Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2004 - 17 U 79/03

bei uns veröffentlicht am31.08.2004

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.4.2003 - 9 O 17/02 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 247.507,92 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus abgetretenem Recht wegen nach ihrer Auffassung auftragswidrig ausgeführter Überweisungen auf Ersatz in Anspruch.
Ein ungetreuer Mitarbeiter der Klägerin (künftig: Schädiger) veranlasste durch Täuschung der die Zahlungsvorgänge vorbereitenden Mitarbeiterin und der die Zahlungsanweisung genehmigenden Prokuristin verschiedene Überweisungen zur Begleichung von Rechnungen, welche er unter dem Briefkopf „L. & Söhne Ingenieurgesellschaft” selbst hergestellt und - entgegen der betriebsinternen Aufgabenzuweisung - als sachlich richtig mit seinem Namenskürzel abgezeichnet hatte. Als Bankverbindung gab er auf diesen Rechnungen an die Kontonummer und Bankleitzahl seines bei der Beklagten aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit mit der Bezeichnung „V. L., Textilienvertrieb” noch bestehenden Girokontos. Die Klägerin erteilte unter Zusammenfassung verschiedener Rechnungsbeträge im Zeitraum von November 2000 bis Mitte Februar 2001 insgesamt 11 Überweisungsaufträge, beleglos per Datenträgeraustausch, mit der Gesamtsumme von 1.211 241,26 DM über verschiedene Kreditinstitute, bei denen sie Konten unterhielt. Alle Überweisungen liefen im Überweisungsverkehr zwischen den beteiligten Banken zuletzt über die Landesbank B.-W. an die Beklagte, welche die Überweisungsbeträge dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutschrieb. Für die Abwicklung zwischen den verschiedenen eingeschalteten Kreditinstituten galt die „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen)”. Diese Vereinbarung sieht die Notwendigkeit eines Abgleichs zwischen der Bezeichnung des Überweisungsempfängers und dem Inhaber des angegebenen Kontos nicht vor. Gleichwohl führte die Beklagte vor Gutschrift der Überweisungen auf dem Konto des Schädigers eine visuelle Kontrolle aus. Die Beklagte erhob keine Beanstandungen und stellte keine Rückfragen bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut, da die im Datenträgeraustausch (DTA) übermittelte Empfängerbezeichnung „L. & Söhne Ingenieurgesellschaft Elektrotechnik” mit der Kontoinhaberbezeichnung „V. L., Textilienvertrieb” bezüglich des Hauptnamens L. übereinstimmte.
Die Landesbank B.-W. trat ihre aus den Überweisungsaufträgen ggü. der Beklagten resultierenden Ansprüche mit Vereinbarungen v. 15./26.11.2001, 30.11./4.12.2001, 14./18.12.2001 und 7./12.2.2003 an die Klägerin ab, welche die Beklagte wegen auftragswidriger Ausführung der Überweisungen auf Erstattung von insgesamt 247.507,92 Euro nebst Zinsen in Anspruch nimmt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen und Ergänzungen sind nicht geboten. Die Parteien erheben insoweit auch keine Beanstandungen.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 112.317,02 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.189,76 Euro ab 28.11.2001, aus 90.050,41 Euro ab dem 25.2.2003 und aus 76,85 Euro ab dem 7.3.2003 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus wirksam abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung des zuerkannten Betrages aufgrund der Gutschriften vom 16.1., 30.1. und 13.2.2001 zu (§§ 667, 665, 669, 398 BGB). Die Beklagte habe jeweils den ihr von der Landesbank erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt und sei dieser ggü. deshalb zur Rückerstattung verpflichtet. Bei Überweisungsaufträgen gelte das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Wenn bei einem Überweisungsauftrag Kontonummer und Empfängerbezeichnung nicht übereinstimmten, so sei grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Die Bank habe sich deshalb an den Namen des Empfängers zu halten, weil dieser eine sicherere Individualisierung ermögliche. Auch wenn die Beklagte bei einer Überweisung im beleglosen Überweisungsverkehr - wie hier - nach dem zugrunde liegenden Clearingabkommen zu einem Abgleich von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht verpflichtet sei, so habe sie hier gleichwohl einen Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem Kontoinhaber vorgenommen. Wegen der Diskrepanz zwischen dem angegebenen Empfänger und dem Kontoinhaber habe sie hier vor Ausführung des Auftrags Rücksprache nehmen müssen. Für diesen Fall könne davon ausgegangen werden, dass die Machenschaften des Schädigers aufgedeckt und die Überweisungen nicht ausgeführt worden wären. Die Klägerin müsse sich allerdings ein Mitverschulden von i.H.v. 3/5 entgegenhalten lassen (Rechtsgedanke des § 254 BGB). Die von der Klägerin vom Schädiger (durch Beschlagnahme von Bargeld und Verwertung weiterer Vermögensgegenstände) zurückerlangten 727.157,86 DM seien gem. § 366 Abs. 2 BGB analog auf die Ersatzforderungen aus den ältesten Überweisungsvorgängen zu verrechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung und der Rechtsausführungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprüngliche Klageforderung bis auf die Höhe des Zinssatzes der Zinsnebenforderung in vollem Umfang weiterverfolgt, und die (selbständige) Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klagabweisung erreichen will.
Die Klägerin greift in erster Linie die Verrechnung der Leistungen des Schädigers auf die ältesten Überweisungsvorgänge und die Abwägung der Verschuldensanteile an. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des LG sei von einem einzelnen Anspruch der Klägerin gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung auf Zahlung von insgesamt 1.211.241,26 DM auszugehen und nicht von gesonderten eigenständigen Ansprüchen bezüglich jedes einzelnen Überweisungsvorgangs. Damit entfalle die vom LG vorgenommene Verrechnung der vom Schädiger wiedererlangten 727.157,86 DM mit der Folge der vollständigen Abdeckung des Schadens aus den ersten Überweisungsvorgängen. Im Ergebnis sei nur eine Teilschuld aus der Gesamtforderung getilgt worden, die nichts an der Gesamtabwägung eines etwaigen Mitverschuldens bezogen auf den Gesamtschadensbetrag ändere. Das LG habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass bei mehreren „Nebentätern” neben der Einzelabwägung im ersten Schritt anschließend eine Gesamtabwägung zu erfolgen habe. Der wiedererlangte Betrag sei zunächst auf die alleinige Zahlungsverpflichtung des Schädigers anzurechnen und könne nicht der Beklagten zugute kommen, solange der Schädiger nicht insgesamt einen Betrag gezahlt habe, der mehr als die nicht von der Beklagten geschuldete Quote erreiche.
Die Klägerin trägt ferner vor, ein erhebliches Organisations- und Überwachungsverschulden sei ihr nicht anzulasten. Das LG habe das weitere in der Klageschrift geschilderte Verhalten der Beklagten bei der Beurteilung der Mitverschuldensanteile unzutreffend gewürdigt und teilweise außer Acht gelassen. Nach dem Überweisungsabkommen sei eine Bank den weiteren beteiligten Banken ggü. verpflichtet, bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestünden, durch das erstbeauftragte Kreditinstitut Rückfrage beim Kontoinhaber zu halten. Auch habe die Beklagte ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nicht beachtet, obwohl 6 Barauszahlungen den Schwellenwert von 30.000 DM erreicht oder überschritten hätten.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 4.4.2003 verkündeten Urteils des LG Karlsruhe - 9 O 17/02 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 247.507,92 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 128.732,35 Euro seit dem 27.11.2001, aus 56.130,85 Euro seit dem 10.12.2001 und aus 62.542,76 Euro seit dem 27.12.2001 zu zahlen; vorsorglich für den Fall des auch nur teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.4.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; vorsorglich, die Revision zuzulassen.
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Sie macht geltend, die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmten sich im beleglosen Überweisungsverkehr hier nach dem sog. Clearingabkommen, das eine Prüfung von Kontonummer und Empfängernamen nicht vorschreibe. Sie habe sich danach also gerade nicht weisungswidrig verhalten, wenn sie einen entsprechenden Abgleich unterlassen habe. Im vorliegenden Fall sei es auch so gewesen, dass zumindest der Hauptname - L. - übereingestimmt habe. Aus diesem Grund habe für die Beklagte keine Verpflichtung zu weiteren Maßnahmen bestanden, etwa den Überweisungsvorgang zu stoppen oder gar Rücksprache zu halten. Die Beklagte habe sich auftragsgemäß verhalten und insb. auch die Bestimmungen des Clearing-abkommens beachtet, zumal auch bei einer maschinellen Nachprüfung höchstens die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens abgeglichen würden. Dieser Name habe im vorliegenden Falle übereingestimmt.
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Die Beklagte trägt weiter vor, ein Mitverschulden der Beklagten sei nicht anzunehmen. Die Klägerin habe es allein zu vertreten, dass die Überweisungsaufträge aufgrund der internen Kontrolldefizite erteilt worden seien. Die fingierten Rechnungen trügen ausschließlich das Namenskürzel des Schädigers, der unstreitig für den Rechnungsprüfungsvorgang im Betrieb der Klägerin nicht zuständig gewesen sei, und dessen Tätigwerden der Klägerin schon bei Erstellen des ersten Überweisungsauftrags hätte auffallen müssen.
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Die Beklagte verteidigt ferner die Auffassung des LG, dass mit jeder der insgesamt 11 Überweisungen ein gesonderter eigenständiger Anspruch der Klägerin auf Ersatz des jeweiligen Überweisungsbetrages aus unerlaubter Handlung entstanden sei mit der Folge, dass mit den zurückerhaltenen Beträgen die ältesten dieser Forderungen getilgt worden seien in zumindest entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB.
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Die Beklagte macht schließlich geltend, das EZÜ-Abkommen sei hier nicht anzuwenden. Die von der Klägerin angeführte Verpflichtung bei Beträgen ab 20.000 DM bestehe bei dem hier zugrunde zu legenden Clearingabkommen nicht. Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes seien kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
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Die Klägerin tritt dem entgegen und beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.4.2003 - 9 O 17/02 zurückzuweisen.
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Sie verweist ergänzend darauf, dass die ganz überwiegende Mehrheit der am Zahlungsverkehr teilnehmenden Kreditinstitute eine sog. „Kontoanrufprüfung” auch im beleglosen Datenträgeraustausch vornehme, wenn auch ggf. erst ab einem bestimmten Schwellenwert des Überweisungsbetrages, so auch die Beklagte.
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Sie weist ferner nochmals auf Nr. 3 (1) des Überweisungsabkommens hin, das sämtliche Arten der Überweisungsaufträge erfasse, ob nun beleghaft oder beleglos oder solche nach dem EZÜ-Verfahren. Die Kenntnis der weiteren auffälligen Umstände sei auch dem Mitarbeiter, der die Kontoanrufprüfungen vorgenommen habe, nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung bei arbeitsteiligen Organisationen zuzurechnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich gerechtfertigt; die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus abgetretenem Recht der Landesbank B.-W. noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu.
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Das für die vorgetragenen Schuldverhältnisse maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Die hinsichtlich des Inlandszahlungsverkehrs erst am 1.1.2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Überweisungsgesetzes sind nicht anzuwenden (Art. 228 Abs. 2 EGBGB).
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1. Ein von der Landesbank auf die Klägerin übergegangener Rückzahlungsanspruch nach § 667 BGB besteht nicht. Eine Fehlleitung der überwiesenen Beträge liegt nicht vor. Die Beklagte war berechtigt, die Überweisungsbeträge dem Konto mit der angegebenen Kontonummer gutzuschreiben.
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a) Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr entstehen zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge (BGH v. 3.10.1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 [388], MDR 1990, 242 = CR 1990, 204 = NJW 1990, 250). Die Beklagte war bei den hier streitgegenständlichen elf Überweisungen jeweils ggü. der Landesbank verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der Landesbank zur Herausgabe verpflichtet gewesen (§ 667 BGB). Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Verwendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen enthalten, welche die Landesbank der Beklagten übermittelt hatte. Diese berechtigten die Beklagte, die Beträge dem Konto des Schädigers gutzuschreiben.
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Grundsätzlich obliegen den am Überweisungsverkehr beteiligten Banken keine Warn- und Schutzpflichten ggü. den Überweisenden und den Zahlungsempfängern. Die Banken werden hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH, Urt. v. 22.6.2004 - XI ZR 90/03).
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Die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmen sich im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflusst (BGH NJW 2003, 1389; BGH v. 3.10.1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 [389], MDR 1990, 242 = CR 1990, 204 = NJW 1990, 250). Im vorliegenden Fall finden die Bestimmungen der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung. Schon die Klägerin hat die streitgegenständlichen Überweisungsaufträge beleglos im Datenträgeraustausch an die erstbeauftragte Bank erteilt. Maßgebend ist somit, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen), in Kraft getreten am 7.9.1998 (abgedr. bei Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., Anh. 1 zu §§ 52-55). Einen Kontonummern-Namensvergleich schreibt diese Vereinbarung nicht vor. Es sind nur formale maschinelle Prüfungen der Datensätze (Doppeleinreichungskontrolle, Plausibilitäts- und Feldinhaltsprüfungen) nach der Anlage 6 (I AH Klägerin, AS. 301 ff.) vorgesehen (Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9). Die Beklagte handelte damit nicht weisungswidrig, wenn sie sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrages allein nach der ihr übermittelten Kontonummer richtete (BGH NJW 2003, 1389; Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., § 52 Rz. 15; vgl. auch - noch zum früheren Magnetband-Clearing-Verfahren - Häuser in MünchKomm/HGB, Bd. 5, ZahlungsV Rz. B 169, B 61).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Regelungen des „Abkommens zum Überweisungsverkehr” (I 1 S. 3, IV S. 2 Clearingabkommen). Ein Kontonummern-Namensvergleich ist danach nur bei EZÜ-Überweisungen durchzuführen (vgl. Nr. 3 (2) des Abkommens zum Überweisungsverkehr). Da eine solche Überweisung im EZÜ-Verfahren hier nicht vorlag, kommt auch insoweit eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht in Betracht.
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dem erstbeauftragten Kreditinstitut sei ein Kontonummern-Namensabgleich nicht möglich mit der Folge, dass diesem bei Divergenzen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, und es sei nicht gerechtfertigt, ihr das Risiko des fehlenden Abgleichs zu überbürden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr freigestanden hätte, die Überweisungsaufträge auf Formulare auszudrucken und in Belegform bei der Bank einzureichen. So hätte sie den für diesen Fall nach Nr. 3 (2) des Überweisungsabkommens vorgeschriebenen Kontonummern-Namensvergleich im EZÜ-Verfahren erreichen können. Diese Prüfung ist durch die Vereinbarung des (beleglosen) DTA-Verfahrens für die Erteilung von Überweisungsaufträgen mit ihrer Bank entfallen, was der Klägerin durch die entsprechenden Vertragserklärungen oder Hinweise ihrer Bank bekannt sein musste. Mit der Vereinbarung dieses Verfahrens und der Erteilung des Überweisungsauftrags durch Datenträgeraustausch (DTA) im beleglosen Überweisungsverkehr erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass für die Ausführung der Überweisung lediglich die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich sind und eine Verpflichtung der Bank zur Kontrolle des Empfängernamens im Verhältnis zum Auftraggeber nicht besteht, also die Kontonummer als Synonym für den Empfänger steht (Nobbe, WM Sonderbeilage 4/2001, S. 16, 19). Die Beklagte durfte sich nach dem ihr im DTA-Verfahren übermittelten Datensatz darauf verlassen, dass wegen eines entsprechenden Verzichts kein Namensvergleich gefordert ist, und es damit auch bei einer lediglich eingeschränkten Prüfung belassen.
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b) Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass die Beklagte gleichwohl, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, eine Kontoanruf-Prüfung durchgeführt, aber die Überweisungsvorgänge wegen der Identität des im übermittelten Datensatz und in der Bezeichnung des Kontoinhabers enthaltenen Familiennamens jeweils nicht beanstandet hat, nichts für sich herleiten. Denn die Beklagte hat die Kontoanruf-Prüfung weder im Interesse einer der vorgeschalteten Banken noch im Interesse der Klägerin vorgenommen, sondern im eigenen Interesse (wegen ihrer Verpflichtungen ggü. dem bezeichneten Empfänger aus dem Girovertrag; vgl. dazu Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., § 49 Rz. 41) und - was damit zusammenhängt - ggf. noch im Interesse des Zahlungsempfängers, soweit er mit ihr in (giro-)vertraglicher Beziehung steht und ein Konto bei ihr unterhält. Aus der überobligationsmäßigen Prüfung können sie somit grundsätzlich keine Schadensersatzpflichten ggü. den vorgeschalteten Banken oder der Klägerin treffen, zumindest solange sie sich an die - selbst gesetzten - Regeln für die an sich nicht geschuldete zusätzliche Prüfung hält. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie praktisch bei fast allen Überweisungen manuell eingreifen müsste, wenn sie der Auffassung des LG folgen würde, weil viele Überweisende die Empfängerbezeichnung nicht korrekt angäben, insb. die Rechtsform des Überweisungsempfängers oder auch den Gesellschaftszweck. Wenn in solchen Fällen der Hauptname übereinstimme, könne von ihr nicht verlangt werden, hier noch weiter gehende Prüfungen vorzunehmen oder den Überweisungsvorgang zu stoppen. Danach hat die Beklagte sich jeweils an dem von ihr vorgegebenen Prüfungsumfang orientiert. Grund zur Beanstandung gab es danach aus ihrer Sicht nicht. Es verbleibt also dabei, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen ist, zumal das angesprochene Konto, wie der Zusatz „Textilienvertrieb” zeigt, ebenfalls einem Unternehmen und nicht etwa einer Privatperson zuzuordnen war.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin die - von ihrem Mitarbeiter gefälschten - Rechnungen begleichen wollte und deshalb gerade die Gutschrift auf dem bezeichneten Konto erstrebte.
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c) Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Überweisungsbank angenommen worden ist (etwa wenn ihr der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urt. v. 22.6.2004 - XI ZR 90/03), liegt hier nicht vor. Kennzeichnend für einen solchen Ausnahmefall ist die fehlende Kenntnis des Auftraggebers von den die Hinweispflicht begründenden Umständen. Dieser soll, weil er anders als die Bank nicht über die entsprechenden Informationen verfügt, durch die Rückfrage in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden zu verhindern. Ein solcher Informationsvorsprung der Beklagten oder eine vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben.
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d) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht den weiteren von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9/10; I 17-19) genannten Umständen entnehmen. Nach Nr. 3 (1) des Abkommens zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers „erwartet”, dass es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Überweisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten begründet. Auch unabhängig von der fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 (1) des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen (BGH NJW 2003, 1389; v. 9.5.2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245 [248 ff.] = MDR 2000, 1084 = NJW 2000, 2503; OLG Düsseldorf v. 26.2.1999 - 17 U 155/98, WM 1999, 1363).
31 
e) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu der - auf der Grundlage des Überweisungsgesetzes vom 21.7.1999 ergangenen - Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.1.2004 (OLG Düsseldorf v. 16.1.2004 - I-16 U 24/03, OLGReport Düsseldorf 2004, 204 = WM 2004, 1233). Denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die dortige Beklagte - nach ihrem eigenen Vorbringen - zu einer Namenskontrolle verpflichtet gewesen war, allerdings den Überweisungsbetrag infolge fehlerhafter Deutung der Empfängerbezeichnung unter unzulässiger Heranziehung von dem Auftraggeber nicht bekannten weiteren Informationen dann jedoch weder dem in der Überweisung bezeichneten Empfänger noch dem Konto mit der angegebenen Kontonummer gutgeschrieben hatte. Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich hervorgehoben, der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Empfängerbezeichnung (und nicht der Kontonummer) gelte nur für den beleggebundenen Überweisungsverkehr, die Bank dürfe allerdings Inhalt und Umfang der ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht durch die Wahl des Übermittlungsweges reduzieren. Der Anspruch des Auftraggebers sei aber grundsätzlich verzichtbar. Ebenso könnten die Prüfungspflichten einer Bank, die im Interbankenverkehr einen beleglosen Überweisungsauftrag erhält, durch von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen verringert werden (OLG Düsseldorf v. 16.1.2004 - I-16 U 24/03, OLGReport Düsseldorf 2004, 204 = WM 2004, 1233 [1235]). Ein solcher zulässiger Verzicht auf den Namensabgleich liegt hier nach dem geltenden Clearingabkommen vor (BGH NJW 2003, 1389).
32 
Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 16.1.2004 - 8 U 1276/02 (zitiert nach juris) betrifft einen - nicht vergleichbaren - Fall, bei dem eine Verpflichtung zum Namensvergleich (dort nach dem EZÜ-Abkommen) bestand.
33 
f) Der hier vertretenen Auffassung stehen auch die von der Klägerin herangezogenen OLG-entscheidungen nicht entgegen.
34 
Das Urteil des OLG Schleswig vom 27.7.2000 (OLG Schleswig v. 27.7.2000 - 5 U 63/99, OLGReport Schleswig 2000, 380 = WM 2001, 812) sagt nichts darüber aus, ob die Empfängerbank sich nach der angegebenen Kontonummer hätte richten können. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt weicht auch entscheidend von der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ab, weil dort die Prozessparteien durch einen Girovertrag, der weiter gehende Pflichten des Kreditinstituts begründet, verbunden waren.
35 
Die Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln v. 10.2.2000 - 1 U 53/99, OLGReport Köln 2000, 201 = WM 2001, 2003 = VersR 2000, 1547) betrifft eine Überweisung im EZÜ-Verfahren, bei dem das endbegünstigte Kreditinstitut nach Nr. 3 (2) des EZÜ-Abkommens ausdrücklich verpflichtet war, einen Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers durchzuführen, was dieses aber unterlassen hatte.
36 
Das OLG Jena hat es im Urteil vom 19.12.2000 (OLG Jena v. 19.12.2000 - 5 U 126/00, OLGReport Jena 2001, 168 = WM 2001, 2005 = ZIP 2001, 955) ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob das beklagte Kreditinstitut weisungswidrig von dem ihm erteilten Überweisungsauftrag abgewichen ist, hat sich aber im Grunde an der Entscheidung des BGH vom 3.10.1989 (BGH v. 3.10.1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 = MDR 1990, 242 = CR 1990, 204 = NJW 1990, 250) orientiert, wonach eine Unterlassung des Datenabgleichs zwischen Empfänger und Kontonummer durch das endbegünstigte Kreditinstitut nicht pflichtwidrig ist. Die Entscheidung betraf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und erstbeauftragtem Institut. Der BGH hat die Revision der Kläger gegen das Urteil des OLG Jena nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 24.7.2001 - XI ZR 33/01). Er hat bestätigt, dass das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass die Kläger sich gem. § 242 BGB nicht darauf berufen könnten, die beklagte Bank sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das überwiesene Geld sei - wie von ihnen vorgesehen - bei einem - betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden seien. Es könne deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungsbank pflichtwidrig verhalten habe.
37 
Auch die von der Klägerin in Kopie vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm v. 19.3.2001 - 31 U 204/00 (I AH Klägerin, AS. 341 ff.) betrifft einen mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort die Kläger als Überweisungsempfänger aufgrund des Girovertrages mit der Empfängerbank vertraglich verbunden waren, woraus sich weiter gehende Pflichten des Kreditinstituts ggü. ihrem Kunden/Vertragspartner ergaben (vgl. auch OLG Hamm v. 15.11.1993 - 31 U 63/93, WM 1994, 1027 und OLG Hamm v. 17.2.1997 - 31 U 165/96, OLGReport Hamm 1997, 185).
38 
2. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht.
39 
Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien wurden zu keinem Zeitpunkt getroffen.
40 
Es liegt auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin vor. Die Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den eingeschalteten Banken und das Clearingabkommen haben keine drittschützende Wirkung, sondern begründen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten (IV S. 1 Clearing-abkommen; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., § 49 Rz. 37).
41 
Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer Pflichtverletzung der Beklagten, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Insbesondere hat sie sich an die ihr erteilten Weisungen im DTA-Verfahren gehalten.
42 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz zu. Das Geldwäschegesetz ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (OLG Stuttgart v. 23.7.1997 - 9 U 256/96, OLGReport Stuttgart 1998, 375).
43 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Klägerin, die am beleglosen Überweisungsverfahren im Datenträgeraustausch teilnimmt, kann nicht die Empfängerbank für die Folgen der Manipulationen ihres ungetreuen Mitarbeiters verantwortlich machen und diese auf Ersatz in Anspruch nehmen.
44 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die bisherige Rechtsprechung des BGH geklärt.
47 
Gem. § 25 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2004 - 17 U 79/03

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2004 - 17 U 79/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2004 - 17 U 79/03 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 665 Abweichung von Weisungen


Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 669 Vorschusspflicht


Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2004 - 17 U 79/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2004 - 17 U 79/03 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 90/03 Verkündet am: 22. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2000 - XI ZR 276/99

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 276/99 Verkündet am: 9. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________________

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 90/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO n.F. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs
entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten
Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.
BGB a.F. § 276 Fa, Fb
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber
dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht
durch dessen Vertreter aufdrängen muß.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - OLG Jena
LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aufgrund gepf ändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Rechts der J. GmbH (im folgenden: Generalübernehmerin) wegen pflichtwidriger Ausführung zweier Überweisungsaufträge in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Generalübernehmerin verpflichtete sich mit Kau f- und Bauverpflichtungsvertrag vom 17. November 1994 gegenüber der A. mbH (im folgenden: Investorin) zur Übereignung eines Grundstücks in Z. und zur Errichtung eines Wohn- und Gewerbeobjekts auf diesem Grundstück. Die Beklagte war kontoführendes Institut sowohl der Investorin als auch der Generalübernehmerin. Sie stellte zugunsten der Generalübernehmerin den von der Investorin geschuldeten Kaufpreis von 21.030.513 DM auf einem bei ihr geführten Konto zur Verfügung, ließ sich das Kontoguthaben aber zur Sicherung aller ihrer Forderungen gegen die Generalübernehmerin verpfänden. Mit Generalunternehmervertrag vom 20. Dezember 1994 beauftragte die Generalübernehmerin die Klägerin mit der schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens. Diesen Vertrag kündigte sie im Januar 1996 wegen Bauverzögerungen. Mit der Fertigstellung des Bauvorhabens beauftragte sie sodann am 1. März 1996 die - unter derselben Adresse wie die Investorin ansässige und auch personell mit dieser verflochtene - M. KG (im folgenden : M. ). Bei Abschluß dieses Vertrages wurde die Generalübernehmerin durch Rechtsanwalt S. vertreten, der in ihrem Namen zugleich mit der Investorin eine Vereinbarung über die Abwicklung der an die M. zu leistenden Zahlungen traf (im folgenden: Anweisungsvereinbarung ). Darin wies die Generalübernehmerin die Beklagte unter anderem an, Überweisungen/Auszahlungen an die M. auch auf Weisung der Investorin vorzunehmen, "wenn Rechnungen vorgelegt werden, die einen Auszahlungsanspruch begründen" und erteilte der Investorin eine unwiderrufliche Vollmacht, der Beklagten Anweisungen zur "Ausbezahlung /Überweisung von Geldern" vom Konto der Generalübernehmerin an die M. zu erteilen, wobei von dieser Vollmacht nur Gebrauch ge-
macht werden dürfe, wenn Rechnungen der M. vorlägen, "die einen Auszahlungsanspruch begründen".
Die Beklagte nahm in der Folge von dem Konto der G eneralübernehmerin mehrere Auszahlungen an die M. vor. Zuletzt überwies sie auf Weisung der Investorin, die dabei jeweils Abschlagsrechnungen der M. sowie Bautenstandsberichte vorlegte, am 25 . September 1996 einen Betrag von 1.476.000 DM und am 8. Oktober 1996 einen Betrag von 494.732,02 DM zu Lasten der Generalübernehmerin auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto der M. . Wegen dieser beiden Zahlungen nebst Zinsen nimmt die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage aufgrund gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Rechts der Generalübernehmerin in Anspruch. Über deren Vermögen war bereits am 23. August 1996 ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden, der in der Folge mangels Masse abgewiesen wurde. Auch die Investorin und die M. gerieten in Vermögensverfall.
Das Landgericht hat den auf Zahlung von 1.970.732, 80 DM nebst Zinsen gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevision eine Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision und die Anschlußrevision sind stattha ft (§§ 542, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar fehlt es angesichts der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Entscheidung des Berufungsgerichts an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Senat ist an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht aber gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

B.


Die Revision und die Anschlußrevision sind auch be gründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde n ach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Die Beklagte habe die Auszahlungen vom 25. September und 8. Oktober 1996
nicht ohne vorherige Rückfrage bei der Generalübernehmerin vornehmen dürfen. Über die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen von Hinweis- und Aufklärungspflichten der Bank hinaus sei die Beklagte hier bei einer Gesamtschau der Umstände des Falles verpflichtet gewesen, vor einer Auszahlung bei der Generalübernehmerin nachzufragen, ob die ihr - der Beklagten - erteilten Anweisungen tatsächlich ausgeführt werden sollten. Eine solche Pflicht habe wegen der für die Beklagte erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung, der personellen Verflechtung der Investorin mit der M. und der Schreiben der Generalübernehmerin vom 30. März 1996 sowie vom 28. August 1996 bestanden. In dem ersten Schreiben hatte die Generalübernehmerin mitgeteilt, Rechtsanwalt S. sei von ihr zu einem Zahlungsauftrag über 1,5 Millionen DM nicht bevollmächtigt, im zweiten hatte sie darauf hingewiesen, hinsichtlich einer Rechnung der M. vom 23. August 1996 bestehe kein Auszahlungsanspruch. Schließlich seien auch die Bautenstandsberichte zu berücksichtigen, die nicht ohne weiteres widerspruchsfrei nachvollzogen werden könnten. Auch durch die Anweisungsvereinbarung sei die Beklagte nicht zur ungeprüften Auszahlung berechtigt gewesen. Da diese Vereinbarung ausdrücklich eine Beschränkung der Anweisungsbefugnis der Beklagten für den Fall vorsehe, daß Rechnungen vorgelegt würden, die einen Auszahlungsanspruch begründeten , habe sich die Beklagte vor einer Auszahlung zumindest bei der Generalübernehmerin über die Berechtigung des Auszahlungsanspruchs rückversichern müssen.
Für die Höhe des der Klägerin zustehenden Zahlungs anspruchs komme es darauf an, in welcher Höhe der M. Ansprüche gegenüber der Generalübernehmerin zustünden. Deshalb sei das Verfahren nach
§ 538 ZPO n.F. zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.


1. Revision der Beklagten

a) Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begr ündung, mit der das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist bereits der Au sgangspunkt des Berufungsgerichts, das zur Begründung einer Pflichtverletzung an die insbesondere im Zusammenhang mit steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen entwickelten Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluß eines Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 m.w.Nachw.) anknüpft. Wie die Revision zu Recht rügt, geht es im vorliegenden Fall nicht um vorvertragliche Aufklärungspflichten der Bank, sondern um deren Sorgfaltspflichten bei der Ausführung von Überweisungsaufträgen. Hierfür gelten nach gefestigter Rechtsprechung Besonderheiten, die das Berufungsgericht unbeachtet gelassen hat.
Grundsätzlich obliegen den am Überweisungsverkehr beteiligten Banken keine Warn- und Schutzpflichten gegenüber den Überweisenden und den Zahlungsempfängern. Die Banken werden hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsver-
kehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st.Rspr., Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR 61/90, WM 1991, 799, 800 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 433 m.w.Nachw.). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes , wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten , den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber auszuführen , um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung angenommen , wenn der beauftragten Bank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 9. März 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht oder nicht (Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59, insoweit in BGHZ 113, 48 ff. nicht abgedruckt), oder wenn sich der Verdacht des Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch einen Vertreter aufdrängen muß (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474).
bb) Umstände, die nach Maßgabe dieser Grundsätze g eeignet wären , eine ausnahmsweise bestehende Rückfragepflicht der Beklagten zu begründen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
(1) Die nach Auffassung des Berufungsgerichts im R ahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen die Annahme einer aus Treu und Glauben folgenden Rückfragepflicht der Bank gegenüber der Kontoinhaberin schon deshalb nicht, weil diese nach den getroffenen Feststellungen insoweit nicht schutzbedürftig war.
Kennzeichnend für die Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Überweisungsbank angenommen hat, ist insbesondere die fehlende Kenntnis des Auftraggebers von den die Hinweispflicht begründenden Umständen. Dieser soll, weil er anders als die Bank nicht über die entsprechenden Informationen verfügt, durch die Rückfrage in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden zu verhindern. Dessen bedurfte es bei den vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Umständen nicht. Sie waren der Generalübernehmerin als Auftraggeberin bereits bekannt, ohne daß diese ihrerseits Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen hätte. Dies gilt für den bereits zuvor über ihr Vermögen gestellten Konkursantrag ebenso wie für die zwischen ihr und der Investorin aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Zahlungen an die M. sowie schließlich für die enge persönliche Verflechtung der Investorin mit der M. . Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist kein Grund ersichtlich, weshalb angesichts dieser Umstände aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Bank gegenüber der Generalübernehmerin bestehen sollte, zumal diese ihrerseits in Kenntnis der Umstände keinen Anlaß gesehen hatte, etwas zu unternehmen, um möglichen Schaden zu verhindern. Sie hat im Gegenteil durch Genehmigung des Bauvertrags mit der M. die Gefahr ihr nachteiliger Verfügungen durch die Investorin selbst erst geschaffen, deren Überweisungsaufträge
über einen längeren Zeitraum geduldet und nicht einmal nach dem Konkursantrag vom 23. August 1996 oder mit Rücksicht auf die ihrer Meinung nach nicht berechtigte Abschlagsrechnung der M. vom selben Tag Vorsorge getroffen, um weitere - ihr möglicherweise nachteilige - Verfügungen der Investorin zu unterbinden.
(2) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht bisla ng keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Rückfragepflicht der Beklagten hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Weisungen hätten begründen können.
(a) Das gilt zunächst für eine mögliche Rückfragep flicht mit der Begründung, es sei unklar gewesen, ob die erteilte Weisung fortbestanden habe (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 aaO). Zwar hat das Berufungsgericht auf die Schreiben der Generalübernehmerin vom 30. März und 28. August 1996 verwiesen. Es hat aber nicht festgestellt, daß angesichts dieser Schreiben im Zeitpunkt der beiden Überweisungsaufträge vom 25. September und vom 8. Oktober 1996 Unklarheit bestand , ob die der Beklagten erteilte Weisung der Generalübernehmerin vom 1. März 1996, Überweisungen an die M. auch auf Weisung der Investorin vorzunehmen, fortbestand oder nicht.
(b) Eine Rückfragepflicht der Beklagten ergibt sic h auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise pflichtwidrigen Vertreterhandelns der Investorin bei der Erteilung der Überweisungsaufträge. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die enge personelle Verflechtung der Investorin mit der M. und auf die Schreiben der General-
übernehmerin, mit denen diese Bedenken gegen die in ihrem Namen entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts S. erhoben und einer früheren Abschlagsrechnung der M. widersprochen hatte, genügen hierzu ebensowenig wie der Umstand, daß die Investorin gemäß Ziffer 3 Abs. 3 der Anweisungsvereinbarung vom 1. März 1996 von der ihr erteilten Vollmacht nur Gebrauch machen durfte, wenn Rechnungen der M. vorlagen, die einen Auszahlungsanspruch begründeten. Dabei kann dahinstehen , ob - wie die Revision meint - die Beschränkung der Anweisungsbefugnis ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Generalübernehmerin als Vollmachtgeberin und der Investorin als Bevollmächtigter betrifft oder ob die unklaren Ausführungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung annimmt - dahin zu verstehen sind, die Vollmacht der Investorin sei, obwohl der Vertrag zwischen der M. und der Generalübernehmerin über deren Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht eine solche Beschränkung nicht enthielt und obwohl im Vertretungsrecht der Grundsatz der Unabhängigkeit der Vertretungsmacht von Pflichtenbindungen im Innenverhältnis gilt, auch im Außenverhältnis auf solche Weisungen beschränkt, denen ein materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt. In beiden Fällen rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Rückfragepflicht der Beklagten.
Sofern man - wie die Revision - davon ausgeht, die Vollmachtsbeschränkung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Generalübernehmerin und der Investorin, scheidet eine Rückfragepflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden schon deshalb aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Vertrete-
ne das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen hat. Die Bank hat keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen, es sei denn der Bank mußte sich der Verdacht eines beachtlichen Mißbrauchs der Vollmacht aufdrängen (Senat BGHZ 127, 239, 241 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Das ist der Fall, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, BGHZ 127 aaO m.w.Nachw. sowie Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618). Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.
Auch wenn man - wie die Revisionserwiderung - davo n ausgeht, die Vollmacht der Investorin sei mit Wirkung im Außenverhältnis zur Beklagten auf solche Weisungen beschränkt, denen ein materiell-rechtlicher Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt, ist die Annahme einer ausnahmsweise bestehenden nebenvertraglichen Rückfragepflicht der Beklagten nicht gerechtfertigt. In diesem Fall stellt sich die Frage einer Schutzpflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden nicht, da diesem durch die Weisung eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters kein Schaden entstehen kann, vor dem die Bank ihn schützen müßte. Verfügt die Bank aufgrund der Weisung eines solchen Vertreters über das Konto des Kunden unberechtigterweise, so wird seine durch das
ausgewiesene Kontoguthaben verkörperte Geldforderung gegen die Bank nicht berührt (BGHZ 121, 98, 106).

b) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Be rufungsgerichts läßt sich ein Zahlungsanspruch auch nicht aus einer unberechtigten Kontobelastung mit den Beträgen aus den Überweisungen an die M. vom 25. September 1996 und vom 8. Oktober 1996 herleiten.
Zwar kann der Kontoinhaber bei einer unberechtigte n Belastungsbuchung von seiner Bank verlangen, die Buchung rückgängig zu machen (BGHZ 121, 98, 106; BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1422, vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460, 1461, vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1516 und vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1606). Bisher steht angesichts der unklaren Ausführungen des Berufungsgerichts aber weder fest, daß die der Investorin erteilte Vollmacht mit Außenwirkung gegenüber der Beklagten auf solche Anweisungen beschränkt ist, denen ein Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt, noch daß dies bei den streitgegenständlichen Überweisungen nicht der Fall war. Abgesehen davon steht auch nicht fest, daß die Generalübernehmerin ohne die Belastung ihres Kontos mit den streitgegenständlichen Überweisungsbeträgen einen Anspruch auf Auszahlung ihres Kontoguthabens gegen die Beklagte hätte. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durfte die Generalübernehmerin über das fragliche Kontoguthaben nur mit Genehmigung der Investorin und der Beklagten verfügen, weil es ausschließlich
der Realisierung des Bauvorhabens dienen sollte, das von der Generalübernehmerin nie fertiggestellt wurde. Zudem war das Kontoguthaben an die Beklagte verpfändet. Es bedarf daher ggf. auch noch der Aufklärung, ob im Falle unberechtigter Kontobelastung ein Anspruch der Generalübernehmerin auf Auszahlung eines Guthabens besteht.
2. Anschlußrevision der Klägerin
Die Anschlußrevision der Klägerin hat Erfolg.

a) Da die Klägerin eine abschließende Sachentschei dung des Berufungsgerichts begehrt hatte, ist sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und kann das Berufungsurteil deshalb mit der Anschlußrevision angreifen (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704 und vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710 sowie BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 290/95, NJW 1998, 613, 614, jeweils m.w.Nachw.).

b) Mit Recht macht sie auch geltend, das Berufungs gericht, das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden hatte, sei nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nicht berechtigt gewesen, von einer eigenen Entscheidung in der Sache abzusehen, weil es an einem Antrag auf Zurückverweisung durch mindestens eine Partei gefehlt habe. Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich (Albers , in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 538
Rdn. 22; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 538 Rdn. 5; Zöller/Gummer/ Heßler, ZPO 24. Aufl. § 538 Rdn. 4, 43).

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 276/99 Verkündet am:
9. Mai 2000
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1
Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr ist eine bloße
Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflicht begründet.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines Überweisungsbetrages, den die Beklagte auf ein debitorisches Konto gutschrieben hat.
Die Klägerin erhielt im September 1997 eine Rechnung der A. GmbH, die in ihrer Buchhaltung unter der Kreditoren-Nr. ...1736 geführt wurde, über einen Betrag von 22.908 DM. Unter der KreditorenNr. ...7136 wurde bei der Klägerin die T. GmbH geführt, zu der früher Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, die aber inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und geschäftlich nicht mehr tätig war. Ein Mitarbeiter der Klägerin verwechselte die Kreditoren-Nummern und erteilte deshalb ihrer Hausbank, der D. V.bank, den Auftrag, 22.908 DM auf das Konto der T. GmbH bei der Beklagten zu überweisen.
Die Beklagte schrieb den Betrag am 26. September 1997 dem in der Überweisung genannten Konto gut und verrechnete ihn mit einem entsprechenden Teil ihrer Forderungen gegen die T. GmbH. Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Beklagte der D. V.bank die Gutschrift mit und fuhr fort: "Wir bitten um Überprüfung der Überweisung , da die Gutschrift derzeit nicht in den üblichen Rahmen der Geschäftsverbindung paßt.". Die D. V.bank antwortete der Beklagten nach Rückfrage bei der Klägerin, die Überweisung sei irrtümlich erfolgt. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Betrages unter Hinweis darauf ab, daß Kontoinhaber und Kontonummer übereinstimmten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 22.908 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr bis auf einen Teil der
Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Bereicherungsansprüche zu, da sie unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zu ihrer Hausbank einerseits und der T. GmbH andererseits begründet habe. Die Beklagte sei bloß Zahlstelle der Überweisungsempfängerin gewesen. An diese habe die Klägerin, wenn auch irrtümlich, leisten wollen, so daß auch nur ihr gegenüber Bereicherungsansprüche bestehen könnten.
Die Beklagte schulde der Klägerin jedoch Schadensersatz in Höhe des gegen die vermögenslose T. GmbH nicht durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht, die sich zugunsten der Klägerin aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der D. V.bank ergebe. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr von 1996 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Gutschrift bei der Klägerin zurückzufragen. Zwar spreche die Regelung ihrem Wortlaut nach lediglich von einer entsprechenden "Erwartung", jedoch erge-
be die Auslegung des Abkommens aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine verbindliche Pflicht der Empfängerbank, die unmittelbar das Rechts- und Haftungsverhältnis der Banken untereinander sowie das Verhältnis der erstbeauftragten Bank zum Überweisenden berühre und haftungsrechtliche Konsequenzen habe, weil sie anderenfalls praktisch leer liefe. Weil bei dem Überweisenden selbst - wenn auch über seine Bank - nachgefragt werden solle, sei deutlich, daß die Rückfrage jedenfalls auch seinen Interessen diene. Diese lägen darin, nicht durch unzutreffende Überweisungsaufträge finanzielle Verluste zu erleiden. Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits der im Lastschriftabkommen der Banken enthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rückgabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei (BGHZ 69, 82).

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überweisungsempfänger , nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128, 135, 137 m.w.Nachw.). Im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Überweisung kommen deshalb Bereicherungsansprüche nur gegen den Empfänger in Betracht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen aus einem Verstoß gegen Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet.

a) Eine solche Schadensersatzpflicht besteht schon deshalb nicht, weil die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr lediglich eine Sollvorschrift und nicht eine für die beteiligten Kreditinstitute verbindliche Bestimmung, deren Mißachtung Haftungsfolgen auslösen könnte, darstellt.
aa) Der erkennende Senat kann das am 16. April 1996 in Kraft getretene Abkommen zum Überweisungsverkehr, das von den Spitzenverbänden des deutschen Kreditgewerbes namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute und von der Deutschen Bundesbank vereinbart worden ist (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Anh. 6 zu §§ 52-55), selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht , frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen
ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Auslegung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204, 210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977, 112). Dieses Bedürfnis besteht auch bei dem eine Vielzahl von Einzelfällen im gesamten Bundesgebiet regelnden Abkommen zum Überweisungsverkehr und rechtfertigt die unbeschränkte Überprüfung der Auslegung dieses Abkommens.
bb) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr lautet:
"Bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfängers erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Kontoinhaber zurückfragt."
Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Vertragspflicht begründet (OLG Düsseldorf WM 1999, 1363, 1364 mit zustimmender Anmerkung Hadding, WuB I D 1.-6.99; Hellner in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der abweichend von der an
anderen Stellen gewählten imperativen Formulierung nur von einer "Erwartung" an das Kreditinstitut des Empfängers spricht. Die Verwendung dieses Begriffs setzt die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 von im selben Abkommen geregelten Verpflichtungen der Banken und Sparkassen deutlich ab. Nichts spricht dafür, daß bei einem von den Spitzenverbänden der Kreditinstitute unter Mitwirkung von Fachjuristen erarbeiteten Abkommen die damit objektiv zum Ausdruck gebrachte Unverbindlichkeit der Regelung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wird diese Auslegung dadurch bestätigt, daß in den unter Nr. 5 des Abkommens formulierten Haftungsbestimmungen ein etwaiger Verstoß gegen die Erwartung nach einer Rückfrage nicht als haftungsauslösendes Ereignis erwähnt wird (OLG Düsseldorf aaO S. 1364).
Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegengehalten werden, eine sanktionslose Regelung liefe praktisch leer. Schon wegen des Eigeninteresses der im Überweisungsverfahren wechselnd als Überweisungs- und als Empfängerbank beteiligten Institute an einem Informationsaustausch wird der Appell überwiegend beachtet werden, auch wenn das Risiko von Fälschungen sowie irrtümlichen oder ungetreu veranlaßten Überweisungen wie bisher allein vom Überweisenden und seinem Kreditinstitut zu tragen ist (Hadding aaO). Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung ist auch deshalb interessengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen Zahlungsvorganges als bedenklich bzw. als nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs liegend Wertungen erfordert, die solange schwer nachprüfbar sind, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommen enthalten sind (Hellner aaO).

b) Da die Beklagte keine Vertragspflicht aus dem Abkommen zum Überweisungsverkehr verletzt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob
die Klägerin, die nicht zu den Vertragsparteien dieses Abkommens gehört und auch in keinen Vertragsbeziehungen zur Beklagten steht, aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Abkommen überhaupt eigene Rechte herleiten könnte. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überweisungsabkommen begründe für die Empfängerbank auch Schutzpflichten zugunsten des Überweisenden, trotz des Wortlauts der Nr. 6 des Abkommens und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl. statt aller Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und ob das Urteil des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Schutzpflichten im Lastschriftverkehr (BGHZ 69, 82), das das Berufungsgericht für seine Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl. statt aller van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 58 Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält. Wegen des Fehlens einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Klägerin auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse und auf die Möglichkeit der Abtretung entsprechender Ansprüche der D. V.bank gegen die Beklagte an die Klägerin hinzuweisen.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Aus der Rückfrage der Beklagten bei der D. V.bank vom 13. November 1997 kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geschlossen werden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt
der Gutschrift am 26. September 1997 aufgefallen, daß bei der - formal ordnungsmäßigen - Überweisung ein Fehler aufgetreten sein müsse.

IV.


Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Dr. van Gelder Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.