Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16

bei uns veröffentlicht am22.05.2019
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 20 F 190/15, 15.12.2015
Oberlandesgericht Rostock, 10 UF 16/16, 06.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 613/16 Verkündet am:
22. Mai 2019
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen
einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses
Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt
zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter
Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige
Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurteil
BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154).
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - OLG Rostock
AG Schwerin
ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB613.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder.
2
Die Beteiligten leben seit Anfang Januar 2015 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Lara Fabien, geboren am 25. Januar 2008, und Phil Lennard, geboren am 13. Januar 2015, hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder in Obhut der Antragstellerin. Diese verblieb bis zum 1. August 2016 in der Ehewohnung, die im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht.
3
Im Jahr 2014 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143 €. In der Zeit vom 17. März 2015 bis 15. Juni 2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld in Höhe von monatlich 1.890 €. Seit Ende April 2016 war er erneut krankgeschrieben und erhielt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Krankengeld in Höhe von mindestens 50 € netto kalendertäglich.
4
Im Zusammenhang mit der Immobilie, deren Miteigentümer der Antragsgegner ist, haftet er gesamtschuldnerisch mit seiner früheren Ehefrau für Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt monatlich 900 € (bei einem Zinsanteil von 313 €). Diese Verbindlichkeiten trägt allein der Antragsgegner, ebenso wie diverse Zahlungsverpflichtungen auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten.
5
In Absprache mit seiner früheren Ehefrau verpflichtete der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die am 6. November 2000 und am 16. November 2001 geboren wurden, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 44 € zu leisten. Mit Beginn des Krankengeldbezugs Ende April 2016 stellte er die Zahlung dieser Unterhaltsbeträge ein.
6
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Februar 2015 aufgefordert, im Hinblick auf die Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit dem im Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag hat sie für die Kinder Unterhalt ab Februar 2015 nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend gemacht.
7
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2015 rückständigen Unterhalt für Lara Fabien in Höhe von 1.200 € und für Phil Lennard in Höhe von 800 € sowie ab Dezember 2015 laufend monatlich 120 € für Lara Fabien und 80 € für Phil Lennard zu zahlen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 rückständigen Unterhalt für Lara Fabien in Höhe von 6.231 € und für Phil Lennard in Höhe von 5.170 € sowie ab Dezember 2016 laufend monatlich 289 € für Lara Fabien und 240 € für Phil Lennard zu zahlen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner gesamten Kindesunterhaltsverpflichtungen ohne Beschränkung auf seine tatsächlich erbrachten Zahlungen und damit die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine - in juris veröffentlichte - Entscheidung wie folgt begründet:
10
Nach dem letzten Absatz der Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock seien Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken könne. Dieser Pfändungsfreibetrag habe sich für den Antragsgegner bis zum 30. Juni 2015 auf 1.876,58 € belaufen und seit dem 1. Juli 2015 auf 1.928,38 €. Bezüge in der Form von Krankengeld seien zumindest nicht in weiterem Umfang pfändbar als Arbeitseinkommen. Nachdem die Antragstellerin selbst von einem Zinsanteil von 313 € ausgehe, der die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem jeweiligen tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners überschreite, seien die Verbindlichkeiten des Antragsgegners zumindest bis zu den Pfändungsfreigrenzen abzuziehen. Mit einem bereinigten Einkommen in Höhe der Pfändungsfreibeträge falle der Antragsgegner im besten Falle noch in den untersten Bereich der dritten Einkommensgruppe der damaligen Düsseldorfer Tabelle. Da diese Tabellensätze aber auf den Fall zugeschnitten seien, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren habe, der Antragsgegner aber vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei, könne der Bedarf der gemeinsamen Kinder sich vorliegend allein nach der ersten Einkommensgruppe bestimmen.
11
In Höhe des sich aus der ersten Einkommensgruppe ergebenden Mindestunterhalts sei der Antragsgegner für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten aber in voller Höhe leistungsfähig. Denn die von dem Antragsgegner für seine beiden weiteren Kinder geleisteten Unterhaltsbeträge seien insoweit nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der er sie tatsächlich erbringe. Könnten die weiteren Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in voller Höhe rückwirkend nicht mehr geltend machen, stelle es eine unbillige Bevorteilung des Unterhaltspflichtigen und eine unbillige Benachteiligung der aktuell Unterhalt begehrenden Kinder dar, wenn man die weiteren Kinder auch für die Vergangenheit mit ihren vollen Unterhaltsbeträgen in die Mangelfallberechnung einstellen wollte. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche sei es unzumutbar, den Unterhaltsgläubigern das Abänderungserfordernis bezüglich der tatsächlich an die anderen Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen aufzuerlegen, während der Unterhaltspflichtige problemlos unmittelbar eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangen könne, wenn er an die anderen Kinder höheren Unterhalt leiste.
12
Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners sei dadurch nicht gefährdet , da insbesondere in den Zeiten, in denen er nur Krankengeld bezogen und dadurch ein geringeres Einkommen zu verzeichnen habe, auch der Selbstbehalt nicht mehr mit 1.080 € für einen Erwerbstätigen, sondern mit 880 € für einen Nichterwerbstätigen anzusetzen sei.
13
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
14
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Oberlandesgericht den Bedarf der beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten auf der Grundlage der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle jeweils mit dem Mindestunterhalt angesetzt.
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Die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche der beiden Kinder der Beteiligten nach § 1601 BGB gegen den Antragsgegner als ihren Vater setzten neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Antragsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft die Antragstellerin die Darlegungs - und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit der Kinder während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums. Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - FamRZ 2019, 112 Rn. 24 mwN). Die Darlegungs - und Beweislast der Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Dieser ist nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt (Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - FamRZ 2019, 112 Rn. 25).
16
Auf dieser Grundlage steht den beiden Kindern der Beteiligten jedenfalls der Mindestbedarf zu. Nur dieser wird auch mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgt.
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b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass im Rahmen der Leistungsfähigkeit anderweitige - nicht unterhaltsrechtliche - Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken kann, wird indessen durch die dafür gegebene Begründung nicht getragen. Denn die zur Begründung herangezogene entsprechende Regelung im letzten Absatz der Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.
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Inwieweit allgemein Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 19 mwN und Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 19 mwN; Staudinger /Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 201 mwN; Botur in Büte /Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 Rn. 52 mwN). Minderjährige Kinder müssen sich dabei grundsätzlich auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung - und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen - eingegangen worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 12 = FamRZ 2002, 536 Rn. 19 f.). Weil sie aber jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Entstehung der von den Eltern aufgenommenen Schulden keinen Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 19 f. mwN und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256). Auch hat der Senat im Fall gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen angenommen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt im Sinne von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzugreifen (Senatsurteile BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 610 f. und BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff., 18 ff.).
19
Der für die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 11; vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1977 Rn. 18 mwN) verfolgt indessen mit der Rechtsbeschwerde die Berücksichtigung seiner neben dem Kindesunterhalt bestehenden Verbindlichkeiten nicht weiter. Vielmehr hat er sich mit der Beschwerdebegründung die Auffassung des Oberlandesgerichts ausdrücklich zu eigen gemacht, dass die Beträge, um die die Pfändungsfreigrenzen jeweils seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigen, als Verteilungsmasse für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen. Dies ist für die Rechtsbeschwerde entsprechend zugrunde zu legen.
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c) Hinsichtlich der anderweitigen gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass sie bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit hier nur in Höhe der titulierten Beträge von jeweils 44 € zu berücksichtigen sind.
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aa) Leistungsfähig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
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Treffen den Unterhaltsschuldner als sonstige Verpflichtungen mehrere Unterhaltsverpflichtungen, besteht eine Rangfolge unter diesen nur nach Maßgabe des § 1609 BGB (Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 200; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 5 Rn. 120 ff; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 37 zu § 1581 BGB). Nicht geregelt ist in § 1609 BGB dagegen, wie die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel unter den Unterhaltsberechtigten zu verteilen sind, wenn sie - wie hier (jedenfalls bis November 2018; vgl. im Übrigen § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) alle minderjährigen Kinder des Antragsgegners gemäß § 1609 Nr. 1 BGB - auf derselben Rangstufe stehen. Während gleichrangig Unterhaltsverpflichtete nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften, bleibt es für gleichrangig Unterhaltsberechtigte bei der Regelung des § 1603 Abs. 1 BGB, wonach bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber jedem einzelnen Bedürftigen seine sonstigen Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Ansprüche beschränken sich dabei gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenseitig, sodass sie verhältnismäßig gekürzt werden müssen (Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 200, § 1609 Rn. 25; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1609 Rn. 9; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 5 Rn. 155 ff.). Diese Kürzung erfolgt grundsätzlich proportional zu dem Unterhaltsbedarf der einzelnen Bedürftigen. Danach ist also zunächst zu prüfen, welcher Unterhaltsanspruch jedem Berechtigten bei voller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zustehen würde. Sodann ist jeder Anspruch in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die verfügbaren Mittel zu der Summe aller Ansprüche stehen (Staudinger /Klinkhammer BGB [2018] § 1609 Rn. 26).
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Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 f.), wird ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nicht dadurch rechtlich beeinträchtigt, dass ein anderer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter bereits einen weitergehenden rechtskräftigen Titel über seinen Anspruch erwirkt hat und daraus vollstrecken kann. Er ist vielmehr so zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche. Der Unterhaltsverpflichtete ist dann gegebenenfalls darauf verwiesen, Abhilfe im Wege der Abänderung des bestehenden Titels zu suchen.
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bb) Ob für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der volle Unterhaltsbedarf eines Berechtigten auch insoweit heranzuziehen ist, als eine Zahlungspflicht für die Vergangenheit ausscheidet, weil der Unterhaltspflichtige von diesem weiteren gleichrangig Berechtigten nicht in Anspruch genommen worden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
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(1) Teilweise wird vertreten, dass auch diejenigen Kinder des Unterhaltsverpflichteten mit dem Mindestunterhalt in die Mangelfallberechnung einzustellen sind, denen kein oder ein niedrigerer Unterhalt gezahlt wird (OLG Dresden FuR 2004, 241, 242; OLG Hamm [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 565, 566; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1609 Rn. 11 f. mwN sofern nicht ein zulässiger Verzicht vorliegt).
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(2) Überwiegend wird dagegen auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt , soweit eine weitergehende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (OLG Brandenburg Beschluss vom 8. September 2016 - 13 UF 84/15 - juris Rn. 33 und FamRZ 2013, 1137, 1139; OLG Koblenz Beschluss vom 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14 - juris Rn. 34; OLG Naumburg Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 14 WF 138/00 - juris Rn. 10; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1488; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1603 Rn. 6, 21; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 17. April 2019] § 1603 Rn. 233; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1603 Rn. 44; Erman/Hammermann BGB 15. Aufl. § 1603 Rn. 112; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 13. Aufl. Rn. 103).
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(3) Für Fälle der gesteigerten Unterhaltspflicht ist die letztgenannte Auffassung zutreffend.
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Wenn ein Unterhaltsschuldner gleichrangigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist, muss er alle nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verfügbaren Mittel einsetzen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Hat er für einzelne dieser nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangigen Kinder in der Vergangenheit weniger geleistet , als dies der anteiligen Unterhaltsquote entspricht, und besteht für diese Kinder auch kein (höherer) Unterhaltstitel, können die dem Unterhaltspflichtigen verbliebenen Beträge im Hinblick auf § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit zur Deckung des Mindestbedarfs der übrigen Kinder eingesetzt werden. Gleiches gilt für künftige Unterhaltsansprüche, wenn die dafür erforderliche Prognose dazu führt, dass einzelne gleichberechtigte Kinder auch in Zukunft weniger Unterhalt erhalten werden, als ihnen quotenmäßig zusteht. Sollte sich diese Prognose später als falsch herausstellen, ist der Unterhaltspflichtige auf eine Abänderung des Unterhaltstitels nach §§ 238 ff. FamFG verwiesen.
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(a) Zwar hat der Senat zum früheren Recht entschieden, dass der Unterhaltsanspruch eines gegenüber dem Anspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) nachrangigen neuen Ehegatten auch dann nachrangig bleibt, wenn der gegenüber den Kindern gleichrangige frühere Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 f.).
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Allerdings stand nach der früheren Vorschrift des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB "der Ehegatte" - also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte - den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern im Rang gleich. Danach hätte sowohl die geschiedene als auch die neue Ehefrau des Unterhaltsschuldners denselben Rang wie die Kinder. Andererseits sah § 1582 BGB a.F. vor, dass bei mehreren unterhaltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1576 BGB oder bei langer Ehedauer dem neuen Ehegatten vorging. Mit dieser Rechtsfolge wäre es nicht vereinbar gewesen , die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowohl den Ansprüchen eines geschiedenen Ehegatten als auch denen eines neuen Ehegatten im Rang gleichzustellen.
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Weil das Gesetz wegen des Widerspruchs zwischen § 1582 BGB a.F. einerseits und § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. andererseits keine zwingende Regelung vorgab, bedurfte es einer Auslegung über den Wortlaut der widerstreitenden Regelungen hinaus. Diese musste sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den Rangregelungen verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, der darin zu sehen war, in Mangelfällen in erster Linie den Unterhalt bestimmter , als besonders schutzwürdig anerkannter Angehöriger zu sichern. Zu den nach dem Willen des Gesetzes in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehörten zunächst die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder, denen die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB erweitert unterhaltspflichtig sind. Neben ihnen räumte das Gesetz in den Fällen des § 1582 BGB a.F. als Nachwirkung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen besonderen Schutz ein, der seinen Niederschlag in dem Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten fand. Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzte sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch, selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall, auch unter Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe, darauf verwiesen wurde, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten war, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen. Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhältnis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten konnte bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB a.F. im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wurde, dass der Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den privilegierten geschiedenen und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten galt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 mwN).
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Allerdings war eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB a.F. nur für solche Fälle geboten, in denen Unterhaltsansprüche zweier (geschiedener) Ehefrauen nebeneinander bestanden und deswegen zu klären war, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder war. Nur in solchen Fällen war es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den (relativen) Nachrang der späteren Ehefrau gegenüber der ersten Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen und den privilegierten volljährigen Kindern zu übertragen (Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 mwN).
33
Stand dem geschiedenen Ehegatten allerdings an sich ein Unterhaltsanspruch zu und machte er diesen lediglich nicht geltend, um wenigstens den Regelbedarf seiner minderjährigen Kinder zu sichern, blieb es bei dem (relativen) Nachrang des neuen Ehegatten gemäß § 1582 BGB a.F., mit der Folge,dass diesem die minderjährigen Kinder im Rang vorgingen (Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 mwN). Denn ein Widerspruch zwischen § 1609 BGB a.F. und § 1582 BGB a.F. bestand bereits dann, wenn der geschiedene und der neue Ehegatte neben den Kindern unterhaltsberechtigt waren. § 1582 BGB a.F. stellte nicht darauf ab, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend machte, sondern lediglich darauf, ob dieser nach dem Gesetz überhaupt unterhaltsberechtigt war. Ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte sollte nicht gezwungen sein, einen eigenen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend zu machen, nur um den Vorrang der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder vor denen eines neuen Ehegatten zu wahren (BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 f. mwN).
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Wenn der geschiedene Ehegatte die Durchsetzung seiner eigenen Unterhaltsansprüche deswegen unterließ, weil er seinen Kindern eine höhere Quote bei der Mangelverteilung sichern wollte, lag darin eine zweckgerichtete Verfügung , die nicht dazu diente, dem sonst nachrangigen Recht des neuen Ehegatten Gleichrang mit dem Kindesunterhalt zu verschaffen. Damit verzichtete der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte weder auf seinen Unterhaltsanspruch , noch auf den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten. Die fehlende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau war deswegen nach der Zweckrichtung mit freiwilligen Leistungen Dritter vergleichbar , die grundsätzlich nur demjenigen zugutekommen, dem sie nach der Bestimmung des nicht Leistungsverpflichteten allein Vorteile erbringen sollen. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn die geschiedene Ehefrau nach § 1585 b Abs. 2 BGB a.F. mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ihres Unterhaltsanspruchs keinen rückständigen Unterhalt mehr verlangen konnte. Auch dann verblieb es bei dem einmal entstandenen (relativen) Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach § 1582 BGB a.F. (BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 mwN).
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(b) Diese Rechtsprechung ist allerdings auf die Wahrung des Mindestunterhalts der nach neuem Recht gemäß § 1609 Nr. 1 BGB allein im ersten Rang stehenden minderjährigen Kinder nicht übertragbar.
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Ob geschiedene oder neue Ehegatten ihre Unterhaltsansprüche tatsächlich geltend machen, ist seit der gesetzlichen Neuregelung schon deswegen unerheblich, weil ihre Ansprüche nach § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder nachrangig sind. Soweit einzelne gleichrangige Kinder - wie hier die beiden Kinder aus erster Ehe - ihre Unterhaltsansprüche nicht oder nur in eingeschränktem Umfang geltend machen, führt dies nicht zu einer Rangverschiebung. Soweit diese Kinder mit einer Nichtgeltendma- chung oder einer Titulierung ihres Unterhalts in geringerer Höhe, hier einer Beschränkung auf den in der Jugendamtsurkunde geregelten Unterhalt von monatlich 44 €, vergleichbar mit freiwilligen Leistungen Dritter, die Zweckrichtung verfolgen, allein dem Unterhaltspflichtigen weitere Einkünfte zu belassen, findet dieses am Anspruch auf Mindestunterhalt weiterer minderjähriger Kinder seine Grenze. Denn Eltern, die nicht in der Lage sind, ihren Kindern den Mindestunterhalt zu gewähren, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht ). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen , nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN). Diese besonderen Anforderungen an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern verbieten eine Absonderung von Mitteln allein auf der Grundlage der Zweckbestimmung Dritter. Bis zur Höhe des Mindestbedarfs ist deswegen allein der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen geschützt und auch auf die Einkünfte zurückzugreifen, die andere Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - endgültig belassen.
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Scheidet eine Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 1 BGB aus, weil der Unterhaltspflichtige von weiteren minderjährigen Kindern nicht in Anspruch genommen wird, bleibt die weitergehende Unterhaltsverpflichtung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit mithin unberücksichtigt. Entsprechendes gilt, soweit der Unterhaltspflichtige an sie tatsächlich nur einen die Unterhaltsverpflichtung unterschreitenden Betrag leistet, wenn allenfalls der tatsächlich gezahlte Unterhalt tituliert ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine rückwirkende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Dann ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit nur der an diese Kinder tatsächlich gezahlte oder der für sie titulierte Unterhalt zu berücksichtigen, weil nur dieser nicht für Unterhaltsansprüche der anderen Kinder zur Verfügung steht.
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(c) Dem steht auch nicht aus dogmatischer Sicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Unterhaltsanspruch Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich vorliegen müssen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 24 mwN; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051).
39
Der Unterhaltsanspruch beinhaltet zwar keine einheitliche Verpflichtung, sondern entsteht für jeden Zeitabschnitt neu, in dem seine Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 719/12 - FamRZ 2014, 1622 Rn. 17). Im Einklang mit der vom Gesetz vorgesehenen Zahlungsweise geschieht dies von Monat zu Monat (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 8). Da aber die Leistungsfähigkeit zu Beginn eines Monats naturgemäß für den gesamten Monat noch nicht abschließend festgestellt werden kann, erfordert die Unterhaltsbemessung eine Prognose der dem Unterhaltsanspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. Wird die Leistungsfähigkeit nicht nur durch die (zu erwartenden) Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bestimmt, sondern - wie hier - auch durch weitere gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen, richtet sich die Prognose auch darauf, in welcher Höhe der geschuldete weitere gleichrangige Unterhalt tatsächlich gezahlt wird oder bereits tituliert ist. Soweit der weitere Unterhalt nicht tituliert ist, hat der Unterhaltspflichtige, der sich auf die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruft, für diese Prognose konkrete Umstände, etwa seine Unterhaltsleistungen in der Vergangenheit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Annahme rechtfertigen, der zusätzlich geschuldete Unterhalt werde in der behaupteten Höhe auch tatsächlich gezahlt.
40
Das gilt sowohl für die nach § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus geschuldeten Unterhaltsleistungen als auch für die erst künftig entstehenden Unterhaltsansprüche der Kinder. Auch insoweit ist zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit aufgrund konkreter Umstände zu prognostizieren, inwieweit die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen werden, weil weitere gleichrangige Unterhaltsansprüche tituliert sind oder tatsächliche Unterhaltsleistungen erbracht werden. Sollte diese Prognose sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, steht dem Antragsgegner die Möglichkeit der Abänderung des Unterhaltstitels nach den §§ 238 ff. FamFG zur Verfügung.
41
cc) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit zutreffend nur die titulierten Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners für die aus seiner früheren Ehe hervorgegangenen Kinder in Höhe von monatlich jeweils 44 € berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine rückwirkend höhere Kindesunterhaltsverpflichtung gegenüber ihnen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels abweichender Umstände ist das Oberlandesgericht auch für die laufende Unterhaltsbemessung nicht von einer davon abweichenden Prognose ausgegangen.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 15.12.2015 - 20 F 190/15 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2016 - 10 UF 16/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1581 Leistungsfähigkeit


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 297/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - XII ZB 185/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 185/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB719/12 Verkündet am: 9. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 in Ziff. 1 bis 4 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird ve

Referenzen

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

24
a) Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1601 BGB gegen den Anspruchsgegner als seinen rechtlichen Vater setzt neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Anspruchsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 16, 39; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 703). Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 243 = FamRZ 2013, 887 Rn. 27; BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 38 mwN und vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 22; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 2, 385 ff. mwN).
19
aa) Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (grundlegend Senatsurteil vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158 f.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 19 und vom 17. September 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 29).
19
Die besonderen Anforderungen, die an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern gestellt werden, betreffen aber nicht nur die Ausnutzung der Arbeitskraft, sondern auch einen eventuellen Verzicht, der ihnen im Ausgabenbereich zuzumuten ist. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen ist, muss deshalb im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit , den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658).

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

11
aa) Das Oberlandesgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen liegt, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2012 - XII ZR 178/09 - FamRZ 2012, 517 Rn. 30; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 346 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 24; BVerfG FamRZ 2008, 1145, 1146, jeweils betreffend denEhegattenunterhalt). Zwar ist in der Begründung der angefochtenen Entscheidung einleitend ausgeführt , die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners könne nicht festgestellt werden. Das Oberlandesgericht hat indessen darüber hinausgehend positiv festge- stellt, dass für den Antragsgegner derzeit keine reale Beschäftigungschance bestehe, die ihm die Erzielung eines den sogenannten notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens ermöglicht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.


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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 in Ziff. 1 bis 4 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.635,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.325,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 10% und der Antragsgegner zu 90%.

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

V. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder des Antragsgegners aus erster Ehe. Der Antragsgegner ist seit dem 12.10.2001 in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein weiteres Kind, …[C], geboren am ...2002, hervorgegangen. Mit diesem Kind und seiner zweiten Ehefrau lebt der Antragsgegner in einem in seinem Alleineigentum stehenden, am 20.10.2000 erworbenen Haus mit einer Wohnfläche von 160 qm. Im Zeitraum von April 2011 bis November 2012 hatte sich die neue Ehefrau des Antragsgegners von diesem vorübergehend getrennt und war mit dem Kind ...[C] ausgezogen. Unterhalt leistete der Antragsgegner in dieser Zeit für beide (weitgehend) nicht. Gemäß Anerkenntnisbeschluss vom 31.10.2012 wurde der Antragsgegner zu monatlichen Kindesunterhaltszahlungen für ...[C] in Höhe von 180 € verpflichtet.

2

Mit Schreiben vom 08.12.2011 forderte das Jugendamt der Kreisverwaltung … als Beistand für die Kinder den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts auf. Nachdem der Antragsgegner dem nicht nachkam, wurde im Juli 2012 das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit ab 01.12.2011 eingeleitet. Dieses wurde sodann nach entsprechenden Einwendungen des Antragsgegners in das streitige Verfahren übergeleitet.

3

Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er war bis zu seiner Eigenkündigung zum Juni 2012 bei der ...[D] GmbH beschäftigt. Anschließend wechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Erwerbstätigkeit, wobei der Verdienst des Antragsgegners zu keiner Zeit mehr jenen bei der ...[D] GmbH erreichte. Momentan ist der Antragsgegner seit 31.12.2013 erneut arbeitslos. Das bewohnte Anwesen ist mit 385 €/mtl. finanziert. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. Seine Ehefrau übt einen Minijob aus.

4

Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Denn der Antragsgegner sei auch unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 1.050 € zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts jedenfalls als fiktiv leistungsfähig anzusehen. Der Wohnvorteil sei unstreitig mit 600 € in Ansatz zu bringen. Mangels während der vorübergehenden Trennung erbrachter Unterhaltszahlungen an seine zweite Ehefrau und das Kind ...[C] könnten diesen gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtungen keine Berücksichtigung finden. Ohnehin sei die zweite Ehefrau nachrangig.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts auf monatlich 158,66 € je Antragsteller ab 01.02.2013 sowie der Rückstände je Antragsteller auf 3.014,66 € begehrt.

6

Der Antragsgegner macht geltend, das Familiengericht lege ein Einkommen zugrunde, welches er nicht erzielt habe und auch nicht erzielen könne. Er sei auf dem Arbeitsmarkt als ungelernter Arbeiter einzustufen. Der fortlaufende Verlust seiner Beschäftigungen im Jahr 2013 beruhe auf Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen. Darüber hinaus sei auch seine dem Kind ...[C] gegenüber bestehende Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Der Wohnwert sei schließlich realistischer Weise lediglich mit 500 € anzusetzen. Für den Monat Dezember 2011 sei der Unterhalt im Übrigen verwirkt, da der Unterhaltsfestsetzungsantrag erst vom 25.01.2013 datiere.

7

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.04.2014 meint der Antragsgegner, dass der ihm zuzurechnende Wohnvorteil in der Zeit des Getrenntlebens von seiner zweiten Ehefrau nach dem angemessenen Wohnwert zu bestimmen sei. Dieser betrage unter Zugrundelegung einer 50 qm großen Wohnung 200 €/mtl., so dass nach Abzug der Hauslasten kein positiver Wohnvorteil mehr verbleibe.

8

Die Antragsteller verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.

II.

9

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache nur zum geringen Teil Erfolg. Sie führt dazu, dass der vom Familiengericht zuerkannte Unterhalt im Monat Dezember 2012 um 11,29 € je Antragsteller und ab Januar 2013 in Höhe von 29,05 € je Antragsteller zu kürzen war.

10

1.Das Rechtsmittel hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Familiengericht den angefochtenen Beschluss weder verkündet hat noch einen Termin zur Verkündung seiner Entscheidung bestimmt hatte und wohl auch keine Zustimmung des Antragsgegners zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlag.

11

Diese Verfahrensweise war zwar nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 2, 311 ZPO fehlerhaft. Allerdings beruht die angefochtene Entscheidung weder auf diesem Fehler noch existiert mangels Verkündung bislang lediglich ein bloßer Beschlussentwurf. Da das Familiengericht die Verkündung hier ausweislich der richterlichen Verfügung vom 19.12.2013 durch die förmliche Zustellung - eine in anderen Fällen zulässige Verfahrensweise, vgl. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO - ersetzen wollte, liegt nur eine fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1187 und NJW-RR 2012, 1359 sowie FamRZ 2012, 1287 Tz. 17).

12

2.Der Antragsgegner ist weitgehend leistungsfähig bzw. als leistungsfähig anzusehen, um den geforderten Mindestkindesunterhalt zu zahlen.

13

Im Einzelnen:

14

a) Dezember 2011

15

aa) Zunächst greift der für Dezember 2011 in der Beschwerde erhobene Verwirkungseinwand nicht. Denn hierfür fehlt es bereits am Zeitmoment. Entgegen der Beschwerdebegründung datiert der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung nicht erst aus dem Jahr 2013, sondern vom Juli 2012 und wurde dem Antragsgegner am 12.09.2012 zugestellt (Bl. 1 ff., 15 d.A.).

16

bb)Sodann war der Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum bei der ...[D] GmbH im Auswärtsschichtdienst beschäftigt.

17

Ausgehend von den vorgelegten Gehaltsnachweisen (Bl. 21 ff. d.A.) erzielte er dort im Zeitraum 18.07.0211 bis 31.12.2011 einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 10.115,63 €. Hierzu sind hinzuzurechnen 1/3 der steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl. KoL Nr. 1.4.), also 1.230,67 €. Nach Abzug der Lohnsteuer von 128,22 € sowie der arbeitnehmerseits zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung: 1.006,50 €, Krankenversicherung: 829,47 €, Pflegeversicherung: 123,90 € und Arbeitslosenversicherung: 151,74 €) ergibt sich für den vorgenannten Zeitraum von 5 ½ Monaten somit ein Nettoeinkommen von 9.106,47 €. Damit beläuft sich das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen auf 1.655,72 €. Soweit das Familiengericht zu einem etwas höheren Betrag gelangt, beruht dies augenscheinlich auf einem unzutreffenden höheren Ansatz der unterhaltsrechtlich zum Teil zu berücksichtigenden Verpflegungszuschüsse.

18

Infolge der bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigten steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse hat das Familiengericht sodann zu Recht keinen weiteren pauschalen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen vorgenommen.

19

cc)Zu dem so ermittelten Erwerbseinkommen ist noch der Wohnwert für das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Anwesen hinzuzurechnen. Dieser war nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung erstinstanzlich mit 600 € unstreitig.

20

(1) Soweit der Antragsgegner ihn nunmehr lediglich noch mit 500 € berücksichtigt haben will, ergibt sich hierfür kein sachlicher Grund. Die Wohnfläche hat er erstinstanzlich selbst mit 160qm angegeben. Unter Zugrundelegung des ebenfalls von ihm vor dem Familiengericht mitgeteilten Quadratmeterpreises von 4 €, den er mit Schriftsatz vom 28.04.2014 auch jetzt weiterhin ansetzt, ergeben sich mindestens die vom Familiengericht zugrunde gelegten 600 €.

21

In Abzug zu bringen ist allerdings die Zinslast der Hausfinanzierung mit 385 €/mtl.

22

(2) Demgegenüber ist hier entgegen des nunmehr erhobenen Einwands des Antragsgegners trotz des Auszugs seiner zweiten Ehefrau mit dem Kind ...[C] nicht lediglich der sog. angemessene Wohnvorteil anzusetzen.

23

Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, also dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

24

(a) Das gilt zunächst für die Zeit des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner zweiten Ehefrau und der Halbschwester der Antragstellerinnen. Denn durch die Mitbenutzung des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses gewährt der Antragsgegner diesen im Ergebnis (Familien- und Kindes-)Unterhalt.

25

Die neue Ehefrau des Antragsgegners ist den Antragstellern gegenüber jedoch gemäß § 1609 BGB unterhaltsrechtlich nachrangig. Das bedeutet, Unterhaltsleistungen an diese müssen sich die Antragsteller jedenfalls so lange nicht entgegen halten lassen, als ihr Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Würde man nun bei dem dem Antragsgegner zuzurechnenden Wohnwert denjenigen Anteil herausnehmen, der auf die Mitbenutzung durch seine Ehefrau entfällt, liefe dies auf eine mittelbare Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an diese zu Lasten der Antragsteller hinaus. Die gesetzliche Regelung des § 1609 BGB würde somit umgangen.

26

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG München vom 20.07.1998 entgegen. Danach soll zwar der Wohnwert nach Kopfteilen aufzuteilen sein, wenn das Eigenheim des Unterhaltspflichtigen von diesem und seiner neuen Ehefrau bewohnt wird (FamRZ 1999, 251). Jedoch ist diese Entscheidung noch zum alten Recht ergangen, nach welchem der (neue) Ehegatte und minderjährige Kinder (aus einer vorherigen Beziehung) noch im gleichen Rang standen, vgl. § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.

27

Die Unterhaltsansprüche der Antragsteller gehen allerdings nicht auch denjenigen von ...[C] gegen ihren Vater, den Antragsgegner, vor (§ 1609 Nr. 1 BGB). Auch das führt jedoch nicht dazu, dass der zuzurechnende Wohnwert um den auf die Mitbenutzung des Hauses durch ...[C] entfallenden Anteil zu kürzen ist. Denn damit würde entgegen des in § 1609 Nr. 1 BGB angeordneten Gleichrangs ein Teilunterhalt für...[C] vorweg vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners abgezogen. Vielmehr ist der volle Unterhaltsanspruch von ...[C], welcher auch die Wohnkosten umfasst, in die Unterhalts- und ggfls. Mangelfallberechnung mit einzustellen und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners sodann auf alle drei Kinder entsprechend zu verteilen.

28

(b) An dieser Betrachtungsweise ändert sich grundsätzlich auch nichts durch die Trennung des Antragsgegners von seiner zweiten Ehefrau (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

29

Wie vorstehend ausgeführt fand bereits während des Zusammenlebens mit seiner neuen Familie die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete vollumfänglich Eingang in das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners. Eine wie auch immer geartete Kürzung des Wohnwerts infolge des erhöhten Wohnraumbedarfs seiner neuen Familie gegenüber dem angemessenen Wohnraum, welchen der Antragsgegner als Einzelperson benötigen würde, scheiterte an der in § 1609 BGB vorgegebenen unterhaltsrechtlichen Rangfolge. Dann kann aber auch dem Wegfall dieses - bislang hier unterhaltsrechtlich unerheblichen - erhöhten Wohnraumbedarfs seiner neuen Familie infolge der Trennung von der zweiten Ehefrau nun keinerlei Relevanz zukommen.

30

Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall besondere Umstände es rechtfertigen, auch im Rahmen des Kindesunterhalts lediglich den am geänderten Wohnbedarf des Unterhaltspflichtigen angelehnten sog. angemessenen Wohnwert heranzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19). Ein solcher Sonderfall, in welchem eine Fremdvermietung nicht zumutbar sein kann, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der bloße Wegfall des erhöhten Wohnraumbedarfs für die neue Familie genügt hierfür nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum hat sich nicht die Mutter der Antragsteller vom Antragsgegner getrennt, sondern dessen neue Ehefrau. Den Antragstellern gegenüber war der Antragsgegner jedoch bereits während des Zusammenlebens mit seiner neuen Familie gesteigert barunterhaltspflichtig. Daher hatte er sein nach der Geburt der Antragsteller erworbenes Hausanwesen auch schon in der Vergangenheit vor der Trennung von seiner zweiten Ehefrau gemäß §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB - anstatt allein zur Abdeckung des Wohnbedarfs seiner Familie zu nutzen - zur Sicherstellung des Mindestbarunterhalts der Antragsteller einzusetzen und z.B. notfalls zur objektiven Marktmiete fremd zu vermieten. An dieser Sachlage und Verpflichtung hat sich durch den Auszug der neuen Ehefrau nichts geändert.

31

dd) Darüber hinaus erkennen die Antragsteller zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen des Antragsgegners mit 67,81 €/mtl. an. Weitere Kreditverbindlichkeiten hat das Familiengericht zutreffend nicht berücksichtigt und werden mit der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht.

32

ee) Damit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.802,91 € (1.655,72 € + 600 € - 385 € - 67,81 €).

33

Nach Abzug des damals in 2011 maßgeblichen notwendigen Selbstbehalts von 950 € - nicht wie in der angefochtenen Entscheidung angesetzt: 1.050 € - steht somit ein zu verteilendes Einkommen von 852,91 € zur Verfügung. Dieses ist auf die drei im gleichen Rang stehenden minderjährigen Kinder des Antragsgegners, nämlich die beiden Antragsteller und deren am 21.12.2002 geborene Halbschwester ...[C], zu verteilen. Die seinerzeit vom Antragsgegner getrennt lebende neue Ehefrau ist demgegenüber gemäß § 1609 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB nachrangig.

34

Der addierte Mindestkindesunterhalt für alle drei Kinder des Antragsgegners beläuft sich auf insgesamt 878 € (272 € + 272 € + 334 €), so dass ein Fehlbetrag von 25,09 € (852,91 € - 878 €) vorliegen würde. Zwar hat der Antragsgegner während der vorübergehenden Trennung von seiner zweiten Ehefrau für das Kind ...[C] (weitgehend) keinen Unterhalt gezahlt. Damit ist ...[C] vorliegend jedoch nicht aus der Mangelfallberechnung herauszunehmen. Denn für dieses Kind besteht ein Unterhaltstitel. Allerdings bestand dieser lediglich über einen Betrag von 180 €/mtl. und der Antragsgegner hat auch keinen darüber hinausgehenden Unterhalt für ...[C] gezahlt. Somit ist in einer Mangelfallberechnung auch nur dieser titulierte Betrag für ...[C] anzusetzen, so dass kein einen Mangelfall auslösender Fehlbetrag mehr verbleibt. Darüber hinaus sind zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen auch nur dann anzuerkennen, wenn der Mindestkindesunterhalt gesichert ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 616). Zwar gestehen die Antragsteller dem Antragsgegner die zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. zu. Dabei gehen sie aber davon aus, dass gerade kein Mangelfall vorliegt.

35

b) Januar bis April 2012

36

Nach den eingereichten Gehaltsnachweisen (Bl. 95 ff. d.A.) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 ergibt sich folgende Einkommensberechnung:

37

- Gesamtbruttolohn:

17.190,25 €

- abzgl. darin enthalt. steuerfreie Verpflegungsspesen:    

- 780,00 €

- abzgl. darin enthalt. steuerfreies Fahrtgeld:

- 6.046,20 €

- abzgl. darin enthalt. steuerfreie Reisekosten:

- 132,00 €

- Lohnsteuer:

- 258,66 €

- zzgl. steuerfreie Verpflegungsspesen (1/3):

260,00 €

- Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil):

- 953,87 €

- Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil):

- 798,14 €

- Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil):

- 119,25 €

- Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil):

   - 146,00 €

        

8.216,13 €

- Monatsdurchschnitt (5 Monate):

1.643,23 €

38

Zuzüglich des Wohnwerts (600 €) sowie abzüglich der Zinslast der Hausfinanzierung (385 €) und der dem Antragsgegner zugebilligten zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen (67,81 €) verbleibt nun ein geringfügig geringeres unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.790,42 €. Entsprechend der vorgenannten Ausführungen ist der Antragsgegner allerdings weiterhin leistungsfähig, den Mindestkindesunterhalt für die beiden Antragsteller zu zahlen (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 272 € und 180 € > 0 €).

39

c) Mai bis November 2012

40

Ab 01.05.2012 ergibt sich eine Änderung, weil die Antragstellerin zu 2) das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und sich ihr Mindestkindesunterhalt somit auf ebenfalls 334 €/mtl. erhöht.

41

Unter Berücksichtigung des für ...[C] titulierten Unterhalts ergibt sich jetzt zunächst ein rechnerischer Fehlbetrag von 7,58 € im Monat (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 334 € und 180 € = - 7,58 €). Dieser kann jedoch um die dann nicht mehr anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen (siehe oben a)ee)) in Höhe von 67,81 €/mtl. korrigiert werden.

42

Bei dem Ergebnis bleibt es auch trotz des Arbeitsplatzverlustes im Juni 2012. Denn dieser beruhte auf einer Eigenkündigung des Antragsgegners. Eine solche ist indes unterhaltrechtlich vorwerfbar und damit nicht zu berücksichtigen. Dem Antragsgegner ist weiterhin fiktiv sein bisheriges Erwerbseinkommen zuzurechnen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 410).

43

Nichts anderes folgt für die Zeit ab 19.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner zwar eine neue Arbeitsstelle angetreten. Diese war allerdings schlechter dotiert, so dass dem Antragsgegner weiterhin fiktiv sein vor der Eigenkündigung erzieltes Erwerbseinkommen zuzurechnen ist.

44

d) Dezember 2012

45

Nach der Versöhnung mit seiner neuen Ehefrau lebten diese und ...[C] wieder im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsgegner.

46

Aufgrund der lediglich ausgeübten Aushilfstätigkeit (Bl. 121 d.A.) und der damit nicht konkret in Abrede gestellten Leistungsunfähigkeit seiner Ehefrau steht dem Antragsgegner gegenüber dieser weder ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu noch reduziert sich sein notwendiger Selbstbehalt infolge der Synergieeffekte des gemeinsamen Zusammenlebens (vgl. KoL Nr. 21.5.).

47

Nachdem der Antragsgegner jetzt wieder mit der Halbschwester der Antragstellerinnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und somit tatsächlich auch für diese aufkommt, ist bei ihm für ...[C] von nun an der volle, lediglich um das halbe Kindergeld reduzierte Mindestkindesunterhalt (272 €) anzusetzen. Damit ergibt sich ein vorläufiger rechnerischer Fehlbetrag von 99,58 € im Monat (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 334 € und 272 € = - 99,58 €). Dieser kann zwar wiederum um die nicht mehr anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. korrigiert werden. Auch danach verbleibt jedoch weiterhin ein Mangelfall mit einem ungedeckten Betrag von 31,77 €/mtl. Dieser entfällt auf die beiden Antragsteller zu je 11,29 € (31,77 € x 334 € : (334 € + 334 € + 272 €)) - den Rest von 9,19 € hat hingegen gemäß § 1609 Nr. 1 BGB...[C] zu tragen.

48

Ein weiteres fiktives Einkommen aus einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung kann dem Antragsgegner aufgrund der hier zugrunde gelegten fiktiven Auswärtsschichttätigkeit nicht zugerechnet werden.

49

e) ab Januar 2013

50

Es verbleibt zunächst bei der Berechnung wie im Dezember 2012. Allerdings ist der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners nun auf 1.000 € gestiegen.

51

Hierdurch erhöht sich der letztlich ungedeckte Betrag um 50 € auf 81,77 €. Von diesem entfallen auf die beiden Antragsteller je 29,05 € (81,77 € x 334 € : (334 € + 334 € + 272 €)) - den Rest von 23,67 € hat wiederum ...[C] zu tragen.

52

3. Danach ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:

53

a) Antragstellerin zu 1):

        

   - Dezember 2011 - Januar 2013:

        

     12 x 334 € + 334 € - 11,29 € + 334 € - 29,05 €

= 4.635,66 €

   - ab Februar 2013: monatlich 334 € - 29,05 €

= 304,95 €

b) Antragstellerin zu 2):

        

   - Dezember 2011 - Januar 2013:

        

     5 x 272 € + 7 x 334 € + 334 € - 11,29 € + 334 € - 29,05 €   

= 4.325,66 €

   - ab Februar 2013: monatlich 334 € - 29,05 €

= 304,95 €

54

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 243, 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO, 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG, 40, 51 FamGKG.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

19
Die besonderen Anforderungen, die an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern gestellt werden, betreffen aber nicht nur die Ausnutzung der Arbeitskraft, sondern auch einen eventuellen Verzicht, der ihnen im Ausgabenbereich zuzumuten ist. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen ist, muss deshalb im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit , den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658).

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

24
Die Ehefrau ist vom Amtsgericht für die Zeit von September bis März 2013 zu monatlichem Unterhalt von 129,60 € verpflichtet worden, während das Oberlandesgericht für die Zeit von September bis Dezember 2012 lediglich einen monatlichen Unterhalt von 100,32 € ermittelt hat. Des Weiteren ist das Oberlandesgericht von der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit von April bis August 2013 (Amtsgericht: monatlich 178,15 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) und von September bis Dezember 2013 (Amtsgericht: monatlich 308,55 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) rechnerisch nach unten abgewichen. Die vom Oberlandesgericht für die Zeit bis einschließlich November 2014 ermittelte Summe der Monatsbeträge von 6.570,01 € (gegenüber 6.426,20 € nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) kann nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Unterhalt ist jeweils zeitbezogen zu ermitteln. Die Unterhaltsvoraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementsprechend jeweils gleichzeitig vorliegen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 156; BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Unterhalt ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
17
bb) Ob das Beschwerdegericht von einer Novation des Schuldverhältnisses oder von dessen Änderung ausgegangen ist, lässt sich der Entscheidung nicht zweifelsfrei entnehmen. Die vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen tragen aber die Annahme, dass das Schuldverhältnis in der Weise geändert worden ist, dass an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im Interesse beider Beteiligten ein Abfindungsbetrag getreten ist. Die für eine Unterhaltsschuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar, vielmehr ist sogar der bei Abschluss des Vergleichs bereits fällige rückständige Trennungsunterhalt in dem Betrag von 65.000 € mit erfasst worden, obwohl es sich von vornherein nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB handelt.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.