Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 4 U 51/14

bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2014, Az.: 11 O 2169/13, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche nach einem Wohnungsbrand geltend.

2

Der Vermieter G. Z. unterhielt für sein in E. in der K. Straße 2 gelegenes Mehrfamilienhaus ausweislich des Versicherungsscheins vom 20. Februar 2007 (Bl. 7 bis 14 d. A.) bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum dynamischen Neuwert, die u. a. auch das Brandrisiko mit umfasste. K. M., der eine Wohnung in diesem Gebäude angemietet hatte, war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

3

Am 5. August 2012 kam es in der Wohnung des Mieters K. M. zu einem Brand, der die Wohnung völlig zerstörte und zu erheblichem Sachschaden an dem Gebäude führte. Kurz vor dem Brand hatte K. M. einen mit Lithium-Ionen-Akkus betriebenen Modellhubschrauber zum Laden der Akkus auf die Couch in seinem Wohnzimmer gestellt und in die oberhalb der Couch befindliche Steckdose eingesteckt. Anschließend begab er sich in den Hof des Mehrfamilienhauses, von wo aus er später den Brand in seiner Wohnung wahrnahm.

4

Ein gegen K. M. wegen fahrlässiger Brandstiftung unter dem Aktenzeichen 233 Js 36428/12 eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Beiakte) stelle die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Verfügung vom 26. März 2013 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

5

Die Klägerin leistete an ihren Versicherungsnehmer G. Z. zum Ausgleich des entstandenen Zeitwertschadens mehrere Zahlungen über insgesamt 49.285,19 €, wohingegen sie eine weitergehende Regulierung des Neuwertschadens ablehnte, da bisher noch kein Nachweis über entsprechende Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude erbracht worden sei.

6

Die Klägerin hat behauptet, der Wohnungsbrand sei durch die Hubschrauberakkus verursacht worden, und zwar in fahrlässiger Weise durch den Mieter K. M., da dieser die Akkus beim Laden nicht auf einer feuerfesten Unterlage, sondern unbeabsichtigt auf seiner Couch abgestellt habe. Deshalb könne sie in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters die Hälfte des von ihr regulierten Schadens (24.642,59 €) verlangen. Wegen der Höhe des Schadens hat sie sich auf ein zuvor von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. U. B. (Bl. 44 - 94 d. A.) bezogen, das unter Einschluss eines Mietverlustes von 2.262,33 € zu einem Zeitwertschaden in Höhe von 51.547,52 € brutto bzw. 43.317,24 € netto gelangt ist (Bl. 47 d. A.).

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.642,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2013 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat bestritten, dass die Hubschrauberakkus oder ein anderes elektrisches Gerät ihres Versicherungsnehmers den Brand verursacht hätten. Für den Brand sei vielmehr die veraltete Elektroinstallation des Gebäudes, die unter anderem über keine FI-Sicherheitsschalter verfügt habe, verantwortlich. Doch selbst wenn die Hubschrauberakkus den Wohnungsbrand ausgelöst haben sollten, träfe ihren Versicherungsnehmer keinen Fahrlässigkeitsvorwurf, da mit einem Defekt des Gerätes nicht zu rechnen gewesen sei und Sicherheitshinweise darüber, dass der Akku nur auf einer feuerfesten Unterlage geladen werden dürfe, dem gekauften Hubschrauber nicht beigelegen hätten. Zudem hat die Beklagte die Höhe des Brandschadens bestritten und beanstandet, die Klägerin habe mit ihrem bloßen Verweis auf das Gutachten des Dipl.-Ing. U. B. nicht ausreichend zur Schadenshöhe vorgetragen.

12

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. Juli 2014 (Bl. 127 - 131 d. A.) zum überwiegenden Teil, in Höhe von 20.527,46 € nebst Zinsen, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu einem Ausgleichsanspruch der Versicherer analog § 78 VVG ein entsprechender Zahlungsanspruch zu. Da als Brandherd nur die Couch des Mieters M. in Betracht komme, hätte es nach der im Mietrecht entwickelten und auch in der vorliegenden Konstellation Geltung beanspruchenden Sphärentheorie der Beklagten oblegen, sich zu entlasten und nachzuweisen, dass ihr Versicherungsnehmer den Brand nicht fahrlässig verursacht habe. Ein solcher Nachweis sei ihr hingegen nicht gelungen. Durch das Abstellen des zu ladenden Akkus auf der brennbaren Couch anstatt auf einer nicht brennbaren Unterlage habe K. M. zudem fahrlässig gehandelt. Nach der vorgetragenen Schadensermittlung, die entgegen den Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend sei, könne die Klägerin allerdings nur die Hälfte des Nettozeitwertschadens von 43.317,14 € abzüglich des darin enthaltenen Mietverlustes von 2.262,33 € verlangen.

13

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie auch in zweiter Instanz weiter die komplette Abweisung der geltend gemachten Klage verfolgt. Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe unzulässigerweise den von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis dazu, auch ein Kurzschluss oder Defekt des veralteten Elektroleitungsnetzes hätten brandursächlich sein können, außer Acht gelassen. Daneben habe ihr Versicherungsnehmer K. M. beim Laden der Akkus keineswegs schuldhaft gehandelt, da der Ladevorgang zuvor fünfmal problemlos vonstatten gegangen sei und deshalb kein Anhalt für einen möglichen technischen Defekt des Modellhubschraubers bestanden habe. Schließlich rügt sie, das Landgericht habe die Höhe des Schadens allein auf Grundlage des Vortrages der Klägerin festgestellt, ohne ihr zulässiges Bestreiten hierzu auch nur ansatzweise zu beachten.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

16

sowie h i l f s w e i s e,

17

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Vor allem sei die vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung, fußend auf der mietrechtlichen Sphärentheorie, nicht zu beanstanden, da sich, ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder und des Brandortbefundberichts, der Schwerpunkt des Brandes auf der Couch des Mieters und damit in dessen Verantwortungsbereich befunden habe. Ein Kurzschluss in der benutzten Steckdose sei als Brandursache nach dem Schadensbild hingegen auszuschließen, da sich der Brand ansonsten zunächst im Fußbodenbereich hätte entwickeln müssen und sich nicht so schnell, wie geschehen, hätte ausbreiten können. Das Landgericht sei im Übrigen auch zutreffend zu einem Verschulden des Mieters M. gelangt, da sich in sämtlichen Gebrauchsanleitungen entsprechender Ladegeräte ein gleichlautender Hinweis darauf befinde, dass das Laden mit einer Wärmeentwicklung verbunden sei und nur auf einer nicht brennbaren Unterlage durchgeführt werden dürfe. Ebenso wenig seien die Feststellungen zur Schadenshöhe zu beanstanden, da es die Beklagte verabsäumt habe, gegebenenfalls nach einer eigenen Besichtigung des beschädigten Gebäudes, das vorgelegte Sachverständigengutachten detailliert zu bestreiten.

II.

21

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist insoweit gemäߧ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet, als auf ihren Hilfsantrag die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel in erster Instanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nebst dem zugrunde liegenden Verfahren an das Landgericht Magdeburg zurückzuweisen war.

22

Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt, aufgrund dessen eine umfängliche bzw. aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz dem Senat gleichermaßen zweckdienlich wie geboten erscheinen lässt.

23

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht namentlich dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zur nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, ZIP 2007, 1524; BGH, Urteil vom 22. Juni 2009, Az.: II ZR 143/08, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: 19 U 5582/07, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 1 U 42/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29).

24

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen, indem es verfahrensfehlerhaft das Bestreiten der Beklagten zur Höhe des durch den Brand verursachten Zeitwertschadens unberücksichtigt gelassen und das Vorbringen der Klägerin hierzu als unstreitig seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, was bei Meidung einer ebenso umfangreichen wie aufwendigen Beweisaufnahme in zweiter Instanz eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unumgänglich erscheinen lässt.

25

Während die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil dazu, dass der Mieter M. den Brandschaden fahrlässig verursacht hat und deshalb der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, nach derzeitigem Sachstand schwerlich zu beanstanden sind (1), bedarf die zu Recht im Hinblick auf das per se unzureichende, geschweige denn sachlich überzeugende außergerichtliche Sachverständigengutachten bestrittene Höhe eines solchen Anspruchs hingegen weiterhin der prozessualen Aufklärung (2).

26

1. Rechtlich zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch der Klägerin als Gebäudeversicherer nach der Regulierung des Brandschadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters nach den Grundsätzen der Doppelversicherung in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG in Betracht kommt.

27

Der BGH hat, unter anderem in Urteilen vom 13. September 2006 (Az.: IV ZR 273/04), 18. Juni 2008 (Az.: IV ZR 108/06), 22. Oktober 2008 (Az.: XII ZR 148/06) und vom 27. Januar 2010 (Az.: IV ZR 129/09: alle zitiert nach juris), in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass einem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Gebäudeschäden verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG alter bzw. § 78 Abs. 2 VVG neuer Fassung) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehe, wobei sich dieser Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Versicherungsleistungspflichten zu richten habe.

28

Entgegen den Einwänden der Beklagten ist nach bisherigem Sach- und Streitstand genauso wenig zu beanstanden, dass das Landgericht sowohl die Verursachung des Brandschadens (a) durch den Mieter M. als auch dessen fahrlässige Verhaltensweise (b) bejaht hat.

29

a) Was die Frage einer Verursachung des Brandes durch den Mieter M. anbelangt, hat das Landgericht zutreffend auf die Grundsätze der aus dem Mietrecht stammenden Sphärentheorie abgestellt.

30

So hat namentlich der BGH mit Urteil vom 27. Januar 2010 (Az.: IV ZR 129/09, zitiert nach juris, Rdnr. 9) ausgeführt, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer wegen eines Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers in gleicher Weise wie sein Versicherungsnehmer die speziellen mietrechtlichen Beweislastgrundsätze entgegenhalten lassen müsse. Nach der im Mietrecht anerkanntermaßen geltenden Sphärentheorie wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen unterteilt. Scheidet eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, ist es Aufgabe des Mieters nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt und ihn kein Verschulden trifft.

31

Nach gegenwärtigem Sachstand spricht alles dafür, dass der Brand durch die Hubschrauberakkus, die der Mieter M. unstreitig auf seiner Couch zum Laden abgestellt hatte, verursacht wurde. Demgegenüber bleibt das Vorbringen der Beklagten, ein Kurzschluss oder eine veraltete Elektrotechnik hätten zum Brand geführt, vollkommen haltlos. So fehlt bereits jeder nähere Vortrag dazu, weshalb die Elektrotechnik in der Wohnung veraltet (?) gewesen sein sollte oder vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprochen haben könnte. Dem plausiblen Vortrag der Beklagten, FI-Sicherheitsschalter seien lediglich in Nassräumen, nicht jedoch im Wohnzimmer des Mieters vorgeschrieben, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Ohnehin ist aber auch nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, inwieweit eine veraltete Elektrotechnik oder ein Kurzschluss in der Steckdose zu dem fraglichen Wohnungsbrand geführt haben könnten, wenn man die näheren Umstände der Brandentstehung, wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg ergeben, weiter berücksichtigt. Als Brandherd wird dort eindeutig, wie sich auch markant den Fotos entnehmen lässt, die Couch im Wohnzimmer, auf der der Mieter M. den Modellhubschrauber zum Laden abgestellt hatte, bezeichnet (vgl. Bl. 13 d. Beiakte). Diese Feststellung wird zudem durch die eigenen Angaben des Mieters M. gestützt. Dieser hat auf polizeiliche Befragung angegeben, bei Rückkehr in die Wohnung bemerkt zu haben, dass die Couch in seinem Wohnzimmer in Flammen gestanden habe (Bl. 9, 11 d. Beiakte).

32

b) Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Beklagten nur schwerlich geeignet, ein nach den Grundsätzen der Sphärentheorie bereits zu vermutendes Verschulden des Mieters M. zu entkräften.

33

Ungeachtet eines ausdrücklichen Sicherheitshinweises in den ursprünglich beim Erwerb des Modellhubschraubers noch vorhandenen und offensichtlich beim Wohnungsbrand zerstörten Unterlagen (vgl. Bl. 11 d. Beiakte) können die von Lithium-Ionen-Akkus beim Laden hervorgerufenen Brandgefahren als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, da über diese Gefahren, wie im mündlichen Termin vor dem Senat erörtert, mehrfach zuvor in den Printmedien sowie in Funk- und Fernsehsendungen berichtet worden war. Angesichts dieser besonderen Brandgefährlichkeit ist es mit der allgemein von einem Wohnungsmieter zu erwartenden Sorgfalt nicht vereinbar, derartige Akkus zum Laden auf einer brennbaren Couch abzustellen, um anschließend die Wohnung zu verlassen. Vielmehr hätte der Mieter M. die Akkus des Hubschraubers in zumutbarer Weise beim Ladevorgang auf einer nicht brennbaren Unterlage, etwa in der Küche oder im Bad auf einer gefliesten Oberfläche oder auf einer Fensterbank, soweit aus Stein, abstellen können und den Ladevorgang bei Verlassen der Wohnung unterbrechen müssen.

34

2. Klärungsbedürftig bleibt demgegenüber der Umfang des entstandenen Brandschadens und damit die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wofür die Klägerin, die sich auf einen solchen Anspruch beruft, darlegungs- und beweisbelastet ist.

35

Zu Recht beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe ihr diesbezügliches Bestreiten zur Schadenshöhe vollkommen unberücksichtigt gelassen und ohne tragfähige Begründung den von der Klägerin behaupteten Schaden seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Landgerichts, die vorgetragene Schadensermittlung, sei entgegen den Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend, vermögen das Absehen von einer notwendigen Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht zu rechfertigen.

36

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich das Bestreiten keineswegs deshalb als prozessual unbeachtlich, weil die Beklagte gehalten gewesen sei, das vorgelegte Privatgutachten des Diplom-Ingenieurs U. B., gegebenenfalls nach einer Besichtigung des Brandortes, en détail zu bestreiten.

37

Zum einen war es nicht Aufgabe der Beklagten, den Sachschaden vor Ort aufzunehmen, sondern vielmehr oblag es der Klägerin, und zwar nicht nur wegen einer Schadensregulierung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, sondern ebenso mit Blick auf die spätere Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs, die erforderlichen Beweise zur Schadenshöhe vor Ort festzustellen und zu sichern, wofür ihr bei einem fehlenden Einvernehmen mit der Beklagten über einen privat zu bestimmenden Sachverständigen auch die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO offen gestanden hätte.

38

Zum anderen erscheint das vorgelegte Privatgutachten, welches ohnehin nur bloßen Parteivortrag darstellt und keinerlei Bindungswirkung entfaltet, ohne weiteren ergänzenden Vortrag der Klägerin, selbst unter Berücksichtigung eines nach § 287 Abs. 1 ZPO reduzierten Beweismaßstabs, nur wenig bzw. nicht hinreichend geeignet, um allein daraus ohne weitere Erläuterungen und Feststellungen eindeutig auf eine bestimmte Schadenshöhe hinsichtlich des bislang nur streitbefangenen Zeitwertes schließen zu können.

39

So lassen sich bereits die für eine Schadensermittlung vom Privatsachverständigen, dem Dipl.-Ing. B., verwendeten Anknüpfungstatsachen weder dem Gutachten noch dem sonstigen Vortrag der Klägerin entnehmen. Es wird zwar in dem Gutachten auf die bei der Ortsbegehung selbst gefertigten Unterlagen verwiesen (Bl. 49 d. A.), jedoch bleibt unklar, um welche Unterlagen es sich hierbei handelt, zumal die offenbar gefertigte Fotodokumentation (= Anlage 1 lt. Bl. 78 d. A.) von der Klägerin nicht vorgelegt worden ist. Daneben entbehrt es der erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit, wenn eingangs des Gutachtens zwar gewisse Schadensbereiche, wenngleich auch nur recht allgemein, benannt sind (Bl. 51 d. A.), anschließend jedoch im Rahmen der Kostenschätzung (Bl. 57 bis 69 d. A.) überhaupt keine Zuordnung der angesetzten Mengen und Massen zu einzelnen Räumlichkeiten oder Schadenstellen in dem Gebäude mehr stattfindet. Auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens, der, ohnedies nicht nachvollziehbar, exakt 35,24 % des Neuwertschadens ausmachen soll, bleibt vieles vollkommen unklar, zumal, worin der mit 5 % als Wertminderung angesetzte Reparaturstau bestanden haben soll.

40

Mit Blick auf das nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerichtlich eröffnete Ermessen erachtet der Senat eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts als allein sach- und zweckgerechte Maßnahme für geboten. Die Komplexität und der Umfang der zu erwartenden Beweisaufnahme, die neben einer Klärung der notwendigen Anknüpfungsgrundlage, etwa durch Vorlage von entsprechenden Lichtbildern oder auch einer denkbaren Vernehmung des Diplom-Ingenieurs B. als Zeugen, letztlich auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hinauslaufen dürfte, bedingt deren sachgerechte Durchführung in erster Instanz. Die Frage der Zurückverweisung ist auch im Termin der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken vonseiten einer Partei geäußert worden wären. Die Zurückverweisung entspricht zudem dem wohlverstandenen Interesse der Parteien, nicht ohne zwingenden Grund einer Tatsacheninstanz verlustig zu gehen und bereits in erster Instanz alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage eines, soweit nötig und möglich, lückenlos ermittelten Sachverhalts zu klären.

41

Von dem Erlass eines Grundurteils, das sich, verbunden mit einer konkreten Haftungsquote der Beklagten, auf den bisher ausschließlich geltend gemachten Zeitwertschaden hätte beziehen müssen, hat der Senat hingegen Abstand genommen.

42

Hiergegen sprachen nicht nur eine möglicherweise zweifelhafte Bindungswirkung bzw. Rechtskraft eines solchen Grundurteils, was die Abgrenzung zwischen dem bislang allein streitgegenständlichen Zeitwertschaden und einer späteren, weiterhin möglichen und hierauf dann aufbauenden Regulierung des Neuwertschadens anbelangt, sondern zudem der Umstand, dass die versicherungsinterne Haftungsquote der Beklagten bisher nicht eindeutig feststeht.

43

Ein Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer hat entsprechend § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zueinander zu erfolgen (BGH, VersR 2006, 1536). Dies bedeutet, dass eine von der Klägerin geltend gemachte hälftige Erstattung der von ihr regulierten Kosten zwingend voraussetzt, dass die jeweiligen Leistungspflichten der beiden Versicherer kongruent sind, mithin die Beklagte nach ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Mieter M. nicht für einen nur geringeren oder vielleicht auch höheren Schaden einzustehen hätte, als die Klägerin dem Grundstückeigentümer gegenüber zu regulieren verpflichtet ist. Zur Klärung dieser Frage wird es notwendig sein, den Versicherungsschein über die mit dem Mieter M. abgeschlossene Haftpflichtversicherung nebst vereinbartem Bedingungswerk vorzulegen, wozu die Beklagte nach Zurückverweisung der Sache in erster Instanz Gelegenheit haben wird.

III.

44

Gerichtskosten für die zweite Instanz konnten wegen der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.

45

Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht nach Maßgabe der abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden haben.

46

Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiterhin gegebene Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ergibt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538 Rdnr. 59).

47

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im konkreten Fall erfordert.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 4 U 51/14

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

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(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Tenor

I. Das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird aufgehoben.

Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich derjenigen der Zurückverweisung - werden niedergeschlagen.

III. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.599,92 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufes über einen bei der Beklagten erworbenen Neuwagen des Modells "Pkw Audi A6 Limousine 3.0".

2

Wegen des Sachverhalts und den in erster Instanz gestellten Anträgen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. im Näheren Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 540 Rn. 2 m.w.N. a.d.Rspr.). Ergänzend (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszuführen:

3

Die Beklagte hat erstinstanzlich neben der vom Vordergericht wiedergegebenen Verteidigung vor allem - und wiederholt - in Abrede gestellt, dass die vom Kläger behaupteten Sachmängel (auf die er sein Rücktrittsverlangen stützt) bei Übergabe des gekauften Fahrzeuges am 08.12.2003 vorhanden gewesen seien sowie vor und nach den Werkstattaufenthalten (zur Reparatur des Pkw's) bei der Autohaus ... GmbH gegeben waren bzw. verblieben wären. Außerdem hat sie, die Beklagte, die Auffassung vertreten, dass sich der Kläger auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB - und die dort geregelte Sechs-Monats-Frist - nicht zu berufen vermöge, da er den Pkw nicht als Verbraucher sondern für sein Geschäft als selbständiger Versicherungsmakler gekauft habe. Schließlich hat sie eingewandt, die im Gutachten der ... vom 24.05.2006 angeführten Sachmängel seien erst nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist festgestellt und angezeigt worden, weshalb der Kläger sie nicht für seine Rechtsposition anführen könne.

4

Im weiteren hat die Beklagte - ebenso wiederholend - auf Mängel, Widersprüchlichkeiten und Unzuträglichkeiten bei der prozessualen Antragstellung des Klägers hingewiesen.

5

Das Landgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung die Frage einer Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes dahinstehen lassen und stattdessen - für die Abweisung der Klage - darauf abgestellt, dass der Kläger der Beklagten - unstreitig - keine Frist zur Nacherfüllung (§§ 440, 437 Nr. 1 BGB) gesetzt habe. Von dieser Voraussetzung sei er nicht i.S. von § 440 Satz 1 und Satz 2 BGB befreit gewesen. Von einer Verweigerung der Mängelbeseitigung (§ 440 Satz 1 BGB) seitens der Beklagten könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil er dieser überhaupt keine Gelegenheit eingeräumt habe, die geltend gemachten Mängel zu beseitigen. Die Berufung des Klägers auf eine - mehr als zwei Mal - fehlgeschlagene Mängelbeseitigung (§ 440 Satz 2 BGB) in einer Drittwerkstatt, eine Maßnahme zu der dieser grundsätzlich nach Ziff. VII. 2.a) der Verkaufsbedingungen der Beklagten ermächtigt gewesen sei, scheitere daran, dass diese Ermächtigung des Käufers in Korrespondenz zu seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer gestanden habe, gem. Ziff. VII. 2.a) zweiter Halbsatz der Bedingungen, denjenigen über den Nachbesserungs- bzw. Reparaturversuch in der Drittwerkstatt informieren, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, damit dieser in die Lage versetzt wird, Nachbesserungen entweder selbst durchzuführen oder Einfluss auf den Versuch der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Werkstatt eines Dritten zu nehmen. Diese ihm auferlegte Informations- und Unterrichtungspflicht, die vom Käufer im Verhältnis zum Verkäufer im zeitlichen Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor Ausführung des zweiten Nachbesserungsversuchs zu erfüllen sei, habe der Kläger - nach dem Ergebnis der vor dem Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme (zur Vernehmung des Zeugen ...) - verletzt.

6

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe der ersten Instanz Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Klägers, die auch rechtzeitig begründet worden ist.

8

Der Kläger macht geltend, die vom Landgericht ... vertretene Rechtsauffassung - zur Informationsverpflichtung des Käufers über einen Reparaturversuch in einer Drittwerkstatt -, mit der die zuvor schon vom OLG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2006, Az.: 13 U 212/05) und vom Landgericht Schwerin (DAR 2004, 590, 592) in der Judikatur verfochtene Ansicht übernommen wurde, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 166/06, verworfen worden.

9

Der Kläger beantragt:

10

Unter Aufhebung des am 20.11.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird die Beklagte verurteilt,

11

1. Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: ...), an den Kläger 42.217,30 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 zu zahlen.

12

2. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: ...), an die ... Bank, ... den Betrag in Höhe von 42.217,30 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 hinsichtlich des Finanzierungsvertrages, Vertragsnummer ... Herr ..., Bankverbindung: Konto Nr.: ... Bankleitzahl ..., ... Bank ..., zu zahlen.

13

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der ... Bank, ..., ..., aus dem Finanzierungsvertrag, Vertragsnummer ... Herr ..., zur Finanzierung des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: ...), insbesondere den Zinsen, sowie Bearbeitungsgebühren freizustellen, soweit diese Anträge noch nicht durch den Antrag zu 1. oder zu 2. erfasst wurden.

14

4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Schadensersatz aus dem nicht anrechenbaren Anteil der Geschäftsgebühr gem. Nr. ... VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG in Höhe von 633,10 €, zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € zu zahlen.

15

Weiterhin hilfsweise, für den Fall, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, beantragt der Kläger,

16

das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund zurückzuverweisen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Auf Anfrage haben beide Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - unter Verzicht auf die Gelegenheit, weitere Schriftsätze einzureichen, und unter Verzicht darauf, dass der Senat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt - erklärt.

20

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

21

Die zulässige Berufung hat (vorläufig) Erfolg (1.) und führt - unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens - zur Zurückweisung der Sache an das Gericht in erster Instanz (2.).

22

1. Die Berufung ist erfolgreich, weil sie aufzeigt, dass die angefochtene Entscheidung materiell-rechtlich falsch war.

23

Denn schon im Zeitpunkt des ergangenen Urteils des Landgerichts Stralsund hatte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationspflicht des Käufers bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei vom Hersteller anerkannten Betrieben - auf deren Wirksamkeit (und vom Kläger nicht erfüllte Einlösung) das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung zentral gestützt hat - objektiv mehrdeutig ist und deshalb nicht, wie vom OLG Stuttgart (a.a.O.) und - diesem im Anschluss folgend - dem Landgericht Stralsund, dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504-506, Leitsatz; näher Tz. 18-23, zitiert nach juris).

24

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese (die Gründe) nach dem Willen des Gesetzgebers gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen, die zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt haben, zu beschränken ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 540 Rn. 3 m.w.N.).

25

2. Die Berufung des Klägers kann gleichwohl nicht in dem Sinne von Erfolg getragen sein, dass sie zur Zuerkennung der von ihm verfolgten Ansprüche führt. Denn der Senat (als Berufungsgericht) sieht Anlass, nachdem eine Partei (nämlich der Kläger) dies hilfsweise (was ausreichend ist [vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rna. 4]) beantragt hat (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO), von dem ihm zustehenden Ermessen ("darf die Sache... zurückverweisen", vgl. § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Gebrauch zu machen und die Sache, da ihre weitere Verhandlung erforderlich wirkt, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), das rechtsfehlerhafte Urteil - unter Aufhebung des Verfahrens - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

26

a) Diese Ermessensentscheidung - als Ausnahme von dem in § 538 Abs. 1 ZPO niedergelegten Grundsatz, dass das Berufungsgericht selbst die notwendigen Beweise zu erheben und die Sache zu entscheiden hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 6) - begründet sich dann, wenn die Zurückweisung sachdienlich ist. Eine solche Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (vgl. BGH, NJW 2000, 2024; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 7). Übereinstimmenden Anregungen (oder Anträgen) der Parteien wird das Gericht dabei regelmäßig zu entsprechen haben, weil dahinter häufig der Wunsch steht, nunmehr im 1. Rechtszug "alsbald zu Ende zu kommen", etwa durch die Führung von Vergleichsverhandlungen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.), oder auch deshalb, um einen missratenen prozesstaktischen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht mehr zu korrigieren wäre (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), nunmehr vor dem Gericht erster Instanz "richtig" zu stellen.

27

aa) Für die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. von § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - dem wohl hauptsächlichsten Anwendungsfall des Zurückverweisungsrechts - entscheidend ist im Besonderen, dass darunter nicht die materiell-rechtlich unrichtige Sachbehandlung (error in iudicando; vgl. BGH, NJW 1984, 1346; 1993, 538; 1997, 1447) fällt, sondern nur ein Verfahrensmangel (error in procedendo) (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Rn. 7 und 8) maßgeblich sein kann, also ein Fehler, der den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft, im Gegensatz zum Fehler bei der Rechtsfindung. Ob ein Verfahrensmangel anzunehmen ist, beurteilt sich hierbei aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstrichters, ungeachtet dessen, ob das Berufungsgericht sie billigt oder nicht (vgl. BGH, NJW 1997, 1447; NJW-RR 1999, 1289; MDR 2001, 469; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 7). Deshalb darf auch eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters nicht wegen fehlenden Hinweises nach § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden (zutreffend Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.).

28

bb) Zu den Verfahrensmängeln sind in der Judikatur (und Kommentarliteratur) Fallgruppen entwickelt worden. Zu ihnen rechnen - beispielsweise - die a) falsche Besetzung des Gerichts, b) die Zuständigkeitsmängel, c) die fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen, d) die mangelhafte Prozessführung, e) die mangelhafte Tatsachenfeststellung und f) Mängel des Urteils selbst (vgl. im Einzelnen Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 13-29; ähnlich Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 10-12).

29

cc) Eine fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 17-19), auch zu verstehen als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O, § 538 Rn. 10), ist darin zu sehen, dass der Kern des Parteivorbringens (egal, ob Angriffs- oder Verteidigungsvortrag) so verkannt wird, dass die entscheidungserhebliche Frage unbeantwortet bleibt (vgl. BGH, Warneyer 190, Nr. 107; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 18), oder ein wesentlicher Teil des Parteivortrages übergangen wird (vgl. BGH, NJW 1998, 2053; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 10).

30

b) So liegt es auch hier. Die vorgenannten Voraussetzungen sind - im Ergebnis - erfüllt. Zwar ist das Gericht erster Instanz zu seiner - fehlerhaften - Rechtsauffassung allein aufgrund eines Irrtums zur Begründung der materiellen Rechtslage gelangt.

31

Gleichwohl hat es zugleich und daneben bei seiner Entscheidung einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, indem es relevantes - entscheidungserhebliches - Parteivorbringen (primär der Beklagten) nicht berücksichtigt und gewürdigt hat.

32

aa) Denn bezogen auf die Anspruchsgrundlage des klägerischen Verlangens auf Rückabwicklung des (geschlossenen) Kaufvertrages (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 und 2, 346 BGB), für das er, der Kläger, darlegungs- und beweispflichtig ist, hat das Landgericht den (entgegenstehenden) Parteivortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, der darin - schon in erster Instanz - bestand (wie dargestellt), dass ein Sachmangel bei Übergabe der Kaufsache (überhaupt) bestritten worden ist, und daneben im übrigen auch das Auftreten eines Mangels innerhalb der von der Beklagten zu vertretenden Gewährleistungsfrist. Diesen Kern des Beklagtenvortrags hat das Gericht erster Instanz dahinstehen lassen, um stattdessen für die (insoweit unberechtigte) Klageabweisung auf die nicht vom Kläger erfüllte Informationsverpflichtung zu einem in einer Drittwerkstatt reparierten Sachmangel abzustellen.

33

bb) Damit hat das erstinstanzliche Gericht die Berufungsinstanz um eine entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage - ob nämlich überhaupt ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (unter rechtlich eigenständiger Bewertung des Gerichts zu § 476 BGB) vorgelegen hat, was sachverständigerseits festzustellen wäre - "gebracht", so dass sich der Senat - auch im Interesse der Parteien, um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu meiden - gehindert sieht, in der Sache selbst nach § 538 Abs. 1 ZPO zu entscheiden und stattdessen die Zurückverweisung an das Landgericht - aus Ermessensgründen - vorzieht.

34

cc) Das Vordergericht kann insoweit auch nicht exculpieren, dass es seine Entscheidung auf eine jedenfalls vertretbare Grundlage (vgl. das Judikat des OLG Stuttgart; aufgehoben vom BGH in der benannten Entscheidung) gestützt hat. Denn Aufgabe der ersten Instanz ist es (nach dem gesetzgeberischen Willen zur ZPO-Reform), dass die zur (Schluss-) Entscheidung in einem Rechtsstreit erforderlichen Beweise regelmäßig auch in der ersten Instanz erhoben werden (vgl. hier nur allgemein Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. l5 m.w.N.), weshalb die Parteien - sachwidrig - eine Instanz einbüßen würden, wenn der Senat (nach umfänglicher Beweiserhebung: Zeugen- und Sachverständigenbeweis, vgl. hier nur Klageschrift) in der Sache selbst entscheiden täte.

35

Um diese - in der Hauptsache - geforderte Beweiserhebung hat sich das Landgericht "gedrückt", in dem es den Parteivortrag der Beklagten unzureichend gewürdigt (Bestreiten des Sachmangels) und den vom Kläger - als anspruchsbegründender Partei - zu erbringenden Beweis nicht erhoben hat. Der Senat hat mithin keine hinreichend aufgeklärte Sachverhaltsgrundlage, um selbst und ohne Beeinträchtigung der Parteiinteressen (= Benehmung einer Tatsacheninstanz) den Rechtsstreit (schon jetzt) abschließend zu entscheiden.

36

3 . Das Gericht erster Instanz wird sich nunmehr - darauf weist der Senat hin (zu den Bindungswirkungen für die Vorinstanz vgl. hier nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 30 m.w.N.) - mit den Folgen und der gebotenen Aufklärung der aufgeworfenen streitgegenständlichen Fragen (zum Vorliegen eines Mangels innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist) zu befassen haben.

37

Ebenso wirkt es erforderlich, dass das Landgericht auf eine sachgerechte Antragstellung der - aus Sicht des Senates zutreffend - von der Beklagten bemängelten Klageverfolgung (des Klägers, in seinen Klageanträgen) hinwirkt (dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 15 m.w.N.).

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG; sie beruht auf der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 58 m.w.N.), wobei zu diesen Kosten auch die der Zurückverweisung rechnen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 12 m.w.N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (dazu allgemein Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O, § 538 Rn. 59) hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Den Streitwert hat der Senat gem. §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (vgl. Beschluss vom 14.01.2008) festgesetzt; hierbei hat der Senat (außerdem) berücksichtigt, dass die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung vorliegend zu keiner Streitwerterhöhung führt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Zug-um-Zug-Leistungen").

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 129/09 Verkündetam:
27.Januar2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG §§ 59, 67 a.F.; BGB §§ 195, 548 Abs. 1; PrivathaftpflichtVers (Bes.Bed. u.
Risikobeschreibungen f.d. Privathaftpflichtversicherung Nr. 4.2)

a) Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer
des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86
Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch
des Vermieters gegen den Mieter.

b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.

c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden
an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz
sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden
Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 3. Februar 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat die Klägerin als deren Hausratversicherer reguliert.
2
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 29.425,21 € auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend anwendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.).
3
Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer 4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Regressverzichts der Klägerin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil diese den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe und von der Klägerin als Hausratversicherer entschädigt worden sei. Davon abgesehen könne die Klägerin keine Kosten für die Beseitigung von Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen und Glasschäden erstattet verlangen, weil insoweit der Ausschluss in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR eingreife. Außerdem sei nicht bewiesen, dass die Mieterin den Brand fahrlässig herbeigeführt habe. Die im Mietrecht geltende Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen sei auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht anwendbar. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.
4
Das Landgericht (VersR 2008, 1688) hat der Klage in Höhe von 28.268,67 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in der zuerkannten Höhe hat.
6
I. Die Mieterin wäre dem Vermieter wegen leicht fahrlässiger Herbeiführung des Brandes an sich zum Schadensersatz verpflichtet.
7
1. Es ist unstreitig und im Übrigen von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Brand durch eine eingeschaltete Platte des Elektroherds in der Mietwohnung entstanden ist, weil die Mieterin die Platte nicht ausgeschaltet oder beim Verlassen der Wohnung mit einer über die rechte Schulter gehängten sperrigen Tasche gegen den Schaltknopf gestoßen ist und dadurch die Platte unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Entstehung des Brandes nur durch ein Verhalten der Mieterin zu erklären. Der Beklagten sei ein Entlastungsbeweis dahingehend nicht gelungen, der Brand sei nicht durch die Mieterin fahrlässig verursacht worden. Die Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen habe auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erfolgen. Dies entspreche bereits dem von der Rechtsprechung zu § 280 BGB allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren habe. Danach könne von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlege, dass die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrüh- ren könne. Dieser allgemeine Grundsatz werde insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Beweislast trage, sobald davon auszugehen sei, die Schadenursache liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlichgegenständlichen Bereich. Dies gelte insbesondere auch in Fällen ungeklärter Schadenursache. Deshalb müsse der Vermieter beweisen, dass die Schadenursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden sei, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten habe. An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändere sich nichts dadurch, dass der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlange. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass der in Frage kommende Schadensersatzanspruch gemäß § 67 VVG a.F. auf die Klägerin als Versicherer des Vermieters übergegangen sei. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, sei deshalb nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen. Demgemäß gehe der Senat davon aus, dass der Schaden durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin entstanden sei.
8
2. In diesem Punkt stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu. Der vom Senat aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages hergeleitete Regressverzicht hindert den Gebäudeversicherer ebenso wie der Regressverzicht nach dem RVA daran, den auf ihn nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend zu machen. Eine weitergehende Einschränkung der Rechtsposition des Gebäudeversiche- rers ist damit nicht verbunden. Dies gilt für den vom Senat entwickelten Regressverzicht wie auch für den Regressverzicht nach dem RVA (näher zu diesem Regressverzicht unter II 2).
9
Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Dieser hat seinem Versicherungsnehmer durch den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einen entsprechenden Versicherungsschutz versprochen. Gäbe es den Regressverzicht nicht, kämen dem Gebäudeversicherer ebenso wie dem Vermieter im Haftpflichtprozess gegen den Mieter möglicherweise über die allgemein zu § 280 Abs. 1 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze hinausgehende spezielle mietrechtliche Beweiserleichterungen zugute (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 Tz. 13 ff.; Schmid, VersR 2010, 43). Käme es aufgrund derartiger Beweiserleichterungen zu einer Verurteilung des Mieters im Haftpflichtprozess, hätte dessen Haftpflichtversicherer dies im Rahmen seiner bedingungsgemäßen Deckungspflicht hinzunehmen. Es besteht kein Anlass, den Haftpflichtversicherer bei dem gegen ihn gerichteten Anspruch des Gebäudeversicherers nach den Grundsätzen der Doppelversicherung besser zu stellen (ebenso Grommelt , r+s 2009, 241). Der Haftpflichtversicherer wird dadurch nicht benachteiligt. Zum Sachverhalt kann er sich von seinem Versicherungsnehmer informieren lassen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 16. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers.
10
Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht angesprochenen (eventuellen) besonderen Beweislastregeln des Mietrechts überhaupt zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder ihn nicht vielmehr eher begünstigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - NJW-RR 2005, 381 unter II 1 m.w.N.) und ob es hier darauf ankommt, weil der Schaden nach den tatrichterlichen Feststellungen durch eine eingeschaltete Herdplatte in der Mietwohnung verursacht wurde.
11
II. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht schon in früheren Entscheidungen (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses in Ziffer 4.2 BBR nicht hinreichend.
12
1. a) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mieter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversicherung mitversichert, wie das Landgericht richtig erkannt hat (aaO S. 1689). Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage (OLG Bamberg VersR 2007, 1651, 1652; LG Köln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist, wie bereits ausgeführt, das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
13
b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 € übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haftpflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge- schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress genommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 € subsidiär sein soll.
14
2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer 4.2 BBR abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unangemessen benachteiligt.
15
a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 BBR wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohngebäuden, Wohnungen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein exis- tenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel , die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 4.2 BBR eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Regressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfachen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede.
16
Die b) Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
17
aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer 4.2 BBR wird der Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer 4.2 BBR auch von spezialisierten Versicherungsjuriten oft nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Partei- en des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
18
bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA begründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewesen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversicherer , auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen , dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539,

1541).


19
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Ausgleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6 Rdn. 88).
20
3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be- deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sachversicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
21
III. Zu den von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüssen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die Berufungsangriffe der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts nicht durch. Die Revisionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück.
22
Das IV. Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren würde (so auch OLG Karlsruhe VersR 2008, 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsan- spruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzungen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjähren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versicherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden haben kann.
Terno Seiffert Wendt Dr.Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2008 - 16 O 119/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08 -

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 129/09 Verkündetam:
27.Januar2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG §§ 59, 67 a.F.; BGB §§ 195, 548 Abs. 1; PrivathaftpflichtVers (Bes.Bed. u.
Risikobeschreibungen f.d. Privathaftpflichtversicherung Nr. 4.2)

a) Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer
des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86
Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch
des Vermieters gegen den Mieter.

b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.

c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden
an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz
sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden
Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 3. Februar 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat die Klägerin als deren Hausratversicherer reguliert.
2
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 29.425,21 € auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend anwendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.).
3
Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer 4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Regressverzichts der Klägerin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil diese den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe und von der Klägerin als Hausratversicherer entschädigt worden sei. Davon abgesehen könne die Klägerin keine Kosten für die Beseitigung von Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen und Glasschäden erstattet verlangen, weil insoweit der Ausschluss in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR eingreife. Außerdem sei nicht bewiesen, dass die Mieterin den Brand fahrlässig herbeigeführt habe. Die im Mietrecht geltende Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen sei auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht anwendbar. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.
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Das Landgericht (VersR 2008, 1688) hat der Klage in Höhe von 28.268,67 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in der zuerkannten Höhe hat.
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I. Die Mieterin wäre dem Vermieter wegen leicht fahrlässiger Herbeiführung des Brandes an sich zum Schadensersatz verpflichtet.
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1. Es ist unstreitig und im Übrigen von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Brand durch eine eingeschaltete Platte des Elektroherds in der Mietwohnung entstanden ist, weil die Mieterin die Platte nicht ausgeschaltet oder beim Verlassen der Wohnung mit einer über die rechte Schulter gehängten sperrigen Tasche gegen den Schaltknopf gestoßen ist und dadurch die Platte unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Entstehung des Brandes nur durch ein Verhalten der Mieterin zu erklären. Der Beklagten sei ein Entlastungsbeweis dahingehend nicht gelungen, der Brand sei nicht durch die Mieterin fahrlässig verursacht worden. Die Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen habe auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erfolgen. Dies entspreche bereits dem von der Rechtsprechung zu § 280 BGB allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren habe. Danach könne von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlege, dass die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrüh- ren könne. Dieser allgemeine Grundsatz werde insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Beweislast trage, sobald davon auszugehen sei, die Schadenursache liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlichgegenständlichen Bereich. Dies gelte insbesondere auch in Fällen ungeklärter Schadenursache. Deshalb müsse der Vermieter beweisen, dass die Schadenursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden sei, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten habe. An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändere sich nichts dadurch, dass der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlange. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass der in Frage kommende Schadensersatzanspruch gemäß § 67 VVG a.F. auf die Klägerin als Versicherer des Vermieters übergegangen sei. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, sei deshalb nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen. Demgemäß gehe der Senat davon aus, dass der Schaden durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin entstanden sei.
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2. In diesem Punkt stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu. Der vom Senat aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages hergeleitete Regressverzicht hindert den Gebäudeversicherer ebenso wie der Regressverzicht nach dem RVA daran, den auf ihn nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend zu machen. Eine weitergehende Einschränkung der Rechtsposition des Gebäudeversiche- rers ist damit nicht verbunden. Dies gilt für den vom Senat entwickelten Regressverzicht wie auch für den Regressverzicht nach dem RVA (näher zu diesem Regressverzicht unter II 2).
9
Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Dieser hat seinem Versicherungsnehmer durch den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einen entsprechenden Versicherungsschutz versprochen. Gäbe es den Regressverzicht nicht, kämen dem Gebäudeversicherer ebenso wie dem Vermieter im Haftpflichtprozess gegen den Mieter möglicherweise über die allgemein zu § 280 Abs. 1 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze hinausgehende spezielle mietrechtliche Beweiserleichterungen zugute (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 Tz. 13 ff.; Schmid, VersR 2010, 43). Käme es aufgrund derartiger Beweiserleichterungen zu einer Verurteilung des Mieters im Haftpflichtprozess, hätte dessen Haftpflichtversicherer dies im Rahmen seiner bedingungsgemäßen Deckungspflicht hinzunehmen. Es besteht kein Anlass, den Haftpflichtversicherer bei dem gegen ihn gerichteten Anspruch des Gebäudeversicherers nach den Grundsätzen der Doppelversicherung besser zu stellen (ebenso Grommelt , r+s 2009, 241). Der Haftpflichtversicherer wird dadurch nicht benachteiligt. Zum Sachverhalt kann er sich von seinem Versicherungsnehmer informieren lassen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 16. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers.
10
Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht angesprochenen (eventuellen) besonderen Beweislastregeln des Mietrechts überhaupt zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder ihn nicht vielmehr eher begünstigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - NJW-RR 2005, 381 unter II 1 m.w.N.) und ob es hier darauf ankommt, weil der Schaden nach den tatrichterlichen Feststellungen durch eine eingeschaltete Herdplatte in der Mietwohnung verursacht wurde.
11
II. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht schon in früheren Entscheidungen (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses in Ziffer 4.2 BBR nicht hinreichend.
12
1. a) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mieter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversicherung mitversichert, wie das Landgericht richtig erkannt hat (aaO S. 1689). Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage (OLG Bamberg VersR 2007, 1651, 1652; LG Köln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist, wie bereits ausgeführt, das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
13
b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 € übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haftpflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge- schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress genommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 € subsidiär sein soll.
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2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer 4.2 BBR abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unangemessen benachteiligt.
15
a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 BBR wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohngebäuden, Wohnungen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein exis- tenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel , die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 4.2 BBR eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Regressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfachen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede.
16
Die b) Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
17
aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer 4.2 BBR wird der Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer 4.2 BBR auch von spezialisierten Versicherungsjuriten oft nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Partei- en des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
18
bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA begründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewesen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversicherer , auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen , dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539,

1541).


19
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Ausgleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6 Rdn. 88).
20
3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be- deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sachversicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
21
III. Zu den von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüssen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die Berufungsangriffe der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts nicht durch. Die Revisionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück.
22
Das IV. Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren würde (so auch OLG Karlsruhe VersR 2008, 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsan- spruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzungen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjähren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versicherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden haben kann.
Terno Seiffert Wendt Dr.Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2008 - 16 O 119/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08 -

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.