Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 04. Juni 2014 - 5 U 45/14

bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Februar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung einschließlich der insoweit angefallenen Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Der Streitwert der Berufung beträgt 49.645,23 €.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 26 - 43 Bd. VII d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.

3

Sie halten daran fest, dass die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht gewesen sei. Sie meinen, die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hätten es zur Überzeugung des Gerichts gereichen müssen, dass ihr Anlageziel "sicherheitsorientiert" orientiert gewesen sei und sie dem Berater ... mitgeteilt hätten, dass sie eine sichere Anlage wünschten, bei der der Erhalt des eingesetzten Kapitals sicher sei. Tatsächlich sei ein hochriskanter geschlossener Medienfonds wie der ... nicht einmal für einen Anleger, der eine ertragsorientierte Anlagestrategie verfolge, geeignet. Entgegen der Annahme des Landgerichts seien sie nicht umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt worden. Sie halten daran fest, dass ihnen der Prospekt erst am 22. Dezember 2002 übergeben worden sei. Der Prospekt sei zudem nicht geeignet gewesen, über das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Fungibilität aufzuklären. Hierauf hätte die Beklagte hinweisen müssen. Darüber hinaus täusche er über die Sicherung des Eigenkapitals.

4

Entgegen der Annahme des Landgerichts greife die Einrede der Verjährung nicht durch. Insbesondere reiche die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds nicht aus, um eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen zu begründen. Das Ausbleiben der Ausschüttungen ab dem Jahr 2006 habe ihnen lediglich gezeigt, dass sie keine regelmäßigen Zahlungen erwarten könnten. Sie hatten aber weder den Gesprächsnotizen, noch den Beratungsprotokollen, noch dem Prospekt, noch den Versammlungsprotokollen und Geschäftsberichten, die sie daraufhin oberflächlich zur Kenntnis genommen hätten, entnehmen können, dass sich der Fonds bereits in wirtschaftlicher Schieflage befunden und ein Totalverlustrisiko bestanden habe. Zudem habe sie keine Verpflichtung getroffen, anlässlich des Rückganges der Ausschüttungen die ihnen übersandten Unterlagen und den Prospekt daraufhin zu überprüfen, ob noch weitere Beratungsfehler vorlägen.

5

Die Kläger nehmen im Übrigen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

6

Die Kläger beantragen,

7

das am 14. Februar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.173,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den mittelbaren Beteiligungen der Kläger an der ... GmbH & Co. ... KG, Anteils-Nr. ..., nominal 20.000,00 € und Anteils-Nr. ..., nominal 20.000,00 €, zu zahlen;

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.689,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

9

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus den mittelbaren Beteiligungen an der ... GmbH & Co. KG, Anteils-Nr. ..., in Höhe von nominal 20.000,00 € und Anteils-Nr. ..., nominal 20.000,00 € in Verzug befindet;

10

festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz ihrer weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligungen an der ... GmbH & Co. ... KG, Anteils-Nr. ..., in Höhe von nominal 20.000,00 € sowie Anteils-Nr. ..., nominal 20.000,00 €, entstanden sind und noch entstehen werden.

11

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

14

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

15

Die Kläger können nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des durch die Zeichnung der Beteiligungen an der... GmbH & Co. ... KG (im Folgenden: IMF 3) entstandenen Schadens verlangen.

16

Der Beklagten ist schon keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beratung über die Beteiligungen vorzuwerfen (§ 280 Abs. 1 BGB).

17

Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag. Ein solcher Beratungsvertrag kommt u. a. dadurch zustande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsachlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlagevertreiber oder der Anlagevertreiber an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH BKR 2008, 199). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Kläger Ende 2002 mit dem Wunsch einer Anlage an den für die Beklagte tätigen Berater ... gewandt haben und dieser ihnen die Zeichnung einer Beteiligung am Medienfonds ... empfohlen hat. Eine Beratung fand auch vor Zeichnung der zweiten Beteiligung am 9. Dezember 2003 statt, wie das Beratungsprotokoll von diesem Tage (Anlage B 4) belegt.

18

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH BKR 2008, 199). Die Beratung hat sich dementsprechend daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, III ZR 159/07, zitiert nach juris). Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, III ZR 159/07, zitiert nach juris). Der Berater ist vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung verpflichtet, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH WM 2011, 682). Der Anleger ist aber nicht auf das einmal geäußerte Anlageziel festgelegt. Dem Berater ist es nicht verwehrt, dem Anleger, der zunächst eine risikoarme Anlage wünscht, andere Anlagen vorzustellen, bei denen zwar ein Verlustrisiko besteht, sich jedoch nach seiner Einschätzung aller Voraussicht nach nicht verwirklichen wird. Dies muss er dem Anleger ausreichend deutlich machen.

19

In Bezug auf das Objekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Er muss ihn über all diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, informieren. Insbesondere muss er ihn über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Grundsätzlich kann die Aufklärung auch mittels oder anhand eines Prospektes erfolgen. Die Erklärungen des Beraters dürfen dann aber zutreffende Hinweise im Prospekt nicht entwerten (BGH, WM 2010, 1493). Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH BKR 2010, 118). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter der Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH WM 2011, 682).

20

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urt. v. 24. Januar 2006, XI ZR 320/04, Rn. 15).

21

Danach lässt sich hier nicht feststellen, dass der Berater der Beklagten ... gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung verstoßen hat. Die Beklagte hat schlüssig dargetan, dass die Kläger dem Berater ... gegenüber erklärt haben, sie verfügten über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 8.000,00 € und wollten einen Teilbetrag liquide vorhandenen Vermögens möglichst renditeträchtig und steuersparend anlegen. Hierauf habe der Berater ... ihnen mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe z. B. mit der Investition in den Medienfonds ... eine Verlustzuweisung von 100 v. H. der Nominalbeteiligung im Beitrittsjahr zu erlangen. Gleichzeitig habe er sie darauf hingewiesen, dass eine solche unternehmerische Beteiligung stets mit einem Totalverlustrisiko einhergehe, das nur durch die erzielten Steuervorteile abgeschwächt sei. Der Gesichtspunkt "Altersvorsorge" sei zu keinem Zeitpunkt gesprächsgegenständlich gewesen. Dieser Vortrag steht im Einklang mit dem Inhalt der von den Klägern unterzeichneten Gesprächsnotizen und Beratungsprotokollen. Nach dem Inhalt der Beratungsprotokolle gaben die Kläger jeweils an, über Erfahrungen mit Kapitalanlagen und über Beteiligungen an Investmentfonds und Lebensversicherungen zu verfügen. Ausweislich der Gesprächsnotizen erzielten sie ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 8.000 € und hatten zur Vermögensanlage 50.000 € zur Verfügung. Von den in den Gesprächsnotizen ausgewiesenen Risikorastern "sicherheitsorientiert", "ausgewogen", "wachstumsorientiert" und "dynamisch" erklärten sie am 22. Dezember 2002 das Raster "ausgewogen” und am 9. Dezember 2003 das Raster "wachstumsorientiert" als für sich zutreffend. Die Kläger haben zwar demgegenüber behauptet, dass sie dem Berater B. bei dem Erstgespräch am 9. Dezember 2002 erklärt hätten, dass sie eine zum Kapitalaufbau zur Altersvorsorge geeignete Anlage wünschten, bei der sie Steuern sparen könnten, aber der Kapitalerhalt gesichert sei. Dies vermochten sie indes nicht zu beweisen.

22

Das Landgericht vermochte einen solchen Sachverhalt nicht festzustellen. Es ist stattdessen im Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die empfohlenen Beteiligungen zu der Risikobereitschaft und dem Anlageziel der Kläger passte. An die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass nämlich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen, sind nicht erfüllt. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die aber keine Fehler erkennen lässt. Der von den Klägern hierzu benannte Zeuge ... konnte nicht geladen und nicht gehört werden. Dass sich das Landgericht nicht allein auf Grund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und seinem persönlichen Eindruck von ihm davon zu überzeugen vermochte, dass die Kläger den Wunsch nach einer Anlage, bei der keine Risiken für das eingesetzte Kapital bestehen, geäußert haben, ist jedenfalls gut vertretbar. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den in den Gesprächsnotizen angekreuzten Risikorastern, die die Empfehlung der Beimischung einer spekulativen Anlage wie hier zuließen. Wie der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil vom 9. Februar 2010 zutreffend ausgeführt hat, passt die Beteiligung an einem Filmfonds zwar nicht zu einem lediglich ertragsorientierten, sondern nur zu einem zumindest "risikobewussten" Anleger (Gesch.Nr.: 6 U 147/09). Dort waren für die Anlagestrategie vier Optionen vorgesehen, nämlich "auf Sicherheit der Anlage bedacht", "ertragsorientiert", "risikobewusst" und "spekulativ", wobei die zweite Möglichkeit "ertragsorientiert" angekreuzt worden ist. Hier liegt der Fall anders. Die Kläger waren nicht nur ertragsorientiert, sie wollten auch möglichst viel Steuern sparen. Nach dem hier verwendeten und ausgefüllten Risikoraster lässt sich gerade nicht ausschließen, dass sie mit Blick auf die hohe Steuerersparnis bereit waren, die Risiken einzugehen.

23

Das Landgericht vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt hat. Auch an die dem zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte hat schlüssig dargetan, dass der Berater ... bereits bei dem ersten Gespräch im Dezember 2002 den Klägern anhand des Prospekts den Medienfonds erklärt und auf sämtliche Risiken hingewiesen habe. Bereits bei diesem Erstgespräch sowie am 19. November 2003 habe erden Klägern den Immissionsprospekt des ... jeweils in aktueller Auflage verbunden mit der Empfehlung, diesen noch mal sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen, überlassen. Im Rahmen der Folgegespräche sei er mit ihnen den Prospekt und die Gesprächsnotiz vor deren Unterzeichnung Punkt für Punkt durchgegangen und habe sie auf die auf den Seiten 10 ff. sowie 92 ff. des Prospektes enthaltenen Risikohinweise einschließlich der Eigenschaft der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung und des damit einhergehenden Verlustrisikos bis hin zu dem im Worst Case möglichen Totalverlust sowie die ebenfalls sowohl in der Gesprächsnotiz als auch in dem Beratungsprotokoll ausdrücklich erwähnte eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung hingewiesen. Damit im Einklang stehen die von den Klägern unterzeichneten Gesprächsnotizen und Beratungsprotokolle, in denen sie dies bestätigten. Dass sich das Landgericht vor diesem Hintergrund nicht allein aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und seinem persönlichen Eindruck von ihm davon zu überzeugen vermochte, dass die Kläger den ersten Prospekt erst am 22. Dezember 2002 erhalten haben, über Risiken auch nicht mündlich aufgeklärt wurden und der Berater ... ihnen die Beteiligung am ... als sicher wegen der Steuerersparnis und Garantiezahlungen empfohlen hat, bei der nur Risiken im Falle globaler kriegerischer Konflikte bestünden, ist ebenfalls gut vertretbar.

24

Beratungsfehler ergeben sich auch nicht aus der Verwendung des Prospektes als Grundlage der Beratung. Von der rechtzeitigen Übergabe des Prospektes zum Zwecke der Aufklärung und von der mündlichen Beratung anhand des Prospektes ist nach den nicht widerlegten Angaben der Beklagten auszugehen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05). Verwendet der Anlageberater nach eigener Darstellung einen Prospekt bei der Beratung, der einen Fehler enthält, steht fest, dass er falsch beraten hat. Er muss daher darlegen und beweisen, dass er den Fehler im Beratungsgespräch richtig gestellt hat (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 u. v. 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506).

25

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, dass eine etwaige Beratung durch Übergabe des Prospekts zum Selbststudium sowie die auf der Grundlage des Prospekts erfolgte mündliche Beratung nicht ausreichend seien, weil es in dem Emmissionsprospekt schon an einem hinreichenden Hinweis auf das bei einem Filmfonds bestehende erhöhte Totalverlustrisiko fehle (so im Urteil vom 1. Februar 2011, Gesch.Nr.: 5 U 187/11 zum IMF 1 und 2), hält er hieran nicht mehr fest.

26

Der Senat schließt sich insoweit nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 18. April 2012, Gesch.Nr.: 20 U 4535/11), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 5. September 2012, Gesch.Nr.: 3 U 225/11) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23. November 2012, Gesch.Nr.: 17 U 52/11, zitiert nach juris) an, wonach der Emissionsprospekt ausreichend auf das bestehende Totalverlustrisiko hinweist, ohne diese Hinweise an anderer Stelle wieder zu entwerten. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern auch nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen das Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine Sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007, WM 2007, 1507). Hinsichtlich des Totalverlustrisikos heißt es auf S. 8 des Prospekts: Die ... ermöglicht die unternehmerische Beteiligung an diesem hochinteressanten Wachstumsmarkt. Den außergewöhnlich hohen Chancen ... stehen dabei entsprechend hohe Risiken gegenüber." Auf S. 9 heißt es: "Im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen (worst case) kann sogar der Totalverlust der investierten Mittel eintreten." Dieser Hinweis wird unter dem Kapitel "Chancen und Risiken" auf S. 82 des Emissionsprospekts noch einmal wiederholt. Diese, bei sorgfältigem Studium des Prospekts nicht zu übersehenden und in den Bestimmungen der Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträge (§ 12 und § 6) nochmals wiederholten Hinweise werden durch die nur anpreisenden und allgemein gehaltenen, einführenden Hinweise auf den expandierenden Filmmarkt und die "in nicht gekanntem Ausmaß steigenden Verwertungsmöglichkeiten" noch durch die Darstellung der Sicherungsmechanismen, aus der bei sorgfältigem Studium keineswegs hervorgeht, dass das Kommanditkapital in irgendeiner Weise durch "Abnahmegarantien" abgesichert ist, entwertet. So heißt es schon auf S. 31 des Prospekts, dass die Fondsgesellschaft zwecks Erhöhung der Gewinnchancen "in ausgewählten einzelnen Territorien" keine Abnahmegarantiezahlungen mit dem Vertrieb beauftragten Intermedia vereinbaren werde. Weiter heißt es auf S. 81, das Beteiligungskapital der Investoren sei "Risikokapital"; soweit es im folgenden heißt, "darüberhinausgehende Abnahmegarantien" sicherten as Eigenkapital ab, wird wenig später klargestellt, dass das Eigenkapital durch Abnahmegarantiezahlungen erwirtschaftet werden müsse, die über den Fremdkapitalanteil dieser Filme hinausgehen, und die Fondsgesellschaft von Film zu Film über das günstigste Maß der vorzunehmenden Vorablizensierung mittels Minimum-Vertriebsgarantieverträgen entscheiden werde (S. 84). Zudem wird auf das Risiko mangelnder Publikumsakzeptanz ausdrücklich hingewiesen (S. 84); die auf S. 84 ebenfalls genannten Versicherungen betreffen lediglich Produktions-, nicht aber Vermarktungsrisiken. Auch die Modellrechnungen (low-, mid- und hlgh-case-Szenarien) auf S. 52 ff. des Prospekts täuschen nicht über das Totalverlustrisiko hinweg; es wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Szenarien nicht die jeweils maximale Schwankungsbreite darstellen (S. 52). Schließlich gilt das auch für die Formulierung auf S. 9, dass sich der "worst case" beim Zusammentreffen verschiedener Risiken ergeben könne. Selbst wenn ein Totalverlustrisiko schon dann eintreten kann, wenn sich nur eines der zuvor genannten Risiken verwirklicht, enthielte die Formulierung keine Fehlinformation; ungeachtet der Wahrscheinlichkeit eines Totalverlusts wird der Anleger jedenfalls darauf hingewiesen, dass er im schlimmsten Falle sein Kapital verlieren kann.

27

Ebenso klärt der Prospekt hinreichend über das Währungs- und Wechselkursrisiko (s. S. 54, 92) sowie die Risiken der steuerlichen Würdigung (Bl. 71), der eingeschränkten Fungibilität (Bl. 91), des Blindpool-Konzeptes, der Wiederauflebung der Kommanditistenhaftung gem. § 174 Abs. 4 HGB (Bl. 75).

28

Die Kläger können ihren Anspruch auch nicht darauf zu stützen, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung und zur Auswertung der einschlägigen Fachpresse sowie zu ihrer Unterrichtung über einschlägige Hinweise in der einschlägigen Fachpresse auf negative Entwicklungen im Filmmarkt verletzt.

29

Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater allerdings zu mehr als zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Der Anlageberater muss eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH WM 2012, 24; BGH WM 2010, 1932). Bei einer privaten Anleihe muss über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (BGH WM 2009, 2360), jedenfalls soweit sie Tatsachen enthalten, die Bedenken gegen die betroffene Anlage zu begründen vermögen.

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; vgl. beispielhaft Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 6; Urt. v. 22.03.2010 - II ZR 20/08, Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9). Lücken und Fehler eines Emissionsprospekts erlangen mittelbar auch für die Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anlageberaters Bedeutung, wenn sie bei obliegenheitsgemäßer Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität des Anlagekonzepts erkennbar gewesen sind (OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2013 - I-34 U 110/11, 34 U 110/11 -, juris).

31

Wie bereits dargelegt stellt der Prospekt die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig dar.

32

Die Veröffentlichung im Handelsblatt vom 2. Juli 2001 und in der FAZ vom 14. August 2003 (Anlagen K 8 und 11) enthielten keine negativen Tatsachenmitteilungen, die einer Empfehlung der Beteiligung am ... entgegengestanden hätten. Diese beschäftigten sich lediglich mit den Chancen und Risiken einer solchen Beteiligung und wiesen insgesamt keine negative Tendenz auf. Die Zeitschrift Finanztest und der Prospektcheck aus kapital-markt intern gehören schon nicht zur Pflichtlektüre und waren deshalb nicht in die Beratung einzubeziehen.

33

Entgegen der Annahme der Kläger wird in dem Prospekt keine Teilabsicherung des Eigenkapitals vorgetäuscht. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass es lediglich für das Fremdkapital eine gewisse Absicherung durch Abnahmegarantien gibt, der Rest jedoch ungesichertes Eigenkapital ist.

34

Dass der Filmmarkt im Rahmen des Prospektes falsch dargestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ausreichend dargetan, dass die Aussage des Emmissionsprospektes, dass in der Regel Vorabgarantiezahlungen vereinbar werden, irreführend, falsch oder nicht vertretbar gewesen ist. Aus dem Geschäftsbericht des ... für die Geschäftsjahre 2000/2001 ergibt sich lediglich, dass sich die Höhe der Minimumgarantiezahlungen in einzelnen Territorien erheblich verringert hat. Dies steht der obigen Aussage aber nicht entgegen.

35

Konkrete Anhaltspunkte, dass die auf die bisherige Entwicklung der Filmfonds gestützte Prognose einer Rendite nach Steuern von 8,3 v.H. zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretbar war, bestehen nicht.

36

Letztlich lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer 15 v.H. des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreitenden Innenprovision verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung muss auch der freie Anlageberater im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 v.H. des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen zu unterlassen beziehungsweise rechtzeitig richtigstellen (BGH BKR 2012, 165). Dass dies hier der Fall ist, haben die Kläger nicht ausreichend dargetan und belegt. Die Kläger behaupten zwar zuletzt, der Beklagten seien Provisionen in Höhe von 15,25 v.H. des Anlagekapitals zugeflossen. Abgesehen davon, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen ihren Sachvortrag nicht belegen, übersehen sie dabei, dass jedenfalls 5 v.H. der angeblichen Provisionen aus der - offen ausgewiesenen -"Abwicklungsgebühr" stammen würden, es sich also insoweit nicht um "Zahlungen aus dem einzubringenden Kapital", sondern allenfalls um - hier nicht aufklärungspflichtige - Rückvergütung handeln würde, die deshalb auf die Werthaltigkeit der Anlage keinen Einfluss gehabt hätten. Aus dem Anlagevermögen wäre hiernach eine Vertriebsprovision von (nur) 11,25 v.H. gezahlt worden, die als solche die 15 v.H. -Grenze nicht überschritten hätte und mithin nicht aufklärungspflichtig gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2012 - I-17 U 52/11 -, juris).

37

Auf die Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche kommt es mithin nicht an.

38

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

40

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 04. Juni 2014 - 5 U 45/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2012 - II ZB 6/09

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 16. Oktober 2012 In dem Kapitalanleger-Musterverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richte

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - III ZR 125/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2006 - III ZR 205/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 159/07

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Sept. 2012 - 3 U 225/11

bei uns veröffentlicht am 05.09.2012

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.11.2011 - 2 O 169/11 - wirdz u r ü c k g e w i e s e n .2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.3. Das Urteil ist

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 09. Feb. 2010 - 6 U 147/09

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.09.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal - 23 O 498/08 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 159/07
Verkündet am:
19. Juni 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die am Revisionsverfahren allein beteiligte Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung der Beklagten trat er im November 1996 mit einer Einlagesumme von 50.000 DM der "V.I.A. I. KG", einem geschlossenen Immobilienfonds , bei. Der Fonds entwickelte sich ungünstig. Lediglich im ersten Verpachtungsjahr 1998 erhielt der Kläger eine Ausschüttung von 1.375 DM. Der Kläger hat der Beklagten insbesondere eine ungenügende Risikoaufklärung vorgewor- fen und behauptet, sie habe ihm versichert, die Anlage biete eine absolute Sicherheit , es könne überhaupt nichts passieren.
2
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 34.104,26 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die - nach Berufungsrücknahme gegenüber der früheren Beklagten zu 2 - nur noch gegen die Beklagte gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht verneint Aufklärungspflichtverletzungen von Seiten der Beklagten. Sie seien auch nicht der Behauptung des Klägers zu entnehmen , die Beklagte habe über den Prospektinhalt hinaus zugesagt, es handele sich um eine absolut sichere Vermögensanlage, bei der Beteiligung an dem Fonds könne ihm überhaupt nichts passieren. Einer Beweisaufnahme hierzu bedürfe es nicht. Nach den Gesamtumständen hätte der Kläger sich nämlich hierauf nicht verlassen dürfen. Denn unstreitig habe dem Kläger vor Vertragsschluss der Prospekt mit seinem die Anlageform und ihre Risiken beschreibenden Inhalt vorgelegen. Von einer "absolut sicheren Vermögensanlage" sei dort aber gerade nicht die Rede. Der Kläger habe - auch als unerfahrener Anleger - aufgrund seines Berufs als Bilanzbuchhalter erkennen müssen, dass es sich bei einer unternehmerischen Beteiligung durch Erwerb eines Kommanditanteils gerade nicht um eine absolut sichere Anlageform wie etwa bei einem Sparbuch gehandelt habe. Die von ihm gewünschte Steuerersparnis hätte sich andernfalls nicht realisieren lassen. Daher habe der Kläger eine solche Äußerung lediglich als werbende Anpreisung verstehen dürfen.

II.


5
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
6
1. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Beklagte, die mit dem hier in Rede stehenden Immobilienfonds eine nicht zur Produktpalette der früheren Beklagten zu 2 gehörende Anlage vertrieben hat und deswegen insoweit entweder im eigenen Namen aufgetreten ist oder jedenfalls mangels Vertretungsmacht für Pflichtverletzungen in dieser Beziehung selbst haftet, dem Kläger als Anlageberaterin oder Anlagevermittlerin gegenübergetreten ist (zur Abgrenzung vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f.; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 14 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, ZIP 2007, 636, 637 Rn. 10). Zugunsten des Klägers ist daher von einer Anlageberatung auszugehen. Auf dieser Grundlage wäre aber, wie die Revision mit Recht rügt, zu prüfen gewesen, ob angesichts des vom Kläger behaupteten Ziels einer absolut sicheren Vermögensanlage bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft gewesen war. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. "anlegergerecht" sein (BGHZ 123, 126, 129; Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Rn. 25). Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte hier diesen Anforderungen, etwa mit Rücksicht auf das vom Kläger gleichzeitig verfolgte Ziel einer Steuerersparnis, die im Allgemeinen nicht ohne Verlustrisiken zu erreichen ist, genügt hat. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
7
2. Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus objektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, ZIP 2008, 512 f. Rn. 7; jeweils m.w.N.). Eine derartige Aufklärung kann zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04, WM 2006, 522). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dem Kläger auch ein inhaltlich genügender Prospekt vorgelegen. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (III ZR 83/06, aaO) hervorgehoben hat, selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann, wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen (hier, dass eine steuersparende Anlage regelmäßig nicht völlig risikolos sein wird), die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen.
8
3. Nach diesen Maßstäben war es verfehlt, die behaupteten Erklärungen der Beklagten über eine absolute Sicherheit der Anlage unter Hinweis auf den Prospektinhalt als bloße Anpreisungen herunterzuspielen. Mit einer solchen, unstreitig unrichtigen Aussage hätte die Beklagte vielmehr ihre Aufklärungspflichten verletzt und sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Für einen Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und der Anlageentscheidung des Klägers spräche eine durch die Lebenserfahrung begründete Vermutung (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 f. Rn. 22 ff.).
9
4. Aus beiden Gründen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 321 O 464/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 10/06 -
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet , dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urteile vom 16. September 1981 - IVa ZR 85/80, WM 1982, 13, 16, vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591, vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115 f., vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, WM 1993, 510, 512 und vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Dies gilt auch für den Bereich der Anlageberatung (Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1443 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.09.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal - 23 O 498/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2003 zu zahlen unter Anrechnung folgender Vorabausschüttungen

3.030,30 Euro am 02.11.2007

1.212,12 Euro am 28.06.2007

1.818,18 Euro am 14.02.2008

sowie Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds „N. GmbH & Co. KG“ auf die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fonds-Anteile in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.716,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Filmfonds wegen Falschberatung und unterlassener Aufklärung über eine geflossene Rückvergütung.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, mit der Maßgabe, dass bereits in erster Instanz neben einer Falschberatung auch die sog. „kick-back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs Streitgegenstand war (vgl. Bl. 99, 120 f, 128 f I d.A.).

3

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei anlage- und anlegergerecht beraten worden. Darauf, dass die Beklagte über eine weitere Provision der Beklagten neben dem zu zahlenden Agio nicht ausdrücklich hingewiesen habe, habe sich der Kläger nicht gestützt; im Übrigen habe der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter M. insoweit gemutmaßt, dass der Kläger die Anlage auch nach einem entsprechenden Hinweis gezeichnet hätte.

4

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Fonds handele es sich nicht um die von ihm gewünschte „ertragsorientierte“, sondern um eine spekulative, mindestens jedoch eine risikobewusste Anlageform. Der Zeuge M. habe ihn bereits deshalb nicht richtig beraten können, weil er nach seiner eigenen Aussage vor dem Landgericht offenbar selbst völlig falsche Vorstellungen über die Voraussetzungen eines Totalverlustes gehabt habe. Im Übrigen sei er, der Kläger, nicht konkret über die Rückvergütung aufgeklärt worden.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

6

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

7

1. a) Die Beklagte hat gegen die Grundsätze der anlage- und anlegergerechten Beratung verstoßen.

8

a) Zwischen den Parteien ist hier - unstreitig - zumindest stillschweigend ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 26; OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009, Rn. 35; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2009, 31 U 31/09, Rn. 52; jeweils zitiert nach juris). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegeben Anlageziel zu berücksichtigen ist („anlegergerechte“ Beratung), sowie andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben („objektgerechte“ Beratung). Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, WM 2000, 1441, 1442; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 159 f).

9

b) aa) In dem Protokoll zur Kundenberatung vom 20.11.2003 sind hinter der Frage „Wie beschreibt der Anleger seine Anlagementalität?“ vier Optionen vorgesehen, nämlich „auf Sicherheit der Anlage bedacht“, „ertragsorientiert“, „risikobewusst“ und „spekulativ“, wobei die zweite Möglichkeit „ertragsorientiert“ angekreuzt worden ist. Anders als bei einem Immobilienfonds ist mit der Beteiligung an einem Filmfonds aber von vornherein ein erhöhtes Risiko verbunden, das darin besteht, dass der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 28). Eine solche Anlage passt daher von vornherein nur zu einem zumindest „risikobewussten“ Anleger. Ob der Kläger vor der streitgegenständlichen Anlage bei anderen Anlagen eine höhere Risikobereitschaft an den Tag gelegt hat, tut angesichts des in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage klar zum Ausdruck gekommenen Wunsches nach einer lediglich „ertragsorientierten“ Anlage nichts zur Sache, zumal die Fondsbeteiligung unstreitig aus Sparvermögen bezahlt worden ist, dessen Vorhandensein allein bereits verdeutlicht, dass der Kläger hier nicht allzu risikofreudig gewesen sein kann.

10

bb) Darüber hinaus hat die Beklagte nicht hinreichend deutlich auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen.

11

(1) Zwar hat der Zeuge M. ausgesagt, einen derartigen Hinweis erteilt zu haben. Der Zeuge hatte aber offenbar selbst völlig diffuse Vorstellungen über den Begriff des Totalverlustes, denn er hat hierzu im Landgerichtstermin vom 18.08.2009 ausgesagt: „Ein Totalverlust ist nach meiner Vorstellung dann eingetreten, wenn das Finanzamt die steuerliche Wirkung nicht anerkennen würde. Das wäre dann, wenn keine Erträge erzielt würden. Ein Totalverlust hieße, es wäre überhaupt kein Geld da. ... ein Totalverlust liegt für mich vor, wenn weder Ausschüttungen erfolgen, noch ein Vorteil in der Einkommenssteuer vorliegt. Aus meiner Sicht tritt ein Totalverlust eben nicht ein, wenn die steuerliche Komponente berücksichtigt wird“ (Bl. 180 f I d.A.). Vor diesem Hintergrund konnte der Zeuge M. den Kläger naturgemäß nicht zutreffend darüber aufklären, dass der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen konnte.

12

(2) Insoweit kann sich die Beklage auch nicht auf den bei der Beratung (hier mit-) verwendeten (vgl. dazu OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008, 3 U 54/07, Rn. 87 ff, zitiert nach juris) Prospekt berufen. Dort findet sich auf Seite 53 unter der Überschrift „Risiken der Beteiligung“ im zweiten Absatz zwar der Hinweis, es bestehe „infolge zukünftiger wirtschaftlicher oder rechtlicher Entwicklungen die Möglichkeit, dass die tatsächlichen Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft von den prognostizierten Ergebnissen negativ abweichen und zu einer Reduzierung oder Verschiebung der prognostizierten Ausschüttungen bzw. im Extremfall ggf. zum Verlust der Kommanditeinlage führen“ könnten. Unmittelbar vorher, am Ende des vorangehenden Absatzes, heißt es aber, die Konzeption des vorliegenden Beteiligungsangebots beinhalte „gewisse Sicherungselemente (Vorzugserlöse aus der Rahmenvertriebsvereinbarung, s.S. 19, sowie vom Filmerfolg unabhängige Mindesterlöse s.S. 20), die lediglich eine Minimierung des Risikos für die Beteiligungsgesellschaft und letztendlich für die Anleger darstellen“. Unmittelbar nach dem Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts wird dann ausgeführt, dass „die Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich eine Begrenzung spezifischer Produktionsrisiken durch den Abschluss von üblichen Versicherungen und einer Fertigstellungsgarantie sicherstellen“ werde; dennoch könnten „unerwartete Ereignisse eintreten, die ggf. zu negativen Auswirkungen auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft führen“ könnten. Der im Prospekt vorhandene Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts ist damit eingebettet in Ausführungen, die ersichtlich den Gesamteindruck vermitteln sollen, dass der Anleger mit seiner Beteiligung nur ein äußerst begrenztes Risiko eingeht. Dies stellt keine hinreichend klare, sondern eine im Hinblick auf die spezifischen Risiken eines Filmfonds irreführende und verharmlosende Information über das Risiko eines Totalverlusts dar (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008, III ZR 298/05, Rn. 22, zitiert nach juris; WM 2007, 1503, 1504, Rn. 15; 1507, 1509, Rn. 14; OLG München, Urt. v. 18.07.2007, 20 U 2052/07, Rn. 35; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008, 3 U 54/07, Rn. 89-100; jeweils zitiert nach juris).

13

2. Unabhängig von der vorliegenden Falschberatung hat die Beklagte - wie der Senat in ähnlichen Fällen bereits mehrfach nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (siehe Senat, 6 U 99/09: Hinweisbeschluss vom 30.09.2009 und Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.10.2009 sowie Senat, 6 U 106/09: Hinweisbeschluss vom 15.10.2009 und Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 29.10.2009) - ihre Pflicht zur Aufklärung über die erhaltene Rückvergütung verletzt, weil sie dem Kläger verschwiegen hat, dass von den 10,5 % Eigenkapitalvermittlungsgebühr, welche die G. erhielt, 9 %, d.h. über das Agio i.H.v. 5 % hinaus weitere 4 % an die Beklagte geflossen sind.

14

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/07; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07; jeweils zitiert nach juris) ist ein Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über Rückvergütungen aufzuklären, die ihr der Eigenkapitalsuchende für den Fall der Zeichnung in Aussicht gestellt hat, und zwar unabhängig von der Höhe einer solchen Provision. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass Anlageberater, anders als bloße Vermittler, in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch nehmen. Stellt eine Fonds-Gesellschaft oder ein Emittent für die Vermittlung von Beteiligungen dem Berater eine Vergütung in Aussicht, ist damit ein Interessenkonflikt und eine Gefährdungssituation für den Anleger verbunden, denn dieser kann nicht ausreichend einschätzen, inwieweit sein Berater eine bestimmte Anlage nur im Eigeninteresse empfiehlt, um eine versprochene Provision zu verdienen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009, Rn. 41, zitiert nach juris). In seiner Entscheidung vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 12, zitiert nach juris, hat der Bundesgerichtshof auch bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufklärung über die Rückvergütung keinen Unterschied macht, ob der Berater Beteiligungen an Aktien- oder Medienfonds vertreibt, weil der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt in beiden Fällen der gleiche und in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG lediglich der auch zivilrechtlich anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden ist.

15

b) Die von den Banken in einer ganzen Reihe von Parallelverfahren gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung ins Feld geführten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.

16

aa) Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot führt nicht dazu, dass eine von einer bis dahin in der Literatur vertretenen Meinung abweichende neue Rechtsprechung nur für die Zukunft wirkt. Änderungen in der Rechtsprechung sind durchaus nicht selten und teilweise mit ganz erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Fällen verbunden. Entscheidend ist hier, dass nie eine konsistente höchstrichterliche Entscheidung zu Gunsten der Banken vorlag, wonach diese über den hier vorliegenden Interessenkonflikt nicht aufzuklären brauchten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 55, 56, zitiert nach juris). Bei dieser Sachlage konnte es durch eine anderslautende gerichtliche Entscheidung von vornherein nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung erworbener Rechte kommen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 70; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 86; Urt. v. 23.11.2004, 6 U 76/04, Rn. 30; Urt. v. 23.11.2004, 6 U 82/03, Rn. 49; jeweils zitiert nach juris).

17

bb) Der Bundesgerichtshof greift mit seiner Rechtsprechung auch nicht verfassungswidrig in das Grundrecht der Berufungsfreiheit (Art. 12 GG) des Anlageberaters ein, weil er außerhalb des Geltungsbereiches des Wertpapierhandelsgesetzes ohne besondere gesetzliche Grundlage die beschriebene Aufklärungspflicht angenommen hat. Auch bei wertpapierbezogenen Anlageberatungen folgt die Aufklärungspflicht nämlich nicht aus der öffentlich-rechtlichen (vgl. Fuchs, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz, Rn. 56 vor § 31 bis 37a) Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, sondern aus den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Zivilgerichte den Inhalt von Pflichten im Einzelfall durch Vertragsauslegung unter Anwendung abstrakter Prinzipien wie dem Vertrauensprinzip im Bankgeschäft, dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der kommissionsrechtlichen Pflicht zur Interessenwahrung (§ 384 HGB) und vorvertraglichen Pflichten (§ 311 Abs. 2 BGB) bestimmen (vgl. Fuchs, a.a.O., Rn. 59, 60 – 62). Dabei können sie auch grundsätzliche Wertungen aus kapitalmarktrechtlichen Vorschriften außerhalb deren unmittelbar öffentlich rechtlichem Anwendungsbereich heranziehen. Wie oben bereits erwähnt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 12, zitiert nach juris, daher ausdrücklich betont, dass die Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts zwar in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a. F. normiert ist, sich aber nicht auf den Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit liegt demnach nicht vor (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 70 und OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009, Rn. 47, jeweils zitiert nach juris, sowie mit weitergehender Begründung OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 36-53).

18

cc) Im Übrigen kann es weder unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit noch dem Rückwirkungsverbot Aufgabe des Verfassungsrechts sein, es den Banken zu ermöglichen, das ersichtlich treuwidrige Verschweigen eines massiven Interessenkonflikts risikolos bis zu dem Zeitpunkt weiterführen zu können, in dem die höchstrichterliche Rechtsprechung – was sie anderen Berufsgruppen gegenüber längst getan hatte (dazu unten) – speziell auch ihnen dies erstmals ausdrücklich untersagt.

19

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der Prospekt keine ausreichende Aufklärung des Anlegers.

20

Daraus, dass der Anleger auf Seite 25 des Prospekts erfährt, dass die G. berechtigt ist, zur Vermittlung des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen, auf den Seiten 39 und 50 allgemein von an die G. oder andere Vertriebspartner zu zahlende Eigenkapitalvermittlungskosten bzw. auf Seite 63 von einer Eigenkapitalvermittlungsgebühr i.H.v. 5,5 % die Rede ist, lässt sich die vom Bundesgerichtshof geforderte Aufklärung nicht entnehmen. Hieraus wird bereits nicht deutlich, dass es sich bei diesen nicht weiter bezeichneten Vertriebspartnern letztlich um die beratenden Banken handelt, welche mit den Anlegern in direkten Kontakt treten. Insbesondere lässt sich nicht ermessen, in welchem Umfang die G. ihre eingesetzten Vertriebspartner an den ihr zufließenden Anteil des gezeichneten Kapitals teilnehmen lässt und ob es sich hierbei überhaupt um eine umsatzabhängige Provision handelt. Der Anleger bleibt letztlich zu Art und Umfang einer solchen Provision im Unklaren (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 24, zitiert nach juris) und kann deshalb ein mögliches Umsatzinteresse der beratenden Bank nicht einschätzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 56; OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009, Rn. 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 57; jeweils zitiert nach juris; OLG München, Beschl. v. 11.08.2009, 19 U 2098/09, S. 3, 1. Absatz). In der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07), der ein Fall zu Grunde lag, in dem Vertriebskosten grundsätzlich ebenfalls erwähnt waren, heißt es unter Rn. 13 ausdrücklich, dass die Beklagte den (dortigen) Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs über den Interessenkonflikt informieren musste. Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die unterlassene Aufklärung im persönlichen Beratungsgespräch über einen grundlegenden Interessenkonflikt der vorliegenden Art auch nicht durch einzelne verstreute und zudem insbesondere zur Höhe der Provision unvollständige Angaben im Prospekt ersetzen kann. Zwar lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) nicht entnehmen, dass eine Pflicht zur Mitteilung der genauen Höhe der Provision besteht. Letzteres ergibt sich aber bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, XI ZR 56/07, Rn. 24, zitiert nach juris. Soweit demgegenüber das OLG Frankfurt (Urt. v. 24.06.2009, 17 U 307/08, Rn. 450, 51, zitiert nach juris) eine Aufklärungspflichtverletzung unter Hinweis auf die rechtzeitige Übergabe des Prospektes verneint und sich zur Begründung auf die Entscheidung des BGH vom 25.09.2007 (XI ZR 320/06, zitiert nach juris) beruft, weicht es damit von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Zudem hat sich der Bundesgerichtshof in der vom OLG Frankfurt zitierten Entscheidung auch nicht mit der Aufteilung einer Vertriebsprovision und einem Eigeninteresse des Anlageberaters befasst, sondern zur Aufklärung über die Werthaltigkeit und Rentabilität einer Anlage und ihrer Aushöhlung durch sogenannte „weiche“ Kosten Stellung bezogen (Rn. 15 und 16 a.a.O.). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass ein Prospekt, der die Höhe der Kapitalbeschaffungskosten zutreffend ausweist, bereits auf das spezifische Eigeninteresse der beratenden Bank schließen lässt und weitere individuelle Aufklärung hierüber entbehrlich macht. Im Übrigen beruht die Entscheidung des OLG Frankfurt auf der Annahme, dass die fehlende Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden sei und steht auch deshalb einer abweichenden Wertung im vorliegenden Fall nicht entgegen (so bereits OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, Rn. 58, zitiert nach juris).

21

d) Die Beklagte ist auch nicht durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entschuldigt, denn sie musste bei der im Jahre 2003 vorgenommenen Beratung mit einer entsprechenden Aufklärungspflicht rechnen.

22

aa) Insoweit reicht bereits Fahrlässigkeit aus. Die Voraussetzungen für einen Rechtsirrtum, der neben dem Vorsatz auch die Fahrlässigkeitsschuld entfallen lässt, sind besonders streng (BGHZ 74, 281, 284, BGHZ 89, 296, 303; BGH NJW 2007, 428, 430). Der Schuldner hat die Rechtslage unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend zu prüfen. Entlasten kann ihn ein Rechtsirrtum nur dann, wenn er mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH NJW 2006, 3271). Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage darf er nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung sich später durch höchstrichterliche Entscheidungen als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zuschieben (vgl. OLG München, Urt. v. 27.02.2009, 17 U 5587/06, Rn. 97, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lag kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor; vielmehr lag es auf Hand, dass es treuwidrig ist, wenn eine als unabhängige Beraterin auftretenden Bank ihrem Kunden verschweigt, dass sie für ihre Beratungsleistungen von dritter Seite selbst eine Provision erhält.

23

bb) Ergänzend zu der insoweit bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Geschäftsbesorger und Kommissionär ist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1904 hinzuweisen, wonach es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Bankier als Kommissionär seinem Kunden einen Teil seiner Bonifikation verschweigt (RG, JW 1905, 118). Auch für die Steuerberaterhaftung ist seit langem höchstrichterlich anerkannt, dass ein Steuerberater eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, wenn er bei der Erteilung einer Anlageempfehlung seinem Mandanten nicht offenlegt, dass er für das Zustandekommen der Beteiligung eine Provision erhält (vgl. BGH, NJW 1985, 2523; NJW-RR 1987, 1381; NJW-RR 1991, 145). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden auch bereits Ansätze, die auf eine solche Pflicht der Bank hindeuteten (vgl. die Übersicht im Urteil des LG Wuppertal vom 12.03.2009, 3 O 240/08, Rn. 106-111, zitiert nach juris). So hat der BGH in seinem Urteil vom 19.12.2000 (NJW 2001, 962, 963), das alsbald in den bankrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht worden ist (vgl. etwa WM 2001, 297 ff), bereits klargestellt, dass eine Bank dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährte Rückvergütungen wegen eines damit verbundenen Interessenkonfliktes offen legen muss. Dass dies für von der Bank im Rahmen der Anlageberatung selbst vereinnahmte Rückvergütungen erst recht gelten muss, war daher vorhersehbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 65; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach juris), zumal diese Auffassung in gewichtigen Teilen der Literatur seit jeher vertreten wurde (vgl. die Literaturhinweise bei OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 72, zitiert nach juris; OLG München, Beschl. v. 11.08.2009, 19 U 2098/09, Seite 5 letzter Absatz, Seite 6 erster Absatz; OLG Celle, Urt. vom 01.07.2009, 3 U 257/08, Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 22; LG Heidelberg, Urt. v. 14.07.2009, 2 O 371/08, Rn. 125; LG Hamburg, Urt. v. 18.03.2009, 301 O 26/08, Rn. 38; jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus bestand, worauf der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, zitiert nach juris, ausdrücklich hingewiesen hat, bereits seit dem 26.05.1997 eine Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, nach der eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird. Nicht erst mit dem Erscheinen des Aufsatzes von Schirp/Mosgo „Aufklärungspflichten bei internen Provisionsvereinbarungen“ in BKR 2002, 354 musste die Beklage daher ernsthaft mit einer derartigen Offenlegungspflicht rechnen.

24

cc) Die Beklagte durfte hier auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertrauen, wonach der Vermittler den Anleger auf eine im Anlagenprospekt nicht ausgewiesene Innenprovision nur hinweisen muss, wenn diese mindestens 15 % beträgt (vgl. BGH, NJW 2004, 1732, 1735). Nach einem Urteil des XI. Zivilsenats vom 25.09.2007 (BKR 2008, 199, 200) gilt dies zwar auch für eine Bank, die ihrem Kunden den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds empfiehlt. In dieser Entscheidung wird aber weder klargestellt noch angedeutet, dass die Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht bei Rückvergütungen nicht auf geschlossene Fonds übertragbar wäre. Das Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) wird dort nicht einmal erwähnt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bank in dem zur Entscheidung stehenden Fall selbst an den Innenprovisionen teilgehabt hätte. Zudem haben die Pflicht zur Aufklärung über eine Innenprovision und die Pflicht zur Aufklärung über eine Rückvergütung völlig unterschiedliche Schutzrichtungen. Über eine Innenprovision von mehr als 15 % muss der Anleger aufgeklärt werden, weil sie keine Gegenleistung für die Schaffung eines Sachwerts darstellt und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lässt. Diese Aufklärungspflicht besteht daher nur bei überhöhten Innenprovisionen, aber unabhängig davon, wer sie erhält. Auf eine ihr selbst zufließende Rückvergütung muss die Bank hingegen schon deshalb hinweisen, weil sie einen Interessenkonflikt und damit die konkrete Gefahr begründet, dass die Anlage nicht allein im Kundeninteresse empfohlen wird. Diese Offenbarungspflicht trifft daher nur den Anlageberater und gilt auch nur für dessen Rückvergütung, dafür aber unabhängig von deren Höhe (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 30, 34; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 51; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

25

dd) Vor diesem Hintergrund geht der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Fallkonstellation ersichtlich vom Nichtvorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums aus. In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) hat er einen solchen Irrtum erst gar nicht erwähnt, was sich auf Grund der Tatsache, dass die Fondsbeteiligung dort im Mai 2001 vermittelt worden war, geradezu aufgedrängt hätte, sofern es hierauf aus seiner Sicht angekommen wäre. In der Entscheidung vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) hat er für einen im Jahre 2001 geschlossenen Anlagevertrag wegen einer fehlenden Aufklärung über Rückvergütungen seitens des Wertpapierdienstleisters in einem Halbsatz und ohne weitere Begründung eine „ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten“ angenommen (a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 18) und im Weiteren sogar eine Vorsatzschuld für nicht fernliegend erachtet. Dass hier kein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, ist damit endgültig geklärt (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 60 sowie OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach juris).

26

ee) Die einen Verbotsirrtum bejahenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden, (Urt. v. 24.07.2009, 8 O 1240/08, Rn. 27-44, zitiert nach juris) und Oldenburg (Urt. v. 11.09.2009, 11 U 75/09 = BB 2009, 2390 ff) überzeugen hingegen nicht. Beide Gerichte stellen wesentlich darauf ab, dass zum jeweiligen Beratungszeitpunkt noch kein vergleichbar gelagerter Fall höchstrichterlich entschieden gewesen sei und verweisen in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich entgegenstehende Rechtsprechung des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs. Diese betrifft nach Gegenstand (Anlagevermittlung) und rechtlicher Anknüpfung (Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage) jedoch gerade nicht die vorliegend bestehende Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten, welche - wie aufgezeigt - bereits in der früheren Rechtsprechung zu Beratungs- und Vermögensverwaltungsverträgen angelegt war (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 35).

27

ff) Bei dieser Sachlage ist ein Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, weil sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung zumindest fahrlässig nicht erkannt und es deshalb unterlassen hat, ihre Anlagenberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 14; OLG Celle, Urt. v. 01.07.2009, 3 U 257/08, Rn. 38; jeweils zitiert nach juris; OLG München, Beschl. v. 11.08.2009, 19 U 2098/09, S. 7 zweiter Absatz). Ferner ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte ohne Sorgfaltsverstoß ausgeschlossen haben will, dass die Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG auch zivilrechtliche Wirkung entfaltet und warum dies trotz des oben dargestellten Standes von Literatur und Rechtsprechung im hier fraglichen Anlagezeitraum 2003 anders sein soll (vgl. OLG München, a.a.O., S. 7 letzter Absatz).

28

e) Die fehlerhafte Anlageberatung bzw. die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten war auch für den Erwerb der Kapitalanlage und damit für den Schaden ursächlich.

29

Steht eine Beratungs- bzw. eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung beratungs- bzw. aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h. der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2006, III ZR 20/05, zitiert nach juris, Rn. 23, 24; OLG Celle, VersR 2003, 61, 65; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008, 3 U 54/07, Rn. 105). Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.05.2009, X ZR 586/05, Rn. 22, zitiert nach juris). Danach obliegt es der Beklagten, eine solche Vermutung zu widerlegen. Mutmaßungen allgemeinerer Art genügen hierfür nicht. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass der jeweilige Anleger sich trotz richtiger Aufklärung für die Anlage entschieden hätte. Die Beklagte verkennt, dass es bei der Kausalität nicht nur um die Frage geht, ob der Anleger bei richtiger Beratung und pflichtgemäßer Offenbarung der Rückvergütung ebenso entschieden hätte, sondern auch darum, dass die Beklagte durch die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütung das der Beratung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis mit dem Anleger zerstört hat und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Anleger dieses pflichtwidrige Handeln akzeptiert, über das zerstörte Vertrauensverhältnis hinweggesehen und dessen ungeachtet den Abschluss getätigt hätte (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.08.2009, 19 U 2098/09, S. 4, 1. Absatz; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 73; jeweils zitiert nach juris). Wegen der ursprünglich vorgesehenen und nicht offen gelegten Innenprovision steht aus Sicht des Anlegers die Objektivität der Beratung und damit letztlich die Qualität der empfohlenen Anlage insgesamt in Zweifel. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die Aussage des Zeugen M. im Landgerichtstermin vom 18.08.2009 nichts, wonach der Kläger „wohl nichts dagegen gehabt“ hätte, dass die Bank i.H.v. 9 % mitverdient (Bl. 188 I d.A.), denn insoweit handelt es sich lediglich um eine die inneren Entscheidungsvorgänge des Anlegers betreffende bloße Mutmaßung des Zeugen, die nicht durch eine konkrete diesbezügliche Äußerung des Klägers unterlegt ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 73).

30

f) Da die Fondsbeteiligung nicht fremdfinanziert, sondern aus Sparguthaben bezahlt worden ist, muss auf die Frage, ob eine Widerruflichkeit des Darlehensvertrages den Schaden entfallen lässt, hier nicht eingegangen werden (verneinend Senat, 6 U 99/09 und 6 U 106/09 sowie OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 75; OLG Celle, Urt. 21.10.2009, 3 U 86/09, Rn. 54; OLG Schleswig, Urt. v. 27.01.2005, 7 O 75/03, Rn. 33; jeweils zitiert nach juris).

31

3. Auf Grund der schuldhaften Verletzung der Beratungspflicht sowie der Pflicht zur Aufklärung über die erhaltene Rückvergütung hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als habe dieser nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Der Anspruch richtet sich auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages, Zug um Zug gegen Herausgabe der Beteiligung (vgl. BGHZ 115, 213, 221; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2185, 2192) und unter Anrechnung der zwischenzeitlichen Ausschüttungen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 28, zitiert nach juris). Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil die Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadensersatzes zu einer Nachversteuerung führt und weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass dem Kläger danach außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 29, 30; jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Klageforderung zutreffend berechnet.

32

4. Dem Kläger fällt auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last.

33

a) Derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt hat. Ein mitwirkendes Verschulden kann nur in Betracht kommen, wenn der Kunde seinerseits Obliegenheiten zur Nachprüfung verletzt hat, wenn sich ihm der verschwiegene Umstand geradezu aufdrängen musste, oder er Warnungen Dritter nicht beachtet hat (vgl. KG, OLGR 2000, 96, 98). Davon, dass das mit der Beteiligung an einem Filmfonds bestehende Risiko jedermann bekannt sein muss, kann entgegen der Auffassung der Beklagten indes keine Rede sein.

34

b) Soweit es um die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütung geht, greift der allein an das Beratungsverschulden anknüpfende Mitverschuldenseinwand ohnehin nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 45).

35

5. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

36

a) Die dreijährige Frist des § 37 a WpHG ist hier nicht maßgeblich, weil es sich beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung mangels Handelbarkeit an einem Markt nicht um ein Wertpapier i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 letzter Hs WpHG handelt und nur die Beratung bei der Anlage von Wertpapieren eine Wertpapierdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 3a WpHG darstellt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.05.2008, 23 U 225/06, Rn. 50; OLG München, Urt. v. 22.09.2005, 19 U 2529/05, Rn. 56; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.04.2007, 5 U 157/06, Rn. 55; jeweils zitiert nach juris).

37

b) Die Verjährungsfrist beträgt daher gem. §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung von der Pflichtverletzung (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 91; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008, 3 U 54/07, Rn. 107; Saarländisches OLG, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, 39 ff; jeweils zitiert nach juris).

38

aa) Hinsichtlich der Beratungspflichtverletzung lässt sich entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht feststellen, dass der Kläger bereits am 10.09.2004, jedenfalls aber im November 2005 von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat. Bei der von der Beklagten vorgelegten Information vom 10.09.2004 (Anlage B 33) handelt es sich um ein nicht ausgefülltes Formularschreiben „Für Beitritte 2002“ (der Kläger ist erst 2003 beigetreten); bei dem nach „Sehr geehrter“ der Namen des Klägers fehlt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits im September 2004 Kenntnis von der Schieflage des Fonds erlangt hat. Der e-mail des Klägers vom 29.07.2008 (Anlage B 29) lässt sich lediglich entnehmen, dass ab November 2005 die im Prospekt versprochene Rendite nicht erreicht wurde. Eine vor Ablauf des Jahres 2005 erlangte Kenntnis des Klägers von dem Totalverlust lässt sich damit nicht belegen, sodass der Anspruch wegen Beratungsverschuldens nicht verjährt ist.

39

bb) Hinsichtlich der verschwiegenen Rückvergütung kann sich die Beklagte ebenfalls nicht auf Verjährung berufen, denn davon, dass die von der auf Seite 25 des Prospekts genannte Vermittlungsgebühr der G. i.H.v 10,5 % fast vollständig, nämlich i.H.v. insgesamt 9 %, d.h. 5 % Agio plus weitere 4 Prozent an die von der G. mit der Vermittlung unterbeauftragte Bank (vgl. Bl. 129 I d.A.) geflossen ist, hat der Kläger erst durch die Aussage des Zeugen M. im Landgerichtstermin vom 18.08.2009 Kenntnis erlangt (Bl. 188 I d.A.).

40

6. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 45; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 87; jeweils zitiert nach juris).

III.

41

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286, Rn. 44, 45) und ist nach Nr. 2300 und 7002 VV RVG zutreffend berechnet.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

44

Die Frage eines Aufklärungsverschuldens ist ebenso wie die eines unvermeidbaren Rechtsirrtums durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Januar 2009 und Urteil vom 12.05.2009 bereits endgültig geklärt. Bei dieser Sachlage obliegt es nicht dem Senat, sondern allein den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Oberlandesgerichten Frankfurt (Urt. v. 24.06.2009, 17 U 307/08), Dresden (Urt. v. 24.07.2009, 8 U 1240/08) und Oldenburg (Urt. v. 11.09.2009, 11 U 75/08), die Revision zuzulassen (so bereits Senat 6 U 99/09 und 6 U 106/09 sowie OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 51; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 91, 92; Urt. v. 23.09.2009, 31 U 31/09, Rn. 95; OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009, 3 U 86/09, Rn. 61; Urt. v. 01.07.2009, 3 U 257/08, Rn. 46; jeweils zitiert nach juris; OLG München, Beschl. nach § 522 Abs. 2 ZPO v. 11.08.2009, 19 U 2098/09, Seite 6, zweiter Absatz sowie Beschl. v. 17.07.2009, 25 U 1614/09).


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 205/05
Verkündet am:
11. Mai 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 276 aF (F),(H), § 675
Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf
Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch,
so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise
enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
2
Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.

II.


5
Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
6
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
7
a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
8
b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
9
Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
10
c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.

11
2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 264/08
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 17. September 2009

beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 3). Die Kostenentscheidung im Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2008 bezüglich der Kosten erster und zweiter Instanz wird abgeändert und wie folgt neu gefasst : Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) jeweils 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese jeweils selbst.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt für die Zeit bis zur Erledigungserklärung 53.685,65 €, für die Zeit danach bis zu 9.000 €.

Gründe:


1
Die auch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungserklärung führt dazu, dass gemäß § 91 a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 m.w.N.).
2
1. Bei der danach vorzunehmenden summarischen Prüfung hätte das Berufungsurteil voraussichtlich keinen Bestand gehabt, soweit die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Beklagte zu 3) zurückgewiesen worden ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage gegen die Beklagte zu 3) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung eines Beratungsvertrages Erfolg gehabt.
3
a) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anlageberater, der seinen Kunden unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes über eine bestimmte Fondsanlage berät, nicht darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtig gestellt hat.
4
aa) Im Ansatz zutreffend ist, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt, wobei aber die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zu beachten sind (st. Rspr., vgl. u.a. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.).
5
bb) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass derjenige Anlageberater , der - was vorliegend unstreitig ist - dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes (vgl. zur Fehlerhaftigkeit des Prospektes BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, Tz. 22, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2009 - XI ZR 342, 345, 346/08) fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 14 m.w.N. zur Plausibilitätsprüfung ). Vorliegend kommt hinzu, dass der Zeuge J. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3) unstreitig den Prospektfehler nicht berichtigt hat.
6
b) Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 3) treffe kein Verschulden, weil sie sich auf das Prospektprüfungsgutachten habe verlassen dürfen, ist rechtsfehlerhaft. Das Verschulden der Beklagten zu 3) wird vermutet (§ 282 BGB aF). Der Aufklärungspflichtige muss, wenn er sich entlasten will, darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542, Tz. 18).
7
Ein aa) Anlageberater ist nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 178, 149, Tz. 12 m.w.N.) selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet. Er kann sich hierzu zwar eines Gehilfen bedienen (Senat aaO, Tz. 16); die Beklagte zu 3) hat aber vorgetragen, die frühere Beklagte zu 2) nicht beauftragt zu haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Prospektfehler auch nicht "extrem schwer" feststellbar, sondern unmittelbar aus dem Prospekt ersichtlich, so dass ihn die Beklagte zu 3) bei der ihr obliegenden gebotenen kritischen Prüfung hätte erkennen können.
8
bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann sich die Beklagte zu 3) auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da sie bereits für eine fahrlässige Falschberatung haftet und bei Fahrlässigkeit das Verschulden nur dann entfällt, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGHZ 118, 201, 208). Der Vortrag der insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 3) vermag einen solchen unvermeidbaren Rechtsirrtum nicht zu belegen. Es gab im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs entgegen ihrer Ansicht keine Rechtsprechung , die es einer Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Kapitalanlegeempfehlungen abgibt, erlaubt hätte, ihrer Prospektprüfungspflicht nicht nachzukommen. Das Gegenteil ergab sich aus dem Bond-Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 123, 126, 129).
9
2. Die Beklagte zu 3) hat daher die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist wie geschehen abzuändern. Hinsichtlich der Kostenentscheidung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 19. Mai 2009.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2006 - 27 O 2831/05 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2008 - 21 U 4527/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 191/10
vom
24. August 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011.
BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 24. August 2011

beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2
Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19. Juli 2011 (WM 2011, 1506 Rn. 7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 35) die anlageberatende Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts hat, der zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führen würde. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens tritt bereits dann ein, wenn eine fehlerhafte Beratung feststeht. Nur dann, wenn bei einer zutreffenden Beratung ein Entscheidungskonflikt beim Anleger vorliegt, greift die Vermutung nicht ein. Diese der Bank günstige Ausnahme von der Regel muss die Bank, die sich darauf beruft, auch darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dem entspricht entgegen der Ansicht der Revision auch die bisherige Handhabung durch den Senat.

II.

3
Entgegen der Annahme der Beklagten, die sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) zu dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 ff.) bezieht, enthält der angegriffene Beschluss keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen- oder Vertriebsprovisionen, sondern wendet die bereits bisher geltenden Grundsätze an.
4
1. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 dargestellt, sind Innenprovisionen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25).
5
Danach handelt es sich in dem zugrunde liegenden Fall um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, weil in den Anlageprospekten zwar verschiedene Provisionen offen ausgewiesen sind, jedoch nicht angegeben wird, dass und in welcher Höhe die Beklagte als beratende Bank diese Provisionen - teilweise - bezieht.
6
2. Die Auffassung, hierin liege eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innenprovisionen bzw. Vertriebsprovisionen, lässt sich nicht auf das Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 (XI ZR 338/08, ZIP 2009, 2380 ff.) stützen. Aus diesem Urteil folgt keineswegs , dass "im Anlageprospekt offen ausgewiesene Innenprovisionen, d.h. im Anlagebetrag enthaltene Vertriebsprovisionen … expressis verbis keine auf- klärungspflichtigen Rückvergütungen" sind. Diese - auch terminologisch verfehlte (der Begriff "offen ausgewiesene Innenprovision" ist ein Widerspruch in sich) - Annahme beruht - ebenso wie die Darstellung von Nobbe (aaO S. 302) - auf einer falschen Wiedergabe des Sachverhalts dieses Senatsurteils. Damals hatte die beratende Bank gerade keine versteckte "Innenprovision kassiert". Das lässt sich sowohl dem Senatsurteil als auch dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sowie dessen Urteil im Parallelverfahren entnehmen. Der Senat hat an diesem Tag zwei Urteile zu im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelfällen erlassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 ff. vollständig abgedruckt; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, aaO vollständig abgedruckt, in WM 2009, 2306 f. in Auszügen abgedruckt). In diesen Fällen waren die Provisionen der Höhe nach korrekt im rechtzeitig übergebenen Prospekt angegeben. Die beratende Bank war ausdrücklich als Empfängerin dieser Provisionen genannt. Damit lagen diesen Fällen weder verheimlichte Rückvergütungen noch versteckte Innenprovisionen zugrunde.
7
Dies hat der Senat mit der Formulierung "dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen" zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 aaO Rn. 31). Das ergab sich auch schon aus den beiden vorangegangenen Berufungsurteilen. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 voranging, heißt es ausdrücklich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. BGHZ 170, 226ff. = BB 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit § 7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 voranging , heißt es wörtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 348/05, juris Rn. 7): "Die C. werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen- und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Interessenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden."
8
Deswegen waren die Anleger in diesen Fällen nicht nur über sämtliche Provisionen, sondern auch über die beratende Bank als Empfängerin aufgeklärt. Es lagen damit weder versteckte Innenprovisionen noch versteckte oder verheimlichte Rückvergütungen vor, sodass eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank nicht bestand. Das ist auch in der sorgfältig und unvoreingenommen analysierenden Literatur so verstanden worden (vgl. u.a. Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 310 f.; Koch, BKR 2010, 177, 184; siehe auch Ellenberger in Anle- gerschutz im Wertpapiergeschäft, AGB in der Kreditwirtschaft, Bankrechtstag 2010, S. 37, 46 und 47 f. und in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl., Rn. 944 und aus der Rechtsprechung KG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 26 U 104/09 Umdruck S. 8 f. und OLG München, Urteil vom 21. Juni 2010 - 17 U 5374/09, Umdruck S. 9).
9
3. Ebenso geht der Hinweis auf das im Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 in der Sache XI ZR 338/08 (aaO) zitierte Senatsurteil vom 25. September 2007 (XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 15, 16) fehl. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Anlegerin gerade nicht das Verschweigen von an den Anlageberater fließende Rückvergütungen gerügt, sondern nur, dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei (Senatsurteil aaO Rn. 3). Damit ging es in jenem Fall nicht um die Frage der verheimlichten Interessenkollision. Das Urteil befasst sich zudem in den Entscheidungsgründen lediglich allgemein mit den Grundsätzen zur Aufklärung über nicht im Prospekt ausgewiesene (versteckte) Innenprovisionen, nicht jedoch mit Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen an den Anlageberater (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 824, 827; LG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - 22 O 1797/09, juris, Rn. 64; Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 312 f.).
10
4. Entbehrt mithin die Annahme, aus den Senatsurteilen vom 27. Oktober 2009 und 25. September 2007 ergebe sich, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen bereits dann nicht vorlägen, wenn die betreffenden Provisionen als solche im Anlageprospekt ausgewiesen seien, jeder Grundlage, kann auch keine Rede davon sein, der Senatsbeschluss vom 9. März 2011 enthalte eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innenprovisionen bzw. Vertriebsprovisionen. Vielmehr entspricht er insoweit, als der Anleger danach darüber aufzuklären ist, dass und in welcher Höhe die beratende Bank die offen ausgewiesenen Provisionen bezieht, dem Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 (aaO Rn. 31). Zugleich verbleibt es dabei, dass die Nennung von Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen als Quelle der Rückvergütungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen ist.

III.

11
Zu Unrecht ist die Beklagte unter Berufung auf Nobbe (aaO) weiter der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO lägen nicht vor, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig sei, ob eine Pflicht der beratenden Bank bestehe, Kunden über Innenprovisionen aufzuklären; angesichts der divergierenden obergerichtlichen Urteile lägen vielmehr die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) auf der Hand. Dies verkennt bereits im Ansatz, dass sich die Frage, ob die beratende Bank über von ihr bezogene Innenprovisionen , also im Anlagebetrag versteckte Provisionen, aufklären muss, im zu entscheidenden Fall nicht stellt. Hier geht es allein darum, ob die Beklagte als beratende Bank darüber aufklären muss, dass und in welcher Höhe sie Empfängerin der im Anlageprospekt offen ausgewiesenen Leistungen ist, damit der Anleger ihr besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Anlage erkennen kann.
12
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (WM 2011, 1117), durch den der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (XI ZR 155/06, juris) betreffend einen Ausgleichsanspruch des Ausfall- gegen den Regelbürgen aufgehoben worden ist. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Revision auch wegen einer Frage zuzulassen ist, die sich in dem betreffenden Rechtsstreit nicht stellt.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2009 - 8 O 183/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2010 - 3 U 202/09 -

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.11.2011 - 2 O 169/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 60.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der I… I… M.. und F.. GmbH & Co. 3. P… KG (im Folgenden „I.. 3“) in Anspruch.
Hinsichtlich des Vorbringens in I. Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte der Klägerin nicht für einen aus der Beteiligung an dem Filmfonds I.. 3 entstandenen Schaden.
Soweit die Klägerin geltend mache, der Prospekt sei mangelhaft, komme eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Prospekthaftung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte für den Inhalt des Prospektes nicht verantwortlich sei. Auch wenn der Prospekt in der Beratung herangezogen worden sein sollte, erschiene die Beklagte hierdurch nicht als Verantwortliche für dessen Inhalt. Zudem seien mögliche Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt. Eine Haftung der Beklagten wegen Prospekthaftung scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin selbst angebe, ihr sei der Emissionsprospekt nie ausgehändigt worden.
Nach dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen erscheine eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrages sehr fraglich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte als Vermittler der Anlage die ihr obliegende Prüfung des Prospektes auf Plausibilität und innere Schlüssigkeit unterlassen hätte. Der Prospekt sei übersichtlich und gut lesbar aufgebaut. Er enthalte an verschiedenen Stellen Hinweise auf Chancen und Risiken der Beteiligung, auch sei ausgeführt, dass der Filmfonds gedacht sei für Menschen, die unternehmerisch denken und handeln, dass es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handle mit außergewöhnlich hohen Chancen und entsprechend hohen Risiken, im schlechtesten Fall dem Totalverlust der investierten Mittel. Ausführlich sei dargelegt, dass bei diesem unternehmerischen Engagement eine exakte Ergebnisprognose unmöglich sei und Gewinne und Verluste von der Akzeptanz eines Films beim Publikum abhingen, dass es sich bei dem Beteiligungskapital um Risikokapital handele mit der Möglichkeit des Totalverlustes. Hingewiesen werde auch darauf, dass möglicherweise der Geschäftsanteil nicht oder nur unter Preisabschlägen veräußert werden könne und dass verschiedene für den Erfolg entscheidende Faktoren nicht beeinflussbar seien. Damit sei nicht ersichtlich, dass bei der gebotenen Prüfung des Prospektes ein nicht erwähntes Risiko erkennbar geworden wäre. Aus damaliger Sicht hätte die Beklagte nach dem Studium des Prospektes nicht von vornherein von dieser Anlage abraten müssen.
Die Beklagte hafte auch nicht, weil ihre Vertreter der Klägerin negative Berichte über den Filmfonds vorenthalten hätten. Der von der Klägerin herangezogene Artikel im Handelsblatt vom ….2001 sei für die D…-Fonds keineswegs so negativ, wie es die Klägerin darstelle, sondern er weise allgemein auf positive und negative Aspekte dieser Anlage hin. Der Bericht in der FAZ sei zwar kritisch, äußere sich aber nicht so, dass dieser Fonds gar nicht in Betracht gezogen werden dürfe. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass der I.. 3 von D… nach Einschätzung eines Analysten immer noch der beste geschlossene Medienfonds wäre, denn er würde zumindest kein Kapital vernichten.
Letztlich ließ das Landgericht es jedoch dahingestellt, ob sich für die Beklagte eine Haftung aus einer Verletzung eines Vermittlungs- oder Beratungsvertrages ergebe. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Für den Beginn der Regelverjährung von 3 Jahren sei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB neben der Entstehung des Schadens erforderlich, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Klägerin habe nicht darüber in Zweifel gewesen sein können, dass sie sich mit ihrem Beitritt zu der I.. 3 an einem gewerblichen Unternehmen beteilige. Spätestens als die Klägerin 2005 eine Ausschüttung von nur 2 % statt der ihr durch die Vertreter prognostizierten 9 % erhalten habe und in den Folgejahren keine Ausschüttung mehr erfolgt sei, müsse der Klägerin klar gewesen sein, dass sich erhebliche unternehmerische Risiken realisiert hatten, zumal sie die ihr regelmäßig übersandten Geschäftsberichte gelesen habe. Hinweise auf Mindereinnahmen und Verluste habe es bereits im Geschäftsbericht 2004 gegeben. Der Geschäftsbericht 2005 habe darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse zweier weiterer Filme deutlich unter den Erwartungen gelegen hätten und die Liquiditätslage für 2005 nur eine Ausschüttung von 2 % und für 2006 und 2007 gar keine mehr zulasse. Im Geschäftsbericht 2006 sei auf die bilanzielle Überschuldung zum 31.12.2006 mit rund 18,5 Mio. EUR hingewiesen worden und auf die Gefahr, dass die Gesellschaft nicht fortgeführt werden könne. Gleiches ergebe sich auch aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen, die die Klägerin ebenfalls erhalten habe. Die Klägerin habe bereits 2005, spätestens 2006 Anlass gehabt, daran zu zweifeln, ob sie richtig beraten worden sei. Wenn sie in dieser Situation Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht prüfe und sich nicht entsprechend beraten lasse, so handle sie grob fahrlässig. Die Verjährung habe daher mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen und sei mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten. Zum Zeitpunkt der am 16.06.2011 zugestellten Klage sei ein möglicher Schadenersatzanspruch bereits verjährt gewesen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen, da die Zeugen M.. und Ml… der Klägerin in genauer Kenntnis ihrer Anlageziele und der ihr zur Verfügung stehenden Anlagesumme eine Investition in den I… 3 empfohlen hätten. Entscheidend sei, wie der Finanzdienstleister gegenüber dem Kunden auftrete und wie dieser das Auftreten empfinde. Wer nach außen als Anlageberater auftrete, müsse auch die entsprechenden Pflichten wahrnehmen. Auch habe der Berater die angebotenen Produkte vor dem Hintergrund der Anlegerinteressen bewertet und beurteilt. Dass von einem Anlageberatungsvertrag auszugehen sei, ergebe sich darüber hinaus aus dem Beratungsprotokoll (Anl. B 1).
10 
Die Anlageberater der Beklagten hätten die Klägerin nicht anlage- und anlegergerecht beraten, sie wären verpflichtet gewesen, der Klägerin nur solche Anlagen vorzustellen, die ihren Anlagezielen und ihrer Risikobereitschaft entsprochen hätten. Ein hochriskanter geschlossener Medienfonds wie der I… 3 sei für die Klägerin nicht geeignet gewesen. Die Beratung sei daher nicht anlegergerecht erfolgt. Ziel der Klägerin sei es gewesen, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital ihren lediglich geringen gesetzlichen Rentenanspruch aufzubessern. Sie sei ausschließlich an Anlagen interessiert gewesen, die den Erhalt des Investitionskapitals gewährleistet hätten, zumal die Klägerin zuvor noch nie in einen geschlossenen Medienfonds investiert habe. Sie habe über keinerlei Erfahrung mit geschlossenen Medienfonds verfügt und habe das ihr zur Verfügung stehende Kapital zur ergänzenden Altersvorsorge anlegen wollen. Bei diesen Voraussetzungen sei die Empfehlung zur Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht anlegergerecht gewesen. Bei der I… 3 handle es sich um eine höchstriskante unternehmerische Beteiligung, der ein hohes Verlustrisiko im Hinblick auf das Investitionskapital innewohnende. Die Anlageziele der Klägerin seien mit der streitgegenständlichen Investition nicht zu erreichen gewesen. Die Beklagte sei zu einer umfassenden Risikoaufklärung verpflichtet gewesen. Die Klägerin sei nicht gewillt gewesen, eine Anlage, der das Risiko eines Totalverlustes innewohne, zu erwerben.
11 
Die Beratung durch die Beklagte sei auch nicht anlagegerecht gewesen. Die Klägerin sei nicht umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt worden. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt worden, vielmehr hätten die Berater der Beklagten die tatsächlichen Risiken der Anlage in Abrede gestellt bzw. verharmlost. Die Klägerin habe den Aussagen der Berater vertraut und habe dies auch dürfen.
12 
Darüber hinaus hätten die Mitarbeitern der Beklagten die Klägerin weder über das Blindpoolrisiko, das Währungs-/Wechselkursrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile noch über die zum Zeitpunkt der Beratung vorhandenen Artikel in der Wirtschaftspresse hinreichend informiert.
13 
Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Rahmen der Parteianhörung stehe fest, dass ihr der Emissionsprospekt nicht übergeben worden sei. Darüber hinaus sei der Prospekt ohnehin inhaltlich nicht für einen ordnungsgemäße Risikoaufklärung geeignet gewesen.
14 
Zu Unrecht gehe das Erstgericht auch davon aus, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf eine unzureichende Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte stützen könne. Eine unterlassene Prospektübergabe führe nicht dazu, dass sich die Klägerin nicht auf die falsche Risikodarstellung sowie die weiteren Prospektfehler berufen könne. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Prospekt zur Vorbereitung des Beratungsgespräches studiert und einzelne Teile des Emissionsprospektes in das Beratungsgespräch eingebunden. Somit sei der Emissionsprospekt im Rahmen der durchgeführten Beratung verwendet worden und Grundlage der Beratung gewesen. Auch seien die Mitarbeiter der Beklagten auf der Basis des Verkaufsprospektes geschult worden. Der Prospekt habe daher Verwendung gefunden und Einfluss auf die Anlageentscheidung genommen, auch wenn er der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sei.
15 
Bei ordnungsgemäßer Plausibilitätsprüfung hätte die Beklagte feststellen müssen, dass die Risikodarstellung im Prospekt nicht ausreichend bzw. eine Verharmlosung des Totalverlustrisikos erfolgt sei. Bei ordnungsgemäßer Schlüssigkeitsprüfung hätte die Beklagte erkennen müssen, dass durch den Prospekt eine Absicherung des Eigenkapitals durch Vorabgarantiezahlungen vorgetäuscht werde. Tatsächlich habe es solche weitere Abnahmegarantien, die das Eigenkapital absicherten, nicht gegeben. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zu einer umfassenden Plausibilitätsprüfung auch hinsichtlich der Darstellung des Film- und Fernsehmarktes nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Beratung seien bereits deutliche Hinweise auf den Werteverfall des Film- und Fernsehmarkts ersichtlich gewesen und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über diese Tatsachen, deren Auswirkungen auf die empfohlene Investition und deren wirtschaftliche Grundlage zu informieren.
16 
Die Klägerin sei pflichtwidrig nicht darüber informiert worden, dass für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung eine Provision oberhalb der 15 %-Grenze gezahlt worden sei. Für jeden Beitritt eines Anlegers seien 16 % an die A… GmbH gezahlt worden, die hiervon 9,6 % an die Beklagte abgeführt habe. So sei eine Grundprovision in Höhe von 14 % zuzüglich einer Super- und Schließungsprovision von jeweils 1 % an die Beklagte und die A… GmbH bezahlt worden, insgesamt 16 %.
17 
Im Übrigen liege aufgrund der erhaltenen Provisionen in Höhe von insgesamt 16 % auch ein Prospektfehler vor, da der Prospekt lediglich eine Provision für die Eigenkapitalbeschaffung von 10 % zuzüglich des Agios in Höhe von 5 % ausweise. Die Klägerin hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Daneben seien für Kundenveranstaltungen der Beklagten weitere Sonderzuwendungen an die A… gezahlt worden, die von der Fondsgesellschaft mit 1 % kalkuliert worden seien. Auch darüber habe der Prospekt keine Angaben enthalten. Eine Aufklärung der Beklagten sei nicht erfolgt.
18 
Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. So könne eine grob fahrlässige Unkenntnis nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht angenommen werden, wenn ein Anleger die Prospektmaterialien nicht lese, sondern sich auf die Aussagen des Beraters verlasse. Die Klägerin habe auf die anders lautenden Angaben der Berater vertrauen dürfen und die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis nehmen müssen, zumal sie den Prospekt zu keinem Zeitpunkt erhalten habe.
19 
Eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ergebe sich auch nicht aus der Gesprächsnotiz/dem Beratungsprotokoll. Daraus hätten der Klägerin die hohen Verlustrisiken nicht bewusst werden können, nachdem der Zeuge Ml… ein solches Risiko konkret in Abrede gestellt und ausgeführt habe, dass bei der I… 3 allenfalls ein 10 %iges Verlustrisiko bestehe. Sie sei nicht gehalten gewesen, die Aussagen des Zeugen Ml… in Zweifel zu ziehen.
20 
Zu beachten sei auch, dass die 3-jährige Verjährungsfrist in Bezug auf jede Pflichtverletzung separat zu laufen beginne und zu berechnen sei.
21 
Dass die Ausschüttungen ab dem Jahr 2006 ausgeblieben seien habe lediglich verdeutlicht, dass die Klägerin keine regelmäßigen Zahlungen erwarten könne, hieraus habe sie nicht ableiten können, dass sie beinahe ihr gesamtes eingebrachtes Kapital verlieren würde. Sie sei lediglich davon ausgegangen, dass ihre Rendite aufgrund des Ausbleibens der Ausschüttungen geringer ausfallen würde, am Ende der Laufzeit aber noch Rückflüsse erfolgen würden. Zudem hätten aus der Ausschüttungsreduktion keine Rückschlüsse auf die Risiken eines Blindpools, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, die negative Presseberichterstattung, das Währungs-/Wechselkursrisiko, den Verstoß gegen die Plausibilitätsprüfungspflicht oder die fehlende Aufklärung über die gezahlten Innenprovisionen gezogen werden können.
22 
Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass sie Geschäftsberichte oder Protokolle der Gesellschafterversammlungen erhalten habe. Diesen sei nichts zu entnehmen, was zum Anerkenntnis der Fehlberatung geführt hätte. Selbst wenn die Klägerin sämtliche Unterlagen gelesen und an den Gesellschafterversammlungen teilgenommen hätte, hätte sie lediglich erfahren, dass die Fondsgesellschaft aktuell nicht wie prospektiert ausschütten könne. Aufgrund des Geschäftsberichtes des Jahres 2004 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass im weiteren Fondsverlauf noch Auszahlungen erfolgen würden. Nichts anderes gelte für den Geschäftsbericht 2005. Es sei darin nicht verdeutlicht worden, dass ein Verlust des gesamten Investitionskapitals gedroht habe.
23 
Die berufliche Tätigkeit der Klägerin könne nicht die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigen, da die Klägerin mit derartigen Anlagen beruflich keinerlei Berührungspunkte gehabt habe.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.656,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.12.2009, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung der Klägerin an der I… I…M… und F… GmbH & Co. 3. P… KG, Anteils-Nr. 7…, nominal 40.000,00 EUR zu zahlen;
26 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.513,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
27 
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I… I… M… und Film GmbH & Co. 3. P… KG, Anteils-Nr. 7…, in Höhe von nominal 40.000,00 EUR, in Verzug befindet;
28 
4. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die mittelbare Beteiligung an der I… I… M… und Film GmbH & Co. 3. P… KG, Anteils-Nr. 7…, in Höhe von nominal 40.000,00 EUR entstanden sind und noch entstehen werden.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Ein Prospektfehler sei nicht gegeben. Zudem sei der Vortrag zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes des I… 3 bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin behauptet, den Prospekt verspätet oder gar nicht empfangen zu haben.
32 
Im Hinblick auf die neue, erstinstanzlich noch nicht vorgebrachte Behauptung einer Provision oberhalb von 15 % fehle es an einem Vortrag, warum das neue Vorbringen im Rahmen der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sein sollte.
33 
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Anleger ungefragt auf die Höhe der von ihr empfangenen Provisionen hinzuweisen oder die Tatsache, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung überhaupt eine Abschlussprovision erhalte. Im Übrigen sei die Schlüssigkeit nicht gegeben, da die Klägerin vortrage, die Zahlung sei von der Emittentin geflossen, also gerade nicht zu Lasten des Anlagevermögens. Dabei würde es sich dann nicht um eine sog. Innenprovision, also um eine zu Lasten des Fondsvermögens bezahlte Provision handeln. Nur eine solche echte Innenprovision könne jedoch aufklärungspflichtig gewesen sein und dies auch nur, wenn es sich um eine sog. verdeckte Innenprovision gehandelt habe und diese der Höhe nach 15 % des Anlagevermögens der Fondsgesellschaft überschritten hätte. Die Voraussetzungen einer Offenlegungspflicht lägen nicht vor. In den Berichten des Mittelverwendungskontrolleurs werde die prospektgemäße Verwendung der für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehenen Mittel bestätigt. Entgegen der Behauptung habe die Beklagte keine Provision oberhalb der 15 %-Grenze für den Vertrieb der Beteiligung erhalten. Bestritten werde, dass für den Fonds eine sog. Schließungsprovision gezahlt oder die Zahlung einer solchen mit der Beklagten vereinbart gewesen sei. Es fehle auch an einem Vortrag, von wem die behaupteten Provisionen an die Beklagte bezahlt worden seien. Die A… GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit Mitte des Jahres 2001 eingestellt und seit diesem Zeitpunkt keinerlei Provisionen erhalten oder an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte habe die Provisionen seit diesem Zeitpunkt unmittelbar von der D…AG erhalten. Es liege auch kein Prospektfehler vor. Zudem werde bestritten, dass der Eigenkapitalbeschaffer D… AG an die Beklagte und/oder die A… Provisionen in Höhe von mehr als 15 % gezahlt habe.
34 
Eventuelle Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Klägerin habe die Geschäftsberichte der Gesellschaft lesen und verstehen können, schon von Berufs wegen. In den Geschäftsberichten der Jahre 2004 bis 2006 sei bereits von einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft in der Größenordnung von 20 Mio. EUR die Rede und davon, dass die Klägerin seinerzeit allenfalls noch mit Ausschüttungen in Höhe von 4 bis 5 % rechnen könne. Die Klägerin habe gewusst, dass mit den Ausschüttungen während der Fondslaufzeit auch das Eigenkapital zurückgeführt werde, sodass sie bereits frühzeitig darüber Kenntnis erlangt habe, dass ein erheblicher Verlust ihrer Beteiligung zu besorgen war. Aufgrund der Inhalte der Geschäftsberichte und der Protokolle der Gesellschafterversammlungen habe sie positive Kenntnis gehabt, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der wirtschaftlichen Entwicklung des Filmmarktes im Allgemeinen und des streitgegenständlichen Fonds im Speziellen und von der Tatsache, dass infolgedessen mit erheblichen Kapitalverlusten zu rechnen war und diese tatsächlich und konkret unmittelbar bevorstanden. Durch die Protokolle der Gesellschafterversammlungen und die beigefügten Ausschüttungsprognosen für die verbleibende Fondslaufzeit hätten die Anleger spätestens im Laufe des Jahres 2006 gewusst, dass sie nicht nur aktuell, sondern auch bis zum Ende der Fondslaufzeit allenfalls noch eine Schlussausschüttung in Höhe von 4 % erhalten würden, das Kapital also in Höhe von weit über 80 % verloren war. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2007 gewusst, dass die Gesellschaft bilanziell überschuldet war mit einer Summe von knapp 20 Mio. EUR. Schon aufgrund der prospektierten Ausschüttungshöhe sei erkennbar gewesen, dass die Anleger zusammen mit den Ausschüttungen die Einlage zurückerhalten sollten.
35 
Die Klägerin sei anhand des ihr rechtzeitig übergebenen Emissionsprospektes richtig und vollständig über sämtliche für die Anlageentscheidung relevanten Risiken aufgeklärt worden. Auch habe die Klägerin aufgrund der jährlichen Geschäftsberichte frühzeitig Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis über das Fremdwährungsrisiko/ Wechselrisiko gehabt, sodass auch insoweit Verjährung eingetreten sei.
36 
Im Rahmen des Prospektes sei eine ordnungsgemäße Aufklärung über angeblich zusätzliche Risiken durch den Blindpool erfolgt.
37 
Auch ergäben sich aus dem Emissionsprospekt Risikohinweise über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung. Zudem sei in der von der Klägerin unterzeichneten Gesprächsnotiz aufgeführt, dass bei der Anlage eine vorzeitige Kündigung der Beteiligung vor dem 31.12.2008 nicht möglich und der Verkauf der Beteiligung nur unter vertraglichen Einschränkungen möglich sei, da für geschlossene Fonds kein geregelter Markt existiere und auch keine Kursfeststellung vorgenommen werde, sodass der Wunsch nach Weiterveräußerung an fehlender Nachfrage scheitere oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Abschläge auf den Einlagebetrag realisiert werden könne.
38 
Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, über das beanstandungsfreie Prospektprüfungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hinaus eigene Nachforschungen anzustreben. Auch habe die Klägerin nicht erklärt, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um an die vermeintlich fehlenden Informationen zu gelangen.
39 
Im Hinblick auf den Vorwurf zum Filmmarkt und zur vermeintlich negativen Presse habe der BGH eine Hinweispflicht auf negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten ausdrücklich verneint, insbesondere wenn die betreffenden Publikationen vereinzelt geblieben seien und sich deren Meinung in der Fachöffentlichkeit nicht durchgesetzt habe. Es bestehe keine Pflichtverletzung, indem die Beklagte bzw. deren Vermittler nicht auf den Artikel aus dem Handelsblatt vom ….2001 hingewiesen haben oder den Artikel aus Finanztest oder den Handelsblattartikel vom ...2000 bzw. ….2001. Es müsse nicht über jede Veröffentlichung im Handelsblatt ungefragt informiert werden. Der Artikel aus dem Handelsblatt vom ….2001 enthalte keinerlei negative Tatsachenmitteilung über den streitgegenständlichen Medienfonds oder über sonstige objektive Tatsachen, die einem Erwerb der Beteiligung objektiv entgegengestanden hätten. Sowohl der Finanztestartikel als auch der Handelsblattartikel wiesen keineswegs nur negative Äußerungen über die Risiken aus, sondern durchaus auch positive Äußerungen über die Chancen von Medienfonds. Davon, dass derartige Fondskonzepte etwa per se nicht wirtschaftlich tragfähig seien, sei nicht die Rede.
40 
Die Prospektaussagen zum Filmmarkt sowie die Zukunftsprognosen seien aus damaliger Sicht zutreffend, jedenfalls vertretbar gewesen.
41 
Die Beklagte bestreitet, dass ein etwaiger Aufklärungs- oder Beratungsfehler ursächlich für einen etwaigen Schaden gewesen wäre.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
43 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Hinblick auf den Beitritt zur I… 3 besteht nicht .
1.
44 
Zwischen den Parteien ist - jedenfalls sofern der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird - ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist.
45 
Ein Anlageberatungsvertrag kommt bereits dann zu Stande, wenn ein Anlageinteressent an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen.Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags kommt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs zustande (OLG München Urteil v. 15.03.2012, Az.: 17 U 1884/11). Von einem Anlageberater erwartet der Anleger nicht nur Informationen über Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Berater der Beklagten haben die Klägerin - jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin - im Hinblick auf die Anlage eines Teiles ihrer Erbschaft unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse beraten und den Abschluss der streitgegenständlichen Anlage empfohlen. Daran ändert auch die durch die Klägerin am 13.10.2003 unterzeichnete schriftliche Erklärung, nach der sie lediglich ein Vermittlungsangebot wünsche (Anl. B 38), nichts, da entscheidend die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsverhandlungen ist.
2.
46 
Dahingestellt bleiben konnte, ob der Klägerin der Emissionsprospekt (rechtzeitig) vor Unterzeichnung ihrer Beitrittserklärung ausgehändigt worden ist, da auch bei unterstelltem Fehlen der Aushändigung entweder eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist oder Verjährung eingetreten ist. Auch die behauptete Nichtübergabe an sich ist nicht geeignet einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Entscheidend ist, ob die Klägerin ordnungsgemäß, ob mündlich oder durch die Angaben des Prospekts, aufgeklärt worden ist.
3.
47 
Auf der Grundlage der Behauptungen der Klägerin käme ein Schadensersatzanspruch (dem Grunde nach) wegen fehlerhafter Beratung im Hinblick auf die der Beteiligung innewohnenden Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, das Währungs- und Wechselkursrisiko, das Blindpool-Risiko und die mangelnde Fungibilität der Beteiligung in Betracht. Eine Beweiserhebung über den bestrittenen Vortrag der Klägerin zum Inhalt der Beratungsgespräche war jedoch nicht erforderlich, da Ansprüche auf der Grundlage dieser behaupteten Pflichtverletzungen entweder verjährt wären oder es bereits an der Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden fehlt (so beim Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung).
48 
Im Hinblick auf die der Beklagten verworfenen Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich der Berichterstattung in der Presse, der Veränderungen am Filmmarkt und einer mangelnden Plausibilitätsprüfung ist bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin eine Pflichtverletzung nicht gegeben.
a)
49 
Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin durch die Beklagte nicht über die damalige Berichterstattung in der Wirtschaftspresse informiert worden ist.
50 
Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Er muss über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichten. Eine Haftung kommt aber nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein aufklärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (BGH NJW-RR 2009, 687). Daran fehlt es hier. Die vorgelegten Artikel haben keinen nennenswerten Informationscharakter, eine Anlageberatung ohne den Hinweis auf sie ist nicht als pflichtwidrig einzustufen.
51 
Der Artikel aus dem Handelsblatt vom ….2001 (Anl. K 4) enthält keine negative Tatsachenmitteilung über die I… 3 oder über sonstige objektive Tatsachen, die einem Erwerb einer Beteiligung an der I… 3 objektiv entgegengestanden hätten. Der Umstand, dass bei Wiederanlagekonzepten verdientes Geld zum zweiten Mal riskiert wird, ist keine mitteilungspflichtige Tatsache. Der Inhalt des Artikels geht nicht über das hinausgeht, über was ein Berater im Rahmen der Anlageberatung sowieso hinzuweisen hat, indem er nämlich dem Anleger hinreichende Informationen über Chancen und Risiken zu vermitteln hat. Der Artikel weist insgesamt auch keine deutlich negative Tendenz auf.
52 
Gleiches gilt für den Artikel in der FAZ vom ….2003 (Anl. K 3). Dieser kommt ebensowenig zu dem Ergebnis, dass eine Anlage in Medienfonds risikoreich und hiervon abzuraten wäre. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls keine erheblichen Gewinne erzielt werden.
53 
Auf den Artikel in der Zeitschrift Finanztest (Anl. K 5) und auf den Prospektcheck aus kapital-markt intern (Anl. K 6) war schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich dabei nicht um eine Pflichtlektüre eines Anlageberaters handelt. Auch kommt der Artikel in Finanztest 11/2001 (Anl. K 5) nicht zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung an Medienfonds unrentabel und wirtschaftlich extrem risikoreich sei, sondern erläutert, dass solche Medienfonds lediglich für erfahrene Anleger mit überdurchschnittlichem Einkommen geeignet seien. Ein besonderer Hinweis auf diese Presse war daher nicht notwendig, vielmehr war im Rahmen der Beratung des Anlegers auf diesen Gesichtspunkt Rücksicht zu nehmen, um eine anlegergerechte Empfehlung auszusprechen. In gleicher Weise musste der Prospektcheck aus kapital-markt intern vom ….2001 (Anl. K 6) nicht in ihre Beratung mit einbezogen werden. Die Frage, ob sich aus der Beteiligung ein überdurchschnittliches Risiko ergab, war bereits im Rahmen der Beratung einer anlegergerechten Empfehlung zu berücksichtigen. Eine Empfehlung, dass Anlegern von derartigen Medienfonds aufgrund der zu hohen Risiken abzuraten wäre, ergibt sich aus dem Artikel nicht.
54 
Insgesamt kommen die vorgelegten Presseberichte zu dem Ergebnis, dass der Vermögenszuwachs möglicherweise nicht so hoch sein wird, wie es sich der Anleger erwartet oder erhofft. Dass das Fondskonzept per se nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen sei, ist den Veröffentlichungen nicht zu entnehmen. Vielmehr könne die Anlage im Zusammenhang mit den erwarteten Steuervorteilen für bestimmte Anleger sinnvoll sein.
b)
55 
Eine Pflichtverletzung wegen fehlender Hinweise auf Veränderungen am Filmmarkt ist nicht erkennbar. Es mag sein, dass der Filmmarkt schwieriger geworden ist, die Klägerin hat aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche Aufklärungspflicht sich für die Beklagte hieraus hätte ergeben sollen, die über die bereits bestehende Risikoaufklärungspflicht hinausgehen sollte. Dass die Veränderungen am Filmmarkt so gravierend waren, dass die Anlage nicht mehr empfohlen werden durfte, ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Eine weitere Substantiierung ist trotz Hinweises nicht erfolgt.
c)
56 
Ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinn, d.h. für behauptete Prospektfehler, scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte an der Konzeption des Prospektes nicht beteiligt war und als Vertriebsgesellschaft auch nicht unter anderen Gesichtspunkten zum Kreis der Prospektverantwortlichen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählt. Für den Prospektinhalt müssen nur diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, d.h. namentlich die Initiatoren, Gründer, Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen einschließlich der sog. Hintermänner (BGHZ 72, 382; 79, 337). Hierzu gehört die Beklagte eindeutig nicht.
d)
57 
Im Rahmen der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt dagegen eine Haftung des Anlageberaters für Fehler und unvollständige Information des Prospektes in Betracht, wenn der Anlageberater pflichtwidrig den Prospekt nicht auf seine Richtigkeit überprüft oder erforderliche ergänzende Angaben unterlassen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht zur Plausibilitätsprüfung kann der Beklagten allerdings nicht vorgeworfen werden.
58 
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist der Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 601). Eine unterlassene Prüfung kann nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen. Dass Informationen des Prospekts unvollständig oder unrichtig wären und die Beklagte ein solches Risiko hätte erkennen können, kann nicht angenommen werden.
aa)
59 
Zum einen lag der Beklagten der Prospektprüfungsbericht eines vereidigten Wirtschaftsprüfers aus der Kanzlei H…, H…, K… & Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vor. Darin wurden keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzeptes geäußert. Ohne weitere Anhaltspunkte war die Beklagte deshalb nicht gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen.
bb)
60 
Dass der Filmmarkt im Rahmen des Prospektes falsch dargestellt wurde, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert ausgeführt, dass konkrete Aussagen des Emissionsprospektes im Jahr 2003 irreführend, falsch oder zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretbar gewesen sind. Allein die Tatsachen, dass in Presseberichten vereinzelt über negative Ereignisse berichtet wurde, bedeutet noch nicht, dass die Marktlage sich insgesamt so verschlechtert hat, dass die Beklagte auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte feststellen müssen, dass der Prospekt insoweit unrichtig ist. Die Beklagte war gerade nicht gehalten über die notwendige Plausibilitätsprüfung hinaus eingehende Erkundigungen anzustellen, insbesondere ein Sachverständigengutachten einzuholen.
cc)
61 
Nicht angenommen werden kann, dass der Prospekt in irreführender Weise eine Teilabsicherung des Eigenkapitals vorgetäuscht hat. Zwar wird auf den Seiten 6 und 91 des Emissionsprospektes der Eindruck erweckt, für sämtliche Filmproduktionen seien Abnahmegarantien vorhanden. Allerdings wird auf S. 36/37 des Emissionsprospektes erklärend ausgeführt, dass mit den Zahlungen aus der Minimum-Vertriebsgarantie vorrangig die zur Filmproduktion aufgenommenen Zwischenfinanzierungsdarlehen getilgt werden, so dass insoweit keine Teilabsicherung des Eigenkapitals vorspiegelt wird. Im Hinblick auf die Abnahmegarantien wird offengelegt, dass meistens die Vertriebslizenzen gegen Zahlung einer Abnahmegarantie vergeben werden und „die I… 3 in Absprache mit Intermedia in ausgewählten einzelnen Territorien keine Abnahmegarantiezahlungen vereinbaren“ wird, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Diese Erläuterungen auf Seite 36/37 des Prospektes genügen, um auch in Anbracht der Textstellen auf Seite 6 und 91 des Prospektes hinreichend deutlich zu machen, dass Ausnahmen von der Zahlung einer Abnahmegarantie möglich sind. Es ist gerade nicht notwendig, auf diese Einschränkung an sämtlichen Stellen, an denen von Abnahmegarantien die Rede ist, nochmals im Detail hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eines Prospektes auf dessen Gesamtbild abzustellen ist. Entscheidend ist, dass aus der Zusammenschau der Textpassagen deutlich wird, dass es für das Fremdkapital regelmäßig eine gewisse Absicherung gibt, dass der Rest jedoch ungesichertes Eigenkaital ist, für das es meistens Abnahmegarantien gibt, eine 100%ige Sicherheit aber nicht gegeben ist. Anders wäre auch der Umstand nicht zu erklären, dass der Anlage - wie im Rahmen des Emissionsprospektes an verschiedenen stellen deutlich gemacht wird - ein Totalverlustrisiko innewohnt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben im Prospekt zu den wirtschaftlichen Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Anlegern vorgetäuscht werde, das einbrachte Eigenkapital sei gegen sämtliche Risiken abgesichert.
dd)
62 
Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Prospekt nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wird oder eine Vortäuschung eines begrenzten Risikos erfolgt. So wird im Prospekt ausdrücklich aufgeführt, dass ein Totalverlust der Anlage möglich ist, dass der unternehmerischen Beteiligung immer das Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung innewohnt. Eine zu positive Grundstimmung wird gerade nicht geschaffen. Auf den Seiten 10/11 und 91 ff. des Emissionsprospektes finden sich deutliche Hinweise auf die hohen Risiken, diese werden nicht verharmlost. Es wird dargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der ein Totalverlust der investierten Mittel eintreten kann. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg von der Publikumsakzeptanz eines Films abhängt, dass das Risiko besteht, dass keine Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, dass ein Teilverlust, im schlechtesten Fall ein Totalverlust der investierten Mittel eintreten kann. Auch bei einer Gesamtbetrachtung durfte ein Anlageinteressent nach Lektüre des Emissionsprospektes aufgrund der vielfältigen Hinweise auf die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung nicht davon ausgehen, dass es sich um eine risikoarme Kapitalanlage handelt.
ee)
63 
Die Behauptung der Klägerin, das Fondskonzept sei nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen, ist nicht substantiiert dargelegt, ebenso wenig ist ausreichend dargelegt, wie die Beklagte ein solches im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können.
ff)
64 
Ein Verstoß gegen „IDW Standard: Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen„ (IDW S 4) [Anl. K 14] ist nicht festzustellen. Das Gremium, welches die Anlageentscheidung trifft, ist im Emissionsprospekt genannt, im Gesellschaftsvertrag wird unter § 10 mitgeteilt, wer die Fondsgesellschaft vertritt und die maßgeblichen geschäftspolitischen Entscheidungen trifft. Wer Komplementärin ist, wird auf S. 103 des Prospektes genannt. Auch die Anlagekriterien sind auf S. 30/31 des Prospekts genannt. Dort ist erklärt, nach welchen Kriterien in Filmprojekte investiert wird, mehr war nicht erforderlich. Soweit die Klägerin beanstandet, dass kein Kontrollorgan existiere, etwa ein sachverständiger Beirat, verlangen die oben genannten Standards nicht die Einrichtung eines solchen Organs. Vielmehr ist in der Anlage 1 zum IDW S 4 unter I. lediglich von „zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzungen und Überwachungsmechanismen“ die Rede. Zudem existiert ein Kontrollorgan in Gestalt des Mittelverwendungskontrolleurs.
4.
65 
Die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzungen für den gegebenenfalls eingetretenen Schaden wird vermutet. Allerdings fehlt es im Hinblick auf die behauptete mangelnde Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung an der Kausalität der Pflichtverletzung für einen Schaden.
66 
Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberater, das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH WM 2012, 1337). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung.
67 
Zwar wird auch im Hinblick auf die behauptete Pflichtverletzung der Nichtaufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB die Kausalität einer Pflichtverletzung für den Schaden zunächst vermutet. Allerdings hat die Beklagte nachgewiesen, dass die Klägerin die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte. Das finanzielle Risiko der Inanspruchnahme für die Klägerin war relativ gering. Die Haftsumme des Treugebers wurde gemäß § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 650 d. A.) auf 1% des Beteiligungskapitals beschränkt, so dass das Risiko der Inanspruchnahme der Klägerin auf 400,00 EUR begrenzt war. Nachdem die Klägerin selbst vorgetragen hat, sie sei bereit gewesen, mit der Beteiligung ein geringes Risiko, das sie mit 10% beziffert hat, einzugehen (vgl. Klageschrift vom 09.05.2011 Seite 5), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei gehöriger Information über Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 400,00 EUR von einer Anlage mit einer Beteiligungssumme von 40.000,00 EUR Abstand genommen hätte. Die bloße Behauptung, die Klägerin hätte sich nicht beteiligt, wenn sie dieses Risiko gekannt hätte, ist mangels einer ausreichenden Substantiierung und einer nachvollziehbaren Begründung nicht geeignet, den Senat von einem anderen zu überzeugen.
5.
68 
Nachdem eventuelle Schadensersatzansprüche aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen wegen Nichtaufklärung über die Risiken eines Teil- oder Totalverlustes, des Ausfalles on Ausschüttungen, das Währungs- und Wechselkursrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und das Risiko eines Blindpools jedenfalls verjährt sind, konnte die Frage ob ein Beratungsvertrag vorliegt und ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, dahingestellt bleiben.
69 
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln (BGH NJW-RR 2010, 1623).
70 
Die für den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist maßgebliche Entstehung des Anspruchs ist mit dem Erwerb der Fondsanteils im Jahr 2003 anzunehmen. Die weitere Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, nämlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ist spätestens im Jahr 2007 gegeben. Die Klägerin hatte im Hinblick auf die Umstände einige der behaupteten Pflichtverletzungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 13.10.2003 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, spätestens in den Jahren 2005, 2006 und 2007 hinsichtlich aller behaupteter Pflichtverletzungen. Die am 12.05.2011 eingegangene und der Beklagten am 16.06.2011 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, nachdem die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten war.
71 
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass bis zur Entscheidung des BGH im Urteil vom 08.07.2010 (NJW 2010, 3292)eine unsichere Rechtslage bestanden habe, die ihr die Erhebung einer Klage unzumutbar gemacht habe, da erst durch dieses Urteil der BGH entschieden habe, dass eine grobe Fahrlässigkeit nicht allein daraus folge, dass der Emissionsprospekt übergeben wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.2010 (NJW 2011, 1278) darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden könne, nicht schon dann vorliegen, wenn lediglich eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Hier war die konkrete Rechtsfrage bekannt und umstritten und bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung. Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde. Zum anderen beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr der Prospekt nicht übergeben worden sei, so dass die Frage, ob die Übergabe des Prospektes zur Annahme der groben Fahrlässigkeit führen kann, für sie keine wesentliche Bedeutung haben konnte.
72 
Entscheidend, wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der BGH mehrfach betont und lediglich entschieden, dass das Unterlassen des Lesens des Prospekts für sich allein genommen nicht genügt, um grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen (BGH NJW 2010, 3292).
a)
73 
Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin bezüglich des Umstands, dass die Anlage - entgegen der von ihr behaupteten Anpreisungen der Berater der Beklagten - nicht risikolos und sicher ist, ist bereits am 13.10.2003 mit Unterzeichnung der „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des Medienfonds I… 3“ (Anl. B 2) anzunehmen. Unter Ziff. 6.1 ist darin aufgeführt, dass auch bei Einhaltung der Mindestanlagedauer Verluste möglich sind und unter Ziff. 6.2 ist aufgeführt, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich ist, dass die Richtigkeit oder der Eintritt der Erwartungen der Vorschaurechnungen nicht garantiert werden könne, die tatsächliche Entwicklung auch negativ abweichen und der Erfolg des Fonds durch fondsspezifische Risiken beeinträchtigt werden könne.
74 
Die Klägerin hat selbst angegebenen, die Hinweise in der Gesprächsnotiz (Anl. B 2) überflogen zu habe. Diese hätten ihr Anlass geben müssen, die von ihr behaupteten Erklärungen der Berater, insbesondere zur Risikolosigkeit, in Frage zu stellen. Der Hinweis in der Gesprächsnotiz, dass sogar ein Totalverlust möglich ist, stand deutlich im Widerspruch zu der von der Klägerin behaupteten Erklärungen der Berater und hätten ihr Anlass zur näheren Überprüfung geben müssen. Ihre - behauptete - Unkenntnis beruhte darauf, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Das Ignorieren der Hinweise im Beratungsprotokoll ist als schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst einzustufen und erfüllt damit den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zumal der Wortlaut der Darstellung der Risiken eindeutig und verständlich ist und lediglich 1/3-Textseite umfasst.
75 
Der Annahme des Verjährungseintritts stehen auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2010, 3292; BGH NZG 2011, 68; BGH NJW-RR 2010, 1623) entgegen. Die durch den Bundesgerichtshof entschiedene Frage, ob das Unterlassen des Lesens des Prospektes zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt, was der Bundesgerichtshof verneint hat, lässt sich auf diesen Fall nicht übertragen. Ein Prospekt besteht regelmäßig aus einer Vielzahl von Seiten, die darin enthaltenen Hinweise sind häufig nur bei vollständigem Durchlesen des Prospektes zu erkennen und in sich verständlich. Hier handelt es sich jedoch um lediglich neun Hinweise, die ca. 1/3 einer Seite ausfüllen, in einer von der Klägerin unterzeichneten Gesprächsnotiz. Wer sich trotz solcher naheliegender, jedem ins Auge fallender Hinweise nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig. Die behaupteten fehlerhaften Angaben des Vermittlers drängten sich der Klägerin förmlich auf. Indem die Klägerin trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs zu den Angaben der Vermittler nicht den Prospekt anforderte oder Rechtsrat einholte, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt.
76 
Selbst wenn man eine grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2003 ablehnen sollte, so hätte die Klägerin spätestens aufgrund der Risikorealisierung in den Jahren 2005 bis 2007 erkennen müssen, dass sie nicht das von ihr gewünschte risikofreie Produkt bekommen hatte. Aufgrund dessen musste sie auch erkennen, dass die – behaupteten – Angaben der Berater zur Geeignetheit der Anlage unrichtig waren. Wenn sie hieraus keine Konsequenzen zog, den Sachverhalt nicht weiter aufklärte und sich keinen Rechtsrat einholte, so war ihre Unkenntnis grob fahrlässig.
77 
Aufgrund der ihr übermittelten Geschäftsberichte der Jahre 2004 – 2006 musste die Klägerin erkennen, dass eine Risikolosigkeit der Anlage nicht gegeben war, sie insoweit falsch beraten worden war. Dabei war hier im besonderen zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit mehr als 35 Jahren im Steuerberaterbüro ihres Ehemannes mitarbeitet und dort Steuererklärungen, Bilanzen sowie Überschussrechnungen selbständig erstellt, auch für mittelgroße Unternehmen und GmbHs. Da die Klägerin die Geschäftsberichte des I… 3 sowie die beigefügten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gelesen hat und aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse auch verstehen und beurteilen konnte, hätte sie bei der Lektüre erkennen müssen, dass die von ihr getätigte Anlage nicht risikolos war, sich vielmehr das ihr innenwohnende Risiko verwirklicht hatte und sie von den Vermittlern der Beklagten falsch beraten worden war.
78 
Bereits im Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2004 (Anl. B 26) befanden sich auf Seite 4 Hinweise, dass sich die Mindereinnahmen aus dem Film „A…“ unmittelbar auf die Liquidität der Gesellschaft auswirkten und zu niedrigeren Ausschüttungen führten. Für das Gesamtergebnis der Gesellschaft werde nun die Performance der beiden weiteren Projekte von Bedeutung sein, die Aufnahme weiterer Produktionen sei nicht geplant. Auf S. 9 wird erwähnt, dass mit einem Verlust von mindestens 50 % des im Film „A…“ gebundenen Eigenkapitals zu rechnen sei, auf S. 10, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft im Jahr 2005 voraussichtlich eine Ausschüttung von 2 % zulasse und die Geschäftsleitung von ebenfalls reduzierten Ausschüttungen für das Jahr 2006 ausgehe. Die im Geschäftsbericht 2004 bereits angekündigten Probleme der Gesellschaft wurden dann in den Geschäftsberichten für die Jahre 2005 und 2006 so deutlich angesprochen, dass der Klägerin klar werden musste, dass es sich nicht um eine sichere und risikolose Anlage handelte, sondern erhebliche Risiken bestanden, die sich verwirklicht hatten. So wurde im Geschäftsbericht für das Jahr 2005 (Anl. B 27) auf S. 2 darauf hingewiesen, dass auch die weiteren beiden Filme deutlich hinter den prognostizierten Ergebnissen zurückbleiben und die Investitionsphase der Fondsgesellschaft zum 31.12.2005 beendet wurde. Auf S. 8 ist ausgeführt, dass es zu einem deutlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen wird, auf S. 10, dass für das Jahr 2006 keine Ausschüttung an die Anleger erfolgen kann und auch für das Jahr 2007 davon auszugehen ist, dass die Ausschüttung womöglich ganz ausgesetzt werden muss. Spätestens aufgrund dieser Darstellungen musste die Klägerin erkennen, dass die - behaupteten - Anpreisungen der Berater nicht zutrafen, sie vielmehr den Verlust eines wesentlichen Teiles des eingesetzten Kapitals zu erwarten hatte. Durch den Geschäftsbericht 2006 (Bl. 712 ff d. A.) wurde die Situation der Klägerin nochmals deutlich vor Augen geführt. Dem Bestätigungsvermerk der B… (Bl. 724 d. A.) ist zu entnehmen, dass eine bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 18.559.929,30 EUR besteht. Die Klägerin wusste also bereits im Laufe des Jahres 2007, dass die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt hatte, bilanziell mit einer Summe von ca. 20 Mio. EUR überschuldet war und konnte und musste aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung daraus auch die weiteren Schlüsse ziehen. Aus der Gesamtschau dieser Unterlagen musste die Klägerin daher zumindest im Jahr 2007 erkennen, dass sie eine unternehmerische Beteiligung erworben hatte, die wesentliche Risiken in sich barg, die sich dann auch verwirklicht hatten. Vergleichbare Hinweise ergaben sich auch aus dem Einladungsschreiben vom 12.10.2005 und der aktuellen Kurzinformation, in der aufgeführt ist, dass für 2005 lediglich gesicherte Ausschüttungen von 2 % an die Anleger erfolgen können und die Ausschüttungen in den nächsten Jahren wesentlich von den Erfolgen der beiden weiteren Folgeproduktionen abhängen sowie dem Wert der Filmrechtebibliothek. Diese Tendenz wurde der Klägerin auch durch das Protokoll der zweiten Gesellschafterversammlung vom 28.10.2005 (Anl. B 30) vermittelt, nach dem Ausschüttungen für 2005 von nur 2 % möglich waren. Auch hier ist unter Ziff. 3. ausgeführt, dass das in den Film „A…“ investierte Eigenkapital nur zu einem Teil zurückgeführt werden könne. Ebenso ist dem Protokoll der dritten Gesellschafterversammlung vom 26.10.2006 (Anl. B 32) zu entnehmen, dass versucht wurde, eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative für die nächsten Jahre zu finden, beispielsweise die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft oder die vorzeitige Veräußerung der Filmbibliothek oder eine Verlängerung der Fondslaufzeit. Insbesondere wurde auch dargestellt, dass durch eine Verlängerung der Fondslaufzeit möglicherweise 12,5 % des Gesellschaftskapitals ausgeschüttet werden im Vergleich zu einer Auflösung der Gesellschaft, bei der nur ca. 5,4 % des Gesellschaftskapitals ausschüttungsfähig seien. Hier wurde der Klägerin in aller Deutlichkeit mitgeteilt, dass von einem beinahe vollständigen Kapitalverlust ausgegangen werden muss. Ein solches ergibt sich auch aus dem Protokoll zur vierten Gesellschafterversammlung vom 07.11.2007 (Anl. B 34), wonach bei einer Veräußerung voraussichtlich 4,1 % des Gesellschaftskapitals ausgeschüttet werden könnten. Weitere Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, d.h. insgesamt würden die Anleger 21,1 % an Ausschüttungen erhalten, was zu einem Verlust von 78,9 % der Beteiligungssumme führt. Gerade wenn die Klägerin von einer Beteiligung ausgegangen sein sollte, auf deren Kapital sie zur Altersvorsorge zurückgreifen wollte, durfte sie angesichts der hohen Diskrepanz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Ausschüttungen, insbesondere dem Verlust eines wesentlichen Teils des eingesetzten Kapitales, nicht mehr davon ausgehen, dass die Ausführungen der Berater richtig waren. Die Klägerin hätte dies zum Anlass nehmen müssen, die Richtigkeit der Beratung in Frage zu stellen und eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.
b)
79 
Im Hinblick auf den Vorwurf der Nichtaufklärung über das Totalverlustrisiko und das Risiko des Ausfalls von Ausschüttungen ist ebenfalls aufgrund der Gesprächsnotiz zur Vermittlung des Medienfonds I… 3 vom 13.10.2003 (Anl. B 2) von einer Kenntnis der zur Klageerhebung notwendigen Informationen auszugehen. In den Hinweisen ist unter Ziff. 6.1 der Hinweis enthalten, dass Verluste möglich sind, unter Ziff. 6.2, dass die Höhe der Rückzahlung ungewiss ist und vom tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft abhängt, insbesondere im ungünstigsten Fall es zu einem Totalverlust kommen kann. Daraus musste die Klägerin erkennen, dass die - behauptete - Beratung der Vertreter der Beklagten insoweit Lücken und Unrichtigkeiten aufwies.
80 
Spätestens jedoch aufgrund der der Klägerin übersandten Geschäftsberichte für die Jahre 2005 und 2006 lag positive Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick darauf vor, dass bei der streitgegenständlichen Anlage ein Risiko des Ausfalles von Ausschüttungen und sogar ein Totalverlustrisiko bestand. So wurde im Geschäftsbericht für das Jahr 2005 (Anl. B 27) auf Seite 10 erläutert, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft für 2005 nur eine reduzierte Ausschüttung von 2 % zulasse und für das Jahr 2006 (statt 27 %) gar keine Ausschüttung erfolgen könne. Auch im Jahr 2007 sei davon auszugehen, dass die Ausschüttung (statt 24 %) womöglich ganz ausgesetzt werden müsse. Im Geschäftsbericht 2006 wird dann auf Seite 6 mitgeteilt, dass auch im Jahr 2007 die Ausschüttung ausgesetzt werden müsse. Darüber hinaus wurde im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.10.2006 (Anl. B 32) festgehalten dass wirtschaftliche Alternativen untersucht würden und bei einer Verlängerung der Fondslaufzeit nur rund 12,5 % des Gesellschaftskaptals ausgeschüttet werden können, bei einer Auflösung der Gesellschaft nur 5,4%. Diese Mitteilung verdeutlichte, dass gegebenenfalls 94,6 % des Kapitals verloren sein würden und enthielt damit einen eindeutigen Hinweis, dass tatsächlich ein Totalverlustrisikos bestand, über das die Klägerin – wie sie behauptet – nicht aufgeklärt wurde. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen.
c)
81 
Der Kenntnis, dass der streitgegenständlichen Anlage ein Währungs-/Wechselkursrisiko innewohnte, konnte sich die Klägerin jedenfalls nach Vorlage der Geschäftsberichte der Jahre 2004 bis 2006 nicht mehr verschließen. In jedem dieser Geschäftsberichte wird auf Wechselkursrisiken und entstandene Kursverluste durch Rückführung von US-Dollar-Beträgen in den Euro-Währungsbereich eingegangen (vgl. Geschäftsbericht 2004 Anl. B 26 unter 4.2, Geschäftsbericht 2005 Anl. B 27 unter 3.4, Geschäftsbericht 2006 Bl. 767 ff. d. A. unter 1.3). Die Klägerin war in dieser Situation gehalten sich Rechtsrat einzuholen, die für die Erhebung einer Klage notwendigen Informationen lagen ihr vor.
d)
82 
Auch im Hinblick auf die Behauptung, die Klägerin sei nicht über die eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt worden, erhielt die Klägerin bereits durch die Gesprächsnotiz (Anl. B 2) Kenntnis von der eingeschränkten Fungibilität. Unter Ziff. 6.3 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für geschlossene Fonds kein geregelter Markt existiere und der Wunsch nach einer Weiterveräußerung an der fehlenden Nachfrage scheitern oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Abschläge auf den Einlagebetrag realisiert werden könne.
83 
Zudem war der Klägerin aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen 2004 bis 2006 bekannt, dass eine Veräußerbarkeit der Beteiligung nicht mehr gegeben war. Angesichts der Überlegungen, wie die Gesellschaft sich zukünftig entwickeln könnte (frühzeitige Auflösung, Auslagerung des Geschäftsbetriebs oder Verlängerung der Fondslaufzeit), musste der Klägerin bewusst werden, dass ein Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile entweder gar nicht mehr möglich war oder nur unter Inkaufnahme des Verlustes eines ganz wesentlichen Teils des eingesetzten Kapitals. Ihr war damit klar, dass eine eingeschränkte Fungibilität der Anlage bestand, über die nach ihrer Behauptung eine Aufklärung gerade nicht stattgefunden hatte.
e)
84 
Über die Risiken eines Blindpools war die Klägerin jedenfalls aufgrund der Geschäftsberichte der Jahre 2004, 2005 und 2006 in Kenntnis gesetzt worden. Aus diesen ergibt sich, dass in Filmprojektentwicklungen und Filmprojektrealisierungen investiert werden soll, wobei die zu produzierenden Filme zum Zeitpunkt der Investition noch gar nicht feststanden. Als wesentliches Risiko wurde auch die Akzeptanz des Filmes beim Publikum ausgewiesen.
85 
Nach alldem bestehen keine durchsetzbaren Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten.
III.
86 
Soweit die Klägerin in der II. Instanz neu vorgetragen hat, für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung sei eine Provision oberhalb der 15%-Grenze gezahlt worden, was von der Beklagten bestritten wurde, ist dieses neue Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
87 
Die Voraussetzungen der Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Klägervertreter haben nicht glaubhaft gemacht und auch sonst ist nicht erkennbar, weshalb dieser Sachvortrag erst in der Berufungsinstanz gehalten wurde und weshalb der verspätete Vortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die mit der Materie offenbar ständig beschäftigt sind, die entsprechenden Nachforschungen, die durch eine mündliche Verhandlung vom 22.11.2011 vor dem OLG Köln ausgelöst worden sein sollen, weil dortige Prozessbevollmächtigte dies thematisiert haben, nicht schon vor Klageerhebung oder jedenfalls während der ersten Instanz hätten anstellen können. Das Thema Vertriebsprovisionen ist im Zusammenhang mit der Haftung aus Anlageberatung allgemein bekannt. Dass die Prozessbevollmächtigten möglicherweise gleichwohl nicht an das Thema gedacht haben, führt nicht zu einer Verneinung von Nachlässigkeit.
IV.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

6
III. Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.
9
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen , die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen , das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.