Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 3965/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.03.2016

29 O 15410/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

1) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

2) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

3) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.8.2015 aufgehoben.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der „I. D. I. II GmbH & Co KG“ unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe schriftlich mitzuteilen,

wobei unter „Adresse“ die jeweils ihnen selbst gegenüber vom Gesellschafter/Treugeber bekannt gegebene Anschrift zu verstehen ist.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt Auskunft über die zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der Beklagten zu 1) unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.8.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der „I. D. I. II GmbH & Co KG“ unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe schriftlich mitzuteilen,

wobei unter „Adresse“ die jeweils ihnen selbst gegenüber vom Gesellschafter/Treugeber bekannt gegebene Anschrift zu verstehen ist.

Die Beklagten haben beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. II ZR 134/11) ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Auch wer sich - wie der Kläger - mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, hat einen solchen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft (= Beklagte zu 1)) und die geschäftsführende Gesellschafterin (= Beklagte zu 2)) (BGH a. a. O.) sowie gegen den das Anlegerregister führenden Treuhänder (= Beklagte zu 3)) (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13).

2. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. II ZR 134/11, Tz. 12 und 43 bei JURIS m. w. N.).

Der Senat verkennt hierbei ebenso wenig wie der Bundesgerichtshof (BGH a. a. O. Tz. 44), dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z. B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d. h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber dem klagenden Anleger nur dann als eigener Missbrauch angelastet werden, wenn er mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt (BGH a. a. O. Tz. 44 bei JURIS).

Die Beklagten haben ein derartiges missbräuchliches Handeln des Klägers persönlich bzw. ein kollusives Zusammenwirken des Klägers persönlich mit seinen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen; derartiges ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus den Umständen bzw. den Erklärungen der Klägervertreter im Prozess. Der Senat ist insbesondere nicht in der für eine Abweisung der Klage erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger von vornherein beabsichtigt hat, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverband weiterzugeben oder seinen Prozessbevollmächtigten zu dem Zweck zu überlassen (vgl. dazu, dass derartiges missbräuchlich wäre: BGH, Beschluss vom 28.5.2013, Az. II ZR 207/12, Tz. 12 bei JURIS).

a) Die Klägervertreter haben erstinstanzlich durchaus schriftsätzlich vorgetragen, dass Kläger sich mit den anderen Anlegern austauschen möchte. Die Erklärungen des Klägervertreters in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.8.2015 sind auch nicht so auszulegen, dass damit dieser schriftsätzliche Vortrag aufgegeben werden sollte. Der Senat verkennt nicht, dass der Klägervertreter in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.8.2015 zunächst seine Unkenntnis darüber mitgeteilt hat, wofür der Kläger die Anlegerkontakte benötigen würde. Dies ist jedoch schon nicht als Aufgabe des vorherigen schriftsätzlichen Vortrages zu verstehen, sondern hätte allenfalls, wenn - wie nicht (vgl. dazu sogleich unter b)) - eine Sachaufklärung hinsichtlich der Motive des Klägers geboten wäre, dem Erstgericht Anlass geben können, den Kläger persönlich anzuhören. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.8.2015 ausdrücklich erklärt hat, dass im Rahmen von Vergleichsgesprächen ggf. auch eine Fortführung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) vorgesehen sei und dass auch aus diesem Grunde ein Nutzen der mitgliedschaftlichen Daten für die Zukunft jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Auch dies zeigt, dass der Klägervertreter am 21.8.2015 nicht vorgetragen hat, dass der Kläger gegen die Beklagten seinen Auskunftsanspruch ohne jeden Grund (und damit ggf. missbräuchlich) erhebt.

b) Bei dieser Sachlage bleibt es Sache der Beklagten, Kollusion, Rechtsmissbrauch bzw. Schikane des Klägers nachzuweisen.

c) Es kann als wahr unterstellt werden, dass die hiesigen Klägervertreter, die als Prozessbevollmächtigte einer anderen Person im Verfahren des Senats Az. 7 U 679/12 (das Ersturteil enthält auf Seite 6 beim Aktenzeichen insoweit ein Tippfehler) erfolgreich Auskunft in Bezug auf die Gesellschafter der I. D. I. I GmbH & Co KG begehrt haben, mit der Auskunft missbräuchlich umgegangen sind. Ein derartiger Missbrauch der Klägervertreter im Verfahren 7 U 679/12 kann dem hiesigen Kläger ebenso wenig zugerechnet werden wie ein etwaiger Missbrauch der Person, die im Verfahren 7 U 679/12 Klage erhoben hat.

d) Das vom Landgericht herangezogene Indiz, dass eine Kontaktaufnahme des Klägers mit allen Mitgesellschaftern für den Kläger mit einem organisatorischen Aufwand und mit Kosten verbunden wäre, die außer Verhältnis zur klägerischen Einlage von 20.000 € stünden, führt nicht dazu, dass der Senat von einem missbräuchlichen Handeln des Klägers persönlich überzeugt wäre. Der Kläger begehrt auch die Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe, was ihn z. B. in die Lage versetzt, seine Kontaktaufnahme ggf. dadurch preisgünstiger und organisatorisch einfacher zu gestalten, dass er jedenfalls zunächst nur einige Mitgesellschafter (z. B. solche mit besonders hoher Anlagesumme) anschreibt. Auch folgt aus dem Umstand, dass vorprozessual eine Übersendung an die E-Mail-Adresse der Klägervertreter gebeten wurde, nicht die Überzeugungsbildung, dass hier der Kläger persönlich missbräuchlich handeln wollte. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich, dass dann, wenn eine Person schon einen Anwalt mit einer Sache betraut, dieser auch die Abwicklung für seinen Mandanten übernimmt.

3. Die Klage ist auch in Richtung auf die Beklagte zu 3) in vollem Umfang begründet. Der Senat verkennt nicht, dass es die Möglichkeit gab, sich an der Beklagten zu 1) auch über einen anderen Treuhänder zu beteiligen. Beantragt wird aber (auch) in Richtung auf die Beklagte zu 3) lediglich, dass diese dem Kläger die ihr „zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen“ seiner Mitgesellschafter etc. übermittelt. Dies bedeutet, dass die Beklagte zu 3) die Daten derjenigen Gesellschafter, die sich über einen anderen Treuhänder an der Beklagten zu 1) mittelbar beteiligt haben, dem Kläger nicht mitteilen muss.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot


Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - II ZR 207/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Rich

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - II ZR 134/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 134/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3965/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.03.2016 29 O 15410/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächti

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2014 - II ZR 277/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 7 7 / 1 3 Verkündet am: 16. Dezember 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschla
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15.

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3965/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.03.2016 29 O 15410/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächti

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 134/11 Verkündet am:
5. Februar 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft
(hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt hat, hat gegen die Gesellschaft
und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf,
dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar
beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen
, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages
, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die
einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

b) Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag
noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 sind Publikumsgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaften ist jeweils unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 1 und 3, die Beklagte zu 5 Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 4 und 6. Anleger konnten sich an den beklagten Fondsgesellschaften (jeweils) nach ihrer Wahl unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin , die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligen.
2
Der Kläger ist an den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 jeweils treuhänderisch über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt und zwar an der Beklagten zu 1 und 3 mit jeweils 51.129,19 €, an der Beklagten zu 4 mit 25.000 € und an der Beklagten zu 6 mit 100.000 €. Bei seinem Beitritt zu den Beklagten zu 3, 4 und 6 hat der Kläger erklärt, er „erwerbe über den Abschluss eines Treuhandvertrages …eine Beteiligung an der …(Fondsgesellschaft)“. Bei der Beklagten zu 1 erklärte er, er „beteilige“ sich über den Abschluss eines Treuhandvertrages „an der …(Fondsgesellschaft)“.Bei allen vier Fondsgesellschaften hat er aus Anlass seines Beitritts erklärt, dass er den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag als für sich verbindlich anerkenne.
3
Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1 und 3 enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung 1. … 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 11), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst. … 4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. … …
6. Je volle DM 10.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.
§ 13 Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte … 4. Die Kommanditisten/Treugeber haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB) …
§ 15 Datenschutz Mit Annahme der Beitrittserklärung wird die T. Beteiligungstreuhand GmbH die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten , dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern , Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T. Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Kommanditist/Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4
Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 enthalten in § 5 Nr. 2, § 13 Nr. 1, 4 und 6 bzw. § 14 Nr. 1, 4 und 6 und § 17 bzw. § 18 nahezu wortgleiche Regelungen. Abweichend enthalten die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 in § 13 Nr. 5 bzw. 14 Nr. 5 zu den Gesellschafterbeschlüssen folgende Regelung: Der geschäftsführende Gesellschafter kann die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Das gleiche Recht steht den übrigen Gesellschaftern zu, soweit sie allein oder gemeinsam 20% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen. …
5
Die von dem Kläger über seine Beteiligungen bei den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 geschlossenen Treuhandverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 1 Treuhandgegenstand, Person des Treugebers 1. … Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend , sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. … § 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft 1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab. … § 13 Beteiligungsregister, Datenschutz … Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, der Verwalterin der Fondsgesellschaft sowie deren Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern , Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf der Treuhandkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
6
Der Kläger begehrt mit seiner Klage schriftliche Auskünfte über die Namen und die Anschriften der Kommanditisten und der anderen Treugeber in den jeweiligen Fondsgesellschaften. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf das Begehren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben.
Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
8
I. Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2011, 1562 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, für die die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Der Kläger sei aufgrund der Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und des jeweiligen Treuhandvertrages einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ("Quasi-Gesellschafter"). Die Bindung des Klägers an die Fondsgesellschaft beruhe zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin , habe aber durch die Gleichstellungsklausel den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Daher gehöre auch bei ihm wie bei den Kommanditisten das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, zum unverzichtbaren Kernbereich seiner Gesellschafterrechte.
10
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 als Fondsgesellschaften als auch die Beklagten zu 2 und 5 als deren geschäftsführende Komplementärinnen (2.).
11
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu.
12
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist.
13
a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treu- handverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20).
14
aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
15
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
16
bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts- und Treuhandverträge, hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und den beklagten Fondsgesellschaften eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.
17
Nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung der Treuhandverträge sowie der Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1, den Anteilsübernahmeerklärungen bei den Beklagten zu 3 und 4 und des für den Beitritt zu der Beklagten zu 6 verwendeten Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Bereits in der Beitrittserklärung bzw. den Anteilsübernahmeerklärungen und dem Zeichnungsschein hat der Kläger erklärt, er beteilige sich bzw. er erwerbe einen Anteil an der jeweiligen Fondsgesellschaft, wobei die Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen des Klägers sind darauf gerichtet, dass seine Stellung in den Gesellschaften sowohl durch die Gesellschafts- als auch die Treuhandverträge verbindlich geregelt wird. Die Gesellschaftsverträge bestimmen übereinstimmend, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „Gesellschafter“ genannt ist (§ 4 Nr. 2 bzw. § 5 Nr. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge). Für jeden Gesellschafter, d.h. danach auch für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist. Der Treuhänder soll das Stimmrecht nur aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Treugeber ausüben dürfen; er hat ansonsten kein eigenes Stimmrecht. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) stehen den Kommanditisten/Treugebern in gleichem Umfang selbst zu.
18
Die Treuhandverträge bestimmen, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags richten soll, und sie wiederholen unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.
19
b) Bei diesen durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich nicht um bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703).
20
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.
21
bb) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Voll- gesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 bzw. § 5 Nr. 2 Satz 2 der Gesellschaftsverträge nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).
22
c) Diese einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, NZG 2012, 58, 61). Die Anleger haben, wie ausgeführt (siehe oben 1. a) bb)), in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklärt und den ihnen bekannten Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in den Beitritts- und Anteilsübernahmeerklärungen und in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen diese Beitrittserklärung für die anderen Gesellschafter angenommen. Ebenso war den Treugebern aufgrund der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages bekannt, dass die Gesellschaft auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der Ge- sellschaft befindlichen „anderen Gesellschafter“, d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff.).
23
d) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft auf- grund der Regelungen zum „Datenschutz“ in § 15 bzw. § 17 bzw. § 18 der Gesellschaftsverträge zu verweigern.
24
Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages den Fondsgesellschaften Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 15, § 17, § 18 der jeweiligen Gesellschaftsverträge das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327; ders., ZIP 2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40; Asmus/Markwardt, ZIP 2012, 1581, 1588 f.; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer, GWR 2011, 77, 78 f.; Paul, GWR 2011, 225, 227 ff.) fest.
25
aa) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle“, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
26
Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommanditgesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität der Kapitalanleger gibt.
27
So ist insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 27; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN).
28
Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten , die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.
29
bb) Bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:
30
Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 264 ff.). Sind Anlegern , die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Treugeber, dem in der Gesellschaft eigene Rechte wie einem unmittelbaren Gesellschafter eingeräumt sind, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.
31
Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.
32
Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter - und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach den Treuhandverträgen und den Gesellschaftsverträgen zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Publikumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der KomplementärGmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.
33
Davon abgesehen ist insbesondere nach § 11 Nr. 6 bzw. § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon Wiedemann, WM 1992, Sonderbeilage 7, S. 43: „Jeder Gesellschafter muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können“).
34
Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach den Gesellschaftsverträgen der beklagten Fondsgesellschaften das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.
35
cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft - keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18) entschieden hat. Die Beschränkung der Außenhaftung des Kommanditisten steht folglich auch dem Auskunftsanspruch des einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesellschaft gleichgestellten Treugebers nicht entgegen, der ohnehin mangels formeller Gesellschafterstellung keiner (unmittelbaren) Außenhaftung ausgesetzt ist.
36
Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn - wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 und 6 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen, ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der Gesellschaftsvertrag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt.
37
dd) Ob im Hinblick hierauf auch einem Treugeber, der nur über einen Treuhandvertrag mit der Publikumsgesellschaft verbunden und nicht im Gesellschaftsvertrag einem (unmittelbaren) Gesellschafter gleichgestellt ist, ebenfalls ein Anspruch auf Kenntnis seiner Mittreugeber und der anderen Gesellschafter zusteht, um angesichts der aufgezeigten, sich auf seine wirtschaftliche Beteiligung möglicherweise einwirkenden Umstände in der Person der anderen Treugeber sein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder informiert ausüben zu können, kann hier unentschieden bleiben (siehe zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit die Darstellung bei Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 49 f.).
38
e) Dem Anspruch des Klägers auf Auskunft steht entgegen der Ansicht der Revision die Anonymitätsklausel in den jeweiligen Treuhandverträgen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1 Nr. 1 Unterabs. 2 der jeweiligen Treuhandverträge , dass sich das Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber (nur) insoweit nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, als im Treuhandvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist. Daraus folgt aber nicht, dass bei Unwirksamkeit der Regelungen zum „Datenschutz“ in den Gesellschaftsverträgen durch den Treuhandvertrag „Abweichendes“ geregelt ist.
39
aa) Soweit es sich bei dem Treuhandvertrag bei isolierter Betrachtung um einen schuldrechtlichen, zweiseitigen Vertrag zwischen der Treuhänderin und ihrem jeweiligen Vertragspartner handelt, folgt die Unbeachtlichkeit der Anonymitätsklausel bereits daraus, dass durch eine solche zweiseitige vertragliche Vereinbarung der Gesellschaftsvertrag mit und zwischen den übrigen Gesellschaftern nicht geändert werden kann. Das Auskunftsrecht des Klägers folgt aber, wie ausgeführt, aus seiner durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsstellung.
40
bb) Wollte man dagegen in der Regelung in § 13 Abs. 2 des Treuhandvertrages eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede oder eine gesellschaftsvertragsähnliche Regelung sehen, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag selbst (a.A. Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40). Es steht den Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzlich frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Reichweite der Einbindung der Treugeber in das Gesellschaftsverhältnis zu bestimmen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.). Verbinden sich die Gesellschafter jedoch - wie im vorliegenden Fall - durch einen Gesellschaftsvertrag mit den Treugebern in der Weise, dass den Treugebern im Innenverhältnis alle gesellschafterlichen Rechte eingeräumt und alle gesellschafterlichen Pflichten auferlegt werden, sind Regelungen, die auf die Beseitigung oder Einschränkung unentziehbarer Mitgliedschaftsrechte gerichtet sind, dann ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unbeachtlich. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche Regelung unmöglich gemacht wird.
41
f) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen.
42
g) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.
43
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).
44
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers , scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig , d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
45
bb) Die Beklagten haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, ZIP 1999, 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - XI ZR 22/03, juris Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier.
46
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Fondsgesellschaften selbst als auch die geschäftsführenden Komplementärgesellschafterinnen zur Auskunft verurteilt.
47
a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die geschäftsführenden Organe, nicht - auch - die Gesellschaften selbst seien passivlegitimiert , auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, ZIP 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter.
48
b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebe- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).

49
Für den hier geltend gemachten Anspruch des einem Kommanditisten gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommanditisten und anderen Treugeber gilt nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3 zum Auskunftsanspruch des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.12.2010 - 6 O 7299/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 190/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 2 7 7 / 1 3 Verkündet am:
16. Dezember 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der
Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem
unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft,
sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann
(hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft
über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare
Gesellschafter) zu.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 28. November 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil der Abteilung 52 des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft P. GmbH & Co KG zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006 über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil in Höhe von 10.000 € zzgl. Agio an der Beteiligungsgesellschaft P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft). Die beklagte Treuhänderin ist Gründungskommanditistin des Fonds und hält einen Eigenanteil in Höhe von 1.000 €. Die Fondsgesellschaft ihrerseits hält sämtliche Anteile an der P. Limited Partnership, die über ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen verfügt und damit handelt. Mittelbar haben sich mehr als 5000 Anleger über die Beklagte an der Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft enthält u.a. folgende Regelungen: § 4 Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis … 7. … Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend den Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen , sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben , soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. … § 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte, Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft 1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen , ein Kontrollrecht in dem in § 166 HGB bestimmten Umfang zu. ... Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkun- gen gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu. ... § 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse... 3. … Die persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird….. ... 10. … Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.
3
Der Kläger, der nach seinen Angaben mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds und seiner Beteiligung unzufrieden war und deshalb zur Besserung der Situation in Kontakt mit den anderen Gesellschaftern treten wollte, forderte die Beklagte, die nach § 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 14 Nr. 1 des Treuhandvertrags das Anlegerregister der Fondsgesellschaft mit den persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten aller Anleger führt, auf, ihm eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Anleger zu überlassen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, begehrt er mit der vorliegenden Klage Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Bundesgerichtshof habe, soweit ersichtlich, einen Anspruch eines Treugebers gegen einen Treuhandkommanditisten auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. der weiteren Treugeber nur im Falle des Bestehens einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern angenommen. An einer solchen fehle es hier. Im Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11) habe der Bundesgerichtshof einen Auskunftsanspruch nur gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht gegenüber der Treuhandkommanditistin zuerkannt. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus §§ 666, 675 BGB. Dieser sei durch § 14 Nr. 3 Satz 3 des Treuhandvertrages wirksam abbedungen.
8
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Treugebern der Fondsgesellschaft keine Innengesellschaft besteht. Es hat jedoch verkannt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des Gesell- schaftsvertrags im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den mittelbaren und unmittelbaren Gesellschaftern einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist. Einem derart gleichgestellten Gesellschafter steht nach der Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter zu (1.). Diesen Anspruch kann der Kläger (auch) gegen die Beklagte als registerführende Treuhandkommanditistin geltend machen (2.).
10
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu.
11
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12).
12
a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20).
13
aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesell-schaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14).
14
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 15; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 92 ff.).
15
bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der beklagten Fondsgesellschaft eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.
16
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Gesellschaftern unmittelbar berechtigt und verpflichtet, sie daher insoweit Gesellschafter im Sinne des Gesellschaftsvertrags sind und die Kontrollrechte und das Stimmrecht wie unmittelbare Kommanditisten ausüben (§ 4 Nr. 7 Abs. 3, § 8 Nr. 1, § 9 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrags).
17
Der Treuhandvertrag bestimmt in Nr. 6 der Präambel, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags Bestandteil des Treuhandvertrags sind.
18
b) Bei diesem durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703).
19
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen (bloß) schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 20).
20
bb) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn 21; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften , 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).
21
c) Diese einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, NZG 2012, 58, 61). Die Anleger haben in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklärt und den ihnen bekannten Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in der Beitritts- und Anteilsübernahmeerklärung und im Gesellschaftsvertrag diese Beitrittserklärung für die anderen Gesellschafter angenommen. Ebenso war den Treugebern aufgrund der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages bekannt, dass die Gesellschaft auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der Gesellschaft befindlichen "anderen Gesellschafter", d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff.).
22
d) Die Beklagte hat kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum „Datenschutz“ in § 20 des Gesellschaftsvertrags bzw. § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags zu verweigern.
23
Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch einer Publikumskommanditgesellschaft , nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 20 des Gesellschaftsvertrages und in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam, wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 24 ff. und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 25 ff.) für vergleichbare Regelungen ausführlich begründet hat.
24
e) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen entgegen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 41 jew. mwN). Im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber - nicht zuletzt im Hinblick auf das Minderheitenrecht in § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (s. hierzu auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 29 ff.) - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen.
25
f) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen.
26
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter , nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 43). Das Berufungsgericht hat keine konkrete Missbrauchsgefahr festgestellt. Die Revisionserwiderung hat insoweit keine Gegenrüge erhoben.
27
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger das Auskunftsrecht gegen die Beklagte als registerführende Mitgesellschafterin zu.
28
Nach der Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Ansicht in der Literatur richtet sich der Auskunftsanspruch des Gesellschaf-ters - jedenfalls - gegen die Gesellschaft (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 27; Oetker/Oetker, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 28 jew. mwN).
29
Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 28. Mai 1962 (II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; Urteile vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 44) entschieden, dass sich der Auskunftsanspruch des einen Gesellschafters - und damit hier der Auskunftsanspruch des diesem gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers - (auch) gegen die Mitgesellschafter richtet, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen (zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).
30
So liegt der Fall hier: Die beklagte Treuhandkommanditistin führt das Register über alle Treugeber und Kommanditisten der Fondsgesellschaft (§ 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags, § 14 Nr. 1 des Treuhandvertrags). Sie ist in der Fondsgesellschaft diejenige Gesellschafterin, die die begehrte Auskunft unschwer erteilen kann. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Treuhänderin, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt wird, mit Prozesskosten belastet werden kann. Diese kann sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 44; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2012 - 52 C 9058/11 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2013 - 20 S 157/12 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 134/11 Verkündet am:
5. Februar 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft
(hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt hat, hat gegen die Gesellschaft
und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf,
dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar
beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen
, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages
, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die
einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

b) Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag
noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 sind Publikumsgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaften ist jeweils unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 1 und 3, die Beklagte zu 5 Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 4 und 6. Anleger konnten sich an den beklagten Fondsgesellschaften (jeweils) nach ihrer Wahl unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin , die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligen.
2
Der Kläger ist an den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 jeweils treuhänderisch über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt und zwar an der Beklagten zu 1 und 3 mit jeweils 51.129,19 €, an der Beklagten zu 4 mit 25.000 € und an der Beklagten zu 6 mit 100.000 €. Bei seinem Beitritt zu den Beklagten zu 3, 4 und 6 hat der Kläger erklärt, er „erwerbe über den Abschluss eines Treuhandvertrages …eine Beteiligung an der …(Fondsgesellschaft)“. Bei der Beklagten zu 1 erklärte er, er „beteilige“ sich über den Abschluss eines Treuhandvertrages „an der …(Fondsgesellschaft)“.Bei allen vier Fondsgesellschaften hat er aus Anlass seines Beitritts erklärt, dass er den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag als für sich verbindlich anerkenne.
3
Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1 und 3 enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung 1. … 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 11), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst. … 4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. … …
6. Je volle DM 10.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.
§ 13 Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte … 4. Die Kommanditisten/Treugeber haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB) …
§ 15 Datenschutz Mit Annahme der Beitrittserklärung wird die T. Beteiligungstreuhand GmbH die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten , dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern , Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T. Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Kommanditist/Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4
Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 enthalten in § 5 Nr. 2, § 13 Nr. 1, 4 und 6 bzw. § 14 Nr. 1, 4 und 6 und § 17 bzw. § 18 nahezu wortgleiche Regelungen. Abweichend enthalten die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 in § 13 Nr. 5 bzw. 14 Nr. 5 zu den Gesellschafterbeschlüssen folgende Regelung: Der geschäftsführende Gesellschafter kann die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Das gleiche Recht steht den übrigen Gesellschaftern zu, soweit sie allein oder gemeinsam 20% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen. …
5
Die von dem Kläger über seine Beteiligungen bei den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 geschlossenen Treuhandverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 1 Treuhandgegenstand, Person des Treugebers 1. … Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend , sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. … § 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft 1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab. … § 13 Beteiligungsregister, Datenschutz … Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, der Verwalterin der Fondsgesellschaft sowie deren Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern , Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf der Treuhandkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
6
Der Kläger begehrt mit seiner Klage schriftliche Auskünfte über die Namen und die Anschriften der Kommanditisten und der anderen Treugeber in den jeweiligen Fondsgesellschaften. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf das Begehren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben.
Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
8
I. Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2011, 1562 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, für die die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Der Kläger sei aufgrund der Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und des jeweiligen Treuhandvertrages einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ("Quasi-Gesellschafter"). Die Bindung des Klägers an die Fondsgesellschaft beruhe zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin , habe aber durch die Gleichstellungsklausel den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Daher gehöre auch bei ihm wie bei den Kommanditisten das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, zum unverzichtbaren Kernbereich seiner Gesellschafterrechte.
10
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 als Fondsgesellschaften als auch die Beklagten zu 2 und 5 als deren geschäftsführende Komplementärinnen (2.).
11
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu.
12
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist.
13
a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treu- handverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20).
14
aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
15
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
16
bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts- und Treuhandverträge, hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und den beklagten Fondsgesellschaften eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.
17
Nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung der Treuhandverträge sowie der Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1, den Anteilsübernahmeerklärungen bei den Beklagten zu 3 und 4 und des für den Beitritt zu der Beklagten zu 6 verwendeten Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Bereits in der Beitrittserklärung bzw. den Anteilsübernahmeerklärungen und dem Zeichnungsschein hat der Kläger erklärt, er beteilige sich bzw. er erwerbe einen Anteil an der jeweiligen Fondsgesellschaft, wobei die Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen des Klägers sind darauf gerichtet, dass seine Stellung in den Gesellschaften sowohl durch die Gesellschafts- als auch die Treuhandverträge verbindlich geregelt wird. Die Gesellschaftsverträge bestimmen übereinstimmend, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „Gesellschafter“ genannt ist (§ 4 Nr. 2 bzw. § 5 Nr. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge). Für jeden Gesellschafter, d.h. danach auch für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist. Der Treuhänder soll das Stimmrecht nur aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Treugeber ausüben dürfen; er hat ansonsten kein eigenes Stimmrecht. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) stehen den Kommanditisten/Treugebern in gleichem Umfang selbst zu.
18
Die Treuhandverträge bestimmen, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags richten soll, und sie wiederholen unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.
19
b) Bei diesen durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich nicht um bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703).
20
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.
21
bb) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Voll- gesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 bzw. § 5 Nr. 2 Satz 2 der Gesellschaftsverträge nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).
22
c) Diese einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, NZG 2012, 58, 61). Die Anleger haben, wie ausgeführt (siehe oben 1. a) bb)), in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklärt und den ihnen bekannten Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in den Beitritts- und Anteilsübernahmeerklärungen und in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen diese Beitrittserklärung für die anderen Gesellschafter angenommen. Ebenso war den Treugebern aufgrund der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages bekannt, dass die Gesellschaft auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der Ge- sellschaft befindlichen „anderen Gesellschafter“, d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff.).
23
d) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft auf- grund der Regelungen zum „Datenschutz“ in § 15 bzw. § 17 bzw. § 18 der Gesellschaftsverträge zu verweigern.
24
Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages den Fondsgesellschaften Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 15, § 17, § 18 der jeweiligen Gesellschaftsverträge das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327; ders., ZIP 2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40; Asmus/Markwardt, ZIP 2012, 1581, 1588 f.; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer, GWR 2011, 77, 78 f.; Paul, GWR 2011, 225, 227 ff.) fest.
25
aa) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle“, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
26
Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommanditgesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität der Kapitalanleger gibt.
27
So ist insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 27; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN).
28
Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten , die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.
29
bb) Bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:
30
Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 264 ff.). Sind Anlegern , die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Treugeber, dem in der Gesellschaft eigene Rechte wie einem unmittelbaren Gesellschafter eingeräumt sind, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.
31
Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.
32
Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter - und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach den Treuhandverträgen und den Gesellschaftsverträgen zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Publikumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der KomplementärGmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.
33
Davon abgesehen ist insbesondere nach § 11 Nr. 6 bzw. § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon Wiedemann, WM 1992, Sonderbeilage 7, S. 43: „Jeder Gesellschafter muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können“).
34
Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach den Gesellschaftsverträgen der beklagten Fondsgesellschaften das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.
35
cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft - keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18) entschieden hat. Die Beschränkung der Außenhaftung des Kommanditisten steht folglich auch dem Auskunftsanspruch des einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesellschaft gleichgestellten Treugebers nicht entgegen, der ohnehin mangels formeller Gesellschafterstellung keiner (unmittelbaren) Außenhaftung ausgesetzt ist.
36
Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn - wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 und 6 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen, ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der Gesellschaftsvertrag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt.
37
dd) Ob im Hinblick hierauf auch einem Treugeber, der nur über einen Treuhandvertrag mit der Publikumsgesellschaft verbunden und nicht im Gesellschaftsvertrag einem (unmittelbaren) Gesellschafter gleichgestellt ist, ebenfalls ein Anspruch auf Kenntnis seiner Mittreugeber und der anderen Gesellschafter zusteht, um angesichts der aufgezeigten, sich auf seine wirtschaftliche Beteiligung möglicherweise einwirkenden Umstände in der Person der anderen Treugeber sein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder informiert ausüben zu können, kann hier unentschieden bleiben (siehe zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit die Darstellung bei Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 49 f.).
38
e) Dem Anspruch des Klägers auf Auskunft steht entgegen der Ansicht der Revision die Anonymitätsklausel in den jeweiligen Treuhandverträgen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1 Nr. 1 Unterabs. 2 der jeweiligen Treuhandverträge , dass sich das Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber (nur) insoweit nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, als im Treuhandvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist. Daraus folgt aber nicht, dass bei Unwirksamkeit der Regelungen zum „Datenschutz“ in den Gesellschaftsverträgen durch den Treuhandvertrag „Abweichendes“ geregelt ist.
39
aa) Soweit es sich bei dem Treuhandvertrag bei isolierter Betrachtung um einen schuldrechtlichen, zweiseitigen Vertrag zwischen der Treuhänderin und ihrem jeweiligen Vertragspartner handelt, folgt die Unbeachtlichkeit der Anonymitätsklausel bereits daraus, dass durch eine solche zweiseitige vertragliche Vereinbarung der Gesellschaftsvertrag mit und zwischen den übrigen Gesellschaftern nicht geändert werden kann. Das Auskunftsrecht des Klägers folgt aber, wie ausgeführt, aus seiner durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsstellung.
40
bb) Wollte man dagegen in der Regelung in § 13 Abs. 2 des Treuhandvertrages eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede oder eine gesellschaftsvertragsähnliche Regelung sehen, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag selbst (a.A. Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40). Es steht den Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzlich frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Reichweite der Einbindung der Treugeber in das Gesellschaftsverhältnis zu bestimmen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.). Verbinden sich die Gesellschafter jedoch - wie im vorliegenden Fall - durch einen Gesellschaftsvertrag mit den Treugebern in der Weise, dass den Treugebern im Innenverhältnis alle gesellschafterlichen Rechte eingeräumt und alle gesellschafterlichen Pflichten auferlegt werden, sind Regelungen, die auf die Beseitigung oder Einschränkung unentziehbarer Mitgliedschaftsrechte gerichtet sind, dann ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unbeachtlich. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche Regelung unmöglich gemacht wird.
41
f) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen.
42
g) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.
43
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).
44
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers , scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig , d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
45
bb) Die Beklagten haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, ZIP 1999, 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - XI ZR 22/03, juris Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier.
46
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Fondsgesellschaften selbst als auch die geschäftsführenden Komplementärgesellschafterinnen zur Auskunft verurteilt.
47
a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die geschäftsführenden Organe, nicht - auch - die Gesellschaften selbst seien passivlegitimiert , auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, ZIP 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter.
48
b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebe- nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).

49
Für den hier geltend gemachten Anspruch des einem Kommanditisten gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommanditisten und anderen Treugeber gilt nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3 zum Auskunftsanspruch des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.12.2010 - 6 O 7299/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 190/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 207/12
vom
28. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Caliebe und die Richter Dr. Drescher und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Streitwert: 300 €

Gründe:


1
Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen ) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Ge- sellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des Klägers nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen. Die Berufungsbegründung des Klägers hat den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch genügt.
5
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN).
6
b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung des Klägers noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus seiner Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergaben.
7
Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet , dass zwischen den Treugebern keine Innengesellschaft bestehe, so dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 716 BGB ergebe, dass einem Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags entgegenstehe, wonach eine Datenweitergabe ausdrücklich untersagt sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB ergebe, da der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen ha- be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen , sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf verschiedene , von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter Zitierung einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2009 (12 O 337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.
8
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der I. GmbH & Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.).
9
a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags ). Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 1) und § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fondsgesellschaft beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.).
10
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers erhobenen Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) durchgreifen zu lassen.
11
aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß § 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.).
12
bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen , dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
13
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl.
BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220). Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Der Kläger hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten.
Bergmann Strohn Caliebe Drescher Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.