Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. März 2013 - 2 U 21/12

bei uns veröffentlicht am27.03.2013

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2012, Az.: 5 HK O 11/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.166,00 Euo festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist eine Kreuzfahrtreederei und Reiseveranstalterin.

2

Die Beklagte hat am 1. Januar 2012 im T... mit der Printwerbung K 1 ( Bl. 9 d.A. Bd. I) für eine Kreuzfahrt mit der A... geworben. Als Buchungsoptionen wurden die Telefonnummer einer Geschäftsstelle der Beklagten, deren Website sowie "Ihr Reisebüro" benannt. Weitere Informationen über die Angabe des Namens "A..." hinaus, also Angaben zur Firma der Beklagten wie deren vollständiger Name und deren Anschrift enthielt die Anzeige nicht.

3

Der Kläger, der hierin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift des Unternehmens nach § 5a Absatz 3 Nummer 2 UWG sieht, hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmens mit anzugeben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben und

6

2. an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der beanstandeten Werbeanzeige habe es sich lediglich um eine Aufmerksamkeitswerbung gehandelt, für die § 5a Absatz 3 Nummer 2 UWG nicht greife. Im Übrigen würden die in der Anzeige unterlassenen Informationen über ihre Identität rechtzeitig im Verlaufe des Buchungsprozesses oder auf Grund sonstiger Kontaktaufnahme mittels Websiteaufruf oder telefonisch erfolgen.

10

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Anzeige gegen ihre Informationspflichten nach § 5 a Absatz 3 Nummer 2 UWG verstoßen habe, indem weder der Name noch die Anschrift des Unternehmens in der Anzeige bekannt gegeben worden seien. Bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige handele es sich um ein Angebot im Sinne des § 5a Absatz 3 UWG. Denn diese enthalte eine hinreichend konkrete Aufforderung zum Abschluss einer A... Schiffsreise mit dem Clubschiff A... für die Route N... 1 für den Zeitraum März bis April 2012. Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung liege nicht vor, da der Kunde auf Grund der in der Anzeige enthaltenen Angaben befähigt sei, eine konkrete Kaufentscheidung zutreffen. Zwar sei das Reisedatum nicht konkret benannt, dieses akzeptiere der Kunde jedoch innerhalb des Angebotszeitraumes nach Bestimmung.

11

Die Informationspflicht obliege dem Werbenden bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die Essentialia des Kaufangebotes bekannt gegeben werden, also zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Werbeanzeige, der hier dem Zeitpunkt der möglichen Kaufentscheidung entspreche. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie hier - das benutzte Kommunikationsmittel dieses erlaube. Nicht ausreichend sei es deshalb, wenn die notwendigen Information erst im Laufe des Buchungsverfahrens oder auf Grund weiterer Nachforschungen erfolgen.

12

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

13

Sie behauptet,

14

dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG, da ihm nicht eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher Art wie die Beklagte vertrieben.

15

Sie trägt weiter vor, § 5a Absatz 3 Nummer 2 UWG sei in Bezug auf die streitgegenständliche Anzeige nicht anwendbar. Bei dieser habe es sich gerade nicht um ein "Angebot zum Abschluss eines Geschäfts" gehandelt. Denn wesentliche Informationen über das beworbene Produkt seien nicht benannt worden. So würde die Angabe des Heimatabreiseortes fehlen, die Preisangabe für die Bahnfahrt in Zusammenhang mit der Distanzangabe 400km sei unbestimmt und das Transportmittel "Bahn" sei nicht hinreichend benannt, da der Bahn-Betreiber nicht erkennbar sei.

16

Selbst wenn es sich bei der betroffenen Anzeige um ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftes im Sinne von § 5a UWG gehandelt haben sollte, habe sie nicht gegen ihre Informationspflichten verstoßen. Es sei nämlich ausreichend, wenn die entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit dem der Werbung folgenden Vertragsschluss folgen würde, z.B., wie es auch bei der Beklagten der Fall sei, beim Besuch einer in der Werbung angegebenen Website oder bei Anruf der in der Werbung mitgeteilten Telefonnummer.

17

Weil sie, die Beklagte, ihrer Informationspflicht genügend nachgekommen sei und eine Abweichung von Diensteanbieter, Reiseveranstalter und Inserent nicht vorliege, seien weitere Informationen in der Werbeanzeige nicht notwendig gewesen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das am 31.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az.: 5 HK O 11/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Bei der streitgegenständlichen Werbung habe es sich um ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Geschäftes gehandelt, alle maßgeblichen Eckdaten seien hierin enthalten. Die damit verbundene Informationspflicht müsse zwingend zum Zeitpunkt der Werbung erfolgen, auf einen späteren Zeitpunkt könne nicht abgestellt werden.

23

Zum Nachweis, dass Mitbewerber der Beklagten Mitglieder in seinem Verband sind, legt er eine aktuelle Mitgliederliste und eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin A... L... vor. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 die Richtigkeit dieser Angaben aus eigener Kenntnis anwaltlich versichert.

24

Tatbestandsergänzend wird auf die zwischen den Parteien in diesem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angegriffenen Urteils und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Dem prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 8 UWG zu, da diese in der streitgegenständlichen Anzeige geworben hat, ohne ihre Anschrift und ihre vollständige Identität anzugeben.

26

a. Die Klage ist zulässig, der Kläger ist klagebefugt. Zwar verfügt er nicht über den Status einer qualifizierten Einrichtung und ist somit nicht aus § 3 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG prozessführungsbefugt, er verfügt jedoch über Klagebefugnis aus § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG. Hiernach sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Mitbewerber vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

27

Die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG betreffen nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis und sind von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 116/03).

28

Vorliegend unterliegt die Klagebefugnis keinen Bedenken. Der Kläger hat seine Mitgliederliste zu dem aktuellen Mitgliederbestand vorgelegt. Der Senat ist - auch unter Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin A... L... vom 2. Januar 2013 sowie der anwaltlichen Versicherung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 - im Wege des Freibeweises (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 223/10 Minderjährigenschutz; BGH, Urteil vom 29.09.2010 XII ZR 41/09) von der Richtigkeit der Mitgliederliste überzeugt und sieht es entgegen der Behauptung der Beklagten als hinreichend belegt, dass der Kläger über Mitglieder verfügt, die in Form von Reisedienstleistungen Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art derjenigen der Beklagten anbieten, § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG. Diese sind auch Mitbewerber auf demselben räumlich relevanten Markt. Dabei ist ausreichend, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbshandlung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit, zu befürchten haben (BGH, Urteil vom 24.11.1999 ZR 189/97 Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

29

Die Anzahl der betroffenen Mitgliedsunternehmen ist auch "erheblich" im Sinne des § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG. Welche Zahl "erheblich" ist, ist eine Frage der rechtlichen Wertung. Jedenfalls ist keine Mindestanzahl erforderlich (BGH, Urteil vom 05.06.1997 - I ZR 69/95). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Mitglieder des Verbandes bezogen auf den maßgeblichen Markt in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 23.10.2008 –I ZR 197/06 Sammelmitgliedschaft VI). Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 16.11.2006 –I ZR 218/03 Sammelmitgliedschaft V). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen gleicher Art repräsentativ sind, kommt es dagegen nicht an.

30

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der Senat davon aus, dass die notwendige Zahl an Mitgliedern erreicht ist. Die Unternehmen T... GmbH, O... GmbH & Co.KG, V... Reisedienst GmbH, B....com (Deutschland) GmbH, H...-Hotel Reservation Service R... R... GmbH, E... Inc. und L... Dienstleistung GmbH & Co. KG sind in diesem Sinne als Reisedienstleister repräsentativ. Damit steht zur Überzeugung des Senates gleichzeitig fest, dass es dem Kläger bei der Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht und dass ein missbräuchliches Vorgehen, das von sachfremden Motiven getragen wäre, ausgeschlossen werden kann.

31

Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller mangels geeigneter persönlicher und sachlicher Ausstattung die Antragsbefugnis abzusprechen.

32

b.aa. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine unlautere irreführende Werbung im Sinne des § 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 UWG vorgenommen. Sie hat durch das Verschweigen der vollständigen Unternehmensbezeichnung und der Firmenanschrift Informationspflichten verletzt, die ihr nach diesen Vorschriften oblagen. Diese Pflichten gelten für konkrete Waren- und Dienstleistungsangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen. Diese Umstände lagen in der streitgegenständlichen Werbeanzeige vor.

33

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Anzeige über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinausgeht und sämtliche Angaben enthält, die es dem Werbeadressaten ermöglicht, sich zum Kauf zu entschließen. Denn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers soll dieser mit der streitgegenständlichen Anzeige angesichts der vorbenannten präzisen Angaben nicht nur angeregt werden, sich in einem Reisebüro, unter der benannten Telefonnummer oder auf der Website umfassend über die beworbenen Produkte zu informieren, um erst dann gegebenenfalls eine Kaufentscheidung treffen zu können. Der Verbraucher muss sich vielmehr nur noch um deren tatsächliche Beschaffung bemühen, indem er eine der angegebenen Buchungskontakte in Anspruch nimmt.

34

Nach der Richtlinie 2005/29/EG Artikel 2 lit. i) ist die "Aufforderung zum Kauf" jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. § 5a Absatz 3 UWG nimmt diese Definition auf: "Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann,...".

35

Dabei liegt ein solches Angebot i.S.d. § 5a UWG bereits vor, wenn die essentialia negotii wie Merkmale der Ware und deren Preis bekannt gemacht werden. Es ist weder ein bindendes Angebot noch eine invitatio ad offerendum erforderlich (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl., § 5a Rz. 30a). Werbeanzeigen lösen die Informationspflicht also bereits aus, wenn diese die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichen. Ob der Verbraucher sich dazu tatsächlich sofort entschließt oder vorher noch Ausstattungsdetails auf der Grundlage persönlicher Vorlieben abklären will, bleibt für die Frage, ob die Möglichkeit zum Kaufentschluss eröffnet ist, ohne Belang. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Verbraucher die Waren unmittelbar erwerben kann. Die kommerzielle Kommunikation muss entsprechend nicht auch die tatsächliche Möglichkeit bieten, das Produkt zu kaufen oder im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehen (EuGH v. 12.05.2011, C-122/10, Ving Sverige AB).

36

Die Reisen der Beklagten werden in der angegriffenen Anzeige unter Angabe der Preise, der Reisedauer, des Reiseziels, der Abfahrt- und Zielhäfen, der Beschreibung der "... I..." - Leistungen und der Kabinenklasse in diesem Sinne hinreichend deutlich vorgestellt, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich zum Kauf der konkreten Reise zu entschließen.

37

Unschädlich ist in dem Zusammenhang, dass die Beklagte "ab" - Preise verwendet. Denn Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen Mindestpreis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 –C-122/10 Konsumentenombudsmann/Ving Sverige AB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Nennung eines Mindestpreises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen und das betreffende Produkt tatsächlich zum angebotenen Preis erworben werden kann. Denn es steht im Belieben des Verbrauchers, zu diesem Mindestpreis zu buchen oder, durch Wahl von Zusatzleistungen, einen anderen Reiseinhalt zu buchen.

38

Auch nicht notwendig ist die Benennung des konkreten Abfahrttermins. Denn innerhalb des angegebenen Zeitfensters sind die Reisen verfügbar und bestimmbar.

39

Die Einwendung der Beklagten, die Angabe eines konkreten Abreiseortes, der lediglich mit einer Distanzangabe von bis 400km angegeben sei und die allgemeine Angabe "Bahn" stehe einem konkreten Angebot entgegen, greift nicht. Bei "Bahn" handelt sich offensichtlich um ein Kooperationsangebot der D... B... AG. Dieses geht aus dem Bezug auf die Bahncard unter "**" hervor. Da die Beklagte den Abfahrtsort der Kunden nicht kennt, handelt es sich um ein Erweiterungsangebot, das mit dem Mindestpreis hinreichend bezeichnet ist.

40

b.bb. Die Beklagte hätte daher als anbietendes Unternehmen gemäß § 5a Absatz 3 Nummer 2 UWG/ Richtlinie 2005/29/EG Artikel 7 Absatz 4 lit. B, ihre Identität und Anschrift angeben müssen. Diese Angaben sind nach den vorbenannten Regelungen "wesentlich" und dürfen zum Zwecke der Verhinderung von Irreführung nicht unterlassen werden. Die Frage der Relevanz der Angaben nach § 5a Absatz 3 UWG für die Verbraucherentscheidung stellt sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht ("gelten als wesentlich", entsprechend RiLi 2005/29 Artikel 7 Absatz 4 lit. b). Bei der Vorenthaltung von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Absatz 2 Satz 1 UWG stets erfüllt (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - I ZR 190/10).

41

Der ihr demnach obliegenden Informationspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Soweit die Beklagte meint, mit der Abkürzung A... könne durch den Verbraucher eine hinreichende Firmenzuordnung erfolgen, folgt der Senat dem nicht. Die Bezeichnung A... erfolgt hier lediglich markenmäßig, jedoch nicht als klarer, unmissverständlicher und zweifelsfrei identifizierbarer Firmenname. Die Anschrift der Beklagte fehlt auf der Anzeige gänzlich.

42

Die Informationen bezüglich Identität und Anschrift ergeben sich auch nicht anderweit aus den Umständen des Streitfalls. Insbesondere wäre es nicht ausreichend, wenn die Beklagte ihre Identität und ihre Anschrift erst auf ihrer Website oder im Wege telefonischer Kontaktaufnahme unter der angegebenen Telefonnummer offenbarte.

43

Nach ihrem 14. Erwägungsgrund legt die Richtlinie 2005/29 im Hinblick auf irreführende Unterlassung "eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur dann, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert". Hieraus ergibt sich, dass die Information zur Identität des Anbieters bereits dann erfolgen muss, wenn der Kaufentschluss gefasst werden kann, also zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Werbung mit dem konkretem Kaufangebot, hier zum Zeitpunkt der Werbeanzeige.

44

Es reicht insoweit nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite der Antragsgegnerin oder telefonisch beschaffen könnte. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben muss, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, I-4 W 66/11; I-4 W 84-11). Hinzukommt, dass es in Deutschland immer noch viele Haushalte ohne Internetzugang gibt. Dieser Teil der Verkehrskreise darf nicht schutzlos gestellt werden, zumal er wegen des Ausschlusses von diesem Medium besonders schutzbedürftig erscheint.

45

Etwas anderes ergibt sich auch weder aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011 (a.a.O.) noch aus dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Marknadsdomstolens vom 22.12.2011 in dem Verfahren Konsumentombudsmann gegen Ving Sverige AB, dem die Entscheidung des EuGH als Vorlageentscheidung vorausging.

46

In dem Urteil des EuGH heißt es zwar in Nummer 4 der Leitsätze:

47

"Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es genügen kann, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden."

48

Die Beklagte übersieht jedoch, dass es nach der Vorlageentscheidung des EuGH lediglich genügen kann, nur bestimmte Merkmale anzugeben. Entsprechend führt auch das schwedische Gericht in Übereinstimmung mit der Vorlageentscheidung des EuGH aus, dass es ausreichend sein kann, wenn lediglich bestimmte wesentliche Eigenschaften eines Produktes in der Werbung angegeben werden und dass der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist. Dabei hatte sich das Gericht allerdings, soweit es einen Verweis auf das Internet für denkbar hält, auf weitere, das Produkt sonst noch kennzeichnende Merkmale, bezogen, denen keine der Identitätsangabe vergleichbare Bedeutung zukommt. Zudem, so der EuGH a.a.O, obliege es dem zuständigen Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.

49

Angewendet auf den vorliegenden Fall hält der Senat unter Berücksichtigung der Umstände den Verweis auf die Website oder die telefonische Recherche nicht für ausreichend. Identitätsangaben des Veranstalters müssen bei Reisebuchungen bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Vertragsschluss vorliegen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dabei geht das Informationsbedürfnis über die reine Mitteilung eines Ansprechpartners hinaus. Denn der Entschluss zur Buchung einer Reise wird maßgeblich beeinflusst durch das Vertrauen in den Reiseveranstalter, die Information über dessen Identität ist eine tragende und kaufentscheidende Information (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2012 –3 W 76/12).

50

Die Einfügung der fehlenden Informationen in die streitgegenständliche Anzeige, die hier zur Begründetheit des Unterlassungsantrages geführt haben, wären der Beklagten auch ohne Aufwand zumutbar und möglich gewesen.

51

c. Die Berechtigung des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG, der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

52

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

53

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

54

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

55

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. März 2013 - 2 U 21/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. März 2013 - 2 U 21/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. März 2013 - 2 U 21/12 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. März 2013 - 2 U 21/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. März 2013 - 2 U 21/12 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 223/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 223/10 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2011 - I ZR 190/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 190/10 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2006 - I ZR 116/03

bei uns veröffentlicht am 18.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/03 Verkündet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2006 - I ZR 218/03

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 218/03 Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2008 - I ZR 197/06

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/06 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 116/03 Verkündet am:
18. Mai 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brillenwerbung
Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen
Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermittelnden
Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 Abs. 3
Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische
Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 116/03 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düsseldorf. Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr und bekämpft unlauteren Wettbewerb.
2
Die Beklagte betreibt in W. unter ihrer Firma "Brillen B. GmbH" ein Einzelhandelsgeschäft für optische Erzeugnisse. Solche Einzelhan- delsgeschäfte betreiben in W. ferner eine "B. + G. GbR" sowie eine "B. + G. GmbH".
3
Im Mai 2001 warb die Beklagte in der "W. Zeitung" für eine "intelligente Brillenfinanzierung" und in einer Postwurfsendung für Gleitsichtgläser , wobei die Adressen der drei oben genannten Unternehmen in der aus dem nachfolgenden Unterlassungsantrag ersichtlichen Weise angegeben waren.
4
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet. Sie erwecke den Eindruck einer Größe, die tatsächlich nicht gegeben sei, weil es sich um drei verschiedene Unternehmen handele. Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen und/oder Postwurfsendungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend abgebildet zu werben und damit den Eindruck zu erwecken, dass sie in W. mit insgesamt drei Geschäftslokalen vertreten ist, wenn sie tatsächlich selbst nur ein einziges Geschäftslokal unterhält: und/oder und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 290 DM nebst Zinsen seit dem 26. Juni 2001 zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
6
Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig angesehen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
7
Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) prozessführungsbefugt sei. Die vom Kläger überreichten Unterlagen reichten nicht aus, um darzulegen, dass ihm im Raum W. eine erhebliche Zahl von Optikern angehöre. Der Kläger habe allerdings Unterlagen über einen "C. -Partner-Club" vorgelegt, um darzulegen, dass ihm über diese Vereinigung mittelbar eine erhebliche Zahl von Augenoptikern im Raum W. angehöre. Daran sei richtig, dass sich eine Prozessführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) auch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben könne. An solche mittelbaren Mitgliedschaften seien jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit die gesetzliche Absicht der Missbrauchsbekämpfung nicht unterlaufen werden könne. Für eine Umgehungsabsicht spreche schon die "Annahme des W. -Exklusiv-Angebotes an C. -Partner-Club" (Anlage M 11), durch die der "Partner-Club" das Angebot des Klägers angenommen habe, sein Mitglied zu werden. Dort werde erklärt, dem "Partner-Club" sei bekannt, dass er "als Sammelmitglied kein Stimmrecht entsprechend § 2 Abs. 3 der Satzung" (des Klägers) habe. Hier werde offenbar zu verbilligten Preisen eine Mitgliedschaft "zweiter Klasse" eröffnet, die den "Partner-Club" zwar formal zum Sammelmitglied mache, ihn aber von den ei- gentlichen Mitgliedsrechten gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers ausschließe.
10
Vor allem aber sei nicht zu erkennen, welche gesellschaftliche Struktur der "C. -Partner-Club" habe. Eine "Mitgliedschaft" sei auch im Falle einer mittelbaren Mitgliedschaft erforderlich. Die Gewerbetreibenden müssten dem Verband oder der Vereinigung, die direktes Mitglied des Wettbewerbsvereins seien, angehören. Das sei nur der Fall, wenn sie gewisse Mitgliedschaftsrechte hätten, weil sie nur dann über die Organisation, der sie angehörten, auf den Wettbewerbsverband Einfluss nehmen könnten. Eine solche Einflussnahme der mittelbaren "Mitglieder" auf den Kläger sei ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, wie die rechtlichen Beziehungen des "C. - Partner-Clubs" zu seinen Mitgliedern organisiert seien. Die Rechtsform des "Clubs" ergebe sich aus seiner Satzung nicht. Die übrigen Unterlagen ließen nur erkennen, dass es sich um eine lose Vertriebsgemeinschaft von Augenoptikern handele. Derartige lose Zusammenschlüsse könnten eine Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband nicht vermitteln. Es liege vielmehr nahe, von dem Verband, der die Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband vermittele, nicht nur eine mitgliedschaftliche Struktur, sondern ebenfalls die Rechtsfähigkeit zu verlangen.
11
Die überreichten Unterlagen über den "C. -Partner-Club" gingen trotz einiger missverständlicher Formulierungen davon aus, dass der "Club" - wie üblich - "Sammelmitglied" beim Kläger sein solle. Selbst wenn man aber annehme , dass die Klubmitglieder gleichzeitig auch unmittelbar Mitglied des Klägers werden sollten, könne die Wirksamkeit dieses Beitritts nicht festgestellt werden, weil die gesellschaftliche Struktur und damit auch die Vertretungsverhältnisse innerhalb des Klubs nicht geklärt seien.
12
Die unmittelbare Mitgliedschaft zweier Optiker auf dem örtlich relevanten Markt in W. und Umgebung vermittele dem Kläger noch nicht die Klagebefugnis. Zur Marktbedeutung dieser beiden Wettbewerber der Beklagten sei nichts vorgetragen.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
14
1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff.; 91, 111, 115; 100, 217, 219).
15
2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erhebli- chen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.).
16
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" bei der Feststellung der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu berücksichtigen.
17
a) Nach der Satzung des C. -Partner-Clubs ist es dessen Zielsetzung , als "Mittelstandsvereinigung" die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Augenoptiker gegenüber Großbetrieben und großbetrieblichen Unternehmensformen in Bezug auf die C. -Brillenfassungen und -Sonnenbrillen zu stärken. Dazu sollen Werbe- und Preisempfehlungen an die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" ausgesprochen werden. Der "C. -Partner-Club" erfüllt jedenfalls die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche ist er rechts- und parteifähig (BGHZ 146, 341) und kann Mitglied eines Vereins sein (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III; MünchKomm.BGB /Reuter, 4. Aufl., § 38 Rdn. 23; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rdn. 5; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 32 Rdn. 33; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 60 II 1a, S. 1773). Gegen die Wirksamkeit des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kläger bestehen keine Bedenken. Aus den im Wege des Freibeweises (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628, m.w.N.) verwertbaren Bekundungen des für die organisatorische Betreuung des "C. -Partner-Clubs" zuständigen Verkaufsleiters M. der C. GmbH, die dieser als Zeu- ge in anderen Verfahren gemacht hat, ergibt sich, dass der "C. -PartnerClub" Mitglied des Klägers ist und der Kläger die wettbewerbsrechtlichen Interessen sämtlicher "C. -Partner" vertritt. Auf die Frage, ob ein Beitrittsmangel vorliegt, weil die Beitrittserklärung des "C. -Partner-Clubs" möglicherweise von einer nicht vertretungsberechtigten Person abgegeben worden ist, kommt es nicht an. Die Voraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine erhebliche Zahl von Unternehmern dem klagenden Verband angehören muss, wäre selbst dann erfüllt, wenn wegen fehlerhafter vertragsgemäßer Grundlage nach dem Vorbild der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft lediglich eine faktische Mitgliedschaft (vgl. dazu MünchKomm.BGB/ Reuter aaO Rdn. 58; K. Schmidt aaO § 6 V 1, S. 160 ff., m.w.N.) begründet worden sein sollte. Es ist nicht erforderlich, dass der "C. -Partner-Club" als ein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft

III).


18
b) Nach der unter der Überschrift "Wettbewerbsverein" stehenden Regelung der Satzung des "C. -Partner-Clubs" wird mit der Unterzeichnung der "C. -Partner-Club-Vereinbarung" zugleich die Mitgliedschaft in einem seriösen Wettbewerbsverein begründet, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Dies ist aufgrund des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kläger eine Mitgliedschaft bei diesem. Nach der Nummer 2 der genannten Satzungsbestimmung überprüft der Kläger auf Wunsch die Anzeigenwerbung der "C. -Partner-Club-Mitglieder" unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Ebenso prüft er nach der Nummer 3 dieser Satzungsregelung, ob die Anzeigen der Wettbewerber unlauter sind, mahnt gegebenenfalls Wettbewerber ab und leitet gerichtliche Schritte gegen sie ein.
19
Damit ist auch das Erfordernis erfüllt, dass in den Fällen, in denen sich der klagende Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens stützt, feststehen muss, dass die Mitbewerber mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den klagenden Verband , dem sie über die Mitgliedschaft in ihrem Verband angehören, einverstanden sind (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.).
20
c) Für die Annahme, dass die Mitgliedschaft des "C. -Partner-Clubs" nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der "C. -Partner-Club" mit seinem Beitritt zum Kläger nicht den Zweck verfolgte , die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen der eigenen Mitglieder zu fördern. Auf die Frage, welches Stimmrecht dem "C. -PartnerClub" und seinen Mitgliedern nach der Satzung des Klägers eingeräumt ist, kommt es daher nicht an.
21
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch unter Einbeziehung der Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" zu prüfen haben, ob der Kläger die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. erfüllt, und gegebenenfalls Feststellungen zu der beanstandeten Wettbewerbshandlung zu treffen haben.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 119/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2003 - 20 U 92/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 223/10 Verkündet am:
17. August 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.
Von den im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und den dort angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte zu 1 5/6. Die in der Revisionsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die Beklagte zu 1 behält ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf sich.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Ende 2008 gegründete GIG - Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. Er nimmt die Beklagte zu 1, die staatliche Lottogesellschaft von Rheinland-Pfalz, und deren Geschäftsführer, den Beklag- ten zu 2, wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen in Anspruch.
2
Die Verbandssatzung des Klägers enthält in § 3 folgende Zweckbestimmung : 1. Der Verein fördert insbesondere im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UKlaG die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbereich des Geschicklichkeits-, Gewinn- und Glücksspielwesens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der "Vereinsinteressenbereich" ) betätigen und/oder betätigen wollen, unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Insbesondere hat der Verein den Zweck und die Aufgaben, im Vereinsinteressenbereich:
a) den lauteren Wettbewerb in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu fördern, auf faire gesetzliche Rahmenbedingungen für eine freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere seiner Mitglieder , hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen gegebenenfalls zu erhalten sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher und unternehmerischer Grundfreiheitsrechte politisch und rechtlich entgegenzuwirken;
b) das Marktverhalten von Marktteilnehmern zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren; …
c) den unlauteren, leistungswidrigen Wettbewerb in allen Erscheinungs- formen … im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen ; …
3
Der Kläger hat behauptet, eine damals 17-jährige Schülerin habe am 4. April 2009 in zwei Lotto-Annahmestellen der Beklagten jeweils unproblematisch ein Rubbellos erwerben können.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt , den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen hilfsweise den Beklagten aufzugeben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Hauptantrag gegen die Beklagte zu 1 beschränkt auf den Verkauf von Rubellosen stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision, seinem Antrag im Umfang der berufungsgerichtlichen Verurteilung der Beklagten zu 1 auch gegenüber dem Beklagten zu 2 stattzugeben. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und teilweise begründet gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Der Kläger sei auch klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Ihm gehörten jedenfalls sieben Mitglieder an, die in Rheinland-Pfalz über eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung verfügten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zudem fest, dass der Kläger nach seiner finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in der Lage sei.
8
Der Kläger handele auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Es stehe einem Verband wie einem einzelnen Gewerbetreibenden frei, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben wolle. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs komme nur bei sachfremden Erwägungen in Betracht. Nach dem Vorbringen der Beklagten sei aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der sich nur dagegen wende, dass staatliche Lottogesellschaften gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger am Glücksspiel verstießen, gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde. Unerheblich sei, ob sich Mitglieder des Klägers in anderer Weise wettbewerbswidrig verhielten.
9
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass am 4. April 2009 zwei Lottoannahmestellen der Beklagten zu 1 in Rheinland-Pfalz durch Verkauf von Rubbellosen gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger am Glücksspiel verstoßen hätten. Die Beklagte zu 1 hafte für diese Wettbewerbsverstöße ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 UWG. Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei aber auf den Verkauf von Rubbellosen beschränkt. Die anderen von der Beklagten zu 1 angebotenen Glücksspiele unterlägen anderen Spielregeln und seien deshalb nicht gleichartig mit Rubbellosen. Umstände, die eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich aller angebotenen Glücksspiele rechtfertigten, habe der Kläger nicht dargelegt.
10
Gegenüber dem Beklagten zu 2 sei die Klage unbegründet, weil er die im Rahmen der alltäglichen Geschäftstätigkeit der Lottoannahmestellen begangenen Wettbewerbsverstöße nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen.

11
Der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Es fehle an einem fortdauernden Störungszustand, der den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Leistungsanspruch rechtfertige.
12
II. Die Revision, mit der sich die Beklagte zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wendet, hat keinen Erfolg.
13
1. Die Klage ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - zulässig.
14
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an die Verbandsklagebefugnis hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur erfüllt. Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Das kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06, GRUR 2009, 692 Rn. 12 = WRP 2009, 811 - Sammelmitgliedschaft VI, mwN). Insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - der Marktzutritt rechtlich oder tatsächlich stark beschränkt ist, dürfen nur geringe Anforderungen an die repräsentative Mitgliederzahl gestellt werden. Andernfalls würde die wettbewerbliche Kontrolle marktstarker Unternehmen oder Oligopole unangemessen beschränkt.
15
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger sieben Mitglieder angehören, die eine Erlaubnis als gewerbliche Spielvermittler in RheinlandPfalz erhalten haben. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier maßgeblichen Marktes reichen diese Mitglieder aus, um im Freibeweis festzustellen , dass es dem Kläger bei der Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH, GRUR 2009, 692 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI).
16
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen ist, dass die übrigen Mitglieder des Klägers eine schlechthin verbotene Glücksspieltätigkeit ausüben könnten, was möglicherweise ihrer Berücksichtigung als Mitbewerber der Beklagten (§ 2 Nr. 3 UWG) oder Unternehmen, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), entgegenstehen würde (ebenfalls offengelassen in BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - I ZR 59/02, GRUR 2005, 176 = WRP 2005, 94 - Nur bei Lotto).
17
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger nach seiner finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
18
aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat angenommen, dass der Kläger zu jener Zeit über liquide Mittel in Höhe von etwa 380.000 € verfügte. Dass diese finanzielle Ausstattung den Kläger in die Lage versetzt, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen tatsächlich wahrzunehmen , kann bei den insoweit üblichen Gegenstandswerten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Darauf, ob eine rechtsverbindliche Nachschusspflicht der Mitglieder zugunsten des Klägers besteht, kommt es danach nicht mehr an.
19
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Kläger 23 Wettbewerbsverfahren gleichzeitig geführt hat. Eventuelle Kostenbelastungen aus einem Prozessverlust dieser Verfahren sind weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt gleichzeitig zu erwarten. Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etwaige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss. Eine solche Anforderung würde die Möglichkeit kleinerer Verbände, deren Mitglieder sich beispielsweise aus mittelständischen Unternehmen rekrutieren, zur Prozessführung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränken, obwohl solchen Verbänden gerade auf oligopolistischen Märkten eine wichtige Funktion für die Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs zukommen kann. Das Erfordernis einer am theoretischen Gesamtkostenrisiko ausgerichteten Finanzausstattung könnte zudem die Bildung neuer Verbände behindern und so zu einer Verfestigung bestehender Verbandsstrukturen führen, die letztlich in Widerspruch zu der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) geraten könnte.
20
cc) Allerdings reicht es nicht aus, wenn die finanzielle Ausstattung eines Verbands zwar jeweils die Kosten des gerade zu entscheidenden Verfahrens abdeckte, dabei aber gänzlich unberücksichtigt bliebe, dass der Verband gleichzeitig eine Vielzahl anderer Verfahren führt, aus denen sich für ihn Kostenbelastungen ergeben können. Legt der Verband aber eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.
21
c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage nach § 8 Abs. 4 UWG verneint.
22
aa) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner vom Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).
23
bb) Allerdings können besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, im Einzelfall eine andere Beurteilung nahelegen. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
24
(1) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Verband, der auch eindeutige Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder nicht verfolgt, stets rechtsmissbräuchlich handelt.
25
(2) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, in diesem Sinne etwa auch Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 292; MünchKomm.UWG/ Fritzsche, § 8 Rn. 472; Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., § 20 Rn. 25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 59). Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften).
26
(3) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei lassen sich allerdings bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil die vom Kläger angegriffenen staatlichen Lottogesellschaften von der Mitgliedschaft beim Kläger kraft Verbandssatzung ausgeschlossen sind.
27
Andererseits kann sich eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband aus der Natur der Sache ergeben, wenn sie schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt. In einem solchen Fall ist ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Unbedenklich wäre es beispielsweise, wenn der satzungsgemäße Zweck eines Verbandes mittelständischer Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes auf die Abwehr unlauteren Wettbewerbs durch Großbetriebe dieser Branche gerichtet wäre oder wenn ein Verband forschender Pharmaunternehmen sich seinem Satzungszweck entsprechend gegen unlautere Praktiken der Generikahersteller wendete.
28
(4) Der Kläger ist ein Verband, bei dem eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder schon aus dem Verbandszweck folgt. Aus § 3 seiner Satzung ergibt sich deutlich, dass er ausschließlich die Förderung der Interessen privater Gewerbetreibender im Glücksspielwesen bezweckt und dazu den lauteren Wettbewerb fördern und das Marktverhalten von Marktteilnehmern beobachten will. Die staatlichen Lottogesellschaften sowie Unternehmen des Glücksspielwesens mit unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Zweck des Klägers ist danach satzungsgemäß darauf ausgerichtet, die Interessen der privaten Glücksspielwirtschaft gegenüber den etablierten staatlichen Anbietern zu schützen. Dann ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich - auch dauerhaft - auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der staatlichen Lottogesellschaften beschränkt.
29
(5) Anders als die Revision meint, kann auch keine Rede davon sein, dass bei einer weiteren Duldung des Verhaltens des Klägers dem unerlaubten Veranstalten von Glücksspielen (§ 284 StGB) Vorschub geleistet würde. Zwischen wettbewerbsrechtlichen Klagen des Klägers gegen staatliche Lottogesellschaften einerseits und möglichen Rechtsverstößen seiner Mitglieder andererseits besteht kein Zusammenhang. Insbesondere werden die Möglichkeiten der Lottogesellschaften, anderer Marktteilnehmer oder der Behörden nicht beeinträchtigt , gegen Rechtsverstöße von Mitgliedern des Klägers vorzugehen.
30
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Lottoannahmestellen der Beklagten zu 1 gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen durch Verkauf von Rubbellosen in den beiden vom Kläger konkret beanstandeten Fällen festgestellt und die Haftung der Beklagten zu 1 für diese Verstöße bejaht. Die Revision erhebt dagegen auch keine Rügen. Die Revision der Beklagten zu 1 ist somit zurückzuweisen.
31
III. Die Anschlussrevision, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg.
32
Ein Geschäftsführer haftet für das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft dann, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst veranlasst oder aber gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 47 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder). Diese Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2 hat der Kläger nicht dargelegt.
33
Soweit der Kläger dafür, dass Verstöße gegen die Minderjährigenschutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags für die Beklagte zu 1 ein "dauerhaftes und wiederkehrendes Problem seien", auf Urteile der Landgerichte Köln und Dortmund verweist, betrafen diese nicht die Beklagten, sondern die Westdeutsche Lotterie. Der unter dem Titel "Lottoanbieter lassen Kinder wetten" erschienene Artikel des Nachrichtenmagazins FOCUS aus dem Jahr 2008 verhält sich nicht über die Beklagten. Soweit die Beklagte zu 1 nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom Januar 2009 in einigen Annahmestellen Automaten aufgestellt hatte, an denen auch Minderjährige Rubbellose ziehen konnten, hat sie diese Automaten schon vor Verkündung dieses Urteils entfernt. Die "MysteryShopping -Studie", auf die der Kläger weiter Bezug nimmt und nach der Minderjährige in einer erheblichen Zahl von Fällen auch in Rheinland-Pfalz Lose und Lotteriescheine erwerben konnten, wurde in Form von Testbesuchen zwischen dem 2. und 14. März 2009 durchgeführt. Unabhängig von den seitens der Beklagten gegen diese Studie geltend gemachten Bedenken konnte vom Beklagten zu 2 jedenfalls nicht erwartet werden, schon bis zum 4. April 2009, dem Tag der für den Streitfall maßgeblichen Testbesuche, neue wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung des Minderjährigenschutzes an allen Lotterieannahmestellen in Rheinland-Pfalz umzusetzen. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung des Innenministeriums Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009, nach der der Beklagten zu 1 ab sofort erlaubt wurde, minderjährige Testkäufer zur Überprüfung des Jugendschutzes in Lotto-Annahmestellen einzusetzen, zeigt aber, dass die Beklagten selbst wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger am öffentlichen Glücksspiel eingeleitet hatten.
34
Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers eine Haftung des Beklagten zu 2 sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags verneinen.
35
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2010 - 4 HKO 121/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.12.2010 - 9 U 258/10 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 197/06 Verkündet am:
23. Oktober 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sammelmitgliedschaft VI

a) Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die
Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob
es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung
mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig
sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit
des beklagten Unternehmens bestimmt.

b) Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezogen
auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein
missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann,
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach
Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen
Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (im Anschluss an
BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996,
1034 - Preisrätselgewinnauslobung III).
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:



1
Die Beklagte betreibt in Velbert einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte. Sie warb zusammen mit zum selben Konzern gehörenden Märkten in Duisburg, Essen und Mülheim an der Ruhr am 30. Januar 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen Camcorder. Der Kläger, der Verband Wirt- schaft im Wettbewerb, Düsseldorf, hält diese Anzeige für wettbewerbswidrig, weil das Gerät nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet war.
2
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers verneint und die Klage abgewiesen. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben, weil die Gesellschafter der R. KG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Beurteilung der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu berücksichtigen seien (BGH, Urt. v. 18.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2007, 610 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft IV).
3
Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Klage erneut als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis erneut verneint, weil dem Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Wegen der Reichweite der beanstandeten Werbung seien in den räumlich relevanten Markt neben Velbert und Umgebung auch der Raum Wuppertal sowie, weil die Beklagte mit der Gemeinschaftswerbung auch Beihilfe zur wettbewerbswidrigen Werbung ihrer Schwestergesellschaften leiste, die Umgebung von Duisburg, Mülheim an der Ruhr und Essen einzubeziehen. Sachlich sei der Markt auf die Branche der Unterhaltungselektronik (insbesondere Foto, Film) beschränkt. Auf dem so abgegrenzten Markt vertrete der Kläger auch unter Einbeziehung der Gesellschafter der R. KG lediglich die Interessen von 21 Unternehmen. Angesichts der Fläche und der erheblichen Bevölkerungszahl des fraglichen Raums, die auf eine Vielzahl von Betrieben in der relevanten Branche schließen lasse, sei diese Anzahl von Unternehmen für sich allein zur Bejahung der Klagebefugnis zu gering. Zur Bedeutung und zum Umsatz seiner mittelbaren und unmittelbaren Mitglieder habe der Kläger nichts ausgeführt.
6
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Kriterium der "erheblichen Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.), fehlerhaft ausgelegt.
7
1. Den sachlich relevanten Markt hat das Berufungsgericht zwar zutreffend auf die Branche der Unterhaltungselektronik (insbesondere Foto, Film) beschränkt. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts hält aber revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit es die Umgebung von Duisburg , Mülheim an der Ruhr und Essen einbezogen hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte den beworbenen Camcorder auch in der Umgebung von Duisburg, Mülheim an der Ruhr und Essen und damit in Gebieten absetzen konnte, in denen die anderen an der beanstandeten Werbung beteiligten M. -Märkte ansässig sind.

8
Der Kläger wendet sich nur gegen die Werbung der Beklagten, die ihren Fachmarkt in Velbert betreibt. Zur Bestimmung des für die Prüfung der Klagebefugnis räumlich relevanten Marktes kommt es allein auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - OrientTeppichmuster ; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner). Das Berufungsgericht hat - von den Parteien unbeanstandet - angenommen, dass ein Interessent, der sich für den Besuch eines M. -Marktes entscheide, im Allgemeinen den nächstgelegenen Markt aufsuchen werde und dass es jedenfalls hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der beanstandeten Werbung gewesen seien, keinen nennenswerten Wettbewerb unter den verschiedenen M. -Märkten gebe, wenn diese Waren - wie im Streitfall - von den in der Anzeige genannten Märkten zum selben Preis beworben würden; ein etwa in der Nähe des M. -Marktes Duisburg wohnender Verbraucher werde sich daher nicht zu der Beklagten begeben. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
9
Für die Prüfung der Klagebefugnis ist unerheblich, ob sich an der beanstandeten Werbung auch in anderen räumlich relevanten Märkten tätige Unternehmen beteiligen. Eine an sich bestehende Klagebefugnis kann nicht deshalb entfallen, weil das wettbewerbswidrig werbende Unternehmen die Werbung gemeinsam mit in anderen räumlich relevanten Märkten tätigen Unternehmen durchführt. Das werbende Unternehmen hätte es sonst in der Hand, die Klagebefugnis von Verbänden durch Gemeinschaftswerbung zu beseitigen, obwohl die durch seine Werbung eintretende Beeinträchtigung wettbewerblich geschützter Interessen nicht davon abhängt, ob eine individuelle oder eine Gemeinschaftswerbung vorliegt.

10
Demgegenüber konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung den Wuppertaler Bereich, aus dem kein M. -Markt an der Gemeinschaftswerbung teilgenommen hat, in den räumlich relevanten Markt einbeziehen.
11
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verfügt der Kläger nach seinem Vortrag im Raum Velbert/Wuppertal über eine für die Klagebefugnis ausreichende Zahl von Mitgliedern. Der Kläger hat danach in diesem relevanten Raum ein unmittelbares Mitglied und - vermittelt über die R. KG - acht mittelbare Mitglieder. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass diese Gesamtzahl von neun Mitgliedern angesichts der hohen Gesamtbevölkerungszahl des fraglichen Gebiets und der daraus zu schließenden Anzahl von Betrieben nicht für die Klagebefugnis ausreiche.
12
Erheblich i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Wie der Senat nach Erlass des zweiten Berufungsurteils klargestellt hat, kann dies auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH, Urt. v. 1.3.2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Tz. 15 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung ; Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Tz. 18 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht entscheidend an (BGH GRUR 2007, 809 Tz. 15 - Krankenhauswerbung). Dies er- gibt sich schon daraus, dass andernfalls die Klagebefugnis von Verbänden auf oligopolistischen Märkten unangemessen eingeschränkt würde. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gesamtzahl der in der Branche tätigen Unternehmen und deren Marktbedeutung daher nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso wenig brauchte der Kläger zu Bedeutung und Umsatz seiner (mittelbaren oder unmittelbaren) Mitglieder vorzutragen. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung

III).


13
Nach diesen Grundsätzen kann die Klagebefugnis des Klägers, dem - unmittelbar oder mittelbar - acht oder neun auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt tätige Mitglieder angehören, nicht verneint werden.
14
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Verbandsklagebefugnis muss sowohl im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung als auch bei der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegeben sein. Sollte sich der Vortrag des Klägers zu seinen Mitgliedern als richtig erweisen, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die beanstandete Werbung der Beklagten irreführend ist.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 61/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2006 - I-20 U 171/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 218/03 Verkündet am:
16. November 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sammelmitgliedschaft V
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an,
über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare -
Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband
Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen
mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch
schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch
seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder
beauftragen durfte.
BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Schaffert und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Einzelhandel mit Elektround Fotoartikeln sowie Computern aller Art. Sie warb in einer Beilage der Tageszeitung "R. vom " 28. November 2001 unter der Abbildung eines Navigationsgeräts ("BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149") und eines CD-Wechslers ("COMPACT DISC CHANGER") mit einem herausgestellten Preis von 1.599 DM. Zu diesem Preis gab sie jedoch nur das Navigationsgerät ohne den CD-Wechsler ab.
2
Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auffassung , die Werbung sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck vermittle, die Beklagte verkaufe die beiden abgebildeten Geräte zusammen zu dem blickfangmäßig herausgestellten Preis. Er verlangt von der Beklagten Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 148,28 €.
3
Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen/- beilagen wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben und geschehen in "R. " vom 28. November 2001 mit einem blickfangmäßig herausgestellten konkreten Preis unter der Abbildung eines "BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149" mit einem "COMPACT DISC CHANGER" zu werben, wenn sie zu dem genannten Preis nur den "BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS" ohne den "COMPACT DISC CHANGER" abgibt; [Es folgt die Abbildung der Werbeanzeige.] 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148,28 € nebst Zinsen zu zahlen.
4
Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die beanstandete Werbung irreführend ist. Sie ist jedoch der Ansicht, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er nicht über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfüge, die zu ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stünden.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die Klagebefugnis ergebe sich nicht bereits daraus, dass der Kläger durch § 1 Nr. 9 der Unterlassungsklagenverordnung (UKlaV) vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) als Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 5 UKlaG anerkannt sei.
8
Der Kläger sei auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klagebefugt , weil ihm keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Werbung für ein bestimmtes Produkt angegriffen werde, sei dabei nicht auf das Gesamtsortiment des in Anspruch Genommenen, sondern grundsätzlich auf die betreffenden Waren abzustellen. Eine andere Beurteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn damit zu rechnen sei, dass durch die unlautere Werbung angelockte Kunden auch ihren Bedarf an anderen Waren decken würden. Dies sei hier jedoch nicht anzunehmen, weil die Beklagte vorwiegend langlebige Produkte vertreibe , bei denen ein Spontankauf unwahrscheinlich sei. Daher sei der Wettbewerb nur bei Navigationsgeräten und CD-Wechslern gestört.
9
Zugunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass der räumliche Markt nicht auf D. beschränkt sei, sondern auch umliegende Orte erfasse. Auch dann seien aber allenfalls fünf Unternehmen als von der Werbung betroffene Wettbewerber anzusehen. Da deren Marktstärke unbekannt sei, genüge dies nicht, um die Klagebefugnis des Klägers zu begründen.
10
Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er - vermittelt durch ihm als Mitglieder angehörende Verbände - eine genügende Anzahl mittelbarer Mitglieder habe, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur Gewerbetreibende , die in der vermittelnden Organisation als Mitglieder - mit mitgliedschaftlichen Rechten - organisiert seien und diese damit beauftragt hätten, ihre gewerblichen Interessen wahrzunehmen. Die vermittelnde Organisation müsse zudem ihrerseits Mitglied des Klägers mit entsprechenden Rechten sein. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die vom Kläger benannten Organisationen beim Kläger mitgliedschaftliche Rechte, insbesondere Stimmrechte, hätten. Jedenfalls seien aber die mittelbaren Mitglieder und die Organisationen, denen sie angehörten, nicht auf dem relevanten Markt tätig.
11
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klagebefugnis des Klägers nicht bereits daraus folgt, dass er zu den in § 1 UKlaV aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Tz 15 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV).
13
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klagebefugt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
14
a) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dementsprechend muss der Verband nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine Klagebefugnis muss vielmehr auch noch im Revisionsverfahren fortbestehen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Tz 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, m.w.N.). Das Revisionsgericht hat vielmehr in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. - zur gewillkürten Prozessstandschaft - BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738, 739; vgl. weiter - zur passiven Prozessführungsbefugnis - Urt. v. 18.3.1998 - VIII ZR 327/96, WM 1998, 1641, 1642 = ZIP 1998, 930).
15
b) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006, 873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.).
16
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger allenfalls fünf unmittelbare Mitglieder besitzt, die auf demselben Markt wie die Beklagte Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben. Seine Beurteilung, dass der Kläger durch die Benennung dieser Mitglieder die Voraussetzungen für seine Klagebefugnis nicht dargetan hat, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
17
(1) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen , dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen , wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV). Das ist im vorliegenden Fall nur die Werbung für ein Navigationsgerät und einen CD-Wechsler, nicht auch die Werbung für andere Artikel aus dem Sortiment der Beklagten, die in derselben Zeitungsbeilage wie die beanstandete Werbung abgedruckt war. Danach ist hier maßgeblich, ob der Kläger eine genügende Zahl von Mitgliedern hat, die Wettbewerber der Beklagten in der Branche der Unterhaltungselektronik sind oder in dem Branchenbereich , dem Navigationsgeräte für Endverbraucher angehören.
18
(2) Die in diesem Sinn als Wettbewerber der Beklagten in Betracht kommenden fünf unmittelbaren Mitglieder des Klägers können nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als erhebliche Zahl von Unternehmern im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499 = WRP 1998, 177 - Fachliche Empfehlung III; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251, 252 = WRP 2004, 348 - Hamburger Auktionatoren, m.w.N.). Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung). Der Kläger hat jedoch insoweit nicht hinreichend vorgetragen.
19
bb) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Klagebefugnis des Klägers zu Recht nicht darauf abgestellt, ob ihm die Organisationen D. Einkaufsgesellschaft , E. Großeinkauf eG, C. -Club und V. GmbH & Co. KG (mittelbare) Mitglieder vermitteln. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitglieder dieser Organisationen Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte auf demselben Markt vertreiben.
20
cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts sind jedoch bei der Prüfung der Klagebefugnis die Mitglieder der dem Kläger angehörenden R. FOTO KG, der P. FOTO KG (im Folgenden: R. FOTO KG bzw. P. FOTO KG), des B. - Mittelstandskreises sowie des Landesinnungsverbands Informationstechniker -Handwerk N. zu berücksichtigen, soweit sie Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) auf demselben Markt vertreiben.
21
(1) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Klagebefugnis eines Verbands grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitgliedschaft II; BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sammelmitgliedschaft IV). Davon kann - wie nachstehend dargelegt wird - bei den genannten Organisationen ausgegangen werden. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn - was hier nicht der Fall ist - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (vgl. BGH GRUR 2006, 873 Tz 20 - Brillenwerbung). Nicht erforderlich ist es, dass die unmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).
22
(2) Die R. FOTO KG ist befugt, wettbewerbsrechtliche Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Nach der Präambel des R. FOTO-Fachgeschäfts -Vertrages hat sich die R. FOTO KG als "Handelsgruppe mittelständischer Foto-Einzelhandelsgeschäfte, insbesondere auf dem Gebiet 'Foto - Film - Video - Audio - elektronische Datenverarbeitung - Informati- ons- und Kommunikationstechnik'," zum Ziel gesetzt, "mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine leistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Geschäftsgebiet auszugleichen". Einer derartigen Zielsetzung ist das Einverständnis der einzelnen Gesellschafter der R. FOTO KG zu entnehmen, dass der von ihr beauftragte Kläger durch die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen ihre Interessen wahrnimmt (so schon BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sammelmitgliedschaft IV). Gleiches gilt für die P. FOTO KG, die mit ihren Mitgliedern entsprechende Verträge geschlossen hat.
23
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass keine Mitglieder der R. FOTO KG oder der P. FOTO KG auf dem relevanten Markt tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie das Berufungsgericht meint - bei den angeschlossenen Unternehmen durchweg um Foto- und Videogeschäfte handeln sollte. Derartige Geschäfte vertreiben Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, dem auch der beworbene CD-Wechsler zuzurechnen ist.
24
(3) Bei der Prüfung der Klagebefugnis sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises zu berücksichtigen, die - wie der Kläger vorträgt - neben "Weißer Ware" auch Waren der Unterhaltungselektronik auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte vertreiben. Nach § 2 seiner Satzung hat der B. -Mittelstandskreis "das Ziel, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler zu stärken, insbesondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen , und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt der elektronischen Hausgeräte ('Weiße Ware') zu verbessern". Dies schließt ein, dass der B. -Mittelstandskreis die Interessen seiner Mitglieder auch dann geltend machen soll, wenn ein Mitbewerber, der "Weiße Ware" vertreibt , Waren der Unterhaltungselektronik wettbewerbswidrig bewirbt (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 689 - Sammelmitgliedschaft III).
25
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können bei der Prüfung der Klagebefugnis auch die dem Landesinnungsverband Informationstechniker -Handwerk N. angehörenden Unternehmer berücksichtigt werden, soweit sie Waren der Unterhaltungselektronik auf dem relevanten Markt vertreiben. Nach § 82 Abs. 1 i.V. mit § 54 Abs. 4 HwO kann der Landesinnungsverband die wirtschaftlichen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Dementsprechend ist er befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 306/90, GRUR 1993, 397, 398 = WRP 1993, 178 - Trockenbau; Honig , HwO, 3. Auflage, § 82 Rdn. 1). Diese Befugnis ist nicht auf Wettbewerbshandlungen beschränkt, die die Geschäftstätigkeit der Mitglieder als Handwerker beeinträchtigen. Handwerksbetriebe vertreiben vielfach Waren, die mit ihren Werkleistungen in Zusammenhang stehen. Dies gilt nach der Lebenserfahrung auch im Bereich der Radio- und Fernsehtechnik.
26
(5) Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen dem Kläger nur beigetreten sind, um künstlich die Voraussetzungen der Klagebefugnis zu schaffen. Dem Umstand, dass der Kläger die Höhe der Jahresbeiträge für Sammelmitglieder nicht offen legt, kann nichts anderes entnommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft

III).


27
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Einbeziehung der Mitglieder des B. -Mittelstandskreises , der R. FOTO KG, der P. FOTO KG und des Landesinnungsverbands Informationstechniker-Handwerk N. erneut zu prüfen haben, ob dem Kläger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben räumlichen Markt anbieten. Die Parteien werden im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen. Dies gilt auch für das - bestrittene - neue Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren, Mitglieder der R. FOTO KG und des B. -Mittelstandskreises seien auf dem örtlich relevanten Markt auch bei dem Vertrieb von Navigationsgeräten Wettbewerber der Beklagten.
Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2002 - 12 O 204/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2003 - 20 U 24/03 -

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 190/10 Verkündet am:
21. Dezember 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Neue Personenkraftwagen
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 PkwEnVKV
ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt,
dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert
werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung
des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler
ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer an, ist im Allgemeinen
davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs
erworben hat.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahr- zeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" vorsieht , enthielt die Anzeige nicht.
2
Der Kläger, der Verband sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
3
Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht , bei dem im Internet angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet mit der Angabe der Motorleistung/ Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben , 1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen CO -Emissio-

2

nen im kombinierten Testzyklus anzugeben; 2. ohne den Hinweis aufzunehmen: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO -Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leit-

2

faden für den Kraftstoffverbrauch und die CO -Emissionen neuer Personen-

2

kraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder die direkte Verknüpfung zu
der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist" sofern dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben.
6
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 9 U 518/10, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verneint. Dazu hat es ausgeführt:
8
Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung handele es sich zwar um gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verpflichtet gewesen, in die beanstandete Internet-Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gewesen sei. Das angebotene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen. Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wordensei (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
10
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
11
a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht kommenden Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV wiederhole.
12
b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben , in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Ver- bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2010, 751 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
13
c) Der Bestimmtheit des Verbotsantrags steht hier nicht die in ihm enthaltene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch Bezugnahme auf die ihm beigefügte Anlage K 2 allein auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall ­ durch einen Konditionalsatz ("sofern dies geschieht wie …") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret beanstandete Werbung sein soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
14
Als neue Personenkraftwagen werden danach nur solche Fahrzeuge erfasst , die der - nicht auslegungsbedürftigen - Beschreibung in der Werbeanzeige (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500 km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
15
2. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 15 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6a und 6b; Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rn. 24). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
16
3. Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder).
17
4. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 und 4 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 1 PkW-EnVKV begründet.
18
a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Pkw nicht um einen "neu- en Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt habe. Es hat angenommen, ein Vorführwagen, der bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei, müssten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden, dass die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die Richtlinie 1999/94/EG in nationales Recht umgesetzt hätten. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Dies bedeute für das deutsche Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Auslegung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, könne nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den Neuheitsbegriff der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung nicht zu diesem Ergebnis.
19
b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20
aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II, mwN).
21
Beruht das nationale Recht - wie im Streitfall - auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus - und aus Art. 288 AEUV - ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. I-2006, 6057 Rn. 108 = NJW 2006, 2465 - Adeneler; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 17 = WRP 2011, 1615 - PROTI; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 3.13).
22
bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
23
Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten , aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
24
cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflichtigen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und - in geringem Umfang - im Straßenverkehr genutzt worden ist.
25
c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5).
26
5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/EG bestehen (vgl., EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen Personenkraftwagen". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände heranzuziehen sind, zu denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen.
27
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 -

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.