Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Mai 2017 - 7 U 4817/16

bei uns veröffentlicht am03.05.2017
vorgehend
Landgericht München I, 5 HK O 11159/16, 16.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) werden das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2016 (Az. 5 HK O 11159/16) sowie der Beschluss des Landgerichts München I vom 05.07.2016 (Az 5 HK O 11159/16) aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen bezüglich als Darlehenssicherheit dienender Aktien einer Tochtergesellschaft der Klägerin geltend.

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft aus der Medien- und Filmbranche mit Sitz in I., an der die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in G../Schweiz hat, und der Beklagte zu 2) als Aktionäre beteiligt sind.

Die Klägerin hält einen Aktienanteil von 60,5% an der H. C. AG mit Sitz in P./Schweiz.

Der Beklagte zu 2) ist Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der H. C. AG. Er war darüber hinaus bis Dezember 2015 Vorstandsvorsitzender der Klägerin.

Die Beklagte zu 3) ist eine Bank, bei deren Niederlassung in Lugano/Schweiz die Beklagte zu 1) ein Wertpapierdepot unterhält.

Im Jahr 2009 schlossen die Klägerin und die MH M. H. AG mit Sitz in Glarus/Schweiz, die zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, einen Darlehensvertrag, mit dem die Beklagte zu 1) der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 7,75 Mio € und in Höhe von weiteren 12,0 Mio. CHF gewährte.

Am 02.06.2014 trafen die Parteien folgende weitere Darlehensvereinbarung (Anl. ASt 6):

„A. Zwischen dem Darlehensnehmer (scil.: der Klägerin) und der MH M. H. AG, welche mit Wirkung zum 01.01.2014 auf den Darlehensgeber (scil.: die Beklagte zu 1) fusioniert wurde, besteht ein Darlehensvertrag, wonach der Darlehensnehmer eine Darlehenssumme in Höhe von EUR 7.750.000,00 und CHF 12.000.000,00 von der MH M. H. AG (nachstehend „Darlehenssumme 1“ genannt) erhalten hat. Diese Darlehenssumme 1 ist spätestens am 30.06.2016 zur Rückzahlung fällig. Zur Absicherung dieser Darlehenssumme 1 hatte die MH M. H. AG das Pfandrecht an 11.176.390 Inhaberaktien der H. C. AG erhalten. Die MH M. H. AG ist hiermit einverstanden, alle Rechte und Pflichten jenes Darlehensvertrages auf die S. F. AG zu übertragen und sowohl die S. F. AG als auch der Darlehensnehmer nehmen diese Übertragung an.

B. Die Parteien möchten nun - zur vorzeitigen Ablösung eines teureren Kredites (der Unternehmensanleihe 2010/2015 des Darlehensnehmers) - eine weitere Darlehensvereinbarung abschließen und vereinbaren hierzu das Folgende:

1. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine weitere Darlehenssumme in Höhe von EUR 4.500.000,00 (…) und CHF 8.000.000,00 (…) (nachfolgend zusammen „Darlehenssumme 2“ genannt) zu den folgenden Konditionen zur Verfügung: (…)

Rückzahlung: Die Rückzahlung der Darlehenssumme 2 ist fällig sechs Monate nach einer schriftlichen Ankündigung einer Partei, spätestens jedoch am 30.06.2016. Der Darlehensnehmer kann, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, jederzeit Teilbeträge der Darlehenssumme 2 zurückzahlen (nachfolgend Teilbetrag genannt). (…)

Sicherheit: Zur Absicherung der Darlehenssumme 2 erhält der Darlehensgeber das Pfandrecht an weiteren 9.396.896 Inhaberaktien der H. C. AG. Die vorgenannten Aktien sind bis zum 16.06.2014 auf ein vom Darlehensgeber noch zu benennendes Depot zu transferieren. (…) Im Falle der Rückzahlung eines Teilbetrages der Darlehenssumme 2 wird der Darlehensgeber die verpfändeten Inhaberaktien entsprechend dem prozentualen Anteil des Teilbetrages an der Darlehenssumme 2 anteilig an den Darlehensnehmer zurückgeben.

2. Der Darlehensgeber beabsichtigt, dem Darlehensnehmer eine weitere Darlehenssumme in Höhe von CHF 6.000.000,00 (… nachfolgend „Darlehenssumme 3“ genannt) zur Verfügung zu stellen. (…)

Rückzahlung: Die Rückzahlung der Darlehenssumme 3 ist fällig sechs Monate nach einer schriftlichen Ankündigung einer Partei, spätestens jedoch am 30.06.2016. Der Darlehensnehmer kann, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, jederzeit Teilbeträge der Darlehenssumme 3 zurückzahlen (nachfolgend (…) Teilbetrag genannt). (…)

Sicherheit: Zur Absicherung der Darlehenssumme 3 erhält der Darlehensgeber das Pfandrecht an weiteren 4.179.494 Inhaberaktien der H. C. AG. Die vorgenannten Aktien sind bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlung der Darlehenssumme 3, welche noch zwischen den Parteien vereinbart werden muss, auf ein vom Darlehensgeber noch zu benennendes Depot zu transferieren. (…) Im Falle der Rückzahlung eines Teilbetrages der Darlehenssumme 3 wird der Darlehensgeber die verpfändeten Inhaberaktien entsprechend dem prozentualen Anteil des Teilbetrages an der Darlehenssumme 3 anteilig an den Darlehensnehmer zurückgeben.

3. Der Darlehensnehmer wird während der Kreditdauer eventuelle Schritte als Aktionär der H. C. AG (nachstehend „Highlight“ genannt) planen, welche den Wert der sicherheitshalber verpfändeten Aktien beeinträchtigen können. Es gilt daher als vereinbart, dass solche Schritte immer mit dem Darlehensgeber vorher besprochen werden und dessen Zustimmung zur Beschlussfassung in den betreffenden Gremien der H. C. AG eingeholt werden muss. Der Darlehensgeber hat unwiderruflich das einseitige Recht, gegen solche Beschlüsse, die nach seiner Ansicht den Wert der Darlehenssicherheit beeinträchtigen, ein verbindliches Veto einzulegen. Der Darlehensnehmer hat selbstverständlich das Recht, ein allfälliges Veto durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder andere, für den Darlehensgeber akzeptable Sicherheitenstellung aufzuheben.

Mit der Bank J. B. & Co. AG Lugano ist vereinbart, dass spätestens per 30.06.2014 sämtliche dannzumal zur Sicherheitenstellung der Darlehenssummen 1-3 verpfändeten H.C. AG-Aktien in ein Depot der S. F. AG überführt werden (…).

5. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz. Für sämtliche Streitigkeiten nach dieser Vereinbarung ist, soweit zulässig, ausschließlich der Gerichtsstand Glarus. (…)“

Im Juli/August 2015 schwankte der Kurs der Aktien der H. C. AG zwischen 4,62 € und 4,21 €.

Unter dem 25./28.08.2015 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Ergänzungsvereinbarung zur Darlehensvereinbarung vom 02.06.2014 (Anl. ASt 7), die wie folgt lautete:

„A. Zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer besteht seit dem 02.06.2014 ein Darlehensvertrag über folgende zwei Beträge:

CHF 26´000´000 (…) und

EUR 12´250´000 (…)

B. Als Sicherheit für die gesamte Darlehenssumme hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber 24´752´780 Aktien an der H. C. AG, P. verpfändet (nachfolgend „H.-Aktien“. Diese Aktien sind in einem separaten dem Darlehensgeber gehörenden Depot bei der Banca J. B. & Co AG, L. verbucht.

C. Das gesamte in Präambel A beschriebene Darlehen ist am 30.06.2016 zur Rückzahlung fällig.

D. Um die Finanzierung- und somit die Unternehmensfortführung, „going concern“ des Darlehensnehmers sicherzustellen, ist der Darlehensgeber gemäss den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen bereit das Darlehen um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern.

E. Die Parteien vereinbaren deshalb heute ergänzend folgendes:

1. Der Termin für die Rückzahlung des gesamten Darlehens wird um ein Jahr, auf den 30.06.2017 (…) verschoben.

2. Die Parteien vereinbaren einen fixen Umtauschkurs CHF / EUR von 1.08. (…)

3. Der Darlehensnehmer hat das einseitige Recht, das Darlehen ganz oder teilweise mit 30-tägiger Vorankündigung frühestens bis zum 30.06.2016 zu kündigen. Sollte er von diesem Recht Gebrauch machen, so gilt für eine allfällige Reduktion der Sicherheiten folgende Regelung:

„– Rückzahlung bis zu CHF 20 Millionen verbleibendem Darlehen:

Sämtliche H.-Aktien bleiben weiter verpfändet und dienen als Sicherheit für die Restforderung.“

– Rückzahlung bis zu CHF 10 Millionen verbleibendem Darlehen:

Reduktion des Pfandgegenstandes auf 10 Millionen H.-Aktien.

(…)

5. Im Weiteren bleibt die Darlehensvereinbarung vom 02. Juni 2014 bestehen, insoweit sie nicht durch die vorliegende Vereinbarung abgeändert respektive ergänzt wird (…).

6. Diese Ergänzungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz. Für sämtliche Streitigkeiten nach dieser Vereinbarung ist, soweit zulässig, ausschließlich der Gerichtsstand Glarus zuständig.“

Mit Schreiben vom 23.05.2016 (Anl. ASt 9) teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin Folgendes mit:

„(…) Gemäß Präambel B der Ergänzungsvereinbarung vom 25.08.2015 zum Darlehensvertrag vom 02.06.2014 sind 24.752.780 Aktien der H. C. AG als Sicherheit für unser Darlehen von beinahe CHF 40 Millionen an uns übertragen worden. Diese Aktien sind vereinbarungsgemäß in einem separaten, uns gehörenden Depot bei der Banca J. B. & Co. Ltd., CH-L. verbucht und können entsprechend von uns vertreten werden.

– Wir haben in der Vergangenheit auf die Ausübung der Stimmrechte an der GV verzichtet, weil keinerlei Nachteile unserer legitimen Interessen zu befürchten waren.

– Diese Situation hat sich jedoch seit einiger Zeit verändert, sodass wir eine Beeinträchtigung unserer legitimen, uns vertraglich zugesicherten Rechte befürchten müssen.

– Wir haben uns deshalb entschieden, das uns vertraglich zugesicherte Veto-Recht auszuüben und die Stimmrechte selbst wahrzunehmen.“

Mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2016 (Anl. ASt 11) wies die Klägerin die Ausübung des Vetos ebenso zurück wie die Behauptung, der Beklagten zu 1) sei das Eigentum an den Aktien übertragen worden. Zudem führte sie aus, sie beabsichtige die Rückführung des Darlehens zum 30.06.2016.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 (Anl. ASt 15) an Herrn Martin Hellstern, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1), teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr H., wie heute (…) angesprochen, kündigen wir hiermit die Darlehensvereinbarung zwischen der S. F. AG und der C. M. AG vom 02. Juni 2014 in der Fassung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2015 (“Darlehensvereinbarung“) außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Die Gründe für die außerordentliche Kündigung sind (i) die unzulässige Ausübung des Veto-Rechts durch die S. F. AG und/oder (ii) die unzulässige Aneignung des Stimmrechts an den im Rahmen der Darlehensvereinbarung verpfändeten 24.752.780 Inhaberaktien der H. C. AG durch die S. F. AG. (…) Hilfsweise kündigen wir die Darlehensvereinbarung gemäß Ziffer E. Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2015 vollständig und fristgemäß zum 30. Juni 2016.“

Nach vorangegangenen Verhandlungen skizzierte die Klägerin am 07.06.2016 in einem an Herrn Martin H., Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1), gerichteten Schreiben (Anl. ASt 18) eine Einigung hinsichtlich der Abwicklung der Darlehensvereinbarungen:

„1. Das Darlehen gemäss der Darlehensvereinbarung vom 02. Juni 2014 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2015 (das „Darlehen“) über CHF 26.000.000,00 (Kapital) und EUR 12.250.000,00 (Kapital) wird spätestens am 30. Juni 2016 vollständig zurückbezahlt, Zug um Zug gegen Freigabe und Übertragung der 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG durch die S. F. an die CMAG. Beide Parteien werden hierbei mitwirken und alle dafür erforderlichen Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben.

(…)

3. Zur Durchführung der vorstehenden Ziff. 1. und 2:

a. wird die CMAG ihre Bank, die U.C. Bank AG, rechtzeitig anweisen, die zu bezahlenden Beträge gemäß der vorstehenden Ziffer 2 an die S. F. AG (…) bei der Bank J. B. & Co AG (…) mit Eingangsvaluta bis spätestens am 30. Juni 2016 zu überweisen, Zug um Zug gegen Freigabe und Übertragung der 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG durch die S. F. AG an die CMAG; und b. wird die S. F. AG ihre Bank, die Bank J. B. & Co AG rechtzeitig anweisen, bis spätestens am 30. Juni 2016 die auf dem Depot der S. F. AG hinterlegten 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG (…) an die CMAG auf deren Depotkonto (…) bei der U.c. AG, München (…) zu übertragen, Zug um Zug gegen Bezahlung der unter der vorstehenden Ziff. 2 genannten Beträge auf Konten der S. F. AG bei der Bank J. B. & Co. AG. (…)“.

Herr M. H. erklärte am 08.06.2016 für die Beklagte zu 1) schriftlich sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise (“Settlement-Agreement“).

Nachdem die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) zunächst angewiesen hatte, entsprechend dem Settlement-Agreement vom 08.06.2016 zu verfahren, widerrief die Beklagte zu 1 ihre zuvor zur Abwicklung des Settlement-Agreements an die Beklagte zu 3) gegebenen Instruktionen, so dass die Klägerin keine Zahlung an die Beklagte zu 1) vornahm und die Aktien der H.-C. AG nicht an die Klägerin rückübertragen wurden.

Mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei N. D. Rechtsanwälte AG vom 30.06.2016 (Anl. ASt 30) forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) auf, jegliche Verfügung über die auf dem Depot bei ihr befindlichen Aktien der H. C. AG zu unterlassen, was die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 01.07.2016 (Anl. ASt 31) ablehnte, da sie nur auf Anweisung des Kontoinhabers handele.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 stellte die Klägerin beim Kantonsgericht Glarus/Schweiz ein gegen die Beklagte zu 1) gerichtetes Gesuch auf Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 schweizerische ZPO mit dem Antrag, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Bezahlung von 26.333.320,40 CHF und 12.403.125,00 € die 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG herauszugeben. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin, die Beklagte zu 3) zu verpflichten, die auf dem Depot der Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 3) hinterlegten 24.752.780 Inhaberaktien der H. C. AG an die Klägerin auf deren näher bezeichnetes Depotkonto zu übertragen Zug um Zug gegen Bezahlung der oben genannten Beträge an die Beklagte zu 1).

Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Klägerin beim Kantonsgericht Glarus/Schweiz im Wege des superprovisorischen Rechtsschutzes nach Art. 261 schweizerische ZPO, die Beklagte zu 3) anzuweisen, die bei ihr hinterlegten Inhaberaktien zu sperren, keine Verfügung darüber zuzulassen und die Aktien nur an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 26.333.320,40 CHF und 12.403.125,00 € an die Beklagte zu 1) herauszugeben.

Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 04.07.2016 hat die Klägerin beim Landgericht München I im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

I. Zur Sicherung des Anspruches der Antragstellerin auf Herausgabe nach §§ 57, 62 AktG der in Ziffer I genannten Aktien wird den Antragsgegnern zu 1) und 2) untersagt, ganz oder teilweise über 24.752.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von CHF 24.752.780,00 zu je CHF 1,00 Nominalwert der H. C. AG, Pratteln, Schweiz (WKN …299 / ISIN …198) die in einem Depot der Antragsgegnerin bei der Bank J. B. & Co. AG in L., Schweiz verwahrt werden, zu verfügen oder an einer Verfügung mitzuwirken und insbesondere die vorgenannten Aktien auf Dritte zu übertragen, ihren Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3 abzutreten, Dritten das Recht zur Verfügung über die vorgenannten Aktien einzuräumen oder diese in ein anderes Depot in eines der Antragstellerin es sei denn (sic), oder auf eine andere Bank zu übertragen.

II. Der Antragsgegnerin zu 3) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Antrag auf ein anderes Depot oder an eine andere Bank zu übertragen (sic).

III. Die Antragstellerin wird ermächtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin die Rechte aus den Aktien auszuüben.

Am 05.07.2016 nahm die Klägerin den Antrag gegen den Beklagten zu 2) zurück.

Am 05.07.2016 erließ das Landgericht München I ohne vorherige mündliche Verhandlung folgende einstweilige Verfügung:

I. Zur Sicherung des Anspruches der Antragstellerin auf Herausgabe nach §§ 57, 62 AktG der in Ziffer I genannten Aktien wird der Antragsgegnerin zu 1) untersagt, ganz oder teilweise über 24.752.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von CHF 24.752.780,00 zu je CHF 1,00 Nominalwert der H. C. AG, Pratteln, Schweiz (WKN …299 / ISIN …198) die in einem Depot der Antragsgegnerin bei der Bank J. B. & Co. AG in Lugano, Schweiz verwahrt werden, zu verfügen oder an einer Verfügung mitzuwirken und insbesondere die vorgenannten Aktien auf Dritte zu übertragen, ihren Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) abzutreten, Dritten das Recht zur Verfügung über die vorgenannten Aktien einzuräumen oder diese in ein anderes Depot als in eines der Antragstellerin oder auf eine andere Bank zu übertragen.

II. Der Antragsgegnerin zu 3) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Antragstellerin auf ein anderes Depot oder an eine andere Bank zu übertragen (sic).

Am 05.07.2016 ordnete das Kantonsgericht Glarus als superprovisorische Maßnahme an, die Inhaberaktien der H. C. AG bis zur Vollstreckbarkeit eines abweichenden Entscheids zu sperren.

Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 20.10.2016 (Verfahren ZG.2016.00438) entschied das Kantonsgericht Glarus, auf die Klage der Klägerin aufgrund unklarer Rechtslage nicht einzutreten (Anl. ASt 32a). Mit weiterer Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 20.10.2016 (Verfahren ZG.2016.00439) wurde die superprovisorische Verfügung vom 05.07.2016 gegen die Beklagte 3) mangels Glaubhaftmachung einer hinreichenden Gefährdung des klägerischen Anspruchs aufgehoben und das Gesuch auf superprovisorischen Rechtsschutz abgewiesen (Anl. ASt 32b).

Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) vom 05.10.2016 und der Beklagten zu 3) vom 27.10.2016 gegen den Beschluss vom 05.07.2016 hat das Landgericht München I am 08.11.2016 mündlich verhandelt.

Mit Endurteil vom 16.11.2016 hielt das Landgericht München I aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016 die einstweilige Verfügung vom 05.07.2016 mit der Maßgabe aufrecht, dass es unter II. wie folgt heißen muss.

„Der Antragsgegnerin zu 3) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Antragstellerin die 24.752.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von CHF 24.752.780,00 zu je CHF 1,00 Nominalwert der H. C. AG, Pratteln, Schweiz (WKN …299 / ISIN …198) auf ein anderes Depot oder an eine andere Bank zu übertragen.“

Das Landgericht München I führte zur Begründung aus, dass es hinsichtlich des Antrags gegen die Beklagte zu 1) gemäß Art. 5 Nr. 1 LugÜ-II international zuständig sei, weil es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als ihre Aktionärin nach §§ 57, 62 AktG um vertragliche Ansprüche iSd. Art. 5 Nr. 1 LugÜ-II handele, deren Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft in Ismaning und damit im Bezirk des Landgerichts München I läge. Daran könnten auch die in den Darlehensverträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen nichts ändern, da diese nach Sinn und Zweck dahingehend einschränkend auszulegen seien, dass Ansprüche nach §§ 57, 62 AktG davon nicht umfasst würden. Der Vorstand einer AG könne nämlich aufgrund der zwingenden Rechtsnatur der §§ 57, 62 AktG nicht über diese Vorschriften disponieren, so dass auch nicht angenommen werden könne, er habe durch den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarungen fremde Richter mit der Anwendung der §§ 57, 62 AktG befassen wollen. Die Entscheidungen des Kantonsgerichts Glarus über die Anträge der Klägerin vom 04.07.2016 seien nach dem Schweizer Zivilprozessrecht nicht rechtskraftfähig und stünden deshalb einer Entscheidung des Landgerichts nicht im Wege. Der klägerische Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da kein Fall eines sogenannten „forum shopping“ vorläge. Letztendlich seien die Voraussetzungen der §§ 57, 62 AktG erfüllt, da sich die Beklagte zu 1) ein Sicherungseigentum an den Aktien angemaßt habe, während ihr nach den Darlehensverträgen tatsächlich nur ein Pfandrecht zustehe. Die Klägerin könne daher von der Beklagten als ihrer Aktionärin verlangen, dass sie diese Rechtsberühmung unterlasse.

Bezüglich der Beklagten zu 3) bestehe eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II. Die Beklagte zu 3) verletze nämlich bei einer Umbuchung oder anderweiten Verfügung über die Aktien das Eigentumsrecht der Beklagten zu 1) an den Aktien und würde in diesem Fall eine unerlaubte Handlung nach § 832 Abs. 1 BGB und damit gleichzeitig iSd. Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II begehen. Der daraus resultierende Schaden drohe am Sitz der Klägerin in Ismaning und damit im Bezirk des Landgerichts München I einzutreten.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1) und 3) ihr erstinstanzliches Antragsabweisungsziel weiter. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens halten die Beklagten die Anträge der Klägerin weiterhin sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Sie beanstanden insbesondere, dass das Landgericht München I zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht habe.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergebe sich die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte aus den Gerichtsstandsvereinbarungen, der alle etwaigen Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung der Darlehen und Rückgabe der Sicherheiten gegen die Beklagte zu 1) unterfielen, gleichgültig ob sie auf eine vertragliche, eine gesetzliche oder eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützt würden.

Was den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3) angehe, sei in Deutschland weder der Handlungsnoch der Erfolgsort der von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 3), so dass auch Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II zu keinem Gerichtsstand in Deutschland führe.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

Das am 16.11.2016 verkündete Endurteil des Landgerichts München I, Az 5 HK O 11159/16, wird abgeändert mit der Maßgabe, dass die einstweilige Verfügung vom 05.07.2016 aufgehoben wird.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt, die Entscheidung des Landgerichts München I und führt ergänzend zu den Erwägungen des Landgerichts aus, dass sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch aus Art. 31 LugÜ-II in Verbindung mit den nationalen Zuständigkeitsnormen aus §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO ergebe, da Art. 31 LugÜ-II in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller neben den Gerichtsständen des LugÜ-II auch die nach nationalem Recht gegebenen Zuständigkeiten eröffne und hier insbesondere § 32 ZPO greife. Denn die Beklagte zu 1) habe in Gestalt ihres Verwaltungsratsmitgliedes Hellstern in Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) Untreuehandlungen iSd. § 266 StGB zum Nachteil der Klägerin begangen, da insbesondere in der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2016 eine Übersicherung des Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 1) erfolgt sei.

Das Gericht hat am 03.05.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unzulässig, da eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte weder im Hinblick auf den Antrag gegen die Beklagte zu 1) noch bezüglich des Antrags gegen die Beklagte zu 3) besteht.

I.

Hinsichtlich des Antrags gegen die Beklagte zu 1) lässt sich weder aus Art. 5 Nr. 1 a noch aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ-II) noch aus Art. 31 LugÜ-II iVm. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte herleiten.

1. Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Klägerin als Grundlage für den im streitgegenständlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung zu sichernden Anspruch auf Rückübertragung der Aktien der H. C. AG herangezogenen §§ 57, 62 AktG ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nrn. 1 a LugÜ-II besteht, da eine solche Zuständigkeit jedenfalls durch die in den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensverträgen vom 02.06.2014 (Anl. ASt 6) und vom 25./28.08.2015 (Anl. ASt 7) enthaltenen Vereinbarungen, wonach Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten nach diesen Vereinbarungen, soweit zulässig, Glarus sein solle, wirksam derogiert wäre und die Parteien den Gerichtsstand in Glarus ausdrücklich als ausschließlichen vereinbart haben, so dass das Bestehen eines weiteren Forums ausgeschlossen ist.

a. Gegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen bestehen - wie auch vom Landgericht im Grundsatz zutreffend gesehen - keine Bedenken, da alle Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 LugÜ-II erfüllt sind, Insbesondere haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) ihren Sitz in einem Vertragsstaat (die Klägerin in Ismaning, die Beklagte zu 1) in Glarus/Schweiz). Es wurde auch die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts und damit eines Gerichts eines Mitgliedstaates vereinbart und dabei die Schriftform des Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a LugÜ-II gewahrt.

b. Der gegenständliche Rechtsstreit unterfällt den getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen, da es sich bei ihm um eine Streitigkeit „nach“ den beiden Darlehensverträgen vom 02.06.2014 und 25./28.08.2015 handelt, in denen die Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten sind.

aa. Welcher Rechtsstreit von den Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst wird, ist von dem angerufenen Gericht zu entscheiden, wobei zur Ermittlung des Willens der Parteien eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen hat. Auszugehen ist dabei nach den anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 127 zu Art. 23 EuGVVO) vom Wortlaut der Vereinbarung, demzufolge „sämtliche Streitigkeiten“, die aus den Darlehensverträgen entstehen, erfasst sein sollen. Eine irgendwie geartete Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches der Gerichtsstandsvereinbarungen kann jedenfalls dem Wortlaut nicht entnommen werden. Vielmehr spricht dieser auch unter Berücksichtigung, dass ausdrücklich ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde, für eine Klausel, deren Anwendungsbereich möglichst weit gezogen werden sollte (vgl. hierzu Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 127 zu Art. 23 EuGVVO).

Eine teleologische Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann aus der Unabdingbarkeit der §§ 57, 62 AktG, auf die die Klägerin meint, ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) stützen zu können, nicht - wie das Landgericht meint - geschlossenen werden, dass die Klägerin diese Ansprüche aufgrund der damit verbundenen Gefahr der Außerkraftsetzung oder zumindest deutlichen Abschwächung der deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften keinesfalls der Entscheidung eines Schweizer Gerichts habe unterstellen wollen und dieser eindeutige Wille der Klägerin bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung auch der Beklagten zu 1) klar gewesen sei.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd. Art. 23 LugÜ-II kann nämlich auch bezüglich zwingenden nationalen Rechts abgeschlossen werden, wie sich insbesondere aus Art. 22 LugÜ-II ergibt, der die nach dem LugÜ-II bestehenden Derogationsverbote enumerativ aufzählt (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 155 zu Art. 23 EuGVVO), ohne dass eines dieser Derogationsverbote im streitgegenständlichen Fall einschlägig wäre. Würde nunmehr - wie hier - ohne Anhaltspunkte im Vertragswortlaut oder in den Umständen des Vertragsschlusses auf eine von den Parteien beabsichtigte Nichterstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf zwingende Vorschriften des nationalen Rechts geschlossen werden, würde faktisch im Wege der Vertragsauslegung allein aus der postulierten Gefahr der Umgehung zwingenden nationalen Rechts ein nicht in Art. 22 LugÜ-II gründendes Derogationsverbot geschaffen werden. Dies ist jedoch nicht zulässig (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, München 2013, Rdnr. 80 zu Art. 23 EuGVO)

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb - wie das Landgericht im Rahmen der Auslegung angenommen hat - durch die Gerichtsstandsvereinbarungen eine Außerkraftsetzung oder zumindest eine deutliche Abschwächung der §§ 57, 62 AktG zu befürchten sein soll. Denn die Gerichtsstandsvereinbarung berührt nicht die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist. Dies bemisst sich vielmehr ausschließlich nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts unter Berücksichtigung etwaiger anwendbarer Rechtswahlklauseln. Auch kann zum Zwecke der teleologischen Vertragsauslegung - ohne dass es dafür tatsächliche Anhaltspunkte gäbe - nicht ohne weiteres angenommen werden, ein Schweizer Gericht werde die zwingenden deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften nicht, nur eingeschränkt oder gar falsch anwenden. Denn zum einen beruht auf der Annahme der richtigen Anwendung nationalen Rechts durch ausländische Gerichte das gesamte System des Internationalen Privatrechts. Zum anderen sind die Schweizer Gerichte gemäß Art. 16 schweizerisches IPRG ausdrücklich zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts verpflichtet. Schließlich sind Kapitalerhaltungsvorschriften auch dem Schweizer Aktienrecht nicht wesensfremd, wie sich insbesondere aus Art. 680 Abs. 2 schweizerisches OR ergibt.

Schließlich würde die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen durch das Landgericht zu einer Aufspaltung der internationalen Zuständigkeit nach Anspruchsgrundlagen führen. Für vertragliche Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen auf Ablösung der Darlehen und Rückgewähr durch die Klägerin gestellter Sicherheiten wären demzufolge die Glarner Gerichte, für den von der Klägerin behaupteten, wirtschaftlich auf das gleiche Ergebnis abzielenden Anspruch nach §§ 57, 62 AktG jedoch deutsche Gerichte international zuständig. Eine derartige Zuständigkeitsspaltung bedarf jedoch besonderer Anhaltspunkte (Geimer, in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 206 zu Art. 23 EuGVVO mwN. aus der Literatur), an denen es hier aber fehlt. Von dem allgemein geltenden Auslegungsgrundsatz ausgehend, dass Vertragsparteien vernünftige Lösungen anstreben, kann den Parteien der Darlehensverträge nämlich nicht einfach unterstellt werden, dass sie in Fällen der Anspruchskonkurrenz teils vor Schweizer Gerichten, teils vor deutschen Gerichten prozessieren und auf diese Weise den einheitlichen Streitgegenstand unterschiedlichen nationalen Gerichten vorlegen wollten (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 08.03.1989, Az. 15 U 5989/88, I 2 c zur Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche).

Damit sind auch bei einer teleologischen Auslegung keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Beschränkung des im Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung (“sämtliche Streitigkeiten“ „ausschließlich“) zum Ausdruck kommenden Willens der Parteien, alle Streitigkeiten aus den beiden Darlehensverträgen ohne Ausnahme allein von Glarner Gerichten entscheiden zu lassen, rechtfertigen könnten.

bb. Der streitgegenständliche Rechtsstreit ist auch eine „Streitigkeit nach“ den Darlehensvereinbarungen vom 02.06.2014 und 25./28.08.2015 und unterfällt damit den Gerichtsstandsvereinbarungen. Denn die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten um die Rückgewähr der von der Klägerin als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 1) hingegebenen Aktien der H. C. AG. Ausgangspunkt des Streits über die Rückgewähr der Aktien sind damit die beiden Darlehensverträge und die darin jeweils enthaltenen Sicherungsabreden, die eine Stellung von Sicherheiten durch die Klägerin in Form der Verpfändung von jedenfalls zum Abredezeitpunkt im Eigentum der Klägerin stehenden Aktien der H. C. AG vorsehen. Über die Frage, welche rechtliche Folge diese Stellung von Sicherheiten durch die Klägerin für deren Rechtsposition an den Aktien hat, und über die Frage, ob die Klägerin bezüglich der Aktien einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Ablösung der Darlehen hat, besteht Dissens zwischen den Vertragsparteien.

Die Argumentation der Klägerin, der von ihr behauptete, durch die beantragte einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe sich auch aus §§ 57, 62 AktG und sei deshalb nicht von den Gerichtsstandsvereinbarungen umfasst (S. 25 des Klageschriftsatzes und Seite 6 des Schriftsatzes vom 07.11.2016, Bl. 147 d.A.), ist schon in sich widersprüchlich. Denn die Klägerin begründet die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 57, 62 AktG gerade damit, dass die Beklagte zu 1) sich einer über die vertragliche Vereinbarung in der Sicherungsabrede hinausgehenden Rechtsposition berühme, nämlich dem Sicherungseigentum an den Aktien der H. C. AG, während ihr doch - jedenfalls nach der Auslegung der Klägerin - nur ein Pfandrecht zustehe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.11.2016, Bl. 143 d.A.).

Die Frage, in welcher rechtlichen Form die Sicherheit durch die Aktien zu stellen war (Verpfändung oder Übereignung) und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin die Rückübertragung der Aktien an sich verlangen kann, kann jedoch ausschließlich durch Auslegung der Darlehensverträge geklärt werden. Eine dahingehende Auslegung haben daher folgerichtig sowohl das Landgericht in seinem Urteil (S. 26 ff.) als auch die Klägerin in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgenommen. Somit ist auch die Anwendbarkeit der von der Klägerin in Anspruch genommenen §§ 57, 62 AktG von der Auslegung der Darlehensverträge abhängig. Da hierüber Streit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht, ist der Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarungen eröffnet. Letztendlich handelt es sich - die Richtigkeit der Rechtsansicht der Klägerin unterstellt - um die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe zum einen die in den Darlehensverträgen enthaltene Sicherungsabrede verletzt, indem sie sich statt des ihr vertraglich nur zustehenden Pfandrechts das Eigentumsrecht an den Aktien anmaße, und vereitle zum anderen das der Klägerin in den Darlehensverträgen eingeräumte Recht auf jederzeitige Ablösung des Darlehens und Rückerhalt der als Sicherheit dienenden Aktien.

2. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II, da auch ein Rechtsstreit über die von der Klägerin behaupteten deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Handlungen der Organe der Beklagten zu 1) von den Gerichtsstandsvereinbarungen in den Darlehensverträgen umfasst wird und somit eine etwaige aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II folgende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte derogiert wäre. Denn im Zweifel fallen unter eine Klausel, wie sie von den Parteien vereinbart wurde, auch deliktische Ansprüche, die mit Ansprüchen wegen Vertragsverletzung konkurrieren (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Frankfurt a.M. 2011, Rdnr. 69 zu Art. 23 EuGVO), da bei der insoweit erforderlichen Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass vernünftige Parteien - wie schon bei der Anspruchskonkurrenz vertraglicher und aktienrechtlicher Ansprüche ausgeführt - auch bei einer Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche bestrebt sind, unterschiedliche Foren zu vermeiden (OLG München, Urteil vom 08.03.1989, Az. 15 U 5989/88, Abschnitt I 2 c).

Im streitgegenständlichen Fall bestehen die von der Klägerseite vorgetragenen deliktischen Handlungen der Organe der Beklagten zu 1), soweit dieser Vortrag schlüssig ist, auch nur aus Vertragsverletzungshandlungen, nämlich zum einen der Anmaßung einer der Sicherungsabrede widersprechenden Eigentumsstellung der Klägerin an den als Sicherheiten durch die Klägerin hingegebenen Aktien der H. C. AG und zum anderen der Verweigerung der Rückführung der Darlehen durch die Klägerin entgegen dem vertraglich vereinbarten Ablösungsrecht der Klägerin (vgl. Berufungserwiderungsschriftssatz vom 20.04.2017, Seite 21, Bl. 299 d.A.).

Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte zu 1) habe schon dadurch deliktisch gehandelt, dass sie die Settlement-Vereinbarung vom 08.06.2016 abgeschlossen habe, obwohl sie tatsächlich zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese der Rückabwicklung der Darlehensverträge dienende Vereinbarung einzuhalten (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 20.04.2017, Seite 4, Bl. 282 d.A.), würde dies - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt - nur eine Verletzung des vertraglichen Darlehensablösungsrechts der Klägerin darstellen und der hieraus entstehende Streit der Gerichtsstandsvereinbarung unterfallen.

Der Vortrag im Schriftsatz der Klägervertreter vom 02.05.2017 (dort Seite 2-8), es läge eine über eine reine Vertragsverletzung hinausgehende und deshalb nicht von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasste deliktische Handlung des Beklagten zu 2) als seinerzeitigem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin vor, ist schon nicht schlüssig und deshalb auch nicht geeignet, einen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründenden Gerichtsstand in Deutschland zu schaffen. Demnach solle der Beklagte zu 2) durch den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2015 eine Untreuehandlung iSd. § 266 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Klägerin begangen haben, da die darin enthaltene Sicherungsabrede vor allem im Falle einer teilweisen Rückführung des Darlehens durch die Klägerin zu einer vier- bis sechsfachen Übersicherung der Beklagten zu 1) geführt und damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Klägerin extrem eingeschränkt habe.

Dieser Vortrag der Klägerin ist schon insoweit unschlüssig, als etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nach der Rücknahme des Antrags gegen ihn, nicht mehr streitgegenständlich sind und deshalb auch keinen Gerichtsstand begründen können.

Im Übrigen ist ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen seine Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 Abs. 1 StGB auch nicht hinreichend dargetan. Als Vorstand unterlag der Beklagte zu 2) gesellschaftsrechtlich den in §§ 76, 82 und 93 AktG umschriebenen Pflichten, wonach er die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG), bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie gegenüber der Gesellschaft die von der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung gezogenen Beschränkungen zu beachten hatte (§ 82 Abs. 2 AktG). Dabei ist - wie sich insbesondere aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ergibt - dem Vorstand ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen Nur wenn diese weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten werden und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird, liegt auch eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15, Rdnrn. 26, 27). Die Klägerin hat zur Begründung einer Untreuehandlung letztendlich aber nur darauf abgestellt, dass der Wert des als Sicherheit hingegebenen Aktienpakets die zu sichernde Darlehenssumme um ein Vielfaches übersteige. Dies allein reicht jedoch für die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Beklagten zu 2) nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin aufgrund des Vortrags der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017, wonach aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin diese ein Bankdarlehen zu üblichen Konditionen nicht erhalten hätte, darlegen müssen, welches unter Zugrundelegung der ebenfalls darzulegenden damaligen wirtschaftlichen Situation der Klägerin die für ein Darlehen in der streitgegenständlichen Höhe banküblichen Konditionen waren, dass diese Konditionen bei vergleichbaren anderen Bedingungen (v.a. Zinsen) eine wesentlich niedrigere Besicherung umfassten und dass die Klägerin bei einer Geschäftsbank oder sonstigen Dritten ein Darlehen zu diesen Konditionen auch tatsächlich erhalten hätte. Allein aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Annahme einer strafbaren Untreuehandlung des Beklagten zu 2) nicht möglich, so dass eine unerlaubte Handlung iSd. Art. 5 LugÜ-II nicht substanziiert dargelegt ist.

Der Vortrag ist auch bezüglich einer nicht unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallenden deliktischen Handlung der Beklagten zu 1) unschlüssig. Die Beklagte zu 1) in Form ihres Verwaltungsratspräsidenten Hellstern kann nämlich nicht durch den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2015 gegen § 266 Abs. 1 StGB verstoßen haben, da sie insoweit im Verhältnis zur Klägerin keine Vermögensbetreuungspflicht trifft.

Eine solche folgt zunächst nicht schon aus der bloßen Stellung der Beklagten zu 1) als Aktionärin der Klägerin (vgl. Wittig in Beck´scher Online-Kommentar StGB, 33. Edition, Stand 01.12.2016, Rdnr. 34.8 zu § 266 StGB m.w.N.).

Aus dem dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2015 vorangegangenen Darlehensvertrag ergibt sich auch keine Pflicht iSd. § 266 Abs. 1 StGB der Beklagten zu 1), eine Übersicherung ihrer Darlehensrückzahlungsforderung durch die Ergänzungsvereinbarung zu verhindern. Vielmehr bleibt es der Beklagten zu 1) unbenommen, bei Vertragsschluss ausschließlich ihre eigenen Interessen zu verfolgen und diese im Rahmen der Verhandlungen weitestmöglich durchzusetzen.

Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) aus den Sicherungsabreden eine Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 StGB hinsichtlich der Nutzung des Sicherungsgutes trifft, da eine etwaige Verletzung dieser Pflicht eine bloße Vertragsverletzung wäre, die - wie oben dargelegt - von der Gerichtsstandsvereinbarung umfasst wäre und deshalb zu keinem eigenen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Deutschland führt.

3. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das streitgegenständliche Verfahren der einstweiligen Verfügung folgt auch nicht aus Art. 31 LugÜ-II iVm. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die internationale Zuständigkeit eines Gerichts zusätzlich zu den im LugÜ-II vorgesehenen, im streitgegenständlichen Fall aber - wie oben dargelegt - aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarungen derogierten Gerichtsständen der Hauptsache gemäß Art. 31 LugÜ auch nur auf nationales Zuständigkeitsrecht gestützt werden (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 28, 29, EuGH, Urteil vom 27.04.1999, Rs. C-99/96, Mietz ./. Intership Yachting Sneek, Rz. 38, Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 9 zu Art. 31 EuGVVO, Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 47 zu Art. 31 EuGVVO), so dass darauf abzustellen wäre, ob das Landgericht München I (fiktives) Gericht der Hauptsache iSd. § 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO ist.

Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob unter der Annahme, dass auch die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen für einstweilige Rechtsschutzverfahren iSd. Art. 31 LugÜ-II nur europäischem Recht unterfallen, und deshalb nicht auf etwaige nationale Derogationsverbote wie beispielsweise § 802 ZPO abgestellt werden kann, sondern nur die im streitgegenständlichen Fall nicht greifenden einheitsrechtlichen Beschränkungen des Art. 22 LugÜ-II zum Tragen kommen, durch die beiden Gerichtsstandsvereinbarungen auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen wurde (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 20 zu Art. 31 EuGVVO).

Nicht zu entscheiden ist auch, ob § 802 ZPO auf der Ebene nationalen Rechts dergestalt teleologisch zu reduzieren ist, dass es den Parteien einer Gerichtsstandsvereinbarung gestattet ist, die Eilzuständigkeiten nach dem 8. Buch der ZPO auszuschließen und die Zuständigkeit für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem prorogierten Hauptsachegericht zu konzentrieren (so Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 58 zu Art. 31 EuGVVO und Rdnr. 139 zu Art. 23 EuGVVO).

Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist klar, dass die nationalen Kompetenznormen insoweit durch eine autonom zu bestimmende europarechtliche Schranke begrenzt werden, als bei der Anordnung sichernder Maßnahmen zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des nationalen Gerichts eine reale Verknüpfung bestehen muss (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 40 und 48). Denn „das Gericht des Vertragsstaats, in dem sich die von der beantragten Maßnahmen betroffenen Vermögensgegenstände befinden, (ist) sicherlich am besten in der Lage, die Umstände zu beurteilen, auf die es für den Erlass oder die Versagung der beantragten Maßnahmen oder für die Bestimmung, der vom Antragsteller zu beachtenden Modalitäten und Voraussetzungen ankommt, durch die der einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Charakter der Maßnahme sichergestellt werden soll“ (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 39). Im Fall Mietz hat der EuGH diesen Begründungsansatz weiter konkretisiert und gefordert, dass die nur auf nationales Zuständigkeitsrecht gestützte Sicherungsanordnung Vermögensgegenstände betreffen muss, „die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten“ (EuGH, Urteil vom 27.04.1999, Rs. C-99/96, Mietz ./. Intership Yachting Sneek, Rz. 38). Klar ist damit die Orientierung des für die reale Verknüpfung erforderlichen Ortsbezuges an der Belegenheit des Vollstreckungsobjekts (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 50 zu Art. 31 EuGVVO, Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Frankfurt a.M. 2011, Rdnr. 104 zu Art. 23 EuGVO). An einem solchen Bezug zum Bezirk des Landgerichts München I fehlt es im streitgegenständlichen Fall aber. Denn die Aktien, deren Herausgabe durch die streitgegenständliche einstweilige Verfügung gesichert werden soll, sind auf einem Depot der Niederlassung der Beklagten zu 3) in Lugano/Schweiz verbucht. Die Beklagte zu 3) hat ihren Gesellschaftssitz in Zürich/Schweiz. Der Gesellschaftssitz der Beklagten zu 1) ist in Glarus/Schweiz. In Ismaning und damit im Bezirk des Landgerichts München I befindet sich lediglich der Sitz der Klägerin, der jedoch weder mit dem Vollstreckungsobjekt noch mit den von der Klägerin im Falle des Obsiegens im streitgegenständlichen Fall zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen etwas zu tun hat. Damit ist das Gericht, das die beste Kenntnis von den Umständen der streitgegenständlichen Maßnahme iSd. der Van-Uden-Entscheidung des EuGH hat, in jedem Fall ein Schweizer Gericht: nämlich entweder ein Gericht in Lugano, Zürich oder Glarus; nicht aber das Landgericht München I. Mangels einer „realen Verknüpfung“ kann deshalb die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht auf Gerichtsstände der ZPO als nationalem Recht gestützt werden.

II.

Auch hinsichtlich des Antrags gegen die Beklagte zu 3) ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.

Zwar folgt dies nicht aus den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, da die Beklagte zu 3) nicht Partei der Gerichtsstandsvereinbarungen ist und eine Erstreckung der vertraglichen Wirkungen auf einen passiven Streitgenossen einer der Vertragsparteien nicht in Betracht kommt (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 199 zu Art. 23 EuGVVO). Jedoch sind gemäß Art. 2 Abs. 1 LugÜ-II Personen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, auch in diesem Vertragsstaat zu verklagen, so dass die Beklagte zu 3), die ihren Gesellschaftssitz in Zürich/Schweiz hat, auch grundsätzlich nur vor Schweizer Gerichten verklagt werden kann.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II (Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung) als einzig in Betracht kommender Ausnahmevorschrift vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 LugÜ-II sind nicht erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der „unerlaubten Handlung“ iSd. Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II autonom auszulegen (EuGH, Urteil vom 01.10.2002, Rs. C-167/00, Verein für Konsumenteninformation ./. Karl Heinz Henkel, Rz. 35). Er umfasst alle Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen“ (EuGH, aaO, Rz. 36 mit weiteren Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung), wobei der Begriff des schädigenden Ereignisses weit zu verstehen ist (EuGH, aaO, Rz. 42) und auch Fallgestaltungen abgedeckt sind, in denen - wie vorliegend - Klageziel die Verhinderung eines Schadenseintritts ist (EuGH, aaO, Rz. 46).

Da im streitgegenständlichen Fall die Klägerin vorgetragen hat, dass im Falle des Nichterlasses der beantragten einstweiligen Verfügung eine Umbuchung der als Sicherheit von der Klägerin hingegebenen Aktien der H. C. AG durch die depotführende Beklagte zu 3) und damit der Verlust des Eigentums der Klägerin an den Aktien zu befürchten sei, hat die Klägerin einen drohenden Schadenseintritt hinreichend konkret dargelegt. Gleichzeitig ist unstreitig, dass die Beklagte zu 3) über den Depotvertrag vertraglich nur mit der Beklagten zu 1), nicht aber mit der Klägerin verbunden ist, so dass die Schadenshaftung der Beklagten zu 3) auch nicht an einen Vertrag anknüpft.

Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II begründet einen Gerichtsstand jedoch nur am „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) und am „Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat“ (Erfolgsort) (ständige Rechtsprechung des EuGH seit EuGH, Urteil vom 30.11.1976, Handelswerkerij G.J. Bier B.V. ./. Mines Potasse d´Alsace, Rs. C-21/76, NJW 1977, 493, 494). Weder der Handlungsort noch der Erfolgsort befinden sich jedoch in Deutschland, so dass auch kein Gerichtsstand vor deutschen Gerichten besteht.

Bei vorbeugenden Unterlassungsklagen kommt es zur Bestimmung des Handlungsorts darauf an, wo das schadensursächliche Ereignis eintreten würde, wenn das inkriminierte Verhalten nicht untersagt würde (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 146 zu Art. 5 EuGVVO). Da das schadensursächliche Geschehen, das deshalb der Beklagten zu 3) untersagt werden soll, laut dem klagegegenständlichen Antrag die Übertragung der als Sicherheit dienenden Aktien der H.C. AG auf „ein anderes Depot oder eine andere Bank“ ist, ist Handlungsort der Ort, an dem die Beklagte zu 3) als depotführende Bank die Übertragung vornehmen würde. Dies ist der Sitz der Niederlassung der Beklagten zu 3), bei der das Depot geführt wird, und damit L./Schweiz.

Der Erfolgsort, das heisst nach der Rechtsprechung des EuGH derjenige Ort, „an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eingetreten sind“ (EuGH, Urteil vom 07.03.1995, Shevill u.a. ./. Presse Allianca S.A., Rs. C- 68/93, Rz. 17 ff.), ist damit ebenfalls Lugano, da dort der von der Klägerin befürchtete Eigentumsverlust an den Aktien durch Verbuchung der Aktien auf einem anderen Konto eintreten würde. Auf den Sitz der Klägerin in I. als „Ort des Mittelpunktes ihres Vermögens“ kommt es bei der Bestimmung des Erfolgsortes dagegen nicht an, da ein Ort nicht schon deshalb zum Erfolgsort wird, weil an ihm die nachteiligen Folgen eines bereits an einem anderen Ort eingetretenen Schadens wirtschaftlich spürbar werden (EuGH, Urteil vom 10.06.2004, Kronhofer ./. Maier u.a., Rs. C-168/02, Rz. 21).

Da nach alledem eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte weder hinsichtlich des Antrags der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) noch bezüglich des Antrags gegen die Beklagte zu 3) besteht, war der Antrag der Klägerin unzulässig und der Beschluss des Landgerichts München I vom 05.07.2016 sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.11.2016 auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 und § 269 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Mai 2017 - 7 U 4817/16

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(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person

Aktiengesetz - AktG | § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen


(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder info

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Aktiengesetz - AktG | § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis


(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden. (2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft di

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Mai 2017 - 7 U 4817/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Mai 2017 - 7 U 4817/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - 5 StR 134/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 134/15 vom 12. Oktober 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Untreue u.a. ECLI:DE:BGH:2016:121016U5STR134.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Referenzen

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.

(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.

(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 134/15
vom
12. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen Untreue u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:121016U5STR134.15.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwältin Vo. , Rechtsanwalt Sch.
als Verteidiger des Angeklagten R. ,
Rechtsanwalt W.
als Verteidiger des Angeklagten N. ,
Rechtsanwalt P.
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt Pa.
als Verteidiger des Angeklagten V. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten, die im Dezember 2007 den Gesamtvorstand der H. (im Weiteren: H. ) bildeten, vorgeworfen , sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts mit der französischen B. (im Weiteren: B. ), der „Omega 55“-Transaktion, zustimm- ten und dadurch der H. einen Vermögensnachteil zufügten.
2
Die Angeklagten N. und F. sind darüber hinaus angeklagt, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhält- nisse des H. -Konzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals -Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen , während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.
3
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten durch ihre Zustimmung ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil der H. herbeigeführt hätten. Die festgestellten Pflichtverletzungen seien jedoch nicht so „offensichtlich“ und „gravierend“, dass sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts und des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllten. Betreffend den Vorwurf nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung ergeben, dass in den genannten Darstellungen des Vermögensstandes der H. zwar fälschlich der bezeichnete Überschuss anstelle des genannten Fehlbetrages ausgewiesen worden sei; die Unrichtigkeit sei jedoch nicht erheblich. Deshalb fehle es bereits an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
4
Gegen die Freisprüche richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und – insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.


5
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
6
Zum Vorwurf der Untreue:
7
a) Nach einer erheblichen Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit in den Jahren davor hatte die H. insbesondere im Laufe des Jahres 2007 in großem Umfang Kredite vergeben. Dabei wurden bankintern festgelegte Obergrenzen für den Umfang der durch Eigenkapital abzusichernden gewichteten Risikoaktiva (sog. RWA-Grenzen, „Risk Weighted Assets“) teils deutlich überschritten; dies führte zu einer unterhalb der Planung liegenden Eigenkapitalquote. Auch wenn keine Gefahr bestand, feste aufsichtsrechtlich bedeutsame Eigenkapitalgrenzen zu unterschreiten oder auch nur in eine bedrohliche Nähe zu solchen Grenzen zu geraten, wurde der Absenkung der überplanmäßigen RWABelastungen zum Jahresende 2007 von den Angeklagten, aber auch vom Aufsichtsrat , überragende strategische Bedeutung beigemessen. Die Angeklagten gingen davon aus, dass es dem Auftreten der Bank am Kapitalmarkt erheblichen Schaden zufügen würde, wenn die selbst gesetzten und auch nach außen kommunizierten Eigenkapitalziele nicht eingehalten würden. Dieser Umstand wurde schon deshalb als besonders bedeutungsvoll eingeschätzt, weil die H. ohnehin über eine am Markt bekannte eher schwache Eigenkapitalausstattung verfügte. Als mögliche Folgen einer Nichterreichung der geplanten Eigenkapitalquoten wurden negative Auswirkungen auf die künftig zu erwartenden Kosten der Bank für die Geldaufnahme am Kapitalmarkt („Refinanzierungskosten“) und auf die Einstufung der H. durch die Ratingagenturen sowie eine Verminde- rung ihrer „Kapitalmarktfähigkeit“ im Hinblick auf einen geplanten Börsengang befürchtet. Insbesondere mit Blick auf die Refinanzierungskosten wurde bei einer Nichterreichung der angestrebten Eigenkapitalquote eine Gefährdung des bisherigen Geschäftsmodells erwartet. Denn erhöhte Refinanzierungskosten hätten unmittelbar die Marge aus Kosten und Erträgen der betriebenen (Kredit-) Geschäfte abgesenkt und insofern nicht nur den Ertrag geschmälert, sondern auch bestimmte Geschäfte mit ohnehin schon knappen Margen künftig sinnlos werden lassen. Eine weitere mittelfristige Gefahr einer geringen Eigenkapital- quote bestand darin, bei dem „DSGV-Monitoring“ (d.h. der Risikoüberwachung durch den Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, dem die H. angehörte) auf die Stufe „Gelb“ gesetzt zu werden, wobei ein Unterschreiten des Schwellenwerts nicht unmittelbar drohte. Diese Einstufung hätte zu erweiterten Berichtspflichten geführt und wäre voraussichtlich mit einer weiteren negativen Außenwirkung verbunden gewesen.
8
Aufgrund der im Jahr 2007 fortschreitenden Subprime-Krise und des steigenden Marktmisstrauens gegenüber vielen „herkömmlichen“ Möglichkeiten der Abgabe von Risiken im Kapitalmarkt (wie Syndizierungsgeschäften und Weiterverkäufen von Krediten) konnten Geschäfte, die der Eigenkapitalentlastung durch Weitergabe wirtschaftlicher Risiken dienten, nur noch schwer zu – aus Sicht der H. – ökonomisch vertretbaren Konditionen am Kapitalmarkt abgeschlossen werden. Da mit dem Zuschießen weiteren Eigenkapitals nicht zu rechnen war, sollte der Abbau der Risiken über „RWA-spezifische Entlastungstransaktionen“ erfolgen. Hierbei sollte durch Ausnutzung bestimmter Besonder- heiten der aufsichtsrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden, die Eigenkapitalquote zu erhöhen, ohne dabei den Umfang der wirtschaftlichen Risiken maßgeblich oder überhaupt zu verändern. Obwohl hierdurch die grundsätzliche Zielsetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalvorschriften – nämlich sicherzustellen , dass Finanzinstitute zur Absicherung der von ihnen übernommenen wirtschaftlichen Risiken ausreichend Eigenkapital vorhielten – offensichtlich un- terlaufen wurde, war die Anerkennung der eigenkapitalentlastenden Wirkung solcher Geschäfte durch die Aufsichtsbehörden nicht generell ausgeschlossen.
9
Vor diesem Hintergrund wurden im zweiten Halbjahr 2007 umfangreich Angebote für RWA-Entlastungsmaßnahmen am Markt gesichtet. Nachdem eine andere annähernd bis zur Abschlussreife vorbereitete Transaktion, der die Vorstandsmitglieder der H. bereits zugestimmt hatten, nach einem Rückzug des Vertragspartners kurzfristig gescheitert war, entstand in der RWA- Entlastungsplanung eine Lücke, die durch die Transaktion „Omega 55“ mit der B. geschlossen werden sollte. Die hierüber seit Mitte November geführten Verhandlungen erfolgten unter Zeitdruck, da die RWA-Entlastung noch zum Jahresende 2007 wirksam werden sollte und daher ein vorheriger Geschäftsabschluss erforderlich war.
10
b) Die Gesamttransaktion „Omega 55“ bestand aus zwei Teilgeschäften („A-Teil“ und „B-Teil“), die durch eine Vielzahl vertraglicher Regelungen mitei- nander verbunden waren.
11
Gegenstand des A-Teils war im Wesentlichen, dass die H. unter Einschaltung einer Zweckgesellschaft die Risiken aus zu einem Portfolio zusammengestellten Kreditforderungen im Nominalwert von ca. zwei Milliarden Euro an die B. im Wege von CDS-Geschäften („credit default swap“, wirtschaftlich : Kreditausfallversicherung; vgl. zum Begriff LG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11, juris Rn. 120 ff.) abgab. Im Ergebnis bewirkte das Vertragswerk zum A-Teil bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass die H. das Risiko aus dem abgesicherten Kreditportfolio gegen Zahlung einer Prämie auf die B. übertrug. Damit waren die im A-Teil abgeschlossenen Geschäfte für sich genommen grundsätzlich geeignet, eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote in Höhe von 128 Millionen Euro zu erreichen.
12
Im Wege einer komplexen vertraglichen Konstruktion und unter formeller Zwischenschaltung weiterer Zweckgesellschaften, u.a. der in Irland ansässigen O. (nachfolgend: O. ), bewirkte demgegenüber der B-Teil der Transaktion in einem ersten Teil („B-Teil 1“) eine Rückübertragung des im A-Teil zunächst an die B. abgegebenen Kreditrisikos auf die H. : Die zuvor zu sogenannten CLNs („credit linked notes“) verbrieften CDS wurden auf die O. übertragen, die zur Finanzierung ihres Erwerbs mit der B. sogenannte Repo-Geschäfte („repurchase agreement“; vgl. zur Begriffserklärung LG Hamburg aaO, Rn. 153 ff.) abschloss. Tatsächlich diente der Abschluss der Repo-Vereinbarungen allerdings der Steuerung einer Weitergabe von in den CLNs liegenden Risiken auf die H. . Als alternative „Finanzierungsmöglichkeit“ für die CLNs wurden der O. „Liquiditätsfazilitäten“ (wirt- schaftlich: Einräumung von Kreditlinien; vgl. LG Hamburg aaO, Rn. 167) zur Verfügung gestellt, zu deren Gewährung sich die H. – formell anteilig neben der B. – unter bestimmten vertraglichen Voraussetzungen verpflichtete. Die B. verfügte indes über die Möglichkeit, gewillkürt die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der „Liquiditätsfazilitäten“ durch die insolvenzfern ausgestal- tete O. zu schaffen. Letztlich führte die Konstruktion im B-Teil 1 dazu, dass die B. in jedem Einzelfall, in dem sie für Ausfälle in dem im A-Teil abgesicherten Kreditportfolio hätte einstehen müssen, aus dem B-Teil 1 Gegenansprüche in gleicher Höhe erwarb, so dass sie im Ergebnis die Risiken aus dem H. -Kreditportfolio zu keiner Zeit wirtschaftlich zu tragen hatte.
13
Im zweiten Teil des am 24. Januar 2008 unterzeichneten B-Teils des Vertragswerkes („B-Teil 2“) übernahm die H. darüber hinaus ein neues Risiko in Form einer weiteren Liquiditätsfazilität im Nominalwert von 400 Millionen Eu- ro für einen STCDO („Single Tranche Collateralised Debt Obligation” = Variante des CDO-Geschäftes, das seinerseits der Weitergabe von Kredit- oder sonsti- gen Risiken gegen Zahlung entsprechender Prämien dient; vgl. LG Hamburg aaO, Rn. 189 ff., 203 f.). Aufgrund dessen konnte sie ständig für aktuelle Marktwertverluste dieses Finanzprodukts in Anspruch genommen werden. Dieses Teilgeschäft stellte sich im Gesamtzusammenhang als Teil der von der H. an die B. zu gewährenden Vergütung dar.
14
c) Den Angeklagten waren zur Information und Entscheidung über den Abschluss der Transaktion in der Woche ab dem 17. Dezember 2007 vier Do- kumente („Kreditvorlage“ vom 13. Dezember 2007, eine weitere „Kreditvorlage“ vom 14. Dezember 2007, ein dieser Kreditvorlage beigefügtes „Zweitvotum“ vom 17. Dezember 2007 sowie ein „NPNM-Votum“ [Neue Produkte, Neue Märkte] vom 14. Dezember 2007, wiedergegeben im Urteil des LG Hamburg aaO, Rn. 708 ff.) mit der Bitte um alsbaldige Entscheidung vorgelegt worden. Das konkrete Vertragswerk als solches war den Angeklagten hingegen nicht bekannt. Der Vorgang war als Eilvorlage gekennzeichnet, da es eines Vertragsschlusses noch vor Jahresende 2007 bedurfte, um die mit der Transaktion bezweckten aufsichtsrechtlichen Vorteile im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2007 gegenüber der (Kapitalmarkt-)Öffentlichkeit darstellen zu können. Die Angeklagten stimmten dem Geschäftsabschluss jeweils durch Unterzeichnung der Vorlagen in der Zeit vom 17. bis 20. Dezember 2007 zu. Die Entscheidung wurde im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen, eine mündliche Vorstandsberatung fand nicht statt.
15
Nach den Wertungen des Landgerichts enthielten die den Angeklagten vorgelegten Unterlagen in der Darstellung der Transaktion verschiedene Lücken und Unklarheiten. So war nicht ausreichend ersichtlich, in welchem Umfang eine Rechtsprüfung unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten stattgefunden hatte. Entgegen den bankinternen Regularien war eine Gesamtprüfung der Transaktion durch die Rechtsabteilung der H. tatsächlich nicht erfolgt; insbesondere war von ihr nicht die Frage geprüft worden, ob das Geschäft in seiner konkreten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der im B-TeiI 1 bewirkten Rückübernahme des im A-Teil abgesicherten Kreditrisikos die bezweckte Entlastung der risikogewichteten Aktiva der H. erzielen konnte. Aus den Voten war auch nicht erkennbar, aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen die Transaktion zu einer aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalentlastung führen sollte, obwohl sich durch sie das wirtschaftliche Risiko nicht minderte und ihr Zweck damit in offensichtlichem Widerspruch zu aufsichtsrechtlichen Grundprinzipien stand (Ermöglichung einer „Plausibilitätsprüfung“). Auch die Ertrags- und Kostensitua- tion der Transaktion war nur unzureichend dargestellt. Dem NPNM-Votum vom 14. Dezember 2007 ließ sich zudem nicht eindeutig entnehmen, ob die aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben erforderliche Überprüfung von für das Institut neuen Finanzprodukten nur für den A-Teil der Transaktion oder für die Gesamttransaktion durchgeführt worden war.
16
d) Entgegen der mit ihr verfolgten (aufsichts-)rechtlichen Zielsetzung führte die Gesamttransaktion „Omega 55“ bei zutreffender Anwendung der auf- sichtsrechtlichen Vorschriften nicht zu einer RWA-Entlastung und damit auch nicht zu Vorteilen bei der aufsichtsrechtlichen Bestimmung der Eigenkapitalquote. Denn bei den von der H. mit einer Ursprungslaufzeit von 364 Tagen übernommenen und damit an sich RWA-neutralen „Liquiditätsfazilitäten“ handelte es sich tatsächlich nicht um Kreditzusagen. Vielmehr haftete die H. – wie oben ausgeführt – aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung der Transaktion im B-Teil 1 über die Gewährung der „Liquiditätsfazilitäten“ unmittelbar und endgültig für Wertverluste, die in dem auf die B. übertragenen Kreditportfolio eintraten (siehe LG Hamburg aaO, Rn. 488 ff.).
17
e) Da die Transaktion allein dem – nicht erreichten – Zweck der Entlastung der aufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalerfordernisse diente und darüber hinaus Kosten verursachte, war sie für die H. insgesamt sinnlos; sie führte zu Vermögensverlusten, denen weder ein aufsichtsrechtlicher noch ein sonstiger Nutzen gegenüberstand. Der Transaktion wohnten bereits mit Abschluss der beiden Teilgeschäfte am 21. Dezember 2007 und am 24. Januar 2008 Vermögensnachteile für die H. in Höhe von mehr als 40 Millionen Euro inne.
18
f) In der Folge wurde die Transaktion bereits im April 2008 hinsichtlich des A-Teils sowie des B-Teils 1 beendet. Die H. hatte schon zum 21. April 2008 die Kündigung veranlasst. Aus der im B-Teil 2 vereinbarten Risikoübernahme für einen STCDO erlitt die Bank in der Folgezeit erhebliche Verluste. Diese waren maßgeblich auf das für die Angeklagten nicht vorhersehbare Ausmaß der Subprime- bzw. Finanzkrise im Jahr 2008 und danach zurückzuführen. Die Marktwertverluste dieses STCDO erreichten in den Jahren 2008/2009 zeitweise mehr als drei Viertel des ursprünglichen Nominalwerts von 400 Millionen Euro. Nach einer Erholung der Verhältnisse am Kapitalmarkt, die auch eine teilweise Werterholung des STCDO bewirkt hatte, machte die H. im Frühjahr 2010 von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu Marktkonditionen von diesem letz- ten Teil der Transaktion „Omega 55“ zu trennen. Sie erzielte in diesem Zusam- menhang einen Erlös in Höhe von ca. 254 Millionen Euro, entsprechend einem Verlust in Höhe von knapp 146 Millionen Euro des ursprünglichen Gesamtinvestments von 400 Millionen Euro.
19
Zum Vorwurf der unrichtigen Darstellung (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG):
20
Die H. veröffentlichte am 20. Juni 2008 den Quartals-Zwischenbericht für den H. -Konzern zum 31. März 2008 und eine hierauf bezogene Presse- mitteilung. In beiden Dokumenten wurde zum Stichtag 31. März 2008 ein Kon- zernüberschuss bzw. „Konzernbilanzgewinn“ von 81 Millionen Euro bei einer Bilanzsumme von 203,9 Milliarden Euro und einem Geschäftsvolumen des Konzerns von 252,1 Milliarden Euro ausgewiesen. Beide Publikationen hatten im Hinblick auf den darin ausgewiesenen Überschuss einen falschen Inhalt; fehlerhaft blieben Verluste unberücksichtigt, die sich bei zutreffender Bewertung aus der auf den STCDO bezogenen Liquiditätsfazilität aus der Transaktion „Omega 55“ ergaben. Dies beruhte wiederum auf einer fehlerhaften Anwendung der einschlägigen internationalen Rechnungslegungsvorschriften und einer daraus folgenden unzutreffenden Bilanzierung der Liquiditätsfazilität. Bei richtiger Bewertung hätte die Liquiditätsfazilität zum genannten Stichtag aufgrund der zwischenzeitlichen Marktwertverluste des STCDO und entsprechender Ziehungen der Liquiditätsfazilität mit einem Verlust von rund 112 Millionen Euro bewertet werden müssen. Anstelle eines Konzernüberschusses hätte dementsprechend im Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und der begleitenden Pressemitteilung für den Konzern ein Verlust in Höhe von ca. 31 Millionen Euro anstelle eines Überschusses von ca. 81 Millionen Euro ausgewiesen werden müssen.
21
2. a) Das Landgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Angeklagten durch ihre aufgrund nicht hinreichender Informationsgrundlage erteilte Zu- stimmung zum Abschluss der Transaktion „Omega 55“ zumindest bedingt vor- sätzlich in mehrfacher Hinsicht gegen ihre Pflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verstoßen hätten. Gleichwohl liege keine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor, da sich die Pflichtverletzungen der Angeklagten weder einzeln noch bei einer Gesamtbetrachtung als „offensicht- lich“ oder „gravierend“ darstellten.
22
b) Im Hinblick auf den gegen die Angeklagten F. und N. erhobenen Vorwurf der unrichtigen Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG fehle es an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes , da die Abweichung der im Quartalsbericht zum 31. März 2008 und der zugehörigen Pressemitteilung dargestellten Ertragslage von der sich bei richtiger Verbuchung der auf den STCDO bezogenen Liquiditätsfazilität aus der Transaktion „Omega 55“ ergebenden Ertragslage nicht erheblich gewesen sei. Bezogen auf die Bilanzsumme mache die Abweichung einen Anteil von lediglich ca. 0,0549 % und bezogen auf das Geschäftsvolumen einen Anteil von 0,0444 % aus. Vor diesem Hintergrund sei die Unrichtigkeit der Darstellung aus der unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm maßgeblichen Perspektive eines vernünftigen Beobachters bei seiner Entscheidung über das Eingehen rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zur H. nicht von Bedeu- tung und daher nicht „erheblich“ oder „wesentlich“.

II.


23
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg, so dass es auf die erhobene Verfahrensbeanstandung nicht mehr ankommt.
24
1. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, nachdem es einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 93 Abs. 1 AktG bejaht hat, zu Unrecht in einem zweiten Schritt geprüft, ob sich die Pflichtverletzungen der Angeklagten als „gravierend“ bzw. „evident“ darstellen (siehe nachfolgend a bis c). Als durchgreifender Rechtsfehler erweist sich, dass die Begründung, mit der das Landgericht einerseits eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, die es andererseits als nicht gravierend einstuft, Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält (siehe nachfolgend d).
25
a) Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend bedacht, dass die Anwendung des Untreuetatbestands auf „klare und deutliche“ Fälle pflichtwidri- gen Handelns zu beschränken ist; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist (BVerfGE 126, 170 Rn. 110 f.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715). Allerdings liegt bei einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG stets eine „gra- vierende“ bzw. „evidente“ Pflichtverletzung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vor.
26
Als Vorstandsmitglieder unterlagen die Angeklagten gesellschaftsrechtlich den in §§ 76, 82, 93 AktG umschriebenen Pflichten. Danach hat der Vorstand gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten, wobei die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Trotz der Weisungsunabhängigkeit unterliegt das Leitungsermessen rechtlichen Grenzen. So sind nach § 82 Abs. 2 AktG der durch die Satzung festgelegte Unternehmensgegenstand, die Geschäftsordnung sowie die Zuständigkeiten anderer Organe zu beachten. Über diese Regelungen hinaus wird den Geschäftsleitern bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter wirtschaftlicher Entscheidungsspielraum eingeräumt, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist.
27
Sind jedoch – wie vom Landgericht angenommen – diese in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten und ist damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt worden, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die (gleichsam „automatisch“) so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221). Angesichts des durch § 93 Abs. 1 AktG eingeräumten weiten unternehmerischen Entscheidungsspielraums ist für eine gesonderte Prüfung der Pflichtverletzung als „gravierend“ bzw. „evident“ kein Raum (vgl. auch LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 100; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 19b mwN).
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b) Allerdings sind die vom Landgericht in seinem „zweiten Prüfungsschritt“ herangezogenen Gesichtspunkte bereits im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG gegeben ist, zu würdigen. Ein solcher liegt nur bei einer Überschreitung des dem Vorstand eingeräumten weiten unternehmerischen Ermessens vor. Zu diesem gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Inkaufnahme der Gefahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen; denn derartige Entscheidungen müssen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden, die die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331).
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Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen , in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen , in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, Urteile vom 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 Rn. 22, und vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, aaO). Diese mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze (vgl. RegE zu § 93 Abs. 1 AktG in BR-Drucks. 3/05, S. 20 f.) sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336; Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585 Rn. 57).
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c) Allein aus der vom Landgericht bejahten Verletzung einer Informationspflicht folgt nicht ohne weiteres auch ein Pflichtenverstoß im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG.
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Paragraph 93 Abs. 1 Satz 2 AktG definiert einen „sicheren Hafen“; d.h., die Einhaltung seiner Voraussetzungen schließt eine Pflichtverletzung aus. Umgekehrt begründet die Überschreitung seiner Grenzen durch einen Verstoß gegen Informationspflichten allein noch keine Pflichtverletzung. Vielmehr ist auch dann pflichtgemäßes Handeln nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG möglich; allerdings indiziert der Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eine Pflichtverletzung (hM; vgl. Krieger/Sailer-Coceani in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 14; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 93 Rn. 12; MüKo-AktG/Spindler, 4. Aufl., AktG § 93 Rn. 40 mit zahlreichen wN; aA Scholz AG 2015, 222, 227). Letztlich ist eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG immer nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997, aaO; Hüffer/Koch aaO, Rn. 8); der Leitungsfehler muss sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen (vgl. MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 56 mwN).
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d) Der von der Wirtschaftsstrafkammer gewählte fehlerhafte Prüfungsansatz würde demnach allein nicht zur Aufhebung des Urteils nötigen, wenn zum einen eine Informationspflichtverletzung zu verneinen gewesen wäre; dies vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen allerdings nicht zu beurteilen (siehe nachfolgend aa). Der Freispruch der Angeklagten könnte zum anderen auch bestehen bleiben, wenn das Landgericht in seinem „zweiten Prü- fungsschritt“ hinreichend alle bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG zu beachtenden tatsächlichen Gesichtspunkte erörtert hätte; dies ist indes nicht der Fall (siehe nachfolgend bb).
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aa) Das Landgericht hat es unterlassen, das Maß der Informationspflichten der Angeklagten hinreichend zu bestimmen, um ausgehend hiervon die tatsächlichen Anforderungen zu klären, denen die Vorstandsvorlagen hätten genügen müssen.
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(1) Hinsichtlich des Maßes der Informationspflichten gilt: Um Informationspflichten zu genügen, müssen grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft werden, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – II ZR 202/07, NJW 2008, 3361). Die konkrete Entscheidungssituation ist danach der Bezugsrahmen des Ausmaßes der Informationspflichten. Dementsprechend ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass sich der Vorstand eine unter Berücksichtigung des Faktors Zeit und unter Abwägung der Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung „angemessene“ Tatsachenbasis verschafft (Krieger/Sailer-Coceani aaO, Rn. 17); je nach Bedeutung der Entscheidung ist eine breitere Informationsbasis rechtlich zu fordern (MüKoAktG /Spindler aaO, Rn. 50). Dem Vorstand steht danach letztlich ein dem konkreten Einzelfall angepasster Spielraum zu, den Informationsbedarf zur Vorbe- reitung seiner unternehmerischen Entscheidung selbst abzuwägen (vgl. auch BR-Drucks. 3/05 aaO). Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informationen erfolgte und dem Wohle der Gesellschaft diente, sondern es reicht aus, dass der Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte (Henssler/Strohn/Dauner-Lieb, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., AktG § 93 Rn. 22 mwN; MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 48; Krieger /Sailer-Coceani aaO). Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muss aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters ver- tretbar erscheinen („vernünftigerweise“).
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(2) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hätte das Landgericht – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – zunächst bestimmen müssen, welchen tatsächlichen Anforderungen eine die Angeklagten hinreichend informierende Vorlage hätte genügen müssen. So hätte insbesondere geklärt werden müssen, in welcher Form eine Beteiligung der Rechtsabteilung mitzuteilen gewesen wäre, um als hinreichend zuverlässige Information zu gelten, und welche Informationen zu fordern waren, um den Angeklagten eine Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf die Erreichung der aufsichtsrechtlichen Ziele und einen ausreichenden Eindruck von der Ertrags- und Kostensituation sowie der Risiken der Transaktion zu ermöglichen. Die bisherigen Feststellungen reichen deshalb nicht aus, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, dass die Angeklagten – entgegen der Bewertung des Landgerichts – ihren Informationspflichten genügt haben.
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bb) Bei der Abwägung des Maßes der Pflichtverletzung (LG Hamburg aaO, Rn. 1521 ff.) erörtert das Landgericht nicht alle wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG zu beachten gewesen wären.
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(1) Nach den Erwägungen des Landgerichts spricht für eine gravierende Pflichtverletzung zwar, dass die Angeklagten sich vor ihrer Zustimmung in mehrfacher Hinsicht unvollständig informiert und für eine „nicht sicher erfolgver- sprechende“ Transaktion erhebliche Kosten in Kauf genommen hätten. Jedoch hätten sie uneigennützig und in Verfolgung wichtiger strategischer Ziele gehandelt und bei der Entscheidung ihre Befugnisse nicht überschritten. Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen seien nicht gemacht worden. Auch eine Überschreitung von Kredit- oder Risikoobergrenzen habe nicht vorgelegen. Das Maß der Verletzung der Informationspflicht sei zudem nicht „sehr schwerwie- gend“ gewesen. In der Kreditvorlage vom 14. Dezember 2007 sei die – tatsäch- lich jedoch nicht erfolgte – aufsichtsrechtliche Prüfung und Freigabe der Transaktion durch die Rechtsabteilung behauptet worden. Diese Angabe sei nur deshalb als nicht hinreichend zuverlässig anzusehen, weil es insoweit an „entspre- chend eindeutigen“ Informationen aus den Voten des (kontrollierenden) Markt- folgebereichs (Zweitvotum und NPNM-Votum) sowie an einer Erläuterung gefehlt habe, auf welchem rechtlichen Wege die RWA-Entlastung trotz fehlender Abgabe wirtschaftlicher Risiken erreicht werde. Auch in den Marktfolgevoten sei eine Befassung der Rechtsabteilung mit der Transaktion – wenn auch nicht deren abschließende Prüfung und Freigabe – bekundet worden, so dass die Angeklagten das Risiko der Nichterreichung der aufsichtsrechtlichen Transaktionsziele für gering hätten halten können. Hinsichtlich des mit der Transaktion eingegangenen erheblichen finanziellen Risikos sei zu berücksichtigen, dass den Angeklagten zwar keine verwertbaren Informationen über den Wert der auf den STCDO bezogenen Liquiditätsfazilität zur Verfügung gestanden hätten. Angesichts der in der Kreditvorlage vom 14. Dezember 2007 ausgewiesenen „AAA“-Bewertung des STCDO sowie der projizierten Ratingszenarien unter Be- rücksichtigung von Ausfällen im Referenzportfolio sei aber eine Aussage über die (geringe) Ausfallwahrscheinlichkeit der Tranche getroffen worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in sämtlichen den Angeklagten zur Verfügung gestellten Voten – trotz der darin enthaltenen unzureichenden Informationen – im Ergebnis der Abschluss der Transaktion empfohlen worden sei. Nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände sei daher das Maß einer „gravie- renden“ und „evidenten“ Pflichtverletzung nicht erreicht.
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(2) Das Landgericht hätte indes darüber hinaus Folgendes berücksichtigen müssen:
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(a) Insbesondere aus dem Zweitvotum vom 17. Dezember 2007 und dem NPNM-Votum vom 14. Dezember 2007 ließ sich ablesen, dass die Bewertungen der zuständigen Mitarbeiter auf unzureichender Tatsachengrundlage beruhten und ausdrücklich vorläufigen Charakter hatten. So wies das NPNM- Votum darauf hin, dass die Würdigung „vorbehaltlich einer abschließenden Prü- fung und Verifizierung der getroffenen Aussagen im Nachgang auf Basis sämt- licher finaler Unterlagen“ erfolgt sei (LG Hamburg aaO, Rn. 711, S. 1 des NPNM-Votums). Beide Voten machten unmissverständlich klar, dass sie unter erheblichem Zeitdruck angefertigt wurden („Der Zeitrahmen der zweiten Risiko- bewertung war außerordentlich eng und in Anbetracht der Komplexität sowie der zugrundeliegenden Beträge unangemessen knapp bemessen“, LG Hamburg aaO, Rn. 710, S. 5 des Zweitvotums). Sie enthielten damit „Warnsignale“, die Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der jeweils vorgenommenen Gesamtbewertung hätten geben müssen. Selbst dem Erstvotum des mit der Entwicklung der Transaktion befassten Marktbereichs vom 14. Dezember 2007, mit der das Geschäft vorgestellt und befürwortet wurde, ließen sich derartige Warnhinweise entnehmen (LG Hamburg aaO, Rn. 708 unter 5.8.2: „Zeichnungen [in zutreffender Übersetzung des englischen Originaltextes: Ziehungen] gemäß der BLF hängen weitgehend von intransparenten Repo-Preisen ab, die durch die B. gestellt werden.“). Es wäre deshalb zu erörtern gewesen, in- wieweit diese Umstände die Angeklagten – wiederum unter Berücksichtigung des Zeitfaktors (vgl. Krieger/Sailer-Coceani aaO) – zunächst zu weiteren Nachfragen hätten bewegen müssen und einer Entscheidung im Umlaufverfahren entgegengestanden hätten. Gegebenenfalls hätte das Landgericht zu prüfen gehabt, ob die Angeklagten unter Würdigung der Risiken des Unterlassens der Transaktion „Omega 55“ sogar von deren Genehmigung hätten absehen müssen.
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(b) Als weitere Gesichtspunkte, die zugunsten der Angeklagten, aber auch zu ihren Lasten hätten sprechen können, wären mögliche Vorinformationen über RWA-Entlastungstransaktionen der Art von „Omega 55“ zu würdigen gewesen. So hatte die H. im Dezember 2007 noch weitere, teils ebenfalls komplex gestaltete RWA-Entlastungsmaßnahmen vorbereitet (LG Hamburg aaO, Rn. 31). Der Transaktion „Ruby“ hatte der Vorstand zudem bereits zuge- stimmt, bevor das Geschäft unerwartet scheiterte, wodurch die Lücke in der RWA-Entlastungsplanung entstand, die durch die Transaktion „Omega 55“ geschlossen werden sollte (LG Hamburg aaO, Rn. 31, 579 f.). Tragfähige Vorinformationen aus diesen Transaktionen hätten einerseits das Informationsbedürfnis der Angeklagten mindern können; andererseits hätten die Angeklagten aus ihnen aber auch Kenntnisse über aufsichtsrechtliche Probleme und Risiken des Geschäfts erlangt haben können.
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(c) Soweit das Landgericht auf die „Uneigennützigkeit“ des Handelns der Angeklagten abstellt, hätte es sein Augenmerk auch darauf richten müssen, ob diese sich von der Einhaltung der bankinternen RWA-Grenzen finanzielle Vor- teile (z.B. „Boni“) versprechen konnten oder bei Verfehlung dieser Ziele ent- sprechende Nachteile zu erwarten gehabt hätten.
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2. Auch der Freispruch der Angeklagten F. und N. vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, dass die Veröffentlichung des Quartals-Zwischenberichts für den H. -Konzern zum 31. März 2008 und die hierauf bezogene Pressemitteilung am 20. Juni 2008 nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sei, weil die Abweichung in der Mitteilung über die Ertragslage nicht als erheblich anzusehen sei; dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG einer einschränkenden Auslegung bedarf. Die Vorschrift dient dem Schutz von Aktionären und dritten Personen, die zu der Aktiengesellschaft in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem Vermögensstand, den Verhältnissen und der Vertrauenswürdigkeit der Gesellschaft interessiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 StR 420/03, BGHSt 49, 381; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungslieferung September 2016, AktG § 400 Rn. 2). Angesichts dieses Schutzzwecks sind Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen , die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 275).
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b) Zu Recht weisen die Revisionen jedoch darauf hin, dass dem Verhältnis der fehlerhaft dargestellten Ertragslage von insgesamt rund 112 Millionen Euro (Gewinn in Höhe von 81 Millionen Euro statt Verlust in Höhe von 31 Millio- nen Euro) zur Bilanzsumme und zum Gesamtgeschäftsvolumen im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Dieser Bezugsrahmen ist für Banken wenig geeignet, da diese aufgrund ihres Geschäftszwecks – Entgegennahme von Fremdgeldern zwecks Ausreichung von Darlehen im Aktivgeschäft – regelmäßig über besonders hohe Bilanzsummen verfügen , mithin sich die Relation in den meisten Fällen als geringfügig darstellen wird.
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c) Ohnehin können quantitative Grenzen, wie sie in der Literatur diskutiert werden (vgl. Beck Bil-Komm/Schellhorn/Winkeljohann HGB, § 264 Rn. 56), nur Anhaltspunkte für die Erheblichkeit liefern. Sie stellen lediglich Indikatoren dar und sind durch qualitative Beurteilungskriterien zu ergänzen. Insbesondere in Zweifelsfällen ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unverzichtbar (vgl. Dannecker in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 331 Rn. 64 mwN).
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Eine solche Gesamtbetrachtung hätte das Landgericht hier vornehmen müssen. Dabei hätte etwa eingestellt werden müssen, dass die Ertragslage der H. für die Kapitalmarktöffentlichkeit unter dem Eindruck der Subprime-Krise und des durch sie hervorgerufenen allgemeinen Misstrauens gegenüber Finanzinstituten von großer Bedeutung war. Soweit das Landgericht ergänzend ausführt, dass es für die Erheblichkeit keinen Unterschied mache, ob die unrichtige Darstellung der Ertragslage zu einem Wechsel vom Verlust- in den Gewinnbereich führe, vermag dies im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der Subprime-Krise war es – worauf die Revision ebenfalls zu Recht hinweist – vielmehr von nicht geringem Belang, ob die H. trotz angespannter Kapitalmarktlage einen (kleinen) Quartalsgewinn erreichen konnte oder ob sie – von dieser getroffen – einen Verlust hinzunehmen hatte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des (ursprünglich) geplanten Börsengangs.
Insoweit hätte das Landgericht auch näher darlegen müssen, ob dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Quartalsberichtes und der Pressemitteilung am 20. Juni 2008 noch beabsichtigt war. Gerade für (potentielle) Anleger war die Frage bedeutsam, ob trotz angespannter Kapitalmarktlage ein Gewinn erzielt werden konnte.
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3. Der Senat hebt die an sich rechtsfehlerfreien Feststellungen des Urteils auf, da die freigesprochenen Angeklagten keine rechtliche Möglichkeit hatten , diese anzugreifen.
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4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
49
a) Für die Prüfung einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 266 StGB (zusätzlich zu den Hinweisen unter oben II.1.):
50
Das Landgericht hat mit nachvollziehbaren Erwägungen angenommen, dass durch die Transaktion „Omega 55“ aufsichtsrechtlich keine RWA- entlastende Wirkung erzielt wurde (LG Hamburg aaO, Rn. 482 ff.). Soweit es jedoch davon ausgegangen ist, dass die Transaktion angesichts des Ziels einer RWA-Entlastung insgesamt sinnlos gewesen und deshalb ein Vermögensnachteil in Höhe der Gesamtkosten der Transaktion eingetreten sei (LG Hamburg aaO, Rn. 991 ff.), wird das neue Tatgericht auch den „Kapitalmarkterfolg“ als möglichen Gegenwert des Vermögensverlusts in Betracht zu ziehen haben. Die Urteilsbegründung spricht bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion für das Bestehen nicht geringer Chancen, dass das Geschäft aufsichtsrechtlich nicht beanstandet worden wäre, deshalb das verfolgte Ziel, die RWA-Entlastung gegenüber der Kapitalmarktöffentlichkeit geltend zu machen, hätte erreicht werden können und Nachteile für die H. am Kapitalmarkt vermieden worden wären (siehe insbesondere LG Hamburg aaO, Rn. 1211, 1418).
Die Transaktion stellte sich wegen ihres (aufsichts-)rechtlich nicht garantierten, sondern nur faktisch erzielbaren wirtschaftlichen Erfolgs als ein „Risikogeschäft“ dar, bei dem unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben kann (BGH, Urteile vom 19. Januar 1954 – 1 StR 579/53, und vom 6. Oktober 1959 – 1 StR 203/59; so bereits RG JW 1934, 2923, Nr. 29; 1936, 882, Nr. 27).
51
Dem steht nicht entgegen, dass das Geschäft – bei nicht gegebener aufsichtsrechtlicher Anerkennungsfähigkeit – zumindest objektiv auf eine moralisch bemakelte Irreführung des Kapitalmarkts hinausgelaufen wäre. § 266 StGB hat als Vermögensschädigungsdelikt nicht die Aufgabe, Recht und Moral in geschäftlichen Beziehungen zu garantieren, sondern das Individualvermögen vor Beeinträchtigungen zu schützen (Rönnau, ZStW 2006, 887, 921). Bei der Untreue ist die Nachteilszufügung nur durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Pflichtverletzung verfügt, festzustellen. Dabei ist jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist. Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 mwN). Dementsprechend sind die Chancen eines „Kapitalmarkterfolges“ des Geschäfts als möglicher Ausgleich des Vermögensverlusts in Betracht zu ziehen. Dies gilt erst dann nicht mehr, wenn die Angeklagten mit der Genehmigung des Geschäfts gegen ihre Legalitätspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG) verstoßen hätten, wofür sich aus den Feststellungen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben (vgl. zur Legalitätspflicht BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09 mwN; MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 73 ff. mwN).
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b) Für die Prüfung einer Strafbarkeit der Angeklagten F. und N. nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG gilt:
53
Im angefochtenen Urteil fehlt es zum einen an einer nachvollziehbaren Darlegung der bilanziellen Falschverbuchung, die dem Quartalzwischenbericht und der hierzu ergangenen Pressemitteilung zugrunde lag. Diese wird das neue Tatgericht zu leisten haben. Im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestandes wird es sein Augenmerk darauf zu richten haben, dass nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils die fehlerhafte Bi- lanzierung erst im November 2008 „entdeckt“ wurde (LG Hamburg aaO, Rn. 686 ff.).
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.