Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2006 - 13 U 212/05

bei uns veröffentlicht am18.05.2006

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klägerin/Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin/Berufungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte/Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: EUR 15.209,80.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 23.08.2003 über einen neuen Pkw Citroën C 3 Pluriel 1,4, nachdem sie mit Schreiben vom 07.03.2005 (K 2, Bl. 8) und 16.08.2005 (K 5, Bl. 65) den Rücktritt erklärt hat.
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass Ziff. VII 2 a) der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003 (NWVB) lautet: „Ansprüche auf Mangelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten ...“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zum Rücktritt nicht berechtigt, da sie der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.
Dies sei auch im Hinblick auf die AGB der Beklagten, wonach sich die Klägerin zur Erledigung der Mangelbeseitigung an jede autorisierte Citroën-Fachwerkstatt wenden könne - was die Klägerin unstreitig bei zwei Citroën-Vertragshändlern in ... auch getan hat -, nicht entbehrlich. Hinsichtlich des relativ spät in den Prozess eingeführten Vorwurfs, das Fahrzeug sei nachlackiert worden, lasse der allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin nicht erkennen, welcher Vorwurf der Beklagten gemacht werden solle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und verfolgt ihr Ziel, die Rückabwicklung des Kaufvertrages durchzusetzen, in vollem Umfang weiter.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die grundsätzlich bestehende Notwendigkeit zur Fristsetzung sei gem. § 440 BGB entfallen, dessen Voraussetzungen gegenüber den in Stuttgart in Anspruch genommenen Drittwerkstätten erfüllt gewesen seien. Neben dem hauptsächlichen Mangel der Undichtigkeit des Fahrzeuges hätten weitere Fehler (im Bereich des Faltdaches, der Rückenlehnen der Sitze, des Standlichtes sowie der Kofferraumabdeckung) vorgelegen, die in ihrer Gesamtheit eine weitere Nachbesserung unzumutbar gemacht hätten. Diese Mängel seien allesamt gegenüber der Fa. ...  beanstandet worden, die auch den hauptsächlichen Mangel der Undichtigkeit des Fahrzeuges trotz zweier Reparaturversuche am 07.10. und 04.12.2003 nicht zu beheben vermocht habe.
Auch die Citroën-Niederlassung in ...  habe zweimal vergeblich versucht, nämlich am 03.02. und 29.06.2004, die dort gerügten weiteren Mängel sowie die Undichtigkeit des Fahrzeuges zu beheben. Nachdem schließlich ein weiterer Nachbesserungsversuch bei der Citroën-Niederlassung am 30.08.2004 gescheitert sei, hätten auch der Citroën-Niederlassung gegenüber die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorgelegen.
Dies müsse sich die Beklagte nach ihren AGB zurechnen lassen. Der mit der Mängelbeseitigung beauftragte Betrieb sei Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Eine Verletzung der aus Ziff. VII 2 a) der Geschäftsbedingungen der Beklagten folgenden Informationspflicht könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, da diese Pflicht weder zeitlich noch inhaltlich konkretisiert werde, was zur Folge habe, dass die entsprechende Mitteilung noch im Rücktrittsschreiben vom 07.03.2005 habe erfolgen können.
Wegen der zahlreichen gescheiterten Reparaturversuche wegen verschiedener Mängeln sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen.
10 
Schließlich sei der Rücktritt wegen der festgestellten Nachlackierungen, die bei einem Neufahrzeug einen nicht nachbesserungsfähigen Mangel begründen würden, berechtigt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter Abänderung des am 27.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 O 190/05 - wird
13 
a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroën C 3 Pluriel 1,4, Fahrzeug-Ident.-Nr. ...  EUR 15.209,80 nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu bezahlen;
14 
b) festgestellt, dass sich die Beklagte/Berufungsbeklagte seit dem 16.03.2005 mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug befindet.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Beklagte trägt vor:
18 
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer sei nicht entbehrlich gewesen, zumal die Beklagte selbst ihre Erfüllungsbereitschaft erklärt habe. Die Nachbesserungsversuche durch andere Werkstätten müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen seien. Ein weiterer Reparaturversuch sei der Klägerin zumutbar.
19 
Hinsichtlich der Nachlackierung schließlich ergebe sich aus dem ADAC-Untersuchungsbericht nicht, dass diese bereits bei Übergabe vorgelegen habe.
II.
20 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises und Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, da sie zum Rücktritt vom Vertrag (noch) nicht berechtigt ist.
21 
Hinsichtlich der Undichtigkeit des Fahrzeugs scheitert der Rücktritt daran, dass die Klägerin der Beklagten unstreitig keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (1.). Zur weiter gerügten Nachlackierung des Fahrzeugs fehlt es an einem geeigneten Nachweis dafür, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Pkws vorlag (2.).
22 
1. Grundsätzlich kann die Klägerin wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (BGH v. 23.02.2005, VIII ZR 100/04, BGH v. 21.12.2005, VIII ZR 49/05). Von diesem „Vorrang der Nacherfüllung“ geht nunmehr auch die Klägerin aus. Eine entsprechende Frist hat die Klägerin der Beklagten unstreitig nicht gesetzt.
23 
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, eine Fristsetzung sei nach § 440 BGB entbehrlich gewesen. Danach bedarf es einer Fristsetzung u. a. dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Nach § 440 BGB S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Letzteres ist hier der Fall.
24 
Die Klägerin ist allerdings nicht schon deshalb an der Durchsetzung von Sekundäransprüchen gehindert, weil sie der Beklagten unstreitig nie Gelegenheit gegeben hat, die Undichtigkeit des Fahrzeugs, die beide Parteien als wesentlichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel ansehen, zu beseitigen, sondern zwei in ...  ansässige Citroën-Vertragshändler am 08.10. und 04.12.2003 sowie am 30.08. und 29.06.2004 erfolglos eine Nachbesserung versucht haben.
25 
Die Voraussetzungen des § 440 S. 2 BGB können gegenüber dem Verkäufer auch dann erfüllt sein, wenn eine Drittwerkstatt zweimal erfolglos nachgebessert hat und sich der Verkäufer dies zurechnen lassen muss. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.. Denn die Beklagte hat die Klägerin in Ziff. VII 2 a) 1. Hs. der NWVB formularmäßig von vornherein ermächtigt, die Nachbesserung bei einem anderen Citroën-Vertragshändler vornehmen zu lassen. Dieser wird dann mit im Voraus erteiltem Einverständnis der Beklagten für diese und an deren Stelle tätig (vgl. BGH NJW 1991,1882). Der Umstand, dass der genannten BGH-Entscheidung eine andere Fassung von Ziff. VII 2 a) der NWVB zugrunde lag, in denen es u. a. hieß: „Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei einem anderen BMW-Vertragshändler geltend machen...“ rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Beurteilung, da der Kernbereich beider Klauseln, die Erweiterung des Rechtskreises des Käufers, identisch ist. Die Ermächtigung des Käufers, die Nachbesserung in einer Drittwerkstatt vornehmen zu lassen, hat zur Folge, dass sich der Verkäufer das Tun dieser anderen Werkstatt - mangels direkter vertraglicher Beziehungen - nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Auffassung der Beklagten, der Käufer habe ein entsprechendes Einverständnis des Verkäufers im Einzelfall vor Reparaturbeginn einzuholen, findet in der derzeitigen Fassung der NWVB keine Rechtfertigung.
26 
Obwohl sich also die Beklagte die beiden erfolglosen Nachbesserungsversuche der Fremdwerkstätten zurechnen lassen muss, kann die Nachbesserung im vorliegenden Fall nicht als fehlgeschlagen i. S. v. § 440 S. 2 BGB gelten, da sich aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt und der Klägerin ein weiterer Nachbesserungsversuch durch die Beklagte und ein Festhalten am Vertrag bis dahin nicht unzumutbar ist. Die Klägerin kann sich auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten und den danach grundsätzlich denkbaren Vorteil der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer nicht berufen, weil sie die ihr nach Ziff. VII 2 a) 2. Hs. obliegende Informationspflicht verletzt hat.
27 
Der Gesetzgeber ging bei der Fassung des § 440 BGB davon aus, dass der Verkäufer selbst erfolglos Nachbesserungsversuche unternommen hat. Dieser Konzeption entspricht die vorliegende Fallgestaltung nicht, in der sich der Käufer - auf der Grundlage von Ziff. VII 2 a) 1. Hs. zu Recht - mit dem Nachbesserungsverlangen an eine Fremdwerkstatt wendet.
28 
Die Interessen des Verkäufers, der die Herrschaft über die Nachbesserung aus der Hand gibt und einem anderen Betrieb anvertraut, obwohl von ihrem Gelingen oder Misslingen das weitere Schicksal des Vertrages abhängen kann, sollen dadurch gewahrt werden, dass Ziff. VII 2 a) 2. Hs. NWVB dem Käufer eine Information des Verkäufers über Nachbesserungen in einer anderen Vertragswerkstatt vorschreiben. Eine ausdrückliche Vorgabe, wie und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren hat, enthält die Klausel allerdings nicht. Ihr kann deshalb nicht entnommen werden, dass die Information vor Beginn der - ersten - Nachbesserung oder unverzüglich zu erfolgen hat, zumal die in Altverträgen noch enthaltene Textpassage „hat Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten“ in die aktuellen NWVB nicht mehr aufgenommen wurde (vgl. dazu Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 289 ff., 410). Gleichwohl ist die Klausel aus Sicht eines verständigen Käufers auch nicht dahin auszulegen, dass eine zeitliche Grenze für die Informationserteilung nicht besteht und im Extremfall der Käufer den bis dahin ahnungslosen Verkäufer in Zusammenhang mit dem Rücktritt über die gescheiterten Nachbesserungen durch Dritte informieren kann (so aber Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 289; Schattenkirchner, DAR 2004, 592, 593). Denn auch AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie vom verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 305 c, Rn. 16 m.w.N.). So wird jedem verständigen Verbraucher bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit Mangelrügen und Nachbesserungsverlangen an seinen Vertragspartner wenden muss und die in den NWVB enthaltene Regelung eine Ausnahme darstellt, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler bietet. Dass der Verkäufer dann aber nicht gänzlich „außen vor“ sein will, sondern wissen muss, was „läuft“, legt zum einen schon die redaktionelle Fassung der Informationspflicht im zweiten Halbsatz der Ziff. VII 2 a) der NWVB nahe, der von dem die Ermächtigung zur Vornahme von Nachbesserungen bei anderen Vertragshändlern enthaltenden ersten Halbsatz nur durch ein Semikolon getrennt wird, was den inneren Zusammenhang der Regelungen und deren Abhängigkeit voneinander verdeutlicht. Zum anderen folgt dies daraus, dass Gewährleistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken ausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt betreffen. Vor diesem Hintergrund ist unmittelbar einleuchtend, dass der Käufer trotz des durch Wegfall des Unverzüglichkeitsgebotes geschaffenen Freiraumes mit der Information des Verkäufers nicht so lange zuwarten kann, bis zwei Nachbesserungen durch den Drittbetrieb gescheitert sind, da die Information dem Verkäufer in einem solchen Fall und insbesondere dann, wenn sich die Nachbesserungen wie hier über mehr als eineinhalb Jahre hinziehen und er erst im Zusammenhang mit dem Rücktrittsverlangen hiervon überhaupt erfährt, nichts mehr nutzt. Der Käufer hat den Verkäufer vielmehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs zu unterrichten. Nur durch eine rechtzeitige Information wird der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder den Drittbetrieb hierbei zu unterstützen.
29 
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei nicht ersichtlich, was eine Information des Verkäufers, der zu einer Ferndiagnose gar nicht in der Lage sei, bewirken solle (vgl. BGH, NJW 1991, 1882, zitiert nach Juris; Schattenkirchner, a.a.O., S. 593). Es muss dem Verkäufer überlassen bleiben, ob es in Zeiten moderner Kommunikationstechniken um eine Potenzierung von Kompetenzen oder sogar darum geht, selbst an der Nachbesserung in der Drittwerkstatt teilzunehmen. So hat die Beklagte vorliegend stets eingewandt, die beteiligten Fremdbetriebe seien, da sie sich keinen Sekundäransprüchen ausgesetzt sähen, an einem Gelingen der Nachbesserung nicht in gleichem Maße interessiert wie der Verkäufer selbst.
30 
Die so verstandene Informationspflicht hat die Klägerin dadurch verletzt, dass sie die Beklagte erst im Februar 2005, kurz bevor sie mit Schreiben vom 7.3.2005 vom Vertrag zurückgetreten ist, über die Nachbesserungsversuche der Fremdbetriebe in Kenntnis gesetzt und so mit einer Information der Beklagten bis zu einem Zeitpunkt zugewartet hat, in dem die Nachbesserungsbemühungen der Drittfirmen bereits als gescheitert i. S. v. § 440 S. 2 BGB gelten und die Beklagte vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht mehr zum Tragen kommt und die Klägerin nicht mehr ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten kann. Vielmehr ist ihr eine Untersuchung und Reparatur im Fachbetrieb der Beklagten zumutbar, die die Beklagte unstreitig angeboten hat, sobald sie von den gerügten Mängeln erfahren hat (wie hier: Seel, DAR 2004, 563 ff., der die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht durch den Käufer primär als Bedingung für die Zurechnung fremden Verhaltens resp. deren Folgen ansieht; LG Schwerin, DAR 2004, 590; a.A. Reinking/Eggert,a.a.O., Schattenkirchner, a.a.O.).
31 
Aus dem oben Gesagten ergibt sich zudem, dass eine Fristsetzung auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich wurde.
32 
2. Der mit Schreiben vom 16.08.2005 (K 5, Bl. 65) erklärte Rücktritt wegen der behaupteten Nachlackierung des Fahrzeugs ist schon deshalb unwirksam, weil die Klägerin keinen geeigneten Nachweis dafür anbietet, dass dieser Mangel bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag (§§ 434, 446 BGB).
33 
Die Vermutungsregelung des § 476 BGB kommt der Klägerin nicht zugute, da sich der Mangel nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat.
34 
Der Klägerin wurde das Fahrzeug in Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 23.08.2003 übergeben, erstmals im Bericht über die Gebrauchtwagenprüfung des ADAC vom 28.07.2005 (K 4, Bl. 61) wurden unter „sonstige Mängel“ Nachlackierungen festgestellt und von der Klägerin im Rücktrittsschreiben vom 16.08.2005 (K 5, Bl. 65) gerügt.
35 
Zur Begründung ihrer Behauptung, dieser Mangel habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, beruft sich die Klägerin auf das Protokoll des ADAC und hat mit Schriftsatz vom 16.08.2005 zum Beweis dafür, dass sich aus dem Bild der Nachlackierung ergebe, dass diese bereits im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten sowie Zeugnis ihres Ehemannes zum Beweis dafür, dass eine Nachlackierung eine Abwesenheit des Fahrzeuges von mehreren Tagen erfordert hätte, dieses aber - abgesehen von den Besuchen bei den Citroën-Vertragswerkstätten - nie abwesend gewesen sei.
36 
Das Protokoll der ADAC-Gebrauchtwagenprüfung stellt die Nachlackierungen lediglich fest, ohne Aussagen über den Zeitpunkt der Vornahme zu treffen. Aus dem Bild der Nachlackierung sind keine Aussagen dazu möglich, wann diese Arbeiten vorgenommen wurden.
37 
Schließlich ließe sich aus der Aussage des Ehemannes der Klägerin, sofern er deren Behauptungen überhaupt bestätigt, zum einen nicht entnehmen, dass das Fahrzeug tatsächlich nie abwesend war, weil denkbar ist, dass dies ohne seine Kenntnis der Fall war. Zum anderen kann auch der Zeuge nicht ausschließen, dass das Fahrzeug nicht anlässlich seiner mehrfachen Aufenthalte in Citroën-Vertragswerkstätten beschädigt und nachlackiert wurde, um dies zu kaschieren.
38 
Erstmals in der Berufung und deshalb gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, trägt die Klägerin unter Beweisantritt vor, auch in den Citroën-Vertragswerkstätten in Stuttgart sei das Fahrzeug nicht nachlackiert worden.
III.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen zur Klärung der Frage, ob der Käufer eines Neuwagens die ihm nach Ziff. VII 2a) 2.Hs. obliegende Informationspflicht verletzt, wenn er seinen Verkäufer erst unterrichtet, nachdem zwei nach Ziff. VII 2a 1. Hs. der bundesweit verwendeten NWVB zulässigerweise nicht vom Verkäufer, sondern von einem Drittbetrieb durchgeführte Nachbesserungsversuche gescheitert sind und ob dies zur Folge hat, dass die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht mehr eingreift und der Käufer nicht mehr ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2006 - 13 U 212/05

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2006 - 13 U 212/05

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2006 - 13 U 212/05 zitiert 12 §§.

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Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 16. Apr. 2008 - 1 U 42/08

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Tenor I. Das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 259/06, wird aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwie

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Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.