Oberlandesgericht Rostock Urteil, 16. Apr. 2008 - 1 U 42/08

bei uns veröffentlicht am16.04.2008

Tenor

I. Das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird aufgehoben.

Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich derjenigen der Zurückverweisung - werden niedergeschlagen.

III. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.599,92 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufes über einen bei der Beklagten erworbenen Neuwagen des Modells "Pkw Audi A6 Limousine 3.0".

2

Wegen des Sachverhalts und den in erster Instanz gestellten Anträgen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. im Näheren Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 540 Rn. 2 m.w.N. a.d.Rspr.). Ergänzend (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszuführen:

3

Die Beklagte hat erstinstanzlich neben der vom Vordergericht wiedergegebenen Verteidigung vor allem - und wiederholt - in Abrede gestellt, dass die vom Kläger behaupteten Sachmängel (auf die er sein Rücktrittsverlangen stützt) bei Übergabe des gekauften Fahrzeuges am 08.12.2003 vorhanden gewesen seien sowie vor und nach den Werkstattaufenthalten (zur Reparatur des Pkw's) bei der Autohaus ... GmbH gegeben waren bzw. verblieben wären. Außerdem hat sie, die Beklagte, die Auffassung vertreten, dass sich der Kläger auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB - und die dort geregelte Sechs-Monats-Frist - nicht zu berufen vermöge, da er den Pkw nicht als Verbraucher sondern für sein Geschäft als selbständiger Versicherungsmakler gekauft habe. Schließlich hat sie eingewandt, die im Gutachten der ... vom 24.05.2006 angeführten Sachmängel seien erst nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist festgestellt und angezeigt worden, weshalb der Kläger sie nicht für seine Rechtsposition anführen könne.

4

Im weiteren hat die Beklagte - ebenso wiederholend - auf Mängel, Widersprüchlichkeiten und Unzuträglichkeiten bei der prozessualen Antragstellung des Klägers hingewiesen.

5

Das Landgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung die Frage einer Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes dahinstehen lassen und stattdessen - für die Abweisung der Klage - darauf abgestellt, dass der Kläger der Beklagten - unstreitig - keine Frist zur Nacherfüllung (§§ 440, 437 Nr. 1 BGB) gesetzt habe. Von dieser Voraussetzung sei er nicht i.S. von § 440 Satz 1 und Satz 2 BGB befreit gewesen. Von einer Verweigerung der Mängelbeseitigung (§ 440 Satz 1 BGB) seitens der Beklagten könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil er dieser überhaupt keine Gelegenheit eingeräumt habe, die geltend gemachten Mängel zu beseitigen. Die Berufung des Klägers auf eine - mehr als zwei Mal - fehlgeschlagene Mängelbeseitigung (§ 440 Satz 2 BGB) in einer Drittwerkstatt, eine Maßnahme zu der dieser grundsätzlich nach Ziff. VII. 2.a) der Verkaufsbedingungen der Beklagten ermächtigt gewesen sei, scheitere daran, dass diese Ermächtigung des Käufers in Korrespondenz zu seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer gestanden habe, gem. Ziff. VII. 2.a) zweiter Halbsatz der Bedingungen, denjenigen über den Nachbesserungs- bzw. Reparaturversuch in der Drittwerkstatt informieren, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, damit dieser in die Lage versetzt wird, Nachbesserungen entweder selbst durchzuführen oder Einfluss auf den Versuch der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Werkstatt eines Dritten zu nehmen. Diese ihm auferlegte Informations- und Unterrichtungspflicht, die vom Käufer im Verhältnis zum Verkäufer im zeitlichen Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor Ausführung des zweiten Nachbesserungsversuchs zu erfüllen sei, habe der Kläger - nach dem Ergebnis der vor dem Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme (zur Vernehmung des Zeugen ...) - verletzt.

6

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe der ersten Instanz Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Klägers, die auch rechtzeitig begründet worden ist.

8

Der Kläger macht geltend, die vom Landgericht ... vertretene Rechtsauffassung - zur Informationsverpflichtung des Käufers über einen Reparaturversuch in einer Drittwerkstatt -, mit der die zuvor schon vom OLG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2006, Az.: 13 U 212/05) und vom Landgericht Schwerin (DAR 2004, 590, 592) in der Judikatur verfochtene Ansicht übernommen wurde, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 166/06, verworfen worden.

9

Der Kläger beantragt:

10

Unter Aufhebung des am 20.11.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird die Beklagte verurteilt,

11

1. Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: ...), an den Kläger 42.217,30 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 zu zahlen.

12

2. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: ...), an die ... Bank, ... den Betrag in Höhe von 42.217,30 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 hinsichtlich des Finanzierungsvertrages, Vertragsnummer ... Herr ..., Bankverbindung: Konto Nr.: ... Bankleitzahl ..., ... Bank ..., zu zahlen.

13

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der ... Bank, ..., ..., aus dem Finanzierungsvertrag, Vertragsnummer ... Herr ..., zur Finanzierung des Audi A6 Limousine 3.0 (FZ-ID-Nr.: ...), insbesondere den Zinsen, sowie Bearbeitungsgebühren freizustellen, soweit diese Anträge noch nicht durch den Antrag zu 1. oder zu 2. erfasst wurden.

14

4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Schadensersatz aus dem nicht anrechenbaren Anteil der Geschäftsgebühr gem. Nr. ... VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG in Höhe von 633,10 €, zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € zu zahlen.

15

Weiterhin hilfsweise, für den Fall, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, beantragt der Kläger,

16

das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund zurückzuverweisen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Auf Anfrage haben beide Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - unter Verzicht auf die Gelegenheit, weitere Schriftsätze einzureichen, und unter Verzicht darauf, dass der Senat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt - erklärt.

20

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

21

Die zulässige Berufung hat (vorläufig) Erfolg (1.) und führt - unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens - zur Zurückweisung der Sache an das Gericht in erster Instanz (2.).

22

1. Die Berufung ist erfolgreich, weil sie aufzeigt, dass die angefochtene Entscheidung materiell-rechtlich falsch war.

23

Denn schon im Zeitpunkt des ergangenen Urteils des Landgerichts Stralsund hatte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationspflicht des Käufers bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei vom Hersteller anerkannten Betrieben - auf deren Wirksamkeit (und vom Kläger nicht erfüllte Einlösung) das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung zentral gestützt hat - objektiv mehrdeutig ist und deshalb nicht, wie vom OLG Stuttgart (a.a.O.) und - diesem im Anschluss folgend - dem Landgericht Stralsund, dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504-506, Leitsatz; näher Tz. 18-23, zitiert nach juris).

24

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese (die Gründe) nach dem Willen des Gesetzgebers gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen, die zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt haben, zu beschränken ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 540 Rn. 3 m.w.N.).

25

2. Die Berufung des Klägers kann gleichwohl nicht in dem Sinne von Erfolg getragen sein, dass sie zur Zuerkennung der von ihm verfolgten Ansprüche führt. Denn der Senat (als Berufungsgericht) sieht Anlass, nachdem eine Partei (nämlich der Kläger) dies hilfsweise (was ausreichend ist [vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rna. 4]) beantragt hat (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO), von dem ihm zustehenden Ermessen ("darf die Sache... zurückverweisen", vgl. § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Gebrauch zu machen und die Sache, da ihre weitere Verhandlung erforderlich wirkt, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), das rechtsfehlerhafte Urteil - unter Aufhebung des Verfahrens - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

26

a) Diese Ermessensentscheidung - als Ausnahme von dem in § 538 Abs. 1 ZPO niedergelegten Grundsatz, dass das Berufungsgericht selbst die notwendigen Beweise zu erheben und die Sache zu entscheiden hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 6) - begründet sich dann, wenn die Zurückweisung sachdienlich ist. Eine solche Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (vgl. BGH, NJW 2000, 2024; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 7). Übereinstimmenden Anregungen (oder Anträgen) der Parteien wird das Gericht dabei regelmäßig zu entsprechen haben, weil dahinter häufig der Wunsch steht, nunmehr im 1. Rechtszug "alsbald zu Ende zu kommen", etwa durch die Führung von Vergleichsverhandlungen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.), oder auch deshalb, um einen missratenen prozesstaktischen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht mehr zu korrigieren wäre (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), nunmehr vor dem Gericht erster Instanz "richtig" zu stellen.

27

aa) Für die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. von § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - dem wohl hauptsächlichsten Anwendungsfall des Zurückverweisungsrechts - entscheidend ist im Besonderen, dass darunter nicht die materiell-rechtlich unrichtige Sachbehandlung (error in iudicando; vgl. BGH, NJW 1984, 1346; 1993, 538; 1997, 1447) fällt, sondern nur ein Verfahrensmangel (error in procedendo) (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Rn. 7 und 8) maßgeblich sein kann, also ein Fehler, der den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft, im Gegensatz zum Fehler bei der Rechtsfindung. Ob ein Verfahrensmangel anzunehmen ist, beurteilt sich hierbei aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstrichters, ungeachtet dessen, ob das Berufungsgericht sie billigt oder nicht (vgl. BGH, NJW 1997, 1447; NJW-RR 1999, 1289; MDR 2001, 469; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 7). Deshalb darf auch eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters nicht wegen fehlenden Hinweises nach § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden (zutreffend Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.).

28

bb) Zu den Verfahrensmängeln sind in der Judikatur (und Kommentarliteratur) Fallgruppen entwickelt worden. Zu ihnen rechnen - beispielsweise - die a) falsche Besetzung des Gerichts, b) die Zuständigkeitsmängel, c) die fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen, d) die mangelhafte Prozessführung, e) die mangelhafte Tatsachenfeststellung und f) Mängel des Urteils selbst (vgl. im Einzelnen Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 13-29; ähnlich Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 10-12).

29

cc) Eine fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 17-19), auch zu verstehen als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O, § 538 Rn. 10), ist darin zu sehen, dass der Kern des Parteivorbringens (egal, ob Angriffs- oder Verteidigungsvortrag) so verkannt wird, dass die entscheidungserhebliche Frage unbeantwortet bleibt (vgl. BGH, Warneyer 190, Nr. 107; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 18), oder ein wesentlicher Teil des Parteivortrages übergangen wird (vgl. BGH, NJW 1998, 2053; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 10).

30

b) So liegt es auch hier. Die vorgenannten Voraussetzungen sind - im Ergebnis - erfüllt. Zwar ist das Gericht erster Instanz zu seiner - fehlerhaften - Rechtsauffassung allein aufgrund eines Irrtums zur Begründung der materiellen Rechtslage gelangt.

31

Gleichwohl hat es zugleich und daneben bei seiner Entscheidung einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, indem es relevantes - entscheidungserhebliches - Parteivorbringen (primär der Beklagten) nicht berücksichtigt und gewürdigt hat.

32

aa) Denn bezogen auf die Anspruchsgrundlage des klägerischen Verlangens auf Rückabwicklung des (geschlossenen) Kaufvertrages (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 und 2, 346 BGB), für das er, der Kläger, darlegungs- und beweispflichtig ist, hat das Landgericht den (entgegenstehenden) Parteivortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, der darin - schon in erster Instanz - bestand (wie dargestellt), dass ein Sachmangel bei Übergabe der Kaufsache (überhaupt) bestritten worden ist, und daneben im übrigen auch das Auftreten eines Mangels innerhalb der von der Beklagten zu vertretenden Gewährleistungsfrist. Diesen Kern des Beklagtenvortrags hat das Gericht erster Instanz dahinstehen lassen, um stattdessen für die (insoweit unberechtigte) Klageabweisung auf die nicht vom Kläger erfüllte Informationsverpflichtung zu einem in einer Drittwerkstatt reparierten Sachmangel abzustellen.

33

bb) Damit hat das erstinstanzliche Gericht die Berufungsinstanz um eine entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage - ob nämlich überhaupt ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (unter rechtlich eigenständiger Bewertung des Gerichts zu § 476 BGB) vorgelegen hat, was sachverständigerseits festzustellen wäre - "gebracht", so dass sich der Senat - auch im Interesse der Parteien, um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu meiden - gehindert sieht, in der Sache selbst nach § 538 Abs. 1 ZPO zu entscheiden und stattdessen die Zurückverweisung an das Landgericht - aus Ermessensgründen - vorzieht.

34

cc) Das Vordergericht kann insoweit auch nicht exculpieren, dass es seine Entscheidung auf eine jedenfalls vertretbare Grundlage (vgl. das Judikat des OLG Stuttgart; aufgehoben vom BGH in der benannten Entscheidung) gestützt hat. Denn Aufgabe der ersten Instanz ist es (nach dem gesetzgeberischen Willen zur ZPO-Reform), dass die zur (Schluss-) Entscheidung in einem Rechtsstreit erforderlichen Beweise regelmäßig auch in der ersten Instanz erhoben werden (vgl. hier nur allgemein Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. l5 m.w.N.), weshalb die Parteien - sachwidrig - eine Instanz einbüßen würden, wenn der Senat (nach umfänglicher Beweiserhebung: Zeugen- und Sachverständigenbeweis, vgl. hier nur Klageschrift) in der Sache selbst entscheiden täte.

35

Um diese - in der Hauptsache - geforderte Beweiserhebung hat sich das Landgericht "gedrückt", in dem es den Parteivortrag der Beklagten unzureichend gewürdigt (Bestreiten des Sachmangels) und den vom Kläger - als anspruchsbegründender Partei - zu erbringenden Beweis nicht erhoben hat. Der Senat hat mithin keine hinreichend aufgeklärte Sachverhaltsgrundlage, um selbst und ohne Beeinträchtigung der Parteiinteressen (= Benehmung einer Tatsacheninstanz) den Rechtsstreit (schon jetzt) abschließend zu entscheiden.

36

3 . Das Gericht erster Instanz wird sich nunmehr - darauf weist der Senat hin (zu den Bindungswirkungen für die Vorinstanz vgl. hier nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 538 Rn. 30 m.w.N.) - mit den Folgen und der gebotenen Aufklärung der aufgeworfenen streitgegenständlichen Fragen (zum Vorliegen eines Mangels innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist) zu befassen haben.

37

Ebenso wirkt es erforderlich, dass das Landgericht auf eine sachgerechte Antragstellung der - aus Sicht des Senates zutreffend - von der Beklagten bemängelten Klageverfolgung (des Klägers, in seinen Klageanträgen) hinwirkt (dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 15 m.w.N.).

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG; sie beruht auf der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 58 m.w.N.), wobei zu diesen Kosten auch die der Zurückverweisung rechnen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 12 m.w.N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (dazu allgemein Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O, § 538 Rn. 59) hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Den Streitwert hat der Senat gem. §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (vgl. Beschluss vom 14.01.2008) festgesetzt; hierbei hat der Senat (außerdem) berücksichtigt, dass die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung vorliegend zu keiner Streitwerterhöhung führt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Zug-um-Zug-Leistungen").

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1.
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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

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1.
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2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
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2.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klägerin/Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin/Berufungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte/Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: EUR 15.209,80.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 23.08.2003 über einen neuen Pkw Citroën C 3 Pluriel 1,4, nachdem sie mit Schreiben vom 07.03.2005 (K 2, Bl. 8) und 16.08.2005 (K 5, Bl. 65) den Rücktritt erklärt hat.
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass Ziff. VII 2 a) der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003 (NWVB) lautet: „Ansprüche auf Mangelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten ...“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zum Rücktritt nicht berechtigt, da sie der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.
Dies sei auch im Hinblick auf die AGB der Beklagten, wonach sich die Klägerin zur Erledigung der Mangelbeseitigung an jede autorisierte Citroën-Fachwerkstatt wenden könne - was die Klägerin unstreitig bei zwei Citroën-Vertragshändlern in ... auch getan hat -, nicht entbehrlich. Hinsichtlich des relativ spät in den Prozess eingeführten Vorwurfs, das Fahrzeug sei nachlackiert worden, lasse der allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin nicht erkennen, welcher Vorwurf der Beklagten gemacht werden solle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und verfolgt ihr Ziel, die Rückabwicklung des Kaufvertrages durchzusetzen, in vollem Umfang weiter.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die grundsätzlich bestehende Notwendigkeit zur Fristsetzung sei gem. § 440 BGB entfallen, dessen Voraussetzungen gegenüber den in Stuttgart in Anspruch genommenen Drittwerkstätten erfüllt gewesen seien. Neben dem hauptsächlichen Mangel der Undichtigkeit des Fahrzeuges hätten weitere Fehler (im Bereich des Faltdaches, der Rückenlehnen der Sitze, des Standlichtes sowie der Kofferraumabdeckung) vorgelegen, die in ihrer Gesamtheit eine weitere Nachbesserung unzumutbar gemacht hätten. Diese Mängel seien allesamt gegenüber der Fa. ...  beanstandet worden, die auch den hauptsächlichen Mangel der Undichtigkeit des Fahrzeuges trotz zweier Reparaturversuche am 07.10. und 04.12.2003 nicht zu beheben vermocht habe.
Auch die Citroën-Niederlassung in ...  habe zweimal vergeblich versucht, nämlich am 03.02. und 29.06.2004, die dort gerügten weiteren Mängel sowie die Undichtigkeit des Fahrzeuges zu beheben. Nachdem schließlich ein weiterer Nachbesserungsversuch bei der Citroën-Niederlassung am 30.08.2004 gescheitert sei, hätten auch der Citroën-Niederlassung gegenüber die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorgelegen.
Dies müsse sich die Beklagte nach ihren AGB zurechnen lassen. Der mit der Mängelbeseitigung beauftragte Betrieb sei Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Eine Verletzung der aus Ziff. VII 2 a) der Geschäftsbedingungen der Beklagten folgenden Informationspflicht könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, da diese Pflicht weder zeitlich noch inhaltlich konkretisiert werde, was zur Folge habe, dass die entsprechende Mitteilung noch im Rücktrittsschreiben vom 07.03.2005 habe erfolgen können.
Wegen der zahlreichen gescheiterten Reparaturversuche wegen verschiedener Mängeln sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen.
10 
Schließlich sei der Rücktritt wegen der festgestellten Nachlackierungen, die bei einem Neufahrzeug einen nicht nachbesserungsfähigen Mangel begründen würden, berechtigt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter Abänderung des am 27.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 O 190/05 - wird
13 
a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroën C 3 Pluriel 1,4, Fahrzeug-Ident.-Nr. ...  EUR 15.209,80 nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu bezahlen;
14 
b) festgestellt, dass sich die Beklagte/Berufungsbeklagte seit dem 16.03.2005 mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug befindet.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Beklagte trägt vor:
18 
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer sei nicht entbehrlich gewesen, zumal die Beklagte selbst ihre Erfüllungsbereitschaft erklärt habe. Die Nachbesserungsversuche durch andere Werkstätten müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen seien. Ein weiterer Reparaturversuch sei der Klägerin zumutbar.
19 
Hinsichtlich der Nachlackierung schließlich ergebe sich aus dem ADAC-Untersuchungsbericht nicht, dass diese bereits bei Übergabe vorgelegen habe.
II.
20 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises und Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, da sie zum Rücktritt vom Vertrag (noch) nicht berechtigt ist.
21 
Hinsichtlich der Undichtigkeit des Fahrzeugs scheitert der Rücktritt daran, dass die Klägerin der Beklagten unstreitig keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (1.). Zur weiter gerügten Nachlackierung des Fahrzeugs fehlt es an einem geeigneten Nachweis dafür, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Pkws vorlag (2.).
22 
1. Grundsätzlich kann die Klägerin wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (BGH v. 23.02.2005, VIII ZR 100/04, BGH v. 21.12.2005, VIII ZR 49/05). Von diesem „Vorrang der Nacherfüllung“ geht nunmehr auch die Klägerin aus. Eine entsprechende Frist hat die Klägerin der Beklagten unstreitig nicht gesetzt.
23 
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, eine Fristsetzung sei nach § 440 BGB entbehrlich gewesen. Danach bedarf es einer Fristsetzung u. a. dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Nach § 440 BGB S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Letzteres ist hier der Fall.
24 
Die Klägerin ist allerdings nicht schon deshalb an der Durchsetzung von Sekundäransprüchen gehindert, weil sie der Beklagten unstreitig nie Gelegenheit gegeben hat, die Undichtigkeit des Fahrzeugs, die beide Parteien als wesentlichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel ansehen, zu beseitigen, sondern zwei in ...  ansässige Citroën-Vertragshändler am 08.10. und 04.12.2003 sowie am 30.08. und 29.06.2004 erfolglos eine Nachbesserung versucht haben.
25 
Die Voraussetzungen des § 440 S. 2 BGB können gegenüber dem Verkäufer auch dann erfüllt sein, wenn eine Drittwerkstatt zweimal erfolglos nachgebessert hat und sich der Verkäufer dies zurechnen lassen muss. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.. Denn die Beklagte hat die Klägerin in Ziff. VII 2 a) 1. Hs. der NWVB formularmäßig von vornherein ermächtigt, die Nachbesserung bei einem anderen Citroën-Vertragshändler vornehmen zu lassen. Dieser wird dann mit im Voraus erteiltem Einverständnis der Beklagten für diese und an deren Stelle tätig (vgl. BGH NJW 1991,1882). Der Umstand, dass der genannten BGH-Entscheidung eine andere Fassung von Ziff. VII 2 a) der NWVB zugrunde lag, in denen es u. a. hieß: „Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei einem anderen BMW-Vertragshändler geltend machen...“ rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Beurteilung, da der Kernbereich beider Klauseln, die Erweiterung des Rechtskreises des Käufers, identisch ist. Die Ermächtigung des Käufers, die Nachbesserung in einer Drittwerkstatt vornehmen zu lassen, hat zur Folge, dass sich der Verkäufer das Tun dieser anderen Werkstatt - mangels direkter vertraglicher Beziehungen - nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Auffassung der Beklagten, der Käufer habe ein entsprechendes Einverständnis des Verkäufers im Einzelfall vor Reparaturbeginn einzuholen, findet in der derzeitigen Fassung der NWVB keine Rechtfertigung.
26 
Obwohl sich also die Beklagte die beiden erfolglosen Nachbesserungsversuche der Fremdwerkstätten zurechnen lassen muss, kann die Nachbesserung im vorliegenden Fall nicht als fehlgeschlagen i. S. v. § 440 S. 2 BGB gelten, da sich aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt und der Klägerin ein weiterer Nachbesserungsversuch durch die Beklagte und ein Festhalten am Vertrag bis dahin nicht unzumutbar ist. Die Klägerin kann sich auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten und den danach grundsätzlich denkbaren Vorteil der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer nicht berufen, weil sie die ihr nach Ziff. VII 2 a) 2. Hs. obliegende Informationspflicht verletzt hat.
27 
Der Gesetzgeber ging bei der Fassung des § 440 BGB davon aus, dass der Verkäufer selbst erfolglos Nachbesserungsversuche unternommen hat. Dieser Konzeption entspricht die vorliegende Fallgestaltung nicht, in der sich der Käufer - auf der Grundlage von Ziff. VII 2 a) 1. Hs. zu Recht - mit dem Nachbesserungsverlangen an eine Fremdwerkstatt wendet.
28 
Die Interessen des Verkäufers, der die Herrschaft über die Nachbesserung aus der Hand gibt und einem anderen Betrieb anvertraut, obwohl von ihrem Gelingen oder Misslingen das weitere Schicksal des Vertrages abhängen kann, sollen dadurch gewahrt werden, dass Ziff. VII 2 a) 2. Hs. NWVB dem Käufer eine Information des Verkäufers über Nachbesserungen in einer anderen Vertragswerkstatt vorschreiben. Eine ausdrückliche Vorgabe, wie und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren hat, enthält die Klausel allerdings nicht. Ihr kann deshalb nicht entnommen werden, dass die Information vor Beginn der - ersten - Nachbesserung oder unverzüglich zu erfolgen hat, zumal die in Altverträgen noch enthaltene Textpassage „hat Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten“ in die aktuellen NWVB nicht mehr aufgenommen wurde (vgl. dazu Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 289 ff., 410). Gleichwohl ist die Klausel aus Sicht eines verständigen Käufers auch nicht dahin auszulegen, dass eine zeitliche Grenze für die Informationserteilung nicht besteht und im Extremfall der Käufer den bis dahin ahnungslosen Verkäufer in Zusammenhang mit dem Rücktritt über die gescheiterten Nachbesserungen durch Dritte informieren kann (so aber Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 289; Schattenkirchner, DAR 2004, 592, 593). Denn auch AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie vom verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 305 c, Rn. 16 m.w.N.). So wird jedem verständigen Verbraucher bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit Mangelrügen und Nachbesserungsverlangen an seinen Vertragspartner wenden muss und die in den NWVB enthaltene Regelung eine Ausnahme darstellt, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler bietet. Dass der Verkäufer dann aber nicht gänzlich „außen vor“ sein will, sondern wissen muss, was „läuft“, legt zum einen schon die redaktionelle Fassung der Informationspflicht im zweiten Halbsatz der Ziff. VII 2 a) der NWVB nahe, der von dem die Ermächtigung zur Vornahme von Nachbesserungen bei anderen Vertragshändlern enthaltenden ersten Halbsatz nur durch ein Semikolon getrennt wird, was den inneren Zusammenhang der Regelungen und deren Abhängigkeit voneinander verdeutlicht. Zum anderen folgt dies daraus, dass Gewährleistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken ausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt betreffen. Vor diesem Hintergrund ist unmittelbar einleuchtend, dass der Käufer trotz des durch Wegfall des Unverzüglichkeitsgebotes geschaffenen Freiraumes mit der Information des Verkäufers nicht so lange zuwarten kann, bis zwei Nachbesserungen durch den Drittbetrieb gescheitert sind, da die Information dem Verkäufer in einem solchen Fall und insbesondere dann, wenn sich die Nachbesserungen wie hier über mehr als eineinhalb Jahre hinziehen und er erst im Zusammenhang mit dem Rücktrittsverlangen hiervon überhaupt erfährt, nichts mehr nutzt. Der Käufer hat den Verkäufer vielmehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs zu unterrichten. Nur durch eine rechtzeitige Information wird der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder den Drittbetrieb hierbei zu unterstützen.
29 
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei nicht ersichtlich, was eine Information des Verkäufers, der zu einer Ferndiagnose gar nicht in der Lage sei, bewirken solle (vgl. BGH, NJW 1991, 1882, zitiert nach Juris; Schattenkirchner, a.a.O., S. 593). Es muss dem Verkäufer überlassen bleiben, ob es in Zeiten moderner Kommunikationstechniken um eine Potenzierung von Kompetenzen oder sogar darum geht, selbst an der Nachbesserung in der Drittwerkstatt teilzunehmen. So hat die Beklagte vorliegend stets eingewandt, die beteiligten Fremdbetriebe seien, da sie sich keinen Sekundäransprüchen ausgesetzt sähen, an einem Gelingen der Nachbesserung nicht in gleichem Maße interessiert wie der Verkäufer selbst.
30 
Die so verstandene Informationspflicht hat die Klägerin dadurch verletzt, dass sie die Beklagte erst im Februar 2005, kurz bevor sie mit Schreiben vom 7.3.2005 vom Vertrag zurückgetreten ist, über die Nachbesserungsversuche der Fremdbetriebe in Kenntnis gesetzt und so mit einer Information der Beklagten bis zu einem Zeitpunkt zugewartet hat, in dem die Nachbesserungsbemühungen der Drittfirmen bereits als gescheitert i. S. v. § 440 S. 2 BGB gelten und die Beklagte vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht mehr zum Tragen kommt und die Klägerin nicht mehr ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten kann. Vielmehr ist ihr eine Untersuchung und Reparatur im Fachbetrieb der Beklagten zumutbar, die die Beklagte unstreitig angeboten hat, sobald sie von den gerügten Mängeln erfahren hat (wie hier: Seel, DAR 2004, 563 ff., der die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht durch den Käufer primär als Bedingung für die Zurechnung fremden Verhaltens resp. deren Folgen ansieht; LG Schwerin, DAR 2004, 590; a.A. Reinking/Eggert,a.a.O., Schattenkirchner, a.a.O.).
31 
Aus dem oben Gesagten ergibt sich zudem, dass eine Fristsetzung auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich wurde.
32 
2. Der mit Schreiben vom 16.08.2005 (K 5, Bl. 65) erklärte Rücktritt wegen der behaupteten Nachlackierung des Fahrzeugs ist schon deshalb unwirksam, weil die Klägerin keinen geeigneten Nachweis dafür anbietet, dass dieser Mangel bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag (§§ 434, 446 BGB).
33 
Die Vermutungsregelung des § 476 BGB kommt der Klägerin nicht zugute, da sich der Mangel nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat.
34 
Der Klägerin wurde das Fahrzeug in Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 23.08.2003 übergeben, erstmals im Bericht über die Gebrauchtwagenprüfung des ADAC vom 28.07.2005 (K 4, Bl. 61) wurden unter „sonstige Mängel“ Nachlackierungen festgestellt und von der Klägerin im Rücktrittsschreiben vom 16.08.2005 (K 5, Bl. 65) gerügt.
35 
Zur Begründung ihrer Behauptung, dieser Mangel habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, beruft sich die Klägerin auf das Protokoll des ADAC und hat mit Schriftsatz vom 16.08.2005 zum Beweis dafür, dass sich aus dem Bild der Nachlackierung ergebe, dass diese bereits im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten sowie Zeugnis ihres Ehemannes zum Beweis dafür, dass eine Nachlackierung eine Abwesenheit des Fahrzeuges von mehreren Tagen erfordert hätte, dieses aber - abgesehen von den Besuchen bei den Citroën-Vertragswerkstätten - nie abwesend gewesen sei.
36 
Das Protokoll der ADAC-Gebrauchtwagenprüfung stellt die Nachlackierungen lediglich fest, ohne Aussagen über den Zeitpunkt der Vornahme zu treffen. Aus dem Bild der Nachlackierung sind keine Aussagen dazu möglich, wann diese Arbeiten vorgenommen wurden.
37 
Schließlich ließe sich aus der Aussage des Ehemannes der Klägerin, sofern er deren Behauptungen überhaupt bestätigt, zum einen nicht entnehmen, dass das Fahrzeug tatsächlich nie abwesend war, weil denkbar ist, dass dies ohne seine Kenntnis der Fall war. Zum anderen kann auch der Zeuge nicht ausschließen, dass das Fahrzeug nicht anlässlich seiner mehrfachen Aufenthalte in Citroën-Vertragswerkstätten beschädigt und nachlackiert wurde, um dies zu kaschieren.
38 
Erstmals in der Berufung und deshalb gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, trägt die Klägerin unter Beweisantritt vor, auch in den Citroën-Vertragswerkstätten in Stuttgart sei das Fahrzeug nicht nachlackiert worden.
III.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen zur Klärung der Frage, ob der Käufer eines Neuwagens die ihm nach Ziff. VII 2a) 2.Hs. obliegende Informationspflicht verletzt, wenn er seinen Verkäufer erst unterrichtet, nachdem zwei nach Ziff. VII 2a 1. Hs. der bundesweit verwendeten NWVB zulässigerweise nicht vom Verkäufer, sondern von einem Drittbetrieb durchgeführte Nachbesserungsversuche gescheitert sind und ob dies zur Folge hat, dass die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht mehr eingreift und der Käufer nicht mehr ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 166/06 Verkündet am:
15. November 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Klausel
"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei
anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten"
(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen
Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen,
dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers
auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch
wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in M. geschäftsansässigen Beklagten einen Neuwagen C. zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003" (NWVB) bestimmen u.a.: "VII. Sachmangel ... 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten."
2
Bis Ende August 2004 führte die Klägerin das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenen C. -Fachbetrieben in S. vor und bemängelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindringe. Im Februar 2005 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die nach ihrer Darstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks Überprüfung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der Klägerin abzuholen und ihr ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ging darauf nicht ein und erklärte mit Schreiben vom 7. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
3
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 € (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis von 15.800 Euro, 75 € An- und Abmeldekosten und 30 € Unkostenpauschale abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 695,20 €) nebst Verzugszinsen und Feststellung des Annahmeverzuges. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Klägerin sei zum Rücktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Fristsetzung nach § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Zwar sei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen gehindert, weil sie nicht der Beklagten selbst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, sondern zwei in S. ansässige Vertragshändler erfolglos eine Nachbesserung versucht hätten. Denn die Beklagte müsse sich die Nachbesserungsversuche der S. Werkstätten gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen, weil sie die Klägerin in Ziffer VII 2 a ihrer Vertragsbedingungen von vornherein ermächtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen C. - Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen.
7
Trotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesserung nicht im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. Die Klägerin habe die ihr nach Ziffer VII 2 a der Geschäftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und könne sich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten nicht berufen.
8
Auch wenn die Klausel VII 2 a keine ausdrückliche Vorgabe enthalte, wie und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren habe, müsse der Käufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs erteilen. Jedem verständigen Verbraucher müsse bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen an seinen Vertragspartner wenden müsse und die in den NWVB enthaltene Regelung eine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler biete. Die Gewährleistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken beträfen ausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt. Nur durch eine rechtzeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder den Drittbetrieb dabei zu unterstützen.
9
Die Klägerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem sie die Beklagte erst kurz vor der Erklärung des Rücktritts über die erfolgten Nachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen gestellt habe.

II.

10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 1. Alt., §§ 440, 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug mit einem nicht unerheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Sachmangel behaftet, dessen Beseitigung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, weil die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen war (§ 440 BGB).
12
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Klägerin aufgesuchten C. -Vertragswerkstätten zurechnen lassen muss und dass die Klägerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen gehindert ist, weil sie der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat.
13
Die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem Käufer in Ziffer VII 2 a ausdrücklich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die dem Käufer eingeräumte Befugnis nicht voraus, dass er den Verkäufer zuvor informiert oder gar dessen Einverständnis einholt; eine derartige Einschränkung lässt sich den Geschäftsbedingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verkäufer erteilten Ermächtigung wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser Werkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammenhang damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom 15. Mai 1985 – VIII ZR 105/84, WM 1985, 917 = NJW 1985, 2819 unter I 5 sowie Urteil vom 10. April 1991 – VIII 131/90, WM 1991, 1221 = NJW 1991, 1882 unter II 3 b).
14
b) Die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, weil der – behebbare – Mangel nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen- den Sachverhalt durch die der Beklagten zuzurechnenden Reparaturversuche nicht beseitigt wurde. Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist die vom Käufer gewählte (§ 439 Abs. 1 BGB) und vom Verkäufer nicht zu Recht verweigerte (§ 439 Abs. 3 BGB) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. Begründung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 233).
15
Die Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung, für die sich die Klägerin entschieden hat, gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (technischer ) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversuchen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 440 Rdnr. 18; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 440 Rdnr. 10; MünchKomm /Westermann, BGB, 4. Aufl., § 440 Rdnr. 11; Faust in Beck’scher OnlineKomm. BGB, Stand 1.8.2006, § 440 Rdnr. 32).
16
Derartige besondere Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkeiten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegenheit hatte, persönlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um nicht Sekundäransprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des § 440 Satz 2 BGB Bedeutung zukommen könnte. Ein Recht des Verkäufers, zumindest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel Ziffer VII 2 a NWVB nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits ausgeführt wurde, die wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche der von der Klägerin befugtermaßen eingeschalteten S. C. - Betriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen.
17
c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 440 BGB berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig über die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkstätten informiert habe. Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, Rdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, § 242, Rdnrn. 251 und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich keine Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschaltung zu informieren.
18
Die Vertragsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Käufer seinen Vertragspartner informieren muss, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
19
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a).
20
Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer VII 2 a NWVB geregelte Informationspflicht den Verkäufer in die Lage versetzen, die mit der Mängelabwicklung befasste Drittwerkstatt im Interesse einer erfolgreichen Mängelbeseitigung zu unterstützen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls selbst durchzuführen (Seel, DAR 2004, 563, 564; Creutzig, Recht des Autokaufs , 4. Aufl., Rdnr. 7.2.6; ebenso LG Schwerin, DAR 2004, 590, 592; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 410). Um einer solchen Funktion gerecht zu werden, müsste die Information möglichst frühzeitig, spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen.
21
Aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers ist ein so verstandener Zweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig. Offensichtlich bietet die in Ziffer VII 2 NWVB geregelte Abwicklung einer Mängelbeseitigung beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem Käufer steht das gesamte Vertragshändler- und -werkstättennetz zur Verfügung, so dass er sich jeweils an eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem Verkäufer zu gute, weil er dadurch unter Umständen erhebliche Transportkosten erspart , die dem Verkäufer bei berechtigten Mängelrügen zur Last fallen (§ 439 Abs. 2 BGB). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Servicenetzes im Interesse des Verkäufers liegende absatzfördernde Wirkungen verbunden (vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 3. Aufl., Rdnr. 748).
22
Dem Neuwagenkäufer stellt sich das Servicenetz des Herstellers /Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass jede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel ebenso zuverlässig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat. Das aus Sicht des Verkäufers möglicherweise erstrebte Ziel, zumindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu können, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem Käufer mit der Regelung in Ziffer VII 2 a ein umfassendes Wahlrecht unter den autorisierten Werkstätten eingeräumt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird dem Verkäufer durch eine unverzügliche Information des Käufers daher nur die Möglichkeit eröffnet, sich in Absprache mit der eingeschalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf sonstige Weise zu unterstützen. Dass diese sehr eingeschränkte Möglichkeit der Einflussnahme für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung und dem Käufer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird aus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterstützung einer vom Betrieb des Verkäufers möglicherweise weit entfernt liegenden Vertragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner, DAR 2004, 592, 593) und Kosten verursachen dürfte, die durch die Schaffung eines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen.
23
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Verkäufer durch Ziffer VII 2 a NWVB auferlegte Information des Verkäufers nicht sinnlos, wenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung durch mehrere erfolglose Mängelbeseitigungsversuche anderer Betriebe erteilt wird. Aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Neuwagenkäufers kann der Zweck der Informationspflicht auch darin bestehen, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt oder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sieht, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des Käufers erfüllt sind. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel ist deshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden für die Erfüllung der ihm auferlegten Informationspflicht zur Verfügung steht, objektiv mehrdeutig. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmethoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 unter II. 2c, st. Rspr.). Danach gehen die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschuldeten Information zu Lasten des Verkäufers (so auch Reinking/Eggert, aaO Rdnr. 410).

III.

24
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht – vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig – keine Fest- stellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel (fort)bestehen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2005 - 22 O 190/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 U 212/05 -

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.