Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Dez. 2006 - 2 UF 206/06

bei uns veröffentlicht am12.12.2006

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]

Gründe

 
I.
Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschland. Die Ausländerbehörden haben sein Aufenthaltsrecht abgelehnt; in einem hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er am 13.6.2006 mit dem Land Baden-Württemberg einen Vergleich dahingehend erzielt, dass das Land längstens zunächst bis Ende Juli 2006 im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren auf eine Abschiebung verzichtet. Von einer am 30.10.2006 vorgesehenen Abschiebung hat das Land zunächst Abstand genommen.
Die Beteiligte Ziff. 2 lernte den Antragsteller im Jahre 2003 kennen. Aus der anschließenden Liebesbeziehung zu ihm gingen die beiden am ....2005 als Zwillinge geborenen Kinder R. und J. hervor. Die Abstammung der beiden Kinder vom Antragsteller ist außer Streit.
Die Beteiligte Ziff. 2 ist mit dem Beteiligten Ziff. 3 verheiratet und war dies auch bei der Geburt der beiden Kinder. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Antragsgegner, haben bereits drei Kinder, D., S. und L., die derzeit zwischen 6 und 10 Jahren alt sind. Die Antragsgegner leben mit allen fünf Kindern zusammen. Sie teilen sich die Versorgung und Pflege der beiden Zwillinge.
Der Antragsteller begehrt die Einräumung des Umgangs mit seinen Kindern.
Er habe ein Recht auf den Umgang mit seinen Kindern. Dieses könne nur dann längerfristig gesichert werden, wenn er sich in Deutschland aufhalten könne. Um seine Abschiebung zu verhindern und damit den späteren Kontakt zu den Kindern erst zu ermöglichen, sei es erforderlich, schon jetzt im frühen Alter der Kinder eine tatsächliche Beziehung zu begründen. Für ihn stehe aber nicht die Aufenthaltssicherung, sondern der Kontakt mit seinen Kindern im Vordergrund. Der Kontakt zu dem leiblichen Vater sei das Recht der Kinder; daher entspreche der Umgang mit ihm auch deren Wohl.
Die Antragsgegner lehnen das Umgangsbegehren ab.
Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag in erster Linie darum, sich ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten.....
Der Beteiligte Ziff. 3 sei nach dem Gesetz der Vater der Zwillinge. Er kümmere sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um ihr Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder.
... Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen angeordnet, der monatlich für eine Stunde, zunächst im Rahmen begleiteten Umgangs, stattfinden solle. Der leibliche Vater habe ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB. Zwar habe er bisher keine tatsächliche Verantwortung für die Kinder getragen; hierzu habe aber noch keine Möglichkeit bestanden, da die Kinder erst im Dezember 2005 auf die Welt gekommen seien. Daher könne ihm nicht per se das Umgangsrecht abgesprochen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen diene es gerade wegen deren afro-deutscher Abstammung dem Wohl der Kinder, eine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater aufzubauen. Nur so sei eine Identifikationsbildung möglich. Da sich eine distanzierende Tendenz zum Antragsteller herausgebildet habe, könne mit der Einleitung des Umgangs nicht zugewartet werden.
10 
... Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Antragsgegner geltend, der Antragsteller habe als nur biologischer Vater kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Da er keine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern unterhalte, gehöre er auch nicht zu dem nach § 1685 BGB umgangsberechtigten Personenkreis.
11 
... Der Antragsteller ist der Auffassung, die Regelungen des BGB seien anhand von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK auszulegen. Danach entspreche es dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute. Zwar bestehe zwischen ihm und seinen Kindern derzeit noch keine Beziehung, was aber anders als in den bisher entschiedenen Fällen darauf zurückzuführen sei, dass die Kinder neu geboren seien. Die Fälle seien daher nicht miteinander vergleichbar. Würde ihm das Umgangsrecht jetzt versagt, würde er abgeschoben. Auf Dauer wäre ihm und den Kindern dann jede Möglichkeit genommen, persönlichen Kontakt miteinander aufzunehmen....
II.
12 
Die zulässige (§§ 621e, 517 ZPO) Beschwerde ist begründet.
13 
1. Dem Antragsteller steht kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu, da er nicht der Vater der beiden Kinder R. und J. ist. Eltern i. S. v. § 1684 BGB sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die gesetzlich legitimierten Eltern, nicht dagegen der biologische Vater, da nur derjenige zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden kann, der Elternverantwortung trägt. Dies schließt es aus, auch den biologischen Vater eines Kindes, der die rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu subsumieren (BVerfG FamRZ 2003, 816 [824]).
14 
Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, hier der Beteiligte Ziff. 3. Hingegen besteht derzeit keine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers. Solange die Vaterschaft des Beteiligten Ziff. 3 besteht, kann der Antragsteller die Vaterschaft nicht anerkennen, § 1594 Abs. 2 BGB; die Anfechtung ist derzeit ebenfalls nicht möglich, da die Kinder mit ihrem rechtlichen Vater in einer sozial-familiären Beziehung leben (§ 1600 Abs. 2 BGB).
15 
2. Für den Antragsteller ergibt sich auch kein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB. Danach haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und der Umgang mit dem Kind dessen Wohl dient.
16 
Es ist anerkannt, dass der leibliche Vater des Kindes grundsätzlich als eine enge Bezugsperson in diesem Sinne in Betracht kommt. Allerdings muss auch er die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehen oder gestanden haben (Palandt/ Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1685 Randzeichen 5).
17 
Hieran fehlt es. Der Antragsteller trägt keinerlei tatsächliche Verantwortung für die beiden Zwillinge. Diese teilen sich vielmehr die beiden Antragsgegner, die die Zwillinge wie ihre drei älteren gemeinsamen Kinder in gemeinsamer Verantwortung aufziehen. Der Antragsteller hat auch in der Vergangenheit nie Verantwortung für die Kinder getragen.
18 
3. Eine andere Auslegung dieser Vorschriften ist auch nicht mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen aus Art. 6 GG geboten.
19 
Dem Bundesverfassungsgericht lag im Verfahren 1 BvR 1337/06 ein ähnlich gelagerter Fall vor, in dem die Frage zu entscheiden war, ob ein Umgangsanspruch des leiblichen Vaters unabhängig davon bestehen kann, ob dieser die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann oder nicht. Die Instanzgerichte hatten dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft wahrscheinlich, aber nicht unbestritten war, den Umgang mit dem in der Ehe der Mutter geborenen Kind versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass die Zurückweisung der Umgangsansprüche den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verletze (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
20 
Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
21 
Inhaber dieser Rechtsposition ist vorliegend der Beteiligte Ziff. 3, der seine Elternrechte und -pflichten nicht allein dadurch verliert, dass die leibliche Vaterschaft des Antragstellers feststeht. Daneben kommt eine elterliche Verantwortung des biologischen Vaters, des Antragstellers, nicht in Betracht; das Nebeneinander von zwei Vätern entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 812 [819]).
22 
Es verstößt damit nicht gegen Grundrechte des lediglich biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Umgangsrecht aus § 1684 BGB an die rechtliche Elternstellung zu knüpfen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
23 
Auch mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Zwillingen einzuräumen.
24 
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [822 f.]). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG entsteht jedoch nicht schon aus dem Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06). Soweit eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson niemals entstanden ist, ist es daher auch unter dem Aspekt der Grundrechtsgewährleistung nicht geboten, ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB einzuräumen.
25 
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund bisher noch keine tatsächliche Beziehung zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater entstanden ist, denn der grundrechtliche Schutz knüpft an das tatsächliche Bestehen einer Beziehung an.
26 
Die Versagung des Umgangsrechts führt hier dazu, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern keine Beziehung entstehen kann. Dieses Ergebnis trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Kinder in einer Familie leben und einen Vater haben: der rechtliche Vater, der Beteiligte Ziff. 3, übernimmt auch tatsächlich die Aufgaben eines Vaters. Es entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in § 1600 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, der rechtlichen und gelebten Elternbeziehung den Vorrang vor der alleine auf der Abstammung beruhenden Vaterbeziehung zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber der rechtlichen Familienbeziehung, der die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen, den Vorrang einräumt (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [820 f.]).
27 
Durch die Versagung des Umgangsrechts droht dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria. Damit ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt ihren biologischen Vater kennen lernen können. Allerdings haben die Kinder einen Vater, der auch in tatsächlicher Hinsicht die Vaterstellung ausfüllt.
28 
4. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht einzuräumen.
29 
Nach dieser Norm, die bei der Gesetzesauslegung zu beachten ist (BVerfG, FamRZ 2004, 1857), hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz beachtlicher, näher benannter Rechtsgüter notwendig ist.
30 
Der Begriff der Familie ist in der Konvention nicht definiert.
31 
Der EGMR hat mehrfach entschieden, dass der Begriff des „ Familienlebens“ sich nicht nur auf Beziehungen beschränkt, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch faktische „Familien“-Bande erfasst, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben oder sonst ein soziales familiäres Band besteht, wobei eine solche, rechtlich geschützte familiäre Beziehung auch schon durch die Geburt eines Kindes in eine bestehende Lebensgemeinschaft hinein entstehen kann (EGMR, Urteil vom 27.10.1994, Nr. 29/1993/424/503 Kroon u. a. ./. die Niederlande, FamRZ 2003, 813; vgl. auch EGMR, NJW 1995, 2153 Joseph Keegan ./. Irland). In Fällen, in denen ein solches faktisches Familienband besteht, muss nach der Auslegung des EGMR der Staat so handeln, dass eine Weiterentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann.
32 
Ein solches Familienband, in das die Kinder hätten hineingeboren werden können, bestand vorliegend mit dem Antragsteller aber zu keiner Zeit. Auch nach ihrer Geburt ist keine derartige Beziehung zum Antragsteller entstanden.
33 
In dem Fall EGMR FamRZ 2004,1456 (Görgülü), den der Antragsteller zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung heranzieht, stand die rechtliche Vaterschaft nach Vaterschaftsanerkennung fest und dem Vater war die elterliche Sorge für sein Kind übertragen worden. Dieser Vater hatte also anders als der Antragsteller eine rechtliche Stellung inne, aus der sich ohne weiteres ergab, dass sein Verhältnis zu dem Kind eine Frage des „Familienlebens“ war.
34 
Hinzu kommt, dass auch die anderen Beteiligten, die Kinder R. und J. sowie die beiden Antragsgegner, ein gleichrangiges Recht darauf haben, dass ihr Familienleben geachtet wird. Wie das BVerfG in der Entscheidung FamRZ 2003, 816 (820 f.) ausgeführt hat, gibt es gewichtige Gründe, die dafür sprechen, im Interesse der Stabilität des existierenden Familienverbandes die Durchsetzung der auf bloßer Abstammung beruhenden familiären Beziehungen zurückzustellen.
35 
5. Da der Antragsteller nicht zu dem Kreis der umgangsberechtigten Personen gehört, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Umgang mit ihm dem Kindeswohl dient.
36 
6. ... Die Kosten der Begutachtung sind nicht niederzuschlagen.
37 
Gem. § 16 KostO können Kosten niedergeschlagen werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht entstanden sind. Die Unrichtigkeit der Sachbehandlung infolge einer offenbar irrigen Entscheidung muss ganz einwandfrei zutage liegen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., KostO § 16, Rn 3 f.).
38 
Die Einholung des Sachverständigengutachtens beruht aber nicht auf einer derartigen offensichtlichen Falschbehandlung der Angelegenheit durch das Amtsgericht. Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist es gerade nicht als von vorneherein offenbar fehlerhaft anzusehen, ein Umgangsrecht des lediglich biologischen Vaters anzunehmen (vgl. dazu Internationaler Kommentar zur EMRK/Wildhaber, Art. 8 Rdn. 369).

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Dez. 2006 - 2 UF 206/06 zitiert 9 §§.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08.03.2013, Az. 6 F 80/11, abgeändert: Der Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit den Kindern … u

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(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.