Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2015 - IX ZR 263/13

bei uns veröffentlicht am17.09.2015
vorgehend
Landgericht Koblenz, 15 O 125/12, 05.12.2012
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1530/12, 25.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR263/13
vom
17. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine
Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die
Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs (Anschluss
an BGH VersR 1980, 867).

b) Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt
, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder
der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 17. September 2015

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2013 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.588,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger schloss mit der L. (künftig: Versicherer) einen Unfallversicherungsvertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Unfallversicherungs -Bedingungen (AUB 94); seine berufstätige Ehefrau war mitversichert. Diese stürzte am 11. Mai 2004 auf dem Weg zu einer dienstlichen Be- schäftigung; nach dem Sturz wurden bei ihr ein Herzinfarkt und ein Schlaganfall festgestellt. Der Kläger meldete das Unfallereignis unverzüglich an den Versicherer ; dieser lehnte am 15. Juli 2004 die Übernahme von Versicherungsschutz ab, weil der stationäre Aufenthalt der Ehefrau des Klägers nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte am 25. Februar 2005 Entschädigungsleistungen ebenfalls ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege, sondern der Sturz mit Wahrscheinlichkeit ohne äußere Ursache auf den erlittenen Herzinfarkt zurückzuführen sei. Daraufhin beauftragte die Ehefrau des Klägers die beklagten Rechtsanwälte, ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Ob sie oder der Kläger die Beklagten gleichzeitig beauftragten, etwaige Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen , und ob die Eheleute die Beklagten über das Bestehen der Unfallversicherung bei dem Erstgespräch in Kenntnis setzten oder diese durch Einsicht in die diesen Sturz betreffenden Ermittlungsakten von der Unfallversicherung erfuhren , ist zwischen den Parteien streitig. Im April 2007 wurde die Berufsgenossenschaft verurteilt, Entschädigungsleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, wobei das Sozialgericht nach Beweisaufnahme von einem Arbeitsunfall ausging und Herzinfarkt und Schlaganfall als dessen Folge ansah.
2
Spätestens im Oktober 2007 beauftragte der Kläger die Beklagten mit der Geltendmachung der Versicherungsansprüche gegen den Versicherer. Dieser lehnte eine Leistung ab, weil ein unfallbedingter Dauerschaden entgegen § 7 I (1) AUB 94 nicht innerhalb eines Jahres eingetreten und nicht innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und ihm nachgewiesen worden sei. Er erklärte sich jedoch bereit, die Ansprüche auf freiwilliger Basis zu prüfen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 lehnte er Versicherungsleistungen endgültig ab, weil nach einem von ihm eingeholten Gutachten der bei der Ehefrau des Klägers aufgetretene Herzinfarkt nicht auf ein Unfallgeschehen rückführbar sei.

3
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen falscher anwaltlicher Beratung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben , den Klageanspruch dem Grunde nach festgestellt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchten.

II.


4
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten mit ihrem Anspruchsschreiben vom 23. Oktober 2007 die Fristen nach § 7 I (1) AUB 94 nicht versäumt. Denn nach § 7 I (1d) der Versicherungsbedingungen könne sich der Versicherer auf diese Fristen nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig gemeldet habe und nicht schriftlich auf die Fristen hingewiesen worden sei. Keine der Parteien habe einen solchen Hinweis durch den Versicherer behauptet. Im Jahr 2007 sei der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistungen noch nicht verjährt gewesen. Der Leistungsanspruch des Klägers gegen den Versicherer sei frühestens im Jahr 2005 fällig geworden und deswegen nach § 12 VVG aF frühestens Ende des Jahres 2007 verjährt. Die Beklagten seien unstreitig jedenfalls im Oktober 2007 beauftragt worden, die Versicherungsansprüche geltend zu machen. Sie hätten deswegen den Kläger auf die Notwendigkeit einer Leistungsklage gegen den Versicherer noch im Jahr 2007 hinweisen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger diesen Rat befolgt und den Klageauftrag erteilt hätte, zumal er rechtsschutzversichert gewesen sei. Deswegen sei ihm ein Schaden in Höhe seines berechtigten Leistungsanspruchs gegen den Versicherer entstanden, den er durch das Fehlverhalten der Beklagten nicht habe realisieren können. Auch der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten sei nicht verjährt. Der Kläger habe erst im Jahr 2010 Kenntnis von der Falschberatung durch die Beklagten erhalten, so dass ein Anspruch nach § 199 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht verjährt gewesen sei.
6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, das seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt hat.
7
a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, ZInsO 2009, 1028 Rn. 5; BVerfGE 84, 188, 189 f). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens , wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936 mwN; vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 mwN; BVerfG, NJW 2003, 2524; BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf , vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 mwN; vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, nv Rn. 5; vom 23. April 2009, aaO).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage gegen die in erster Instanz obsiegenden Beklagten dem Grunde nach für berechtigt erklärt und hat dabei auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt, die bis dahin von den Parteien und dem erstinstanzlichen Gericht nicht beachtet worden waren. Der Kläger hat Klage und Berufung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagten seien noch vor Ablauf der 15 Monate des § 7 I (1) AUB 94 beauftragt worden, die Ansprüche insbesondere auf Invaliditätsleistung gegen den Versicherer geltend zu machen, und hat sich zum Beweis auf die Aussage seiner Ehefrau und seine Angaben als Partei berufen. Zwar hat er ebenfalls geltend gemacht, die Beklagten hätten nach dem ablehnenden Schreiben des Versicherers vom 29. November 2007 nicht alle Unterlagen vorgelegt und nach dem ablehnenden Schreiben des Versicherers vom 27. Februar 2008 nicht zur Klageerhebung geraten, diese Vorwürfe standen aber nicht im Zentrum des klägerischen Vorbringens und wurden vom Landgericht unter Hinweis auf die Fristen des § 7 I (1) AUB 94 entsprechend der von den Parteien geteilten Rechtsauffassung zu- rückgewiesen. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass die Fristen des § 7 I (1) AUB 94 nicht eingehalten waren und hätten eingehalten werden müssen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 7 I (1d) der Vertragsbedingungen darauf abgestellt, dass sich der Versicherer mangels einer entsprechenden Belehrung auf die Frist nicht hätte berufen dürfen. Es hätte deswegen die Beklagten auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nach § 139 ZPO hinweisen müssen. Denn es hätte mit einem Vortrag der Beklagten zu den vom Kläger geltend gemachten versicherungsrechtlichen Ansprüchen rechnen müssen. Einen entsprechenden Hinweis hat das Berufungsgericht nicht erteilt (vgl. § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
9
3. Das angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8 mwN; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall. Denn das Berufungsgericht hat die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin gesehen, diese hätten Ansprüche des Klägers gegen den Versicherer auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung verjähren lassen, die zum Zeitpunkt ihrer unstreitigen Beauftragung im Jahr 2007 noch nicht verjährt gewesen seien. Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten liegt aber nur dann vor, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen den Versicherer bestanden und die Klage deswegen Aussicht auf Erfolg hatte. Nur dann mussten die Beklagten dem Kläger zur Klageerhebung raten. Es kann deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn die Beklagten nach Erteilung des geschuldeten Hinweises dazu vorgetragen hätten, der Kläger habe bislang die geltend gemachten Versicherungsansprüche nicht schlüssig dargelegt, weil er weder die Voraussetzungen eines Unfallereignisses im Sinne der Versicherungsbedingungen noch die weiteren Voraussetzungen der Invaliditätsleistung nach § 7 I (1a) der Versicherungsbedingungen dargelegt habe.

III.


10
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anwaltshaftungsprozess jedenfalls dann, wenn dem Anwalt wie hier vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs - sei es in einem Prozess oder außergerichtlich - verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem gehört, was für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO feststehen muss. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, VersR 1980, 867, 868). Deswegen muss das Berufungsgericht vor erneutem Erlass eines Grundurteils prüfen, ob dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Leistungsansprüche auf Krankenhaustagegeld und auf Invaliditätsentschädigung zustanden. Das gilt vorliegend umso mehr, als das Berufungsgericht die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin sieht, den Kläger im Jahr 2007 nicht zur Erhebung einer Klage gegen den Versicherer geraten zu haben.
11
Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die jeweiligen Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung eigenständig und unabhängig voneinander sind (vgl. van Bühren/Naumann, Handbuch Versicherungsrecht , 6. Aufl., § 16 Rn. 168). Das hat auch Folgen für die Zulässigkeit eines Grundurteils. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zu- sammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 160/01, BauR 2003, 1884, 1888). Deswegen muss für alle geltend gemachten Ansprüche feststehen, dass im Betragsverfahren voraussichtlich etwas übrig bleibt, das dem Kläger zugesprochen wird (vgl. Prütting /Gehrlein/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 8). Daher muss nicht nur wegen des Krankenhaustagegeldes, sondern auch wegen der Invaliditätsleistung eine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anspruch des Klägers in irgendeiner Höhe besteht.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2012 - 15 O 125/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2013 - 10 U 1530/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2015 - IX ZR 263/13

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 144/03
vom
15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 15. Februar 2005

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Einzelrichters des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2003 zugelassen.
Auf das Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 143.161,73 €

Gründe:


I.


Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsg egenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger zwischen 198 8 und 1991 acht durch Grundschulden über insgesamt 2.380.000 DM gesicherte Kredite mit unterschiedlichen Zinsfestschreibungszeiträumen.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung des belasteten Grundstücks trafen die Parteien zur vorzeitigen Ablösung von Krediten im Februar 1996 eine Vereinbarung, nach der die Beklagte die offenen Kreditbeträge und die von ihr verlangte Vorfälligkeitsentschädigung von 113.995 DM von einem ihr verpfändeten Konto des Klägers anfordern sollte und in der sich der Kläger unter anderem verpflichtete, zur Sicherstellung der nach der Ablösung verbleibenden Kredite eine Grundschuld über 280.000 DM auf einem anderen ihm gehörenden Grundstück eintragen zu lassen. Dabei behielt sich der Kläger vor, die Angemessenheit der von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Vereinbarungsgemäß bestellte der Kläger mit notari eller Urkunde vom 6. März 1996 die Grundschuld über 280.000 DM, übernahm in gleicher Höhe die persönliche Haftung und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum sowie sein persönliches Vermögen.

Ferner überwies der Kläger zur Erfüllung seiner Ve rpflichtung aus der Ablösungsvereinbarung einen Betrag ohne die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung. Nachdem die Beklagte die Zahlung des Restbetrages erfolglos angemahnt hatte, überwies sie den vom Kläger gezahlten Betrag zurück und vertrat in der Folgezeit die Auffassung , daß sie wirksam von der Ablösungsvereinbarung zurückgetreten sei.
Nach wechselseitiger Kündigung der Geschäftsbezieh ung durch die Parteien im August 1999 betreibt die Beklagte die Zwangsvollstrekkung aus der notariellen Urkunde vom 6. März 1996. Sie hat die ihr zustehende Gesamtforderung zuletzt auf 775.994,32 DM für den Fall eines wirksamen Rücktritts von der Ablösungsvereinbarung und der Fortführung sämtlicher Kredite bis August 1999 berechnet. Für den Fall des Fortbestandes der Ablösungsvereinbarung beziffert sie ihre Gesamtforderung hilfsweise auf 352.358,24 DM. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der Forderungsberechnung der Beklagten und rechnet hilfsweise mit Gegenforderungen auf.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Be rufsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung seiner vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die vom Kläger aufgenommenen Kredite seien auf der Grundlage der wirksamen fortbestehenden Ablösungsvereinbarung der Parteien abzurechnen. Die Beklagte habe ihrer Darlegungslast zum Bestand der ge-
sicherten Forderungen jedenfalls nach dem ersten Verhandlungstermin im Berufungsverfahren genügt. Sie habe mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 schlüssig vorgetragen, daß ihre Forderung bei Fortbestehen der Ablösungsvereinbarung am 28. Mai 2002 352.358,24 DM betragen habe. Der Kläger habe die Abrechnung zwar in einzelnen Punkten beanstandet. Er habe aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und in welcher Höhe die Forderung der Beklagten nach seiner Auffassung berechtigt sei. Dies gehe zu seinen Lasten. Ein Gericht sei - jedenfalls wenn ein umfängliches Rechenwerk zu erstellen sei - nicht verpflichtet, rechnerisch einen Parteivortrag aufzuarbeiten. Soweit der Kläger hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen bzw. Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt habe, habe er jedenfalls die Höhe der Ansprüche nicht schlüssig dargelegt.
Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingega ngene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers habe nicht berücksichtigt werden können (§ 296a ZPO). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten. Im zweiten Verhandlungstermin des Berufungsverfahrens sei ausführlich erörtert worden, daß der Kläger nachvollziehbar darzulegen habe, ob und in welcher Höhe eine Forderung der Beklagten bestehe. Das von ihm in diesem Termin vorgelegte Rechenwerk sei aus sich heraus nicht verständlich gewesen.

II.


Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZP O zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-
teil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus demselben Grund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem g erichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 108, 341, 345 f.; BVerfG NJW 1994, 1274 und NJW 2003, 2524).

a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hi er verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (§ 139 ZPO). Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegen-
heit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92, NJW-RR 1994, 566, 567, vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93, WM 1994, 1823, 1824, vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 und vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, Umdruck S. 6; ebenso BVerfG NJW 1992, 678, 679 und NJW 2003, 2524). Hat ein Gericht erst in der mündlichen Verhandlung einen erforderlichen Hinweis erteilt, ist es zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Partei hierauf entscheidungserhebliches Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt (st.Rspr. zu § 156 a.F.: BGH, Urteile vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, WM 1993, 177, 178, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1381; nunmehr § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen. Es i st noch im ersten Verhandlungstermin in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht entsprochen habe, hat deshalb die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Erst auf das weitere Vorbringen der Beklagten hin hat es die Verhandlung wiedereröffnet und im zweiten Verhandlungstermin erstmalig den Kläger darauf hingewiesen, daß es den Vortrag der Beklagten nunmehr als schlüssig erachte und daß es jetzt die Aufgabe des Klägers sei, nachvollziehbar darzulegen, ob und in welcher Höhe bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine Forderung der Beklagten bestehe. Da der Kläger auf diesen Hinweis im Verhandlungstermin nicht angemessen reagieren konnte, hätte das Berufungsgericht ihm ausreichend Gelegenheit zur Er-
gänzung seines Vorbringens geben müssen, indem es ihm entweder eine Schriftsatzfrist bewilligte oder sogleich einen neuen Verhandlungstermin anberaumte. Jedenfalls hätte es auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers hin, der die geforderte Abrechnung des Klägers enthielt , die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.

b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kläge rs auf rechtliches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Kläger hat in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz eine Abrechnung vorgelegt, die mit einem Saldo zu seinen Gunsten abschließt. Bei Berücksichtigung dieses Vortrages hätte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus die Angriffe des Klägers gegen die Abrechnung der Beklagten in der Sache prüfen müssen und wäre möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. dazu BVerfGE 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.).
2. Die Verletzung des Klägers in seinem Anspruch a uf rechtliches Gehör führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge wiesen: Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fortbestehenden Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung vom 1./27. Februar 1996 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Abrechnung der Kredite der Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarung wird zu beachten sein, daß nicht die
Beklagte, sondern der Kläger für das Nichtbestehen der gesicherten Forderungen darlegungs- und beweisbelastet ist, da es bezogen auf die am 6. März 1996 bestellte Grundschuld nicht um künftige Forderungen geht (vgl. BGHZ 109, 197, 204; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566). Soweit es auf die vom Kläger erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtfreigabe des Restbetrages auf dem der Beklagten verpfändeten Konto ankommen sollte, wird die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts vom 20. März 2000 (12 U 3985/98) zu berücksichtigen sein.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger
4
1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaats- gedankens für das gerichtliche Verfahren dar (vgl. BVerfGE 55, 72, 93 f.; BVerfG NJW 1996, 3202). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 14). Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daher, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - VersR 1994, 1351; vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 unter 2 c und 3). Das gilt auch für von Amts wegen zu berücksichtigende Punkte, für die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vorsieht. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Bedenken gegen die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Partei im Prozess (vgl. dazu SchlHOLG SchlHA 1978, 108).
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a) Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht einer Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJWRR 2006, 937 m.w.N.). Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (BVerfG NJW 2003, 2524).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

8
c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BVerfGE 60, 247, 250; 89, 381, 392 f; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 202/08, NZI 2010, 681 Rn. 10). Wird ein Rechtsanwalt wegen der Vereitelung eines Anspruchs seines Mandanten in Regress genommen, setzt eine Verurteilung voraus , dass der vereitelte Anspruch durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 35 ff; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1176; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 882 ff; Borgmann in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Kap. V Rn. 104). Ob sich das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 und erforderlichenfalls nach Erhebung angebotener Beweise von der Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Klägers überzeugt hätte, erscheint offen.
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3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8). So verhält es sich im Streitfall.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 160/01 Verkündet am:
29. Juli 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 18. Juli 2001 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von dem beklagten Landkreis im Wege einer Teilklage Schadensersatz. Er ist in der Berufungsinstanz an die Stelle der ursprünglichen Klägerin getreten, nämlich der G. GmbH & Co. KG, vertreten durch die G. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer G. , den jetzigen Kläger.

Der Beklagte erwarb mit Vertrag vom 26. September 1988 von der M. GmbH & Co. KG eine ausgebeutete Fläche einer Tongrube, auf der er eine Abfallentsorgungsanlage für Erdaushub und Bauschutt errichten wollte. Auf der verbleibenden Fläche sollte weiterhin Ton abgebaut werden. Nachdem das H. Oberbergamt dem Beklagten die zur Errichtung einer solchen Anlage erforderliche Genehmigung erteilt hatte, übertrug der Beklagte mit Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 den Betrieb der Anlage auf eine Bietergemeinschaft , an der u.a. die frühere Klägerin beteiligt war. An die Stelle der Bietergemeinschaft trat die von dieser Bietergemeinschaft gegründete R. GmbH in den Vertrag ein, die ihre Ansprüche wiederum später auf die frühere Klägerin übertrug. In dem Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 wurde Bezug genommen auf die Ausschreibungsunterlagen. In diesen Unterlagen war eine Vertragsdauer von acht Jahren vorgesehen. Die anzubietenden Preise sollten für die Jahre 1990/91 gelten und danach erhöht werden. Es wurden ferner Mindestmengen Erdaushub und Bauschutt genannt, von denen "auszugehen" sei.
Durch gesonderten Vertrag beauftragte der Beklagte die R. GmbH ferner mit der Errichtung eines 200 m langen Trenndamms zwischen der Deponie und dem Tonabbaugelände; die Errichtung dieses Damms hatte der Beklagte in seinem Vertrag mit der M. GmbH & Co. KG zur Sicherung der verbleibenden Tonabbauflächen vor dem auf der Deponiefläche gelagerten Material übernommen.
Auf Antrag der R. GmbH erteilte das H. Oberbergamt am 1. Februar 1991 die Genehmigung zur vorübergehenden Zwischenlagerung
von ca. 20.000 t unbelasteten Bauschutts zum Zwecke der Aufarbeitung und Verwendung als Dammbaumaterial.
Im August 1992 brach der in der Zwischenzeit von der R. GmbH er- richtete Damm auf einer Länge von ca. 100 m. Die Ursachen sind zwischen den Parteien streitig. Es wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, in dem ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat. Nach dem Dammbruch untersagte das Bergamt W. bis auf weiteres die Ablagerung von Erdaushub. Eine Reparatur des Dammes ist nicht erfolgt.
Im November 1992 erteilte das H. Oberbergamt auf Antrag der R. GmbH die endgültige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein einschließlich Abbruchmaterial. Da die Recyclinganlage vor der vollständigen Fertigstellung bereits betrieben werden sollte, fand im Dezember 1992 eine Zwischenabnahme der Anlage statt. In dem Protokoll über die Zwischenabnahme setzte das Bergamt W. eine Frist zur Aufarbeitung der vorhandenen größeren Mengen Bauschutts und zur Fertigstellung der Flächenbefestigung bis zum 1. Juli 1993.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 untersagte das Bergamt W. dem Beklagten, ab dem 1. Juli 1993 Bauschuttmaterial anzunehmen und zwischenzulagern , da die Grenze der vorgesehenen und genehmigten Lagerflächen bereits überschritten sei. Das Bauschuttzwischenlager war zu diesem Zeitpunkt auf über 25.000 t angewachsen. Der R. GmbH wurde in dem Bescheid aufgegeben , schnellstmöglich für den Abbau der vorhandenen Bauschutthalde zu sorgen.

Im Anschluß kam es zu Gesprächen zwischen dem Beklagten und der R. GmbH, deren Inhalt streitig ist. Im Verlauf dieser Gespräche verlangte unstreitig der Beklagte von der R. GmbH die Befestigung der vorgesehenen Lagerflächen, was diese u.a. im Hinblick auf den fehlenden Damm verweigerte. Schließlich setzte der Beklagte der R. GmbH mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 eine Frist bis zum 3. November 1993 zur Befestigung der Zwischenlagerfläche mittels Asphaltierung und drohte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Ersatzvornahme an. Die R. GmbH kam der Aufforderung nicht nach. Der Beklagte erklärte daraufhin am 10. November 1993 die fristlose Kündigung des Vertrages. Die R. GmbH hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Fläche für angelieferten und aufzuarbeitenden Bauschutt mit einem Unterbau versehen und auf einer Fläche von 15 x 70 m geräumt. Sie widersprach der Kündigung. Daraufhin verlangte der Beklagte von der R. GmbH unter Androhung einer Ersatzvornahme die Entfernung von Bauschutt vom Deponiegelände. Der Beklagte beauftragte schließlich Drittfirmen unter anderem mit Abdichtungsarbeiten sowie der Aufarbeitung, dem Transport und dem Aufhalden von Bauschutt. Im weiteren Verlauf stellte der Beklagte den Deponiebetrieb auf dem Gelände ein und betreibt dort seit mehreren Jahren eine Kompostieranlage.
Mit der von der früheren Klägerin erhobenen Klage machte diese geltend , der Beklagte sei zur fristlosen Kündigung des Vertrages nicht berechtigt gewesen. Der R. GmbH sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die mit dem Beklagten vereinbarten Mindestmengen von Erdaushub und Bauschutt nicht eingehalten worden seien. Dieser belaufe sich auf mindestens insgesamt 5.182.200,21 DM. Sie machte mit ihrer Klage hiervon einen Teilbetrag geltend,
den sie nacheinander auf eine unstreitige Restforderung von 45.410,18 DM und auf jahresbezogen bezifferte Schadensersatzforderungen für die Jahre 1991-1997 stützte. Außerdem sei ihr durch das Abrutschen des Damms weiterer Schaden entstanden; das Abrutschen sei auf Mängel in der Bauleitung und Bauplanung, die unstreitig dem Beklagten oblegen hat, zurückzuführen.
Der Beklagte rechnete auf mit den Aufwendungen, die er für die Ersatzvornahme durch Drittfirmen gehabt habe. Er begründete ferner die Aufrechnung auch damit, daß die R. GmbH nach dem Ergebnis des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls zu 20 % mitverantwortlich für den Dammbruch sei und deshalb auch anteilig die Sanierungskosten zu tragen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die frühere Klägerin Berufung eingelegt; eine Begründung des Rechtsmittels ist nach mehrfacher Fristverlängerung am Tag des Fristablaufs beim Berufungsgericht eingegangen. Eingangs der Berufungsbegründung hat die frühere Klägerin um Berichtigung des Rubrums dahingehend gebeten, daß Kläger nunmehr der jetzige Kläger sei, dem die frühere Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen übertragen habe, als der jetzige Kläger ihr seine Geschäftsanteile verkauft habe. Es wurde eine notarielle Urkunde vorgelegt, aus der sich ergibt, daß sich die frühere Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Abtretung verpflichtet hat, unter anderem in dem hier vorliegenden Rechtsstreit einen Parteiwechsel durch Zustimmung des Beklagten herbeizuführen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat ein Grundurteil erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1993 jedoch nur in Höhe von 80 %.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils anstrebt, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist, sowie die Verwerfung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig, jedenfalls die Zurückweisung der Berufung als unbegründet.
Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Die Rügen der Revision gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht. Das Berufungsgericht hat eingangs seiner Entscheidungsgründe ausgeführt , die Berufung des Klägers, der im Wege des vom Beklagten nicht gerügten Parteiwechsels auf der Klägerseite erst im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingetreten sei, sei zulässig. Die Revision nimmt ausdrücklich hin, daß das Berufungsgericht den Parteiwechsel für zulässig gehalten hat, sie rügt jedoch, daß die Berufung der ursprünglichen Klägerin von dieser nicht begründet worden sei. Die Berufung des jetzigen Klägers setze aber eine zulässige
- also auch ordnungsgemäß begründete - Berufung der früheren Klägerin vor- aus.
Die Revision bezieht sich dabei auf den Beschluß des VIII. Senats des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 (NJW 1994, 3358). In diesem Beschluß hat der VIII. Senat ausgeführt, die Berufung der dortigen Klägerin zu 2 sei unzulässig, denn der Parteiwechsel in zweiter Instanz setze eine zulässige Berufung voraus. Die Berufung des dortigen Klägers zu 1 sei aber schon deswegen unzulässig, weil dieser die Berufung nicht fristgerecht begründet habe.
Diese Ausgangssituation liegt hier nicht vor, denn die frühere Klägerin hat die Berufung ordnungsgemäß begründet. Eingangs der form- und fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung werden "für die Klägerin und Berufungsklägerin" Anträge gestellt, die im weiteren begründet werden. Die Begründung wird eingeleitet mit dem Satz: "Die Klägerin wendet sich mit dieser Berufung gegen das angegriffene Urteil in allen Punkten, ausgenommen nur ein geringer Zinsanteil.". Danach ist hier nicht in Zweifel zu ziehen, daß die Berufung von der früheren Klägerin begründet worden ist. Diese hat allerdings zugleich auch darum gebeten, das "Rubrum zu ändern", weil sie die streitgegenständliche Forderung an den jetzigen Kläger abgetreten habe. Der damit angestrebte Parteiwechsel, den das Berufungsgericht - insoweit von der Revision ausdrücklich nicht angegriffen - zu Recht für zulässig gehalten hat, hatte dann aber auf die Zulässigkeit der Berufung keinen Einfluß mehr.
II. 1. Die Revision hält den Erlaß des Grundurteils schon deshalb für unzulässig , weil der Kläger die von ihm geltend gemachte Forderung nicht
schlüssig dargelegt habe. Der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen sei unsubstantiiert , zu einem anderweitigen Erwerb fehle jeder Sachvortrag. Es sei deshalb nicht die Annahme gerechtfertigt, daß sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Betragsverfahren ein Anspruch des Klägers ergeben werde.
2. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund es Anspruchs gehören, erledigt sind, und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 02.10.2000 - II ZR 21/99, NJW 2001, 224, 225 m. Hinw. auf die st. Rspr.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Berufungsurteil nicht. Es klärt die Ansprüche des Klägers, die lediglich einen Teil der insgesamt behaupteten Forderung betreffen, nicht und läßt damit den Umfang der getroffenen Entscheidung nicht erkennen; damit erweist es sich insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit der getroffenen Feststellungen als unzulässig (vgl. BGHZ 108, 256, 260). Es läßt sich ihm nicht entnehmen, welche Ansprüche dem Kläger dem Grunde nach zustehen, die das Landgericht der Höhe nach beurteilen soll. Das Berufungsurteil stellt damit keine tragfähige Grundlage dar für eine Beurteilung der Anspruchshöhe durch das Landgericht.

a) Für den Zeitraum von 1991 bis zur Kündigung des Vertrages am 10. November 1993 hat das Berufungsgericht dem Urteilstenor nach offenbar nicht nur die unstreitige Forderung für berechtigt gehalten. Insoweit hat es jedoch angenommen, daß nur die tatsächlich abgelieferten Erdaushub- und Bauschuttmengen für die zu zahlende Vergütung maßgeblich seien, denn der Beklagte habe die Abnahme der im Vertrag genannten Mindestmengen nicht garantiert (BU 29). Die tatsächlich erbrachten Leistungen sind aber nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts von der früheren Klägerin abgerechnet und belaufen sich unstreitig auf 45.410,18 DM. Feststellungen dazu, daß die R. GmbH weitere Leistungen erbracht habe, die noch nicht abgerechnet worden sind, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen, so daß insoweit für einen weiteren Zahlungsanspruch, der diesen Zeitraum betrifft, kein Raum mehr verbleibt. Insoweit wäre das Berufungsgericht auch nicht an einer - teilweisen - Entscheidung zur Höhe gehindert gewesen, denn dieser Betrag ist unstreitig.
Allerdings macht der Kläger auch nicht nur diese Forderung geltend, sondern beansprucht vor allem die Differenz zwischen den erwarteten Umsätzen aufgrund der in den Angebotsunterlagen genannten Mengen und den tatsächlichen Umsätzen aufgrund der angelieferten Mengen unter Abzug ersparter Aufwendungen. Zu der Begründetheit solcher Ansprüche verhalten sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils indessen überhaupt nicht, soweit es um den Zeitraum vor dem 1. September 1992 geht. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr an, daß ein Anspruch aus § 324 BGB a.F. (erst) ab diesem Zeitpunkt bestehe, weil dem Beklagten die Erfüllung einer von ihm zu erbringenden Mitwirkungspflicht dadurch unmöglich geworden sei, daß er der R. GmbH seit dem 1. September 1992 das Deponiegelände nicht mehr habe zur Verfügung stellen können, nachdem das Bergamt W. die weitere Ablagerung von Erdaushubmaterial untersagt habe. Hinsichtlich der Abnahme von Bauschutt habe der Beklagte nach der Untersagungsverfügung des Bergamts W. vom 18. Juni 1993 seiner Mitwirkungspflicht nicht mehr nachkommen können. Über Vergütungsansprüche vor diesen genannten Zeitpunkten enthalten die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils keinerlei Aussage, insbesondere läßt sich nicht erkennen, ob nach der Beurteilung des Berufungsge-
richts überhaupt insoweit der Höhe nach vom Landgericht zu beurteilende Ansprüche bestehen sollen, wie der Tenor des Berufungsurteils dies jedoch voraussetzt.

b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, der Beklagte schulde neben der vereinbarten Vergütung dem Kläger Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen fehlerhafter Ausschreibung. Im Rahmen der hier anzunehmenden beschränkten Vergabe im Sinne von § 9 VOB/A bzw. nach § 8 Nr. 2 VOL in der damals gültigen Fassung vom 12. August 1984 habe der Auftraggeber alle die einwandfreie Preisermittlung beeinflussenden Umstände feststellen und sie in den Bedingungsunterlagen angeben müssen. Er sei auch zur richtigen Angabe dieser Umstände verpflichtet gewesen. Die Vorschrift solle nämlich gewährleisten, daß aufgrund der Ausschreibung des Auftraggebers alle Bieter von gleichen und zutreffenden Angebotsbedingungen ausgingen. Eine Verletzung dieser Beschreibungspflicht könne eine Haftung des öffentlichen Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsschluß nach sich ziehen, wenn der Auftraggeber in der Ausschreibung unrichtige Angaben mache oder ihm bekannte erhebliche Umstände verschweige. Der Beklagte habe in seinen Ausschreibungsunterlagen zu hohe und damit unzutreffende Mindestmengen angegeben. Diese Mengen seien hinsichtlich des Bauschutts zu keiner Zeit und hinsichtlich des Erdaushubs nur in der Anfangszeit erreicht worden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers führe dazu, daß dieser so zu stellen sei, wie die R. GmbH gestanden hätte, hätte der Beklagte die zutreffenden Abfallmengen für Bauschutt vor Vertragsabschluß angegeben.
Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Ausschreibung nicht tragen.
Unabhängig von der Frage, ob dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts zur Bindung des Beklagten an die hier in Rede stehenden Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu folgen ist, käme ein solcher Anspruch, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nur in Betracht, wenn die Angaben fehlerhaft gewesen wären. Das Berufungsgericht hat dies allein daraus geschlossen, daß die angegebenen Mindestmengen für unbelasteten Bauschutt zu keiner Zeit und für Erdaushub in der Anfangszeit nicht erreicht worden seien. Daß dem Beklagten Fehler bei der Ausschreibung unterlaufen sind, folgt jedoch nicht ohne weiteres daraus, daß die Mindestmengen tatsächlich nicht oder nicht über den gesamten Zeitraum erreicht wurden. Wollte man überhaupt eine Bindung des Beklagten an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen bejahen, so wären weitere Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit dieser Angaben und dazu erforderlich, daß der Beklagte die Fehlerhaftigkeit zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht diesen Schadensersatzanspruch offenbar auch für die Zeit nach dem Dammbruch für begründet hält. Daß in diesem Zeitraum nicht so viel Bauschutt und Erdaushub angeliefert wurde und werden konnte, wie erwartet, liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht nur daran, daß der Beklagte sich bei der Ausschreibung geirrt hätte, sondern an der weiteren Entwicklung, die den geplanten Verlauf durchkreuzt hat, insbesondere an dem Dammbruch und den damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Verfügungen. Wollte man auch für diesen Fall eine Bindung des Beklagten an die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen bejahen, so wären weitere
Feststellungen dazu notwendig, daß der Beklagte diese Entwicklung, die letztlich dazu geführt hat, daß der Vertrag vorzeitig nicht mehr praktiziert wurde, allein zu vertreten hatte.

c) Nach alldem tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Würdigung nicht, in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seien noch Forderungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis - außer der unstreitigen Forderung - offen. Insoweit wird das Berufungsgericht daher erneut zu prüfen haben, ob und für welchen Zeitraum vom Kläger geltend gemachte Ansprüche bestehen. Stünde dem Kläger nur ein Anspruch auf Zahlung der unstreitigen Restforderung zu, so könnte diese bereits durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung (dazu unten IV.) erloschen sein. Die Klage wäre dann - soweit es um Ansprüche des Klägers geht, die den Zeitraum vor dem Ausspruch der Kündigung betreffen - nicht begründet, ohne daß es auf die Frage eines Mitverschuldens der R. GmbH am Bruch des Damms ankäme.
III. Für den Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung durch den Beklagten bis Ende 1997 hat das Berufungsgericht einen Fortbestand des Vergütungsanspruchs bejaht, weil die fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei. Der Vorwurf des Beklagten, die R. GmbH habe die ihr obliegende Verpflichtung zur Befestigung der vom Beklagten als Zwischenlagerfläche bezeichneten Anlieferungsfläche zur Aufnahme unbearbeiteten Bauschutts nicht erfüllt, trage eine fristlose Kündigung nicht. Zwar habe nach dem Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 die R. GmbH die Pflicht gehabt, die Anlieferungsflächen zu befestigen. Die Aufbringung der dazu erforderlichen Mittel sei ihr aber nicht zumutbar gewesen, als der Beklagte von ihr die Befestigung verlangt und ihr dazu eine Frist bis zum 3. November 1993 gesetzt und am 10. Novem-
ber 1993 gestützt auf den erfolglosen Fristablauf gekündigt habe. Zu dieser Zeit habe die R. GmbH nicht davon ausgehen können, daß der Beklagte den Vertrag vom 19./22. Dezember 1989 fortführen und sich seinerseits vertragstreu verhalten werde. Voraussetzung für die Abnahme der aus Erdaushubund Bauschuttdeponie bestehenden Abfallentsorgungsanlage sei die Fertigstellung des Trenndamms zwischen Deponie- und Tagebaubereich gewesen, wie sie dem Beklagten im Rahmen der Planung der Deponie vorgegeben gewesen sei. Der Trenndamm sei gebrochen gewesen, seine Sanierung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht gesichert. Der Beklagte habe sich nicht dazu entschließen können, den Damm zu sanieren, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß das im August 1992 nach dem Dammbruch verfügte Verbot, weiteren Erdaushub in der Deponie abzuladen, die R. GmbH um erhebliche Einnahmen gebracht habe. Auf wiederholte Fragen der R. GmbH habe sich der Beklagte nicht zur Fortführung der Deponie geäußert. Er habe sich geweigert, über eine kombinierte Preisklausel für die Lohn- und Materialeinsätze zu verhandeln.
Auf die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe damit die Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich einer nachträglichen Vertragsänderung verkannt, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen nicht davon ausgegangen, daß die Parteien nachträglich ihre vertraglichen Beziehungen geändert hätten. Es hat vielmehr angenommen, die R. GmbH sei im Zeitpunkt der Fristsetzung und Kündigung nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Investitionen vorzunehmen, weil die Fortführung des Vertrages unsicher gewesen sei.
Diese Würdigung des Berufungsgerichts greift indessen zu kurz. Das Berufungsgericht hat nur die unklare Situation berücksichtigt, die nach dem Bruch des Trenndamms entstanden war, und diese dem Beklagten angelastet. Es hat nicht in Betracht gezogen, daß nicht erst diese unklare Situation das Vertragsverhältnis gestört hat, sondern daß bereits der Bruch des Trenndamms Einfluß auf die Geschäftsgrundlage des Vertrages gehabt haben könnte, mit der Folge, daß der Vertrag der geänderten Geschäftsgrundlage anzupassen gewesen wäre. Dies könnte zur Folge haben, daß zwar die R. GmbH die Befestigung der als vom Beklagten als Zwischenlagerfläche bezeichneten Anlieferungsfläche verweigern konnte, der Beklagte seinerseits sich jedoch möglicherweise vorzeitig, wenn auch nicht fristlos, aus dem Vertragsverhältnis lösen konnte, weil ein Festhalten an dem Vertrag für die gesamte vorgesehene Laufzeit dem Beklagten unter den geänderten Verhältnissen, unter denen die R. GmbH die Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtungen verweigern durfte, nicht zuzumuten war. Diese Frage wird sich nur aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung aller Umstände beantworten lassen. Dabei werden nicht nur die bisher vom Berufungsgericht herangezogenen Erwägungen maßgeblich sein. Insbesondere wird es darauf ankommen, welche Seite in welchem Maße für den Bruch des Trenndamms verantwortlich ist. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bisher nur im Rahmen der Erörterungen zum Mitverschulden getroffen, das sich der Kläger auf seine Vergütungs - oder Schadensersatzansprüche entgegenhalten lassen muß. Diese Feststellungen lassen sich aber nicht ohne weiteres übertragen auf die Prüfung der jeweiligen Verantwortung beider Seiten dafür, daß der Vertrag nicht mehr weiter durchgeführt worden ist.
IV. Wenn nach alldem feststeht, daß dem Kläger Ansprüche zustehen, wird das Berufungsgericht auch über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu entscheiden haben. Auch soweit das Berufungsgericht die Berechtigung dieser Forderungen in seinem Grundurteil verneint hat, hält dies rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Ersatz der Kosten, die dem Beklagten durch die Einschaltung dritter Unternehmer für die Aufarbeitung des gelagerten Bauschutts, die Befestigung der Ablieferungsfläche, die Fertigstellung des Sichtschutzdamms sowie die Zurverfügungstellung eines Starkstromanschlusses entstanden seien, könne der Beklagte von der R. GmbH nicht im Wege der Aufrechnung mit Ansprüchen gemäß § 633 Abs. 3, 635 BGB a.F. geltend machen. Es handele sich hierbei nämlich um Aufwendungen für die Durchführung von Arbeiten, die der R. GmbH in Auftrag gegeben worden seien und die sie infolge der Kündigung des Vertrages nicht mehr habe ausführen können. Solche Kosten seien aber im Rahmen ersparter Aufwendungen des gekündigten Unternehmers zu berücksichtigen.
Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die R. GmbH nach den bisher getroffenen Feststellungen diese Leistungen nach dem Vertrag schuldete und nicht erbracht hat. Es handelte sich also nicht um Leistungen, die infolge der Kündigung nicht mehr erbracht werden konnten, sondern um solche, mit deren Erfüllung sich die R. GmbH möglicherweise deshalb in Verzug befand, weil sie diese trotz Mahnung des Beklagten nicht erbracht hat. Hat sich an ihrer vertraglichen Verpflichtung - auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - nichts geändert, so könnte deshalb
dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen, die er aufbringen mußte, um die geschuldeten Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einem Teilbetrag der vom Sachverständigen veranschlagten Kosten für die Dammsanierung erklärt hat, hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, auch ein solcher Anspruch stehe dem Beklagten nicht zu. Zwar seien der R. GmbH Fehler bei der Ausführung des Damms unterlaufen. Der Beklagte habe jedoch in den fast neun Jahren seit dem Bruch des Damms keinerlei Anstalten gemacht, diesen reparieren zu lassen. Eine Verpflichtung der M. GmbH & Co. KG gegenüber bestehe nicht mehr, nachdem der Beklagte das Grundstück käuflich erworben habe. Ein Anspruch auf Vorschußleistung für die anteiligen Sanierungskosten stehe dem Beklagten daher nicht zu.
Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ist der Dammbruch - auch - auf der R. GmbH anzulastende Fehler bei der Ausführung des Damms zurückzuführen, wovon das Berufungsgericht ausgeht, so erstreckt sich der Schadensersatzanspruch des Beklagten als Besteller des Werks auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Der Mangel selbst ist bereits der Schaden (BGH, Urt. v. 27.06.2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123). Abweichend von § 249 Abs. 1 BGB kann der Besteller verlangen , daß dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird (BGHZ 61, 28, 30; 61, 369, 371; BGH, Urt. v. 11.07.1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744). Unerheblich ist, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet (BGHZ 61, 28, 30; 99, 81, 84). Der Besteller muß mit dem ihm zur Verfügung gestellten Betrag in die Lage versetzt werden, den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu
beseitigen. Ob der Besteller die Mängelbeseitigung durchführen läßt, unterliegt allein seiner Disposition (BGH, Urt. v. 10.04.2003 - VII ZR 251/02, Umdr. S. 7).
V. Sollte das Berufungsgericht nach der erneuten Verhandlung wieder den Erlaß eines Grundurteils erwägen, so wird es zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Klagebegehren , das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen kann, wenn feststeht, daß jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGHZ 89, 383, 388; BGH Urt. v. 20.12.1990 - VII ZR 302/89, NJW-RR 1991, 533, 534). Vorgaben des Klägers, wie sich die Klagesumme auf die Einzelansprüche verteilt oder in welcher Reihenfolge sie dem erhobenen Klagebegehren zugeordnet werden sollen, hat der Richter auch bei Erlaß eines Grundurteils zu beachten. Folglich darf über lediglich hilfsweise eingeführte Ansprüche eine Entscheidung nur ergehen, wenn
feststeht, daß die vorrangig erhobenen Forderungen nicht geeignet sind, den Klageanspruch in vollem Umfang abzudecken (BGH, Urt. v. 04.12.1997 - IX ZR 247/96, NJW 1998, 1140).
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens RiBGH Asendorf ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Melullis