Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. März 2014 - 2 U 26/11 (Hs)

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das von der E.                                 GmbH am Standort D.                      , OT S.        , Am Gewerbepark S.        , Gemarkung S.        , Flur 1, Flurstück 54/32, errichtete Blockheizkraftwerk mit den beiden weiteren auf dem Betriebsgelände befindlichen Blockheizkraftwerken keine einheitliche Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 bildet und auch nicht zum Zwecke der Vergütung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 mit diesen beiden Anlagen zusammenzufassen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.463,50 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. November 2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Prozessparteien streiten um die Höhe der Vergütung für die in einer Biomasseanlage erzeugte und seit dem 01.01.2009 in das Elektrizitätsnetz der Beklagten eingespeiste Strommenge, insbesondere um das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des sog. erhöhten KWK-Bonus´ sowie darum, ob die Anlage mit zwei weiteren Anlagen als eine einheitliche Anlage anzusehen bzw. zum Zwecke der Vergütung mit diesen Anlagen zusammenzurechnen ist.

2

Im Jahr 2007 wurde die E.                            GmbH durch Ausgliederung aus einem einzelkaufmännischen Unternehmen gegründet. Sie betrieb auf dem Grundstück Am Gewerbepark S.    in D.          / Ortsteil S.         in Nordsachsen (Gemarkung S.        , Flur 1, Flurstück 54/32) eine Rapsmühle, eine Tankproduktion von Rapsöl und ein Blockheizkraftwerk unter Verwendung von Pflanzenöl (künftig: BHKW) sowie die Trocknung von Rapssaat, Brennholz und anderen Rohstoffen und den Handel mit Rapsprodukten, Holzbrennstoffen und Strom (künftig: die Anlagenbetreiberin). Zudem erbrachte sie Gütertransportleistungen. Die Ausgliederung erfolgte im Rahmen einer Erweiterung des ursprünglichen Unternehmens um mehrere Trockenkammern zur Herstellung von Holzbrennstoffen. Hinsichtlich der Wärmebereitstellung wurde eine Entscheidung zugunsten des ausschließlichen Einsatzes von Biomasse (Pflanzenöle) statt des Einsatzes fossiler Energieträger (Mineralöl oder Erdgas) getroffen. Das BHKW der Anlagenbetreiberin erzeugte Elektrizität in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von 400 kW und einer thermischen Leistung von 396 kW (Stromkennzahl: 1,01).

3

Auf demselben Grundstück und in derselben Betriebshalle befanden sich zwei weitere bau- und funktionsgleiche Blockheizkraftwerke, welche von rechtlich selbständigen Gesellschaften des Mitgeschäftsführers der Anlagenbetreiberin bzw. der Ehefrau des mitgeschäftsführenden Alleingesellschafters der Anlagenbetreiberin betrieben wurden. Die drei Blockheizkraftwerke wurden gemeinsam geplant und errichtet. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, inwieweit die drei Blockheizkraftwerke durch gemeinsame Frischöl-, Altöl- und Harnstofftanks physisch verbunden waren und ein gemeinsames Kühlsystem nutzten. Durch Bescheid der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde nach dem BImSchG vom 12.12.2007 wurde eine Betriebserlaubnis für eine Energieerzeugungsanlage mit drei Modulen erteilt. Das BHKW der Anlagenbetreiberin wurde am 17.12.2007 in Betrieb genommen. Der von allen drei Blockheizkraftwerken erzeugte Strom wurde ausschließlich in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Anfang des Jahres 2009 begehrte die Anlagenbetreiberin von der Beklagten die Zahlung von Vergütungen für Strom aus Biomasse unter zusätzlicher Berücksichtigung eines sog. KWK-Bonus´ und berief sich darauf, dass die in diesem Kalenderjahr in allen drei BHKW erzeugte Wärme (insgesamt 9.238.960,92 kWh) teilweise, und zwar zu 294.441,98 kWh (ca. 3,18 %), zur Beheizung eines Wohngebäudes, eines Bürogebäudes und eines Werkstattgebäudes genutzt sowie ganz überwiegend als Prozesswärme eingesetzt wurde, um Trockenkammern für die Trocknung von Holzhackschnitzeln oder Scheitholz zu betreiben.

5

Sie beauftragte den als Umweltgutachter i.S. von § 3 Nr. 12 EEG 2009 zertifizierten Sachverständigen Dr. B.             K.                  (künftig: Umweltgutachter) mit der Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis über die Voraussetzungen des KWK-Bonus´ nach Abschnitt I Ziffer 2 und 3 der Anlage 3 EEG 2009. Der Umweltgutachter erstellte eine erste Fassung seines Umweltgutachtens unter dem 26.06.2009, eine weitere Fassung unter dem 02.07.2009 sowie eine dritte Fassung unter dem 26.02.2010 (vgl. letztere als Anlage K 25, künftig: Umweltgutachten). Diese Gutachten übersandte die Anlagenbetreiberin der Beklagten.

6

Die Beklagte erklärte erstmals mit Schreiben vom 29.07.2009 sowie danach gleichbleibend, dass sie die Zahlung der begehrten erhöhten Vergütung endgültig ablehne, weil ihres Erachtens das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus durch das Umweltgutachten nicht nachgewiesen sei.

7

Mit Schreiben vom 20.07.2009 verweigerte die Beklagte der Anlagenbetreiberin die Anerkennung der Selbständigkeit ihrer Anlage; sie fasste die Strommengen aus allen drei BHKW zur Vergütungsberechnung zusammen. Diese Haltung gab sie auch nach einer Ortsbesichtigung des Betriebsgeländes der Anlagenbetreiberin im Oktober 2009 nicht auf.

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Mit ihrer am 19.11.2009 erhobenen Klage hat die Anlagenbetreiberin die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf die Zahlung des erhöhten KWK-Bonus´ für das Jahr 2009 (Antrag zu Ziffer 1) sowie des Anspruchs auf Mindestvergütung ohne Zusammenfassung mit den beiden weiteren auf ihrem Grundstück betriebenen BHKW (Antrag zu Ziffer 2) begehrt.

9

Die Anlagenbetreiberin hat sich hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 auf den Inhalt des Umweltgutachtens berufen und hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2 behauptet, dass ihr BHKW eine eigenständige Anlage darstelle, weil die Anlage über einen eigenen Generator einschließlich des zugehörigen Systems der Kühlung (Tischkühler) und eines Schmierstoffsystems (Ölwanne 30 Liter und Frischöl-Tank), weiter über ein eigenes Energieträgersystem für die eingesetzte Biomasse (Pflanzöltank 200 Liter) sowie über ein ausreichendes Abluftsystem mit einem eigenen Harnstofftank (Fassungsvermögen 100 Liter) und einem Abgas-Schornstein verfüge.

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Die Beklagte hat die Feststellungen des Umweltgutachtens als nicht nachvollziehbar und inhaltlich unzutreffend bestritten. Sie hat das Vorbringen der Anlagenbetreiberin zu den Einzelheiten des Aufbaus des BHKW mit Nichtwissen bestritten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

12

Das Landgericht hat mit seinem am 21.01.2011 verkündeten Urteil die Klage vollständig abgewiesen. Es hat seine Entscheidung zur Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 1) im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009 jedenfalls deswegen nicht dargelegt seien, weil das BHKW der Anlagenbetreiberin für die Wärmeerzeugung tatsächlich keine fossilen Energieträger ersetzt habe, sondern von Anfang an mit Pflanzenöl betrieben worden sei. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift sei lediglich die konkrete Ersetzung erfasst, nicht die fiktive Ersetzung. Insbesondere komme nachträglichen Auslegungsvorschlägen des Bundesumweltministeriums keine maßgebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu. Der Klageantrag zu Ziffer 2) sei unbegründet, weil selbst dann, wenn man den Sachvortrag der Anlagenbetreiberin wegen des prozessual unzulässigen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen als unstreitigen Prozessstoff behandle, die drei BHKW als eine Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu bewerten seien. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Planung und Errichtung, der Einfügung in eine Betriebshalle und dem Vorhandensein gemeinsamer Installationen. Das Betreiberkonzept, welches die Minimierung der Ausfallrisiken durch den Parallelbetrieb von drei BHKW beinhalte, belege die Einheitlichkeit der Anlage.

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Die Anlagenbetreiberin hat gegen das ihr am 26.01.2011 zugestellte Urteil mit einem am 21.02.2011 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem vorab per Fax am 28.03.2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.

14

Die Anlagenbetreiberin hat ihre Klageforderungen weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht die Erfüllung der Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009 - Wärmenutzung mit nachweislicher Ersetzung fossiler Energieträger - fehlerhaft auf Fälle der konkreten Ersetzung beschränkt habe. Hilfsweise hat sie - wegen der von ihr als überraschend bewerteten Argumentation des Landgerichts im angefochtenen Urteil - ergänzend zum Energiemix und insbesondere zum Anteil von mittels Kernspaltung erzeugten Strommengen vorgetragen. Sie greift die Bewertung der drei BHKW als eine Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 an und ergänzt hierzu ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen. Auf Hinweis und Auflage des Senats mit Beschluss vom 14.07.2011 hat die Anlagenbetreiberin ergänzend vorgetragen, dass die Aufteilung der Wärmenutzung nach unterschiedlichen Nutzungsarten nicht erfasst worden sei; sie hat zur Wärmenutzung im Folgejahr 2010 vorgetragen; hieraus ergibt sich eine nahezu identische Wärmenutzung zum Jahr 2009.

15

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leipzig vom 30.04.2013 ist über das Vermögen der Anlagenbetreiberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Kläger bestimmt worden, welcher den Rechtsstreit aufgenommen hat.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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1. festzustellen, dass sich die Mindestvergütung des § 8 Abs. 1 EEG 2004 i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 bis einschließlich einer Leistung von 500 kW um jeweils 3,0 Cent pro kWh erhöht, welche die Beklagte an den Kläger für Strom leisten muss, der am Standort D.                      , OT S.        , Am Gewerbepark S.        , Gemarkung S.        , Flur 1, Flurstück 54/32, mit einer Anlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Abs. 4 KWKG 2002 betrieben wird, gewonnen wird und im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2027 in das Netz der Beklagten eingespeist wird,

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hilfsweise hierzu festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Strom

bis einschließlich einer Leistung von 150 kW mit mindestens 20,67 Cent pro kWh,     

bis einschließlich einer Leistung von 500 kW mit mindestens 18,46 Cent pro kWh,     

bis einschließlich einer Leistung von 5 MW mit mindestens 14,51 Cent pro kWh und

ab einer Leistung von 5 MW von mindestens 10,03 Cent pro kWh zu vergüten,

der am Standort D.                      , OT S.        , Am Gewerbepark S.        , Gemarkung S.        , Flur 1, Flurstück 54/32, mit einer Anlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Abs. 4 KWKG 2002 betrieben wird, gewonnen wird und ausschließlich mit Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen betrieben wird, die als Biomasse i.S. der BiomasseVO gelten, in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zu Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden und im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2027 in das Netz der Beklagten eingespeist wird;

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2. weiter festzustellen, dass das vom Kläger am Standort D.                  , OT S.        , Am Gewerbepark S.           , Gemarkung S.           , Flur 1, Flurstück 54/32, betriebene Blockheizkraftwerk mit weiteren Blockheizkraftwerken weder eine Anlage i.S. des EEG 2009 ist noch zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage zusammenzufassen ist;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 118.642,78 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 19.11.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hat auf Hinweis und Auflage des Senats mit Beschluss vom 14.07.2011 ergänzend dazu vorgetragen, dass alle drei BHKW über eine gemeinsam genutzte Wärmeableitung und einen gemeinsamen Kühlkreislauf betrieben würden. Sie sieht sich in der Behandlung der drei BHKW als eine Anlage auch dadurch bestätigt, dass das Umweltgutachten die Wärmemengen und deren Nutzung für alle drei Kraftwerke insgesamt ausweise und eine Aufteilung auf die einzelnen BHKW nicht vornehme. Die zentralen Vorratshaltungen für die Energieträger etc. seien physisch miteinander verbunden. Ein weiteres Indiz sei die vom Landgericht nicht berücksichtigte gemeinschaftliche Betriebserlaubnis.

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Der Senat hat nach Maßgabe seines Beweisbeschlusses vom 16.03.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptungen des Klägers, (1) dass die Wärmenutzung, soweit sie nicht anteilig zur Beheizung von Gebäuden i.S. von Abschnitt I Ziffer 2 i.V. mit Abschnitt III Ziffer 1 erfolgt, die Voraussetzungen nach Abschnitt I Ziffer 3 Anlage 3 EEG 2009 erfülle, (2) dass das BHKW des Klägers über eine eigene Energieträgereinrichtung verfüge und keine physische Verbindung zwischen den Pflanzenöltank des BHKW mit einem Volumen von 200 Litern und der zentralen Vorratshaltung für Pflanzenöl auf dem Betriebsgelände bestehe, sowie (3) dass keine unmittelbare Verbindung mit baulichen Anlagen zwischen seinem BHKW und den beiden weiteren auf dem Grundstück errichteten und betriebenen BHKW anderer Unternehmungen existiere. Die Beweisfragen sind jeweils weiter untersetzt, dem Sachverständigen sind Bewertungsvorgaben erteilt und ihm ist auferlegt worden, sich jeweils mit den Feststellungen des Umweltgutachtens vom 26.02.2010 auseinanderzusetzen.

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Nach Vorlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen W.        B.               vom 18.04.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und Anhörung der Prozessparteien hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.2013 den Kläger auf seine vorläufige Bewertung der Beweisaufnahme im Hinblick darauf hingewiesen, dass bislang nicht nachgewiesen sei, dass die Mehrkosten, welche durch die Wärmebereitstellung in dem BHKW des Klägers entstanden sind, mindestens 100 Euro pro Kilowatt installierter Wärmeleistung betragen und dass es nicht Sache des Senats sei, von Amts wegen Ermittlungen zu den zu berücksichtigenden Mehrkosten anzustellen.

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Mit weiterem Beschluss vom 16.12.2013 hat der Senat mit Zustimmung der Prozessparteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und den 08.01.2014 als den Termin bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.01.2014, beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangen am selben Tag, ergänzend zu den Mehrkosten vorgetragen und u.a. die Schlussrechnung der Lieferantin des BHKW vom 16.05.2008 (Anlage BK 6) und eine Zusammenstellung der Mehrkosten der Wärmebereitstellung (Anlage BK 7) vorgelegt.

B.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

29

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung eines erhöhten KWK-Bonus´ gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte ist aber verpflichtet, den im BHKW der Anlagenbetreiberin und nachfolgend des Klägers seit dem 01.01.2009 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nach der Maßgabe zu vergüten, dass das BHKW eine eigenständige Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellt und auch zum Zwecke der Vergütungsberechnung nicht nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 mit den beiden weiteren auf dem Betriebsgelände errichteten BHKW anderer Unternehmungen zusammenzurechnen ist. Hieraus folgt, dass die Beklagte an den Kläger eine weitere Vergütung in Höhe von 81.463,50 € für den im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 eingespeisten Strom zu zahlen hat.

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I. Die Klageanträge sind zulässig, insbesondere hat der Kläger für die Feststellungsanträge zu Ziffern 1 und 2 der Berufungsbegründung das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Beide Anträge betreffen ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis - die Abnahme und Vergütung von Strom - und sind positiv auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine höhere Vergütung des eingespeisten Stroms gerichtet. Es besteht keine bessere, d.h. effektivere Rechtsschutzmöglichkeit, weil dem Kläger bzw. zuvor der Anlagenbetreiberin eine Klage auf Leistung z. Zt. der Klageerhebung nicht möglich gewesen ist. Grundlage der Ermittlung des offenen Vergütungsbetrags ist in jedem Kalenderjahr die Abrechnung der Gesamtmenge des eingespeisten Stroms. Diese hat am 19.11.2009 nicht einmal für das Jahr 2009 vorgelegen. Wird dem Kläger während des Prozessverlaufs eine Bezifferung möglich, ist er zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Klage von der Feststellung auf Leistung umzustellen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 256 Rdn. 7c). Der Kläger hat hier von seinem Recht für die begehrte Mehrvergütung für das Kalenderjahr 2009 Gebrauch gemacht (Antrag zu Ziffer 3 der Berufungsbegründung). Zudem kann der Kläger durch eine Leistungsklage, bezogen auf vergangene Kalenderjahre, keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeiführen, dass das zwischen den Prozessparteien streitige, über zwanzig Kalenderjahre zzgl. des Inbetriebnahmejahrs gehende gesetzliche Rechtsverhältnis auf Abnahme und Vergütung des vom Kläger in seinem BHKW erzeugten und der Beklagten angebotenen Stroms aus Biomasse mit dem vom Kläger geltend gemachten Inhalt fortdauert. Schließlich besteht hier auch eine hinreichende Aussicht, dass die Parteien des Rechtsstreits nach rechtskräftiger Klärung ihrer Streitfragen im Hinblick auf die Vergütung des eingespeisten Stroms zu einer endgültigen einvernehmlichen Lösung des Konflikts kommen werden (vgl. Greger, a.a.O., § 256 Rdn. 8).

31

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten KWK-Bonus´ von 3 Ct./kWh statt nur 2 Ct./kWh.

32

1. Ein Anspruch des Klägers könnte sich allenfalls aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 ergeben. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht einschlägig.

33

a) Die Vorschrift des § 27 EEG 2009 und damit insbesondere die Regelung des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 ist nach § 66 Abs. 17 und Abs. 21 S. 2 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 für Strom aus Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, nicht anwendbar. Das BHKW des Klägers wurde bereits am 17.12.2007 in Betrieb genommen. Dem gegenüber sieht die grundsätzlich anzuwendende Bestimmung des § 8 Abs. 3 EEG 2004 lediglich eine Erhöhung der Mindestvergütung um 2,0 Ct./kWh bei Erfüllung der dort aufgeführten Voraussetzungen für einen KWK-Bonus vor; diese Zahlung erbrachte die Beklagte gegenüber der Anlagenbetreiberin bzw. gegenüber dem Kläger.

34

b) Soweit § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EEG 2009 eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Form einer auf 3,0 Ct./kWh erhöhten Vergütung für KWK-Anlagen bestimmt, ist diese Vorschrift nicht einschlägig, weil der Strom im BHKW des Klägers nicht erstmals nach dem 31.12.2008 in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des BHKW am 17.12.2007.

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c) Dem gegenüber steht der Anwendung der weiteren Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 nicht entgegen, dass sie eine Beschränkung der Vergütung „bis einschließlich einer Leistung von 500 kW“ enthält. Dies ist keine (weitere) Anspruchsvoraussetzung i.S. einer Höchstgrenze für die installierte Leistung, sondern eine die Rechtsfolgenseite betreffende Begrenzung der Vergütungshöhe (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.2013, VIII ZR 300/12, REE 2013, 237; BT-Drs. 16/9477, S. 30 linke Spalte; ebenso schon Schomerus/Ohms in: Frenz/Müggenborg, EEG, 2. Aufl. 2011, § 66 Rdn. 33; Rostankowski/Vollprecht in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2011, § 66 Rdn. 31 f.). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen verweist § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 auf die entsprechende Anwendung der Anlage 3 EEG 2009. Damit sind für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 die in Anlage 3 EEG 2009 geregelten Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, obwohl diese Anlage originär und nach ihrem Wortlaut in Abschnitt I S. 1 nur der Konkretisierung des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 dient (vgl. Schomerus/Ohms, a.a.O., § 66 Rdn. 31; sowie Rostankowski/Vollprecht, a.a.O., § 66 Rdn. 22).

36

2. Die Prozessparteien gehen allerdings übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass in dem wärmegeführten Blockheizkraftwerk des Klägers Strom in Kraft-Wärme-Kopplung i.S. von § 3 Abs. 4 KWKG erzeugt wurde und wird (vgl. zum Begriff auch § 3 Nr. 10 EEG 2009 sowie OLG Naumburg, Urteil v. 21.11.2013, 2 U 54/13 „KWK-Bonus“, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.) und dass als Energieträger ausschließlich eine Biomasse i.S. der BiomasseV genutzt wurde und wird, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege angefallen ist und keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurde. Ursprüngliche Auslassungen in der Prüfung des Umweltgutachters, welche die Beklagte beanstandet hat, insbesondere das Fehlen der Prüfung der Voraussetzungen der sog. Negativliste nach Abschnitt IV. der Anlage 3 EEG 2009, sind durch die Ergänzung des Umweltgutachtens ausgeräumt worden. Hierüber streiten die Prozessparteien nicht mehr.

37

3. Die im BHKW erzeugte Wärme wird jedoch nur zu einem sehr geringen Anteil (3,18 %) für eine Nutzung i.S. der Positivliste nach Abschnitt I Ziffer 2 i.V.m. Abschnitt III der Anlage 3 EEG 2009, und zwar zur Raumheizung, verwendet.

38

a) Nach dem Inhalt des Umweltgutachtens, dessen Richtigkeit insoweit im Verlauf des Rechtsstreits bestätigt worden ist, wird der o.g. Anteil der erzeugten Wärme für die Beheizung von Gebäuden i.S. von Abschnitt III. Ziffer 1 der Anlage 3 EEG 2009 genutzt. Aus der Relation von abgenommener Wärmemenge pro Jahr und beheizter Nutzfläche ergibt sich ein Wärmeeinsatz von etwa 185,32 kWh/y/qm, welcher betragsmäßig unterhalb der Wärmeeinsatzgrenze von 200 kWh/y/qm lag.

39

b) Die Nutzung der erzeugten Wärme als Prozesswärme für die industrielle Trocknung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz unterfällt hingegen nicht der Positivliste nach Abschnitt III. Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009. Dort ist zwar die „Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff“ aufgeführt; Holzpellets werden jedoch in den Trockenkammern des Klägers nicht produziert. Einer erweiternden Auslegung des abschließenden Katalogs der Positivliste stehen schon systematische Gründe entgegen. Hier ist auch aus der Gesetzesgenese auf einen eindeutigen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers zu schließen. Denn der Bundesrat hatte sich um eine Erweiterung des Katalogs in Ziffer 3 auf Holzhackschnitzel generell bemüht (vgl. BR-Drs. 10/08 Beschluss, S. 26 f.) und war damit gescheitert; nach der Antwort der Bundesregierung erfordere die Privilegierung des bei der Herstellung von Holzhackschnitzeln jeweils vorgenommenen Wärmeeinsatzes eine Einzelfallprüfung (vgl. BT-Drs. 16/8393, S. 5; für alles auch Loibl in: Loibl/ Maslaton/ v. Bredow, Biogasanlagen im EEG 2009, 1. Aufl. 2009, S. 141 ff, 150 Rdn. 36; Rostankowski/Vollprecht, a.a.O., Anlage 3 Rdn. 41 m.w.N.).

40

4. Der überwiegende Teil der im BHKW erzeugten Wärme wird als Prozesswärme für die industrielle Trocknung von Holzhackschnitzeln und Holzscheiten verwendet. Der Kläger hat es nicht vermocht, mit dem Umweltgutachten bzw. im Verlauf des Rechtsstreits den Nachweis zu führen, dass die Wärmenutzung die Voraussetzungen der sog. Generalklausel des Abschnitts I. Ziffer 3 i.V. mit Abschnitt II Ziffer 2 erfüllen.

41

a) Allerdings genügt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - für eine „nachweisliche Ersetzung“ fossiler Energieträger deren hypothetische Verdrängung, wovon auch der Umweltgutachter zu Recht ausgegangen ist.

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aa) Die Verwendung des Begriffs „Ersetzung“ ist ambivalent. Ersetzen bedeutet, etwas an die Stelle von etwas Anderem zu setzen, zwei Dinge auszutauschen. Das setzt zwar vordergründig, jedoch nicht zwangsläufig voraus, dass das Ersetzte zuvor dagewesen ist. Der Begriff des Ersetzens wird auch gebraucht, wenn jemand erstmalig einen sonst üblichen Gegenstand nicht einsetzt und stattdessen einen anderen Gegenstand für die gleiche Funktion verwendet. Auch das zugleich verwendete Adverb „nachweislich“, welches sich wohl auf alle danach genannten Tatbestandsmerkmale und damit auf die Nachweismöglichkeit des Abschnitts II. Ziffer 2 bezieht, lässt eine zwingende Schlussfolgerung für die eine oder andere Deutung nicht zu. Denn der - vom Normtext jedenfalls auch geforderte - Nachweis der Ersetzung lässt sich zwar einfacher führen, wenn ein realer Austausch eines Energieträgers gegen einen anderen erfolgt, er ist aber u.U. auch zu führen, wenn die Ersetzung lediglich in Abkehr von einem bislang gewöhnlich eingesetzten Brennstoff erfolgt.

43

bb) Aus der Gesetzessystematik lassen sich weitere Erkenntnisse nicht gewinnen. Insbesondere enthält die sog. Positivliste in Abschnitt III. kein Tatbestandsmerkmal, welches sich auf den zuvor eingesetzten Brennstoff bezieht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber in Abschnitt I. Ziffer 3 den Begriff „Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen“, und nicht den Begriff „Umbaukosten“ bzw. „Mehrkosten, die durch die Umstellung der Wärmebereitstellung entstehen“ verwendet hat, stellt kein eindeutiges Indiz etwa für das Ausreichen einer hypothetischen Verdrängung dar.

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cc) In dieser Situation kommt der teleologischen Auslegung der Norm eine besondere Bedeutung zu; diese spricht dafür, ein hypothetisches Verdrängen ausreichen zu lassen. Denn ein Zweck der Privilegierung bestimmter Arten der Wärmenutzung ist es, fossile Energieressourcen zu schonen (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 81). Die Schonung wird auch erreicht, wenn eine sonst übliche Verwendung von fossilen Energieträgern bei einer neuen Anlage nicht mehr stattfindet (vgl. Loibl, a.a.O., S. 152 f. Rdn. 49). Es liefe dem Sinn der Regelung gerade zuwider, wenn ein Anlagenbetreiber, um Anspruch auf Mehrvergütung zu begründen, eine neue Anlage zunächst mit fossilen Energieträgern nutzen müsste, um diese dann real durch Biomasse ersetzen zu können, obwohl der Einsatz von Biomasse von Anfang an beabsichtigt war. Ein weiterer Zweck der Regelung ist es, die Schaffung neuer „künstlicher“, d.h. nicht benötigter Wärmesenken allein mit dem Ziel der Erlangung des höheren KWK-Bonus´ zu vermeiden. Insoweit kommt es auf eine Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der Trocknung von Holzhackschnitzeln sowie der Nutzung fossiler Brennstoffe für derartige Wärmeverwendungen an. Damit wird ein zeitlich veränderbarer Maßstab eingeführt, der es erlaubt, dem Fortschritt der Energiewende Rechnung zu tragen (vgl. Rostankowski/Vollprecht, a.a.O., Anlage 3 EEG, Rdn. 58). Dieser zeitlich flexible Maßstab erlaubt ohne weiteres auch die Berücksichtigung nur fiktiv zu erwartenden Einsatzes fossiler Energieträger als Gegenstand der Ersetzung.

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dd) Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass einem Ersetzen fossiler Energieträger bereits die Möglichkeit entgegenstehe, dass der von der Klägerin erzeugte Strom nicht nur den aus fossilen Brennstoffen erzeugten Strom verdränge, sondern u.U. beispielsweise auch den Strom aus einer Kernspaltung bzw. Kernfusion. Maßstab der Generalklausel ist allein der Energieträger, der in der konkreten Anlage zur Wärmebereitstellung eingesetzt wird, das ist jedenfalls keine Elektrizität (so auch Loibl, a.a.O., S. 152 Rdn. 47; Rostankowski/ Vollprecht, a.a.O., Anlage 3 EEG, Rdn. 55).

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b) Unter Berücksichtigung des zuvor ausgeführten Auslegungsergebnisses ist dem Kläger der Nachweis der Ersetzung fossiler Energieträger in qualitativer und quantitativer Hinsicht jedenfalls im Verlauf des Berufungsverfahrens gelungen.

47

aa) Der Umweltgutachter hat festgestellt, dass es im Zeitraum 2007 bis 2009 branchenüblich gewesen sei, Holzscheite unter Einsatz fossiler Energieträger industriell zu trocknen. Hierin liege auch eine sinnvolle Wärmenutzung, weil der Brennwert getrockneter Holzscheite mit maximal 20 % Wassergehalt gegenüber 50 bis 60 % Wassergehalt des frisch geschlagenen Holzes erheblich gesteigert und der Emissionsausstoß bei der Verbrennung erheblich gesenkt werde. Schließlich vermeide man mit der künstlichen Trocknung die Besiedlung des Holzes mit Pilzen, welche zu einem Holzabbau von ca. 3 % pro Jahr führen könne (vgl. Umweltgutachten S. 12 f.). Der Umweltgutachter hat weiter ausgeführt, dass im gleichen Zeitraum die Trocknung von Holzhackschnitzeln unter Einsatz fossiler Energieträger branchenüblich sei. Es seien verschiedene Trocknungstechnologien im Einsatz gewesen (natürliche Trocknung, Trocknung mit Kaltluft, Trocknung mit künstlich erzeugter Wärme). Für letztere werde typischerweise die Abwärme von Heiz- bzw. Heizkraftwerken genutzt. Der Vorteil der Wärmetrocknung liege in der hohen Durchlaufgeschwindigkeit. In den Heiz- bzw. Heizkraftwerken wurde im Vergleichszeitraum überwiegend ein fossiler Energieträger verwendet (Umweltgutachten S. 13). Der Wärmebedarf der Trockenkammern des Klägers, welcher danach mittels fossiler Energieträger gedeckt worden wäre, werde vollständig aus dem wärmegeführten BHKW befriedigt (Umweltgutachten S. 13, bestätigt durch das gerichtliche Gutachten, S. 6).

48

bb) Zum Umfang der Ersetzung fossiler Energieträger enthält das Umweltgutachten auch in seiner letzten Fassung zwar nichts Substantiiertes, wie die Beklagte zutreffend beanstandet hat. Auf Beweisantrag des Klägers bzw. der Anlagenbetreiberin hat der Senat aber ein gerichtliches Gutachten eingeholt, mit dem zugunsten des Klägers auch der rechnerische Nachweis eines ausreichenden Energieäquivalents der Wärmeerzeugung aus Biomasse geführt worden ist.

49

Die Formulierung in Abschnitt I. Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009 ist auslegungsbedürftig. Wie hoch quantitativ „ein mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbares Energieäquivalent“ ist, ergibt sich aus dem Normtext selbst nicht. Einziger Anhaltspunkt für das Gewollte ist eine Passage aus der Gesetzesbegründung, wonach eine solche Vergleichbarkeit vorliege, „wenn die Biomasse-Wärme mindestens 75 % der fossilen Wärme ersetzt“ (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 81). Danach käme es für die Vergleichbarkeit auf den Nutzungsgrad der eingesetzten Energieträger im Hinblick auf die Wärmeerzeugung an (vgl. dazu Rostankowski/ Vollprecht, a.aO., Anlage 3 EEG, Rdn. 56 ff.; auch Loibl, a.a.O., S. 152, Rdn. 47 f.). Der Senat kann offen lassen, ob die Versagung des KWK-Bonus´ darauf gestützt werden kann, dass ein im Normtext nicht genannter Grenzwert - u.U. knapp - nicht eingehalten wird. Denn hier haben die Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, dass die Wärmebereitstellung durch das mit Pflanzenöl betriebene BHKW etwa 81 % der Wärmebereitstellung durch eine mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlage ersetzt (vgl. gerichtliches Gutachten S. 7: Nutzungsgrad BHKW bei Biomasse ca. 80,2 % und Nutzungsgrad Kesselanlage bei fossilen Energieträgern ca. 92 %; bei einem Wärmeanteil von 49,75 % entspricht das Wärmeverlusten von 95,99 kW bzw. 77,96 kW, d.h. einem Verhältnis von 1 : 0,81; der gerichtliche Sachverständige kam aufgrund von Rundungen zu einem Verhältnis von 1 : 0,84) und damit jedenfalls als vergleichbar i.S. von Abschnitt I. Ziffer 3 Anlage 3 EEG 2009 anzusehen ist.

50

c) Dem Umweltgutachten ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, mindestens 100 €/kWh Wärmeleistung betragen, wie es die Generalklausel vorsieht. Jedenfalls ist mit ihm der erforderliche Nachweis gegenüber der Beklagten nicht geführt. Das Umweltgutachten ist schon deshalb für einen Nachweis ungeeignet, weil es die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Ermittlung der gesamten Investitionskosten der Anlagenbetreiberin nicht aufführt. Hätte der Umweltgutachter die Unterlagen beigezogen, welche der Anlagenbetreiberin zur Zeit der Erstellung des Umweltgutachtens vorlagen, insbesondere die Schlussrechnung ihrer Lieferantin, der       W.                    GmbH , vom 16.05.2008 und hätte er diese Unterlagen geprüft und verwendet, so wäre ihm aufgefallen, dass die von ihm angegebene Gesamtinvestitionssumme in Höhe von 270.550,00 € sich nicht allein auf das BHKW der Anlagenbetreiberin bezog, sondern auf sämtliche Investitionen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geschäftsfelds der Anlagenbetreiberin, d.h. auf die Lieferung und Montage beispielsweise von Wasser- und Abwasseranlagen, von Wärmeverteilnetzen, Heizflächen und Zubehör, Raumlufttechnische Anlagen u.s.w.. Nach - gebotener - Offenlegung dieser Zusammensetzung der Gesamtinvestitionssumme hätte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gemacht, ob tatsächlich alle diese Aufwendungen als Mehrkosten i.S. von Abschnitt I. Ziffer der 3 Anlage 3 EEG 2009 anzusehen sind. Hieran fehlt es.

51

d) Der Kläger hat auch in anderer Weise nicht nachgewiesen, dass die „Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen“, den Betrag von 100,00 €/kWh installierte Wärmeleistung überschritten hätten.

52

aa) Dem gerichtlichen Sachverständigen war auf der Grundlage der ihm von der Anlagenbetreiberin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht möglich, die Mehrkosten zu ermitteln. Ungeachtet der rechtlichen (vom gerichtlichen Sachverständigen nicht zu beantwortenden) Frage, welche Baugruppen der Gesamtanlage überhaupt berücksichtigungsfähig sind, hat ihm - wie auch dem Umweltgutachter - nur eine Gesamtsumme vorgelegen, aus der sich die Einzelkosten des Aggregats bzw. der Wärmemengenmesseinrichtungen u.ä. nicht ableiten ließen. Der gerichtliche Sachverständige hat deswegen eine - für die Entscheidung des Senats nicht maßgebliche - Schätzung der ansatzfähigen Kosten unter Heranziehung von Aufwendungen Dritter für vergleichbare Aggregate vorgenommen. Der Kläger genügt seiner Nachweispflicht gegenüber der Beklagten nach Abschnitt I. Ziffer 3 i.V.m. Abschnitt II. Ziffer 2 der Anlage 3 EEG 2009 nicht, wenn er ihm vorliegende Belege zurückhält und stattdessen seinen Anspruch auf die Darlegung fiktiver Kosten zu stützen sucht. Im vorliegenden Fall kommt eine Heranziehung der Schätzung des Sachverständigen auch deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ihrer Verwendung ausdrücklich widersprochen hat. Daher können alle weiteren Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten, insbesondere gegen die Nachvollziehbarkeit der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen und gegen das Hinzusetzen von fiktiven Kosten einer Kesselanlage für die Wärmeerzeugung unter Verwendung fossiler Energieträger, insoweit offen bleiben.

53

bb) Der Kläger hat selbst nach Vorlage des gerichtlichen Gutachtens mit dem insoweit für ihn ungünstigen Ergebnis innerhalb der ihm nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten (und verlängerten) Frist keinen weiteren Sachvortrag gehalten bzw. Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht mit Ausnahme eines „Kalkulationsblatts Angebot“ der P.                             GmbH. In welcher Beziehung diese Unternehmung zur Anlagenbetreiberin bzw. zur Lieferantin ausweislich der Schlussrechnung vom 16.05.2008 steht, ist an Hand der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Angebotssumme beträgt 380.200,00 € und weicht damit erheblich von den vom Umweltgutachter und von der Anlagenbetreiberin im Verfahren vor dem Landgericht angegebenen Gesamtinvestitionskosten von 270.550,00 € ab. Darüber hinaus stellt ein bloßes Kalkulationsblatt für ein Angebot keinen Nachweis für tatsächlich aufgewendete Investitionen dar.

54

cc) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08.01.2014 nunmehr die Schlussrechnung der W.                         GmbH vom 16.05.2008 sowie eine eigene Kostenaufstellung vorgelegt hat, ist das neue Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Schlussrechnung lag der Anlagenbetreiberin, welche den Rechtsstreit durch Klageerhebung im November 2009 eingeleitet hat, seit 2008 vor. Die Beklagte hat bereits vorprozessual die mitgeteilte Investitionssumme als nicht nachvollziehbar und betragsmäßig übersetzt beanstandet.

55

Der Kläger hat darüber hinaus seine Verfahrensförderungspflicht verletzt, denn der Senat hatte mit seinem Beweisbeschluss vom 16.03.2012 zu erkennen gegeben, dass er aufgrund der Einwendungen der Beklagten gegen die pauschale Aussage des Umweltgutachtens zur Höhe der Mehrkosten diese Frage für beweiserheblich erachtet. Spätestens nachdem der gerichtliche Sachverständige die Beweisfrage nicht zugunsten des Klägers beantwortet hatte, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass weiterer substantiierter Sachvortrag prozessual geboten war. Mit dem neuen Sachvortrag unmittelbar zum Schlusstermin des schriftlichen Verfahrens konnte der Kläger seine prozessuale Beibringungspflicht nicht mehr erfüllen. Der Senat sieht deswegen keine Veranlassung für die - in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehende - Anordnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bzw. des schriftlichen Verfahrens nach § 156 Abs. 1 ZPO.

56

dd) Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch die Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 08.01.2014 vorgelegten Unterlagen nicht bewirkte, den Nachweis i.S. von Abschnitt I. Ziffer 3 der Anlage 3 EEG 2009 als geführt anzusehen. Einer endgültigen Bewertung steht schon entgegen, dass die Beklagte zu diesem neuen Sachvorbringen des Klägers kein rechtliches Gehör mehr hat erhalten können. Vor Kenntnisnahme des Senats vom Inhalt des Schriftsatzes ist der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren verstrichen gewesen.

57

In formaler Hinsicht fehlt es nach wie vor an einem Nachweis der Voraussetzungen für den Anspruch auf den erhöhten KWK-Bonus durch ein Umweltgutachten i.S. von Abschnitt II. Ziffer 2 der Anlage 3 EEG 2009, denn auch in der Zusammenschau mit den Anlagen zum vorgenannten Schriftsatz ist das Umweltgutachten für die Beklagte als Hauptadressaten und für den Senat im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht nachvollziehbar. Ein mit einem Umweltgutachten gleichzusetzender Nachweis, wie er in einem dem Kläger günstigen gerichtlichen Gutachten zu sehen gewesen wäre, liegt nicht vor.

58

In inhaltlicher Hinsicht bleibt weiter zu beanstanden, dass als „Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen“, nicht alle Aufwendungen der Anlagenbetreiberin in Ansatz gebracht werden können, sondern nur diejenigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ersetzung der Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger durch eine Wärmebereitstellung auf Basis von Biomasse stehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 21.11.2013, 2 U 54/13 „KWK-Bonus“, in juris Tz. 45 ff.). Eine solche Differenzierung nimmt der Kläger nicht vor. Als nicht berücksichtigungsfähig scheiden bereits alle diejenigen Aufwendungen aus, welche sich nicht auf technische Einrichtungen zur Dampferzeugung, zum Wärmeaustausch und zur Wärmeleitung bis zur ersten Station der Wärmeabnahme, hier bis zum Puffer(zwischen)speicher, beziehen (vgl. Rostankowski/Vollprecht, a.a.O., Anlage 3 EEG, Rdn. 61). Dies betrifft hier vor allem die erheblichen Kosten für die Errichtung der Wärmeverbrauchseinrichtungen, insbesondere der Trockenkammern, aber auch der sonstigen Heizflächen sowie der Wärmeverteilungsanlage „hinter“ dem Pufferspeicher und erst recht die Aufwendungen für Wasser- und Abwasseranlagen und Sanitärinstallationen. Danach verblieben hier nach der Aufstellung des Klägers wohl allenfalls die Kosten für die Wärmeerzeugungsanlage nebst Zubehör und einschließlich Wärmeauskopplung und Wärmemengenzähler im Umfang von etwa 50.000,00 €.

59

Im - hier vorliegenden - Fall der Neuerrichtung einer Wärmeerzeugungsanlage wäre wegen des Begriffs „Mehr“-kosten ein Vergleich der tatsächlichen Aufwendungen für technische Einrichtungen zur Wärmebereitstellung in einer Biomasseanlage mit den fiktiven Kosten der Errichtung einer Heizkraftanlage auf Basis fossiler Brennstoffe anzustellen; berücksichtigungsfähig wären lediglich die überschüssigen Kosten, welche der Anlagenbetreiber auf sich nimmt, um statt konventioneller Technik eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu errichten und zu betreiben. Unterstellte der Senat die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen als zutreffend, dass für die Wärmebereitstellung mittels Kesselanlage zumindest 16.000,00 € anzusetzen wären (wobei der Sachverständige allein die ersparte Anschaffung des Aggregats berücksichtigt hat, nicht den Umstand, dass von einer Altanlage ggf. auch technische Einrichtungen zum Wärmeaustausch und zur Wärmeleitung weiter verwendet werden könnten), so wäre der Mindestbetrag von 39.600,00 €, der sich aus einer installierten Wärmeleistung von 396 kW und dem Faktor 100,00 € / kW ergibt, bereits unterschritten.

60

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung des in seinem BHKW erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Stroms auf der Grundlage einer Vergütungsberechnung, bei der das BHKW als eine Anlage behandelt und insbesondere nicht zum Zweck der Ermittlung der Vergütung mit den beiden anderen BHKW auf demselben Grundstück zusammengefasst wird.

61

1. Das BHKW des Klägers ist eine eigenständige EEG-Anlage.

62

a) Nach § 66 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 ist die Vorschrift des § 3 Nr. 1 EEG 2009 auch auf Anlagen anzuwenden, welche vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, wie hier das BHKW des Klägers.

63

b) Der Legaldefinition des Begriffs der Anlage i.S. des EEG liegt ein weites Begriffsverständnis und eine baulich-technische Sichtweise zugrunde; der Begriff erfasst die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zur Energieerzeugung (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.2013, VIII ZR 262/12, REE 2013, 226). Für die Annahme einer einheitlichen Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 kommt es darauf an, dass alle für die jeweilige Energieerzeugungsanlage charakteristischen, zur Stromerzeugung betriebstechnisch notwendigen Bestandteile vorhanden sind. Ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung elektrischer Energie aus Biomasse ist danach nur dann als eigenständige Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu bewerten, wenn es u.a. über eine eigene Versorgungseinrichtung mit dem Energieträger verfügt (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 16.05.2013, 2 U 129/12 „Biogaspark“, m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2012, VI-2 U (Kart) 7/12, REE 2013, 33 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 20.12.2013, VIII ZR 407/12; OLG Stuttgart, Urteil v. 25.05.2012, 3 U 193/11).

64

c) Die Beweiserhebung durch den Senat mittels Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat die entsprechenden Angaben des Umweltgutachtens bestätigt, wonach das BHKW des Klägers eigenständig über alle zur Stromerzeugung notwendigen Einrichtungen verfügt.

65

aa) Der gerichtliche Sachverständige hat aufgrund einer eigenen Augenscheinseinnahme festgestellt, dass das BHKW des Klägers neben dem eigenen Generator einschließlich des zugehörigen Kühlsystems durch einen Tischkühler mit einem separaten Schmierstoffsystem (Ölwanne und Frischöl-Tank) sowie mit einem separaten Pflanzenöltank und einem eigenen ausreichenden Abluftsystem einschließlich Harnstofftank und Abgas-Schornstein ausgerüstet ist und damit unabhängig von den gemeinsamen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (Wärmesammelschiene, Wärmeverwendungen, Rücklaufsammler) sowie zur Vorratshaltung (großer Harnstofftank, großer Pflanzenöltank etc.) Strom erzeugen kann.

66

bb) Soweit die Beklagte insbesondere bestritten hat, dass der Kühlkreislauf eigenständig organisiert sei, beziehen sich ihre Ausführungen auf die KWK-Anlage, welche aber nicht erforderlich für die Stromerzeugung ist. Allein der Umstand, dass das Wärmeableitungssystem redundant geführt wird, rechtfertigt daher nicht die Bewertung der drei BHKW als eine Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009. Eine physische Verbindung zwischen den zentralen Vorratsbehältern und dem BHKW, welche u.U. rechtlich als eine „Verklammerung“ der Einzelanlagen bewertet werden könnte (vgl. Thüringer OLG, Urteil v. 14.02.2007, 7 U 905/06 - die Entscheidung bezieht sich allerdings auf den abweichenden Anlagebegriff des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004), besteht nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht.

67

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Genehmigung nach dem BImSchG, welche eine Betriebserlaubnis für alle drei BHKW am Standort der Anlagenbetreiberin gemeinsam enthält, kein hinreichendes Indiz für eine einheitliche Anlage i.S. des EEG dar, denn der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG orientiert sich an den Emissionen der BHKW und damit vor allem am räumlich identischen Standort, und nicht am abweichenden Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009, der vor allem der Unterscheidung zwischen EEG-Anlagen und Nicht-EEG-Anlagen dient (vgl. Salje, EEG, 5. Aufl. 2010, § 3 Rdn. 65, 72).

68

2. Das BHKW des Klägers ist auch nicht nach § 19 EEG 2009 allein zu Zwecken der Vergütungsberechnung mit den beiden anderen auf dem Grundstück befindlichen BHKW zusammenzufassen.

69

a) Nach § 66 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 ist die Anwendbarkeit des § 19 EEG 2009 auf Altanlagen grundsätzlich nicht eingeschränkt worden. Die Vorschrift des § 19 EEG 2009 stellt - anders, als das Landgericht annimmt - eine allgemeine, für die Zwecke der Berechnung der Grund- und Zusatzvergütung sowie der Boni generell anzuwendende Bestimmung dar.

70

b) Allerdings werden die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 durch die drei auf dem Betriebsgelände der Anlagenbetreiberin errichteten und betriebenen BHKW erfüllt. Der Vorschrift ist ausdrücklich zu entnehmen, dass es auf ggf. unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an den Einzelanlagen nicht ankommt. Die weiteren Voraussetzungen, d.h. die unmittelbare räumliche Nähe (hier: gemeinsame Betriebshalle), die Erzeugung des Stroms aus gleichartigen erneuerbaren Energieträgern (hier: Einsatz von Pflanzenölen als Energieträger), die Leistungsabhängigkeit der Vergütung und die Inbetriebnahme innerhalb von zwölf Monaten (hier: alle drei BHKW wurden im Jahr 2007 in Betrieb genommen), sind unbestritten gegeben.

71

c) Von der Rechtsfolge einer Behandlung aller drei BHKW als Vergütungsgemeinschaft hat der Gesetzgeber jedoch Altanlagen unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Diese Befreiung erfasst auch das BHKW des Klägers. Nach § 66 Abs. 1a S. 1 EEG 2009 sind sog. modulare Altanlagen von der Zusammenfassung als Vergütungsgemeinschaft ausgenommen, wenn sie aus mehreren Generatoren bestehen (hier hat jedes BHKW einen eigenen Generator), jeweils über eine eigene Energieträgereinrichtung verfügen (hier hat nach den Feststellungen des Umweltgutachters und - diesen bestätigend - nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen jedes BHKW einen eigenen Pflanzenöl- und einen Biodieseltank) und wenn zwischen ihnen keine unmittelbare physische Verbindung existiert. Die Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass ein gemeinsamer Stoffkreislauf aller drei BHKW mit Zu- und Ableitungen für Energieträger, Schmierstoffe oder Abfallprodukte nicht durch bauliche Anlagen gewährleistet wird (gerichtliches Gutachten S. 8).

72

IV. Nach dem Vorausgeführten hat der Kläger gegen die Beklagte für den im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 in seinem BHKW erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung, als bisher abgerechnet, weil die Anlage nicht zum Zwecke der Vergütungsberechnung mit den beiden BHKW am selben Standort zusammengefasst werden darf. Hieraus ergibt sich eine offene Forderung des Klägers in Höhe von 81.463,50 € nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe.

73

1. Der Senat nimmt hinsichtlich der Berechnung des offenen Betrags im Einzelnen Bezug auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.12.2013. Danach ergibt sich aus der Menge des eingespeisten Stroms in diesem Kalenderjahr ein Gesamtvergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin in Höhe von 683.707,06 € brutto, auf den die Beklagte bislang Zahlungen in Höhe von insgesamt 602.243,56 € erbrachte. Der Kläger hat gegen diese von der Beklagten auf Auflage des Senats dargelegte Berechnung keine Einwendungen erhoben.

74

2. Der Betrag ist nach §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen; die Zinspflicht beginnt wegen § 187 BGB am Tage nach Eintritt der Rechtshängigkeit.

C.

75

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO war hinsichtlich des - für den Kläger erfolgreichen - Antrags zu Ziffer 2 seiner Berufungsbegründung nicht geboten, weil das von der Anlagenbetreiberin vorgelegte Umweltgutachten entsprechende Aussagen bereits enthielt und die gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht der Ersetzung des Umweltgutachtens, sondern der Verifizierung gedient hat.

76

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

77

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Anregungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.01.2014 weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. März 2014 - 2 U 26/11 (Hs)

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. März 2014 - 2 U 26/11 (Hs) zitiert 18 §§.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 300/12 Verkündet am:
10. Juli 2013
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (Kraft-WärmeKopplungsbonus
für Strom aus Biomasse) ist gemäß § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 anteilig
nach der Leistung der gesamten Anlage zu berechnen.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort F. ein Biomasse -Heizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist. Mit der anfallenden Wärme werden Gebäude beheizt.
2
Im Jahr 2009 erzeugte das Biomasse-Heizkraftwerk insgesamt 27.951.120 Kilowattstunden Strom. Davon wurden 1.689.032 Kilowattstunden in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt die tatsächlichen Voraussetzungen der Anlage 3 zum EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009).
3
Unter dem 27. Februar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin für den im Jahr 2009 im Blockheizkraftwerk in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (sogenannter KWK-Bonus) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten der gesamten eingespeisten Jahresstrommenge und den Zeitstunden im Kalenderjahr die Bemessungsleistung von 3.190,77 Kilowatt (= 27.951.120 kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 genannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte sie ins Verhältnis zur Bemessungsleistung, um den Anteil der in Kraft-WärmeKopplung erzeugten Strommenge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt festzustellen. Nur für den errechneten Anteil von 15,6702 % (= 500 kW : 3.190,77 kW) an der insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge , das heißt nur für 264.674,85 Kilowattstunden (= 1.689.032 kWh x 15,6702 %), gewährte sie den KWK-Bonus in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Den so ermittelten KWK-Bonus von 7.940,25 € netto (= 264.674,85 kWh x 3 Cent/kWh) zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 9.448,90 €) bezahlte sie an die Klägerin.
4
Die Klägerin hält die Abrechnung für falsch und begehrt, die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge mit dem KWK-Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten. Zur Begründung führt sie an, die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt beziehe sich nicht - wie abgerechnet - auf die gesamte Anlagenleistung, sondern nur auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom. Bei der Division der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge durch die Jahreszeitstunden ergebe sich eine Kraft-WärmeKopplungs -Leistung von 192,81 Kilowatt (= 1.689.032 kWh : 8760 h). Da die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge unter der Grenze von 500 Kilowatt liege, sei die Strommenge auch insgesamt mit dem KWK-Bonus zu vergüten. Insgesamt stehe ihr deshalb ein KWK-Bonus in Höhe von 50.670,96 € netto (= 1.689.032 kWh x 3 Cent/kWh) zuzüglich Umsatzsteuer (9.627,48 €) zu.
5
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Diffe- renzbetrags von 50.849,54 € brutto nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Für die Grenze von 500 Kilowatt, die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für Altanlagen wie die der Klägerin normiert werde, komme es - anders als vom Landgericht angenommen - auf die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 EEG 2009 und nicht nur auf die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge an. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch das Verständnis zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in KraftWärme -Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 bei der Ermittlung der Bemessungsleistung für die Vergütungsvorschriften jeweils auf die gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs. 1 EEG 2009 nehme § 18 EEG 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 dem Wortlaut nach eine Maßgabe für die Fortgeltung der Vorschriften des EEG 2004 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend bei der Auslegung heranzuziehen seien. § 8 EEG 2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 EEG 2004 enthalte eine zu § 18 Abs. 2 EEG 2009 inhaltsgleiche Bestimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 sei § 12 EEG 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, die - wie die Anlage der Klägerin - vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden seien. Es handele sich bei dem KWK-Bonus nach dem EEG 2009 um eine Erhöhung der Mindest- bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an die leistungsabhängige Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei.
9
Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht zu erkennen. Die Gesetzesmaterialien erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem Sinn und Zweck der Vergütungsvorschriften gerecht. Die Differenzierung nach der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler Anlagen Rechnung und fördere effizientere Anlagen. Dies rechtfertige gleichzeitig die unterschiedliche Förderung der gleichen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesamtstrommenge.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
11
Der Klägerin steht über den bereits gezahlten KWK-Bonus hinaus kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in KraftWärme -Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden Bonus hat die Klägerin bereits erhalten.
12
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Bonus ist nach der Vorschrift des § 18 EEG 2009 zu berechnen , die gemäß der Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/Kahl, ZNER 2013, S. 19, 24; Schäferhoff in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., Anlage 3 Rn. 81; Rostankowski/Vollprecht, in Altrock/Oschmann/Theobald [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., § 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn. 118; Vollprecht, IR 2012, S. 349, 350; aA Loibl in Maslaton u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., S. 485 ff.; Walter in Maslaton u.a. [Hrsg.], aaO S. 713; Wernsmann, AuR 2008, S. 329, 333). Nach der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecken ist auch der KWK-Bonus für Altanlagen als eine von der Leistung der Anlage (§ 18 Abs. 1 EEG 2009) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb nach § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 in der von der Beklagten vorgenommenen Weise zu berechnen.
13
2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte "Leistung" und nicht - wie § 18 Abs. 1 EEG 2009 - auf die "Leistung der Anlage" abstellt.
Anders als die Revision meint, ergibt sich hieraus aber nicht, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein von § 18 Abs. 1 EEG 2009 inhaltlich abweichender Leistungsbegriff zugrunde zu legen und deshalb der Bonus - unabhängig von der Leistung der Anlage - für die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu entrichten wäre. Denn der unterschiedliche Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 1 EEG 2009 beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber mit Weglassung der Worte "der Anlage" einen anderen Bezugsgegenstand für die Leistung hätte wählen wollen. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 als auch aus der Gesetzessystematik und den vom Gesetzgeber mit dem EEG verfolgten Förderzielen, dass er die Höhe des KWK-Bonus auch hier nach den in § 18 EEG 2009 aufgestellten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung - nämlich in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage - bestimmen wollte.
14
a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des EEG 2009 keine einheitliche Terminologie verwendet, obwohl in der Sache stets einer der beiden im Gesetz ausdrücklich definierten Leistungsbegriffe (installierte Leistung gemäß § 3 Nr. 6 EEG 2009 oder Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 EEG 2009) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 EEG 2009 legal definierte und in § 18 EEG 2009 für die Vergütungsvorschriften modifizierte Begriff "Leistung der Anlage" wird in mehreren Vorschriften durch das Wort "Anlagenleistung" ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes gemeint wäre. Zudem verwendet auch § 23 Abs. 1, 3 EEG 2009 für die Bestimmung des Schwellenwerts - bei grammatikalisch identischem Normaufbau wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 - nur den Begriff der Leistung, ohne hierdurch einen eigenen Leistungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 einzuführen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 53).
15
Auch sonst werden die Begriffe "Leistung" und "Leistung der Anlage" in der Begründung zum EEG 2009 durchgängig synonym verwendet (BT-Drucks. 16/8148, S. 40). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 wurde die Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert, obwohl hierzu jedenfalls dann Anlass bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Norm abweichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Anschluss an die Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen und in dieser Form beschlossen wurde (BT-Drucks. 16/9477, S. 11, 30; BTPlenProt. 16/167, S. 1617748[B]). Gleichzeitig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Strom aus Biomasseanlagen, die […] Gas einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde […]". Auch dies verdeutlicht die Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der Begriffe. Denn auf den unterschiedlichen Wortlaut in den beiden ansonsten parallel aufgebauten Übergangsvorschriften geht die Begründung nicht ein, sondern nimmt in beiden Fällen lediglich auf die "Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt" Bezug (BT-Drucks. 16/9477, S. 18 f., 30). Dass in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 nicht der Begriff der "Anlagenleistung" sondern der Begriff "Leistung" steht, beruht - da es für einen bewussten Willensakt des Gesetzgebers keine Anhaltspunkte gibt - auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des beschlossenen Gesetzes.
16
b) Die Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 geregelten KWK-Bonus für Altanlagen nach § 18 EEG 2009 führt dazu, dass größere Altanlagen , die im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, für KWK-Strom eine geringere Vergütung erhalten als Biomassekraftwerke, die im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen; dies entspricht der gesetzgeberischen Intention.
17
aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize fördern. Gleichzeitig sollten aber kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen. Zur Begründung dieser aus dem EEG 2004 fortgeschriebenen Regelung wurde darauf verwiesen, dass größere Anlagen einer geringeren Förderung bedürften, da sie geringere Stromgestehungskosten hätten (so zum EEG 2004 BT-Drucks. 15/2864, S. 39). Zudem führten größere Biomasseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen Transportwege zu unerwünschten Nebeneffekten; auch fehle es bei ihnen an geeigneten Wärmesenken, um die gewünschte effiziente Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang zu erreichen (BT-Drucks. 16/8393, S. 2, 77).
18
bb) Aus diesem Grund wurden die Grundvergütung im EEG 2009 für neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der KWK-Bonus nur anteilig bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt (EEG 2009 Anlage 3 Ziffer I). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt schon die Grundvergütung überhaupt nur gewährt, soweit der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wurde (BT-Drucks. 16/8148, S. 56, 77). Große neue Biomasseanlagen, die nur in geringem Umfang Strom in Kraft-WärmeKopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geringerem Umfang gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effizient sind. Es entspricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen, ineffiziente Anlagen in geringerem Umfang zu fördern als effiziente. Ebenso entspricht es der Systematik, große Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Investitionskosten für das Wärmenetz bei größeren Anlagen nicht in gleichem Umfang reduzieren sollten. Denn es entspricht nach den dargestellten Intentionen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers, dass sich die Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten orientieren sollte.
19
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
20
dd) Schließlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des Leistungsbegriffs in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen ein Teil ausschließlich die (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in KraftWärme -Kopplung beträfe und der andere Teil ausschließlich die sonstige Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.). Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Vollprecht/Kahl, aaO S. 24).
21
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten.
22
4. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals geltend macht, dass ihr (hilfsweise) für den nicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 vergüteten restlichen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom (1.424.357,15 kWh) ein Anspruch auf einen KWK-Bonus in Höhe von 2,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2009 zustehe, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz un- zulässige Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56 , BGHZ 28, 131, 136; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 559 Rn. 10), denn es soll mit dem Anspruch aus § 8 Abs. 3 EEG 2004 - hilfsweise - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt (auch bei gleichem Antrag) dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar verschieden ausgestaltet, mithin die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche jeweils unterschiedlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 mwN; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., Einl. Rn. 76). Das ist bei dem KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 gegenüber § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 3 zum EEG 2009 der Fall. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.07.2011 - 14 O 259/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 6 U 53/11 -

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 20.434,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin hat sich - zunächst im Urkundsprozess und sodann im Nachverfahren - erfolgreich gegen eine Verrechnung der ihr zuerkannten Einspeisevergütung für Strom, den sie aus Biomasse erzeugt, mit einem bestrittenen Rückforderungsanspruch der Beklagten gewandt; die Beklagte begehrt nunmehr im Wege der Widerklage die (Rück-) Zahlung von 20.434,72 €, die sie an die Klägerin als den auf den sog. KWK-Bonus entfallenden Anteil der Einspeisevergütung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009 gezahlt hat.

2

Die Klägerin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Milchviehhaltung, betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort G. / OT V. eine Biogasanlage. In der Anlage erzeugt sie aus Gülle und Dung Biogas, das sie in einem Blockheizkraftwerk (künftig: BHKW) zur Erzeugung von Wärme und Strom einsetzt. Die Biogasanlage ersetzte die vorherige Wärmeerzeugung mittels eines Heizölkessels.

3

Inzwischen ist zwischen den Prozessparteien unstreitig, dass die installierte elektrische Leistung des BHKW der Klägerin 240 kW, die installierte thermische Leistung 312 kW und die Stromkennzahl 0,795 beträgt, was sich aus einer Auskunft des Lieferanten des BHKW vom 13.09.2010 ergibt (vgl. Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 176). Der in der Anlage erzeugte elektrische Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist; die Einspeisemenge wird von der Beklagten gemessen. Die anfallende Wärme wird nach den Angaben der Klägerin zur Warmwasseraufbereitung genutzt sowie zur Beheizung von insgesamt vier Gebäuden des Agrarunternehmens (die Gebäude mit einem Sozialraum, mit einer Werkstatt sowie das Gebäude, in dem sich das BHKW und eine Warmwasseraufbereitungsanlage befinden, und ein Kompaktstall). An das BHKW ist ein Notkühler angeschlossen, über den im Fall einer über den Bedarf hinausgehenden Wärmeerzeugung die Wärme an die Umgebung abgegeben werden kann, sowie ein Pufferspeicher, welcher der kurzzeitigen Zwischenspeicherung von Wärme für den Fall eines über die Wärmerzeugung hinausgehenden Wärmebedarfs dient. Eine Messung der Nutzwärmemenge erfolgte jedenfalls im Jahre 2009 nicht.

4

Im Rahmen der Jahresnachweisführung 2009 beantragte die Klägerin erstmals, dass ihr neben der Grundvergütung für den aus erneuerbaren Energien erzeugten und ins Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch der sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von 3 Ct. / kWh ausgezahlt werde. Hierzu legte sie der Beklagten das Gutachten des SBS Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. R. S. aus R., eines akkreditierten Umweltgutachters, vom 24.02.2010 als ein Umweltgutachten i.S. von § 27 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vor. Der Umweltgutachter ging von einer extern genutzten thermischen Wirkarbeit von 720.000 kWh aus, die vollständig im BHKW der Klägerin erzeugt worden sei und die eine Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger (Heizöl) von 756.100 kWh ersetzt habe. Er ermittelte unter Zugrundelegung der o.g. Stromkennzahl eine vergütungsfähige Strommenge von 572.400 kWh (vgl. Anlage 2 zum Gutachten).

5

Die Beklagte nahm am 11.05.2010 eine Gutschrift zugunsten der Klägerin in Höhe des KWK-Bonus von 3 Ct. / kWh unter Ansatz der ermittelten vergütungsfähigen Strommenge vor (vgl. Gutschriftenanzeige, Anlage K 4, GA Bd. I Bl. 24) und zahlte sodann an die Klägerin am 18.05.2010 (vgl. Kontoauszug Klägerin Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 71) u.a. den hierfür ermittelten Betrag in Höhe von 20.434,72 € aus. Rechnerisch beruht diese Gutschrift auf einer um jeweils 3,0 Ct./kWh erhöhten Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 für 502.535 kWh und 69.866 kWh (= 572.401 kWh).

6

Am 27.05.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Eingang der Jahresnachweisführung 2009 und wies die Klägerin darauf hin, dass diese Nachweisführung nach einer ersten Prüfung der Beklagten unvollständig sei. Sie forderte die Klägerin auf, eine konkrete Darlegung der Umstände des Ersatzes der fossilen Wärmeerzeugungen, eine detaillierte Berechnung der Mehrkosten bei Einsatz fossiler Wärmeerzeugung, eine Übersichtsdarstellung des KWK-Prozesses, Herstellerunterlagen zur Bescheinigung der KWK-Eigenschaften und der Stromkennzahl der Anlage, einen Nachweis über die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften für die Wärmemengenmessungen und eine Berechnung der vergütungsfähigen Strommengen beizubringen. Zugleich erklärte sie, dass die aus dem Jahresnachweis abzuleitenden Vergütungszahlungen unter dem Vorbehalt der Vorlage der nachzureichenden Unterlagen und der Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung erfolge. Mit eMail vom 09.06.2010 reichte die Klägerin diverse Unterlagen und Erklärungen nach.

7

Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 5, GA Bd. I Bl. 27 f.) forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der zuviel gezahlten Einspeisevergütung für 2009 im Hinblick auf den KWK-Bonus. Die Auswertung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Bonus´ nicht bestehe, denn die vergütungsrelevanten in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommengen seien nicht über eine Wärmemengenmessung, sondern lediglich rechnerisch ermittelt worden. Die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage von über zehn Jahre alten Verbrauchswerten sei nicht sachgerecht. Die Klägerin habe zudem die thermische und elektrische Leistung des Blockheizkraftwerkes sowie die Stromkennzahl nicht durch Unterlagen des Herstellers nachgewiesen. Schließlich seien bei der Prüfung der Mehrkosten der Wärmebereitstellung durch die Biomasseanlage gegenüber der Nutzung fossiler Brennstoffe Unstimmigkeiten zu Tage getreten, insbesondere im Hinblick auf die unberechtigte Einbeziehung der Kosten des Notkühlers. Ausführungen zum Umfang des vergleichbaren ersetzten Energieäquivalents der fossilen Wärmeerzeugung fehlten. Entsprechend ihrer Ankündigung reduzierte die Beklagte im Rahmen der Abrechnung der Einspeisevergütung vom 01.08.2010 für einen späteren Vergütungszeitraum die Auszahlungen an die Klägerin.

8

Die Klägerin hat mit ihrer - zuerst im Wege des Urkundsverfahrens erhobenen - Klage die vollständige Zahlung der Einspeisevergütung lt. Abrechnung vom 01.08.2010 begehrt und insbesondere auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot (§ 22 Abs. 1 EEG 2009) verwiesen. Insoweit hat die Beklagte die Klageforderung zunächst unter Vorbehalt anerkannt - darauf ist das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12.05.2011 ergangen - und sodann im Nachverfahren auch den Antrag der Klägerin auf Vorbehaltloserklärung anerkannt - hierauf bezieht sich der teilrechtskräftig gewordene Urteilsausspruch zu Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts vom 21.03.2013.

9

Im Nachverfahren hat die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung des für 2009 gezahlten KWK-Bonus´ erhoben und diese Rückforderung auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützt. Die Widerklage ist der Klägerin am 28.11.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des KWK-Bonus für 2009 nicht bestanden habe und bestehe, weil das BHKW der Klägerin über keine zur Messung der erzeugten Nutzwärmemenge geeigneten Geräte verfügt habe. Eine bloße Schätzung der Nutzwärmemenge, wie von der Klägerin vorgenommen, sei unzulässig. Sie hat die Angaben der Klägerin zur Wärmenutzung bestritten. Die Beklagte hat verschiedene Mängel des Gutachtens vom 24.02.2010 gerügt und die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die in § 46 Nr. 3 EEG 2009 genannte Frist (hier: 28.02.2010) die nachgereichten Erklärungen und Nachweise unbeachtlich seien.

10

Im Verlaufe des Nachverfahrens hat die Klägerin der Beklagten für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ein Anschlussgutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. F. vom 24.02.2011 (Anlage K 11, GA Bd. I Bl. 177 ff., dort Anlage 2) vorgelegt; darin kommt der Umweltgutachter zu einer Wärmenutzung für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung im Umfang von 428.000 kWh (ermittelt als Produkt aus der Nutzfläche von insgesamt 2.140 qm und einer Nutzwärme von 200 kWh / qm) und gibt die ersetzte fossile Wärmeerzeugung mit 311.760 kWh an. Auf Aufforderung des Landgerichts hat die Klägerin ein Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. R. S. vom 24.09.2012, betreffend den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009, eingeholt und vorgelegt (GA Bd. II Bl. 70 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

12

Das Landgericht hat unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs seines am 21.03.2013 verkündeten Urteils die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte den ihr als Bereicherungsgläubigerin obliegenden Nachweis nicht geführt habe, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlungen des KWK-Bonus´ für das Jahr 2009 habe. Grundsätzlich komme ein solcher Anspruch für das BHKW der Klägerin in Betracht, wie auch die Beklagte einräume. Die Klägerin habe ein Umweltgutachten vorgelegt, aus dem sich ein Anspruch ergebe. Dieses Gutachten habe die Beklagte nicht ausreichend angegriffen. Die von der Beklagten für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob ein Anspruch auf den KWK-Bonus voraussetze, dass die hierfür in Ansatz zu bringende Nutzwärmemenge gemessen worden sei, könne offen bleiben. Im Rückforderungsprozess mit einem bloß „nachgeschobenen“ Zahlungsvorbehalt (der keine Vorbehaltswirkung entfalten könne) obliege der Beklagten der Beweis, dass die für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung genutzte Wärmemenge geringer gewesen sei als abgerechnet. Hierzu fehlte es an der erforderlichen substantiierten Darlegung und an entsprechenden Beweisantritten.

13

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.03.2013 zugestellte Urteil mit einem am 26.04.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 17.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

14

Sie wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage und verfolgt diese unverändert fort. Sie meint, dass sie belegt habe, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe die Menge des vergütungsfähigen KWK-Stroms nicht nachgewiesen, weil sie die hierfür als Rechengröße erforderliche Nutzwärmemenge nicht nachweisen könne - diese habe sie nicht gemessen. Die indirekte Ermittlung der Nutzwärmemenge im Umweltgutachten weise Mängel auf. Hinsichtlich des ursprünglichen Gutachtens vom 24.02.2010 habe das Landgericht diese Mängel selbst mit Beschluss vom 26.07.2012 festgestellt. Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 24.09.2012, soweit dieses wegen der zeitlichen Verzögerung überhaupt zur Nachweisführung herangezogen werden dürfe, ergebe sich das bereits aus der angewandten Ermittlungsmethode (Ermittlung der im Jahre 2009 hypothetisch ersetzten Wärmemenge durch Gleichsetzung mit der im Jahr 1998 mit fossilen Energieträgern erzeugten Wärmemenge unter Abzug der im Jahre 1998 aufgetretenen Leitungsverluste). Zudem sei auch dem Ergänzungsgutachten nicht zu entnehmen, ob mit der Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger mit vergleichbarem Energieäquivalent ersetzt worden seien. Die Aussagen im Umweltgutachten zu den Mehrkosten der EEG-Anlage seien nicht nachvollziehbar, weil die Umrüstkosten nicht belegt und zu Unrecht die Kosten der Pufferspeicherung angesetzt worden seien. Schließlich fehle eine konkrete Aussage zur Einschlägigkeit der sog. Negativliste nach Anhang 3, Abschnitt IV EEG 2009.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

17

die Klägerin zu verurteilen, an sie 20.434,72 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (der Widerklage) zu zahlen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

21

Der Senat hat am 06.11.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 237) Bezug genommen.

B.

22

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

23

Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet. Die Bereicherung der Klägerin durch eine Leistung der Beklagten in Höhe von 20.434,72 € ist unstreitig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das von der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 vorgelegte Gutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. S. zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für den (erhöhten) KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 nicht geeignet, so dass für die o.g. Zahlung der Beklagten ein Rechtsgrund nicht gegeben ist.

24

I. Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, ob die Zahlung der Beklagten an die Klägerin vom 18.05.2010 in (anteilig auf den KWK-Bonus entfallender) Höhe von 20.434,72 € als eine vorbehaltlose Zahlung zu bewerten gewesen wäre, wie es das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anzumerken ist lediglich, dass hier ggf. zweifelhaft sein könnte, ob die Zahlung nicht doch (wirksam) unter dem Vorbehalt der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf den KWK-Bonus (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, „Stromnetznutzungsentgelt IV“) bzw. für die Klägerin erkennbar als Abschlags- bzw. Vorauszahlung in Erwartung der endgültigen Forderungsfeststellung (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009, III ZR 187/08) erbracht worden ist. Denn die ausdrückliche Vorbehaltserklärung der Beklagten ist der Klägerin zwar erst nach Gutschrift des Zahlungsbetrages zugegangen, es kommt aber, was das Landgericht in seiner Entscheidung nicht erwogen hat, in Betracht, dass die Klägerin z. Zt. der Gutschrift gleichwohl (noch) nicht von einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs ausgehen durfte. Der Klägerin lag am 18.05.2010 weder ein ausdrücklicher positiver Bescheid noch eine sonstige Äußerung der Beklagten vor, aus der sie auf einen Abschluss der Bearbeitung der erst Anfang März 2010 vervollständigten erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs hätte schließen können. Mit einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs war unter Berücksichtigung der Verkehrsumstände ca. sechs Wochen nach erstmaliger Geltendmachung nicht zu rechnen. Für einen vorläufigen Charakter der Zahlung könnte zudem die Bezeichnung der Mitteilung als „Gutschriftenanzeige“ statt als Endabrechnung sprechen.

25

Selbst wenn die Klägerin die Zahlung als vorbehaltlose Leistung mit Erfüllungswirkung auffassen durfte, kann sich die Beklagte im Rückforderungsprozess darauf beschränken, den von der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast behaupteten Rechtsgrund auszuräumen (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 8112 Rn. 76). Da die Klägerin behauptet hat, dass sich ihr Anspruch auf den (erhöhten) KWK-Bonus aus dem Inhalt des von ihr vorgelegten Umweltgutachtens schlüssig ergebe, genügt der Nachweis der methodischen Unzulänglichkeit bzw. inhaltlichen Unschlüssigkeit des Umweltgutachtens. Diesen Nachweis hat die Beklagte hier geführt.

26

II. Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast im Rückforderungsprozess hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf den KWK-Bonus für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2009 nicht hinreichend nachgekommen.

27

1. Für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vom Anlagenbetreiber zu erbringende Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen nach den Abschnitten I, III und IV ebenfalls eine Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist (ablehnend Ekardt in: Frenz / Müggenborg, EEG 2009, 2. Aufl. 2011, § 27 Rn. 83) sowie ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen zeitlichen Grenzen eine Ergänzung eines Gutachtens eines Umweltgutachters i.S. von § 3 Nr. 12 EEG 2009 zulässig ist. Der Senat hat seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin das Gutachten des Dipl.-Ing. S. in der Fassung seiner Ergänzung vom 24.09.2012 sowie das gesamte weitere Vorbringen der Klägerin im Rechtsstreit als Darlegungen zum Anspruchsgrund zugrunde gelegt. Es ist lediglich darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat bereits entschieden hat, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 nicht dadurch erlischt, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 versäumt, d.h. dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem bundesweiten Belastungsausgleich geregelten Mitteilungsfristen jedenfalls nicht um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (vgl. Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11). Diese Rechtsprechung ist auf das (hier anzuwendende) EEG 2009, insbesondere auf § 46 Nr. 3 EEG 2009, übertragbar.

28

2. Die Klägerin beruft sich als Rechtsgrund der Zahlung auf einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 und insoweit auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 (sog. Generalklausel). Sie geht zu Recht davon aus, dass dies die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist. Denn bei der Biogasanlage der Klägerin handelt es sich um eine sog. Altanlage, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 in Betrieb genommen worden ist, so dass nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 hinsichtlich eines Anspruchs auf einen KWK-Bonus anstelle der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 grundsätzlich die Regelungen des EEG 2004 (mit einem geringeren KWK-Bonus) oder ausnahmsweise die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2009 anzuwenden sind. Da die Energieerzeugung in der Biogasanlage der Klägerin bereits vor dem 01.01.2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erfolgte, ist Satz 3 der letztgenannten Vorschrift einschlägig, der auf Strom aus Biomasseanlagen Bezug nimmt, der nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 erzeugt worden ist. Der von der Klägerin im Jahr 2009 erzeugte Strom erfüllt nach dem von ihr vorgelegten Umweltgutachten und nach ihrem weiteren Vorbringen im Rechtsstreit die Tatbestandsvoraussetzungen nach Anlage 3 nicht.

29

a) Allerdings hat die Beklagte den von der Klägerin erbrachten Nachweis, dass es sich bei dem im Jahr 2009 in der Biogasanlage der Klägerin erzeugten Strom um KWK-Strom handelte, nicht erschüttern oder gar widerlegen können. Ihre Einwendung, dass allein deswegen nicht von KWK-Strom auszugehen sei, weil die Klägerin im Jahr 2009 keine Messung der Nutzwärmemenge vorgenommen habe, ist unbegründet. Für die bloße Klassifizierung als KWK-Strom ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich.

30

aa) Anspruchsvoraussetzung für den KWK-Bonus ist nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1, dass es sich um Strom i.S. von § 3 Abs. 4 KWKG handelt. Diese Vorschrift regelt die Verfahren zur Ermittlung der KWK-Strommenge, und zwar in Satz 1 generell für alle Anlagen einschließlich der Anlagen mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie auch die Biogasanlage der Klägerin in Gestalt des Notkühlers und des Pufferspeichers aufweist, als das rechnerische Produkt aus Nutzwärme(menge) und Stromkennzahl der KWK-Anlage sowie in Satz 2 - vereinfacht - für Anlagen ohne Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr als die gesamte Nettostromerzeugung, d.h. die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 KWKG). Bereits die Spezialregelung in § 3 Abs. 4 S. 2 KWKG zeigt, dass es KWK-Strom ohne Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge geben kann.

31

bb) Aus dem Normenzusammenhang der § 3 Abs. 1 und Abs. 6 KWKG ergibt sich weiter, dass für die Klassifizierung als KWK-Strom(menge) maßgeblich ist, dass eine Wärmemenge zugleich mit der Stromerzeugung, d.h. in einem gekoppelten Vorgang erzeugt wird („… gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme …“) und diese Wärmemenge (ganz oder teilweise) außerhalb der KWK-Anlage für privilegierte Nutzungsarten (Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung und Prozesswärme) verwendet wird (vgl. Rostankowski/ Vollprecht in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG 2009, 3. Aufl. 2011, Anlage 3 Rn. 8 ff.; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 3 Rn. 17 und 23). KWK-Strom ist also diejenige Strommenge, die gleichzeitig mit der Wärmemenge erzeugt wird, die einer privilegierten Nutzung zugeführt wird.

32

cc) Die oben genannten gesetzlichen Regelungen im KWKG, mit denen die Vorschrift der Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009 Gleichklang herstellen soll, lassen unmittelbar eine Abhängigkeit der Klassifizierung von Strommengen als KWK-Strom von dem Vorhandensein und der Verwendung von Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge nicht erkennen. Nach § 8 Abs. 1 KWKG obliegt dem Anlagenbetreiber zwar der Nachweis der KWK-Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemengen, wie und auf welche Weise er diese nachweist, ist aber grundsätzlich dem Anlagenbetreiber überlassen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, ihn bei der Installation von Messeinrichtungen zu unterstützen.

33

dd) Die Existenz und der Einsatz von Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge ist auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung als konstitutive Bedingung für die Anerkennung als KWK-Strom anzusehen. Zweck des KWKG und damit der Regelungen zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom ist es, Anreize für die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu setzen und den Neuausbau bzw. die Modernisierung von KWK-Anlagen zu fördern. Für diesen Zweck ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich. Der Nachweis einer gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einer Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung ist allein durch den Anlagetyp zu führen, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung von KWK-Anlagen in § 3 Abs. 2 KWKG ergibt; der Nachweis der Wärmeabfuhr aus der KWK-Anlage und deren sinnvoller Nutzung außerhalb der Anlage lässt sich ebenfalls grundsätzlich ohne Messgeräte führen. Aus Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 ergibt sich nur, dass bei Erfüllung der Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 zur Zertifizierung von KWK-Anlagen der Nachweis der Voraussetzung nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 als geführt angesehen, d.h. gesetzlich vermutet wird. Der Umkehrschluss, dass nur die Erfüllung der Anforderungen dieses Arbeitsblatts zum erfolgreichen Nachweis führen kann, lässt sich hieraus nicht rechtfertigen. Danach ist die Messung der Nutzwärmemenge - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und der erleichterten Nachweisführung durch den Anlagenbetreiber - zwar zweckmäßig für die Vergütungsabrechnung, aber nicht zwingend notwendig für den Nachweis der Erzeugung von KWK-Strom.

34

ee) Nach diesen Maßstäben erzeugt die Anlage der Klägerin KWK-Strom, denn das BHKW zählt zu den Verbrennungsmotoren-Anlagen i.S. von § 3 Abs. 2 KWKG und die dort erzeugte Wärme wird (zumindest ganz überwiegend) für Zwecke der Gebäudeheizung und der Warmwasseraufbereitung genutzt, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt.

35

b) Der Senat kann offen lassen, ob das von der Klägerin beigebrachte Umweltgutachten ggf. schon deshalb als ungeeignet zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen anzusehen wäre, weil es zu der Frage, ob das Wärmenutzungskonzept für das Jahr 2009 Nutzungsformen enthielt, die unter die Negativliste nach Anlage 3, Abschnitt IV EGG 2009 fallen, lediglich substanzlose und für den Adressaten des Gutachtens, die Beklagte, nicht nachvollziehbare Aussagen enthielt. Hierzu findet sich im Umweltgutachten ausschließlich die Anmerkung, dass der Umweltgutachter „… nach Prüfung …“ feststelle, dass „… nach seiner Auffassung die beanspruchte nachzuweisende Wärmenutzung am betrachteten Standort nicht unter diese Negativliste fällt. …“ (S. 7 des Umweltgutachtens v. 24.09.2012). Ob eine derartige Bescheinigung ausreichend ist, mag jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn aufgrund der äußeren Umstände Anlass zu einer Prüfung einzelner in der Negativliste aufgeführter (von der Förderung ausgeschlossener) Nutzungsformen besteht. Dies könnte hier z. Bsp. im Hinblick auf Anlage 3, Abschnitt IV. Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnEV (Beheizung von Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen) und § 1 Abs. 2 Nr. 9 EnEV (Beheizung von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder weniger als vier Monate beheizt werden) in Betracht kommen.

36

c) Das Umweltgutachten und die weiteren Darlegungen der Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen begegnen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger und die Überschreitung der Mindest-Mehrkosten für die Wärmebereitstellung i.S. von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009.

37

aa) Da sich die Klägerin selbst nicht auf eine Wärmenutzung außerhalb der KWK-Anlage i.S. der Positivliste nach Anlage 3, Abschnitt III EEG 2009 beruft und auch das von ihr vorgelegte Umweltgutachten hierzu keine Feststellungen enthält (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 24.09.2012), kommt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Klägerin auf eine schlüssige Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der sog. Generalklausel in Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 an.

38

bb) Dem Vorbringen der Klägerin ist noch schlüssig zu entnehmen, dass die vom BHKW aus Biogas erzeugte Wärme die vorhergehende Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern, hier aus Heizöl, ersetzt hat. Zumindest die Wärmegrundversorgung zur Beheizung der vier Gebäude und zur Warmwasseraufbereitung für die Muttergesellschaft der Klägerin erfolgt über die Nutzung der im BHKW erzeugten Wärme. Der Heizölkessel, der bis zum Jahr 1998 im alleinigen Einsatz zur Wärmeerzeugung war, ist aus der direkten Wärmelieferung herausgenommen worden und wird nach den unwiderlegt gebliebenen Angaben der Klägerin nur zugeschaltet, wenn die Wärmeerzeugung durch das BHKW einschließlich des 10 m3 großen Pufferspeichers nicht ausreicht, um die benötigte Nutzwärme für Heizung und Warmwasseraufbereitung bereitzustellen.

39

cc) Die Klägerin hat jedoch keine nachvollziehbaren Angaben über das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger durch erneuerbare Energieträger getroffen. Insbesondere hat auch der von ihr beauftragte Umweltgutachter eine Untersuchung des erzeugten Energieäquivalents nicht vorgenommen. Eine unmittelbare Ermittlung des Energieäquivalents war ihm objektiv nicht möglich, weil hierfür die Kenntnis der im Jahr 2009 tatsächlich aus der Anlage abgeführten Nutzwärmemengen erforderlich gewesen wäre. Die Nutzwärmemengen sind unstreitig nicht gemessen worden; für eine nachvollziehbare Ermittlung dieser Nutzwärmemengen fehlten dem Umweltgutachter auch sonst ausreichende Anhaltspunkte. Die Vorgehensweise des Umweltgutachters zur Schätzung der im Jahr 2009 aus dem BHKW abgeführten Nutzwärmemengen war bereits methodisch fehlerhaft und wies innerhalb der Berechnung weitere Mängel auf.

40

(1) Die Feststellungen des Umweltgutachters zur Ersetzung fossiler Energieträger beruhen methodisch auf der Annahme, dass der Nutzwärmebedarf zur Beheizung und zur Warmwasseraufbereitung im Jahr 2009 identisch mit dem entsprechenden Bedarf 1997 war und dass dieser Wärmebedarf ebenso vollständig durch die Wärmebereitstellung mittels des BHKW gedeckt wurde, wie zuvor durch die Wärmeerzeugung mittels des Heizölkessels. Das bedeutet jedoch, dass der Umweltgutachter nicht etwa aufgrund eigener Prüfung festgestellt, sondern fiktiv unterstellt hat, dass eine vergleichbare, hier sogar identische Wärmebereitstellung durch beide Formen der Wärmeerzeugung - auf fossiler und auf erneuerbarer Energieträgerbasis - erfolgte und dass die auftretenden Leitungsverluste bei der Wärmeabfuhr aus der jeweiligen Wärmeerzeugungsanlage in den Jahren 1997 und 2009 identisch waren. Er hat damit das zur Nachweisführung durch die Klägerin notwendige Gutachtenergebnis lediglich als wahr unterstellt.

41

(2) Die Ausführungen des Umweltgutachters und der Klägerin zum (unterstellten) identischen Nutzwärmebedarf in den Jahren 1997 und 2009 sind inhaltlich nicht nachvollziehbar. Sie berücksichtigen nicht, dass der Bedarf in Abhängigkeit z. Bsp. vom Zustand der Gebäudesubstanz der zu beheizenden Gebäude, von den Nutzungsbedingungen der Gebäude und von den Witterungsverhältnissen im Jahr sowie z. Bsp. vom Umfang des Warmwasserbedarfs jahresweise Schwankungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, zwischen dem Referenzjahr (1997) und dem zu beurteilenden Jahr (2009) zwölf Jahre liegen. In einem solch langen Zeitraum sind Veränderungen sowohl in der Gebäudesubstanz als auch im Nutzungsverhalten der Gebäude und des Warmwassers im Rahmen der Nutztierhaltung sehr nahe liegend.

42

(3) Den Feststellungen des Umweltgutachters zur Schätzung der Nutzwärmemengen, die in der KWK-Anlage erzeugt worden sein sollen, liegt die weitere Unterstellung zugrunde, dass der - fehlerhaft geschätzte - Nutzwärmebedarf im Jahr 2009 tatsächlich stets gedeckt werden konnte. Worauf sich diese Annahme stützt und ob bzw. inwieweit für die notwendige Wärmebereitstellung der Heizölkessel zur Wärmeerzeugung zugeschaltet werden musste, ist vom Umweltgutachter nicht untersucht und von der Klägerin auch sonst nicht dargelegt worden.

43

(4) Auch die Annahme des Umweltgutachters, dass die Leitungsverluste im Jahr 2009 denen des Jahres 1997 entsprachen, sind nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass im Rahmen der Umrüstung der Anlage und der Einfügung des BHKW in das Wärmenetz eine Ersetzung und Erneuerung der Wärmeleitungstrassen erfolgt sei; insoweit macht sie erhebliche Investitionskosten geltend.

44

(5) Aus dem Umweltgutachten für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die sichere Rückschlüsse auf die im Jahr 2009 erzeugte Nutzwärmemenge zulassen; solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

45

dd) Darüber hinaus sind die Darlegungen der Klägerin zu den Mehrkosten i.S. von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Hs. EEG 2009 nicht nachvollziehbar; es ist insbesondere nicht erkennbar, ob der Mindestbetrag der Mehrkosten in Höhe von 100,00 € /kW installierte thermische Leistung erreicht oder überschritten worden ist.

46

(1) Als Nachweis i.S. von Anlage 3, Abschnitt II Nr. 2 EEG 2009 begegnet das Umweltgutachten vom 24.09.2012 durchgreifenden Bedenken schon aus formellen Gründen. Der Umweltgutachter beruft sich hinsichtlich der von ihm verwendeten Daten auf eine „Auflistung“ des Steuerberaterbüros G. (vgl. Gutachten S. 10) und hat eine Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Korrektheit dieser als Eigenerklärung der Klägerin zu bewertenden Aufstellung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Gutachten S. 3). Damit ist er seinem Auftrag, aufgrund eigener Sachkunde zu bewerten, welche der Investitionsmaßnahmen der Anlagenbetreiberin für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus berücksichtigungsfähig sind und in welchem Umfang sie Mehrkosten i.S. dieser Regelung darstellen, nicht gerecht geworden. Die kritiklose Übernahme von Daten Dritter, die selbst nicht in der Verantwortung stehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein Umweltgutachten nicht.

47

(2) Die Ausführungen des Umweltgutachters und das ergänzende Vorbringen der Klägerin stellen auch inhaltlich keine schlüssige Darlegung entsprechender Mindest-Mehrkosten dar.

48

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Halbsatz EEG 2009 sind in der hier vorliegenden Konstellation einer tatsächlichen Ersetzung fossiler Energieträger durch Biomasse überhaupt nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Wärmebereitstellung, d.h. mit der Erzeugung der Wärme, stehen. Hierzu verhalten sich der Umweltgutachter und die Klägerin nicht. Nach eigenen Angaben hat der Umweltgutachter vielmehr die Aufwendungen zur KWK-Wärmenutzung berücksichtigt (Gutachten S. 10) und ist damit bereits von einem falschen methodischen Ansatz ausgegangen. Diesen Fehler hat die Klägerin nicht, auch nicht hilfsweise, korrigiert. Unverändert hat sie beispielsweise die Gesamtinvestitionen in die Errichtung von Wärmetrassen in die Berechnung einbezogen, obwohl die Neuerrichtung bzw. Modernisierung von Leitungssystemen zwischen den Wärmesenken im Zweifel nicht der Wärmebereitstellung, sondern dem Wärmetransport und damit der Wärmenutzung zuzuordnen sind. Ob es hierfür Ausnahmen geben kann, wenn die Umrüstung der Wärmeerzeugung aus technischen Gründen auch eine Umrüstung des Wärmetransportsystems erfordert, muss hier nicht entschieden werden, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen worden sind. Zweifelhaft erscheint auch die Zuordnung der Kosten der Lieferung und Montage des Pufferspeichers sowie der Trassenkosten vom BHKW zum Pufferspeicher sowie vom Heizölkessel zum Pufferspeicher als Kosten der (ersetzten) Wärmebereitstellung. Ließe man die vorgenannten Investitionskosten unberücksichtigt, dann ergäbe sich ein erheblich unter 31.200,00 € (312 kW installierte Wärmeleistung x 100,00 € / kW) liegender Investitionsaufwand der Klägerin für die Ersetzung der Wärmeerzeugungsanlage. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Position „Steuerung/Sicherheitstechnik/Pumpen“, da die pauschale Beschreibung keinen Aufschluss darüber bietet, ob sie ausschließlich Kosten der Umrüstung zur Wärmebereitstellung erfasst.

49

3. Nach dem Vorausgeführten kommt es auf die Richtigkeit der Mitteilung der Abrechnungsdaten durch die Klägerin nicht mehr an. Der Senat merkt daher lediglich Folgendes an:

50

a) Die Form der Mitteilung der Abrechnungsdaten von der Klägerin als Anlagenbetreiberin an die Beklagte als Netzbetreiberin ergibt sich aus § 46 Nr. 3 EEG 2009; danach genügt auch eine Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten in Form einer Eigenerklärung.

51

b) Inhaltlich muss sich die Eigenerklärung jedenfalls bei einer Anlage mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie die Biogasanlage der Klägerin darstellt, auf die tatsächliche Nutzwärmemenge beziehen, da die vergütungspflichtige KWK-Strommenge unter Ansatz der Stromkennzahl, die mit einer Herstellerangabe bzw. einer Feststellung eines Umweltgutachters belegt werden muss (Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009), aus der tatsächlichen Nutzwärmemenge rechnerisch ermittelt wird (§ 3 Abs. 4 S. 1 KWKG).

52

c) Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen schließen es nicht aus, dass der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Nutzwärmemenge im Abrechnungszeitraum statt durch Messung (zum Begriff vgl. § 3 Nr. 26c EnWG) auf eine andere Weise ermittelt. Den Regelungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Messung als Regelfall angesehen wird. Legt man das schutzwürdige Informationsinteresse des Netzbetreibers zugrunde, so genügt auch jede Schätzung der Nutzwärmemengen, die auf objektivierten, für den Netzbetreiber nachvollziehbaren Grundlagen beruht und in der u.U. wegen der einer Schätzung innewohnenden Ungenauigkeit ein Sicherheitsabschlag vorgenommen worden ist. Dieser Auffassung steht auch das Votum der Clearingstelle EEG vom 07.10.2011, 2008/35, nicht entgegen, denn im dort entschiedenen Fall ging es allein um die Streitfrage, ob eine geeichte Messeinrichtung zur Erfassung der Nutzwärmemenge eingesetzt werden muss oder ob, wie im Vorlagefall, u.U. auch eine ungeeichte Messeinrichtung genügen kann. Die Clearingstelle hat zwar zutreffend auf die Unterschiede in der Aussage- und Beweiskraft der jeweiligen Messergebnisse hingewiesen, jedoch auch den Einsatz eines ungeeichten Messgeräts für zulässig und ausreichend erachtet, soweit die Richtigkeit der mit seiner Hilfe ermittelten Abrechnungsdaten gewährleistet sei. Hieraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zwingend ableiten, dass ohne Messung der Nutzwärmemenge eine Abrechnung in jedem Fall unmöglich sei.

53

d) Die Abrechnungsdaten der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. 2009 erfüllen jedoch die vom Senat genannten Mindestanforderungen an Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht. Es handelte sich, wie vorausgeführt, um Mengenschätzungen auf der Grundlage mehrfacher, sich überlagernder und inhaltlich nicht schlüssiger Unterstellungen.

54

III. Andere Einwendungen gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten hat die Klägerin nicht erhoben.

C.

55

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO.

56

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

57

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 20.434,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin hat sich - zunächst im Urkundsprozess und sodann im Nachverfahren - erfolgreich gegen eine Verrechnung der ihr zuerkannten Einspeisevergütung für Strom, den sie aus Biomasse erzeugt, mit einem bestrittenen Rückforderungsanspruch der Beklagten gewandt; die Beklagte begehrt nunmehr im Wege der Widerklage die (Rück-) Zahlung von 20.434,72 €, die sie an die Klägerin als den auf den sog. KWK-Bonus entfallenden Anteil der Einspeisevergütung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009 gezahlt hat.

2

Die Klägerin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Milchviehhaltung, betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort G. / OT V. eine Biogasanlage. In der Anlage erzeugt sie aus Gülle und Dung Biogas, das sie in einem Blockheizkraftwerk (künftig: BHKW) zur Erzeugung von Wärme und Strom einsetzt. Die Biogasanlage ersetzte die vorherige Wärmeerzeugung mittels eines Heizölkessels.

3

Inzwischen ist zwischen den Prozessparteien unstreitig, dass die installierte elektrische Leistung des BHKW der Klägerin 240 kW, die installierte thermische Leistung 312 kW und die Stromkennzahl 0,795 beträgt, was sich aus einer Auskunft des Lieferanten des BHKW vom 13.09.2010 ergibt (vgl. Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 176). Der in der Anlage erzeugte elektrische Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist; die Einspeisemenge wird von der Beklagten gemessen. Die anfallende Wärme wird nach den Angaben der Klägerin zur Warmwasseraufbereitung genutzt sowie zur Beheizung von insgesamt vier Gebäuden des Agrarunternehmens (die Gebäude mit einem Sozialraum, mit einer Werkstatt sowie das Gebäude, in dem sich das BHKW und eine Warmwasseraufbereitungsanlage befinden, und ein Kompaktstall). An das BHKW ist ein Notkühler angeschlossen, über den im Fall einer über den Bedarf hinausgehenden Wärmeerzeugung die Wärme an die Umgebung abgegeben werden kann, sowie ein Pufferspeicher, welcher der kurzzeitigen Zwischenspeicherung von Wärme für den Fall eines über die Wärmerzeugung hinausgehenden Wärmebedarfs dient. Eine Messung der Nutzwärmemenge erfolgte jedenfalls im Jahre 2009 nicht.

4

Im Rahmen der Jahresnachweisführung 2009 beantragte die Klägerin erstmals, dass ihr neben der Grundvergütung für den aus erneuerbaren Energien erzeugten und ins Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch der sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von 3 Ct. / kWh ausgezahlt werde. Hierzu legte sie der Beklagten das Gutachten des SBS Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. R. S. aus R., eines akkreditierten Umweltgutachters, vom 24.02.2010 als ein Umweltgutachten i.S. von § 27 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vor. Der Umweltgutachter ging von einer extern genutzten thermischen Wirkarbeit von 720.000 kWh aus, die vollständig im BHKW der Klägerin erzeugt worden sei und die eine Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger (Heizöl) von 756.100 kWh ersetzt habe. Er ermittelte unter Zugrundelegung der o.g. Stromkennzahl eine vergütungsfähige Strommenge von 572.400 kWh (vgl. Anlage 2 zum Gutachten).

5

Die Beklagte nahm am 11.05.2010 eine Gutschrift zugunsten der Klägerin in Höhe des KWK-Bonus von 3 Ct. / kWh unter Ansatz der ermittelten vergütungsfähigen Strommenge vor (vgl. Gutschriftenanzeige, Anlage K 4, GA Bd. I Bl. 24) und zahlte sodann an die Klägerin am 18.05.2010 (vgl. Kontoauszug Klägerin Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 71) u.a. den hierfür ermittelten Betrag in Höhe von 20.434,72 € aus. Rechnerisch beruht diese Gutschrift auf einer um jeweils 3,0 Ct./kWh erhöhten Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 für 502.535 kWh und 69.866 kWh (= 572.401 kWh).

6

Am 27.05.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Eingang der Jahresnachweisführung 2009 und wies die Klägerin darauf hin, dass diese Nachweisführung nach einer ersten Prüfung der Beklagten unvollständig sei. Sie forderte die Klägerin auf, eine konkrete Darlegung der Umstände des Ersatzes der fossilen Wärmeerzeugungen, eine detaillierte Berechnung der Mehrkosten bei Einsatz fossiler Wärmeerzeugung, eine Übersichtsdarstellung des KWK-Prozesses, Herstellerunterlagen zur Bescheinigung der KWK-Eigenschaften und der Stromkennzahl der Anlage, einen Nachweis über die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften für die Wärmemengenmessungen und eine Berechnung der vergütungsfähigen Strommengen beizubringen. Zugleich erklärte sie, dass die aus dem Jahresnachweis abzuleitenden Vergütungszahlungen unter dem Vorbehalt der Vorlage der nachzureichenden Unterlagen und der Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung erfolge. Mit eMail vom 09.06.2010 reichte die Klägerin diverse Unterlagen und Erklärungen nach.

7

Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 5, GA Bd. I Bl. 27 f.) forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der zuviel gezahlten Einspeisevergütung für 2009 im Hinblick auf den KWK-Bonus. Die Auswertung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Bonus´ nicht bestehe, denn die vergütungsrelevanten in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommengen seien nicht über eine Wärmemengenmessung, sondern lediglich rechnerisch ermittelt worden. Die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage von über zehn Jahre alten Verbrauchswerten sei nicht sachgerecht. Die Klägerin habe zudem die thermische und elektrische Leistung des Blockheizkraftwerkes sowie die Stromkennzahl nicht durch Unterlagen des Herstellers nachgewiesen. Schließlich seien bei der Prüfung der Mehrkosten der Wärmebereitstellung durch die Biomasseanlage gegenüber der Nutzung fossiler Brennstoffe Unstimmigkeiten zu Tage getreten, insbesondere im Hinblick auf die unberechtigte Einbeziehung der Kosten des Notkühlers. Ausführungen zum Umfang des vergleichbaren ersetzten Energieäquivalents der fossilen Wärmeerzeugung fehlten. Entsprechend ihrer Ankündigung reduzierte die Beklagte im Rahmen der Abrechnung der Einspeisevergütung vom 01.08.2010 für einen späteren Vergütungszeitraum die Auszahlungen an die Klägerin.

8

Die Klägerin hat mit ihrer - zuerst im Wege des Urkundsverfahrens erhobenen - Klage die vollständige Zahlung der Einspeisevergütung lt. Abrechnung vom 01.08.2010 begehrt und insbesondere auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot (§ 22 Abs. 1 EEG 2009) verwiesen. Insoweit hat die Beklagte die Klageforderung zunächst unter Vorbehalt anerkannt - darauf ist das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12.05.2011 ergangen - und sodann im Nachverfahren auch den Antrag der Klägerin auf Vorbehaltloserklärung anerkannt - hierauf bezieht sich der teilrechtskräftig gewordene Urteilsausspruch zu Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts vom 21.03.2013.

9

Im Nachverfahren hat die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung des für 2009 gezahlten KWK-Bonus´ erhoben und diese Rückforderung auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützt. Die Widerklage ist der Klägerin am 28.11.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des KWK-Bonus für 2009 nicht bestanden habe und bestehe, weil das BHKW der Klägerin über keine zur Messung der erzeugten Nutzwärmemenge geeigneten Geräte verfügt habe. Eine bloße Schätzung der Nutzwärmemenge, wie von der Klägerin vorgenommen, sei unzulässig. Sie hat die Angaben der Klägerin zur Wärmenutzung bestritten. Die Beklagte hat verschiedene Mängel des Gutachtens vom 24.02.2010 gerügt und die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die in § 46 Nr. 3 EEG 2009 genannte Frist (hier: 28.02.2010) die nachgereichten Erklärungen und Nachweise unbeachtlich seien.

10

Im Verlaufe des Nachverfahrens hat die Klägerin der Beklagten für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ein Anschlussgutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. F. vom 24.02.2011 (Anlage K 11, GA Bd. I Bl. 177 ff., dort Anlage 2) vorgelegt; darin kommt der Umweltgutachter zu einer Wärmenutzung für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung im Umfang von 428.000 kWh (ermittelt als Produkt aus der Nutzfläche von insgesamt 2.140 qm und einer Nutzwärme von 200 kWh / qm) und gibt die ersetzte fossile Wärmeerzeugung mit 311.760 kWh an. Auf Aufforderung des Landgerichts hat die Klägerin ein Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. R. S. vom 24.09.2012, betreffend den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009, eingeholt und vorgelegt (GA Bd. II Bl. 70 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

12

Das Landgericht hat unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs seines am 21.03.2013 verkündeten Urteils die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte den ihr als Bereicherungsgläubigerin obliegenden Nachweis nicht geführt habe, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlungen des KWK-Bonus´ für das Jahr 2009 habe. Grundsätzlich komme ein solcher Anspruch für das BHKW der Klägerin in Betracht, wie auch die Beklagte einräume. Die Klägerin habe ein Umweltgutachten vorgelegt, aus dem sich ein Anspruch ergebe. Dieses Gutachten habe die Beklagte nicht ausreichend angegriffen. Die von der Beklagten für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob ein Anspruch auf den KWK-Bonus voraussetze, dass die hierfür in Ansatz zu bringende Nutzwärmemenge gemessen worden sei, könne offen bleiben. Im Rückforderungsprozess mit einem bloß „nachgeschobenen“ Zahlungsvorbehalt (der keine Vorbehaltswirkung entfalten könne) obliege der Beklagten der Beweis, dass die für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung genutzte Wärmemenge geringer gewesen sei als abgerechnet. Hierzu fehlte es an der erforderlichen substantiierten Darlegung und an entsprechenden Beweisantritten.

13

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.03.2013 zugestellte Urteil mit einem am 26.04.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 17.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

14

Sie wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage und verfolgt diese unverändert fort. Sie meint, dass sie belegt habe, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe die Menge des vergütungsfähigen KWK-Stroms nicht nachgewiesen, weil sie die hierfür als Rechengröße erforderliche Nutzwärmemenge nicht nachweisen könne - diese habe sie nicht gemessen. Die indirekte Ermittlung der Nutzwärmemenge im Umweltgutachten weise Mängel auf. Hinsichtlich des ursprünglichen Gutachtens vom 24.02.2010 habe das Landgericht diese Mängel selbst mit Beschluss vom 26.07.2012 festgestellt. Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 24.09.2012, soweit dieses wegen der zeitlichen Verzögerung überhaupt zur Nachweisführung herangezogen werden dürfe, ergebe sich das bereits aus der angewandten Ermittlungsmethode (Ermittlung der im Jahre 2009 hypothetisch ersetzten Wärmemenge durch Gleichsetzung mit der im Jahr 1998 mit fossilen Energieträgern erzeugten Wärmemenge unter Abzug der im Jahre 1998 aufgetretenen Leitungsverluste). Zudem sei auch dem Ergänzungsgutachten nicht zu entnehmen, ob mit der Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger mit vergleichbarem Energieäquivalent ersetzt worden seien. Die Aussagen im Umweltgutachten zu den Mehrkosten der EEG-Anlage seien nicht nachvollziehbar, weil die Umrüstkosten nicht belegt und zu Unrecht die Kosten der Pufferspeicherung angesetzt worden seien. Schließlich fehle eine konkrete Aussage zur Einschlägigkeit der sog. Negativliste nach Anhang 3, Abschnitt IV EEG 2009.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

17

die Klägerin zu verurteilen, an sie 20.434,72 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (der Widerklage) zu zahlen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

21

Der Senat hat am 06.11.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 237) Bezug genommen.

B.

22

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

23

Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet. Die Bereicherung der Klägerin durch eine Leistung der Beklagten in Höhe von 20.434,72 € ist unstreitig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das von der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 vorgelegte Gutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. S. zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für den (erhöhten) KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 nicht geeignet, so dass für die o.g. Zahlung der Beklagten ein Rechtsgrund nicht gegeben ist.

24

I. Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, ob die Zahlung der Beklagten an die Klägerin vom 18.05.2010 in (anteilig auf den KWK-Bonus entfallender) Höhe von 20.434,72 € als eine vorbehaltlose Zahlung zu bewerten gewesen wäre, wie es das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anzumerken ist lediglich, dass hier ggf. zweifelhaft sein könnte, ob die Zahlung nicht doch (wirksam) unter dem Vorbehalt der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf den KWK-Bonus (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, „Stromnetznutzungsentgelt IV“) bzw. für die Klägerin erkennbar als Abschlags- bzw. Vorauszahlung in Erwartung der endgültigen Forderungsfeststellung (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009, III ZR 187/08) erbracht worden ist. Denn die ausdrückliche Vorbehaltserklärung der Beklagten ist der Klägerin zwar erst nach Gutschrift des Zahlungsbetrages zugegangen, es kommt aber, was das Landgericht in seiner Entscheidung nicht erwogen hat, in Betracht, dass die Klägerin z. Zt. der Gutschrift gleichwohl (noch) nicht von einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs ausgehen durfte. Der Klägerin lag am 18.05.2010 weder ein ausdrücklicher positiver Bescheid noch eine sonstige Äußerung der Beklagten vor, aus der sie auf einen Abschluss der Bearbeitung der erst Anfang März 2010 vervollständigten erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs hätte schließen können. Mit einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs war unter Berücksichtigung der Verkehrsumstände ca. sechs Wochen nach erstmaliger Geltendmachung nicht zu rechnen. Für einen vorläufigen Charakter der Zahlung könnte zudem die Bezeichnung der Mitteilung als „Gutschriftenanzeige“ statt als Endabrechnung sprechen.

25

Selbst wenn die Klägerin die Zahlung als vorbehaltlose Leistung mit Erfüllungswirkung auffassen durfte, kann sich die Beklagte im Rückforderungsprozess darauf beschränken, den von der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast behaupteten Rechtsgrund auszuräumen (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 8112 Rn. 76). Da die Klägerin behauptet hat, dass sich ihr Anspruch auf den (erhöhten) KWK-Bonus aus dem Inhalt des von ihr vorgelegten Umweltgutachtens schlüssig ergebe, genügt der Nachweis der methodischen Unzulänglichkeit bzw. inhaltlichen Unschlüssigkeit des Umweltgutachtens. Diesen Nachweis hat die Beklagte hier geführt.

26

II. Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast im Rückforderungsprozess hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf den KWK-Bonus für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2009 nicht hinreichend nachgekommen.

27

1. Für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vom Anlagenbetreiber zu erbringende Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen nach den Abschnitten I, III und IV ebenfalls eine Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist (ablehnend Ekardt in: Frenz / Müggenborg, EEG 2009, 2. Aufl. 2011, § 27 Rn. 83) sowie ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen zeitlichen Grenzen eine Ergänzung eines Gutachtens eines Umweltgutachters i.S. von § 3 Nr. 12 EEG 2009 zulässig ist. Der Senat hat seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin das Gutachten des Dipl.-Ing. S. in der Fassung seiner Ergänzung vom 24.09.2012 sowie das gesamte weitere Vorbringen der Klägerin im Rechtsstreit als Darlegungen zum Anspruchsgrund zugrunde gelegt. Es ist lediglich darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat bereits entschieden hat, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 nicht dadurch erlischt, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 versäumt, d.h. dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem bundesweiten Belastungsausgleich geregelten Mitteilungsfristen jedenfalls nicht um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (vgl. Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11). Diese Rechtsprechung ist auf das (hier anzuwendende) EEG 2009, insbesondere auf § 46 Nr. 3 EEG 2009, übertragbar.

28

2. Die Klägerin beruft sich als Rechtsgrund der Zahlung auf einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 und insoweit auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 (sog. Generalklausel). Sie geht zu Recht davon aus, dass dies die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist. Denn bei der Biogasanlage der Klägerin handelt es sich um eine sog. Altanlage, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 in Betrieb genommen worden ist, so dass nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 hinsichtlich eines Anspruchs auf einen KWK-Bonus anstelle der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 grundsätzlich die Regelungen des EEG 2004 (mit einem geringeren KWK-Bonus) oder ausnahmsweise die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2009 anzuwenden sind. Da die Energieerzeugung in der Biogasanlage der Klägerin bereits vor dem 01.01.2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erfolgte, ist Satz 3 der letztgenannten Vorschrift einschlägig, der auf Strom aus Biomasseanlagen Bezug nimmt, der nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 erzeugt worden ist. Der von der Klägerin im Jahr 2009 erzeugte Strom erfüllt nach dem von ihr vorgelegten Umweltgutachten und nach ihrem weiteren Vorbringen im Rechtsstreit die Tatbestandsvoraussetzungen nach Anlage 3 nicht.

29

a) Allerdings hat die Beklagte den von der Klägerin erbrachten Nachweis, dass es sich bei dem im Jahr 2009 in der Biogasanlage der Klägerin erzeugten Strom um KWK-Strom handelte, nicht erschüttern oder gar widerlegen können. Ihre Einwendung, dass allein deswegen nicht von KWK-Strom auszugehen sei, weil die Klägerin im Jahr 2009 keine Messung der Nutzwärmemenge vorgenommen habe, ist unbegründet. Für die bloße Klassifizierung als KWK-Strom ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich.

30

aa) Anspruchsvoraussetzung für den KWK-Bonus ist nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1, dass es sich um Strom i.S. von § 3 Abs. 4 KWKG handelt. Diese Vorschrift regelt die Verfahren zur Ermittlung der KWK-Strommenge, und zwar in Satz 1 generell für alle Anlagen einschließlich der Anlagen mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie auch die Biogasanlage der Klägerin in Gestalt des Notkühlers und des Pufferspeichers aufweist, als das rechnerische Produkt aus Nutzwärme(menge) und Stromkennzahl der KWK-Anlage sowie in Satz 2 - vereinfacht - für Anlagen ohne Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr als die gesamte Nettostromerzeugung, d.h. die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 KWKG). Bereits die Spezialregelung in § 3 Abs. 4 S. 2 KWKG zeigt, dass es KWK-Strom ohne Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge geben kann.

31

bb) Aus dem Normenzusammenhang der § 3 Abs. 1 und Abs. 6 KWKG ergibt sich weiter, dass für die Klassifizierung als KWK-Strom(menge) maßgeblich ist, dass eine Wärmemenge zugleich mit der Stromerzeugung, d.h. in einem gekoppelten Vorgang erzeugt wird („… gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme …“) und diese Wärmemenge (ganz oder teilweise) außerhalb der KWK-Anlage für privilegierte Nutzungsarten (Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung und Prozesswärme) verwendet wird (vgl. Rostankowski/ Vollprecht in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG 2009, 3. Aufl. 2011, Anlage 3 Rn. 8 ff.; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 3 Rn. 17 und 23). KWK-Strom ist also diejenige Strommenge, die gleichzeitig mit der Wärmemenge erzeugt wird, die einer privilegierten Nutzung zugeführt wird.

32

cc) Die oben genannten gesetzlichen Regelungen im KWKG, mit denen die Vorschrift der Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009 Gleichklang herstellen soll, lassen unmittelbar eine Abhängigkeit der Klassifizierung von Strommengen als KWK-Strom von dem Vorhandensein und der Verwendung von Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge nicht erkennen. Nach § 8 Abs. 1 KWKG obliegt dem Anlagenbetreiber zwar der Nachweis der KWK-Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemengen, wie und auf welche Weise er diese nachweist, ist aber grundsätzlich dem Anlagenbetreiber überlassen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, ihn bei der Installation von Messeinrichtungen zu unterstützen.

33

dd) Die Existenz und der Einsatz von Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge ist auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung als konstitutive Bedingung für die Anerkennung als KWK-Strom anzusehen. Zweck des KWKG und damit der Regelungen zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom ist es, Anreize für die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu setzen und den Neuausbau bzw. die Modernisierung von KWK-Anlagen zu fördern. Für diesen Zweck ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich. Der Nachweis einer gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einer Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung ist allein durch den Anlagetyp zu führen, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung von KWK-Anlagen in § 3 Abs. 2 KWKG ergibt; der Nachweis der Wärmeabfuhr aus der KWK-Anlage und deren sinnvoller Nutzung außerhalb der Anlage lässt sich ebenfalls grundsätzlich ohne Messgeräte führen. Aus Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 ergibt sich nur, dass bei Erfüllung der Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 zur Zertifizierung von KWK-Anlagen der Nachweis der Voraussetzung nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 als geführt angesehen, d.h. gesetzlich vermutet wird. Der Umkehrschluss, dass nur die Erfüllung der Anforderungen dieses Arbeitsblatts zum erfolgreichen Nachweis führen kann, lässt sich hieraus nicht rechtfertigen. Danach ist die Messung der Nutzwärmemenge - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und der erleichterten Nachweisführung durch den Anlagenbetreiber - zwar zweckmäßig für die Vergütungsabrechnung, aber nicht zwingend notwendig für den Nachweis der Erzeugung von KWK-Strom.

34

ee) Nach diesen Maßstäben erzeugt die Anlage der Klägerin KWK-Strom, denn das BHKW zählt zu den Verbrennungsmotoren-Anlagen i.S. von § 3 Abs. 2 KWKG und die dort erzeugte Wärme wird (zumindest ganz überwiegend) für Zwecke der Gebäudeheizung und der Warmwasseraufbereitung genutzt, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt.

35

b) Der Senat kann offen lassen, ob das von der Klägerin beigebrachte Umweltgutachten ggf. schon deshalb als ungeeignet zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen anzusehen wäre, weil es zu der Frage, ob das Wärmenutzungskonzept für das Jahr 2009 Nutzungsformen enthielt, die unter die Negativliste nach Anlage 3, Abschnitt IV EGG 2009 fallen, lediglich substanzlose und für den Adressaten des Gutachtens, die Beklagte, nicht nachvollziehbare Aussagen enthielt. Hierzu findet sich im Umweltgutachten ausschließlich die Anmerkung, dass der Umweltgutachter „… nach Prüfung …“ feststelle, dass „… nach seiner Auffassung die beanspruchte nachzuweisende Wärmenutzung am betrachteten Standort nicht unter diese Negativliste fällt. …“ (S. 7 des Umweltgutachtens v. 24.09.2012). Ob eine derartige Bescheinigung ausreichend ist, mag jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn aufgrund der äußeren Umstände Anlass zu einer Prüfung einzelner in der Negativliste aufgeführter (von der Förderung ausgeschlossener) Nutzungsformen besteht. Dies könnte hier z. Bsp. im Hinblick auf Anlage 3, Abschnitt IV. Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnEV (Beheizung von Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen) und § 1 Abs. 2 Nr. 9 EnEV (Beheizung von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder weniger als vier Monate beheizt werden) in Betracht kommen.

36

c) Das Umweltgutachten und die weiteren Darlegungen der Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen begegnen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger und die Überschreitung der Mindest-Mehrkosten für die Wärmebereitstellung i.S. von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009.

37

aa) Da sich die Klägerin selbst nicht auf eine Wärmenutzung außerhalb der KWK-Anlage i.S. der Positivliste nach Anlage 3, Abschnitt III EEG 2009 beruft und auch das von ihr vorgelegte Umweltgutachten hierzu keine Feststellungen enthält (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 24.09.2012), kommt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Klägerin auf eine schlüssige Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der sog. Generalklausel in Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 an.

38

bb) Dem Vorbringen der Klägerin ist noch schlüssig zu entnehmen, dass die vom BHKW aus Biogas erzeugte Wärme die vorhergehende Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern, hier aus Heizöl, ersetzt hat. Zumindest die Wärmegrundversorgung zur Beheizung der vier Gebäude und zur Warmwasseraufbereitung für die Muttergesellschaft der Klägerin erfolgt über die Nutzung der im BHKW erzeugten Wärme. Der Heizölkessel, der bis zum Jahr 1998 im alleinigen Einsatz zur Wärmeerzeugung war, ist aus der direkten Wärmelieferung herausgenommen worden und wird nach den unwiderlegt gebliebenen Angaben der Klägerin nur zugeschaltet, wenn die Wärmeerzeugung durch das BHKW einschließlich des 10 m3 großen Pufferspeichers nicht ausreicht, um die benötigte Nutzwärme für Heizung und Warmwasseraufbereitung bereitzustellen.

39

cc) Die Klägerin hat jedoch keine nachvollziehbaren Angaben über das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger durch erneuerbare Energieträger getroffen. Insbesondere hat auch der von ihr beauftragte Umweltgutachter eine Untersuchung des erzeugten Energieäquivalents nicht vorgenommen. Eine unmittelbare Ermittlung des Energieäquivalents war ihm objektiv nicht möglich, weil hierfür die Kenntnis der im Jahr 2009 tatsächlich aus der Anlage abgeführten Nutzwärmemengen erforderlich gewesen wäre. Die Nutzwärmemengen sind unstreitig nicht gemessen worden; für eine nachvollziehbare Ermittlung dieser Nutzwärmemengen fehlten dem Umweltgutachter auch sonst ausreichende Anhaltspunkte. Die Vorgehensweise des Umweltgutachters zur Schätzung der im Jahr 2009 aus dem BHKW abgeführten Nutzwärmemengen war bereits methodisch fehlerhaft und wies innerhalb der Berechnung weitere Mängel auf.

40

(1) Die Feststellungen des Umweltgutachters zur Ersetzung fossiler Energieträger beruhen methodisch auf der Annahme, dass der Nutzwärmebedarf zur Beheizung und zur Warmwasseraufbereitung im Jahr 2009 identisch mit dem entsprechenden Bedarf 1997 war und dass dieser Wärmebedarf ebenso vollständig durch die Wärmebereitstellung mittels des BHKW gedeckt wurde, wie zuvor durch die Wärmeerzeugung mittels des Heizölkessels. Das bedeutet jedoch, dass der Umweltgutachter nicht etwa aufgrund eigener Prüfung festgestellt, sondern fiktiv unterstellt hat, dass eine vergleichbare, hier sogar identische Wärmebereitstellung durch beide Formen der Wärmeerzeugung - auf fossiler und auf erneuerbarer Energieträgerbasis - erfolgte und dass die auftretenden Leitungsverluste bei der Wärmeabfuhr aus der jeweiligen Wärmeerzeugungsanlage in den Jahren 1997 und 2009 identisch waren. Er hat damit das zur Nachweisführung durch die Klägerin notwendige Gutachtenergebnis lediglich als wahr unterstellt.

41

(2) Die Ausführungen des Umweltgutachters und der Klägerin zum (unterstellten) identischen Nutzwärmebedarf in den Jahren 1997 und 2009 sind inhaltlich nicht nachvollziehbar. Sie berücksichtigen nicht, dass der Bedarf in Abhängigkeit z. Bsp. vom Zustand der Gebäudesubstanz der zu beheizenden Gebäude, von den Nutzungsbedingungen der Gebäude und von den Witterungsverhältnissen im Jahr sowie z. Bsp. vom Umfang des Warmwasserbedarfs jahresweise Schwankungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, zwischen dem Referenzjahr (1997) und dem zu beurteilenden Jahr (2009) zwölf Jahre liegen. In einem solch langen Zeitraum sind Veränderungen sowohl in der Gebäudesubstanz als auch im Nutzungsverhalten der Gebäude und des Warmwassers im Rahmen der Nutztierhaltung sehr nahe liegend.

42

(3) Den Feststellungen des Umweltgutachters zur Schätzung der Nutzwärmemengen, die in der KWK-Anlage erzeugt worden sein sollen, liegt die weitere Unterstellung zugrunde, dass der - fehlerhaft geschätzte - Nutzwärmebedarf im Jahr 2009 tatsächlich stets gedeckt werden konnte. Worauf sich diese Annahme stützt und ob bzw. inwieweit für die notwendige Wärmebereitstellung der Heizölkessel zur Wärmeerzeugung zugeschaltet werden musste, ist vom Umweltgutachter nicht untersucht und von der Klägerin auch sonst nicht dargelegt worden.

43

(4) Auch die Annahme des Umweltgutachters, dass die Leitungsverluste im Jahr 2009 denen des Jahres 1997 entsprachen, sind nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass im Rahmen der Umrüstung der Anlage und der Einfügung des BHKW in das Wärmenetz eine Ersetzung und Erneuerung der Wärmeleitungstrassen erfolgt sei; insoweit macht sie erhebliche Investitionskosten geltend.

44

(5) Aus dem Umweltgutachten für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die sichere Rückschlüsse auf die im Jahr 2009 erzeugte Nutzwärmemenge zulassen; solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

45

dd) Darüber hinaus sind die Darlegungen der Klägerin zu den Mehrkosten i.S. von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Hs. EEG 2009 nicht nachvollziehbar; es ist insbesondere nicht erkennbar, ob der Mindestbetrag der Mehrkosten in Höhe von 100,00 € /kW installierte thermische Leistung erreicht oder überschritten worden ist.

46

(1) Als Nachweis i.S. von Anlage 3, Abschnitt II Nr. 2 EEG 2009 begegnet das Umweltgutachten vom 24.09.2012 durchgreifenden Bedenken schon aus formellen Gründen. Der Umweltgutachter beruft sich hinsichtlich der von ihm verwendeten Daten auf eine „Auflistung“ des Steuerberaterbüros G. (vgl. Gutachten S. 10) und hat eine Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Korrektheit dieser als Eigenerklärung der Klägerin zu bewertenden Aufstellung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Gutachten S. 3). Damit ist er seinem Auftrag, aufgrund eigener Sachkunde zu bewerten, welche der Investitionsmaßnahmen der Anlagenbetreiberin für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus berücksichtigungsfähig sind und in welchem Umfang sie Mehrkosten i.S. dieser Regelung darstellen, nicht gerecht geworden. Die kritiklose Übernahme von Daten Dritter, die selbst nicht in der Verantwortung stehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein Umweltgutachten nicht.

47

(2) Die Ausführungen des Umweltgutachters und das ergänzende Vorbringen der Klägerin stellen auch inhaltlich keine schlüssige Darlegung entsprechender Mindest-Mehrkosten dar.

48

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Halbsatz EEG 2009 sind in der hier vorliegenden Konstellation einer tatsächlichen Ersetzung fossiler Energieträger durch Biomasse überhaupt nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Wärmebereitstellung, d.h. mit der Erzeugung der Wärme, stehen. Hierzu verhalten sich der Umweltgutachter und die Klägerin nicht. Nach eigenen Angaben hat der Umweltgutachter vielmehr die Aufwendungen zur KWK-Wärmenutzung berücksichtigt (Gutachten S. 10) und ist damit bereits von einem falschen methodischen Ansatz ausgegangen. Diesen Fehler hat die Klägerin nicht, auch nicht hilfsweise, korrigiert. Unverändert hat sie beispielsweise die Gesamtinvestitionen in die Errichtung von Wärmetrassen in die Berechnung einbezogen, obwohl die Neuerrichtung bzw. Modernisierung von Leitungssystemen zwischen den Wärmesenken im Zweifel nicht der Wärmebereitstellung, sondern dem Wärmetransport und damit der Wärmenutzung zuzuordnen sind. Ob es hierfür Ausnahmen geben kann, wenn die Umrüstung der Wärmeerzeugung aus technischen Gründen auch eine Umrüstung des Wärmetransportsystems erfordert, muss hier nicht entschieden werden, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen worden sind. Zweifelhaft erscheint auch die Zuordnung der Kosten der Lieferung und Montage des Pufferspeichers sowie der Trassenkosten vom BHKW zum Pufferspeicher sowie vom Heizölkessel zum Pufferspeicher als Kosten der (ersetzten) Wärmebereitstellung. Ließe man die vorgenannten Investitionskosten unberücksichtigt, dann ergäbe sich ein erheblich unter 31.200,00 € (312 kW installierte Wärmeleistung x 100,00 € / kW) liegender Investitionsaufwand der Klägerin für die Ersetzung der Wärmeerzeugungsanlage. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Position „Steuerung/Sicherheitstechnik/Pumpen“, da die pauschale Beschreibung keinen Aufschluss darüber bietet, ob sie ausschließlich Kosten der Umrüstung zur Wärmebereitstellung erfasst.

49

3. Nach dem Vorausgeführten kommt es auf die Richtigkeit der Mitteilung der Abrechnungsdaten durch die Klägerin nicht mehr an. Der Senat merkt daher lediglich Folgendes an:

50

a) Die Form der Mitteilung der Abrechnungsdaten von der Klägerin als Anlagenbetreiberin an die Beklagte als Netzbetreiberin ergibt sich aus § 46 Nr. 3 EEG 2009; danach genügt auch eine Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten in Form einer Eigenerklärung.

51

b) Inhaltlich muss sich die Eigenerklärung jedenfalls bei einer Anlage mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie die Biogasanlage der Klägerin darstellt, auf die tatsächliche Nutzwärmemenge beziehen, da die vergütungspflichtige KWK-Strommenge unter Ansatz der Stromkennzahl, die mit einer Herstellerangabe bzw. einer Feststellung eines Umweltgutachters belegt werden muss (Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009), aus der tatsächlichen Nutzwärmemenge rechnerisch ermittelt wird (§ 3 Abs. 4 S. 1 KWKG).

52

c) Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen schließen es nicht aus, dass der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Nutzwärmemenge im Abrechnungszeitraum statt durch Messung (zum Begriff vgl. § 3 Nr. 26c EnWG) auf eine andere Weise ermittelt. Den Regelungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Messung als Regelfall angesehen wird. Legt man das schutzwürdige Informationsinteresse des Netzbetreibers zugrunde, so genügt auch jede Schätzung der Nutzwärmemengen, die auf objektivierten, für den Netzbetreiber nachvollziehbaren Grundlagen beruht und in der u.U. wegen der einer Schätzung innewohnenden Ungenauigkeit ein Sicherheitsabschlag vorgenommen worden ist. Dieser Auffassung steht auch das Votum der Clearingstelle EEG vom 07.10.2011, 2008/35, nicht entgegen, denn im dort entschiedenen Fall ging es allein um die Streitfrage, ob eine geeichte Messeinrichtung zur Erfassung der Nutzwärmemenge eingesetzt werden muss oder ob, wie im Vorlagefall, u.U. auch eine ungeeichte Messeinrichtung genügen kann. Die Clearingstelle hat zwar zutreffend auf die Unterschiede in der Aussage- und Beweiskraft der jeweiligen Messergebnisse hingewiesen, jedoch auch den Einsatz eines ungeeichten Messgeräts für zulässig und ausreichend erachtet, soweit die Richtigkeit der mit seiner Hilfe ermittelten Abrechnungsdaten gewährleistet sei. Hieraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zwingend ableiten, dass ohne Messung der Nutzwärmemenge eine Abrechnung in jedem Fall unmöglich sei.

53

d) Die Abrechnungsdaten der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. 2009 erfüllen jedoch die vom Senat genannten Mindestanforderungen an Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht. Es handelte sich, wie vorausgeführt, um Mengenschätzungen auf der Grundlage mehrfacher, sich überlagernder und inhaltlich nicht schlüssiger Unterstellungen.

54

III. Andere Einwendungen gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten hat die Klägerin nicht erhoben.

C.

55

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO.

56

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

57

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 262/12 Verkündet am:
23. Oktober 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1

a) § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während
nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede
technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer
Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden
technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

b) Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben
, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1
Satz 1 EEG 2009 dar.

c) In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die
an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche
Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter
den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven
Anlage zusammenzufassen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisevergütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter(n), einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager bestand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3), das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks 1 in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt wird. Den in den Block- heizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1.350.484,85 €. Die Klägerin sieht in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beansprucht daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 € für den im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 erzeugten Strom sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Blockheizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

2
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, REE 2012, 161) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für das Jahr 2009 gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 EEG 2009. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Blockheizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des Blockheizkraftwerks 3 erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte , Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 orientierten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanlage dar.
5
Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien" sei erforderlich , dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei einer Biogasanlage dem Fermenter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.
6
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung , sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Die Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers , technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 EEG 2009 den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als ei- genständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage definiere (§ 3 Nr. 4, 5 EEG 2009).
7
Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter(n) gespeist würden, als eine einheitliche Anlage anzusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 seieine Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden. Weiter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bestimmt, dass mehrere Anlagen dann als eine Anlage zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Biogasanlagen ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung aufgeführt worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 30).
8
Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig" und "technisch" in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden sollen , um bestehende Auslegungsunsicherheiten auszuräumen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige Begründung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrestelagers erweitert worden. Mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei zusätzlich eine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des Anlagenbegriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig" und "technisch" füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenbegriff aus. Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen wären, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
9
Der vergütungsrechtlichen Regelung in § 19 EEG 2009 komme bei der Definition des Begriffs "Anlage" keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergütungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame technische Einrichtungen verbundenen Anlagen. Zweck des § 19 EEG 2009 sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anlagen zur Erzielung einer höheren Vergütung (Anlagensplitting). Sogenannte Biogasanlageparks , bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer, nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wortlaut des § 3 EEG 2004 zwar selbständige technische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmissbräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 erfasst worden seien.
10
Dafür, dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 auszugehen sei, spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der EEG-Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 unter Hinweis darauf nicht gefolgt sei, schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Diese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in den Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 erörtert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 anzuführen.
11
Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage" allein in § 3 EEG 2009 definiert, während § 19 EEG 2009 im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung" angesiedelt sei. Der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhandensein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 feststehe.
12
Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vorliegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wollen. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutzten. Anlagen, die bereits nach bisheriger Rechtslage als eine Anlage anzusehen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anlage behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in § 19 Abs. 1 EEG 2009 normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk mit geringerer Leistungsstärke zu errichten und dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.
13
Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine weitere Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an der Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2010 nichts geändert habe.

II.

14
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
15
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusammenzurechnen. Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Fermenter (n) eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009). Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpflich- tung der Beklagten, den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von dieser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, eigenständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.
16
1. Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (ErneuerbareEnergien -Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden, kontrovers beurteilt.
17
a) Nach Ansicht der Clearingstelle EEG (Empfehlung vom 1. Juli 2010 - Az. 2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12) stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (LG Regensburg, ZNER 2012, 497 f.; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 O 211/11, nicht veröffentlicht; Koch in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; Maslaton in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 1 Rn. 43ff.; Reshöft, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 29, 32 ff.; Richter, NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; ders., NVwZ 2011, 667, 668 ff.; ders., Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, S. 167 ff.; Thomas, IR 2012, 154, 155; Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 336 f., 340 f.; Wernsmann, AuR 2008, 329 f.; ähnlich auch Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; ders., EEG, 5. Aufl., § 3 Rn. 78; ders. in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkraftwerk und jeden Fermenter als gesonderte Anlage wertet).
18
b) Demgegenüber vertreten die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 U 129/12, ZNER 2013, 401 f.; OLG Brandenburg, ZNER 2010, 587 ff.; OLG Stuttgart , ZNER 2012, 493 ff. [zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinheiten durch ein Stauwehr]; LG Halle (Saale), CuR 2011, 171, 174; LG Frankfurt /Oder, Urteil vom 16. April 2010 - 12 O 324/09 - nicht veröffentlicht; Gabler /Metzenthin/Naujoks, EEG - Der Praxiskommentar, § 3 Rn. 73; Gabler /Metzenthin/Bandelow, aaO, § 19 Rn. 4; Loibl, REE 2011, 197, 200 f.; ders. in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 45 ff.; Oschmann in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24; ders. in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44e; Niederstadt, NuR 2011, 118, 120).
19
2. Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.
20
a) Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ange- schlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
21
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas." Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereitstellung Erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, WM 2008, 1799 Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 EEG 2004]; OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 f.). Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt.
22
Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung" lässt aufgrund seiner weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 95). Bei der Wortlautinterpretation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes Begriffsver- ständnis zugrunde gelegt hat (BT-Drucks. 16/8148, S. 39; vgl. ferner OLG Düsseldorf , aaO S. 56). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (BTDrucks. 16/8148, S. 38 f.; OLG Düsseldorf, aaO).
23
§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen , technisch und baulich notwendigen Installationen (OLG Düsseldorf, aaO mwN). Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten.
24
b) Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EEG 2009 und der mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck. Sie belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen.
25
aa) Nach der vor Inkrafttreten der EEG-Novelle 2009 geltenden Rechtslage stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine einheitliche Anlage dar (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 37; Reshöft, aaO, § 3 Rn. 35). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas" definiert hatte. Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden" musste (BT-Drucks. 15/2327, S. 21).
26
bb) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass er den finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber bei den schon im Rahmen des EEG 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten Anlagenkonfigurationen künftig einen höheren Stellenwert einräumen wollte als dem Interesse der Stromkunden, vor mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten bewahrt zu werden.
27
Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten verpflichtet würden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50).
28
(1) § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 war geschaffen worden, um eine "dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzielen können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte (BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 38). Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheizkraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbilligte, hielt daher die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen" und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet werden" (BR-Drucks. 427/1/06, S. 2).
29
Mit der EEG-Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des Bundesrats auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszugehen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen un- mittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte" (BT-Drucks. 16/8148, S. 50). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 anknüpfende und aus systematischen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den Vergütungsvorschriften verankerte Anlagenfiktion des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (BT-Drucks., aaO) sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Klarstellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltenen Regelungsgehalts (BT-Drucks. , aaO) verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hierin eine Ausweitung der vergütungsrechtlichen Anlagenfiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sah (BR-Drucks. 824/08 - Beschluss; vgl. BVerfGE 122, 374, 387 ff.).
30
(2) Der vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endverbraucher scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009). Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erreichten Schutzniveaus stünde aber in offenkundigem Widerspruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Einheiten zu unterbinden (vgl. auch OLG Brandenburg, aaO S. 590). Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 EEG 2009 dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.
31
Dass eine (teilweise) Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gewährleisteten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 durch die Streichung der bisherigen Attribute "selbständig" und "technisch" erweitert (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers in Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt" werden (BT-Drucks., aaO). Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufgetretene Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen, die "insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten" waren (BTDrucks. , aaO).
32
(3) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus dieser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen.
33
(a) Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs. Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführte weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechend dem all- gemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zusammenwirkenden , technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausgerichtet ist.
34
In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen […] abzustellen" und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im EEG in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sachgerecht , wird auf den Generator abgestellt" (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Dabei gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen" (BTDrucks. 16/8148, S. 38). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in denen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früherem Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten hätte, mit einem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden Bedeutungsgehalt zu versehen.
35
(b) Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrichtung" ) ab (OLG Düsseldorf, aaO S. 56). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren (BT-Drucks. 15/2327, S. 21), diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage.
36
(c) Das § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit" macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in den Gesetzesmaterialien zur EEG-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen wollte und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht erschien , als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage" wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 EEG 2009 definierten Generator (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen Anlagenbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
37
(d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die Stelle der "technischen Selbständigkeit" einer Einrichtung, die für den (engen) Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der Anlagenfiktion in § 19 Abs. 1 EEG 2009 Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenaufteilungen zu unterbinden. Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war (aA Richter, NVwZ 2011, 667 f.). Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009, der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfüllen kann.
38
(e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 105). Vielmehr hat der Gesetzgeber stattdessen die Legaldefinition des Anlagenbegriffs erweitert. Durch die von ihm eingeführte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
39
(f) Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht - jeweils unter Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt.
40
(aa) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, sondern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die Anbindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden (vgl. auch Niederstadt , aaO S. 118). Ein solches Vorhaben setzt ein betriebstechnisches Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.
41
(bb) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwischen der sogenannten "horizontalen" und der "vertikalen Komponente" der Anlage zu differenzieren (Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffassung soll bei der Frage, welche vor- und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören (horizontale Sicht), ein weites Anlagenverständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weiteren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstelle (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 340). Dagegen sei beim Vorhandensein mehrerer Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor- oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien (vertikale Betrachtung), eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Generator (jedes Blockheizkraftwerk) Teil einer eigenständigen Anlage sei (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 335, 340).
42
Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zu der Vergütungsvorschrift des § 21 Abs. 3 EEG 2009 ausgeführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen anwendbar , die auch für einzelne Anlagen gelten (BT-Drucks. 16/8148, S. 52), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockheizkraftwerke ) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (so aber Thomas/Vollprecht, aaO S. 340; Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, 2012, S. 175). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau eines weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 EEG 2009, sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 EEG 2009 neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 EEG 2009 dagegen nicht.
43
c) Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - anders als die Revision meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
44
aa) Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 EEG 2009 verankerte fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nun in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthalten sei (so aber Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 103 ff.). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) nicht mit der Anlagenfiktion (§ 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.
45
Dass sich mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Bereich der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der Anlagenfiktion in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, sondern auch der Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 fortsetzt (vgl. BTDrucks. 15/2327, S. 21 [EEG 2004]: "Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen […]"; vgl. weiter BT-Drucks. 16/8148, S. 38 [EEG 2009], wo- nach "zur Bestimmung der Anlage […] auf sämtliche technisch und baulich er- forderlichen Einrichtungen […] abzustellen" ist; vgl. ergänzend BT-Drucks. 17/6247, S. 29 [EEG 2012]: "[…] ist bereits nach der bisher geltenden Rechtslage ausweislich der Begründung des EEG 2009 zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen"). Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.
46
bb) Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegenden Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 die gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die Anlagenzusammenrechnung erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 angeführt wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 51).
47
(1) Die Clearingstelle EEG (Empfehlungen, aaO Rn. 103) und - ihr folgend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 vorlägen, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG als eine fiktive Anlage zu werten seien (so auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36). Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwingend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auf (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 51) und stellen klar, dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 erfüllen. Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.).
48
(2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer" auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow /Walter, aaO, § 2 Rn. 50).
49
Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumlichen Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammenfassung von Bedeutung sein soll (BT-Drucks. 16/8148, S. 51), stellt keinen unauflöslichen Widerspruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 EEG 2009. Nur dann, wenn Anlagenkonfigurationen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen, kann sich überhaupt die nachrangige Frage der (vergütungsmäßigen) Anlagenzusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stellen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg , aaO; OLG Stuttgart, aaO S. 494; Ekardt/Henning in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 7; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 48; Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Salje, EEG 2012, aaO, § 19 Rn. 7; aA LG Trier, aaO; wohl auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36).
50
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des beschriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 laufe die in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannte Indizwirkung eines An- schlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, S. 21 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004]). Solche Einrichtungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage gelten. In diesen Fällen kommt der Anbindung an einen gemeinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine - trotz der Distanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 zu (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/ von Bredow/Walter, aaO Rn. 50).
51
Die beschriebenen Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich § 19 Abs. 1 EEG 2009 und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch Richter, NVWZ 2010, 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtlichen Charakter des § 19 Abs. 1 EEG 2009 den unzulässigen Schluss, die Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für die Frage der Vergütungspflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG nur dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum allein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 48).
52
(3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 EEG 2009 verfolgte Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetzeszwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§ 3,19 Abs. 1 EEG 2009 im Vordergrund.
53
cc) Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägungen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Blockheizkraftwerke , die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine einzige Anlage gelten.
54
(1) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschiedener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 97). Berücksichtigte man dennoch die immissionsschutzrechtliche Bewertung , so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam genutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, aaO).
55
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des EEG 2009 zum Anlagenbetreiber (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) und zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009).
56
(a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 EEG 2009. Da das Berufungsgericht die vorliegende Anlagenkonstellation als eine einheitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann zu Problemen, wenn mehrere Personen eine Biogaserzeugungsanlage (= Fermenter ) betrieben und das Biogas dann am Standort an unterschiedliche Blockheizkraftwerk -Betreiber veräußerten. Denn dann könne nicht bestimmt werden, welcher der Blockheizkraftwerk-Betreiber nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls könne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen Heizkraftwerkbetreibers geltend machen.
57
Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.
58
(b) Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - anders als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) mit Grundprinzipien des EEG.
59
(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Einspeisung /den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist (vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.
60
(bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des weiten Anlagenbegriffs widerspreche der gesetzgeberischen Intention, den technologischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der Anschluss eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten technischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass dieseVorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittweisen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie technische Erleichterungen ohnehin nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vor (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 und 2012).
d) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsentwicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des EEG durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ff.; EEG 2012) wurde § 19 Abs. 1 EEG 2009 um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
61
Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt - anders als die Revision meint - nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ansonsten überflüssig wäre. Den Äußerungen des Gesetzgebers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umständen Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zukommen. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG (BTDrucks. 17/6247, S. 14, 29; BT-Drucks. 17/6363, S. 24 f.) ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 einengend hätte verstanden wissen wollen. Die Ergänzung des § 19 Abs. 1 EEG sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläuterungen zu §§ 3, 19 EEG 2009 missbilligte, aber von Anlagenbetreibern unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.
62
Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer Initiative des Bundesrats, der im Hinblick auf die vom Nationalen Normenkontrollrat beschriebenen kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 (vgl. BT-Drucks. 17/6247, S. 10) und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung" anregte, "in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen" (BTDrucks. , aaO S. 14). Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien" zu ergänzen. Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplittings hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 EEG 2009 den weiteren Satz einzufügen : "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbetriebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage erzeugten Biogas betrieben werden" (BT-Drucks., aaO).
63
Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 EEG griff die Bundesregierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wegen befürchteter neuer Auslegungsunsicherheiten beim Anlagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 und dem mit ihm verfolgten Regelungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (fiktiv) als eine Anlage galt.
64
e) Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten Blockheizkraftwerke an dieselbe Biogaserzeugungsanlage angeschlossen sind. Da das Blockheizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) - keine eigenständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch dieses Heizkraftwerk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsregelungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der Beklagten bereits erhalten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.07.2011 - 12 O 211/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 6 U 50/11 -

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil des Landgerichts Halle sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt als Betreiberin von drei mit Biogas gespeisten Blockheizkraftwerken von der Beklagten, der ihr vorgelagerten Stromnetzbetreiberin, die Zahlung einer Mehrvergütung für den von ihr im Januar 2009 eingespeisten Strom unter der Annahme, dass es sich um drei selbständigen Anlagen mit jeweils verhältnismäßig geringerer installierter Leistung handele. Die Beklagte hat diese Blockheizkraftwerke vergütungsmäßig als Einheit behandelt.

2

Die Klägerin errichtete in L. auf dem Grundstück T. Straße 23a einen Biogaspark. Der Biogaspark setzte sich zusammen aus zwei baugleichen Biogasanlagen (BGA 1 und BGA 2), jeweils bestehend aus separatem Fermenter, Fugatbehälter und Gärrestlager sowie notwendiger Steuer- und Messtechnik, aus einer zentralen Leitwarte und aus zwei Blockheizkraftwerken (künftig: BHKW 1 und BHKW 2) mit einer installierten Leistung von je 716 kW. Südlich dieser Anlagen befanden sich ein Löschwasserbrunnen und ein Fahrsilo mit vier Kammern zur gemeinsamen Nutzung für beide BGA. Das BHKW 1 wurde am 22.02.2008 in Betrieb genommen; es wurde ausschließlich von der BGA 1 mit Brennstoff beliefert. Das BHKW 2 wurde am 09.05.2008 in Betrieb genommen und wurde ausschließlich mit dem von der BGA 2 erzeugten Biogas betrieben. Durch spezifische technische Vorrichtungen schloss die Klägerin aus, dass das BHKW 1 von der BGA 2 versorgt wird und dass das BHKW 2 von der BGA 1 Biogas zur Verstromung erhält.

3

Auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück T. Straße 23 befand sich das Betriebsgelände des Landwirtschaftsbetriebes B. GbR. Auf diesem Grundstück wurde das BHKW 3 der Klägerin mit einer Leistung von 1.043 kW errichtet und am 13.12.2008 in Betrieb genommen. Das BHKW 3 konnte wechselnd sowohl mit Biogas aus der BGA 1 als auch mit Biogas aus der BGA 2 gespeist werden. Ausweislich des maßstabsgetreuen Vermessungsplans des öffentlich vereidigten und bestellten Ingenieurs Dr. Ing. W. R. vom Juli 2007 (Anlage K 1) war das BHKW 3 von der BGA 1 ca. 100 Meter entfernt und von der BGA 2 etwa 150 Meter. Die Angaben der Prozessparteien hierzu variieren geringfügig. Zwischen dem Gelände des Biogasparks (T. Straße 23a) und dem BHKW 3 befand sich auf dem Nachbargrundstück (T. Straße 23) das von allen Anlagen gemeinsam genutzte Güllebecken (Endlager). Der in allen drei BHKW mittels Biogas erzeugte Strom wurde vollständig in das Netz der Beklagten eingespeist. Die im BHKW 3 erzeugte Wärme wurde allein von der B. GbR zur Beheizung von Ställen und bis Ende 2009 auch zur Trocknung von Holzhackschnitzeln genutzt. Inzwischen erfolgt auch eine Teilnutzung zur Trocknung von Gärresten zur Düngemittelherstellung.

4

Die Beklagte vergütete den bei ihr von der Klägerin eingespeisten Strom aus den BHKW 1 und BHKW 2 von Mai bis Dezember 2008 nach den Sätzen des EEG 2004 für zwei Anlagen. Mit Wirkung vom 01.01.2009 behandelte die Beklagte die drei BHKW der Klägerin vergütungsrechtlich als eine Anlage i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009.

5

Die Klägerin macht mit ihrer im April 2011 eingereichten Klage die Vergütungsdifferenz zwischen der fiktiven Vergütung für drei Anlagen bzw. drei modulare Anlagen und der Abrechnung der Beklagten für den Monat Januar 2009 in Höhe von 42.682,03 € als Teilforderung geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es zwischen den BHKW 1 und 2 einerseits und dem BHKW 3 bereits an einer genügenden räumlichen Nähe i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 fehle. Der Zusammenfassung stehe entgegen, dass das BHKW 3 eine abweichende Wärmesenke erschließe, nämlich den auf dem Grundstück befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin hat behauptet, dass das gesamte BHKW 3 bereits am 06.04.2006 in Ln. mit Deponiegas in Betrieb genommen worden sei und hierzu auf Anlage K 5 Bezug genommen (Inbetriebnahmeerklärung der Z. GmbH vom 22.04.2006). Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 hat die Klägerin diesen streitigen Sachvortrag ergänzt und Schreiben einer P. GmbH vom 06.04.2009 und vom 20.11.2008 (Anlagen K 20, K 21) vorgelegt. Insoweit, so hat die Klägerin gemeint, fehle es auch an dem nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang der Inbetriebnahme des BHKW 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 ausgehe, hat die Klägerin sich auf die Privilegierungsvorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2009 berufen.

6

Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 27.07.2012 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 für alle drei BHKW der Klägerin erfüllt seien. Das ergebe sich aus einer vorwiegend an der Funktion der Vorschrift orientierten Auslegung. Für den Begriff der Inbetriebsetzung der jeweiligen Anlage sei es aus rechtlichen Gründen unerheblich, ob der Generator des BHKW 3 bereits vor Dezember 2008 in anderen Anlagen eingesetzt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1a EEG 2009 seien nicht gegeben, weil dem BHKW 3 keine eigene Energieträgereinrichtung zugeordnet gewesen sei. Soweit die Klägerin einer Empfehlung der Beklagten gefolgt und ein Sperrventil zur Vermeidung der zeitgleichen Belieferung des BHKW 3 durch die BGA 1 und die BGA 2 eingebaut habe, führe das nicht zu einer abweichenden Bewertung; insbesondere sei mit der Empfehlung keine Selbstbindung der Beklagten eingetreten.

7

Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.08.2012 zugestellte Urteil am 03.09.2012 (Mo.) Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 27.09.2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Rechtsansichten zur Nichterfüllung der Anforderungen des § 19 EEG 2009. Zur fehlenden räumlichen Nähe des BHKW 3 zum Biogaspark verweist sie darauf, dass das BHKW 3 auf dem (umfriedeten) Betriebsgelände eines Dritten stehe, dass die räumliche Entfernung zur BGA 1 ca. 130 Meter und zur BGA ca. 200 Meter betrage und dass das BHKW 3 in einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden sei, insbesondere durch die Art der Wärmenutzung. Es sei keine Inbetriebnahme des BHKW 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme des BHKW 1 erfolgt, weil das BHKW 3 bereits seit 2006 an einem anderen Standort betrieben worden sei. Der Inbetriebsetzungsbegriff des § 19 EEG 2009 unterscheide sich nicht vom Begriff der Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 5 EEG 2009. Die Klägerin hält auch an ihrer Auffassung fest, dass hinsichtlich der BHKW 1 und BHKW 2 die Voraussetzungen einer modularen Anlage erfüllt seien, weil beide Kraftwerke autark betrieben werden könnten und durch die Einbindung des BHKW 3 keine rechtlich erhebliche Verklammerung eintrete.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.685,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.341,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

15

Der Senat hat am 10.04.2013 mündlich zur Sache verhandelt und im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere darauf hingewiesen, dass entgegen der u.U. übereinstimmenden Auffassung der Prozessparteien am 01.01.2009 insgesamt nur zwei Anlagen i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 vorlägen – Anlage 1, bestehend aus der BGA 1, dem BHKW 1 und (zeitweise) dem BHKW 3, und Anlage 2, bestehend aus der BGA 2, dem BHKW 2 und (zeitweise) dem BHKW 3. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.

16

Die Schriftsätze der Klägerin vom 08.04.2013 und vom 30.04.2013 haben bei der abschließenden Beratung des Senats vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

B.

17

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Beklagte hat die drei Blockheizkraftwerke der Klägerin zu Recht vergütungsrechtlich als Einheit i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009 behandelt; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Mehrvergütung ist nicht begründet, auch nicht aus § 66 Abs. 1a EEG 2009.

19

I. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Januar 2009 nurzwei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betrieb, und zwar als Anlage 1 die Zusammenfassung von BGA 1, BHKW 1 und (zeitweise) BHKW 3 sowie als Anlage 2 die Zusammenfassung von BGA 2, BHKW 2 und (zeitweise) BHKW 3.

20

1. Nach § 3 Nr. 1 EEG 2009, der nach § 66 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 auch für Altanlagen, d.h. für vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommene Anlagen gilt, ist eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, hier Biogas (künftig: EEG ohne Zusatz = EEG 2009).

21

a) In der Literatur ist umstritten, ob es für die Annahme einer Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG darauf ankommt, dass alle für die jeweilige Art der Energieerzeugungsanlage charakteristischen Bestandteile vorhanden sind mit der Folge, dass eine gemeinsame Nutzung dieser charakteristischen Bestandteile durch mehrere Antriebseinheiten zu einer „Verbindung“ der Anlagenteile zu einer einheitlichen Anlage führt (vgl. Oschmann in: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 15, 19 ff., insbes. 24), oder ob eine Einrichtung bereits dann eine eigenständige Anlage darstellt, wenn sie über diejenigen Komponenten verfügen kann, die i.S. einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendig sind, wobei eine gemeinsame Nutzung der Vorrichtung, mit der einer Antriebseinheit Energie aus Erneuerbaren Energieträgern zugeführt wird, bereits genügt und ggf. dazu führt, dass die Vorrichtung, mit der mehrere Antriebseinheiten parallel versorgt werden, gleichzeitig Teil einer jeden von ihr versorgten Anlage ist (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 87; Eckart in: Frenz / Müggenborg, EEG 2. Auf. 2011, § 3 Rn. 8 m.w.N.; Richter NVwZ 2010, 1007; zurückhaltend Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 01.07.2010, Nr. 2009/12, vgl. insbesondere Tz. 138 sowie 140 i.V.m. 99 f., aber Tz. 143, 165).

22

b) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an (vgl. auch bereits Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats v. 14.06.2011, 2 U 26/11 (Hs); Brandenburg. OLG, Urteil v. 17.07.2012, 6 U 50/11, REE 2012, 161; OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2012, VI-2 U (Kart) 7/12, ZNER 2013, 55, beide nicht rechtskräftig).

23

aa) Der Wortlaut der Legaldefinition ist grundsätzlich offen für beide vorgenannte Deutungsmöglichkeiten, weil der Begriff der Einrichtung nur geeignet ist, in negativer Hinsicht diejenigen technischen Einzelteile vom Anlagenbegriff auszuscheiden, die noch der Montage zur Herbeiführung einer Betriebsbereitschaft bedürfen (vgl. Clearingstelle EEG, a.a.O., Tz. 92 f.). Die Verknüpfung des Begriffs der Einrichtung mit dem Zweck spricht lediglich dafür, dass die Einrichtung über alle Komponenten verfügen können muss, die die Eignung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern begründen.

24

bb) Die Gegenauffassung bezieht ein maßgebliches Argument aus der Gesetzgebungsgeschichte; der hieraus gezogene Schluss ist jedoch nicht zwingend. Aus dem Wegfall des Zusatzes „selbständig“ für die technische Einrichtung, die als einheitliche Anlage angesehen werden soll, wird gefolgert, dass auch unselbständige Einrichtungen eine Anlage darstellen können. Die Streichung des Zusatzes erfolgte jedoch lediglich deshalb, weil der Begriff „selbständig“ sich in der Praxis nicht als ein zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beitragendes Tatbestandsmerkmal bewährt hatte. Die Beibehaltung dieses Merkmals erschien als nicht geboten. Das Gegenteil „unselbständig“ ist jedoch nicht in den Normtext aufgenommen worden. In der Gesetzesbegründung finden sich Passagen, die den von der Literatur teilweise gezogenen Schluss in Frage stellen und dafür sprechen könnten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch am Merkmal der Selbständigkeit festhalten wollte („… Zur Bestimmung der Anlage ist daher neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. … Auch werden mehrere selbständige Anlagen wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinander liegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage …“ – BT-Drs. 16/8148, S. 38 f. Einzelbegründung zu § 3 Ziff. 1 EEG 2009; Unterstreichungen v. Senat). Mit dem Wegfall des Begriffs der Selbständigkeit der technischen Einrichtung sollte eine Erweiterung des Anlagenbegriffs erreicht werden, die aber schon dadurch bewirkt worden ist, dass es nicht mehr auf alle Infrastruktureinrichtungen ankommt, sondern „nur noch“ auf die zur Erzeugung von Strom betriebsnotwendigen Einrichtungen. Eine vollständige Aufgabe der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung ergibt sich hieraus nicht.

25

cc) Die Systematik der gesetzlichen Regelung lässt zunächst lediglich erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen dem (weiten) Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 EEG und – soweit für erforderlich erachtet – dem (engen) Begriff des Generators nach § 3 Nr. 4 EEG als Anknüpfungspunkt für spezielle Vergütungsregelungen differenziert hat; auch hieraus kann ein sicherer Rückschluss auf den Aussagegehalt des Begriffs Anlage indessen nicht gezogen werden. Es wird allerdings deutlich, dass sich eine Anlage aus mehr Bestandteilen zusammensetzt als nur aus einem Generator. Die Regelung des § 3 Nr. 5 EEG zum Begriff der Inbetriebnahme spricht dafür, dass der Inbetriebnahme die Errichtung der Anlage durch „Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft“ vorhergeht, d.h. dass die Anlage erst durch die Herstellung dieser Betriebsbereitschaft zu existieren beginnt und dass die Zusammenfassung von Einrichtungen zu einer Anlage weiterhin auf technischen Erwägungen i.S. einer Betriebsnotwendigkeit der Einzelteile beruhen soll.

26

dd) Bei der Auslegung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist schließlich auf den Regelungszweck Rücksicht zu nehmen (so auch Salje, a.a.O., § 3 Rn. 76, 81 f.); der Senat sieht hierin den entscheidenden Anhaltspunkt für die Auslegung. Die Legaldefinition des Begriffs der Anlage dient dazu, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Anlagen – Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern (sog. „EEG-Anlagen“) – von den „Nicht-EEG-Anlagen“ abzugrenzen, also von denjenigen Anlagen, deren Zweck nicht in der Erzeugung von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien liegt. Diese notwendige Abgrenzung erfordert, zwischen Blockheizkraftwerken unterscheiden zu können, die beispielsweise fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung nutzen und nicht in den Anwendungsbereich des EEG fallen sollen, und solchen Blockheizkraftwerken, die mit Biogas betrieben werden, wie diejenigen der Klägerin. Eine solche Differenzierung setzt jedoch voraus, in den Anlagenbegriff die Energieerzeugungseinheit als zwingenden Bestandteil aufzunehmen. Mit anderen Worten: Eine Energieerzeugungseinrichtung wird erst dadurch zu einer vom EEG erfassten Anlage, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass die von ihr erzeugte Energie auch tatsächlich auf dem Einsatz Erneuerbarer Energieträger beruht.

27

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben stellte das BHKW 3 im Januar 2009 keine eigenständige EEG-Anlage dar. Dieses Blockheizkraftwerk wurde erst dadurch zu einer EEG-Anlage, dass die technische Betriebsbereitschaft zur Verwendung von Biogas hergestellt wurde, d.h. hier der Anschluss an eine (oder mehrere) konkrete Biogasanlagen.

28

3. Diese Beurteilung entspricht auch dem von der Klägerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse bei der Inbetriebnahme des BHKW 3. Die Erweiterung der wirtschaftlichen Gesamtanlage um ein drittes Blockheizkraftwerk diente nach den Angaben der Klägerin vorrangig der Vermeidung von Stillstands- und Ausfallzeiten für die Abnahme der in den BGA 1 und 2 erzeugten Biogase in den Blockheizkraftwerken.

29

II. Die so definierten beiden Anlagen der Klägerin erfüllten im Januar 2009 ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG, unter denen ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung die Anlagen als eine Anlage fiktiv zusammengefasst werden durften.

30

1. Hinsichtlich der Anlage 1 mit dem BHKW 1 und 3 und der BGA 1 und der Anlage 2 mit dem BHKW 2 und 3 und der BGA 1 ist eine unmittelbare räumliche Nähe nicht zweifelhaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Der Großteil dieser beiden Anlagen befand sich sogar auf demselben Grundstück (T. Straße 23a); andere Teile der beiden Anlagen waren teilidentisch, insbesondere das BHKW 3. Für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs ist jeweils auf die Gesamtanlage abzustellen und – bei größerer räumlicher Ausdehnung einer Anlage – grundsätzlich, so auch hier, auf deren äußeren Rand, der am nächsten zu der anderen Anlage belegen ist.

31

2. Beide Anlagen erzeugten den Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Der von ihnen in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom unterlag der gesetzlichen Mehrvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Beide Anlagen waren schließlich in einem genügenden zeitlichen Zusammenhang in Betrieb gesetzt worden, hier innerhalb von ca. drei Kalendermonaten (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG). Insoweit kommt es lediglich auf die erste Inbetriebsetzung durch die Inbetriebsetzung der BHKW 1 bzw. BHKW 2 an. Die Inbetriebsetzung des die Anlagen 1 und 2 jeweils nur erweiternden BHKW 3 ist rechtlich unerheblich. Auf die zwischen den Prozessparteien streitigen Rechtsfragen kommt es danach nicht an.

32

III. Der in § 66 Abs. 1a EEG vorgesehene Bestandsschutz für modulare Altanlagen greift hier nicht ein.

33

1. Allerdings ist die Vorschrift in zeitlicher Hinsicht anwendbar: Beide Anlagen sind vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden und gehören damit zu den sog. Altanlagen, für die diese Übergangsregelung erlassen worden ist.

34

2. Geht man, wie der Senat, von zwei Anlagen, wie vorbeschrieben, aus, dann war auch die Voraussetzung des § 66 Abs. 1a Nr. 2 EEG erfüllt; bei beiden Anlagen handelte es sich um jeweils selbständige Anlagen i.S. von § 3 Abs. 2 EEG 2004, d.h. dass jeder Generator über eine ihm zugeordnete Energieträgereinrichtung verfügte.

35

3. Die beiden Anlagen waren jedoch entgegen § 66 Abs. 1a Nr. 3 EEG miteinander baulich verbunden. Insoweit genügen bereits gemeinsame Zu- und Ableitungen sowie gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie der Löschwasserbrunnen, das Gülleendlager, die zentrale Gärresteentnahmestelle und das Fahrsilo (vgl. nur Oschmann, a.a.O., § 66 Rn. 54).

C.

36

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

38

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2011 (12 O 174/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.566,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung von 12,67 Cent/kWh zzgl. MwSt. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG in der Fassung vom 01.07.2010 (i.f. „EEG“).
Die Klägerin betreibt in O… am K… ein Wasserkraftwerk. Die bestehende Altanlage entnimmt ankommendes Wasser linksseitig vor der Wehranlage. Die Klägerin baute eine weitere Wasserentnahme auf der rechten Flussseite im direkten Anschluss an die Wehranlage mit eigenem neuem Zufluss, neuer Turbine und neuem Generator mit einer Leistung von ca. 88 kW. In diesem Zuge errichtete die Klägerin auch eine Fischaufstiegshilfe als ökologische Verbesserung auf der rechten Flussseite. Die Entfernung zwischen der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit beträgt ca. 150 m Luftlinie. Die neue Stromerzeugungseinheit ging am 19.07.2010 in Betrieb und produzierte bis einschließlich 23.04.2011 477.775 kWh Strom, der ins Netz der Beklagten eingespeist wurde. Die Beklagte rechnete für diese Strom gemäß § 23 Abs. 2 EEG 11,67 Cent/kWh zzgl. MwSt. ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Wehr und den beiden Energieerzeugungseinheiten um eine einheitliche Anlage i. S. d. § 3 EEG handele, so dass der höhere Vergütungsansatz des § 23 Abs. 1 EEG nicht anzuwenden sei. Nach § 3 Nr. 1 EEG sei eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom. Der Vergleich zum EEG vom 01.08.2004 (i.f. „EEG (2004)“), wo eine Anlage noch „jede selbstständige technische Einrichtung“ sei, zeige, dass der Gesetzgeber das Kriterium der selbstständigen technischen Einrichtung aufgegeben habe. Er sehe jetzt alles, was technisch und baulich erforderlich sei, um Strom zu erzeugen, als Gesamtheit einer Anlage an. Hier sei zur Stromerzeugung neben der Wasserabführung und der Generatoren auch das Wehr zum Aufstauen des Flusses für die Stromerzeugung zwingend notwendig. An dieses Wehr seien zwei Erzeugungseinheiten angeschlossen. Da das Wehr für die Stromerzeugung für beide Erzeugungseinheiten notwendig sei, sei der Neubau der zweiten Erzeugungseinheit als Modernisierung der Gesamtanlage einzustufen und nicht getrennt als neue Anlage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Anlage befinde sich auf einem eigenen, speziell hierfür von der Gemeinde O… neu erworbenen Grundstücks, welches mit dem Gelände des bestehenden linksseitigen und ca. 600 m entfernten Wasserkraftwerkes in keinem Zusammenhang stehe. Das linksseitige Kraftwerk sei nicht mit dem neu erbauten Werk betriebsbedingt verbunden. In zweiter Instanz trägt die Klägerin vor, die Wehranlage sei nicht modernisiert worden, nachdem sie in der Klage vorgetragen hatte, dass sie die Wehranlage saniert habe, was aber ein Irrtum gewesen sei.
Das streitgegenständliche Wasserkraftwerk sei als Neuerrichtung anzusehen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sei, so dass ein Anspruch der Klägerin auf die volle Vergütung nach § 23 Abs. 1 EEG bestehe. Die Feststellung des Landgerichts, wonach § 3 Nr. 1 EEG jetzt alles, was technisch und baulich erforderlich sei, um Strom zu erzeugen, als Gesamtheit einer Anlage ansehe, sei weder unter historischen, systematischen oder teleologischen Gesichtspunkten haltbar.
Bei der Wehranlage handele es sich nicht um eine Staumauer i. S. d. Gesetzesbegründung. Dort sei ein Absperrwerk gemeint, wie etwa eine Talsperre, bei welchen sich das Kraftwerk zumeist unmittelbar an der Anlage selbst befinde. Dagegen handele es sich vorliegend um eine Wehranlage mit einer Stauhaltung im Fluss K…. Aus dieser Stauhaltung würden die beiden Wasserkraftwerke das Wasser über jeweils eigene, mehrere hundert Meter lange Zulaufkanäle und aus jeweils eigenen Entnahme-bauwerken beziehen. Zwischen den Anlagen bestehe weder ein räumlicher, funktionaler oder zeitlicher Zusammenhang.
Würde ein Wehr mit den dahinter folgenden Wasserkraftwerken tatsächlich stets eine Gesamtanlage bilden, so wäre die vom Gesetzgeber angeführte Konstellation, wonach mehrere selbstständige bis zu mehreren Kilometern auseinander liegende Wasserkraftwerke nicht durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage würden, nicht denkbar, da sämtliche Wasserkraftwerke der vorliegenden Art das Wasser aus einem vorstehenden Wehr beziehen würden. Die Errichtung einer selbstständigen Anlage wäre gesetzlich ausgeschlossen, da stets von der Modernisierung einer bestehenden Anlage ausgegangen werden müsste. § 23 Abs. 6 EEG schreibe vor, dass neue Anlagen an bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken genutzte Wehranlagen errichtet werden müssen, um nach § 23 Abs. 1 EEG gefördert werden zu können. Würde das bestehende Wehr die Klammer für die Anlagen bilden, würde daher § 23 Abs. 1 EEG leerlaufen und der Zweck des EEG, neue Stromgewinnungsanlagen zu fördern, verfehlt.
Während in der Fassung des § 3 EEG (2004) jede Anlage selbstständig habe sein müssen, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in der Fassung des EEG (2009) auch unselbstständige Einrichtungen als Anlage gelten könnten. Somit könnte es sich bei dem gegenständlichen Wehr um eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG handeln.
Ferner ordne die neu eingeführte Vorschrift des § 19 EEG unter bestimmten Voraussetzungen die fiktive Zusammenfassung mehrerer Anlagen an. Damit habe der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Anlagenzusammenfassung getroffen. Folglich sei für eine Auslegung, dass selbstständige Anlagen bereits unter § 3 Nr. 1 EEG zusammengefasst seien, kein Raum mehr. Nachdem § 3 Abs. 2 S. 2 EEG (2004) in § 3 EEG nicht mehr vorhanden sei, komme eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Anlage durch eine technisch-bauliche „Verklammerung“ (wie etwa einer gemeinsam genutzten Staumauer) nicht mehr zustande, sondern nur durch eine fiktive Zusammenfassung gemäß § 19 EEG, die hier nicht vorliege.
10 
Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck, wonach die missbräuchliche Umgehung der Anlagendefinition und der daran anknüpfenden Vergütungsschwellen habe verhindert werden sollen. Dies sei mit § 3 Abs. 1 S. 2 EEG (2004) nicht gelungen, so dass der Gesetzgeber bewusst das Regelungskonzept der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung verworfen habe und zur Anlagenzusammenfassung nach räumlich-zeitlichen Gesichtspunkten in Form des § 19 EEG übergegangen sei. Zu diesem Ergebnis komme auch die Empfehlung der Clearingstelle EEG zum neuen Anlagenbegriff. Dies werde durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt, der gerade den vorliegenden Fall ausdrücklich von der Behandlung als „Gesamtanlage“ ausgenommen habe, wenn er in der Gesetzesbegründung festhalte, dass mehrere selbstständige Anlagen, wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinanderliegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage würden (BT-Drs. 16/8148, S. 38). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht auf den räumlichen Abstand der einzelnen Anlagen voneinander abzustellen.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.566,52 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz aus 4.083,48 EUR seit 01.01.2011 sowie aus 1.483,03 EUR ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Zurückweisung der Berufung.
15 
Die Beklagte behauptet, die Zulaufkanäle für jeden Kraftwerksblock seien erheblich kürzer als die behaupteten mehreren hundert Meter. Die Klägerin trage widersprüchlich vor, wenn sie in der Klage erkläre, die Wehranlage sei saniert worden und auf S. 3 der Berufungsbegründung erkläre, die Wehranlage selbst sei nicht modernisiert worden.
16 
Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 EEG sei unter „Einrichtung“ die Gesamtheit der Gegenstände zu verstehen, die für die Erzeugung von Strom eingesetzt würden. Dabei gehe § 3 EEG davon aus, dass jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aus mehreren technischen und baulichen Bestandteilen zusammengesetzt sei. Die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft setze u.a. eine Stauvorrichtung, einen Wasserzulauf, eine Turbine und einen Generator voraus. Erst dann könne mit dem Wasser Strom produziert werden. Das Wehr an sich erzeuge keinen Strom. Folglich sei es als Bestandteil einer Anlage zu sehen. Dies stehe im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Dort werde nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt. Zur Bestimmung der Anlage sei neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen.
17 
Die Klägerin setze fälschlicherweise die Wehrtypen „Stauungswehr“ und „Entlastungswehr“ gleich. Ein Entlastungswehr diene dazu, im Bedarfsfall die Wassermenge im noch dahinterliegenden Stauungsbereich eines Stauungswehres durch Abführung in ein Rückhaltebecken präventiv zu regulieren. Diese Sicherheitseinrichtung habe mit der Erzeugung des Stroms, anders als das Stauungswehr, nichts zu tun.
18 
Aus § 3 Nr. 5 EEG gehe hervor, dass ein Generator nur mit anderen Gegenständen gemeinsam eine Anlage darstelle und damit stets ein Anlagenbestandteil sei. Die Differenzierung zwischen „Anlage“ und „Generator“ diene lediglich dazu, die normtechnischen Anknüpfungspunkte innerhalb des EEG klarzustellen. Dies sei insbesondere für den Beginn der Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 1 EEG relevant, da die Vergütung ab dem Zeitpunkt zu zahlen sei, ab dem der Generator erstmals Strom aus erneuerbaren Energien erzeuge. Ferner sei § 3 Abs. 2 S. 2 EEG (2004) inhaltlich unverändert in § 19 EEG verschoben worden, um den Fiktionstatbestand gesetzessystematisch korrekt in den allgemeinen Vergütungsvorschriften zu verankern. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Clearingstelle EEG solle wie bisher die Bestimmung der Anlageneigenschaft auch in technisch-baulicher Hinsicht nach § 3 Nr. 1 S. 1 EEG erfolgen, während bei sog. modularen Anlagen (§ 66 Abs. 1 a EEG) über § 19 EEG eine räumlich-zeitliche Zusammenfassung der in technisch-baulicher Hinsicht vollständig isolierten Anlagen erfolgen solle, um dem sog. künstlichen Anlagensplitting zu begegnen. Für die Frage, wann eine Anlage und wann mehrere Anlagen vorlägen, sei aus gesetzessystematischer Sicht ausschließlich § 3 Nr. 1 EEG maßgeblich. Ohne das gemeinsam genutzte Wehr würde keines der beiden Kraftwerke Strom erzeugen können. Daher sei die exklusive Zuordnung der Wehranlage zu einem der „Wasserkraftwerke“ nicht möglich. Folglich führe die von zwei oder mehreren „Wasserkraftwerken“ genutzte Wehranlage zur Verklammerung dieser „Wasserkraftwerke“ zu einer Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG.
19 
Auch unter teleologischen Gesichtspunkten liege hier eine einheitliche Anlage vor. Durch die Inbezugnahme der volkswirtschaftlichen Kosten in den Zielvorgaben von § 1 Abs. 1 EEG werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung des Gesetzes, die eine Überkompensation zu Lasten der Verbraucher zur Folge habe, zu vermeiden sei. Folglich sei bei der Auslegung zu bewerten, ob die damit verbundene Vergütung zu den Förderzielen und den zu setzenden Anreizen in angemessenem wirtschaftlichen Verhältnis stehe. Das von beiden Kraftwerken gleichermaßen genutzte Wehr werde auch von beiden Kraftwerken unterhalten. Durch die anteilige Verteilung der Kosten für das Wehr habe die neue Stromerzeugungseinheit bereits einen Kostenvorteil. Dies spreche zur Vermeidung von Überkompensationen für eine einheitliche Anlage.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung von 12,67 Cent/kWh gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG, weil es sich bei der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit aufgrund der gemeinsamen Wehranlage um eine einheitliche Anlage gemäß § 3 Nr. 1 EEG handelt. Damit stellt die zusätzliche neue Stromerzeugungseinheit auf dem rechten Ufer der K… eine Ergänzung und insbesondere im Hinblick auf die neu gebaute Fischaufstiegshilfe als ökologischer Verbesserung eine Modernisierung des bereits vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommenen Wasserkraftwerks mit Wehranlage gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG dar.
23 
1. Nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils befand sich vor dem 01.01.2009 eine Altanlage auf dem linken Ufer der K… in O…. Die Wehranlage, die das Wasser der K… an dieser Stelle aufstaut und damit die Wasserzuleitung zur Altanlage ermöglicht, wurde von der Klägerin saniert. Hiervon ist trotz der Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012, wonach keine Modernisierung stattgefunden habe und der entgegenstehende Vortrag in erster Instanz versehentlich erfolgt sei, gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO auszugehen, weil die Klägerin den entsprechenden Vortrag in der Klage nicht in der ersten Instanz korrigiert hat, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO wurde nicht gestellt.
24 
Parallel zur Sanierung der Wehranlage wurde eine neue Stromerzeugungseinheit auf dem rechten K…ufer errichtet. Auch diese nutzt das mit der Wehranlage aufgestaute Wasser der K… zur Stromerzeugung. Die Entfernung zwischen den Stromerzeugungseinheiten beträgt ca. 150 m Luftlinie. Die von der Klägerin behauptete Entfernung der neuen von der alten Stromerzeugungseinheit von ca. 600 m soll den begehbaren Weg zwischen den Einheiten wegen der dann notwendigen Brücke über den Fluss betreffen. Das Wasser für die neu errichtete rechtsseitige Stromerzeugungseinheit wird dabei aus einem eigenen neuen Entnahmebauwerk auf der rechten Flussseite der Kocher entnommen.
25 
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die alte und die neue Stromerzeugungseinheit infolge der Verbindung durch die gemeinsam genutzte Wehranlage ein einheitliche Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG darstellt.
26 
Die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG setzt voraus, dass die Anlage neu errichtet worden sein muss, weil nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG für leistungsmäßig entsprechende Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen und ab diesem Zeitpunkt modernisiert worden sind, die um 1 Cent niedrigere Vergütung von 11,67 Cent/KWh gilt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte abgerechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der neu errichteten Stromerzeugungseinheit auf dem rechten Ufer der K… nicht um eine neue isoliert zu betrachtende Anlage i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG, sondern um eine Erweiterung der bestehenden Anlage auf dem linken K…ufer und damit um den Teil einer Anlage i.S.v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG. Die Frage, ob eine (selbstständige) neue oder ein Teil einer alten Anlage vorliegt, wird nicht in § 23 EEG geregelt, sondern folgt aus der Definition der Anlage in § 3 Nr. 1 EEG. Danach ist eine Anlage im Sinne des EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, wobei die Wasserkraft gemäß § 3 Nr. 3 EEG zu den Erneuerbaren Energien zählt.
27 
a) Aus dem Wortlaut von § 3 Nr. 1 EEG folgt gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass die Anlage aus der Gesamtheit der Gegenstände gebildet wird, die nach einem bestimmten technischen Plan für die Erzeugung von Strom eingesetzt werden. Alle diese Gegenstände bilden gemeinsam die Anlage. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3, Rn.15). Da für den Betrieb der neuen Stromerzeugungseinheit auf dem rechten K…ufer aufgestautes Flusswasser notwendig ist, gehört die Wehranlage - auch - zu dieser neuen Stromerzeugungseinheit. Folglich stellt nach dem Wortlaut die neue Stromerzeugungseinheit die Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage dar, weil die Wehranlage bereits bisher Teil einer Anlage zur Stromerzeugung auf dem rechten K…ufer war (a.A. im Ergebnis Reshöft, EEG, 3. Aufl., 2009, § 3, Rn. 29 und 36).
28 
b) Gestützt wird dieses Verständnis durch die Entstehungsgeschichte des § 3 EEG und dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach ist die „Einrichtung“ in § 3 Nr. 1 EEG so zu verstehen, dass dazu auch die Wehranlage gehört, die damit sowohl Teil der neuen als auch der neuen Stromerzeugungseinheit ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet somit die gemeinsame Wehranlage die „Klammer“ zwischen den beiden Stromerzeugungseinheiten. Die neue Stromerzeugungseinheit auf der rechten K…seite ist dann als Erweiterungsanlage Teil der ursprünglichen Stromerzeugungsanlage.
29 
In der Drucksache 16/8148 des Deutschen Bundestages ist in der Begründung zu § 3 Nr. 1 EEG (S. 38) festgehalten, dass im Gegensatz zum EEG (2004) nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt sei. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) schränkte den Anlagenbegriff auf selbstständige Einrichtungen ein. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen mit der neuen Formulierung in § 3 Nr. 1 EEG teilweise bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigt werden, die insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten seien. Um den verschiedenen Funktionen des Anlagenbegriffs dennoch gerecht zu werden, weiche das Gesetz an den entsprechenden Stellen vom weiten Anlagenbegriff ab und knüpfe ausdrücklich an den Generator an. Zur Bestimmung der Anlage sei daher neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. Nach diesem weiten Anlagenbegriff würden neben dem Generator bspw. auch Staumauern zur Anlage gehören. Andererseits würden mehrere selbstständige Anlagen - wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehrere Kilometer auseinanderliegen würden - nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage.
30 
aa) Für den vorliegenden Fall gilt daher, dass die Wehranlage, die an dieser Stelle den K… aufstaut und damit den Betrieb der alten und auch der neuen Stromerzeugungseinheit erst ermöglicht, beide Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage verbindet. Die Wehranlage ist somit Teil beider Stromerzeugungseinheiten. Da sie aber nicht teilbar ist, sondern das Wasser einheitlich aufstaut, wird die neue Stromerzeugungseinheit über die Wehranlage auch Teil der alten Stromerzeugungseinheit. Folglich stellt der Bau der neuen Stromerzeugungseinheit eine Erweiterung der bisher bestehenden Anlage dar. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es insoweit nicht an, weil § 3 Nr. 1 EEG hierauf nicht abstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin können beide Stromerzeugungseinheiten nicht völlig unabhängig voneinander betrieben werden, weil Voraussetzungen für den Betrieb von beiden die Wehranlage ist. Hinzu kommt, dass hier die Wehranlage im Zuge der Errichtung der weiteren Stromerzeugungseinheit saniert worden ist. Auch das spricht für die Wehranlage als verbindendes Element für beide Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage.
31 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme eines entsprechenden verbindenden Elements nicht auf die in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich genannte Staumauer begrenzt. Insoweit kann es dahinstehen, ob mit dem Begriff „Staumauer“ nur Pumpspeicherkraftwerke gemeint sind. Denn aus dem Wort „beispielsweise“ ergibt sich, dass auch andere verbindende, technisch und baulich erforderliche Einrichtungen zur Anlage zählen und damit ggf. einzelne Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage verbinden. Das ist bei der Wehranlage der Fall.
32 
cc) Aus dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach mehrere selbstständige Wasserkraftwerke nicht durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage werden, ergibt sich nicht, dass hier zwei selbstständige Anlagen vorliegen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um den Bau eines Entlastungswehres, welches dazu dient, im Bedarfsfall die Wassermenge im noch dahinterliegenden Stauungsbereich eines Stauungswehres durch Abführung in ein Rückhaltebecken präventiv zu regulieren und es geht nicht um mehrere bereits vorhandene selbstständige Wasserkraftwerke. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall eine zusätzliche Stromerzeugungseinheit an das bereits vorhandene Wehr angefügt. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Entfernung zwischen der bereits vorhandenen Stromerzeugungseinheit und dem Neubau an, wobei die geringe Entfernung von max. 150 m für eine einheitliche Anlage spricht. Folglich besteht zwischen der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit aufgrund der gemeinsam genutzten Wehranlage, die für beide Stromerzeugungseinheiten das Wasser der K… aufstaut, ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang.
33 
dd) Ferner geht es hier nicht um einen Umkehrschluss bei § 3 Nr. 1 EEG dahin, dass durch die Erweiterung des Anlagebegriffs jetzt auch unselbstständige Einrichtungen als Anlagen gelten können. Denn § 3 Nr. 1 EEG soll gerade die selbstständige Anlage definieren. Hierzu werden jetzt auch die für den technischen Betrieb der Stromerzeugung notwendigen Einrichtungen gezählt. Dadurch werden diese notwendigen Einrichtungen aber nicht ihrerseits zu Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG. Die streitgegenständliche Wehranlage produziert für sich keinen Strom. Das ist aber gerade Voraussetzung für die Anlage gemäß § 3 Nr. 1 EEG. Folglich gehört die Wehranlage zum eigentlichen stromerzeugenden Teil der Anlage dazu. Also bilden die Turbine, der Generator, das Stauwehr und die übrigen zur Stromgewinnung notwendigen technischen Komponenten zusammen die Stromerzeugungsanlage.
34 
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der systematischen Stellung von § 19 Abs. 1 EEG und § 23 Abs. 6 EEG nicht abgeleitet werden, dass hier zwei selbstständigen Stromerzeugungseinheiten vorliegen.
35 
aa) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 HS 1 EEG ist Zweck dieser Vorschrift lediglich die Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/8148, S. 50) knüpft § 19 EEG an die bisherige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) an und klärt die Frage der Behandlung mehrerer Anlagen nunmehr an der systematisch richtigen Stelle in den allgemeinen Vergütungsvorschriften. Beide Vorschriften sollen die Umgehung der Vergütungsschwelle durch das Aufteilen in kleine Anlagen (sog. Anlagensplittung) verhindern (so auch Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 19, Rn.4 und 6).
36 
(1) Die Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG setzt mit seiner Fiktion das Vorliegen von mehreren selbstständigen Anlagen voraus, die dann als eine Anlage angesehen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier aber nicht der Fall. Auch wenn in der Gesetzesbegründung als Indizien für die unmittelbare räumliche Nähe die Verbindung der (selbstständigen) Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderlicher Einrichtungen wie beispielsweise Staumauern genannt werden, kann im Umkehrschluss daraus nicht geschlossen werden, dass bei Vorliegen einer gemeinsamen technischen Einrichtung wie hier der gemeinsamen Wehranlage quasi automatisch zwei selbstständige Anlage vorhanden sind. Denn § 3 Nr. 1 EEG geht insoweit als allgemeine Definition der Anlage dem die Vergütung regelnden § 19 Abs. 1 EEG vor. Bei § 3 Abs. 1 EEG finden sich als Abgrenzungskriterium für eine oder mehrere Anlagen ebenfalls das Vorliegen gemeinsamer technischer Einrichtungen für den Betrieb der Stromerzeugungseinheiten (vgl. o. 2. b). Erst wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotzdem von mehreren Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG auszugehen sein sollte, was vor allem bei Windkraft- und Biogasanlagen denkbar ist, greift § 19 Abs. 1 EEG im Hinblick auf die Vergütung mit seiner Fiktion korrigierend ein.
37 
(2) Aus dem gleichen Grund kann nicht im Umkehrschluss gesagt werden, dass mehrere Anlagen zwingend vorliegen müssen, wenn sie sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Im Übrigen läge hier eine unmittelbare räumliche Nähe vor.
38 
(3) Die Auffassung der Clearingstelle/EEG vom 01.07.2010, Rn. 137 (Bl. 162 d. A.), wonach bei der Wasserkraft die Anlage zumindest aus der Turbine, dem Generator zzgl. einem ggf. technisch notwendigen Getriebe oder einer Kupplung sowie einer Vorrichtung zur Zufuhr der Energie des Wassers auf die Turbine bestehe, führt hier nicht zur Annahme von zwei getrennten Anlagen. Danach soll eine Zusammenfassung mehrerer solcher Anlagen zu einer Anlage nicht (mehr) per se durch eine technisch-bauliche „Verklammerung“ in Betracht kommen, bspw. durch eine gemeinsam genutzte Staumauer, weil eine solche unter der Geltung des EEG (2004) möglicherweise durch § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 bewirkte technisch-bauliche Zusammenfassung in § 3 Nr. 1 S. 1 EEG nicht enthalten sei. In Betracht komme es jedoch, § 19 Abs. 1 EEG anzuwenden.
39 
Wie oben unter 2. b) ausgeführt ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 S. 1 EEG, dass die Definition der Anlage nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet werden sollte. Insoweit wird ausdrücklich eine „Verklammerung“ durch technisch und baulich erforderliche Einrichtungen wie insbesondere Staumauern hervorgehoben. § 19 Abs. 1 EEG betrifft dagegen eine Frage der Vergütung bei nach der Definition in § 3 Nr. 1 EEG vorliegenden selbstständigen Anlagen. § 19 Abs. 1 EEG definiert dagegen keine gemeinsame Anlage, auch nicht im Wege der dort genannten Fiktion.
40 
bb) Nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 EEG setzt die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EEG auf die neu errichtete Anlage voraus, dass diese im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet worden ist. Nachdem die in § 23 Abs. 6 Nr. 1 EEG genannte 2. Alternative eine vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage voraussetzt, ist daraus zu entnehmen, dass keine besondere Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 3 EEG für ein neu errichtetes Wasserkraftwerk bezahlt werden soll, wenn dieses zusammen mit einer speziell für die Stromgewinnung errichteten neuen Wehranlage/Staustufe verbunden wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Wehranlage unstreitig bereits seit Langem besteht und die ebenfalls seit Langem vorhandene Stromerzeugungseinheit auf dem linken K…ufer mit Wasser versorgt. § 23 Abs. 6 EEG soll dagegen ausschließen, dass neuen Staustufen/Wehranlagen oder durchgehende Querverbauungen von Flüssen mit dem alleinigen Ziel der Stromgewinnung besonders vergütet und damit gefördert werden. Dem ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Bau von neuen Staustufen, der mit erheblichen ökologischen Eingriffen verbunden ist, nicht noch zusätzlich gefördert wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aber die Anwendung von § 23 Abs. 1 EEG dann in Betracht, wenn eine Stromerzeugungseinheit erstmalig an einer Staustufe errichtet wird, die bisher nur zu anderen Zwecken wie z.B. die Schiffbarmachung eines Flusses genutzt worden ist. Gerade diese bereits vorhandenen Flussaufstauungen sollen - auch - für die Stromerzeugung genutzt werden.
41 
cc) Ferner kann partiell auf die Auslegung des Begriffs „Erneuerung“ in § 6 Abs. 2 EEG (2004) zurückgegriffen werden. Hier war anerkannt, dass eine Erneuerung (und kein Neubau) auch bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Staustufe oder Wehranlage vorliegt, wobei es unerheblich sein sollte, ob die bestehende Stau- oder Wehranlage bestehen bleibt oder ersetzt wird. Da der Gesetzgeber die Vergütungssätze zwischen EEG (2004) und EEG (2009) nicht ändern wollte, wird man diese Auslegung auch beim EEG 2009 berücksichtigen können und müssen (Wustlich in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 23, Rn. 33).
42 
d) Sinn und Zweck des § 23 EEG gebieten es hier nicht, im Wege der Auslegung zu zwei selbstständigen Anlagen zu kommen. Vielmehr spricht der in § 1 EEG genannte Zweck des Gesetzes, auch die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu senken, dafür, von der Erweiterung einer bestehenden Anlage auszugehen.
43 
aa) Nach § 1 Abs. 1 EEG ist Zweck des Gesetzes u. a., die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern. Deshalb sollen durch garantierte Einspeiseentgelte Anreize geschaffen werden, in erneuerbare Energien zu investieren. Das setzt aber voraus, dass keine übermäßig hohen Einspeisevergütungen bezahlt werden, die zu entsprechenden Gewinnen bei den jeweiligen Anlagenbetreibern führen würden.
44 
Nachdem diese für beide Stromerzeugungseinheiten essentiell ist, müssen die Erträge beider Anlagen dazu genutzt werden, die entsprechende Wehranlage instand zu halten. Das ist unproblematisch, wenn beide Stromerzeugungseinheiten, wie hier, dem gleichen Eigentümer gehören. Aber auch, wenn die Wehranlage in anderen Eigentumsverhältnissen stehen sollte, müsste sich die neue Stromerzeugungseinheit z.B. über eine Pachtzahlung an dem Unterhalt dieser Wehranlage beteiligen. Dies hat zur Folge, dass sich die neue Stromerzeugungseinheit höchstens zu einem bestimmten Anteil an den Unterhaltskosten der auf für ihren Betrieb essentiellen Wehranlage beteiligten muss, was für sie einen Kostenvorteil darstellt. Daher ist es im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig, dass dann nur die reduzierte Einspeisevergütung bezahlt wird. Ansonsten würde es vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots des EEG zu einer ungerechtfertigten (Über-) Förderung der Klägerin kommen.
45 
bb) Schließlich reicht es nach der vorherrschenden weiten Auffassung zum Begriff der Anlagenmodernisierung aus, wenn eine Maßnahme zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes im räumlichen Zusammenhang der Anlage durchgeführt wird (LG Konstanz, ZUR 2007, 101, juris Rn. 19; Wustlich in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 23, Rn. 36). Unabhängig von der Frage, inwieweit die Wehranlage saniert wurde, ergibt sich aus dem Plan Bl. 164 d.A. und aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom 03.12.2009 (Anl. K 1, S. 13, Bl. 19 d.A.), dass im Zuge der Errichtung der neuen Stromerzeugungseinheit am rechten K…ufer eine ökologische Verbesserung durch den Bau eines Kanal zur biologischen Durchlässigkeit der Staustufe (Fischaufstiegshilfe) erreicht worden ist. Eine Fischaufstiegshilfe gab es an dem streitgegenständlichen Wehr bisher nicht. Dies stellt dann eine Modernisierung der Wehranlage und damit der Altanlage dar. Da es Sinn und Zweck des Gesetzes ist, solche Modernisierungen von Altanlagen zu fördern, wie er aus § 23 Abs. 5 EEG zu entnehmen ist, erweitert auch danach die in diesem Zuge errichtete neue Stromerzeugungseinheit die bereits vorhandenen Anlage.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Bisher ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verständnis des Anlagenbegriffs i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EEG in der Fassung vom 01.07.2010 ergangen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.