Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 28. Juli 2014 - 14 U 2180/13

bei uns veröffentlicht am28.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.09.2013 abgeändert.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.533,31 € nebst Zinsen aus 7.197,92 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu bezahlen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.197,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Bank verfolgt einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag.

Im April 2000 nahm der Beklagte bei der Klägerin zur Finanzierung einer Kapitalanlage ein Annuitätendarlehen in Höhe von (umgerechnet) 18.437,19 € auf. Mit Schreiben vom 16.06.2004 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände und verlangte den Ausgleich des offenen Saldos (19.929,09 €) binnen Monatsfrist.

Die Verwertung der gestellten Sicherheit erbrachte 12.731,17 €, worüber die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2004 informierte. Darin hieß es weiter: „Die Höhe der Forderung beträgt gemäß beigefügter Abrechnung per 28.09.2004 € 7.451,58. Hinzu kommen Tageszinsen in Höhe von € 1,2684 ab 28.09.2004. Wir bitten um Mitteilung bis zum 10.10.2004, wie Sie sich die Tilgung dieser Restforderung vorstellen“. Der Beklagte reagierte hierauf nicht.

Auf Antrag der Klägerin vom 09.04.2011 erging ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 10.533,31 € (einschließlich ausgerechneter Zinsen bis zum 25.03.2011), gegen den der Beklagte fristgerecht Widerspruch einlegte. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 28.04.2011 bezifferten Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens zahlte die Klägerin am 22.03.2012 ein. Nach Eingang der Akten forderte das Streitgericht die Klägerin mit Verfügung vom 12.04.2012 auf, ihren Anspruch zu begründen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 09.10.2012.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg Fürth vom 30.09.2013 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Rückzahlungsanspruch sei verwirkt.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.09.2013 zu Az. 6 O 2832/12 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.533,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basis p.a. aus € 7.197,92 zu bezahlen seit dem 26.03.2011.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann ihren in Entstehung und Höhe unstreitigen Anspruch noch immer geltend machen und durchsetzen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von einer Verwirkung auszugehen.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten infolge der Kündigung des Darlehensvertrags einen Anspruch auf Zahlung von 10.533,31 €. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag von 7.197,92 €, der nach erfolgter Verrechnung des Erlöses aus der Sicherheitenverwertung auf die noch geschuldete Tilgung entfällt, sowie einem Teilbetrag von 3.335,39 €, der an ausgerechneten Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum 25.03.2011 geltend gemacht wird. Hinzu treten die verlangten weiteren Verzugs- bzw. Prozesszinsen (aus dem erstgenannten Teilbetrag) für den Zeitraum ab dem 26.03.2011. Die Richtigkeit der detaillierten Forderungsaufstellung, die die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 07.11.2012 hin nachgereicht hat, ist vom Beklagten nicht (mehr) in Abrede gestellt worden.

2. Der Weiterverfolgung und Durchsetzung des Anspruchs stehen keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen entgegen.

a) Ohne Erfolg - wie schon vom Landgericht festgestellt - erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Darlehensrückzahlung und Zinsen war vom Eintritt des Verzugs an gehemmt (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB). In Verzug geriet der Beklagte erst mit Ablauf der im Kündigungsschreiben gesetzten Monatsfrist (im Juli 2004), da es naheliegt (und wegen des Fehlens gegenteiliger Hinweise zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist), dass der nach der Sicherheitenverwertung mit anschließender Verrechnung noch zur Rückzahlung offene Betrag keine rückständigen Raten mehr enthielt. Da der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), hätte die Regelverjährung (§ 195 BGB) auch ohne Einschaltung der Gerichte erst im vergangenen Monat mit dem Ende der besonderen zehnjährigen Höchstfrist (ab Anspruchsentstehung durch Kündigung) des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zu laufen beginnen können. Dass Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB einer Anwendbarkeit dieses Sonderhemmungstatbestandes (auch) auf solche Schuldverhältnisse nicht entgegensteht, die vor dem 01.11.2002 begründet wurden, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urt. v. 05.04.2011 - XI ZR 201/09, BGHZ 189, 104, juris Rn. 19). Mithin kommt es nicht einmal darauf an, dass im Zuge der gerichtlichen Geltendmachung weitere eigenständige Hemmungstatbestände im Sinne des § 204 Abs. 1 BGB ausgelöst wurden.

b) Die Klageforderung ist auch nicht verwirkt. In diesem zentralen Streitpunkt tritt der Senat der landgerichtlichen Entscheidung (BeckRS 2013, 16958) entgegen.

aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt sie, insoweit der Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, juris Rn. 13; Urt. v. 16.05.2014 - V ZR 181/13, juris Rn. 19; Urt. v. 06.02.2014 - I ZR 86/12, NJW 2014, 1888, juris Rn. 38; Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

bb) Nach diesen Maßstäben ist das Recht der Klägerin, die Tilgung des noch offenen Darlehensbetrags (und die Verzugszinsen) geltend zu machen, nicht verwirkt.

(1) Allerdings kommt, wie das Landgericht zunächst zutreffend festgehalten hat, das Zeitmoment hier zum Tragen. Die Dauer der insoweit erforderlichen Zeitspanne richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin nach der Kündigung (im Juni 2004) die Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs möglich wurde, und der letztendlichen Einschaltung des Mahngerichts (im April 2011) vergingen nahezu sieben Jahre, was in Anbetracht des überschaubaren Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien als eine „längere Zeit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung gelten darf. Diese Einordnung wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.

(2) Jedoch kann dem Landgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, auch das Umstandsmoment sei im vorliegenden Fall gegeben. Stichhaltige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, auch dieses zweite Kriterium als erfüllt anzusehen, sind weder vortragen worden noch sonst ersichtlich.

(a) Es steht kein Verhalten der Klägerin im Raum, aus dem der Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen.

Die Klägerin hatte den Beklagten nach erfolgter Verwertung der Sicherheit mit Schreiben vom 28.09.2004 ausdrücklich aufgefordert, kurzfristig mitzuteilen, wie er sich die Tilgung der noch offenen - konkret bezifferten - Restforderung vorstelle. Durch dieses Schreiben war der Beklagte sowohl darüber informiert, dass der Erlös der Sicherheitenverwertung zur Rückführung des offenen Saldos aus dem gekündigten Darlehensvertrag nicht ausgereicht hatte, als auch darüber, dass die Klägerin gerade nicht gewillt war, es bei der Verwertung bewenden zu lassen und auf den Differenzbetrag zu verzichten.

Erstinstanzlich beschränkte sich der Beklagte zur Frage der Verwirkung auf das Vorbringen, er habe „die Darlehensangelegenheit bereits seit vielen Jahren für vollständig erledigt [gehalten], nachdem die Beklagte [richtig: die Klägerin] die ihr als Sicherheit abgetretenen Fondsanteile verwertet hatte und sich nicht wieder bei ihm meldete“. Der Tatbestand des Ersturteils hält es als unstreitigen Umstand fest, dass dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 28.09.2004 zuging. Dies ist vom Beklagten hingenommen worden; er hat sich in der Berufungsinstanz nicht dagegen verwahrt, das im Ersturteil wiederholt thematisierte Schreiben erhalten zu haben. Hiervon abgesehen, spricht für einen tatsächlichen Zugang auch, dass der Beklagte gerade durch dieses Schreiben vom Ergebnis der Sicherheitenverwertung erfahren haben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist der zitierte - unpräzise formulierte - Einwand des Beklagten (nur) dahin zu verstehen, dass er nach dem Schreiben vom 28.09.2004 nichts mehr von der Klägerin gehört habe. Damit stützt sich der Einwand freilich nicht auf ein vermeintliches völliges Schweigen der Klägerin im Anschluss an die Verwertung, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Situation hinreichenden Anlass gegeben hätte, von einem konkludenten Verzicht auf eine etwa übersteigende Forderung auszugehen. Die mit der Erteilung der Abrechnung verbundene Einforderung des noch offenen Betrags entzieht einer entsprechenden Annahme hier jedenfalls den Boden.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.07.2014 hat der Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass er den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22.04.2003 angefochten und zugleich angekündigt habe, keine Zahlungen mehr zu leisten. Die Klägerin habe den Eingang dieser Erklärung mit Schreiben vom 23.04.2003 bestätigt und die Ankündigung der Zahlungseinstellung „zur Kenntnis genommen“. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zum einen zitiert der Beklagte aus dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 23.04.2003 nur unvollständig. Im dritten Absatz des Schreibens wird die Anfechtung ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen. Der letzte Absatz, der von der „Kenntnisnahme“ handelt, schließt mit der Ankündigung, dass der Beklagte in standardisierter Form gemahnt werde, falls er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen sollte. Angesichts dessen ist es gänzlich fernliegend, aus der erklärten „Kenntnisnahme“ eine rechtlich relevante Hinnahme von Anfechtung und Zahlungseinstellung ableiten zu wollen. Zum anderen liegen die Kündigung, die Sicherheitenverwertung und die Abrechnung mit Zahlungsaufforderung zeitlich später; sie haben den Schriftwechsel vom April 2003 „überholt“, der damit nicht zur Begründung des Umstandsmoments herhalten kann.

Der Vertrauenstatbestand, den das Umstandsmoment voraussetzt, kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 23.01.2004 - VII ZR 177/13, a. a. O., juris Rn. 14; Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.). Auf die Tatsache, dass die Klägerin nach dem 28.09.2004 in der streitgegenständlichen Angelegenheit über einen außergewöhnlich langen, vom Landgericht in plakativer Zuspitzung als „historisch“ bezeichneten Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, kommt es deshalb für sich genommen hier nicht an. Dass die Klägerin später auch das gerichtliche Verfahren „nur schleppend betrieben“ hat, ist unter dem Gesichtspunkt der fraglichen Erzeugung eines Vertrauenstatbestands unerheblich. Die gebotene klare Unterscheidung zwischen Zeit- und Umstandsmoment lässt das Ersturteil vermissen, soweit darin eine einfache chronologische Übersicht über die Phasen des schlichten Untätigbleibens der Klägerin mit der Feststellung geschlossen wird, „nach alledem“ habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, keinen weiteren Ansprüchen mehr ausgesetzt zu werden.

Ausgehend davon, dass der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 28.09.2004 erhalten hatte, ist er in seiner bloßen Hoffnung, auf eigenes Schweigen hin von der Klägerin im Laufe der Zeit vielleicht „vergessen“ zu werden, nicht schutzwürdig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann eine vermeintliche Schutzwürdigkeit auch nicht darauf gestützt werden, dass sich hier ein Kreditinstitut und ein Verbraucher gegenüberstehen; insbesondere begründete dieser Umstand keine Obliegenheit der Klägerin, nach Ablauf der dem Beklagten im genannten Schreiben gesetzten Frist zur Stellungnahme (10.10.2004) zur Vermeidung der Schaffung eines Vertrauenstatbestands „in einem überschaubaren Zeitraum“ erneut an ihn heranzutreten. Das Erstgericht beruft sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Trier (Urt. v. 29.05.1992 - 2 O 174/91, NJW-RR 1993, 55), die aus dem „besonderen Treueverhältnis“ zwischen der Kreditbank und dem Kunden, der „im Bereich des Kreditwesens“ wegen der „Gefahr der Zinshäufung und damit der Überschuldung“ einer „besonderen Betreuung“ bedürfe, eine „schützenswerte Position“ des Kunden ableitete, die sich bei der Verwirkungsfrage dahin auswirke, dass die Fehlinterpretation eines Untätigbleibens „der Risikosphäre der Bank zuzurechnen“ sei. Diese Überlegungen lassen sich indes nicht in der im Ersturteil vertretenen Form verallgemeinern. Auch im Trierer Fall hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass ein Darlehensnehmer trotz jahrelanger Untätigkeit der Kreditbank grundsätzlich nicht darauf vertrauen könne, wegen der Restschuld nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass dort „die Klägerin [Kundin] nicht darauf vertraut hat, die Beklagte [Bank] werde auf die Restschuld verzichten, sondern davon ausgegangen ist, die Restschuld bestehe nicht mehr“. Diese Annahme stützte sich darauf, dass die letzten unstreitigen und streitigen Zahlungen auf die Darlehenschuld in einen Zeitraum fielen, für den die Bank entgegen aller Übung keine Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse mehr erteilte. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung waren maßgebliche beweiskräftige Unterlagen ohne Zutun der Darlehensnehmerin bereits vernichtet. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation, in der dem Beklagten aufgrund des Schreibens vom 28.09.2004 der Grund, die Höhe und die Aufrechterhaltung der Restforderung bekannt waren, so dass er sich auf die Weiterverfolgung einrichten konnte und musste.

Soweit das Erstgericht darüber hinaus betont, dass auch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB „bereits nach Ablauf der Regelverjährung die Annahme einer Verwirkung naheliegend“ sei, wenn die Bank es unterlasse, „den Kunden nach Kündigung eines Darlehens über den weiteren behaupteten Fortbestand der Forderung zu informieren“, kann dieses Argument vorliegend schon deshalb nicht greifen, weil der Beklagte durch das schon mehrfach erwähnte Abrechnungsschreiben ausreichend unterrichtet wurde. Im Übrigen tritt der Senat auch der Argumentation als solcher entgegen, weil sie auf eine Aushebelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hinausläuft, indem sie die im Verbraucherinteresse hinausgeschobene Verjährung durch den (eventuell gar auf das Zeitmoment reduzierten) Rechtsgedanken der Verwirkung faktisch wieder auf das Maß des § 195 BGB abkürzt. Um eine Verwirkung gar nicht erst zu riskieren, wären die Banken letztlich gezwungen, jeden Darlehensnehmer im Falle der Kündigung nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung in regelmäßigen Abständen und in beweissicherer Form an den Fortbestand der offenen Restforderung zu erinnern. Es stünde zu befürchten, dass der erforderliche Zusatzaufwand in die naheliegende Überlegung münden würde, mit Ablauf der Frist des § 195 BGB gleich zu einer gerichtlichen Geltendmachung überzugehen. Vor dem Hintergrund des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB können die Banken mit der Rechtsverfolgung an sich entsprechend lange zuwarten, sie müssen es aber nicht. Das gesetzgeberische Ziel, durch Einführung dieser Vorschrift „zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde“ (BT-Drs. 14/6857, S. 66), könnte im Ergebnis schnell konterkariert werden.

Der Senat sieht keine Gefahr, dass er mit der Verneinung des Umstandsmoments die Anforderungen an dieses Kriterium „überfrachten“ könnte, wie es der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz rügt. Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch zu der vom Beklagten angeführten Entscheidung eines anderen Senats des Berufungsgerichts (Beschl. v. 09.01.2008 - 5 W 2508/07, NJW-RR 2008, 1156). Im dortigen Fall hatte ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ohne sachlichen Grund mit seiner umstrittenen, außergewöhnlich umfangreichen Abrechnung (insgesamt 1.027 Leistungspositionen aus 82 Behandlungstagen; Gesamtforderung 62.879,96 €) noch vier Jahre lang zugewartet (und anschließend weitere drei Jahre der angelaufenen Verjährungsfrist ausgeschöpft), nachdem der Patient die Behandlung abgebrochen, ihre Fehlerhaftigkeit gerügt und den Arzt unter Androhung rechtlicher Schritte ausdrücklich aufgefordert hatte, auf die Stellung einer Rechnung zu verzichten. Das Gericht stützte die Annahme der Verwirkung darauf, dass der Arzt, der aufgrund spezieller Vorschriften der Gebührenordnungen den erst durch die Erteilung einer Rechnung ausgelösten Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung selbst bestimmen (und so praktisch beliebig hinausschieben) könne, gehalten sei, seine Abrechnung in angemessener Frist zu erstellen, da für den Patienten deren Überprüfung mit zunehmendem Zeitablauf absehbar immer schwieriger werde, während der Arzt sich auf seine Behandlungsunterlagen berufen und hieraus Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen könne. Von einer vergleichbar illoyal anmutenden, berechtigte Interessen der Gegenseite gezielt unterlaufenden Vorgehensweise kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

(b) Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sich in relevanter Weise auf das Ausbleiben einer weiteren Inanspruchnahme eingerichtet hatte.

Das Umstandsmoment der Verwirkung setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete - unterstellt, er durfte sich bei objektiver Bewertung auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten - in seinem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hat, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, a. a. O., juris Rn. 13; Urt. v. 27.06.1985 - III ZR 150/83, WM 1985, 1271, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung ist ebenfalls nicht dargetan.

Erstinstanzlich hat der Beklagte zur Frage etwaiger Dispositionen überhaupt nicht Stellung genommen. Der in der Berufungsinstanz nachgelassene Schriftsatz enthält das Vorbringen des Beklagten, er habe sich „aufgrund des Verhaltens der Klägerin darauf eingerichtet, keine Zahlungen mehr erbringen zu müssen, geheiratet und eine Familie gegründet“. Die allgemeine Aussage, sich auf den status quo eingerichtet zu haben, ist unsubstantiiert. Die daneben konkret genannten Schritte - Eheschließung und Familiengründung - können zwar durchaus als grundlegende Dispositionen in der Lebensführung gelten; die diesbezüglich erforderliche, ohnehin allenfalls konkludent aufgestellte Behauptung eines Kausalzusammenhangs dergestalt, dass der Beklagte im Falle eines frühzeitigen nachhaltigen Bestehens der Klägerin auf der Zahlung von 10.533,31 € nicht geheiratet und keine Kinder in die Welt gesetzt hätte, ist freilich nicht plausibel. Dass die Klageforderung, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie, eine erhebliche Belastung darstellt, mag auf der Hand liegen; isoliert ist dies aber nicht von Bedeutung.

3. Im Ergebnis konnte das Ersturteil keinen Bestand haben. Mangels eingetretener Verwirkung war der Klägerin der verlangte Betrag (nebst Verzugszinsen) zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Frage auf, von der zu erwarten ist, dass sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftritt; weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 28. Juli 2014 - 14 U 2180/13

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 181/13 Verkündet am:
16. Mai 2014
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn
(hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert
hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche
aus § 1004 BGB geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13 - LG Frankenthal
AG Bad Dürkheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Grundstücke der Beklagten sind mit Wochenendhäusern bebaut; das Grundstück der Klägerin ist noch unbebaut.
2
Alle Grundstücke liegen an einem Wirtschaftsweg, in dem das Stromkabel des Elektrizitätsunternehmens verlegt worden ist. Die von einem Zählerkasten auf dem Wege verlegten Anschlussleitungen zu den Grundstücken der Beklagten durchqueren unterirdisch das Grundstück der Klägerin. Die Anschlussleitungen wurden im Jahre 1979 von den damaligen Eigentümern der bebauten Grundstücke, dem Beklagten zu 1 und den Eheleute E. und Er. G. , in Eigenregie hergestellt und mit Zustimmung von Er. G. , dem damaligen Eigentümer des unbebauten Grundstücks, so verlegt. Eine dingliche Absicherung der Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch die Leitungen erfolgte nicht.
3
Ende 2010 kaufte die Beklagte zu 2 das bebaute Grundstück der Eheleute G. . Diese gaben in dem Kaufvertrag an, dass das Wochenendhaus über Anschlüsse für Strom und Telefon verfüge. Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2011 von Er. G. das unbebaute Grundstück. In der Bestimmung zur Gewährleistung (§ 4 des notariellen Vertrags) wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. § 4 Abs. 9 enthält folgende Erklärung des Verkäufers: „Nach Angaben des Verkäufers befinden sich im an den Vertrags- gegenstand angrenzenden Weg Strom- und Telefonkabel. Im Vertragsgegenstand ist derzeit lediglich ein Leerrohr-Anschluss für Strom vorhanden.“
4
Die Klägerin, die auf dem erworbenen Grundstück ein Wochenendhaus errichten möchte, hat von den Beklagten verlangt, die Stromleitungen von ihrem Grundstück zu entfernen. Das Amtsgericht hat die Klage mit den Anträgen, die Beklagten zur Entfernung der Stromleitungen zu verurteilen (Hauptantrag), festzustellen , dass die Klägerin berechtigt ist, dass Erdkabel zu kappen und selbst zu beseitigen (Hilfsantrag) sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 899,40 € zzgl. Zinsen zu zahlen, insgesamt abgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der von dem Landgericht im Umfang des zuerkannten Feststellungsantrags zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung auch dieses Antrags erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne zwar den Beseitigungsanspruch des Eigentümers gegen den Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen; sie sei aber weiterhin berechtigt, die Störung ihres Eigentums durch die Stromleitungen auf eigene Kosten zu beseitigen, weil sie zu deren Duldung nicht verpflichtet sei. An die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Voreigentümers Er. G. sei die Klägerin nicht gebunden. Sie habe im Kaufvertrag auch keine entsprechenden Verpflichtungen gegenüber den Beklagten übernommen. Gesetzliche Duldungspflichten aus dem Anschlussrecht der Elektrizitätsunternehmen oder aus dem Notleitungsrecht des Nachbarn bestünden ebenfalls nicht, da es sich bei den Stromleitungen nicht um Leitungen des Energieversorgers handele und die Grundstücke der Beklagten ohne die Inanspruchnahme fremder Grundstücke an das Stromnetz angeschlossen werden könnten, ohne dass dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das Recht der Klägerin, die Störung selbst zu beseitigen, sei auch nicht verwirkt. Selbst wenn der Beseitigungsanspruch von Er. G. wegen der sehr lange Zeit hingenommenen Beeinträchtigung dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt gewesen sein sollte, wirkte dies nicht zu Lasten der Klägerin. Andernfalls entstünde eine aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, dauernde quasi dingliche Belastung, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd sei.

II.

6
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
7
Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist, da die Revision nur in Bezug auf diesen Teil der Entscheidung zugelassen und eine Anschlussrevision nicht erhoben worden ist, allein die Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Feststellung des Rechts der Klägerin, die in ihrem Grundstück befindlichen, der Stromversorgung der Grundstücke der Beklagten dienenden Kabel selbst zu beseitigen. Dazu ist die Klägerin berechtigt.
8
1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9 und V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 16, 18) davon aus, dass der Eigentümer nicht deshalb, weil er seinen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Störer wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchzusetzen vermag, die Störung auch in Zukunft hinnehmen muss. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB. Der Eigentümer ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus § 903 Satz 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen (Senat, Urteile vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 und V ZR 147/10, aaO).
9
2. Anders ist es allerdings, wenn der Eigentümer nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die Beeinträchtigung zu dulden. Die Störung stellt sich dann nicht als eine Verletzung der Eigentümerrechte dar. Eine Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB schließt daher nicht nur den Abwehranspruch gegen den Störer, sondern auch das Recht des Eigentümers aus, die Störung selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin ist jedoch nicht zur Duldung der in ihrem Grundstück befindlichen Hausanschlussleitungen der Beklagten verpflichtet.
10
a) Das Bestehen gesetzlicher Duldungspflichten (nach § 8 AVBEltV bzw. § 12 Abs. 1 NAV oder aus § 26 Abs. 1 LNRG-RP) verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet. Mangels Bestellung einer Leitungsdienstbarkeit nach § 1018 oder § 1090 BGB ist die Klägerin auch nicht aus einem dinglichen Recht zur Duldung der Leitungen der Beklagten verpflichtet.
11
b) Eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten , deren Leitungen in ihrem Grundstück zu dulden, besteht ebenfalls nicht.
12
aa) Dass Er. G. die Verlegung der Leitungen gestattet hat, begründet keine Duldungspflicht der Klägerin, da Gestattungen des Voreigentümers den Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht binden (Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 7 mwN).
13
bb) Einen vertraglichen Duldungsanspruch gegen den Er. G. könnten die Beklagten - da die Voraussetzungen der Vorschriften über den gesetzlichen Eintritt des Erwerbers in Miet- oder Pachtverträge (§ 566 Abs. 1, § 578 Abs. 1, § 581 Abs. 2, § 593b BGB) hier ersichtlich nicht vorliegen - der Klägerin gegenüber nur dann geltend machen, wenn diese Duldungspflichten des Veräußerers Er. G. (nach § 415 BGB oder § 328 BGB) übernommen hätte (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1004 Rn. 198). Daran fehlt es. In dem zwischen der Klägerin und Er. G. geschlossenen Kaufvertrag ist eine Übernahme von Duldungspflichten in Bezug auf die Leitungen nicht vereinbart worden. Ein dahin gehender Übernahmewille des Erwerbers kann nicht unterstellt werden, sondern muss in den Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gekommen sein (Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1004 Rn. 198). Das ist nicht der Fall.
14
(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, was unter dem in § 4 Abs. 9 des Kaufvertrags bezeichneten „Leerrohr-Anschluss“ zu verstehen ist. Diese vertragliche Vereinbarung betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien in Bezug auf die Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln des Grundstücks. Wäre die Erklärung in § 4 Abs. 9 des Kaufvertrags - wie von der Revision geltend gemacht - von den Parteien übereinstimmend so verstanden worden, dass sich in dem Leerrohr auch die Stromleitungen für den Anschluss der Grundstücke der Beklagten befinden, könnte die Klägerin allerdings Er. G. nicht wegen eines (von ihm arglistig verschwiegenen) Sachmangels in Anspruch nehmen. Eine Regelung in Bezug auf Rechte Dritter ist den vertraglichen Bestimmungen in dem Paragraphen zur „Gewährleistung“ dagegen auch unter Zugrundelegung der von der Revision vorgebrachten Erklärungsbedeutung nicht zu entnehmen.
15
(2) Auch die Behauptung, der Lebensgefährte der Klägerin sei vor dem Vertragsschluss von Er. G. auf die Stromleitung hingewiesen worden, ist für diesen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Klägerin die Kenntnisse ihres Lebensgefährten zuzurechnen sein sollten (zu den Voraussetzungen dafür: vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 120/03, NJW-RR 2004, 1196, 1197), hätte das nur im Verhältnis der Klägerin zum Verkäufer Er. G. Bedeutung, da dann dessen Inanspruchnahme auf Grund der Kenntnis der Klägerin von dem Sachmangel ausgeschlossen wäre (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen begründet die Kenntnis des Käufers von einer Beeinträchtigung der Sache durch einen Dritten keine Verpflichtung, die Stö- rung nach dem Erwerb des Eigentums zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, NJW 1976, 416 unter 3 - insoweit nicht in BGHZ 66, 37 abgedruckt; OLG Köln, NJW-RR 1991, 99, 101). Allein aus der Tatsache, dass der Käufer die Leitung bei Kaufvertragsschluss kennt, lässt sich insbesondere nicht auf eine konkludente Schuldübernahme- oder Schuldbeitrittsvereinbarung mit dem Verkäufer schließen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70, BGHZ 60, 119, 122; Staudinger/Gursky, BGB [2013] § 1004 Rn. 198).
16
3. Das Recht der Klägerin, die Störung ihres Eigentums durch die Leitungen selbst zu beseitigen, ist nicht verwirkt.
17
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch diese Befugnis des Eigentümers verwirkt sein kann. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die im gesamten Privatrecht eingewendet werden kann (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236). Ihr unterliegen sämtliche subjektiven Rechte. Sie führt zwar nicht zum Verlust des Eigentums, wohl aber der aus ihm folgenden Ansprüche auf Störungsbeseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 10; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJWRR 2010, 807 Rn. 17; Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 24) und - in eng begrenzten Ausnahmefällen - auf Herausgabe nach § 985 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183) sowie auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314).
18
b) Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung bereits erfüllt waren, als das Grundstück noch Er. G. gehörte. Daran fehlt es indessen. Dass Er. G. gegen die von ihm gestattete Nutzung seines Grundstücks nichts unternahm , führte nicht zu einer Verwirkung seiner Rechte aus dem Eigentum.
19
aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 315; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 10 jeweils mwN).
20
bb) Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Stromleitungen zum Anschluss der Grundstücke der Nachbarn mit Zustimmung des Veräußerers Er. G. durch das Grundstück der Klägerin verlegt wurden. Ob die Zustimmung vonEr. G. auf einer aus Gefälligkeit erteilten, jederzeit widerruflichen Gestattung (zu dieser : OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 U 29/11, juris Rn. 32) oder auf einem zwischen ihm und seinen Nachbarn abgeschlossenen Vertrag (Leihvertrag: BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78, WM 1980, 118, 119; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 298; OLG Köln, OLGR 2003, 41, 44 oder Duldungsvereinbarung: Senat, Urteil vom 14. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954) beruhte, kann dahinstehen.
21
(1) Für den hier interessierenden Aspekt der Verwirkung der Rechte aus dem Eigentum ist entscheidend, dass die jahrzehntelange Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten mit Erlaubnis des Eigentümers erfolgte. Hierdurch verlor dieser nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Andernfalls müsste ein Grundstückseigentümer, schon um einen Rechtsverlust durch Verwirkung zu vermeiden, nach einer gewissen Zeitspanne gegen den Nachbarn vorgehen, auch wenn im Übrigen kein Anlass zum Widerruf der Gestattung oder zur Kündigung eines Leih- oder Duldungsvertrages besteht. Zugleich darf sich derjenige , der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer , der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen wird.
22
(2) Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar, wenn der Eigentümer der Verlegung von Leitungen zugestimmt hat, die ihrer Natur nach darauf angelegt sind, nicht vor dem Wegfall ihres Zwecks (hier den Anschluss eines Hauses an das öffentliche Netz herzustellen) entfernt zu werden. Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gesichtspunkt mag zwar dazu führen , dass Verträge über die Verlegung solcher Leitungen - sofern nicht etwas anderes vereinbart wird - nicht frei widerruflich sind, sondern von dem Eigentümer nur nach § 605 Nr. 1 BGB wegen eines nicht vorhergesehenen Eigenbedarfs oder nach der allgemeinen Kündigungsvorschrift für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 300; Schapp, NJW 1976, 1092, 1093; Staudinger/Gursky, BGB [2005], § 1004 Rn. 194). Das ändert aber nichts daran, dass auch bei diesen Leitungen die Befugnis zur Nut- zung des Grundstücks auf einem Vertrag mit dem Eigentümer beruht und mit dem Ende des Vertragsverhältnisses erlischt und dem Eigentümer danach die Ansprüche aus § 1004 BGB zustehen.
23
cc) Offen bleiben kann, ob die Entfernung für den Nachbarn wichtiger Hausanschlussleitungen durch den (schuldrechtlich nicht mehr zur Duldung verpflichteten ) Eigentümer sich unter besonderen Umständen als eine mit Treu und Glauben (§ 242) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650). Denn solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
24
c) Eine Verwirkung der Eigentümerrechte während der Besitzzeit der Klägerin, die alsbald nach dem Erwerb von den Beklagten die Beseitigung der Leitungen verlangt hat, schließt das Berufungsgericht zu Recht aus. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

III.

25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Czub RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Juni 2014 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Kazele

Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, Entscheidung vom 27.03.2012 - 1 C 604/11 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.05.2013 - 2 S 161/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 86/12
Verkündet am:
6. Februar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Peter Fechter

a) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als
Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der
Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf
die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung
der Bilder in Form des Films.

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch
sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der
Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene
oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen
vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden
(Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR
2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August
2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe
[zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni
1976 - I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

c) Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine
Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte
oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche
auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu
einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren
; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder
damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz
oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52
- Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

d) Eine Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz
geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuweisungsgehalt
eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199
Abs. 1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist durch Verwirkung kann
nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Anschluss an
BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt
IV; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012,
3569; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13).
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Antrag zu 1) und soweit hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2), Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3), die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger nehmen die beklagte Rundfunkanstalt wegen einer nach ihrer Ansicht erfolgten Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an einer von dem Kameramann H. E. am 17. August 1962 gefertigten Filmaufnahme auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch; darüber hinaus beantragen sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz und zur Erlösherausgabe.
2
H. E. hatte am 17. August 1962 von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus das Sterben und den Abtransport von Peter Fechter gefilmt, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie angeschossen worden war. Er hat den Klägern mit Vereinbarung vom 22. April 2010 rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte am Filmmaterial und das Recht eingeräumt , Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich im eigenen Namen geltend zu machen und einzuklagen.
3
Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe diese Aufnahmen unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau in einem Filmbeitrag gesendet. Sie habe die Filmaufnahmen darüber hinaus auf ihrer Internetseite zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kläger haben die Beklagte wegen der Nutzung des Filmmaterials mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt.
4
Die Kläger haben mit ihrer - der Beklagten am 4. November 2011 zugestellten - Klage beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Filmaufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe dem sogenannten Checkpoint Charlie wie ersichtlich aus den Standbildern nach Anlage K 1 zu vervielfältigen , öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1 in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung zu erteilen und dabei Auskunft darüber zu erteilen, welche einzelnen Vervielfältigungs- und Sendehandlun- gen vorgenommen wurden sowie ob die Filmaufnahmen an Dritte weitergegeben wurden und welche Erlöse hierdurch erzielt wurden; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für sämtliche Handlungen nach Antrag 1 in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung zu leisten sowie die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Filmaufnahmen nach Anlage K 1 an die Kläger abzuführen.
5
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie behauptet, der Abtransport Peter Fechters sei nicht nur von H. E. , sondern auch von dem Kameramann H. S. gefilmt worden. Die von ihr ausgestrahlte Filmaufnahme habe nicht H. E. , sondern H. S. angefertigt. Darüber hinaus habe H. E. die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Filmmaterial bereits im Jahr 1962 H. S. eingeräumt und habe sie daher im Jahr 2010 nicht mehr den Klägern einräumen können. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. H. E. habe fast fünfzig Jahre lang keine Ansprüche an den Filmaufnahmen geltend gemacht, obwohl derartige Aufnahmen hundertfach gesendet worden seien.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (KG, ZUM-RD 2012, 321). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, weil sie jedenfalls verwirkt seien. Dazu hat es ausgeführt :
8
Die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt , da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder, weil die Filmaufnahmen vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und Laufbilder zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen seien.
9
Es könne offenbleiben, ob das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasse. Selbst wenn ein solches Recht bestünde , seien Unterlassungsansprüche des H. E. gegen die Beklagte wegen einer Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt; das müssten sich auch die Kläger - sofern H. E. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial auf sie übertragen habe - von der Beklagten entgegenhalten lassen. Desgleichen seien Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Auskunftsansprüche daher unbegründet.
10
B. Die Revision der Kläger hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den erhobenen Unterlassungsanspruch (Antrag zu 1) als unbegründet erachtet hat (dazu I). Soweit das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2), Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3) verneint hat, ist die Revision begründet, soweit sich diese Ansprüche auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind (dazu II).
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I. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Antrag zu 1) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden; das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
12
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in der Vergangenheit ausgestrahlte Film vom Sterben Peter Fechters von H. E. aufgenommen worden ist. Es hat gleichfalls offengelassen, ob gegebenenfalls H. E. den Klägern die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial einräumen konnte und dem keine frühere Einräumung dieser Rechte durch H. E. an H. S. entgegenstand. Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass diese Fragen zu bejahen sind.
13
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) urheberrechtlich geschützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder (§§ 95, 94 UrhG), da die Filmaufnahmen vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und Laufbilder zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen seien (§ 129 Abs. 1 UrhG). Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
14
3. Das Berufungsgericht hat ferner offengelassen, ob das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasst. Es hat angenommen , selbst wenn ein solches Recht bestünde, seien Unterlassungsansprüche (§ 97 Abs. 1 UrhG) von H. E. gegen die Beklagte wegen der Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB); das müssten sich auch die Kläger - für den Fall, dass H. E. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial auf sie übertragen habe - von der Beklagten entgegenhalten lassen (§§ 413, 404 BGB). Mit dieser Begründung kann der von den Klägern erhobene Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.
15
a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB im Immaterialgüterrecht allein , dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 21 und 79 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Café [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]). Die Entscheidungen des Senats sind zwar zum Marken- und Wettbewerbsrecht ergangen; die dort aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung gelten jedoch auch im Urheberrecht.
16
Wiederholte gleichartige Urheberrechtsverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen danach jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen. Auch längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen. Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist, darf nicht dazu führen, dass dem Benutzer eine zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des nachTreu und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus erweitert werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda-Grauimport). Andernfalls würde die Verwirkung im Ergebnis das urheberrechtliche Nutzungsrecht selbst ergreifen, obwohl sie regelmäßig nur die aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Ansprüche ergreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, BGHZ 67, 56, 67 f. - Schmalfilmrechte).
17
b) Die vom Unterlassungsantrag der Kläger umfasste Verletzungsform ist das ohne ihre Zustimmung erfolgende Vervielfältigen, Öffentlich-Zugänglichmachen oder Senden der aus den vorgelegten Standbildern ersichtlichen Filmaufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe dem sogenannten Checkpoint Charlie. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist hat daher mit jedem Vervielfältigen, Öffentlich-Zugänglichmachen oder Senden dieser Filmaufnahmen neu zu laufen begonnen. Die Kläger haben die Beklagte unter anderem wegen des angeblichen Sendens dieser Aufnahmen am 13. August 2010 bereits mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt. Unabhängig von den sonstigen Einzelumständen des Streitfalls kommt schon mangels eines relevanten Zeitmoments eine Verwirkung des von den Klägern geltend gemachten, allein in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.
18
4. Die Abweisung des Unterlassungsantrags stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzt hat (dazu a). Es kann auch nicht angenommen werden, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist (dazu b).
19
a) Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob Leistungsschutzrechte an Filmeinzelbildern nach § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfassen. Diese Frage ist zu bejahen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beklagte durch das Senden des Films am 13. August 2010 das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers an den Filmbildern verletzt hat.
20
aa) Die Einzelbilder eines Filmes sind unabhängig vom Schutz des Filmes als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 5). Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Filmeinzelbilder genießen gemäß § 129 Abs. 1 UrhG den gleichen Schutz wie danach geschaffene, da Werke der Fotografie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes nach §§ 1, 3, 15 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie vom 9. Januar 1907 (Kunst-Urhebergesetz - KUG) urheberrechtlich geschützt waren.
21
bb) Der Lichtbildschutz aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Einzelbilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.
22
Das folgt zum einen daraus, dass jede urheberrechtliche Nutzung der Bildfolge zwangsläufig eine urheberrechtliche Nutzung der einzelnen Bilder umfasst. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bilder - wie die Beklagte geltend macht - bei einer Ausstrahlung des Films nicht als einzelne Bilder sinnlich wahrnehmbar sein mögen. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass der Film- hersteller zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke die Rechte des Lichtbildners benötigt (§ 89 Abs. 4 UrhG, § 91 UrhG aF; zum Begriff der „filmischen Verwertung“ vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 15 bis 18 = WRP 2010, 933 - Film-Einzelbilder). Dieser Rechte bedürfte er nicht, wenn der Lichtbildschutz nicht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasste (vgl. Schulze, GRUR 1994, 855, 860 mwN).
23
Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit werde über den Leistungsschutz an Filmeinzelbildern ein Schutz für Laufbilder erreicht, der zur Zeit der Entstehung des hier in Rede stehenden Films noch nicht bestanden habe. Die Bestimmung des § 95 UrhG begründet für Laufbilder einen Leistungsschutz des Filmherstellers und nicht einen Leistungsschutz der Filmurheber; geschützt wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers und nicht die gegenüber der schöpferischen Leistung des Urhebers eines Filmwerks weniger schöpferische Leistung des Urhebers von Laufbildern (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 95 UrhG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 95 Rn. 2). Soweit der Leistungsschutz an Filmeinzelbildern aus § 72 UrhG mittelbar zu einem Schutz des Films führt, handelt es sich nicht um einen Schutz der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung des Filmherstellers; geschützt wird vielmehr allein die gegenüber der schöpferischen Leistung des Urhebers eines Lichtbildwerkes weniger schöpferische Leistung des Lichtbildners (vgl. zum Verhältnis des Leistungsschutzes an Fernsehsendungen zum Leistungsschutz an einzelnen Bildern der Sendung BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, BGHZ 37, 1, 10 - AKI).
24
b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil das an den einzel- nen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG am 31. Dezember 2012 erloschen sei.
25
aa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch noch besteht. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Die durch die begangene Verletzung eines Schutzrechts begründete tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer erneuten Verletzung dieses Schutzrechts ist aber auch dann ausgeräumt, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Eine solche Veränderung des Rechtsbestands eines Schutzrechts ist in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten ist (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann, mwN).
26
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG am 31. Dezember 2012 erloschen wäre, wenn diese Filmbilder bereits am 17. August 1962 - dem Tag ihrer Aufnahme - erschienen wären.
27
(1) Die am 17. August 1962 aufgenommenen Filmeinzelbilder waren gemäß §§ 1, 3, 15 KUG urheberrechtlich als Werke der Fotografie geschützt.
28
(2) Der Schutz von Werken der Fotografie endete nach der damals maßgeblichen Fassung des § 26 KUG grundsätzlich mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes (§ 26 Satz 1 KUG) und für den Fall, dass das Werk bis zum Tod des Urhebers noch nicht erschienen war, mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Tod des Urhebers (§ 26 Satz 2 KUG).
29
(3) Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, auf 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds und für den Fall, dass das Lichtbild innerhalb von 50 Jahren nach seiner Herstellung nicht erschienen war, auf 50 Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes verlängert (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG [1985]). Zugleich wurde bestimmt, dass die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist (§ 72 Abs. 3 Satz 2, § 69 UrhG [1985]).
30
Diese Regelung ist auf die hier in Rede stehenden Lichtbilder anwendbar. Zum einen ist die Schutzfristverlängerung in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Lichtbildwerke geltenden Übergangsregelung des § 137a Abs. 1 UrhG auch auf Lichtbilder anzuwenden, deren Schutzdauer am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen war (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 717, 720; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 137a UrhG Rn. 4); die 25-jährige Schutzdauer der am 17. August 1962 aufgenommenen Filmeinzelbilder war am 1. Juli 1985 selbst dann nicht abgelaufen , wenn sie bereits mit dem Tag der Aufnahme begonnen hat. Zum anderen handelt es sich bei diesen Lichtbildern um Dokumente der Zeitgeschichte, da sie eine historisch bedeutsame Situation wiedergeben (vgl. dazu OLG Hamburg , GRUR 1990, 717, 719 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 35).
31
(4) Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder mit Wirkung zum 1. Juli 1995 abermals neu geregelt. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 UrhG erlischt das Schutzrecht nunmehr 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.
32
Für Lichtbilder, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 1. Juli 1995 geschaffen worden sind, gilt die Regelung, dass die Schutzfrist bereits mit der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe beginnt, wenn diese vor dem Erscheinen erfolgte, allerdings erst seit dem 1. Juli 1995 (vgl. Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 72 Rn. 37). Ansonsten würde die Schutzdauer vorher entstandener Rechte verkürzt, was der Übergangsregelung des § 137f Abs. 1 Satz 1 UrhG widerspräche.
33
cc) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass die Lichtbilder bereits am 17. August 1962 erschienen sind und ihr Schutz daher nach § 72 Abs. 3 UrhG, § 69 UrhG am 31. Dezember 2012 geendet hat.
34
(1) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist ein Werk erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
35
(2) Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbil- des in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügtdagegen nicht.
36
(3) Die Lichtbilder sind danach - anders als das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht wohl angenommen haben - nicht dadurch erschienen , dass der Film noch am Tag seiner Aufnahme am 17. August 1962 gesendet wurde. Es sind bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls wann die Lichtbilder innerhalb von 50 Jahren nach ihrer Herstellung am 17. August 1962 erschienen sind. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ihre 50-jährige Schutzfrist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz am 18. September 2013 abgelaufen war.
37
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, Ansprüche auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 1 und 2 BGB) seien gleichfalls verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Auskunftsansprüche daher unbegründet. Die Kläger machen solche Ansprüche in Bezug auf Handlungen des Vervielfältigens , des Öffentlich-Zugänglichmachens und des Sendens in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung geltend. Da die Klage am 4. November 2011 zugestellt worden ist, beziehen sich diese Ansprüche demnach auf Handlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Ansprüche seien nicht begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als diese sich auf Handlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 31. Dezember 2007 beziehen, nicht aber, soweit sie Handlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 betreffen.
38
1. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment ) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; Urteil vom 13. Februar 1981 - I ZR 43/79, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische; Urteil vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 146/11, NJW-RR 2012, 1227 Rn. 4; Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10, WM 2012, 1686 Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13).
39
2. Das Berufungsgericht hat für das Zeitmoment der von ihm angenommenen Verwirkung auf den gesamten Zeitraum von rund 48 Jahren abgestellt, während dessen die nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche nicht geltend gemacht worden seien.
40
Die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche auf Wertersatz und Erlösherausgabe sind allerdings - wie ausgeführt - allein auf Verletzungshandlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011 gestützt. Da die Kläger die Beklagte wegen derartiger Verletzungshandlungen mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt haben, sind die nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche lediglich während eines Zeitraums von längstens rund neun Jahren nicht geltend gemacht worden.
41
Das Berufungsgericht wollte mit seiner missverständlichen Formulierung aber offensichtlich darauf abstellen, dass der Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Verletzungshandlungen während eines Zeitraums von wenigstens rund 48 Jahren wegen gleichartiger Verletzungshandlungen keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich geltend gemacht hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin die Filmsequenz in den ersten 20 bis 30 Jahren nach der Erstausstrahlung mehr als 100 Mal gesendet, ohne dass H. E. dagegen vorgegangen ist.
42
Soweit es die Frage der Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich angeht, hat das Berufungsgericht für das Zeitmoment der Verwirkung ohne Rechtsfehler auf diese Zeitspanne von rund 48 Jahren abgestellt. Zwar lösen wiederholte gleichartige Urheberrechtsverletzungen , die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils neue Ansprüche nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich aus. Der Grundsatz, dass mit jeder wiederholten gleichartigen Urheberrechtsverletzung die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (vgl. oben Rn. 15 f.), gilt allerdings nur für den Unterlassungsanspruch. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich maßgebliche Frist kann bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen dagegen mit der ersten Verletzungshandlung beginnen. Eine längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann zwar kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (vgl. oben Rn. 16). Sie kann aber ein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber werde wegen bereits eingetretener und von ihm geduldeter Rechtsverletzungen im Nachhinein keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich mehr geltend machen.
43
3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Umstandsmoments der Verwirkung angenommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe durch Dispositionen zugunsten von E. W. einen ausreichenden Besitz- stand geschaffen. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte in einem von E. W. gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Sender Freies Berlin, geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 15. August 1996 rechtskräftig festgestellt , dass E. W. die ausschließlichen inländischen Nutzungsrechte an der Filmsequenz zustehen. E. W. hatte geltend gemacht, er habe diese Rechte von H. S. erworben. Der anschließende Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Berlin hatte am 30. März 1999 mit einem Vergleich geendet. Darin hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, E. W. 500.000 DM zu zahlen; mit Zahlung dieses Betrages sollten auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Filmsequenz sämtliche Nutzungen durch sie in der Vergangenheit abgegolten sein und sollte ihr für die Zukunft eine begrenzte Nutzungsberechtigung eingeräumt werden.
44
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Senatsentscheidung „Stühle und Tische“ (BGH, GRUR 1981, 652) liege unausgesprochen der Rechtssatz zugrunde, dass rechtsverletzende Umsätze in Höhe von 1% des jährlichen Gesamtumsatzes für die Begründung eines wertvollen Besitzstandes als notwendige Voraussetzung einer Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche nicht ausreichten. Der an E. W. bezüglich der Filmsequenz gezahlte Vergleichsbetrag in Höhe von 500.000 DM reiche danach für die Begründung eines wertvollen Besitzstands der Beklagten nicht aus, weil dieser Betrag im Vergleich zum Jahresbudget der Beklagten und schon allein unter Berücksichtigung des Jahresgehalts ihrer Intendantin von 220.000 € als Marginalie erscheine.
45
Aus der Senatsentscheidung „Stühle und Tische“ lässt sich der von der Revision formulierte Rechtssatz nicht ableiten. Der Senat hat Umsätze, die lediglich 1% des jährlichen Gesamtumsatzes eines Verletzers ausmachten, allein unter den in jenem Streitfall vorliegenden Umständen - und nicht etwa generell - für nicht ausreichend erachtet, um den für eine Verwirkung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderlichen wertvollen Besitzstand des Verletzers zu begründen (BGH, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische).
46
Darüber hinaus setzt die Verwirkung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Voraussetzung ist vielmehr allein , dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Zahlungsansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten , die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 222 f. - Temperaturwächter; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 36 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, jeweils mwN).
47
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Blick auf die Zahlungen an E. W. darauf eingerichtet und durfte sich auch darauf einrichten, wegen der Nutzung dieses Filmmaterials nicht auch noch von anderen Personen auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden.
48
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber nicht angenommen werden, dass unter diesen Umständen sämtliche Ansprüche der Klä- ger auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt sind. Vielmehr sind allein die Ansprüche verwirkt, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 vorgenommen worden sind.
49
Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren. Nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen , wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 66 f. - Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181, 200; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 200; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 102 UrhG Rn. 12). Danach sind im Streitfall jedenfalls diejenigen Ansprüche nicht verwirkt, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die nach der Abmahnung vom 31. August 2010 vorgenommen worden sind.
50
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann; dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, EnZR 23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV, mwN; Urteil vom 11. Oktober 2012, VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13). Da hier keine besonderen Umstände vorliegen, sind danach auch diejenigen Ansprüche nicht verwirkt, die zum Zeitpunkt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Erhebung der Klage im Jahr 2011 nicht verjährt waren. Da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 diejenigen Ansprüche verjährt, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die bis zum 31. Dezember 2007 vorgenommen worden sind. Dagegen waren diejenigen Ansprüche, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die seit dem 1. Januar 2008 vorgenommen worden sind, nicht verjährt und damit auch nicht verwirkt.
51
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2) und soweit es hinsichtlich der Ansprüche auf Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3), die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen insbesondere dazu bedarf, ob die von der Beklagten verwerteten Filme von H. E. angefertigt wurden und - gegebenenfalls - ob H. E. den Klägern die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen einräumen konnte; ist dies der Fall, kann im Blick auf den Unterlassungsanspruch ferner zu klären sein, ob die Filmbilder noch urheberrechtlich geschützt sind.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2011 - 15 O 573/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2012 - 24 U 81/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 59/12
Verkündet am:
9. Oktober 2013
Breskic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cc, 371

a) Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch
nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch
unternimmt.

b) Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 durch die
Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und
Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom20. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte (im Folgenden: Gläubigerin) erwirkte als gewerbliche Vermieterin in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt fünf Vollstreckungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) gegen den Kläger (im Folgenden: Schuldner) und seinen Mitmieter. Die Forderungen sind teilweise befriedigt; weitere Zahlungen sind streitig. Der Schuldner hat die vollständige Tilgung aller Schuldtitel behauptet, er verfüge jedoch über keine Unterlagen und Belege aus dem fraglichen Zeitraum mehr, da diese bereits vernichtet seien und auch von der Bank nicht mehr reproduziert werden könnten.
2
Der letzte Vollstreckungsversuch hatte in Form einer Wohnungsdurchsuchung im April 1995 stattgefunden. Danach ruhte die Angelegenheit, bis die Gläubigerin im Jahr 2008 ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragte.
3
Mit seiner Klage hat der Schuldner die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe der Titel verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die titulierten Ansprüche verwirkt seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Gläubigerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Senat zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die titulierten Ansprüche seien verwirkt. Die Gläubigerin habe die Forderung über einen langen Zeitraum von 13 Jahren nicht geltend gemacht. Das außerdem erforderliche Umstandsmoment sei darin verwirklicht, dass der Schuldner sich darauf eingerichtet habe und nach den gesamten Umständen auch darauf habe einrichten dürfen, dass die Gläubigerin ihre Rechte aus den Titeln nicht mehr geltend machen werde. Der Schuldner sei nach dem Ablauf von etwa 13 Jahren von 1995 bis zu dem Zeitpunkt, als sich das Inkassobüro im Jahr 2008 bei ihm gemeldet habe, nicht mehr in der Lage, die von ihm behauptete Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung zu beweisen. Sämtliche schriftlichen Beweismittel stünden nicht mehr zur Verfügung, nachdem die zehnjährigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Die fehlende Sicherung von Belegen zum Nachweis der Erfüllung stelle eine berechtigte Vertrauensdisposition des Schuldners dar, wenn der letzte Vollstreckungsversuch mehr als zehn Jahre zurückliege. Jedenfalls habe die Gläubigerin den Schuldner innerhalb der zehn Jahre darauf hinweisen müssen, dass ihrer Auffassung nach die titulierten Ansprüche noch nicht vollständig erfüllt seien und er daher weiter mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse.

II.

6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09 - NJW 2011, 445 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 - NZM 2010, 240 Rn. 32 mwN).
8
2. Ob der Ablauf von 13 Jahren, während derer die Titel nicht vollstreckt wurden, eine ausreichend lange Zeitspanne darstellt, bei der eine Anspruchsverwirkung grundsätzlich in Betracht kommt, kann im Ergebnis ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Schuldner eine Vertrauensdisposition getroffen hat, indem er die Belege, die nach seinem Vorbringen bereits im Jahr 1997 durch seinen Steuerberater vernichtet worden waren, nicht von der Bank reproduzieren ließ, bevor sie dort gelöscht wurden.
9
Denn jedenfalls kann dem Oberlandesgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, der Schuldner habe sich nach den gesamten Umständen darauf einrichten dürfen, dass die Gläubigerin ihre Rechte aus den Titeln nicht mehr geltend machen werde.
10
a) Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; RGZ 155, 152).
11
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtferti- gen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298 = NJW 1989, 836; BGH Urteile vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649; vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09 - NJW 2010, 1074). Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urteile BGHZ 43, 289, 292 = NJW 1965, 1532; vom 20. Dezember 1968 - V ZR 97/65 - WM 1969, 182; vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984, 1684 vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NZV 2001, 464, 466 und vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 juris Rn. 9).
12
Hinzu kommt, dass es sich hier um titulierte Ansprüche handelt. Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht. Bei dieser Ausgangslage liegt die Annahme, ein anschließendes Ruhen der Angelegenheit könne bedeuten, der Gläubiger wolle den Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen, umso ferner.
13
Abgesehen davon ist der Schuldner nach etwaiger Erfüllung der Schuld keineswegs schutzlos. Er kann nicht nur eine Quittung beanspruchen (§ 368 BGB), sondern auch den Titel selbst vom Gläubiger heraus verlangen (§ 371 BGB analog).
14
b) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt ein vertrauensbegründendes Verhalten der Gläubigerin nicht vor. Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts war die Angelegenheit bei der Gläubigerin außer Kontrolle geraten und deshalb 13 Jahre lang unbeachtet geblieben. Das ist kein Umstand, aus dem ein Schuldner das Vertrauen gründen darf, ein titulierter Rechtsanspruch solle nicht mehr durchgesetzt werden.
15
Im Übrigen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Schuldner seine Belege mit der Erwägung vernichtete bzw. die vom Steuerberater vorzeitig vernichteten Belege nicht reproduzieren ließ, dass diese wegen Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr benötigt würden. Mithin beruht seine Vertrauensdisposition nicht auf Umständen aus der Sphäre der Gläubigerin.
16
Damit fehlt es insgesamt an einem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment.
17
3. a) Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der behaupteten Erfüllung der Schuld getroffen hat.
18
b) Die Sache ist auch nicht teilweise insoweit entscheidungsreif, als die Herausgabe der Titel verlangt wird. Entgegen der Revision wird diese nicht bereits deshalb zu Unrecht verlangt, weil die Titel beim Gläubiger noch zur Vollstreckung gegen einen zweiten Schuldner - den Mitmieter - benötigt würden.
19
Eine auf § 371 BGB analog gestützte Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist und die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird (BGH Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07 - NJW 2009, 1671 Rn. 16 mwN). Das gilt entgegen der Revision auch dann, wenn der Titel noch zur Vollstreckung gegen einen weiteren Schuldner berechtigen könnte. Denn soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt sind und einer der Gesamtschuldner die Schuld beglichen hat, bleibt für den Gläubiger nichts mehr zu vollstrecken. Soweit sie hingegen nach Kopfteilen verurteilt sind, sind so viele Ausfertigungen zu erteilen, wie Schuldner vorhanden sind; jede Ausfertigung ist insoweit nur mit der Klausel gegen je einen der Schuldner zu versehen (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 724 Rn. 12; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 724 Rn. 11; Saenger ZPO 4. Aufl. § 724 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg ZPO 4. Aufl. § 724 Rn. 8). Der Schuldner könnte daher diejenige Ausfertigung heraus verlangen, die mit der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsklausel versehen ist. Zur Vollstreckung gegen den anderen Schuldner müsste sich der Gläubiger eine andere Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel nur gegen diesen erteilen lassen.
20
c) Schließlich erweist sich die Entscheidung auch nicht bereits insoweit als richtig, wie die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 1994 - 326 O 391/93 - verurteilt worden ist. Zwar ist die diesem Titel zugrunde liegende Schuld unstreitig erfüllt. Es bedarf jedoch noch weiterer Aufklärung, ob sich die in den Händen der Gläubigerin befindliche vollstreckbare Ausfertigung des Titels gegen den Kläger richtet und er deshalb zur Geltendmachung des Titelherausgabeanspruchs aktivlegitimiert ist. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 311 O 96/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 U 159/11 -

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.