Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16

bei uns veröffentlicht am11.04.2016
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 19658/15, 11.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kapitalbeteiligung.

1. Mit am 14.12.2015 zugestellter Klageschrift vom 2.11.2015 zum Landgericht München I (Az. 27 O 19685/15) begehrt der im Bezirk des Landgerichts Koblenz wohnhafte Kläger von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer verlustbringenden Kapitalanlage, nämlich seiner mittelbaren Beteiligung gemäß Zeichnung vom 2.11.2005 an einem am 4.3.2005 in das Handelsregister (K 4) eingetragenen Medienfonds (E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV) mit Verwaltungssitz in Grünwald (Landgerichtsbezirk München I). Gründungskommanditistin war nach dem Handelsregisterauszug (K 4) eine E. P. AG, die im Emissionsprospekt - Stand: 10.8.2005 - (K 6, z. B. Seiten 53, 59, 73 und 85 sowie Impressum) als solche ebenso wie als Prospektherausgeberin, Initiatorin und Konzeptionärin aufgeführt ist.

Bei der Beklagten handelt es sich dem Klägervortrag zufolge um die im Prospekt (z. B. Seiten 50, 59, 74 f. und 95 f.) unter ihrer früheren Firma benannte Direktkommanditistin, Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft. Sie wurde am 2.11.2005 unter ihrer früheren Firma als (weitere) Kommanditistin im Handelsregister eingetragen, ist jedoch nach Ansicht des Klägers gleichfalls als Gründungskommanditistin anzusehen und daher haftungsrechtlich als solche zu behandeln.

Seine Ansprüche stützt der Kläger auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin, ferner auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass bereits beim Vorgängerfonds die prospektierte Mittelverwendung tatsächlich nicht stattgefunden habe, sowie auf Beihilfe zum behaupteten Kapitalanlagebetrug der Fondsgesellschaft. Die der Beitrittserklärung vorausgegangene Beratung durch die Vermittlerin Tanja B. habe anhand des damals als Arbeitsgrundlage verwendeten Emissionsprospekts in seiner Privatwohnung stattgefunden, nachdem die Vermittlerin in einem vorangegangenen Telefonat sein Interesse geweckt gehabt habe. Der Prospekt sei in erheblichem Umfang mangelhaft (fehlerhaft kalkulierte Rendite, Totalverlustrisiko, steuerliche Auswirkungen, unrichtige Darstellung der Mittelverwendungskontrolle); darüber sei nicht aufgeklärt worden.

2. Das Landgericht München I hielt sich gemäß einer beiden Parteien formlos mitgeteilten schriftlichen Verfügung vom 11.11.2015 für örtlich nicht zuständig. Mitverklagt seien nicht die zu § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten Personen. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagte nach dem Klägervortrag nicht Prospektverantwortliche sei. Für eine Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nach § 32 ZPO fehle es an schlüssigem Tatsachenvortrag.

Mit Beschluss vom 11.12.2015 hat sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärt und auf den am 9.12.2015 mit Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche an die Beklagte hinausgegebenen - dort am 15.12.2015 eingegangenen - Hilfsantrag des Klägers vom 4.12.2015 den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz als zuständiges Gericht aufgrund der geschilderten Haustürsituation (§ 29c ZPO) verwiesen.

Begründet hat das Landgericht dies noch damit, dass zwar geltend gemacht sei, die Beklagte habe die Stellung einer aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschafterin übernommen; nicht behauptet werde jedoch, sie habe etwas mit dem Management der Gesellschaft zu tun oder beherrsche diese gar, sei es nach außen hin zutage tretend, sei es als „Hintermann“. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass die Beklagte eine Garantenstellung eingenommen habe und durch ihre Mitwirkung bei der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Ihre Eigenschaft als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin reiche für eine Prospektverantwortlichkeit nicht aus. Auch im Hinblick auf § 32 ZPO sei wegen fehlenden schlüssigen Tatsachenvortrags eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht gegeben.

3. Das Landgericht Koblenz hat sich seinerseits mit Beschluss vom 27.1.2016 (Az. 8 O 370/15) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht München zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Es hat den Standpunkt vertreten, der Verweisungsbeschluss sei wegen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage objektiv willkürlich und für das angegangene Gericht nicht bindend. Das Landgericht München I habe verkannt, dass der Kläger sehr wohl einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO - hingegen nicht allein einen solchen wegen einer prospektunabhängig fehlerhaften Beratung - geltend mache. Dann sei das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten/Anbieters ausschließlich zuständig. Die Beklagte als (Gründungs-)Gesellschafterin und Treuhänderin rechne zu den „sonstigen Prospektverantwortlichen“; Prospekthaftung im weiteren Sinne auf der Grundlage eines quasi-vertraglichen Anspruchs werde von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Davon gehe auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13 = NJW-RR 2013, 1302) aus.

Schließlich verletze der Verweisungsbeschluss den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil er nicht erkennen lasse, ob das Landgericht München I die Stellungnahmen der beiden Parteivertreter vom 4.12.2015 mit jeweils eingehender Begründung zur Zuständigkeit dieses Gerichts überhaupt berücksichtigt habe.

Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 3.3.2016 den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Vorlage an den Bundesgerichtshof zu äußern.

II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässige Vorlage an das Oberlandesgericht München, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Landgericht München I gehört, ist die Sache nach § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Senat hält das zunächst angerufene Landgericht München I für örtlich unzuständig, weil dort weder der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO besteht noch ein sonstiger besonderer Gerichtsstand ersichtlich ist. Mit seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 32b ZPO nicht vorliegen, weicht er aber von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Deshalb hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden (§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben, weil mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2015 einerseits und dem den Parteien bekannt gegebenen Beschluss des angegangenen Landgerichts Koblenz vom 27.1.2016 andererseits zwei die Entscheidungskompetenz abschließend verneinende Entscheidungen vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; BGHZ 102, 338/340; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn die Klage selbst erst am 14.12.2015 (PZU Bl. 70) zugestellt und damit rechtshängig wurde (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO), ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2015 auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen (siehe Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 7 m. w. N.). Denn existent (Reichold in Thomas/Putzo § 329 Rn. 5) wurde der Beschluss mit seiner Hinausgabe an die Parteien am 15.12.2015 (Bl. 67), damit nach Klagezustellung.

2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil er unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten; denn die Bindungswirkung wirkt im Bestimmungsverfahren fort (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse in der Regel binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss der Nachprüfung entzogen ist (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung allerdings dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BGHZ 102, 338/341 und ständige Rspr.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, weil die Beklagte vor der Verweisung kein ausreichendes rechtliches Gehör hatte.

b) Die Beklagte hatte zwar Gelegenheit, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äußern (siehe Verfügung des Landgerichts München I vom 11.11.2015, Bl. 46/49), und hat davon auch mit Schriftsatz vom 4.12.2015 (Bl. 52/55) Gebrauch gemacht. Dennoch liegt ein die Bindungswirkung der Verweisung aufhebender Verfahrensfehler nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (BGH vom 26.8.2014 - X ARZ 275/14 = MDR 2015, 51; Zöller/Greger § 281 Rn. 17a) vor. Die Form der Anhörung reichte nämlich nicht aus, um der Beklagten ausreichend Vortrag zu ermöglichen, welches Gericht für die Verhandlung des Rechtsstreits ihrer Auffassung nach berufen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 8). Denn die Verweisung an das Landgericht Koblenz als Gericht nach § 29c ZPO beruht auf dem Hilfsantrag des Klägers vom 4.12.2015, der der Beklagten erst am 15.12.2015 zur Stellungnahme zuging, so dass sie bis dahin keinen Anlass hatte, gerade mit einer Verweisung an dieses Gericht rechnen zu müssen. Sie hat dann auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 8.12.2015 eingeräumten Frist im Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 74 ff.) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz ausdrücklich gerügt (Bl. 75).

c) Ob beim Landgericht Koblenz ebenfalls eine Zuständigkeit begründet wäre, kann auf sich beruhen. Die Beklagte verneint die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands des Haustürgeschäfts (§ 29c ZPO) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (NJW-RR 2011, 1137), wonach der Mittelverwendungskontrolleur aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Vermögensfonds nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts in Anspruch genommen werden könne. Indessen befasst sich diese Entscheidung nicht auch mit der Frage, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den wegen ungenügender Aufklärung über Prospektfehler und Fondsrisiken haftenden Gesellschafter eröffnet ist (vgl. Schroeter/Kalb EWiR 2011, 825). Selbst wenn man davon ausginge, dass hierfür beim Landgericht Koblenz der besondere Gerichtsstand des § 29c ZPO begründet wäre, verdrängt dieser nicht einen ausschließlichen Gerichtsstand, wenn der des § 32b ZPO tatsächlich vorläge.

3. Obgleich die Bindungswirkung fehlt, erachtet der Senat das Landgericht München I nicht als zuständig.

a) Der Beschluss des Landgerichts Koblenz spricht nur die eigene örtliche Unzuständigkeit aus, enthält hingegen keine (Rück-)Verweisung (Zöller/Greger § 281 Rn. 19), auf deren Grundlage eine Zuständigkeit des Landgerichts München I unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung bewirkt werden könnte (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

b) Ein Gerichtsstand beim Landgericht München I ist nicht schon nach § 32 ZPO begründet, weil eine erhebliche Tathandlung hier nicht feststellbar ist. Auf die nicht in Frage gestellten Ausführungen des Landgerichts München I in dessen Beschluss vom 11.12.2015 (zu b) nimmt der Senat Bezug.

c) Die im Übrigen für die Gerichtsstandsbegründung einzig denkbare Grundlage des § 32b ZPO ist nicht gegeben.

aa) Dabei kann dahin stehen, ob nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte erst nach der Prospekterstellung und erst im Beitrittszeitpunkt des Klägers nach außen hin Kommanditistin geworden und aus Sicht des Klägers die Stellung der vormaligen Gründungskommanditistin übernommen hatte, gegen eine Prospektverantwortlichkeit spricht (vgl. auch KG - 27. Senat - vom 12.5./16.7.2015, 27 U 31/15 - Anl. BV A 13 und 14). Die Klägerseite stellt insoweit allein darauf ab, dass die Beklagte „wie eine Gründungsgesellschafterin“ zu behandeln sei. Selbst wenn letzteres materiellrechtlich zuträfe, könnte ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO damit allein nicht begründet werden.

bb) Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i. d. F. vom 19.10.2012, BGBl I S. 2182) - die Alternative der Nr. 2 kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil neben einem Verwender nicht auch der Emittent oder Anbieter mitverklagt ist (BGH NJW-RR 2013, 1302, Rn. 28; Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 7; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 32b Rn. 65 f.) - setzt u. a. voraus, dass ein - vertraglicher oder gesetzlicher - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird. Die Klage muss sich im Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht auch gegen den Emittenten oder Anbieter richten (BGH a. a. O.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 45 f., 49). Vielmehr kommen auch andere Personen (sonstige Prospektverantwortliche, „Garanten“ vgl. Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 6) als alleinige Beklagte in Frage, für die der Gerichtsstand des Emittenten oder Anbieters begründet ist. Daran hat die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO zum 1.11.2012 nichts geändert (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1302 Rn. 24).

Dass die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO den Anwendungsbereich der Nr. 1 über die von der Rechtsprechung angenommenen Fälle hinaus erweitert hätte, ist aber ebenso wenig ersichtlich. Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher (BGH NJW 2009, 513/515 Rn. 18) bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH WM 2015, 2238 Rn. 15; vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 und 59), etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler, begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen (wie z. B. Treuhandkommanditist, Mehrheitsgesellschafter von beteiligten Gesellschaften; siehe BGH WM 2015, 2238 Rn. 14) nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne.

cc) Aus dem maßgeblichen Klagevortrag ergibt sich nicht, dass die Beklagte aus ihrer beschriebenen Stellung als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin „Hintermann“ gewesen und damit wie Initiatoren, Gründer und beherrschende Gestalter der Gesellschaft (vgl. BGH vom 30.7.2013 Rn. 16) Prospektverantwortliche wäre.

(1) Die Beklagte selbst war nicht Gründungskommanditistin, sondern wurde erst zu einem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen, als der Kläger offensichtlich schon zum Beitritt entschlossen war. Abgesehen davon wäre dieser Umstand zur Begründung von Prospektverantwortlichkeit in Gestalt einer Prospekthaftung im engeren Sinne allein ungenügend (vgl. BGH vom 30.7.2013 Rn. 14). Dass sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mit der Prospekterstellung befasst oder für dessen Inhalt verantwortlich war, ergibt sich aus dessen Inhalt nicht. Darauf beruft sich der Kläger auch nicht.

Geht es aber um die Haftung sonstiger für die Anlage Verantwortlicher als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter auf einer besonderen persönlichen - nicht nur typisierten - Vertrauensgrundlage (vgl. BGH WM 2015, 2238) gegenüber beitretenden Anlegern (Klageschrift Seiten 20 ff.), dann handelt es sich um keinen Fall der Nr. 1 (siehe Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 und 59; wohl auch Wolf/Lange NJW 2012, 3751/3752). Ohne zureichende sonstige Anhaltspunkte in der Klageschrift erlaubt es eine über die fehlerhafte Aufklärung bei Anlageberatung hergeleitete Haftungsgrundlage nicht, aus den dargestellten Fehlern im Fondsprospekt darauf zu schließen, dass die Klage (auch) auf Prospekthaftung im engeren Sinne gestützt werden soll. Weil gerade die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, den Kernpunkt auch der Variante von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bildet, kommt ein klagender Anleger im Rahmen einer derartigen Klage nämlich nicht umhin, sämtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Prospekt falsch oder irreführend ist.

(2) Ersichtlich stützt der Kläger seine Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich darauf, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Treuhandkommanditistin und/oder Mittelverwendungskontrolleurin ihm aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung hafte und sie sich das Verschulden des Beraters aus unrichtiger Aufklärung - anhand des fehlerhaften Prospekts - zurechnen lassen müsse, ferner auf Delikt wegen ungenügender Aufklärung über nicht funktionierende Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds (Klageschrift Seite 40 zu B. II.) und wegen Beihilfe zu deliktischen Handlungen der Fondsgesellschaft (Seite 43). Angeknüpft wird die (vor-)vertragliche Haftung an die fehlerhafte Aufklärung im Zug der Anlageberatung, die über § 278 BGB der Beklagten als künftiger Vertragspartei des Anlegers (Klageschrift Seiten 20 ff. zu B. I. 1.) zugerechnet wird (vgl. BGH vom 14.5.2012, II ZR 69/12 = juris Rn. 9 ff.). Solche Ansprüche unterfallen § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als „ h. M.“ bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris Rn. 19 ff.). Die gesetzliche Neufassung durch das KapMuG 2012 hatte die Einbeziehung von Anlageberatern oder Anlagevermittlern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG 2012, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zum Gegenstand (BT-Drucks. 17/8799, S. 14 und 27), nicht aber eine Ausdehnung des von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Anwendungsbereichs, der sich mit dem des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG (in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung) deckt (vgl. BGH NJW 2007, 1364; auch OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, juris Rn. 32; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, konnten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergab (zusammenfassend BGH WM 2012, 115 Rn. 14 m. w. N.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Die mit Nr. 1 (a. F. wie n. F.) in § 1 Abs. 1 KapMuG korrespondierende Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung demnach den Gerichtsstand für entsprechende Klagen nicht festlegen.

Zu dieser Rechtsfrage verhält sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 nicht. Vielmehr geht es dort (u. a.) um die entgegengesetzte - verneinte - Frage, ob die Neufassung den Anwendungsbereich der Nr. 1 einschränkt (BGH a. a. O. Rn. 25; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 17 und 47).

(3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer fa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen


(1) Für Klagen, in denen 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte


(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 320/13 vom 30. Juli 2013 in dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 a) Wird die Klage zumindest gegen einen B

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2012 - II ZR 69/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/12 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - X ARZ 275/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 275/14 vom 26. August 2014 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, di

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Feb. 2014 - 17 U 242/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 - 10 O 20/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urte

Referenzen

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 320/13
vom
30. Juli 2013
in dem Verfahren zur Bestimmung eines
gemeinschaftlichen Gerichtsstands
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b
Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere
Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1. Dezember 2012
geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den
Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.

b) Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012
geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater
oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die
in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage
verschwiegen.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 - OLG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin will die Antragsgegnerinnen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaftlich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der ihr durch Beteiligung an einem Filmfonds entstanden ist.
2
Nach dem beabsichtigten Klagevortrag erwarben die Antragstellerin und ihr Ehemann die Beteiligung im Anschluss an ein Gespräch mit einem für die Antragsgegnerin zu 1 tätigen Anlageberater, das in ihrer Privatwohnung stattfand. Die Antragstellerin macht geltend, die Beratung sei fehlerhaft gewesen, weil der Berater die Anlage als sicher dargestellt und das Risiko des Totalverlusts verschwiegen habe. Für die fehlerhafte Beratung habe auch die Antragsgegnerin zu 2 als Gründungskommanditistin einzustehen. Diese sei ferner als Prospektverantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkaufsprospekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und sei verharmlosend.
3
Alle Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen. Sie beantragen jeweils, das Landgericht an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 1 schließt sich hilfsweise dem Begehren der Antragsgegnerin zu 2 an.
4
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurückweisen, weil es gemäß § 32b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin zu 2 für gegeben hält, an dem auch der Fonds und die Herausgeberin des Fondsprospekts ihren Sitz haben. Es sieht sich daran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13, MDR 2013, 871, 872) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
5
II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
6
Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung kann nach dem von ihm zugrunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt nur ergehen, wenn die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung auch für eine Klage zu bejahen ist, die sich nicht (auch) gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet, sondern lediglich gegen sonstige Prospektverantwortliche , Anlageberater oder -vermittler. Diese Auffassung haben das Oberlandesgericht Hamm in der vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung und mittlerweile auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. Juni 2013 - 34 AR 205/13, juris Rn. 16) abgelehnt.
7
III. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt. Für die beabsichtigte Klage ist ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand - der sich allenfalls aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ergeben könnte - nicht begründet.
8
1. Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emittenten oder Anbietern der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu 2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichtigten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufsprospekt in Anspruch genommen wird.
9
a) Zutreffend hat das vorlegende Gericht angenommen, dass die Antragsgegnerin zu 2 weder Emittentin noch Anbieterin oder Zielgesellschaft der in Rede stehenden Vermögensanlage ist.
10
aa) Emittent eines Wertpapiers ist derjenige, der es begibt (MünchKommZPO /Patzina, 4. Auflage, § 32b Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 32b Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 32b Rn. 7). Emittent einer sonstigen Vermögensanlage ist derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (vgl. BT-Drucks. 15/3174, S. 42).
11
Diese Funktion hat die Antragsgegnerin zu 2 im Streitfall nicht wahrgenommen.
12
bb) Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/3174, S. 42; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 15). Der Anbieter muss nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein. Insbesondere bei Übernahmekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt. Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen , der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat (vgl. BT-Drucks. 15/4999, S. 29; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, Strafrechtliche Nebengesetze , 193. Ergänzungslieferung, § 2 WpPG Rn. 17; Groß, Kapitalmarktrecht , 5. Auflage, § 2 WpPG Rn. 25-28; Müller, Wertpapierprospektgesetz, § 2 Rn. 13).
13
Auch diese Funktion kam der Antragsgegnerin zu 2, wie auch das vorlegende Gericht zutreffend erkannt hat, im Streitfall nicht zu.
14
cc) Eine weitergehende Auslegung, etwa dahin, dass als Anbieter alle diejenigen Personen anzusehen wären, die für falsche, irreführende oder unterlassene Angaben in einem Prospekt verantwortlich sind, stünde mit dem Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang.
15
§ 32b Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird.
16
Für den Inhalt eines Prospekts, der öffentliche Kapitalmarktinformationen enthält, kann im Einzelfall eine Vielzahl von Personen verantwortlich sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben für den Inhalt des Prospekts insbesondere diejenigen Personen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen , einschließlich der so genannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 11 mwN).
17
Würden alle diese Personen als Anbieter im Sinne von § 32b Abs. 1 ZPO angesehen, käme in zahlreichen Fällen eine Vielzahl von Gerichtsständen in Betracht. Dann könnte eine Zersplitterung der Zuständigkeiten nicht wirksam verhindert werden.
18
b) Zu Recht hat es das vorlegende Gericht für die Begründung eines Gerichtsstandes gemäß § 32b Abs. 1 ZPO als ausreichend angesehen, dass zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 erfüllt.
19
Nach dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist der besondere Gerichtsstand allerdings nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese neu in den Gesetzestext eingefügte Voraussetzung enger zu interpretieren ist, als dies ihr Wortlaut vorzugeben scheint.
20
aa) Mit der Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert werden.
21
Dabei sollte insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen durch einen Anlageberater oder -vermittler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 15 mwN) nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst wird. Deshalb wurde die Vorschrift um den neu eingefügten Tatbestand in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergänzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16 und 27).
22
bb) Zugleich wurde in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss.
23
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27).
24
cc) Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO zwar zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater , Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, stünde hingegen in Widerspruch zum Ziel der Neuregelung.
25
Für die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Tatbestände war der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nach der bis zum 30. November 2012 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann begründet, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wurden. Dass der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eingeschränkt werden sollte, erscheint trotz des Wortlauts von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. ausgeschlossen.
26
Die Neuregelung dient wie bereits dargelegt dem Zweck, Klagen gegen Anlageberater und -vermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen , die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen auch die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen - mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift in gewisser Hinsicht eingeschränkt würde - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen entnehmen.
27
Insbesondere kann die Erwägung, dass Anlageberater oder -vermittler ihren Sitz häufig in örtlicher Nähe zum Kläger haben, nicht ohne weiteres auf den Personenkreis übertragen werden, der typischerweise wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen wird. Zwar ist angesichts der Vielzahl der als Prospektverantwortliche in Betracht kommenden Personen nicht damit zu rechnen, dass diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz regelmäßig im gleichen Gerichtsbezirk haben wie der Emittent oder Anbieter. Anders als bei Anlageberatern oder -vermittlern, die typischerweise in persönlichen Kontakt zum Anleger treten, kann bei Prospektverantwortlichen aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger ansässig sind.
28
Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, der auch in dieser Konstellation eine Einbeziehung von Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft zu fordern scheint, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Zwar hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehabt, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele durch eine abweichende Formulierung klarer zum Ausdruck zu bringen, etwa durch eine Regelung des Inhalts, dass der besondere Gerichtsstand in den Fällen von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist. Auch wenn der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur in diesem Sinne auszulegen ist.
29
2. Im Streitfall fehlt es dennoch an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand für beide Antragsgegnerinnen. Für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 sind die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO nicht erfüllt , weil das Klagebegehren nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt wird.
30
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drucks. 17/8799, S. 16).
31
Im Streitfall ist die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht auf einen solchen Anspruch gestützt. Aus dem vorgelegten Entwurf der Klageschrift ergibt sich nicht, dass der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater bei dem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann die von der Antragstellerin als zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet oder eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe ihr das im Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlusts verschwiegen und der Prospekt sei ihr erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liegt keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
32
IV. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mönchengladbach.
33
Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Antragstellerin als auch der für die Antragsgegnerin zu 1 tätig gewordene Anlageberater ihren Sitz. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als der Umstand, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 aufgrund der gegen diese zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist und dort nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen bereits eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu dem in Rede stehenden Fonds anhängig ist.
34
Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des beabsichtigten Klagebegehrens auf dem Vorwurf, der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater habe die Antragstellerin und ihren Ehemann nicht über die im Prospekt dargestellten Risiken aufgeklärt.
35
Dem ergänzend gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 erhobenen Vorwurf, auch im Prospekt würden die Risiken nicht umfassend und eher verharmlosend dargestellt, kommt demgegenüber schon deshalb weniger Gewicht zu, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag den Prospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten hat. Zwar ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung , wenn der Prospekt nicht vor Vertragsschluss übergeben, aber entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10, WM 2012, 646 Rn. 28). Aus dem beabsichtigten Klagevortrag ergibt sich jedoch nicht, dass der Anlageberater beim Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann unzutreffende oder irreführende Prospektangaben verwendet hat. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe nur die im Prospekt aufgeführten Chancen geschildert und ihr durch die verspätete Übergabe des Prospekts die Möglichkeit genommen, sich vor Zeichnung über die erheblichen Risiken zu informieren.
Meier-Beck Mühlens Grabinski
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2013 - I-5 SA 51/13 -

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 275/14
vom
26. August 2014
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durchden
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin
Schuster, den Richter Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stralsund.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Hö1 he von 1.500 EUR aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch, die der Beklagte auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Klägerin hin abgegeben hatte. Nachdem der Beklagte in einem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren Widerspruch eingelegt hat, ist die Sache antragsgemäß an das Landgericht Köln abgegeben worden. Dieses hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den von ihr geltend gemachten Anspruch seine Zuständigkeit nicht nach §§ 13, 14 UWG begründet sei, und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Der Hinweis ist auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Abschrift übersandt worden. Nach Eingang eines Verweisungsantrags der Klägerin hat sich das Landgericht für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Stralsund verwiesen. Der Beklagtenvertreter erklärte in der Klageerwiderung, dass er die Hinweisverfügung des Landgerichts Köln erhalten, darauf keine Stellungnahme abgegeben habe und die aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund nicht rüge. Eine Woche später rügte er gleichwohl die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund. Die Klägerin hat daraufhin Verweisung an das Amtsgericht Rostock beantragt. Das Amtsgericht Stralsund hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Das Amtsgericht Rostock hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit
dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
2
II. Die Vorlage ist zulässig. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht , das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass die Zuständigkeit der Landgerichte nach §§ 13, 14 UWG sich nicht auf die Klage aus einem Vertragsstrafeversprechen erstreckt, das auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruht. Damit würde es von der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (GRUR-RR 2011, 199) abweichen. Dass es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf diese Frage im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten zu vermeiden. Angesichts dessen reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, 3202).
3
III. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Köln, das Amtsgericht Stralsund und das Amtsgericht Rostock haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht Köln und das Amtsgericht Stralsund durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Amtsgericht Rostock durch eine seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 15. April 2014. Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 mwN).
4
IV. Zuständig ist das Amtsgericht Stralsund, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist.
5
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann, wenn der Beschluss unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend , wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
6
a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln beruht - entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts - nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
7
Das Landgericht Köln hat die Klägerin durch Hinweisverfügung auf seine Rechtsansicht aufmerksam gemacht, dass auf ein Vertragsstrafeversprechen gestützte Klagen nicht als Streitigkeiten im Sinne der §§ 13, 14 UWG einzuordnen seien , weshalb eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründet sei. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Verfügung ist dem Beklagten nach eigenem Vortrag in Abschrift zugegangen. Wenngleich ihm in der Verfügung nicht ausdrücklich eine eigene Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist, so kam durch die Übersendung der Abschrift für die Gewährung rechtlichen Gehörs in ausreichendem Maß zum Ausdruck, dass er gleichfalls zu der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage Stellung beziehen konnte. Dies hat der Beklagte erkannt und sich dafür entschieden, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
8
Dass das Landgericht Köln dem Beklagten den Verweisungsantrag der Klägerin nicht zur Stellungnahme zugeleitet und den Rechtsstreit schon vor Ablauf der Stellungnahmefrist verwiesen hat, war verfahrensfehlerhaft, begründet jedoch keinen die Bindungswirkung beseitigenden Gehörsverstoß. Denn entscheidend ist, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, zu der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage Stellung zu beziehen, und vorzutragen, welches Gericht für die Verhandlung des Rechtsstreits seiner Auffassung nach berufen ist. Zudem hat der Beklagte nach der Verweisung gegenüber dem Amtsgericht Stralsund ausdrücklich erklärt, dessen örtliche Zuständigkeit nicht rügen zu wollen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei Kenntnis des Verweisungsantrags der Klägerin innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist Umstände vorgetragen hätte, die eine andere Entscheidung des verweisenden Gerichts als möglich erscheinen lassen. Der Umstand, dass er später seine Meinung geändert und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund gerügt hat, ändert hieran nichts.
9
b) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln entfällt auch nicht deshalb, weil der Beschluss nicht mit einer Begründung versehen ist (offen gelassen für den Fall eines übereinstimmenden Verweisungsantrags in BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Jedenfalls dann, wenn eine Partei zu der Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte, genügt es, dass sich die Begründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt. Ein schwerwiegender Verstoß, der die Bindungswirkung entfallen lässt, liegt unter diesen Umständen nicht vor.
10
2. Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob §§ 13, 14 UWG auch für eine Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe gelten, die auf eine strafbewehrte, nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung abgegebene Unterlas- sungserklärung gestützt wird (offengelassen in BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 23 - Bauheizgerät, mit Nachweisen zum Streitstand ), kommt es mithin nicht an.
Meier-Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 8 AR 68/14 -

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

9
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten sind fehlerhafte Angaben des Vermittlers K. zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 - 10 O 20/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.710 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts in Anspruch.
Die Klägerin unterzeichnete am 21. Dezember 2005 eine Beitrittserklärung zu dem deutschen Fondsunternehmen C. AG & Co. US L. 2012 KG (im Folgenden: Fonds) über einen Anteil in Höhe von 10.000 EUR zuzüglich 5% Agio (Anlage K 2), nachdem sie durch einen Vertriebsmitarbeiter der mit der Werbung unterbeauftragten P. AG (Sitz: Mannheim) unter Verwendung des Emissionsprospekts des Fonds (Stand vom 19. August 2005) beraten worden war. Das Geschäftsmodell des Fonds befasst sich mit dem Erwerb und dem Handel eines Portfolios US-amerikanischer Sekundärmarkt-Lebensversicherungspolicen. Der Fonds hat seinen Sitz in B. S. (T.).
Initiatorin, Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds sowie Herausgeberin des Emissionsprospekts ist ausweislich des Prospekts die Unternehmung C. AG, die nach Namensänderung in C. AG ihren Sitz nach U. bei F. verlegt hat und als solche unter Ziffer 2 Beklagte ist. Der Beklagte Ziffer 1 ist Treuhandkommanditist und Gründungsgesellschafter des Fonds, für die Vermögensanlage verantwortlich und im Prospekt den Anlegern gegenüber aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 14. November 2011 ist die Streithelferin aufgrund ihrer Stellung als Prospektgutachterin dem Rechtsstreit beigetreten, nachdem ihr von der Beklagten Ziffer 2 der Streit verkündet worden war.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 (Anlage K 5) wurde der Klägerin durch die A. GmbH, die die Geschäftsbesorgung für den Fonds übernommen hatte, mitgeteilt, aus den Angaben der früheren Geschäftsführung des Fonds ergebe sich, dass - bei einem vorhandenen Eigenkapital von 5.386.000 EUR - Gründungskosten in Höhe von rund 1.009.399 EUR angefallen seien, womit sich die Gründungskosten tatsächlich auf 18% beliefen. Der Fonds war insgesamt in eine wirtschaftliche Schieflage geraten.
Die Klägerin hat behauptet, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Für einen unbefangenen Anlageinteressenten werde der Eindruck erweckt, es müssten nur 6,2 % des Anlagebetrags - gegebenenfalls zuzüglich des fünfprozentigen Agios - für sog. „weiche Kosten“ aufgewendet werden. Im Umkehrschluss habe angenommen werden können, dass 93,8 % des anzulegenden Geldbetrags tatsächlich den geplanten Investitionen zugeführt würden. An keiner Stelle des Prospekts finde sich ein Hinweis darauf, dass dieses Szenario nur für den günstigsten Fall des Erreichens der geplanten Zeichnungssumme von 25 Mio. EUR gelte. Es fehle auch ein Hinweis im Fondsprospekt, wonach sich die Gründungskosten vervielfachen, wenn der Fonds seine Geschäftstätigkeit mit einem geringeren Kapital aufnehme. Die Klägerin hätte sich nicht am Fonds beteiligt, wenn die Kostenstruktur richtig dargestellt worden wäre. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Mannheim sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da die sich aus dem Anlageberatungsverhältnis ergebenden Pflichten in den Geschäftsräumen der P. AG in Mannheim zu erfüllen gewesen wären. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei nicht anwendbar, denn die Klägerin mache einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend. Die Regelung erfasse lediglich außervertragliche Haftungsansprüche. Die Klägerin hat die Rückabwicklung der Anlage nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt.
Die Beklagten und die Streithelferin haben Klageabweisung beantragt. Der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Der Beklagte Ziffer 1 hat zudem die Auffassung vertreten, er sei lediglich Treuhandkommanditist und kein Gesellschafter des Fonds. Leitende Funktion habe allein die Beklagte Ziffer 2 ausgeübt. Die Beklagte Ziffer 2 hat sich auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Die Streithelferin hat ausgeführt, eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 habe nicht existiert, denn der Treuhandvertrag sei nur mit dem Beklagten Ziffer 1 abgeschlossen worden. Auch sie erhebt die Einrede der Verjährung. In erster Linier haben die Beklagten und die Streithelferin sich auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim berufen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens und des Vorbringens der Streithelferin, der erstinstanzlichen Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, das Landgericht Mannheim sei für das Verfahren nicht örtlich zuständig. Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (AS I 91) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass mit § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten oder Anbieters eingreife. Der der Klage zugrunde liegende Emissionsprospekt sei eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten seien auch Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b ZPO, wobei das Landgericht die Beklagte Ziffer 2 irrtümlich als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds (tatsächlich hat diese Funktion die C. M. GmbH inne, S. 17 des Emissionsprospekts) bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasse § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur Ansprüche aus außervertraglichen Haftungsgrundlagen, sondern auch vertragliche oder vertragsähnliche Haftungstatbestände. Entscheidend sei lediglich, dass eine falsche öffentliche Kapitalmarktinformation für die Entstehung des Schadens unmittelbar ursächlich sei. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Schaden aufgrund einer Falschberatung durch einen vom Emittenten unabhängigen Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sei. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf außervertragliche Anspruchsgrundlagen ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm, aus den gesetzgeberischen Motiven noch aus Sinn und Zweck. Im vorliegenden Fall werde der Anspruch ausschließlich aus einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation abgeleitet. Verklagt seien nicht die Vermittler, sondern ausschließlich die Emittenten, wobei auch nicht individuelle Umstände der Vermittlung zur Begründung des Anspruchs nicht herangezogen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
10 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die in erster Linie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Mannheim und hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verurteilung entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge begehrt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass die Untervertriebsbeauftragte der Beklagten, die P. AG, im Rahmen der mündlichen Beratungsgespräche unzutreffende Angaben über die Höhe und die Voraussetzungen des Anfalls der weichen Gründungskosten des Fonds gemacht habe. Diese unzureichenden Beratungsleistungen seien den Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Das Landgericht verkenne die sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Gesetzesmotive, wenn es § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche anwende. Die Systematik des Gesetzes in § 32b Abs. 1 ZPO unterscheide offenkundig zwischen außervertraglichen (Nr. 1) und vertraglichen (Nr. 2) Ansprüchen. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertige diese Sicht, denn individuelle Vermittlungssituationen sollten von dem ausschließlichen Gerichtsstand des Emittenten nicht erfasst sein. Die Klage rüge nämlich nicht nur die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation, sondern gerade auch die individuelle Informationserteilung des Anlagevermittlers. Für diese Ansicht sprächen auch zwei vom Landgericht insoweit missverstandene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Es sei zudem nicht entscheidend, dass vorliegend der Anlageberater nicht mit verklagt worden sei. Dafür gäbe es viele Gründe, die keinen Rückschluss auf die örtliche Zuständigkeit zuließen. Schließlich streite für die Ansicht der Klägerin auch die mit Wirkung vom 1. November 2012 erfolgte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nr. 2 des § 32b Abs.1 ZPO. Dieser Erweiterung hätte es nicht bedurft, wenn die Klagen gegen Emittenten von Kapitalanlagen wegen Verwendung falscher oder wegen des Unterlassens der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch ist, bisher schon unter die Zuständigkeit des § 32b ZPO gefallen wäre. Zudem rügt die Klägerin nun weitere Beratungsfehler.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.06.2012, Az. 10 O 20/11 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das LG Mannheim, 10. Zivilkammer, zurückverwiesen.
13 
Hilfsweise für den Fall, dass nicht zurückverwiesen wird:
14 
1. Das Urteil des LG Mannheim vom 27.06.2012, Az. 10 O 20/11, wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 10.710,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.07.2011 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte, die die Klägerin an der C. L. C. AG & Co. US L. 2012 KG inne hat, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der in Satz 2 bezeichneten Rechte an der C. L. C. AG & Co. US L. 2012 KG in Verzug sind.
15 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 493,26 (0,75 Geschäftsgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer aus Gegenstandswert EUR 12.547) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.07.2011 zu bezahlen.
16 
Die Beklagten und die Streithelferin haben die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
19 
Auf den hier geltend gemachten Anspruch ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2012 (im Folgenden § 32b ZPO a.F.) anwendbar. Das Landgericht hat die Norm zu Recht für einschlägig erachtet. Die Klägerin macht Prospekthaftung im weiteren Sinn (auch uneigentliche Prospekthaftung, zu den Begriffen siehe Leuering/Rubner NJW-Spezial 2013, 143) gegen die Gründungsgesellschafter des F. gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 Satz 1 BGB geltend. Sie ist der Ansicht, (vor-)vertragliche Ansprüche seien generell nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Dem folgt der Senat nicht.
20 
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. betrifft Klagen auf Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens. Was als öffentliche Kapitalmarktinformation zu verstehen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 KapMuG (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 6). Es handelt sich um Informationen über Tatsachen, Umstände und Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Der (als Anlage K 1 vorgelegte) Emissionsprospekt des Fonds stellt danach eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar.
21 
Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an (BGH, WM 2012, 1184 - juris Rn. 10). Als haftende Personen kommen in erster Linie die Anlageberater und -vermittler in Betracht. Jedoch kommen auch die Gründungsgesellschafter und Treuhänder in Frage, die als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (Nobbe, WM 2013, 193, 202, 203). Die Klägerin macht im vorliegenden Fall ihre Ansprüche ausschließlich gegen Gründungsgesellschafter des Fonds geltend.
22 
1. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. ergibt sich ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten, des Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft für Klagen, mit denen Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden. Die Klägerin ist der Ansicht, hiermit seien ausschließlich außervertragliche Ansprüche erfasst.
23 
a) Der Wortlaut des Gesetzes stützt die Auffassung der Klägerin nicht. In Abs. 1 Nr. 1 a.F. des § 32b ZPO findet sich keinerlei Einschränkung auf außervertragliche Schadensersatzansprüche (ebenso Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO, Rn. 6 und Kruis zu § 1 KapMuG Rn. 70; Mormann, ZIP 2011, 1182, 1185).
24 
b) Auch der systematische Zusammenhang mit Nr. 2 des selben Absatzes lässt einen solchen Schluss nicht zu. Zwar werden hier ausdrücklich Erfüllungsansprüche aus Vertrag behandelt. Daraus ist jedoch kein systematischer Gegensatz zu Nr. 1 dahingehend zu erkennen, dass von Nr. 1 lediglich außervertragliche Ansprüche erfasst werden sollen. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der systematischen Unterscheidung offensichtlich darin, dass Nr. 1 Schadensersatzansprüche erfasst, während Nr. 2 Erfüllungsansprüche betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 2).
25 
c) Die Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. März 2005 (BT-Drucks. 15/5091, S. 33) zur Einführung des § 32b ZPO ist zu der hier entscheidenden Frage nicht eindeutig. Zwar findet sich der Hinweis, dass der ausschließliche Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. für „außervertragliche Schadensersatzklagen aufgrund falscher Kapitalmarktinformationen“ gilt. Sodann erfolgt eine Aufzählung verschiedener Anspruchsgrundlagen wie §§ 37b und 37c WpHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (BT-Drucks. 15/5091, S. 33, 34). Es bleibt jedoch offen, ob diese Beschreibung des Anwendungsbereichs vom Gesetzgeber abschließend oder exemplarisch zu verstehen ist. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit auf vertragliche Ansprüche kann aus der Formulierung jedoch entsprechend der Argumentation des Landgerichts (s. LGU S. 7) nicht herausgelesen werden. Zudem fällt auf, dass der Schwerpunkt der Regelung durch eine personelle Einschränkung der Haftenden beschrieben wird: „In diesem Gerichtsstand können unter anderem der Emittent, sein Emissionsbegleiter, die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrats und ein Bieter im Sinne des § 2 Abs. 4 WpÜG in Anspruch genommen werden.“ (BT-Drucks. 15/5091, S.33).
26 
Die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungstatbestände der Prospekthaftung im engeren wie im weiteren Sinn sind zwar systematisch über § 280 Abs. 1 BGB dem Vertragsrecht unterstellt, inhaltlich jedoch den spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen beispielsweise nach §§ 37b, 37c WpHG so nahe stehend, dass sie jedenfalls dann durch die gesetzlichen Spezialregelungen verdrängt werden, wenn sie sich gegen die Prospektverantwortlichen richten und nicht gegen Abschlussvertreter oder Anlagevermittler (Nobbe, WM 2013, 193, 201, 204; Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094). Unabhängig von der Frage, ob der Haftungstatbestand der Prospekthaftung im weiteren Sinn daher bereits durch einen spezialgesetzlichen Anspruch aus § 13a VerkProspG verdrängt ist, ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn bereits aus dieser Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann geschlossen werden, dass ein genereller Ausschluss von Anspruchsgrundlagen aus dem Anwendungsbereich des § 32b ZPO, die auf Vertragsrecht gestützt werden, durch den Gesetzgeber nicht gewollt war. Zumindest ist dies der Begründung zum § 32b ZPO nicht ausdrücklich zu entnehmen.
27 
d) Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit auf vertragliche Ansprüche ist die teleologische Auslegung der Norm. Die Vorschrift bezweckt die Verbesserung des Kapitalanlegerschutzes im Bereich kollektiver Rechtschutzformen. Der ausschließliche Gerichtsstand soll durch die Bündelung gleichgerichteter Verfahren den Anlegerschutz erleichtern. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass in den so bei einem Gericht konzentrierten Verfahren nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein würde, was zu einer Beschleunigung und Kostenersparnis für alle Beteiligten führe. Der Erfolgsort stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (BT-Drucks. 15/5091, S. 16 ff., 33, 52). Die Bündelung paralleler Verfahren zur kollektiven Rechtsverfolgung erfordert deren Kanalisierung bei (möglichst) einem zuständigen Gericht. Die Konzentration muss an den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten (Prospektverantwortlicher) anknüpfen, weil die Geschädigten sonst an den zersplitterten, besonderen Gerichtsständen des vertraglichen Erfüllungs- und des deliktischen Erfolgsorts prozessieren könnten, was eine Zusammenführung paralleler Verfahren erheblich erschweren würde. Die gewünschte Zuständigkeitskonzentration fördert so auch eine Spezialisierung der befassten Richter mit der Folge einer effektiveren Bearbeitung von Kapitalmarktstreitigkeiten. Insofern stellt der § 32b ZPO einen Gerichtsstand der Sachnähe dar (Kölner Kommentar KapMuG/Hess, § 32b ZPO Rn. 1 bis 3; BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 15). Zusätzlich ergänzt § 32b ZPO das am 1. November 2005 in Kraft getretene KapMuG, wobei jedoch der Gerichtsstand unabhängig davon besteht, ob ein Antrag nach § 2 KapMuG gestellt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 1).
28 
Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich, dass es für die Anwendbarkeit entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch an die Veröffentlichung eines unrichtigen Prospekts anknüpft. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit nur dann eröffnet, wenn ein ausreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation vorliegt (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 30 mit Bezug auch auf die alte Fassung des § 32b ZPO; Kölner Kommentar KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 67). Anders als Emittenten und Anbieter von Kapitalanlagen schulden Anlageberater keine „öffentliche“ Kapitalmarktinformationen und es trifft sie keine Prospektpflicht (Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095). Bei Klagen gegen den Berater beruht die Schadensersatzpflicht mithin auf individuellem Verschulden. Die Haftung des Emittenten oder auch der Gründungsgesellschafter hat ihren eigentlichen Ursprung dagegen in der Erstellung und Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts. Werden also lediglich diese Personen auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts in Anspruch genommen, so ist es gerade mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigung und Kostenersparnis angezeigt, die insoweit möglichen Klagen am Sitz des Emittenten oder Anbieters zu bündeln, um einheitliche Entscheidungen zu fördern und zusätzlich die speziellen Voraussetzungen eines möglichen Antrags (ob sie letztlich vorliegen oder nicht) nach dem KapMuG erkennen zu können. Etwaige individuelle Beratungsfehler des Vermittlers oder Beraters treten hier wegen des reinen Bezugs auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts in den Hintergrund. Die Pflichtverletzung der Gründungsgesellschafter liegt ausschließlich in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts. Individuelle Beratungsfehler des Vermittlers oder Beraters sind diesem gegenüber geltend zu machen. Daraus ergibt sich mithin, dass eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen und (vor-)vertraglichen Schadensersatzansprüchen keine zuverlässige Beschreibung des Anwendungsbereichs jedenfalls des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. zulässt (Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 70).
29 
Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage ausschließlich gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds. Die wesentlichen Argumente der Klägerin beziehen sich auf behauptete Fehler in den Angaben des Prospekts, insbesondere zu den weichen Kosten, aber auch zu den spezifischen Risiken in den vertraglichen Vereinbarungen der amerikanischen Lebensversicherungsverträge. Sofern die Berufung darauf abhebt, dass auch der individuelle Beratungssachverhalt zur Begründung des Anspruchs genutzt worden sei, kann dem Vortrag nicht gefolgt werden. Die erwähnten individuellen Beratungsfehler des Zeugen H. beruhen ausschließlich auf der Verwendung des Prospekts und den darin nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften bzw. nicht ausreichenden Informationen, für die die Beklagten einzustehen hätten. Eine individuelle Komponente, die gegen eine Konzentration der Zuständigkeit sprechen könnte, ist nicht erkennbar.
30 
Daher ist auf den vorliegenden Fall der Prozessführung ausschließlich gegen die Kapitalmarktakteure und in der Sache ausschließlich mit Bezug auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des verwendeten Prospekts die Zuständigkeitsregelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. anwendbar (Unterscheidung nach dem Anspruchsgegner auch in BGH, WM 2013, 1643, NJW 2007, 1364; OLG München, NJW-RR 2013, 1386 - juris Rn. 16; ebenso Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5; Parigger, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 32b ZPO Rn. 7 u. 8; ähnlich Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 70 und ausführlich in der Vorauflage Rn. 22 ff.). Auf welche Anspruchsgrundlage sich die Klage stützt, kommt es in diesem Fall nicht an.
31 
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (ZIP 2009, 290) allgemein geäußerte Ansicht, § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte lediglich für außervertragliche Ansprüche, ist ersichtlich auf den dort entschiedenen Einzelfall bezogen, in dem lediglich Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler Gegenstand waren und es darum ging, ob in einem solchen Fall ein Musterfeststellungsverfahren nach dem KapMuG durchgeführt werden kann. Jedenfalls wird auch in diesem Urteil entscheidend darauf abgestellt, ob eine hinreichende Verknüpfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit einer Kapitalmarktinformation vorliegt. Diese Verknüpfung sah der Bundesgerichtshof gerade dadurch gehindert, dass der einzelne Vermittler bzw. Berater in Anspruch genommen wurde und damit dessen individuelles Verschulden im Vordergrund stand (BGH, ZIP 2009, 290 - juris Rn. 12 u. 15). In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (WM 2012, 115) führt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aus, Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, könnten von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Inhaltlich ging es um die Frage, ob Gegenstand eines Musterverfahrens das Feststellungsziel sein könne, ob die Musterbeklagte als Haftungsadressatin für Ansprüche der Anleger aus culpa in contrahendo, mithin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht komme (BGH, WM 2012, 115 - juris Rn. 12 und 14).
32 
Der Senat sieht sich jedoch auch mit Blick auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 ZPO a.F. zu bejahen. Zwar handelt es sich im genannten Urteil des Bundesgerichtshofs bei dem die Rechtsbeschwerde führenden Musterbeklagten zu 1 um die geschäftsführende Gründungskommanditistin des betroffenen Fonds. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht erkennbar, wer daneben weiterer Beklagter des Musterverfahrens war. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit individuelle Beratungsfehler bei der Begründung des Klageanspruchs eine Rolle spielten. Der hier zu entscheidende Fall liegt aber wie gezeigt anders. Zum einen werden ausschließlich die Gründungsgesellschafter in Haftung genommen. Die Anlageberater bzw. Vermittler werden ausdrücklich nicht verklagt. Die Begründung des Anspruchs stützt sich ausschließlich auf den Inhalt des Prospekts. Deutlich wird dies nicht zuletzt durch den Beitritt der Streithelferin, die den Prozess auf Beklagtenseite federführend leitet. Sie hatte im Vorfeld der Emission den Prospekt auf seine Fehlerfreiheit untersucht. Zum anderen geht es vorliegend um die Frage der Anwendbarkeit des ausschließlichen örtlichen Gerichtsstands nach § 32b ZPO und nicht um die Möglichkeit der Durchführung eines Musterverfahrens. Zwar decken sich die sachliche Reichweite von § 1 Abs. 1 KapMuG und § 32b Abs. 1 ZPO im Kern (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 1; BGH NJW 2007, 1364). Die vom Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration über § 32b ZPO a.F. erhofften Synergieeffekte erschöpfen sich jedoch nicht in der späteren tatsächlichen Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG (s.o., Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 2 und 3). Anerkanntermaßen ist die spätere Antragstellung nach dem KapMuG auch keine Voraussetzung des § 32b ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 1).
33 
Auch aus der Neuregelung des § 32b ZPO kann nicht auf ein anderes Ergebnis geschlossen werden. Mit Wirkung zum 1. November 2012 wurde § 32b ZPO (im Folgenden: § 32b n.F.) durch einen neuen Abs. 1 Nr. 2 ergänzt. Nunmehr sind ausdrücklich Schadensersatzansprüche wegen Verwendung falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen erfasst. Die Neuregelung eröffnet also nunmehr sogar den ausschließlichen Gerichtsstand, wenn sich die Klage neben den Emittenten und Anbietern auch gegen den Anlagevermittler oder -berater richtet und insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zur öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5 u. 6). Denn in diesen Fällen hatte die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a. F. bisher verneint (Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3752 m.w.N.; bereits unter der Altregelung führte jedoch auch ein solcher Fall streitgenössischer Schadensersatzklagen über den Weg der Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO letztlich zu einer Zuständigkeitskonzentration beim Gericht am Sitz des Emittenten, s. Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder -vermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27), nennt hierfür (nach BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn.22 ff. jedoch lediglich für Abs. 1 Nr. 2 - n.F.) § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss. Der Gesetzgeber stellt also auch in der Neuregelung - in Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung - nicht auf die Unterscheidung nach der Herkunft der Anspruchsgrundlage (gesetzlich oder vertraglich) ab, sondern verbleibt bei dem ursprünglichen Regelungskonzept, welches darauf abstellt, welche Personen in Haftung genommen werden sollen. Rückschlüsse auf die alte Rechtslage im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ausschließlich der Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen lässt die Neuregelung aus Sicht des Senats insoweit nur zu, als wiederum eine Unterscheidung nach Haftungsgrundlagen gerade nicht erfolgte.
34 
2. Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO.
36 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zum sachlichen Anwendungsbereich des § 23b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
37 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 - 10 O 20/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.710 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts in Anspruch.
Die Klägerin unterzeichnete am 21. Dezember 2005 eine Beitrittserklärung zu dem deutschen Fondsunternehmen C. AG & Co. US L. 2012 KG (im Folgenden: Fonds) über einen Anteil in Höhe von 10.000 EUR zuzüglich 5% Agio (Anlage K 2), nachdem sie durch einen Vertriebsmitarbeiter der mit der Werbung unterbeauftragten P. AG (Sitz: Mannheim) unter Verwendung des Emissionsprospekts des Fonds (Stand vom 19. August 2005) beraten worden war. Das Geschäftsmodell des Fonds befasst sich mit dem Erwerb und dem Handel eines Portfolios US-amerikanischer Sekundärmarkt-Lebensversicherungspolicen. Der Fonds hat seinen Sitz in B. S. (T.).
Initiatorin, Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds sowie Herausgeberin des Emissionsprospekts ist ausweislich des Prospekts die Unternehmung C. AG, die nach Namensänderung in C. AG ihren Sitz nach U. bei F. verlegt hat und als solche unter Ziffer 2 Beklagte ist. Der Beklagte Ziffer 1 ist Treuhandkommanditist und Gründungsgesellschafter des Fonds, für die Vermögensanlage verantwortlich und im Prospekt den Anlegern gegenüber aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 14. November 2011 ist die Streithelferin aufgrund ihrer Stellung als Prospektgutachterin dem Rechtsstreit beigetreten, nachdem ihr von der Beklagten Ziffer 2 der Streit verkündet worden war.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 (Anlage K 5) wurde der Klägerin durch die A. GmbH, die die Geschäftsbesorgung für den Fonds übernommen hatte, mitgeteilt, aus den Angaben der früheren Geschäftsführung des Fonds ergebe sich, dass - bei einem vorhandenen Eigenkapital von 5.386.000 EUR - Gründungskosten in Höhe von rund 1.009.399 EUR angefallen seien, womit sich die Gründungskosten tatsächlich auf 18% beliefen. Der Fonds war insgesamt in eine wirtschaftliche Schieflage geraten.
Die Klägerin hat behauptet, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Für einen unbefangenen Anlageinteressenten werde der Eindruck erweckt, es müssten nur 6,2 % des Anlagebetrags - gegebenenfalls zuzüglich des fünfprozentigen Agios - für sog. „weiche Kosten“ aufgewendet werden. Im Umkehrschluss habe angenommen werden können, dass 93,8 % des anzulegenden Geldbetrags tatsächlich den geplanten Investitionen zugeführt würden. An keiner Stelle des Prospekts finde sich ein Hinweis darauf, dass dieses Szenario nur für den günstigsten Fall des Erreichens der geplanten Zeichnungssumme von 25 Mio. EUR gelte. Es fehle auch ein Hinweis im Fondsprospekt, wonach sich die Gründungskosten vervielfachen, wenn der Fonds seine Geschäftstätigkeit mit einem geringeren Kapital aufnehme. Die Klägerin hätte sich nicht am Fonds beteiligt, wenn die Kostenstruktur richtig dargestellt worden wäre. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Mannheim sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da die sich aus dem Anlageberatungsverhältnis ergebenden Pflichten in den Geschäftsräumen der P. AG in Mannheim zu erfüllen gewesen wären. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei nicht anwendbar, denn die Klägerin mache einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend. Die Regelung erfasse lediglich außervertragliche Haftungsansprüche. Die Klägerin hat die Rückabwicklung der Anlage nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt.
Die Beklagten und die Streithelferin haben Klageabweisung beantragt. Der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Der Beklagte Ziffer 1 hat zudem die Auffassung vertreten, er sei lediglich Treuhandkommanditist und kein Gesellschafter des Fonds. Leitende Funktion habe allein die Beklagte Ziffer 2 ausgeübt. Die Beklagte Ziffer 2 hat sich auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Die Streithelferin hat ausgeführt, eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 habe nicht existiert, denn der Treuhandvertrag sei nur mit dem Beklagten Ziffer 1 abgeschlossen worden. Auch sie erhebt die Einrede der Verjährung. In erster Linier haben die Beklagten und die Streithelferin sich auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim berufen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens und des Vorbringens der Streithelferin, der erstinstanzlichen Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, das Landgericht Mannheim sei für das Verfahren nicht örtlich zuständig. Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (AS I 91) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass mit § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten oder Anbieters eingreife. Der der Klage zugrunde liegende Emissionsprospekt sei eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten seien auch Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b ZPO, wobei das Landgericht die Beklagte Ziffer 2 irrtümlich als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds (tatsächlich hat diese Funktion die C. M. GmbH inne, S. 17 des Emissionsprospekts) bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasse § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur Ansprüche aus außervertraglichen Haftungsgrundlagen, sondern auch vertragliche oder vertragsähnliche Haftungstatbestände. Entscheidend sei lediglich, dass eine falsche öffentliche Kapitalmarktinformation für die Entstehung des Schadens unmittelbar ursächlich sei. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Schaden aufgrund einer Falschberatung durch einen vom Emittenten unabhängigen Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sei. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf außervertragliche Anspruchsgrundlagen ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm, aus den gesetzgeberischen Motiven noch aus Sinn und Zweck. Im vorliegenden Fall werde der Anspruch ausschließlich aus einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation abgeleitet. Verklagt seien nicht die Vermittler, sondern ausschließlich die Emittenten, wobei auch nicht individuelle Umstände der Vermittlung zur Begründung des Anspruchs nicht herangezogen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
10 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die in erster Linie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Mannheim und hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verurteilung entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge begehrt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass die Untervertriebsbeauftragte der Beklagten, die P. AG, im Rahmen der mündlichen Beratungsgespräche unzutreffende Angaben über die Höhe und die Voraussetzungen des Anfalls der weichen Gründungskosten des Fonds gemacht habe. Diese unzureichenden Beratungsleistungen seien den Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Das Landgericht verkenne die sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Gesetzesmotive, wenn es § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche anwende. Die Systematik des Gesetzes in § 32b Abs. 1 ZPO unterscheide offenkundig zwischen außervertraglichen (Nr. 1) und vertraglichen (Nr. 2) Ansprüchen. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertige diese Sicht, denn individuelle Vermittlungssituationen sollten von dem ausschließlichen Gerichtsstand des Emittenten nicht erfasst sein. Die Klage rüge nämlich nicht nur die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation, sondern gerade auch die individuelle Informationserteilung des Anlagevermittlers. Für diese Ansicht sprächen auch zwei vom Landgericht insoweit missverstandene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Es sei zudem nicht entscheidend, dass vorliegend der Anlageberater nicht mit verklagt worden sei. Dafür gäbe es viele Gründe, die keinen Rückschluss auf die örtliche Zuständigkeit zuließen. Schließlich streite für die Ansicht der Klägerin auch die mit Wirkung vom 1. November 2012 erfolgte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nr. 2 des § 32b Abs.1 ZPO. Dieser Erweiterung hätte es nicht bedurft, wenn die Klagen gegen Emittenten von Kapitalanlagen wegen Verwendung falscher oder wegen des Unterlassens der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch ist, bisher schon unter die Zuständigkeit des § 32b ZPO gefallen wäre. Zudem rügt die Klägerin nun weitere Beratungsfehler.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.06.2012, Az. 10 O 20/11 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das LG Mannheim, 10. Zivilkammer, zurückverwiesen.
13 
Hilfsweise für den Fall, dass nicht zurückverwiesen wird:
14 
1. Das Urteil des LG Mannheim vom 27.06.2012, Az. 10 O 20/11, wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 10.710,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.07.2011 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte, die die Klägerin an der C. L. C. AG & Co. US L. 2012 KG inne hat, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der in Satz 2 bezeichneten Rechte an der C. L. C. AG & Co. US L. 2012 KG in Verzug sind.
15 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 493,26 (0,75 Geschäftsgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer aus Gegenstandswert EUR 12.547) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.07.2011 zu bezahlen.
16 
Die Beklagten und die Streithelferin haben die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
19 
Auf den hier geltend gemachten Anspruch ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2012 (im Folgenden § 32b ZPO a.F.) anwendbar. Das Landgericht hat die Norm zu Recht für einschlägig erachtet. Die Klägerin macht Prospekthaftung im weiteren Sinn (auch uneigentliche Prospekthaftung, zu den Begriffen siehe Leuering/Rubner NJW-Spezial 2013, 143) gegen die Gründungsgesellschafter des F. gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 Satz 1 BGB geltend. Sie ist der Ansicht, (vor-)vertragliche Ansprüche seien generell nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Dem folgt der Senat nicht.
20 
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. betrifft Klagen auf Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens. Was als öffentliche Kapitalmarktinformation zu verstehen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 KapMuG (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 6). Es handelt sich um Informationen über Tatsachen, Umstände und Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Der (als Anlage K 1 vorgelegte) Emissionsprospekt des Fonds stellt danach eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar.
21 
Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an (BGH, WM 2012, 1184 - juris Rn. 10). Als haftende Personen kommen in erster Linie die Anlageberater und -vermittler in Betracht. Jedoch kommen auch die Gründungsgesellschafter und Treuhänder in Frage, die als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (Nobbe, WM 2013, 193, 202, 203). Die Klägerin macht im vorliegenden Fall ihre Ansprüche ausschließlich gegen Gründungsgesellschafter des Fonds geltend.
22 
1. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. ergibt sich ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten, des Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft für Klagen, mit denen Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden. Die Klägerin ist der Ansicht, hiermit seien ausschließlich außervertragliche Ansprüche erfasst.
23 
a) Der Wortlaut des Gesetzes stützt die Auffassung der Klägerin nicht. In Abs. 1 Nr. 1 a.F. des § 32b ZPO findet sich keinerlei Einschränkung auf außervertragliche Schadensersatzansprüche (ebenso Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO, Rn. 6 und Kruis zu § 1 KapMuG Rn. 70; Mormann, ZIP 2011, 1182, 1185).
24 
b) Auch der systematische Zusammenhang mit Nr. 2 des selben Absatzes lässt einen solchen Schluss nicht zu. Zwar werden hier ausdrücklich Erfüllungsansprüche aus Vertrag behandelt. Daraus ist jedoch kein systematischer Gegensatz zu Nr. 1 dahingehend zu erkennen, dass von Nr. 1 lediglich außervertragliche Ansprüche erfasst werden sollen. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der systematischen Unterscheidung offensichtlich darin, dass Nr. 1 Schadensersatzansprüche erfasst, während Nr. 2 Erfüllungsansprüche betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 2).
25 
c) Die Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. März 2005 (BT-Drucks. 15/5091, S. 33) zur Einführung des § 32b ZPO ist zu der hier entscheidenden Frage nicht eindeutig. Zwar findet sich der Hinweis, dass der ausschließliche Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. für „außervertragliche Schadensersatzklagen aufgrund falscher Kapitalmarktinformationen“ gilt. Sodann erfolgt eine Aufzählung verschiedener Anspruchsgrundlagen wie §§ 37b und 37c WpHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (BT-Drucks. 15/5091, S. 33, 34). Es bleibt jedoch offen, ob diese Beschreibung des Anwendungsbereichs vom Gesetzgeber abschließend oder exemplarisch zu verstehen ist. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit auf vertragliche Ansprüche kann aus der Formulierung jedoch entsprechend der Argumentation des Landgerichts (s. LGU S. 7) nicht herausgelesen werden. Zudem fällt auf, dass der Schwerpunkt der Regelung durch eine personelle Einschränkung der Haftenden beschrieben wird: „In diesem Gerichtsstand können unter anderem der Emittent, sein Emissionsbegleiter, die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrats und ein Bieter im Sinne des § 2 Abs. 4 WpÜG in Anspruch genommen werden.“ (BT-Drucks. 15/5091, S.33).
26 
Die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungstatbestände der Prospekthaftung im engeren wie im weiteren Sinn sind zwar systematisch über § 280 Abs. 1 BGB dem Vertragsrecht unterstellt, inhaltlich jedoch den spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen beispielsweise nach §§ 37b, 37c WpHG so nahe stehend, dass sie jedenfalls dann durch die gesetzlichen Spezialregelungen verdrängt werden, wenn sie sich gegen die Prospektverantwortlichen richten und nicht gegen Abschlussvertreter oder Anlagevermittler (Nobbe, WM 2013, 193, 201, 204; Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094). Unabhängig von der Frage, ob der Haftungstatbestand der Prospekthaftung im weiteren Sinn daher bereits durch einen spezialgesetzlichen Anspruch aus § 13a VerkProspG verdrängt ist, ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn bereits aus dieser Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann geschlossen werden, dass ein genereller Ausschluss von Anspruchsgrundlagen aus dem Anwendungsbereich des § 32b ZPO, die auf Vertragsrecht gestützt werden, durch den Gesetzgeber nicht gewollt war. Zumindest ist dies der Begründung zum § 32b ZPO nicht ausdrücklich zu entnehmen.
27 
d) Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit auf vertragliche Ansprüche ist die teleologische Auslegung der Norm. Die Vorschrift bezweckt die Verbesserung des Kapitalanlegerschutzes im Bereich kollektiver Rechtschutzformen. Der ausschließliche Gerichtsstand soll durch die Bündelung gleichgerichteter Verfahren den Anlegerschutz erleichtern. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass in den so bei einem Gericht konzentrierten Verfahren nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein würde, was zu einer Beschleunigung und Kostenersparnis für alle Beteiligten führe. Der Erfolgsort stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (BT-Drucks. 15/5091, S. 16 ff., 33, 52). Die Bündelung paralleler Verfahren zur kollektiven Rechtsverfolgung erfordert deren Kanalisierung bei (möglichst) einem zuständigen Gericht. Die Konzentration muss an den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten (Prospektverantwortlicher) anknüpfen, weil die Geschädigten sonst an den zersplitterten, besonderen Gerichtsständen des vertraglichen Erfüllungs- und des deliktischen Erfolgsorts prozessieren könnten, was eine Zusammenführung paralleler Verfahren erheblich erschweren würde. Die gewünschte Zuständigkeitskonzentration fördert so auch eine Spezialisierung der befassten Richter mit der Folge einer effektiveren Bearbeitung von Kapitalmarktstreitigkeiten. Insofern stellt der § 32b ZPO einen Gerichtsstand der Sachnähe dar (Kölner Kommentar KapMuG/Hess, § 32b ZPO Rn. 1 bis 3; BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 15). Zusätzlich ergänzt § 32b ZPO das am 1. November 2005 in Kraft getretene KapMuG, wobei jedoch der Gerichtsstand unabhängig davon besteht, ob ein Antrag nach § 2 KapMuG gestellt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 1).
28 
Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich, dass es für die Anwendbarkeit entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch an die Veröffentlichung eines unrichtigen Prospekts anknüpft. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit nur dann eröffnet, wenn ein ausreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation vorliegt (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 30 mit Bezug auch auf die alte Fassung des § 32b ZPO; Kölner Kommentar KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 67). Anders als Emittenten und Anbieter von Kapitalanlagen schulden Anlageberater keine „öffentliche“ Kapitalmarktinformationen und es trifft sie keine Prospektpflicht (Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095). Bei Klagen gegen den Berater beruht die Schadensersatzpflicht mithin auf individuellem Verschulden. Die Haftung des Emittenten oder auch der Gründungsgesellschafter hat ihren eigentlichen Ursprung dagegen in der Erstellung und Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts. Werden also lediglich diese Personen auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts in Anspruch genommen, so ist es gerade mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigung und Kostenersparnis angezeigt, die insoweit möglichen Klagen am Sitz des Emittenten oder Anbieters zu bündeln, um einheitliche Entscheidungen zu fördern und zusätzlich die speziellen Voraussetzungen eines möglichen Antrags (ob sie letztlich vorliegen oder nicht) nach dem KapMuG erkennen zu können. Etwaige individuelle Beratungsfehler des Vermittlers oder Beraters treten hier wegen des reinen Bezugs auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts in den Hintergrund. Die Pflichtverletzung der Gründungsgesellschafter liegt ausschließlich in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts. Individuelle Beratungsfehler des Vermittlers oder Beraters sind diesem gegenüber geltend zu machen. Daraus ergibt sich mithin, dass eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen und (vor-)vertraglichen Schadensersatzansprüchen keine zuverlässige Beschreibung des Anwendungsbereichs jedenfalls des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. zulässt (Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 70).
29 
Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage ausschließlich gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds. Die wesentlichen Argumente der Klägerin beziehen sich auf behauptete Fehler in den Angaben des Prospekts, insbesondere zu den weichen Kosten, aber auch zu den spezifischen Risiken in den vertraglichen Vereinbarungen der amerikanischen Lebensversicherungsverträge. Sofern die Berufung darauf abhebt, dass auch der individuelle Beratungssachverhalt zur Begründung des Anspruchs genutzt worden sei, kann dem Vortrag nicht gefolgt werden. Die erwähnten individuellen Beratungsfehler des Zeugen H. beruhen ausschließlich auf der Verwendung des Prospekts und den darin nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften bzw. nicht ausreichenden Informationen, für die die Beklagten einzustehen hätten. Eine individuelle Komponente, die gegen eine Konzentration der Zuständigkeit sprechen könnte, ist nicht erkennbar.
30 
Daher ist auf den vorliegenden Fall der Prozessführung ausschließlich gegen die Kapitalmarktakteure und in der Sache ausschließlich mit Bezug auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des verwendeten Prospekts die Zuständigkeitsregelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. anwendbar (Unterscheidung nach dem Anspruchsgegner auch in BGH, WM 2013, 1643, NJW 2007, 1364; OLG München, NJW-RR 2013, 1386 - juris Rn. 16; ebenso Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5; Parigger, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 32b ZPO Rn. 7 u. 8; ähnlich Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 70 und ausführlich in der Vorauflage Rn. 22 ff.). Auf welche Anspruchsgrundlage sich die Klage stützt, kommt es in diesem Fall nicht an.
31 
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (ZIP 2009, 290) allgemein geäußerte Ansicht, § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte lediglich für außervertragliche Ansprüche, ist ersichtlich auf den dort entschiedenen Einzelfall bezogen, in dem lediglich Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler Gegenstand waren und es darum ging, ob in einem solchen Fall ein Musterfeststellungsverfahren nach dem KapMuG durchgeführt werden kann. Jedenfalls wird auch in diesem Urteil entscheidend darauf abgestellt, ob eine hinreichende Verknüpfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit einer Kapitalmarktinformation vorliegt. Diese Verknüpfung sah der Bundesgerichtshof gerade dadurch gehindert, dass der einzelne Vermittler bzw. Berater in Anspruch genommen wurde und damit dessen individuelles Verschulden im Vordergrund stand (BGH, ZIP 2009, 290 - juris Rn. 12 u. 15). In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (WM 2012, 115) führt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aus, Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, könnten von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Inhaltlich ging es um die Frage, ob Gegenstand eines Musterverfahrens das Feststellungsziel sein könne, ob die Musterbeklagte als Haftungsadressatin für Ansprüche der Anleger aus culpa in contrahendo, mithin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht komme (BGH, WM 2012, 115 - juris Rn. 12 und 14).
32 
Der Senat sieht sich jedoch auch mit Blick auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 ZPO a.F. zu bejahen. Zwar handelt es sich im genannten Urteil des Bundesgerichtshofs bei dem die Rechtsbeschwerde führenden Musterbeklagten zu 1 um die geschäftsführende Gründungskommanditistin des betroffenen Fonds. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht erkennbar, wer daneben weiterer Beklagter des Musterverfahrens war. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit individuelle Beratungsfehler bei der Begründung des Klageanspruchs eine Rolle spielten. Der hier zu entscheidende Fall liegt aber wie gezeigt anders. Zum einen werden ausschließlich die Gründungsgesellschafter in Haftung genommen. Die Anlageberater bzw. Vermittler werden ausdrücklich nicht verklagt. Die Begründung des Anspruchs stützt sich ausschließlich auf den Inhalt des Prospekts. Deutlich wird dies nicht zuletzt durch den Beitritt der Streithelferin, die den Prozess auf Beklagtenseite federführend leitet. Sie hatte im Vorfeld der Emission den Prospekt auf seine Fehlerfreiheit untersucht. Zum anderen geht es vorliegend um die Frage der Anwendbarkeit des ausschließlichen örtlichen Gerichtsstands nach § 32b ZPO und nicht um die Möglichkeit der Durchführung eines Musterverfahrens. Zwar decken sich die sachliche Reichweite von § 1 Abs. 1 KapMuG und § 32b Abs. 1 ZPO im Kern (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 1; BGH NJW 2007, 1364). Die vom Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration über § 32b ZPO a.F. erhofften Synergieeffekte erschöpfen sich jedoch nicht in der späteren tatsächlichen Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG (s.o., Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 2 und 3). Anerkanntermaßen ist die spätere Antragstellung nach dem KapMuG auch keine Voraussetzung des § 32b ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 1).
33 
Auch aus der Neuregelung des § 32b ZPO kann nicht auf ein anderes Ergebnis geschlossen werden. Mit Wirkung zum 1. November 2012 wurde § 32b ZPO (im Folgenden: § 32b n.F.) durch einen neuen Abs. 1 Nr. 2 ergänzt. Nunmehr sind ausdrücklich Schadensersatzansprüche wegen Verwendung falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen erfasst. Die Neuregelung eröffnet also nunmehr sogar den ausschließlichen Gerichtsstand, wenn sich die Klage neben den Emittenten und Anbietern auch gegen den Anlagevermittler oder -berater richtet und insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zur öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5 u. 6). Denn in diesen Fällen hatte die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a. F. bisher verneint (Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3752 m.w.N.; bereits unter der Altregelung führte jedoch auch ein solcher Fall streitgenössischer Schadensersatzklagen über den Weg der Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO letztlich zu einer Zuständigkeitskonzentration beim Gericht am Sitz des Emittenten, s. Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder -vermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27), nennt hierfür (nach BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn.22 ff. jedoch lediglich für Abs. 1 Nr. 2 - n.F.) § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss. Der Gesetzgeber stellt also auch in der Neuregelung - in Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung - nicht auf die Unterscheidung nach der Herkunft der Anspruchsgrundlage (gesetzlich oder vertraglich) ab, sondern verbleibt bei dem ursprünglichen Regelungskonzept, welches darauf abstellt, welche Personen in Haftung genommen werden sollen. Rückschlüsse auf die alte Rechtslage im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ausschließlich der Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen lässt die Neuregelung aus Sicht des Senats insoweit nur zu, als wiederum eine Unterscheidung nach Haftungsgrundlagen gerade nicht erfolgte.
34 
2. Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO.
36 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zum sachlichen Anwendungsbereich des § 23b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
37 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.