Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2017 - 23 U 1226/17

bei uns veröffentlicht am30.11.2017
vorgehend
Landgericht München I, 28 O 15252/16, 13.03.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017, Az. 28 O 15252/16, aufgehoben.

2. Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen wird für unzulässig erklärt.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.08.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Kläger meldete eine „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Schadensersatz gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008“ in Höhe von 125.736,90 € zur Tabelle an; festgestellt wurde eine Forderung in Höhe von 118.735,14 € (Anlage K14).

Der Beklagte ist in dem Verfahren 28 O 28144/12 Landgericht München I dem Verfahren auf Beklagtenseite als Streithelfer beigetreten. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen und der Kläger zur Tragung auch der Kosten des Beklagten als Streithelfer verurteilt. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 04.05.2016, 22.03.2016 und 02.02.2016 wurden die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten auf 2.118,44 €, 5.049,27 € und 1.454,66 € festgesetzt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2016 und 06.09.2016 rechnete der Kläger mit seinen Zinsansprüchen, hilfsweise der Hauptforderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 in Höhe von 125.736,90 € und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Leipzig vom 08.09.2008, 16.09.2008 und 05.08.2009 gegen die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf (Anlage K9 und K10).

Mit Beschluss vom 22.06.2017 erteilte das Amtsgericht Stuttgart dem Beklagten Restschuldbefreiung.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 erklärte der Kläger erneut die Aufrechnung mit seinen Zinsansprüchen, hilfsweise der Hauptforderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund der erklärten Aufrechnungen erloschen.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend zu machen.

Der Kläger beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2017 (Seite 3, Bl. 73 S ff. d. A.) trägt der Beklagte vor, der Insolvenzverwalter habe die streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus der Insolvenzmasse freigegeben. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei mit dem Vorbringen, der Beklagte könne aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht vollstrecken, weil diese Bestandteil der Insolvenzmasse seien, gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Behauptung, die Kostenerstattungsansprüche seien aus der Insolvenzmasse freigegeben, werde nicht aufrecht erhalten.

Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Restschuldbefreiung sei die Forderung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 erloschen, da es an einer Feststellung, dass es sich hierbei um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, fehle.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

1. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist zulässig.

1.1. Der Kläger wendet sich gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und damit gegen Vollstreckungstitel gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795 ZPO.

1.2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die Zwangsvollstreckung eingeleitet und noch nicht beendet ist.

2. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist begründet, da die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Aufrechnung erloschen sind.

2.1. Die Einwendung, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund Aufrechnung erloschen, ist nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Danach sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO greift jedoch nicht ein, wenn sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit besteht, solche Einwendungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22.06.1994, XII ZR 39/93, juris Tz. 6).

2.2. Dahingestellt bleiben kann, ob die Ansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen bereits durch die Aufrechnungen vom 31.05.2016 und 06.09.2016 erloschen sind oder ob die Aufrechnung aufgrund eines Aufrechnungsverbotes gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war.

Ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestand am 31.05.2016 und 06.09.2016 nur, sofern die Ansprüche des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Insolvenzmasse unterfielen und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben waren (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 96 Rdnr. 69). Der Vortrag des Beklagten insoweit ist widersprüchlich. Der Beklagte, der die Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht, hat mit Schriftsatz vom 05.08.2017 (Seite 3 ff., Bl. 73 ff. d. A.) ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen, der Insolvenzverwalter habe die Kostenerstattungsansprüche aus der Insolvenzmasse freigegeben. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 – nach der Einführung in den Sach- und Streitstand – hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Behauptung, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien im Insolvenzverfahren freigegeben worden, werde nicht aufrechterhalten. Dies habe er in einem zur Vorbereitung auf den Verhandlungstermin geführten Gespräch mit der von ihm für die Freigabe der Kostenerstattungsansprüche benannten Zeugin erfahren. Diesen Vortrag, der entgegen dem bisherigen Vorbringen des Beklagten zur Folge hat, dass bei Erklärung der Aufrechnungen vom 31.05.2016 und 06.09.2016 ein Aufrechnungsverbot bestand, hält der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 aufrecht.

2.3. Die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I sind jedenfalls aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärten erneuten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

2.3.1. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestand hinsichtlich der Forderungen des Klägers kein Aufrechnungsverbot mehr (Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., § 96 Rdnr. 69). Die Aufrechnungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 war damit zulässig.

2.3.2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 seine Aufrechnungserklärungen wiederholt. Diese Erklärung ist dahingehend zu verstehen, dass er - wie in den anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2016 (Anlage K9) und 06.09.2016 (Anlage K10) - erneut mit den Zinsen, hilfsweise der Hauptforderung entsprechend der Forderungsaufstellung (Anlage K5) aufrechnet. Unstreitig bestand am 06.09.2016 eine Zinsforderung des Klägers in Höhe von 34.086,48 €. Dass auf diese Zinsforderung des Klägers Zahlungen des Beklagten oder des Insolvenzverwalters geleistet wurden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Diese Zinsforderung des Klägers übersteigt die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I nebst Zinsen.

2.3.3. Dem Kläger war die Aufrechnung nicht aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung verwehrt.

2.3.3.1. Gemäß § 286 InsO wird der Schuldner durch die Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit. Die von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderung besteht als unvollkommene Verbindlichkeit fort; sie ist nicht erzwingbar, aber erfüllbar (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 301 Rdnr. 16). Da die Forderung, mit der aufgerechnet wird, vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rdnr. 11), kommt eine Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung nicht in Betracht.

2.3.3.2. Die Forderung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 wird jedoch gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, da es sich insoweit um Verbindlichkeiten des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, die der Kläger unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte.

Unter die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung fallen auch Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen (BGH, Beschluss vom 07.11.2011, IX ZR 113/11, juris Tz. 4). Als nachrangige Forderungen müssen die Zinsen solange nicht angemeldet sein, wie keine entsprechende Aufforderung durch das Insolvenzgericht ergeht (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rdnr. 9).

Der Kläger hat die Forderung als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Schadensersatz gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008“ angemeldet (Anlage K14). Der grundsätzlich erforderlichen Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt, bedarf es dann nicht, wenn der Gläubiger der Forderungsanmeldung einen Titel beigefügt, dessen Tenor, Tatbestand oder Entscheidungsgründe eine entsprechende Tatsachenfeststellung zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners enthalten (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rdnr. 27). Dies ist vorliegend der Fall. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 wird auf Seite 8 dargelegt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Auf Seite 16 wird ausdrücklich ausgeführt, an einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu 2), also des hiesigen Beklagten, bestünden keine Zweifel.

Der Anspruch des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 nebst Zinsen unterfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb der Restschuldbefreiung, weil lediglich die Forderung als solche, nicht aber das ordnungsgemäß mit angemeldete Forderungsattribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung tituliert ist und der Beklagte der zur Tabelle angemeldeten Forderung hinsichtlich der Höhe und hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprochen hat. Auf den Widerspruch des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs des Klägers hin hat das Landgericht Stuttgart unstreitig mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2016 entschieden, dass der Widerspruch des Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 7.001,76 € für begründet erklärt wird (Anlage K13). Am 02.11.2016 wurde die Forderung des Klägers in Höhe von 118.735,14 € zur Tabelle festgestellt und in Höhe von 7.001,76 € vom Kläger zurückgenommen. Soweit der Beklagte Widerspruch hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, wurde dieser Widerspruch weder vom Beklagten gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO weiterverfolgt noch vom Kläger gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend die Verfolgungslast beim Beklagten oder beim Kläger lag, da auch ein fortbestehender Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht dazu führt, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Nach früher teilweise vertretener Ansicht hinderte ein Fortbestehen des Widerspruchs gegen den Anspruchsgrund den Insolvenzgläubiger, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Darum geht es zum einen vorliegend nicht, da der Kläger nicht aus der Tabelle vollstreckt, sondern mit seinen Forderungen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aufrechnet. Zum anderen hat der BGH klargestellt, dass die Forderung, sofern der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund beschränkt, gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, IX ZB 93/13, juris Tz. 15). Für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt oder der insoweit eingelegte Widerspruch des Insolvenzschuldners beseitigt worden ist. Ist der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig festgestellt, hat dies zur Folge, dass der Schuldner bei Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit dem Vorbringen, der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung liege nicht vor, nicht ausgeschlossen ist. Dass die – nicht an der Rechtskraft teilnehmenden – Feststellungen des Oberlandesgerichts Dresden zu der vom Beklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung unzutreffend sind, hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, das Urteil des OLG Dresden vom 23.04.2008 sei unrichtig entschieden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.11.2016, Bl. 17 d. A.) und der angebliche Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung werde bestritten und sei zwischen den Parteien nicht festgestellt.

2.3.4. Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2017 erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen, die aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden folgen, hindert eine Aufrechnung nicht, da insoweit keine Verjährung eingetreten ist, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Eine Divergenz zu den vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2007 genannten Entscheidungen liegt nicht vor.

Der BGH war in seiner Entscheidung vom 30.11.1989 (III ZR 215/88) mit der Frage der Zulässigkeit einer Klage, mit der zur Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt wird, dass ein rechtskräftig titulierter Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist, befasst.

Auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.10.1999 (14 W 100/99) befasst sich mit den Voraussetzungen für eine Erweiterung der Pfändungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO.

In dem Urteil vom 02.12.2010 (IX ZR 41/10) hat der BGH entschieden, dass es der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 184 Abs. 2 InsO und des § 183 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht, wenn der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten habe und die Forderung tituliert, nicht aber der Anspruchsgrund rechtskräftig festgestellt sei (BGH, a.a.O., juris Tz. 12). Weiter führt der BGH aus, der Senat habe es abgelehnt, die Rechtskraft eines Leistungsurteils auf die Feststellung zu erstrecken, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, wenn dieser nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetze; mangels Bindungswirkung sei nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht bestehe (BGH, a.a.O., juris Tz. 14). Dass eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt ist, ergibt sich aus diesem Urteil des BGH nicht. Allein daraus, dass es der Gläubiger einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung selbst in der Hand hat, durch einen entsprechenden Feststellungsantrag für Klarheit zu sorgen, folgt nicht, dass die Tatsache der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Tenor selbst ausdrücklich festgestellt sein muss, um zu vermeiden, dass die geltend gemachte Forderung der Restschuldbefreiung unterfällt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2017 - 23 U 1226/17

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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB93/13
vom
3. April 2014
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche
unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung
aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung
zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659
Rn. 8).
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13 - LG Mainz
AG Bingen am Rhein
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. April 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Dezember 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 19. März 2012 und 10. Mai 2012 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 1.876,18 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Eigenantrag am 24. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse , meldete eine Beitragsforderung über 1.876,15 € unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle an. Die Forderung wurde, nachdem der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Restschuldbefreiung erteilt.
2
Die Gläubigerin beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs. Dieses Begehren haben die Vordergerichte abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet.
4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, den Widerspruch des Schuldners gegen den geltend gemachten Rechtsgrund habe die Gläubigerin bislang nicht beseitigt. Deshalb sei nicht rechtsverbindlich geklärt, ob es sich bei der Forderung der Gläubigerin um eine solche handele, die unter § 302 Nr. 1 InsO falle. Der Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hindere eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug. Die Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Tabelle trete nicht ein, wenn der Schuldner der Forderung widersprochen und der Gläubiger den Widerspruch nicht mittels Feststellungsklage beseitigt habe.

III.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.
6
1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).
7
a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).
8
b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).
9
c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen , dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorlie- gen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).
10
d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung insgesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, 4. Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).
11
2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Insolvenzverwalter gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.
12
a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle , solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HKInsO /Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).
13
b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung , ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.
14
aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsicht- lich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).
15
bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.
16
cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung be- schränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.
17
dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).
18
ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.
19
c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.
20
3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel.
Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).
Vill Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 IN 55/05 -
LG Mainz, Entscheidung vom 04.12.2013 - 8 T 102/12 -

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 41/10
Verkündet am:
2. Dezember 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf
Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf
den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich
geschützten Interesse.
BGH, Urt. vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Klägerin steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Cottbus vom 11. Januar 2001 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 150.531,91 DM (76.965,74 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu. Den Urteilsgründen nach beruht der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.
2
Am 26. September 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete den titulierten Anspruch an; der Verwalter stellte ihn mit dem Schuldgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle fest. Der Schuldner widersprach dem Rechtsgrund der Forderung.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit beantragt die Klägerin festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten unbegründet sei. Die Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig gehalten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2010, 266): Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte habe seinen Widerspruch nicht binnen eines Monats ab dem Prüfungstermin im Klagewege verfolgt. Analog § 184 Abs. 2 InsO gelte der Widerspruch damit als nicht erhoben. Im Vorprozess sei zwar nicht mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden, dass dem Anspruch der Klägerin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liege. Auch wenn die materiell-rechtliche Beurteilung des Schuldgrundes allein dem Prozessgericht obliege, seien das Vollstreckungs- und das Insolvenzgericht jedoch gehalten, den ihm vorgelegten Titel auf den maßgebli- chen Schuldgrund hin zu überprüfen und gegebenenfalls auszulegen. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine Auslegung möglich, könne man dem Gläubiger nicht zumuten, einen weiteren Rechtsstreit gegen den insolventen Schuldner zu betreiben. Dass der Widerspruch des Schuldners weiterhin in der Tabelle vermerkt sei und die zuständige Rechtspflegerin eine Berichtigung abgelehnt habe, begründe ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Die Klägerin brauche zur Klärung der Wirkungen des Widerspruchs zwar nicht den Abschluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Infolge der Neufassung des § 184 InsO bedürfe es einer Klage jedoch nicht. Die Tabelle sei analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen. Gegen einen Beschluss, mit dem die Berichtigung abgelehnt werde, finde die sofortige Rechtspflegererinnerung statt. Die Klägerin habe es versäumt, einen förmlichen Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin und eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.
7
1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus § 302 Nr. 1 InsO. Der Schuldner hat Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, darf die Klägerin grundsätzlich weder aus dem Urteil vom 1. Januar 2001 noch aus dem Auszug aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung ge- gen den Schuldner betreiben. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte (§ 302 Nr. 1 InsO).
8
Die Klägerin hat ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung gilt als festgestellt, nachdem im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners stand der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert für sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann jedoch, falls die Klägerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) oder aus dem Urteil vom 1. Januar 2001 die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollte, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hiergegen zur Wehr setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219, 2220 f Rn. 8 ff). Sein Widerspruch hat ihm nicht nur die rechtliche Möglichkeit hierzu verschafft, sondern begründet zugleich das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 10, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 184 Abs. 2 InsO am 1. Juli 2007). Zurückgenommen hat er den Widerspruch auch nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin nicht.
9
2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht auf einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle gemäß oder entsprechend analog § 183 Abs. 2 InsO verwiesen werden. Die Tabelle ist nicht im Sinne von § 183 Abs. 2 InsO unrichtig.
10
a) Die Regelung des § 183 Abs. 2 InsO erlangt Bedeutung, wenn ein Gläubiger auf den Widerspruch des Verwalters oder eines anderen Gläubigers hin Klage auf Feststellung seiner Forderung erhoben hat und eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt worden ist (§ 183 Abs. 1 InsO). Es obliegt dann der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO).
11
b) Die Vorschrift des § 183 Abs. 2 InsO dürfte entsprechend anzuwenden sein, wenn der Schuldner eine bereits titulierte Forderung, die zur Tabelle angemeldet worden ist, bestritten hat, dann aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 InsO Klage erhoben und dem Insolvenzgericht die Verfolgung des Anspruchs nachgewiesen hat. Auch in einem solchen Fall wird die Tabelle unrichtig; denn nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 Satz 2 InsO). Da der Schuldner dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen hat (§ 184 Abs. 2 Satz 4 InsO), kann das Insolvenzgericht die Wirkungslosigkeit des Widerspruchs feststellen, ohne schwierige Fragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beurteilen zu müssen. Zu prüfen ist lediglich, ob die Forderung tituliert ist, ob der Schuldner sie im Prüfungstermin bestritten hat und ob der Schuldner danach binnen eines Monats Klage gegen den Gläubiger erhoben hat.
12
c) Hat der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten und ist die Forderung tituliert, nicht aber der Anspruchsgrund rechtskräftig festgestellt, kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 InsO nicht in Betracht.
13
§ 184 Abs. 2 InsO ist eingeführt worden, weil es unbillig erschien, dass ein Gläubiger, der bereits einen Titel gegen den Schuldner erstritten hat, nach dessen Widerspruch nochmals prozessieren muss (BT-Drucks. 16/3227, S. 21). Der Gläubiger soll also denselben Rechtsstreit nicht ein zweites Mal führen müssen; ihm obliegt nur die erstmalige Titulierung der Forderung oder des Anspruchsgrundes (§ 184 Abs. 1 InsO). Ist der Anspruchsgrund im Vorprozess nicht rechtskräftig festgestellt worden, stellt sich die Frage einer "nochmaligen" Prüfung und Feststellung des Anspruchsgrundes jedoch nicht. Dies ist offensichtlich , wenn es um Ansprüche geht, die entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzen oder auch auf andere Grundlagen gestützt werden können. Zum Beispiel kann ein Schadensersatzanspruch wegen eines Personenschadens auf eine vom Schädiger begangene vorsätzliche Körperverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 223 StGB), aber auch auf fahrlässige Körperverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB) oder sogar auf Gefährdungshaftung (etwa § 833 BGB) gestützt werden. Der Gläubiger kann also obsiegen und einen Titel gegen den Schuldner erwirken, ohne ein vorsätzliches Handeln des Schuldners dargelegt und bewiesen zu haben. Dann ist eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO nicht gerechtfertigt.
14
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es aber auch nicht darauf ankommen, welche Feststellungen das Gericht des Vorprozesses getroffen und welche Subsumtionsschlüsse es gezogen hat. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, nach einem Widerspruch des Schuldners die Entscheidungsgründe eines bei der Anmeldung der Forderung vorgelegten Titels inhaltlich zu überprüfen. Die Prüfung kann schwierig sein, weil es sich um einen Umstand handelt oder jedenfalls handeln kann, auf den es im Vorprozess nicht ankam und auf den deshalb keine besondere Sorgfalt verwandt worden ist. Die Urteilsgründe können lückenhaft sein oder umgekehrt überschießende Feststellungen enthalten. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts zu prüfen , ob der im Vorprozess ausgeurteilte Anspruch unter Berücksichtigung des ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalts nach materiellem Recht zwingend eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt oder ob auch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Wegen dieser nahezu unvermeidlichen Zweifel über die Reichweite eines richterlichen Leistungsbefehls hat der Senat es abgelehnt, die Rechtskraft eines Leistungsurteils auf die Feststellung zu erstrecken, das der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, wenn dieser nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetzt (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77, Rn. 16 f). Besteht keine Bindungswirkung, ist auch nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht besteht.
15
Allerdings wird dem Gläubiger, der bereits einen Zahlungstitel erwirkt hat, ein zweiter Rechtsstreit zugemutet, dessen Kosten er vom zahlungsunfähigen Schuldner (jedenfalls zunächst) regelmäßig nicht erstattet erhält. Es liegt jedoch an ihm, dies zu vermeiden, indem er von vornherein zweckentsprechende Maßnahmen ergreift, etwa nach einer Titulierung im Mahnverfahren eine titelergänzende Feststellungsklage oder im Übrigen im Wege der objektiven Klage- häufig neben dem Zahlungs- auch einen Feststellungsantrag anhängig macht (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009, aaO Rn. 18).
16
d) Das Urteil vom 11. Januar 2001, das die Klägerin gegen den Beklagten erwirkt hat, enthält nur einen Zahlungsausspruch, keinen Feststellungsausspruch hinsichtlich des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung. Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführer einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen steht gegenüber der Klägerin nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (BGH, Urt. v. 5. November 2009, aaO Rn. 14 ff). Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO ist damit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es ist nicht Sache des Beklagten, seinen Widerspruch im Klagewege weiter zu verfolgen. Vielmehr muss die Klägerin den Rechtsgrund ihres Anspruchs (erstmals) rechtskräftig feststellen lassen. Eine Berichtigung der Tabelle (§ 183 Abs. 2 InsO analog ) kommt solange nicht in Betracht, wie eine solche Feststellung nicht erfolgt ist.

III.


17
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der Klage zu prüfen haben.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 30.07.2009 - 6 O 57/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 164/09 -

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.