Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 U 54/13

bei uns veröffentlicht am21.11.2013

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 20.434,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin hat sich - zunächst im Urkundsprozess und sodann im Nachverfahren - erfolgreich gegen eine Verrechnung der ihr zuerkannten Einspeisevergütung für Strom, den sie aus Biomasse erzeugt, mit einem bestrittenen Rückforderungsanspruch der Beklagten gewandt; die Beklagte begehrt nunmehr im Wege der Widerklage die (Rück-) Zahlung von 20.434,72 €, die sie an die Klägerin als den auf den sog. KWK-Bonus entfallenden Anteil der Einspeisevergütung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009 gezahlt hat.

2

Die Klägerin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Milchviehhaltung, betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort G. / OT V. eine Biogasanlage. In der Anlage erzeugt sie aus Gülle und Dung Biogas, das sie in einem Blockheizkraftwerk (künftig: BHKW) zur Erzeugung von Wärme und Strom einsetzt. Die Biogasanlage ersetzte die vorherige Wärmeerzeugung mittels eines Heizölkessels.

3

Inzwischen ist zwischen den Prozessparteien unstreitig, dass die installierte elektrische Leistung des BHKW der Klägerin 240 kW, die installierte thermische Leistung 312 kW und die Stromkennzahl 0,795 beträgt, was sich aus einer Auskunft des Lieferanten des BHKW vom 13.09.2010 ergibt (vgl. Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 176). Der in der Anlage erzeugte elektrische Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist; die Einspeisemenge wird von der Beklagten gemessen. Die anfallende Wärme wird nach den Angaben der Klägerin zur Warmwasseraufbereitung genutzt sowie zur Beheizung von insgesamt vier Gebäuden des Agrarunternehmens (die Gebäude mit einem Sozialraum, mit einer Werkstatt sowie das Gebäude, in dem sich das BHKW und eine Warmwasseraufbereitungsanlage befinden, und ein Kompaktstall). An das BHKW ist ein Notkühler angeschlossen, über den im Fall einer über den Bedarf hinausgehenden Wärmeerzeugung die Wärme an die Umgebung abgegeben werden kann, sowie ein Pufferspeicher, welcher der kurzzeitigen Zwischenspeicherung von Wärme für den Fall eines über die Wärmerzeugung hinausgehenden Wärmebedarfs dient. Eine Messung der Nutzwärmemenge erfolgte jedenfalls im Jahre 2009 nicht.

4

Im Rahmen der Jahresnachweisführung 2009 beantragte die Klägerin erstmals, dass ihr neben der Grundvergütung für den aus erneuerbaren Energien erzeugten und ins Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch der sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von 3 Ct. / kWh ausgezahlt werde. Hierzu legte sie der Beklagten das Gutachten des SBS Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. R. S. aus R., eines akkreditierten Umweltgutachters, vom 24.02.2010 als ein Umweltgutachten i.S. von § 27 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vor. Der Umweltgutachter ging von einer extern genutzten thermischen Wirkarbeit von 720.000 kWh aus, die vollständig im BHKW der Klägerin erzeugt worden sei und die eine Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger (Heizöl) von 756.100 kWh ersetzt habe. Er ermittelte unter Zugrundelegung der o.g. Stromkennzahl eine vergütungsfähige Strommenge von 572.400 kWh (vgl. Anlage 2 zum Gutachten).

5

Die Beklagte nahm am 11.05.2010 eine Gutschrift zugunsten der Klägerin in Höhe des KWK-Bonus von 3 Ct. / kWh unter Ansatz der ermittelten vergütungsfähigen Strommenge vor (vgl. Gutschriftenanzeige, Anlage K 4, GA Bd. I Bl. 24) und zahlte sodann an die Klägerin am 18.05.2010 (vgl. Kontoauszug Klägerin Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 71) u.a. den hierfür ermittelten Betrag in Höhe von 20.434,72 € aus. Rechnerisch beruht diese Gutschrift auf einer um jeweils 3,0 Ct./kWh erhöhten Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 für 502.535 kWh und 69.866 kWh (= 572.401 kWh).

6

Am 27.05.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Eingang der Jahresnachweisführung 2009 und wies die Klägerin darauf hin, dass diese Nachweisführung nach einer ersten Prüfung der Beklagten unvollständig sei. Sie forderte die Klägerin auf, eine konkrete Darlegung der Umstände des Ersatzes der fossilen Wärmeerzeugungen, eine detaillierte Berechnung der Mehrkosten bei Einsatz fossiler Wärmeerzeugung, eine Übersichtsdarstellung des KWK-Prozesses, Herstellerunterlagen zur Bescheinigung der KWK-Eigenschaften und der Stromkennzahl der Anlage, einen Nachweis über die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften für die Wärmemengenmessungen und eine Berechnung der vergütungsfähigen Strommengen beizubringen. Zugleich erklärte sie, dass die aus dem Jahresnachweis abzuleitenden Vergütungszahlungen unter dem Vorbehalt der Vorlage der nachzureichenden Unterlagen und der Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung erfolge. Mit eMail vom 09.06.2010 reichte die Klägerin diverse Unterlagen und Erklärungen nach.

7

Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 5, GA Bd. I Bl. 27 f.) forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der zuviel gezahlten Einspeisevergütung für 2009 im Hinblick auf den KWK-Bonus. Die Auswertung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Bonus´ nicht bestehe, denn die vergütungsrelevanten in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommengen seien nicht über eine Wärmemengenmessung, sondern lediglich rechnerisch ermittelt worden. Die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage von über zehn Jahre alten Verbrauchswerten sei nicht sachgerecht. Die Klägerin habe zudem die thermische und elektrische Leistung des Blockheizkraftwerkes sowie die Stromkennzahl nicht durch Unterlagen des Herstellers nachgewiesen. Schließlich seien bei der Prüfung der Mehrkosten der Wärmebereitstellung durch die Biomasseanlage gegenüber der Nutzung fossiler Brennstoffe Unstimmigkeiten zu Tage getreten, insbesondere im Hinblick auf die unberechtigte Einbeziehung der Kosten des Notkühlers. Ausführungen zum Umfang des vergleichbaren ersetzten Energieäquivalents der fossilen Wärmeerzeugung fehlten. Entsprechend ihrer Ankündigung reduzierte die Beklagte im Rahmen der Abrechnung der Einspeisevergütung vom 01.08.2010 für einen späteren Vergütungszeitraum die Auszahlungen an die Klägerin.

8

Die Klägerin hat mit ihrer - zuerst im Wege des Urkundsverfahrens erhobenen - Klage die vollständige Zahlung der Einspeisevergütung lt. Abrechnung vom 01.08.2010 begehrt und insbesondere auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot (§ 22 Abs. 1 EEG 2009) verwiesen. Insoweit hat die Beklagte die Klageforderung zunächst unter Vorbehalt anerkannt - darauf ist das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12.05.2011 ergangen - und sodann im Nachverfahren auch den Antrag der Klägerin auf Vorbehaltloserklärung anerkannt - hierauf bezieht sich der teilrechtskräftig gewordene Urteilsausspruch zu Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts vom 21.03.2013.

9

Im Nachverfahren hat die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung des für 2009 gezahlten KWK-Bonus´ erhoben und diese Rückforderung auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützt. Die Widerklage ist der Klägerin am 28.11.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des KWK-Bonus für 2009 nicht bestanden habe und bestehe, weil das BHKW der Klägerin über keine zur Messung der erzeugten Nutzwärmemenge geeigneten Geräte verfügt habe. Eine bloße Schätzung der Nutzwärmemenge, wie von der Klägerin vorgenommen, sei unzulässig. Sie hat die Angaben der Klägerin zur Wärmenutzung bestritten. Die Beklagte hat verschiedene Mängel des Gutachtens vom 24.02.2010 gerügt und die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die in § 46 Nr. 3 EEG 2009 genannte Frist (hier: 28.02.2010) die nachgereichten Erklärungen und Nachweise unbeachtlich seien.

10

Im Verlaufe des Nachverfahrens hat die Klägerin der Beklagten für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ein Anschlussgutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. F. vom 24.02.2011 (Anlage K 11, GA Bd. I Bl. 177 ff., dort Anlage 2) vorgelegt; darin kommt der Umweltgutachter zu einer Wärmenutzung für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung im Umfang von 428.000 kWh (ermittelt als Produkt aus der Nutzfläche von insgesamt 2.140 qm und einer Nutzwärme von 200 kWh / qm) und gibt die ersetzte fossile Wärmeerzeugung mit 311.760 kWh an. Auf Aufforderung des Landgerichts hat die Klägerin ein Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. R. S. vom 24.09.2012, betreffend den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009, eingeholt und vorgelegt (GA Bd. II Bl. 70 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

12

Das Landgericht hat unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs seines am 21.03.2013 verkündeten Urteils die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte den ihr als Bereicherungsgläubigerin obliegenden Nachweis nicht geführt habe, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlungen des KWK-Bonus´ für das Jahr 2009 habe. Grundsätzlich komme ein solcher Anspruch für das BHKW der Klägerin in Betracht, wie auch die Beklagte einräume. Die Klägerin habe ein Umweltgutachten vorgelegt, aus dem sich ein Anspruch ergebe. Dieses Gutachten habe die Beklagte nicht ausreichend angegriffen. Die von der Beklagten für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob ein Anspruch auf den KWK-Bonus voraussetze, dass die hierfür in Ansatz zu bringende Nutzwärmemenge gemessen worden sei, könne offen bleiben. Im Rückforderungsprozess mit einem bloß „nachgeschobenen“ Zahlungsvorbehalt (der keine Vorbehaltswirkung entfalten könne) obliege der Beklagten der Beweis, dass die für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung genutzte Wärmemenge geringer gewesen sei als abgerechnet. Hierzu fehlte es an der erforderlichen substantiierten Darlegung und an entsprechenden Beweisantritten.

13

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.03.2013 zugestellte Urteil mit einem am 26.04.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 17.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

14

Sie wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage und verfolgt diese unverändert fort. Sie meint, dass sie belegt habe, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe die Menge des vergütungsfähigen KWK-Stroms nicht nachgewiesen, weil sie die hierfür als Rechengröße erforderliche Nutzwärmemenge nicht nachweisen könne - diese habe sie nicht gemessen. Die indirekte Ermittlung der Nutzwärmemenge im Umweltgutachten weise Mängel auf. Hinsichtlich des ursprünglichen Gutachtens vom 24.02.2010 habe das Landgericht diese Mängel selbst mit Beschluss vom 26.07.2012 festgestellt. Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 24.09.2012, soweit dieses wegen der zeitlichen Verzögerung überhaupt zur Nachweisführung herangezogen werden dürfe, ergebe sich das bereits aus der angewandten Ermittlungsmethode (Ermittlung der im Jahre 2009 hypothetisch ersetzten Wärmemenge durch Gleichsetzung mit der im Jahr 1998 mit fossilen Energieträgern erzeugten Wärmemenge unter Abzug der im Jahre 1998 aufgetretenen Leitungsverluste). Zudem sei auch dem Ergänzungsgutachten nicht zu entnehmen, ob mit der Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger mit vergleichbarem Energieäquivalent ersetzt worden seien. Die Aussagen im Umweltgutachten zu den Mehrkosten der EEG-Anlage seien nicht nachvollziehbar, weil die Umrüstkosten nicht belegt und zu Unrecht die Kosten der Pufferspeicherung angesetzt worden seien. Schließlich fehle eine konkrete Aussage zur Einschlägigkeit der sog. Negativliste nach Anhang 3, Abschnitt IV EEG 2009.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 20.434,72 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (der Widerklage) zu zahlen.

18

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

21

Der Senat hat am 06.11.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 237) Bezug genommen.

B.

22

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

23

Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet. Die Bereicherung der Klägerin durch eine Leistung der Beklagten in Höhe von 20.434,72 € ist unstreitig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das von der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 vorgelegte Gutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. S. zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für den (erhöhten) KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 nicht geeignet, so dass für die o.g. Zahlung der Beklagten ein Rechtsgrund nicht gegeben ist.

24

I. Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, ob die Zahlung der Beklagten an die Klägerin vom 18.05.2010 in (anteilig auf den KWK-Bonus entfallender) Höhe von 20.434,72 € als eine vorbehaltlose Zahlung zu bewerten gewesen wäre, wie es das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anzumerken ist lediglich, dass hier ggf. zweifelhaft sein könnte, ob die Zahlung nicht doch (wirksam) unter dem Vorbehalt der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf den KWK-Bonus (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, „Stromnetznutzungsentgelt IV“) bzw. für die Klägerin erkennbar als Abschlags- bzw. Vorauszahlung in Erwartung der endgültigen Forderungsfeststellung (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009, III ZR 187/08) erbracht worden ist. Denn die ausdrückliche Vorbehaltserklärung der Beklagten ist der Klägerin zwar erst nach Gutschrift des Zahlungsbetrages zugegangen, es kommt aber, was das Landgericht in seiner Entscheidung nicht erwogen hat, in Betracht, dass die Klägerin z. Zt. der Gutschrift gleichwohl (noch) nicht von einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs ausgehen durfte. Der Klägerin lag am 18.05.2010 weder ein ausdrücklicher positiver Bescheid noch eine sonstige Äußerung der Beklagten vor, aus der sie auf einen Abschluss der Bearbeitung der erst Anfang März 2010 vervollständigten erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs hätte schließen können. Mit einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs war unter Berücksichtigung der Verkehrsumstände ca. sechs Wochen nach erstmaliger Geltendmachung nicht zu rechnen. Für einen vorläufigen Charakter der Zahlung könnte zudem die Bezeichnung der Mitteilung als „Gutschriftenanzeige“ statt als Endabrechnung sprechen.

25

Selbst wenn die Klägerin die Zahlung als vorbehaltlose Leistung mit Erfüllungswirkung auffassen durfte, kann sich die Beklagte im Rückforderungsprozess darauf beschränken, den von der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast behaupteten Rechtsgrund auszuräumen (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 8112 Rn. 76). Da die Klägerin behauptet hat, dass sich ihr Anspruch auf den (erhöhten) KWK-Bonus aus dem Inhalt des von ihr vorgelegten Umweltgutachtens schlüssig ergebe, genügt der Nachweis der methodischen Unzulänglichkeit bzw. inhaltlichen Unschlüssigkeit des Umweltgutachtens. Diesen Nachweis hat die Beklagte hier geführt.

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II. Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast im Rückforderungsprozess hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf den KWK-Bonus für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2009 nicht hinreichend nachgekommen.

27

1. Für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vom Anlagenbetreiber zu erbringende Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen nach den Abschnitten I, III und IV ebenfalls eine Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist (ablehnend Ekardt in: Frenz / Müggenborg, EEG 2009, 2. Aufl. 2011, § 27 Rn. 83) sowie ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen zeitlichen Grenzen eine Ergänzung eines Gutachtens eines Umweltgutachters i.S. von § 3 Nr. 12 EEG 2009 zulässig ist. Der Senat hat seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin das Gutachten des Dipl.-Ing. S. in der Fassung seiner Ergänzung vom 24.09.2012 sowie das gesamte weitere Vorbringen der Klägerin im Rechtsstreit als Darlegungen zum Anspruchsgrund zugrunde gelegt. Es ist lediglich darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat bereits entschieden hat, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 nicht dadurch erlischt, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 versäumt, d.h. dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem bundesweiten Belastungsausgleich geregelten Mitteilungsfristen jedenfalls nicht um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (vgl. Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11). Diese Rechtsprechung ist auf das (hier anzuwendende) EEG 2009, insbesondere auf § 46 Nr. 3 EEG 2009, übertragbar.

28

2. Die Klägerin beruft sich als Rechtsgrund der Zahlung auf einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 und insoweit auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 (sog. Generalklausel). Sie geht zu Recht davon aus, dass dies die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist. Denn bei der Biogasanlage der Klägerin handelt es sich um eine sog. Altanlage, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 in Betrieb genommen worden ist, so dass nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 hinsichtlich eines Anspruchs auf einen KWK-Bonus anstelle der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 grundsätzlich die Regelungen des EEG 2004 (mit einem geringeren KWK-Bonus) oder ausnahmsweise die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2009 anzuwenden sind. Da die Energieerzeugung in der Biogasanlage der Klägerin bereits vor dem 01.01.2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erfolgte, ist Satz 3 der letztgenannten Vorschrift einschlägig, der auf Strom aus Biomasseanlagen Bezug nimmt, der nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 erzeugt worden ist. Der von der Klägerin im Jahr 2009 erzeugte Strom erfüllt nach dem von ihr vorgelegten Umweltgutachten und nach ihrem weiteren Vorbringen im Rechtsstreit die Tatbestandsvoraussetzungen nach Anlage 3 nicht.

29

a) Allerdings hat die Beklagte den von der Klägerin erbrachten Nachweis, dass es sich bei dem im Jahr 2009 in der Biogasanlage der Klägerin erzeugten Strom um KWK-Strom handelte, nicht erschüttern oder gar widerlegen können. Ihre Einwendung, dass allein deswegen nicht von KWK-Strom auszugehen sei, weil die Klägerin im Jahr 2009 keine Messung der Nutzwärmemenge vorgenommen habe, ist unbegründet. Für die bloße Klassifizierung als KWK-Strom ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich.

30

aa) Anspruchsvoraussetzung für den KWK-Bonus ist nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1, dass es sich um Strom i.S. von § 3 Abs. 4 KWKG handelt. Diese Vorschrift regelt die Verfahren zur Ermittlung der KWK-Strommenge, und zwar in Satz 1 generell für alle Anlagen einschließlich der Anlagen mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie auch die Biogasanlage der Klägerin in Gestalt des Notkühlers und des Pufferspeichers aufweist, als das rechnerische Produkt aus Nutzwärme(menge) und Stromkennzahl der KWK-Anlage sowie in Satz 2 - vereinfacht - für Anlagen ohne Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr als die gesamte Nettostromerzeugung, d.h. die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 KWKG). Bereits die Spezialregelung in § 3 Abs. 4 S. 2 KWKG zeigt, dass es KWK-Strom ohne Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge geben kann.

31

bb) Aus dem Normenzusammenhang der § 3 Abs. 1 und Abs. 6 KWKG ergibt sich weiter, dass für die Klassifizierung als KWK-Strom(menge) maßgeblich ist, dass eine Wärmemenge zugleich mit der Stromerzeugung, d.h. in einem gekoppelten Vorgang erzeugt wird („… gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme …“) und diese Wärmemenge (ganz oder teilweise) außerhalb der KWK-Anlage für privilegierte Nutzungsarten (Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung und Prozesswärme) verwendet wird (vgl. Rostankowski/ Vollprecht in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG 2009, 3. Aufl. 2011, Anlage 3 Rn. 8 ff.; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 3 Rn. 17 und 23). KWK-Strom ist also diejenige Strommenge, die gleichzeitig mit der Wärmemenge erzeugt wird, die einer privilegierten Nutzung zugeführt wird.

32

cc) Die oben genannten gesetzlichen Regelungen im KWKG, mit denen die Vorschrift der Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009 Gleichklang herstellen soll, lassen unmittelbar eine Abhängigkeit der Klassifizierung von Strommengen als KWK-Strom von dem Vorhandensein und der Verwendung von Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge nicht erkennen. Nach § 8 Abs. 1 KWKG obliegt dem Anlagenbetreiber zwar der Nachweis der KWK-Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemengen, wie und auf welche Weise er diese nachweist, ist aber grundsätzlich dem Anlagenbetreiber überlassen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, ihn bei der Installation von Messeinrichtungen zu unterstützen.

33

dd) Die Existenz und der Einsatz von Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge ist auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung als konstitutive Bedingung für die Anerkennung als KWK-Strom anzusehen. Zweck des KWKG und damit der Regelungen zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom ist es, Anreize für die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu setzen und den Neuausbau bzw. die Modernisierung von KWK-Anlagen zu fördern. Für diesen Zweck ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich. Der Nachweis einer gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einer Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung ist allein durch den Anlagetyp zu führen, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung von KWK-Anlagen in § 3 Abs. 2 KWKG ergibt; der Nachweis der Wärmeabfuhr aus der KWK-Anlage und deren sinnvoller Nutzung außerhalb der Anlage lässt sich ebenfalls grundsätzlich ohne Messgeräte führen. Aus Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 ergibt sich nur, dass bei Erfüllung der Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 zur Zertifizierung von KWK-Anlagen der Nachweis der Voraussetzung nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 als geführt angesehen, d.h. gesetzlich vermutet wird. Der Umkehrschluss, dass nur die Erfüllung der Anforderungen dieses Arbeitsblatts zum erfolgreichen Nachweis führen kann, lässt sich hieraus nicht rechtfertigen. Danach ist die Messung der Nutzwärmemenge - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und der erleichterten Nachweisführung durch den Anlagenbetreiber - zwar zweckmäßig für die Vergütungsabrechnung, aber nicht zwingend notwendig für den Nachweis der Erzeugung von KWK-Strom.

34

ee) Nach diesen Maßstäben erzeugt die Anlage der Klägerin KWK-Strom, denn das BHKW zählt zu den Verbrennungsmotoren-Anlagen i.S. von § 3 Abs. 2 KWKG und die dort erzeugte Wärme wird (zumindest ganz überwiegend) für Zwecke der Gebäudeheizung und der Warmwasseraufbereitung genutzt, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt.

35

b) Der Senat kann offen lassen, ob das von der Klägerin beigebrachte Umweltgutachten ggf. schon deshalb als ungeeignet zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen anzusehen wäre, weil es zu der Frage, ob das Wärmenutzungskonzept für das Jahr 2009 Nutzungsformen enthielt, die unter die Negativliste nach Anlage 3, Abschnitt IV EGG 2009 fallen, lediglich substanzlose und für den Adressaten des Gutachtens, die Beklagte, nicht nachvollziehbare Aussagen enthielt. Hierzu findet sich im Umweltgutachten ausschließlich die Anmerkung, dass der Umweltgutachter „… nach Prüfung …“ feststelle, dass „… nach seiner Auffassung die beanspruchte nachzuweisende Wärmenutzung am betrachteten Standort nicht unter diese Negativliste fällt. …“ (S. 7 des Umweltgutachtens v. 24.09.2012). Ob eine derartige Bescheinigung ausreichend ist, mag jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn aufgrund der äußeren Umstände Anlass zu einer Prüfung einzelner in der Negativliste aufgeführter (von der Förderung ausgeschlossener) Nutzungsformen besteht. Dies könnte hier z. Bsp. im Hinblick auf Anlage 3, Abschnitt IV. Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnEV (Beheizung von Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen) und § 1 Abs. 2 Nr. 9 EnEV (Beheizung von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder weniger als vier Monate beheizt werden) in Betracht kommen.

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c) Das Umweltgutachten und die weiteren Darlegungen der Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen begegnen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger und die Überschreitung der Mindest-Mehrkosten für die Wärmebereitstellung i.S. von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009.

37

aa) Da sich die Klägerin selbst nicht auf eine Wärmenutzung außerhalb der KWK-Anlage i.S. der Positivliste nach Anlage 3, Abschnitt III EEG 2009 beruft und auch das von ihr vorgelegte Umweltgutachten hierzu keine Feststellungen enthält (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 24.09.2012), kommt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Klägerin auf eine schlüssige Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der sog. Generalklausel in Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 an.

38

bb) Dem Vorbringen der Klägerin ist noch schlüssig zu entnehmen, dass die vom BHKW aus Biogas erzeugte Wärme die vorhergehende Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern, hier aus Heizöl, ersetzt hat. Zumindest die Wärmegrundversorgung zur Beheizung der vier Gebäude und zur Warmwasseraufbereitung für die Muttergesellschaft der Klägerin erfolgt über die Nutzung der im BHKW erzeugten Wärme. Der Heizölkessel, der bis zum Jahr 1998 im alleinigen Einsatz zur Wärmeerzeugung war, ist aus der direkten Wärmelieferung herausgenommen worden und wird nach den unwiderlegt gebliebenen Angaben der Klägerin nur zugeschaltet, wenn die Wärmeerzeugung durch das BHKW einschließlich des 10 m3 großen Pufferspeichers nicht ausreicht, um die benötigte Nutzwärme für Heizung und Warmwasseraufbereitung bereitzustellen.

39

cc) Die Klägerin hat jedoch keine nachvollziehbaren Angaben über das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger durch erneuerbare Energieträger getroffen. Insbesondere hat auch der von ihr beauftragte Umweltgutachter eine Untersuchung des erzeugten Energieäquivalents nicht vorgenommen. Eine unmittelbare Ermittlung des Energieäquivalents war ihm objektiv nicht möglich, weil hierfür die Kenntnis der im Jahr 2009 tatsächlich aus der Anlage abgeführten Nutzwärmemengen erforderlich gewesen wäre. Die Nutzwärmemengen sind unstreitig nicht gemessen worden; für eine nachvollziehbare Ermittlung dieser Nutzwärmemengen fehlten dem Umweltgutachter auch sonst ausreichende Anhaltspunkte. Die Vorgehensweise des Umweltgutachters zur Schätzung der im Jahr 2009 aus dem BHKW abgeführten Nutzwärmemengen war bereits methodisch fehlerhaft und wies innerhalb der Berechnung weitere Mängel auf.

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(1) Die Feststellungen des Umweltgutachters zur Ersetzung fossiler Energieträger beruhen methodisch auf der Annahme, dass der Nutzwärmebedarf zur Beheizung und zur Warmwasseraufbereitung im Jahr 2009 identisch mit dem entsprechenden Bedarf 1997 war und dass dieser Wärmebedarf ebenso vollständig durch die Wärmebereitstellung mittels des BHKW gedeckt wurde, wie zuvor durch die Wärmeerzeugung mittels des Heizölkessels. Das bedeutet jedoch, dass der Umweltgutachter nicht etwa aufgrund eigener Prüfung festgestellt, sondern fiktiv unterstellt hat, dass eine vergleichbare, hier sogar identische Wärmebereitstellung durch beide Formen der Wärmeerzeugung - auf fossiler und auf erneuerbarer Energieträgerbasis - erfolgte und dass die auftretenden Leitungsverluste bei der Wärmeabfuhr aus der jeweiligen Wärmeerzeugungsanlage in den Jahren 1997 und 2009 identisch waren. Er hat damit das zur Nachweisführung durch die Klägerin notwendige Gutachtenergebnis lediglich als wahr unterstellt.

41

(2) Die Ausführungen des Umweltgutachters und der Klägerin zum (unterstellten) identischen Nutzwärmebedarf in den Jahren 1997 und 2009 sind inhaltlich nicht nachvollziehbar. Sie berücksichtigen nicht, dass der Bedarf in Abhängigkeit z. Bsp. vom Zustand der Gebäudesubstanz der zu beheizenden Gebäude, von den Nutzungsbedingungen der Gebäude und von den Witterungsverhältnissen im Jahr sowie z. Bsp. vom Umfang des Warmwasserbedarfs jahresweise Schwankungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, zwischen dem Referenzjahr (1997) und dem zu beurteilenden Jahr (2009) zwölf Jahre liegen. In einem solch langen Zeitraum sind Veränderungen sowohl in der Gebäudesubstanz als auch im Nutzungsverhalten der Gebäude und des Warmwassers im Rahmen der Nutztierhaltung sehr nahe liegend.

42

(3) Den Feststellungen des Umweltgutachters zur Schätzung der Nutzwärmemengen, die in der KWK-Anlage erzeugt worden sein sollen, liegt die weitere Unterstellung zugrunde, dass der - fehlerhaft geschätzte - Nutzwärmebedarf im Jahr 2009 tatsächlich stets gedeckt werden konnte. Worauf sich diese Annahme stützt und ob bzw. inwieweit für die notwendige Wärmebereitstellung der Heizölkessel zur Wärmeerzeugung zugeschaltet werden musste, ist vom Umweltgutachter nicht untersucht und von der Klägerin auch sonst nicht dargelegt worden.

43

(4) Auch die Annahme des Umweltgutachters, dass die Leitungsverluste im Jahr 2009 denen des Jahres 1997 entsprachen, sind nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass im Rahmen der Umrüstung der Anlage und der Einfügung des BHKW in das Wärmenetz eine Ersetzung und Erneuerung der Wärmeleitungstrassen erfolgt sei; insoweit macht sie erhebliche Investitionskosten geltend.

44

(5) Aus dem Umweltgutachten für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die sichere Rückschlüsse auf die im Jahr 2009 erzeugte Nutzwärmemenge zulassen; solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

45

dd) Darüber hinaus sind die Darlegungen der Klägerin zu den Mehrkosten i.S. von Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Hs. EEG 2009 nicht nachvollziehbar; es ist insbesondere nicht erkennbar, ob der Mindestbetrag der Mehrkosten in Höhe von 100,00 € /kW installierte thermische Leistung erreicht oder überschritten worden ist.

46

(1) Als Nachweis i.S. von Anlage 3, Abschnitt II Nr. 2 EEG 2009 begegnet das Umweltgutachten vom 24.09.2012 durchgreifenden Bedenken schon aus formellen Gründen. Der Umweltgutachter beruft sich hinsichtlich der von ihm verwendeten Daten auf eine „Auflistung“ des Steuerberaterbüros G. (vgl. Gutachten S. 10) und hat eine Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Korrektheit dieser als Eigenerklärung der Klägerin zu bewertenden Aufstellung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Gutachten S. 3). Damit ist er seinem Auftrag, aufgrund eigener Sachkunde zu bewerten, welche der Investitionsmaßnahmen der Anlagenbetreiberin für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus berücksichtigungsfähig sind und in welchem Umfang sie Mehrkosten i.S. dieser Regelung darstellen, nicht gerecht geworden. Die kritiklose Übernahme von Daten Dritter, die selbst nicht in der Verantwortung stehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein Umweltgutachten nicht.

47

(2) Die Ausführungen des Umweltgutachters und das ergänzende Vorbringen der Klägerin stellen auch inhaltlich keine schlüssige Darlegung entsprechender Mindest-Mehrkosten dar.

48

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Halbsatz EEG 2009 sind in der hier vorliegenden Konstellation einer tatsächlichen Ersetzung fossiler Energieträger durch Biomasse überhaupt nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Wärmebereitstellung, d.h. mit der Erzeugung der Wärme, stehen. Hierzu verhalten sich der Umweltgutachter und die Klägerin nicht. Nach eigenen Angaben hat der Umweltgutachter vielmehr die Aufwendungen zur KWK-Wärmenutzung berücksichtigt (Gutachten S. 10) und ist damit bereits von einem falschen methodischen Ansatz ausgegangen. Diesen Fehler hat die Klägerin nicht, auch nicht hilfsweise, korrigiert. Unverändert hat sie beispielsweise die Gesamtinvestitionen in die Errichtung von Wärmetrassen in die Berechnung einbezogen, obwohl die Neuerrichtung bzw. Modernisierung von Leitungssystemen zwischen den Wärmesenken im Zweifel nicht der Wärmebereitstellung, sondern dem Wärmetransport und damit der Wärmenutzung zuzuordnen sind. Ob es hierfür Ausnahmen geben kann, wenn die Umrüstung der Wärmeerzeugung aus technischen Gründen auch eine Umrüstung des Wärmetransportsystems erfordert, muss hier nicht entschieden werden, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen worden sind. Zweifelhaft erscheint auch die Zuordnung der Kosten der Lieferung und Montage des Pufferspeichers sowie der Trassenkosten vom BHKW zum Pufferspeicher sowie vom Heizölkessel zum Pufferspeicher als Kosten der (ersetzten) Wärmebereitstellung. Ließe man die vorgenannten Investitionskosten unberücksichtigt, dann ergäbe sich ein erheblich unter 31.200,00 € (312 kW installierte Wärmeleistung x 100,00 € / kW) liegender Investitionsaufwand der Klägerin für die Ersetzung der Wärmeerzeugungsanlage. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Position „Steuerung/Sicherheitstechnik/Pumpen“, da die pauschale Beschreibung keinen Aufschluss darüber bietet, ob sie ausschließlich Kosten der Umrüstung zur Wärmebereitstellung erfasst.

49

3. Nach dem Vorausgeführten kommt es auf die Richtigkeit der Mitteilung der Abrechnungsdaten durch die Klägerin nicht mehr an. Der Senat merkt daher lediglich Folgendes an:

50

a) Die Form der Mitteilung der Abrechnungsdaten von der Klägerin als Anlagenbetreiberin an die Beklagte als Netzbetreiberin ergibt sich aus § 46 Nr. 3 EEG 2009; danach genügt auch eine Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten in Form einer Eigenerklärung.

51

b) Inhaltlich muss sich die Eigenerklärung jedenfalls bei einer Anlage mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie die Biogasanlage der Klägerin darstellt, auf die tatsächliche Nutzwärmemenge beziehen, da die vergütungspflichtige KWK-Strommenge unter Ansatz der Stromkennzahl, die mit einer Herstellerangabe bzw. einer Feststellung eines Umweltgutachters belegt werden muss (Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009), aus der tatsächlichen Nutzwärmemenge rechnerisch ermittelt wird (§ 3 Abs. 4 S. 1 KWKG).

52

c) Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen schließen es nicht aus, dass der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Nutzwärmemenge im Abrechnungszeitraum statt durch Messung (zum Begriff vgl. § 3 Nr. 26c EnWG) auf eine andere Weise ermittelt. Den Regelungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Messung als Regelfall angesehen wird. Legt man das schutzwürdige Informationsinteresse des Netzbetreibers zugrunde, so genügt auch jede Schätzung der Nutzwärmemengen, die auf objektivierten, für den Netzbetreiber nachvollziehbaren Grundlagen beruht und in der u.U. wegen der einer Schätzung innewohnenden Ungenauigkeit ein Sicherheitsabschlag vorgenommen worden ist. Dieser Auffassung steht auch das Votum der Clearingstelle EEG vom 07.10.2011, 2008/35, nicht entgegen, denn im dort entschiedenen Fall ging es allein um die Streitfrage, ob eine geeichte Messeinrichtung zur Erfassung der Nutzwärmemenge eingesetzt werden muss oder ob, wie im Vorlagefall, u.U. auch eine ungeeichte Messeinrichtung genügen kann. Die Clearingstelle hat zwar zutreffend auf die Unterschiede in der Aussage- und Beweiskraft der jeweiligen Messergebnisse hingewiesen, jedoch auch den Einsatz eines ungeeichten Messgeräts für zulässig und ausreichend erachtet, soweit die Richtigkeit der mit seiner Hilfe ermittelten Abrechnungsdaten gewährleistet sei. Hieraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zwingend ableiten, dass ohne Messung der Nutzwärmemenge eine Abrechnung in jedem Fall unmöglich sei.

53

d) Die Abrechnungsdaten der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. 2009 erfüllen jedoch die vom Senat genannten Mindestanforderungen an Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht. Es handelte sich, wie vorausgeführt, um Mengenschätzungen auf der Grundlage mehrfacher, sich überlagernder und inhaltlich nicht schlüssiger Unterstellungen.

54

III. Andere Einwendungen gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten hat die Klägerin nicht erhoben.

C.

55

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO.

56

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

57

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 U 54/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 U 54/13

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 U 54/13 zitiert 9 §§.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2009 - III ZR 187/08

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 187/08 Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. März 2014 - 2 U 26/11 (Hs)

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das

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2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 187/08 Verkündet am:
4. Juni 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kosten - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1, Stephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W.
Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros in Sachsen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH S. i.L. (im Folgenden: WBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und verauslagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend Rechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die nach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren.
2
Die Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich oder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr erteilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war, auch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbuchungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo zugunsten der WBD offen steht, von dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber den Beklagten beansprucht hat.
3
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien nicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu verrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft , so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999 nicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie von der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungsanspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr berechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet, eine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre ab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrechnung vereinbart gewesen.
4
Das Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. mit Urteil vom 11. Oktober 2005 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von jeweils 40.374,18 € verurteilt. Stephan S. hat diese Entscheidung rechtskräftig werden lassen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil im Übrigen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, soweit sie die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat (Urteil vom 15. März 2007 - III ZR 260/05 - juris).
5
Nach einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Beklagten erneut zur Zahlung des vorgenannten Betrags verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


7
Berufungsgericht Das hat ausgeführt, die SHS habe keine Rückzahlungsforderung gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Be- klagte dem Klageanspruch im Wege eines Leistungsverweigerungsrechts entsprechend § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB entgegensetzen könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Beklagten nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts die Behauptung des Klägers auszuräumen, zwischen der SHS und dem WBD habe für die Jahre 1991 bis 1993 eine Abrede über die pauschale Berechnung von Kosten bestanden. Die vernommenen Zeugen hätten unterschiedlich ausgesagt. Ihre Angaben seien jeweils in sich schlüssig und widerspruchsfrei gewesen, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, einer der Darstellungen den Vorzug vor der anderen zu geben. Der Beklagte trage das Risiko der Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten Abrechnungsvereinbarung. Er mache einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend und sei damit in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die begehrte Rechtsfolge herleite. Zwar habe der als Bereicherungsschuldner in Anspruch genommene Kläger eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast dahin, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände erwartet werden könne. Diesen Anforderungen sei der Kläger aber nachgekommen, indem er die Umstände für die von ihm behauptete Kostenumlagevereinbarung dargelegt habe. Der Beklagte habe es nicht vermocht, diesen von dem Kläger behaupteten Rechtsgrund auszuräumen.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen dürfen, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass zwischen der SHS und dem WDB in den Jah- ren 1991 bis 1993 die Einzelabrechnung für die vom WDB erbrachten Leistungen vereinbart war.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Vorgabe im ersten Revisionsurteil beachtet , dass dem Beklagten nicht abverlangt werden konnte, jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS auszuschließen. Vielmehr kann sich derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (aaO Rn. 14 m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger als Insolvenzverwalter der Leistungsempfängerin habe seiner (hieraus abzuleitenden sekundären) Darlegungslast genügt, indem er die Umstände für die von ihm behauptete Vereinbarung einer pauschalen Kostenumlage für die Jahre 1991 bis 1993 dargelegt habe.
10
2. Unzutreffend hingegen ist, dass das Berufungsgericht den Beklagten ohne weiteres als beweisbelastet für seine dem Klägervortrag widersprechende Behauptung einer Einzelabrechnungsvereinbarung angesehen hat. Zwar ist der Vorinstanz im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass grundsätzlich derjenige , der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht - hier der Beklagte -, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt (Senat aaO Rn. 13 m.w.N.). Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO Rn. 14 m.w.N.) - ohne dass dies im damaligen Verfahrensstand schon entscheidend war - bereits ausgeführt hat, gilt eine Ausnahme hiervon jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In die- sen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss.
11
Sollten die Akontozahlungen der SHS, wie es der Beklagte geltend macht, als solche Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sein, trüge demnach der Kläger und nicht der Beklagte das Risiko, dass sich nicht klären lässt, ob die Vertragsparteien für den maßgeblichen Zeitraum eine pauschale oder eine Einzelabrechnung vereinbart hatten.
12
Die Wertung, ob die streitigen, ohne Tilgungsbestimmungen getroffenen Leistungen solche Zahlungen waren, bei denen ausnahmsweise der als Kondiktionsschuldner in Anspruch Genommene die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsgrundes trägt, hängt unter anderem von der Auslegung des mit den Leistungen verbundenen Erklärungsinhalts und damit von tatrichterlichen Feststellungen ab. Das Berufungsgericht hat sich jedoch bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Akontozahlungen als Abschlags- oder Vorauszahlungen zu würdigen sind. Dies ist nachzuholen.
13
3. Da zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere Feststellungen notwendig sind, ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf die Gegenrügen des Klägers einzugehen.
14
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für die Revisionsinstanz beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Schilling
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2008 - I-21 U 113/04 -

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.