Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 29. Mai 2012 - 1 W 84/10
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stralsund - 1 S 24/10 - vom 23.09.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2010 geändert:
Der Streitwert für die erste und die zweite Instanz wird auf 5.127,99 Euro (Klage: 4.716,69 Euro + Widerklage: 411,30 Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien begehren mit ihren jeweils im eigenen Namen eingelegten Beschwerden die Erhöhung des durch die Berufungskammer des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 23.09.2010 festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren.
- 2
Die Klägerin hatte vor dem Amtsgericht von dem Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises für einen PKW in Höhe von 4.716,69 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro, jeweils nebst Zinsen, gefordert. Der Beklagte hatte eine Zahlungsverpflichtung bestritten und seinerseits im Wege der Widerklage von der Klägerin die Erstattung der ihm - zur vorprozessualen Abwehr der klägerischen Forderung - entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen verlangt.
- 3
Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 21.01.2010 der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seine ursprünglichen Anträge - Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin im Umfang der Widerklage - weiter verfolgte.
- 4
Im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 23.09.2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung und der Widerklageforderung einen Betrag von 3.500,00 Euro an die Klägerin zahlte und die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu 2/3 trug, während die Klägerin hiervon 1/3 übernahm.
- 5
Den Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz setzte die Kammer durch noch in der Verhandlung verkündeten Beschluss auf bis zu 5.000,00 Euro fest. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien jeweils Beschwerde ein, und zwar die Beklagtenvertreter mit am 23.09.2010 eingegangenem Schriftsatz von diesem Tag und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.09.2010, ebenfalls eingegangen am selben Tag. Beide Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Streitwert belaufe sich auf die Summe aus Klage- und Widerklageforderung und damit auf 5.127,99 Euro.
- 6
Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 06.10.2010 nicht abgeholfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung "gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG" die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach allgemeiner Ansicht erhöhten vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs den Gebührenstreitwert nicht. Entsprechendes müsse für vorgerichtliche Kosten des Beklagten gelten, die er aufgewandt habe, um den Hauptanspruch abzuwehren, und die er widerklagend geltend mache, denn auch diese Forderung stehe in einer materiellrechtlichen Abhängigkeit zum Hauptanspruch.
- 7
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind dem u.a. unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien, entgegen getreten.
II.
- 8
Die zulässigen Beschwerden sind begründet und führen zu der begehrten Änderung des Streitwertes.
1.
- 9
Die von den Prozessbevollmächtigten im eigenem Namen eingelegten Beschwerden sind jeweils gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft, nachdem das Landgericht die Beschwerde wegen der besonderen Bedeutung ausdrücklich nach (gemeint ist wohl) § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
- 10
Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da für das vorliegende Streitwertbeschwerde-Verfahren § 68 GKG als lex specialis gilt (OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06, OLGR Rostock 2006, 1004, Tz. 6 f. nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom [richtig:] 03.09.2009 - 7 W 57/09, JurBüro 2010, 36, Tz. 1 nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11, ZWE 2012, 136, Tz. 7 nach juris, jeweils m.w.N.).
- 11
Über die Beschwerden hat das Oberlandesgericht zu befinden (vgl. die vorgenannten Zitate aus der Rechtsprechung sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07, MDR 2007, 1285, Tz. 4 nach juris), und zwar in seiner vollen Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, da auch die Berufungskammer in der Besetzung nach dem Gerichtsverfassungsgericht entschieden und die Sache ausdrücklich nicht gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen hatte.
2.
- 12
Die Beschwerden sind auch begründet, weil die mit der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorliegend nicht als Nebenforderung zum Hauptanspruch der Klage, sondern eigenständig geltend gemacht wurden, so dass sie gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu einer Erhöhung des Streitwerts führen.
a)
- 13
Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptsacheanspruchs nicht werterhöhend wirken, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrages sind. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).
- 14
Dementsprechend ist vorliegend der Streitwert für die Klage allein nach der geltend gemachten restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 4.716,69 Euro als Hauptanspruch festzusetzen. Die von der Klägerin gleichzeitig eingeklagten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro wie auch die jeweiligen Zinsen bleiben insoweit, was von den Beschwerden nicht beanstandet wird, als Nebenforderung außer Betracht.
b)
- 15
Dies gilt jedoch nicht für die mit der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten von 411,30 Euro, weil diese nicht als Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO) geltend gemacht wurden.
aa)
- 16
Nebenforderungen in diesem Sinne sind Forderungen, die auf einem eigenen Entstehungsgrund beruhen, jedoch von der eingeklagten Hauptforderung materiellrechtlich abhängig sind, getrennt von dieser berechnet und im gleichen Rechtsstreit von derselben Partei gegen den selben Gegner verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Tz. 7; Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, Tz. 11 nach juris; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1992 - II ZR 275/91, Tz. 2 nach juris [insoweit in KostRspr ZPO § 4 Nr. 72 nicht abgedruckt]; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 10, 11; Wendtland in: BeckOK-ZPO, Edition 4 [Stand: 15.04.2012], § 4 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 48 GKG Anh. I [§ 4 ZPO] Rn. 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 8, alle m.w.N.).
- 17
Zinsen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten, die - als Verzugs- oder Schadensersatzanspruch - vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zu Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867, Tz. 4 ff. nach juris; Beschluss vom 04.04.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.12.2007, a.a.O., Tz. 7, 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13; Wendtland, a.a.O., Rn. 13, alle m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die "Nebenforderung" von vornherein in einem gesonderten Rechtsstreit, also isoliert eingeklagt wird (BGH, Beschluss vom 17.02.2009, a.a.O., Tz. 6 a.E.; Zöller/Herget, a.a.O.; Wendtland, a.a.O.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5980; Schneider, NJW 2008, 3317 [3318]; Stöber, AGS 2006, 261 [265], alle m.w.N.).
bb)
- 18
Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Widerklageforderung des Beklagten keine Nebenforderung in diesem Sinne.
- 19
Zwar besteht insoweit eine materiellrechtliche Abhängigkeit zwischen dem mit der Klage behaupteten Kaufpreisanspruch der Klägerin und dem widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, als dieser ohne jenen nicht entstehen kann - ohne klägerischen Hauptanspruch gäbe es keinen aus Sicht des Beklagten unberechtigten Anspruch, den er abwehren müsste.
- 20
Seinen - vermeintlichen oder tatsächlichen - Erstattungsanspruch (vgl. dazu allgemein Stöber, a.a.O.) muss der Beklagte jedoch in jedem Fall gesondert einklagen, und zwar entweder in einem eigenständigen Rechtsstreit oder - wie hier - im Wege der Widerklage. Anders als der Klägerin steht dem Beklagten keine eigene Hauptforderung zur Verfügung, der er seinen Anspruch - kostensparend - als Nebenforderung anschließen könnte. Seine Anwaltskosten werden daher von ihm als Haupt- und gerade nicht "als Nebenforderung" geltend gemacht, so dass bereits deshalb § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO hier nicht zur Anwendung kommen kann.
- 21
Hinzu tritt, dass die beiden hier relevanten Ansprüche zwar im selben Prozess, aber nicht von derselben Partei gegen dieselbe andere geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 14.05.1992, a.a.O.). Die Parteirollen sind vielmehr genau umgekehrt, der Gläubiger des einen ist der Schuldner des anderen Anspruchs. Die Klägerin berühmt sich zwar des Hauptanspruchs, macht als Nebenforderung aber (lediglich) ihre eigenen vorgerichtlichen Kosten geltend, nicht jedoch (logischerweise) jene des Beklagten. Der für die Frage der Streitwerterhöhung entscheidende Anspruch wird daher gerade nicht von der Partei, die auch die Hauptforderung verlangt, neben dieser "geltend gemacht", sondern gegen sie. Auch aus diesem Grund ist § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO vorliegend nicht einschlägig.
- 22
Dem steht die grundsätzlich gegebene Abhängigkeit der einen von der anderen Forderung nicht entgegen. Dieser Umstand genügt nicht, den eigenständigen, von ihm selbst geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten zur unselbständigen Nebenforderung des Gegenanspruchs werden zu lassen. Auch für eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO auf die vorliegende Konstellation ist kein Raum, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
c)
- 23
Der Wert des widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 GKG in voller Höhe dem Wert des klägerischen Hauptanspruchs hinzuzurechnen (i.E. ebenso, wenn auch ohne nähere Begründung: LG Aachen, Urteil vom 29.12.2006 - 11 O 478/04, AGS 2007, 539, Tz. 46 nach juris; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O.; Schneider, a.a.O.), zumal die Ansprüche nicht den selben Gegenstand betreffen.
- 24
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen berechnet sich daher auf 5.127,99 Euro (4.716,69 Euro für die Klage plus 411,30 Euro für die Widerklage). Der angefochtene Beschluss war entsprechend abzuändern.
III.
- 25
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
- 26
Eine Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde bzw. der Rechtsbeschwerde ist entbehrlich, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, - 2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
