Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Feb. 2009 - 10 U 57/05

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0220.10U57.05.0A
bei uns veröffentlicht am20.02.2009

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) 161.415 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich aus 32.283 € für die Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2001, aus 64.566 € für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002, aus 96.849 € für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.6.2003, aus 129.132 € für die Zeit vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 und aus 161.415 € für die Zeit ab dem 1.7.2004 zu zahlen;

2. an die Klägerin zu 2) 242.122 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich aus 48.424,40 € für die Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2001, aus 96.848,80 € für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002, aus 145.273,20 € für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.6.2003, aus 193.697,60 € für die Zeit vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 und aus 242.122 € für die Zeit ab dem 1.7.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 19,52 % und die Klägerin zu 2) 29,29 % zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten die Gerichtskosten als Gesamtschuldner und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils 51,19 % zu tragen. Im übrigen haben die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen einen Abfindungsanspruch im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus einer GbR geltend. Die Parteien streiten über den für den Abfindungsanspruch anzusetzenden Wert der GbR.

2

Die Beklagten sind seit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter nunmehr die alleinigen Gesellschafter der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft (Dres. A. GbR). Der Kläger zu 1) war an dieser Gesellschaft mit 4 %, die Klägerin zu 2) mit 6 % bis zum 31.12.1999 beteiligt. Beide Gesellschafter sind aufgrund form- und fristgerechter Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum vorgenannten Datum ausgeschieden.

3

Gegenstand des Unternehmens der Dres. A. GbR ist die Verpachtung ihrer als Klinik nebst zugehöriger Verwaltung eingerichteten Immobilie B. Straße 6, 7 und C. Straße in D. an die - nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter dem Beklagten zu 1) zuzurechnende – E. GmbH. In der verpachteten Immobilie wird von der E. GmbH ein Gefäßzentrum betrieben, in welchem überwiegend varizenchirurgische Behandlungen (Venenoperationen) durchgeführt werden. Die verpachteten Gegenstände machen das wesentliche Vermögen der Dres. A. GbR aus. Zu diesen gehört insbesondere der Grundbesitz B. Straße 7 und C. Straße sowie die medizinisch-technische Ausstattung der Klinik, die für den Klinikbetrieb eigens angeschafften notwendigen Anlagen und Vorrichtungen, die Betriebsausstattung und sonstige Einrichtungen einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter.

4

Bereits im Jahre 1998 sind zwei weitere ehemalige Mitgesellschafter – die Eheleute F. – aus der Gesellschaft ausgeschieden. Im Rahmen der Ermittlung des diesen zustehenden Abfindungsanspruchs waren sich alle Gesellschafter dahingehend einig, dass zur Bestimmung des Wertes des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft die Verkehrswertbestimmung durch den Gutachterausschuss erfolgen sollte. Daraufhin fertigte der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises A. entsprechende Gutachten, die dann Bemessungsgrundlage für den Abfindungsanspruch der Eheleute F. wurden.

5

Der Gutachterausschuss gelangte dabei für das mit einem Klinikgebäude bebaute Grundstück zu einem Ertragswert von 6.255.000 DM. Bezüglich eines weiteren unbebauten Grundstücks wurde ein Wert von 400.000 DM, ausgehend vom Bodenwert, ermittelt. Bezüglich einer Eigentumswohnung in der B. Straße 6 kam der Gutachterausschuss zu einem Wert in Höhe von 210.000 DM.

6

Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.7.1989. In § 5 Abs. 2 dieses Vertrages ist geregelt, dass im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, vielmehr der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

7

Für das Ausscheiden von Gesellschaftern und die Berechnung des Abfindungsanspruchs findet sich in § 14 des Vertrages folgende Regelung:

8

„Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, erhalten von der Gesellschaft eine Abfindung in Höhe ihres Auseinandersetzungsguthabens aufgrund einer besonderen Bilanz, die auf den dem Ausscheidungszeitpunkt folgenden Vierteljahresschluss oder, wenn der Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahrs ausscheidet, auf diesen Zeitpunkt aufzustellen ist.

9

Dieser Ausscheidungsbilanz sind die wahren Werte zum Auseinandersetzungszeitpunkt zugrunde zu legen.

10

Das Abfindungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist fällig sechs Monate nach dem Ausscheidungszeitpunkt.

11

Das jeweilige Abfindungs(rest)guthaben ist mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit den Jahresraten fällig.“

12

Der von der Firma E. GmbH zu zahlende Pachtzins setzt sich aus zwei Positionen zusammen. Der eine Teil bestimmt sich nach der Größe der von der Pächterin genutzten Fläche des unbeweglichen Anlagevermögens, wobei die beiden Parteien insoweit von einem monatlichen Zins in Höhe von 17,50 DM/m² ausgegangen sind (400.000 DM). Die Überlassung des beweglichen Anlagevermögens, insbesondere der medizinisch technischen Ausstattung, wird zusätzlich mit einem umsatzabhängigen Pachtzins, nämlich mit einer Jahrespacht in Höhe von ursprünglich 3 %, im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger von 8 % des Gesamtumsatzes der Klinik einschließlich der Ambulanz vergütet. Der zwischen der Dres. A. GbR und der Firma E. GmbH geschlossene Pachtvertrag sieht eine Befristung bis zum 31.12.2015 vor. Inzwischen erfolgte eine Kündigung durch die Pächterin zum 31.12.2002, die jedoch auch weiterhin ihren Betrieb in den Pachträumen fortführt. Nach dem Pachtvertrag hatte die Pächterin die notwendigen Versicherungen und Nebenkosten mit Ausnahme der Grundsteuer zu tragen. Weiterhin sieht der Vertrag eine Pflicht der Verpächterin vor, die für den vertragsmäßigen Gebrauch des Pachtobjekts erforderlichen Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

13

Im Rahmen der Gründung der Dres. A. GbR im Jahr 1990 wurden Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Immobilie bzw. der Umbauten aufgenommen. Diese Verbindlichkeiten betragen 8,980 Mio. DM. Die bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüche der Darlehensgeber wurden seinerzeit mit acht verschiedenen Lebensversicherungen der Gesellschafter abgesichert, die im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung einen Wert von ca. 3.000.000 DM aufwiesen. Versicherungsnehmer aus den Versicherungsverträgen waren immer die Gesellschafter aus der GbR. Bezugsberechtigt ist nach den Versicherungsverträgen die versicherte Person, also der jeweilige Gesellschafter. Nach Abschluss der Versicherungsverträge wurden die Ansprüche der Versicherungsnehmer, also der Gesellschafter, zur Sicherung der Darlehen an die … Bank G. eG als Darlehensgeber abgetreten. Die Versicherungsbeiträge für die einzelnen Versicherungen wurden jeweils von einem Konto der Gesellschaft selbst bezahlt und anschließend den jeweiligen Gesellschaftern über Verrechnungskonten wieder belastet. Mit der Darlehensgeberin war vereinbart worden, dass die Tilgung der aus den Darlehen zugunsten der Bank bestehenden Ansprüche aus den am 1.9.2005 fälligen Lebensversicherungen erfolgen sollte. Nach einer Aufstellung der Beklagten vom 29.11.2005 wurde bezüglich der Lebensversicherungen ein Betrag von insgesamt 2.823.728 € (= 5.522.731,93 DM) ausgezahlt und zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen verwandt. Die Kläger haben die Auszahlungsbeträge bezüglich der von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungen bestätigt. In Bezug auf die zurückzuzahlenden Darlehen ergab sich eine Deckungslücke von 174.998,88 € (= 342.268,06 DM).

14

Die Parteien streiten über die Höhe des den Klägern jeweils zustehenden Abfindungsanspruchs, insbesondere über die Methode der Wertermittlung für die Gesellschaft.

15

Die Beklagten haben bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs die von dem Gutachterausschuss ermittelten Werte zugrunde gelegt, woraus sich letztlich ein negativer rechnerischer Unternehmenswert ergibt, so dass die Beklagten jegliche Zahlung verweigern.

16

Die Kläger haben vorgetragen:

17

Bei der Berechnung des ihnen zustehenden Abfindungsbetrages sei von einem Unternehmenswert in Höhe von 18.317.000 DM auszugehen, woraus sich für den Kläger zu 1) ein Anspruch in Höhe von 732.680 DM und für die Klägerin zu 2) ein Anspruch in Höhe von 1.099.020 DM ergebe. Die Bewertung des Unternehmens der Dres. A. GbR habe nach der Ertragswertmethode zu erfolgen.

18

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, eine Berücksichtigung des negativen Kapitals als unselbständiger Rechnungsposten habe nicht zu erfolgen, da die Tatsache eines Minuskapitals bei der Wertermittlung keine Rolle spiele.

19

Die Kläger haben beantragt,

20

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

21

1. an den Kläger zu 1) 374.613,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 74.992,67 € seit dem 1.7.2000, aus 149.845,33 € seit dem 1.7.2001, aus 224.768 € seit dem 1.7.2002, aus 299.690,66 € seit dem 1.7.2003 und aus 374.613,33 € seit dem 1.7.2004 zu zahlen;

22

2. an die Klägerin zu 2) 561.920 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 112.384 € seit dem 1.7.2000, aus 224.768 € seit dem 1.7.2001, aus 337.152 € seit dem 1.7.2002, aus 449.536 € seit dem 1.7.2003 und aus 561.920 € seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

23

Die Beklagten haben beantragt,

24

die Klage abzuweisen

25

und widerklagend,

26

1. es wird festgestellt, dass bei der im Zuge des Ausscheidens der Klägers zu 1) aus der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungs Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung als Verbindlichkeit des Klägers zu 1) zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos ein Betrag von 93.267,47 € (= 182.415,32 DM) als unselbständiger Rechnungsposten einzustellen ist;

27

2. es wird festgestellt, dass bei der im Zuge des Ausscheidens der Klägerin zu 2) aus der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungs Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung als Verbindlichkeit der Klägerin zu 2) zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos ein Betrag von 139.901,22 € (= 273.623,02 DM) als unselbständiger Rechnungsposten einzustellen ist.

28

Die Kläger haben beantragt,

29

die Widerklage abzuweisen.

30

Die Beklagten haben vorgetragen:

31

Den Klägern stehe ein Abfindungsanspruch nicht zu, da von einem negativen rechnerischen Unternehmenswert auszugehen sei. Entscheidend sei im vorliegenden Rechtsstreit lediglich die Rechtsfrage, welcher „wahre Wert“ der GbR zugrunde zu legen sei. Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Dres. A. GbR müsse im Rahmen der objektivierten Bestimmung des wahren Wertes des Vermögens der GbR auf ein Ertragswertverfahren abgestellt werden, welches an den objektivierten Vorgaben der Wertermittlungsverordnung ermittelt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte vorgenommene Bewertung zutreffend, so dass insbesondere das mit dem Klinikgebäude bebaute Grundstück einen Verkehrswert von 6.250.000 DM habe. Zusammen mit dem weiteren Grundstück und dem Miteigentumsanteil bezüglich des Anwesens B. Straße 6 in D. und der medizinisch-technischen Ausstattung der Klinik ergebe sich ein Gesellschaftsvermögen von 6.942.460 DM. Diesem Gesellschaftsvermögen stünden jedoch Verbindlichkeiten in Höhe von 8.960.000 DM gegenüber, so dass – auch unter Berücksichtigung von Versicherungsansprüchen – ein negativer rechnerischer Unternehmenswert festzustellen sei.

32

Im Übrigen habe zwischen den Gesellschaftern Einigkeit dahingehend bestanden, dass die Wertermittlung – entsprechend der Berechnung bei dem seinerzeitigen Ausscheiden der Eheleute F. – durch den Gutachterausschuss zu erfolgen habe. Man habe insoweit übereinstimmend die Wertermittlung durch den Gutachterausschuss als mit dem Gesellschaftsvertrag in Einklang stehend angesehen.

33

Die von der Klägerseite vorgenommene Berechnung des Unternehmenswertes berücksichtige insbesondere nicht, dass aufgrund des Krankenhausplanes des Landes Rheinland-Pfalz von 1997 ein Abbau von rund 3.500 Betten im Bereich der stationären Krankenhausleistungen bis zum Jahr 2002 erfolgen solle, was entsprechend zu einem erheblichen Umsatzrückgang im Bereich der Klinik führe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auf die Pachterlöse erhebliche Ertragssteuern zu zahlen seien. Schließlich sei von großer Bedeutung, dass der Unternehmenserfolg der E. GmbH ganz maßgeblich auf den Einsatz des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und Chirurgen gegründet sei.

34

Die Beklagten haben weiterhin die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabrechnung auch die wechselseitigen Ansprüche auszugleichen seien, so dass auch die negativen Kapitalkonten der Kläger zu berücksichtigen seien.

35

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22. Februar 2001 in Verbindung mit dem Beschluss vom 8. September 2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. I. H. vom 25. April 2003 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2003. Weiterhin hat der Sachverständige, auf Antrag der Beklagten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2004, auf deren Sitzungsniederschrift verwiesen wird, seine Gutachten mündlich erläutert.

36

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

37

an den Kläger zu 1) 165.658,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 33.131,71 € seit dem 1. Juli 2000, aus 66.263,42 € seit dem 1. Juli 2001, aus 99.395,13 € seit dem 1. Juli 2002, aus 132.526,84 € seit dem 1. Juli 2003 und aus 165.658,57 € seit dem 1. Juli 2004 und an die Klägerin zu 2) 248.487,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 49.697,57 € seit dem 1. Juli 2000, aus 99.395,14 € seit dem 1. Juli 2001, aus 149.092,71 € seit dem 1. Juli 2002, aus 198.790,28 € seit dem 1. Juli 2003 und aus 248.487,85 € seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen.

38

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

40

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Wertermittlung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Ertragswertmethode vorzunehmen sei, so dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. von seinem Ansatz her brauchbar sei. Sie machen jedoch geltend, dass der Sachverständige verschiedene Faktoren seiner Bewertung zu ihren Lasten fehlerhaft angesetzt habe und deshalb zu einem zu niedrigen Unternehmenswert gelangt sei. Gegenüber dem von den Beklagten vertretenen Standpunkt weisen sie darauf hin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht lediglich eine Immobilie vermietet, sondern ein voll ausgestattetes und funktionsfähiges Klinikgebäude verpachtet habe.

41

Die Kläger beantragen,

42

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

43

1. an den Kläger zu 1) weitere 208.954,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 41.790,95 seit dem 1.7.2000, aus 83.581,90 € seit dem 1.7.2001, aus 125.372,85 € seit dem 1.7.2002, aus 167.163,80 € seit dem 1.7.2003 und aus 208.954,76 € seit dem 1.7.2004 zu zahlen;

44

2. an die Klägerin zu 2) weitere 313.432,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 62.686,43 € seit dem 1.7.2000, aus 125.372,86 € seit dem 1.7.2001, aus 188.059,29 € seit dem 1.7.2002, aus 250.745,72 € seit dem 1.7.2003 und aus 313.432,15 € seit dem 1.7.2004 zu zahlen

45

sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

48

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

49

a. festzustellen, dass bei der im Zuge des Ausscheidens des Klägers zu 1) aus der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung als Verbindlichkeit des Klägers zu 1) zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos ein Betrag von 93.267,47 € (= DM 182.415,32) als unselbständiger Rechnungsposten einzustellen ist;

50

b. festzustellen, dass bei der im Zuge des Ausscheidens der Klägerin zu 2) aus der Dres. A. Grundstück- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung als Verbindlichkeit der Klägerin zu 2) zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos ein Betrag von 139.901,22 € (= 273.623,02 DM) einzustellen ist

51

sowie die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

52

Die Beklagten rügen, dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten auf einer fehlerhaften Bewertungsmethode basiere. Sie sind der Auffassung, dass der Sachverständige fehlerhaft den Ertragswert der E. GmbH berechnet habe und dass für die Bestimmung des Abfindungsanspruchs für das Ausscheiden aus der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts allein die Sachwerte der Immobilie und des Inventars maßgeblich seien, nicht aber ein Ertragswert. Sie rügen, dass keine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt worden sei. Sie berufen sich darauf, dass bei einem früheren Ausscheiden von Gesellschaftern alle an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beteiligten sich darauf geeinigt hätten, die Bewertung durch den Gutachterausschuss vornehmen zu lassen, und halten die durch diesen vorgenommene Bewertung auch für den Abfindungsanspruch der Kläger für maßgeblich.

53

Sie machen weiterhin geltend, bei einer Ertragswertermittlung, wie der Sachverständige H. sie vorgenommen habe, müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte zu 1), von dessen Reputation und Tätigkeit der Klinikbetrieb in erster Linie abhänge, wenige Jahre nach dem Ausscheiden der Kläger die Altersgrenze erreiche und dann nicht mehr in der Klinik tätig sein könne. Es müsse weiter beachtet werden, dass bei der bereits 1999 in Vorbereitung befindlichen Gesundheitsreform mit erheblichen Ertragseinbußen des Klinikbetriebes habe gerechnet werden müssen, die ein rentables Betreiben der Klinik als zweifelhaft erscheinen ließen. Bei der Bewertung sei auch die Finanzierungsstruktur nicht berücksichtigt worden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe als reine Besitzgesellschaft keine Gewinne erzielen sollen. Die vereinbarte Umsatzpacht habe lediglich der Deckung der Kosten dienen sollen – Zinsen und Prämien der zur Absicherung der Finanzierung aufgenommenen Lebensversicherungen -. Nachdem die Beklagten zunächst geltend gemacht hatten, dass die sich aus der Bilanz zum 31.12.1999 ergebenden negativen Kapitalkonten in vollem Umfang von dem Abfindungsanspruch der Kläger abzusetzen seien, waren sie zuletzt der Auffassung, dass zu untersuchen sei, ob in diesen negativen Kapitalkonten Entnahmen der Kläger enthalten seien, die als Darlehen gewertet werden könnten, wobei allerdings nicht sie, die Beklagten, darlegungs- und beweisbelastet seien.

54

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

55

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 9. Oktober 2006 (Bl. 607 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2008 (Bl. 929 ff. d.A.) sowie auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. J. vom 7.12.2007 (Bl. 653 ff. d.A.) verwiesen.

II.

56

Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten in geringem Umfang begründet, die Berufung der Kläger nicht begründet. Hierbei saldieren sich im Ergebnis Teilerfolge beider Seiten bei ihren inhaltlichen Angriffen zu einem geringfügigen Abänderungserfolg der Beklagten bezogen auf die streitgegenständlichen Anträge.

57

Die den Klägern zustehende Abfindung ist auf 161.415 € und 242.122 € zu reduzieren. Zugrunde zu legen ist ein maßgeblicher Unternehmenswert von 4.035.368 € .

58

Im Einzelnen gilt bei der abschließenden Beurteilung durch den Senat unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. J. als wesentlicher Beurteilungsgrundlage für die vom Senat vorzunehmende Schätzung nach § 287 ZPO folgendes:

59

Maßgeblich für die Höhe des jeweiligen Abfindungsanspruchs der Kläger ist der Wert der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Beteiligungen daran.

60

Hierzu sind vorab folgende grundsätzliche „Weichenstellungen“ für die Bewertung vor der Diskussion der Einzelschritte der gutachterlichen Stellungnahmen festzuhalten (vgl. auch Senat, Urt. v. 14.12.2007– 10 U 1153/02 -, OLGR 2008 S.772, in Anl. z. Sitzungsprotokoll v. 18.4.2008).

61

Die vorzunehmende Wertermittlung bedeutet, wie auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die richterliche Ermittlung eines für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch maßgeblichen tatsächlichen Sachverhalts (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990, Az: XII ZR 101/89). Hierfür bedarf es zunächst der ebenfalls tatrichterlicher Richtigkeitsprüfung im Rahmen der nach § 287 ZPO anzustellenden Ermessensausübung unterliegenden Wahl einer für die im Ergebnis erforderliche Schätzung geeigneten Methode (grundlegend bezüglich der vorzunehmenden Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1955, Az: II ZR 227/53). Entsprechend den nach dieser Methode bedingten Feststellungserfordernissen sind dann, je nach den jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten unter Heranziehung sachverständiger Beratung, teilweise konkret verifizierbare Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und festzustellen, teilweise in Ausübung sachgerechten Ermessens Festlegungen zu im Verfahren der Wertermittlung einzusetzenden Schätzfaktoren zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991, Az: II ZR 58/91). Die Schätzung selbst ist und bleibt Sache des Gerichts, nicht etwa eines Sachverständigen. Die insoweit für den Senat entscheidungserheblichen Gesichtspunkte werden nachfolgend aufgeführt.

62

Für die Wertermittlung ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. auf die Ertragsprognose für das Unternehmen in der Zukunft aus der Sicht des Stichtages abzustellen. Dies entspricht der wesentlichen Einschätzung des Wertes eines Unternehmens im Rechtsverkehr. Maßgeblich ist der finanzielle Zukunftsertrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002, Az: IX ZR 72/99). Der von den Beklagten für zutreffend erachtete Sachwertansatz erscheint untauglich.

63

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Bewertung der Gesellschaftsanteile nach Sachwertgesichtspunkten zwischen den Parteien auch nicht gesellschaftsvertraglich vereinbart. Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages erhalten Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, eine Abfindung in Höhe ihres Auseinandersetzungsguthabens aufgrund einer besonderen Bilanz, die auf den dem Ausscheidungszeitpunkt folgenden Vierteljahresschluss oder, wenn der Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahres ausscheidet, auf diesen Zeitpunkt aufzustellen ist. Dieser Auseinandersetzungsbilanz sind die wahren Werte zum Auseinandersetzungszeitpunkt zugrunde zu legen. Eine Bestimmung darüber, wie die „wahren Werte“ zu ermitteln sind, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Insbesondere lassen sich ihm keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gesellschafter als die „wahren Werte“ – wie von den Beklagten gewünscht – nur die Sachwerte der Immobilien und des Inventars bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens angesehen haben. Zu ermitteln ist damit der „wahre“ innere Wert der Anteile der Kläger. Hierbei ist maßgeblich der volle wirtschaftliche Wert des fortzuführenden Unternehmens, da das Unternehmen auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters von den anderen Gesellschaftern fortgeführt wird. Demzufolge gilt als wahrer Wert in der Regel der Fortführungswert und nicht der Liquidationswert. Bei der Unternehmensbewertung ist für das fortzuführende Unternehmen die Ertragswertmethode anzuwenden. Der Ertragswert bestimmt im wesentlichen den Verkehrswert, der für die Abfindungsbemessung entscheidend ist. Er richtet sich nach den künftig nachhaltig erzielbaren Überschüssen, die zum Bewertungsstichtag abzuzinsen sind (Winnefeld, Bilanzhandbuch, 4. Aufl. Kapitel N, Rdn. 455).

64

Die Auffassung der Beklagten wird auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. J. gestützt. Dieser kommt nach ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Abfindungsklauseln, welche dem ausscheidenden Gesellschafter nur eine Abfindung unterhalb des Wertes seines Anteils zugestehen, zu dem Ergebnis, dass zu ermitteln sei, ob Gründe dafür vorliegen, dass in Abweichung vom Gesellschaftsvertrag das Ertragswertverfahren zu wählen sei. Aus seinen Ausführungen erschließt sich jedoch nicht, dass in dem Gesellschaftsvertrag ein anderes als das übliche Ertragswertverfahren vereinbart wurde. Eine Abfindungsklausel, die dem ausscheidenden Gesellschafter nur eine Abfindung unterhalb des wahren wirtschaftlichen Wertes seiner Beteiligung gewährt, ist in dem Vertrag nicht enthalten. Dies ist als Rechtsfrage nicht Gegenstand der Beurteilungskompetenz des Sachverständigen, sondern in vom Senat vorzunehmender Vertragsauslegung zu entscheiden.

65

Eine Bewertung nach Sachwerten hat vorliegend auch nicht deshalb zu erfolgen, weil die Gesellschafter sich bei dem Ausscheiden der Gesellschafter F. darauf verständigt hatten, die Bewertung der gemeinsamen Immobilien durch den Gutachterausschuss vornehmen zu lassen, und weil die Abfindung der Gesellschafter F. auf dieser Basis ohne Ertragswertermittlung erfolgt ist. Dass die Gesellschafter in Abänderung des Gesellschaftsvertrages bei diesem Anlass beschlossen haben, dass die Abfindung beim Ausscheiden künftig nicht mehr auf der Grundlage der wahren Werte, sondern nur des Sachwertes erfolgen solle, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Kläger, die beim Ausscheiden der Gesellschafter F. noch in der Gesellschaft verblieben, der für die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter günstigen Abfindungsberechnung nicht widersprochen haben, ist nachvollziehbar und bindet sie nicht für den Fall ihres eigenen Ausscheidens hinsichtlich der Bewertung ihres Anteils und der Berechnung des Abfindungsanspruchs.

66

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Struktur des „Gesamtunternehmens“ mit Trennung von Besitz und Betriebsgesellschaft nicht, dass für die Bewertung der Besitzgesellschaft nur auf die Sachwerte, nicht aber auf den Ertragswert abzustellen ist. Die Auffassung der Beklagten, bei der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts habe es sich um eine reine Besitzgesellschaft gehandelt, die lediglich die Kosten habe erwirtschaften sollen, aber keine Gewinne, und die nicht am wirtschaftlichen Erfolg der E. GmbH habe teilnehmen sollen, sondern lediglich durch diese Pachtzahlungen in Höhe der bei ihr entstandenen Kosten für Zinsen und Begleichung der Lebensversicherungsprämien erhalten sollen, findet in den tatsächlichen Verhältnissen, so wie sie im Gesellschaftsvertrag geregelt sind und auch in den Bilanzen zum Ausdruck kommen, keine Stütze. Zunächst einmal kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keineswegs als reine Immobiliengesellschaft und als Besitzgesellschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung angesehen werden. Sie ist nicht lediglich Eigentümerin der Immobilie, die sie sozusagen zum Selbstkostenpreis an die Betriebsgesellschaft vermietet, sondern ihr gehört eine voll ausgestattete und funktionsfähige Klinik, die sie in ihrer Gesamtheit an die Betreibergesellschaft E. GmbH verpachtet hat, wobei sie über die vereinbarte teilweise Umsatzpacht für die beweglichen Gegenstände, welche die Festpacht für die Immobilie bei weitem übersteigt, am Geschäftsergebnis der Betriebsgesellschaft durchaus teilnimmt. Auch trifft es nicht zu, dass sie keinen Gewinn erwirtschaften sollte. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 28. Juli 1989 ist Gesellschaftszweck die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des gemeinsamen Grundbesitzes. Auch die Beklagten gehen in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2007 (S. 12) davon aus, dass die Gesellschafter Gewinnentnahmen getätigt haben und dass es entnahmefähige Ertragsteile gegeben hat. Aus dieser Vertragsgestaltung ergibt sich, dass auch die Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts einen über den Sachwert der ihr gehörenden Gegenstände hinausgehenden Geschäftswert gebildet hat.

67

Damit stellt die Ertragswertmethode in Bezug auf die hier zu bewertenden Gesellschaftsanteile die zutreffende Wertermittlungsmethode dar.

68

Für die Ertragsprognose geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen H. von den sich aus den Jahresbilanzen der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden der Kläger ergebenden Pachtzahlungen aus, die der Sachverständige mit durchschnittlich 1.479.000 DM angegeben hat. Gegen diese Höhe haben die Parteien Einwendungen nicht erhoben. Sie ergibt sich aus den der Bewertung zugrunde liegenden Jahresabschlüssen. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, der umsatzabhängige Teil des Pachtzinses dürfe in die Bewertung nicht einfließen, da er der Schuldentilgung sowie der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung habe dienen sollen und absehbar gewesen sei, dass die Zahlung dieses Pachtanteils nur zeitlich begrenzt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung der Beklagten findet in den geschlossenen Verträgen keine Stütze. Anhand der von den Parteien vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der umsatzabhängige Teil der Pacht zweckgebunden nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden sollte.

69

Für die Ermittlung der maßgeblichen Nettoausschüttungen nimmt der Senat abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. insoweit den Empfehlungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. folgend zwei zeitliche Phasen an, und zwar zunächst die Zeit bis Ende 2005 (Phase I) und sodann als Phase II die Folgezeit. Diese zeitliche Aufspaltung findet darin ihre Rechtfertigung, dass zum 1.9.2005 (für die vorzunehmenden Berechnungen wird zur Vereinfachung auf das Jahresende abgestellt) die zur Ablösung der zur Finanzierung des Grundbesitzes abgeschlossenen Lebensversicherungen fällig und auch zur Tilgung der Darlehen eingesetzt wurden. Damit verringerte sich die Zinsbelastung der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt erheblich, sodass die Nettoerträge stiegen. Nach der „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1973, 509) kann dieser Umstand auch zugunsten der Kläger berücksichtigt werden, da diese Entwicklung in der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien bereits angelegt war und damit auch zum Bewertungsstichtag als sicher bevorstehend anzusehen war. Für die Folgezeit ab 2006 sieht der Senat mit dem Sachverständigen H. keine Veranlassung, etwa wegen des Ablaufs der Festpachtzeit Ende 2015, keine Unternehmensfortsetzung auf Dauer („ewige Rente“) anzunehmen. Der Senat geht davon aus, dass nach 2015 bei im Zweifel prognostizierbaren vergleichbaren Marktbedingungen eine im wesentlichen unveränderte Fortsetzung der Vertragsbeziehungen weiter im beiderseitigen Interesse sein wird (näher zu Befürchtungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform weiter unten in anderem Zusammenhang; auch vorliegend kann der Senat diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung nicht beimessen). Damit entfällt auch die sich angesichts des Immobilienbestands stellende Frage des zusätzlichen Ansatzes eines (abzuzinsenden) Restwerts.

70

Aus dem ertragserhöhenden Einsatz der Lebensversicherungen folgt andererseits, dass diese nicht – wie der Sachverständige Dr. H. es getan hat – als nicht betriebsnotwendiges Sondervermögen neben dem Ertragswert der Gesellschaft gesondert berücksichtigt werden können. Der Senat sieht insoweit auch einen methodischen Widerspruch, der jedenfalls nach den vorliegenden Prämissen nicht als unvermeidlich in Kauf genommen werden muß, da sich die Erträge der Lebensversicherungen ab ihrem tatsächlichen Anfall über die korrelierende Minderung der Zinsbelastung in entsprechend steigenden Erträgen widerspiegeln und damit sehr wohl bei geeigneter Ausgestaltung der Ertragswertbeurteilung von dieser adäquat miterfaßt werden.

71

Nicht ertragsmindernd kann entgegen der Auffassung der Beklagten ein sogenannter „Managementfaktor“ angesetzt werden bezogen auf das zum Bewertungsstichtag bereits absehbare Ausscheiden des Beklagten zu 1) als Chefarzt des von der E. GmbH in den an diese verpachteten Räumen betriebenen Dr. A. Gefäßzentrums. Dieser Umstand betrifft zwar zunächst direkt nur die E. GmbH. Als Folge des umsatzabhängigen Pachtanteils könnte er sich jedoch auch auf die Erträge der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts auswirken. Es ist indes nicht nachvollziehbar, dass der Ertrag ausschließlich und unmittelbar oder auch nur dauerhaft entscheidend von der persönlichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) abhängen soll. Das von der E. betriebene Krankenhaus beschäftigt nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger 75 Mitarbeiter. Nicht nur der Beklagte zu 1) ist dort als Arzt tätig, sondern neben ihm noch drei Oberärzte und mehrere Assistenzärzte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) alle im Krankenhaus anfallenden Operationen, welche die Beklagten selbst mit mehreren tausend jährlich angeben, alleine durchführen könnte. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Beklagten nach dem Ausscheiden der Mitgesellschafter wohl alleinige Gesellschafter sowohl der Betriebs- als auch der Besitzgesellschaft sind, durch die Bestellung eines neuen gut qualifizierten und renommierten Chefarztes für eine möglichst gewinnbringende Fortführung der Geschäfte des Krankenhauses sorgen werden. Nicht gänzlich unberücksichtigt kann zudem bleiben, daß möglicherweise die Kosten eines jüngeren Nachfolgers auch über einige Zeit niedriger sein könnten.

72

Weiterhin kann auch die von den Beklagten angesprochene Gesundheitsreform nicht im Rahmen einer Ertragsminderung berücksichtigt werden. Entsprechend der „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1973, 509) dürfen für die maßgebliche Prognose grundsätzlich ausschließlich zum Stichtag feststehende und bekannte Anknüpfungsmomente berücksichtigt werden und Weiterentwicklungen in der Folgezeit lediglich insoweit, als für diese zum Stichtag bereits die „Wurzel“ einer entsprechenden absehbaren Entwicklung gelegt war. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist jedoch, dass eine entsprechende absehbare Entwicklung auch wirklich konkret erwartbar war. Nicht berücksichtigt werden können spekulative Hoffnungen oder Befürchtungen, die ihre Grundlage in politischen Planungen oder allgemeinwirtschaftlichen Erwartungen haben, sofern diese sich nicht konkret im Ertrag des Unternehmens niederschlagen. Dass dies vorliegend der Fall war, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagten haben zwar umfangreich dargelegt, dass nach ihrem Dafürhalten mit den beabsichtigten Änderungen der Finanzierung im Gesundheitswesen, die sie mit einer Vielzahl von Unterlagen zum Gesetzgebungsprozess untermauert haben, die Rentabilität des Gefäßzentrums Dr. A. entscheidend beschränkt und dadurch auch die Ertragskraft der E. GmbH ganz erheblich geschwächt werde, was sich auch auf die Pachteinnahmen der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts auswirken müsse. Schon dass diese von ihnen befürchteten Einbußen auch tatsächlich eingetreten sind und das Gefäßzentrum Dr. A. wirtschaftlich die von ihnen prognostizierte negative Entwicklung genommen hat, ist nicht ersichtlich. Es hätte den Beklagten als den nunmehr alleinigen Gesellschaftern der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts durchaus freigestanden, durch die Vorlage konkreter Zahlen wenigstens zu belegen, dass sich die von ihnen befürchteten Ertragsrückgänge realisiert haben und damit die Erträge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer bereits im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages angelegten Entwicklung rückläufig sind, was die Annahme einer entsprechenden fundierten Prognose zum Stichtag bestärkt hätte. Entsprechender konkreter Tatsachenvortrag fehlt jedoch. Insgesamt sieht der Senat nicht, daß im Rahmen einer realistischen „ex ante-Prognose“ auf der Basis angelegter Entwicklungen im Sinne der „Wurzeltheorie“ die angesprochenen Ertragsrisiken wirklich bereits hinreichend konkret und gewichtig gewesen wären.

73

Für die konkrete Bewertung sind vorab, vor Erstellung des Rechenwerks, die zu einzelnen Ansätzen des Sachverständigen Dr. H. erhobenen Beanstandungen der Parteien abzuhandeln und die in den Einzelpunkten vom Senat vorzunehmenden Weichenstellungen zu treffen:

74

Hinsichtlich der Reinvestitionsrate nimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. H. einen Wert von 2,5 % gemäß den getätigten Abschreibungen an. Der Sachverständige Prof. Dr. J. hat Einwendungen gegen diese Höhe der Reinvestitionsrate nicht erhoben. Der Senat ist der Auffassung, dass eine Reinvestitionsrate von 2,5 %, die einer Abschreibung über 40 Jahre entspricht, den Gegebenheiten im Krankenhausbereich, insbesondere der dort erforderlichen Berücksichtigung moderner Standards bezüglich Hygiene, Unterbringung der Patienten, besser Rechnung trägt, als die von den Klägern für richtig erachtete Reinvestitionsrate von 1,4 %, die einer Abschreibung von 70 Jahren entspricht. Andererseits sind keine Tatsachen ersichtlich, die dafür sprechen, dass im Krankenhausbereich eine Abschreibung innerhalb von nur 25 Jahren üblich sei. Es trifft nicht zu, dass der Sachverständige Prof. Dr. J. eine entsprechende Behauptung aufgestellt hätte.

75

Die Schuldzinsen mindern sich in der Phase II nach Rückzahlung der zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehen dauerhaft. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die für das Darlehen der E. GmbH gezahlten Zinsen abzusetzen. Damit wird berücksichtigt, dass die Lebensversicherungen insgesamt bei der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen sind und nicht als Sondervermögen der Gesellschafter. Diese profitieren von den Lebensversicherungen durch erhöhte Nettoerträge nach Tilgung der durch die Lebensversicherungen gesicherten Darlehen.

76

Die vom Sachverständigen Dr. H. angesetzten Raumkosten in Höhe von 57.000 DM sind nicht gesondert zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats ist dieser Betrag in der erheblich darüber liegenden Reinvestitionsrate enthalten.

77

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Nettoausschüttungen nicht um die Prämien der Lebensversicherungen zu kürzen. Wie die Parteien dargelegt haben, beruht das verzinsliche Darlehen der E. GmbH darauf, dass die Prämien der Lebensversicherungen von dieser gezahlt wurden. Die an diese hierfür zu erbringenden Zinsen sind im Rahmen der Berechnung der Nettoerträge – wie oben ausgeführt – zu berücksichtigen. Damit ergibt sich, dass die Prämien für die Lebensversicherungen nicht von den Gesellschaftern der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts aus den erhaltenen Ausschüttungen beglichen wurden. Damit können auch die Nettoausschüttungen nicht um den Betrag der jährlichen Prämien für die Lebensversicherungen gekürzt werden. Die Lebensversicherungen verbleiben damit insgesamt im Bereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Ausgaben hierfür finden dadurch Berücksichtigung, dass die gegenüber der E. GmbH aufzuwendenden Zinsen für die Finanzierung der Versicherungsprämien dauerhaft zu berücksichtigen sind.

78

Die Erträge berechnen sich damit wie folgt:

79

        

Phase I

Phase II

Umsatzerlöse

1.479.000 DM

   1.479.000 DM

Reinvestitionsrate

-345.000 DM

-345.000 DM

Versicherungen, Beiträge und Abgaben   

-6.000 DM

-6.000 DM

Betriebl. Kosten

-6.000 DM

-6.000 DM

Sonstige Aufwendungen

-1.000 DM

-1.000 DM

Sonstige Steuern

-21.000 DM

-21.000 DM

        

        

        

EBIT

1.100.000 DM

1.100.000 DM

Finanzergebnis / Zinsen

-448.258 DM

-137.211 DM

        

        

        

Jahresüberschuss nach Zinsen

651.742 DM

962.789 DM

Pers. Einkommensteuer, 35 %

-228.110 DM

-336.976 DM

        

        

        

Jährl. Nettoausschüttung

423.632 DM

625.813 DM

80

Für die Phase I wird nicht von den vom Sachverständigen H. angegebenen Zinsen von 447.000 DM ausgegangen, da eine Berechtigung für den gemachten Abschlag nicht zu erkennen ist. Für die Berechnung in Phase I legt der Senat die sich aus dem Jahresabschluss 1999 ergebenden Zinsen, wie sie von der Gesellschaft konkret gezahlt wurden, zugrunde. Es ergibt sich damit folgende Zinsaufstellung:

81

für langfristige Verbindlichkeiten      

329.871,00 DM

für kurzfristige Verbindlichkeiten

10.847,48 DM

E. GmbH

107.539,96 DM

        

448.258,44 DM

82

Für die Phase II ist zu berücksichtigen, dass die Zinszahlungen für langfristige Verbindlichkeiten durch die Ablösung der Darlehen mit Hilfe der Zahlungen der Lebensversicherungssummen weitgehend entfallen. Es verbleibt noch ein Restdarlehen von 342.248,50 DM, bei einer angenommenen Verzinsung von jährlich 5,5 % ist ein Zinsbetrag von 18.823,67 DM zu berücksichtigen. Bei Unterstellung, dass die übrigen Zinszahlungen gleich bleiben, ergibt sich folgende Zinsaufstellung

83

Restdarlehen

18.823,67 DM

Kurzfristige Verbindlichkeiten      

10.847,48 DM

E. GmbH

107.539,96 DM

        

137.211,11 DM

84

Bezüglich der vorzunehmenden Kapitalisierung geht der Senat von folgenden Grundfaktoren aus:

85

Der Basiszinssatz ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. J. mit 6 % für die Dauerphase II ab 2006 anzusetzen und nicht, wie die Kläger meinen, mit nur 5,5 %, da einleuchtende Gründe für eine Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen nicht vorliegen, vielmehr zum Stichtag eine entsprechende Langfristprognose durchaus gerechtfertigt erschien – wobei der Senat nicht verhehlt, daß nach seiner Einschätzung insoweit eher der obere Rand des vertretbaren Rahmens erreicht sein dürfte, was, wie noch auszuführen, noch im Zusammenhang einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein wird -.

86

Anders allerdings für die Phase I bis Ende 2005: Insofern machen die Kläger im Ansatz zu Recht geltend, daß zum Stichtag der Wert von 6 % allenfalls für die Langfristprognose zutreffend war, dagegen für den insoweit anzusetzenden kürzeren Anlagehorizont deutlich geringere Werte realistisch waren (vgl. auch Senat a.a.O., in Anl. z. Sitzungsprotokoll v. 18.4.2008: S. 16 f.). Für die Phase I hält der Senat entsprechend eine – ebenfalls als eher noch hoch angesehene – Verzinsung von 5,5 % für zutreffender.

87

Die Marktrisikoprämie ist jedoch nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. mit 5,5 % anzusetzen und nicht, wie der Sachverständige Dr. H. dies getan hat, mit 5 %. Der Senat hält insofern die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. J. aufgrund auch seiner mündlichen Erläuterungen für zutreffender. Es ist festzuhalten, dass dieser Ansatz wiederum jedenfalls für Phase I in Relation zur Basiszinshöhe als an der oberen Grenze liegend einzuschätzen ist.

88

Auch beim Betafaktor, der der Risikobewertung des Unternehmens am Markt dient, folgt der Senat dem Sachverständigen Dr. H., der den Betafaktor mit 0,9 angesetzt hat, nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. J. hat insoweit erläutert, dass für ihn der Zuschlag von 50 %, den der Sachverständige Dr. H. auf den zunächst mit 0,6 angesetzten Betafaktor gemacht hat, nicht nachvollziehbar sei. Er hat allenfalls einen Zuschlag wegen der Kleinheit des Betriebes für denkbar gehalten. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J.. Insoweit vermag der Senat den Risikoeinschätzungen der Parteien nicht zu folgen. Der von den Klägern für zutreffend erachtete Betafaktor von 0,3 ist eindeutig zu niedrig und trägt der Risikolage des vorliegend zu bewertenden Betriebes nicht hinreichend Rechnung. Andererseits ist die von den Beklagten angenommene Risikobewertung mit einem Betafaktor von über 1 ebenfalls nicht zutreffend, sondern zu hoch.

89

Im Ergebnis lässt der Senat es bei dem Betafaktor von 0,6 bewenden. Insoweit fällt auf, daß der Sachverständige Dr. H. (S. 25 seines Gutachtens) der Ermittlung des Faktors eine aus der Sicht des Senats willkürliche Rundung beim Adjusted Beta auf 0,5 zugrunde gelegt hat (zur Beurteilung von Rundungen noch sogleich), was auf ein leicht überhöhtes Ergebnis deutet. Ein „Small Cap-Zuschlag“ erscheint angesichts der doch nicht ganz unerheblichen Betriebsgröße nicht zwingend einleuchtend. Insgesamt läßt sich zu den Festlegungen zum Betafaktor festhalten, daß diese tendenziell leicht in Richtung Untergrenze zu Gunsten der Kläger liegen.

90

Der typisierte Einkommensteuersatz wird auch in Bezug auf die angenommene Ersatzkapitalanlage mit 35 % angesetzt gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J., wobei mit dem Sachverständige Dr. H. als zutreffend zugrunde gelegt wird, dass die persönliche Steuerpflicht nur einen Anteil von einem Drittel der Zuflüsse betrifft. Dies stellt aus der Sicht des Senats wiederum eine tendenziell zu einem eher überhöhten Zinssatz beitragende Annahme dar; ein höherer steuerpflichtiger Anteil der Zuflüsse erschiene durchaus nicht als lebensfremd.

91

Insgesamt kompensieren sich die angedeuteten Einschätzungsgewichtungen bezüglich einzelner Punkte zu Gunsten oder zum Nachteil der einzelnen Parteien – die nicht in Frage stellen, dass der jeweils angesetzte Wert aus der Sicht des Senats das jeweilige „Schätzoptimum“, allerdings unter Inkaufnahme eines gewissen vergröbernden „Rundungseffekts“, darstellt - im Ergebnis, so dass der Senat insgesamt das gefundene Ergebnis zur Verzinsung für ausgewogen und angemessen hält. Was – insbesondere bei der nachfolgenden Berechnung, aber auch allgemein - die Zulässigkeit von Rundungen angeht, sieht der Senat es als systemwidrig und fehlerträchtig an, bei einzelnen Zwischenschritten allzu großzügige Rundungen vorzunehmen, da sie die Gefahr mit sich bringen, die Ergebnisse willkürlich zu verfälschen, die ihrerseits ja bereits auf „runden“ Schätzannahmen beruhen (vgl. auch Senat a.a.O., S. 18). Grundsätzlich ist folglich mit mehreren Stellen hinter dem Komma zu rechnen und nur sehr zurückhaltend, lediglich bei den Endergebnissen gegebenenfalls auch großzügiger zu runden.

92

Auch ein Wachstumsfaktor ist schließlich mit 1 % zu berücksichtigen.

93

Es berechnet sich damit der Kapitalisierungszins wie folgt:

94

Phase I        

Basiszins

5,5 %

        

        

Risikozuschlag    

   3,3 %

  (5,5 x 0,6 Betafaktor)

        

        

8,8 %

        

        

Steuer

- 1,03 %

(1/3 x 35 %)

        

Wachstum

- 1,0 %

        

        

Zinssatz

6,77 %

        

        

        

        

        

Phase II

Basiszins

6,0 %

        

        

Risikozuschlag

   3,3 %

(5,5 x 0,6 Betafaktor)

        

        

9,3 %

        

        

Steuer

- 1,09 %

(1/3 x 35 %)

        

Wachstum

- 1,0 %

        

        

Zinssatz

7,21 %

        

95

Für Phase I ergibt sich bei einer Laufzeit von 6 Jahren und einem Zinssatz von 6,77 % für den Barwert einer nachschüssigen Jahresrente in Höhe der Erträge von jährlich 423.632 DM folgender Betrag zum Stichtag:

96
(Formel      

An  =  R  •  1  •  qn - 1 )
qn     q  - 1  

97

423.632  x  1  :  1,06776  x  (1,06776  -  1)  :  (1,0677  –  1)  =

423.632  x  0,6750  x  7,1119  =  423.632  x  4,8005  =

2.033.645 DM.

98

Für Phase II ist zunächst eine „ewige Rente“ mit dem für diese Phase maßgeblichen Zinssatz zu bilden.

99

(Formel          A  =  R  x  1  :  (q  –  1) )

      

625.813  x  1  :  0,0721  =  625.813  x  13,8696  =

8.679.776 DM.

100

Dieser Wert ist noch - mit dem Zinssatz für Phase I – auf den Stichtag abzuzinsen.

101

(Formel          Ko  =  Kn  •  1 )
                                         qn

      

8.679.776  x  1  :  1,06776  =  8.679.776  x  0,6750  =

5.858.849 DM.

102

Insgesamt ergibt sich damit ein Wert von 2.033.645  +  5.858.849  =

103

7.892.494 DM   =   4.035.368 €.

104

Entsprechend ihren Anteilen bemißt sich demnach die Abfindung für den Kläger zu 1) auf 4 % =

105

161.415 €

106

und diejenige für die Klägerin zu 2) auf 6 % =

107

242.122 €.

108

Das angefochtene Urteil ist auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Angriffs entsprechend abzuändern. Die Berufung der Kläger ist zurückzuweisen. Zinsen sind wegen Verzugs zuzusprechen wie beantragt nach den jeweiligen vertraglichen Ratenfälligkeiten.

109

Die Widerklage ist nicht begründet und wurde vom Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Beklagten selbst haben in ihrem Schriftsatz vom 30.4.2007 dargelegt, dass entgegen ihrem bisherigen Vorbringen nicht sämtliche auf den negativen Kapitalkonten der Kläger verbuchten Beträge von dem Abfindungsguthaben in Abzug zu bringen seien, sondern nur durchsetzbare Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Hierzu gehörten nicht die als Privatentnahmen verbuchten Beiträge für die Lebensversicherungen. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, dass beim Jahresabschluss zum 31.12.1999 für jeden der Kläger dieses Verfahrens und des Parallelprozesses gesondert die unter „Variables Kapital“ und „Privatentnahmen“ verbuchten Beträge daraufhin untersucht werden müssten, ob dort neben Versicherungsprämien und Gewinnentnahmen noch weitere Entnahmen enthalten seien, die als Darlehensforderung gegen den jeweiligen ausgeschiedenen Gesellschafter zu werten und damit von seinem Abfindungsguthaben in Abzug zu bringen seien, sie selbst in dieser Frage jedoch nicht darlegungs- und beweisbelastet seien, verkennen sie die Grundsätze des Zivilprozesses. Als beklagte Partei sind sie grundsätzlich für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch verringern können. Die Kläger, die ihrerseits für die Höhe ihrer Forderung darlegungs- und beweisbelastet sind, sind jedoch nicht gehalten vorzutragen und nachzuweisen, dass in der Bilanz nicht ausgewiesene Forderungen der Gesellschaft gegen sie auch tatsächlich nicht bestehen. Wenn die Beklagten behaupten wollen, dass in der Bilanz nicht ausgewiesene Darlehensforderungen der Gesellschaft gegen die Kläger bestehen, also die auch von ihnen zu verantwortende Bilanz falsch ist, müssen sie darlegen und nachweisen, dass derartige Forderungen bestehen und dass sie von dem Abfindungsguthaben abzusetzen sind. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast stellt sich als Selbstverständlichkeit des Zivilprozesses dar; es handelt sich insoweit nicht etwa um einen hinweisbedürftigen, von den Parteien übersehenen Punkt.

110

Die Berufung der Beklagten ist folglich auch insoweit zurückzuweisen.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 4 ZPO, die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

112

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

113

Die Gegenstandswerte für den zweiten Rechtszug werden wie folgt festgesetzt:

114

Berufung des Klägers zu 1) : 208.954,76 €

115

Berufung der Klägerin zu 2) : 313.432,15 €

116

Berufung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1): 165.658,57 € zuzüglich Widerklage (vgl. insoweit Senatsbeschluß zu 10 W 112/05) 2/3 x 93.267,47 € = 62.178,31 € = 227.836,88 €

117

Berufung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2): 248.487,85 € zuzüglich Widerklage (vgl. insoweit Senatsbeschluß zu 10 W 112/05) 2/3 x 139.901,22 € = 93.267.48 € = 341.755,33 €

118

Gesamtstreitwert im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und den Beklagten: 208.954,76 € + 227.836,88 € = 436.791,64 €

119

Gesamtstreitwert im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und den Beklagten: 313.432,15 € + 341.755,33 € = 655.187,48 €

120

Berufungsverfahren insgesamt: 1.091.979.12 €.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Feb. 2009 - 10 U 57/05

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Feb. 2009 - 10 U 57/05

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Feb. 2009 - 10 U 57/05 zitiert 7 §§.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 72/99 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nur zu 4) ja BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs.
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2016 - I-26 W 17/13 [AktE]

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Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handels

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 72/99
Verkündet am:
18. April 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nur zu 4) ja
Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust
von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.
Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche
nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet
allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer
anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur
Überprüfung zu.
Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen
Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadenser-
satz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit
wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.
Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der
Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten
künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung
des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99 -OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1998 wird insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht die Feststellung aufrechterhalten hat, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aus dem Klageverfahren vor dem Landgericht München I (24 O 11584/92) einschließlich der höheren Instanzen zu ersetzen (II des Urteilsausspruchs des Landgerichts München I, 23. Zivilkammer, vom 13. Juni 1997/Klageantrag zu IV).
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaû des 1989 verstorbenen K. E. (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem Kommanditanteile an zwei Kommanditgesellschaften: der M. K. KG (nachfolgend: M. ) und der M. K. - und S. KG (nachfolgend: MK. ). Nach den Gesellschaftsverträgen für beide Gesellschaften geht der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über; gegenüber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkömmlinge des Verstorbenen sind, können die übrigen Gesellschafter jedoch beschlieûen , daû jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell errechneten Verkehrswert - ohne Berücksichtigung der Firmenwerte - auszuscheiden haben.
Vom verklagten Notar lieû sich der Erblasser Entwürfe für ein notarielles Testament erstellen. Sodann beauftragte der Erblasser den Rechtsanwalt S. mit der Überprüfung. Dessen Änderungsvorschläge legte der Erblasser wiederum dem Beklagten zur Überprüfung vor. Am 7. Juli 1989 beurkundete der Beklagte ein Testament des Erblassers, in dem dieser seine Ehefrau sowie sein einziges Kind je zur Hälfte als Erben einsetzte und Testamentsvollstrekkung anordnete.
Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellschafter beider Kommanditgesellschaften, die Witwe auszuschlieûen; sie erhielt eine Abfindung von zusammen 2.284.800 DM. Wegen des hälftigen Verlusts der Kommanditanteile hat der Kläger zunächst den zur Überprüfung der Testamentsentwürfe eingeschalteten Rechtsanwalt S. auf Schadensersatz in An-
spruch genommen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat er in seiner Berufungsbegründung vom 13. Juli 1993 die damalige Klage auf einen Schadensbetrag von 490.000 DM beschränkt. In diesem Umfange wurde Rechtsanwalt S. zum Schadensersatz verurteilt.
Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des höheren Unterschiedsbetrages zwischen dem "wahren Wert" der Anteile und der an die Witwe gezahlten Abfindungen sowie der auf den Anteil der Witwe entfallenden Gewinnanteile und auf Kostenerstattung wegen des Vorprozesses in Anspruch. Der Kläger hat mit der am 15. Juli 1996 eingereichten und am 9. Oktober 1996 zugestellten Klage beantragt:
I. 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.687.980 DM nebst Prozeûzinsen zu zahlen;
2. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger weitere 490.000 DM zu zahlen, abzüglich der Summe, die der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München (15 U 3948/93) gegen Rechtsanwalt S. erlangen kann, ebenfalls nebst Prozeûzinsen;
II. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger vom Geschäftsjahr 1995/96 an allen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verlust von 1/6 der Kommanditanteile der M. sowie von 1/8 der Kommanditanteile der MK. künftig entstehen werde;

III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.715.200 DM nebst Prozeûzinsen zu zahlen;
IV. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und auûergerichtlichen Kosten aus den Klageverfahren vor dem Landgericht München (24 O 11584/92), dem Oberlandesgericht München (15 U 3948/93) sowie dem Bundesgerichtshof (IX ZR 121/94 und IX ZR 125/96) zu ersetzen.
Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Teilend- und Grundurteil den Feststellungsanträgen zu II und IV stattgegeben und die mit den Klageanträgen zu I und III geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A.


Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie eine Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach leugnet.

I.


Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
1. Der Beklagte hafte gemäû § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil er bei der Testamentsbeurkundung fahrlässig die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Amtspflicht verletzt habe. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hätte er eine Regelung vorschlagen müssen, die sichergestellt hätte, daû der Wert der Kommanditanteile jedenfalls nicht den Erben in ihrer Gesamtheit teilweise verlorenging. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daû der Erblasser die beiden fraglichen Kommanditanteile hielt. Vom Inhalt der Gesellschaftsverträge hätte der Beklagte sich Kenntnis verschaffen und den Erblasser darauf hinweisen müssen, daû bei der geplanten Erbeinsetzung von Ehefrau und Sohn die Gefahr eines Verlusts von Geschäftsanteilen jedenfalls teilweise drohte. Statt dessen wäre es sicherer gewesen, den Sohn des Erblassers insgesamt als Alleinerben einzusetzen. Der Ehefrau hätte ein Vermächtnis im Werte des hälftigen Nachlasses ausgesetzt werden können. Hätte sich der Erblasser zu dieser Lösung nicht entschlieûen können, so hätte ihm der Beklagte mindestens ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung bezüglich der Kommanditanteile zugunsten des Sohnes allein vorschlagen müssen. Die Beratungspflicht des Beklagten sei insoweit nicht dadurch eingeschränkt gewesen, daû der Erblasser zuvor Rechtsanwalt S. eingeschaltet gehabt habe.
Bei entsprechender Beratung hätte der Erblasser einen Weg gewählt, der den teilweisen Verlust der Gesellschaftsanteile vermieden hätte. Denn er
habe die vollen Kommanditanteile seinen Erben insgesamt erhalten wollen. Insbesondere habe er seinen behinderten Sohn umfassend und dauerhaft sichern wollen.
2. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO habe erst begonnen, nachdem der Kläger Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erlangt habe. Eine solche Kenntnis habe der Kläger nicht schon aufgrund eines Telefonats gehabt, das er unstreitig am 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. geführt hat. In diesem Ferngespräch habe Rechtsanwalt S. dem Kläger mitgeteilt , daû er nur mit 100.000 DM haftpflichtversichert sei und kein wesentliches Privatvermögen habe. Auf diese bloûe telefonische Auskunft des Prozeûgegners habe der Kläger sich ohne entsprechenden Nachweis aber nicht zu verlassen brauchen. Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit wegen des vollen Schadens habe der Beklagte allerdings bei Abfassung der Berufungsbegründung vom 13. Juli 1993 im Vorprozeû gegen Rechtsanwalt S. gehabt, als er Ansprüche nur noch in Höhe von 490.000 DM geltend machte. Die Klagebeschränkung habe der Kläger im Vorprozeû damit begründet , daû er die damaligen Beklagten im Hinblick auf den hohen Streitwert nicht finanziell ruinieren wolle und erst im Laufe des Prozesses erfahren habe, daû Rechtsanwalt S. nur wegen eines Betrages von 100.000 DM haftpflichtversichert sei.
Der Ablauf der Verjährungsfrist sei danach durch ein Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 bis zum 20. April 1997 gehemmt gewesen. Aufgrund dieser Vereinbarung hätte der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft
in der Klage gegen Rechtsanwalt S. nicht gerichtlich geltend machen dürfen. Die Rechtskraft im Vorprozeû sei erst aufgrund des abschlieûenden Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1997 (IX ZR 125/96) eingetreten.
3. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) dadurch verstoûen, daû er sich der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die übrigen Gesellschafter und der Abfindung der Witwe nicht entgegengestellt habe. Die Möglichkeit zur Ausschlieûung durch Mehrheitsbeschluû sei in den Gesellschaftsverträgen rechtswirksam vorgesehen. Danach bestehe ein Ausschlieûungsrecht auch insoweit, als nur einzelne - nicht alle - Miterben weder Mitgesellschafter noch Abkömmlinge seien.
Zwar habe der Beklagte am 17. Januar 1990 die Beurkundung einer "Zuweisung von Gesellschaftsrechten" von der Witwe auf den Sohn vorgeschlagen. Eine solche Maûnahme hätte aber die Ausschlieûung der Witwe nicht verhindern können. Denn eine Teilung der Gesellschaftsanteile sei bereits zuvor durch Sondererbfolge eingetreten. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens , das die Zulässigkeit der Ausschlieûungsklausel bestätigt habe, sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, eine Klage der übrigen Mitgesellschafter in Kauf zu nehmen und wegen des daraus folgenden Kostenrisikos möglicherweise den Nachlaû zu schädigen.

II.


Demgegenüber rügt die Revision:
1. In seinen ersten beiden Testamentsentwürfen habe der Beklagte eine Teilung des Nachlasses dergestalt vorgesehen, daû die Ehefrau des Erblassers das im Ausland belegene, der Sohn hingegen das inländische Vermögen erhalten sollte. Im Falle einer solchen Gestaltung hätten die hälftigen Kommanditanteile nicht eingezogen werden können. Wenn der Erblasser daraufhin Rechtsanwalt S. zur Überprüfung eingeschaltet hätte, sei die anschlieûende Prüfungs- und Belehrungspflicht des Beklagten eingeschränkt gewesen. Gegenüber Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen könne der Notar sich kürzer fassen.
2. Der geltend gemachte Anspruch sei schon bei Klageeinreichung am 15. Juli 1996 verjährt gewesen. Die erforderliche Kenntnis habe der Erblasser bereits durch das Telefonat vom 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. erhalten. Zudem sei in der Vorbemerkung zum Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 festgehalten, daû nach Ansicht des Klägers in Kürze die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten drohe.
Durch das Stillhalteabkommen sei der Verjährungsablauf nicht gehemmt worden. Die darin vorausgesetzte Rechtskraft sei bereits mit der Beschränkung der Berufung eingetreten, soweit die Klage - über eine Forderung von 490.000 DM gegen Rechtsanwalt S. hinaus - nicht weiterverfolgt worden sei. Hilfsweise könne der Kläger sich auf eine Hemmungswirkung nicht berufen , weil er durch die eigenmächtige Beschränkung der Rechtsverfolgung den Zweck des Stillhalteabkommens vereitelt habe.
3. Die vom Beklagten zur Beurkundung am 17. Januar 1990 vorgeschlagene Zuweisung von Gesellschaftsrechten von der Witwe auf den Sohn des Erblassers hätte den Verlust der Gesellschaftsanteile verhindert. Die beiden Gesellschaftsverträge seien dahin auszulegen, daû von dem Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter auch im Falle der Übertragung unter Lebenden abzusehen sei.
Demzufolge habe der Kläger gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstoûen, indem er die Zuweisung von Gesellschaftsrechten nicht sofort habe beurkunden lassen. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Erben gegen den Kläger als Testamentsvollstrecker und somit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, mindestens aber ein anrechenbares Mitverschulden.

III.


Mit diesen Angriffen dringt die Revision nicht durch.
1. Nach dem vom Berufungsgericht - insoweit unangefochten - festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte seine aus § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG folgende Pflicht zur gestaltenden Beratung (vgl. dazu Reithmann/Albrecht/Riegel, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 1140) verletzt. Er wuûte unstreitig, daû der Erblasser die zwei hier fraglichen Kommanditanteile hielt. Schon aus diesem Umstand folgte der Beratungsbedarf des Erblassers. In Gesellschaftsverträgen sind Ausschluûklauseln wie die hier vereinbarten weit verbreitet. Eine Verfügung von Todes wegen, die Gesellschaftsbeteiligun-
gen betrifft, kann deshalb regelmäûig nur vorgenommen werden, wenn die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beachtet werden (Reithmann /Albrecht/Riegel, aaO Rn. 1145; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 6. Aufl. Rn. II 34). Auf die naheliegende Gefahr gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln hat der Beklagte den Erblasser unstreitig nicht hingewiesen.
Von der Beratungspflicht war der Beklagte hier nicht deswegen befreit, weil der Erblasser zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der zuvor vom Beklagten gefertigten vorläufigen Entwürfe betraut hatte. Vielmehr sandte der Bevollmächtigte des Erblassers mit Schreiben vom 18. Mai 1989 die von Rechtsanwalt S. gefertigten Entwürfe mit der Bitte "um juristische Überprüfung" zu. In dem Anschreiben hieû es auszugsweise:
"Ich bitte Sie um evtl. Korrekturen und baldige Rückäuûerung. [Der Erblasser] möchte dann diese auch von Ihnen abgesegnete Fassung noch mal "studieren".
Insbesondere handelt es sich bei dem gemeinnützigen Stiftungszweck vorerst um einen Vorschlag von mir. Hier wird evtl. noch eine andere Formulierung notwendig werden."
Aufgrund dieses Anschreibens war der Beratungswunsch des Erblassers erkennbar in keiner Weise eingeschränkt. Indem der Beklagte daraufhin einen eigenen Testamentsentwurf fertigte, der letztlich auch beurkundet wurde, oblag ihm uneingeschränkt die Pflicht zur gestaltenden Beratung.
2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO begann hier nicht vor dem 13. Juli 1993. Wegen der subsidiären Haftung des Notars im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) läuft die Verjährungsfrist erst, wenn der Geschädigte weiû, daû er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; insoweit genügt die Kenntnis, daû die anderweitige Ersatzmöglichkeit wenigstens einen Teil des Schadens nicht deckt (BGHZ 102, 246, 250 ff; 121, 65, 71). Da Rechtsanwalt S. in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt haftete (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 ff), konnte ein Ausfall nur aus dessen Vermögensunzulänglichkeit herrühren. Der Kläger bestreitet nicht, daû er diese am 13. Juli 1993 kannte; unter diesem Datum wurde seine Berufungsbegründung im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. verfaût und der Umfang der Klage ausdrücklich mit der Begründung beschränkt, daû das Kostenrisiko wegen des geringen Vermögens des Rechtsanwalts S. und der zunächst mitverklagten Erben seines vorverstorbenen Vaters zu hoch sei.
Der - insoweit beweisbelastete - Beklagte hat andererseits nicht hinreichend dargetan, daû der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vermögensunzulänglichkeit des Rechtsanwalts S. kannte. Für eine derartige Kenntnis genügt insbesondere nicht die - für sich unstreitige - Erklärung S.'s anläûlich eines Telefonats mit dem Kläger am 24. Juni 1992, er - S. - sei nur für 100.000 DM haftpflichtversichert und verfüge auch nicht über wesentliches Privatvermögen. Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB ist vielmehr die positive Kenntnis der Tatsachen, welche die - nicht mehr subsidiäre - Ersatzpflicht des Schädigers ergeben. Sogar grob fahrlässige Unkenntnis des
Geschädigten genügt nicht. Der Kenntnis steht es erst gleich, wenn der Verletzte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten verschaffen kann, sich aber vor einer sich aufdrängenden Kenntnis miûbräuchlich verschlieût (BGH, Urt. v. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.N.).
Die einseitige Erklärung des vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den Schaden des Geschädigten voll auszugleichen, vermittelt für sich allein regelmäûig noch keine hinreichend sichere Kenntnis einer solchen Tatsache. Der Geschädigte hat vielmehr das Recht, derartige einseitige gegnerische Angaben zuerst auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu dürfen. Der Beklagte hat nicht dargetan, daû der Kläger schon vor dem 13. Juli 1993 von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtsanwalts S. überzeugt gewesen sei. Insbesondere begründet die Vorbemerkung A II zum Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 keinen hinreichenden Rückschluû auf eine gesicherte Erkenntnis des Klägers. Wenn dieser als Grund für die angestrebte Vereinbarung erklärte, nach seiner Ansicht drohe "in Kürze" die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, drückt dies nicht mehr als die Erkenntnis eines entsprechenden Risikos aus. Dies kann auf einer besonderen Vorsicht des Klägers beruhen. Die Kenntnis bestimmter zugrundeliegender Tatsachen läût sich daraus nicht erschlieûen.

b) Danach konnte die Verjährungsfrist nicht vor Samstag, dem 13. Juli 1996 ablaufen. Die am Montag, dem 15. Juli 1996 eingereichte Klage war damit geeignet, die Verjährungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 193 BGB).
Zwar wurde die Klageschrift erst am 9. Oktober 1996 zugestellt. Dennoch erfolgte die Zustellung "demnächst" i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO. Denn die Verzögerung der Zustellung war nicht vom Kläger zu vertreten, sondern lag ausschlieûlich an Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Landgerichts fielen. In der Klageschrift hatte der Kläger um Festsetzung des Streitwerts für die - teilweise unbezifferte - Klage gebeten. Der Beschluû des Landgerichts über die Festsetzung des Streitwerts wurde nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit erst am 16. August 1996 - einem Freitag - ausgefertigt. Gleichzeitig wurde die Aufforderung zur Kosteneinzahlung an den Kläger abgesandt. Wann diese dem Kläger zuging, ist ebenso unbekannt wie der Tag, an dem der vom Kläger daraufhin ausgestellte Scheck bei Gericht einging. Die Gutschrift aufgrund des Schecks erfolgte am 6. September 1996. Liegen danach zwischen dem frühestmöglichen Zugang der Aufforderung beim Kläger und der Einlösung des Schecks nur zweieinhalb Wochen, so ist die Feststellung des Landgerichts unangreifbar , daû der Scheck bei Gericht jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung beim Kläger einging. Wenn das Landgericht dennoch erst am 1. Oktober 1996 einen Verhandlungstermin bestimmte und die Zustellung der Klageschrift nicht vor dem 9. Oktober 1996 bewirkt wurde, ist diese Verzögerung ebenfalls nicht dem Kläger anzulasten.
Auf die weitere Frage, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch das Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 gehemmt worden ist, kommt es danach nicht entscheidend an.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftung des Beklagten auch nicht gemäû § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO im Hinblick auf eine vermeintlich
vorrangige Haftung des klagenden Testamentsvollstreckers ausgeschlossen oder wegen eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB) eingeschränkt. Der Kläger hat nicht durch eigene Pflichtwidrigkeiten zur Schadensentstehung beigetragen.

a) Die Wirksamkeit der Ausschlieûungsklauseln, die eine Abfindung ohne Berücksichtigung des Firmenwerts vorsehen, hat der Kläger ohne Pflichtwidrigkeit nicht in Frage gestellt: Für ein erhebliches Miûverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert der Anteile schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftsverträge - welches zur Nichtigkeit führen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1972 - II ZR 31/70, NJW 1973, 651, 652) - ist nichts dargetan. Zwar kann ein späteres Auseinanderfallen der vertraglichen von der gesetzlichen Abfindung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer Anpassung der vertraglichen Regelung führen (BGHZ 123, 281, 285 f). Die Voraussetzungen für eine solche Anpassung sind aber hier schon nicht dargetan. Der Umstand allein, daû der Abfindungsbetrag im Zeitpunkt der Ausschlieûung nur etwa ein Drittel des vom Kläger geschätzten wahren Werts der Kommanditanteile betragen haben soll, genügt nicht. Einzelheiten zur Entwicklung der Wertverhältnisse sind nicht mitgeteilt. Ferner hängt eine mögliche Anpassung nicht allein vom Ausmaû des Miûverhältnisses, sondern von den gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles ab; zu diesen gehören insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft , sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens sowie der Anlaû des Ausscheidens (BGHZ 123, 281, 286).
Darauf sowie auf die Frage, wer die Beweislast für eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln oder die Notwendigkeit ihrer Anpassung zu tragen
hätte, kommt es letztlich nicht entscheidend an. Die Rechtslage war unklar (vgl. die Nachweise im Urteil BGHZ 123, 281, 283 ff, das erst im Jahre 1993 erlassen worden ist). Der Kläger hat jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt, indem er sich der Anteilsübertragung zum Buchwert im Frühjahr 1990 nicht widersetzte. Andernfalls hätte er einen langwierigen und kostspieligen Prozeû mit hohem Streitwert riskiert. Dazu wäre er allenfalls gehalten gewesen, wenn ihm der Beklagte - oder dessen Haftpflichtversicherer - die Kostentragung für einen solchen Prozeû zugesichert hätte. Das ist unstreitig nicht geschehen.

b) Ohne Erfolg greift die Revision ferner die Annahme des Berufungsgerichts an, daû der Kläger nicht die vom Beklagten vorgeschlagene Zuweisung von Gesellschaftsrechten beurkunden zu lassen brauchte, weil diese einen rechtswirksamen Ausschluû ebenfalls nicht hätte verhindern können. Nach dem zugrundeliegenden Vorschlag des Beklagten hätte der Kläger die gesamten Gesellschaftsanteile, die früher der Erblasser gehalten hatte, allein auf dessen Sohn übertragen sollen. Demgegenüber ist die Auffassung des Berufungsgerichts , auf solche Weise hätte die vorangegangene Erbeinsetzung der Witwe nicht wirkungslos gemacht werden können, unangreifbar.
Grundlage für den Vorschlag des Beklagten ist § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der MKS und § 18 Abs. 1 Satz 3 desjenigen der MKU, die übereinstimmend festlegen:
"Für die Teilung des Geschäftsanteils unter den Erben oder Vermächtnisnehmern ist eine Genehmigung der Gesellschaft[-er] nicht erforderlich."
Das Berufungsgericht hat diese Regelungen dahin ausgelegt, daû sie nicht den - hier vorliegenden - Fall einer Teilung durch die letztwillige Verfügung selbst betreffen, weil in diesem Falle "eine Teilung bereits automatisch durch Sondererbfolge eingetreten und somit unter den neuen Alleingesellschaftern nichts mehr zu teilen war." Demzufolge geht das Berufungsgericht erkennbar davon aus, daû unter dieser Voraussetzung die Möglichkeit zur - späteren - Teilung nur besteht, wenn die übrigen Gesellschafter nicht von ihrem - vorrangigen - Ausschluûrecht Gebrauch machen.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut und der Gesamtregelung in § 15 Abs. 1 MK. -Vertrag und § 18 Abs. 1 M. -Vertrag vereinbar. Für ihre Richtigkeit spricht die zeitliche Begrenzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 MK. -Vertrag und § 18 Abs. 2 Satz 2 M. -Vertrag; danach erlischt das Ausschluûrecht der verbleibenden Gesellschafter sechs Monate nach dem Bekanntwerden des Todes des einen von ihnen. Später mag eine Teilung von Geschäftsanteilen unter Erben oder Vermächtnisnehmern genehmigungsfrei möglich sein. Entgegen der Ansicht der Revision werden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen durch eine solche Auslegung nicht sinnlos. Vielmehr behalten sie ihre Bedeutung, wenn entweder alle Erben oder Vermächtnisnehmer "Mitgesellschafter oder Abkömmlinge" - i.S.d. § 15 Abs. 3 MKS-Vertrag und des § 18 Abs. 2 M. - Vertrag - sind, und ferner insoweit, als die anderen Gesellschafter nicht von der Ausschluûmöglichkeit Gebrauch machen. Endlich vermag die Revision keine Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf das Urteil BGHZ 92, 386 ff aufzuzeigen. Der vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu beurteilenden : In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht - wie vorliegend - um
Ausschluûrechte, sondern um Vorkaufsrechte an Geschäftsanteilen einer GmbH. Dafür ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daû das Erwerbsrecht als Folge der Nichtberechtigung einzelner Miterben anteilig allen übrigen Gesellschaftern zustehe (aaO S. 394 f). Dasselbe Ergebnis ist im vorliegenden Fall durch das Anwachsen des Gesellschaftsanteils der ausscheidenden Witwe an alle übrigen Gesellschafter eingetreten.
Letztlich trifft den Kläger kein Verschulden, wenn er auch nicht mit Rücksicht auf diesen Beurkundungsvorschlag des Beklagten einen Rechtsstreit mit den anderen Gesellschaftern in Kauf genommen hat (siehe oben a).

B.


Die Revision ist in vollem Umfang unbegründet, soweit sie die Feststellung angreift, daû der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm zu tragenden Kosten aus dem Vorprozeû gegen Rechtsanwalt S. sowie dessen Miterben zu ersetzen (Klageantrag zu IV/Urteilsausspruch des Landgerichts zu II).

I.


Für die erste Instanz des Vorprozesses sind dem Kläger die Kosten zu 8/9 auferlegt worden, weil die Klage - infolge ihrer nachträglichen Einschränkung - gegen die Erben des vorverstorbenen Vaters des Rechtsanwalts S. insgesamt und diejenige gegen Rechtsanwalt S. selbst der Höhe nach ganz überwiegend erfolglos blieb. Die Kosten für die zweite und dritte Instanz sind hingegen Rechtsanwalt S. auferlegt worden. Der Kläger hat insoweit klargestellt, daû eine Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nur festgestellt werden soll, als ein Ersatz von Rechtsanwalt S. nicht zu erlangen ist (S. 80 der Klageschrift zu IV).

II.


Gemäû § 249 Satz 1 BGB kann der wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung haftende Notar auch die Kosten eines Rechtsstreits zu erstatten haben, die der Geschädigte zuvor gegen einen Dritten geführt hatte (Rinsche, aaO
Rn. 260; zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch BGH, Urt. v. 27. Oktober 1955 - III ZR 82/54, NJW 1956, 57 f; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl. § 839 Rn. 80). Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist eine Klage aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Notars so lange nicht gerechtfertigt, als nicht feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise von einem Dritten Ersatz zu erlangen vermag. Die Behauptung der Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu finden , gehört zur Klagebegründung. Da der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen hat, sind alle seine Maûnahmen, die er vernünftigerweise ergreifen kann, um von einem möglicherweise vorrangig Ersatzpflichtigen Ersatz des ihm etwa entstandenen Schadens zu erlangen, als durch die Amtspflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursacht anzusehen. In diesem Rahmen stellen insbesondere die für einen Rechtsstreit gegen vorrangig Ersatzpflichtige aufgewendeten Kosten adäquat ursächliche Folgen der Amtspflichtverletzung dar.
1. Da der Erblasser sich vor der Testamentserrichtung auch von Rechtsanwalt S. hatte beraten lassen, konnte der Kläger den Beklagten erst in Anspruch nehmen, wenn feststand, daû von Rechtsanwalt S. jedenfalls kein voller Schadensersatz zu erlangen war. Soweit die Kosten des Vorprozesses dem Rechtsanwalt S. auferlegt worden sind, von diesem aber wegen dessen unzulänglichen Vermögens nicht beigetrieben werden können, hat der Beklagte dafür aufzukommen.
2. Im Ergebnis gilt hier auch insoweit nichts anderes, als die Prozeûkosten dem Kläger selbst auferlegt worden sind. Denn dies beruht nicht darauf, daû die Klage insoweit unbegründet gewesen wäre.

a) Rechtsanwalt S. haftete dem Kläger auf vollen Schadensersatz (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504). Ihm gegenüber hat der Kläger die Klage nur eingeschränkt, weil Rechtsanwalt S. lediglich in Höhe von 100.000 DM haftpflichtversichert war und auch sonst kein wesentliches haftendes Vermögen hatte (S. 3 f der Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Juli 1993 im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. ). Eine aus solchen Gründen vorgenommene Klageeinschränkung unterbricht nicht die haftungsrechtliche Kausalität. Denn sie lag zugleich im Interesse des nunmehr verklagten Notars: Hätte der Kläger die Klage mit vollem Streitwert durchgeführt und in diesem Umfange gewonnen, dann hätte er dem Beklagten einen wirtschaftlichen Ausfall mit viel höheren Kosten anlasten können (s.o. 1).

b) Rechtsanwalt S. war zur Zeit seiner Beratung des Erblassers in einer Sozietät mit seinem Vater - ebenfalls Rechtsanwalt - verbunden. Der Beratungsvertrag war mit der Sozietät abgeschlossen und verpflichtete zugleich den Seniorpartner. Gemäû §§ 675, 1922 BGB hafteten dem Kläger auch die Erben des inzwischen verstorbenen Sozius. Deshalb durfte der Kläger diese vernünftigerweise ebenfalls verklagen. Wenn er die Klage nach der - objektiv zu Unrecht erfolgten - Klageabweisung in erster Instanz nicht weiterverfolgte, geschah dies ebenfalls nur, weil der Nachlaû des verstorbenen Sozius nicht ausreichte, um einen nennenswerten Teil des vom Kläger geltend gemachten Schadens zu decken (S. 4 bis 6 der Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Juli 1993 im früheren Rechtsstreit). Das Fehlen der Durchsetzbarkeit rechtfertigt auch insoweit die Haftung des Beklagten für die Kosten des Vorprozesses.

C.


Wegen des weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Klageanträge zu I, II und III) fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts, die irgendeinen dieser Klageanträge auch nur dem Grunde nach oder ein Feststellungsurteil stützen könnten. Dies rügt die Revisionsbegründung mit Recht.

I.


Das Berufungsgericht hält das Grundurteil des Landgerichts aufrecht, welches die Klageanträge zu I und III für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit dem Klageantrag zu I verlangt der Kläger Zahlung von 4.687.980 DM (Nr. 1) sowie weitere 490.000 DM, soweit der Kläger keine Zahlung von Rechtsanwalt S. erlangen kann (Nr. 2). Damit soll erklärtermaûen der Ertragsschaden für entgangene Gewinnanteile ausgeglichen werden, die der Witwe des Erblassers vom 1. April 1990 bis 31. März 1995 entstanden sein sollen (S. 67 bis 74 und 77 bis 79 der Klageschrift vom 14. Juli 1996).
Mit dem Antrag zu III fordert der Kläger Zahlung weiterer 4.715.200 DM als Substanzschaden, bedingt durch den "Verlust des Firmenwerts der verlorengegangenen Gewinnanteile" (S. 66, 75 bis 77, 80 der Klageschrift). Diese beiden Klageanträge können nicht nebeneinander Erfolg haben, weil sie rechtlich denselben Schaden betreffen.
1. Der vom Notar gemäû § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu ersetzende Schaden bemiût sich nach §§ 249 ff BGB. Die Naturalrestitution, die der Beklagte
gemäû § 249 Satz 1 BGB vorrangig zu leisten hätte, ist unmöglich, weil die anderen Gesellschafter der M. und der MK. nicht bereit sind, die Witwe des Erblassers wieder in die Gesellschaften aufzunehmen. Demzufolge hat der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB den Nachlaû für den Verlust in Geld zu entschädigen. Zu ersetzen ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens , wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Der Geschädigte kann danach weder die Herstellung des unmöglich gewordenen Zustandes noch die Kosten für eine - unmögliche - Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wiederbeschaffungswert verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f). Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen, der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wäre, wenn dieser noch möglich wäre (MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. § 251 Rn. 6). Vielmehr genügt es zum vollen und sofortigen Ausgleich aller Schäden, wenn der Geschädigte soviel Geld erhält, daû er sich einen gleichwertigen Ersatzgegenstand anzuschaffen vermag (vgl. Groûfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertungen im Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 95 f).

a) Zur Frage, wie der Wiederbeschaffungswert beim Verlust eines Gesellschaftsanteils zu berechnen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher erst in einem Einzelfall Stellung genommen, in dem einem testamentarisch Bedachten die Möglichkeit zum Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft rechtswidrig genommen worden war (Urt. v. 29. Februar 1984 - IVa ZR 188/82, NJW 1984, 2570, 2571 ff). Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Geschädigten, die laufend entgehenden Einkünfte ersetzt zu erhalten, für unberechtigt gehalten und auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 BGB ausgeführt: Eine "Gewinnersatzrente" würde den Kläger erheblich zu gut stellen, weil er als Gesellschafter
nicht nur Rechte, sondern auch das Haftungsrisiko, Arbeitspflichten und Wettbewerbsbeschränkungen gehabt habe. Statt dessen liege es nahe, den objektiven Wert der dem Kläger vorenthaltenen Mitgliedschaft in Geld zu ersetzen. Insoweit gehe es um die Feststellung des angemessenen Gegenwerts, also des gedachten Kaufpreises unter Fachkundigen.

b) Gleichartige Erwägungen treffen auch im vorliegenden Falle zu, obwohl es hier nur um den Verlust von Kommanditanteilen geht, die nicht mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko oder persönlichen Arbeitspflichten verbunden sind; andererseits vermag der Inhaber eines Kommanditanteils als solcher daraus regelmäûig auch keine höheren persönliche Gewinne zu erzielen. Zu erstatten ist grundsätzlich - nur - der Verkehrswert der entgangenen Kommanditanteile. Soweit diese selbst keinen Börsenwert oder Marktpreis haben, wird der Wert typischerweise nach der indirekten Methode ermittelt. d.h. es wird der Wert des ganzen Unternehmens bemessen und sodann auf die Anteilsinhaber "umgelegt" (Groûfeld aaO S. 18, 109; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 235; Kort DStR 1995, 1961; vgl. BGHZ 75, 195, 199).
Der Wert eines lebensfähigen Unternehmens selbst - wie hier derM. und der MK. - ist als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln (BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, GmbHR 1992, 257, 261; vgl. BGHZ 17, 130, 136; Groûfeld aaO S. 2), also einschlieûlich des inneren Geschäftswerts (BGH, Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193). Denn der Rechtsverkehr beurteilt heute den gemeinen Wert eines Unternehmens im wesentlichen nach seinem finanziellen Zukunftsertrag (BGHZ 116, 359, 371; Hüttemann ZHR 162
[1998], 563, 584 m.w.N.; Piltz aaO S. 136 ff; vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 34/81, NJW 1982, 2441).
Flieûen damit die zukünftig zu erwartenden Erträge entscheidend schon in die Berechnung des Anteilswerts selbst ein, so darf ihr Ausfall nicht zusätzlich als Schaden geltend gemacht werden. Das versteht sich von selbst, wenn der Anteilswert aufgrund der Ertragswertmethode ermittelt wird (vgl. dazu Groûfeld aaO S. 21 ff; Piltz aaO S. 16 ff). Aber sogar wenn man andere Berechnungsmethoden für die Bewertung eines lebenden und lebensfähigen wirtschaftlichen Unternehmens im Ansatz für zulässig hält, haben diese sicherzustellen , daû dessen Ertragskraft wenigstens mittelbar entscheidend mit erfaût wird. Bei diesen Bewertungsmethoden gehören die bereits angelegten Gewinnaussichten als "Goodwill" oder "Kundschaft" zu dem zu aktivierenden inneren Geschäftswert (vgl. RGZ 94, 106, 108; 167, 260, 262; Sudhoff ZGR 1972, 157, 164 ff).
Damit wird schadensersatzrechtlich der als entgangen zu schätzende Gewinn im Sinne von § 252 BGB im voraus kapitalisiert. Hingegen entspricht es grundsätzlich nicht der Schadensberechnung des § 251 BGB, nach einem allgemeinen Vermögensschaden Schädiger und Geschädigten - sowie möglicherweise dessen Erben - durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer (dazu s. unten 2 a) miteinander verbunden zu halten. Fortlaufende Renten sehen die §§ 843 ff BGB und entsprechende Normen nur für Personenschäden vor. Für den Verlust eines Erwerbsgeschäfts kann jedoch keine Rente verlangt werden, wenn der Geschäftsinhaber persönlich voll erwerbsfähig bleibt (RG LZ 1917, 922, 923 f).
Keinesfalls braucht aus Rechtsgründen ein laufend entgehender Unternehmensgewinn zusätzlich zu dem vollen Unternehmenswert erstattet zu werden , welcher die künftigen Gewinnerwartungen bereits in kapitalisierter Form in sich aufnimmt.
2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst behauptet, die beiden Kapitalbeteiligungen des Erblassers an M. und MK. seien zusammen rund 14 Mio. DM wert gewesen, der Wert der der Witwe entgangenen Hälfte betrage 7 Mio. DM (S. 75 der Klageschrift). Trifft das zu, dann kann der der Witwe entstandene , erstattungsfähige Schaden in der Hauptsache nicht höher sein als (7 Mio. abzüglich der Abfindungszahlungen von 2.284.800 DM =) 4.715.200 DM. Dies entspräche nach dem Gesellschaftsvertrag dem "Firmenwert", der dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zugute kommen soll. Indem der Kläger diesen Betrag gemäû seinem Klageantrag zu III allein als "Substanzwert" erstattet haben will, verkennt er das Wesen des inneren "Firmenwerts"; denn dieser - auch als "Goodwill" oder Geschäftswert bezeichnet - wird wesentlich durch die im Unternehmen verkörperte Ertragskraft geprägt (s.o. 1 b). Betriebswirtschaftlich entspricht er der Summe der Übergewinne, d.h. derjenigen Gewinne, die über eine Normalverzinsung der Substanz hinausgehen (Piltz aaO S. 33); somit hängt er rechtlich unmittelbar vom Ertragswert ab (Piltz aaO S. 197 ff).

a) Danach wäre der auf zusätzliche Erstattung laufender Erträge - für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1995 - gerichtete Klageantrag zu I von vornherein ebenso unbegründet wie der Feststellungsantrag zu II, der auf Erstattung entgangener Gewinne gerichtet ist, die ab 1. April 1995 fortlaufend entstehen.

Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daû im Klageantrag zu II und dementsprechend in dem - vom Berufungsgericht bestätigten - Urteilsausspruch des Landgerichts zu I die Gesellschaftsanteile verwechselt worden sind, welche der Erblasser an MK. und M. hielt. Nach dem Urteil hat der Beklagte ein Sechstel der Anteile an der M. und ein Achtel derjenigen an der MK. zu ersetzen. Der Erblasser war aber zu einem Drittel an der MK. und nur zu einem Viertel an der M. beteiligt (S. 5 f, 69 der Klageschrift).

b) Der Senat kann das Grundurteil aber auch insoweit nicht aufrechterhalten (§ 304 Abs. 1 ZPO), als es den Klageantrag zu III betrifft. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach den Ersatz des "Firmenwerts" verlangen, soweit dieser dem Nachlaû insgesamt entgangen ist. Dessen Berechnung im Klageantrag zu III ist jedoch ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Einerseits hat der Kläger sich darauf Zahlungen anrechnen zu lassen , die er von dem - vorrangig haftenden - Rechtsanwalt S. erlangen mag. Dies hat er bisher nur im Klageantrag zu I 2 berücksichtigt, nicht aber in demjenigen zu III.
bb) Ferner entspricht der Schaden, der dem - vom Kläger verwalteten - Nachlaû insgesamt entstanden ist, nicht in vollem Umfang demjenigen Schaden , welcher allein bei der Witwe des Erblassers eingetreten ist. Vielmehr weist die Revision zutreffend darauf hin, daû infolge des Ausscheidens der Witwe deren Gesellschaftsanteile den Mitgesellschaftern zugewachsen sind. Dadurch ist auch der Sohn des Erblassers begünstigt worden. Dieser ausglei-
chende Vorteil (§ 251 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) fällt unmittelbar bei dem für den ungeteilten Nachlaû als Testamentsvollstrecker klagenden Kläger an.
3. Andererseits ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Klageanträge zu I und III (s.o. II a) nicht zur abschlieûenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

a) Der rechtlich zutreffende Ansatz der Schadensberechnung stand in den Tatsacheninstanzen nicht in Frage. Es ist nicht auszuschlieûen, daû der Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) hin die Höhe des an sich erstattungsfähigen Firmenwerts (s.o. 2) anders berechnet hätte. Dementsprechend ist ihm Gelegenheit zu geben, den Firmenwert auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Ertragskraft der beiden Unternehmen als Einheit neu zu beziffern.
Dafür können die auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten bisherigen Klageanträge zu I und II insoweit bedeutsam bleiben, als die Klage in diesem Umfang auch die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB unterbrochen hat. Soweit sich ein höherer, erstattungsfähiger Firmenwert daraus ergeben sollte, daû kapitalisierte Gewinnerwartungen einbezogen werden, wäre die Verjährungseinrede des Beklagten gegen eine entsprechende Ersatzpflicht - bis zu der sich aus den bisherigen Klageanträgen zu I und II ergebenden Obergrenze - unbegründet (s.o. A III 2).
Dies gilt allerdings nicht, soweit der Kläger für die Beteiligung des Erblassers an der MK. von Anfang an einen zu niedrigen Bruchteil angegeben hat (s.o. 2 a).


b) Für das weitere Verfahren der Schadensberechnung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Maûgeblicher Bewertungsstichtag ist zwar im Ansatz der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft (Piltz aaO S. 111; Groûfeld aaO S. 28 f; Kort DStR 1995, 1961). Dies bedeutet jedoch nicht, daû nur die damaligen Umstände bei der Wertbemessung zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind spätere Erkenntnisse jedenfalls zum normalen Geschäftsverlauf der Kommanditgesellschaften bei der Frage zu berücksichtigen, welcher Schaden durch das Ausscheiden tatsächlich entstanden ist (vgl. Groûfeld aaO S. 29). Der Stichtag legt nur die maûgebliche Rechtslage fest. Die Bewertung des Ertragswerts ist dagegen zeitnah bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorzunehmen (vgl. Piltz aaO S. 112, 118 f, 163 ff).
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kayser

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.