Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 01. Aug. 2016 - 8 U 2259/15
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.10.2015, Az. 1 O 980/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.348,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.10.2015, Geschäftszeichen 1 O 980/15 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: § 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital (…) 4. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen. (…) 8. Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Haft- summe eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernommenen Pflichteinlage. § 8 Gesellschafterversammlung (…) 8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über (…)
e) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen ; (…) § 9 Gesellschafterbeschlüsse (…) 2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8 Ziff. 8 e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht mehr erforderlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS „M. “. (…) § 11 Gesellschafterkonten 1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht. 2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht. 3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen. 4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf Gesellschafterkonten gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.
Ergebnisverteilung, Entnahmen (…) 6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer Gesellschafterkonten verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins- und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzierung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,- verbleibt und ein Gesellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszahlungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. 7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind. 8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben. § 17 Auseinandersetzungsguthaben (…) 4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben , kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen. (…) § 18 Liquidation (…) 2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:
a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten. (…) 3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Auszahlungen gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfolgen Auszahlungen an die etwaigen stillen Gesellschafter und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die betroffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die Gesellschaft nimmt den Verzicht an.
- 2
- Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihres Gesellschaftsvertrags die „Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen“ und verlangt einen Teil der ausgeschüt- teten Beträge zurück.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 81.806,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.680,10 € verlangt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge- richtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag vereinbart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die - wie hier - nicht auf Gewinnen beruhten, sondern die Einlage der Gesellschafter minderten. Auch aus § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen hinreichend klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege, sei jedenfalls deshalb unwirksam , weil sie für den Kapitalanleger überraschend sei und die Kommanditisten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
- 7
- II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, verneint.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
- 9
- a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8 e) als Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
- 10
- b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
- 11
- Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet , die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553).
- 12
- 2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.
- 13
- a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
- 14
- Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
- 15
- Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
- 16
- b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditis- ten gegen die Gesellschaft als Guthaben auf ihrem „Gesellschafterkonto“ ge- bucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.
- 17
- aa) Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten - vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung - als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, spricht die Verwendung des Begriffs „Darlehen“ zwar für ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juristisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ver- pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 8 Nr. 8 e) verwendeten Begriffen der Ausschüttung, der Auszahlung und der Entnahme lassen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschüttungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 17 mwN).
- 18
- bb) Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung , die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags werden Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditis- ten nur dann als unverzinsliche Darlehen gewährt, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“. Aufgrund dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten , eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihrem „Gesellschafterkonto“ gebucht wird. Insoweit sind die auf der Grund- lage eines Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse im Sinne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein entsprechendes „Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt“.
- 19
- (1) Mit der Bezeichnung „Gesellschafterkonten“ in § 13 Nr. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags sind (nur) die Gesellschafterkonten im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und nicht auch die weiteren in § 11 Nr. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Konten (Kapitalkonten I und II, Verlustsonderkonten ) gemeint. § 11 des Gesellschaftsvertrags regelt die verschiedenen Konten zwar unter der Überschrift „Gesellschafterkonten“. Damit soll indes lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschiedlich bezeichneten Konten allesamt für die Gesellschafter geführt werden. In § 11 Nr. 4 ist mit der Bezeichnung der dort geregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem Verlustsonderkonto nach Nummer 3 ver- schiedenen Konten als „Gesellschafterkonten“ nicht die allgemeine, alle Konten umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 bis 3 zu unterscheiden. Die Verwendung des Plurals („Gesellschafterkonten“) in § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags erklärt sich - wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die Verlustsonderkonten - daraus, dass auch die Gesellschafter, für die die Konten geführt werden („Kommanditisten“) im Plural benannt werden.
- 20
- Die in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der Gesellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapitalkonto , auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres , variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikontenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto bezeichnete variable Konto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149, 155).
- 21
- In § 11 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes Dreikontenmodell umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Kapitalkonto I gebucht (§ 11 Nr. 1). Ein Verlustsonderkonto (§ 11 Nr. 3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapitalkonto II des Dreikontenmodells. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ein Konto zur Buchung des Agios, das im Dreikontenmodell keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags verlangen könnten bzw. nach § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vorhandensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Die für die Pflichteinlage verwendete Bezeichnung „Festeinlage“ spricht gegen eine Belastbarkeit des Kapitalkontos I. Auf dem Verlustsonderkonto kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem Verlustsonderkonto nur so lange gutzuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist.
- 22
- Demgegenüber sind von dem als Gesellschafterkonto bezeichneten variablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des Dreikontenmodells entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den Gesellschafterkonten nicht verzinst werden. Da auf dem Gesellschafterkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen.
- 23
- (2) Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung , nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, unmittelbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraussetzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags näher bestimmten Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist.
- 24
- Gemäß § 18 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnommene Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Nach § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidationserlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht nach § 13 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidationsstadium erhalten. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) sogar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmeanspruch entstanden und erhalten geblieben wäre.
- 25
- (3) Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahmeanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind.
- 26
- Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die berechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Innenverhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v. Falkenhausen/H. C. Schneider in MünchHdb. KG, 4. Aufl., § 22 Rn. 32; Ehricke in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 69; Weipert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 20; MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 100). Wenn der Gesellschaftsvertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von Gesellschafterkonten zur Verfügung stellt, ist es naheliegend , dass dieses Kontensystem für die Verbuchung sämtlicher Ansprüche des Kommanditisten gegen die Gesellschaft genutzt wird, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist.
- 27
- Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags auf den Gesellschafterkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des Gesellschafters auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen enthält der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapitalkonten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des Agios bestimmt sind und die Verlustsonderkonten lediglich der Buchung von Verlustanteilen und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als Gesellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der Gesellschafter, die nicht auf den Verlustsonderkonten gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entnahme der beschlossenen Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet.
- 28
- Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§ 13 Nr. 8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 21).
- 29
- (4) Den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags, in dem die Gesellschafter im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei bestimmen können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet werden , lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung , nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten , entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft nicht auf ihren Gesellschafterkonten gebucht werden dürfen.
- 30
- (aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszulegen , dass auf den Gesellschafterkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht werden. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Auslegung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die Gesellschafterkonten auch der Buchung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen.
- 31
- Nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags werden auf Gesellschafterkonten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht. Die Gesellschafterkonten dienen damit ausdrücklich der Buchung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Daneben wird der „übrige“, in der Bedeutung von „verbleibende“ oder „restliche“ „Zahlungsverkehr“ auf die- sem Konto gebucht. Mithin sind die auf den Gesellschafterkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverständ- nis ein Teil der von dem Oberbegriff des „Zahlungsverkehrs“ erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Der „Zahlungsverkehr“ im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags kann daher auch For- derungen der Gesellschafter auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur Verlustdeckung benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den Gesellschafterkonten nicht gebucht werden.
- 32
- (bb) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“, kein Anwendungsbereich bliebe, weil nach § 13Nr. 6 des Gesellschafts- vertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefasst werde, oder jedenfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ad absurdum geführt würde.
- 33
- Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem Gesellschafterkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersonenge- sellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht.
- 34
- (cc) Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung überschüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne einer Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korrespondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier Gesellschafterkonten nicht erkennbar , dass Einlagen zurückgezahlt worden seien.
- 35
- Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin klar und unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rückforderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, also das Innenverhältnis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf Gesellschafterkonten üblich sind, wie die Revision geltend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen Auslegungsmittel ergebenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Kläge- rin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht beseitigte.
- 36
- (5) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen (nur) als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen , unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Ausschüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätzlich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Gesellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden.
- 37
- Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeit- räume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23).
- 38
- Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwarten , der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter sowie in den ersten acht Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9). Es wäre gleichwohl naheliegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafterversammlung zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Auszahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Voraussetzungen , wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsvertrag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin.
- 39
- Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmeanspruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem guthabenfreien Gesellschafterkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen Rückzahlungsregelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) nicht unangemessen.
- 40
- 3. Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinreichender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung.
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 26.05.2014 - 6 O 859/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 111/14 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Ehemann der Beklagten beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 8. August 1994 mit einer Einlage in Höhe von 400.000 DM als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Be- trieb des Containerschiffes MS C. war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen (…) 5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt. (…) 7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemisst sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (…) (…) 9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.000.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt: (…)
b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im Übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 7 % auf das Kommanditkapital ab 1995 eine Auszahlung nicht zulässt.
c) Die Darlehenseinlage und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der ge- stundeten Zinsen nicht ausreicht. (…) Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital bis zur Höhe von durchschnittlich 7% ab 1995 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehen, sodann das nominelle Kommanditkapital gezahlt. Ein sodann noch verbleibender Überschuß wird im Verhältnis des nominellen KG-Kapitals zum partiarischen Darlehen aufgeteilt und verteilt. (…) § 8 Gesellschafterbeschlüsse (…) 4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen , unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung. (…) § 11 Gewinn- und Verlustrechnung 1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Ziff. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (…) (…) 3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 7% in den Jahren 1995 - 2000 7,5% 2001 8% 2002 9% 2003 10% 2004, 2005 des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit. 4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
- 2
- Der Ehemann der Beklagten übertrug dieser mit Zustimmung der Klägerin seinen Kommanditanteil zum 1. Januar 2006. Auf den Kommanditanteil wurden seit 1995 Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags in Höhe von 61.355,03 € gezahlt.Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüt- tungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus. Nachdem sich die Liquiditätslage der Klägerin im Zuge der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 verschlechtert hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung am 25. Juni 2009 ein Restrukturierungskonzept, das auch die Anweisung an die Geschäftsführung zum Inhalt hatte, Ausschüttungen an Kommanditisten in Höhe von 2.687.142,46 € zurückzufordern. Die Beklagte wurde daraufhin erfolglos zur Rück- zahlung der an sie bzw. ihren Ehemann gewährten Ausschüttungen aufgefordert. Die MS C. wurde in der Folgezeit veräußert.
- 3
- Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 6
- Die Beklagte sei verpflichtet, die als Ausschüttungen erhaltenen Zahlungen an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sehe in § 11 Ziff. 3 in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Diese Ausschüttungen unterlägen der Rückforderung, weil sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch ent- nehmen lasse. Aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klä- gerin nicht „unentziehbar“ hätten verbleiben sollen. Das werdeaus dem Nachsatz „der auf Darlehenskonto gebucht wird“ sowie durch § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags hinreichend deutlich. Die Formulierung „Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ beziehe sich eindeutig („insoweit“) auf die zuvor erwähnte Buchung „auf Darlehenskonto“ und betreffe damit (nur) das Innenverhältnis zwischen Ge- sellschafter und Gesellschaft. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausgeschüttete Beträge dürften von der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden.
- 7
- II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen , dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergibt.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
- 9
- a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt , dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttun- gen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Ziff. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 169 HGB Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/ Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
- 10
- b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).
- 11
- Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet , die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).
- 12
- Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, § 706 Rn. 9; Servatius in Henssler /Strohn, GesR, § 706 BGB Rn. 4), rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Ge- sellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (aA OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 - 18 U 13/03, juris Rn. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
- 13
- 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
- 14
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.
- 15
- b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Annahme maßgeblich aus dem Wortlaut von § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags abgeleitet, nach dessen Satz 1 die Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht“ wird und nach dessen Satz 2 „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ unterbleibt, sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahme verzichtet. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich um eine Verbindlichkeit des jeweiligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt, ohne dass sich hierfür im Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte finden lassen.
- 17
- (1) Die in § 11 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforde- rung hin. Der Begriff der „Ausschüttung“ wird im Handelsgesetzbuch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 HGB). Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Nach § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sind die Ausschüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber nicht auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung geschlossen werden. Vielmehr sprechen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Ziff. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 gegen die Annahme, dass die Ausschüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne darstellen und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Auch eine Verrechnung der nach § 11 Ziff. 3 gezahlten Ausschüttungen mit späteren Gewinnen ist im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag macht die Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 nicht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs der „Entnahme“ lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht entnehmen. Dieser findet in der Überschrift zu der Vorschrift des § 122 HGB Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt ist, Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzlich zulässigen) Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen (vgl. Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
- 18
- (2) Aus der Verwendung des Begriffs „Darlehenskonto“ in § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten i.S.d. § 488 BGB gebucht werden. Entsprechend legt auch die Verwendung des Begriffs der „Darlehensverbindlichkeit“ in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ein solches Verständnis nicht zwingend nahe. Im Übrigen ließe auch die Annahme einer „Darlehensverbindlichkeit“ im schuldrechtlichen Sinne nicht den Schluss zu, dass es sich jedenfalls um eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt. Der vom Berufungsgericht allein am Wortlaut orientierte Schluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmöglichkeiten außer Acht lässt.
- 19
- Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Konten für die Gesellschafter geführt und wie diese bezeichnet werden. Die Gesellschafter können vielmehr frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen auf Konten verbuchen (v. Falkenhausen/Schneider in MünchHdbGesR, Bd. 2, 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilrechtliche Bedeutung der Konten richtet sich dabeinicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 mwN); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.
- 20
- Eine eindeutige Bestimmung lässt sich insoweit dem Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall nicht entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Konten im Einzelnen geführt werden und welche Buchungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Darlehenskonto wird an anderer Stelle nicht mehr erwähnt. In § 4 Ziff. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt , auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
- 21
- Über die Buchung der Ausschüttungen auf dem Darlehenskonto sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Ziff. 7) enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen. Dass die Aus- schüttungen nach § 11 Ziff. 3 Satz 1 „auf Darlehenskonto gebucht“ werden, besagt nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen. Eine Ausschüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es sich um ein Darlehenskonto handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu buchen, dass dieses Konto nach der Buchung der (gemäß § 11 Ziff. 3 bei entsprechender Liquiditätslage beschlossenen) Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt , wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird. Eine Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft wird insoweit nicht gebildet. Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade eine Verbindlichkeit des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus.
- 22
- Dass die Buchung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfolgen hat, dass das Darlehenskonto letztlich ein Debet und einen dementsprechenden Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist, lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den Gesellschafter, der im Hinblick auf das Wiederaufleben der (Außen)Haftung auf die Entnahme verzichtet, die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt, mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden müsste, dass mit Darlehensverbindlichkeit hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft gemeint sein kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zugunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermöglicht es dem Gesellschafter für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung nach Satz 1 zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung „auf diese Entnahme“ zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter nach Satz 1 zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehenskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein entsprechendes Haben zugunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB bei der Umwandlung von Haftkapital in eine Darlehensforderung vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 24 mwN einerseits und MünchKommHGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 72 mwN andererseits), stellt § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem Verständ- nis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt.
- 23
- bb) Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten ) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichrechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
- 24
- cc) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen. § 4 Ziff. 9 Buchst. c regelt für den Fall der Veräußerung des Schiffs die Rückzahlbarkeit eines partiarischen Darlehens, das die persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von 1.000.000 DM aufzunehmen berechtigt sein sollte, sowie die Zahlung gestundeter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwischen den Verbindlichkeiten aus dem partiarischen Darlehensvertrag, nicht gezahlten Ausschüttungen auf das Kommanditkapital und der Rückzahlung des nominellen Kommanditkapitals selbst im Falle der Veräußerung des Schiffs festgelegt.
- 25
- Dabei unterscheidet der Gesellschaftsvertrag zwischen der Zahlung gestundeter Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlter Ausschüttungen auf das Kommanditkapital einerseits und Rückzahlungen auf das partiarische Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander ranggleich, jedoch vorrangig vor etwaigen Rückzahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität nicht nur die Ausschüttungen auf das Kommanditkapital gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags zu unterbleiben hatten, sondern auch die Zinsen auf das partiarische Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Ziff. 9 Buchst. b Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ). Die erfolgten Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags werden in der Verteilungsregelung nach § 4 Ziff. 9 Buchst. c nicht angesprochen.
- 26
- Sieht der Gesellschaftsvertrag danach aber vor, nicht gezahlte Ausschüttungen vorrangig vor Rückzahlungen auf die Kapitalanteile und ranggleich mit den gestundeten Zinsen auf das partiarische Darlehen nachzuholen, erschließt sich, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt sich das in der Bestimmung des § 4 Ziff. 9 Buchst. c vorgesehene Rangverhältnis zwischen den nicht gezahlten Ausschüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus Liquiditätsüberschüssen gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen - ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen - endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen danach in der Liquidation der Gesellschaft verbleiben, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nicht gewollt war.
- 27
- III. Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden , weil diese zur Endentscheidung reif ist. Ist - wie aufgezeigt - die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Wiederauffüllung ihres Kapitalanteils verpflichtet , ist der Gesellschafterbeschluss vom 25. Juni 2009 keine taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen der Klägerin. Dieser verstößt zum einen gegen § 8 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags, nach der die Beklagte als Kommanditistin nicht gegen ihren Willen durch Gesellschafterbeschluss verpflichtet werden kann, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen. Eine Regelung, nach der die Gesellschafterversammlung beschließen kann, dass die nach § 11 Ziff. 3 gewährten Ausschüttungen zurückzuzahlen sind, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Unabhängig davon ist der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam , der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 11, 15; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10).
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- Die Beklagte kann die Unwirksamkeit des Beschlusses der auf Zahlung gestützten Klage der Klägerin auch dann als Einwendung entgegenhalten, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Denn durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapital- gesellschaftsrechts, sondern die fehlende Zustimmung stellt eine „dritte Kategorie“ von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, ZIP 2009, 2289 Rn. 12 mwN). Dass die Beklagte der Erweiterung der Beitragspflicht zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin behauptet das auch nicht.
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2010 - 18 O 162/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2011 - I-8 U 132/10 -
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen hat.
-
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. November 1993 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als Kommanditistin an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
-
§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen
-
(...)
-
5. Eine Nachschußpflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter unter-einander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt.
-
(…)
-
7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemißt sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (...)
-
(…)
-
9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.800.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt:
-
(…)
-
b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 5% auf das Kommanditkapital ab 1994 eine Auszahlung nicht zuläßt.
-
c) Die Darlehenseinlage und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der gestundeten Zinsen nicht ausreicht. (...)
-
Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital bis zur Höhe von durchschnittlich 5% ab 1994 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehen, sodann das nominelle Kommanditkapital gezahlt. Ein sodann noch verbleibender Überschuß wird im Verhältnis des nominellen KG-Kapitals zum partiarischen Darlehen aufgeteilt und verteilt.
-
(…)
-
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
-
(…)
-
4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung.
-
(…)
-
§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
-
1. Der im Jahresabschluß ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Nr. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (...)
-
(…)
-
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluß ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, daß die Liquiditätslage es zuläßt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
-
5%
in den Jahren 1994 - 1997
6%
1998
7%
1999
8%
2000
9%
2001
10%
2002 – 2003
10,5%
2004
15%
2005
-
des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit.
-
4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zuläßt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
- 2
-
Auf die Kommanditanteile wurden seit 1994 bis 2008 Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags gezahlt. Ende 2008 verschlechterten sich im Zuge der Finanzkrise die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Containerschiffe. Mit Schreiben vom 13. August 2009 kündigte die Klägerin die "als Darlehen zu behandelnden gewinnunabhängigen Ausschüttungen" in Höhe von zunächst 35% bezogen auf den jeweiligen Kommanditanteil und forderte die Kommanditisten zur Rückzahlung auf. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2009 wiederholte die Klägerin die Zahlungsaufforderung, nunmehr begrenzt auf 25% des jeweiligen Kommanditanteils. Die Beklagte zahlte die von ihr verlangten 25.564,59 € nicht. Am 8. Dezember 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, das Schiff zu verkaufen und "nach dem Verkauf des Schiffes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten und Forderungen" die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. Das Schiff wurde Anfang 2010 veräußert.
- 3
-
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Kosten stattgegeben und eine auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag und ihre Widerklage weiterverfolgt.
- 4
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Über das Vermögen der Klägerin wurde nach Zulassung der Revision am 18. September 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass er das Verfahren nicht aufnehmen werde. Mit Schriftsatz vom 15. April 2014 hat die Beklagte den Rechtsstreit aufgenommen.
Entscheidungsgründe
- 5
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Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
- 6
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin richtet, und führt zur Abweisung der Klage insgesamt. Hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs ist das Verfahren unterbrochen.
- 7
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 8
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Die Beklagte sei verpflichtet, die als Ausschüttungen erhaltenen Zahlungen an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sehe in § 11 Nr. 3 in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Diese Ausschüttungen unterlägen der Rückforderung, weil sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch entnehmen lasse. Aus § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klägerin nicht "unentziehbar" hätten verbleiben sollen. Das werde aus dem Nachsatz "der auf Darlehenskonto gebucht wird" sowie durch § 11 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags hinreichend deutlich. Der Umstand, dass in der Formulierung "Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit" die Ausschüttung mit einem Darlehen in Verbindung gebracht werde, also mit einem Rechtsverhältnis, bei dem auch für einen Laien erkennbar die Rückzahlungspflicht charakteristisch sei, lasse mit großer Deutlichkeit erkennen, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung mit künftigen Gewinnen stehe. Unerheblich sei, dass die Ausschüttungen nicht aufgrund eines Darlehensvertrags erfolgt seien. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausgeschüttete Beträge dürften von der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden.
- 9
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II. Der Rechtsstreit über die Klageforderung ist nicht mehr unterbrochen. Nachdem der Insolvenzverwalter erklärt hat, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, ist die Klageforderung freigegeben (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, ZIP 2007, 194 Rn. 18). Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind daher berechtigt, den Prozess nach § 85 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Dies hat die Beklagte getan. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Klägerin kann nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Insoweit bleibt es bei der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Unterbrechung (§ 240 ZPO, § 87 InsO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, ZIP 2007,194 Rn. 18).
- 10
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III. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergibt. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) zu einem im Wesentlichen identischen Gesellschaftsvertrag entschieden.
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1. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
- 12
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a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Nr. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 169 HGB Rn. 14; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9).
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b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10).
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Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).
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Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 12; aA OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 - 18 U 13/03, juris Rn. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
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2. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244;Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
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b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
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aa) Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Annahme maßgeblich aus dem Wortlaut von § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags abgeleitet, nach dessen Satz 1 die Ausschüttung "auf Darlehenskonto gebucht" wird und nach dessen Satz 2 "die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit" unterbleibt, sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahme verzichtet. Hierbei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, dass es sich um eine Verbindlichkeit des jeweiligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt, ohne dass sich hierfür im Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte finden lassen.
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(1) Die in § 11 Nr. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags verwendeten Begriffe "Ausschüttung" und "Entnahme" weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Begriff der "Ausschüttung" wird im Handelsgesetzbuch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 HGB). Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Nach § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sind die Ausschüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber nicht auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung geschlossen werden. Vielmehr sprechen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Nr. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 gegen die Annahme, dass die Ausschüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne darstellen und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Auch eine Verrechnung der nach § 11 Nr. 3 gezahlten Ausschüttungen mit späteren Gewinnen ist im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag macht die Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 nicht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs der "Entnahme" lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht entnehmen. Dieser findet in der Überschrift zu der Vorschrift des § 122 HGB Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt ist, Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzlich zulässigen) Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen (vgl. Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
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(2) Aus der Verwendung des Begriffs "Darlehenskonto" in § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten i.S.d. § 488 BGB gebucht werden. Entsprechend legt auch die Verwendung des Begriffs der "Darlehensverbindlichkeit" in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ein solches Verständnis nicht zwingend nahe. Im Übrigen ließe auch die Annahme einer "Darlehensverbindlichkeit" im schuldrechtlichen Sinne nicht den Schluss zu, dass es sich jedenfalls um eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt. Der vom Berufungsgericht allein am Wortlaut orientierte Schluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmöglichkeiten außer Acht lässt.
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Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Konten für die Gesellschafter geführt und wie diese bezeichnet werden. Die Gesellschafter können vielmehr frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen auf Konten verbuchen (v. Falkenhausen/Schneider in MünchHdbGesR, Bd. 2, 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilrechtliche Bedeutung der Konten richtet sich dabei nicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 mwN); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.
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Eine eindeutige Bestimmung lässt sich insoweit dem Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall nicht entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Konten im Einzelnen geführt werden und welche Buchungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Darlehenskonto wird an anderer Stelle nicht mehr erwähnt. In § 4 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
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Über die Buchung der Ausschüttungen auf dem Darlehenskonto sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Nr. 7) enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen. Dass die Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 Satz 1 "auf Darlehenskonto gebucht" werden, besagt nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen. Eine Ausschüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es sich um ein Darlehenskonto handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu buchen, dass dieses Konto nach der Buchung der (gemäß § 11 Nr. 3 bei entsprechender Liquiditätslage beschlossenen) Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird. Eine Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft wird insoweit nicht gebildet. Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters aus.
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Dass die Buchung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfolgen hat, dass das Darlehenskonto letztlich ein Debet und einen dementsprechenden Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist, lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den Gesellschafter, der im Hinblick auf das Wiederaufleben der (Außen-)Haftung auf die Entnahme verzichtet, die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt, mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden müsste, dass mit Darlehensverbindlichkeit hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft gemeint sein kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zugunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermöglicht es dem Gesellschafter für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung nach Satz 1 zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung "auf diese En t-nahme" zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter nach Satz 1 zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehenskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein entsprechendes Haben zugunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB bei der Umwandlung von Haftkapital in eine Darlehensforderung vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 24 mwN einerseits und MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 72 mwN andererseits), stellt § 11 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem Verständnis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt.
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bb) Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
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cc) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen. § 4 Nr. 9 Buchst. c regelt für den Fall der Veräußerung des Schiffs die Rückzahlbarkeit eines partiarischen Darlehens, das die persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von 1.800.000 DM aufzunehmen berechtigt sein sollte, sowie die Zahlung gestundeter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwischen den Verbindlichkeiten aus dem partiarischen Darlehensvertrag, nicht gezahlten Ausschüttungen auf das Kommanditkapital und der Rückzahlung des nominellen Kommanditkapitals selbst im Falle der Veräußerung des Schiffs festgelegt.
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Dabei unterscheidet der Gesellschaftsvertrag zwischen der Zahlung gestundeter Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlter Ausschüttungen auf das Kommanditkapital einerseits und Rückzahlungen auf das partiarische Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander ranggleich, jedoch vorrangig vor etwaigen Rückzahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität nicht nur die Ausschüttungen auf das Kommanditkapital gem. § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags zu unterbleiben hatten, sondern auch die Zinsen auf das partiarische Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 3 des Gesellschaftsvertrags). Die erfolgten Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags werden in der Verteilungsregelung nach § 4 Nr. 9 Buchst. c nicht angesprochen.
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Sieht der Gesellschaftsvertrag danach aber vor, nicht gezahlte Ausschüttungen vorrangig vor Rückzahlungen auf die Kapitalanteile und ranggleich mit den gestundeten Zinsen auf das partiarische Darlehen nachzuholen, erschließt sich, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt sich das in der Bestimmung des § 4 Nr. 9 Buchst. c vorgesehene Rangverhältnis zwischen den nicht gezahlten Ausschüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus Liquiditätsüberschüssen gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen - ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen - endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen danach in der Liquidation der Gesellschaft verbleiben, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nicht gewollt war.
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IV. Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache über die Klageforderung selbst zu entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Ist - wie aufgezeigt - die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Wiederauffüllung ihres Kapitalanteils verpflichtet, war die Klägerin zur Rückforderung nicht befugt.
-
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
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Bergmann Strohn Reichart
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Drescher Born
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen hat.
-
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. November 1993 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als Kommanditistin an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
-
§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen
-
(...)
-
5. Eine Nachschußpflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter unter-einander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt.
-
(…)
-
7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemißt sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (...)
-
(…)
-
9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.800.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt:
-
(…)
-
b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 5% auf das Kommanditkapital ab 1994 eine Auszahlung nicht zuläßt.
-
c) Die Darlehenseinlage und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der gestundeten Zinsen nicht ausreicht. (...)
-
Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital bis zur Höhe von durchschnittlich 5% ab 1994 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehen, sodann das nominelle Kommanditkapital gezahlt. Ein sodann noch verbleibender Überschuß wird im Verhältnis des nominellen KG-Kapitals zum partiarischen Darlehen aufgeteilt und verteilt.
-
(…)
-
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
-
(…)
-
4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung.
-
(…)
-
§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
-
1. Der im Jahresabschluß ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Nr. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (...)
-
(…)
-
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluß ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, daß die Liquiditätslage es zuläßt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
-
5%
in den Jahren 1994 - 1997
6%
1998
7%
1999
8%
2000
9%
2001
10%
2002 – 2003
10,5%
2004
15%
2005
-
des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit.
-
4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zuläßt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
- 2
-
Auf die Kommanditanteile wurden seit 1994 bis 2008 Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags gezahlt. Ende 2008 verschlechterten sich im Zuge der Finanzkrise die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Containerschiffe. Mit Schreiben vom 13. August 2009 kündigte die Klägerin die "als Darlehen zu behandelnden gewinnunabhängigen Ausschüttungen" in Höhe von zunächst 35% bezogen auf den jeweiligen Kommanditanteil und forderte die Kommanditisten zur Rückzahlung auf. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2009 wiederholte die Klägerin die Zahlungsaufforderung, nunmehr begrenzt auf 25% des jeweiligen Kommanditanteils. Die Beklagte zahlte die von ihr verlangten 25.564,59 € nicht. Am 8. Dezember 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, das Schiff zu verkaufen und "nach dem Verkauf des Schiffes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten und Forderungen" die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. Das Schiff wurde Anfang 2010 veräußert.
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Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Kosten stattgegeben und eine auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag und ihre Widerklage weiterverfolgt.
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Über das Vermögen der Klägerin wurde nach Zulassung der Revision am 18. September 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass er das Verfahren nicht aufnehmen werde. Mit Schriftsatz vom 15. April 2014 hat die Beklagte den Rechtsstreit aufgenommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin richtet, und führt zur Abweisung der Klage insgesamt. Hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs ist das Verfahren unterbrochen.
- 7
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Die Beklagte sei verpflichtet, die als Ausschüttungen erhaltenen Zahlungen an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sehe in § 11 Nr. 3 in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Diese Ausschüttungen unterlägen der Rückforderung, weil sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch entnehmen lasse. Aus § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klägerin nicht "unentziehbar" hätten verbleiben sollen. Das werde aus dem Nachsatz "der auf Darlehenskonto gebucht wird" sowie durch § 11 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags hinreichend deutlich. Der Umstand, dass in der Formulierung "Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit" die Ausschüttung mit einem Darlehen in Verbindung gebracht werde, also mit einem Rechtsverhältnis, bei dem auch für einen Laien erkennbar die Rückzahlungspflicht charakteristisch sei, lasse mit großer Deutlichkeit erkennen, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung mit künftigen Gewinnen stehe. Unerheblich sei, dass die Ausschüttungen nicht aufgrund eines Darlehensvertrags erfolgt seien. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausgeschüttete Beträge dürften von der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden.
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II. Der Rechtsstreit über die Klageforderung ist nicht mehr unterbrochen. Nachdem der Insolvenzverwalter erklärt hat, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, ist die Klageforderung freigegeben (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, ZIP 2007, 194 Rn. 18). Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind daher berechtigt, den Prozess nach § 85 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Dies hat die Beklagte getan. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Klägerin kann nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Insoweit bleibt es bei der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Unterbrechung (§ 240 ZPO, § 87 InsO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, ZIP 2007,194 Rn. 18).
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III. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergibt. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) zu einem im Wesentlichen identischen Gesellschaftsvertrag entschieden.
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1. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
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a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Nr. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 169 HGB Rn. 14; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9).
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b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10).
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Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).
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Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 12; aA OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 - 18 U 13/03, juris Rn. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
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2. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244;Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
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b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
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aa) Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Annahme maßgeblich aus dem Wortlaut von § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags abgeleitet, nach dessen Satz 1 die Ausschüttung "auf Darlehenskonto gebucht" wird und nach dessen Satz 2 "die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit" unterbleibt, sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahme verzichtet. Hierbei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, dass es sich um eine Verbindlichkeit des jeweiligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt, ohne dass sich hierfür im Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte finden lassen.
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(1) Die in § 11 Nr. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags verwendeten Begriffe "Ausschüttung" und "Entnahme" weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Begriff der "Ausschüttung" wird im Handelsgesetzbuch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 HGB). Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Nach § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sind die Ausschüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber nicht auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung geschlossen werden. Vielmehr sprechen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Nr. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 gegen die Annahme, dass die Ausschüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne darstellen und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Auch eine Verrechnung der nach § 11 Nr. 3 gezahlten Ausschüttungen mit späteren Gewinnen ist im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag macht die Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 nicht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs der "Entnahme" lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht entnehmen. Dieser findet in der Überschrift zu der Vorschrift des § 122 HGB Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt ist, Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzlich zulässigen) Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen (vgl. Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
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(2) Aus der Verwendung des Begriffs "Darlehenskonto" in § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten i.S.d. § 488 BGB gebucht werden. Entsprechend legt auch die Verwendung des Begriffs der "Darlehensverbindlichkeit" in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ein solches Verständnis nicht zwingend nahe. Im Übrigen ließe auch die Annahme einer "Darlehensverbindlichkeit" im schuldrechtlichen Sinne nicht den Schluss zu, dass es sich jedenfalls um eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt. Der vom Berufungsgericht allein am Wortlaut orientierte Schluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmöglichkeiten außer Acht lässt.
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Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Konten für die Gesellschafter geführt und wie diese bezeichnet werden. Die Gesellschafter können vielmehr frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen auf Konten verbuchen (v. Falkenhausen/Schneider in MünchHdbGesR, Bd. 2, 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilrechtliche Bedeutung der Konten richtet sich dabei nicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 mwN); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.
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Eine eindeutige Bestimmung lässt sich insoweit dem Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall nicht entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Konten im Einzelnen geführt werden und welche Buchungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Darlehenskonto wird an anderer Stelle nicht mehr erwähnt. In § 4 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
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Über die Buchung der Ausschüttungen auf dem Darlehenskonto sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Nr. 7) enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen. Dass die Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 Satz 1 "auf Darlehenskonto gebucht" werden, besagt nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen. Eine Ausschüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es sich um ein Darlehenskonto handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu buchen, dass dieses Konto nach der Buchung der (gemäß § 11 Nr. 3 bei entsprechender Liquiditätslage beschlossenen) Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird. Eine Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft wird insoweit nicht gebildet. Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters aus.
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Dass die Buchung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfolgen hat, dass das Darlehenskonto letztlich ein Debet und einen dementsprechenden Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist, lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den Gesellschafter, der im Hinblick auf das Wiederaufleben der (Außen-)Haftung auf die Entnahme verzichtet, die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt, mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden müsste, dass mit Darlehensverbindlichkeit hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft gemeint sein kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zugunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermöglicht es dem Gesellschafter für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung nach Satz 1 zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung "auf diese En t-nahme" zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter nach Satz 1 zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehenskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein entsprechendes Haben zugunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB bei der Umwandlung von Haftkapital in eine Darlehensforderung vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 24 mwN einerseits und MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 72 mwN andererseits), stellt § 11 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem Verständnis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt.
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bb) Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
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cc) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen. § 4 Nr. 9 Buchst. c regelt für den Fall der Veräußerung des Schiffs die Rückzahlbarkeit eines partiarischen Darlehens, das die persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von 1.800.000 DM aufzunehmen berechtigt sein sollte, sowie die Zahlung gestundeter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwischen den Verbindlichkeiten aus dem partiarischen Darlehensvertrag, nicht gezahlten Ausschüttungen auf das Kommanditkapital und der Rückzahlung des nominellen Kommanditkapitals selbst im Falle der Veräußerung des Schiffs festgelegt.
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Dabei unterscheidet der Gesellschaftsvertrag zwischen der Zahlung gestundeter Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlter Ausschüttungen auf das Kommanditkapital einerseits und Rückzahlungen auf das partiarische Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander ranggleich, jedoch vorrangig vor etwaigen Rückzahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität nicht nur die Ausschüttungen auf das Kommanditkapital gem. § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags zu unterbleiben hatten, sondern auch die Zinsen auf das partiarische Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 3 des Gesellschaftsvertrags). Die erfolgten Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags werden in der Verteilungsregelung nach § 4 Nr. 9 Buchst. c nicht angesprochen.
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Sieht der Gesellschaftsvertrag danach aber vor, nicht gezahlte Ausschüttungen vorrangig vor Rückzahlungen auf die Kapitalanteile und ranggleich mit den gestundeten Zinsen auf das partiarische Darlehen nachzuholen, erschließt sich, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt sich das in der Bestimmung des § 4 Nr. 9 Buchst. c vorgesehene Rangverhältnis zwischen den nicht gezahlten Ausschüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus Liquiditätsüberschüssen gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen - ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen - endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen danach in der Liquidation der Gesellschaft verbleiben, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nicht gewollt war.
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IV. Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache über die Klageforderung selbst zu entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Ist - wie aufgezeigt - die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Wiederauffüllung ihres Kapitalanteils verpflichtet, war die Klägerin zur Rückforderung nicht befugt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
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Bergmann Strohn Reichart
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Drescher Born
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €.
4Der Beklagte ist mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin beteiligt, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Dem Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gewährt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 €
392005: 9.375,00 €
402006: 9.375,00 €
412007: 9.375,00 €
422008: 6.875,00 €
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 €
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen die geleisteten Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite unter der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die teilweise Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zwecks Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Der Beklagte leistete keine Zahlungen. Er wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals erfolglos zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010, 2008 und 2007 sowie für das Jahr 2006 in Höhe eines Teilbetrages von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte wegen der Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Kommanditisten sei erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten
54zu verurteilen, an sie
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 und
562. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
57zu zahlen.
58Der Beklagte hat beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Er hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen lasse, was er im Einzelnen dargelegt hat.
61Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
62Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
63Die Klägerin beantragt,
64die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie
651. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013 und
662. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
67zu zahlen.
68Der Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen.
70Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit die Ausschüttung zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führe; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften nicht in Einklang zu bringen.
71II.
72Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
731. Klageantrag zu 1)
74a) Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € zu.
75aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängige – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
76bb) Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
77Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.). Dies bedeutet für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
78Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
79Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage-/Entnahme-/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
80Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
81Indem das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft wird, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
82Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
83Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
84cc) Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von dem Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
85(1) Bei den dem Beklagten gewährten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil des Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Gewinnausschüttung anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Soweit der Beklagte erstinstanzlich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
86(2) Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sein muss. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
87dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden. Schließlich lässt sich auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
88b) Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 steht der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
892. Klageantrag zu 2)
90Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich der Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren zutreffende Berechnung von dem Beklagten nicht beanstandet worden ist, verlangen.
91Der zugehörige Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
92III.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
94Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €, die jene als deren Kommanditistin erhalten hatte.
4Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung aus dem Jahr 2003 (Tranche I) mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber‑)Kommanditistin an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag, dessen Verbindlichkeit die Beklagte mit ihrer Beitrittserklärung anerkannt hatte, enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage‑/Entnahme‑/Dar-lehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Auf den Kommanditanteil der Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gezahlt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 € (28.12.2004)
392005: 9.375,00 € (30.11.2005)
402006: 9.375,00 € (05.12.2006)
412007: 9.375,00 € (29.11.2007)
422008: 6.875,00 € (12/2008)
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 € (12/2010)
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend weiteres Kapital eingeworben werden konnte, insbesondere auch die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihr dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Die Beklagte, die sich an der „Kapitalerhöhung“ nicht beteiligt hatte, ließ die ihr in dem vorgenannten Schreiben zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen bis zum 07.01.2013 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Sie wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals vergeblich zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010 (2.500,00 €), 2008 (6.875,00 €), 2007 (9.375,00 €) und für das Jahr 2006 (9.375,00 €) einen erstrangigen Teilbetrag von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte allein wegen § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Zahlungsempfänger sei es erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem folge aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
54die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin –
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2013
56sowie
572. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
58zu zahlen.
59Die Beklagte hat beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Sie hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag jedoch nicht entnehmen lasse, was sie im Einzelnen darlegt. Sie hat eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2012 zur Sanierung der Gesellschaft – in Ermangelung der Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses durch die Klägerin – bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, dem (von der Klägerin behaupteten) Sanierungskonzept zugestimmt und dazu eine Vollmacht erteilt zu haben. Mit Nichtwissen hat sie bestritten, dass sich an der behaupteten Kapitalerhöhung Gesellschafter mit insgesamt 1,338 Mio. € beteiligt hätten und davon bereits 1,364 Mio. € eingezahlt und fünf Gesellschafter ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Kapitalerhöhung nicht nachgekommen seien. Sie hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass der weitere Kapitalbedarf der Klägerin bei 1,924 € liege und sich daran bereits 198 Gesellschafter (durch Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen) mit insgesamt 1,420 Mio. € beteiligt und sich 49 Gesellschafter der Rückzahlung von 20 % ihres Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt 503 Mio. € verweigert hätten.
62Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft (gewinnunabhängige) Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
63Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen gewesen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
64Sie beantragt,
65die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
661. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013
67sowie
682. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
69zu zahlen.
70Die Beklagte beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz als zutreffend. Sie weist darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit sie zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führt; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften offensichtlich nicht in Einklang zu bringen.
73II.
74Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
751.
76Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte (a) Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 als auch der (b) Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu.
77a) Klageantrag zu 1)
78aa)
79Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängig – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
80(1)
81Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
82(aa)
83Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.), was für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter bedeutet, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
84(bb)
85Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
86Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
87Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
88Dadurch dass das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft ist, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
89Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
90Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
91(2)
92Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von der Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
93(aa)
94Bei den an die Beklagte erfolgten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil der Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Ausschüttung eines „echten“ Gewinnes anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausschüttungsmitteilungen für die Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils den Zusatz enthält, dass die „Ausschüttungen (…) Entnahmen [sind] und (…) in der Steuererklärung grundsätzlich nicht angegeben werden [müssen]“. Die Mitteilung vom 30.11.2010 für das Jahr 2010 enthält noch weitergehend den Hinweis, dass die Auszahlungen gewinnunabhängige Entnahmen seien und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung ständen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich lediglich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
95(bb)
96Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen ist. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit von der Beklagten unbeanstandet ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
97(cc)
98Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden.
99Auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages lässt sich die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
100bb)
101Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sind als Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
102b) Klageantrag zu 2)
103Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist vorliegend gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB begründet. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich die Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin grundsätzlich auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren Berechnung von der Beklagten nicht beanstandet und zutreffend ist, verlangen.
104Die weiterhin begehrten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 sind als Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
1052.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
107Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €.
4Der Beklagte ist mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin beteiligt, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Dem Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gewährt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 €
392005: 9.375,00 €
402006: 9.375,00 €
412007: 9.375,00 €
422008: 6.875,00 €
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 €
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen die geleisteten Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite unter der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die teilweise Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zwecks Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Der Beklagte leistete keine Zahlungen. Er wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals erfolglos zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010, 2008 und 2007 sowie für das Jahr 2006 in Höhe eines Teilbetrages von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte wegen der Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Kommanditisten sei erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten
54zu verurteilen, an sie
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 und
562. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
57zu zahlen.
58Der Beklagte hat beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Er hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen lasse, was er im Einzelnen dargelegt hat.
61Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
62Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
63Die Klägerin beantragt,
64die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie
651. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013 und
662. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
67zu zahlen.
68Der Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen.
70Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit die Ausschüttung zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führe; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften nicht in Einklang zu bringen.
71II.
72Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
731. Klageantrag zu 1)
74a) Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € zu.
75aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängige – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
76bb) Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
77Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.). Dies bedeutet für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
78Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
79Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage-/Entnahme-/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
80Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
81Indem das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft wird, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
82Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
83Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
84cc) Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von dem Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
85(1) Bei den dem Beklagten gewährten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil des Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Gewinnausschüttung anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Soweit der Beklagte erstinstanzlich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
86(2) Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sein muss. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
87dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden. Schließlich lässt sich auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
88b) Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 steht der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
892. Klageantrag zu 2)
90Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich der Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren zutreffende Berechnung von dem Beklagten nicht beanstandet worden ist, verlangen.
91Der zugehörige Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
92III.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
94Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €, die jene als deren Kommanditistin erhalten hatte.
4Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung aus dem Jahr 2003 (Tranche I) mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber‑)Kommanditistin an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag, dessen Verbindlichkeit die Beklagte mit ihrer Beitrittserklärung anerkannt hatte, enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage‑/Entnahme‑/Dar-lehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Auf den Kommanditanteil der Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gezahlt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 € (28.12.2004)
392005: 9.375,00 € (30.11.2005)
402006: 9.375,00 € (05.12.2006)
412007: 9.375,00 € (29.11.2007)
422008: 6.875,00 € (12/2008)
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 € (12/2010)
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend weiteres Kapital eingeworben werden konnte, insbesondere auch die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihr dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Die Beklagte, die sich an der „Kapitalerhöhung“ nicht beteiligt hatte, ließ die ihr in dem vorgenannten Schreiben zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen bis zum 07.01.2013 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Sie wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals vergeblich zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010 (2.500,00 €), 2008 (6.875,00 €), 2007 (9.375,00 €) und für das Jahr 2006 (9.375,00 €) einen erstrangigen Teilbetrag von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte allein wegen § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Zahlungsempfänger sei es erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem folge aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
54die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin –
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2013
56sowie
572. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
58zu zahlen.
59Die Beklagte hat beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Sie hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag jedoch nicht entnehmen lasse, was sie im Einzelnen darlegt. Sie hat eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2012 zur Sanierung der Gesellschaft – in Ermangelung der Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses durch die Klägerin – bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, dem (von der Klägerin behaupteten) Sanierungskonzept zugestimmt und dazu eine Vollmacht erteilt zu haben. Mit Nichtwissen hat sie bestritten, dass sich an der behaupteten Kapitalerhöhung Gesellschafter mit insgesamt 1,338 Mio. € beteiligt hätten und davon bereits 1,364 Mio. € eingezahlt und fünf Gesellschafter ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Kapitalerhöhung nicht nachgekommen seien. Sie hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass der weitere Kapitalbedarf der Klägerin bei 1,924 € liege und sich daran bereits 198 Gesellschafter (durch Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen) mit insgesamt 1,420 Mio. € beteiligt und sich 49 Gesellschafter der Rückzahlung von 20 % ihres Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt 503 Mio. € verweigert hätten.
62Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft (gewinnunabhängige) Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
63Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen gewesen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
64Sie beantragt,
65die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
661. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013
67sowie
682. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
69zu zahlen.
70Die Beklagte beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz als zutreffend. Sie weist darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit sie zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führt; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften offensichtlich nicht in Einklang zu bringen.
73II.
74Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
751.
76Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte (a) Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 als auch der (b) Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu.
77a) Klageantrag zu 1)
78aa)
79Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängig – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
80(1)
81Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
82(aa)
83Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.), was für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter bedeutet, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
84(bb)
85Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
86Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
87Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
88Dadurch dass das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft ist, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
89Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
90Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
91(2)
92Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von der Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
93(aa)
94Bei den an die Beklagte erfolgten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil der Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Ausschüttung eines „echten“ Gewinnes anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausschüttungsmitteilungen für die Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils den Zusatz enthält, dass die „Ausschüttungen (…) Entnahmen [sind] und (…) in der Steuererklärung grundsätzlich nicht angegeben werden [müssen]“. Die Mitteilung vom 30.11.2010 für das Jahr 2010 enthält noch weitergehend den Hinweis, dass die Auszahlungen gewinnunabhängige Entnahmen seien und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung ständen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich lediglich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
95(bb)
96Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen ist. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit von der Beklagten unbeanstandet ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
97(cc)
98Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden.
99Auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages lässt sich die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
100bb)
101Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sind als Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
102b) Klageantrag zu 2)
103Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist vorliegend gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB begründet. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich die Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin grundsätzlich auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren Berechnung von der Beklagten nicht beanstandet und zutreffend ist, verlangen.
104Die weiterhin begehrten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 sind als Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
1052.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
107Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €.
4Der Beklagte ist mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin beteiligt, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Dem Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gewährt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 €
392005: 9.375,00 €
402006: 9.375,00 €
412007: 9.375,00 €
422008: 6.875,00 €
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 €
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen die geleisteten Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite unter der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die teilweise Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zwecks Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Der Beklagte leistete keine Zahlungen. Er wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals erfolglos zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010, 2008 und 2007 sowie für das Jahr 2006 in Höhe eines Teilbetrages von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte wegen der Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Kommanditisten sei erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten
54zu verurteilen, an sie
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 und
562. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
57zu zahlen.
58Der Beklagte hat beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Er hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen lasse, was er im Einzelnen dargelegt hat.
61Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
62Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
63Die Klägerin beantragt,
64die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie
651. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013 und
662. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
67zu zahlen.
68Der Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen.
70Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit die Ausschüttung zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führe; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften nicht in Einklang zu bringen.
71II.
72Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
731. Klageantrag zu 1)
74a) Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € zu.
75aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängige – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
76bb) Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
77Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.). Dies bedeutet für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
78Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
79Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage-/Entnahme-/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
80Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
81Indem das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft wird, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
82Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
83Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
84cc) Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von dem Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
85(1) Bei den dem Beklagten gewährten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil des Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Gewinnausschüttung anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Soweit der Beklagte erstinstanzlich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
86(2) Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sein muss. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
87dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden. Schließlich lässt sich auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
88b) Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 steht der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
892. Klageantrag zu 2)
90Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich der Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren zutreffende Berechnung von dem Beklagten nicht beanstandet worden ist, verlangen.
91Der zugehörige Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
92III.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
94Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 €, die jene als deren Kommanditistin erhalten hatte.
4Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung aus dem Jahr 2003 (Tranche I) mit einer Einlage von 125.000 € als (Treugeber‑)Kommanditistin an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
5Der Gesellschaftsvertrag, dessen Verbindlichkeit die Beklagte mit ihrer Beitrittserklärung anerkannt hatte, enthält u.a. folgende Regelungen:
6„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
7(...)
85. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
96. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
10(...)
119. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
12Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
13Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage‑/Entnahme‑/Dar-lehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
14(...)
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(…)
174. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
18(…)
19§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
201. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
212. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
223. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
23für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
247,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
257,5 % in 2005 bis 2009
268,0 % in 2010 bis 2013
279,0 % in 2014 und 2015
2810,0 % in 2016
2911,0 % in 2017
3017,0 % in 2018
3118,0 % in 2019
32des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
334. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
345. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
35(...)“
36Auf den Kommanditanteil der Beklagten wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt gezahlt, wobei die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Ausschüttung über 2.500 € im Jahr 2010 vor dem Senat unstreitig geworden ist:
372003: 0,00 €
382004: 7.031,25 € (28.12.2004)
392005: 9.375,00 € (30.11.2005)
402006: 9.375,00 € (05.12.2006)
412007: 9.375,00 € (29.11.2007)
422008: 6.875,00 € (12/2008)
432009: 0,00 €
442010: 2.500,00 € (12/2010)
45========
4644.531,25 €
47Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus.
48Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe im Jahr 2012 einbrachen und die Klägerin deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Klägerin zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend weiteres Kapital eingeworben werden konnte, insbesondere auch die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
49Mit Schreiben vom 31.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
50Mit Schreiben vom 12.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 % des Kommanditkapitals unter Hinweis auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages auf und setzte ihr dazu eine Frist bis zum 07.01.2013. Die Beklagte, die sich an der „Kapitalerhöhung“ nicht beteiligt hatte, ließ die ihr in dem vorgenannten Schreiben zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen bis zum 07.01.2013 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Sie wurde anschließend mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2013 nochmals vergeblich zur Zahlung der Klageforderung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 911,80 € (netto) aufgefordert.
51Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für die Jahre 2010 (2.500,00 €), 2008 (6.875,00 €), 2007 (9.375,00 €) und für das Jahr 2006 (9.375,00 €) einen erstrangigen Teilbetrag von 6.250,00 € geltend.
52Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte allein wegen § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen verpflichtet sei, ohne dass es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Für die Zahlungsempfänger sei es erkennbar gewesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinne, sondern um davon unabhängige – allein liquiditätsabhängige – Auszahlungen gehandelt habe, die nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Rückforderung unterlägen. Anders als die den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen lasse sich dem hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrag eindeutig entnehmen, dass durch die Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 3 Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet würden, die der Rückforderung unterlägen. Zudem folge aus dem Umstand, dass sich 85 % der Gesellschafter – durch Zeichnung weiteren Kapitals oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – an dem Sanierungskonzept beteiligt hätten, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten, sich ebenfalls daran zu beteiligen.
53Mit ihrer am 29.01.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
54die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin –
551. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2013
56sowie
572. nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
58zu zahlen.
59Die Beklagte hat beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Sie hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Gesellschafterbeschluss als taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehle. Bei Rückzahlung der Einlage entstehe ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern könne sich nur aus anderen Rechtsgründen – insbesondere einer vertraglichen Abrede – ergeben, die sich dem Gesellschaftsvertrag jedoch nicht entnehmen lasse, was sie im Einzelnen darlegt. Sie hat eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2012 zur Sanierung der Gesellschaft – in Ermangelung der Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses durch die Klägerin – bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, dem (von der Klägerin behaupteten) Sanierungskonzept zugestimmt und dazu eine Vollmacht erteilt zu haben. Mit Nichtwissen hat sie bestritten, dass sich an der behaupteten Kapitalerhöhung Gesellschafter mit insgesamt 1,338 Mio. € beteiligt hätten und davon bereits 1,364 Mio. € eingezahlt und fünf Gesellschafter ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Kapitalerhöhung nicht nachgekommen seien. Sie hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass der weitere Kapitalbedarf der Klägerin bei 1,924 € liege und sich daran bereits 198 Gesellschafter (durch Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen) mit insgesamt 1,420 Mio. € beteiligt und sich 49 Gesellschafter der Rückzahlung von 20 % ihres Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt 503 Mio. € verweigert hätten.
62Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag weder in § 11 Ziffer 3 noch in § 4 Ziffer 9 eine Regelung enthalte, wonach die Gesellschaft (gewinnunabhängige) Ausschüttungen zurückverlangen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 im Lichte des § 4 Ziffer 9 auszulegen sei, da die Vorschriften keine Verweisungen aufeinander enthielten. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
63Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere rügt, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Regelungen des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages im Vergleich zu den vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.03.2013 für das Rückforderungsverlangen nicht für ausreichend erachteten gesellschaftsvertraglichen Regelungen Unterschiede aufwiesen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthalte in § 4 Ziffer 9 (Abs. 3) eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto, auf dem allein rückforderbare Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu buchen gewesen seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung lasse auch eine Gesamtwürdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vermissen, bei der ebenfalls der Vorbehalt der Rückforderbarkeit deutlich werde. Denn dem Gesellschaftsvertrag lasse sich entnehmen, dass die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Liquiditätslage dies erfordere.
64Sie beantragt,
65die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
661. 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 08.01.2013
67sowie
682. die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klagezustellung
69zu zahlen.
70Die Beklagte beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz als zutreffend. Sie weist darauf hin, dass die Buchung einer Ausschüttung nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf dem gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ nur dann erfolgen soll, soweit sie zu einem Wideraufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führt; diese (divergierenden) Buchungsvorgaben seien mit dem vom BGH geforderten Verdikt der Klarheit der Regelungen bezüglich einer Rückforderungsvorbehaltes gegenüber dem Gesellschaften offensichtlich nicht in Einklang zu bringen.
73II.
74Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
751.
76Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte (a) Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 als auch der (b) Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu.
77a) Klageantrag zu 1)
78aa)
79Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängig – Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 8). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 9 m.w.N.). Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 11 a.E.). Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 12 ausdrücklich gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 – juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
80(1)
81Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte, enthält nach Auffassung des Senats in § 4 Ziffer 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt.
82(aa)
83Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 13), der der Senat folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 m.w.N.), was für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter bedeutet, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 14 a.E.).
84(bb)
85Gemessen daran enthält der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
86Anders als in den beiden am 12.03.2013 vom BGH entschiedenen Fällen ist hier in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage‑/Entnahme‑/ Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gem. § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Anders als in dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, ist damit klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage‑/Entnahme‑/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
87Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die Regelungen in § 11 Ziffer 3 und in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 in einen engeren textlichen Kontext zu stellen, wird trotzdem – entgegen der Ansicht des Landgerichts – bei der von einem Kapitalanleger zu erwartenden sorgfältigen Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Zusammenhang der beiden Bestimmungen hinreichend deutlich. Insoweit stellen sich die Klauseln – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht als überraschend dar.
88Dadurch dass das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft ist, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
89Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregeln und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 3“ gilt.
90Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, NZG 2013, 738 – Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.
91(2)
92Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.000 € von der Beklagten zurückgefordert werden können, liegen vor. Nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
93(aa)
94Bei den an die Beklagte erfolgten Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu führten, dass der Kapitalanteil der Beklagten in mindestens dieser Höhe unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte. Die Klägerin hat unter Angabe der jeweiligen Jahresergebnisse und Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Verluste und im Jahr 2010 Gewinne erwirtschaftet worden seien, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Gewinn erzielt wurde, führt nicht dazu, die Ausschüttung für das Jahr 2010 als Ausschüttung eines „echten“ Gewinnes anzusehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass der Gewinn nicht ausgezahlt, sondern fortgeschrieben worden sei. Diese Darstellung wird bestätigt durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.10.2011, wonach der Jahresüberschuss in Höhe von 553.972,26 € in neuer Rechnung vorgetragen wird. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausschüttungsmitteilungen für die Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils den Zusatz enthält, dass die „Ausschüttungen (…) Entnahmen [sind] und (…) in der Steuererklärung grundsätzlich nicht angegeben werden [müssen]“. Die Mitteilung vom 30.11.2010 für das Jahr 2010 enthält noch weitergehend den Hinweis, dass die Auszahlungen gewinnunabhängige Entnahmen seien und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung ständen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich lediglich pauschal die Richtigkeit der in der Aufstellung Anlage 7 enthaltenen Zahlen bestritten hat, ist dies unsubstantiiert und unbeachtlich.
95(bb)
96Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befinden muss und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen ist. Ein solches Verständnis folgt aus der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die – wie bereits erwähnt – zumindest ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar ist. Da die Bedingung für die Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ungenau formuliert und daher auslegungsbedürftig ist, ist zugunsten der Gesellschafter diese enge Auslegung vorzunehmen. Die Klägerin hat insoweit von der Beklagten unbeanstandet ausgeführt, dass sie sich im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten bei den Tankschiffen in einer existenzbedrohenden Liquiditätssituation befunden habe und ohne die Zuführung weiterer Liquidität die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Dementsprechend sei eine „Kapitalerhöhung“ und, falls diese nicht in ausreichendem Maße gezeichnet werde, eine Rückforderung der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen erforderlich.
97(cc)
98Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Klägerin bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2014, § 116 Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Im Übrigen ist auch die gleichsam umgekehrte Handlung, nämlich die Vornahme der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, von der Geschäftsführung der Klägerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben vollzogen worden.
99Auch der Regelung in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages lässt sich die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht entnehmen. Die dort genannten Beschlussgegenstände, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, betreffen die Grundlagen der Gesellschaft (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Seeschiffs, Auflösung der Gesellschaft etc.) und sind deshalb in ihrer Bedeutung mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Kommanditisten nicht annähernd vergleichbar.
100bb)
101Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sind als Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
102b) Klageantrag zu 2)
103Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist vorliegend gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB begründet. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.12.2012 befindet sich die Beklagte seit dem 08.01.2013 mit der Zahlung der 25.000 € in Verzug. Als Verzögerungsschaden kann die Klägerin grundsätzlich auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 911,80 €, deren Berechnung von der Beklagten nicht beanstandet und zutreffend ist, verlangen.
104Die weiterhin begehrten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 sind als Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
1052.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
107Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat die Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen.