Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0514.13UF107.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.05.2014

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 in Ziff. 1 bis 4 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.635,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.325,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 10% und der Antragsgegner zu 90%.

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

V. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder des Antragsgegners aus erster Ehe. Der Antragsgegner ist seit dem 12.10.2001 in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein weiteres Kind, …[C], geboren am ...2002, hervorgegangen. Mit diesem Kind und seiner zweiten Ehefrau lebt der Antragsgegner in einem in seinem Alleineigentum stehenden, am 20.10.2000 erworbenen Haus mit einer Wohnfläche von 160 qm. Im Zeitraum von April 2011 bis November 2012 hatte sich die neue Ehefrau des Antragsgegners von diesem vorübergehend getrennt und war mit dem Kind ...[C] ausgezogen. Unterhalt leistete der Antragsgegner in dieser Zeit für beide (weitgehend) nicht. Gemäß Anerkenntnisbeschluss vom 31.10.2012 wurde der Antragsgegner zu monatlichen Kindesunterhaltszahlungen für ...[C] in Höhe von 180 € verpflichtet.

2

Mit Schreiben vom 08.12.2011 forderte das Jugendamt der Kreisverwaltung … als Beistand für die Kinder den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts auf. Nachdem der Antragsgegner dem nicht nachkam, wurde im Juli 2012 das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit ab 01.12.2011 eingeleitet. Dieses wurde sodann nach entsprechenden Einwendungen des Antragsgegners in das streitige Verfahren übergeleitet.

3

Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er war bis zu seiner Eigenkündigung zum Juni 2012 bei der ...[D] GmbH beschäftigt. Anschließend wechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Erwerbstätigkeit, wobei der Verdienst des Antragsgegners zu keiner Zeit mehr jenen bei der ...[D] GmbH erreichte. Momentan ist der Antragsgegner seit 31.12.2013 erneut arbeitslos. Das bewohnte Anwesen ist mit 385 €/mtl. finanziert. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. Seine Ehefrau übt einen Minijob aus.

4

Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Denn der Antragsgegner sei auch unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 1.050 € zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts jedenfalls als fiktiv leistungsfähig anzusehen. Der Wohnvorteil sei unstreitig mit 600 € in Ansatz zu bringen. Mangels während der vorübergehenden Trennung erbrachter Unterhaltszahlungen an seine zweite Ehefrau und das Kind ...[C] könnten diesen gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtungen keine Berücksichtigung finden. Ohnehin sei die zweite Ehefrau nachrangig.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts auf monatlich 158,66 € je Antragsteller ab 01.02.2013 sowie der Rückstände je Antragsteller auf 3.014,66 € begehrt.

6

Der Antragsgegner macht geltend, das Familiengericht lege ein Einkommen zugrunde, welches er nicht erzielt habe und auch nicht erzielen könne. Er sei auf dem Arbeitsmarkt als ungelernter Arbeiter einzustufen. Der fortlaufende Verlust seiner Beschäftigungen im Jahr 2013 beruhe auf Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen. Darüber hinaus sei auch seine dem Kind ...[C] gegenüber bestehende Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Der Wohnwert sei schließlich realistischer Weise lediglich mit 500 € anzusetzen. Für den Monat Dezember 2011 sei der Unterhalt im Übrigen verwirkt, da der Unterhaltsfestsetzungsantrag erst vom 25.01.2013 datiere.

7

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.04.2014 meint der Antragsgegner, dass der ihm zuzurechnende Wohnvorteil in der Zeit des Getrenntlebens von seiner zweiten Ehefrau nach dem angemessenen Wohnwert zu bestimmen sei. Dieser betrage unter Zugrundelegung einer 50 qm großen Wohnung 200 €/mtl., so dass nach Abzug der Hauslasten kein positiver Wohnvorteil mehr verbleibe.

8

Die Antragsteller verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.

II.

9

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache nur zum geringen Teil Erfolg. Sie führt dazu, dass der vom Familiengericht zuerkannte Unterhalt im Monat Dezember 2012 um 11,29 € je Antragsteller und ab Januar 2013 in Höhe von 29,05 € je Antragsteller zu kürzen war.

10

1.Das Rechtsmittel hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Familiengericht den angefochtenen Beschluss weder verkündet hat noch einen Termin zur Verkündung seiner Entscheidung bestimmt hatte und wohl auch keine Zustimmung des Antragsgegners zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlag.

11

Diese Verfahrensweise war zwar nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 2, 311 ZPO fehlerhaft. Allerdings beruht die angefochtene Entscheidung weder auf diesem Fehler noch existiert mangels Verkündung bislang lediglich ein bloßer Beschlussentwurf. Da das Familiengericht die Verkündung hier ausweislich der richterlichen Verfügung vom 19.12.2013 durch die förmliche Zustellung - eine in anderen Fällen zulässige Verfahrensweise, vgl. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO - ersetzen wollte, liegt nur eine fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1187 und NJW-RR 2012, 1359 sowie FamRZ 2012, 1287 Tz. 17).

12

2.Der Antragsgegner ist weitgehend leistungsfähig bzw. als leistungsfähig anzusehen, um den geforderten Mindestkindesunterhalt zu zahlen.

13

Im Einzelnen:

14

a) Dezember 2011

15

aa) Zunächst greift der für Dezember 2011 in der Beschwerde erhobene Verwirkungseinwand nicht. Denn hierfür fehlt es bereits am Zeitmoment. Entgegen der Beschwerdebegründung datiert der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung nicht erst aus dem Jahr 2013, sondern vom Juli 2012 und wurde dem Antragsgegner am 12.09.2012 zugestellt (Bl. 1 ff., 15 d.A.).

16

bb)Sodann war der Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum bei der ...[D] GmbH im Auswärtsschichtdienst beschäftigt.

17

Ausgehend von den vorgelegten Gehaltsnachweisen (Bl. 21 ff. d.A.) erzielte er dort im Zeitraum 18.07.0211 bis 31.12.2011 einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 10.115,63 €. Hierzu sind hinzuzurechnen 1/3 der steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl. KoL Nr. 1.4.), also 1.230,67 €. Nach Abzug der Lohnsteuer von 128,22 € sowie der arbeitnehmerseits zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung: 1.006,50 €, Krankenversicherung: 829,47 €, Pflegeversicherung: 123,90 € und Arbeitslosenversicherung: 151,74 €) ergibt sich für den vorgenannten Zeitraum von 5 ½ Monaten somit ein Nettoeinkommen von 9.106,47 €. Damit beläuft sich das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen auf 1.655,72 €. Soweit das Familiengericht zu einem etwas höheren Betrag gelangt, beruht dies augenscheinlich auf einem unzutreffenden höheren Ansatz der unterhaltsrechtlich zum Teil zu berücksichtigenden Verpflegungszuschüsse.

18

Infolge der bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigten steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse hat das Familiengericht sodann zu Recht keinen weiteren pauschalen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen vorgenommen.

19

cc)Zu dem so ermittelten Erwerbseinkommen ist noch der Wohnwert für das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Anwesen hinzuzurechnen. Dieser war nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung erstinstanzlich mit 600 € unstreitig.

20

(1) Soweit der Antragsgegner ihn nunmehr lediglich noch mit 500 € berücksichtigt haben will, ergibt sich hierfür kein sachlicher Grund. Die Wohnfläche hat er erstinstanzlich selbst mit 160qm angegeben. Unter Zugrundelegung des ebenfalls von ihm vor dem Familiengericht mitgeteilten Quadratmeterpreises von 4 €, den er mit Schriftsatz vom 28.04.2014 auch jetzt weiterhin ansetzt, ergeben sich mindestens die vom Familiengericht zugrunde gelegten 600 €.

21

In Abzug zu bringen ist allerdings die Zinslast der Hausfinanzierung mit 385 €/mtl.

22

(2) Demgegenüber ist hier entgegen des nunmehr erhobenen Einwands des Antragsgegners trotz des Auszugs seiner zweiten Ehefrau mit dem Kind ...[C] nicht lediglich der sog. angemessene Wohnvorteil anzusetzen.

23

Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, also dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

24

(a) Das gilt zunächst für die Zeit des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner zweiten Ehefrau und der Halbschwester der Antragstellerinnen. Denn durch die Mitbenutzung des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses gewährt der Antragsgegner diesen im Ergebnis (Familien- und Kindes-)Unterhalt.

25

Die neue Ehefrau des Antragsgegners ist den Antragstellern gegenüber jedoch gemäß § 1609 BGB unterhaltsrechtlich nachrangig. Das bedeutet, Unterhaltsleistungen an diese müssen sich die Antragsteller jedenfalls so lange nicht entgegen halten lassen, als ihr Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Würde man nun bei dem dem Antragsgegner zuzurechnenden Wohnwert denjenigen Anteil herausnehmen, der auf die Mitbenutzung durch seine Ehefrau entfällt, liefe dies auf eine mittelbare Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an diese zu Lasten der Antragsteller hinaus. Die gesetzliche Regelung des § 1609 BGB würde somit umgangen.

26

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG München vom 20.07.1998 entgegen. Danach soll zwar der Wohnwert nach Kopfteilen aufzuteilen sein, wenn das Eigenheim des Unterhaltspflichtigen von diesem und seiner neuen Ehefrau bewohnt wird (FamRZ 1999, 251). Jedoch ist diese Entscheidung noch zum alten Recht ergangen, nach welchem der (neue) Ehegatte und minderjährige Kinder (aus einer vorherigen Beziehung) noch im gleichen Rang standen, vgl. § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.

27

Die Unterhaltsansprüche der Antragsteller gehen allerdings nicht auch denjenigen von ...[C] gegen ihren Vater, den Antragsgegner, vor (§ 1609 Nr. 1 BGB). Auch das führt jedoch nicht dazu, dass der zuzurechnende Wohnwert um den auf die Mitbenutzung des Hauses durch ...[C] entfallenden Anteil zu kürzen ist. Denn damit würde entgegen des in § 1609 Nr. 1 BGB angeordneten Gleichrangs ein Teilunterhalt für...[C] vorweg vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners abgezogen. Vielmehr ist der volle Unterhaltsanspruch von ...[C], welcher auch die Wohnkosten umfasst, in die Unterhalts- und ggfls. Mangelfallberechnung mit einzustellen und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners sodann auf alle drei Kinder entsprechend zu verteilen.

28

(b) An dieser Betrachtungsweise ändert sich grundsätzlich auch nichts durch die Trennung des Antragsgegners von seiner zweiten Ehefrau (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

29

Wie vorstehend ausgeführt fand bereits während des Zusammenlebens mit seiner neuen Familie die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete vollumfänglich Eingang in das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners. Eine wie auch immer geartete Kürzung des Wohnwerts infolge des erhöhten Wohnraumbedarfs seiner neuen Familie gegenüber dem angemessenen Wohnraum, welchen der Antragsgegner als Einzelperson benötigen würde, scheiterte an der in § 1609 BGB vorgegebenen unterhaltsrechtlichen Rangfolge. Dann kann aber auch dem Wegfall dieses - bislang hier unterhaltsrechtlich unerheblichen - erhöhten Wohnraumbedarfs seiner neuen Familie infolge der Trennung von der zweiten Ehefrau nun keinerlei Relevanz zukommen.

30

Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall besondere Umstände es rechtfertigen, auch im Rahmen des Kindesunterhalts lediglich den am geänderten Wohnbedarf des Unterhaltspflichtigen angelehnten sog. angemessenen Wohnwert heranzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19). Ein solcher Sonderfall, in welchem eine Fremdvermietung nicht zumutbar sein kann, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der bloße Wegfall des erhöhten Wohnraumbedarfs für die neue Familie genügt hierfür nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum hat sich nicht die Mutter der Antragsteller vom Antragsgegner getrennt, sondern dessen neue Ehefrau. Den Antragstellern gegenüber war der Antragsgegner jedoch bereits während des Zusammenlebens mit seiner neuen Familie gesteigert barunterhaltspflichtig. Daher hatte er sein nach der Geburt der Antragsteller erworbenes Hausanwesen auch schon in der Vergangenheit vor der Trennung von seiner zweiten Ehefrau gemäß §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB - anstatt allein zur Abdeckung des Wohnbedarfs seiner Familie zu nutzen - zur Sicherstellung des Mindestbarunterhalts der Antragsteller einzusetzen und z.B. notfalls zur objektiven Marktmiete fremd zu vermieten. An dieser Sachlage und Verpflichtung hat sich durch den Auszug der neuen Ehefrau nichts geändert.

31

dd) Darüber hinaus erkennen die Antragsteller zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen des Antragsgegners mit 67,81 €/mtl. an. Weitere Kreditverbindlichkeiten hat das Familiengericht zutreffend nicht berücksichtigt und werden mit der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht.

32

ee) Damit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.802,91 € (1.655,72 € + 600 € - 385 € - 67,81 €).

33

Nach Abzug des damals in 2011 maßgeblichen notwendigen Selbstbehalts von 950 € - nicht wie in der angefochtenen Entscheidung angesetzt: 1.050 € - steht somit ein zu verteilendes Einkommen von 852,91 € zur Verfügung. Dieses ist auf die drei im gleichen Rang stehenden minderjährigen Kinder des Antragsgegners, nämlich die beiden Antragsteller und deren am 21.12.2002 geborene Halbschwester ...[C], zu verteilen. Die seinerzeit vom Antragsgegner getrennt lebende neue Ehefrau ist demgegenüber gemäß § 1609 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB nachrangig.

34

Der addierte Mindestkindesunterhalt für alle drei Kinder des Antragsgegners beläuft sich auf insgesamt 878 € (272 € + 272 € + 334 €), so dass ein Fehlbetrag von 25,09 € (852,91 € - 878 €) vorliegen würde. Zwar hat der Antragsgegner während der vorübergehenden Trennung von seiner zweiten Ehefrau für das Kind ...[C] (weitgehend) keinen Unterhalt gezahlt. Damit ist ...[C] vorliegend jedoch nicht aus der Mangelfallberechnung herauszunehmen. Denn für dieses Kind besteht ein Unterhaltstitel. Allerdings bestand dieser lediglich über einen Betrag von 180 €/mtl. und der Antragsgegner hat auch keinen darüber hinausgehenden Unterhalt für ...[C] gezahlt. Somit ist in einer Mangelfallberechnung auch nur dieser titulierte Betrag für ...[C] anzusetzen, so dass kein einen Mangelfall auslösender Fehlbetrag mehr verbleibt. Darüber hinaus sind zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen auch nur dann anzuerkennen, wenn der Mindestkindesunterhalt gesichert ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 616). Zwar gestehen die Antragsteller dem Antragsgegner die zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. zu. Dabei gehen sie aber davon aus, dass gerade kein Mangelfall vorliegt.

35

b) Januar bis April 2012

36

Nach den eingereichten Gehaltsnachweisen (Bl. 95 ff. d.A.) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 ergibt sich folgende Einkommensberechnung:

37

- Gesamtbruttolohn:

17.190,25 €

- abzgl. darin enthalt. steuerfreie Verpflegungsspesen:    

- 780,00 €

- abzgl. darin enthalt. steuerfreies Fahrtgeld:

- 6.046,20 €

- abzgl. darin enthalt. steuerfreie Reisekosten:

- 132,00 €

- Lohnsteuer:

- 258,66 €

- zzgl. steuerfreie Verpflegungsspesen (1/3):

260,00 €

- Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil):

- 953,87 €

- Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil):

- 798,14 €

- Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil):

- 119,25 €

- Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil):

   - 146,00 €

        

8.216,13 €

- Monatsdurchschnitt (5 Monate):

1.643,23 €

38

Zuzüglich des Wohnwerts (600 €) sowie abzüglich der Zinslast der Hausfinanzierung (385 €) und der dem Antragsgegner zugebilligten zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen (67,81 €) verbleibt nun ein geringfügig geringeres unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.790,42 €. Entsprechend der vorgenannten Ausführungen ist der Antragsgegner allerdings weiterhin leistungsfähig, den Mindestkindesunterhalt für die beiden Antragsteller zu zahlen (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 272 € und 180 € > 0 €).

39

c) Mai bis November 2012

40

Ab 01.05.2012 ergibt sich eine Änderung, weil die Antragstellerin zu 2) das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und sich ihr Mindestkindesunterhalt somit auf ebenfalls 334 €/mtl. erhöht.

41

Unter Berücksichtigung des für ...[C] titulierten Unterhalts ergibt sich jetzt zunächst ein rechnerischer Fehlbetrag von 7,58 € im Monat (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 334 € und 180 € = - 7,58 €). Dieser kann jedoch um die dann nicht mehr anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen (siehe oben a)ee)) in Höhe von 67,81 €/mtl. korrigiert werden.

42

Bei dem Ergebnis bleibt es auch trotz des Arbeitsplatzverlustes im Juni 2012. Denn dieser beruhte auf einer Eigenkündigung des Antragsgegners. Eine solche ist indes unterhaltrechtlich vorwerfbar und damit nicht zu berücksichtigen. Dem Antragsgegner ist weiterhin fiktiv sein bisheriges Erwerbseinkommen zuzurechnen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 410).

43

Nichts anderes folgt für die Zeit ab 19.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner zwar eine neue Arbeitsstelle angetreten. Diese war allerdings schlechter dotiert, so dass dem Antragsgegner weiterhin fiktiv sein vor der Eigenkündigung erzieltes Erwerbseinkommen zuzurechnen ist.

44

d) Dezember 2012

45

Nach der Versöhnung mit seiner neuen Ehefrau lebten diese und ...[C] wieder im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsgegner.

46

Aufgrund der lediglich ausgeübten Aushilfstätigkeit (Bl. 121 d.A.) und der damit nicht konkret in Abrede gestellten Leistungsunfähigkeit seiner Ehefrau steht dem Antragsgegner gegenüber dieser weder ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu noch reduziert sich sein notwendiger Selbstbehalt infolge der Synergieeffekte des gemeinsamen Zusammenlebens (vgl. KoL Nr. 21.5.).

47

Nachdem der Antragsgegner jetzt wieder mit der Halbschwester der Antragstellerinnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und somit tatsächlich auch für diese aufkommt, ist bei ihm für ...[C] von nun an der volle, lediglich um das halbe Kindergeld reduzierte Mindestkindesunterhalt (272 €) anzusetzen. Damit ergibt sich ein vorläufiger rechnerischer Fehlbetrag von 99,58 € im Monat (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 334 € und 272 € = - 99,58 €). Dieser kann zwar wiederum um die nicht mehr anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. korrigiert werden. Auch danach verbleibt jedoch weiterhin ein Mangelfall mit einem ungedeckten Betrag von 31,77 €/mtl. Dieser entfällt auf die beiden Antragsteller zu je 11,29 € (31,77 € x 334 € : (334 € + 334 € + 272 €)) - den Rest von 9,19 € hat hingegen gemäß § 1609 Nr. 1 BGB...[C] zu tragen.

48

Ein weiteres fiktives Einkommen aus einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung kann dem Antragsgegner aufgrund der hier zugrunde gelegten fiktiven Auswärtsschichttätigkeit nicht zugerechnet werden.

49

e) ab Januar 2013

50

Es verbleibt zunächst bei der Berechnung wie im Dezember 2012. Allerdings ist der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners nun auf 1.000 € gestiegen.

51

Hierdurch erhöht sich der letztlich ungedeckte Betrag um 50 € auf 81,77 €. Von diesem entfallen auf die beiden Antragsteller je 29,05 € (81,77 € x 334 € : (334 € + 334 € + 272 €)) - den Rest von 23,67 € hat wiederum ...[C] zu tragen.

52

3. Danach ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:

53

a) Antragstellerin zu 1):

        

   - Dezember 2011 - Januar 2013:

        

     12 x 334 € + 334 € - 11,29 € + 334 € - 29,05 €

= 4.635,66 €

   - ab Februar 2013: monatlich 334 € - 29,05 €

= 304,95 €

b) Antragstellerin zu 2):

        

   - Dezember 2011 - Januar 2013:

        

     5 x 272 € + 7 x 334 € + 334 € - 11,29 € + 334 € - 29,05 €   

= 4.325,66 €

   - ab Februar 2013: monatlich 334 € - 29,05 €

= 304,95 €

54

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 243, 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO, 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG, 40, 51 FamGKG.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14 zitiert 8 §§.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2014 - XII ZB 367/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB367/12 Verkündet am: 19. März 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 613/16 Verkündet am: 22. Mai 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB367/12 Verkündet am:
19. März 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie
bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt.
BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - OLG Hamm
AG Minden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin WeberMonecke
und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. März 2011 hinsichtlich des ab 1. Juli 2012 zu zahlenden Unterhalts abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Der Antragsgegner ist Vater der Kinder Michelle, geboren am 31. Januar 1996, Aileen, geboren am 6. März 1998, und Maya, geboren am 6. April 2006, die aus seiner im Jahr 2010 geschiedenen Ehe stammen und in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum bei ihrer Mutter lebten. Der Antragsteller hat insoweit für die Kinder Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in einer den Mindestunterhalt übersteigenden Höhe erbracht. Durch Rechtswahrungsanzeigen hat er dies dem Antragsgegner 2008 bzw. 2009 mitgeteilt.
3
Der Antragsgegner ist Vater einer weiteren Tochter Charleen, geboren am 26. Juli 1993, die im Haushalt ihrer Mutter lebte und im Jahr 2013 das Abitur anstrebte. Sein Erwerbseinkommen belief sich im Jahr 2011 auf 2.276,16 € netto monatlich.
4
Die geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das auf einem Erbpachtgrundstück errichtet worden ist. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie zum einen ein Darlehen über 107.000 € bei der V. auf, auf das monatliche Raten von 535 € zu zahlen sind. Das Darlehen valutierte im Jahr 2011 noch mit rund 90.000 €. Zum anderen nahmen der Vater und die Stiefmutter des Antragsgegners ein Darlehen über 50.000 € auf und stellten den Eheleuten den Betrag zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung. Diese verpflichteten sich im Innenverhältnis, die monatliche Kreditrate von 243,75 € zu übernehmen. Der Antragsgegner erbringt die vorgenannten Annuitäten allein. Das Haus, das früher als Familienheim diente, sollte verkauft werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Antragsgegner im Jahr 2010 allein einen Makler, da seine Ehefrau ihre Mitwirkung verweigerte. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war eine Veräußerung noch nicht erfolgt. Anfang 2012 entzog der Antragsgegner dem Makler den Auftrag, um die Immobilienabteilung der örtlichen Sparkasse mit der Vermarktung des Objekts zu beauftragen. Diese wollte allerdings nur tätig werden, wenn auch die Ehefrau den Maklervertrag unterschreibt, wozu Letztere jedenfalls zunächst nicht bereit war.
5
Über die vorgenannten Darlehensbelastungen hinaus schulden die Eheleute Raten für eine Pkw-Finanzierung in Höhe von monatlich 163 €. Außerdem hat der Antragsgegner geltend gemacht, seine Mutter habe zum Ausgleich des überzogenen Girokontos der Eheleute einen Kredit aufgenommen, auf den monatlich 144,99 € zu zahlen seien. Die Ehegatten hätten sich der Mutter gegenüber zur Rückführung des Darlehens verpflichtet.
6
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Unterhalts sowie ab 1. Juli 2010 zur laufenden Zahlung in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für die drei ehelichen Kinder unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluss teilweise abgeändert und den Antragsgegner neben Unterhaltsrückständen für die Zeit ab 1. Mai 2012 verpflichtet, für Michelle 135 €, für Aileen 134 € und für Maya 104 € ­ jeweils monatlich - zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit ab 1. Juli 2012.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner für nur teilweise in der Lage gehalten, den Mindestunterhalt der Kinder aufzubringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
9
Für die Zeit ab 2011 sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.276,16 € auszugehen. Hinzuzurechnen seien Steuererstattungen von monatsanteilig 33,28 €. Abzusetzen seien Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe der reinen Betriebskosten mit monatlich 33 € (18 km x 0,1 € x 220 : 12). Zu berücksichtigen sei weiterhin der Wohnvorteil des Einfamilienhauses, der mit monatlich 400 € anzusetzen sei. Hierbei handele es sich um den Betrag, den der Antragsgegner für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung aufwenden müsse. Eine fiktiv erzielbare Kaltmiete von monatlich 570 € sei dagegen nicht zugrunde zu legen. Dies komme nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Obliegenheit, solche Erträge zu erwirtschaften, in Betracht. Eine Obliegenheitsverletzung sei hier jedoch nicht feststellbar. Dem Antragsgegner sei es nicht zuzumuten, das Haus - etwa an den Antragsteller zur Nutzung durch seine geschiedene Ehefrau und die Kinder - zu vermieten. Denn durch eine Vermietung werde die angestrebte Veräußerung gehindert. Nachdem die Ehefrau des Antragsgegners bislang jede Mitwirkung an der Verwertung der Immobilie verweigert habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sie die Veräußerung fördern und durch einen Auszug aus dem Haus ermöglichen werde. An der Absicht der Veräußerung und deren zielstrebiger Realisierung durch den Antragsgegner bestünden keine Zweifel. Er habe hierzu das ihm Mögliche getan, indem er zunächst den besten Makler am Ort beauftragt und seine Preisvorstellungen dem Rat des Maklers folgend von zu- nächst 129.000 € schrittweise auf 99.500 € reduziert habe. Deshalb sei ihm nicht vorzuwerfen, dass eine Veräußerung zur Verringerung der Schuldenlast noch nicht erfolgt sei.
10
Dem Wohnwert entgegenzusetzen seien die Annuitäten der zur Finanzierung des Hauses aufgenommenen Darlehen einschließlich der Tilgungsanteile sowie der Erbpachtzins von 78,91 € monatlich. Es sei davon auszugehen, dass die Kreditgeber eine Tilgungsaussetzung oder -streckung abgelehnt und auf der Bedienung der vollen vereinbarten Raten bestanden hätten. Dem sei der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich mit der allgemein gehaltenen Behauptung, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Ein Erfahrungssatz dieser Art bestehe indessen nicht. Das gelte insbesondere bei wie hier schwierigen Verwertungsmöglichkeiten , zumal bei dem jetzt als Verhandlungsbasis genannten Preis von rund 100.000 € etwa 35.000 € an Verbindlichkeiten verblieben. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Darlehenstilgung bereits die Ehe des Antragsgegners geprägt und sich - ihre Fortdauer unterstellt - auch auf den Bedarf der Kinder ausgewirkt hätte. Deshalb sei es unangemessen, lediglich den Antragsgegner mit den wirtschaftlichen Folgen des Hauserwerbs zu belasten, insbesondere weil es sich um eine vorübergehende, von der Veräußerung der Immobilie abhängige Situation handele. Dem zuletzt genannten Umstand komme gegenüber dem ansonsten ausschlaggebenden Interesse der Kinder an der Sicherstellung ihres Mindestunterhalts besonderes Gewicht zu.
11
Eine zumutbare Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation zu entspannen, bestehe für den Antragsgegner nicht. Sie sei insbesondere nicht in der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu sehen. Zwar würde danach - jedenfalls für die Zukunft - die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wiederhergestellt, während der Antragsteller mit einem Teil der streitgegenständlichen Ansprüche infolge der Insolvenz ausfallen oder allenfalls auf die Insolvenzquote beschränkt würde. Allerdings liege hier die Besonderheit vor, dass die Unfähigkeit, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Mindestunterhalt der Kinder ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts sicherzustellen, im Fall der Verwertung der Immobilie jederzeit einer Situation ausreichender Leistungsfähigkeit weichen könne. Dann sei es aber nicht erforderlich, dass der Antragsgegner für die folgenden sechs Jahre nach Maßgabe der sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergebenden Pfän- dungsfreibeträge leben müsse. Darüber hinaus würde er eine Insolvenz zu Lasten der Interessen seiner Eltern durchführen, die ihm und seiner geschiedenen Ehefrau im Vertrauen darauf, dass er die Belastungen im Innenverhältnis trage, den im eigenen Namen aufgenommenen Kredit für die Immobilienfinanzierung zur Verfügung gestellt hätten.
12
Bei Abwägung der Interessen des Antragsgegners und der Kinder an der Sicherstellung des Mindestunterhalts sei letztlich auch das Verhalten der Mutter zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr unkooperatives Verhalten im Rahmen der Veräußerungsbemühungen mitursächlich für die bislang erfolglosen Verwertungsbemühungen sei. Da die Mutter unterhaltsrechtlich die Interessen der Kinder zu vertreten habe, erscheine es auch aus diesem Gesichtspunkt angemessen, dem Antragsgegner zumindest für die Dauer der Blockadehaltung die Möglichkeit einzuräumen, zur Vermeidung einer Insolvenz auch den Tilgungsanteil zu bedienen und unterhaltsrechtlich geltend zu machen. Diese Erwägungen müssten grundsätzlich auch für die PkwFinanzierungsrate gelten, die im weiteren Sinne bedarfsprägend sei. Da diese Rate unterhaltsrechtlich anerkannt werde, seien allerdings nur die reinen Betriebskosten als notwendige Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen und nicht der volle Pauschalsatz von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen, der auch Finanzierungskosten beinhalte.
13
Danach sei für die Zeit ab 2011 von einem bereinigten Einkommen des Antragsgegners von 1.445,29 € (rechnerisch richtig 1.510,79 €) auszugehen (2.276,16 € zuzüglich Steuererstattung: 33,28 €, zuzüglich Wohnvorteil: 400 €, abzüglich Fahrtkosten: 33 €, abzüglich Erbbauzins: 78,91, € abzüglich Hauskredite : 535 € und 243,75 €, abzüglich Pkw-Darlehen: 163 €, abzüglich an die Mutter des Antragsgegners zu zahlende Kreditrate: 144,99 €). Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners von monatlich 950 € ab 2011 ergebe sich ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehender Betrag von 495,29 €. In die vorzunehmende Mangelverteilung sei auch die Tochter Charleen einzubeziehen, da der Ausgang ihrer Abiturprüfung noch ungewiss und deshalb nicht auszuschließen sei, dass sie als privilegierte Volljährige den ehelichen Kindern weiterhin im Rang gleichstehe. Die Mangelverteilung führe ausgehend von Bedarfsbeträgen von insgesamt 1.225,50 € ab April 2012 zu einer Kürzung des Unterhalts um jeweils 59,6 % und damit zu den ausgeurteilten Zahlbeträgen.
14
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
a) Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Kinder aus der geschiedenen Ehe steht zwischen den Parteien dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers. Das gilt gleichermaßen für das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit, das das Berufungsgericht für die Zeit ab 2011 mit monatlich 2.276,16 € festgestellt hat, sowie die ihm monatsanteilig zuzurechnende Steuererstattung. Insoweit ist gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern.
16
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner weiterhin Einkünfte wegen der Nutzung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Einfamilienhauses anrechnen lassen muss. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
17
aa) Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen , wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).
18
bb) Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demgegenüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).
19
cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN).
20
dd) Dass das Beschwerdegericht den Wohnwert in Höhe der vom Antragsgegner ersparten angemessenen Miete mit monatlich 400 € anstelle der objektiven Marktmiete von 570 € bemessen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Danach will der Antragsgegner das Haus, das er während der Ehe zusammen mit der Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder als Familienheim erworben hat, veräußern, um zumindest den überwiegenden Teil der Darlehensverbindlichkeiten ablösen zu können und nicht mehr den - gemessen an seinem Einkommen - hohen monatlichen Belastungen ausgesetzt zu sein. Dies komme letztlich auch den Unterhaltsberechtigten zugute. Zu diesem Zweck habe der Antragsgegner einen an seinem Wohnort renommierten Makler eingeschaltet und seine Preisvorstellungen dessen Empfehlungen angepasst. Würde er das Haus in dieser Situation vermieten, um hierdurch Einkünfte in Höhe der objektiven Marktmiete zu erzielen , würde eine Veräußerung nicht unerheblich erschwert. Denn Einfamilienhäuser der hier in Rede stehenden Art würden üblicherweise nicht als Renditeobjekte , sondern zur eigenen Nutzung erworben. Der Nutzung durch einen Erwerber würde aber ein grundsätzlich nicht ohne weiteres und alsbald beendbares Mietverhältnis entgegenstehen. Nach diesen Feststellungen konnte dem Antragsgegner eine Vermietung nicht angesonnen werden.
21
Das gilt auch für eine Vermietung an den Antragsteller zur Nutzung des Hauses durch die geschiedene Ehefrau und die Kinder. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass zu dem Zeitpunkt, als dieses Angebot unterbreitet wurde, nicht absehbar war, wie lange eine Vermietung überhaupt hätte realisiert werden können. Im Fall einer baldigen Veräußerung hätte sich die Ehefrau erneut um eine andere Wohnung bemühen und abermals umziehen müssen. Zum anderen müsste der Antragsgegner befürchten, dass die Ehefrau das Haus nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne räumen würde, nachdem sie sich schon im Rahmen der Veräußerungsbemühungen nicht kooperativ gezeigt hat, wie die Probleme mit der Unterzeichnung der beiden Maklerverträge belegen. Wenn von dem Antragsgegner aber nicht erwartet werden kann, dass er das Haus vermietet, besteht kein Grund, ihm hierdurch erzielbare höhere Einkünfte, die über den Betrag der ersparten angemessenen Miete von 400 € monatlich hinausgehen, anzurechnen.
22
c) Soweit das Berufungsgericht von dem Einkommen des Antragsgegners die Darlehensraten abgezogen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.
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aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings eine Obliegenheit des Antragsgegners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verneint. Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.). Bei der in jedem Fall gebotenen Abwägung der Vorteile einer Einleitung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen konnte das Beschwerdegericht nach den getroffenen Feststellungen aber zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Antragsgegner die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz nicht oblag. Entscheidend ist dabei, dass es nur um die Bewältigung eines bis zur Veräußerung des Hauses bestehenden finanziellen Engpasses geht. Die danach verbleibenden Verbindlichkeiten dürfte der Antragsgegner angesichts seines Einkommens in angemessener Zeit zurückführen können. Bei dieser Sachlage überwiegen die Nachteile einer Verbraucherinsolvenz, nämlich die Einschränkungen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragsgegners, die hierdurch erreichbaren Vorteile. Gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.
24
bb) Gleichwohl können die Hausdarlehen jedenfalls nicht in voller Höhe als abzugsfähig angesehen werden.
25
(1) Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insoweit sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der daneben eingegangenen Verpflichtungen , der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem - früheren - Ehegatten.
26
Bei minderjährigen Kindern wird darüber hinaus zu beachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen , weswegen ihnen sowie privilegierten volljährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Diese Gesichtspunkte mögen regelmäßig einer Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen anderer Verbindlichkeiten entgegenstehen. Eine solche erscheint andererseits aus Rechtsgründen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie wird - aus- nahmsweise - etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 - XII ZR 161/93 - NJW-RR 1995, 129 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256 f.).
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(2) Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt seiner Kinder nicht gewährleisten kann, wenn die Darlehensraten in voller Höhe von seinem Einkommen abgezogen werden. Andererseits handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Antragsgegner im Interesse seiner Familie eingegangen ist, um ihr ein Eigenheim zu bieten. Jedenfalls ein Anwachsen der Verschuldung durch Zinsen, das Folge des Nichtbedienens der Darlehen wäre, braucht der Antragsgegner deshalb grundsätzlich nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass das Haus verkauft werden sollte. Im Hinblick darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445) zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen. Auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kreditinstitute hätten eine Tilgungsstreckung oder -aussetzung abgelehnt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Solange hierzu indessen keine konkreten Fest- stellungen getroffen sind, ist die Annahme, auf die Kredite müssten zwingend die vereinbarten Raten gezahlt werden, nicht gerechtfertigt.
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(3) Hinsichtlich des Darlehens, das die Eheleute dem Vorbringen des Antragsgegners zufolge bei dessen Mutter zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos aufgenommen haben, macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der Antragsteller die Aufnahme dieses Darlehens bestritten habe, da weder ein Darlehensvertrag noch die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die regelmäßige Zahlung der Raten nachgewiesen worden seien. Nachdem das Familiengericht diese Position bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe , habe sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auf die Erklärung beschränkt, seine Mutter sei zu einer Streckung des Kredits nicht bereit. Die vom Antragsteller als fehlend gerügten Nachweise seien dagegen nicht beigebracht worden. Feststellungen zu diesem Darlehen enthält der angefochtene Beschluss nicht. Angesichts dessen kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
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(4) Was die Kreditrate für den Kauf eines Pkw anbelangt, hat das Beschwerdegericht , wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf seine Ausführungen zu den für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten Bezug genommen. Ob der Antragsgegner, der an seinem Wohnort arbeitet, aus beruflichen Gründen einen Pkw benötigt, ist nicht festgestellt. Da es andererseits um den Mindestunterhalt der Kinder des Antragsgegners geht, kann ihm nicht zugestanden werden, Kreditverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Belange der Unterhaltsberechtigten zu tilgen. Falls er auf die Nutzung eines Fahrzeugs nicht angewiesen sein sollte, obliegt es ihm, dieses zu veräußern. Andernfalls wären seine Fahrtkosten nach Maßgabe der vom Berufungsgericht herangezogenen Leitlinien in der Weise zu bemessen, dass damit auch anteilige Finanzierungskosten abgedeckt werden.
30
3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weil die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht auf zutreffender Grundlage ermittelt worden ist. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch der Frage nachzugehen haben wird, ob das Kind Charleen mit den Kindern Michelle, Aileen und Maya noch gleichrangig unterhaltsberechtigt ist. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 01.03.2011 - 30 F 95/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2012 - II-1 UF 97/11 -

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB367/12 Verkündet am:
19. März 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie
bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt.
BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - OLG Hamm
AG Minden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin WeberMonecke
und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. März 2011 hinsichtlich des ab 1. Juli 2012 zu zahlenden Unterhalts abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Der Antragsgegner ist Vater der Kinder Michelle, geboren am 31. Januar 1996, Aileen, geboren am 6. März 1998, und Maya, geboren am 6. April 2006, die aus seiner im Jahr 2010 geschiedenen Ehe stammen und in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum bei ihrer Mutter lebten. Der Antragsteller hat insoweit für die Kinder Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in einer den Mindestunterhalt übersteigenden Höhe erbracht. Durch Rechtswahrungsanzeigen hat er dies dem Antragsgegner 2008 bzw. 2009 mitgeteilt.
3
Der Antragsgegner ist Vater einer weiteren Tochter Charleen, geboren am 26. Juli 1993, die im Haushalt ihrer Mutter lebte und im Jahr 2013 das Abitur anstrebte. Sein Erwerbseinkommen belief sich im Jahr 2011 auf 2.276,16 € netto monatlich.
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Die geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das auf einem Erbpachtgrundstück errichtet worden ist. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie zum einen ein Darlehen über 107.000 € bei der V. auf, auf das monatliche Raten von 535 € zu zahlen sind. Das Darlehen valutierte im Jahr 2011 noch mit rund 90.000 €. Zum anderen nahmen der Vater und die Stiefmutter des Antragsgegners ein Darlehen über 50.000 € auf und stellten den Eheleuten den Betrag zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung. Diese verpflichteten sich im Innenverhältnis, die monatliche Kreditrate von 243,75 € zu übernehmen. Der Antragsgegner erbringt die vorgenannten Annuitäten allein. Das Haus, das früher als Familienheim diente, sollte verkauft werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Antragsgegner im Jahr 2010 allein einen Makler, da seine Ehefrau ihre Mitwirkung verweigerte. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war eine Veräußerung noch nicht erfolgt. Anfang 2012 entzog der Antragsgegner dem Makler den Auftrag, um die Immobilienabteilung der örtlichen Sparkasse mit der Vermarktung des Objekts zu beauftragen. Diese wollte allerdings nur tätig werden, wenn auch die Ehefrau den Maklervertrag unterschreibt, wozu Letztere jedenfalls zunächst nicht bereit war.
5
Über die vorgenannten Darlehensbelastungen hinaus schulden die Eheleute Raten für eine Pkw-Finanzierung in Höhe von monatlich 163 €. Außerdem hat der Antragsgegner geltend gemacht, seine Mutter habe zum Ausgleich des überzogenen Girokontos der Eheleute einen Kredit aufgenommen, auf den monatlich 144,99 € zu zahlen seien. Die Ehegatten hätten sich der Mutter gegenüber zur Rückführung des Darlehens verpflichtet.
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Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Unterhalts sowie ab 1. Juli 2010 zur laufenden Zahlung in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für die drei ehelichen Kinder unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluss teilweise abgeändert und den Antragsgegner neben Unterhaltsrückständen für die Zeit ab 1. Mai 2012 verpflichtet, für Michelle 135 €, für Aileen 134 € und für Maya 104 € ­ jeweils monatlich - zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit ab 1. Juli 2012.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner für nur teilweise in der Lage gehalten, den Mindestunterhalt der Kinder aufzubringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
9
Für die Zeit ab 2011 sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.276,16 € auszugehen. Hinzuzurechnen seien Steuererstattungen von monatsanteilig 33,28 €. Abzusetzen seien Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe der reinen Betriebskosten mit monatlich 33 € (18 km x 0,1 € x 220 : 12). Zu berücksichtigen sei weiterhin der Wohnvorteil des Einfamilienhauses, der mit monatlich 400 € anzusetzen sei. Hierbei handele es sich um den Betrag, den der Antragsgegner für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung aufwenden müsse. Eine fiktiv erzielbare Kaltmiete von monatlich 570 € sei dagegen nicht zugrunde zu legen. Dies komme nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Obliegenheit, solche Erträge zu erwirtschaften, in Betracht. Eine Obliegenheitsverletzung sei hier jedoch nicht feststellbar. Dem Antragsgegner sei es nicht zuzumuten, das Haus - etwa an den Antragsteller zur Nutzung durch seine geschiedene Ehefrau und die Kinder - zu vermieten. Denn durch eine Vermietung werde die angestrebte Veräußerung gehindert. Nachdem die Ehefrau des Antragsgegners bislang jede Mitwirkung an der Verwertung der Immobilie verweigert habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sie die Veräußerung fördern und durch einen Auszug aus dem Haus ermöglichen werde. An der Absicht der Veräußerung und deren zielstrebiger Realisierung durch den Antragsgegner bestünden keine Zweifel. Er habe hierzu das ihm Mögliche getan, indem er zunächst den besten Makler am Ort beauftragt und seine Preisvorstellungen dem Rat des Maklers folgend von zu- nächst 129.000 € schrittweise auf 99.500 € reduziert habe. Deshalb sei ihm nicht vorzuwerfen, dass eine Veräußerung zur Verringerung der Schuldenlast noch nicht erfolgt sei.
10
Dem Wohnwert entgegenzusetzen seien die Annuitäten der zur Finanzierung des Hauses aufgenommenen Darlehen einschließlich der Tilgungsanteile sowie der Erbpachtzins von 78,91 € monatlich. Es sei davon auszugehen, dass die Kreditgeber eine Tilgungsaussetzung oder -streckung abgelehnt und auf der Bedienung der vollen vereinbarten Raten bestanden hätten. Dem sei der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich mit der allgemein gehaltenen Behauptung, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Ein Erfahrungssatz dieser Art bestehe indessen nicht. Das gelte insbesondere bei wie hier schwierigen Verwertungsmöglichkeiten , zumal bei dem jetzt als Verhandlungsbasis genannten Preis von rund 100.000 € etwa 35.000 € an Verbindlichkeiten verblieben. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Darlehenstilgung bereits die Ehe des Antragsgegners geprägt und sich - ihre Fortdauer unterstellt - auch auf den Bedarf der Kinder ausgewirkt hätte. Deshalb sei es unangemessen, lediglich den Antragsgegner mit den wirtschaftlichen Folgen des Hauserwerbs zu belasten, insbesondere weil es sich um eine vorübergehende, von der Veräußerung der Immobilie abhängige Situation handele. Dem zuletzt genannten Umstand komme gegenüber dem ansonsten ausschlaggebenden Interesse der Kinder an der Sicherstellung ihres Mindestunterhalts besonderes Gewicht zu.
11
Eine zumutbare Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation zu entspannen, bestehe für den Antragsgegner nicht. Sie sei insbesondere nicht in der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu sehen. Zwar würde danach - jedenfalls für die Zukunft - die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wiederhergestellt, während der Antragsteller mit einem Teil der streitgegenständlichen Ansprüche infolge der Insolvenz ausfallen oder allenfalls auf die Insolvenzquote beschränkt würde. Allerdings liege hier die Besonderheit vor, dass die Unfähigkeit, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Mindestunterhalt der Kinder ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts sicherzustellen, im Fall der Verwertung der Immobilie jederzeit einer Situation ausreichender Leistungsfähigkeit weichen könne. Dann sei es aber nicht erforderlich, dass der Antragsgegner für die folgenden sechs Jahre nach Maßgabe der sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergebenden Pfän- dungsfreibeträge leben müsse. Darüber hinaus würde er eine Insolvenz zu Lasten der Interessen seiner Eltern durchführen, die ihm und seiner geschiedenen Ehefrau im Vertrauen darauf, dass er die Belastungen im Innenverhältnis trage, den im eigenen Namen aufgenommenen Kredit für die Immobilienfinanzierung zur Verfügung gestellt hätten.
12
Bei Abwägung der Interessen des Antragsgegners und der Kinder an der Sicherstellung des Mindestunterhalts sei letztlich auch das Verhalten der Mutter zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr unkooperatives Verhalten im Rahmen der Veräußerungsbemühungen mitursächlich für die bislang erfolglosen Verwertungsbemühungen sei. Da die Mutter unterhaltsrechtlich die Interessen der Kinder zu vertreten habe, erscheine es auch aus diesem Gesichtspunkt angemessen, dem Antragsgegner zumindest für die Dauer der Blockadehaltung die Möglichkeit einzuräumen, zur Vermeidung einer Insolvenz auch den Tilgungsanteil zu bedienen und unterhaltsrechtlich geltend zu machen. Diese Erwägungen müssten grundsätzlich auch für die PkwFinanzierungsrate gelten, die im weiteren Sinne bedarfsprägend sei. Da diese Rate unterhaltsrechtlich anerkannt werde, seien allerdings nur die reinen Betriebskosten als notwendige Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen und nicht der volle Pauschalsatz von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen, der auch Finanzierungskosten beinhalte.
13
Danach sei für die Zeit ab 2011 von einem bereinigten Einkommen des Antragsgegners von 1.445,29 € (rechnerisch richtig 1.510,79 €) auszugehen (2.276,16 € zuzüglich Steuererstattung: 33,28 €, zuzüglich Wohnvorteil: 400 €, abzüglich Fahrtkosten: 33 €, abzüglich Erbbauzins: 78,91, € abzüglich Hauskredite : 535 € und 243,75 €, abzüglich Pkw-Darlehen: 163 €, abzüglich an die Mutter des Antragsgegners zu zahlende Kreditrate: 144,99 €). Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners von monatlich 950 € ab 2011 ergebe sich ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehender Betrag von 495,29 €. In die vorzunehmende Mangelverteilung sei auch die Tochter Charleen einzubeziehen, da der Ausgang ihrer Abiturprüfung noch ungewiss und deshalb nicht auszuschließen sei, dass sie als privilegierte Volljährige den ehelichen Kindern weiterhin im Rang gleichstehe. Die Mangelverteilung führe ausgehend von Bedarfsbeträgen von insgesamt 1.225,50 € ab April 2012 zu einer Kürzung des Unterhalts um jeweils 59,6 % und damit zu den ausgeurteilten Zahlbeträgen.
14
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
a) Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Kinder aus der geschiedenen Ehe steht zwischen den Parteien dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers. Das gilt gleichermaßen für das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit, das das Berufungsgericht für die Zeit ab 2011 mit monatlich 2.276,16 € festgestellt hat, sowie die ihm monatsanteilig zuzurechnende Steuererstattung. Insoweit ist gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern.
16
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner weiterhin Einkünfte wegen der Nutzung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Einfamilienhauses anrechnen lassen muss. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
17
aa) Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen , wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).
18
bb) Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demgegenüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).
19
cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN).
20
dd) Dass das Beschwerdegericht den Wohnwert in Höhe der vom Antragsgegner ersparten angemessenen Miete mit monatlich 400 € anstelle der objektiven Marktmiete von 570 € bemessen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Danach will der Antragsgegner das Haus, das er während der Ehe zusammen mit der Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder als Familienheim erworben hat, veräußern, um zumindest den überwiegenden Teil der Darlehensverbindlichkeiten ablösen zu können und nicht mehr den - gemessen an seinem Einkommen - hohen monatlichen Belastungen ausgesetzt zu sein. Dies komme letztlich auch den Unterhaltsberechtigten zugute. Zu diesem Zweck habe der Antragsgegner einen an seinem Wohnort renommierten Makler eingeschaltet und seine Preisvorstellungen dessen Empfehlungen angepasst. Würde er das Haus in dieser Situation vermieten, um hierdurch Einkünfte in Höhe der objektiven Marktmiete zu erzielen , würde eine Veräußerung nicht unerheblich erschwert. Denn Einfamilienhäuser der hier in Rede stehenden Art würden üblicherweise nicht als Renditeobjekte , sondern zur eigenen Nutzung erworben. Der Nutzung durch einen Erwerber würde aber ein grundsätzlich nicht ohne weiteres und alsbald beendbares Mietverhältnis entgegenstehen. Nach diesen Feststellungen konnte dem Antragsgegner eine Vermietung nicht angesonnen werden.
21
Das gilt auch für eine Vermietung an den Antragsteller zur Nutzung des Hauses durch die geschiedene Ehefrau und die Kinder. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass zu dem Zeitpunkt, als dieses Angebot unterbreitet wurde, nicht absehbar war, wie lange eine Vermietung überhaupt hätte realisiert werden können. Im Fall einer baldigen Veräußerung hätte sich die Ehefrau erneut um eine andere Wohnung bemühen und abermals umziehen müssen. Zum anderen müsste der Antragsgegner befürchten, dass die Ehefrau das Haus nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne räumen würde, nachdem sie sich schon im Rahmen der Veräußerungsbemühungen nicht kooperativ gezeigt hat, wie die Probleme mit der Unterzeichnung der beiden Maklerverträge belegen. Wenn von dem Antragsgegner aber nicht erwartet werden kann, dass er das Haus vermietet, besteht kein Grund, ihm hierdurch erzielbare höhere Einkünfte, die über den Betrag der ersparten angemessenen Miete von 400 € monatlich hinausgehen, anzurechnen.
22
c) Soweit das Berufungsgericht von dem Einkommen des Antragsgegners die Darlehensraten abgezogen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.
23
aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings eine Obliegenheit des Antragsgegners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verneint. Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.). Bei der in jedem Fall gebotenen Abwägung der Vorteile einer Einleitung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen konnte das Beschwerdegericht nach den getroffenen Feststellungen aber zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Antragsgegner die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz nicht oblag. Entscheidend ist dabei, dass es nur um die Bewältigung eines bis zur Veräußerung des Hauses bestehenden finanziellen Engpasses geht. Die danach verbleibenden Verbindlichkeiten dürfte der Antragsgegner angesichts seines Einkommens in angemessener Zeit zurückführen können. Bei dieser Sachlage überwiegen die Nachteile einer Verbraucherinsolvenz, nämlich die Einschränkungen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragsgegners, die hierdurch erreichbaren Vorteile. Gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.
24
bb) Gleichwohl können die Hausdarlehen jedenfalls nicht in voller Höhe als abzugsfähig angesehen werden.
25
(1) Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insoweit sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der daneben eingegangenen Verpflichtungen , der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem - früheren - Ehegatten.
26
Bei minderjährigen Kindern wird darüber hinaus zu beachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen , weswegen ihnen sowie privilegierten volljährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Diese Gesichtspunkte mögen regelmäßig einer Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen anderer Verbindlichkeiten entgegenstehen. Eine solche erscheint andererseits aus Rechtsgründen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie wird - aus- nahmsweise - etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 - XII ZR 161/93 - NJW-RR 1995, 129 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256 f.).
27
(2) Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt seiner Kinder nicht gewährleisten kann, wenn die Darlehensraten in voller Höhe von seinem Einkommen abgezogen werden. Andererseits handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Antragsgegner im Interesse seiner Familie eingegangen ist, um ihr ein Eigenheim zu bieten. Jedenfalls ein Anwachsen der Verschuldung durch Zinsen, das Folge des Nichtbedienens der Darlehen wäre, braucht der Antragsgegner deshalb grundsätzlich nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass das Haus verkauft werden sollte. Im Hinblick darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445) zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen. Auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kreditinstitute hätten eine Tilgungsstreckung oder -aussetzung abgelehnt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Solange hierzu indessen keine konkreten Fest- stellungen getroffen sind, ist die Annahme, auf die Kredite müssten zwingend die vereinbarten Raten gezahlt werden, nicht gerechtfertigt.
28
(3) Hinsichtlich des Darlehens, das die Eheleute dem Vorbringen des Antragsgegners zufolge bei dessen Mutter zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos aufgenommen haben, macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der Antragsteller die Aufnahme dieses Darlehens bestritten habe, da weder ein Darlehensvertrag noch die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die regelmäßige Zahlung der Raten nachgewiesen worden seien. Nachdem das Familiengericht diese Position bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe , habe sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auf die Erklärung beschränkt, seine Mutter sei zu einer Streckung des Kredits nicht bereit. Die vom Antragsteller als fehlend gerügten Nachweise seien dagegen nicht beigebracht worden. Feststellungen zu diesem Darlehen enthält der angefochtene Beschluss nicht. Angesichts dessen kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
29
(4) Was die Kreditrate für den Kauf eines Pkw anbelangt, hat das Beschwerdegericht , wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf seine Ausführungen zu den für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten Bezug genommen. Ob der Antragsgegner, der an seinem Wohnort arbeitet, aus beruflichen Gründen einen Pkw benötigt, ist nicht festgestellt. Da es andererseits um den Mindestunterhalt der Kinder des Antragsgegners geht, kann ihm nicht zugestanden werden, Kreditverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Belange der Unterhaltsberechtigten zu tilgen. Falls er auf die Nutzung eines Fahrzeugs nicht angewiesen sein sollte, obliegt es ihm, dieses zu veräußern. Andernfalls wären seine Fahrtkosten nach Maßgabe der vom Berufungsgericht herangezogenen Leitlinien in der Weise zu bemessen, dass damit auch anteilige Finanzierungskosten abgedeckt werden.
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3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weil die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht auf zutreffender Grundlage ermittelt worden ist. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch der Frage nachzugehen haben wird, ob das Kind Charleen mit den Kindern Michelle, Aileen und Maya noch gleichrangig unterhaltsberechtigt ist. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 01.03.2011 - 30 F 95/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2012 - II-1 UF 97/11 -

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB367/12 Verkündet am:
19. März 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie
bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt.
BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - OLG Hamm
AG Minden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin WeberMonecke
und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. März 2011 hinsichtlich des ab 1. Juli 2012 zu zahlenden Unterhalts abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Der Antragsgegner ist Vater der Kinder Michelle, geboren am 31. Januar 1996, Aileen, geboren am 6. März 1998, und Maya, geboren am 6. April 2006, die aus seiner im Jahr 2010 geschiedenen Ehe stammen und in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum bei ihrer Mutter lebten. Der Antragsteller hat insoweit für die Kinder Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in einer den Mindestunterhalt übersteigenden Höhe erbracht. Durch Rechtswahrungsanzeigen hat er dies dem Antragsgegner 2008 bzw. 2009 mitgeteilt.
3
Der Antragsgegner ist Vater einer weiteren Tochter Charleen, geboren am 26. Juli 1993, die im Haushalt ihrer Mutter lebte und im Jahr 2013 das Abitur anstrebte. Sein Erwerbseinkommen belief sich im Jahr 2011 auf 2.276,16 € netto monatlich.
4
Die geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das auf einem Erbpachtgrundstück errichtet worden ist. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie zum einen ein Darlehen über 107.000 € bei der V. auf, auf das monatliche Raten von 535 € zu zahlen sind. Das Darlehen valutierte im Jahr 2011 noch mit rund 90.000 €. Zum anderen nahmen der Vater und die Stiefmutter des Antragsgegners ein Darlehen über 50.000 € auf und stellten den Eheleuten den Betrag zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung. Diese verpflichteten sich im Innenverhältnis, die monatliche Kreditrate von 243,75 € zu übernehmen. Der Antragsgegner erbringt die vorgenannten Annuitäten allein. Das Haus, das früher als Familienheim diente, sollte verkauft werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Antragsgegner im Jahr 2010 allein einen Makler, da seine Ehefrau ihre Mitwirkung verweigerte. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war eine Veräußerung noch nicht erfolgt. Anfang 2012 entzog der Antragsgegner dem Makler den Auftrag, um die Immobilienabteilung der örtlichen Sparkasse mit der Vermarktung des Objekts zu beauftragen. Diese wollte allerdings nur tätig werden, wenn auch die Ehefrau den Maklervertrag unterschreibt, wozu Letztere jedenfalls zunächst nicht bereit war.
5
Über die vorgenannten Darlehensbelastungen hinaus schulden die Eheleute Raten für eine Pkw-Finanzierung in Höhe von monatlich 163 €. Außerdem hat der Antragsgegner geltend gemacht, seine Mutter habe zum Ausgleich des überzogenen Girokontos der Eheleute einen Kredit aufgenommen, auf den monatlich 144,99 € zu zahlen seien. Die Ehegatten hätten sich der Mutter gegenüber zur Rückführung des Darlehens verpflichtet.
6
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Unterhalts sowie ab 1. Juli 2010 zur laufenden Zahlung in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für die drei ehelichen Kinder unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluss teilweise abgeändert und den Antragsgegner neben Unterhaltsrückständen für die Zeit ab 1. Mai 2012 verpflichtet, für Michelle 135 €, für Aileen 134 € und für Maya 104 € ­ jeweils monatlich - zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit ab 1. Juli 2012.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner für nur teilweise in der Lage gehalten, den Mindestunterhalt der Kinder aufzubringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
9
Für die Zeit ab 2011 sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.276,16 € auszugehen. Hinzuzurechnen seien Steuererstattungen von monatsanteilig 33,28 €. Abzusetzen seien Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe der reinen Betriebskosten mit monatlich 33 € (18 km x 0,1 € x 220 : 12). Zu berücksichtigen sei weiterhin der Wohnvorteil des Einfamilienhauses, der mit monatlich 400 € anzusetzen sei. Hierbei handele es sich um den Betrag, den der Antragsgegner für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung aufwenden müsse. Eine fiktiv erzielbare Kaltmiete von monatlich 570 € sei dagegen nicht zugrunde zu legen. Dies komme nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Obliegenheit, solche Erträge zu erwirtschaften, in Betracht. Eine Obliegenheitsverletzung sei hier jedoch nicht feststellbar. Dem Antragsgegner sei es nicht zuzumuten, das Haus - etwa an den Antragsteller zur Nutzung durch seine geschiedene Ehefrau und die Kinder - zu vermieten. Denn durch eine Vermietung werde die angestrebte Veräußerung gehindert. Nachdem die Ehefrau des Antragsgegners bislang jede Mitwirkung an der Verwertung der Immobilie verweigert habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sie die Veräußerung fördern und durch einen Auszug aus dem Haus ermöglichen werde. An der Absicht der Veräußerung und deren zielstrebiger Realisierung durch den Antragsgegner bestünden keine Zweifel. Er habe hierzu das ihm Mögliche getan, indem er zunächst den besten Makler am Ort beauftragt und seine Preisvorstellungen dem Rat des Maklers folgend von zu- nächst 129.000 € schrittweise auf 99.500 € reduziert habe. Deshalb sei ihm nicht vorzuwerfen, dass eine Veräußerung zur Verringerung der Schuldenlast noch nicht erfolgt sei.
10
Dem Wohnwert entgegenzusetzen seien die Annuitäten der zur Finanzierung des Hauses aufgenommenen Darlehen einschließlich der Tilgungsanteile sowie der Erbpachtzins von 78,91 € monatlich. Es sei davon auszugehen, dass die Kreditgeber eine Tilgungsaussetzung oder -streckung abgelehnt und auf der Bedienung der vollen vereinbarten Raten bestanden hätten. Dem sei der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich mit der allgemein gehaltenen Behauptung, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Ein Erfahrungssatz dieser Art bestehe indessen nicht. Das gelte insbesondere bei wie hier schwierigen Verwertungsmöglichkeiten , zumal bei dem jetzt als Verhandlungsbasis genannten Preis von rund 100.000 € etwa 35.000 € an Verbindlichkeiten verblieben. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Darlehenstilgung bereits die Ehe des Antragsgegners geprägt und sich - ihre Fortdauer unterstellt - auch auf den Bedarf der Kinder ausgewirkt hätte. Deshalb sei es unangemessen, lediglich den Antragsgegner mit den wirtschaftlichen Folgen des Hauserwerbs zu belasten, insbesondere weil es sich um eine vorübergehende, von der Veräußerung der Immobilie abhängige Situation handele. Dem zuletzt genannten Umstand komme gegenüber dem ansonsten ausschlaggebenden Interesse der Kinder an der Sicherstellung ihres Mindestunterhalts besonderes Gewicht zu.
11
Eine zumutbare Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation zu entspannen, bestehe für den Antragsgegner nicht. Sie sei insbesondere nicht in der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu sehen. Zwar würde danach - jedenfalls für die Zukunft - die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wiederhergestellt, während der Antragsteller mit einem Teil der streitgegenständlichen Ansprüche infolge der Insolvenz ausfallen oder allenfalls auf die Insolvenzquote beschränkt würde. Allerdings liege hier die Besonderheit vor, dass die Unfähigkeit, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Mindestunterhalt der Kinder ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts sicherzustellen, im Fall der Verwertung der Immobilie jederzeit einer Situation ausreichender Leistungsfähigkeit weichen könne. Dann sei es aber nicht erforderlich, dass der Antragsgegner für die folgenden sechs Jahre nach Maßgabe der sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergebenden Pfän- dungsfreibeträge leben müsse. Darüber hinaus würde er eine Insolvenz zu Lasten der Interessen seiner Eltern durchführen, die ihm und seiner geschiedenen Ehefrau im Vertrauen darauf, dass er die Belastungen im Innenverhältnis trage, den im eigenen Namen aufgenommenen Kredit für die Immobilienfinanzierung zur Verfügung gestellt hätten.
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Bei Abwägung der Interessen des Antragsgegners und der Kinder an der Sicherstellung des Mindestunterhalts sei letztlich auch das Verhalten der Mutter zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr unkooperatives Verhalten im Rahmen der Veräußerungsbemühungen mitursächlich für die bislang erfolglosen Verwertungsbemühungen sei. Da die Mutter unterhaltsrechtlich die Interessen der Kinder zu vertreten habe, erscheine es auch aus diesem Gesichtspunkt angemessen, dem Antragsgegner zumindest für die Dauer der Blockadehaltung die Möglichkeit einzuräumen, zur Vermeidung einer Insolvenz auch den Tilgungsanteil zu bedienen und unterhaltsrechtlich geltend zu machen. Diese Erwägungen müssten grundsätzlich auch für die PkwFinanzierungsrate gelten, die im weiteren Sinne bedarfsprägend sei. Da diese Rate unterhaltsrechtlich anerkannt werde, seien allerdings nur die reinen Betriebskosten als notwendige Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen und nicht der volle Pauschalsatz von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen, der auch Finanzierungskosten beinhalte.
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Danach sei für die Zeit ab 2011 von einem bereinigten Einkommen des Antragsgegners von 1.445,29 € (rechnerisch richtig 1.510,79 €) auszugehen (2.276,16 € zuzüglich Steuererstattung: 33,28 €, zuzüglich Wohnvorteil: 400 €, abzüglich Fahrtkosten: 33 €, abzüglich Erbbauzins: 78,91, € abzüglich Hauskredite : 535 € und 243,75 €, abzüglich Pkw-Darlehen: 163 €, abzüglich an die Mutter des Antragsgegners zu zahlende Kreditrate: 144,99 €). Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners von monatlich 950 € ab 2011 ergebe sich ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehender Betrag von 495,29 €. In die vorzunehmende Mangelverteilung sei auch die Tochter Charleen einzubeziehen, da der Ausgang ihrer Abiturprüfung noch ungewiss und deshalb nicht auszuschließen sei, dass sie als privilegierte Volljährige den ehelichen Kindern weiterhin im Rang gleichstehe. Die Mangelverteilung führe ausgehend von Bedarfsbeträgen von insgesamt 1.225,50 € ab April 2012 zu einer Kürzung des Unterhalts um jeweils 59,6 % und damit zu den ausgeurteilten Zahlbeträgen.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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a) Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Kinder aus der geschiedenen Ehe steht zwischen den Parteien dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers. Das gilt gleichermaßen für das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit, das das Berufungsgericht für die Zeit ab 2011 mit monatlich 2.276,16 € festgestellt hat, sowie die ihm monatsanteilig zuzurechnende Steuererstattung. Insoweit ist gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern.
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b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner weiterhin Einkünfte wegen der Nutzung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Einfamilienhauses anrechnen lassen muss. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
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aa) Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen , wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).
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bb) Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demgegenüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).
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cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN).
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dd) Dass das Beschwerdegericht den Wohnwert in Höhe der vom Antragsgegner ersparten angemessenen Miete mit monatlich 400 € anstelle der objektiven Marktmiete von 570 € bemessen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Danach will der Antragsgegner das Haus, das er während der Ehe zusammen mit der Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder als Familienheim erworben hat, veräußern, um zumindest den überwiegenden Teil der Darlehensverbindlichkeiten ablösen zu können und nicht mehr den - gemessen an seinem Einkommen - hohen monatlichen Belastungen ausgesetzt zu sein. Dies komme letztlich auch den Unterhaltsberechtigten zugute. Zu diesem Zweck habe der Antragsgegner einen an seinem Wohnort renommierten Makler eingeschaltet und seine Preisvorstellungen dessen Empfehlungen angepasst. Würde er das Haus in dieser Situation vermieten, um hierdurch Einkünfte in Höhe der objektiven Marktmiete zu erzielen , würde eine Veräußerung nicht unerheblich erschwert. Denn Einfamilienhäuser der hier in Rede stehenden Art würden üblicherweise nicht als Renditeobjekte , sondern zur eigenen Nutzung erworben. Der Nutzung durch einen Erwerber würde aber ein grundsätzlich nicht ohne weiteres und alsbald beendbares Mietverhältnis entgegenstehen. Nach diesen Feststellungen konnte dem Antragsgegner eine Vermietung nicht angesonnen werden.
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Das gilt auch für eine Vermietung an den Antragsteller zur Nutzung des Hauses durch die geschiedene Ehefrau und die Kinder. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass zu dem Zeitpunkt, als dieses Angebot unterbreitet wurde, nicht absehbar war, wie lange eine Vermietung überhaupt hätte realisiert werden können. Im Fall einer baldigen Veräußerung hätte sich die Ehefrau erneut um eine andere Wohnung bemühen und abermals umziehen müssen. Zum anderen müsste der Antragsgegner befürchten, dass die Ehefrau das Haus nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne räumen würde, nachdem sie sich schon im Rahmen der Veräußerungsbemühungen nicht kooperativ gezeigt hat, wie die Probleme mit der Unterzeichnung der beiden Maklerverträge belegen. Wenn von dem Antragsgegner aber nicht erwartet werden kann, dass er das Haus vermietet, besteht kein Grund, ihm hierdurch erzielbare höhere Einkünfte, die über den Betrag der ersparten angemessenen Miete von 400 € monatlich hinausgehen, anzurechnen.
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c) Soweit das Berufungsgericht von dem Einkommen des Antragsgegners die Darlehensraten abgezogen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.
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aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings eine Obliegenheit des Antragsgegners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verneint. Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.). Bei der in jedem Fall gebotenen Abwägung der Vorteile einer Einleitung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen konnte das Beschwerdegericht nach den getroffenen Feststellungen aber zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Antragsgegner die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz nicht oblag. Entscheidend ist dabei, dass es nur um die Bewältigung eines bis zur Veräußerung des Hauses bestehenden finanziellen Engpasses geht. Die danach verbleibenden Verbindlichkeiten dürfte der Antragsgegner angesichts seines Einkommens in angemessener Zeit zurückführen können. Bei dieser Sachlage überwiegen die Nachteile einer Verbraucherinsolvenz, nämlich die Einschränkungen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragsgegners, die hierdurch erreichbaren Vorteile. Gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.
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bb) Gleichwohl können die Hausdarlehen jedenfalls nicht in voller Höhe als abzugsfähig angesehen werden.
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(1) Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insoweit sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der daneben eingegangenen Verpflichtungen , der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem - früheren - Ehegatten.
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Bei minderjährigen Kindern wird darüber hinaus zu beachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen , weswegen ihnen sowie privilegierten volljährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Diese Gesichtspunkte mögen regelmäßig einer Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen anderer Verbindlichkeiten entgegenstehen. Eine solche erscheint andererseits aus Rechtsgründen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie wird - aus- nahmsweise - etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 - XII ZR 161/93 - NJW-RR 1995, 129 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256 f.).
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(2) Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt seiner Kinder nicht gewährleisten kann, wenn die Darlehensraten in voller Höhe von seinem Einkommen abgezogen werden. Andererseits handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Antragsgegner im Interesse seiner Familie eingegangen ist, um ihr ein Eigenheim zu bieten. Jedenfalls ein Anwachsen der Verschuldung durch Zinsen, das Folge des Nichtbedienens der Darlehen wäre, braucht der Antragsgegner deshalb grundsätzlich nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass das Haus verkauft werden sollte. Im Hinblick darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445) zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen. Auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kreditinstitute hätten eine Tilgungsstreckung oder -aussetzung abgelehnt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Solange hierzu indessen keine konkreten Fest- stellungen getroffen sind, ist die Annahme, auf die Kredite müssten zwingend die vereinbarten Raten gezahlt werden, nicht gerechtfertigt.
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(3) Hinsichtlich des Darlehens, das die Eheleute dem Vorbringen des Antragsgegners zufolge bei dessen Mutter zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos aufgenommen haben, macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der Antragsteller die Aufnahme dieses Darlehens bestritten habe, da weder ein Darlehensvertrag noch die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die regelmäßige Zahlung der Raten nachgewiesen worden seien. Nachdem das Familiengericht diese Position bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe , habe sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auf die Erklärung beschränkt, seine Mutter sei zu einer Streckung des Kredits nicht bereit. Die vom Antragsteller als fehlend gerügten Nachweise seien dagegen nicht beigebracht worden. Feststellungen zu diesem Darlehen enthält der angefochtene Beschluss nicht. Angesichts dessen kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
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(4) Was die Kreditrate für den Kauf eines Pkw anbelangt, hat das Beschwerdegericht , wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf seine Ausführungen zu den für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten Bezug genommen. Ob der Antragsgegner, der an seinem Wohnort arbeitet, aus beruflichen Gründen einen Pkw benötigt, ist nicht festgestellt. Da es andererseits um den Mindestunterhalt der Kinder des Antragsgegners geht, kann ihm nicht zugestanden werden, Kreditverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Belange der Unterhaltsberechtigten zu tilgen. Falls er auf die Nutzung eines Fahrzeugs nicht angewiesen sein sollte, obliegt es ihm, dieses zu veräußern. Andernfalls wären seine Fahrtkosten nach Maßgabe der vom Berufungsgericht herangezogenen Leitlinien in der Weise zu bemessen, dass damit auch anteilige Finanzierungskosten abgedeckt werden.
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3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weil die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht auf zutreffender Grundlage ermittelt worden ist. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch der Frage nachzugehen haben wird, ob das Kind Charleen mit den Kindern Michelle, Aileen und Maya noch gleichrangig unterhaltsberechtigt ist. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 01.03.2011 - 30 F 95/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2012 - II-1 UF 97/11 -

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.