Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13

published on 01/06/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08.03.2013, Az. 6 F 80/11, abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit den Kindern … und … B. wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für die Sachverständigengutachten wird abgesehen. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten beider Instanzen der Antragsteller und die Antragsgegner je hälftig. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verfahren betrifft den vom Antragsteller E. begehrten Umgang mit den Zwillingen … und … B., geboren am … 2005.
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2003 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er wurde zunächst zur Unterbringung dem Wohnort der Familie B. zugewiesen.
Die Antragsgegner, … und … B., sind verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder …, … und … hervorgegangen. Etwa ab dem Jahr 2003 unterhielt Frau B. eine Liebesbeziehung zum Antragsteller. Herr B. erfuhr hiervon etwa im September 2004. Im Frühjahr 2005 wurde Frau B. mit den Zwillingen schwanger. Herr und Frau B. beschlossen zunächst, sich zu trennen, entschieden aber später, ihre Ehe doch fortzusetzen. Am 6.8.2005 teilte Frau B. dem Antragsteller mit, dass sie die Beziehung mit ihm beende.
Die Zwillinge … und … wurden am … 2005 geboren. Gesetzlicher Vater ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Herr B.
Der Antragsteller hält sich für den biologischen Vater. In verschiedenen gerichtlichen Verfahren wurde davon ausgegangen, dass der Antragsteller biologischer Vater der Zwillinge ist. Im Verfahren des Amtsgerichts Baden-Baden, Az. 6 F 27/06, führte die Gutachterin K. aus: „Nach Einzelgesprächen mit Frau B. und Herrn E. und Gesprächen mit dem Ehepaar … B. kann festgestellt werden: Die Kinder … und … B. sind die leiblichen Kinder aus einer zwei Jahre dauernden Beziehung zwischen Frau B. und Herrn E.“. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.12.2010, Rechtssache Nr. 20578/07, wird festgestellt: „Der Beschwerdeführer (E.) ist der leibliche Vater der Zwillinge“. Die Eheleute B. sind dem zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich entgegengetreten. Sie haben im vorliegenden Verfahren mehrfach schriftlich erklärt bzw. erklären lassen, dass die biologische Vaterschaft des Antragstellers nicht mehr in Frage gestellt werde; im Rahmen der mündlichen Anhörung haben sie eine Erklärung zu dieser Frage verweigert.
Die gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des Herrn B. wurde nicht angefochten. Die Zwillinge wachsen seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihren älteren Geschwistern in der Familie B. auf. Nach Angaben der Eheleute B. wurden sie bisher nicht darüber aufgeklärt, dass Herr B. nicht ihr biologischer Vater ist; die Zwillinge hätten insoweit bisher auch nicht nachgefragt.
Der Asylantrag des Antragstellers wurde noch im Jahr 2003 abgelehnt. Im weiteren Verlauf beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis und wandte sich gegen eine mögliche Abschiebung unter anderem mit der Begründung, er wolle Umgangskontakte mit den Zwillingen herstellen und ausbauen. Letztendlich blieben die aufenthaltsrechtlichen Bemühungen des Antragstellers erfolglos. Seit 2007 oder 2008 lebt er in Spanien und verfügt dort über eine „Autoricazión de regreso“.
Noch vor der Geburt der Zwillinge trat der Antragsteller, teilweise über seinen Rechtsanwalt, an die Eheleute B. heran mit dem Wunsch nach Kontaktmöglichkeiten zu den Zwillingen. Im Januar 2006 leitete er ein familiengerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs mit den Zwillingen ein. Das Familiengericht Baden-Baden erhob ein Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin K. und ordnete sodann Umgangskontakte an. Im Beschwerdeverfahren wurde diese Entscheidung durch den 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 12.12.2006 (Az. 2 UF 206/06) aufgehoben und der Antrag auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen. Zur Begründung führte der 2. Senat aus, dass nach geltender Rechtslage ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, welcher nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind steht oder gestanden hat, nicht vorgesehen sei. Eine Verfassungsbeschwerde der Eheleute B. (Anm.: richtig muss es heißen: des Antragstellers) blieb erfolglos. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Urteil vom 21.12.2010 (Az. 20578/07) fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 der EMRK darstelle.
Der Antragsteller hat daraufhin im März 2011 erneut beim Familiengericht Baden-Baden die Regelung eines Umgangsrechts mit den Zwillingen beantragt. Die Eheleute B. sind dem entgegengetreten. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 ein monatliches begleitetes Umgangsrecht des Antragstellers mit den Zwillingen angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Inhalt und Begründung dieses Beschlusses und zum erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten wird auf den Beschluss des Familiengerichts Baden-Baden vom 08.03.2013 sowie ergänzend auf den erstinstanzlichen Akteninhalt Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der … Eheleute B. Sie halten zunächst fest, dass eine Feststellung der Vaterschaft bisher nicht stattgefunden habe. Sie würden jeden Kontakt der Zwillinge mit dem Antragsteller ablehnen. Sein „Eintreten“ in die Familie würde die Kinder verstören und das Familienzusammenleben aller erheblich beeinträchtigen und würde nicht ohne Folge für den Familienverbund und damit für das Wohlergehen der Kinder bleiben. Die Zwillinge würden sich ohne Zweifel und unangefochten als Kinder von Herrn B. sehen. Es würde sie verunsichern und überfordern, den Antragsteller als Vater präsentiert zu bekommen und von den Zusammenhängen des vorliegenden Verfahrens zu erfahren. Es müsse allein den Eheleuten B. überlassen bleiben, wie sie den Antragsteller in das Leben der Kinder einführen. Der zwischenzeitlich in Kraft getretene § 1686 a BGB sei verfassungswidrig, insbesondere im Hinblick auf „Altfälle“. Ein Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Es gebe kein Vertrauensverhältnis zum Antragsteller; Bedenken ergäben sich aus seinen Lebensumständen und aus seinem Vorgehen im Zusammenhang mit dem Asylantrag und den aufenthaltsrechtlichen Fragen. Er habe durchaus kriminelle Züge gezeigt. Er benötige den Kontakt zu den Kindern in erster Linie für sein Verhältnis zu seiner afrikanischen Familie und vielleicht, um einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu begründen. Es sei unklar, ob er mit Kindern in diesem Alter überhaupt umgehen könne und ob er ausreichend deutsch spreche, um sich mit den Kindern zu verständigen. Es könne nicht garantiert werden, dass der Antragsteller die Kinder zurück bringen werde. Die Eheleute B. legen eine Reihe von Stellungnahmen von Personen aus dem Umfeld vor, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
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Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08.03.2013, Az. 6 F 80/11, aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
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Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. An seiner Vaterschaft bestünden keinerlei Zweifel. Die Eheleute B. würden verkennen, dass durch eine erst spät erfolgende Aufklärung der Kinder über ihren biologischen Vater diese erheblich geschädigt würden. Der Entscheidung sei nunmehr § 1686 a BGB zugrunde zu legen.
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Vom Senat wurden der Antragsteller am 12.06.2013 und die Antragsgegner am 12.06.2013 sowie am 13.05.2015 angehört. Der Verfahrensbeistand der Kinder und das Jugendamt haben Stellung genommen. Außerdem wurde ein Sachverständigengutachten der Gutachter Dr. S. und Professor Dr. O. eingeholt. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten vom 16.1.2014 und 28.12.2014, die ergänzende Stellungnahme vom 18.04.2015 sowie auf das Protokoll der Anhörung vom 13.05.2015 Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegner ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Umgang mit den Kindern ist gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen, da der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde.
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1) Der Antrag des Antragstellers auf Regelung eines Umgangsrechts ist zulässig. Insbesondere steht § 167 a Abs. 1 FamFG nicht entgegen. Zwar wurde die dort genannte eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt. Dies war bei Einleitung des Verfahrens im März 2011 aber auch nicht erforderlich, denn § 167 a FamFG ist erst am 13.07.2013 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung zum Inkrafttreten der Norm besteht nicht. Somit gilt nach allgemeinen Regeln, dass Änderungen des Verfahrensrechts zwar auch schwebende Verfahren ergreifen, jedoch nach altem Recht abschließend entstandene Prozesslagen, wie etwa die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, unberührt bleiben (Zöller/Vollkommer, Geimer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 104; st. Rspr., jüngst BGH NJW-RR 2008, 221). Somit wurde auch die bereits gegebene Zulässigkeit des Antrags durch späteres Inkrafttreten des § 167 a FamFG nicht aufgehoben.
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2) Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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a) Obwohl dem Antragsteller das Umgangsrecht bereits durch den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.12.2006 (Az. 2 UF 206/06) versagt wurde, stünde allerdings § 1696 Abs. 1 BGB einer neuen abweichenden Regelung nicht entgegen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Maßstab des § 1696 BGB im Falle von durch internationale Gerichte - hier des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - festgestellten Menschenrechtsverstößen nicht anzulegen sei. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls ist die in der Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.12.2010 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung des § 1686 a BGB erstmals mögliche Berücksichtigung der Kindeswohlfrage ein triftiger, das Wohl der Kinder nachhaltig berührender Grund für eine erneute Prüfung und Entscheidung bezüglich des Umgangs mit ihrem biologischen Vater.
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b) Die Begründetheit des Antrags ist nach dem während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens am 13.07.2013 in Kraft getretenen § 1686 a BGB zu beurteilen.
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Die Norm, zu der ebenfalls keine gesonderte Übergangsregelung besteht, ist auch auf früher geborene Kinder in Bezug auf den künftigen Umgang mit ihrem biologischen Vater anzuwenden. Bedenken, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken, gegen eine derartige „Rückwirkung“ bestehen nicht. Es wurde mit der Norm eine Regelung für eine schon bestehende, jedoch noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung - das Eltern-Kind-Verhältnis - getroffen, jedoch nur in Bezug auf deren künftige Ausgestaltung. Somit handelt es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 20 Rn. 69). Eine solche ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht ausnahmsweise Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen stehen (Jarass/Pieroth, a. a. O. Rn. 73 f.).
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Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage kommt hier indessen nicht in Betracht.
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Dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 hinsichtlich ihrer leiblichen und rechtlichen Elternschaft irgendwelche Dispositionen getroffen hat in Abhängigkeit von der Frage, ob künftig ein Umgangsrecht des Antragstellers in Betracht kommen könnte oder nicht, ist weder behauptet noch ersichtlich. Bezüglich ihrer Person kommt deshalb ein betätigtes schützenswertes Vertrauen von vornherein nicht in Betracht. Der Antragsgegner Ziff. 2 lässt insoweit vortragen, dass er sich nicht für die Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Zwillinge entschieden hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass er sich der zusätzlichen Schwierigkeit stellen müsse, Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen vermitteln zu müssen. Insoweit könnte von einer Disposition in Form des Absehens von einer Vaterschaftsanfechtung im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage ausgegangen werden.
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Solcherart betätigtes Vertrauen des Antragsgegners Ziff. 2 ist indessen nicht schutzwürdig. Die mit der Neuregelung des § 1686 a BGB verfolgten Anliegen überwiegen das Interesse des Antragsgegners am Fortbestand der bisherigen Rechtslage (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 89, 48, 66; Jarass/Pieroth, a. a. O., Rn. 74). Die Schaffung eines bisher nicht vorgesehenen Umgangsrechts nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB diente der Beseitigung einer mit Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht zu vereinbarenden Beschränkung der Rechtsstellung des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (BT-Drs. 17/12163, S. 9) und zugleich, wie sich aus dem Normtext ergibt, positiv dem Kindeswohl. Demgegenüber hat das Elternrecht des Antragsgegners Ziff. 2 als rechtlichem Vater aus Art. 6 Abs. 2 GG dienende Funktion, es ist ein Recht im Interesse des Kindes (mit Nachw. Jarass/Pieroth, Art. 20 Rn. 45). Rechtsänderungen im Interesse des Kindeswohls ist deshalb in Abwägung gegenüber einem Bestandsinteresse am unveränderten Inhalt des Elternrechts grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis durch Einführung eines punktuellen Umgangsrechts begrenzt ist und im Umfang nicht weiter geht, als dies kindeswohldienlich ist.
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c) Der Antragsteller ist der leibliche Vater der Zwillinge. Diese Feststellung vermag der Senat im Rahmen freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der Einlassungen der Beteiligten auch ohne Erhebung eines Abstammungsgutachtens zu treffen.
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Gesetzliche Empfängniszeit hinsichtlich der am … 2005 geborenen Zwillinge ist … 2005 bis … 2005 (§ 1600 d Abs. 3 BGB). In dieser Zeit unterhielt die Antragsgegnerin Ziff. 1 nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten eine intime Beziehung zum Antragsteller, von der der Antragsgegner Ziff. 2 seit ca. September 2004 wusste. Das Bestehen einer solchen Beziehung, die am 06.08.2005 von der schwangeren Antragsgegnerin Ziff. 1 beendet wurde, wird in den Akten vielfach bestätigt, insbesondere auch durch die von Antragsgegnerseite vorgelegte Erklärung des Dr. W. vom 25.02.2014; dort erklärt Dr. W. insbesondere auch ausdrücklich, dass er erfahren habe, dass die Schwangerschaft aus der Beziehung mit dem Antragsteller resultiere. Im vorangegangenen Verfahren konnte die Gutachterin K. nach Gesprächen mit den Antragsgegnern die definitive Feststellung treffen, dass die Zwillinge leibliche Kinder des Antragstellers sind. Mehrfach haben die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ausdrücklich erklärt, dass die biologische Elternschaft des Antragstellers nicht in Abrede gestellt werde.
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Angesichts dieser Gesamtumstände ist der Senat der vollen Überzeugung, dass die leibliche Vaterschaft des Antragstellers unbestreitbar und unzweifelhaft ist. Dies wird nicht in Frage gestellt dadurch, dass die Antragsgegner im Rahmen mündlicher Erörterung eine ausdrückliche Erklärung hierzu mehrfach vermieden haben. In Abrede gestellt haben sie jedenfalls die biologische Vaterschaft des Antragstellers nicht.
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Da die Elternschaft des Antragstellers bereits auf Grund der Gesamtumstände feststeht, bedurfte es nicht der Einholung eines Abstammungsgutachtens, denn dieses ist zur Klärung der leiblichen Vaterschaft hier nicht erforderlich (vgl. § 167 a Abs. 2 FamFG).
27 
d) Der Antragsteller hat ernsthaftes Interesse an den Zwillingen gezeigt (§ 1686 a Abs. 1 BGB).
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Der Antragsteller hat sich von Geburt der Zwillinge an nachdrücklich und nachhaltig um Herstellung eines Kontakts bemüht. Dass es zu einer tatsächlichen Kontaktaufnahme mit ihnen zu keinem Zeitpunkt gekommen ist, kann ihm nicht zugerechnet werden. Die Antragsgegner haben dem Antragsteller eine solche Kontaktaufnahme von Anfang an untersagt. Dass der Antragsteller sich dieser Entscheidung der rechtlichen und sorgeberechtigten Eltern gebeugt und auch keinen brieflichen, fernmündlichen oder sonstigen Kontakt gegen das ausdrückliche Verbot der Antragsgegner gesucht hat, ist kein Anhaltspunkt für mangelndes Interesse.
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Die Ernsthaftigkeit seines Interesses und seines Wunsches nach Kontakt zu den Zwillingen haben die Gutachter nach Exploration des Antragstellers im Gutachten vom 16.01.2014 festgestellt. Demgegenüber verfangen die Einwände der Antragsgegner nicht. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller im Rahmen seiner aufenthaltsrechtlichen Verfahren mit der Möglichkeit von Kontakten zu den Zwillingen argumentiert hat, so dass die Vermutung der Antragsgegner, das Interesse des Antragstellers bestehe nur im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche mögliche Vorteile und nicht aufgrund eines ernsthaften persönlichen Interesses an den Zwillingen, nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist. Nach Überzeugung des Senats sind diese Bedenken aber durch das im Gutachten ausführlich dargestellte Explorationsgespräch und die fachlichen Schlussfolgerungen der Gutachter ausgeräumt.
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e) Weitere Voraussetzung eines Umgangsrechtes des Antragstellers ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist; nicht ausreichend wäre allein die Feststellung, dass er dem Kindeswohl nicht widerspricht (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1686a BGB Rn. 5; Staudinger/Rauscher (2014), § 1686a BGB Rn. 16; BT-Drs. 17/12163, S. 13). Dieser Maßstab ist konform mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK aufgestellten Anforderungen. In der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 21.12.2010 (Az. 20578/07) beanstandet der Gerichtshof (nur), dass der Umgang versagt wurde, ohne zuvor zu prüfen, ob der Umgang zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern dem Wohl der Kinder dient (a. a. O. Rn. 67, 71).
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Verweisung des § 1686 Abs. 2 BGB auf § 1684 Abs. 4 BGB. Dass auf Grund dieser Verweisung in Anwendung des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine gänzliche Versagung des Umgangsrechts für längere Zeit nur möglich wäre, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet würde, wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Vielmehr soll die Verweisung lediglich die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Umgangsrechts betreffen (vgl. BT-Drs. 17/12163, S. 14; Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 22). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die in § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich statuierten engen Voraussetzungen für die Gewährung eines Umgangsrechts allein durch die Verweisungsnorm erweitert würden.
33 
Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Anhörungen und Beweisaufnahmen ist festzustellen, dass der Umgang der Zwillinge mit dem Antragsteller ihrem Kindeswohl derzeit nicht förderlich ist.
34 
i) Dem stehen die von den Antragsgegnern vorgebrachten Bedenken gegen die Person und die Lebensumstände des Antragstellers allerdings nicht entgegen. Die Frage, in welchen familiären Zusammenhängen der Antragsteller lebt und welcher Arbeit er nachgeht, ist nicht von (nachteiliger) Relevanz für etwaige Umgangskontakte mit den Zwillingen. Mangelnde Deutschkenntnisse und etwa fehlende erzieherische Fähigkeiten können gegebenenfalls durch eine Umgangsbegleitung kompensiert werden. Selbst strafrechtlich relevante Verfehlungen im Rahmen des asyl- und ausländerrechtlichen Verfahrens (insbes. Strafbefehl wegen falscher Angaben zum Namen vom … 2006) sowie die behaupteten Unkorrektheiten bei Verwendung der Kontodaten der Antragsgegnerin Ziff. 1 schließen es nicht aus, dass die Zwillinge ohne Gefährdung ihres leiblichen und seelischen Wohls im Rahmen eines nach Art und Umfang sachgerecht ausgestalteten Umgangsrechtes ihren biologischen Vater kennen lernen können.
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ii) Die Aufklärung über die biologische Vaterschaft des Antragstellers und Kontakte zu diesem wären dem Kindeswohl der Zwillinge derzeit nicht förderlich. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. S., welcher sein Gutachten teilweise in Zusammenarbeit mit dem weiteren Gutachter Prof. Dr. O. und übereinstimmend mit diesem erstellt hat.
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Der Gutachter Dr. S. hat allerdings bestätigt, dass grundsätzlich ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist (Anhörung vom 13.05.2015, Seite 6). Insoweit widerspricht der Gutachter auch nicht dem im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. K. vom 24.08.2006 (dort S. 13). Allerdings hat der Sachverständige Dr. S. die Dringlichkeit der Aufklärung der Kinder überzeugend in Frage gestellt. Namentlich hat sich die Erwartung der Sachverständigen K., die Zwillinge würden „spätestens mit dem Eintritt in den Kindergarten mit dem 'ganz normalen‘ Rassismus konfrontiert“, als unberechtigt herausgestellt. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. S. überzeugend dargestellt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür gezeigt haben, dass die inzwischen bei der Begutachtung 9 Jahre alten Zwillinge … und … auch nur Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Herrn B. haben. Solche Anhaltspunkte haben sich trotz der im Gutachten vom 28.12.2014 dargestellten eingehenden Exploration der Kinder und der dort detailliert dargestellten Ergebnisse des Family Relations Test nicht gezeigt. Der Sachverständige hat auf Grund seines persönlichen Eindrucks von den Kindern schildern können, dass das Aussehen der Zwillinge nicht so ist, dass es ihnen zwangsläufig bewusst sein müsste, nicht von Herrn B. abzustammen (Anhörung vom 13.05.2015, S. 5). Er hat weiter überzeugend dargestellt, dass allgemein eine erst späte Kenntnis von einer von den rechtlichen und sozialen Gegebenheiten abweichenden biologischen Vaterschaft schädlich sein kann, aber nicht muss (Anhörung vom 13.05.2015, S. 6). Ebenfalls überzeugend ist seine Feststellung, dass gerade im konkreten Fall angesichts des halt-gebenden familiären Beziehungssystems in der Familie B. es wenig wahrscheinlich ist, dass die (spätere) Offenbarung der tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der biologischen Vaterschaft des Antragstellers die Kinder in ihrer persönlichen Identität und ihrem Selbstwert per se gefährden würde (ergänzende Stellungnahme vom 18.04.2015, S. 4). Zusammenfassend ergibt sich hieraus, dass die Unkenntnis von der biologischen Nicht-Vaterschaft des Herrn B. derzeit keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl der Zwillinge hat, und dass auch wenig wahrscheinlich ist, dass das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigt wird, wenn die Zwillinge (erst) in späteren Jahren diese Kenntnis erlangen werden. Gleiches gilt für die hiermit eng verbundene Frage eines Kennenlernens des biologischen Vaters.
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Demgegenüber würde aktuell das Kindeswohl der Zwillinge beeinträchtigt, wenn die Eheleute B. und insbesondere Frau B. durch vollstreckbare Gerichtsentscheidung gezwungen würden, entgegen ihrem Willen den Kindern Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren und die hiermit zwangsläufig verbundene Aufklärung der Kinder über die biologische Vaterschaft des Antragstellers zu leisten oder mindestens zu dulden. Es besteht die große Gefahr, dass die Eheleute B. mit dieser Situation überfordert wären, was sich negativ auf den bisher bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würde, in welchem die Zwillinge bisher leben.
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Die Zwillinge sind emotional fest in der Familie B. verankert, haben mit den Eheleuten B. Bezugspersonen, bei denen sie sich in jeder Hinsicht gut aufgehoben fühlen und von denen sie gut versorgt werden, und haben zu den Geschwistern stabile und tragfähige Bindungen (Gutachten vom 28.12.2014, S. 27). Ihr Kindeswohl ist in der Familie B. in jeder Hinsicht gewahrt (Anhörung vom 13.05.2015, S. 2). Diese durch den gesamten Gutachtensinhalt hinterlegten Feststellungen der Sachverständigen sind eindeutig und zweifelsfrei.
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Überzeugend ist weiter die Feststellung der Sachverständigen, dass sich insbesondere bei Frau B. durch erzwungene Umgangskontakte der Kinder mit dem Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen ergeben würden, die von Herrn B. nicht zu bewältigen wären und sich negativ auf den bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würden (Gutachten vom 28.12.2014, S. 27; Stellungnahme vom 18.04.2015, S. 2). Dies wurde vom Sachverständigen im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2015 und in der Anhörung vom 13.05.2015 erläutert: Frau B. wurde von den Sachverständigen als psychisch sehr stark belastete Person erlebt, die insbesondere in Bezug auf den Antragsteller ausgeprägte Symptome von Angst zeigte. Ein „Auftauchen“ des Antragstellers im Familienkontext ist für sie geradezu eine Horrorvorstellung. Bei einer Anordnung und letztlich zwangsweisen Durchsetzung von Umgangskontakten besteht die große Gefahr, dass sie dekompensiert bis hin zu einem Nervenzusammenbruch. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen für das Familiensystem und damit auch für das Kindeswohl der Zwillinge sind evident. Ebenfalls überzeugend gehen die Sachverständigen davon aus, dass Herr B. dies, nicht zuletzt angesichts seiner Doppelbelastung mit Beruf und Familie, nicht würde auffangen können.
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Diese Beurteilung ist für den Senat nicht zuletzt auf Grund des persönlichen Eindrucks der Eheleute B. aus dem Verfahren und den Anhörungen überzeugend. Dass der Antragsteller für Frau B. eine in jeder Hinsicht negativ besetzte Person ist, wurde hierbei ebenso deutlich wie die Tatsache, dass Frau B. völlig außerstande ist, sich mit der Person des Antragstellers, seiner biologischen Vaterschaft bezüglich der Zwillinge und einer möglichen Aufklärung und Kontaktanbahnung der Zwillinge über bzw. mit ihrem biologischen Vater auch nur im Ansatz sachlich-rational auseinanderzusetzen.
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Infolgedessen wäre Frau B. nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S. auch außerstande, mit den zwangsläufig bei einem Umgang zu erwartenden Fragen und Vorhaltungen seitens der Zwillinge sachgerecht - kindeswohlgerecht - umzugehen (Anhörung vom 13.05.2015, S. 6).
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iii) Es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, diesen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Auswirkungen von Umgangskontakten entgegen zu wirken.
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Denkbar wäre allerdings, dass sich die Eheleute B. auf Umgangskontakte des Antragstellers mit den Zwillingen durch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vorbereiten, und dass nach einer solchen Vorbereitung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eheleute B. und ohne Schäden für das Familiensystem B. stattfinden könnten (Sachverständiger Dr. S., Anhörung vom 13.05.2015, S. 6). Hierzu sind die Eheleute B. jedoch zweifellos freiwillig nicht bereit. Für die vollstreckbare Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht bietet § 1686 a BGB keine Grundlage. Maßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB können nicht getroffen werden, denn eine Gefährdung des Kindeswohls der Zwillinge durch die aktuelle gegebene Situation ist zweifellos nicht gegeben. Infolgedessen kommt auch eine Umgangspflegschaft nicht in Betracht (§§ 1686 a Abs. 2 Satz 2 BGB), so dass nicht weiter untersucht werden muss, ob schon hierdurch die Belastungen der Eheleute B. in ausreichendem Umfang abgefedert werden könnten.
44 
iv) Ergebnis ist, dass der Umgang der Zwillinge mit dem Antragsteller (nur) deshalb nicht ihrem Kindeswohl dient, weil angesichts der ernsthaften und erheblichen psychischen Widerstände und Ängste der Eheleute B. gegen den Antragsteller das bestehende Familiensystem B. durch das „Auftauchen“ des Antragstellers beeinträchtigt würde. Dieses Ergebnis mag aus Sicht des Antragstellers und unter dem Gesichtspunkt der Rechte eines lediglich biologischen Vaters unbefriedigend sein. Es entspricht aber dem Gesetz und auch den historischen Vorstellungen des Gesetzgebers. Dass auch die mangelnde Belastbarkeit des bestehenden Familienverbandes ein Kriterium ist, welches der Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten mit dem biologischen Vater entgegen stehen kann, ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12163, S. 17).
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v) Es ist auch nicht möglich, eine erst in fernerer Zukunft greifende Umgangsregelung zu treffen. Es ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit absehbar, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Umgang mit dem Antragsteller dem Kindeswohl der Zwillinge dienlich sein wird. Dies hängt von ungewissen Entwicklungen in der Zukunft ab. Änderungen können sich ergeben, wenn sich für die Zwillinge auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund von Anstößen von außen die Frage der biologischen Vaterschaft stellen wird. Änderungen können sich ergeben, wenn sich die Haltung und psychische Verfassung der Eheleute B. so wandelt, dass sie durch die Konfrontation mit dem Antragsteller psychisch nicht mehr überfordert sind. Ob, wann und in welcher Weise solche Änderungen eintreten werden, lässt sich aber nicht, auch nicht mit annähernder Sicherheit, prognostizieren (vgl. insbes. Stellungnahme Dr. S. vom 18.04.2015, S. 2/3).
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f) Somit war der Antrag abzuweisen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts war trotz der Verweisung des § 1686 a Abs. 2 Satz 2 auf § 1684 Abs. 4 BGB dagegen nicht auszusprechen. Während rechtlichen Elternteilen aus dem Gesetz generell ein originäres Umgangsrecht zusteht (§ 1684 Abs. 1 BGB), welches sodann unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen werden kann, erwächst dem (nur) biologischen Vater ein solches Umgangsrecht überhaupt erst unter den Voraussetzungen des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, die vorliegend jedoch nicht erfüllt sind.
47 
3) Der Senat konnte ohne persönliche Anhörung der Kinder entscheiden. Diese war nicht nach § 159 Abs. 2 FamFG geboten. Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen und der insoweit glaubwürdigen Angaben der Antragsgegner haben die Zwillinge keine Kenntnis davon, dass sie biologisch nicht von Herrn B. abstammen; sie wissen nichts von der Existenz des Antragstellers als ihrem biologischen Vater. Infolgedessen ist es denklogisch nicht möglich, dass zu ihm Bindungen bzw. ein Kindeswille oder Neigungen für oder gegen einen Umgangskontakt mit ihm bestehen. Der Senat war auch nicht befugt, gegen die erzieherische Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern die Zwillinge über die biologische Vaterschaft des Antragstellers aufzuklären, um sie sodann entsprechend zu befragen. Auch aus sonstigen Gründen war eine Anhörung nicht geboten. Die Kindeswohlfrage wurde mit Hilfe von fachlich hierzu befähigten Sachverständigen geklärt. Der Senat verfügt nicht über demgegenüber bessere oder zusätzliche Erkenntnismittel, auch nicht im Fall einer persönlichen Anhörung.
48 
Der Antragsteller wurde vom Senat am 12.06.2013 persönlich angehört. Eine Wiederholung dieser Anhörung war trotz der zwischenzeitlichen Besetzungsänderung nicht geboten. Denn die Entscheidung beruht gerade nicht auf Bedenken gegen die Person des Antragstellers.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Kostenaufhebung entspricht in Umgangsverfahren regelmäßig der Billigkeit. Hinsichtlich der Kosten für die Sachverständigengutachten wurde jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Kostenerhebung abgesehen, da die Gutachten von Amts wegen gem. § 26 FamFG vorwiegend im Kindesinteresse eingeholt wurden und die Beteiligten die Beweisaufnahme jeweils nur durch vollständige Aufgabe ihres Rechtsschutzziels hätten vermeiden können (vgl. insoweit MünchKomm-FamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde wurde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG insbesondere im Hinblick auf die zu § 1686 a BGB aufgeworfenen Detailfragen zugelassen. Der Verfahrenswert folgt aus § 45 FamGKG.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 12/12/2006 00:00

Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt] Gründe   I. 1  Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschl
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Annotations

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.