Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13

bei uns veröffentlicht am16.12.2014
vorgehend
Landgericht Landshut, 21 O 2897/12, 28.02.2013

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.02.2013, Az. 21 O 2897/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 363.889,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem nach Eigenantrag vom 21.03.2012 (Anlage K 2) am 01.04.2012 (Anlage K 1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. GmbH & Co. KG (im folgenden kurz: Schuldnerin). Er begehrt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung geleisteter Steuern.

Die nachmalige Insolvenzschuldnerin war ein Schreinereibetrieb, der ehemals hauptsächlich Fenster und Türen samt Rahmen fertigte. Sie hatte im Jahr 2008 einen Fehlbetrag von 414.989,97 Euro, im Jahr 2009 von 99.791,22 Euro und im Jahr 2010 von 439.094,28 Euro (Anlage B 12) zu verzeichnen. Beim Beklagten bestanden beträchtliche Steuerschulden, nämlich zum Stand 20.05.2010 in Höhe von 124.621,33 Euro (Anlage K 3). Bei einer Besprechung im Februar 2010 im Finanzamt E. wurde daher eine künftige Ratenzahlung verhandelt. Danach sollten ab Juli 2010 jährlich 50.000,- Euro Schulden getilgt werden, nämlich in 10 monatlichen Raten (je ohne Dezember/Januar) zu je 5.000,-Euro, ferner sollte eine Einmalzahlung von 30.000,- Euro sofort erfolgen (vgl. Vollstreckungsaufschubsverfügung vom 20.05.2010, Anlage K 3). Die finanzielle Lage der nachmaligen Insolvenzschuldnerin war damals schlecht, die D.B. AG hatte am 06.04.2010 nach vergeblicher Bitte um Kontoausgleich die Konten gekündigt und machte 317.147,02 Euro aus einem gekündigten Darlehen geltend (Anlage K 4), sie hat letztlich 315.167,27 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage K 5). Die D.B. Bank AG war für dieses Darlehen durch eine Grundschuld auf dem Anwesen der damaligen beiden Kommanditisten A.S. und M.S., die beide je 50% der Kommanditanteile von insgesamt 1 Mio. DM hielten, dinglich gesichert, das Grundstück war insoweit hinreichend werthaltig. In einem vor dem Senat geführten Parallelverfahren ist zwischen den dortigen Parteien allerdings streitig, ob die Sicherungsgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags, der Bestellung dieser Sicherheit oder der Entgegennahme der Darlehensauszahlung noch geschäftsfähig waren.

Herr A.S. und Frau M.S. waren bis März 2011 Kommanditisten im genannten Umfang, ferner war A.S. bis März 2011 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin.

Die mit dem Finanzamt verhandelte Ratenzahlung für den Vollstreckungsaufschub konnte durch die Schuldnerin nicht eingehalten werden. Stattdessen meldete sich mit Schreiben vom 21.12.2010 eine Kanzlei S. R. & L. (Anlage K 7) beim Finanzamt, teilte mit, dass keine hinreichende Zahlungsfähigkeit mehr bestehe und kündigte an, dass die nachmalige Insolvenzschuldnerin nun abgewickelt werden solle, auch weil für den „über 80-jährigen Inhaber“ keine angemessene Nachfolgeregelung habe getroffen werden können. Für die Abwicklung wurde ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angekündigt, in dessen Rahmen eine Insolvenz des Unternehmens vermieden werden solle, obwohl das vorhandene Vermögen nicht zur Begleichung aller Außenstände ausreichen werde. Es gebe zwei unterschiedliche Arten von Gläubigern, nämlich besicherte und nichtbesicherte. Die unbesicherten Gläubiger sollten vergleichsweise mit 27,85% ihrer Forderung abgefunden werden, dies sei aus dem Veräußerungserlös des Anlagevermögens möglich, die Gläubigerin D.B. AG solle sich aus der dinglichen Sicherung befriedigen. Das Finanzamt als ungesicherter Gläubiger werde gebeten, sich auf einen entsprechenden Teilverzichtsvergleich einzulassen. Konkret wurde bei einem Erlass von 131.918,02 Euro eine Zahlung von 36.937,05 Euro angeboten. Im Falle einer Insolvenz werde, so wurde prognostiziert, das Finanzamt ausfallen. Eine Auskehrung wurde bis spätestens 31.01.2011 zugesagt. Das Finanzamt stimmte mit Schreiben vom 11.02.2011 (Anlage K 9) im Kern zu. Bei offenen Forderungen von 134.766,52 Euro seien insgesamt 31.335,37 Euro zu zahlen, 80.876,65 Euro würden erlassen werden, Säumniszuschläge würden teils gekürzt und teils erlassen werden. Alle laufenden steuerlichen Verpflichtungen (= Abgabe von Steuererklärungen, Steuervoranmeldungen und Entrichtung fälliger Steuern) müssten aber pünktlich erledigt werden, mindestens die weit überwiegende Anzahl der anderen Gläubiger müsse der Lösung ebenfalls zustimmen. Da sich auch durch Teilverzichte anderer Gläubiger Korrekturen an der bereits geltend gemachten Vorsteuererstattung ergeben würden, werde das Finanzamt auch auf 72% des entsprechenden Korrekturbetrags verzichten. Am 15.04.2011 kündigte das Finanzamt konkret den Teilerlass an, den es wegen reiner Abwicklungsschwierigkeiten erst am 16.09.2011 gewährte.

Der Kläger behauptet, das dem Finanzamt und den übrigen Gläubigern unterbreitete Konzept sei kein taugliches Sanierungskonzept gewesen. Eine Sanierung richte sich bereits begrifflich auf eine Fortführung eines Unternehmens, während es hier nur um eine geordnete Abwicklung gegangen sei, zwar außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber ohne das für eine Liquidation erforderliche Kapital. Ferner sei das „Sanierungskonzept“ für den Beklagten erkennbar nicht aufgegangen, denn es hätten schon nicht alle Gläubiger verzichtet und es seien auch nach dem 11.02.2011 laufende steuerliche Verpflichtungen nicht erfüllt worden. So sei die Umsatzsteuer für März 2011 und April 2011 verspätet bezahlt worden, nämlich erst am 07.07.2011, der zugehörige Verspätungszuschlag von 499,97 Euro erst am 13.07.2011. Am 10.08.2011 seien weitere Säumniszuschläge in Höhe von 589,50 Euro bezahlt worden, was darauf hinweise, dass es zu weiteren Verspätungen gekommen sei. Da es mithin kein tragfähiges Sanierungskonzept gegeben habe, dürfe der Beklagte die sowohl vor als auch nach dem 11.02.2011 vereinnahmten Zahlungen nicht behalten. Der Beklagte habe durch die dem Bescheid vom 20.05.2010 vorausgegangene Besprechung Kenntnis davon erlangt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, er habe also Kenntnis von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin erlangt. Im Übrigen werde durch die Tatsache, dass die D.B. AG nicht beglichene Forderungen aus dem o.g. Darlehen angemeldet habe, gleichfalls eine

Zahlungseinstellung belegt.

Der Kläger listete für den Zeitraum zwischen dem 11.06.2010 und dem 23.02.2012 nachfolgende 53 Zahlungsvorgänge über insgesamt 404.585,99 Euro auf, bei denen trotz teilweise anderslautenden Betreffs zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass es sich um Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten handelt. Der Beklagte zahlte auf Anforderung des Klägers vorprozessual am 29.03.2012 und 18.05.2012 insgesamt 40.696,23 Euro zurück. Der Kläger begehrte daher aus der nachgenannten Aufstellung erstinstanzlich noch eine Zahlung von insgesamt 363.889,76 Euro.

Datum

Betreff

Betrag

11.06.2010

...

365,00 Euro

30.06.2010

...

210,00 Euro

12.07.2010

...

16.240,18 Euro

12.07.2010

...

7.878,36 Euro

02.08.2010

...

5.000,00 Euro

04.08.2010

...

44,28 Euro

10.08.2010

...

211,00 Euro

10.08.2010

...

9.335,24 Euro

10.08.2010

...

7.399,04 Euro

08.09.2010

...

285,81 Euro

10.09.2010

...

3.740,71 Euro

10.09.2010

...

7.399,04 Euro

15.09.2010

...

533,79 Euro

11.10.2010

...

7.442,06 Euro

11.10.2010

...

3.331,10 Euro

13.10.2010

...

247,00 Euro

09.11.2010

...

6.986,99 Euro

09.11.2010

...

13.557,48 Euro

10.12.2010

...

7.498,31 Euro

10.12.2010

...

30.660,72 Euro

11.01.2011

...

21.857,49 Euro

13.01.2011

...

161,00 Euro

13.01.2011

...

74,00 Euro

(bis hierhin, also vor dem Schreiben Anlage K 9: Summe 128.601,11 Euro)

11.02.2011

...

7.662,82 Euro

10.03.2011

...

1.435,20 Euro

10.03.2011

...

6.561,73 Euro

12.04.2011

...

7.488,41 Euro

12.04.2011

...

23.278,20 Euro

09.05.2011

...

210,00 Euro

11.05.2011

...

6.745,44 Euro

14.06.2011

...

7.943,71 Euro

28.06.2011

...

211,00 Euro

07.07.2011

...

51.110,00 Euro

12.07.2011

...

9.153,96 Euro

13.07.2011

...

31.832,00 Euro

13.07.2011

...

12.900,00 Euro

13.07.2011

...

499,97 Euro

15.07.2011

...

217,64 Euro

09.08.2011

...

7.594,32 Euro

10.08.2011

...

589,50 Euro

07.09.2011

...

285,81 Euro

08.09.2011

...

929,00 Euro

12.09.2011

...

9.708,40 Euro

25.10.2011

...

17.052,96 Euro

30.11.2011

...

161,00 Euro

13.13.2011

...

9.700,31 Euro

13.12.2011

...

250,00 Euro

14.12.2011

...

74,00 Euro

15.12.2011

...

244,00 Euro

23.12.2011

...

7.968,74 Euro

20.01.2012

...

79,50 Euro

15.02.2012

...

9.118,22 Euro

23.02.2012

...

23.121,55 Euro

Summe: 404.585,99 Euro

Welche Zahlungen konkret angefochten werden und die vom Kläger errechnete Summe von 363.889,76 Euro ergeben sollten, teilte der Kläger erstinstanzlich nicht mit.

Der Kläger stellte erstinstanzlich folgenden Antrag:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 363.889,76 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.841,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

1. Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er bestreitet seine Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz, vielmehr habe er bei Entgegennahme der Zahlungen auf ein schlüssiges Sanierungskonzept vertrauen dürfen. Nach einer vom Finanzamt durchgeführten Liquiditätsprüfung (Anlage B 5) seien zum Zeitpunkt 03.02.2011 von 86 ungesicherten Gläubigern (von 102 Gläubigern insgesamt) Zustimmungen zum Teilverzicht eingegangen, die restlichen 16 Gläubiger hätten nur 20,53% der ungesicherten Forderungen auf sich vereint. Sogar die Sozialkassen seien bereit gewesen, sich zu beteiligen. Diese Bereitschaft sei nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass zum Zeitpunkt dieses Berichts nicht mehr eine Abwicklung das alleinige Ziel gewesen sei, sondern eine Unternehmensfortführung unter Leitung des Zeugen W., der über eine BWC. GmbH in das Unternehmen habe einsteigen wollen und Betriebsdarlehen und öffentliche Darlehen von 1,5 Mio. Euro habe einbringen wollen (1 Mio. Euro für die Ablösung der Altschuldner, 500 T€ für Fortführungsinvestitionen).

Der Kläger erwiderte und meinte, das Sanierungskonzept sei schon deswegen unschlüssig, weil es nicht die Anforderungen eines Sanierungskonzeptes nach dem IDW-Standard „Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“ (IDW ES 6) erfülle. Ferner müsse es als untauglich bezeichnet werden, weil es eine Einbindung der größten Gläubigerin, der C. AG als Rechtsnachfolgerin der D.B. AG, nicht vorgesehen habe.

Der Beklagte legte daraufhin ein Schreiben einer BTS. GmbH über ein damals vorhandenes Sanierungskonzept vor (Anlage B 12) und beruft sich hinsichtlich der Umstände dieses Sanierungskonzeptes sowie seiner (des Beklagten) zugehöriger Kenntnisse auf das Zeugnis der Herren J.F. (BTS GmbH), T.E. (VR B., Kreditinstitut, das ein Sanierungsdarlehen ausreichen sollte), W. (beabsichtigter Übernehmer) und StAR St. (FA P.). Da im Zuge der Sanierung tatsächlich alle damals bekannten Altgläubiger abgefunden worden seien, fehle es - auch für die Zahlungen vor dem 11.02.2011 - an einer Gläubigerbenachteiligung.

Das Landgericht hat von einer Beweisaufnahme abgesehen und die Klage nach §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zugesprochen. Es hielt ein schlüssiges Sanierungskonzept schon nicht für hinreichend vorgetragen, die entsprechenden Beweisangebote des Beklagten daher für unbeachtlich.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter, er hält insbesondere den Verzicht des Landgerichts auf eine Beweisaufnahme für fehlerhaft. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Auf Nachfrage des Senats ergänzte der Kläger seinen Vortrag. Demnach wurden in der Buchhaltung

der Schuldnerin im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen Zahlungen der Schuldnerin an verschiedene Gläubiger im Umfang von 111.794,73 Euro mit dem Betreff „Vergleichsvereinbarungen“ oder einem ähnlichen Betreff vermerkt, die auch tatsächlich geleistet wurden. Ferner ergibt sich aus der Buchhaltung der Schuldnerin, dass insgesamt 182.750,35 Euro (netto; brutto, wegen unterschiedlicher Mehrwertsteuerbelastung, rund 208.233,- Euro) als Nachlässe verschiedener Gläubiger verbucht wurden. Diese Zahlungen und Nachlässe sind das Ergebnis der durch den Zeugen W. in seiner Eigenschaft als organschaftlichem Vertreter der Schuldnerin geführten Sanierungsverhandlungen mit den verschiedenen Gläubigern. Der Zeuge hatte Ende 2010 eine BWC. GmbH (im folgenden kurz: BWC GmbH) gegründet, die die Kommanditanteile an der Schuldnerin in Höhe von 1.000.000,- DM, im Umfang von 945.000,- DM übernommen hatte. Unter dem 22.03.2011 wurde die BWC GmbH mit einem im Wege der Sonderrechtsnachfolge erlangten Kommanditanteil in dieser Höhe eingetragen, die restlichen 55.000,- DM hielt weiterhin A.S. Der Beklagte nimmt diese Erkenntnisse als Beleg seiner Darstellung, dass die Schuldnerin tatsächlich im Zuge der Bemühungen des Zeugen W. saniert worden sei. Nach der Darstellung des Zeugen, die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, soll die zum Insolvenzverfahren führende Antragstellung die Folge neuerer geschäftlicher Entwicklungen nach der internen Umstrukturierung und Sanierung der Schuldnerin gewesen sein, da aufgrund eines Fehlverhaltens des neuen Betriebsleiters an sich gewinnbringende Aufträge nicht in der erforderlichen zeitlichen Dichte durchgeführt worden seien und so für die Schuldnerin erforderliche Liquidität nicht habe erwirtschaftet werden können.

Der Kläger äußert sich zu den Ausführungen des Zeugen W. pauschal, sieht aber weiterhin schon ein verlässliches Sanierungskonzept nicht für gegeben. Im Übrigen legt er Forderungen von Insolvenzgläubigern dar, die aus der Zeit vor dem 11.02.2011 stammen und bis zur Insolvenzanmeldung nicht beglichen worden sein sollen.

Auf mehrfache Nachfrage des Senats, welche Zahlungen konkret angefochten würden, erklärte der Kläger letztlich, die Zahlungen ab einschließlich 14.12.2011 seien komplett durch die Rückzahlungen des Beklagten erledigt, von der Zahlung vom 13.12.2011 betreffs Säumniszuschlag ... sei noch ein Teilbetrag in Höhe von 159,78 Euro offen. Dieser Teilbetrag sowie alle anderen genannten Vorfälle seien Gegenstand der Anfechtung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.06.2013 (Bl. 92/94 d. A.) sowie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013 (Bl. 121/132 d. A.) Hinweise erteilt. Er hat ferner die Zeugen J.F., T.E., St. und W., letzteren zweimal, vernommen (Bl. 121/132 und Bl. 188/191 d. A.). Zur weiteren Ergänzung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die genannten Hinweise und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.10.2013 und 18.02.2014 samt der jeweiligen Anlagen verwiesen.

II.

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Für die am oder nach dem 11.02.2011 erbrachten Zahlungen der Schuldnerin konnte der Beklagte jedenfalls die gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht erkennen, weil er von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept der Schuldnerin ausgehen durfte. Hinsichtlich der Zahlungen, die die Schuldnerin vor dem 11.02.2011 erbracht hat, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, § 129 InsO, da die Schuldnerin zunächst ihre Krise erfolgreich beendet hat und die Insolvenzanmeldung auf einen dann eingetretenen erneuten Vermögensverfall der Schuldnerin zurückzuführen ist.

1. Zahlungen am oder nach dem 11.02.2011:

In Betracht kommt alleine eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, da nur Zahlungen bis einschließlich 13.12.2011 angefochten werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die den Beklagten zur Rückzahlung der empfangenen Leistungen gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichten würden, liegen nicht vor. Zwar wusste der Beklagte zunächst aufgrund der Verhandlungen mit der Schuldnerin vom Frühjahr 2010, die zum Stundungsbescheid vom 20.05.2010 führten, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre beim Beklagten fälligen und einredefreien Verbindlichkeiten binnen drei Wochen ganz oder zumindest überwiegend zu begleichen. Verstärkt wurde diese Kenntnis des Beklagten durch das insoweit völlig eindeutige Schreiben der damaligen Berater der Schuldnerin vom 21.12.2010 (Anlage B 1). Jedoch hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - IX ZR 176/08, juris; vom 08.12.2011 - IX ZR 156/09, ZIP 2012, 137; vom 21.02.2013 - IX ZR 52/10, ZIP 2013, 894; BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11, ZIP 2014, 37) erbracht, dass ein tauglicher Sanierungsplan vorlag und er daher bei der Entgegennahme der Zahlungen der Schuldnerin jedenfalls nicht von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin ausgehen musste. Liegt zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vor, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 26.03.1984 - II ZR 171/83, ZIP 1984, 572, 580; vom 12.11.1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273; vom 04.12.1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; vom 16.10.2008 - IX ZR183/06, ZIP 2009, 91 Rn. 52), entfällt beim Schuldner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 10.02.2011, a. a. O.) und entsprechend beim Gläubiger die Kenntnis eines solchen. Der Vortrag des Klägers, es habe schon kein taugliches Sanierungskonzept gegeben, geschah angesichts der von ihm erstmals in zweiter Instanz eingeräumten vergleichsweisen Nachlässe und Vergleichszahlungen, die sich schon aus der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin ergeben haben, unter Missachtung der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO.

a) Ohne Bezug zur Tatsachengrundlage dieses Rechtsstreits ist der Vortrag des Klägers, dass ein ernsthafter Sanierungsversuch bereits deswegen nicht gegeben sein könne, weil es sich lediglich um die geplante Abwicklung der Schuldnerin habe handeln sollen, während ein Sanierungsversuch schon begrifflich eine Fortsetzung der Geschäfte erforderlich mache. Wie dem Kläger aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter zumindest bekannt sein musste, war zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Beamten St. für den Beklagten die ursprünglich noch von den damaligen Beratern S. R. & L. verfolgte Liquidation der Schuldnerin bereits aufgegeben und vielmehr eine Fortsetzung der Schuldnerin unter nunmehriger Verantwortung des Zeugen W. in Aussicht genommen.

b) Unverständlich ist weiter der Vortrag der Klägers, dass es sich bei der von dem Zeugen W. beabsichtigten und dem Zeugen St. zur Prüfung unterbreiteten Prüfungsgrundlage nur um ein untaugliches Sanierungskonzept gehandelt habe. Wie der uneingeschränkt glaubwürdige Zeuge St. glaubhaft unter Bezugnahme auf den von ihm erstellten Prüfungsbericht ausführte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013, hier Bl. 130/131 d. A. und Anlage B 5) hatten zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Prüfungen bereits 86 von 102 ungesicherten Gläubigern ihre Zustimmung zu einem vergleichsweisen Teilverzicht bekundet. Diese Gläubiger repräsentierten knapp 80% der ungesicherten Forderungssumme. Der Kläger selbst musste auf Nachfrage des Senats einräumen, dass tatsächlich Zahlungen in Höhe von 111.794,73 Euro mit dem Betreff „Vergleichsvereinbarungen“ in der Buchhaltung der Schuldnerin verzeichnet sind und weiter Teilverzichte im Umfang von insgesamt 182.750,35 Euro (netto; brutto über 208.000,- Euro) dort ausgebucht wurden. Alleine dies zeigt, dass die Bemühungen der Schuldnerin um eine Ordnung ihrer Angelegenheiten, anders als dies der Kläger zu suggerieren versucht, bei weitem nicht im Konzept stehen geblieben sind, sondern sich vielmehr ein (mindestens) weit fortgeschrittenes Durchführungsstadium schon nach den Unterlagen der Schuldnerin feststellen lässt.

c) Zu entscheiden ist damit lediglich die Frage, ob das Unternehmen einer Sanierung deswegen von vorne herein aussichtslos war, weil bestimmte formale Anforderungen in den Sanierungsbemühungen nicht eingehalten wurden, etwa das Sanierungskonzept nicht dem Maßstab des IDW ES 6 entsprach, oder weil mangels Einbeziehung der größten Gläubigerin C. AG (als Rechtsnachfolgerin der D.B. AG) ein tatsächlich durchgeführter Sanierungsversuch von vorne herein nicht als tauglicher Sanierungsversuch im Rechtssinne geeignet war.

(1) Strikt formale Anforderungen an ein Sanierungskonzept, etwa im Sinne einer Übereinstimmung mit dem IDW ES 6, sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Sie wären auch nicht sachdienlich, da nicht die Einhaltung einer bestimmten Form des Sanierungskonzeptes über dessen Erfolgstauglichkeit entscheiden kann. Vielmehr kommt es auf den Inhalt an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit erforderlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt wird (BGH, Urteil vom 08.12.2011, a. a. O.). Vorausgesetzt wird ferner, ausgehend von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten, ein nicht offensichtlich undurchführbares Konzept (BGH, Urteil vom 12.11.1992 - IX ZR 236/91, a. a. O.). Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten -, branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGHZ 10, 228, 234; BGH, Urteil vom 02.02.1955 - IV ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273 f; vom 02.11.1955 - IV ZR 103/55, NJW 1956, 417, 418; vom 01.02.1956 - IV ZR 249/55, NJW 1956, 585 f). Eine solche Prüfung muß die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertragsund Finanzlage erfassen. Dabei können zumindest bei kleineren Unternehmen, wie der hiesigen Schuldnerin, das Ausmaß der Prüfung dem Umfang des Unternehmens und der verfügbaren Zeit angepasst werden (BGH, Urteil vom 04.12.1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248). Es kommt dagegen nicht auf eine - in der Praxis kaum zu erlangende - Zustimmung aller Gläubiger etwa zu einem Teilverzicht an (BGH, Urteil vom 08.12.2011, a. a. O.), auch kann eine Mindestzustimmungsquote von z. B. 90% nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr hängt die erforderliche Quote vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 10.02.2011, a. a. O.).

(2) Soweit der Kläger behauptet, die formalen Voraussetzungen einer Sanierungsbemühung wie etwa die genannte kritische Marktprüfung und die Erfassung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage seien vom Beklagten nicht hinreichend vorgetragen, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den eigenen Erkenntnissen der Schuldnerin, wie sie durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen J.F. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013, hier Bl. 123/124) dem Senat zur Kenntnis gelangt sind und die Grundlage der Überzeugungsbildung des Senats darstellen. Demnach gab sehr wohl einen „Businessplan“ für die Sanierung der Schuldnerin. Nach den Angaben des Zeugen W., dessen Angaben der Senat zu den allgemeinen Abläufen gleichfalls für ohne weiteres verlässlich hält, wurde das Geschäftsmodell der Schuldnerin zur Beendigung der Krise auch verändert, weg von der Fertigung von Fenstern und Rahmen hin zur Fertigung von Elementen für Fassaden (ebenda, Bl. 128/129 d. A.). Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers stellt sich somit als die missbräuchliche Ausnutzung der formalen Vortragslast des Beklagten dar und ist deswegen unbeachtlich, im Übrigen durch die genannten Beweismittel widerlegt.

(3) Grundsätzlich, nur insoweit ist die Einschätzung des Klägers zutreffend, kann allerdings

(2) ein auch umgesetzter Sanierungsversuch als nicht geeignet einzustufen sein, wenn ausgerechnet der größte Gläubiger, der für rund die Hälfte der relevanten Forderungen steht, nicht in das Sanierungsvorhaben einbezogen wird oder seine Zustimmung ausdrücklich verweigert. Dass eine Zustimmung der C. AG hier ausnahmsweise gleichwohl entbehrlich war, liegt daran, dass diese Gläubigerin vollständig befriedigt werden sollte. Sie war dinglich in ausreichender Höhe gesichert an Grundstücken der - zu diesem Zeitpunkt noch aktuellen - Kommandisten der Schuldnerin, A.S. und M.S. Dementsprechend sah der Sanierungsplan auch implizit vor, dass diese Gläubigerin sich aus ihrer Sicherung erholt (Anlage B 5, Seite 13, letzter Abschnitt). Im Zuge der Sanierung war unter Berücksichtigung der §§ 44a, 39 Abs. 5 InsO und der damit zu bewirkenden Befriedigung dieser Gläubigerin eine Zustimmung von ihr entbehrlich. Einer Sanierung entgegenstehende Insolvenzforderungen der beiden Kommanditisten konnten durch den geplanten Zugriff der Commerzbank AG auf deren Grundstück nicht entstehen, da es sich allenfalls um Forderungen im Range des § 39 InsO gehandelt hätte. Darüber hinaus ist nach den Bekundungen des Zeugen W. fraglich, ob das Darlehen nicht tatsächlich alleine dem Kommanditisten A.S. zugute gekommen ist, so dass der Insolvenzschuldnerin insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch zugestanden hätte. Das Sanierungsvorhaben war mithin auch ohne Einbeziehung der Gläubigerin C. AG nicht ungeeignet.

Auf die im Parallelrechtsstreit relevante Frage, ob die dingliche Sicherheit der C. AG am Grundstück der Eheleute S. tatsächlich wirksam bestellt war, kommt es bei den hier erörterten Forderungen nicht an, weil Bedenken gegen die Wirksamkeit der dinglichen Sicherung erst deutlich später entstanden sind und daher jedenfalls die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen subjektiven Einschätzungen der Beteiligten von dieser Rechtsfrage nicht geprägt sein konnten.

2. Zahlungen vor dem 11.02.2011:

Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt, dass die bei Entgegennahme der angefochtenen Zahlungen der Jahre 2010 und 2011, bis zur Zahlung vom 13.01.2011, vorhandene Krise der Schuldnerin durch deren Sanierungsbemühungen unter der Verantwortung des Zeugen W. beendet wurde und deswegen eine Gläubigerbenachteiligung, § 129 InsO, durch die vom Beklagten entgegengenommenen Zahlungen nicht vorliegt. Tatsächlich hat die Schuldnerin alle im Rahmen einer Sanierung relevanten Gläubiger entweder bezahlt, mit diesen Sanierungsvereinbarungen über Teilzahlungen und Teilverzichte getroffen oder zumindest Vereinbarungen über aus den laufenden Einnahmen zu erzielende Ratenzahlungen abgeschlossen. Selbst für die Forderung der C. AG wurde, soweit diese sich nicht aus ihrer dinglichen Sicherheit erholen konnte, Vorsorge getroffen.

a) Wie oben bereits dargelegt, wurden mit einer Vielzahl von Schuldnern, darunter auch dem Beklagten, Vereinbarungen über Teilzahlungen und Teilverzichte abgeschlossen. Dass diese Vereinbarungen nicht eingehalten worden wären, trägt der Kläger schon nicht substantiiert vor.

b) Der Kläger trägt allerdings Forderungen vor, die durch die Schuldnerin nicht bedient worden sind und deswegen zur Tabelle angemeldet worden sind (insbesondere im Schriftsatz vom 30.10.2013, Bl. 133/153 d. A.). Zu diesen Forderungen ist folgendes auszuführen:

(i) Die fünf Forderungen der S.I. GmbH aus den Jahren 2008/2009 belaufen sich auf insgesamt 2.599,48 Euro. Sie sind sowohl einzeln als auch in der Summe nicht geeignet, eine sonst erfolgreiche Sanierung zu gefährden, da sie in ihrer Summe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtumstände der Sanierung einerseits, der Verhältnisse der Schuldnerin andererseits nicht wesentlich sind und ohne weiteres bei einer sonst durchgeführten Sanierung aus dem laufenden Cash-Flow der Schuldnerin beglichen werden können. Ob die Forderungen bereits zum Zeitpunkt der damaligen Sanierungsbestrebungen nachhaltig eingefordert wurden, bedarf daher keiner näheren Überprüfung.

(ii) Die elf Forderungen der Steuerberaterkanzlei H., O. und W. gemäß deren Rechnungen vom 31.12.2009, 28.04.2010, 04.08.2010, 11.11.2010 und 05.10.2011 belaufen sich auf insgesamt 6.690,42 Euro und sind daher nach der Bewertung des Senats unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin so erheblich, dass sie eine erfolgreiche Sanierung widerlegen könnten. Der Zeuge W. führte hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014 (hier: Bl. 189 d. A.) aus, dass seiner Erinnerung nach eine Stundungsabrede verbunden mit der Bezahlung nach Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin vereinbart worden sei. Dem trat der Kläger entgegen und legte eine Auskunft dieser Gläubigerin vor, wonach eine Stundung nicht vereinbart worden sei (Anlage K 87). Allerdings ergibt sich aus dieser Auskunft, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, auch, dass diese Gläubigerin noch mit Schreiben vom 16.11.2011 ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, also zu einem Zeitpunkt, als nach den Angaben des Zeugen W. die Schuldnerin bereits ein neues Geschäftsfeld gefunden hatte und dort (zunächst) erfolgreich tätig war. Demnach wurden die Forderungen dieser Gläubigerin jedenfalls bis in den September 2011 nicht so nachdrücklich eingefordert, dass sie einer Sanierung der Schuldnerin im Wege gestanden hätten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderungen nicht im Zuge der neuen Ausrichtung der Schuldnerin hätten beglichen werden können, bestehen nicht. Insbesondere ist der Kläger den detaillierten (und nur zusammenfassend protokollierten) Angaben des Zeugen W. über die Ursachen für das letztliche Scheitern der Schuldnerin nicht substantiiert entgegen getreten, obwohl der Beklagte sich diese Angaben sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat.

(iii) Zur Tabelle der Schuldnerin wurde eine Forderung des Insolvenzverwalters aus der parallelen Insolvenz der St. H. GmbH i.L. (im Folgenden kurz: H. GmbH) die von einem Neffen des Herrn A.S. betrieben worden war, in Höhe von 65.870,- Euro festgestellt. Der Senat kann sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass diese Forderung zu Recht festgestellt wurde. Der Zeuge W. führte dazu, gestützt durch Auszüge aus der Buchhaltung der Schuldnerin, in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014 aus, dass zwar tatsächlich die H. GmbH Forderungen gegen die Schuldnerin behauptet hatte, die Gegenforderungen der Schuldnerin diese allerdings um ein Beträchtliches überstiegen hätten. Aus dem von ihm übergebenen Buchhaltungsunterlagen, deren Richtigkeit der Kläger nicht, schon gar nicht substantiiert, bestritten hat, ergibt sich solches zutreffend. Der Zeuge W. führte, insoweit teils nicht protokolliert, ergänzend Umstände aus, die ihn an der Validität der behaupteten Forderungen der H. GmbH haben zweifeln lassen. Auf die Stichhaltigkeit dieser Ausführungen kommt es nicht an, da schon nach den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen kein Zweifel daran besteht, dass es bei einer Saldierung der gegenseitigen Forderungen keinen Ausgleichsbetrag zugunsten der H. GmbH gibt. Der Kläger selbst führte nach der Beweiserhebung des Senats dazu im Schriftsatz vom 07.03.2014 (hier: Bl. 193 d. A.) lediglich aus, dass die gegenseitigen Forderungen äußerst strittig gewesen seien. Im Schriftsatz vom 10.12.2013, nach entsprechender Aufklärungsaufforderung des Senats, hatte der Kläger insoweit noch behauptet, dass die beiden Firmen untereinander umfangreiche Geschäftsbeziehungen hatten, die im Einzelnen nur sehr schwer zu entwirren gewesen seien. Zur Vermeidung eines langwierigen und komplizierten Rechtsstreits habe er daher die hälftige Forderung der H. GmbH zur Tabelle festgestellt.

Die angemeldeten Forderungen der H. GmbH werden im Anlagenkonvolut K 23 und der in Kopie vom Kläger übergebenen Insolvenztabelle aufgeführt. Bemerkenswert sind hier bereits Beschreibungen wie „unberechtigter Wareneinkauf von Bedarf der (lies: Schuldnerin) zulasten der (lies: H. GmbH); Übernahme von Aufträgen ohne irgendeine Absprache oder Vereinbarung hierzu“, die ersichtlich Konstruktionen abseits der Regelungen des BGB voraussetzen, denn ohne Vollmacht der H. GmbH können weder zu deren Lasten Bestellungen getätigt werden, noch irgendwelche Aufträge übernommen werden. Dem Senat erscheint es ferner auf der Hand liegend, dass Ausgleichsforderungen, die Herr T.S., der Betreiber der H. GmbH, deswegen behauptet, weil er jahrelang als der Übernehmer der Schuldnerin und Nachfolger des Herrn A.S. gehandelt worden sei, kaum als Forderungen der H. GmbH gegen die Schuldnerin zur Tabelle festgestellt werden können. Dies wurde intensiv erörtert, der Kläger hat darauf lediglich die oben wiedergegebene Antwort im Schriftsatz vom 07.03.2014 gefunden.

(iv) Der Kläger führt weiter eine Anzahl von angemeldeten Forderungen insbesondere verschiedener Krankenkassen aber auch einiger sonstiger Gläubiger auf, die zum Teil aus der Zeit nach dem 11.02.2011 stammen und daher nicht die Fortdauer einer vor diesem Zeitpunkt bei der Schuldnerin vorhandenen Krise belegen können. Soweit es dabei um echte Altforderungen, wie z. B. der mhPlus Betriebskrankenkasse, geht, wurden diese Verbindlichkeiten während der Sanierungsphase der Schuldnerin erledigt, die sich schon wegen des zunächst noch fehlenden Teilerlasses des Beklagten, eines Großgläubigers der Schuldnerin, mindestens bis zum 16.09.2011 hingezogen hat.

(v) Soweit der Zeuge W. selbst über die W. C. GmbH Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, die er zuvor von anderen Gläubigern der Schuldnerin aufgekauft hatte, zeigt dies lediglich, dass die Schuldnerin mindestens für die Sanierungsphase von diesen Forderungen entlastet werden sollte.

(vi) Letztlich kann auch die zur Tabelle angemeldete und zutreffend festgestellte Forderung der C. AG aus dem o.g. Darlehensvertrag nicht durch den Kläger als Beleg gegen eine -zunächst - erfolgreich durchgeführte Sanierung nutzbar gemacht werden. Zwar ist diese Forderung unstreitig bereits entstanden und fällig geworden, bevor sich die damaligen Bevollmächtigten der Schuldnerin S. R. & L. an den Beklagten gewendet haben und die damals desaströse Lage der Schuldnerin aufgedeckt haben. Sie wäre also im Grundsatz geeignet zum Beleg dafür, dass die spätestens im Jahr 2010 offen zutage getretene Krise der Schuldnerin bis zum Insolvenzantrag vom 21.03.2012 nie vollständig beseitigt wurde. Bei Berücksichtigung der konkreten Umstände hat diese Forderung nach Auffassung des Senats allerdings außer Betracht zu bleiben.

- Wenn die Bestellung der dinglichen Sicherheit auf dem hinreichend werthaltigen Grundstück der Eheleute A.S. und M.S. wirksam erfolgt ist, dann ist die C. AG aus dieser dinglichen Sicherheit, entsprechend der Sanierungsplanung, die in Anlage B 5 wiedergegeben wird, hinreichend zu befriedigen und ihre - aus unbekannten Gründen nicht nur für den Ausfall - zur hiesigen Tabelle festgestellte Forderung erlischt infolge Befriedigung aus dieser dinglichen Sicherheit. Diese Forderung kann daher keine „Brücke“ zwischen den beiden unstreitig krisenbehafteten Zeiträumen der Schuldnerin bilden.

- Falls aber das Ergebnis des Parallelrechtsstreits sein sollte, dass die C. AG nicht auf diese dingliche Sicherheit verwiesen werden kann, dann hat der Zeuge W. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats im Zuge der Sanierungsverhandlungen für die Schuldnerin bereits hinreichende Vorsorge zur Umschuldung getroffen, so dass die C. AG dadurch hätte befriedigt werden können. Der Zeuge T.E. von der VR B. führte insoweit in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013 aus, dass der Zeuge W. bereits Gespräche über eine Finanzierung der Ablösung dieser Verbindlichkeit mit der VR B. geführt habe (Protokoll Seite 6 unten = Bl. 126 d. A.). Der Zeuge wollte sich nicht darauf festlegen, dass die VR B. bereits eine entsprechende Kreditierung zugesagt habe, räumte aber immerhin ein, dass man eine Finanzierung bei Stellung entsprechener Sicherheiten bereits signalisiert habe. Tatsächlich konnte der Zeuge W. allerdings belegen, dass die Gespräche bereits weiter fortgeschritten waren, als der Zeuge T.E. dies in Erinnerung hatte. Der Zeuge W. übergab einen Sicherungsvertrag, wonach sich eine der VR B zu gewährende Sicherheit bereits auf die Abdeckung einer „evtl. notwendig werdender Kreditierung zur Erfüllung Altverbindlichkeiten bei der C. AG ...“ erstreckte (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013, „Verpfändung von Guthabenforderungen“). Der Senat entnimmt dieser Verpfändung zwanglos, dass der Zeuge W. für den Eventualfall bereits eine Umschuldung über die VR B. so weit verhandelt hatte, dass hierfür die Stellung entsprechender Sicherheiten verhandelt war. Die Abdeckung dieser Verbindlichkeit gegenüber der C. AG war also für den Eventualfall hinreichend vorbereitet. Anhaltspunkte dafür, dass die umorganisierte und auf einem neuen Geschäftsfeld - der Herstellung von Fassadenelementen - tätige Schuldnerin zur Begleichung der sich aus dieser Umschuldung ergebenden Verbindlichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, wenn nicht ein neuer Krisenauslöser hinzugetreten wäre, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass die Verhandlungen des Zeugen W. mit der VR B. realitätsbezogen waren, zeigt sich schon daran, dass die VR B. für den Zeugen W. eine Prozesssicherheit für einen gegen die C. AG gerichteten Rechtsstreit in Höhe von 150.000,- Euro zur Verfügung gestellt hat.

Nebenentscheidungen: Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert folgt gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO dem Hauptsacheanspruch. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Senat wendet lediglich die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles an.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Insolvenzordnung - InsO | § 44a Gesicherte Darlehen


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 156/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 156/09 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - IX ZR 52/10

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 52/10 Verkündet am: 21. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1;

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 6 AZR 980/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2011 - 6 Sa 74/11 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 156/09
Verkündet am:
8. Dezember 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender
Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfechtung
unterliegt.

b) Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung werden
durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an jeder
Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts
fehlt.

c) Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
ausschließender Sanierungsversuch kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen
mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels
der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 3. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. (fortan: Schuldnerin).
2
Die Schuldnerin befand sich Ende des Jahres 2003 in einer wirtschaftlichen Krise. Mit Hilfe eines Unternehmensberaters versuchte sie, bei ihren Gläubigerbanken einen teilweisen Forderungsverzicht zu erreichen. Die Beklagte hatte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 2,3 Mio. € gewährt. Am 23. März/15. April 2004 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen Ver- gleichsvertrag. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an die Beklagte 16 vom Hundert des Darlehens zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 401.582,81 € zu zahlen. Für den Fall fristgerechter Zahlung verzichtete die Beklagte auf ihre weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. Der Vergleich wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass die Schuldnerin mit keiner anderen Gläubigerbank eine Vereinbarung schloss, nach der die Bank auf weniger als 84 vom Hundert ihrer Forderung verzichtete. Im Falle der Vereinbarung eines geringeren Verzichts sollte auch der Vergleich mit der Beklagten entsprechend angepasst und der Unterschiedsbetrag nachbezahlt werden. Am 20. April 2004 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte den Vergleichsbetrag. Zu Vereinbarungen mit anderen Gläubigerbanken über einen teilweisen Forderungsverzicht kam es nicht mehr. Am 8. November 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
3
Die auf Rückzahlung von 401.582,81 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat beim Landgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Tatsache, dass zwischen der Schuldnerin und anderen Gläubigerbanken keine Vereinbarungen über einen teilweisen Forderungsverzicht zustande gekommen seien, habe den Vergleich mit der Beklagten nicht hinfällig gemacht. Die diesbezügliche Regelung im Vergleichsvertrag sei keine Bedingung für dessen Zustandekommen, sondern allenfalls für eine mögliche Nachforderung der Beklagten. Die Zahlung an die Beklagte unterliege auch nicht der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Schuldnerin den Vorsatz gehabt habe , andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Zahlung sei kongruent gewesen, weil sie auf dem Vergleichsvertrag beruht habe. Gegen einen Benachteiligungsvorsatz sprächen verschiedene Umstände. Nach den erfolgreichen Verhandlungen mit der Beklagten habe die Schuldnerin erwarten dürfen, dass die Gespräche mit den anderen Banken zu ähnlichen Vereinbarungen führten. Dass eine der anderen Banken die Zahlung an die Beklagte ausgeführt habe, habe gezeigt, dass auch diese Bank von einer Erfolgsaussicht der Sanierungsbemühungen ausgegangen sei. Eine weitere Bank habe den Erfolg der angestrebten Sanierung erst im August 2004 in Frage gestellt. Jedenfalls könne unter diesen Umständen nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen werden.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
7
1. Mit Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Vergleich als Rechtsgrund der geleisteten Zahlung war in seinem Bestand nicht vom Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Gläubigerbanken abhängig. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
8
2. Ein Rückgewähranspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO kann hingegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden.
9
a) Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden.
10
aa) Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Senats gegeben , wenn der Gläubiger eine Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Befriedigung (etwa BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17 mwN). Im Streitfall hatte die Beklagte aufgrund des Vergleichsvertrags zwar einen Anspruch auf die geleistete Zahlung. Die im Vergleich von der Schuldnerin eingegangene Zahlungsverpflichtung war jedoch ihrerseits inkongruent, weil die Beklagte aus dem ungekündigten Darlehen keine Zahlung verlangen konnte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dieser Umstand dazu führen , dass auch die Zahlung aufgrund des Vergleichs inkongruent war. Denn die Vergleichsvereinbarung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die geleistete Zahlung, wenn sie ihrerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 325; vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 39; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 131 Rn. 37; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 131 Rn. 4; HmbKommInsO /Rogge, 3. Aufl., § 131 Rn. 3).
11
bb) Die Indizwirkung der Inkongruenz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann allerdings durch die Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen sein, wenn diese ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gewährung einer inkongruenten Befriedigung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273; vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, ZIP 2004, 957, 959; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Rn. 52; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind. Es muss vielmehr zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83, ZIP 1984, 572, 580; vom 12. November 1992, aaO; vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; vom 16. Oktober 2008, aaO).

12
cc) Ein solches schlüssiges Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung begründete Aussicht auf Erfolg bot, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
13
Entgegen der Ansicht der Revision setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept zwar nicht in jedem Fall eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn - wie hier - umfangreiche Forderungsverzichte der hauptsächlichen Kreditgeber dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen.
14
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber schon nicht der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt wurde. Es bleibt offen, welche weiteren Vereinbarungen - neben dem Vergleich mit der Beklagten - Bestandteil des Konzepts sein sollten. Es ist auch nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte und was bei einer unvoreingenommenen , fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, dass bei einer Realisierung des Konzepts die übrigen Gläubiger vollständig befriedigt werden konnten.
15
Des Weiteren lassen die bisherigen Feststellungen nicht den Schluss zu, dass die Schuldnerin noch mit einer erfolgreichen Durchführung des Konzepts rechnen konnte, als sie mit der Beklagten den in Rede stehenden Vergleichsvertrag schloss und die darin vereinbarte Zahlung leistete. Weder der Umstand, dass mit der Beklagten die erstrebte Einigung gelungen war, noch die Tatsache , dass die S. als eine der weiteren am Sanierungskonzept beteiligten Banken bereit war, die Zahlung an die Beklagte auszuführen, begründete die Erwartung, dass auch die vorgesehenen Vereinbarungen mit den übrigen Banken zustande kommen würden und erfüllt werden konnten. Gegen die Realisierbarkeit des Sanierungskonzepts sprach insbesondere, dass die Verhandlungen mit der B. von der Schuldnerin selbst als gescheitert betrachtet wurden. Jene Bank hatte mehrere der Schuldnerin gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt mehr als 1 Mio. € bereits im Februar 2004 gekündigt und fällig gestellt. Nach einer zwischenzeitlich mit Blick auf die laufenden Verhandlungen gewährten Stundung hatte sie die Schuldnerin mit Schreiben vom 13. April 2004 zur Zahlung bis zum 23. April 2004 aufgefordert. Daraufhin hatte die Schuldnerin mit Schreiben vom 20. April 2004 an die S. mitgeteilt, die bisher dort für eine Vergleichszahlung an die B. separierten Mittel in Höhe von 230.000 € könnten nun auf das Geschäftskonto der Schuldnerin übertragen werden, von dem sodann die Zahlung an die Beklagte veranlasst wurde.
16
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es könne unter diesen Umständen jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe, beruht auf den gleichen Erwägungen, die das Berufungsgericht auch zum Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin angestellt hat. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden, weil die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 25). Wegen der dargestellten Rechtsfehler tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts aber die Beurteilung zur Kenntnis der Beklagten so wenig wie diejenige zum Vorsatz der Schuldnerin.

III.


17
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht erlauben (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Beurteilung insbesondere zu prüfen haben, ob die angefochtene Zahlung inkongruent war, weil bereits der die Zahlungspflicht begründende Vergleich anfechtbar war. Neben einer Inkongruenz der Zahlung kommt als weiteres Beweisanzeichen für einen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, eine zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung bestehende, der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Sofern eines oder mehrere Beweisanzeichen festgestellt werden können, ist zu prüfen, ob die Zahlung im Rahmen eines den oben dargelegten Anforderungen genügenden Sanierungsversuchs erfolgte, wodurch sowohl der Gesichtspunkt der Inkongruenz als auch derjenige der erkannten Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren können. Kann danach ein Vorsatz des Schuldners , seine Gläubiger zu benachteiligen, festgestellt werden, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, auch die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen. In jedem Fall ist über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu befinden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 318 O 266/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 U 26/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 52/10
Verkündet am:
21. Februar 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 133 Abs. 1; BGB § 826 Gg; GmbHG aF §§ 32a, 32b, 30f analog
Zu den anfechtungs- und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters
einer schuldnerischen Gesellschaft aus dem Verkauf ihrer Vermögensgegenstände
an eine, dem Gesellschafter gleichgestellte Person.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10 - OLG Jena
LG Gera
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Insolvenzanfechtung, des existenzvernichtenden Eingriffs sowie des Verstoßes gegen eigenkapitalersatzrechtliche Bindung geltend. Die Schuldnerin befasste sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Replikationsanlagen zur Herstellung optischer Datenträger. Einen Bestandteil dieser Anlagen bildete jeweils eine Spritzgussmaschine, welche die Schuldnerin von einem japanischen Hersteller zukaufte. Die Beklagte zu 1 ist eine Beteiligungsgesellschaft. Sie gehörte seit dem Jahr 1997 zur Un- ternehmensgruppe der Beklagten zu 2, welche eine Mehrheit von 96,81 v.H. der Aktien der Beklagten zu 1 erworben hatte. Die Beklagte zu 1 erwarb ihrerseits ab Juli 1998 Anteile an der Schuldnerin. Ab Mai 1999 hielt sie Geschäftsanteile an der Schuldnerin im Nennbetrag von 411.500 DM bei einem Stammkapital in Höhe von 500.000 DM.
2
Am 13. Juli 1999 vereinbarte die Beklagte zu 2 mit der Schuldnerin deren Übernahme in ihr Cash-Management. Ausweislich der auf unbestimmte Zeit geschlossenen und binnen Wochenfrist kündbaren Vereinbarung wurde das Bankkonto der Schuldnerin zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos der Beklagten zu 2 täglich durch einen automatischen Kontoübertrag auf Null gestellt. Die Umsätze wurden bei der Beklagten zu 2 als täglich fälliges Guthaben beziehungsweise Darlehen der Schuldnerin verwaltet.
3
Am 23. Februar und am 30. März 2000 verzichtete die Beklagte zu 1 gegenüber der Schuldnerin auf Forderungen aus dem Cash-Management in Höhe von 3.000.000 DM und 3.500.000 DM. Mit Wirkung zum 1. April 2000 trat die Beklagte zu 1, die am 27. April 2000 Alleingesellschafterin der Schuldnerin wurde, an Stelle der Beklagten zu 2 in das Cash-Management-Verhältnis ein. Unter dem 22. Juni/ 5. Juli 2000 bezifferten die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin in einer Rangrücktrittsvereinbarung die Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die Schuldnerin aus dem Cash-Management mit 35.786.000 DM. Übereinstimmend stellten sie die Überschuldung der Schuldnerin fest und vereinbarten, dass die Beklagte zu 1 aus dem vorgenannten Betrag mit einer Forderung von 10.000.000 DM unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger solange und soweit zurücktritt, als die Schuldnerin überschuldet ist. Am 31. Juli 2000 verzichtete die Beklagte zu 1 gegenüber der Schuldnerin auf einen weiteren Teil-Rückzahlungsanspruch aus dem CashManagement in Höhe von 6.255.000 DM.
4
Am 1. Oktober 2000 gründete die Beklagte zu 1 als deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 3. Am 15. November 2000 verzichtete sie gegenüber der Schuldnerin auf eine weitere Forderung aus dem Cash-Management in Höhe von 4.000.000 DM. Durch Kaufvertrag vom 16. November 2000 übernahm die Beklagte zu 3 von der Schuldnerin alle Aktiva und Passiva, welche sich auf die Spritzgussmaschinen bezogen. Als Gegenleistung hatte die Beklagte zu 3 an die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 9.567.600,72 DM (4.891.836,57 €) dadurch zu erbringen, dass sie betragsgleich Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1 mit befreiender Wirkung übernahm. Die Beklagte zu 1 stimmte dieser Vereinbarung zu.
5
Bis zum 9. Oktober 2001 erweiterte die Beklagte zu 1 den Rangrücktritt vom 22. Juni/5. Juli 2000 auf insgesamt 30.000.000 DM. Am 28. Mai 2002 veräußerte sie 24,9 v.H. ihrer Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Durch Vereinbarung vom 12. Juni 2002 legte sie gemeinsam mit der Schuldnerin deren Verbindlichkeiten ihr gegenüber auf 1.270.000 € zuzüglich Zinsen fest und verzichtete auf darüber hinausgehende Ansprüche. Unter Aufhebung der bestehenden Rangrücktritte vereinbarte sie mit der Schuldnerin, dass sie mit der genannten Forderung hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger solange und soweit zurücktrete, wie die Schuldnerin bilanziell überschuldet sei. Auf Antrag der Schuldnerin vom 12. Februar 2004 wurde am 1. Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

6
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung des in dem Kaufvertrag vom 16. November 2000 vereinbarten Betrags von 4.891.836,57 € nebst Zinsen zur Insolvenzmasse. Die Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO mit der Begründung verneint, die Schuldnerin habe bei Abschluss des Vertrages vom 16. November 2000 und damit auch bei der darin enthaltenen Verrechnungsabrede nicht den Vorsatz gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Benachteiligungsvorsatz könne nicht vermutet werden, weil die Schuldnerin nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis zwar ihre drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt habe, aber aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise habe rechnen können und auch gerechnet habe. Denn es sei ein schlüssiges Sanierungskonzept erstellt und durch den Kaufvertrag vom 16. November 2000 umgesetzt worden. Dabei sei die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zwar von einer Fortsetzung der finanziellen Unterstützung durch die Beklagte zu 1 und insbesondere einer weiteren Einbe- ziehung in das Cash-Management abhängig gewesen. Die Schuldnerin habe mit einer Fortsetzung der finanziellen Unterstützung der Beklagten zu 1 jedoch sicher rechnen dürfen, nachdem diese bereits auf Forderungen verzichtet und Rangrücktritte erklärt habe. Soweit die Schuldnerin der Beklagten zu 1 in der Krise eine inkongruente Deckung gewährt habe, könne wegen der Einbindung in einen ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuch hieraus nicht auf einen Vorsatz geschlossen werden, die Gläubiger zu benachteiligen. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide ebenfalls aus. Die Beklagten zu 1 und 3 hätten der Schuldnerin nicht planmäßig den Gläubigern haftendes Vermögen entzogen, sondern eine finanzielle Entlastung der Schuldnerin erstrebt. Dies folge aus den durch die Beklagte zu 1 erklärten Rangrücktritten und Forderungsverzichten sowie dem unter Beteiligung der Beklagten zu 1 und 3 erstellten Sanierungskonzept. Ansprüche aus § 31 GmbHG aF beziehungsweise analog § 31 GmbHG aF seien verjährt, weil aus den vorgenannten Gründen eine bösliche Handlungsweise im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG aF nicht festzustellen sei.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
10
1. Ein Rückgewähranspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, aufgrund des im Kaufvertrag vom 16. November 2000 umgesetzten Sanierungskonzeptes könne eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger ausgeschlossen werden. Ein möglicher Anspruch wegen Insolvenzanfechtung ist jedoch verjährt.
11
a) Sowohl der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz können ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273; vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, WM 2004, 1037, 1039; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, WM 2009, 117 Rn. 52; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11 und 18; vgl. auch Gehrlein, WM 2011, 577, 578 ff). Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt infolgedessen in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 11). Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO; vom 8. Dezember 2011, aaO; jeweils mwN).
12
Ein solches schlüssiges Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung begründete Aussicht auf Erfolg bot, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
13
Die Feststellungen lassen kein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin erkennen. Es ist nicht erkennbar, ob die Ausgliederung des Geschäfts mit den Spritzgussmaschinen auf die Beklagte zu 3 geeignet war, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin dauerhaft zu stabilisieren, oder ob lediglich eine entsprechende Hoffnung bestand. Darüber hinaus ging die Schuldnerin selbst trotz Umsetzung des Sanierungskonzepts von einem fortdauernden Finanzbedarf aus. Die bloße Aussicht, der jeweilige Finanzbedarf werde von der Beklagten zu 1 im Rahmen des Cash-Managements gedeckt, rechtfertigte schon deshalb nicht die Annahme, die drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden und alle Gläubiger befriedigen zu können, weil die dem Cash-Management zugrunde liegende Vereinbarung binnen Wochenfrist kündbar war.
14
b) Ein Rückgewähranspruch wegen Vorsatzanfechtung ist allerdings verjährt. Alle Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
15
aa) Die Verjährung richtet sich im Streitfall nach der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 146 Abs. 1 InsO. Danach verjährt der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) wirkt sich nach den maßgeblichen Übergangsvorschriften nicht aus, weil die Verjährungsfrist des neuen Rechts länger ist als diejenige des alten Rechts (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3 EGBGB). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2004 in Gang gesetzt. Sie wurde durch die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags für eine auf Zahlung von 6.891.836,57 € gerichtete und ausdrücklich auch auf eine Vorsatzanfechtung gestützte Klage, dessen Bekanntgabe vom Gericht demnächst veranlasst wurde, am 28. April 2006 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Die Hemmung endete am 9. August 2007, sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 an den Kläger, durch den dessen sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Verjährung trat sonach mit Ablauf des 13. August 2007 ein (§ 209 BGB).
16
bb) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wurde nicht vor ihrem Eintritt durch die Einreichung der Klage am 6. August 2007 erneut gehemmt.
17
Der Umfang der durch Erhebung einer Klage bewirkten Hemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN; vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15). Gegenstand des Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 f; vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 8; st. Rspr.).
18
Der Anspruch aus Insolvenzanfechtung gehörte danach nicht zum Streitgegenstand der am 6. August 2007 eingereichten Klage. Der Klageantragwar - anders als in dem Klageentwurf, der dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügt gewesen war - nun auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten verpflichtet sind, „dem Kläger sämtliche durch die Insolvenz der Firma D. GmbH entstandenen Schäden unter Abzug einer etwaigen vor- handenen Insolvenzmasse, die zur Gläubigerbefriedigung erforderlich sind, zu ersetzen.“ Ferner sollte festgestellt werden, dass die Beklagten zum Ersatz der Kosten des Insolvenzverfahrens verpflichtet sind. Im Rubrum der Klage war der Gegenstand der Klage mit "Konzernhaftung/Existenzvernichtungshaftung, §§ 826 BGB" bezeichnet. Die Ausführungen zur Rechtslage befassten sich ausschließlich mit Ansprüchen nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB. Zwar war der vorgetragene Sachverhalt teilweise auch für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO von Bedeutung. Der Anfechtungsanspruch ist aber auf Rückgewähr desjenigen gerichtet, was anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben und dadurch dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde. Die Verpflichtung zum Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Insolvenzschadens kann nicht Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung sein. Mit der offenbar bewusst abweichend vom Prozesskostenhilfeantrag vorgenommenen Festlegung auf das gewählte Klageziel hat der Kläger deshalb die insolvenzrechtliche Anfechtung des Kaufvertrags vom 16. November 2000 aus dem Streitgegenstand seiner Klage ausgenommen. Sie wurde erst Gegenstand der Klage, als der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 den Hilfsantrag ankündigte, die Beklagten auf Zahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Gegenwerts der Kaufgegenstände in Höhe von 4.891.836,57 € nebst Zinsen zu verurteilen, nachdem er zuvor erstmals mit seinem Schriftsatz vom 31. März 2008 die Klage auch auf eine Vorsatzanfechtung gestützt hatte. Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs konnte zu beiden Zeitpunkten nicht mehr gehemmt werden, weil sie bereits eingetreten war.
19
2. Auch die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen existenzver- nichtenden Eingriffs ausgeschlossen hat, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
20
a) Die Haftung wegen Existenzvernichtung begründet einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der seine Grundlage in § 826 BGB findet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 17 ff; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, WM 2008, 449 Rn. 10). Eine Existenzvernichtung liegt vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und sie dadurch in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, WM 2005, 332, 333 f; vom 16. Juli 2007, aaO Rn. 18; vom 13. Dezember 2007, aaO; vom 23. April 2012 - II ZR 252/10, WM 2012, 1034 Rn. 13). Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig, weil die Gesellschaft dadurch um Vermögen gebracht wird, das sie zur vorrangigen Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, aaO Rn. 30; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 10). Als Haftende kommen neben dem unmittelbaren Gesellschafter der GmbH auch mittelbare Gesellschafter (Gesellschafter-Gesellschafter, vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, aaO Rn. 44) sowie Mittäter, Anstifter und Gehilfen (§ 830 BGB; BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, aaO Rn. 46; vom 24. Juli 2012 - II ZR 177/11, WM 2012, 1779 Rn. 14) in Betracht, im Streitfall somit grundsätzlich sämtliche Beklagte.
21
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten haben der Schuldnerin nicht planvoll Vermögen entzogen, das Gegenteil sei der Fall, beruht auf einem Rechtsfehler. Sie unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdi- gung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist und ob er den Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 252/10, WM 2012, 1034 Rn. 13; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 286 Rn. 37). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil aber nicht gerecht. Das Berufungsgericht verkennt die subjektiven Voraussetzungen der Haftung wegen Existenzvernichtung. Es stützt sich maßgeblich darauf, dass das Sanierungskonzept , an dem die Beklagten zu 1 und 3 beteiligt gewesen seien, nicht darauf gerichtet gewesen sei, der Schuldnerin Vermögen zu entziehen oder sie gar auszuplündern, sondern sie finanziell zu entlasten. Damit stellt das Berufungsgericht die von den Beklagten vermeintlich verfolgten Ziele in den Mittelpunkt. Eine besondere auf die Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gläubiger gerichtete Absicht setzt die Haftung wegen Existenzvernichtung aber nicht voraus. Die Sittenwidrigkeit folgt bereits aus der Erfüllung der objektiven Voraussetzungen. In subjektiver Hinsicht genügt bedingter Vorsatz. Ein solcher liegt vor, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine derartige Sittenwidrigkeit betrifft nicht nur die Fälle, in denen die Vermögensentziehung geschieht, um den Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen zu verhindern, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs ist und der Gesellschafter diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, aaO Rn. 30).

22
c) Ein Anspruch des Klägers wegen existenzvernichtenden Eingriffs kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen verneint werden.
23
aa) Die Übertragung von Vermögen der Schuldnerin auf eine von ihrem Alleingesellschafter beherrschte Schwestergesellschaft kann zur Haftung des Gesellschafters wegen Existenzvernichtung führen, wenn die Übertragung ohne angemessenen Wertausgleich erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00, BGHZ 151, 181, 187; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138, 2140; vom 23. April 2012 - II ZR 252/10, ZIP 2012, 1071 Rn. 17 f). An einem solchen Wertausgleich kann es im Streitfall fehlen, falls die von der Beklagten zu 3 übernommenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1 Darlehen betrafen, die nach den damals geltenden Grundsätzen zum Eigenkapitalersatz rechtlich gebunden waren. Dann konnten sie von der Beklagten zu 1 nicht zurückgefordert werden und waren im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nachrangig. Die Übernahme solcher Verbindlichkeiten durch die Beklagte zu 3 konnte aus der Sicht der Gläubiger der Schuldnerin den Verlust des übertragenen Vermögens nicht ausgleichen.
24
Ob die Darlehen der Beklagten zu 1 als Kapitalersatz gebunden waren, lässt sich mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Eine Qualifizierung als funktionales Eigenkapital kommt in Betracht, wenn die Schuldnerin bei der Gewährung der Darlehen und bis zum Vertragsschluss vom 16. November 2000 nicht nur bilanziell, sondern im insolvenzrechtlichenSinne überschuldet war. Rangrücktritte der Beklagten zu 1 sind bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen, sofern sie die Voraussetzungen eines so genannten qualifi- zierten Rücktritts erfüllen; in diesem Fall sind die betroffenen Darlehensverbindlichkeiten nicht zu passivieren (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 271 f; vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, ZIP 2010, 1078 Rn. 6).
25
bb) Von weiteren Feststellungen hängt auch ab, ob ein Anspruch wegen Existenzvernichtung zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) im Jahr 2006 bereits verjährt war. Weil sich der Anspruch auf § 826 BGB stützt, richtet sich die Verjährung nicht nach den Sondervorschriften des GmbH-Gesetzes, sondern nach den allgemeinen Regeln (BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 33; vom 24. Juli 2012 - II ZR 177/11, WM 2012, 1779 Rn. 14). Die Verjährung des Anspruchs kann sich unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB entweder aus § 852 BGB aF oder aus § 195, § 199 Abs. 1 BGB nF ergeben. Beide Normen knüpfen den Beginn der Verjährung an subjektive Voraussetzungen in der Person des Anspruchsinhabers. Da dieser im Streitfall eine GmbH ist, kommt es auf die Kenntnisse ihrer Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter an. Eine Zurechnung scheidet allerdings aus, soweit diese selbst als Schädiger anzusehen sind, weil sie am Abschluss der vertraglichen Vereinbarung vom 16. November 2000 als schädigender Handlung beteiligt waren (BGH, Urteil 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1764; vom 9. Februar 2009, aaO Rn. 34). Zurechenbar sind hingegen Kenntnisse von gesetzlichen Vertretern, die an der schädigenden Handlung nicht beteiligt waren, gleichviel ob sie ihre Organstellung zu diesem Zeitpunkt bereits innehatten oder erst später erworben haben. Es kommt daher für die Bestimmung des Verjährungsbeginns darauf an, ob die Schuldnerin neben den beiden Geschäftsführern B. und R. , die den Kaufvertrag vom 16. November 2000 für die Schuldnerin unterzeichneten, damals noch weitere Geschäftsführer hatte, die an der Übertragung der Assets nicht beteiligt waren, oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt einen oder mehrere neue Geschäftsführer erhielt, welche über die vorausgesetzten Kenntnisse verfügten.
26
3. Ansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes hat das Berufungsgericht als verjährt erachtet, weil den Beklagten keine "bösliche Handlungsweise" zur Last falle. Die gegebene Begründung trägt diese Beurteilung jedoch nicht.
27
a) Anzuwenden ist das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32b, 32a Abs. 2, 3 GmbHG aF) und der Rechtsprechungsregeln (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG aF analog). Denn das Insolvenzverfahren ist am 1. Mai 2004 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 eröffnet worden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 15 ff; vom 28. Februar 2012 - II ZR 115/11, WM 2012, 843 Rn. 14).
28
Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 6 Abs. 3 EGBGB unterliegen die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG aF im Grundsatz der fünfjährigen Verjährung ab Zahlung mit der Folge, dass Ansprüche bereits bei Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs im Jahr 2006 - dem frühesten in Betracht kommenden Hemmungstatbestand - verjährt waren. Bei böslicher Handlungsweise des Verpflichteten gilt hingegen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, beginnend mit Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet wurde (§ 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG nF iVm Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In diesem Fall wäre ein Anspruch wegen einer im Jahr 2000 erbrachten Zahlung noch nicht verjährt, weil die Verjährung vor ihrem Eintritt im November 2010 gehemmt wurde, spätestens als der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 den Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.891.836,57 € ankündigte und ihn (auch) mit einer Verletzung der kapitalersatzrechtlichen Bindung begründete (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
29
b) Eine bösliche Handlungsweise der Beklagten kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es ist bereits nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht den richtigen Prüfungsmaßstab angelegt hat. Eine bösliche Handlungsweise im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG aF liegt vor, wenn der Gesellschafter die Zahlung der Gesellschaft in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit entgegennimmt. Dies setzt bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens voraus, dass der Gesellschafter die Tatsachen kennt, aus denen sich die Qualifizierung des Darlehens als funktionales Eigenkapital ergibt. Darüber hinaus muss er wissen, dass bereits eine Überschuldung oder eine Unterbilanz besteht oder dass infolge der Auszahlung das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nunmehr angegriffen wird (BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125, 131 mwN; vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, WM 2008, 2215 Rn. 23). Das Berufungsgericht verweist demgegenüber lediglich auf die Begründung des Landgerichts, eine bösliche Handlungsweise falle den Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen zu den subjektiven Merkmalen von Ansprüchen insbesondere aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO, § 826 BGB nicht zur Last. Diese subjektiven Merkmale unterscheiden sich von den Voraussetzungen einer böslichen Handlungsweise. Darüber hinaus sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Merkmalen der vorgenannten Ansprüche nicht ohne Rechtsfehler (vgl. oben II. 1. a und II. 2. b). Auch deshalb vermögen sie nicht die Auffassung zu tragen, eine böswillige Handlungsweise liege nicht vor.

III.


30
Die Sache ist nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zu den Voraussetzungen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) und eines Verstoßes gegen die kapitalersatzrechtliche Bindung (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG aF direkt oder analog) keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen der Verjährung dieser Ansprüche. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 29.05.2009 - 3 O 652/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 17.02.2010 - 6 U 555/09 -

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2011 - 6 Sa 74/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch auf die am 31. Mai 2009 und 30. September 2009 entstandenen Teilbeträge eines Retention Payment (künftig: Halteprämie), deren Zahlung der Beklagte als Insolvenzverwalter in dem am 23. Januar 2009 beantragten und am 1. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q AG (Schuldnerin) verweigert.

2

Der Kläger war bei der Schuldnerin als Senior Director Legal Consolidation and Subsidiaries beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die zeitgerechte Erstellung der monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Geschäftsabschlüsse zu überwachen und die Erstellung der Lageberichts- und Anhangsangaben nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu unterstützen. Außerdem war er verantwortlich für den Gruppenkontenplan und Ansprechpartner für Gutachter und externe Abschlussprüfer. Sein Jahresfixgehalt betrug zuletzt 92.250,00 Euro brutto, sein Jahreszielgehalt 132.200,00 Euro brutto.

3

Im Verlauf der Kalenderjahre 2007 und 2008 geriet die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten, die - wie auch die Suche nach Investoren und Kreditgebern - ab Januar 2008 Gegenstand überregionaler Presseberichterstattung waren. Ihre Bemühungen, einen Investor zu finden, hatten keinen Erfolg. Eine angedachte Finanzhilfe der I AG, der Muttergesellschaft der Schuldnerin, konnte nicht realisiert werden. Auch Verhandlungen mit dem Freistaat Sachsen über eine Finanzhilfe von 300 Millionen Euro, die im Sommer 2008 mit Sondierungsgesprächen begonnen hatten, scheiterten am 21./22. Januar 2009. Im Zuge dieser Gespräche hatte die vom Freistaat Sachsen beauftragte P AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (P) in einem Gutachten zur Plausibilität der mittelfristigen Geschäftsplanung der Schuldnerin in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 zusammenfassend festgestellt, dass „ein Engagement des Freistaates Sachsen … möglich, aber mit hohen Risiken behaftet“ sei.

4

Ab August/September 2008 ließ die Schuldnerin von externen Beratern in Zusammenarbeit mit einer internen Arbeitsgruppe („Rocky Project Group“) wöchentliche Liquiditätsberichte erstellen. Der Kläger gehörte dieser Arbeitsgruppe nicht an. Hinsichtlich der laufenden Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter der Schuldnerin kam es zu keinen Verzögerungen oder Rückständen.

5

Die von der Schuldnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K AG verweigerte wegen mangelnder Fortführungsprognose und Existenzbedrohung der Schuldnerin das Testat des Jahresabschlusses zum 30. September 2008. In einem Schreiben an den Vorstand der Schuldnerin vom 14. Oktober 2008 wiesen die bestellten Prüfer gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB auf eine Bestandsgefährdung des Unternehmens hin. Das Geschäftsergebnis des 4. Quartals und der Jahresabschluss wurden nicht mehr veröffentlicht.

6

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 sagte die Schuldnerin dem Kläger eine Halteprämie, die in ihrer Summe etwa einem Jahresfixgehalt des Klägers entsprach, wie folgt zu:

        

1Sehr geehrter Herr …,

        

wir freuen uns, dass wir Ihnen zum 31. Januar 2009 einen einmaligen Betrag in Höhe von

        

30.850,00 € brutto

        

und zum 31. Mai 2009 einen einmaligen Betrag in Höhe von

        

30.850,00 € brutto

        

sowie zum 30. September 2009 einen einmaligen Betrag in Höhe von

        

30.850,00 € brutto

        

zusagen können. 2Die Auszahlung des jeweiligen Betrages setzt voraus, dass Sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt Ihr Arbeitsverhältnis mit der Q AG nicht von sich aus gekündigt haben. …

        

4Wir bestätigen Ihnen, dass die zugesagten Retention Zahlungen zu 100 % auch im Falle einer einseitigen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber oder durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung Ihres Arbeitsvertrages ausbezahlt wird. 5Die Auszahlung findet in diesem Fall mit Wirksamwerden der Kündigung bzw. des Auflösungsvertrags statt. …

        

7An dieser Stelle möchten wir uns für die bisher erbrachte Leistung sehr herzlich bei Ihnen bedanken!

        

8Wir setzen auch in Zukunft auf Ihre Unterstützung und Ihr Engagement, um unser Ziel zu erreichen, Q dauerhaft am Markt zu etablieren.

        

…“    

7

Die Schuldnerin sagte im Oktober 2008 einer Vielzahl von anderen Mitarbeitern Halteprämien in unterschiedlicher Höhe und mit unterschiedlichen Stichtagen zu.

8

Im Mai 2009 erhielt der Kläger ein standardisiertes Schreiben der Personalabteilung mit einer Aufstellung der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderungen. Darin war auch der zum 31. Januar 2009 geschuldete Teilbetrag der Halteprämie aufgeführt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. November 2009 zum 31. Dezember 2009.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm müssten die zum 31. Mai 2009 und 30. September 2009 zugesagten Teilbeträge der Halteprämie gezahlt werden.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61.700,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.850,00 Euro seit dem 1. Juli 2009 und aus weiteren 30.850,00 Euro seit dem 1. November 2009 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die erfolgreiche Sanierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin sei Geschäftsgrundlage der Halteprämie gewesen. Jedenfalls sei die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 gemäß § 134 BGB bzw. § 119 InsO unwirksam, weil sie das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, beeinträchtige und sein Kündigungsrecht nach § 113 Satz 1 InsO beschränke. Die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 unterliege schließlich der Anfechtung nach § 134 InsO und § 133 Abs. 1 InsO.

12

Der Beklagte hat den Streithelfern zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Erstmals hat er sich ausdrücklich auch auf § 133 Abs. 2 InsO berufen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anfechtbarkeit der zu den Stichtagen 31. Mai und 30. September 2009 zugesagten Halteprämie nach § 133 Abs. 1 InsO rechtsfehlerhaft verneint. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob dieser Anfechtungstatbestand erfüllt ist. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15

A. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als zulässig angesehen. Der Kläger beruft sich darauf, dass die streitbefangenen Teilbeträge der Halteprämie eine Masseverbindlichkeit seien. Sollten diese Beträge demgegenüber - wie die Revision rügt - tatsächlich als Insolvenzforderungen zu bewerten sein, führte dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17 f.).

16

B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der zum 31. Mai und 30. September 2009 zugesagten Teilbeträge der Halteprämie erworben.

17

I. Der Kläger hat - soweit ersichtlich - auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 nicht reagiert. Insbesondere hat er das darin liegende Angebot, eine Halteprämie zu den dargelegten Konditionen zu zahlen, nicht ausdrücklich angenommen. Einer solchen ausdrücklichen Annahme bedurfte es jedoch nicht. Er hat das Angebot einer Halteprämie nicht ausdrücklich abgelehnt. Darin liegt der erforderliche unzweideutige Annahmewille. Dadurch ist eine Vereinbarung über eine solche Prämie zu den Konditionen des Schreibens vom 16. Oktober 2008 nach § 151 Satz 1 BGB zustande gekommen, weil die Zusage einer Halteprämie für den Kläger lediglich rechtlich vorteilhaft war(vgl. BGH 22. Juli 2010 - I ZR 194/08 - Rn. 23). Er wurde dadurch in seiner Kündigungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Er behielt die volle Wahlfreiheit, ob und wann er das Risiko einer Insolvenz mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Entgeltfolgen und dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes nicht länger eingehen, sondern die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel der Halteprämie vorziehen wollte. Auf die Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit musste er bei einer Entscheidung, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht verzichten (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231).

18

II. Die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 ist wirksam.

19

1. Die Revision nimmt zu Unrecht an, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 gemäß § 134 BGB bzw. § 119 InsO nichtig sei, weil sie das Recht der Schuldnerin bzw. des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung unzulässig beschränke.

20

a) Die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar darf die Ausübung des Kündigungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gekündigte selbst den Kündigungsgrund schuldhaft gesetzt hat, unzumutbar erschwert werden (vgl. BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294; BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Rn. 16; 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 2 der Gründe; für eine Vertragsstrafe bereits RG 15. Februar 1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 238; Bötticher Anm. AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2). Eine nach diesen Maßstäben unzumutbare Kündigungserschwerung für die Schuldnerin oder den Beklagten enthielt die Regelung vom 16. Oktober 2008 jedoch nicht. Der Anspruch auf die Halteprämie setzte allein voraus, dass der Kläger bis zu den im Schreiben vom 16. Oktober 2008 genannten Stichtagen keine Eigenkündigung erklärt hatte. Satz 4 der Zusage, der die Schuldnerin verpflichtete, die Prämie auch bei einer von ihr erklärten Kündigung zu zahlen, war keine Anspruchsvoraussetzung, sondern ein Einwendungsausschluss (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33). Die Halteprämie war also nicht zu zahlen, weil die Schuldnerin bzw. der Beklagte kündigte, sondern auch, wenn sie oder der Beklagte kündigte, sofern der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung betriebstreu blieb (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33). Es hing allein vom Willen des Klägers ab, ob die Halteprämie zu zahlen war. Die Schuldnerin oder der Beklagte konnte das Entstehen des Anspruchs auf die Halteprämie durch ihr bzw. sein eigenes Verhalten nicht verhindern. Kündigte der Kläger nicht, entstand der Anspruch auf die Halteprämie unabhängig davon, ob die Schuldnerin oder der Beklagte (außerordentlich) kündigte oder eine solche Erklärung unterließ. Ihre Entschließungsfreiheit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden, wurde durch die Halteprämie nicht beeinträchtigt.

21

b) Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung auch nicht gemäß § 119 InsO unwirksam. Diese Bestimmung stellt sicher, dass gegenseitige Verträge in der Insolvenz nach der Systematik der §§ 103 bis 118 InsO abgewickelt werden(MünchKommInso/Huber 2. Aufl. § 119 Rn. 2; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 119 InsO Rn. 1). Anders als insolvenzabhängige Lösungsklauseln (dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 169/11 - Rn. 13 ff., BGHZ 195, 348) griff die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 in die Gestaltungsrechte des Beklagten nach §§ 103 ff. InsO nicht ein. Sie beschränkte insbesondere sein Kündigungsrecht rechtlich nicht und beeinträchtigte, wie ausgeführt, auch seine Entschließungsfreiheit nicht, weil eine Kündigung des Beklagten den Anspruch auf die Halteprämie nicht auslöste. Für die vorliegende Konstellation sieht die Insolvenzordnung allein die Anfechtungsrechte der §§ 130 ff. InsO vor.

22

2. Auch die Kündigungsfreiheit des Klägers wurde durch die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 nicht unzulässig beeinträchtigt. Es kann daher dahinstehen, ob die Vereinbarung insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wäre, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung des Klägers iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthielte, weil sie ohne eine Bindung des Klägers bis zu den genannten Stichtagen sinnentleert wäre.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei den im Schreiben vom 16. Oktober 2008 enthaltenen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies ist jedoch offenkundig iSv. § 291 ZPO. Von einer Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträge iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird(BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 14, BAGE 140, 231). Es ist ohne besondere Fachkunde allein anhand allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 53, BAGE 139, 69) festzustellen, dass die Schuldnerin im Oktober 2008 vergleichbare Prämien in deutlich mehr als drei Fällen zugesagt hat. Die einschlägigen Entscheidungen, insbesondere des Landesarbeitsgerichts München, können über eine Recherche mit Hilfe allgemein gebräuchlicher Suchmaschinen oder direkt auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts München ohne Weiteres ermittelt werden.

24

b) Sieht eine Allgemeine Geschäftsbedingung eine Bindungsklausel vor, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung bereits erbrachter Arbeitsleistung ist, daran knüpft, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fortbesteht, ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeitetes Entgelt entzieht. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, indem sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22, 27 f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 28, 39, 43; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 34).

25

Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Mückl ZIP 2012, 1642, 1644 zu Fn. 17) steht diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 1989 (- 6 AZR 324/88 - zu II 2 b und II 3 c der Gründe, BAGE 63, 385). Diese Entscheidung betraf eine tarifliche Sonderzahlung. Einer AGB-Kontrolle unterliegen Tarifnormen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht. Ebenso wenig sind sie einer Kontrolle unmittelbar am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG zu unterziehen. Außerhalb von Verstößen gegen Art. 3 und Art. 6 GG sind Tarifnormen nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen(BAG 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - Rn. 29 f.).

26

c) Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren, so einen finanziellen Anreiz für den Verbleib im Arbeitsverhältnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher darstellt(vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239; kritisch Mückl ZIP 2012, 1642, 1644, der diese Unterscheidung als gekünstelt bezeichnet).

27

d) Nach diesen Grundsätzen steht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Halteprämie nicht entgegen. Der Kläger sollte nach dem Verbleib im Arbeitsverhältnis für jeweils (knapp) vier Monate jeweils rund ein Drittel seines garantierten Jahresgehalts als Halteprämie erhalten. Dies beeinträchtigte ihn, wie ausgeführt, in seiner Kündigungsfreiheit nicht. Ungeachtet ihrer Höhe war die Prämie auch kein (verkapptes) Arbeitsentgelt, sondern sollte vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin einen Anreiz für den Kläger schaffen, sein Kündigungsrecht trotz der finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin nicht auszuüben und betriebstreu zu bleiben, also seine Betriebstreue honorieren. Die Halteprämie wurde für den bloßen Verbleib des Klägers im Arbeitsverhältnis gezahlt (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 32 für eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Halteprämie, die sich nur in der Höhe von der vorliegenden unterschied).

28

III. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis erst am 30. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

29

IV. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Halteprämie nicht nur für den Fall einer erfolgreichen Restrukturierung zugesagt worden ist, so dass die Insolvenzeröffnung nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage iSd. § 313 Abs. 1 BGB geführt habe. Dagegen führt die Revision keine Angriffe.

30

C. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. April 2009 der Anspruch des Klägers auf die am 31. Mai und 30. September 2009 entstandenen Teilbeträge der Halteprämie nicht durchsetzbar ist.

31

I. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe die zum 31. Mai und 30. September 2009 entstandenen Teilansprüche auf die Halteprämie rechtsirrig als Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angesehen und es hätte sie stattdessen als aufschiebend bedingte Abfindungszahlung und damit als Insolvenzforderung einordnen müssen. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO unterfallen ua. die Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Dazu gehören auch die streitbefangenen Teilbeträge. Die Revision sieht zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der insolvenzrechtlichen Einordnung der Halteprämie als Masseverbindlichkeit und der insolvenzrechtlichen Behandlung bedingter Forderungen, insbesondere aufschiebend bedingter Abfindungsansprüche, bei denen es sich um Insolvenzforderungen handelt. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass der Einzelanspruch auf die Teilbeträge der Prämie im Rahmen des nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis an den vereinbarten Stichtagen nur entstand, wenn der Kläger bis dahin nicht gekündigt hatte und insoweit die verlangte Betriebstreue erwiesen hatte. Damit war der Anspruch auf die Halteprämie abhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, dh. eines auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Dauerschuldverhältnisses, und stand jedenfalls in einem weiten Sinn im Synallagma. Dieses zumindest teilweise synallagmatische Verhältnis bedingt die insolvenzrechtliche Einordnung der Halteprämie als Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.

32

1. Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 17), sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269). Darüber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sein (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). Voraussetzung für die Anerkennung als Masseverbindlichkeit ist demnach grundsätzlich, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinne Entgelt „für die Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Es genügt nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst „in der Zeit“ nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden muss (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 28 f.). Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150).

33

2. Nach diesen Grundsätzen waren die streitbefangenen Teilbeträge der Halteprämie Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Ob Sonderleistungen, dh. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt (MünchKommInso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180), als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150). Die Halteprämie sollte stichtagsbezogen die erwiesene Betriebstreue honorieren. Das bedingte ihre insolvenzrechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit.

34

a) Allerdings war die vom Kläger begehrte Halteprämie wegen der Anknüpfung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Stichtag auflösend bedingt (vgl. für die st. Rspr. bei Gratifikationen BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 27, BAGE 140, 231). Die sofort mit der Annahme des Angebots vom 16. Oktober 2008 wirksam gewordene Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin sollte nur entfallen, wenn der Kläger vor den Stichtagen das Arbeitsverhältnis kündigte. Bei einer solchen Bedingung tritt die Rechtsänderung gemäß § 158 Abs. 2 BGB sofort ein(BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 26, BAGE 117, 1). Das Rechtsgeschäft zeitigt zunächst uneingeschränkte Rechtswirkungen und begründet Verpflichtungen der Parteien (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 38).

35

aa) Ist der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen, liegt eine Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO auch dann vor, wenn sich eine Forderung des Gläubigers daraus erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt(BGH 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11 - Rn. 15, BGHZ 192, 221). Aufschiebend bedingte Forderungen sind danach auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt, weil der Rechtsgrund für sie schon vor der Eröffnung gelegt worden ist (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115). Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet. Seine Wirksamkeit tritt mit dem Bedingungsfall ipso iure ein (BGH 21. September 1994 - VIII ZR 257/93 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 127, 129). Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO).

36

bb) Auflösend bedingte Forderungen, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, sind Insolvenzforderungen (Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 38 InsO Rn. 33). Sie werden gemäß § 42 InsO wie unbedingte Insolvenzforderungen behandelt, solange die Bedingung nicht eingetreten ist(MünchKommInso/Ehricke 3. Aufl. § 38 Rn. 17). Bis zum Eintritt der Bedingung erhält der Gläubiger einer solchen Forderung die volle Quote (Bitter NZI 2000, 399, 400).

37

b) Bei Dauerschuldverhältnissen, die wie das Arbeitsverhältnis gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zulasten der Masse zumindest zunächst fortbestehen, ist jedoch danach zu unterscheiden, ob der Anspruch allein aus einem vor Verfahrenseröffnung begründeten „Stammrecht“ resultiert oder ob es sich um nach der Eröffnung des Verfahrens neu entstehende (Einzel-)Forderungen handelt, deren Anspruchsvoraussetzungen daran gebunden sind, dass der Arbeitnehmer eine Leistung „für“ die Masse erbringt, und sei es auch nur - wie im vorliegenden Fall - in Form von weiter erwiesener Betriebstreue. Im ersten Fall sind die aus dem Stammrecht erwachsenden Ansprüche auch dann Insolvenzforderungen, wenn sie erst in der Zeit nach Insolvenzeröffnung fällig werden. Im letzteren Fall sind dagegen die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen Masseverbindlichkeiten bzw. gegen den Schuldner gerichtete Neuverbindlichkeiten (Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 38 InsO Rn. 58). Das gilt auch für einzelne Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20).

38

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entscheidung des Senats vom 27. September 2007 (- 6 AZR 975/06 - BAGE 124, 150) keine andere Wertung zu entnehmen. Der Senat hat in dieser Entscheidung die im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden monatlichen Raten allein deshalb als Abfindungszahlung und damit als Insolvenzforderung eingeordnet, weil dieser Anspruch kein Entgelt, sondern die Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Altersteilzeitvertrag war. Mit der durch die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 zugesagten Halteprämie sollte dem Kläger, anders als die Revision annimmt, keine Abfindung gewährt werden.

39

aa) Ein solcher Zweck der Halteprämie ließ sich Satz 4 der Zusage nicht entnehmen. Dabei handelte es sich lediglich um einen Einwendungsausschluss (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33), der berücksichtigte, dass der Kläger bei einer berechtigten betriebsbedingten Kündigung der Schuldnerin nicht ausreichend abgesichert gewesen wäre. Satz 4 schloss diese Schutzlücke, versprach aber keine den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichende und/oder die Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung honorierende Leistung und stellte damit keine Abfindung dar (zu dieser Definition vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150). Die Zahlung war nicht für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern für den Verbleib im Arbeitsverhältnis zugesagt (vgl. Mückl ZIP 2012, 1642, 1646).

40

bb) Auch der Hinweis der Revision auf die Einordnung des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG als Insolvenzforderung trägt nicht. Die Abfindung nach § 1a KSchG entspricht ihrem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Hinnahme der Kündigung vereinbarten Abfindung(BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 19). Eine solche Abfindung ist nicht zugesagt worden.

41

d) Nach diesen Grundsätzen stand der Umstand, dass die Halteprämie durch die Kündigung des Klägers auflösend bedingt war, der Einordnung der Prämie als Masseverbindlichkeit nicht entgegen.

42

aa) Die Schuldnerin schuldete die zugesagten Teilbeträge der Halteprämie erst, wenn der Kläger jeweils bis zu den drei in der Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 genannten Stichtagen keine Eigenkündigung erklärt hatte. Die Prämie war als Gegenleistung für die angestrebte Betriebstreue des Klägers zugesagt. Die Zusage dieser Prämie sollte den Wert abbilden, den der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Schuldnerin hatte (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231). Einzige Voraussetzung der Ansprüche auf die streitbefangenen Teilbeträge war, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis bis zu den zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Stichtagen 31. Mai bzw. 30. September 2009 nicht kündigte und in vollem Umfang die geschuldete Betriebstreue erwies. Der Kläger hatte diese als Voraussetzung für die Ansprüche auf die streitbefangenen Teilbeträge der Halteprämie geforderte Betriebstreue im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht voll geleistet. Die Ansprüche auf diese Teilbeträge hingen nicht nur von einem reinen Zeitablauf ab, sondern entstanden nach ihrer Zwecksetzung als Einzelansprüche nur dann am 31. Mai bzw. 30. September 2009, wenn der Kläger bis zu diesen Stichtagen und damit „für“ die Zeit nach Insolvenzeröffnung uneingeschränkt betriebstreu blieb (vgl. Lohmann Anm. NZI 2013, 359, 360; vgl. MünchKommInso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 182). Der Gegenwert für die erst an den Stichtagen entstehenden Ansprüche auf die Teilbeträge der Halteprämie war weder bereits am 16. Oktober 2008 noch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst jeweils an diesen Stichtagen erbracht. Die an den Stichtagen entstehenden Ansprüche auf die Teilbeträge der zugesagten Halteprämie waren das Äquivalent für die geleistete Betriebstreue im Rahmen des nach Insolvenzeröffnung für die Masse fortgesetzten Arbeitsverhältnisses (vgl. zu diesen Abgrenzungskriterien MünchKommInso/Ehricke 3. Aufl. § 38 Rn. 19 ff.; Henckel in Jaeger InsO § 38 Rn. 158; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 38 InsO Rn. 58).

43

bb) Der Kläger erfüllte hinsichtlich der streitbefangenen Teilbeträge die verlangte Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll zur Masse. Als dafür geschuldete Gegenleistung erwarb er gegen die Masse Ansprüche auf diese Teilbeträge der Halteprämie. Die an den Stichtagen 31. Mai und 30. September 2009 entstandenen, nicht ratierlich verdienten Teilbeträge waren deshalb insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzurechnen, in den die Stichtage fielen. Sie waren in vollem Umfang Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (vgl. Lohmann Anm. NZI 2013, 359, 360; MünchKommInso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180, 182; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 67; Mückl ZIP 2012, 1642, 1645 f.).

44

cc) Soweit die Revision geltend macht, es sei den Vertragsparteien jedenfalls ganz überwiegend darauf angekommen, vor Insolvenzantragstellung liegende Arbeitsleistungen für den Insolvenzfall zu sichern, weswegen die Stichtage von der Schuldnerin so gewählt worden seien, dass sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen hätten, wird dies der Vereinbarung nicht gerecht. Durch sie ist ein Anreiz für den Kläger geschaffen worden, sein Kündigungsrecht trotz der schwierigen finanziellen Lage der Schuldnerin nicht auszuüben und betriebstreu zu bleiben. Wenn die Revision anführt, mit der Stellung des Insolvenzantrags sei das Thema (gemeint sein dürfte: Sanierungsbeitrag des Klägers) „vom Tisch“ gewesen, berücksichtigt sie nicht, dass gerade auch bei der Suche nach einem Investor der Verbleib von Know-how-Trägern sinnvoll sein kann. Zudem sind diese Behauptungen ohne Tatsachensubstanz.

45

II. Ob den Ansprüchen des Klägers die Einrede der Anfechtbarkeit entgegensteht, die gemäß § 146 Abs. 2 InsO unverjährbar ist(vgl. Karsten Schmidt/Büteröwe 18. Aufl. § 146 InsO Rn. 14), kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

46

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Erhebung der Einrede nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, Anfechtungsrechten zugunsten der Gläubiger nachzugehen. Die Anfechtung wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Beklagte als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte und der Kläger nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 36). Das ist nicht der Fall. Die im Mai 2009 übersandte Aufstellung der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderungen, in der der erste Teilbetrag der Halteprämie aufgeführt war, enthielt weder inhaltliche Aussagen dazu, ob diese Forderung zur Tabelle anerkannt werde, noch insbesondere zur Berechtigung der streitbefangenen Masseforderungen.

47

2. Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, können nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden, § 129 InsO. Anfechtbare Rechtshandlung ist hier die gemäß § 151 Satz 1 BGB am 16. Oktober 2008 geschlossene Vereinbarung der Halteprämie. Diese Vereinbarung verschaffte dem Kläger bereits eine gesicherte Rechtsstellung iSd. § 140 Abs. 1 InsO. Die darin zugesagten Ansprüche konnten ihm von der Schuldnerin nicht mehr einseitig entzogen werden. Ob die Anspruchsvoraussetzungen eintraten, hing nicht von der freien Entscheidung der Schuldnerin ab (BGH 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07 - Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Anfechtungstatbestände vorliegen, ist demnach der 16. Oktober 2008. Dies beachtet das Landesarbeitsgericht nicht durchgehend.

48

3. Die Zusage der Halteprämie benachteiligte die Insolvenzgläubiger iSd. § 129 Abs. 1 InsO. Sie verkürzte das Vermögen der Schuldnerin, indem ihre in der Insolvenz zu befriedigenden Verbindlichkeiten vermehrt wurden. Durch die Begründung einer in der später eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin als Masseverbindlichkeit zu befriedigenden Verbindlichkeit verringerte sich die Quote der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger und damit deren Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 18). Dies führte jedenfalls zu einer für die Anfechtungstatbestände der §§ 134 und 133 Abs. 1 InsO ausreichenden mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung. Hypothetische Kausalverläufe, die ebenfalls zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt hätten, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 40). Deshalb ist es unerheblich, ob der Kläger ohne Halteprämie gekündigt hätte und durch teure externe Berater hätte ersetzt werden müssen.

49

4. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei den Anfechtungstatbestand des § 134 InsO verneint. Das hat der Senat im Verfahren - 6 AZR 913/11 - mit Urteil vom 12. September 2013 ausführlich begründet und nimmt darauf Bezug.

50

5. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft eine Anfechtbarkeit der Prämienzusage nach § 133 Abs. 1 InsO verneint. Die Begründung, mit der es die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Insbesondere hat es die Beweisanforderungen zulasten des Beklagten überspannt, weil es die Inkongruenz der dem Kläger zugesagten Halteprämie nicht erkannt und diesen Umstand deshalb bei der erforderlichen Abwägung nach § 286 ZPO nicht als erhebliches Beweisanzeichen zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat. Zudem hat es nicht festgestellt, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war oder deren Zahlungsunfähigkeit drohte und der Kläger dies wusste. Es hat insoweit ein weiteres erhebliches Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt. Darüber hinaus hat es die erforderliche abschließende Gesamtabwägung aller Umstände unterlassen. Darum kann das Urteil keinen Bestand haben.

51

a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt(BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14). Ein unlauteres Verhalten des Schuldners, ein unlauteres Zusammenwirken mit dem Anfechtungsgegner oder irgendeine Art von Treu- und Sittenwidrigkeit wird nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133 InsO, der nur einen(bedingten) Benachteiligungsvorsatz voraussetzt, nicht verlangt (vgl. BGH 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07 - Rn. 20; aA Jensen NZI 2013, 471).

52

aa) Das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals kann als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit es dabei auf Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit ankommt, muss deren Vorliegen oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; BGH 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - Rn. 8; zur Stichhaltigkeit dieser Anknüpfungstatsachen Hutschenreuther/Neugebauer ZInsO 2013, 1221, 1222 ff.).

53

bb) Der Bundesgerichtshof hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners verschiedene Beweisanzeichen („Indizien“; vgl. BGH 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 - zu III 10 d der Gründe, BGHZ 53, 245; Huber FS Ganter S. 203, 206) entwickelt.

54

(1) Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Er weiß dann in aller Regel, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14).

55

Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (seit Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 15).

56

(2) Ein weiteres in der Regel erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist es, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, also der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 19; zu den wesentlichen Tatbeständen der inkongruenten Deckung Kayser WM 2013, 293, 296 f.). Nach allgemeiner Erfahrung im Geschäftsverkehr sind Schuldner regelmäßig nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie dies dennoch, so müssen dafür im Allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen. Eine solche Begünstigung muss deshalb beim Leistungsempfänger in der Regel den entsprechenden Verdacht wecken. Zugleich liegt auf der Hand, dass wegen der Bevorzugung einzelner Gläubiger über das ihnen von Rechts wegen zustehende Maß hinaus die Masse zulasten anderer Gläubiger entsprechend verkürzt wird. Nimmt allerdings der Schuldner trotz der Gewährung einer inkongruenten Deckung aufgrund konkreter Umstände an, mit Sicherheit alle seine Gläubiger befriedigen zu können, fehlt ihm der Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - zu II 2 a der Gründe; Kayser WM 2013, 293, 296). Zudem hängt die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen von deren Art und Ausmaß ab. Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück (BGH 12. November 1992 - IX ZR 236/91 - zu III 3 c aa der Gründe). Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung fällt auch umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt. Sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wird, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder aus Sicht des Zahlungsempfängers zu bestehen scheinen (BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu II 2 b bb (4) und III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242).

57

(3) Beweisanzeichen von geringerer Bedeutung sind die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97 - zu III 3 c bb der Gründe), unentgeltliche Zuwendungen oder Verschleuderungsverträge (MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 32).

58

(4) Die Indizwirkung von Inkongruenz und Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann durch Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn Einzelfallumstände ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuches ist. Es muss dann allerdings zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das zumindest in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Die bloße Hoffnung des Schuldners, die Krise überwinden bzw. noch abwenden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17 f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11).

59

b) Die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

60

aa) Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln(BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 - Rn. 13).

61

bb) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (ausführlich zu dieser Kenntnis für Arbeitnehmer BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 235), so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, und ist zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner gewerblich tätig ist und der Gläubiger dies weiß. Dann muss er mit weiteren Gläubigern des Schuldners, deren Ansprüche ungedeckt sind, rechnen (vgl. BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 15).

62

cc) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen(BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235).

63

(1) Die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit genügt dafür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände positiv kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit objektiv zweifelsfrei folgt, und dass er aus diesen Indiztatsachen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen muss. Das ist nur dann der Fall, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Dann kann der Anfechtungsgegner sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63). Das Indizanzeichen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit entfällt ferner, wenn der Anfechtungsgegner, der zunächst die (drohende) Zahlungsunfähigkeit gekannt hat, aufgrund einer ihm bekannten Veränderung der Tatsachengrundlage es für möglich hält, dass die (drohende) Zahlungsunfähigkeit nunmehr behoben ist (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25, 34).

64

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die erforderliche positive Kenntnis von Vermutungstatsachen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen, hatte, ist die Stellung oder Funktion des Arbeitnehmers im Unternehmen nicht per se maßgebend. Unabhängig davon, ob er Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens hat, trifft den Arbeitnehmer auch keine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht. Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß(vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63).

65

dd) Die nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO erforderliche Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der Gläubiger weiß, dass werthaltiges Schuldnervermögen, das dem Insolvenzbeschlag unterliegen würde, vermindert oder die Schuldenmasse vermehrt wird, ohne dass das verbleibende Schuldnervermögen ausreicht, um alle verbleibenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Das wird widerleglich vermutet, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die im oben genannten Sinn zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - Rn. 10). Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach dieser Rechtsprechung in aller Regel allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt (MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 24d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es damit praktisch nur auf den ersten Teil der Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Kenntnis von der(drohenden) Zahlungsunfähigkeit, an (vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - Rn. 10). Der zweite Teil der Vermutungsgrundlage, die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, wird aus dem ersten Teil des Vermutungstatbestands gefolgert. Dreh- und Angelpunkt bei den meisten Anfechtungsprozessen ist damit der Nachweis, dass Schuldner und Anfechtungsgegner von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit oder den auf eine solche hindeutenden Tatsachen Kenntnis hatten (Kayser WM 2013, 293, 294 f.).

66

c) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die übrigen Beweisanzeichen begründen allerdings keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt sind(Fischer NZI 2008, 588, 592; missverständlich BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25).

67

aa) Solche Tatsachen sind vielmehr nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen(vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298).

68

bb) Der Anfechtungsgegner kann die von der Rechtsprechung anerkannten Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist (Kayser WM 2013, 293, 298 ff., der von „Entkräften des Vermutungstatbestands“ spricht; ausführlich zur Wirkungsweise von Indizien und zur indizienrechtlichen Beweisführung Huber FS Ganter S. 203, 206, 211 ff.), oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen.

69

(1) Neben einem tragfähigen Sanierungskonzept gehört zu den gegenläufigen Indizien bei kongruenter Deckung insbesondere der Nachweis, dass die angefochtene Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung in die künftige Masse erfolgt ist. In letzterem Fall spricht viel dafür, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen (gleichwertigen) Vermögensvorteils erbracht hat und ihm eine damit verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung selbst bei schon eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit nicht bewusst geworden ist (Kayser WM 2013, 293, 298; Fischer NZI 2008, 588, 593 f.). Das gilt insbesondere, wenn die Leistung zur Fortführung des Betriebs bzw. Unternehmens notwendig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 142 Rn. 12).

70

(2) Darüber hinaus erscheint bei derartigen kongruenten Leistungen, sofern es sich dabei um ein Bargeschäft handelt oder bei denen zumindest eine bargeschäftsähnliche Lage vorliegt (vgl. Kayser WM 2013, 293, 298), die Erschütterung des Beweisanzeichens der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der daraus folgenden Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Anfechtungsgegners naheliegend. Wird eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht (zu der insoweit maßgeblichen Zeitspanne BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 16 bis 18, BAGE 139, 235), spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass sein Arbeitgeber noch liquide ist, er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgsversprechend ist (vgl. MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 38b) und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht.

71

d) Ausgehend davon halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

72

aa) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Vereinbarung der Halteprämie als Gewährung einer kongruenten Deckung angesehen und deshalb das Beweisanzeichen der Inkongruenz im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht in seine Abwägung nach § 286 ZPO einbezogen. Die Zusage der Halteprämie stellte eine inkongruente Deckung dar.

73

(1) Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht (BGH 11. März 2004 - IX ZR 160/02 - zu II 1 c aa (3) der Gründe). Die Feststellung der Inkongruenz erfordert demnach den Abgleich von rechtlich geschuldetem Vorgehen und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners (Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 30). Maßgeblich ist die materiell-rechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSv. § 140 Abs. 1 InsO(vgl. BGH 29. September 2005 - IX ZR 184/04 - zu II 2 der Gründe; Schoppmeyer aaO Rn. 31), hier am 16. Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger für den Fall, dass er weiter betriebstreu blieb, lediglich Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Gegenleistung, nicht aber auf die ihm mit der Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 zugesagte Halteprämie. Das arbeitsvertragliche Leistungsprogramm wurde durch die Zusage einer Halteprämie nachträglich zugunsten des Klägers abgeändert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hatte. Dies begründet die inkongruente Deckung (vgl. Schoppmeyer aaO Rn. 35).

74

(2) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist es unerheblich, dass die Parteien über die Halteprämie eine eigene Vereinbarung geschlossen haben. Zum einen hätte diese allenfalls die Kongruenz der Halteprämie selbst begründen können. Zum anderen übersieht das Landesarbeitsgericht, dass die Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 kein kongruenzbegründender Schuldgrund sein kann, weil sie ihrerseits inkongruent ist (vgl. BGH 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02 - Rn. 38 bis 40, BGHZ 166, 125). Die Arbeitsvertragsparteien können nicht durch den Abschluss einer Vereinbarung, die neue Ansprüche des Arbeitnehmers begründet, die Anfechtungstatbestände des § 131 InsO und § 133 Abs. 1 InsO umgehen.

75

(3) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO durch den Kläger angenommen, er habe schlüssig ein Restrukturierungskonzept der Schuldnerin dargelegt. Diese Annahme ist aber ihrerseits nicht frei von Rechtsfehlern. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die Annahme des Vorliegens eines schlüssigen Sanierungskonzepts nicht. Das rügt die Revision mit Recht.

76

(a) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich schon der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts nicht entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme, die Voraussetzungen eines schlüssigen Sanierungskonzepts lägen vor, auf den auf fünf Jahre angelegten Businessplan der Schuldnerin gestützt. Aus dem Vortrag der Parteien hat das Landesarbeitsgericht gefolgert, im Businessplan sei geregelt, mit welcher Personalstärke und welcher unternehmerischen Ausrichtung die Schuldnerin habe fortgeführt werden sollen. Dieses Konzept sei durch P geprüft und für durchführbar erachtet worden. Aus diesen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass spätestens am 16. Oktober 2008 ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt worden war oder dass der Kläger dies zumindest annehmen durfte. Es ist zum einen nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen ein solches Sanierungskonzept beruhen sollte und was bei einer unvoreingenommenen, fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, bei einer Realisierung des Konzepts würden die übrigen Gläubiger vollständig befriedigt werden können. Zum anderen hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Gutachten von P erst am 4. Dezember 2008 vorlag. Die Indizwirkung der Inkongruenz entfiele nur, wenn bereits am 16. Oktober 2008 ein tragfähiges Sanierungskonzept existiert hätte oder wenn jedenfalls der Kläger davon aufgrund konkreter Umstände hätte ausgehen dürfen, was dieser allerdings - soweit ersichtlich - bisher nicht geltend gemacht hat.

77

(b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Schuldnerin am 16. Oktober 2008 begründete Aussicht auf den Erhalt staatlicher Finanzhilfen zur Überbrückung der Liquiditätsprobleme hatte. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit unter Bezug auf die Gespräche mit dem Freistaat Sachsen angenommen, es sei nicht unwahrscheinlich gewesen, dass die Schuldnerin weitere Mittel erhalten werde. Die am 21. Dezember 2008 verkündete Einigung mit dem Freistaat Sachsen spreche gegen eine unverbrüchlich ablehnende Haltung des Freistaats im Oktober 2008, öffentliche Mittel zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass der Freistaat Sachsen die Bewilligung der Finanzhilfe vom Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Due-Diligence-Prüfung abhängig machen wollte. Es hat nicht festgestellt, dass die Schuldnerin aufgrund belastbarer Tatsachen bereits vor dem Ergebnis dieser Prüfung, also vor dem 4. Dezember 2008, die Prognose stellen durfte, sie werde Staatshilfen erhalten. Nach den bisher getroffenen Feststellungen waren die Bemühungen der Schuldnerin um eine Sanierung auch nach dem Vortrag des Klägers über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen. Dies reicht für ein Ausräumen des durch die Inkongruenz indizierten Benachteiligungsvorsatzes nicht aus (BGH 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11).

78

(c) Ein Sanierungskonzept kann schließlich nur dann geeignet sein, den indizierten Benachteiligungsvorsatz auszuschließen, wenn die inkongruente Leistung auch Bestandteil des Sanierungskonzepts ist. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die zahlreichen Mitarbeitern zugesagten Halteprämien Bestandteil des Sanierungskonzepts der Schuldnerin waren.

79

bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Schuldnerin am 16. Oktober 2008 bereits zahlungsunfähig war oder jedenfalls ihre Zahlungsunfähigkeit drohte und die Schuldnerin sowie der Kläger davon Kenntnis hatten, was ein weiteres wesentliches Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung wäre. Der Beklagte hat behauptet, die drohende Zahlungsunfähigkeit habe sich aus der Liquiditätsplanung der Schuldnerin ergeben. Er hat für seine Behauptung, die Schuldnerin sei spätestens am 16. Oktober 2008 drohend zahlungsunfähig gewesen, die Vorlegung eines Privatgutachtens vom 30. Dezember 2010 angeboten. Diesen Vortrag durfte das Landesarbeitsgericht nicht außer Acht lassen.

80

(1) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe aus den vom Beklagten vorgetragenen Anknüpfungstatsachen nicht zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen müssen. Es hat weiter angenommen, der Beklagte habe nicht behauptet, dass der Kläger positive Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin gehabt habe. Auch diese Würdigung, nach der es auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ankäme, ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Beklagte stets auf die Inkongruenz der Vereinbarung vom 16. Oktober 2008 hingewiesen hatte. Dies rügt die Revision mit Recht. Die Inkongruenz ist, wie ausgeführt, in der Regel ein Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Empfänger Anlass hatte, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe nicht nur derartige Zweifel haben müssen, er habe vielmehr Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht als unzulässigen Antritt eines Ausforschungsbeweises angesehen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.

81

(a) Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgetragen, der Kläger habe die Cashflow-Entwicklung auf Monatsbasis geprüft und Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Er habe Einblick in alle maßgeblichen Zahlen und Fakten des Konzerns gehabt. Ihm sei bei Übergabe der Zusage der Halteprämie die Auffassung der K AG zum Jahresabschluss 2008 und deren Schreiben vom 14. Oktober 2008 bekannt gewesen. Zum Beweis dieser Behauptungen hat er das Zeugnis des Vorgesetzten des Klägers und der Ansprechpartner des Klägers bei der K AG angeboten. Dieser Vortrag ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts streitig geblieben, wie sich aus II 3 b des Berichtigungsbeschlusses vom 8. März 2012 ergibt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, weswegen der Kläger Kenntnis von der Auffassung der K AG und deren Schreiben vom 14. Oktober 2008 gehabt habe. Er habe keine Anknüpfungstatsachen für diese Kenntnis des Klägers vorgetragen. Er habe insbesondere nicht ausgeführt, welchen Inhalt die regelmäßigen Gespräche zwischen dem Kläger und dem benannten Zeugen Herrn Kl gehabt hätten und welche Informationen der Kläger darin erhalten habe.

82

(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an einen ausreichenden Beweisantritt überspannt. Die beweisbelastete Partei muss keinen „Vorbeweis“ führen, indem sie Anhaltspunkte für - gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt (BAG 28. April 2004 - 10 AZR 370/03 - zu II 2 c der Gründe). Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine Partei - wie hier der Beklagte als Insolvenzverwalter - keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 30; BGH 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - Rn. 15; vgl. für die Anforderungen an den Beweisantritt eines Konkursverwalters BGH 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -). Angesichts der (Mit-)Zuständigkeit des Klägers für die Erstellung der monatlichen Konzernabschlüsse und des vom Beklagten behaupteten ständigen Austausches zwischen dem Kläger und den Wirtschaftsprüfern der K AG einerseits und seinem Vorgesetzten andererseits bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Gesprächen die Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sowie die Einschätzung der Wirtschaftsprüfer, die am 14. Oktober 2008 zu dem Hinweis an die Schuldnerin nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB auf eine Bestandsgefährdung des Unternehmens geführt hatte, angesprochen worden sind, zumal hier offensichtlich wegen der Dringlichkeit ein Vorabbericht erstellt worden ist(vgl. Habersack/Schürnbrand in Großkomm. HGB 5. Aufl. § 321 Rn. 22).

83

(2) Soweit das Landesarbeitsgericht im Rahmen einer Hilfsbegründung angenommen hat, der Kläger habe die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO durch seinen Vortrag zum Sanierungskonzept der Schuldnerin widerlegt, tragen die insoweit von ihm getroffenen Feststellungen, wie ausgeführt, seine Annahme, es habe ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegen, nicht.

84

cc) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht die erforderliche abschließende Gesamtwürdigung aller Umstände nicht vorgenommen.

85

D. Der Beklagte hat sich erstmals in der Revisionsinstanz ausdrücklich hilfsweise auf das Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 2 InsO berufen. Danach wird bei Abschluss entgeltlicher Verträge mit Nahestehenden, die zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung führen, unterstellt, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Gläubiger dies wusste. § 133 Abs. 2 InsO führt also zu einer Beweislastumkehr(MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 45, 39). Das Landesarbeitsgericht hat zu den Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu den bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO, insbesondere dem Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unter Einbeziehung der Gegenleistung des Klägers(dazu BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 20 ff.) sowie eines Näheverhältnisses iSd. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO aufgrund dienstvertraglicher Verbindung(dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 205/11 - Rn. 10 f., BGHZ 195, 358), vorzutragen. Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung vorstehend dargelegter Maßstäbe, insbesondere der vorliegenden Inkongruenz prüfen müssen, ob eine Vorsatzanfechtung in Betracht kommt, und dabei unter Umständen das Vorliegen einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit festzustellen haben.

86

E. Es bestand kein Anlass, wie von der Revision angeregt, von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG Gebrauch zu machen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Lorenz    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.