Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2011 - I ZR 190/10

bei uns veröffentlicht am21.12.2011
vorgehend
Landgericht Mainz, 10 HKO 80/09, 30.03.2010
Oberlandesgericht Koblenz, 9 U 518/10, 13.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 190/10 Verkündet am:
21. Dezember 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Neue Personenkraftwagen
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 PkwEnVKV
ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt,
dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert
werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung
des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler
ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer an, ist im Allgemeinen
davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs
erworben hat.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahr- zeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" vorsieht , enthielt die Anzeige nicht.
2
Der Kläger, der Verband sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
3
Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht , bei dem im Internet angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet mit der Angabe der Motorleistung/ Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben , 1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen CO -Emissio-

2

nen im kombinierten Testzyklus anzugeben; 2. ohne den Hinweis aufzunehmen: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO -Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leit-

2

faden für den Kraftstoffverbrauch und die CO -Emissionen neuer Personen-

2

kraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder die direkte Verknüpfung zu
der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist" sofern dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben.
6
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 9 U 518/10, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verneint. Dazu hat es ausgeführt:
8
Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung handele es sich zwar um gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verpflichtet gewesen, in die beanstandete Internet-Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gewesen sei. Das angebotene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen. Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wordensei (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
10
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
11
a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht kommenden Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV wiederhole.
12
b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben , in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Ver- bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2010, 751 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
13
c) Der Bestimmtheit des Verbotsantrags steht hier nicht die in ihm enthaltene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch Bezugnahme auf die ihm beigefügte Anlage K 2 allein auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall ­ durch einen Konditionalsatz ("sofern dies geschieht wie …") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret beanstandete Werbung sein soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
14
Als neue Personenkraftwagen werden danach nur solche Fahrzeuge erfasst , die der - nicht auslegungsbedürftigen - Beschreibung in der Werbeanzeige (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500 km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
15
2. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 15 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6a und 6b; Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rn. 24). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
16
3. Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder).
17
4. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 und 4 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 1 Pkw-EnVKV begründet.
18
a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Pkw nicht um einen "neu- en Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt habe. Es hat angenommen, ein Vorführwagen, der bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei, müssten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden, dass die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die Richtlinie 1999/94/EG in nationales Recht umgesetzt hätten. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Dies bedeute für das deutsche Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Auslegung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, könne nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den Neuheitsbegriff der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung nicht zu diesem Ergebnis.
19
b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20
aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II, mwN).
21
Beruht das nationale Recht - wie im Streitfall - auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus - und aus Art. 288 AEUV - ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. I-2006, 6057 Rn. 108 = NJW 2006, 2465 - Adeneler; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 17 = WRP 2011, 1615 - PROTI; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 3.13).
22
bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
23
Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten , aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
24
cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflichtigen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und - in geringem Umfang - im Straßenverkehr genutzt worden ist.
25
c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5).
26
5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/EG bestehen (vgl., EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen Personenkraftwagen". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände heranzuziehen sind, zu denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen.
27
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2011 - I ZR 190/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2008 - I ZR 4/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 4/06 Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Millione

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 99/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/08 Verkündet am: 29. April 2010 Führinger Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 202/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/07 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - VIII ZR 61/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 61/09 Verkündet am: 15. September 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 13. Okt. 2010 - 9 U 518/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2010

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläg
18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2011 - I ZR 190/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - I ZR 180/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 180/12 Verkündet am: 18. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2013 - VIII ZR 131/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 131/12 Verkündet am: 5. Juni 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - I ZR 244/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 244/16 Verkündet am: 19. April 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Namensangabe BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - I ZR 221/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob die Beklagte dadurch einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, dass sie beim Verkauf eines Vorführwagens, der nur knapp 2 Monate lang zugelassen und erst 500 km weit gefahren war, Informationen und Hinweise nicht in ihre Verkaufsanzeige im Internet aufgenommen hat, die beim Verkauf von Neuwagen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004, BGBl. I 1037 (Pkw-EnVKV) erforderlich sind.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg – Az. 5155), zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Der Kläger ist gemäß § 1 Ziffer 4 Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002, Bundesgesetzblatt I 2565, als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz festgestellt (Anlage K1).

3

Die Beklagte ist Vertragshändlerin des Autoherstellers Peugeot und handelt mit Kraftfahrzeugen. Ihr Firmensitz ist in …[X].

4

Am 20. April 2009 bot die Beklagte auf der Internet-Verkaufsplattform www.mobile.de ein Fahrzeug „Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6“ zum Verkauf an, das beschrieben wurde als „Kombi, Vorführfahrzeug, …[X], HU 3/2012, Silber metallic, 80 kW (109 PS), Schaltgetriebe, ESP, Garantie, EZ 3/2009, 500 km, 17.490 EUR.“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO²-Emissionen wurden nicht gemacht.

5

Der Kläger erwirkte beim Landgericht Mainz eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (Beschluss vom 11. Mai 2009, Az. 10 HK O 55/09).

6

Der Kläger hat vorgetragen,

7

der angebotene Vorführwagen sei ein Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV. Gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV seien „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Demzufolge fielen auch sogenannte Tageszulassungen oder Vorführwagen unter den Begriff der „neuen Personenkraftwagen“, bei deren Verkauf gemäß §§ 1, 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV die Werte bezüglich des Kraftstoffverbrauchs und der CO²-Emissionen sowie der vorgeschriebene Hinweis immer anzugeben seien.

8

Viele Händler ließen Kraftfahrzeuge nur kurzfristig als Vorführwagen zu, um die Fahrzeuge kurz darauf mit hohen Preisnachlässen verkaufen zu können. Dies sei eine „besondere Form des Neuwagengeschäfts“. Dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall als Vorführwagen 500 km weit gefahren sei, sei als unwesentliche Zwischennutzung anzusehen. Bei einer Laufleistung von 500 km und einem ersten Verkaufsangebot nur knapp 2 Monate nach der Erstzulassung sei offensichtlich, dass das Fahrzeug von Anfang an habe weiterverkauft werden sollen.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, - Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

11

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Pkw im Internet mit der Angabe der Motorleistung/Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben,

12

1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte des offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben,

13

2. Ohne den Hinweis aufzunehmen:

14

„weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (…Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist…) unentgeltlich erhältlich ist;

15

sofern dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt vor,

19

der Kläger sei nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da ihm keine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglied angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie sie vertrieben.

20

Der in der Anzeige vom 20.4.2009 angebotene Pkw sei kein „neuer Personenkraftwagen“ i.S.v. § 2 Pkw-EnVKV. Neu seien nur Pkw, die noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden seien. Daher unterfielen dem Neuwagenbegriff zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen.

21

Sie habe den Pkw nicht zum Weiterverkauf, sondern als Vorführwagen erworben. Auf der Rechnung sei der Wagen als „Vfw“ (Vorführwagen) gekennzeichnet. Er sei im März und April 2009 auch als Vorführwagen sowie als Dienstwagen einer Mitarbeiterin genutzt worden. Eine Probefahrt mit einem Vorführwagen diene nicht dem Zweck, schnellstmöglich den Vorführwagen zu verkaufen, sondern dem Zweck, dem Kunden einen gleichartigen Neuwagen zu verkaufen. Die schnellstmögliche Weiterveräußerung des Fahrzeuges sei nicht geplant gewesen. Sie biete ihre Vorführwagen nie vor Ablauf von 33 Tagen nach der Erstzulassung zum Verkauf an. Angeboten worden sei von ihr in der Anzeige vom 20. April 2009 kein Neuwagen, sondern ein „junger Gebrauchtwagen“ auf den sich §§ 1 und 2 Pkw-EnVKV nicht bezögen.

22

§ 2 Pkw-EnVKV greife nicht schon wegen ihrer allgemeinen Absicht, den Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter verkaufen zu wollen. Die Anwendbarkeit von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei nicht nur dann ausgeschlossen, wenn eine anderweitige „betriebliche Dauernutzung“ beabsichtigt sei oder wenn ein „vorrangiger anderer Zweck als des Verkaufs“ gegeben sei. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei auch bei allen anderen Formen der beabsichtigten Nutzung, die nicht unmittelbar den Weiterverkauf zum Gegenstand hätten, nicht erfüllt.

23

Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in der Vorinstanz wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

24

Auf den Inhalt des Erkenntnisses wird Bezug genommen.

25

Gegen das ihr am 06. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Mai 2010 eingelegte und die nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag am 7. Juli 2010 begründete Berufung der Beklagten.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010, Az. 10 HK O 80/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Wegen des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 7. Juli 2010 (Bl. 134 ff. d.A.) der Berufungserwiderung vom 18. August 2010 (Bl. 171 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. August 2010 (Bl. 181 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

32

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Er ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so auch BGH WRP 82, 270; BGH WRP 82, 411; BGH WRP 1996, 1034).

33

Dem Kläger gehört ausweislich der vorgelegten namentlichen Mitgliederliste (Stand 4. September 2009, Anlage K12) eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Die Verkaufsanzeige der Beklagten auf der Verkaufsplattform www.mobile.de im Internet berührt die Interessen der branchenzugehörigen Mitglieder des Klägers. Die Internetverkaufsplattform www.mobile.de kann von potentiellen Kaufinteressenten überregional und bundesweit aufgerufen werden.

34

Die Klage ist jedoch unbegründet. Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV dar, dass die Beklagte bezüglich des Vorführwagens „Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6“ in ihre Verkaufsanzeige vom 20. April 2009 im Internet nicht die Informationen und Hinweise aufgenommen hat, die beim Verkauf von Neuwagen gemäß §§ 1 ff. Pkw-EnVKV erforderlich sind.

35

Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Pkw-EnVKV kann grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die Pkw-EnVKV ist eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verordnung soll die Transparenz bei der Werbung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte fördern. Hersteller und Händler sollen genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über Verbrauchs- und Emissionswerte machen müssen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, hinsichtlich dieser Faktoren verschiedene Fahrzeuge zu vergleichen und dies in seine Kaufentscheidung einbeziehen zu können.

36

Mit den Vorschriften der Pkw-EnVKV ist die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1000 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Verbrauch und die CO²-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Amtsblatt EG 2000 Nr. L12 Seite 16) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Richtlinie will gewährleisten, dass Verbraucher beim Kauf oder Leasing von neuen Pkw durch Hinweisschilder am Fahrzeug, Aushänge in Verkaufsräumen, einen Leitfaden sowie in Werbematerial verbesserte Informationen über den Kraftstoffverbrauch und di Co²-Emissionen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Begründung der BR-Drucksache 143/04 vom 18.02.2004).

37

Die Pkw-EnVKV stellt Regeln zur Einsparung von Energie, zur Senkung von CO 2 -Emissionen und damit letztlich auch zu Klimaschutzzwecken auf. Sie weist darüber hinaus aber auch einen (wettbewerbsrelevanten) Marktbezug auf. Denn sie schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für Neufahrzeuge und damit über das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme. Dieses Marktverhalten wird auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer geregelt. So soll insbesondere der Verbraucher als Marktteilnehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bei der Kaufentscheidung auf maßgebliche, umweltbezogene Eigenschaften des Fahrzeuges hingewiesen werden, um seine Kaufentscheidung zugunsten umweltfreundlicher Pkw zu beeinflussen.

38

Die Nichtbeachtung der Pkw-EnVKV ist daher zugleich ein Gesetzesverstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (so auch KG Berlin, Urteil vom 20.11.2009, Az. 5 U 115/07; OLG Oldenburg WRP 20007, 96, 99; KG Berlin, Urteil vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08; LG Essen, Urteil vom 8.3.206, Az. 41 O 168/05).

39

Ein solcher Gesetzesverstoß ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Beklagte war nicht verpflichtet, gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV in ihre Internet-Verkaufsanzeige vom 20. April 2009 Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und die Werte der offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus sowie den Hinweis bzgl. des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen neuer Personenkraftwagen aufzunehmen. Denn der beworbene Pkw ist kein neuer Personenkraftwagen.

40

§ 1 Abs. 1 der Pkw-EnVKV regelt, dass Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen haben.

41

Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV dafür Sorge zu tragen, dass

42

1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und

43

2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO²-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

44

Der von der Beklagten in der Internetanzeige vom 20. April 2009 zum Verkauf angebotene Pkw „Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6“ war kein „neuer Pkw“ im Sinne der Pkw-EnVKV. Der angebotene Pkw war als Vorführwagen bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren worden.

45

Gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Hier ist der Pkw „Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6“ vor dem 20. April 2009 bereits einmal zu einem anderen Zweck verkauft worden als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung – nämlich zu dem Zweck, als Vorführwagen genutzt zu werden.

46

In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass auch Fahrzeuge mit einer Tageszulassung dem Neuwagenbegriff des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfallen. Solche Tageszulassungen werden von der Rechtsprechung inzwischen als besondere Form des Neuwagengeschäfts bezeichnet (BGH GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen; BGH GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; KG Berlin, Beschluss vom 15. September 2009, Az. 5 U 116/08; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217/06 WRP 2007, 680; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 4 U 1383/07; OLG Stuttgart, Magazin Dienst 2009, 175).

47

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Entscheidungen auch die Frage bejaht, ob ein zunächst als Vorführwagen genutztes Fahrzeug ein „neuer Personenkraftwagen“ i.S.v. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist (KG Berlin, Urteil vom 20. November 2009, Az. 5 U 115/07; KG Berlin, Beschluss vom 15. September 2009, Az. 5 U 116/08; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2007, Az. 5 U 190/06; LG Berlin, Urteil vom 26. September 2006, Az. 15 O 521/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 4 U 1383/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2008, Az. 2 W 61/08).

48

Das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 20. November 2009 (Az. 5 U 115/07) hierzu ausgeführt, dass eine zwischenzeitliche, mehrere Monate andauernde Nutzung als Vorführwagen bis zu einem Verkauf an den Verbraucher die Eigenschaft als "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV jedenfalls dann nicht entfallen lasse, wenn das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung von wenigen 100 km aufweise. Ein relevanter anderweitiger Nutzungszweck im Sinne besagter Verordnung liege jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Zwischennutzung nur der Überbrückung der - ihrem Umfang nach noch unbekannten - zeitlichen Spanne zwischen Anschaffung des Fahrzeugs und dem (von Anfang an und auch nachfolgend weiterhin) bezweckten Verkauf an den Verbraucher diene.Auch ein Vorführwagen werde vorrangig zum Zweck des Weiterverkaufs vorgehalten. Dies gelte selbst bei einer viele Monate andauernden Nutzung als Vorführwagen, jedenfalls wenn das Fahrzeug auch dann nur eine geringe Laufleistung aufweise. Unschädlich für die Annahme eines "neuen" Personenkraftwagens sei es darüber hinaus auch, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Monate oder Jahre alt sei. Denn maßgeblich für die Einordnung des Fahrzeugs als neuer Personenkraftwagen im Sinne der Vorschrift sei nicht das Herstellungsdatum, sondern zu welchem Zweck das Fahrzeug bislang veräußert wurde. Allein eine mehrmonatige Nutzung als Vorführwagen stehe daher der Annahme eines "neuen Personenkraftwagens" in besagtem Sinne nicht entgegen.

49

In seinem Urteil vom 15. September 2009, Az. 5 U 116/08 vertritt das KG Berlin ebenfalls die Auffassung, maßgeblich bleibe die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Ein Erwerb vom Hersteller werde zum Zweck des Weiterverkaufs jedenfalls dann vorgenommen, wenn die Absicht bestehe, das Fahrzeug - trotz einer anderweitigen Zwischennutzung - bei jeder nächsten sich bietenden Gelegenheit zu veräußern.

50

Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (Az. 15 O 521/06) die Auffassung vertreten, § 2 Nr. 1 PkwEnVKV müsse auch für solche Pkw gelten, bei deren Kauf neben dem vorrangigen Zweck des Weiterverkaufs noch weitere Zwecke verfolgt wurden. Denn es sei ein leichtes, die Vorschriften der Pkw-EnVKV damit zu umgehen, dass der Wiederverkäufer offenbar nachrangige Gründe - wie etwa den der vorübergehenden Nutzung als Vorführwagen - angibt. Das entspreche aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. Bei der Auslegung der Pkw-EnVKV sei die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungspflicht solle danach den Kenntnisstand des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung fördern, damit dieser die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen mit denen anderer Anbieter vergleichen könne, was die Entscheidung zugunsten sparsamerer, CO 2 -reduzierter Fahrzeuge beeinflussen soll. Es stünden daher die Verbraucherinteresses und der Umweltschutz, nicht aber die Interessen des Verkäufers im Vordergrund, so dass Umgehungsversuche zu vermeiden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Wiederverkäufer, der den Pkw kurzzeitig zu anderen Zwecken nutzen will, nicht auch die geforderten Angaben machen sollte.

51

Auch der 4. Zivilsenat des OLG Koblenz hat im Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 4 U 1383/07) festgestellt, dass das Ziel der Pkw-EnVKV, die Aufklärung des Käufers über den Schadstoffausstoß des zu erwerbenden Fahrzeugs zu gewährleisten, nicht erreicht werde, wenn der Händler ein Neufahrzeug aus dem Geltungsbereich der Pkw-EnVKV ohne weiteres dadurch herausnehmen könne, dass er es als Vorführwagen nutze.

52

Nach Auffassung des Senats ist jedoch ein Pkw, der von einem Autohaus als Vorführwagen erworben und auch als solcher vor dem Weiterverkauf genutzt wird, nicht „neu“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimmt ausdrücklich, dass "neue Personenkraftwagen" im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

53

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten wird und bereits als Vorführwagen genutzt worden ist, ein „neuer Personenkraftwagen“ i.S. der Pkw-EnVKV ist, sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs anzuwenden. Zu beachten ist dabei, dass durch die Vorschriften der Pkw-EnVKV die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Verbrauch und die CO²-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Amtsblatt EG 2000 Nr. L12 Seite 16) in nationales Recht umgesetzt worden ist.

54

Da das nationale Recht dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet ist, muss es im Lichte des Wortlauts und Zwecks des Gemeinschaftsrechts ausgelegt und angewendet werden. Daraus folgt die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich der Richtlinie richtlinienkonform, d.h. im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH NJW 2006, 2465 Rn. 47; Hefermehl-Köhler, Kommentar zum UWG, 28. Auflage 2010, Einl UWG 3.13 m.w.N.). Ob und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist, beurteilt sich nach dem Beurteilungsspielraum, d.h. nach den Auslegungsgrundsätzen des jeweiligen nationalen Rechts.

55

Für das deutsche Recht bedeutet das, dass die dazu anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen sind, um ein Ergebnis zu erreichen, das den Vorgaben der Richtlinie entspricht (Hefermehl-Köhler, Kommentar zum UWG, 28. Auflage 2010, Einl UWG 3.13 m.w.N.).

56

Wendet man die im deutschen Recht allgemein anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung an, ist zunächst im Rahmen der grammatischen Auslegung zu fragen, welche allgemeine Wortbedeutung der verwendete Begriff hat. Die systematische Auslegung stellt auf die Stellung des einzelnen Begriffs im Rahmen des Gesetzes oder der gesamten Rechtsordnung ab. Im Rahmen der historischen Auslegung ist sodann die Entstehungsgeschichte des Rechtssatzes zu berücksichtigen. Die teleologische Auslegung bezieht Ziel und Zweck einer Regelung ein.

57

Die grammatische Auslegung geht vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Nach dieser Auslegung hat das Wort „neu“ die Bedeutung „seit kurzem vorhanden, soeben eingetroffen, von der letzten Lieferung, frisch, jung, noch ungebraucht, nicht abgenutzt“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Spalte 2678). Ein Fahrzeug das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden ist, unterfällt dieser Definition des Begriffs „neu“ nicht, denn es ist nicht mehr ungebraucht. Ein Wagen mit Tageszulassung dagegen ist dieser Wortbedeutung nach noch „neu“, denn er ist noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden.

58

Mit der systematischen Auslegung wird anhand der vom Gesetzgeber verwendeten Ausdrücke versucht, den genauen Inhalt der Norm zu erkennen. Dabei sind neben dem alltäglichen Sprachgebrauch auch die übliche Bedeutung in der Rechtssprache und die Bedeutung des Wortes in anderen Gesetzen zu berücksichtigen.

59

Die Pkw-EnVKV verwendet den Begriff „neu“ und „neues Fahrzeug“ mehrfach, enthält aber über die Definition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Fahrzeuge als solche, die vor kurzem hergestellt wurden und noch nicht in Gebrauch genommen wurden, unter diesen Begriff fallen könnten und sollten.

60

Im Zivilrecht wird unter dem Begriff „Neuwagen“ nur ein fabrikneues Fahrzeug verstanden. So hat der BGH schon in seinem Urteil vom 18. Mai 1980 (WM 1980, 1068) festgestellt, dass im Verkauf eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die Zusicherung liege, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft habe, "fabrikneu" zu sein. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Her-stellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten habe, sei auch dann nicht mehr "fabrikneu", wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden seien. Weiter führt der BGH aus, dass ein als Neuwagen verkaufter Pkw nicht mehr "fabrikneu" sei, wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt habe.Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, ein vom Hersteller ausgeliefertes Fahrzeug unbenutzt und unbeschädigt zu erhalten. Wegen der starken Entwertung, die ein auch nur geringfügig benutzter Wagen erfahrungsgemäß erleide, sei diese Eigenschaft beim Erwerb eines Neuwagens insbesondere für den dabei vereinbarten Kaufpreis von ganz erheblicher Bedeutung.

61

Diese Rechtsprechung hat der BGH beibehalten. In seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (NJW 2005, 1422) hält er fest, das der Kunde auch beim Erwerb eines Fahrzeuges mit Tageszulassung ein fabrikneues Fahrzeug erwerbe (ebenso OLG Dresden, NJW 1999, 1036), nicht aber beim Erwerb eines Vorführwagens: „Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs.“ Dies sei dem potentiellen Autokäufer auch bewusst.

62

Versteht man den Begriff des „neuen Personenkraftwagens“ in § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV in diesem zivilrechtlichen Sinne, ist zwar ein Fahrzeug mit Tageszulassung ein neuer Personenkraftwagen, nicht aber ein Vorführwagen.

63

Auch der EuGH hat in seiner „Nissan-Entscheidung“ (WRP 1993, 233) festgestellt, dass Neuwagen auch solche Fahrzeuge sind, die „…nur in Hinblick auf die Einfuhr zugelassen worden sind, aber niemals gefahren worden sind…“.

64

Der Kläger hat zwar eingewandt, diese Entscheidung des EuGH habe keinen Bezug zu der Frage, ob Vorführwagen Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV sind. Festzuhalten ist dennoch, dass der EuGH in dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtwagen ebenso wie die deutsche zivilrechtliche Rechtsprechung zum kaufrechtlichen Äquivalenzinteresse am Kriterium des Ingebrauchnehmens im Straßenverkehr vornimmt - ein Fahrzeug, das bereits im Straßenverkehr gefahren wurde, also nicht mehr als neu ansieht. Diese Rechtsprechung des EuGH war bei Erlass der Richtlinie 1999/94/EG bekannt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Fassung der Definition des „neuen Personenkraftwagens“ von den bisherigen Kriterien der Rechtsprechung des EuGH abgewichen werden sollte.

65

Die historische Auslegung fragt insbesondere nach der geschichtlichen Entwicklung der Rechtsnorm und nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes. Dabei wird der Wille des Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien und der Motive ermittelt.

66

Die Pkw-EnVKV dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Imissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen vom 13. Dezember 1999. Laut Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

67

Nach der Begründung der Bundesratsdrucksache 143/04 vom 18.02.2004 verfolgen die Richtlinie und die Pkw-EnVKV das Ziel, den Verbraucher vor dem Kauf oder Leasing eines neuen Pkw besser als bisher über dessen Kraftstoffverbrauch und die Emissionen zu informieren, um auf diese Weise seine Entscheidung zugunsten des Erwerbs eines sparsameren Fahrzeuges zu beeinflussen. Nähere Angaben dazu, welche Fahrzeuge als „neu“ anzusehen sein sollen, enthalten die Bundesratsdrucksache und die weiteren Materialien nicht.

68

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass der Formulierungsvorschlag der Europäischen Kommission für diese Richtlinie vom 03. September 1998 (ABl. 1998 Nr. C 305 S. 2) zu Artikel 2 die Definition enthielt: "Neue Personenkraftfahrzeuge sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“, und dass das Europäische Parlament in 1. Lesung folgende Ergänzung vorschlug (ABl. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.): "Neue Personenkraftfahrzeuge sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen“. Der vom Rat am 23.Februar 1999 festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 1) übernahm den Kommissionsvorschlag mit der (gemäß der Begründung zu Nr. III C 2 einer Anpassung an bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich geschuldeten) einzigen Änderung, dass statt von Fahrzeugen nunmehr von Personenkraftwagen gesprochen wurde.

69

Nach Auffassung des Senats ist es näherliegend, daraus, dass die Richtlinie nicht die vom Parlament vorgeschlagene ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen enthält, zu folgern, dass diese Fahrzeuggruppen gerade nicht erfasst werden sollten. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht. Bezüglich der Fahrzeuge mit Tageszulassung wird dementsprechend auch durchgängig angenommen, dass diese dem Neuwagenbegriff der Pkw-EnVKV unterfallen. Dem stimmt der Senat zu, denn Fahrzeuge mit Tageszulassung sind noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden.

70

Auch der Kläger vertritt wie das OLG Köln (Urteil vom 14.2.2007, Az. 6 U 217/06) die Auffassung, dass der Umstand, dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ergänzung in Bezug auf Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen unterblieb, nicht den Umkehrschluss rechtfertige, dass Fahrzeuge mit Tageszulassung und Vorführwagen dem Regelungsbereich der Richtlinie bewusst entzogen bleiben sollten. Er trägt vor, dass es in diesem Fall nahegelegen hätte, wie in der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO²-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. 2000 Nr. L 202 S. 1) den Begriff "neu zugelassene Personenkraftwagen" zu verwenden.

71

Daraus, dass letztlich der Begriff „neue Personenkraftwagen“ und nicht der Begriff „neu zugelassene Personenkraftwagen“ in der Pkw-EnVKV verwendet wurden, ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass neben den Fahrzeugen mit Tageszulassung auch Vorführwagen erfasst werden. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, dem Vorschlag des Europäischen Parlaments zu folgen und diese Fahrzeuggruppen ausdrücklich zu nennen. Nach Auffassung des Senats findet sich in den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw-EnVKV kein eindeutiger Hinweis darauf, dass Vorführwagen grundsätzlich als „neue Kraftfahrzeuge“ i.S.d. Pkw-EnVKV anzusehen sind.

72

Bei der teleologischen Auslegung wird die Bedeutung der Norm nach dem Sinn und Zweck erforscht. Entscheidend sind die Zielrichtung und der Schutzzweck der Norm. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinie bei der Definition des Begriffs der "neuen Personenkraftwagen" ausdrücklich auf den mit dem Verkaufsgeschäft verbundenen Zweck und nicht auf die Zulassung abstellt, obwohl bei Erlass der Richtlinie das Problem sogenannter Tageszulassungen bei Pkw - wie der Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments belegt - bekannt war (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217/06).

73

Nach der Begründung der BR-Drucksache 143/04 vom 18. Februar 1994 wollen die Richtlinie 1999/94/EG und die Pkw-EnVKV gewährleisten, dass Verbraucher beim Kauf oder Leasing von neuen Personenkraftwagen durch Aushänge und einen Leitfaden verbesserte Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Zweck und Sinn der Pkw-EnVKV ist es also, die vollständige Information der Verbraucher über vergleichbare Fahrzeuge zu erreichen.

74

Nach Auffassung des Senats sind vergleichbar aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung von einander unterscheiden. Dies ist, wenn es um Neuwagen geht, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden sind. Denn mit zunehmender Nutzung verändert sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien.

75

Der Pkw „Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6“ ist im vorliegenden Fall von der Beklagten vor dem Weiterverkauf zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder Auslieferung gekauft worden, nämlich zum Zwecke der Nutzung als Vorführwagen. Dementsprechend wurde das Fahrzeug auch auf der Rechnung als „Vfw“ (Vorführwagen) gekennzeichnet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw war die Absicht der Beklagten, ihn als Vorführwagen zu nutzen.

76

Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, kann es nicht maßgeblich sein, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden ist. Diesbezüglich bestimmte Zulassungszeiträume oder zulässige Kilometerstände festzulegen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Weder der Wortlaut der Pkw-EnVKV noch die Gesetzesmaterialen geben einen Hinweis darauf, bis zu welchem Kilometerstand und bis zu welcher Zulassungsdauer noch von einer vorrangigen Verkaufsabsicht und einer nur vorübergehenden Zwischennutzung ausgegangen werden darf. Nicht hinzunehmen sind die Abgrenzungsprobleme, die auftreten würden, wenn in jedem Einzelfall anhand des Zulassungszeitraumes und der Laufleistung zu entscheiden wäre, ob ein Vorführwagen noch der Pkw-EnVKV unterfällt oder nicht.

77

Die Revision wird zugelassen (§ 543 ZPO).

78

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000, - € festgesetzt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

21
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 128/02, GRUR 2005, 304, 305 = WRP 2005, 739 – Fördermittelberatung , jeweils m.w.N.; Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; GRUR 2007, 607 Tz. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“
21
aa) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Tz. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung). Danach sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis ). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch dann unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urt. v. 29.6.1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II).
21
c) Die in erster Linie gestellten Unterlassungsanträge zielen, wie sich aus der Formulierung ergibt („für Lebensmittel [bzw. Computerprodukte] wie nachfolgend abgebildet … zu werben“), auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Der anschließende Konditionalsatz („wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung [bzw. am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr] vorgehalten werden“), der das Verbot unter eine zusätzliche Bedingung stellt, kann naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform angeht, handelt es sich daher um eine unschädliche Überbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II). Der Zusatz erfüllt aber über die Konkretisierung des beanstandeten Verhaltens hinaus eine weitere Funktion: Er macht deutlich, in welchem Umfang die Klägerin über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus (hier: beworbene Ware schon am ersten Geltungstag der Werbung zwischen 12 und 13 Uhr nicht mehr erhältlich bzw. Ware schon bei Geschäftsöffnung am ersten Geltungstag nicht mehr erhältlich) andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht. Die Fassung der Unterlassungsanträge begegnet auch insofern keinen Bedenken.
17
a) Die Richtlinie führt zu einer Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts in ihrem Anwendungsbereich mit der Folge, dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt ist, strengere Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder neu zu schaffen. Der vorliegende Fall fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, da es sich um eine Geschäftspraxis im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern i.S. von Art. 2 lit. d der Richtlinie handelt und die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers dient.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

15
bb) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 17 = WRP 2008, 1175 - MillionenChance ) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen solche nationalen Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 6a und 6b; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 24; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rdn. 11.13). Diese Voraussetzung ist - wie nachfolgend unter II 2 c im Einzelnen ausgeführt - vorliegend erfüllt.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

14
aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes , als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO unter II 3). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Vertragsformulars für Gebrauchtfahrzeuge als Vorführwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden.
17
Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MarkenRL wird im deutschen Markengesetz durch § 26 Abs. 3 MarkenG umgesetzt. Dieser hat folgenden Wortlaut: Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Da es sich um vollständig harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 26 Abs. 3 MarkenG richtlinienkonform auszulegen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

33
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Werbung nicht. Die Gebrauchtfahrzeuge wurden in den Internetanzeigen des Beklagten so angeboten, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher das Geschäft abschließen konnte. Hierfür ist kein bindendes Angebot i.S. von § 145 BGB erforderlich. Es reicht aus, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 30). Daher ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte die von ihm angebotenen Gebrauchtfahrzeuge entgegen seiner Ankündigung in den Werbeanzeigen nicht an Letztverbraucher veräußert. Denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG 2008 wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 5). Zudem kann der Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht ausschließen, dass es nicht doch zu einem Vertragsabschluss mit einem privaten Letztverbraucher kommt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)