Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2018 - 6 U 56/17

bei uns veröffentlicht am24.01.2018

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2017 - 7 O 135/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung eines Patents auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Im vorliegenden Zwischenverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit der Klage und die Frage, ob die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO verpflichtet ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine irische general partnership mit satzungsgemäßen Sitz in Irland. Wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits erklärt hat, waren bei Erhebung der Klage und sind weiterhin „Partner“ bzw. Personengesellschafter der Klägerin die [P1], Dublin/Irland, und die [P2], Dublin/Irland, (im Folgenden „[P1]“ und „[P2]“), die beide die irische Rechtsform der „Private Unlimited Company“ haben, ein Stammkapital von jeweils USD 100,00 aufweisen und hinter denen (mittelbar) Gesellschaften auf den Cayman-Inseln stehen.
Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Einordnung nach irischem Recht Konsens, dass eine irische general partnership keine eigenständige rechtliche Einheit (seperate legal entity), sondern eine Summe von Mitgliedern (aggregate of members) ist. In Irland existieren sog. „Rules of the Superior Courts“ (im Folgenden „RSC“), deren Order 14 zu den Akten gereicht wurde. Zu der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit einer general partnership nach irischem Recht haben die Parteien Parteigutachten vorgelegt, nämlich die Beklagtenseite im ersten Rechtszug insbesondere juristische Stellungnahmen von [A.] (Kanzlei […]) vom 6. Oktober 2016 (Anlagen [...] 1a/1b) und 21. Februar 2017 (Anlagen [...] 13a/13b) und die Klägerseite Stellungnahmen von [B.] (Kanzlei […]) vom 7. Oktober 2016 (Anlagen K(A) 11a/11b) und 1. Februar 2017 (Anlagen K(A) 24/24a).
Die Beklagten und ihre Streithelferinnen erheben die Rüge der Unzulässigkeit der Klage und beantragen,
die Klage als unzulässig abzuweisen;
der Klägerin aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit gemäß § 110 ZPO für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Beklagten in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten.
Nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die prozessualen Aspekte des Rechtsstreits hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt,
die Rüge der Unzulässigkeit der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten, [X.], zurückzuweisen,
die Einreden der Beklagten und der Streithelferin [X.] auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten gemäß § 110 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Beklagtenseite hält die Klage für unzulässig. Eine irische general partnership sei weder rechtsfähig noch parteifähig nach irischem Recht. Sie könne keine Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Soweit Order 14 RSC vorsehe, dass general partnerships auch in ihrem Namen klagen und verklagt werden könnten, diene dies lediglich einer einfacheren Bezeichnung und ändere nichts daran, dass die hinter ihr stehenden Partner und nicht die partnership als solche Partei des Prozesses seien. Order 14 RSC, die von ihrem Regelungsgehalt her ohnehin allein das irische Gerichtsverfahren betreffe, könne auch deshalb nicht zur Begründung der Parteifähigkeit vor deutschen Gerichten herangezogen werden, da es im deutschen Prozessrecht anders als in Order 14 kein Instrumentarium gebe, die Offenlegung der Partner der general partnership im Prozess zu erzwingen. Damit fehle ein wesentliches Element des Regelungskonzepts der Order 14 RSC. Schließlich setze Order 14 RSC auch voraus, dass die partnership im Land des Rechtsstreits, mithin übertragen auf die hiesige Konstellation in Deutschland, Geschäftstätigkeit entfalte, was bestritten werde.
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Die Klägerin sei - unabhängig davon, ob man ihr eine Parteifähigkeit zuerkenne oder nicht - nach § 110 ZPO zur Stellung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Soweit die Klägerin angeblich unterschiedliche business names verwende, nämlich neben der Bezeichnung im Rubrum auch die Bezeichnung „Invention Investment Ireland“, sei nicht belegt, dass es sich um business names derselben Gesellschaft handle. Eine unmittelbare Zustellung an die Klägerin unter der im Rubrum angegebenen Bezeichnung an der angegebenen Adresse sei nicht möglich. Die Klägerin führe ihre Geschäfte auch nicht in Irland. Die US-amerikanische […] LLC übe grundsätzlich die Geschäfte auch für die irischen Gesellschaften aus ihrem Konzernverbund, insbesondere auch für die Klägerin, aus. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen und Umstände könnten eine Geschäftstätigkeit und einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland nicht belegen. Überdies bestünden in Irland erhebliche Vollstreckungshindernisse im Hinblick auf einen deutschen Kostentitel, der ausschließlich gegen die Klägerin als „general partnership“ erwirkt werde. Es sei zweifelhaft, ob ein so lautender deutscher Kostentitel gegen die Klägerin in Irland überhaupt vollstreckt werden könnte, da es sich nicht um einen Titel nach Order 14 RSC handle. Gleichfalls zweifelhaft sei, ob ein solcher Kostentitel gegen die Partner vollstreckt werden könne.
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Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 31. März 2017 ausgesprochen, dass die Klage zulässig ist und das Verlangen der Beklagten, ihr wegen der Prozesskosten Sicherheit nach § 110 ZPO zu leisten, zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei nach ihrem maßgeblichen Personalstatut, dem irischen Recht, sowohl als partei- als auch als rechtsfähig anzusehen. Dies habe die Klägerin hinreichend unter Vorlage eines Privatgutachtens und Hinweisen auf Literatur, Rechtsprechung und die Rechtspraxis dargelegt. Als parteifähig sei die Klägerin nach irischem Recht insbesondere aufgrund der Order 14 RSC und ihrer Anwendung in der irischen Rechtspraxis anzusehen. Dem sei die Beklagtenseite nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere habe sie keine alternativen Fundstellen angeführt, die den Befund in Zweifel ziehen würden. Unbehelflich sei der Einwand der Beklagtenseite, Order 14 RSC regle nicht, wer Partei des Verfahrens sei, sondern enthalte nur eine Kurzbezeichnung zur Vereinfachung, um nicht ständig die Namen aller Partner nennen zu müssen, wenn man im Verfahren die partnership anspreche; Parteien des Rechtsstreits seien gleichwohl allein ihre Partner. Selbst wenn dies zutreffe, führe dies nicht dazu, dass die Klägerin die vorliegende Klage nicht unter ihrer Firma führen dürfe. Denn Sinn und Zweck des kollisionsrechtlichen Ansatzes, der auf die Parteifähigkeit einer Gesellschaft in ihrem Personalstatut abstelle, sei es, die Gesellschaft so zu behandeln, wie sie in ihrem Heimatrecht behandelt werde. Dürfe die Gesellschaft dort unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, so dass eine Klage im Namen aller Partner nicht erforderlich sei, so müsse dies nach dem Geist der kollisionsrechtlichen Anknüpfung auch bei einem Rechtsstreit in Deutschland so sein, da andernfalls die ausländische Gesellschaft gerade schlechter als nach ihrem Heimatrecht gestellt wäre. Unschädlich sei dabei, dass die deutsche Zivilprozessordnung keine ausgleichenden Sicherungsinstrumente vorsehe wie das irische Prozessrecht, um bei einer Klage unter der Firma der general partnership etwa für eine etwaige persönliche Mithaftung an die Namen der hinter ihr stehenden partner zu gelangen, denn für die Frage, wie die general partnership im deutschen Zivilprozess zu behandeln sei, komme es hierauf nach der kollisionsrechtlichen Anknüpfung nicht an. Im Übrigen führe die Klägerin auch Geschäfte in Irland, so dass auch diese Voraussetzung der Order 14 erfüllt wäre. Darauf, ob die partnership auch in Deutschland geschäftlich tätig sei, komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, denn Order 14 hebe für die Möglichkeit, unter dem Namen der partnership zu klagen, allein darauf ab, dass die Gesellschaft in Irland geschäftlich tätig sei.
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Die Voraussetzungen des § 110 ZPO lägen nicht vor, weil die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland und damit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und den von der Beklagten zu den Akten gereichten Fotografien des nämlichen Bürogebäudes in Dublin sei die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin dort Büroräumlichkeiten und einen Geschäftsbetrieb unterhalte. Damit sei auch eine Zustellungsmöglichkeit in diesen Büroräumen hinreichend dargetan. Der Umstand, dass der Concierge die Klägerin nicht, jedenfalls nicht unter der im Rubrum verwendeten Geschäftsbezeichnung gekannt habe und auch kein Briefkasten mit der im Rubrum verwendeten Geschäftsbezeichnung vorhanden sei, stelle dies nicht in Frage. So könne etwa eine Zustellung durch Übergabe in den Geschäftsräumlichkeiten erfolgen. Dass eine Zustellung grundsätzlich nicht möglich sei, etwa sie einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen hätte, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan.
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Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgen. Sie haben im Berufungsrechtszug eine weitere juristische Stellungnahme durch den irischen Barrister [C.] vom 31. Juli 2017 (Anlage [...] 19) vorgelegt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil u.a. unter Bezugnahme auf eine weitere juristische Stellungnahme des irischen Barristers [D.] vom 18. September 2017 (Anlagen K(A) 37/37a).
II.
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Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Zurecht hat das Landgericht die Klägerin als parteifähig angesehen und die Voraussetzungen des § 110 ZPO verneint.
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1. Die Klägerin ist als irische general partnership im deutschen Zivilprozess parteifähig.
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a) Ob eine ausländische Gesellschaft vor deutschen Gerichten parteifähig ist, richtet sich nach ihrem Personalstatut unter Einschluss ihres prozessualen Heimatrechts. Nach weit überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist aufgrund ungeschriebenen Kollisionsrechts als parteifähig anzusehen, wer nach seinem Personalstatut rechtsfähig oder zumindest parteifähig ist. Nach ihrem Heimatrecht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind also in Deutschland parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit parteifähig sind (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 [zur partnership englischen Rechts] mit Anm. Roth, IPrax 2000, 11; MüKo.ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 50 Rn. 56; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 50 Rn. 73; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 50 Rn. 48; MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 565; Staudinger/Großfeld, Internat. Gesellschaftsrecht [1998], Rn. 292; Staudinger/Hausmann, BGB [2013], Art. 7 EGBGB Rn. 119; Soergel/Lüderitz, EGBGB, 12. Aufl., Anh. Art. 10 Rn. 29; Geimer, IZPR, 7. Aufl., Rn. 2202 f.; Rehm in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht [2004], § 5 Rn. 124; wohl auch Erman/Hohloch, BGB, 15. Aufl., Anh. II zu Art 12, Rn. 20, 24d; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 5 Rn. 21; unklar insoweit Wagner, ZZP 117 [2004], 305, 362 f).
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Dem schließt sich der Senat an. Bereits nach nationalem Prozessrecht ist die Rechtsfähigkeit keine unabdingbare Voraussetzung der Parteifähigkeit (vgl. § 50 Abs. 2 ZPO, § 124 HGB). Dies spricht für die Annahme eines eigenständigen prozessualen kollisionsrechtlichen Grundsatzes, gemäß dem sich die Parteifähigkeit - abweichend von der sonst für das Prozessrecht maßgeblichen lex fori - nach dem Personalstatut der Gesellschaft richtet, ohne dass es zwingend auf die Rechtsfähigkeit ankommt (Staudinger/Großfeld, Internat. Gesellschaftsrecht [1998], Rn. 292). Zudem ermöglicht diese Betrachtungsweise die europarechtlich gebotene vollständige Anerkennung einer in der Rechtsform eines anderen Vertragsstaats gegründeten Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, NJW 2003, 1461 - Überseering; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 11 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dieser aus der Niederlassungsfreiheit abgeleitete Grundsatz gebietet es, eine nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Gesellschaft im Inland so anzuerkennen, wie es dem Status ihres Heimatrechts entspricht und ihr auch mit diesem Status Zugang zu Gericht zu gewähren. Sie ist damit, wenn dies den rechtlichen Verhältnissen in ihrem Heimatland entspricht, gegebenenfalls als nicht rechtsfähige aber parteifähige Vereinigung zuzulassen. Dies liegt auch der Bestimmung des § 116 ZPO zugrunde, die neben juristischen Personen auch „parteifähige Vereinigungen“ aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum als mögliches Prozessrechtssubjekt anerkennt.
19 
Die Prüfung kann sich somit darauf beschränken, ob die Klägerin nach ihrem Personalstatut parteifähig ist. Auf ihre Rechtsfähigkeit kommt es nicht an.
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b) Das Personalstatut der Klägerin beurteilt sich, was von den Parteien nicht abweichend beurteilt wird, nach irischem Recht, weil die Klägerin in Irland nach irischem Recht gegründet ist. Eine in einem Vertragsstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, in einem anderen Vertragsstaat in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet worden ist, und zwar unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Gründungstheorie, BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, NJW 2003, 1461 - Überseering; Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 11; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 13; Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 5).
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Im Übrigen unterhält die Klägerin auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland, wie im Zusammenhang mit § 110 ZPO noch näher darzulegen sein wird. Darauf, dass die Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten durch Konzernobergesellschaften aus den USA gesteuert wird, kommt es auch im Zusammenhang mit ihrem Personalstatut nicht an. Selbst wenn man mit Rücksicht darauf die Anwendung der Sitztheorie (Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 10) in Betracht ziehen wollte, würde dies nichts ändern, weil das Recht der USA wegen der dort maßgeblichen Gründungstheorie im Hinblick auf das Personalstatut der Klägerin an das irische Recht weiterverweisen würde, welches die Verweisung annimmt. Diese Weiterverweisung ist kollisionsrechtlich anzuerkennen mit der Folge, dass auch die Sitztheorie im Ergebnis unter allen Gesichtspunkten zur Anwendung irischen Rechts führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04, juris Rn. 58; Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 12; Behrens in Ulmer, GmbHG-Großkommentar, Einl. B Rn. B 20).
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c) Die Klägerin ist nach dem somit maßgeblichen irischen Recht parteifähig. Dies ergibt sich aus Order 14 der Rules of the Superior Courts (RSC) und seiner Anwendung in der irischen Rechtspraxis.
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aa) Ohne Erfolg betonen die Beklagten den prozessrechtlichen Charakter der Order 14 RSC und leiten daraus ab, diese sei vor deutschen Gerichten nicht anwendbar (Stellungnahmen [A.] vom 21. Februar 2017 Rn. 3.3; [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 34, 41 f.) Dies trifft jedoch, wie oben dargelegt wurde, kollisionsrechtlich nicht zu. Vielmehr bestimmt sich die Parteifähigkeit abweichend von der sonst für das Prozessrecht maßgeblichen lex fori nach dem Personalstatut der Gesellschaft unter Einschluss ihres prozessualen Heimatrechts. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es danach für die Parteifähigkeit der Klägerin vor deutschen Gerichten, dass die Klägerin in Irland aufgrund der dortigen prozessrechtlichen Bestimmungen parteifähig ist. Im Ergebnis ist damit durchaus die irische prozessrechtliche Bestimmung in Order 14 RSC heranzuziehen, um die Parteifähigkeit der Klägerin auch vor deutschen Gerichten zu beurteilen.
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bb) Order 14 RSC bestimmt, dass Personenvereinigungen („Any two or more persons claiming or being liable as co-partners …“) unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können („... may sue or be sued in the name of the respective firms …“). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass diese Vorschrift des irischen Prozessrechts jedenfalls auf eine eingetragene partnership wie die Klägerin Anwendung findet (so im Ergebnis auch die von Beklagtenseite vorgelegten juristischen Stellungnahmen [A.] vom 6. Oktober 2016 Rn. 1.5 und 2.5, vom 21. Februar 2017 Rn. 2.4 sowie die Stellungnahme [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 34 f., 45). Damit ist die Parteifähigkeit der partnership nach irischem Recht gegeben, ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei nicht um eine juristische Person, sondern einen Zusammenschluss ihrer Mitglieder (aggregate of members) handelt.
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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus den weiteren Regelungen der Order 14 RSC. Danach kann zwar die gegnerische Partei verlangen, dass die hinter der Personenvereinigung stehenden oder sie bildenden Partner namentlich bezeichnet werden. Geschieht dies aber - wie im Streitfall -, wird der Prozess gleichwohl im Namen der partnership fortgesetzt („… but all proceedings shall nevertheless continue in the name of the firm.“).
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Aufgrund einer vergleichbaren, damals in Order 81 der englischen Rules of the Supreme Court enthaltenen Bestimmung (Roth, IPrax 2000, 11; zur weitgehenden Übereinstimmung der insoweit geltenden irischen und englischen Regeln auch Stellungnahme [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 15 f., 36 und Stellungnahme [D.] vom 18. September 2017 Rn. 6) hat der Bundesgerichtshof bereits die englische partnership als parteifähig angesehen (Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871). Für die general partnership irischen Rechts gilt nichts anderes.
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cc) Der Blick auf die irische Rechtspraxis (zur Maßgeblichkeit der ausländischen Rechtspraxis vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, Rn. 39; Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, Rn. 70 - Pechstein/International Skating Union; Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15, Rn. 15) bestätigt das aus dem geschriebenen Recht gewonnene Bild. Die Klägerin hat mehrere Urteile irischer Gerichte zitiert, in denen eine partnership als Partei des Rechtsstreits bezeichnet wird, wie beispielsweise die Rechtssache The Lisheen Mine -v.- Mullock & Sons (Shipbrokers) Ltd. & Ors des High Court of Ireland Decisions [2015] („The plaintiff is a partnership of V. Lisheen Mining Limited and K. Lisheen Mining Limited“), verschiedene Klagen der Partnerschaft „McCannFitzgerald“ unter ihrem Namen sowie eine Entscheidung des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber 0142 (TCC), FTC/07/2015), wo es heißt: „This is an appeal by Shields & Sons Partnership …“. In dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren des Upper Tribunal an den EuGH in der Rechtssache C 262/16 wird die „Shields & Sons Partnership“ als „Partei des Ausgangsverfahrens“ und „Rechtsmittelführerin“ benannt (vgl. ABl EU 2016, Nr C 260, 30-31). Wie die Klägerin weiter aufgezeigt hat, wird auch in der irischen Rechtsliteratur einhellig die Möglichkeit einer partnership hervorgehoben, unter ihrem Namen klagen zu können.
28 
Die Beklagten vermögen dem nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die von ihnen herangezogenen Gerichtsurteile (vgl. Stellungnahme [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 36; ferner Stellungnahme [A.] vom 21. Februar 2017 Rn. 2.2) bestätigen vielmehr, dass eine partnership im Prozess als solche unter ihrer „firm“ i.S. der Order 14 auftreten kann. Sie befassen sich lediglich mit der daran anknüpfenden, durch die fehlende Qualität der partnership als legal entity aufgeworfenen Folgefrage, ob in diesem Fall die individuellen Partner als die Kläger im eigentlichen Sinne anzusehen sind. Dass sie aber zusammenfassend als und unter dem Namen der Personenvereinigung klagen und verklagt werden können, wird darin nicht in Zweifel gezogen.
29 
Dementsprechend haben die Beklagten den von ihnen vertretenen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin zusammengefasst, nach ihrem Verständnis des irischen Rechts könnten die Partner dort unter dem Namen der partnership klagen; bei einer solchen Klage nach „irish style“ stehe allerdings der Name der partnership als Zusammenfassung oder Abkürzung („shorthand equivalent“) für die einzelnen Partner, die die wirklichen Parteien des Prozesses seien (in diesem Sinne bereits Berufungsreplik vom 15. Dezember 2017, Rn. 76 f = Bl. 363 f. GA II).
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dd) Bei dem erreichten Sach- und Streitstand ist die Parteifähigkeit einer partnership nach irischem Recht - und damit der Klägerin - unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe hinreichend geklärt, so dass es der Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises nicht bedarf. Für die Annahme der Parteifähigkeit der Klägerin genügt es danach, dass sie, was nach dem Gesagten letztlich der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien entspricht, nach irischem Recht als Personenvereinigung unter ihren Namen klagen kann.
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Anders als die Beklagten meinen, bedarf es auf der Ebene der Zulässigkeit keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin (teil-)rechtsfähig ist und ob sie als solche die klagende Partei des Rechtsstreits bildet oder bei zutreffendem Verständnis des irischen Rechts deren Partner die wirklichen Parteien des Rechtsstreits sind und welche weiteren Konsequenzen sich daraus etwa für die Vollstreckung in unterschiedlich zuzuordnende oder partnerschaftlich gebundene Vermögensmassen oder im Falle eines - hier nicht in Rede stehenden - Partnerwechsels ergeben. Für die Zulässigkeit der Klage unter einer in Übereinstimmung mit dem prozessualen Heimatrecht gewählten Parteibezeichnung ist dies kollisionsrechtlich unerheblich. Der Zweck, eine nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Gesellschaft im Inland mit dem Status ihres Heimatrechts als parteifähig anzuerkennen, besteht unter anderem darin, einen Titel gegen das nach den Maßstäben des Gründungsstaats richtig bezeichnete Prozesssubjekt zu schaffen, damit dort sämtliche nach dem Heimatrecht gegebenen Vollstreckungsmöglichkeiten offen stehen (Soergel/Lüderitz, EGBGB, 12. Aufl., Anh. Art. 10 Rn. 29). Für die irische Rechtspraxis stellen sich in dieser Hinsicht offenbar keine durchgreifenden praktischen Probleme, wenn eine partnershipin the name of the respective firm“ (Order 14 RSC) klagt. Wie es sich um den (gesellschafts-)rechtlichen Status eines so bezeichneten Prozesssubjekts nach seinem Heimatrecht im Einzelnen verhält, kann unter solchen Umständen für die Zulässigkeit der Klage offen bleiben, sofern - wie hier - feststeht, dass das Prozesssubjekt mit der gewählten Parteibezeichnung in seinem Heimatland jedenfalls parteifähig ist.
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Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Ansicht der Beklagten ergibt sich für den Streitfall nichts anderes daraus, dass die Klägerseite den rechtlichen Standpunkt bezogen hat, die klagende Partei sei nach irischem Recht rechtsfähig oder zumindest teilrechtsfähig und daher selbst Partei; nicht etwa seien die Partner die eigentlichen Parteien des Rechtsstreits. Bei verständiger Würdigung dieses Prozessvortrags hat die Klägerseite damit, anders als es die Beklagten deuten möchten, keine „Disposition“ des Inhalts getroffen, dass die Partner [P1] und [P2] unter keinen Umständen als Prozessparteien auftreten wollten. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkungen eine derartige Erklärung auf die Zulässigkeit einer Klage nach irischem Recht unter der Geltung der Order 14 RSC hätte. Vielmehr hat die Klägerin lediglich die ihrer Ansicht nach vorzugswürdige Auslegung des irischen Gesellschafts- und Prozessrechts dargetan. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass ihre Partner sich abschließend in dem Sinne von der ihnen etwa zukommenden Rolle als Prozessparteien distanzieren wollten, dass sie die Abweisung der Klage als unzulässig einer abweichenden Interpretation des irischen Rechts durch das Prozessgericht vorziehen.
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Die Auslegung auch prozessualer Erklärungen darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17, Rn. 29 - Mehrschichtlager; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, Rn. 16; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, Rn. 20 - EDEKA/Kaiser´s Tengelmann). Hiervon ausgehend sind im Streitfall unter Beachtung des Klageziels, das eine zulässige Klage voraussetzt, keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Klägerseite hätte bewegen sollen, eine Klage in dem von der Beklagtenseite verstandenen „irish style“, bei der die Partner als die wirklichen Parteien des Rechtsstreits anzusehen sind, auszuschließen. Allein der Umstand, dass sie in erster Linie eine abweichende Interpretation des irischen Gesellschafts- und Prozessrechts unterbreitet hat, genügt für eine derartige Auslegung nicht. Ihrer wohlverstandenen und erkennbaren Interessenlage entspricht es vielmehr, eine jedenfalls zulässige Klage zu erheben, auch wenn dies bedingt, dass - hilfsweise - die Partner [P1] und [P2] die „wirkliche“ Parteirolle einnehmen beziehungsweise das Prozessgericht offen lässt, wie es sich in dieser Hinsicht bei dem in Übereinstimmung mit dem irischen Verfahrensrecht bezeichneten Prozesssubjekt verhält. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Klägerseite von Beginn des Rechtsstreits an offengelegt hat, wer ihre Partner sind. Ferner steht es hiermit in Einklang, dass die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt haben, keine Bedenken gegen eine Bezeichnung der Partner im Klagerubrum zu hegen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Annahme, die Partner wollten sich von dem Rechtsstreit distanzieren oder ihrer Verantwortlichkeit für etwa entstehende Kostenerstattungsansprüche entziehen.
34 
Die von den Beklagten hervorgehobenen Einzelpassagen aus den klägerischen Schriftsätzen führen nicht zu einer abweichenden Auslegung. Soweit die „Klägerin“ dort als „selbständiges Unternehmen“ mit „rechtlicher und organisatorischer Eigenständigkeit“ (etwa Replik vom 9. Januar 2017, S. 18 = Bl. 360 GA I) und einem „Hauptsitz“ sowie als „Inhaberin“ beispielsweise des Klagepatents beschrieben wird (vgl. etwa Klageschrift vom 22. Juli 2016, S. 8 = Bl. 9 GA I), erklärt sich dies aus dem dort in erster Linie vertretenen Verständnis der klagenden partnership als (teil-)rechtsfähiger Personenvereinigung. Eine Festlegung darauf, dass ihre Partner sich von der ihnen möglicherweise nach irischem Verfahrensrecht zukommenden Parteirolle distanzieren wollen, lässt sich dem aus den dargelegten Gründen nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Aussage, es sei nicht ausreichend dargelegt, „warum die beiden Partner der Klägerin hätten klagen sollen“ (Replik vom 9. Januar 2017, S. 26 = Bl. 368 GA I), bei deren Auslegung sich die Beklagten zu eng am buchstäblichen Sinn orientieren. Im Kontext kann diese Bemerkung zwanglos dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Klage im Namen der partnership verteidigt und lediglich die Notwendigkeit verneint, dass ihre Partner im eigenen Namen klagen. Eine hinreichend eindeutige Distanzierung von jedweder Parteirolle der Partner kann dem nicht beigelegt werden. Auch der Angabe eines „Vertreters“ der klagenden partnership im Klagerubrum kommt eine solche Aussage nicht zu. Im deutschen Zivilprozess ist es bei der Klage von Personenvereinigungen jedenfalls nicht unüblich, einen Vertreter zu benennen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 8b f.). Die Beklagten haben auch nicht aufgezeigt, dass die Vertreterangabe nach irischem Recht falsch wäre. Selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten ist es - ohne dass es für die Zulässigkeit der hiesigen Klage streitentscheidend darauf ankäme - offenbar nicht ausgeschlossen, dass die partnership im Rechtsstreit von einem der Partner vertreten wird.
35 
Das beantragte Schriftsatzrecht, um weitere den Standpunkt der Beklagten stützende Aussagen aus klägerischen Schriftsätzen zusammenzutragen, war nicht zu bewilligen. Der Senat hatte den aktenkundigen Inhalt der Schriftsätze auch ohne wiederholende Bezugnahme durch die Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Dies gilt auch für den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze, die vollständig in der Berufungsinstanz angefallen sind. Hinweise, zu denen ein Nachschubrecht veranlasst gewesen wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt.
36 
ee) Im zuletzt erreichten Sach- und Streitstand macht der Senat von der durch § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Partner der Klägerin im Rubrum des Urteils als solche namentlich zu bezeichnen. Nach dieser Vorschrift enthält das Urteil die Bezeichnung der Parteien. Die Parteien sind dabei so genau wie möglich zu bezeichnen (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 313 Rn. 4). Im nationalen Kontext ist es daher etwa vorzugswürdig, den Inhaber einer Einzelfirma (§ 17 HGB) oder die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts namentlich aufzunehmen (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 313 Rn. 4; Zöller/Althammer, aaO, § 50 Rn. 17). Entsprechend verfährt der Senat hier im Hinblick auf die Partner der partnership. Nach der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Rechtsmeinung der Klägerin ist die Bezeichnung der Partner im Rubrum der Klage im Sinne von: „[xy] partnership, bestehend aus [Namen der Partner]“ nach irischem Recht zulässig, wenn auch ihrer Ansicht nach nicht unbedingt erforderlich (Stellungnahme [D.] vom 18. September 2017 Rn. 6). Zugleich führt [D.] (aaO, Rn. 44 f.) aus, dass es vollstreckungsrechtlich jedenfalls empfehlenswert sei, wenn aus der deutschen Kostenentscheidung hervorgehe, welche Angaben zur Identität der Partner im Verfahren gemacht worden seien. Der Senat hält daher eine Aufnahme der Partner in das Klagerubrum für sachdienlich und geboten. Eine Klageänderung liegt darin, anderes als die Beklagten annehmen wollen, aus den oben dargelegten Gründen nicht. Die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin gewählten Parteibezeichnung nach irischem Recht („… partnership, vertreten durch …“; jedoch ohne namentliche Bezeichnung der Partner) sowie gegen die Vollstreckbarkeit eines etwa entstehenden Kostentitels gegen die Partner werden damit gegenstandslos. Auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten ist ein Titel, in dem die Partner als solche bezeichnet sind, in Irland gegen diese vollstreckbar (Stellungnahme [A.] vom 21. Februar 2017 Rn. 4.7, 4.14).
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2. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, Prozesskostensicherheit zu leisten.
38 
a) Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden. Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 6 ff.; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 14 - Prozesskostensicherheit).
39 
Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 15 - Prozesskostensicherheit; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15, jeweils mwN.). Der Verwaltungssitz einer Konzernuntergesellschaft ist der Ort, an dem die Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane dieser Gesellschaft tätig sind; auf den Verwaltungssitz der Obergesellschaft kommt es nicht an. Dieses gilt auch dann, wenn die Obergesellschaft die Untergesellschaft konzernrechtlich beherrscht, da auch in diesem Fall die Entscheidungen in der Obergesellschaft durch die Organe der Untergesellschaft vollzogen werden (BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 81/77 - juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - I-2 U 55/14, juris Rn. 22; MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 460). Hat die Gesellschaft nur einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist danach für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftlichen Vertreters maßgebend (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15).
40 
Für ihre Behauptung, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der klagenden Partei nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, ist die beklagte Partei beweispflichtig, weil dies eine Voraussetzung der für sie günstigen Bestimmung des § 110 Abs. 1 ZPO ist (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 17). Vermag sie plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass die klagende Partei ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, trifft diese eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf ihre interne Organisation (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16, juris Rn. 34, vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16).
41 
b) Nach diesen Maßstäben kann es nicht als widerlegt angesehen werden, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Dublin und damit innerhalb der Europäischen Union unterhält. Vielmehr liegen alle entscheidenden Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Verwaltungssitzes im Bereich der Europäischen Union.
42 
aa) Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass sie in einem näher bezeichneten Bürogebäude in Dublin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift über Geschäftsräume verfügt, von denen aus sie ihren geschäftlichen Aktivitäten nachgeht. Unter dieser geschäftlichen Adresse tritt die Klägerin nach ihrem Vorbringen im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten auf. Unterlegt ist dieser Vortrag etwa durch eine Ablichtung des an der Gebäudefassade angebrachten Firmenschildes, das nach dem im Berufungsrechtszug erreichten Sach- und Streitstand nunmehr den vollständigen aktuellen business name der Klägerin zeigt (Bl. 257 GA II) sowie einem Patentlizenz- und einem Mobilfunkvertrag, der die Klägerin jeweils unter der besagten geschäftlichen Adresse ausweist (Anlagen K(A) 29; K(A) 22). Bei den Gesellschaftern (Partnern) der Klägerin handelt es sich nach ihrem Vorbringen um in Irland gegründete und dort ansässige Gesellschaften, die nach dem Vorbringen der Klägerin in Irland ihre Vorstandssitzungen abhalten und dort ihre geschäftlichen Unterlagen aufbewahren (rechtliche Stellungnahme von [B.] vom 7. Oktober 2016, Rn. 1.8 f.). Zudem wohnt jedenfalls eines der vertretungsberechtigten Organe (einer Partnerin) der Klägerin, der General Counsel [...], nach dem insoweit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 2016 (Anlage K(A) 35) in der Gegend von Dublin.
43 
bb) Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin ihrer etwa bestehenden sekundären Darlegungslast für einen in Irland gelegenen tatsächlichen Verwaltungssitz hinreichend nachgekommen. Hiervon ausgehend haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Sie haben bereits nicht aufgezeigt, welcher Ort in einem Drittstaat als möglicher Unternehmenssitz in Betracht kommen könnte.
44 
Ohne Erfolg machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend, in dem Bürogebäude befinde sich kein Briefkasten der Klägerin, der Concierge habe die Klägerin auf Nachfrage nicht gekannt und die angeblichen Geschäftsräume seien nicht zugänglich gewesen. Diese Umstände sind nicht geeignet, einen tatsächlichen Verwaltungssitz der Klägerin in Irland zu wiederlegen. Sie können sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nachvollziehbar dadurch erklären, dass die Klägerin keinen auf Publikumsverkehr zugeschnittenen Geschäftsbetrieb unterhält. Insbesondere wird dadurch nicht widerlegt, dass, worauf es für den tatsächlichen Verwaltungssitz maßgeblich ankommt, die zur Geschäftsführung berufenen Vertretungsorgane der Klägerin in Irland ansässig sind und dort die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umsetzen.
45 
Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, die Klägerin unterhalte spätestens seit der Überführung der Arbeitsverhältnisse auf die […] mit Wirkung zum 1. September 2017 (Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 2017, S. 86 = Bl. 263 GA II) keine eigenen Mitarbeiter mehr. Auch die neue Arbeitgeberin, die nach dem Vorbringen der Klägerin nunmehr Dienstleistungen für diese und andere Unternehmen der […]-Organisation erbringt, hat ihren Sitz in Irland, so dass sich hieraus keine Berührungspunkte zu einem Land außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben. Davon abgesehen ist eine angemessene Personal- und Sachausstattung ohnehin kein konstitutives Merkmal eines Verwaltungssitzes (vgl. MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. Rn. 456). Selbst wenn die Klägerin nicht über gesonderte Büroräume verfügen und nicht auf Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen zurückgreifen könnte, würde dies nichts daran ändern, dass sich ihr Verwaltungssitz in Irland befindet. Dann wäre mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte erst Recht darauf abzustellen, dass dort ihr (über ihre Partnerin) vertretungsberechtigtes Organ, der General Counsel [...], seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, Rn. 12; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 17; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16). Auf die von den Beklagten beantragte Einsichtnahme in Originalunterlagen, insbesondere die Arbeitsverträge mit Mitarbeitern der Klägerin, kommt es daher nicht an.
46 
Soweit die Beklagten darauf abstellen, die Klägerin werde von Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraum gesteuert, ist dies aus Rechtsgründen unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist im Konzern ausschließlich auf den Ort abzustellen, an dem die Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane der betreffenden (Unter-)Gesellschaft tätig sind, nicht hingegen auf den Verwaltungssitz der Obergesellschaft.
47 
cc) Da die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland hat und dort auch ihre Partner ansässig und deren General Counsel wohnhaft sind, können in Irland Zustellungen an sie bewirkt werden. Jedenfalls haben die Beklagten nichts Gegenteiliges bewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann insoweit vollumfänglich Bezug genommen werden. Die von den Beklagten geltend gemachten vollstreckungsrechtlichen Einwendungen sind durch die vom Senat vorgenommene Rubrumsergänzung gegenstandslos.
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2018 - 6 U 56/17

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2018 - 6 U 56/17 zitiert 13 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit


(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe

Handelsgesetzbuch - HGB | § 17


(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 124


(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Ge

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Landgericht München I Zwischenurteil, 17. Jan. 2019 - 7 O 3277/18

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Tenor 1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit durch die Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand Die Kläge

Referenzen

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 370/98 Verkündet am:
13. März 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit
steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat
geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet
worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes
in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter Mängel von Malerarbeiten geltend. Die Klägerin ist eine seit 1990 im Handelsregister für A. und H. als "Besloten Vennootschap" (BV) eingetragene Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie beauftragte die Beklagte 1992 mit der Sanierung eines Garagengebäudes und des dazu gehörigen Motels. Die Leistungen sind erbracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Nach erfolgloser
Mängelbeseitigungsaufforderung hat sie mit der Klage 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß in gewillkürter Prozeßstandschaft ihr Mehrheitsgesellschafter in den Rechtsstreit eingetreten ist und die Beklagte zu verurteilen, an diesen die Klagesumme zu zahlen. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin 1994/1995 ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat und ob sie in diesem Fall rechts- und parteifähig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht rechtsund damit auch nicht parteifähig. Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person sei deren Personalstatut entscheidend. Das Personalstatut knüpfe nach deutschem internationalen Privatrecht an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung an. Das gelte auch in den Fällen, in denen eine nach dem Recht des Gründungsstaates gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlege. Diese Anknüpfungs-
regel (Sitztheorie) werde durch die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungs- freiheit nicht verdrängt. Die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. 1994/95 hätten ihre jetzigen, in D. wohnenden Gesellschafter alle Geschäftsanteile erworben. Von diesem Zeitpunkt an sei die Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch von der Bundesrepublik aus erfolgt. Die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Sie seien abzuweisen, weil der Prozeßstandschafter nur für eine rechts- und parteifähige Person auftreten könne.

II.

Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 EG eingeholt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-208/00 (Überseering) (NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 = EuZW 2002, 754) die vorgelegten Fragen wie folgt beschieden: 1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft , die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats ge- gründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet , die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.

III.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als niederländische Gesellschaft (BV) fähig, die durch den Generalübernehmervertrag mit der Beklagten erworbenen Rechte vor den deutschen Gerichten geltend zu machen. 1. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und anschließend ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Daraus hat das Berufungsgericht konsequent abgeleitet, daß eine wirksam gegründete und nach niederländischem Recht fortbestehende BV nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte vor deutschen Gerichten nicht durchsetzen kann, solange sie sich nicht nach den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts neu gegründet hat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, m.w.N., EuZW 2000, 412 = IPRax 2000, 423 = NZG 2000, 926 = BauR 2000, 1222 = ZfBR 2000, 404).
2. Dieses Ergebnis ist mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Nieder- lassungsfreiheit nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß das Erfordernis, die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland neu zu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich kommt (EuGH, aaO, Tz. 81). Es stellt eine mit den Art. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u.a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluß an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, daß die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, daß sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet (EuGH, aaO, Tz.82). 3. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 EG ist für den Senat bindend. Sie verpflichtet zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führt (Forsthoff, DB 2002, 2471, 2474).
a) Diese Rechtsanwendung läßt sich nicht damit erreichen, daß die Klägerin nach deutschem Recht nach Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit als solche vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = NJW 2002, 3539). Denn die Klägerin hat nicht als Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als niederländische BV. Sie hat damit von ihrer durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das zwingt dazu, die Rechtsfähigkeit der Klägerin als niederländische BV zu achten (EuGH, aaO, Tz. 80, 95). Sie
kann nicht auf ihre Möglichkeiten als nach deutschem Recht anerkannte Personengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt wird. Eine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unmißverständlich entnommen werden kann (vgl. Forsthoff, DB 2002, 2471, 2476; Leible/Hofmann, RIW 2002, 925, 929; Zimmer, BB 2003, 1, 5; Lutter , BB 2003, 7, 9; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2238; Heidenhain, NZG 2002, 1141, 1142; Großerichter, DStR 2003, 1, 15; Wernicke, EuZW 2002, 758, 761; Buck, WuB II N. § 14 BGB 1.03).
b) Die Klägerin muß in die Lage versetzt werden, nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte als niederländische BV geltend machen zu können. Das erfordert es, die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
c) Die Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt sich nach der lex fori, also nach deutschem Prozeßrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist eine Gesellschaft parteifähig, wenn sie rechtsfähig ist. Auch insoweit ist das dargestellte Personalstatut maßgebend.
4. Im Rechtsstreit steht nicht in Zweifel, daß die Klägerin nach niederländischem Recht wirksam gegründet ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden hat und dort rechtsfähig ist. Sie ist deshalb auch befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

IV.

Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zum Anspruch fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen. Dressler Hausmann Wiebel Bauner Kniffka

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 370/98 Verkündet am:
13. März 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit
steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat
geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet
worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes
in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter Mängel von Malerarbeiten geltend. Die Klägerin ist eine seit 1990 im Handelsregister für A. und H. als "Besloten Vennootschap" (BV) eingetragene Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie beauftragte die Beklagte 1992 mit der Sanierung eines Garagengebäudes und des dazu gehörigen Motels. Die Leistungen sind erbracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Nach erfolgloser
Mängelbeseitigungsaufforderung hat sie mit der Klage 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß in gewillkürter Prozeßstandschaft ihr Mehrheitsgesellschafter in den Rechtsstreit eingetreten ist und die Beklagte zu verurteilen, an diesen die Klagesumme zu zahlen. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin 1994/1995 ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat und ob sie in diesem Fall rechts- und parteifähig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht rechtsund damit auch nicht parteifähig. Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person sei deren Personalstatut entscheidend. Das Personalstatut knüpfe nach deutschem internationalen Privatrecht an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung an. Das gelte auch in den Fällen, in denen eine nach dem Recht des Gründungsstaates gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlege. Diese Anknüpfungs-
regel (Sitztheorie) werde durch die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungs- freiheit nicht verdrängt. Die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. 1994/95 hätten ihre jetzigen, in D. wohnenden Gesellschafter alle Geschäftsanteile erworben. Von diesem Zeitpunkt an sei die Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch von der Bundesrepublik aus erfolgt. Die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Sie seien abzuweisen, weil der Prozeßstandschafter nur für eine rechts- und parteifähige Person auftreten könne.

II.

Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 EG eingeholt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-208/00 (Überseering) (NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 = EuZW 2002, 754) die vorgelegten Fragen wie folgt beschieden: 1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft , die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats ge- gründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet , die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.

III.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als niederländische Gesellschaft (BV) fähig, die durch den Generalübernehmervertrag mit der Beklagten erworbenen Rechte vor den deutschen Gerichten geltend zu machen. 1. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und anschließend ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Daraus hat das Berufungsgericht konsequent abgeleitet, daß eine wirksam gegründete und nach niederländischem Recht fortbestehende BV nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte vor deutschen Gerichten nicht durchsetzen kann, solange sie sich nicht nach den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts neu gegründet hat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, m.w.N., EuZW 2000, 412 = IPRax 2000, 423 = NZG 2000, 926 = BauR 2000, 1222 = ZfBR 2000, 404).
2. Dieses Ergebnis ist mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Nieder- lassungsfreiheit nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß das Erfordernis, die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland neu zu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich kommt (EuGH, aaO, Tz. 81). Es stellt eine mit den Art. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u.a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluß an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, daß die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, daß sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet (EuGH, aaO, Tz.82). 3. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 EG ist für den Senat bindend. Sie verpflichtet zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führt (Forsthoff, DB 2002, 2471, 2474).
a) Diese Rechtsanwendung läßt sich nicht damit erreichen, daß die Klägerin nach deutschem Recht nach Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit als solche vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = NJW 2002, 3539). Denn die Klägerin hat nicht als Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als niederländische BV. Sie hat damit von ihrer durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das zwingt dazu, die Rechtsfähigkeit der Klägerin als niederländische BV zu achten (EuGH, aaO, Tz. 80, 95). Sie
kann nicht auf ihre Möglichkeiten als nach deutschem Recht anerkannte Personengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt wird. Eine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unmißverständlich entnommen werden kann (vgl. Forsthoff, DB 2002, 2471, 2476; Leible/Hofmann, RIW 2002, 925, 929; Zimmer, BB 2003, 1, 5; Lutter , BB 2003, 7, 9; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2238; Heidenhain, NZG 2002, 1141, 1142; Großerichter, DStR 2003, 1, 15; Wernicke, EuZW 2002, 758, 761; Buck, WuB II N. § 14 BGB 1.03).
b) Die Klägerin muß in die Lage versetzt werden, nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte als niederländische BV geltend machen zu können. Das erfordert es, die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
c) Die Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt sich nach der lex fori, also nach deutschem Prozeßrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist eine Gesellschaft parteifähig, wenn sie rechtsfähig ist. Auch insoweit ist das dargestellte Personalstatut maßgebend.
4. Im Rechtsstreit steht nicht in Zweifel, daß die Klägerin nach niederländischem Recht wirksam gegründet ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden hat und dort rechtsfähig ist. Sie ist deshalb auch befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

IV.

Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zum Anspruch fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen. Dressler Hausmann Wiebel Bauner Kniffka

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

15
cc) Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft erteilte Rechtsauskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises berufen, insbesondere des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist. Die - wenn auch kurz gefasste - Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Personenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum Nachweis des Auslandsrechts besonders geeignet. Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine abweichende Rechtspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potenziell auftretende Frage , die in der dortigen Rechtspraxis offenbar nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrachten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem Beschwerdegericht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben mussten (zu Gebrauchsnamen vgl. auch Pintens StAZ 2016, 65, 71 f.; Sperling StAZ 2010, 259, 260).
29
cc) An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, Mutter des (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) Beklagten zu 1 und Großmutter der Beklagten zu 2, nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des an den Beklagten zu 1 für 100 € monatlich vermieteten und von beiden Beklagten genutzten Einfamilienhauses in Anspruch. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin das Mietverhältnis sowohl fristlos als auch ordentlich. Der Beklagte zu 1 glich innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) die Zahlungsrückstände vollständig aus.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Die Beklagte zu 2 hat gegen das ihr am 12. August 2015 zugestellte Urteil mit am 14. September 2015, einem Montag, bei Gericht eingegangenen vier Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine mit "Entwurf" und "Berufungsbegründung" betitelte, vom Prozessbevollmächtigten unterschriebene Berufungsbegründung, auf welche im Schriftsatz zum Prozesskostenhilfeantrag Bezug genommen wird, eingereicht.

3

Das Landgericht hat der Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24. März 2016 hat die Beklagte zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte zu 2 angeführt, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

6

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Berufung der Beklagten zu 2 sei unzulässig. Zwar habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2015 innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig und unbedingt Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung sei jedoch erst mit Schriftsatz vom 24. März 2016 und damit nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erfolgt. Zwar erfülle auch der am 14. September 2015 eingegangene, als Entwurf bezeichnete Schriftsatz alle formalen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, zumal er vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet gewesen sei. Jedoch sei dieser Schriftsatz aufgrund der Kennzeichnung als Entwurf nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dann nicht von einer Berufungsbegründung auszugehen, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Dies sei hier der Fall, da sowohl der Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet als auch im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich auf den Entwurf Bezug genommen worden sei.

9

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei zurückzuweisen, da die Fristversäumung nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten zu 2 beruhe, so dass die Versäumung nicht ohne ihr Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäume eine mittellose Partei eine Frist, so komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden könne, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei.

10

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 darauf abstelle, dass er lediglich den Auftrag gehabt habe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und - unbedingt - Berufung einzulegen und hiermit sein Auftrag beendet gewesen sei, übersehe er, dass er nicht nur den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet habe, sondern tatsächlich einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt und auch unterzeichnet habe, wenngleich als Entwurf.

11

Zwar sei die Vermutung, dass ein Prozessbevollmächtigter, welcher bereit gewesen sei, einen Entwurf der Berufungsbegründungsschrift zu fertigen, stets auch dazu bereit sei, die Berufung zu begründen, nicht unwiderleglich und könne im Einzelfall durch besondere Fallumstände erschüttert werden. Jedoch seien hier derartige besondere Umstände mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht worden.

12

Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 durch seine Unterzeichnung des Entwurfs der Berufungsbegründung die Verantwortung für deren Inhalt übernommen.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 hat durch die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2015 in der gesetzlichen Form und Frist Berufung eingelegt und diese begründet. Das Berufungsgericht verkennt, dass der am 14. September 2015 - und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO - bei dem Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 mit der Bezeichnung "Entwurf" und "Berufungsbegründung" nicht nur eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs enthält, sondern bei der gebotenen Auslegung zugleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Die Berufung der Beklagten zu 2 hätte daher, ohne dass sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung stellte, nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden dürfen.

14

1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass eine - wie hier - unbedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmittels bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 12; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320). Wird die Begründung eines Rechtsmittels oder seiner Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer daher alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige" Prozesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO; vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86, FamRZ 1986, 1087 unter II; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 2 b aa; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 a; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11).

15

2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Willensrichtung der Beklagten zu 2, die in der Gesamtheit der am 14. September 2015 eingegangenen Schriftsätze zum Ausdruck kommt, nicht zutreffend erfasst. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Prozesserklärungen uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 13 mwN).

16

a) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in den Schriftsätzen erfolgten Ausführungen und den Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14 mwN).

17

b) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel zu behandeln (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, juris Rn. 7). Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 15 mwN).

18

Hiervon geht zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. Es nimmt jedoch nicht hinreichend in den Blick, dass im Allgemeinen keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, wenn sich durch Einlegung einer unbedingten Berufung das Kostenrisiko (Gerichts- und Anwaltsgebühren) bereits verwirklicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO).

19

c) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass die am 14. September 2015 und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an die Beklagte zu 2 eingegangenen Schriftsätze sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch und einem Entwurf einer Berufungsbegründung erschöpfen, sondern der mit "Entwurf" gekennzeichnete Schriftsatz zugleich die Berufungsbegründung enthält.

20

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Umstand, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz als "Entwurf" bezeichnet ist, hier nicht zu entnehmen, dass er nur der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, nicht aber zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll. Dies gilt zumal dann, wenn in dem gleichzeitig neben der - unbedingt - eingelegten Berufung eingereichten Prozesskostenhilfegesuch auf einen beigefügten "Entwurf einer Berufungsbegründung" Bezug genommen wird, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt - wie hier - unterschrieben ist und auch sonst allen formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Da nämlich im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozesskostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO unter II 2 b; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 unter II mwN).

21

bb) So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Bezeichnung "Entwurf" nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbegründung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und üblicherweise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf" kann auch bedeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung der teilweise ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung vorbehalten bleiben soll (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO).

22

cc) Zu einer gegenteiligen Auslegung des mit "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatzes besteht insbesondere schon deshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen können, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden Schriftsatz nicht als solche einzureichen. Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, auch Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber - wie hier - bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegungen regelmäßig (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 24 f.; vom 21. Dezember 2012 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.).

23

dd) Auch für eine Bedingung dahin, dass der Schriftsatz nur dann als Berufungsbegründung gelten solle, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass. Die Beklagte zu 2 hatte unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmittels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im Schriftsatz bereits im Einzelnen ausgeführten Berufungsangriffe sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagte zu 2 oder ihren Prozessbevollmächtigten - trotz der erfolgten eingehenden Befassung mit der Frage der Begründetheit der Berufung - davon hätten abhalten können, vorerst noch von einer endgültigen Berufungsbegründung abzusehen.

24

d) Dagegen kommt dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, keine Bedeutung zu. Der Antrag ist unbeachtlich, weil allein die Umstände, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erkennbar waren, maßgeblich sind (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 26 mwN).

III.

25

Hiernach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

26

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Dr. Milger     

       

Dr. Hessel     

       

Dr. Achilles

       

Dr. Schneider     

       

Dr. Bünger     

       

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

6
2. Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden.
14
b) Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben, da die Klägerin in keinem denkbaren Fall zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist. Stellt man auf den satzungsmäßigen Sitz ab, kann von der Klägerin Prozesskostensicherheit nicht verlangt werden, weil dieser in Dublin und damit in einem Unionsmitgliedstaat liegt. Sieht man den Verwaltungssitz als maßgeblich an, ist eine Pflicht der Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit ebenfalls zu verneinen, da ein Verwaltungssitz außerhalb der Europäischen Union im Streitfall nicht in Betracht kommt.
6
2. Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

6
2. Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden.
12
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin jedenfalls auch einen inländischen Verwaltungssitz. Das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen ist in Deutschland belegen. Einer der beiden Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin tritt nach außen - wie etwa bei Abschluss des Mietvertrags mit den Beklagten - unter einer deutschen Adresse auf. Ihre laufenden Geschäfte führt eine deutsche Hausverwaltung am Belegenheitsort des Gesellschaftsgrundstücks. Die einzige Verbindung der Klägerin mit dem Ausland besteht dagegen in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters. Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichti- gen Umstände nicht aus. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG liegen mithin nicht vor.
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(2) Das war hier der Fall. Nach den bereits mit der Klageschrift vorgetragenen bzw. in erster Instanz unstreitigen tatsächlichen Umständen wurden die Geschäfte des Beklagten ausschließlich und unmittelbar in Deutschland geführt. Die Klägerin hat mit der Klageschrift die Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2004 sowie vom 18. April 2006 vorgelegt. Beide Schreiben weisen im Briefkopf eine Adresse in M. sowie eine deutsche Telefon- und Faxnummer aus. Nach dem Schreiben vom 15. Januar 2004 war unter diesen Angaben ausdrücklich die "Geschäftsstelle" des Vereins zu erreichen, im Schreiben vom 18. April 2006, das von dem Vorstandsmitglied D. unterschrieben worden war, wird im Anschriftenfeld weiter eine deutsche E-Mail-Adresse (f. -m. @t-online.de) sowie eine deutsche Internetadresse (www.f. .de) angegeben. Dem entspricht es, dass der in der Handelsregistereintragung dokumentierte Zweck des Vereins allein die Betreuung der Mit- glieder und des Eigentums der Ferienwohnanlage in M. umfasst. Diese in Deutschland gelegene Ferienanlage ist unstreitig das wesentliche zu verwaltende Vermögen des Beklagten. Ebenfalls unstreitig und im Übrigen durch den eingereichten Registerauszug dokumentiert sind zwei von drei Vorständen, so auch der Verfasser des Schreibens vom 18. April 2006, in Deutschland wohnhaft (vgl. zu diesen Kriterien als Indiz für den Verwaltungssitz BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12). Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin - vom Beklagten unbeanstandet - zudem M. als Ort im Passivrubrum angegeben. Aus vom Beklagten selbst erstinstanzlich eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Mitgliederversammlungen des Vereins in M. stattfinden, der Jahresbericht des Vorstandsvorsitzenden an die Mitgliederversammlung sowie die Bilanz unter dem Briefkopf "M. " erstellt werden und schließlich die Bilanz durch einen Rechnungsprüfer aus Mü. geprüft wird.
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b) Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben, da die Klägerin in keinem denkbaren Fall zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist. Stellt man auf den satzungsmäßigen Sitz ab, kann von der Klägerin Prozesskostensicherheit nicht verlangt werden, weil dieser in Dublin und damit in einem Unionsmitgliedstaat liegt. Sieht man den Verwaltungssitz als maßgeblich an, ist eine Pflicht der Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit ebenfalls zu verneinen, da ein Verwaltungssitz außerhalb der Europäischen Union im Streitfall nicht in Betracht kommt.
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2. Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.