Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Apr. 2015 - 5 U 1479/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0429.5U1479.14.0A
bei uns veröffentlicht am29.04.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.

Gründe

1

A. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 25.03.2015. Dort hat der Senat mitgeteilt:

2

„1. Die Klägerin ist im Metzgerbetrieb der Beklagten als Fleischereifachverkäuferin tätig. Als sie sich am 24.12.2010 morgens gegen 5 Uhr zu ihrer Arbeitsstelle begab, rutschte sie vor dem Betriebstor aus und kam zu Fall. Ihrem Vorbringen nach zog sie sich dabei eine linksseitige Oberarmschaftfraktur zu, die unter Verwendung von Knochenersatzmaterial aus dem rechten Unterschenkel versorgt und mehrfach nachoperiert werden musste. Sie sieht sich in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit dauerhaft behindert.

3

Für das Geschehen hat sie die Beklagte verantwortlich gemacht, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Die Unfallstelle sei entsprechend der allgemein bekannten Wetterlage glatt und vereist gewesen, ohne dass dagegen Vorkehrungen getroffen worden seien. Daher sei die Beklagte zur Zahlung eines mit mindestens 40.000 € zu beziffernden Schmerzensgeldes zu verurteilen und ihre weitergehende Haftung festzustellen.

4

Die Beklagte hat eine erhebliche Rutschgefahr bestritten und darauf verwiesen, dass sie einen - regelmäßig früher als die Klägerin vor Ort anwesenden - Mitarbeiter mit dem Streudienst beauftragt habe. Unabhängig davon hat sie einen Mitverschuldenseinwand erhoben, weil die Klägerin nicht den gegenüberliegenden Betriebseingang benutzt habe, vor dem das Gelände weniger abschüssig gewesen sei. Darauf hat die Klägerin repliziert, dieser Eingang sei durchweg erst später am Tage geöffnet worden; außerdem habe die Beklagte Anweisung erteilt, das streitige Betriebstor zu wählen, und auch den Arbeitsbeginn festgelegt.

5

Der Prozess ist zunächst vor dem Arbeitsgericht geführt worden. Dieses hat ihn mit der Begründung, der Unfall habe keinen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis der Klägerin, da er sich auf der öffentlichen Straße ereignet habe, an das Landgericht verwiesen. Dort ist - nach der Vernehmung mehrerer Zeugen - die Schadensverantwortlichkeit der Beklagten dem Grunde nach bejaht worden. Aus der Sicht des Landgerichts hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Sie habe für die Unfallzeit keine hinreichenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung vor dem streitigen Betriebstor durchgeführt, obwohl sie die Gefahrenlage habe voraussehen können. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten und es gebe auch keinen Haftungsausschluss unter sozialgesetzlichen Gesichtspunkten.

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und erstrebt die Abweisung der Klage.

7

Ihrer Auffassung nach bestand zur frühmorgendlichen Unfallzeit noch keine allgemeine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen Glätte zu treffen. Allenfalls die dienstvertragliche Beziehung zur Klägerin habe dazu Anlass geben können. Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang seien indessen mangels Vorsatzes nicht haftungsbegründend. Unabhängig davon treffe die Klägerin ein Mitverschulden an ihrem Sturz. Diese sieht die Dinge anders und verteidigt das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis.

8

2. Die Rechtsmittelangriffe vermögen nicht durchzudringen. Das Landgericht hat das Schmerzensgeldverlangen zutreffend als dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet und demgemäß wegen der noch nicht abschließend überschaubaren Schadenslage auch den darüber hinausreichenden Feststellungsantrag für begründet erklärt.

9

Der streitige Sturz der Klägerin hat seine Ursache in einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten und deshalb deren allgemeine deliktrechtliche Ersatzhaftung (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB) ausgelöst. Welche Schadensfolgen sich im Einzelnen ergeben haben und noch ergeben werden, ist für das hiesige Verfahren ohne Belang, da lediglich die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zur Entscheidung ansteht. Dass die Klägerin spürbare körperliche Beeinträchtigungen erlitt, kann angesichts der dokumentierten ärztlichen Befundlage nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

10

Der Ort, an dem die Klägerin zu Fall kam, lag außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten im Bereich der öffentlichen Zuwegung. Das hat die Klägerin im Einzelnen - auch grafisch - dargelegt, ohne dass dem von Seiten der Beklagten Substantielles entgegen gesetzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsstreit von vornherein mit der Begründung, es handele sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, als zivilrechtliche Auseinandersetzung eingestuft worden und vom Arbeitsgericht an das Landgericht gelangt. Damit kommt der Beklagten das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII nicht zugute.

11

Im Bereich der - innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindlichen - Unfallstelle war die Verkehrssicherungspflicht im Ausgangspunkt der Gemeinde zugewiesen; diese durfte sie indessen auf die Anlieger delegieren (§ 17 LStrG). Das ist vorliegend durch die Straßenreinigungssatzung vom 17.06.2009 zu Lasten der Beklagten geschehen (§ 1 Abs. 2 der Satzung), ohne dass Restverantwortlichkeiten bei der Gemeinde belassen worden wären. Für eine Anwendbarkeit von § 1 Abs. 3 der Satzung, der bestimmte örtliche Bereiche von der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ausnimmt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas zu erkennen.

12

Damit oblag es der Beklagten, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Benutzer der an ihr Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche möglichst verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Das verpflichtete sie zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachten musste, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Zwar brauchte nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden. Haftungsbegründend wurde eine Gefahr aber dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe lag, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden würden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Dabei war der Sicherheitsstandard zu wahren, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtete (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).

13

Vor diesem Hintergrund ist konkret zu sehen:

14

Wie den erstinstanzlichen Zeugenaussagen zu entnehmen ist und von der Beklagten auch nicht ernsthaft geleugnet wird, war am Unfallort Glätte vorhanden. Das stellte sich nicht überraschend ein, sondern war jahreszeitgemäß und im Hinblick auf die allgemeine Wetterlage absehbar gewesen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sich ein Mitarbeiter bereit hielt, um zu streuen. Diese - angesichts des Sicherungsbedürfnisses der Klägerin und der anderen Betriebsangehörigen erforderliche - Arbeit war dann allerdings bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin eintraf, nicht ausgeführt worden. Allerdings trug sich das Schadensereignis frühmorgens gegen 5 Uhr und damit zu einer Stunde zu, die in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung nicht als verkehrssicherungsrelevant herausgestellt ist. Dort wird darauf abgehoben, dass nächtlich gefallener Schnee und entstandene Glätte an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen sind. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Beklagte vor dem Schadenszeitpunkt noch nicht tätig zu werden brauchte. Die Vorgabe in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung beinhaltete keine zeitliche Freistellung von der der Beklagten in § 1 Abs. 2 der Satzung umfassend zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht richtete sich - unabhängig davon, was gemeindlicherseits unter öffentlichen Gesichtspunkten für opportun erachtet wurde - nach den allgemein anerkannten Regeln.

15

Zwar hat im Rahmen dieser Regeln auch der Grundsatz Bedeutung, dass lediglich ab 7 Uhr morgens für sichere Verhältnisse zu sorgen ist (OLGR Düsseldorf 2001, 263), weil es üblicherweise erst dann auf Straßen und Gehwegen zu einer Verkehrsverdichtung kommt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 312; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798). Aber die Dinge liegen anders, falls sich abzeichnet, dass ein relevanter Verkehr schon vorher stattfindet und dieser Verkehr zudem von dem allgemein Sicherungspflichtigen veranlasst ist; dann hat er diesem Verkehr gefahrvorbeugend Rechnung zu tragen (OLGR Celle 2004, 125; Senat MDR 2008, 625; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2014 - 2 U 113/13). So war es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Arbeitsbeginn für den 24.12.2010 betriebsseitig auf 5 Uhr angesetzt worden war. Insofern war mit dem Eintreffen der Angestellten ab kurz vor diesem Zeitpunkt zu rechnen.

16

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht und dem Sturz der Klägerin ist nicht in Abrede gestellt worden. Unabhängig davon streitet dafür der Beweis des ersten Anscheins.

17

Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat allerdings auf ein Mitverschulden der Klägerin abgehoben. Das erschließt sich jedoch für den Senat ebenso wenig wie für das Landgericht. Die Benutzung des Zugangs, den die Klägerin zum Betrieb wählte, war üblich. Außerdem waren das an anderer Stelle vorhandene zweite Tor und die Ladentür verschlossen. Der neuerliche Einwand der Beklagten, die Klägerin sei sich der Glätte bewusst gewesen, vermittelt keinen Beleg dafür, dass sie sich unvorsichtig fortbewegt und den Sturz bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.“

18

B. Mit Blick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2015 ist anzufügen:

19

1. Wie bereits aufgezeigt, beinhaltete die öffentlich-rechtliche Vorgabe in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung keine zeitliche Freistellung von der der Beklagten in § 1 Abs. 2 der Satzung umfassend zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht, deren Ausgestaltung sich nach den allgemeinen Regeln richtet. Danach musste unter den hier erfüllten Voraussetzungen gegebenenfalls auch schon frühmorgens für sichere Verhältnisse gesorgt werden.

20

2. Im Hinblick auf den für 5 Uhr angesetzten Arbeitsbeginn erschien die Klägerin nicht verfrüht. Sie war erst kurz zuvor an Ort und Stelle. Die Frage, ob schon langfristig vor 5 Uhr hätte gestreut werden müssen, stellt sich nicht.

21

3. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte den Arbeitsbeginn auf 5 Uhr festgelegt hatte (Klageschrift Seite 6 und Schriftsatz vom 12.08.2014 Seite 2). Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

22

Das neuerliche Bestreiten ist präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn es zutrifft, dass es keine Anordnung der Beklagten, sondern nur eine Absprache auf Seiten der Mitarbeiter gab, erschließt sich nicht, dass die Beklagte, deren betriebliche Sphäre die Absprache betraf, nicht wusste und auch nicht wissen musste, wann mit der Arbeit begonnen wurde. Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Zeugin L. . Diese hat erklärt, es sei an den Tagen vor Weihnachten üblich gewesen, um 5 Uhr anzufangen.

23

4. Eine hinlängliche Exkulpation gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt. Das Vorbringen in diesem Punkt ist ohne Substanz. Es ist nicht erkennbar geworden, nach welchen Kriterien der Verrichtungsgehilfe ausgewählt worden war und inwieweit man sich kontinuierlich auf ihn verlassen konnte.

24

5. Die Darlegungs- und Beweislast im Bereich des § 254 BGB liegt nicht bei der Klägerin, sondern bei der Beklagten.

25

Rechtsmittelstreitwert: 50.000 €

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Apr. 2015 - 5 U 1479/14

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Apr. 2015 - 5 U 1479/14 zitiert 8 §§.

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Apr. 2015 - 5 U 1479/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 U 113/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2013 - 4 O 246/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urtei

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2013 - 4 O 246/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 23.634,11 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.532,36 EUR, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfallereignis vom 20.12.2010 in Anspruch.

Der 57 Jahre alte Kläger ist Bäcker und betreibt im Rahmen seines Bäckereibetriebes einen sog. „Brot-Bring-Dienst“. Kunde dieses Bringdienstes war der Beklagte, den der Kläger auch am 20.12.2010 morgens gegen 7.00 Uhr belieferte. Zu diesem Zeitpunkt lag Schnee und die Straßen waren sehr glatt. Mit der Wahrnehmung des Räum- und Streudienstes an seinem Hausanwesen hatte der Beklagte an diesem Tag seinen Schwiegersohn, den Zeugen, beauftragt, der früh morgens - und noch vor 7.00 Uhr - einen schmalen Weg über das Grundstück bis zur Haustür räumte und den Schnee, unter dem sich eine Eisschicht befand, beseitigte. Der Kläger nutzte, da der Haupteingang zum Anwesen des Beklagten - wie üblich - abgesperrt war, den Seiteneingang, zu dem man über die Einfahrt des Anwesens gelangt, wobei der Weg über das Grundstück bzw. die Unfallörtlichkeit nicht beleuchtet waren. Hierbei rutschte er in der Einfahrt aus, kam zu Fall und zog sich eine Syndesmosenruptur bei Fibulaschaftfraktur rechts zu. Er unterzog sich in der Zeit vom 20.12.2010 bis 28.12.2010 in der SHG - Klinik in M. einer stationären Behandlung. Ihm wurden eine Unterschenkel- Gehorthese, Medikamente sowie Physiotherapie verordnet. In der Folgezeit war er permanent in ärztlicher Behandlung und musste sich am 6.2.2012 einer erneuten Operation in den Unikliniken in unterziehen. Wegen des Auftretens von Komplikationen musste sich der Kläger einer Notoperation unterziehen und befand sich in der Zeit vom 25.3.2012 bis 8.4.2012 in stationärer Behandlung in den Unikliniken. Seit dem 2.1.2012 beschäftigt er einen neuen Arbeitnehmer. Die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten lehnte ihre Einstandspflicht ab.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Zeuge P. nach Beseitigung des Schnees den Weg auch gestreut hatte.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Zeuge durch die Beseitigung des Schnees die Gefahrenlage erst geschaffen habe, da der gesamte freigelegte Weg vereist gewesen und nicht gestreut worden sei. Zudem sei der Zeuge gehalten gewesen, die Eisfläche zu beseitigen. Jedenfalls habe der Weg beleuchtet werden müssen. Die ihm in Folge des Unfallereignisses durch Arztbesuche, Verordnungen, Zuzahlungen, Fahrten, Bekleidung, Verdienstausfall und Personal entstandenen Kosten beziffert der Kläger auf 23.634,11 EUR. Ferner verweist er darauf, dass an eine Rückkehr in den Beruf nicht zu denken sei. Ihm sei in Folge der erlittenen Verletzungen, die zu schmerzhaften Behandlungen und mehrfachen Operationen und Krankenhausaufenthalten geführt hätten, ein langes Gehen oder Stehen über eine längere Strecke immer noch nicht möglich, er leide permanent unter Schmerzen, sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen und in seiner Bewegung eingeschränkt. Sportlichen Aktivitäten (Tanzen, Wandern, Fahrradfahren) könne er nicht mehr nachgehen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Auch sei nicht absehbar, welche materiellen und immateriellen Schäden ihm noch entstünden.

Der Beklagte ist dem vollinhaltlich entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass der Zeuge die frei geschaufelte Fläche mit Salz abgestreut habe. Zudem hat er die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen Verdienstausfall und Personalkosten vorsorglich nach Grund und Höhe bestritten.

Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2013 durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verletzung der dem Beklagten obliegenden Räum- und Streupflicht nicht erwiesen sei und der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen könne, dass der Weg nicht beleuchtet gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit dem er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2013 - 4 O 246/12 -

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 23.634,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen, wobei der genaue Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 20.12.2010 auf dem Grundstück des Beklagten in noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

4. den Beklagten zu verurteilen, ihn gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.532,36 EUR, sprich aus einer Honorarforderung in Höhe von brutto 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert in Höhe von 43.216,34 EUR, freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB noch nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Denn es kann auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Der Kläger macht, wie in der Berufungsbegründungschrift nochmals dargelegt, geltend, dass der Beklagte die gebotenen Verkehrssicherungspflichten dadurch verletzt habe, dass er den vom Schnee frei geräumten Weg nicht abgestreut bzw. den Weg nicht beleuchtet hat. Hiermit kann er insgesamt nicht durchdringen.

Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht ist nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu besorgen. Anerkanntermaßen beruht die winterliche Räum- und Streupflicht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012, VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727; VersR 1970, 1130; VersR 1985, 243, 245; NZV 2005, 578). Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BGH, aaO, m.w.N.; OLG Jena NZV 2009, 599, m.w.N.; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rz. 147). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, m.w.N.; BGHZ 112, 74, 75; VersR 1995, 721, 722). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, aaO).

Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d.h. an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr, wobei bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen ist, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (BGH, aaO, m.w.N.; OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 106; siehe auch OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Jena, aaO; LG Berlin, Grundeigentum 2010, 272; Lange/Schmidbauer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 823, Rz. 155, m.w.N.).

Gemessen hieran kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - unterstellt, dass tatsächlich eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat und nicht nur einzelne glatte Stellen vorhanden waren, was indes selbst nach der informatorischen Anhörung des Klägers nicht zweifelsfrei feststeht - durch den Beklagten nicht festgestellt werden. Nach den vom Landgericht verfahrens- und im Ergebnis nach Maßgabe der protokollierten Zeugenaussage rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen, die von dem Kläger mit der Berufung nicht entscheidungserheblich in Frage gestellt werden, hat der Schwiegersohn des Beklagten, der Zeuge, der an diesem Morgen die Räum- und Streupflicht übernommen hatte, am Unfalltag in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr am Anwesen des Beklagten sowohl den Gehweg [Bürgersteig] als auch ein Stück der Einfahrt bis zu dem kleinen Gatter, vor dem der Kläger zu Fall gekommen war, vom Schnee geräumt und abgestreut. Damit ist die dem Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt worden. Denn entgegen der Sicht des Klägers war der Beklagte nicht verpflichtet, der Räum- und Streupflicht zu einem (noch) früheren Zeitpunkt an diesem Morgen nachzukommen. Die Räum- und Streupflicht für ein Privatgrundstück beginnt mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs, also grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr morgens. Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Umstand, dass lediglich einzelne Personen - wie hier der Kläger auf Grund der Brotbestellung - vor dem Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss. Dazu reicht es anerkanntermaßen nicht aus, dass vereinzelt Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, insbesondere wenn diese sich auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse einstellen konnten (BGH, WuM 2009, 677; OLG Celle, OLGR 2004, 125; Lange/Schmidbauer, aaO). Nichts anderes gilt, entgegen der Sicht der Berufung, für den mit der Brotlieferung beauftragten Kläger, weil dessen Beauftragung letztlich nicht über das hinausgeht, was einem Zeitungsausträger im Rahmen seiner täglichen Zustellung obliegt. Eine - weitergehende - „Sonderregelung“ besteht folglich ohne besondere Absprache, die vom Kläger nicht behauptet wird, nicht. Da der Kläger, wie er selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, um die an den Vortagen herrschenden Witterungsverhältnisse (Schneefall) sowie auch um die an dem betreffenden Tag (Morgen) herrschenden Verhältnisse - nach den Bekundungen des Klägers war es an diesem Tag, wie von ihm auf Grund der vorherigen Auslieferungen festgestellt, sehr glatt gewesen - wusste, war er gehalten, sich darauf einzustellen. Er hätte die Lieferung, worauf an anderer Stelle noch einzugehen sein wird, in Ansehung der Verkehrs- und Witterungsverhältnisse entweder unterlassen oder an anderer Stelle ablegen müssen (siehe hierzu auch LG Mainz, VersR 1994, 1364).

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein plötzlicher Sturz darauf hindeute, dass die Streuung nicht erfolgt sei.Ein Sturz für sich allein begründet keinen Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Streupflicht, von der dann wiederum auf eine Kausalität zwischen Streupflicht und Rechtsgutsverletzung geschlossen werden könnte (Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 14, Rz. 147, m.w.N.; Lange/ Schmidbauer, aaO, Rz. 159, m.w.N.; BGH, NZV 2005, 578; OLG Celle, NZV 2001, 78; OLG München, Beschl. v. 24.8.2006, 1 U 3340/06; siehe auch BGH, NJW 2009, 3302 sowie BGH, Beschl. v. 19.12.1991, III ZR 2/91; OLG Koblenz, MDR 2010, 387).

Auch im Übrigen streitet kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers. Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht (ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften) nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, aaO, m.w.N.). Diese Beweiserleichterung kann mithin erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass die Streupflicht verletzt worden ist bzw. das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste (BGH, aaO; Geigel/ Wellner, aaO, m.w.N.). Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indes der Anspruchsteller beweispflichtig. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass er die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (BGH, aaO, m.w.N.). Im Streitfall mangelt es bereits daran, dass nach den vom Landgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung getroffenen Feststellungen, die mit der Berufung nicht in rechtserheblicher Weise in Zweifel gezogen werden (s.o.), eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt, weil der Beklagte seiner Streupflicht genügt hat; insoweit ist das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge den Weg vor dem Gatter ebenfalls abgestreut hatte. Ungeachtet dessen kann zudem nicht festgestellt werden, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dem die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Nach dem sich darbietenden Sach- und Streitstand unter Einbeziehung der Anhörung des Klägers sowie der Zeugenvernehmung kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger erst nach Einsetzen der Räum- und Streupflicht am Anwesen des Beklagten eingetroffen ist. Nach den Angaben des Klägers hat sich das Unfallereignis gegen 7.00 Uhr, eventuell kurz nach 7 Uhr, ereignet, nach den Angaben des Zeugen hat er den Kläger so gegen 7.00 Uhr bzw. kurz vor 7.00 Uhr gefunden. Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bereits vor 7.00 Uhr an der Unfallörtlichkeit eingetroffen und zu Fall gekommen war, so dass der Kläger auch den ihm obliegenden Beweis, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dem die Unfallstelle bereits gestreut gewesen sein musste, nicht erbracht hat.

In Ansehung dessen ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch begründet worden, dass der Zeuge ggf. nicht unmittelbar nach dem Räumen und Streuen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen überprüft hat, zumal dem Pflichtigen eine Reaktionszeitspanne und Überprüfungsfrist zuzubilligen ist (vgl. Spindler, aaO, Rz. 335). Hinzu kommt, dass von dem Eigentümer eines Privatanwesens grundsätzlich nicht verlangt werden kann, in kürzeren Intervallen als von etwa zwei Stunden zu prüfen, ob das Streumaterial seine Wirkung verloren hat und ggf. für weitere Streumaßnahmen Sorge zu tragen. Wären mit Rücksicht auf die Glätteverhältnisse derart kurze Prüf- und Streuintervalle erforderlich, müsste man im Übrigen vom Vorliegen einer extremen Wetterlage ausgehen, welche die Streupflicht insbesondere auch angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des nur von wenigen Personen frequentierten Zugangs zu dem Haus entfallen lassen würde (vgl. LG Bielefeld, RuS 2005, 261; siehe hierzu auch BGH, VersR 1993, 1106).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Kläger sich darauf stützt, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass er nicht für ausreichende Beleuchtung gesorgt hat.Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt anerkanntermaßen als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs - also grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr morgens - gerechnet werden kann. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein Kunde diesbezüglich bestimmte Sonderregelungen getroffen haben (OLG Celle, aaO; Lange/Schmidbauer, aaO, Rz. 155, m.w.N.). Nach Maßgabe dessen sind mangels Bestehens einer Sonderregelung auch insoweit die Voraussetzungen für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Kläger der sog. Seitenweg von früheren Auslieferungen bekannt war, wie noch in der Klageschrift vorgetragen und im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben, oder ob er diesen, wie erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, zum ersten Mal benutzt hat, was ihn erst recht zu außerordentlicher Vorsicht und ggf. dazu hätte veranlassen müssen, von einer Lieferung abzusehen oder die Ware an anderer Stelle abzulegen (s.o.).

Dass der Kläger angesichts der erkannten extremen Straßen- und Witterungsverhältnisse („sehr glatt“) bzw. unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse die Auslieferung durchgeführt hat, begründet im Übrigen ein derart großes Mitverschulden, dass ein eventuelles Verschuldendes Beklagten demgegenüber vollständig zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB).

§ 254 BGB, der keine Einrede begründet, sondern eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung ist (BGH, NJW 1991, 166), stellt anerkanntermaßen eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden "Obliegenheit". Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, JZ 1998, 92; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 254, Rz. 3, m.z.w.N.; siehe auch Schiemann in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 254, Rz. 2, 3, m.z.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die im Rahmen der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung vorzunehmende Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muss.

Ein Sturz infolge Glatteis begründet selbstredend nicht stets ein - das Verschulden des Schädigers ausschließendes - Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1109; OLG Stuttgart, Urt. v. 6. Mai 2009, 3 U 239/07; OLG München, Urt. v. 13. März 2008, 1 U 4314/07). Ein Mitverschulden liegt deshalb vor, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte erkennen und sich auf die Gefahr hätte einstellen können (Rüßmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 254, Rz. 14, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20. Juli 2004, 4 U 644/03, OLGR 2004,623).

So liegt der Fall hier. Der Kläger wusste, dass es an den Vortagen geschneit hatte und dass es an dem betreffenden Morgen - wie von ihm auf Grund der vorherigen Auslieferungen festgestellt - sehr glatt war. Ferner wusste er aus eigener Wahrnehmung um die nach seiner Auffassung unzureichende Beleuchtung des Weges bzw. der Unfallörtlichkeit. Auf diese Umstände und die sich hieraus ergebenden Gefahren muss sich jedoch grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 589; Thüringer OLG, Urteil vom 22. Dezember 2010, 4 U 610/10, namentlich bei einem nur sehr geringfügigen Verkehrsbedürfnis).Nach Maßgabe dessen muss der Kläger vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben für seinen Schaden in vollem Umfang selbst eintreten (§ 254 BGB). Auf Grund seiner Anhörung steht fest, dass er von vornherein alle Umstände der Gefahr und der Schadensneigung seines Verhaltens kannte. Er hat wiederholt die extreme Glätte betont, die sich ihm offenkundig darbot. Er hat auch gesehen, dass die Unfallörtlichkeit nicht bzw. nur unzureichend ausgeleuchtet war. Er hätte deshalb die Auslieferung unterlassen, von der Straße aus - ggf. mittels eines Mobiltelefons - auf sich aufmerksam machen oder jedenfalls die Ware am Fußweg ablegen müssen.Der Anteil seiner Mitverursachung lässt in Ansehung der Umstände im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den (unterstellten) Anteil des Beklagten völlig zurücktreten, da dessen Pflichtverletzung, das versäumte Abstreuen am Morgen des 20.12 2010 sowie die fehlende resp. unzureichende Beleuchtung, aufgrund einer freiwilligen Risikoübernahme des Klägers in den Hintergrund tritt und keine selbständige Bedeutung hat (siehe auch BGH, NJW 1985, 482).

Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg und ist die Berufung zurückzuweisen. Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7.2.2014. Soweit er dort unter Beifügung eines Schreibens des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar vom 6.2.2104 darauf verweist, dass sich der Unfall deshalb nach 7.00 Uhr ereignet habe, weil der diesbezügliche Notruf um „8:06:46 Uhr“ bei der Rettungsleitstelle eingegangen, der Rettungswagen um „8:15:57 Uhr“ an der Einsatzstelle angekommen und der Rettungswagen um „8:52 Uhr“ im Krankenhaus M. eingetroffen sei, lässt dies weder einen hinreichenden noch gar den zwingenden Schluss zu, dass das Unfallereignis nach 7.00 Uhr stattgefunden hat. Denn wie der vorgelegten Bescheinigung zu entnehmen ist, war Einsatzort die“, also am Firmensitz des Klägers (vgl. Satz 1 der Begründung der Klageschrift) und nicht am Anwesen des Beklagten, was mit den Angaben des Klägers in seiner in erster Instanz durchgeführten informatorischen Anhörung korrespondiert, dass er vom Anwesen des Beklagten in seine Firma gebracht worden sei („sie haben mich zurück in die Firma gefahren“) und er erst danach nach in die Klinik gegangen sei. Der Nachweis, dass sich der Unfall nach 7.00 Uhr ereignet hat, ist von daher insgesamt nicht geführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.