Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14

bei uns veröffentlicht am25.02.2015
vorgehend
Landgericht München II, 3 O 2125/13, 13.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.06.2014, Az. 3 O 2125/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Anlageschadens geltend.

Die Beklagte ist eine Vermögensberatungs- und -vermittlungsgesellschaft. Die Klägerin beteiligte sich nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten durch Zeichnungsschein vom 4.12.1998 mit einer Anlagesumme von damals 50.000,- DM zuzüglich 5 Prozent Agio an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 2 GmbH & Co KG. Die Annahme der Beteiligung durch die Fondsgesellschaft wurde mit Schreiben vom 10.12.1998 erklärt.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2011 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte bei Rechtsanwalt Franz X. R. in F. als staatlich anerkannter Gütestelle die Durchführung eines Güteverfahrens. Hinsichtlich des Inhalts des Güteantrags, der am 31.12.2011 bei Rechtsanwalt R. einging, wird auf Anlage K 7 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.9.2012, den Klägervertretern zugegangen am 21.9.2012 stellte Rechtsanwalt R. das Scheitern des Güteverfahrens fest.

Nach vorangegangenem Anwaltsschreiben vom 7.3.2013 (Anlage K 11), mit welchem dieses Vorgehen angekündigt wurde, beantragte die Klägerin am 15.3.2013 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 27.092,72 €. Der Mahnantrag enthielt die Erklärung, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 21.3.2013 erlassen und der Beklagten am 25.3.2013 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Mahngericht das Verfahren an das Streitgericht abgegeben.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.707,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 347 BGB seit 22.9.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung /Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 2 GmbH & Co KG.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der unter Ziffer I genannten Fondsgesellschaft, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger oder sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der H. Eu. Immobilien Fonds Nr. 2 GmbH & Co KG, insbesondere bezogen auf die erhaltenen Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen steuerlichen Vorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.376,83 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Klageforderung ist mangels eines hemmenden Ereignisses mit Ablauf der regulären Verjährungsfrist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Berufung der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die reguläre Verjährungsfrist für die Klageforderung mit Ablauf des Jahres 2011 endete (§§ 195 BGB a. F., 195, 199 BGB n. F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

II.

Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob der Güteantrag vom 28.12.2011 den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hat, ist dahin zu beantworten, dass dies nicht der Fall ist. Der Güteantrag (Anlage K 7) war zu unbestimmt, um die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auszulösen.

Voraussetzung für die Hemmungswirkung eines Güteantrags ist, dass dieser den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.11.2007 - 19 U 4170/07, Rz. 22 f.; Urteil vom 6.11.2013 - 20 U 2064/13, Rz. 38; OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2014 - 31 U 5/14, WM 2015, 611/613; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 17 U 258/13, Rz. 14). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verjährung nur für einen konkreten Streitgegenstand gehemmt werden kann und nicht für alle denkbaren Ansprüche zwischen den Parteien. Zum anderen folgt dies aus dem Zweck des Schlichtungsverfahrens, welches nicht (nur) der Hemmung der Verjährung dient, sondern (im Idealfall) Rechtsfrieden zwischen den Parteien schaffen soll, weshalb die Angaben im Schlichtungsantrag so konkret und individualisiert sein müssen, dass sie dem Schlichter seine Aufgabe, insbesondere einen individualisierten, auf das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zugeschnittenen Vermittlungsvorschlag ermöglichen. Zwar ist der Schlichtungsantrag keine Klage und muss deshalb nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen; insbesondere wird man keinen bestimmten Klagantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordern können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.4.2007 - 22 U 117/06, Rz. 152; OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2010 - 4 U 40/09, Rz. 99; strenger insoweit aber OLG München, a. a. O., Rz. 22 f. bzw. 38). Aus der erforderlichen Ausrichtung des Schlichtungsantrags an einem bestimmten Streitgegenstand folgt jedoch, dass zum einen der Lebenssachverhalt, auf welchen Ansprüche gestützt werden, so konkret angegeben werden muss, dass er sich von anderen, ähnlichen Sachverhalten unterscheidet; zum anderen muss auch das Begehren - wenn schon nicht beziffert - so doch zumindest der Art und Größenordnung nach erkennbar sein. Diesen Anforderungen entspricht der klägerische Schlichtungsantrag vom 28.12.2011 nicht.

Zum einen wird schon der dem Schlichtungsantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht hinreichend individualisiert. Zwar werden Anlagesumme, Zeichnungsdatum und der betroffene Fonds angegeben. Die Angabe der der Beklagten vorgeworfenen Beratungsfehler erschöpft sich aber in formelhaften Wendungen, die praktisch auf jeden denkbaren Anlagehaftungsfall passen würden. So soll die Anlage als sicher, zur Steuerersparnis geeignet und gewinnbringend angepriesen worden sei, ohne dass angegeben wird, warum dies aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht zugetroffen habe. Auch soll auf keinerlei Risiken hingewiesen worden sein, ohne darzustellen, welche Risiken bestanden hätten; soweit auf das Totalverlustrisiko abgehoben wird, versteht sich dieses bei einer unternehmerischen Beteiligung von selbst und ist daher in der Regel nicht aufklärungspflichtig, sofern nur klar ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Zu pauschal ist auch, dass von der Beklagten bezogene Provisionen verschwiegen wurden; dass ein Anlageberater nicht unentgeltlich tätig wird, muss jedem Anleger klar sein, so dass Provisionen erst dann aufklärungspflichtig werden, wenn sie die Anlagesumme in beträchtlicher Höhe aufzehren; dazu fehlt jede Angabe. Ein Schlichter hätte daher mit dem Antrag mangels halbwegs individualisierter Vorwürfe an die Beklagte eigentlich nichts anfangen können.

Zum anderen wird auch das Begehren der Klägerin nicht hinreichend erkennbar. Verlangt wird „Erstattung sämtlicher geleisteter Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen“, ohne dass die geleisteten Zahlungen und die Ausschüttungen angegeben werden. Die geleisteten Zahlungen müssen nicht der Anlagesumme entsprechen, da senatsbekannt viele vergleichbare Anlagen ratierlich einzubezahlen sind; gänzlich offen bleiben die erhaltenen Ausschüttungen, so dass noch nicht einmal die Größenordnung des klägerischen Begehrens beurteilt werden konnte und dem Schlichter daher ein realistischer Vorschlag zur Güte unmöglich war. Gänzlich unklar wird das klägerische Begehren schließlich dadurch, dass „diesbezüglich ... ein Freistellungsanspruch (wovon?] geltend gemacht wird“, was mit der Angabe eine Zeile zuvor, dass ein „Anspruch auf Erstattung sämtlicher geleisteter Zahlungen“ bestünde, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Es fehlt daher an der Angabe eines konkreten Streitgegenstandes, weil das klägerische Begehren nicht erkennbar ist. Eine Hemmung der Verjährung konnte daher durch den Schlichtungsantrag nicht eintreten.

III.

Auf die (vom Landgericht verneinte) Frage, ob durch den Mahnbescheidsantrag vom 15.3.2013 eine (erneute) Hemmung eintreten konnte, kommt es somit nicht mehr an, da die Klageforderung zu dieser Zeit bereits verjährt war. Der Senat hält jedoch die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts für zutreffend, so dass Verjährung auch dann eingetreten wäre, wenn man die Frage der Bestimmtheit des Güteantrags abweichend von den obigen Ausführungen beurteilen wollte. Denn die Klägerin ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen. Dieses Ergebnis folgt nicht - was von den Parteien auch problematisiert wurde - aus einer mangelnden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheidsantrag vom 15.3.2013, sondern aus der Tatsache, dass im Mahnbescheidsantrag bewusst unzutreffend angegeben wurde, dass der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.

Zwar hängt die Hemmungswirkung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) im Normalfall nicht davon ab, ob der Mahnantrag zulässig war, sondern nur davon, ob der Mahnbescheid wirksam erlassen wurde (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rz. 8 m. w. Nachw.). Die Berufung auf die so ausgelöste Verjährungshemmung ist dem Antragsteller aber im Einzelfall gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich verwehrt, wenn er den Erlass des Mahnbescheids durch die bewusst falsche Angabe herbeigeführt hat, eine geschuldete Gegenleistung sei bereits erbracht (BGH, a. a. O., Rz. 11, 12; BGH, Urteil vom 5.8.2014 - XI ZR 172/13, Rz. 11; vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 4.6.2014 - 3 U 224/13, Rz. 53 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.11.2014 - 9 U 145/14). So liegt es hier.

Gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; ein dennoch gestellter Mahnantrag ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht nur bei einer synallagmatischen Gegenleistung, sondern auch dann, wenn wie vorliegend der zur Zug-um-Zug-Verurteilung führende Gegenanspruch aus dem Wesen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nämlich dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung folgt. Zweck der Regelung ist die Vermeidung der Schaffung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheides), der die materiell unberechtigte Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die ausstehende Gegenleistung ermöglicht. Dieser Schutzzweck ist sowohl bei der Abhängigkeit des Anspruchs von einer synallagmatischen Gegenleistung als auch im Falle der Vorteilsausgleichung einschlägig.

Die fragliche Gegenleistung war vorliegend die Abtretung der Rechte der Klägerin aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Da diese noch nicht erfolgt war, war die Angabe im Mahnbescheidsantrag, die Gegenleistung sei bereits erbracht, unzutreffend. Nichts anderes folgt aus dem vorprozessualen Anspruchsschreiben der Klagepartei vom 7.3.2013 (Anlage K 11), in welchem die Abtretung angeboten wurde. Die Abtretung einer solchen Rechtsposition erfolgt durch Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Rechtsinhaber (§§ 398, 413 BGB), so dass sie durch ein bloßes Angebot noch nicht bewirkt ist. Im Übrigen erlischt ein Angebot, sofern es nicht im zeitlichen Rahmen der §§ 146, 147 BGB angenommen wird, so dass durch das schlichte Angebot die Gefahr eines unzutreffenden Vollstreckungstitels nicht beseitigt und damit der Ratio des § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht Genüge getan wird (anders läge es möglicherweise bei einem bedingten bzw. befristeten Angebot im Sinne des § 148 BGB). Ob durch das Angebot im Anspruchsschreiben vom 7.3.2013 Annahmeverzug eintrat, ist - wie die Vorschrift des § 756 ZPO zeigt - irrelevant (so auch OLG Bamberg, a. a. O., Rz. 62). Denn hierdurch würde im Falle des streitigen Verfahrens nicht die Zug-um-Zug-Tenorierung ausgeschlossen, sondern lediglich im Falle der (rechtskräftigen) Feststellung des Annahmeverzugs die Vollstreckung erleichtert.

Im Ausgangspunkt unzutreffend ist der Ansatz der Klagepartei, dass aufgrund des vorangegangenen klägerischen Anspruchsschreibens vom 7.3.2013 keine Täuschung der Beklagten durch den Mahnbescheidsantrag vorliegt. Denn maßgeblich für die Annahme des Erschleichens eines Titels ist nicht die Täuschung des Gegners, sondern die Täuschung der Entscheidungsperson, hier des Rechtspflegers am Mahngericht. Irrelevant ist insoweit die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Klagepartei, der konkret entscheidende Rechtspfleger sei nicht getäuscht worden, weil ihm egal gewesen sei, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge. Abgesehen davon, dass damit dem handelnden Rechtspfleger potentielle Rechtsbeugung unterstellt wird, ist ohnehin nicht auf den Horizont des einzelnen Entscheidungsträgers, sondern auf die geforderte abstrakt richtige Sachbehandlung durch den Entscheidungsträger abzustellen.

Die erforderliche subjektive Seite des Erschleichens eines Mahnbescheids durch die objektiv unrichtige Angabe ist gegeben. Ausweislich des Anspruchsschreibens vom 7.3.2013, aber auch ausweislich der späteren Anspruchsbegründung war dem Klägervertreter (dessen Kenntnis sich die Klägerin gemäß §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen muss) stets bewusst, dass der geltend gemachte Anspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bestand. Auf einen Rechtsirrtum (= Anbieten der Gegenleistung genüge für deren Erbringen) kann sich der Klägervertreter insoweit nicht berufen. Der Rechtsirrtum ist eine strafrechtliche Kategorie, die - sofern Straftatbestände im Raum stünden - die Vorsatzstrafbarkeit ausschließen könnte, ändert aber nichts daran, dass der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben im Mahnbescheid herbeigeführt wurde.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Frage des für eine Verjährungshemmung erforderlichen Inhalts eines Güteantrags hat sich der Senat an der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte - soweit bekannt - orientiert. Die maßgeblichen Rechtsfragen zu den erforderlichen Angaben im Mahnbescheidsantrag betreffend eine eventuellen Gegenleistung sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 und 5.8.2014 (jeweils a. a. O.) geklärt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.11.2014 - 9 U 145/14, WM 2015, 479/481).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14

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1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
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2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
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a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
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14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 157/11 Verkündet am:
21. Dezember 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufung auf eine durch Erlass eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung
kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag
die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung bereits
erbracht sei.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte bestellte am 5. Mai 2005 bei der Klägerin, die in M. Möbelhäuser betreibt, telefonisch zu einem Gesamtpreis von 1.296 € verschiedene Möbelstücke. Deren Artikelnummern listete sie am folgenden Tage in einer E-Mail, welche sie unter ihrer bei ihrem damaligen Arbeitgeber bestehenden E-Mail-Adresse versandte, noch einmal auf. Die Klägerin verlangt die Bezahlung dieser bei ihr nicht abgeholten Möbelstücke Zug um Zug gegen deren Übergabe. Unter dem 22. Dezember 2008 hat sie einen Mahnbescheid über den Kaufpreisbetrag nebst Zinsen beantragt, der am 23. Dezember 2008 erlassen und der Beklagten am 13. Februar 2009 zugestellt worden ist. In dem von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Antragsformular war angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nebst Zinsen , Zug um Zug gegen Übergabe der näher bezeichneten Möbelstücke, weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Es sei zwar, wie erstinstanzlich festgestellt, davon auszugehen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Die Klägerin könne sich aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf eine durch den Mahnbescheid bewirkte Hemmung der Verjährung berufen. Denn sie habe in dem Mahnantrag nicht nur versehentlich, sondern bewusst wahrheitswidrig erklärt , dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch, ohne die Klage sofort begründen zu müssen, schnell einen Titel zu verschaffen. Diese Fallgestaltung könne auch nicht mit einer Verjährungshemmung bei Zurückweisung eines unzulässigen Mahnantrages gleichgesetzt werden, da das Mahngericht keine Möglichkeit gehabt habe, die Angabe zur Erbringung der Gegenleistung zu überprüfen und den Antrag aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Bei einem solchen Vorgehen sei - wie bereits das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 4. Dezember 2007 (5 U 3479/07) entschieden habe - ein Berufen der Klägerin auf die durch den (fehlerhaft) erlassenen Mahnbescheid eingetretene Verjährungshemmung wegen des Erschleichens seines Erlasses durch falsche Angaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

II.

6
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
7
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, hat die Klägerin die von ihr im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder die Gegenleistung erbracht sei, bewusst falsch abgegeben. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO eingetretene Hemmung der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des erhobenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2, § 214 Abs. 1 BGB) zu berufen.
8
1. Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteile vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81, BGHZ 86, 313, 322ff.; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 unter 2 b aa; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 43; ähnlich zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Antrages im selbstständigen Beweisverfahren BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 204/96, NJW 1998, 1305 unter II 1). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
9
2. Dies schließt es jedoch - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - nicht aus, dass sich bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, das Berufen auf eine derart verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann.
10
a) Von dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit ist bereits der Gesetzgeber bei Schaffung des § 204 BGB ausgegangen. Denn er hat sich in der Gesetzesbegründung zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung einer Verjährungshemmung getroffenen Regelungen nicht als abschließend zu verstehen seien, und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden (BT-Drucks. 14/6857, S. 44). Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann (BGH, Urteile vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 264 ff. mwN; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345).
11
b) Soweit in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum neben der Frage, ob ein aufgrund objektiv falscher Angaben des Antragstellers erlassener Mahnbescheid zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung geeignet ist (vgl.
OLG Koblenz, NJOZ 2005, 1997, 1999; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 693 Rn. 4; MünchKommZPO/Schüler, 3. Aufl., § 688 Rn. 12), auch die Frage erörtert wird, wie es sich etwa bei einer vorsätzlich falschen Erklärung des Antragstellers zu den von § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderten Umständen verhält, wird die Auffassung vertreten, dass eine Berufung des Antragstellers auf die verjährungshemmende Wirkung eines zugestellten Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich sei. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag hätte das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen müssen, so dass dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben wäre. Beschreite ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzte er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, juris Rn. 86; ähnlich Wagner, ZfIR 2005, 856, 858 f.; vgl. ferner OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1098 für den unter Verschleierung der Vermögensverhältnisse bewusst falschen Prozesskostenhilfeantrag

).

12
c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechtsposition treuwidrig aus, wenn sie sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 15.06.2010 - 191 C 23390/09 -
LG München I, Entscheidung vom 17.03.2011 - 31 S 13012/10 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 2 / 1 3 Verkündet am:
5. August 2014
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im
Mahnverfahren.
BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Juni 2014 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Anspruchs auf Leistung von Schadenersatz wegen angeblicher Beratungspflichtverletzungen bei dem Erwerb von Bonuszertifikaten zur Wertpapierkennnummer zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Revisionsverfahren noch auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.
2
Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich am 24. April 2007 von einer Mitarbeiterin der Beklagten über auf die Entwicklung des DowJones EUROSTOXX 50 bezogene Bonuszertifikate zur Wertpapierkennnummer (künftig: Zertifikate) beraten. Am 26. April 2007 einigten sich die Parteien über die Beschaffung von 600 Stück dieser Zertifikate. Die Zertifikate wurden am 2. Mai 2007 zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingebucht und später mit Verlust veräußert.
3
Zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 haben die Parteien wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Beratungspflichtverletzung korrespondiert. Der Kläger hat am 7. Juni 2010 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er die Beklagte unter anderem auf ("kleinen") Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 in Höhe von 30.738 € in Anspruch genommen hat. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellt worden.
4
Im streitigen Verfahren hat das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und seine klageabweisende Entscheidung auf Einspruch aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugelassene Revision des Klägers, mit der er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von (noch) 24.652,98 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
7
Etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 seien jedenfalls nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) verjährt. Für den Beginn der Verjährung nach dieser Vorschrift sei der Abschluss eines Finanzkommissionsgeschäfts am 26. April 2007 maßgeblich. Da die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über das Bestehen des Anspruchs verhandelt hätten, sei die Verjährungsfrist mit dem 6. Juni 2010 abgelaufen. Die Zustellung des am 7. Juni 2010 beantragten Mahnbescheids habe es nicht vermocht, eine nochmalige Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

II.

8
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten, was das Berufungsgericht angenommen hat, die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF in Verbindung mit § 43 WpHG eingreift und welcher Zeitpunkt im konkreten Fall für den Beginn der Verjährung nach diesen Vorschriften maßgeblich ist. Denn der Kläger hat die Verjährungsfrist in jedem Fall rechtzeitig (erneut) gehemmt.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gemäß § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17. Juli 2009 und der 26. August 2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26. April 2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26. April 2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6. Juni 2010 ab.
10
2. Da allerdings der 6. Juni 2010 ein Sonntag war, genügte es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag, dem 7. Juni 2010, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend (RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rn. 13). Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung am 7. Juni 2010 ein, weil der Mahnbescheid am 14. Juni 2010 und damit demnächst zugestellt wurde.
11
3. Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last.

III.

12
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat.
13
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten muss. Bei der Abfassung der Entscheidung ist darauf zu achten, dass die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.
Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2-19 O 513/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 10 U 176/12 -

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28. November 2014 Stellung zu nehmen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Hinblick auf eine im Jahr 1995 erworbene Fondsbeteiligung wegen des Vorwurfs fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Der Kläger könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der am 30.12.2011 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung gehemmt habe, weil die Angabe im Mahnverfahren, der geltend gemachte Anspruch hänge von einer Gegenleistung ab, welche jedoch erbracht sei, bewusst wahrheitswidrig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Kläger bringt vor,
das Landgericht habe dem Mahnverfahren zu Unrecht verjährungshemmende Wirkung abgesprochen. Der Kläger habe bei der Beantragung des Mahnbescheids nicht bewusst wahrheitswidrig getäuscht. Die Angabe im Mahnbescheid, die Forderung sei von einer Gegenleistung abhängig, welche aber bereits erbracht sei, sei auch nicht unzutreffend gewesen. Denn anders als bei Gegenständen komme es bei der Übertragung eines Fondsanteils nicht auf eine tatsächliche Übergabe an, sondern es sei zur Erbringung der Gegenleistung nur eine einseitige Erklärung notwendig. Nachdem die Gegenleistung außergerichtlich angeboten worden sei, sei es gerechtfertigt, diese als bereits erbracht anzusehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil im dort entschiedenen Fall vertragliche Hauptleistungspflichten und nicht ein Schadensersatzanspruch gegenständlich gewesen seien. Die Beklagte könne sich auf missbräuchliches Verhalten des Klägers auch nicht berufen, nachdem sie selbst rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie das Angebot des Klägers rechtswidrig nicht angenommen habe, die Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung Zug um Zug zu übernehmen.
Bei der Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, handele es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, welche aufgrund der konkreten Umstände zu treffen sei. Das Landgericht habe hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es sei keinesfalls ein bewusstes Handeln hinsichtlich einer Täuschungshandlung durch den Kläger oder seine Prozessbevollmächtigten erfolgt. Von Seiten des Klägers sei fest davon ausgegangen worden, dass die vorgenommene Angabe im Mahnantrag korrekt sei und zur Verjährungshemmung führe. Es sei mit der Logik unvereinbar, bewusst ein falsches Kreuz im Mahnantrag zu setzen in dem vermeintlichen Bewusstsein, die Klage werde wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 30.09.2014 (GA III 370) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.650,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 35 gemäß Zeichnungsschein vom 29.11.1995 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio zu zahlen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, die Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen;
3.
die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger 2.429,27 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
II.
11 
Die Berufung des Kläger ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageforderung ist jedenfalls verjährt.
12 
1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, verjährte die Klageforderung kenntnisunabhängig innerhalb von zehn Jahren ab dem 01.01.2002 (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da die Anspruchsbegründung erst am 04.01.2013 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klageforderung nur dann nicht verjährt, wenn durch das vorangegangene Mahnverfahren die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist. Hiervon geht auch der Kläger aus.
13 
2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger sich auf eine durch das Mahnverfahren bewirkte Verjährungshemmung nicht berufen kann, weil der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
14 
a)
Der Kläger hat im Mahnantrag unrichtige Angaben gemacht.
15 
(1) Macht der durch fehlerhafte Beratung geschädigte Anleger gegenüber dem Anlageberater „großen“ Schadensersatz geltend, so besteht der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung, dass zugleich die aus dem Anlagegeschäft erwachsenen Vorteile herauszugeben sind, ohne dass es hierzu einer besonderen Einrede oder eines Antrags des Schuldners bedürfte (BGH, Urteil vom 15.01.2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 14). Der Kläger kann großen Schadensersatz daher nur Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung fordern. Dem trägt der Kläger auch Rechnung durch die Fassung des Klageantrags sowie seine außergerichtlich erklärte Bereitschaft, die Beteiligungsrechte Zug um Zug an die Beklagte zu übertragen (Anlage K 12). Folgerichtig hat der Kläger in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auch angekreuzt, die angemahnte Forderung sei von einer Gegenleistung abhängig.
16 
(2) Die Angabe in dem Mahnantrag, die Gegenleistung sei erbracht, traf zu keinem Zeitpunkt zu.
17 
Der Kläger behauptet selbst nicht, seine Fondsbeteiligung an die Beklagte übertragen zu haben. Der Umstand, dass er durch den Schriftsatz vom 04.10.2011 (Anlage K 12) außergerichtlich die Übertragung der Beteiligung angeboten hat, steht der Übertragung nicht gleich. Denn so lange die Übertragung der Beteiligung nicht dinglich vollzogen worden ist, besteht der auszugleichende Vorteil im Vermögen des Klägers fort mit der Folge, dass dieser im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Die Zug-um-Zug-Einschränkung eines Schadensersatzanspruchs wäre daher selbst dann nicht entfallen, wenn der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätte.
18 
In dem Schreiben des Klägers vom 04.10.2011 liegt überdies auch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB, dessen Annahme eine wirksame Verfügung über die Fondsbeteiligung des Klägers zur Folge gehabt haben würde. Denn der Kläger war ausweislich dieses Schreibens zur Übertragung seiner Fondsbeteiligung an die Beklagte nur für den Fall bereit, dass der „aus dem M. Fonds entstandene Schaden (…) übernommen wird“. Ein Angebot zum Abschluss eines Verfügungsgeschäfts über die Fondsanteile könnte in dem Schreiben daher allenfalls aufschiebend bedingt durch die Leistung von Schadensersatz liegen. Nachdem der geforderte Schadensersatz vom Kläger jedoch nicht beziffert worden ist, ermangelte einer solchen Bedingung die erforderliche Bestimmtheit.
19 
b)
Die falsche Angabe des Klägers in dem Mahnantrag führt dazu, dass die Hemmungswirkung des Mahnverfahrens nicht beachtlich ist.
20 
(1)
Auch wenn die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht einen zulässigen, sondern lediglich einen wirksam erlassenen und zugestellten Mahnbescheid voraussetzt, kann sich die Berufung auf die Hemmung der Verjährung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen worden ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Mahnbescheid die bewusst wahrheitswidrige Angabe enthält, die Gegenleistung der angemahnten Forderung sei bereits erbracht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995 Rn. 8 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung als wechselbezügliche vertragliche Hauptleistungspflichten gemäß § 320 BGB miteinander verknüpft sind, sondern auch im Falle einer Gegenleistung, welche bei der Forderung von „großem“ Schadensersatz aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).
21 
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht München im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens als verjährt angesehenen Ansprüche (Urteil vom 04.12.2007 - 5 U 3479/07, juris Rn. 86) im nachfolgenden Revisionsverfahren nicht als verjährt angesehen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 49/08, juris Rn. 11). Denn der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, die durch das Mahnverfahren erfolgte Hemmung der Verjährung sei beachtlich, sondern er hat die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abweichend vom Berufungsgericht bestimmt.
22 
(2) Durch die Angabe im Mahnantrag, die Gegenleistung sei bereits erbracht, hat der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt.
23 
Der Kläger hat eine Forderung zum Gegenstand seines Mahnantrags gemacht, von welcher er selbst wusste, dass sie im geltend gemachten Umfang nicht bestehe. Hätte der Kläger im Mahnverfahren offen gelegt, im Gegenzug für die angemahnte Forderung zu einer Leistung verpflichtet zu sein, so hätte das Mahngericht den Antrag nach § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen. Das Erschleichen des Mahnbescheids durch die unrichtige Angabe, die Gegenleistung sei erbracht, stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Kläger sich auf die Hemmungswirkung des Mahnverfahrens nicht berufen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 04.12.2007, aaO; OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 - 3 U 244/13, BKR 2014, 334, 337 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 3 U 170/13, WM 2014, 1998, 1999 f.). Ob die - gegebenenfalls engeren - Voraussetzungen vorliegen, um im Falle eines erschlichenen Vollstreckungsbescheids oder Versäumnisurteils sogar die Rechtskraft gemäß § 826 BGB zu durchbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258 f.; vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein Vollstreckungstitel hier nicht ergangen ist.
24 
(3) Das Vorbringen des Klägers, er habe die Einleitung des Mahnverfahrens nicht als unbeachtlich angesehen, ist unerheblich.
25 
Wie der Kläger in der Berufungsbegründung bestätigt und auch ohne weiteres erhellt, kam es ihm bei der Einleitung des Mahnverfahrens gerade auf die verjährungshemmende Wirkung an. Das Vorbringen des Klägers, er würde das Mahnverfahren nicht eingeleitet haben, wenn er von dessen mangelnder Eignung zur Verjährungshemmung ausgegangen wäre, ist daher plausibel, jedoch unerheblich. Der Rechtsmissbrauch ergibt sich gerade daraus, dass der Kläger die Verjährungshemmung unter Umgehung der gesetzlichen Regelung erstrebte, wonach ein Mahnverfahren bei Ansprüchen nicht stattfindet, welche von einer Gegenleistung abhängen. Im Übrigen setzt das Institut des Rechtsmissbrauchs nicht notwendig ein Verschulden voraus (BGH, Urteil vom 12.11.2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41).
III.
26 
Eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind. Aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 (XI ZR 172/13, WM 2014, 1763) steht fest, dass die vom VIII. Zivilsenat für den Fall einer im Synallagma stehenden Leistungspflicht entwickelten Grundsätze (Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) auch auf Zug-um-Zug-Einschränkungen anwendbar sind, die sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergeben. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache daher nicht mehr. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Oberlandesgerichts Bamberg im Urteil vom 04.06.2014 (aaO) sowie der 3. Zivilsenat des erkennenden Oberlandesgerichts im Urteil vom 16.07.2014 (aaO) bei vergleichbaren Sachverhalten wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen haben, weil diese Entscheidungen vor der bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 ergangen sind. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind, ist eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angezeigt.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28. November 2014 Stellung zu nehmen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Hinblick auf eine im Jahr 1995 erworbene Fondsbeteiligung wegen des Vorwurfs fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Der Kläger könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der am 30.12.2011 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung gehemmt habe, weil die Angabe im Mahnverfahren, der geltend gemachte Anspruch hänge von einer Gegenleistung ab, welche jedoch erbracht sei, bewusst wahrheitswidrig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Kläger bringt vor,
das Landgericht habe dem Mahnverfahren zu Unrecht verjährungshemmende Wirkung abgesprochen. Der Kläger habe bei der Beantragung des Mahnbescheids nicht bewusst wahrheitswidrig getäuscht. Die Angabe im Mahnbescheid, die Forderung sei von einer Gegenleistung abhängig, welche aber bereits erbracht sei, sei auch nicht unzutreffend gewesen. Denn anders als bei Gegenständen komme es bei der Übertragung eines Fondsanteils nicht auf eine tatsächliche Übergabe an, sondern es sei zur Erbringung der Gegenleistung nur eine einseitige Erklärung notwendig. Nachdem die Gegenleistung außergerichtlich angeboten worden sei, sei es gerechtfertigt, diese als bereits erbracht anzusehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil im dort entschiedenen Fall vertragliche Hauptleistungspflichten und nicht ein Schadensersatzanspruch gegenständlich gewesen seien. Die Beklagte könne sich auf missbräuchliches Verhalten des Klägers auch nicht berufen, nachdem sie selbst rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie das Angebot des Klägers rechtswidrig nicht angenommen habe, die Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung Zug um Zug zu übernehmen.
Bei der Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, handele es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, welche aufgrund der konkreten Umstände zu treffen sei. Das Landgericht habe hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es sei keinesfalls ein bewusstes Handeln hinsichtlich einer Täuschungshandlung durch den Kläger oder seine Prozessbevollmächtigten erfolgt. Von Seiten des Klägers sei fest davon ausgegangen worden, dass die vorgenommene Angabe im Mahnantrag korrekt sei und zur Verjährungshemmung führe. Es sei mit der Logik unvereinbar, bewusst ein falsches Kreuz im Mahnantrag zu setzen in dem vermeintlichen Bewusstsein, die Klage werde wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 30.09.2014 (GA III 370) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.650,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 35 gemäß Zeichnungsschein vom 29.11.1995 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio zu zahlen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, die Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen;
3.
die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger 2.429,27 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
II.
11 
Die Berufung des Kläger ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageforderung ist jedenfalls verjährt.
12 
1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, verjährte die Klageforderung kenntnisunabhängig innerhalb von zehn Jahren ab dem 01.01.2002 (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da die Anspruchsbegründung erst am 04.01.2013 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klageforderung nur dann nicht verjährt, wenn durch das vorangegangene Mahnverfahren die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist. Hiervon geht auch der Kläger aus.
13 
2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger sich auf eine durch das Mahnverfahren bewirkte Verjährungshemmung nicht berufen kann, weil der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
14 
a)
Der Kläger hat im Mahnantrag unrichtige Angaben gemacht.
15 
(1) Macht der durch fehlerhafte Beratung geschädigte Anleger gegenüber dem Anlageberater „großen“ Schadensersatz geltend, so besteht der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung, dass zugleich die aus dem Anlagegeschäft erwachsenen Vorteile herauszugeben sind, ohne dass es hierzu einer besonderen Einrede oder eines Antrags des Schuldners bedürfte (BGH, Urteil vom 15.01.2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 14). Der Kläger kann großen Schadensersatz daher nur Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung fordern. Dem trägt der Kläger auch Rechnung durch die Fassung des Klageantrags sowie seine außergerichtlich erklärte Bereitschaft, die Beteiligungsrechte Zug um Zug an die Beklagte zu übertragen (Anlage K 12). Folgerichtig hat der Kläger in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auch angekreuzt, die angemahnte Forderung sei von einer Gegenleistung abhängig.
16 
(2) Die Angabe in dem Mahnantrag, die Gegenleistung sei erbracht, traf zu keinem Zeitpunkt zu.
17 
Der Kläger behauptet selbst nicht, seine Fondsbeteiligung an die Beklagte übertragen zu haben. Der Umstand, dass er durch den Schriftsatz vom 04.10.2011 (Anlage K 12) außergerichtlich die Übertragung der Beteiligung angeboten hat, steht der Übertragung nicht gleich. Denn so lange die Übertragung der Beteiligung nicht dinglich vollzogen worden ist, besteht der auszugleichende Vorteil im Vermögen des Klägers fort mit der Folge, dass dieser im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Die Zug-um-Zug-Einschränkung eines Schadensersatzanspruchs wäre daher selbst dann nicht entfallen, wenn der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätte.
18 
In dem Schreiben des Klägers vom 04.10.2011 liegt überdies auch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB, dessen Annahme eine wirksame Verfügung über die Fondsbeteiligung des Klägers zur Folge gehabt haben würde. Denn der Kläger war ausweislich dieses Schreibens zur Übertragung seiner Fondsbeteiligung an die Beklagte nur für den Fall bereit, dass der „aus dem M. Fonds entstandene Schaden (…) übernommen wird“. Ein Angebot zum Abschluss eines Verfügungsgeschäfts über die Fondsanteile könnte in dem Schreiben daher allenfalls aufschiebend bedingt durch die Leistung von Schadensersatz liegen. Nachdem der geforderte Schadensersatz vom Kläger jedoch nicht beziffert worden ist, ermangelte einer solchen Bedingung die erforderliche Bestimmtheit.
19 
b)
Die falsche Angabe des Klägers in dem Mahnantrag führt dazu, dass die Hemmungswirkung des Mahnverfahrens nicht beachtlich ist.
20 
(1)
Auch wenn die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht einen zulässigen, sondern lediglich einen wirksam erlassenen und zugestellten Mahnbescheid voraussetzt, kann sich die Berufung auf die Hemmung der Verjährung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen worden ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Mahnbescheid die bewusst wahrheitswidrige Angabe enthält, die Gegenleistung der angemahnten Forderung sei bereits erbracht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995 Rn. 8 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung als wechselbezügliche vertragliche Hauptleistungspflichten gemäß § 320 BGB miteinander verknüpft sind, sondern auch im Falle einer Gegenleistung, welche bei der Forderung von „großem“ Schadensersatz aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).
21 
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht München im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens als verjährt angesehenen Ansprüche (Urteil vom 04.12.2007 - 5 U 3479/07, juris Rn. 86) im nachfolgenden Revisionsverfahren nicht als verjährt angesehen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 49/08, juris Rn. 11). Denn der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, die durch das Mahnverfahren erfolgte Hemmung der Verjährung sei beachtlich, sondern er hat die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abweichend vom Berufungsgericht bestimmt.
22 
(2) Durch die Angabe im Mahnantrag, die Gegenleistung sei bereits erbracht, hat der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt.
23 
Der Kläger hat eine Forderung zum Gegenstand seines Mahnantrags gemacht, von welcher er selbst wusste, dass sie im geltend gemachten Umfang nicht bestehe. Hätte der Kläger im Mahnverfahren offen gelegt, im Gegenzug für die angemahnte Forderung zu einer Leistung verpflichtet zu sein, so hätte das Mahngericht den Antrag nach § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen. Das Erschleichen des Mahnbescheids durch die unrichtige Angabe, die Gegenleistung sei erbracht, stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Kläger sich auf die Hemmungswirkung des Mahnverfahrens nicht berufen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 04.12.2007, aaO; OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 - 3 U 244/13, BKR 2014, 334, 337 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 3 U 170/13, WM 2014, 1998, 1999 f.). Ob die - gegebenenfalls engeren - Voraussetzungen vorliegen, um im Falle eines erschlichenen Vollstreckungsbescheids oder Versäumnisurteils sogar die Rechtskraft gemäß § 826 BGB zu durchbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258 f.; vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein Vollstreckungstitel hier nicht ergangen ist.
24 
(3) Das Vorbringen des Klägers, er habe die Einleitung des Mahnverfahrens nicht als unbeachtlich angesehen, ist unerheblich.
25 
Wie der Kläger in der Berufungsbegründung bestätigt und auch ohne weiteres erhellt, kam es ihm bei der Einleitung des Mahnverfahrens gerade auf die verjährungshemmende Wirkung an. Das Vorbringen des Klägers, er würde das Mahnverfahren nicht eingeleitet haben, wenn er von dessen mangelnder Eignung zur Verjährungshemmung ausgegangen wäre, ist daher plausibel, jedoch unerheblich. Der Rechtsmissbrauch ergibt sich gerade daraus, dass der Kläger die Verjährungshemmung unter Umgehung der gesetzlichen Regelung erstrebte, wonach ein Mahnverfahren bei Ansprüchen nicht stattfindet, welche von einer Gegenleistung abhängen. Im Übrigen setzt das Institut des Rechtsmissbrauchs nicht notwendig ein Verschulden voraus (BGH, Urteil vom 12.11.2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41).
III.
26 
Eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind. Aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 (XI ZR 172/13, WM 2014, 1763) steht fest, dass die vom VIII. Zivilsenat für den Fall einer im Synallagma stehenden Leistungspflicht entwickelten Grundsätze (Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) auch auf Zug-um-Zug-Einschränkungen anwendbar sind, die sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergeben. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache daher nicht mehr. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Oberlandesgerichts Bamberg im Urteil vom 04.06.2014 (aaO) sowie der 3. Zivilsenat des erkennenden Oberlandesgerichts im Urteil vom 16.07.2014 (aaO) bei vergleichbaren Sachverhalten wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen haben, weil diese Entscheidungen vor der bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 ergangen sind. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind, ist eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angezeigt.