Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15

bei uns veröffentlicht am09.03.2015

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2014 - M 4 O 309/14 - aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt für die beabsichtigte Klage entsprechend dem Entwurf vom 22.09.2014. Der Antragsteller hat ab dem 01.05.2015 monatliche Raten in Höhe von 210 EUR an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Pkw Chevrolet Trailblazer. Am 20.07.2013 hatte der Antragsteller sein Fahrzeug auf dem allgemein zugänglichen Parkplatz einer Grundschule in Markdorf abgestellt. Neben dem Fahrzeug des Antragstellers stand ein Pkw Opel Vectra, der sich im Eigentum des Vaters des Antragstellers befand. Der Pkw Opel Vectra geriet gegen 17:00 Uhr am 20.07.2013 in Brand. Das daneben stehende Fahrzeug des Antragstellers wurde durch das Feuer ebenfalls erheblich beschädigt.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die für das Fahrzeug des Vaters des Antragstellers zuständige Haftpflichtversicherung. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich wegen des Schadens an seinem Fahrzeug zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Antragsgegnerin lehnte Zahlungen ab, da die Voraussetzungen einer Haftung ihres Versicherungsnehmers, des Vaters des Antragstellers, nicht gegeben seien.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2014 hat der Antragsteller beim Landgericht Konstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt, mit welcher er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Die Voraussetzungen einer Haftung seines Vaters gemäß § 7 Abs. 1 StVG seien gegeben, so dass er auch einen Direktanspruch gegen die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer geltend machen könne. Der Antragsteller hat folgende Anträge für die beabsichtigte Klage angekündigt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.013,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.143,18 Euro seit dem 28.08.2013 und aus 870,15 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Klägervertreter vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro freizustellen.
Die Antragsgegnerin ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit Beschluss vom 08.12.2014 hat das Landgericht Konstanz den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 StVG in einem Hauptverfahren nachweisen könne. Die Brandursache sei streitig. Ein technischer Defekt am Fahrzeug des Vaters stehe nicht fest. Es komme - entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin - die Möglichkeit in Betracht, dass ein Marderbiss einen elektrischen Funken verursacht habe, was sodann zum Brand geführt habe. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und aus angekündigten Beweisanträgen sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Möglichkeit widerlegen könne. Bei einem Marderbiss als Brandursache seien die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er ist zum einen der Auffassung, Brandursache sei in jedem Fall ein technischer Defekt gewesen, für welchen die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG einzustehen habe. Auf die Ursache des technischen Defekts, insbesondere auf die Frage, ob ein Marderbiss den technischen Defekt ausgelöst habe, komme es aus Rechtsgründen nicht an. Außerdem könne ein Marderbiss aus tatsächlichen Gründen als Ursache für die Selbstentzündung des Fahrzeugs ausgeschlossen werden. Denn der Vater des Antragstellers habe schon vor längerer Zeit zum Schutz vor Marderbissen einen sogenannten Marderschreck in sein Fahrzeug eingebaut.
10 
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vorgelegt Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
11 
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die Voraussetzungen für | eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage liegen vor.
12 
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 127 Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist die Notfrist von einem Monat eingehalten.
13 
2. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 ZPO, RdNr. 19). Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Vielmehr ist eine Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. Zöller/Geimer a.a.O., § 114 ZPO, RdNr. 21). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sind die Erfolgsaussichten für das Rechtschutzbegehren des Antragstellers zu bejahen.
14 
3. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller wegen des Schadensfalles vom 20.07.2013 dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es erscheint dem Senat jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Schadensentstehung "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs seines Vaters (§ 7 Abs. 1 StVG) feststellen lässt.
15 
a) Das Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es reicht aus, dass sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren bei einem Schadensfall ausgewirkt haben, das heißt, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13 -, RdNr. 5, zitiert nach; Juris).
16 
Diese Voraussetzungen für eine Haftung sind nicht nur dann erfüllt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Schaden verursacht wurde durch eine Gefahrenquelle, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits zwei Tage abgestellt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt (vgl. BGH a.a.O., RdNr. 6).
17 
Von diesen Grundsätzen ausgehend dürfte sich für das streitgegenständliche Schadensereignis voraussichtlich ein schadensursächlicher technischer Defekt am Fahrzeug des Vaters feststellen lassen, welcher die Haftung der Antragsgegnerin begründet. Dabei ist zum einen auf den vorgelegten Polizeibericht abzustellen, aus dem auf eine Selbstentzündung des Fahrzeugs des Vaters des Antragstellers zu schließen ist (vgl. die Anlage K 1). Zum anderen erscheint wesentlich, dass sich andere mögliche Ursachen für die Brandentstehung, welche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Haftung der Antragsgegnerin rechtfertigen würden, im Hauptverfahren voraussichtlich ausschließen lassen.
18 
b) Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Brandstiftung vor. Im vorgelegten Polizeibericht vom 23.09.2013 heißt es, dass Hinweise auf ein Fremdverschulden sich nicht ergeben hätten. Da die Polizei grundsätzlich die Frage einer Brandstiftung zu prüfen hat, dürfte man aus dem Polizeibericht wohl schließen können, dass der ermittelnde Polizeibeamte auf Spuren, die eine Brandstiftung nahegelegt hätten, geachtet hat. Die Art und Weise der Brandentstehung im Zusammenhang mit dem vorgelegten Polizeibericht dürfte daher in der Regel für einen Nachweis ausreichen, dass kein Fall einer Brandstiftung vorliegt. Sollten dem Landgericht die vorhandenen Indizien für einen solchen Nachweis noch nicht ausreichen, wäre dem Antragsteller im Hauptverfahren durch geeignete Hinweise Gelegenheit zu geben, den Ausschlussbeweis (keine Brandstiftung) zu ergänzen. In Betracht kommen könnte beispielsweise eine Vernehmung der ermittelnden Polizeibeamten sowie der damals beim Löscheinsatz tätigen Feuerwehrleute. Auch ein Sachverständigengutachten könnte - wenn das Landgericht dies noch für erforderlich halten sollte - in Betracht kommen, um zu klären, ob und inwieweit bestimmte Beobachtungen von Polizeibeamten oder Feuerwehrleuten mit der Möglichkeit einer Brandstiftung vereinbar sind.
19 
c) Das Landgericht hat bei seiner Ablehnung der Prozesskostenhilfe dahinstehen lassen, ob und inwieweit ein "Fremdverschulden" als weitere Ursache ausgeschlossen werden könne. Dazu ist festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, jedes beliebige Fremdverschulden auszuschließen, sondern dass es wohl nur darauf ankommen dürfte, dass das Feuer nicht durch Brandstiftung entstanden ist (dazu siehe oben b). Hingegen dürfte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Entscheidung BGH - VI ZR 253/13 -, zitiert nach Juris) ein anderes "Fremdverschulden", welches in einem Zusammenhang mit einem technischen Defekt steht, rechtlich wohl ohne Bedeutung sein. Für die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG dürfte es wohl nicht darauf ankommen, ob der brandursächliche technische Defekt durch ein "Fremdverschulden" verursacht wurde, beispielsweise durch eine fehlerhafte Reparatur beim letzten Werkstattbesuch des Fahrzeughalters. Eine mangelhafte Reparatur würde nichts daran ändern, dass ein dadurch verursachter späterer technischer Defekt eine typische Gefahrenquelle des Kraftfahrzeugs darstellt, für welche § 7 Abs. 1 StVG anwendbar ist.
20 
d) Die Möglichkeit, dass ein Marderbiss ursächlich für die Brandentstehung gewesen sein kann, dürfte dem Anspruch des Antragstellers wohl nicht entgegenstehen.
21 
aa) Es gibt nach dem beiderseitigen Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Marderbiss. Es kann daher allenfalls um die Frage gehen, ob die abstrakte Möglichkeit eines Marderbisses bei einem Geschehen, wie im vorliegenden Fall, in Betracht kommt, oder ob sich eine solche Möglichkeit ausscheiden lässt. Der Antragsteller macht geltend, ein Marderbiss lasse sich ausschließen, da sein Vater längere Zeit vor dem Geschehen in seinem Fahrzeug einen "Marderschreck" installiert habe. Es kann dahinstehen, ob dies - die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerseite unterstellt - unter den gegebenen Umständen ausreichen kann, um einen Marderbiss auszuschließen. Denn die Frage eines Marderbisses dürfte wohl letztlich aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich sein.
22 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O., RdNr. 5, 6) ist im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG eine wertende Betrachtung erforderlich, ob ein Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Bei einer Brandentstehung durch einen technischen Defekt ist diese Frage nach Auffassung des Senats wohl auch dann zu. bejahen, wenn die Möglichkeit eines Marderbisses besteht. Denn der (mögliche) Marderbiss ändert nichts daran, dass sich eine typische Kraftfahrzeuggefahr verwirklicht hat. Auch bei einem Marderbiss, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht, geht es um einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Nicht der Marder setzt ein Fahrzeug in Brand, sondern die gefährliche Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, zu welcher die Elektrik gehört, wenn diese vom Marder geschädigt wird. Auch ein Marderbiss würde daher nichts daran ändern, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brandes bleibt, was eine Anwendung von § 7 Abs. 1 StVG rechtfertigen dürfte.
23 
cc) Würde man - wie das Landgericht - den Marderbiss-Einwand der Antragsgegnerin - für relevant halten, würde sich der Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG für eine größere Zahl von Fällen wohl praktisch nicht mehr verwirklichen lassen. Eine Durchsicht von in Juris veröffentlichten Fällen, in denen es um Fahrzeugbrände durch Defekte der Elektrik geht, zeigt, dass in aller Regel zwar ein technischer Defekt festgestellt wurde, dass in der Regel jedoch unbekannt war, wodurch dieser technische Defekt verursacht wurde. Zumeist wird nach einem Fahrzeugbrand lediglich festgestellt, dass der Brand im Motorraum entstanden ist und dass sich das Fahrzeug von selbst entzündet hat. Ein Marderbiss am Beginn der Ursachenkette lässt sich in derartigen Fällen generell weder sicher feststellen noch sicher ausschließen (vgl. zur Erörterung eines Marderbisses als möglicher Ursache eines Fahrzeugbrandes beispielsweise OLG Celle, NJW-RR 2006, 1539; OLG München, NZV 2001, 510). Auch in der von den Parteien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) gibt es keine Feststellungen zur Art des technischen Defekts und zur Erstursache des Defekts (vgl. dazu die Sachverhaltsdarstellung in der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris). Es erscheint dem Senat daher naheliegend, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) dahingehend zu verstehen, dass es bei einem Fahrzeugbrand durch einen technischen Defekt der Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs für die Anwendung von § 7 Abs. 1 StVG nicht auf die Erstursache des Defekts, also auch nicht auf die Möglichkeit eines Marderbisses, ankommen kann.
24 
dd) Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe reicht es aus, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers - Unerheblichkeit eines möglichen Marderbisses als Erstursache des Fahrzeugbrandes - vertretbar erscheint. Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers - verglichen mit der Gegenauffassung - vorzugswürdig sein dürfte (siehe oben). Eine abschließende rechtliche Bewertung ist im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung jedoch nicht erforderlich.
25 
4. Es bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch der Höhe nach in vollem Umfang für die beabsichtigten Anträge zu bewilligen.
26 
a) Die Schadenspositionen Reparaturkosten (5.118,18 EUR netto) und Mietwagenkosten (339,15 EUR) sind unstreitig.
27 
b) Bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 531 EUR ist der angesetzte Tagessatz von 59 EUR unstreitig. Ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Nutzungsausfall vorliegen, lässt sich gegenwärtig im Hinblick auf den streitigen Sachvortrag der Parteien zu dieser Position nicht abschließend beurteilen. Im Hauptverfahren wird der Sachverhalt aufzuklären sein. Daher ist auch für diesen Schadensposten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
28 
c) Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Schadenspauschale in Höhe von 25 EUR liegen nach Auffassung des Senats vor. Das streitgegenständliche Geschehen war für den Antragsteller mit gleichartigen Aufwendungen zur Schadensabwicklung verbunden wie bei einem normalen Verkehrsunfall.
29 
d) Zinsen und Anwaltsgebühren bedürfen bei der Prozesskostenhilfebewilligung keiner gesonderten Prüfung, da sich diese Positionen nicht auf den Streitwert und daher auch nicht auf die entstehenden Gebühren auswirken.
30 
5. Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.
31 
6. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung sind glaubhaft gemacht. Die Höhe der festgesetzten Raten beruht auf § 115 Abs. 2 ZPO.
32 
7. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2014 - VI ZR 253/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 253/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2015 - 9 W 3/15.

Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Juli 2016 - 5 O 75/16

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 253/13 Verkündet am:
21. Januar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass
der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeuges steht.

b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang
mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte
Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der
Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November
2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
2
Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Hö- he von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
6
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Woll- te man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG - wie die Revision meint - auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 C 165/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.