Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2017 - 1 Ws (RB) 24/17

bei uns veröffentlicht am14.06.2017

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle vom 6. März 2017 () aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 29. November 2016 als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nachdem er durch Urteil des AG Halle vom 22.09.2016 (302 Ds 361 Js 422/16) wegen des Vorwurfs der Körperverletzung an einem Mitgefangenen freigesprochen worden war, hat der Antragsteller mit Antrag vom 29.11.2016 begehrt, die Rechtwidrigkeit eines gegen ihn u.a. wegen dieses Vorfalls am 25.01.2016 angeordneten und ihm am 27.01.2016 schriftlich bekannt gegebenen Arrestes festzustellen, den er nicht angefochten hatte und der in der Zeit vom 27.01. bis 09.02.2016 vollstreckt worden war, bevor der Antragsteller schließlich am 05.01.2017 aus der Haft entlassen worden ist. Mit Beschluss vom 06.03.2017 (7 StVK 1147/16), der Antragsgegnerin zugestellt am 15.03.2017, hat die Strafvollstreckungskammer dem Ansinnen des Antragsgegners entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 24.03.2017, beim Landgericht Halle eingegangen noch am selben Tage, rügt die Antragsgegnerin im Wesentlichen, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag hier von vornherein unstatthaft sei, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG vorausgesetzt hätte, dass zuvor innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG ein Anfechtungsantrag gestellt worden wäre und im Übrigen die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses auch kein Feststellungsinteresse begründe.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 119 Abs. 4 S. 1 und 2 StVollzG), denn der Antrag vom 29.11.2016 war bereits unzulässig.

3

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist in strafvollzugsrechtlichen Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben worden ist bzw. hätte erhoben werden können, ein allgemeiner Feststellungsantrag unstatthaft (vgl. KG, Beschl. v. 06.03.2013, 2 Ws 81/13 VollzG, Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.02.2008, 2 Ws 66/08, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2005, 1 Ws 279/04, Rn. 9; jeweils zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2003, 3 Ws 606/03, NStZ-RR 2004, 29). Diese Subsidiarität des allgemeinen Feststellungsantrags beruht auf der Überlegung, dass ansonsten die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrages umgangen werden könnten (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl., § 43, Rn. 26).

4

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist hier ebenfalls unzulässig. Geht man davon aus, dass durch den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme nicht deren Erledigung eintritt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2006, 1 Ws 129/06, Rn. 20; KG Berlin, Beschl. v. 13.11.2003, 5 Ws 405/03 Vollz, Rn. 6 ff; differenzierend OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.1991, 1 Vollz (Ws) 48/91, Rn. 17-19; jeweils zitiert nach juris), ergibt sich dies bereits daraus, dass der Antragsteller dann auch nach dem Vollzug der Disziplinarmaßnahme mit einem Anfechtungsantrag deren Aufhebung hätte beantragen müssen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch dann, wenn man mit der wohl überwiegenden Meinung richtigerweise davon ausgeht, dass sich eine Disziplinarmaßnahme durch ihre Vollstreckung erledigt, wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.03.2007, 2 Ws 52/07, Rn. 29; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 01.03.2004, 3 Vollz (Ws) 133/03, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.08.2001, Ws 832/01, Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.1989, 1 Vollz (Ws) 45/89, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115, Rn. 9; Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, StVollzG, 3. Aufl., § 115, Rn. 17). Aus demselben Grund, der zur Subsidiarität eines allgemeinen Feststellungsantrags führt (siehe oben), setzt ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG nämlich voraus, dass die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben sind, also insbesondere dass ein zuvor möglicher Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG gestellt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003, 3 Ws 578/03, Rn. 8, zitiert nach juris; Beschl. 18.07.2003, 3 Ws 606/03, NStZ-RR 2004, 29). Eine einjährige Frist gilt entsprechend § 113 Abs. 3 StVollzG nur in dem hier nicht vorliegenden (vgl. Bl. 18, 27 d.A.) Fall, dass die Maßnahme nicht schriftlich bekannt gegeben worden ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 10; Senat, Beschl. v. 26.08.2013, 1 Ws 394/13).

5

Im Übrigen begründet die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruches kein Feststellungsinteresse. Für den Fall, dass sich die angefochtene Maßnahme wie hier bereits vor Stellung des Antrags erledigt hat, ergibt sich dies schon daraus, dass dann nicht einmal prozessökonomische Gründe vorhanden sind, die es rechtfertigen könnten, ein bereits anhängiges Verfahren nach Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsverfahren vorbereitend für eine künftige Amtshaftungsklage nutzbar zu machen (vgl. zu § 115 Abs. 3 StVollzG OLG Hamm, NStZ 2001, 414; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, 432; vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG KG, NStZ 1997, 563, NJW-RR 1991, 1085, 1086). Richtigerweise ist ein auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsoder Schadensersatzanspruches gegründetes Feststellungsinteresse aber ganz allgemein zu verneinen. Es mag ja sein, dass das Zivilgericht an eine im Verfahren nach § 109 ff StVollzG erfolgte Feststellung der Rechtswidrigkeit gebunden ist (so BGH, StV 2005, 343 und OLG Celle, ZfStrVo 2004, 55 ff). Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 109 ff StVollzG durch Umstellung des Antrags ergibt sich hieraus aber nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13, zitiert nach juris). Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur Gefangenentelefonie vom 22.04.2016 -1 Ws (RB) 123/15 - entschieden hat, sind Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB nämlich auch dann, wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann / Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler / Laubenthal in: Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16), was auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 115 Abs. 2 StVollzG kleidet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.11.2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend ist es auch nicht zulässig, einen allein im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch im Verfahren nach § 109 ff StVollzG vorzubereiten (so i.E. zu § 115 Abs. 3 StVollzG auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13 und OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567 sowie zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG, KG Berlin, NStZ 1986, 135).

6

Darauf, dass allein der Umstand, dass der Antragsteller im Strafverfahren nach dortiger Würdigung der Beweise vom Vorwurf der Körperverletzung an einem Mitgefangenen freigesprochen worden ist, nicht zwingend die Rechtswidrigkeit des insoweit angeordneten Arrestes folgt, zumal dieser nicht nur auf die angebliche Körperverletzung, sondern auch auf das Auffinden eines Handykabels im Haftraum gestützt worden war, kommt es damit im Ergebnis nicht mehr an.

7

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, StVollzG, 465 Abs. 1, 464 Abs. 2 StPO. Der Gegenstandswert wurde gem. §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2017 - 1 Ws (RB) 24/17

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2017 - 1 Ws (RB) 24/17 zitiert 12 §§.

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(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

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Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

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(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhind

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 113 Vornahmeantrag


(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung

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bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2005 - 1 Ws 279/04

bei uns veröffentlicht am 31.01.2005

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen als unzulässig

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(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen als unzulässig verworfen wurde.

2. Der Antrag des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen festzustellen, wird als unbegründet verworfen.

3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung über den weitergehenden Feststellungsantrag (Unterbringung in einem Haftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen) und über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zuerkennung eines Schmerzensgeldes) wird als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

5. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Geschäftswert für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes betraf, auf 300 EUR festgesetzt.

6. Der Gefangene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit sein Rechtsmittel verworfen wurde.

7. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 600 EUR festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).

8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Unterbringung in verschiedenen Hafträumen der Justizvollzugsanstalt U. mit jeweils einem oder drei weiteren Gefangenen. Im Einzelnen beantragte er:
- Aufhebung der gegen ihn ergangenen Vollzugsmaßnahme der Unterbringung in einem Mehrpersonenhaftraum (Belegung mit einem oder drei weiteren Gefangenen);
- Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihm mit sofortiger Wirkung einen Einzelhaftraum zuzuweisen;
- Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung zusammen mit mehreren Gefangenen für die zurückliegende Zeit und
- Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von täglich 100 EUR für die Zeit der Mehrfachunterbringung.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 16.6.2004 die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Gefangenen während der Ruhezeit in einem Einzelhaftraum unterzubringen; den Feststellungs- und den Schmerzensgeldantrag hat sie jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Gegen letztere Entscheidungen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen; zudem hat der Gefangene Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eingelegt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Rechtsbeschwerde hat zum Feststellungsantrag teilweise - vor-läufig - Erfolg. Die Beschwerde führt zur Herabsetzung des Geschäftswertes.
II.
1. Der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil sich der Gefangene zuvor nicht an die Vollzugsbehörde gewandt habe, um seine Verlegung in einen Einzelhaftraum zu beantragen, kann nicht gefolgt werden. Die Einweisung eines Gefangenen in einen bestimmtem Haftraum stellt eine Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29; NJW 2003,2843; OLG Hamm NStZ 1989,592). Da diese - wie gerichtsbekannt ist - dem Gefangenen nicht schriftlich bekannt gegeben wird, und zwar weder die Ersteinweisung nach Eintritt in den Strafvollzug noch die Verlegungen während des Vollzugs, begann die Anfechtungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht zu laufen (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz ZfStrVo 1992,321). Die am 30.4.2004 eingereichten Anträge auf gerichtliche Entscheidung waren daher fristgerecht gestellt.
a. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zusammen zu erheben. Dieses prozessuale Vorgehen ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht nur eine Veränderung des durch die beanstandete Maßnahme herbeigeführten und andauernden Zustandes für die Zukunft herbeiführen (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), sondern wenn er zugleich eine rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des durch die Maßnahme bewirkten und infolge des Zeitablaufs unabänderlich gewordenen Zustandes erreichen will. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.
b. Für das genannte Feststellungsbegehren besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Gefangenen. Dieses kann zwar nicht schon darin gesehen werden, dass der Gefangene entgegen der Regelung des § 18 Abs. 1 StVollzG während der Ruhezeit nicht allein in einem Haftraum untergebracht war und der damit geschaffene Zustand dem Gesetz widersprach. Eine allgemeine Feststellungsklage ist nämlich im Strafvollzugsrecht nicht anerkannt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29). Das besondere Feststellungsinteresse ist aber deswegen zu bejahen, weil nach dem Vorbringen des Gefangenen eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch menschenunwürdige Unterbringung in Betracht kommt (BVerfG StV 2002,435; 661;OLG Frankfurt a.a.O).
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2. Die Sache ist spruchreif, soweit es um die Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen geht. Die Überprüfung ergibt, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie nicht vorliegt.
11 
a. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.2.2002 (NJW 2002,2699) entschieden, dass bei einer Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 7,6 qm eine Verletzung der Menschenwürde in Frage stehe und für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Im Beschluss vom 13.3.2002 (StV 2002,661) hat es unter dem gleichen rechtlichen Aspekt ausgeführt, eine Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit 8 qm könne das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde verletzen.
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 4.11.2004 - III ZR 361/03 - die tatrichterliche Würdigung als nicht zu beanstanden gewertet, wonach eine Unterbringung von 5 Gefangenen in einem Haftraum mit 16 qm Grundfläche gegen die Menschenwürde verstoße.
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Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 15.8.1985 (NStZ 1985,572) die Unterbringung dreier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 11,54 qm als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet; ebenso im Beschluss vom 2.4.1987 (StV 1988,540) die Unterbringung dreier Gefangener auf 12 qm, im Beschluss vom 18.7.2003 (NJW 2003,2843) die Unterbringung zweier Gefangener auf 7,5 qm und im Beschluss vom 28.11.2002 (NStZ-RR 2003,59) die Unterbringung von 4 Gefangenen auf 10,6 qm Grundfläche. Das OLG Frankfurt hält eine Grundfläche von 6 bis 7 qm pro Gefangenen als zulässige Mindestgröße.
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Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 23.6.1967 (NJW 1967,2024) einen Verstoß gegen Art. 1 GG angenommen in einem Fall der Unterbringung dreier Gefangener in einem Raum mit 23,45 cbm Rauminhalt.
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Allen genannten Entscheidungen war gemeinsam, dass die Toilette vom Aufenthaltsraum räumlich nicht abgetrennt und teils überhaupt nicht oder allenfalls mit einer kaum Schutz bietenden Schamwand versehen war.
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b. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses haben die Hafträume der Justizvollzugsanstalt U., in denen zwei Gefangene zusammen untergebracht werden, eine Grundfläche von 9,13 qm bzw. einen Rauminhalt von 23,56 cbm. In dem Raum befinden sich ein Etagenbett, zwei Schränke, zwei Stühle, ein Tisch, eine TV-Konsole und zwei Bilderleisten. In den Haftraum integriert ist eine Nasszelle mit einer zusätzlichen Grundfläche von 1,3 qm und einem Rauminhalt von 3,25 cbm. Sie enthält ein Waschbecken und eine Toilette und ist vom eigentlichen Aufenthaltsraum durch eine vom Boden bis zur Decke reichende Mauer rundum abgetrennt und durch eine Türe verschließbar. Die Nasszelle verfügt nicht über eine eigene Entlüftung. Das Zellenfenster ist in voller Größe (1,09 qm bzw. 1,73 qm mit Rahmen) zu öffnen oder zu kippen.
17 
Die Grundfläche des vorliegend zu beurteilenden Haftraumes ist somit zwar teilweise geringfügig kleiner, als sie in der hierzu ergangenen Rechtsprechung sinngemäß gefordert wurde. Sie belässt aber dem einzelnen Gefangenen einen noch ausreichenden Rest an Subjektivität und Identität und berührt den Kern der Menschenwürde nach Auffassung des Senats noch nicht. Die Grundfläche des Raumes erlaubt jedem Gefangenen für sich noch eine eigenständige Beschäftigung, wie etwa Lesen, Schreiben, Basteln oder Gymnastik, ohne dass der andere Gefangene hierdurch notwendig in diese Beschäftigung einbezogen oder an eigener anderer Beschäftigung gehindert ist. Die körperliche Nähe zwischen den Gefangenen ist noch nicht derart bedrängend, dass von einer Aufhebung der persönlichen Eigenständigkeit ausgegangen werden müsste. Allerdings wird dem einzelnen Gefangenen, insbesondere etwa bei Fernseh- oder Hörfunkempfang, eine Verständigung mit seinem Mitgefangenen abverlangt. Abgesehen davon, dass dies jedem in einer Gemeinschaft lebenden Menschen bisweilen - freilich zumeist auf freiwilliger Basis - zuzumuten ist, betrifft diese unausweichliche Kommunikation mit dem Mitinsassen nur einen Teilbereich des gemeinsamen Lebens im Vollzug, so dass hierdurch die Subjektivität und Identität des Einzelnen allenfalls vorübergehend eingeschränkt, aber nicht unausweichlich verletzt ist.
18 
Von den oben zitierten Fällen unterscheidet sich die vorliegende Unterbringung aber in einem wesentlichen Punkt, nämlich im Hinblick auf die in den Haftraum integrierte Toilette. Während in den vorgenannten Fällen die Toilette mehr oder weniger offen im Haftraum stand, steht sie in der Justizvollzugsanstalt U. dem einzelnen Gefangenen als Rückzugsraum zur Wahrung seiner Eigenständigkeit und Intimität zur Verfügung. Dem anderen Gefangenen ist ein ausreichender Schutz gegen Beeinträchtigungen gewährt, die durch die Toilettenbenutzung des anderen Gefangenen in der Regel gegeben sind. Auch hier ist eine jegliche Belästigung zwar nicht zu vermeiden, weil der Toilettenteil nicht selbständig entlüftet werden kann. Aber auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls im Alltagsleben dann kurzfristige Unannehmlichkeiten hinzunehmen sein können, wenn mehrere Personen, wie etwa im Bereich des Arbeitsplatzes, die gleiche Toilette zu benutzen haben. Der Senat ist der Meinung, dass die Unterbringungssituation insgesamt, so wie sie im angefochtenen Beschluss festgestellt ist, noch keinen Verstoß gegen die Verpflichtung des Staatsgewalt zur Achtung der Menschenwürde darstellt, weil dem unter den genannten Umständen untergebrachten Gefangenen noch ein Spielraum für eigenständige Verhaltensweisen bleibt und er nicht unausweichlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert ist, die einem Menschen unter keinen Umständen zuzumuten sind.
19 
Ähnlicher Auffassung ist das OLG Celle im Beschluss vom 3.7.2003 (StV 2003,567), das in einem obiter dictum die Unterbringung zweier Gefangener in einem 9,82 qm großen Haftraum mit abgetrennter Nasszelle für mit der Menschenwürde vereinbar hielt.
20 
Die Feststellungsklage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
III.
21 
Da der Gefangene auch die Feststellung begehrte, seine Unterbringung in einem Mehrfachhaftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen als rechtswidrig, weil menschenunwürdig, zu beurteilen, die Strafvollstreckungskammer hierzu aber wegen ihrer abweichenden rechtlichen Ausgangslage keine Feststellungen getroffen hat, muss der Beschluss insoweit aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur eigenen Entscheidung zurückverwiesen werden.
IV.
22 
Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zurückweisung der Schadensersatzklage) ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
V.
23 
Der Senat sieht in der Rechtsbeschwerdeschrift des Gefangenen auch eine Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Geschäftswertfestsetzung. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen den Geschäftswert für die Schadensersatzklage richtet. Der Senat hält insoweit einen Geschäftswert von 600 EUR für angemessen (§§ 71, 72, 65, 63 Abs. 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).
VI.
24 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, weil der Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit sich der Antrag auch auf das bevorstehende Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer beziehen sollte, hat diese unter vor-läufiger Bewertung der Erfolgsaussichten darüber selbst zu befinden.
VII.
25 
Die Kostenentscheidung zum Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG; die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA B.. Die Gefangenentelefonie wird dort auf der Grundlage eines vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung mit der Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages sichergestellt. Danach übernimmt die Fa. C. für die JVA die Einrichtung und Wartung der Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Netz, die Verwaltung des Telefonverkehrs und die Abrechnung angefallener Telefonentgelte. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sog. „C.-Kontos“ geführt werden, auf das auch ihre Angehörigen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen können.

2

Aufgrund eines von ihr im Verfahren 509 StVK 179/13 eingeholten Gutachtens vom 4. April 2014 zur Preisstruktur der Telefonleistungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fa. C. erhobenen Telefongebühren deutlich überhöht seien und hat deshalb die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. November 2014 verpflichtet, über Anträge von Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren erneut zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2015 (1 Ws (RB) 20/15) als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Fürsorgepflicht der JVA folge, aufgrund derer sie sicherstellen müsse, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden könne.

3

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller mit Antrag vom 9. Mai 2014 begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 14.382,00 € bereits entrichtete Telefonkosten an ihn zurückzuzahlen, alle künftig noch entstehenden Telefongebühren dem Antrag hinzuzusetzen, auch insoweit auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu erkennen und es zu unterlassen, ihm im Rahmen der erteilten Dauertelefongenehmigung überhöhte Telefonkosten zu berechnen.

4

Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig sei.

5

Gegen diese, ihm am 6. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des LG Stendal eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 5. November 2015, mit der er rügt, dass die Strafvollstreckungskammer unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz keine eigenen Feststellungen zur Anspruchshöhe getroffen habe.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, zu grundsätzlichen Abgrenzungsfragen zwischen Folgenbeseitigungs- und Amtshaftungsanspruch Stellung zu nehmen.

7

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag vom 9. Mai 2014 war bereits unzulässig, weil das Begehren des Antragsstellers nicht auf eine Folgenbeseitigung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG gerichtet ist.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB, auch wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21. September 1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann/Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16).

9

Nur dann, wenn nach Aufhebung einer Vollzugsmaßnahme eine Folgenbeseitigung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG möglich ist, geht dies dem Amtshaftungsprozess vor (Kamann/Spaniol, a.a.O.). Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach aber nicht auf Entschädigung, sondern auf die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden Zustandes gerichtet, und zwar in natura (Eyermann-Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 28). Ein solches Verlangen ist etwas anderes als der in § 249 S. 1 BGB normierte, auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatz, denn Naturalrestitution bedeutet Herstellung des Zustandes, der ohne das rechtswidrige Handelnzum jetzigen Zeitpunkt bestehen würde. Der Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich demnach gewissermaßen als verkürzter Anspruch auf Naturalrestitution charakterisieren, der sich auf die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes richtet (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 368).

10

Will man die Abgrenzung zwischen Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzanspruch nicht völlig verwischen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), kommt eine Folgenbeseitigung durch Geldzahlung daher nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zumal ansonsten die strengeren Anspruchsvoraussetzungen des in Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB kodifizierten Amtshaftungsanspruchs, insbesondere dessen Verschuldensabhängigkeit sowie die in § 839 BGB enthaltenen Haftungsprivilegien, über das lediglich richterrechtlich anerkannte (vgl. Eyermann-Schmidt,a.a.O.) Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs umgangen werden könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3 und 7, zitiert nach juris). Eine Geldrestitution im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nur möglich, wenn der rechtswidrige Eingriff unmittelbar in einen Geldverlust mündet. Mittelbare Geldverluste sind jedenfalls dann nicht erfasst, wenn diese erst durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen oder der Entschließung eines Dritten beruhendes Verhalten mitverursacht worden sind (vgl. BVerwGE 69, 366, 373; BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2007, 9 B 9/07, Rn. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 18. August 1999, 5 UE 2660/98, Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3; jeweils zitiert nach juris; Eyermann-Schmidt, a.a.O.). Ein unmittelbarer Geldverlust in diesem Sinne und damit ein Fall des § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist dementsprechend angenommen worden bei rechtswidriger Auszahlung von Eigengeld des Strafgefangenen durch die JVA an einen Gläubiger (OLG Hamm, NStZ 1988, 479, 480) oder bei rechtswidriger vorzeitiger Auszahlung eines Teils des Überbrückungsgeldes (OLG Celle, Beschl. v. 2. Januar 1991, 1 Ws 278/90, zitiert nach juris).

11

Damit lässt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen. Die überhöhten Telefonkosten sind nämlich nicht bereits dadurch entstanden, dass das Ministerium für Justiz und Gleichstellung, dessen Handeln sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, mit der Fa. C. überhöhte Preise vereinbart hat, sondern erst dadurch, dass die Gefangenen, deren Angehörige und sonstige Dritte Guthaben auf die eingerichteten „C.-Konten“ eingezahlt und die Gefangenen diese dann aufgrund eigenen Entschlusses aufgebraucht haben. Eine andere Beurteilung wäre, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach § 32 StVollzG (jetzt § 37 JVollzG LSA) grundsätzlich kein Anspruch der Strafgefangenen auf Führung von Telefongesprächen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 32, Rn. 2), allenfalls dann gerechtfertigt, wenn den Strafgefangenen durch die überhöhten Telefongebühren faktisch die Möglichkeit entzogen worden wäre, in angemessenem Umfang soziale Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen (vgl. hierzu Joester/Wegner in: Fest Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 32, Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 32, Rn. 1). Nur wenn die Strafgefangenen im Ergebnis keine Wahl gehabt hätten, ob sie zur Aufrechterhaltung notwendiger Sozialkontakte telefonieren oder nicht, wäre die erfolgte Einrichtung einer Gefangenentelefonie zu überhöhten Gebühren bereits der unmittelbaren Vereinnahmung dieser Gebühren gleichgekommen. Davon kann aber bereits deshalb keine Rede sein, weil zwar nach VV S. 1 zu § 32 StVollzG der Gefangene die Telefonkosten zu tragen hatte, die Anstalt aber dann, wenn er hierzu nicht in der Lage war, in begründeten Fällen, z.B. in dringenden Familien- und Behördenangelegenheiten oder fristgebundenen Anwaltssachen, die Kosten nach VV S. 2 zu § 32 StVollzG übernehmen konnte bzw. aufgrund einer Ermessensreduktion sogar musste (vgl. Arloth, a.a.O.; Joester/Wegner, a.a.O., Rn. 8, 9; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, a.a.O., Rn. 2). Daran hat sich auch nach Einführung des JVollzG LSA nichts geändert (vgl. § 37 Abs. 3 JVollzG LSA).

12

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, den Strafgefangenen dadurch, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs kleidet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), einen Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Telefongebühren unabhängig davon zuzubilligen, ob der im Abschluss der Rahmenvereinbarung über zu hohe Telefongebühren liegende Verstoß gegen die aus dem Resozialisierungsgebot folgende Fürsorgepflicht schuldhaft erfolgt ist, denn daran bestehen erhebliche Zweifel. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2015 ausgeführt hat, entsprachen die von der Fa. C. in ca. 100 Anstalten erhobenen Preise nämlich den von der Telekom in ca. 20 Anstalten und den von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preisen; lediglich die Fa T. und die Firma L. haben in zwei Anstalten und in einem Justizvollzugskrankenhaus deutlich niedrigere Preise angeboten. Hinzu kommt, dass in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten worden ist, dass ein Aufschlag gegenüber dem Normaltarif zulässig sei (vgl. LG Hamburg, NStZ 1985, 353; Arloth, a.a.O.; zweifelnd Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Rn. 2 a.E.).

13

Eine formlose Abgabe an die Zivilgerichte ist hier nicht angezeigt, da der Antragsteller ersichtlich eine Entscheidung im hier beschrittenen Rechtsweg begehrt. Sein Antrag ist mithin als unzulässig anzusehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 24).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.