Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 15 U 161/16 Rae

bei uns veröffentlicht am07.06.2017
vorgehend
Landgericht München I, 4 O 23828/14, 15.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Grundurteil des LG München I vom 15.12.2015 (Az. 4 O 23828/14) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Hälfte der Kosten der Streithelferin des Beklagten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie nach Beendigung des Mandats nicht auf die Frist zur Beantragung von Leitungen der Unfallversicherung bei der … Versicherung wegen des Vorfalls vom 01.08.2010 hingewiesen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Grundurteil vom 15.12.2015 nach § 540 ZPO Bezug genommen. Darin stellte das Landgericht München I den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach fest. Es hätte zum Gegenstand der konkreten anwaltlichen Vertretung und Beratung gehört, die Klägerin auf die wichtige Ausschlussfrist und ihre Bedeutung hinzuweisen. Solange das Mandat lief, hätte der Beklagte diese Fristenüberwachung übernommen. Mit dem Ende des Mandats hätte er sicherstellen müssen, dass die Klägerin diese Frist nunmehr selbst überwachen konnte. Dies habe er versäumt. Feststellungen zu einem versicherungsvertraglichen Anspruch der Klägerin gegen ihren Versicherer wurden vom Landgericht nicht getroffen.

Der Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil insbesondere, weil ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Mit Verfügung vom 03.05.2016 (Seite 6 = Bl. 127 d.A.) wies der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen für ein Grundurteil möglicherweise nicht vorliegen.

Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts München I, Az. 4 O 23828/14, vom 15.12.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Senat hat durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 181 d.A.) und die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen (Protokoll vom 17.05.2017 (Bl. 244 d.A.) Beweis darüber erhoben, ob der Klägerin wegen des Geschehens am 01.08.2010 ein unfallbedingter Dauerschaden mit Invalidität entstanden ist (Beweisbeschluss vom 05.10.2016, Bl. 165 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 03.03.2016 (Bl. 94 d.A.), 05.07.2016 (Bl. 147 d.A.) und vom 06.09.2016 (Bl. 160 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16.06.2016 (Bl. 137 d.A.) und vom 17.03.2017 (Bl. 232 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 19.08.2016 (Bl. 158 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage.

Es kann dahinstehen, ob den Beklagten nach der Kündigung des Mandats im Mai 2011 eine Hinweispflicht gegenüber der Klägerin auf die am 01.11.2011 ablaufende (Ausschluss-)Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aus der Unfallversicherung getroffen hat, da ein dadurch verursachten (Vermögens-)Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Die Klage war daher abzuweisen.

1. Das Grundurteil des Landgerichts München I vom 15.12.2015 erging verfahrensfehlerhaft, da es keine tatsächlichen Feststellungen dazu traf, ob der Klägerin durch die (hier unterstellte) Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden war oder dieser jedenfalls hinreichend wahrscheinlich ist.

Zum Klagegrund beim Anwaltsregress gehört auch, ob der durchzusetzende Anspruch des Mandanten (hier der Anspruch auf die Versicherungsleistung) überhaupt bestand (BGH, Urt. vom 17.09.2015, IX ZR 263/13). Diese Voraussetzung des Grundurteils ist auch ohne ausdrückliche Berufungsrüge prüfen (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 303 Rdnr. 17 und 23). Der Schaden der Klägerin liegt im Verlust von Versicherungsleistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der …. Es steht zwar aufgrund der Feststellungen des EU noch hinreichend fest, dass ohne die Pflichtverletzung des Beklagten die Ausschlussfrist erkannt und mit einem eingeholten Attest eingehalten worden wäre. Der hier geltend gemachte Schaden der Klägerin liegt aber im Verlust des Anspruchs aus der Unfallversicherung, der den (bedingungsgemäßen) Eintritt der Invalidität voraussetzt. Dazu hatte das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

2. Die Klägerin hat keinen Vermögensschaden erlitten, da infolge des Geschehens vom 01.08.2010 kein unfallbedingter Dauerschaden mit der Folge der Invalidität im Sinne der Bedingungen der Unfallversicherung festgestellt werden kann (§ 287 ZPO); die Versäumung der Frist hat damit keinen Schaden ausgelöst.

a) Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Vermögenschaden liegt im Verlust ihres versicherungsvertraglichen Anspruchs gegen den Unfallversicherer. Diesen Schaden muss die Klägerin im Anwaltsregress mit dem Beweismaß des § 287 ZPO nachweisen (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 25 Rdnr. 20 ff; 33).

b) Die Klägerin konnte den Beweis der unfallbedingten Invalidität weder mit Blick auf den geltend gemachten Bandscheibenvorfall noch mit Blick auf einen Dauerschaden an der Schulter führen.

Der gerichtliche Sachverständige legte seinem Gutachten den zutreffenden, von der Klägerin geschilderten Verletzungshergang vom 01.08.2010 zugrunde. Die von der Klägerin geschilderten Bewegungsabläufe wurden zusammen mit dem Sachverständigen in der Sitzung am 17.05.2017 durchgegangen. Dabei bezog der Sachverständige auch den Vorhalt der Klägerin mit ein, dass einer der Angreifer seinen Arm um ihren Hals gelegt hatte. Dieses Detail ändert aber nichts daran, dass es nach dem von der Klägerin geschilderten Vorgang am 01.08.2010 nicht zu einer axialen Stauchung (Kompression) der Halswirbelsäule kam.

Zur näheren Begründung des Fehlens einer unfallbedingten Invalidität nimmt der Senat auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Bezug. Der Sachverständige führte danach zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar und in fachlicher Auseinandersetzung mit den abweichenden Wertungen von Dr. … aus, dass der von der Klägerin geschilderte Verletzungsmechanismus so nicht geeignet war, eine Bandscheibenveränderung in den Bereichen C 5/6 und C 3/4 auszulösen, da diese nach den Erkenntnissen der Literatur nicht allein mit einer ruckartigen Extensions- und Flexionsbewegung entsteht. Abweichende Erkenntnisse zur notwendigen Verletzungsmechanik lassen sich aus den Ausführungen von Dr. …, der für die Klägerin für einen anderen Unfallversicherer eine Invalidität feststellte, nicht ableiten. Die MRT-Bildgebung, die der gerichtliche Sachverständige für sein mündlichen Gutachten auswertete, zeigt auch keine „akute“ Verletzung der Bandscheibe (mit einer Einblutung oder Wassereinlagerung), sondern (nur) eine Veränderung, die wegen fehlender Arthrosezeichen auf einen Zeitraum von Monaten bis zu 1-2 Jahre hindeutet; in diesem Sinne ist der Bandscheibenvorfall „frisch“, was aber eben keinen Rückschluss darauf zulässt, dass er durch das Ereignis vom 01.08.2010 ausgelöst wurde. Der gerichtliche Sachverständige schloss eine Ursächlichkeit des Vorfalls vom 01.08.2010 für den Bandscheibenvorfall in seinen mündlichen Ausführungen sogar „nahezu“ aus, da auch die von der Klägerin geschilderte Symptomatik nach dem 01.08.2010 nicht zu einem (akuten) Bandscheibenvorfall passt. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Vorfall vom 01.08.2010 einen bis dahin symptomlosen Bandscheibenvorfall erst hat virulent werden lassen. Nach dem Beschwerdebild hatte die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten, die aber innerhalb des (hier relevanten) Ein-Jahreszeitraums wieder abgeklungen ist; erst später traten Beschwerden wegen der degenerativen Veränderung der Bandscheibe auf, die sich aber nicht auf den Vorfall vom 01.08.2010 zurückführen lassen.

Hinsichtlich der Schulter führte der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats aus, dass die Arthrose und der Sporn am Schulterblatt nicht durch den Vorfall vom 01.08.2010 ausgelöst sein können und auch die von Prof. … durchgeführte Operation („zu 100%“) nicht mit dem Vorfall vom 01.08.2010 im Zusammenhang steht. Die Schultersteife („frozen shoulder“) könnte zwar theoretisch durch ein Unfallereignis erklärt werden, sie entstehe aber auch ohne ein solches, insbesondere bei Frauen zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr. Eine Kapsulitis sei auf der Kernspinaufnahme von März 2011 nicht zu erkennen, so dass ihr späteres Auftreten (Aufnahme von Dezember 2011, auf das sich Dr. … stützt) nicht auf den Unfall vom 01.08.2010 zurückgeführt werden kann, da sich diese innerhalb weniger Wochen zeige.

Ein Ergänzungsgutachten war nicht einzuholen. Die notwendigen diagnostischen Fragen konnte der gerichtliche Sachverständige, an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen, umfassend beantworten. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Feststellungen von Dr. … ist ebenfalls nicht veranlasst, da dessen abweichende Bewertungen durch den gerichtlichen Sachverständigen hinreichend erklärt und widerlegt sind.

3. Der Rechtstreit ist entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht war schon wegen eines fehlenden Antrags einer Partei nicht möglich (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dies wäre auch nicht sachgerecht gewesen, da dort keine weitergehenden über die hier verfolgten tatsächlichen Feststellungen hinausgehenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Ein Recht der Parteien auf zwei „volle“ Tatsacheninstanzen, in denen zu derselben Sachfrage jeweils neue Gutachten eingeholt werden müssen, ist der ZPO ohnehin fremd (arg. § 529 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 92, 101 Abs. 1 ZPO. In der Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend vertreten, dass bei einem „Seitenwechsel“ des Streithelfers die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quoteln sind (vgl. OLG München, MDR 1989, 73; OLGR Celle 2001, 295; OLG Dresden, JurBüro 2008, 379; Zöller/Herget, ZPO, § 101 Rdnr. 2). Unterliegt die zunächst unterstützte Partei in der (unverändert gebliebenen) Hauptsache und wird sie dementsprechend in die Kosten verurteilt, so hat sie ihrem vormaligen Streithelfer lediglich die Hälfte die Kosten der Nebenintervention zu erstatten. Die Begründung schwankt. Nach einer Auffassung folgt dies aus Billigkeitserwägungen (OLG München, aaO), nach anderer Auffassung löst die den ersten Teilakt des „Seitenwechsels“ bildende Rücknahme des Beitritts die Kostentragung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aus, so dass der Streithelfer die Kosten der (ursprünglichen) Nebenintervention selbst zu tragen hat (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 66 Rn. 18 m. w. N.). Gleichwertig greife dann aber zugunsten des Streithelfers der Beitritt auf Seiten des Prozessgegners, was die Kostenfolge des § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO auslöst (OLG Dresden, aaO).

Der Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2017 (Bl. 250 d.A.) gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO) oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Soweit dort die Darstellungen des gerichtlichen Sachverständigen als dessen „Einzelmeinung“ gewürdigt wird, fehlt jeder Hinweis, dass diese von den einschlägigen medizinischen Veröffentlichungen und/oder dem aktuellen Stand der Forschung, die im schriftlichen Gutachten dargestellt werden, abweichen würde. Dazu wurde schon oben im Zusammenhang mit der Auffassung von Dr. … hingewiesen, der seine abweichende Ansicht aber (weiterhin) nicht ansatzweise begründet. Dieser Punkt und der genaue Verletzungshergang, den die Klägerin jetzt als „Ausübung von Kampfsportgriffen“ wertet, wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen. Die Klägerin führt selbst in der ergänzenden Stellungnahme aus, dass die MRT-Bilder alleine keine Aussage über den Zeitpunkt eines Bandscheibenvorfalls geben und will darauf einen Nachweis der Ursächlichkeit stützen. Sie übersieht aber, dass der gerichtliche Sachverständige seinen Ausführungen gerade drei Prüfungspunkte (Verletzungsmodus; Symptome; MRT-Bildgebung) zugrundelegte, die alle drei isoliert und in ihrer Gesamtsicht gegen die Ursächlichkeit des Vorfalls für die Bandscheibenproblematik sprechen. Auch mit Blick auf die Schulterverletzung werden die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht ansatzweise erschüttert. Von (jetzt „feinsten“) Knochenabsplitterungen sprach erstmals die Klägerin in der Anhörung vor dem Senat; diese wurden im OP-Bericht nicht erwähnt. Letztlich bringen auch die ergänzenden Ausführungen der von der Klägerin befragten Ärzte nur die Vermutung für eine Ursächlichkeit zum Ausdruck, ohne dass diese die überwiegende Wahrscheinlichkeit bejahen könnten. Die befragten Radiologen sehen zwar einen „direkten“ Zusammenhang, sagen aber gleichzeitig, dass ihre (fachmedizinische) Betrachtung allein gerade nicht aussagekräftig ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es liegen keine Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor, da es sich um tatsächliche Feststellungen handelt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 15 U 161/16 Rae

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 15 U 161/16 Rae zitiert 13 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 15 U 161/16 Rae zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2015 - IX ZR 263/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR263/13 vom 17. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 304 Abs. 1 a) Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertrag

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR263/13
vom
17. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine
Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die
Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs (Anschluss
an BGH VersR 1980, 867).

b) Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt
, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder
der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 17. September 2015

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2013 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.588,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger schloss mit der L. (künftig: Versicherer) einen Unfallversicherungsvertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Unfallversicherungs -Bedingungen (AUB 94); seine berufstätige Ehefrau war mitversichert. Diese stürzte am 11. Mai 2004 auf dem Weg zu einer dienstlichen Be- schäftigung; nach dem Sturz wurden bei ihr ein Herzinfarkt und ein Schlaganfall festgestellt. Der Kläger meldete das Unfallereignis unverzüglich an den Versicherer ; dieser lehnte am 15. Juli 2004 die Übernahme von Versicherungsschutz ab, weil der stationäre Aufenthalt der Ehefrau des Klägers nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte am 25. Februar 2005 Entschädigungsleistungen ebenfalls ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege, sondern der Sturz mit Wahrscheinlichkeit ohne äußere Ursache auf den erlittenen Herzinfarkt zurückzuführen sei. Daraufhin beauftragte die Ehefrau des Klägers die beklagten Rechtsanwälte, ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Ob sie oder der Kläger die Beklagten gleichzeitig beauftragten, etwaige Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen , und ob die Eheleute die Beklagten über das Bestehen der Unfallversicherung bei dem Erstgespräch in Kenntnis setzten oder diese durch Einsicht in die diesen Sturz betreffenden Ermittlungsakten von der Unfallversicherung erfuhren , ist zwischen den Parteien streitig. Im April 2007 wurde die Berufsgenossenschaft verurteilt, Entschädigungsleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, wobei das Sozialgericht nach Beweisaufnahme von einem Arbeitsunfall ausging und Herzinfarkt und Schlaganfall als dessen Folge ansah.
2
Spätestens im Oktober 2007 beauftragte der Kläger die Beklagten mit der Geltendmachung der Versicherungsansprüche gegen den Versicherer. Dieser lehnte eine Leistung ab, weil ein unfallbedingter Dauerschaden entgegen § 7 I (1) AUB 94 nicht innerhalb eines Jahres eingetreten und nicht innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und ihm nachgewiesen worden sei. Er erklärte sich jedoch bereit, die Ansprüche auf freiwilliger Basis zu prüfen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 lehnte er Versicherungsleistungen endgültig ab, weil nach einem von ihm eingeholten Gutachten der bei der Ehefrau des Klägers aufgetretene Herzinfarkt nicht auf ein Unfallgeschehen rückführbar sei.

3
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen falscher anwaltlicher Beratung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben , den Klageanspruch dem Grunde nach festgestellt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchten.

II.


4
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten mit ihrem Anspruchsschreiben vom 23. Oktober 2007 die Fristen nach § 7 I (1) AUB 94 nicht versäumt. Denn nach § 7 I (1d) der Versicherungsbedingungen könne sich der Versicherer auf diese Fristen nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig gemeldet habe und nicht schriftlich auf die Fristen hingewiesen worden sei. Keine der Parteien habe einen solchen Hinweis durch den Versicherer behauptet. Im Jahr 2007 sei der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistungen noch nicht verjährt gewesen. Der Leistungsanspruch des Klägers gegen den Versicherer sei frühestens im Jahr 2005 fällig geworden und deswegen nach § 12 VVG aF frühestens Ende des Jahres 2007 verjährt. Die Beklagten seien unstreitig jedenfalls im Oktober 2007 beauftragt worden, die Versicherungsansprüche geltend zu machen. Sie hätten deswegen den Kläger auf die Notwendigkeit einer Leistungsklage gegen den Versicherer noch im Jahr 2007 hinweisen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger diesen Rat befolgt und den Klageauftrag erteilt hätte, zumal er rechtsschutzversichert gewesen sei. Deswegen sei ihm ein Schaden in Höhe seines berechtigten Leistungsanspruchs gegen den Versicherer entstanden, den er durch das Fehlverhalten der Beklagten nicht habe realisieren können. Auch der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten sei nicht verjährt. Der Kläger habe erst im Jahr 2010 Kenntnis von der Falschberatung durch die Beklagten erhalten, so dass ein Anspruch nach § 199 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht verjährt gewesen sei.
6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, das seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt hat.
7
a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, ZInsO 2009, 1028 Rn. 5; BVerfGE 84, 188, 189 f). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens , wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936 mwN; vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 mwN; BVerfG, NJW 2003, 2524; BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf , vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 mwN; vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, nv Rn. 5; vom 23. April 2009, aaO).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage gegen die in erster Instanz obsiegenden Beklagten dem Grunde nach für berechtigt erklärt und hat dabei auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt, die bis dahin von den Parteien und dem erstinstanzlichen Gericht nicht beachtet worden waren. Der Kläger hat Klage und Berufung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagten seien noch vor Ablauf der 15 Monate des § 7 I (1) AUB 94 beauftragt worden, die Ansprüche insbesondere auf Invaliditätsleistung gegen den Versicherer geltend zu machen, und hat sich zum Beweis auf die Aussage seiner Ehefrau und seine Angaben als Partei berufen. Zwar hat er ebenfalls geltend gemacht, die Beklagten hätten nach dem ablehnenden Schreiben des Versicherers vom 29. November 2007 nicht alle Unterlagen vorgelegt und nach dem ablehnenden Schreiben des Versicherers vom 27. Februar 2008 nicht zur Klageerhebung geraten, diese Vorwürfe standen aber nicht im Zentrum des klägerischen Vorbringens und wurden vom Landgericht unter Hinweis auf die Fristen des § 7 I (1) AUB 94 entsprechend der von den Parteien geteilten Rechtsauffassung zu- rückgewiesen. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass die Fristen des § 7 I (1) AUB 94 nicht eingehalten waren und hätten eingehalten werden müssen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 7 I (1d) der Vertragsbedingungen darauf abgestellt, dass sich der Versicherer mangels einer entsprechenden Belehrung auf die Frist nicht hätte berufen dürfen. Es hätte deswegen die Beklagten auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nach § 139 ZPO hinweisen müssen. Denn es hätte mit einem Vortrag der Beklagten zu den vom Kläger geltend gemachten versicherungsrechtlichen Ansprüchen rechnen müssen. Einen entsprechenden Hinweis hat das Berufungsgericht nicht erteilt (vgl. § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
9
3. Das angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8 mwN; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall. Denn das Berufungsgericht hat die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin gesehen, diese hätten Ansprüche des Klägers gegen den Versicherer auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung verjähren lassen, die zum Zeitpunkt ihrer unstreitigen Beauftragung im Jahr 2007 noch nicht verjährt gewesen seien. Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten liegt aber nur dann vor, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen den Versicherer bestanden und die Klage deswegen Aussicht auf Erfolg hatte. Nur dann mussten die Beklagten dem Kläger zur Klageerhebung raten. Es kann deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn die Beklagten nach Erteilung des geschuldeten Hinweises dazu vorgetragen hätten, der Kläger habe bislang die geltend gemachten Versicherungsansprüche nicht schlüssig dargelegt, weil er weder die Voraussetzungen eines Unfallereignisses im Sinne der Versicherungsbedingungen noch die weiteren Voraussetzungen der Invaliditätsleistung nach § 7 I (1a) der Versicherungsbedingungen dargelegt habe.

III.


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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anwaltshaftungsprozess jedenfalls dann, wenn dem Anwalt wie hier vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs - sei es in einem Prozess oder außergerichtlich - verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem gehört, was für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO feststehen muss. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, VersR 1980, 867, 868). Deswegen muss das Berufungsgericht vor erneutem Erlass eines Grundurteils prüfen, ob dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Leistungsansprüche auf Krankenhaustagegeld und auf Invaliditätsentschädigung zustanden. Das gilt vorliegend umso mehr, als das Berufungsgericht die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin sieht, den Kläger im Jahr 2007 nicht zur Erhebung einer Klage gegen den Versicherer geraten zu haben.
11
Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die jeweiligen Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung eigenständig und unabhängig voneinander sind (vgl. van Bühren/Naumann, Handbuch Versicherungsrecht , 6. Aufl., § 16 Rn. 168). Das hat auch Folgen für die Zulässigkeit eines Grundurteils. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zu- sammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 160/01, BauR 2003, 1884, 1888). Deswegen muss für alle geltend gemachten Ansprüche feststehen, dass im Betragsverfahren voraussichtlich etwas übrig bleibt, das dem Kläger zugesprochen wird (vgl. Prütting /Gehrlein/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 8). Daher muss nicht nur wegen des Krankenhaustagegeldes, sondern auch wegen der Invaliditätsleistung eine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anspruch des Klägers in irgendeiner Höhe besteht.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2012 - 15 O 125/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2013 - 10 U 1530/12 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.