Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Apr. 2009 - 3 W 31/08

bei uns veröffentlicht am07.04.2009

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000,00€.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist - u.a. - Eigentümerin von Wohneinheiten im Altbau (Villa R.) der Wohnungseigentumsanlage S. in B.; der Altbau macht 38 % der Miteigentumsanteile aus. Auf die alleinige Eigentümerin des Sondereigentums an einem noch nicht errichteten Neubau entfallen 62% der Miteigentumsanteile. Sie hat ihre Rechte im Jahr 2005 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.

2

Die Antragstellerin fordert die Erstattung von 62% anteiliger Versicherungsbeiträge (Gebäude-, Haftpflicht- und Glasversicherung) für die Jahre 1999 bis 2004 sowie mit Belegdatum vom 13.02.2005 für die Glasversicherung 2005 in Höhe von insgesamt 7.392,30 € sowie ferner die Erstattung anteiliger Wasserkosten für die Zeit vom 25.08.1998 bis 27.05.2002 gemäß Bescheid des ZWAR vom 19.07.2002, die dadurch angefallen sind, dass in Folge einer zunächst unbemerkt gebliebenen Havarie der Hauptwasserleitung Frischwasser im Erdreich versickert ist. Hinsichtlich des darüberhinaus geltend gemachten Feststellungsbegehrens wird ebenso wie bezüglich des Parteivorbringens auf den Akteninhalt Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat mit Beschluss vom 07.06.2007 den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

4

Die gem. § 62 Abs. 1 WEG n. F. i.V.m. § 45 Abs. 1 WEG a. F., §§ 27, 29 FGG statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

5

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist. Die Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen worden ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, sowie darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Antragstellerin nicht auf und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.

6

Allerdings kann ein Wohnungseigentümer, soweit ihm im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten entstanden sind, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 683 Satz 1, 670 BGB geltend machen, der sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet, weil es sich um Kosten handelt, welche die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.

a.

7

Hinsichtlich der Wasserkosten steht entsprechenden Ansprüchen der Antragstellerin bereits entgegen, dass der Gebührenbescheid des ZWAR vom 19.07.2002 ausdrücklich an die Antragstellerin und eben nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist. Die Forderung gem. Gebührenbescheid wurde ersichtlich gegenüber der Antragstellerin als Wohnungseigentümerin der Villa R. und Nutzerin der auf dem Grundstück S. bislang vorhandenen einzigen Verbrauchsstelle erhoben, nicht hingegen gegenüber der Antragsgegnerin.

b.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dennoch um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt haben kann. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen durchsetzbaren Anspruch, weil dieser gem. § 195 BGB n.F. zum Zeitpunkt der im November 2006 erhobenen Zahlungsklage bereits verjährt war. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 14.02.2007 erhoben.

c.

9

Auch die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche (Versicherungsbeiträge) unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese betrug ursprünglich 30 Jahre, ist jedoch durch § 195 BGB in der Fassung des SchuldRModG auf 3 Jahre verkürzt worden. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder sich der Gläubiger dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat. Aus der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ergibt sich, dass die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. am 01.01.2002 für alle Ansprüche in Lauf gesetzt worden ist, für die die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach neuem Recht zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Art. 229 EGBGB § 6, Rn. 1). Dies ist jedenfalls für die in der Anlage I gelisteten Versicherungsbeiträge auf Grund der Belegdaten zwischen dem 14.10.1997 und März 2001 der Fall. Die Antragstellerin kannte im Jahr 2001 auch die Schuldnerin, für die sie meint in Vorlage getreten zu sein.

10

Allerdings war im Jahr 2001 nicht bekannt, dass sich im Jahr 2005 die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ändern würde. Entscheidend ist aber, dass im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblich darauf abzustellen ist, ab wann der Gläubiger eine derart konkrete Kenntnis von der Person des Schuldners hat, dass ein gerichtliches Verfahren mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht werden könnte. Diese Voraussetzung war jedenfalls zweifellos im Jahr 2001 gegeben. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte die Antragstellerin ihre Erstattungsansprüche gegen die Eigentümer der weiteren Wohnungen gerichtlich geltend machen können, ohne dass ihr hätte entgegen gehalten werden können, der Anspruch müsse sich gegen den teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer richten.

11

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft änderte sich auch erst Mitte des Jahres 2005. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die im Jahr 2001 entstandenen Ansprüche bereits verjährt, da die am 01.01.2002 begonnene Verjährungsfrist am 31.12.2004 endete (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2007,15 W 385/06, MDR 2008, 558 m.w.N.).

d.

12

Gem. § 195 BGB n.F. waren zum Zeitpunkt der im November 2006 erhobenen Zahlungsklage auch Ansprüche hinsichtlich der im Jahr 2002 angefallenen Versicherungskosten verjährt.

e.

13

Hinsichtlich der in nicht rechtsverjährter Zeit geleisteten Versicherungsprämien könnte die Antragstellerin eine Erstattung ihrer Auslagen nur verlangen, wenn sie als Notgeschäftsführerin gem. § 21 Abs. 2 WEG gehandelt hätte oder - wie ausgeführt - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

14

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Notgeschäftsführung, die in der Regel nur berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen, die den Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens verhindern und eine Gefahrenlage beseitigen, liegen ersichtlich nicht vor. Es ist aber auch nicht dargetan, dass die Zahlung der Versicherungsprämien dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprochen hat, §§ 683, 670 BGB. Insoweit ist bereits nicht vorgetragen, dass die Versicherungsbeiträge seitens der Versicherer von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert worden wären und dass die versicherten Risiken das Gemeinschaftseigentum und nicht lediglich das Sondereigentum der Antragstellerin und ihrer Gesellschafter betroffen haben.

15

Damit verbleibt es bei der Vermutung, dass eigenmächtige Maßnahmen eines Wohnungseigentümers nicht dem mutmaßlichen Willen der anderen und auch nicht demjenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechen, wenn sie nicht als einzige in Betracht kommen (vgl. KG, Beschl. v. 10.01.2005, 24 W 283/03, ZMR 2005, 402 m.w.N.).

2.

16

Auch die Feststellungsanträge sind im Ergebnis ohne Rechtsverletzung zurückgewiesen worden.

17

Zwar ist eine Feststellungsklage auch im Rahmen eines WEG-Verfahrens analog § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig. Vorliegend jedoch ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse Auslagen für den Wasserverbrauch vor der Messeinrichtung tragen, ist nicht dargetan, dass diese Kosten nicht bereits Gegenstand der vielzähligen Abrechnungsversuche sind. Der Feststellungsantrag, eine Reparatur der Hauptwasserleitung in Auftrag zu geben, ist zu unbestimmt. Insoweit ist zudem nicht ersichtlich, dass ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht. Schließlich ist die Antragstellerin gehalten, zunächst eine Meinungsbildung und einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen und im Falle der Ablehnung gegen diese vorzugehen.

3.

18

Dem Hilfsantrag vom 30.04.2008 auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens war nicht zu entsprechen, weil weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist, inwieweit der Ausgang jenes Verfahrens für die Entscheidung des Senats vorgreiflich sein könnte.

4.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG a.F. Da die sofortige weitere Beschwerde von Beginn an unbegründet gewesen ist, erscheint es angemessen, die Antragstellerin mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu belasten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 48 WEG a.F. und folgt der von den Parteien nicht angegriffenen Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht.

5.

20

Der neue Sachvortrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 05.08.2008 ist zum Einen unerheblich und kann zum Anderen im Verfahren über die Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Apr. 2009 - 3 W 31/08

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Apr. 2009 - 3 W 31/08 zitiert 11 §§.

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Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

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Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 318 S 21/14

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.09.2013, Az. 102d C 25/08, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

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Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.