Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrer zum Landgericht Augsburg (Az.: 095 O 3808/17) erhobenen Klage vom Antragsgegner Schadensersatz für Schäden, die durch den Ausbau von Dachgeschosswohnungen entstanden sein sollen. Zur Begründung tragen sie vor, der Antragsgegner sei Eigentümer von Dachgeschosswohnungen in einer in Augsburg gelegenen Wohnanlage gewesen. Der Ausbau der Dachgeschosswohnungen sei mangelhaft erfolgt und habe Schäden in der Wohnanlage verursacht. Die Antragsteller zu 2 und 3 hätten die mangelhaften Wohnungen vom Antragsgegner erworben. Bei der Antragstellerin zu 1 handele es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Antragsteller haben Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt, da das Landgericht Augsburg darauf hingewiesen hat, dass für die Klage der Antragstellerin zu 1 (sachlich) das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – zuständig sein könnte.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Eine Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere Parteien verklagt werden und es sich bei denAntragsgegnern um Streitgenossen handelt. Demgegenüber ist eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (OLG München vom 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm vom 21.3.2016, 32 SA 9/16, juris, vom 21.3.2016, I-32 SA 9/16 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht da, § 36 Abs. 1 ZPO keine Generalklausel dahingehend enthält, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint. Eine derartige Überdehnung der Möglichkeit, das für einen Beklagten zuständige Gericht zu verändern, widerspräche auch dem Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vom 20.10.2016, 32 SA 63/16) berufen, ist ihnen zuzugeben, dass eine Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich möglich ist. Allerdings gilt dies nur in der Fallkonstellation – die auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegt -, dass es sich bei den Antragsgegnern um Streitgenossen handelt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Sprickmann Kerkerinck

Dr. Schwegler

Paintner

Vorsitzende Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

Leitsatz:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.

OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 25.4.2018

34 AR 62/18

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragsteller begehren mit ihrer zum Landgericht Augsburg (Az.: 095 O 3808/17) erhobenen Klage vom Antragsgegner Schadensersatz

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. März 2016 - 32 SA 9/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 500 €. 1Gründe: 2I. 3Der Kläger ist in I wohnhaft. Er verlangt mit der vor dem Amts
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 30. Apr. 2019 - 1 AR 30/19

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

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Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 AR 62/18

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragsteller begehren mit ihrer zum Landgericht Augsburg (Az.: 095 O 3808/17) erhobenen Klage vom Antragsgegner Schadensersatz

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.


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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.