Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Okt. 2008 - 7 U 125/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2008

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 2008 - 8 O 21/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Anbringung eines „Bio Tattoos“ auf dem Bauch am 17. Februar 1998 entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden wegen der Anbringung eines sogenannten Bio-Tattoos, das nach 3 bis 7 Jahren verschwinden sollte, abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren in vollem Umfang weiter und beantragt hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Feststellungsklage auch insoweit zulässig, als materieller Schadensersatz für die voraussichtlich anfallenden Kosten der Beseitigung des Tattoos begehrt wird. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, eine Feststellungsklage sei auch dann zulässig, wenn der Kläger zwar einen Teil des Anspruchs beziffern könne, aber eine endgültige Bezifferung wegen der andauernden Schadensentwicklung noch nicht möglich sei. Allerdings hat es verkannt, dass hier die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Zwar ist die rechtswidrige unerlaubte Handlung beendet, um die es sich bei der Anbringung eines dauerhaften Tattoos handelt, wenn lediglich eine Einwilligung in ein sich wieder auflösendes Tattoo gegeben wurde. Auch steht fest, dass sich das Tattoo nicht auflösen wird. Jedoch ist damit die endgültige Schadensentwicklung nicht abgeschlossen. Denn zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Entfernung des Tattoos erforderlich ist und Kosten verursachen wird. Deren Bezifferung ist noch nicht abschließend möglich, sodass die Klage auf Feststellung zulässig ist.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.
Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin I. davon überzeugt, dass die Beklagte das Tattoo auf dem Bauch der Klägerin angebracht hat. Die Zeugin hat bestätigt, die Klägerin habe sich das Tattoo in ihrer Gegenwart auf der Messe in W. stechen lassen, nachdem sie den Stand zuvor anhand der Standnummer, die die Klägerin von der Beklagten vorher erhalten hatte, gesucht und gefunden hatten. Die Zeugin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und deutlich unterschieden, was sie noch aus eigener Erinnerung wusste und was sie von ihrer Schwester, der Klägerin, vor der Vernehmung erfahren hat. Die Aussage zur Suche des Standes und der Vorgeschichte passt auch zu den Notizen der Klägerin über die Terminsabsprache mit der Beklagten auf dem Flyer, den die Klägerin von der Beklagten erhalten hat (II 53). Diese bestreitet auch nicht, auf der Messe in W. an ihrem Stand Bio-Tattoos gestochen zu haben.
Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht wie unstreitig u. a. auf dem Flyer der Beklagten versprochen nach 3 bis 7 Jahren verschwunden, sondern auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, war ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Verschulden liegt ebenfalls vor, da die Beklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, als sie offensichtlich die Farbe nicht wie versprochen nur in die oberste Hautschicht eingebracht hat, sondern in tiefer liegende Schichten, so dass das Tattoo dauerhaft ist.
3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gem. § 852 BGB a. F. oder §§ 195, 199 BGB verjährt. Dabei kann dahin stehen, ob hier das Verjährungsrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder in der danach geltenden Fassung Anwendung findet. Verjährung ist in keinem Falle eingetreten.
Die Beklagte hat unstreitig auf ihrem Flyer damit geworben, in einem überschaubaren Zeitraum von 3 bis 7 Jahren löse sich das Tattoo „wieder in Nichts auf“. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien über das Tattoo der Klägerin. Diese 7 Jahre wären am 17.02.2005 abgelaufen. Die Feststellung des Landgerichts, der Klägerin hätte sich bereits im Dezember 2004 aufdrängen müssen, dass sich das Tattoo nicht bis dahin auflösen würde, da es bis zu diesem Zeitpunkt nicht stärker verblasst war als ein normales Tattoo, ist zwar naheliegend. Dies begründet jedoch nicht den Beginn der Verjährung am 01.01.2005 nach § 199 BGB. Denn neben der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (nach neuem Verjährungsrecht) des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Anspruchsgegner ist erforderlich, dass der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB.
Entstanden im Sinne der Verjährungsregelungen ist ein Anspruch dann, wenn er fällig ist. Dementsprechend kann die Verjährung auch bei der vom Landgericht angenommenen grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen nicht eintreten, bevor Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einklagbar waren. Davon kann aber im Dezember 2004 oder Januar 2005 nach der Aussage der Beklagten, in maximal 7 Jahren werde das Tattoo sich auflösen, nicht ausgegangen werden. Erst mit Ablauf der 7-Jahresfrist stand die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung eindeutig fest und die Beklagte konnte sich nicht mehr darauf berufen, dass sich das Tattoo in dem noch verbleibenden Zeitraum auflösen könne. Deshalb konnte die Verjährung nicht vor Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war weder bei Anwendung des § 852 BGB a. F. noch des § 199 BGB der Anspruch bei Klagerhebung mit der „demnächst“ erfolgten Zustellung der Klage am 23.02.2008 nach Einreichung am 15.02.2008 verjährt.
III.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine erheblich zu hohe Vorstellung vom angemessenen Schmerzensgeld bei der Klage hatte, was zu deren teilweiser Abweisung und zur Kostenquotelung führt. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war angesichts der um etwa 2000,00 EUR zu hohen Vorstellung zum Schmerzensgeld nicht anzuwenden (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, 29. Aufl., § 92 Rn. 9). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
11 
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Schadensersatz: Tätowiererin haftet wegen dauerhaften „Bio-Tattoos“

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Okt. 2008 - 7 U 125/08 zitiert 7 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.