Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14
vorgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
II.
III.
IV.
B.
I.
II.
III.
C.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14
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Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem am 23.07.1997 (GA 73, 74 f.) durch den Kläger erfolgten Erwerb von Anteilen an der G KG im Wert von 100.000 DM. Der Kläger war seit 1992 Kunde der E (zukünftig Beklagte).
5Mit Datum vom 22.12.2011 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten ein Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator S einleiten (GA 158 f.).
6Der Kläger behauptet, sich am 23.07.1997 an die Beklagte gewandt und dort nach Geldanlagemöglichkeiten gefragt zu haben, da er eine Erbschaft gemacht hatte. Bei dieser Gelegenheit habe Herr N ihm eine Beteiligung am G auf der Grundlage des Emissionsprospektes und anhand einer „Kurzinfo geschlossener Immobilienfonds“ (GA 76 f.) empfohlen. Herr N habe ihm erläutert, dass es sich bei dieser Investition um eine sichere Beteiligung handele, die viele Vorteile mit sich bringe. Neben hohen Steuerersparnissen erhalte er regelmäßige Ausschüttungen. Er habe eine sichere Anlageform mit mittelfristiger Laufzeit gewünscht. Die Beteiligungssumme habe ihm und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Frau im Alter zur Verfügung stehen sollen. Wesen und Funktionsweise des Fonds habe Herr N ihm nicht erläutert. Insbesondere habe er ihm nicht mitgeteilt, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit verschiedenen Risiken verbunden sei. Verlustrisiken habe Herr N ebenso nicht angesprochen wie die mangelnde Fungibilität oder die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Außerdem habe Herr N ihm nicht erklärt, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhalte. Hätte er von diesen Umständen gewusst, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
7Der Kläger ist der Meinung, wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratungen stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Zudem sei der Prospekt (GA 31 ff.) fehlerhaft, weil in diesem nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werde. Auch weitere Umstände, wie die Sicherheit der Kapitalanlage, die mangelnde Fungibilität, die Kostentransparenz und die IRR–Methode seien nur unzureichend bzw. fehlerhaft dargestellt. Zwischen E und der G GmbH habe eine Vertriebsvereinbarung vom 28.07/02.09.1994 bestanden, ausweislich der die Beklagte für das von ihr vermittelte Emissionskapital eine Vertriebsprovision i.H.v. 7,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer habe erhalten sollen (GA 143, 144). Mit Vereinbarung vom 16.09./12.09.1994 sei diese Vereinbarung dahingehend geändert worden, dass die Beklagte nur eine Provision i.H.v. 7,5% ohne Mehrwertsteuer habe erhalten sollen (GA 146). Zudem sei ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden. Er habe den Prospekt erst am 23.07.1999 bei Zeichnung der Beteiligung erhalten.
8Unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Beteiligungssumme einschließlich Agio und der Ausschüttungen i.H.v. 8.092,92 € stehe ihm ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 45.394,73 € zu. Außerdem könne er die Erstattung des ihm entgangenen Gewinns verlangen. Wäre er ordnungsgemäß über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung informiert worden, hätte er den Fonds nicht gezeichnet. Nach einer Statistik des Bundesverbandes H e.V. vom 30.11.2011 habe man mit Fondsbeteiligungen innerhalb der letzten 15 Jahre, dem auch hier maßgeblichen Zeitraum, durchschnittlich eine Rendite von 3,7 % im Jahr erwirtschaften können (GA 78), so dass ihm ein Zinsanspruch von 4 % als angemessener Wert für die Vorenthaltung von Kapital zustehe, der Gegenstand des Klageantrags zu II. sei.
9Der Kläger behauptet, das Schreiben der Beklagten, mit der diese ihm mitgeteilt habe, dass sie an dem beantragten Güteverfahren nicht teilnehmen werde, sei ihm mit Bescheid der Gütestelle vom 23.10.2012, bei seinen Prozessbevollmächtigten eingegangen am 25.10.2012, zugestellt worden. Bei dieser Sachlage könnten seine Ansprüche nicht verjährt sein, zumal sich seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.01.2012 an die Beklagte gewandt und für ihn Schadensersatzansprüche geltend gemacht hätten. Diese Ansprüche habe die Beklagte erst mit Schreiben vom 20.06.2012 zurückgewiesen.
10Die verzögerte Zustellung des Güteantrags durch die Gütestelle an die Beklagte im Mai 2012 habe an der Hemmung der Verjährung nichts ändern können. Nach der Rechtsprechung seien Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf der Arbeitsbelastung der Gütestelle zurückzuführen seien, ihm nicht zuzurechnen. Der Güteantrag selbst erfülle die Voraussetzungen, die das Schlichtungsgesetz sowie die Verfahrensordnung der Gütestelle an dessen Wirksamkeit stellten. Es enthalte eine - nicht nur kurze, sondern ausführliche - Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und das Begehren des Güterantragstellers. Eine ausreichende Individualisierung sei bereits durch die Benennung der Fondsbeteiligung “G“ erfolgt.
11Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass Herr N ein Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. Herr N habe intern geäußert, dass möglicherweise seine Kollegin, Frau K, das Gespräch geführt haben könne. Frau K habe auf Nachfrage erklärt, sie könne sich weder an den Kläger noch an ein Beratungsgespräch mit dem Kläger erinnern. Über schriftliche Unterlagen verfüge sie nicht mehr, da die 10 jährige handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei.
12Soweit sich in der Beitrittserklärung oben rechts der Namenszug „###“ finde, deute dies allenfalls darauf hin, dass der Kläger die Beitrittserklärung gegebenenfalls über die E AG bei der Fondsgesellschaft eingereicht habe.
13Die Behauptung, sie habe von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen hinter dem Rücken des Klägers erhalten, hält die Beklagte für unsubstantiiert. Sie könne dies mangels ihr vorliegender Unterlagen nicht mehr prüfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger die von ihm erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Konzeptgemäß sei bei dem Fonds im 1. Betriebsjahr ein negatives steuerliches Ergebnis von insgesamt rund 81% angefallen.
14Zudem hat sich die Beklagte auf Verwirkung und die Einrede der Verjährung berufen.
15Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
16Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Güteantrag des Klägers an die Schiedsstelle habe die Verjährung nicht hemmen können, weil der Antrag den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend genau individualisierte habe.
17Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden.
18Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht verkannt habe, dass durch die Einleitung des streitgegenständlichen Güteverfahrens die Verjährung hinsichtlich sämtlicher mit der vorliegenden Klage geltend gemachter materiell-rechtlicher Ansprüche gehemmt worden sei. Tatsächlich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie Zuordnungsprobleme gehabt habe, weil er in seinem Güteantrag keine Angaben dazu gemacht habe, wann und wo er die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet habe. Eine Zuordnung sei der Beklagten allein schon durch den Namen des Antragstellers und die konkrete Bezeichnung der Kapitalanlage möglich gewesen. Der Vertrieb des G sei ausschließlich ab Prospektherausgabe im April des Jahres 1997 bis zum Jahresende und somit in einem überschaubaren Zeitfenster von nicht einmal 9 Monaten erfolgt. Darüber hinaus sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs des Güteantrages der streitgegenständliche Lebenssachverhalt aufgrund des außergerichtlichen Anspruchsschreibens der Klägervertreter vom 31.01.2012 bekannt gewesen. Demzufolge hätten auch andere Oberlandesgerichte in Verfahren, in denen Güteanträge, wie in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlich gewesen seien, diese Anträge als für eine Verjährungshemmung ausreichend angesehen.
19In der Sache sei die Klage begründet. Die Risiken und Nachteile der Beteiligung seien im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht angesprochen worden. Zudem sei der Emissionsprospekt fehlerhaft. Die Beteiligung sei dem Kläger als sicher empfohlen worden, obgleich sie dies nicht sei. Auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sei er nicht hingewiesen worden. Ebenfalls sei mit ihm nicht das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung erörtert worden. Schließlich sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft aufklärungspflichtige Rückvergütungen erhalten habe.
20Soweit das Landgericht darauf hingewiesen habe, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Güteantrag keine Vollmacht beigefügt habe, sei darauf zu verweisen, dass nach § 3 der Verfahrensordnung der Gütestelle dem Güteantrag eine schriftliche Vollmacht beizufügen sei oder auf Antrag nachzureichen sei. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass es für eine Verjährungshemmung nicht zwingend erforderlich sei, dass die Vollmacht schon dem Güteantrag beigefügt sei, sondern es reiche aus, dass eine solche Vollmacht nachgereicht werde. Im Übrigen sei Rechtsanwalt S vor Einleitung des Güteverfahrens telefonisch befragt worden, ob dem Güteantrag eine Vollmacht beizufügen sei. Dies habe Rechtsanwalt S verneint.
21Der Kläger beantragt,
22I. unter Abänderung des am 19.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 114 O 61/13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 45.394,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
23II. die Beklagte zu verurteilen an ihn einen weiteren Betrag i.H.v. 29.795,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24III. Die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhand Gesellschaft K2 & Q mbH, C-Straße, ##### C2, an die Beklagte.
25IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der an Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhand Gesellschaft K2 & Q mbH, C-Straße, ##### C2, in Verzug befindet.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Meinung, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
29Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
30B)
31Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers aus dem behaupteten Beratungsvertrag aus dem Jahr 1997 gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sind, so dass die Beklagte berechtigt ist, die geforderte Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
32I. Die am 15.04.2013 bei Gericht eingereichte Klageschrift vom 08.04.2013 konnte die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits weit über ein Jahr abgelaufen war.
33II. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2011 eingereichte und der Beklagten im Mai 2012 zugestellte Güteantrag die Verjährung nicht gemäß § 204 I Nr. 4 BGB hemmen konnte.
34Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist, gehemmt.
35Zwar kann ein Güteantrag die Verjährung hemmen. Voraussetzung ist aber, dass dieser Antrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 204 Rz. 19; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, neu bearbeitet 2009, § 204 Rz. 61; Bamberger/Roth-Henrich, BGB, 3. Auflage, § 204 Rz. 26; Lakkis in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 204 BGB Rz. 57; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007, 19 U 4170/07, Juris Rz. 21). Das folgt schon daraus, dass die Verjährung nur für ein oder mehrere bestimmte Streitgegenstände gehemmt werden kann und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder mehreren Parteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmungswirkung eines Güteantrags voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Güteverfahrens war. Denn nur im Falle einer Anspruchsidentität steht die Anbringung eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich (vergleiche BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, Juris Rz. 27). Im Übrigen muss der Schuldner ebenso wie bei dem Erlass eines Mahnbescheides erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Demzufolge verlangt auch § 5 S. 3 Schlichtungsgesetz Baden Württemberg, dass der Schlichtungsantrag eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten muss.
36Diesen an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen wird der Güteantrag des Klägers vom 22.11.2011 nicht gerecht. Mit diesem Güteantrag macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung am G, G KG geltend. Dem Antrag kann entnommen werden, dass der Kläger behaupten wollte, dass er von einem Mitarbeiter der Beklagten und/oder deren Rechtsvorgängerin beraten worden sein will, dass dieser Mitarbeiter ihm die Risiken und Nachteile der Beteiligung nicht offen gelegt haben soll und dass der Kläger den Emissionsprospekt für fehlerhaft hält. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten ihm nicht offen gelegt, dass die Beklagte Rückvergütungen erhalten habe.
37Angaben dazu, wann die Beratung in welcher Filiale stattgefunden haben soll, fehlen. Angesichts der Tatsache, dass die behauptete Beratung mehr als 14 Jahre zuvor
38stattgefunden haben soll und demzufolge angesichts des Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist damit zu rechnen war, dass die Beklagte über keine schriftlichen Informationen mehr verfügte, und im Güteantrag weder eine zeitliche noch eine örtliche Spezifizierung erfolgte, genügten die Angaben den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Dies gilt erst recht, weil der Kläger nicht einmal angegeben hatte, dass die behauptete Beratung nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch die später von ihr übernommene E erfolgt sein soll. Zudem enthielt der Güteantrag keine anderen Angaben, mit denen der Beklagten eine Zuordnung möglich gewesen wäre. Den Berater hatte der Kläger nicht namentlich bezeichnet, Angaben zur Höhe der Beteiligungssumme enthält der Güteantrag ebenso wenig wie zur Höhe des dem Kläger vermeintlich entstandenen Schadens. Allein der Name des Klägers, dessen Anschrift im Jahre 2011 sowie die Angabe der Fondsbeteiligung reichten angesichts geplanter einzuwerbender Kommanditbeträge in Höhe von 210.000.000 DM (Prospekt S. 41 – GA 52) nicht aus, den geltend gemachten Anspruch hinreichend bestimmt zu bezeichnen, zumal der Kläger vor Einreichung des Güteantrags die Beklagte nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt konfrontiert hatte. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Klägers auf ein Anspruchsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die 10 jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen.
39Unverständlich ist der Hinweis der Klägervertreter auf das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.02.2014 in dem Verfahren 4 U 1766/13. Dieses Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass die Frage der Verjährung in dem Verfahren überhaupt eine Rolle spielte. Erst recht enthält es keine Angaben dazu, ob der 4. Senat des OLG Nürnberg den Güteantrag der Klägervertreter, sofern es auf diesen in dem betreffenden Verfahren überhaupt angekommen sein sollte, für hinreichend bestimmt gehalten hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die Ausführungen in einem Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.02.2014 in dem Verfahren 5 U 154/13. Der Kläger verkennt insoweit, dass in dem betreffenden Verfahren nicht die Beklagte, sondern eine Firma C AG Beklagte war. Den Ausführungen in dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart auf Umstände des Einzelfalls abgestellt hat. Die Umstände in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sind mit den Umständen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht vergleichbar. Im Übrigen sind die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren vor dem OLG Stuttgart und dem OLG Nürnberg in dem Verfahren 4 U 1766/13 vorgelegten Güteantrage mit Ausnahme der Beteiligung identisch mit dem in dem hiesigen Verfahren vorgelegten Güteantrag. Dies verdeutlicht, dass die Klägervertreter offenbar in zahlreichen Verfahren inhaltlich identische Güteranträge bei Gütestellen ohne Differenzierung auf den Einzelfall anhängig gemacht haben.
40III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte bestellte am 5. Mai 2005 bei der Klägerin, die in M. Möbelhäuser betreibt, telefonisch zu einem Gesamtpreis von 1.296 € verschiedene Möbelstücke. Deren Artikelnummern listete sie am folgenden Tage in einer E-Mail, welche sie unter ihrer bei ihrem damaligen Arbeitgeber bestehenden E-Mail-Adresse versandte, noch einmal auf. Die Klägerin verlangt die Bezahlung dieser bei ihr nicht abgeholten Möbelstücke Zug um Zug gegen deren Übergabe. Unter dem 22. Dezember 2008 hat sie einen Mahnbescheid über den Kaufpreisbetrag nebst Zinsen beantragt, der am 23. Dezember 2008 erlassen und der Beklagten am 13. Februar 2009 zugestellt worden ist. In dem von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Antragsformular war angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nebst Zinsen , Zug um Zug gegen Übergabe der näher bezeichneten Möbelstücke, weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Es sei zwar, wie erstinstanzlich festgestellt, davon auszugehen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Die Klägerin könne sich aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf eine durch den Mahnbescheid bewirkte Hemmung der Verjährung berufen. Denn sie habe in dem Mahnantrag nicht nur versehentlich, sondern bewusst wahrheitswidrig erklärt , dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch, ohne die Klage sofort begründen zu müssen, schnell einen Titel zu verschaffen. Diese Fallgestaltung könne auch nicht mit einer Verjährungshemmung bei Zurückweisung eines unzulässigen Mahnantrages gleichgesetzt werden, da das Mahngericht keine Möglichkeit gehabt habe, die Angabe zur Erbringung der Gegenleistung zu überprüfen und den Antrag aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Bei einem solchen Vorgehen sei - wie bereits das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 4. Dezember 2007 (5 U 3479/07) entschieden habe - ein Berufen der Klägerin auf die durch den (fehlerhaft) erlassenen Mahnbescheid eingetretene Verjährungshemmung wegen des Erschleichens seines Erlasses durch falsche Angaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 7
- Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, hat die Klägerin die von ihr im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder die Gegenleistung erbracht sei, bewusst falsch abgegeben. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO eingetretene Hemmung der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des erhobenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2, § 214 Abs. 1 BGB) zu berufen.
- 8
- 1. Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteile vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81, BGHZ 86, 313, 322ff.; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 unter 2 b aa; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 43; ähnlich zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Antrages im selbstständigen Beweisverfahren BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 204/96, NJW 1998, 1305 unter II 1). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
- 9
- 2. Dies schließt es jedoch - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - nicht aus, dass sich bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, das Berufen auf eine derart verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann.
- 10
- a) Von dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit ist bereits der Gesetzgeber bei Schaffung des § 204 BGB ausgegangen. Denn er hat sich in der Gesetzesbegründung zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung einer Verjährungshemmung getroffenen Regelungen nicht als abschließend zu verstehen seien, und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden (BT-Drucks. 14/6857, S. 44). Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann (BGH, Urteile vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 264 ff. mwN; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345).
- 11
- b) Soweit in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum neben der Frage, ob ein aufgrund objektiv falscher Angaben des Antragstellers erlassener Mahnbescheid zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung geeignet ist (vgl.
).
- 12
- c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechtsposition treuwidrig aus, wenn sie sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
AG München, Entscheidung vom 15.06.2010 - 191 C 23390/09 -
LG München I, Entscheidung vom 17.03.2011 - 31 S 13012/10 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Revisionsverfahren noch auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.
- 2
- Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich am 24. April 2007 von einer Mitarbeiterin der Beklagten über auf die Entwicklung des DowJones EUROSTOXX 50 bezogene Bonuszertifikate zur Wertpapierkennnummer (künftig: Zertifikate) beraten. Am 26. April 2007 einigten sich die Parteien über die Beschaffung von 600 Stück dieser Zertifikate. Die Zertifikate wurden am 2. Mai 2007 zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingebucht und später mit Verlust veräußert.
- 3
- Zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 haben die Parteien wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Beratungspflichtverletzung korrespondiert. Der Kläger hat am 7. Juni 2010 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er die Beklagte unter anderem auf ("kleinen") Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 in Höhe von 30.738 € in Anspruch genommen hat. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellt worden.
- 4
- Im streitigen Verfahren hat das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und seine klageabweisende Entscheidung auf Einspruch aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugelassene Revision des Klägers, mit der er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von (noch) 24.652,98 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
- 7
- Etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 seien jedenfalls nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) verjährt. Für den Beginn der Verjährung nach dieser Vorschrift sei der Abschluss eines Finanzkommissionsgeschäfts am 26. April 2007 maßgeblich. Da die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über das Bestehen des Anspruchs verhandelt hätten, sei die Verjährungsfrist mit dem 6. Juni 2010 abgelaufen. Die Zustellung des am 7. Juni 2010 beantragten Mahnbescheids habe es nicht vermocht, eine nochmalige Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
II.
- 8
- Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten, was das Berufungsgericht angenommen hat, die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF in Verbindung mit § 43 WpHG eingreift und welcher Zeitpunkt im konkreten Fall für den Beginn der Verjährung nach diesen Vorschriften maßgeblich ist. Denn der Kläger hat die Verjährungsfrist in jedem Fall rechtzeitig (erneut) gehemmt.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gemäß § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17. Juli 2009 und der 26. August 2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26. April 2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26. April 2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6. Juni 2010 ab.
- 10
- 2. Da allerdings der 6. Juni 2010 ein Sonntag war, genügte es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag, dem 7. Juni 2010, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend (RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rn. 13). Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung am 7. Juni 2010 ein, weil der Mahnbescheid am 14. Juni 2010 und damit demnächst zugestellt wurde.
- 11
- 3. Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last.
III.
- 12
- Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat.
- 13
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten muss. Bei der Abfassung der Entscheidung ist darauf zu achten, dass die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2-19 O 513/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 10 U 176/12 -
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28. November 2014 Stellung zu nehmen.
Gründe
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(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28. November 2014 Stellung zu nehmen.
Gründe
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