Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 UF 238/13
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.896 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 UF 238/13
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 UF 238/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landkreises B. vom 28. Mai 2002, Urkunden-Register-Nr.: ... / 2002, ab August 2011 gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.580,-- € festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... zu seiner Vertretung bewilligt.
5. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I.
- 1
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG eingelegte und fristgerecht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Verb. mit § 112 Nr. 1 FamFG begründete Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 41 - 43 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 20. Januar 2014 (Bl. 24, 25 d. A.), der, was die angefochtene teilweise Zurückweisung des gegenständlichen Abänderungsantrags anbelangt, nicht auf einer Säumnis der Antragstellerin beruht und deshalb unbeschadet der Vorschrift des § 514 ZPO (in Verb. mit § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der unbeschränkten Anfechtung unterliegt, hat auch in der Sache Erfolg.
- 2
Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat nach entsprechendem Hinweis gem. § 117 Abs. 3 FamFG in. Verb. mit § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da von einer erneuten Verhandlung in zweiter Instanz keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
- 3
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht das Begehren der Antragstellerin als Abänderungsantrag nach § 239 FamFG betrachtet. Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt behält seine Gültigkeit, auch wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB), nichts ändert.
- 4
Der Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners stellt, wovon offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen ist, eine neue Tatsache im Sinne des § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG dar, die es hier nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift und den Grundsätzen des § 313 BGB über die Störung der Geschäftsgrundlage erforderlich macht, unter Abänderung der Jugendamtsurkunde den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung festzustellen.
- 5
Angesichts seiner Volljährigkeit und einer damit einhergehenden erhöhten eigenen Erwerbsobliegenheit und einer seither auch bestehenden Mithaftung seines Vaters für den Barunterhalt ist der Antragsgegner in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils. An einem derartigen Vortrag des Antragsgegners fehlt es hier. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erreichen der Volljährigkeit sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und deshalb in privilegierender Weise nach § 1602 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen wäre oder aber im Rahmen einer Erstausbildung nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 BGB noch Unterhalt verlangen dürfte.
- 6
Nicht zu folgen vermag der Senat dem Amtsgericht indes hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter begründeten Ansicht, ein Wegfall der Unterhaltspflicht und damit eine Abänderung der Jugendamtsurkunde komme erst ab der ergebnislosen Aufforderung in Betracht. Hierbei hat das Amtsgericht offensichtlich nicht beachtet, dass die für eine Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen nach § 238 Abs. 3 FamFG vorgesehene zeitliche Sperrwirkung in Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift im hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 239 FamFG nicht gilt (vgl. Lorenz, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 239 FamFG Rdnr. 3), weshalb Jugendamtsurkunden auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden können.
- 7
Überzeugende Gründe dafür, weshalb hier der Antragstellerin eine derartige Abänderung der Jugendamtsurkunde für die Vergangenheit verwehrt sein sollte, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass nach Erreichen seiner Volljährigkeit offenbar noch kein Unterhalt an den Antragsgegner geleistet worden ist, wäre dieser selbst bei Abänderung der Jugendamtsurkunde gegen eine Rückforderung überzahlten Unterhalts nach Maßgabe der §§ 818 Abs. 3, 242 BGB ausreichend geschützt (BGH, FamRZ 1990, 990). Was hingegen noch nicht beglichenen, in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit fallenden Unterhalt anbelangt, ist unter Billigkeitsgesichtspunkten kein plausibler Grund erkennbar oder dargetan, warum es dem Antragsgegner gestattet sein sollte, einen solchen, ihm materiellrechtlich nicht mehr zustehenden Unterhalt noch gegenüber seiner Mutter geltend machen zu dürfen.
II.
- 8
Angesichts seines vollständigen Unterliegens entspricht es nach § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei gerichtliche Beschwerdekosten entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG außer Ansatz zu bleiben haben.
- 9
Der danach nur noch für die außergerichtlichen Kosten und die diesbezügliche Verfahrenskostenhilfe bedeutsame Beschwerdewert ist gemäß den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG festgesetzt worden.
- 10
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich noch dargetan.
- 11
Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.
- 12
Da die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist, bedarf es entgegen § 39 FamFG, welche Vorschrift grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG Anwendung findet, im vorliegenden Fall keiner Rechtsbehelfsbelehrung mehr.
- 13
Der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses entspricht § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
III.
- 14
Dem Antragsgegner war Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter notwendiger Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gemäß den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 und 2, 121 Abs. 1 ZPO (in Verb. mit. den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 FamFG) zu gewähren.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.