Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 AR 2663/18

bei uns veröffentlicht am07.01.2019

Tenor

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist funktionell zuständig.

Gründe

I.

Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen ... die Beklagte als Kommanditistin auf Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz - vom 7. Mai 2018 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 beantragt, den Verweisungsantrag zurückzuweisen, und unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2017 (5 O 1781/16) ausgeführt, dass es sich bei dem vorliegenden Streit nicht um eine Handelssache handelte.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth durch den Einzelrichter den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen und dies damit begründet, dass eine Handelssache vorliege, da es dafür ausreiche, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berühre. Dies sei bei Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB durch den Insolvenzverwalter gegeben. Das Landgericht hat sich dabei unter anderem auf einen Beschluss des Landgerichts Coburg vom 14. Juni 2017 (23 O 102/17) bezogen.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hat der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen den Parteien mitgeteilt, dass die Verweisung keine Bindungswirkung habe, da ihr jegliche rechtliche Grundlage fehle. Es werde eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit unter Verweis auf Entscheidungen angenommen, die mit den streitgegenständlichen Ansprüchen nichts zu tun hätten. Der Kläger hat diesen Ausführungen zugestimmt und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2018 (8 AR 38/18) verwiesen, welches in einem derartigen Fall die funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer festgestellt habe. Die Beklagte hat hingegen die Auffassung verteidigt, wonach eine Handelssache gegeben sei, und auf Beschlüsse des Landgerichts Passau (1 O 662/17) und des Landgerichts Nürnberg-Fürth (13 O 412/17) verwiesen.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 hat die 5. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 eine Rückübernahme des Rechtsstreits abgelehnt und dies mit der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses begründet. Eine obergerichtliche Entscheidung der Fragestellung habe zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses nicht vorgelegen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht Nürnberg gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor. Sowohl die 4. Zivilkammer als auch die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth haben sich in jeweils unanfechtbaren Beschlüssen für unzuständig erklärt. § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO gelten entsprechend, wenn sich Zivilkammer und Kammer für Handelssachen eines Landgerichts untereinander für unzuständig erklärt haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. September 2018 - 11 SV 58/18, juris Rn. 6).

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich zwar nicht um eine Handelssache. Die Kammer für Handelssachen ist jedoch aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der 4. Zivilkammer zuständig (vgl. § 102 Satz 2 GVG).

1. Der Senat schließt sich der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt an, wonach keine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GVG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind Handelssachen unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschafter Kaufleute sind oder nicht. Hier aber geht es nicht um einen Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen einen ihrer Kommanditisten, sondern um einen Anspruch von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft wird gemäß § 171 Abs. 2 HGB insofern treuhänderisch als gesetzlicher Prozessstandschafter zum Zwecke der Gläubigergleichbehandlung tätig, und ein Forderungsübergang auf den Insolvenzverwalter findet nicht statt. Damit handelt es sich in derartigen Fällen gerade nicht um Ansprüche der Handelsgesellschaft, sondern um Ansprüche von Dritten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. September 2018 - 11 SV 58/18, juris Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (II ZR 272/16). Vielmehr wird auch daraus deutlich, dass es bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um die Haftung des Kommanditisten nach außen geht.

2. Anders als in den von den Oberlandesgerichten Frankfurt (11 SV 58/18) und Köln (8 AR 38/18) entschiedenen Fällen kommt dem vorliegenden Verweisungsbeschluss der Zivilkammer des Landgerichts jedoch Bindungswirkung nach § 102 Satz 2 GVG zu. Denn das Landgericht hat dem Kläger rechtliches Gehör zu dem Verweisungsantrag der Beklagten gewährt.

Die Bindungswirkung kann zwar auch dann entfallen, wenn der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt jedoch nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15, juris Rn. 9 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses wurden von den Landgerichten unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB durch den Insolvenzverwalter um eine Handelssache handelt oder nicht. Dass die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth sich der Meinung des Landgerichts Coburg (LG Coburg Beschluss vom 14. Juni 2017 - 23 O 102/17, BeckRS 2017, 145452) angeschlossen hat und daher die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt hat, ist nicht willkürlich. Entgegen der Ansicht der Kammer für Handelssachen bezog sich die Entscheidung des Landgerichts Coburg ausdrücklich darauf, dass der Kläger „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... gegen den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB geltend“ macht (LG Coburg Beschluss vom 14. Juni 2017 - 23 O 102/17, BeckRS 2017, 145452), und beschäftigte sich daher mit derselben Fallkonstellation. Auch die vom Landgericht Coburg angegebene Begründung ist nicht als willkürlich anzusehen, da es sich unter Auswertung der Kommentarliteratur mit der einschlägigen Vorschrift auseinandersetzt.

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Frankfurt sind jeweils erst nach dem Verweisungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts ergangen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 AR 2663/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 AR 2663/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 AR 2663/18 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 102


Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwies

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 AR 2663/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landgericht Coburg Beschluss, 14. Juni 2017 - 23 O 102/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Gründe Die Entscheidung beruht auf §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Es liegt eine Handelssache vor, so dass der Rechtsstreit

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - X ARZ 115/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XAR Z 1 1 5 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nic

Referenzen

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Es liegt eine Handelssache vor, so dass der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen ist.

Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a) GVG liegt eine Handelssache vor, wenn ein Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern geltend gemacht wird.

Ob eine Handelssache vorliegt, Ist nach dem Inhalt der Klageschrift mit den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu entscheiden.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB geltend. Würde die Schuldnerin selbst diese Ansprüche geltend machen, läge unproblematisch eine Handelssache vor, denn bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich um eine KG, also um eine Handelsgesellschaft, die einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zu einem ihrer Mitglieder geltend macht.

Vorliegend macht diese Ansprüche zwar der Insolvenzverwalter geltend, so dass es sich streng genommen um insolvenzrechtliche Ansprüche handelt. Die Anspruchsgrundlage ändert sich damit aber nicht. Für die Bejahung einer Handelsache reicht es aus, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt; der Gesellschaftsvertrag muss nicht einmal unmittelbare Anspruchsgrundlage sein, vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Rdnr. 8 zu § 95 GVG; Zimmermann in MüKo, ZPO, 4. Auflage, Rdnr. 12 zu § 95 GVG. Ebenso sieht es auch das LG Duisburg, Beschluss vom 9.3.2016, Az. 8 O 382/15 für die Beurteilung des „Anspruchs“ im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, wenn es ausführt, dass nicht allein auf die Anspruchsgrundlage (dort: § 143 InsO) und ihre Qualifikation abzustellen ist, sondern auch und gerade auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche nach §§ 171, 172 HGB gegen Kommanditisten verfolgt.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die Verweisung beantragt. Der Kläger hat sich im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zu dem Verweisungsantrag nicht geäußert.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

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1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Es liegt eine Handelssache vor, so dass der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen ist.

Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a) GVG liegt eine Handelssache vor, wenn ein Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern geltend gemacht wird.

Ob eine Handelssache vorliegt, Ist nach dem Inhalt der Klageschrift mit den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu entscheiden.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB geltend. Würde die Schuldnerin selbst diese Ansprüche geltend machen, läge unproblematisch eine Handelssache vor, denn bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich um eine KG, also um eine Handelsgesellschaft, die einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zu einem ihrer Mitglieder geltend macht.

Vorliegend macht diese Ansprüche zwar der Insolvenzverwalter geltend, so dass es sich streng genommen um insolvenzrechtliche Ansprüche handelt. Die Anspruchsgrundlage ändert sich damit aber nicht. Für die Bejahung einer Handelsache reicht es aus, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt; der Gesellschaftsvertrag muss nicht einmal unmittelbare Anspruchsgrundlage sein, vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Rdnr. 8 zu § 95 GVG; Zimmermann in MüKo, ZPO, 4. Auflage, Rdnr. 12 zu § 95 GVG. Ebenso sieht es auch das LG Duisburg, Beschluss vom 9.3.2016, Az. 8 O 382/15 für die Beurteilung des „Anspruchs“ im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, wenn es ausführt, dass nicht allein auf die Anspruchsgrundlage (dort: § 143 InsO) und ihre Qualifikation abzustellen ist, sondern auch und gerade auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche nach §§ 171, 172 HGB gegen Kommanditisten verfolgt.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die Verweisung beantragt. Der Kläger hat sich im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zu dem Verweisungsantrag nicht geäußert.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Es liegt eine Handelssache vor, so dass der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen ist.

Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a) GVG liegt eine Handelssache vor, wenn ein Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern geltend gemacht wird.

Ob eine Handelssache vorliegt, Ist nach dem Inhalt der Klageschrift mit den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu entscheiden.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB geltend. Würde die Schuldnerin selbst diese Ansprüche geltend machen, läge unproblematisch eine Handelssache vor, denn bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich um eine KG, also um eine Handelsgesellschaft, die einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zu einem ihrer Mitglieder geltend macht.

Vorliegend macht diese Ansprüche zwar der Insolvenzverwalter geltend, so dass es sich streng genommen um insolvenzrechtliche Ansprüche handelt. Die Anspruchsgrundlage ändert sich damit aber nicht. Für die Bejahung einer Handelsache reicht es aus, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt; der Gesellschaftsvertrag muss nicht einmal unmittelbare Anspruchsgrundlage sein, vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Rdnr. 8 zu § 95 GVG; Zimmermann in MüKo, ZPO, 4. Auflage, Rdnr. 12 zu § 95 GVG. Ebenso sieht es auch das LG Duisburg, Beschluss vom 9.3.2016, Az. 8 O 382/15 für die Beurteilung des „Anspruchs“ im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, wenn es ausführt, dass nicht allein auf die Anspruchsgrundlage (dort: § 143 InsO) und ihre Qualifikation abzustellen ist, sondern auch und gerade auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche nach §§ 171, 172 HGB gegen Kommanditisten verfolgt.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die Verweisung beantragt. Der Kläger hat sich im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zu dem Verweisungsantrag nicht geäußert.