Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 UF 238/13

bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.896 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung seines Widerantrags, seine sich aus der Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 ergebende Unterhaltspflicht gegenüber dem nunmehr volljährigen Antragsteller herabzusetzen und die Jugendamtsurkunde entsprechend abzuändern. Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, die Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner zur Zahlung von höherem Unterhalt verpflichtet wird, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist am 14.02.1995 geboren. Der Antragsteller ist Schüler. Er erzielt kein eigenes Einkommen. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Diese verdient im Monat ca. 3.270 EUR. Der Antragsgegner hatte sich zunächst durch Jugendamtsurkunde vom 14.09.1995 zu Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet. Der Titel wurde durch Vergleich (2 C 550/96, AG Lahr) abgeändert. Der Vergleich wurde seinerseits durch Urteil vom 06.08.2007 (1 F 78/06; AG Lahr) und dieses wiederum durch die Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abgeändert.
Der Antragsgegner trägt vor, er erziele ein weitaus geringeres Einkommen als vom Antragsteller angenommen. So habe er 2009 aus den Nebentätigkeiten insgesamt lediglich 382 EUR erzielt. Das monatliche Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit belaufe sich auf 2.924,69 EUR, abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen seien daher 2.778,46 EUR der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Tatsächlich schulde er daher weniger Unterhalt als durch Jugendamtsurkunde tituliert. Zur Begründung des Abänderungsantrags verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller volljährig geworden ist, deshalb dessen Bedarf aus dem Einkommen beider Eltern zu berechnen ist und für die anteilige Haftung der Eltern Ziffer 13.3 der Süddeutschen Leitlinien gilt.
Der Antragsgegner hat mit Widerantrag vom 30.04.2013 beantragt,
die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in der Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Ortenaukreis vom 16.06.2008 (Urk.Reg.Nr. 280/2008) dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.03.2013 einen monatlichen Unterhalt von 296 EUR an den Antragsteller zu bezahlen hat.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller meint, der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. 7.000 EUR. In jedem Fall sei er mindestens in Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Neben seinem Einkommen erziele er nämlich noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der GA-Vertrieb GbR. Mit seiner Ehefrau betreibe er die Fa. G-Marketing, die damit beworben werde, dass 70.000 EUR jährlich bei einem Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden täglich eingenommen würden. Der Antragsgegner betreibe außerdem eine Autovermietung in der Rechtsform einer GbR. Schließlich trete der Antragsgegner im Internet mit seiner Ehefrau als „Leiter“ eines „T-Teams“ auf. Für ein entsprechend hohes monatliches Einkommen des Antragsgegners spreche auch sein Lebensstil. Er habe zusammen mit seiner Frau ein stattliches Anwesen mit Swimmingpool gebaut und fahre einen PKW Audi Q 7. Der Antragsgegner habe sein Einkommen nicht vollständig angegeben. Er verschleiere sein Einkommen und verschiebe es an seine Ehefrau.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11.09.2013, auf den Bezug genommen wird, den Widerantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antragsgegner könne die Abänderung der Verpflichtung aus der Jugendamtsurkunde verlangen, auch ohne wesentliche Veränderungen darzutun, die es unzumutbar machten, an der Unterhaltspflicht festzuhalten. Dies folge daraus, dass die Jugendamtsurkunde nicht infolge einer Vereinbarung über den Unterhalt sondern aufgrund einseitiger Verpflichtungserklärung des Antragsgegners errichtet worden sei. Diese binde den Antragsgegner nicht. Der Unterhaltsanspruch des Antragstellers sei neu zu berechnen ohne Bindung an Geschäftsgrundlagen oder gerichtliche Feststellungen. Der Antragsgegner müsse jedoch die Umstände darlegen und ggf. beweisen, die rechtfertigten, seine Unterhaltspflicht herabzusetzen. Hieran fehle es vorliegend.
10 
Der Antragsgegner meint hingegen in seiner Beschwerde, dass der Antragsteller, nachdem er volljährig geworden sei, alle seinen Unterhaltsanspruch begründenden Tatsachen darlegen und beweisen müsse. Da der Unterhaltsanspruch eines Volljährigen nämlich anders strukturiert sei als derjenige eines Minderjährigen, liege die Darlegungs- und Beweislast für den Unterhaltsanspruch beim Unterhaltsberechtigten. Sein Einkommen habe der Antragsgegner dargelegt und auch der Höhe nach nachgewiesen. Die Änderung der Umstände sei offensichtlich, da der Unterhaltsbedarf nach Erreichen der Volljährigkeit des Antragstellers nach dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen sei.
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Der Antragsgegner beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 11.09.2013 die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners aus der Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Ortenaukreis vom 16.06.2008 (Urk.-Reg.-Nr. …/2008) dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.03.2013 einen monatlichen Unterhalt von 296,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen hat.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht habe insbesondere die Darlegungs- und Beweislast zutreffend beurteilt.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
17 
Der angefochtene Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 12.11.2013 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 14.11.2013 ist am 21.11.2013 beim Amtsgericht und nebst Beschwerdebegründung am 28.11.2013 beim Oberlandesgericht eingegangen.
18 
Das ursprünglich auf den Einzelrichter übertragene Verfahren wurde mit Zustimmung der Beteiligten auf den Senat rückübertragen. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung wurde gem. §§ 68 Abs. 3, 117 Abs. 3 FamFG abgesehen.
II.
19 
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
20 
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Herabsetzung seiner sich aus der Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 ergebenden Unterhaltsverpflichtung ist zulässig, § 239 Abs. 1 FamFG.
21 
a) Die Herabsetzung der sich aus der Jugendamtsurkunde ergebenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners ist richtigerweise im Wege des Abänderungsantrags nach § 239 FamFG geltend zu machen. Auch wenn der Kindesunterhalt dynamisiert tituliert wurde, beruht der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes auf der gleichen Rechtsgrundlage wie derjenige des minderjährigen Kindes. Beide Ansprüche sind identisch (BGH vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03, juris Rn. 10; OLG Hamm vom 28.10.2011 - 8 WF 160/11, juris Rn. 1; Born, NZFam 2014, 394, (398)).
22 
b) Der Abänderungsantrag ist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig, weil der Antragsgegner Abänderungsgründe (zu diesem Erfordernis s.u. Ziff. 2 b)) vorträgt, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Abänderung der Jugendamtsurkunde rechtfertigen. Nachdem der Antragsteller im Februar 2013 volljährig geworden ist, ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch die Mutter des Antragstellers barunterhaltspflichtig geworden ist und die Eltern der Höhe nach jeweils entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB und der in Ziffer 13.3 der Süddeutschen Leitlinien beschriebenen Haftungsquote Unterhalt schulden. Der in der Jugendamtsurkunde titulierte Unterhaltsanspruch folgt hingegen aus der ausschließlichen Barunterhaltspflicht des Antragsgegners, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Umfang des Unterhaltsanspruchs ergab sich zu der Zeit, als die Jugendamtsurkunde errichtet wurde, aus der vom Einkommen des Antragsgegners abgeleiteten Lebensstellung des Antragstellers, da dieser im Jahr 2008 noch minderjährig war und im Haushalt seiner Mutter lebte. Den Vortrag des Antragsgegners als richtig unterstellt, dass sein Einkommen die in Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigt und die Kindesmutter über ein Einkommen von über 3.000,00 EUR verfügt, reduzierte sich der Umfang der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller.
23 
2. Der zulässige Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 239 Abs. 2 FamFG). Danach besteht zwar noch ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers (unten a)). Nicht festgestellt werden kann dagegen, dass sich ein möglicher Unterhaltsanspruch des Antragstellers der Höhe nach durch den Eintritt der Volljährigkeit verändert hat und ggfs. in welchem Umfang. Denn es ist offen geblieben, ob sich der Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers auf die Höhe der durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht des Antragsgegners auswirkt, nachdem der Antragsgegner seinen vom Antragsteller substantiiert bestrittenen Vortrag zu dem von ihm monatlich erzielten Einkommen nicht nachgewiesen hat. Dies geht zu Lasten des im vorliegenden Fall beweispflichtigen Antragsgegners als Unterhaltsschuldner (unten b)).
24 
a) Der Antragsteller hat, auch nachdem er volljährig geworden ist, weiterhin einen Anspruch auf Kindesunterhalt gem. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 BGB. Seine Bedürftigkeit nach §§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB steht fest, weil er sich bis Juli 2013 in der allgemeinen Schulausbildung befand und er seit dem Wintersemester 2013/2014 ein Studium an der Hochschule O. aufgenommen hat. Der Antragsteller ist nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Als eigenes Einkommen steht ihm lediglich das Kindergeld zur Verfügung. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
25 
b) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung kann sich ein Unterhaltsschuldner, der sich durch einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, nicht ohne weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB darstellt, das Bindungswirkungen entfaltet (BGH vom 04.05.2011 - XII ZR 70/09, juris Rn. 26, mit zustimmender Anmerkung Hoppenz, FamRZ 2011, 1045). Der Unterhaltspflichtige kann sich von der übernommen Unterhaltspflicht daher nur lösen, wenn sich nachträglich tatsächliche Umstände, Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben. Außerdem muss feststehen, dass sich diese Änderungen auf die Höhe der Unterhaltspflicht auswirken (BGH a.a.O.). Letzteres ist vorliegend jedoch offen geblieben.
26 
aa) Dem Antragsgegner ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die für die frühere Unterhaltsberechnung relevanten tatsächlichen Umstände insoweit geändert haben, als der Antragsteller volljährig geworden ist. Allein deshalb ändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner jedoch nicht zwangsläufig. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr nicht allein von dem Eintritt der Volljährigkeit und der daraus folgenden quotalen Barunterhaltspflicht der Eltern abhängig.
27 
(1) Ob sich die Volljährigkeit auf die Höhe der Unterhaltspflicht des bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils auswirkt, ist vielmehr u.a. auch von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse des bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig. Erzielte der Antragsgegner vorliegend ein Einkommen in Höhe von ca. 7.000 EUR, wie vom Antragsteller vorgetragen, reduzierte sich die Unterhaltspflicht nicht, trotz der nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten hinzu getretenen Barunterhaltspflicht der Mutter des Antragstellers.
28 
(2) Die Höhe des monatlichen Einkommens des Antragsgegners ist streitig geblieben und wurde von keinem der Beteiligten nachgewiesen. Die vorliegende entscheidende Frage, ob nach Volljährigkeit des Kindes für die Herabsetzung der mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht der sie begehrende Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Einkommens ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
29 
(3) Der Bundesgerichtshof hat sich in der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung (BGH vom 04.05.2011 - XII ZR 70/09, juris) nicht mit der Frage der Beweislast auseinandergesetzt. Die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Mutter standen fest.
30 
Die obergerichtliche Rechtsprechung hält überwiegend das volljährig gewordene Kind darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils (OLG Köln vom 30.07.2012 - II-4 UF 49/12, juris Rn. 19; so auch OLG Sachsen-Anhalt vom 10.09.2014 - 4 UF 43/14, juris Rn. 5; OLG Brandenburg vom 15.01.2007 - 10 UF 169/06, juris Rn. 8). In den dort entschiedenen Fällen ging es aber nie um die Höhe des Einkommens des auch schon früher barunterhaltspflichtigen Elternteils sondern um das Einkommen des bisher nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils oder um die fehlende Darlegung des Kindes, dass weiterhin überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Nach anderer Auffassung soll der Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten alleine gerade nicht zur Folge haben, dass das Kind wie in einem Erstverfahren über den Unterhalt wieder für alle Voraussetzungen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig wird. Der titulierte Unterhaltsanspruch gelte über die Volljährigkeit hinaus fort. Die „Abänderungslast“ für die Herabsetzung liege beim Unterhaltspflichtigen (OLG Hamm vom 28.10.2011 - II-8 WF 160/11, juris Rn. 1). In einem Fall, der nicht eine mit Jugendamtsurkunde titulierte Unterhaltspflicht betraf, wurde generell ausgeführt, dass in derartigen Fällen der Unterhaltsschuldner auch seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen müsse (OLG Zweibrücken vom 15.12.1999 - 5 UF 114/99, juris Rn. 1).
31 
In der Literatur wird generell die Beweislast für die Abänderbarkeit von Titeln nach Volljährigkeit nach einer Meinung beim unterhaltsbegehrenden Kind (Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Auflage 2015, § 10 Rn. 247), nach anderer Meinung beim Unterhaltspflichtigen (Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, Kap. 6 Rn. 973; Heiß/Born, Unterhaltsrecht Stand 01.07.2014, Kap. 23 Rn. 224 m.w.N.) gesehen. Für die Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde wird dagegen die Meinung vertreten, der Unterhaltspflichtige sei uneingeschränkt für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, aus denen er eine nachträgliche Abänderung einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu seinen Gunsten ableite (Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 280 und 282).
32 
(4) Nach Auffassung des Senats liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des die Herabsetzung einer mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrenden Unterhaltsschuldners bei diesem.
33 
Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2011 ist im Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG die Bindungswirkung des Schuldanerkenntnisses bei einseitig errichteter Jugendamtsurkunde zu beachten. Durch die Erklärung in der Jugendamtsurkunde hat sich der Antragsgegner verpflichtet und zugleich anerkannt, ab dem 01.01.2008 monatlich 128% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe zu bezahlen. Er hat diese Verpflichtung nicht auf die Zeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beschränkt. Sowohl die Tatsache, dass aus der Jugendamtsurkunde vollstreckt werden kann, als auch § 239 FamFG, der besondere Voraussetzungen für die Abänderbarkeit der beurkundeten Verpflichtung fordert, könnten dafür sprechen, dass der die Herabsetzung der Unterhaltspflicht Begehrende insgesamt beweisen muss, ein Unterhaltsanspruch in der anerkannten Höhe bestehe nicht mehr. Reichte hierfür aus, allein auf den Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten zu verweisen, ließe man die bloße Möglichkeit ausreichen, dass sich die ab Volljährigkeit entstehende Barunterhaltspflicht beider Eltern auf die Höhe der Unterhaltspflicht auswirkt. Steht nämlich das Einkommen des bisher barunterhaltspflichtigen und die Abänderung begehrenden Elternteils nicht fest, kann die Höhe des von ihm nach Eintritt der Volljährigkeit geschuldeten Unterhalts und die Haftungsquote, mit der er für den Bedarf des Antragstellers haftet, nicht ermittelt werden. Ein Vergleich mit dem laut Jugendamtsurkunde anerkannten Unterhalt ist demnach nicht möglich. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob entgegen der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung in diesen Fällen die Beweislast insgesamt beim Unterhaltsschuldner liegt. Jedenfalls hat der Unterhaltspflichtige darzulegen, dass sich tatsächliche Veränderungen auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht insoweit ausgewirkt haben, als es um das ausschließlich in seiner Sphäre liegende Einkommen geht.
34 
Hat der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten Unterhaltsanspruch in einer bestimmten Höhe anerkannt - hier die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nach der dritten Altersstufe der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigem Kindergeld -, so ergibt sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrages aus diesem Anerkenntnis. Grundsätzlich reicht es nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass sich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, zur Begründung auf das Anerkenntnis des Schuldners beruft. Da der Unterhaltsanspruch vor und nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten identisch ist, ändert sich hieran allein durch die Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten zunächst nichts. Auch nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast hätte dann derjenige, der meint, an sein Anerkenntnis nicht (mehr) gebunden zu sein, alle diesen Einwand begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 280). Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses muss wenigstens bezüglich seines eigenen Einkommens so weit gehen, dass er sich davon nicht alleine durch den Verweis auf Volljährigkeit des Kindes lösen kann. Vielmehr muss von ihm jedenfalls verlangt werden, seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen.
35 
cc) Der Antragsgegner hat vorliegend seine Einkommensverhältnisse nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Steuererklärungen sind nicht geeignet, seinen Vortrag zur Höhe des erzielten Einkommens und der ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu belegen. Die Steuererklärung selbst stellt letztlich nichts anderes dar, als erneuten Parteivortrag in anderer Form. Zweifel an dem Vortrag des Antragsgegners ergeben sich auch aus dem Internetauftritt des Antragsgegners und seiner Ehefrau auf der Website G-T-Team auf der damit geworben wird, dass mit geringem Aufwand erheblicher Gewinn erzielt wird. Nachdem der Antragsgegner im Übrigen zu seinem Einkommen ab dem Jahr 2013 gar nicht vorträgt, konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Volljährigkeit des Antragstellers und die damit einhergehende Mithaftung der Mutter des Antragstellers sich mindernd auf die Höhe der einseitig anerkannten Unterhaltspflicht des Antragsgegners auswirkt.
III.
36 
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
37 
2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.
38 
3. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Frage, ob der die Herabsetzung seiner sich aus einer Jugendamtsurkunde ergebenden Unterhaltspflicht begehrende Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten im Streitfall auch sein monatliches Einkommen nachzuweisen hat, wenn andernfalls nicht festgestellt werden kann, ob sich die Veränderung auf die Höhe des titulierten Anspruchs überhaupt auswirkt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 UF 238/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 UF 238/13

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
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(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 781 Schuldanerkenntnis


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

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(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

10
Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger ist durch eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund nach § 620 Nr. 2 ZPO zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte verurteilt worden, die wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1984 - IVb ZR 72/82 - FamRZ 1984, 682) fortgilt. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist eine Abänderung der einstweiligen Anordnung nach § 620 b ZPO nicht mehr zulässig, so dass der Unterhaltsschuldner auf eine negative Feststellungsklage verwiesen ist (Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355, 356). Dem neuen Unterhaltsverfahren steht auch nicht die Existenz der einstweiligen Anordnung entgegen , weil diese nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 42, 75 f. m.w.N.).

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

26
Anderes gilt hingegen, wenn der Unterhaltsschuldner, der einseitig die Jugendamtsurkunde erstellt hat, im Wege der Abänderungsklage eine Herabsetzung seiner Unterhaltsschuld begehrt. Auch dann liegt der Urkunde keine Geschäftsgrundlage zugrunde, deren Wegfall oder Änderung dargelegt werden müsste. Weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt, muss eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11 und Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rn. 169; zum neuen Recht in § 239 FamFG vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 258 und Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 280). Der Unterhaltspflichtige kann sich von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht also nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Um- stände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landkreises B. vom 28. Mai 2002, Urkunden-Register-Nr.: ... / 2002, ab August 2011 gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.580,-- € festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... zu seiner Vertretung bewilligt.

5. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

I.

1

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG eingelegte und fristgerecht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Verb. mit § 112 Nr. 1 FamFG begründete Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 41 - 43 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 20. Januar 2014 (Bl. 24, 25 d. A.), der, was die angefochtene teilweise Zurückweisung des gegenständlichen Abänderungsantrags anbelangt, nicht auf einer Säumnis der Antragstellerin beruht und deshalb unbeschadet der Vorschrift des § 514 ZPO (in Verb. mit § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der unbeschränkten Anfechtung unterliegt, hat auch in der Sache Erfolg.

2

Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat nach entsprechendem Hinweis gem. § 117 Abs. 3 FamFG in. Verb. mit § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da von einer erneuten Verhandlung in zweiter Instanz keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

3

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht das Begehren der Antragstellerin als Abänderungsantrag nach § 239 FamFG betrachtet. Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt behält seine Gültigkeit, auch wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB), nichts ändert.

4

Der Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners stellt, wovon offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen ist, eine neue Tatsache im Sinne des § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG dar, die es hier nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift und den Grundsätzen des § 313 BGB über die Störung der Geschäftsgrundlage erforderlich macht, unter Abänderung der Jugendamtsurkunde den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung festzustellen.

5

Angesichts seiner Volljährigkeit und einer damit einhergehenden erhöhten eigenen Erwerbsobliegenheit und einer seither auch bestehenden Mithaftung seines Vaters für den Barunterhalt ist der Antragsgegner in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils. An einem derartigen Vortrag des Antragsgegners fehlt es hier. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erreichen der Volljährigkeit sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und deshalb in privilegierender Weise nach § 1602 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen wäre oder aber im Rahmen einer Erstausbildung nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 BGB noch Unterhalt verlangen dürfte.

6

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Amtsgericht indes hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter begründeten Ansicht, ein Wegfall der Unterhaltspflicht und damit eine Abänderung der Jugendamtsurkunde komme erst ab der ergebnislosen Aufforderung in Betracht. Hierbei hat das Amtsgericht offensichtlich nicht beachtet, dass die für eine Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen nach § 238 Abs. 3 FamFG vorgesehene zeitliche Sperrwirkung in Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift im hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 239 FamFG nicht gilt (vgl. Lorenz, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 239 FamFG Rdnr. 3), weshalb Jugendamtsurkunden auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden können.

7

Überzeugende Gründe dafür, weshalb hier der Antragstellerin eine derartige Abänderung der Jugendamtsurkunde für die Vergangenheit verwehrt sein sollte, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass nach Erreichen seiner Volljährigkeit offenbar noch kein Unterhalt an den Antragsgegner geleistet worden ist, wäre dieser selbst bei Abänderung der Jugendamtsurkunde gegen eine Rückforderung überzahlten Unterhalts nach Maßgabe der §§ 818 Abs. 3, 242 BGB ausreichend geschützt (BGH, FamRZ 1990, 990). Was hingegen noch nicht beglichenen, in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit fallenden Unterhalt anbelangt, ist unter Billigkeitsgesichtspunkten kein plausibler Grund erkennbar oder dargetan, warum es dem Antragsgegner gestattet sein sollte, einen solchen, ihm materiellrechtlich nicht mehr zustehenden Unterhalt noch gegenüber seiner Mutter geltend machen zu dürfen.

II.

8

Angesichts seines vollständigen Unterliegens entspricht es nach § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei gerichtliche Beschwerdekosten entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG außer Ansatz zu bleiben haben.

9

Der danach nur noch für die außergerichtlichen Kosten und die diesbezügliche Verfahrenskostenhilfe bedeutsame Beschwerdewert ist gemäß den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG festgesetzt worden.

10

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich noch dargetan.

11

Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.

12

Da die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist, bedarf es entgegen § 39 FamFG, welche Vorschrift grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG Anwendung findet, im vorliegenden Fall keiner Rechtsbehelfsbelehrung mehr.

13

Der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses entspricht § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

III.

14

Dem Antragsgegner war Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter notwendiger Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gemäß den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 und 2, 121 Abs. 1 ZPO (in Verb. mit. den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 FamFG) zu gewähren.


(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.