Oberlandesgericht Rostock Urteil, 11. Feb. 2011 - 5 U 40/10

bei uns veröffentlicht am11.02.2011

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.01.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 997,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien (der Kläger wegen der Kosten des Verfahrens) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Berufung beträgt bis 22.000,00 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

2

Der Kläger hatte für die Zeit vom 09. - 16.07.2004 eine Kreuzfahrt auf der ... gebucht. Reiseveranstalter und Beförderer war die ..., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.

3

Am 10.07.2004 gegen 04.00 Uhr benutzte der Kläger einen auf dem Deck der ... befindlichen Whirlpool. Beim Verlassen desselben rutschte er nässebedingt auf der Kunststoffumrandung aus, rutschte die geschwungene Umrandung herab und fiel am Fuße der Umrandung in die Glasscherben einer zerbrochenen Wein- oder Sektflasche. Er zog sich Schnittverletzungen am linken Kniegelenk und am rechten Fußgelenk sowie am Gesäß zu, die vom Bordarzt versorgt wurden. Bis zur Beendigung der Reise musste der Kläger auf der Krankenstation des Kreuzfahrtschiffes verbleiben.

4

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine Gefahrenstelle handele, die nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Bei Nässe bestehe insbesondere im Kunststoffbereich ein hohes Sturzrisiko. Der eigentliche Ausstieg aus dem Whirlpool sei nur mit einem einzigen Handlauf versehen; weitere Sicherungseinrichtungen fehlten. Zudem hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass am Whirlpool keine Glasscherben liegen.

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, das er in Höhe von 15.000,00 € für angemessen hält, die Rückzahlung des Reisepreises sowie seiner Aufwendungen für die Reiserücktrittsversicherung in Höhe von insgesamt 1.187,00 €, den Ersatz der Zuzahlungskosten für eine verletzungsbedingt erforderliche Kur in Höhe von 850,00 € sowie Erstattung sonstiger Zuzahlungen, die er mit mindestens 2.000,00 € beziffert.

6

Die Beklagte, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Abrede stellt, verweist darauf, dass der Kläger aufgrund mangelnder Vorsicht zu Fall gekommen sei. Das Ausrutschen im Sanitärbereich sei ein privates Unfall- und Verkehrsrisiko. Zudem sei vor der Rutschgefahr im Whirlpoolbereich gewarnt worden. Die Beklagte verweist darauf, dass der Whirlpool um Mitternacht abgelassen und um 04.00 Uhr wieder aufgefüllt werde. Das Reinigungspersonal habe keine zerschlagene Wein- oder Sektflasche gefunden. Eine solche wäre nach Beendigung der Poolparty und bei Inbetriebnahme des Pools entdeckt und weggeräumt worden. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

Mit Urteil vom 29.01.2010 hat das Landgericht Rostock die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche aus §§ 823, 831, 253, 249 ff. BGB bzw. §§ 651 a ff. BGB seien verjährt und die Beklagte gem. § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verletzung von Verkehrs-sicherungspflichten auf dem Kreuzfahrtschiff gelte die Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB, wonach Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren, beginnend mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden. Diese Frist sei verstrichen. Für etwaige reisevertragliche Ansprüche gelte die mit Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB gleichlaufende zweijährige Verjährungsfrist gem. § 651 g Abs. 2 BGB.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, dass die Anwendung der Anlage zu § 664 HGB auf Fälle schiffstypischer Gefahren beschränkt sei. Von dieser Vorschrift nicht berührt seien Schäden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Beförderers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter, z. B. auf ein Verschulden bei der Organisation der Reise, zurückzuführen seien. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte nicht nur Beförderer, sondern unstreitig auch Reiseveranstalterin gewesen sei. Auch sei der streitgegenständliche Unfall keine Folge der Verwirklichung schiffstypischer Gefahren. Die der Beklagten zur Last gelegte Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte sich vielmehr in jedem Hotelkomplex an Land gleichermaßen ereignen können. Eine Haftungsbeschränkung der Beklagten als Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 2 BGB gelte nicht für deliktische Ansprüche. Die konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz aus Reisevertrag und Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht seien verjährungsrechtlich gesondert zu behandeln. Schließlich aber könne sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen, da sie ihn unter Verletzung der Informationspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV nicht auf Ausschlussfristen, Verjährungsfristen oder eine kürzere Verjährungsfrist seiner Ansprüche nach der Anlage zu § 664 HGB hingewiesen habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass bereits seine Mitteilung des Unfalles gegenüber dem Schiffsarzt zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe. Diese Kenntnis sei der Beklagten, die unstreitig Reeder und Reiseveranstalter war, zuzurechnen. Auch habe der Kapitän der ... noch am 10.07.2004 von dem streitgegenständlichen Unfallereignis Kenntnis erlangt.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das den Betrag von 15.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.187,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;

13

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;

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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 850,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen;

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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 10.07.2004 auf der ... zu ersetzen.

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Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auf den vorliegenden Sachverhalt sei die Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB anzuwenden. Ausgehend hiervon habe das Landgericht Rostock zutreffend entschieden, dass die Forderung des Klägers verjährt sei. Die zwischenzeitlich durch Verhandlung eingetretene Hemmung der Verjährung habe lediglich insgesamt 164 Tage betragen. Mit dem Schreiben ihres Versicherers vom 21.05.2005 habe sie, die Beklagte, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Gleiche Wirkung habe das Schreiben vom 12.06.2006 gehabt. Die Mitteilung des Unfalles gegenüber dem Schiffsarzt führe in keinem Fall zu einer Hemmung der Verjährung, da dieser nicht Handlungsgehilfe des Reiseveranstalters sei.

II.

17

Die Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass etwaige deliktische und reisevertragliche Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte verjährt sind (1.). Dem Kläger steht aber gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von 997,50 € zu, da dieser aufgrund der Scherben im Poolbereich um 7/8 gemindert war (§§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB). Zwar ist auch der Rückzahlungsanspruch verjährt (§ 651 g Abs. 2 BGB). Wegen Verletzung der ihr obliegenden Hinweispflichten aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in entsprechender Höhe (2.).

1.

18

Etwaige deliktische und reisevertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind gem. Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB verjährt.

19

1.1. Alleinige Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten ist die Anlage zu § 664 HGB "Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See".

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§ 664 Abs. 1 HGB bestimmt, dass für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See haften.

21

Nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB haftet der Beförderer für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden und durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht. Damit bildet Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See grundsätzlich die Anspruchsgrundlage für eine etwaige Haftung des Beförderers, und zwar unabhängig davon, ob das schädigende Ereignis ein Schiffbruch, ein Zusammenstoß, Strandung, Explosion, Feuer oder ein Mangel des Schiffes war oder mit einem dieser Ereignisse im Zusammenhang steht. Diese Beschränkung auf sogenannte schiffstypische Gefahren gilt lediglich im Rahmen von Art. 2 Abs. 3, wonach das Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck durch eines dieser vorstehend genannten Ereignisse entstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich diese im Rahmen der gesetzlichen Verschuldensvermutung des Art. 2 Abs. 3 geregelte Beschränkung nicht auf den in Art. 2 Abs. 1 geregelten Anwendungsbereich der Anlage zu § 664 HGB ausdehnen mit der Folge, dass diese Anlage überhaupt nur in den Fällen sogenannter schiffstypischer Gefahren eröffnet wäre. Aus dem Kontext der Regelung ergibt sich vielmehr lediglich, dass bei den nicht in Art. 2 Abs. 3 genannten schiffstypischen Gefahren die allgemeine Darlegungs- und Beweislastregel gilt, wonach der Geschädigte für die schuldhafte Pflichtverletzung und Schadensverursachung darlegungs- und beweisbelastet ist, wenn er sich z. B. wie hier bei einer Kreuzfahrt verletzt und behauptet, ursächlich hierfür sei eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Beförderer.

22

Entgegen der Ansicht des Klägers sind von der Anlage zu § 664 HGB auch die Schadensvorfälle erfasst, die auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin zurückzuführen sind. Art. 1 der Anlage zu § 664 HGB stellt klar, in welchem Sinn die einzelnen Begriffe in den Bestimmungen dieser Anlage verwendet sind. Danach ist "Beförderer" eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wird, gleichgültig, ob die Beförderung tatsächlich von ihr oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter war demnach "Beförderer" im Sinne der Anlage zu § 664 HGB (Art. 1 Ziff. 1a); ihre Haftung als Reiseveranstalterin folgt demnach direkt aus Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB. Als Durchführende bzw. Ausführende der Reise war die Beklagte "ausführender Beförderer" der vom Kläger gebuchten Reise (Art. 1 Ziff. 1b); in dieser Funktion haftet sie aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 664 HGB.

23

Aus Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Nach dieser Regelung kann eine Schadenersatzklage wegen Körperverletzung eines Reisenden gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden. Damit ergeben sich die Ansprüche des Reisenden ausschließlich aus den Bestimmungen der Anlage, wenn der Beförderer gleichzeitig Reiseveranstalter ist und seine mangelhafte Leistung eine Körperverletzung zur Folge hat (vgl. Prüssmann/Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Art. 11 Rdn. 1, vor § 664 Rdn. 4, 9). Auf den Umstand, dass die der Beklagten vorgeworfene Verkehrssicherungspflichtverletzung in jedem Hotelkomplex an Land gleichermaßen hätte stattfinden können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da sich der Schadensvorfall unstreitig ereignet hat, während sich der Kläger an Bord des Schiffes befand, ist gem. § 664 HGB der sachliche Anwendungsbereich der Anlage zu § 664 HGB eröffnet (Art. 1 Ziff. 8 a).

24

Anders als der Kläger meint ergibt sich auch aus dem Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 nichts anderes. Das (zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls ohnehin noch nicht ratifizierte und daher auf den zu entscheidenden Sachverhalt nicht anwendbare) Athener Übereinkommen 2002 hat die im Athener Übereinkommen 1974 geregelte widerlegliche Verschuldensvermutung des Beförderers für Tod oder Körperverletzung eines Reisenden, soweit es sich um ein Schifffahrtsereignis, wie einen Schiffszusammenstoß oder Feuer im Schiff handelt (Art. 2 Abs. 3), durch einer der Höhe nach begrenzte Gefährdungshaftung ersetzt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 40 Rdn. 1185 Abs. 2). Eine Beschränkung des Athener Übereinkommens auf schiffstypische Gefahrensituationen war damit jedoch nicht verbunden und lässt sich aus dieser Änderung auch nicht herleiten.

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Die vom Kläger gebuchte Schiffsreise als Pauschalreise auf einem Seegewässer unterliegt zwar auch den Bestimmungen der §§ 651 a ff. BGB, wenn - wovon der Senat mangels abweichenden Vortrags ausgeht - der Reisevertrag im Inland geschlossen oder für ihn geworben wurde (vgl. Führich, a. a. O., § 40 Rdn. 1187). Schadenersatzansprüche wegen der Körperverletzung eines Reisenden auf See gegen den Beförderer und/oder ausführenden Beförderer können jedoch gem. Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausschließlich auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Anlage geltend gemacht werden. Damit können Ansprüche aus Delikt nicht zu einer über die Bestimmungen der Anlage hinausgehenden Haftung führen (vgl. Prüssmann/Rabe, a. a. O., vor § 664 Rdn. 4). Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob sich die Beklagte über die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 651 h Abs. 2 BGB auf die Anlage zu § 664 HGB berufen kann kommt es danach nicht an.

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1.2. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich in erster Linie nach §§ 249 ff. BGB. Danach sind sowohl der materielle Schaden, als auch der immaterielle Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB) zu ersetzen.

27

§ 664 HGB und die darin in Bezug genommenen Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See nach dem Athener Übereinkommen enthalten keine Regelungen über Art und Umfang des zu leistenden Schadenersatzes. Offengeblieben ist damit auch die Frage nach der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden. Dies sollte dem jeweils anwendbaren nationalen Recht überlassen bleiben (BGH, Urt.v.16.12.1996, II ZR 269/95, zitiert nach juris, m. w. N.). Nach deutschem Recht maßgebend sind somit in erster Linie die §§ 249 f. BGB sowie § 253 Abs. 2 BGB, der, sofern wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadenersatz zu leisten ist, ein Schmerzensgeld zubilligt.

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1.3. Die sich aus der Anlage zu § 664 HGB ergebenden materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüche des Klägers sind seit dem 30.12.2006 verjährt.

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a) Gem. Art. 13 verjähren Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Körperverletzung eines Reisenden in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausschiffung der Reise. Die Verjährungsfrist endete damit regulär am 16.07.2006.

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b) Die Verjährung war in der Zeit von der Geltendmachung des Anspruches mit Schreiben vom 11.10.2004 bis zur Ablehnung des Anspruches durch die Beklagte durch Schreiben vom 21.01.2005 gem. § 203 BGB (erstmals) gehemmt.

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Bezüglich der Hemmung oder Unterbrechung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung (§§ 203 f. BGB). Gem. § 203 BGB ist, sofern zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

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Anders als der Kläger meint, begann die Hemmung der Verjährung nicht bereits mit der Mitteilung des Unfalls am 10.07.2004 gegenüber dem Schiffsarzt, denn es ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass diese Meldung zur Folge hatte, dass sich die Beklagte gem. § 203 BGB bereits vor Erhalt des Schreibens des Klägers vom 11.10.2004 auf Verhandlungen über Ansprüche einließ (S. 9 UA). Ob - wie der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet - am 10.07.2004 auch der Kapitän Kenntnis von dem Unfall erlangt hat, kann dahinstehen, denn § 203 BGB stellt auf das Schweben von Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger ab, nicht auf die (einseitige) Anmeldung bzw. Anzeige von Ansprüchen durch den Schuldner. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.09.2004 (X ZR 25/03, NJW 2004, 3777), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ist insoweit nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Schadensmeldung am Urlaubsort eine Anspruchsanmeldung i. S. von § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist (vgl. Rdn. 11 d. Entscheidung). Während die dort geregelte Ausschlussfrist für Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB mit der Anspruchsanmeldung beginnt, stellt der Beginn der Verjährungshemmung nach § 203 BGB auf den Beginn von Vergleichsverhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger ab. Von Vergleichsverhandlungen ist aber erst dann auszugehen, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches ein (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 203, Rdn. 2). Dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hier vor der Geltendmachung des Anspruches mit Schreiben vom 11.10.2004 eine derartige Erklärung abgegeben hat, lässt sich auch dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen.

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Mit zutreffender Begründung, die der Kläger mit seiner Berufung nicht dezidiert angreift, hat das Landgericht festgestellt, dass das Schreiben vom 21.01.2005 die Voraussetzungen erfüllt, die die Rechtsprechung an eine zur Beendigung der Hemmung führende Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen stellt (vgl. S. 7/8 UA). Soweit der Kläger einwendet, das erforderliche doppelte "Nein" sei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und er habe es auch nicht so verstehen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in der Folgezeit - jedenfalls bis zum 11.04.2006, d. h. in den folgenden 14 1/2 Monaten - keine Initiative ergriffen hat, die Verhandlungen fortzusetzen und die Beklagte "umzustimmen". Das rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass auch er seinerzeit das Schreiben vom 21.01.2005 als Ende der Verhandlungen aufgefasst hat.

34

Da mit dem Landgericht für beide Schreiben, die den Parteien unstreitig zugegangen sind, die gleiche Postlaufzeit zugrunde gelegt werden kann, betrug der Zeitraum der Hemmung mithin (vom 11.10.2004 bis 21.01.2005) 103 Tage. Gem. § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist endete danach am 27.10.2006.

35

c) In der Zeit vom 11.04.2006 bis zum 12.06.2006 war die Verjährung ein weiteres mal gehemmt, denn die Parteien haben die Verhandlungen wieder aufgenommen, nachdem der Kläger nach seinem insoweit unbestrittenen Vortrag mit Schreiben vom 11.04.2006 die Ansprüche erneut gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend gemacht und diese daraufhin mit Schreiben vom 10.05.2006 eine erneute Aufklärung des Sachverhalts zugesagt hat. Die Beklagte hat dann am 12.06.2006 die Ansprüche nochmals als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem Landgericht sieht der Senat in diesem Schreiben eine Verweigerung der Fortsetzung weiterer Verhandlungen durch die Beklagte. Der Kläger hat dies auch so verstanden, denn er hat sich danach jedenfalls bis zu einem - unsubstantiiert - behaupteten Telefonat Ende 2006 nicht mehr wegen seiner Ansprüche an die Beklagte gewandt. Der Zeitraum der zweiten Hemmung betrug damit (11.04. - 12.06.2006) 63 Tage; die Verjährung endete folglich am 29.12.2006.

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d) Dass die Parteien vor Ablauf der Verjährung am 29.12.2006 erneut verhandelt haben, ist nicht festzustellen.

37

Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe am Ende des Jahres 2006 mit dem Haftpflichtversicherer die Angelegenheit telefonisch erörtert und man sei übereingekommen, dass es sinnvoll sein könne, eine gemeinsame Lösung zu finden, als unzureichend gewertet (vgl. S. 8/9 UA). Der Kläger hat sein diesbezügliches Vorbringen trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises der Kammer nicht - auch nicht in der Berufungsinstanz - konkretisiert. Er hat auch kein "nachfolgendes" Schreiben vorgelegt, aus welchem sich ein Hinweis auf die behauptete telefonische Erörterung ergibt. Den angebotenen Beweis des Klägers zu Umfang und Inhalt des Telefonats brauchte der Senat deshalb nicht zu erheben.

38

Soweit der Kläger weitere Verhandlungen nach Ablauf der Verjährungsfrist behauptet, konnte diesen jedenfalls keine verjährungshemmende Wirkung mehr zukommen. Gleiches gilt für den im Dezember 2007 gestellten Güteantrag des Klägers bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA).

39

e) Nach zutreffender Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt, was gem. § 212 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung oder bei einem Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist zu einem Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hätte führen können.

40

f) Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung ihr gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV obliegender Informationspflichten gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen.

41

Seinem Wortlaut nach umfasst § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ausschließlich die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen; d. h. die Anzeigefrist nach § 651 g Abs. 1 und die Verjährungsfrist nach § 651 g Abs. 2 BGB. Sie bezieht sich damit ausschließlich auf die aus §§ 651 c bis 651 f BGB ergebenden vertraglichen Ansprüche des Reisenden, nicht aber auf etwaige deliktische Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter oder auf Schadenersatzansprüche, die sich - wie hier - aus anderen gesetzlichen Anspruchsgrund-lagen ergeben.

42

Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV auf die kurze Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB kommt nicht in Betracht, denn es besteht keine Regelungslücke. Die BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.09.2002. Zu diesem Zeitpunkt war die Anlage zu § 664 HGB bereits seit mehreren Jahren in Kraft, denn die Vorschriften des Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 über die Haftung bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurden durch das 2. Seerechtsänderungsgesetz vom 25.07.1986 mit einigen Änderungen, u. a. mit höheren Haftungssummen, als innerstaatliches Recht als Anlage dem HGB beigefügt. Dass sich seit diesem Zeitpunkt alle Schadenersatzansprüche von Reisenden auf See gegen den Beförderer und/oder ausführenden Beförderer ausschließlich nach der Anlage zu § 664 HGB richten, deren Bestimmungen nicht zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen unterscheidet, war demnach bei Erlass der BGB-InfoV bekannt. Dennoch wurden die Hinweispflichten des Reiseveranstalters ausdrücklich nur für die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen normiert, nicht aber für die kürzere Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB.

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1.4. Konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 831 BGB bestehen nicht.

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a) Sie sind nach Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung können Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Gründen lediglich unter den in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden (Prüssmann/Rabe, a. a. O., Art. 11, Rdn. 1). Dies gilt auch für die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter (a. a. O.).

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b) Es besteht keine Notwendigkeit, entgegen dem Wortlaut von Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB bei einer Schadensverursachung durch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anlässlich der Beförderung eines Reisenden auf See Schadenersatzsprüche auch aus §§ 823, 831 BGB als konkurrierende Ansprüche zu bejahen. Die Anlage zu § 664 HGB unterscheidet nicht zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, sondern erfasst beide. Der Haftungsumfang ist - mit Ausnahme einer Beschränkung auf Haftungshöchstbeträge - in der Anlage zu § 664 HGB nicht geregelt. Art und Umfang der Schadenersatzansprüche ergeben sich vielmehr aus §§ 249 f. BGB und umfassen gem. § 253 Abs. 2 BGB auch die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

46

c) Der Senat verkennt nicht, dass in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, jeder Geschädigte habe neben der seerechtlichen Haftung nach § 664 HGB bei schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auch einen Schadenersatzanspruch bei Personen- oder Sachschäden nach §§ 823, 831 BGB (Führich, a. a. O, § 40 Rdn. 1209 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Landgerichte Düsseldorf, Bonn und Darmstadt). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aber nicht an.

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Der Wortlaut von Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ist eindeutig und schließt eine Haftung aus anderen Anspruchsgrundlagen ausdrücklich aus. Die im Kommentar von Führich vertretene Ansicht wird aus Sicht des Senats auch nicht von den dort genannten Entscheidungen getragen. So haben das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 31.10.2006 (11 O 322/03, RRa 2007, 13 f.), und nachfolgend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 08.11.2007 (I 12 U 222/06, RRa 2008, 15) Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB lediglich neben den reisevertraglichen Ansprüchen aus § 651 f BGB geprüft; § 664 HGB wird als mögliche Anspruchsgrundlage nicht einmal erwähnt. Das Landgericht Darmstadt hat in dem von Führich genannten Urteil vom 10.08.2001 (9 O 605/00, RRa 2004, 133 f.) zwar Ansprüche aus § 664 HGB geprüft und sowohl diese, als auch Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB verneint, da der Beklagten in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen war. Das Landgericht hat aber nicht ausgeführt, aus welchen Gründen neben Ansprüchen aus der Anlage zu § 664 HGB konkurrierende Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB in Betracht kommen, so dass auch in dieser Entscheidung letztlich offenbleibt, ob es eine Anspruchskonkurrenz bejaht hätte. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn (RRa 1997, 199) nimmt Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 31.05.1995 (11 U 259/94, NJW-RR 1995, 372), in dem über Verkehrssicherungspflichten eines Reiseveranstalters für sein Vertragshotel im Ausland zu entscheiden war und Ansprüche gemäß der Anlage zu § 664 HGB keine Rolle spielten.

48

Der Bundesgerichtshof hat über eine mögliche Anspruchskonkurrenz der §§ 823, 831 BGB zur Anlage zu § 664 HGB zwar bisher nicht abschließend entschieden, er hat sie aber indirekt verneint. In seinen Urteilen vom 16.12.1996 (II ZR 269/95, zitiert nach juris; II ZR 271/95, NJW-RR 1997, 1115, 1116) hat er u. a. ausgeführt, dass das in deutsches Recht übernommene Athener Übereinkommen die Haftung des Beförderers gegenüber Reisenden selbständig und dem Grunde nach auch abschließend (Art. 2 f., 11 der Anlage zu § 664 HGB) regelt. Auf die spezifischen Haftungsvoraussetzungen des nationalen Rechts könne es deshalb bei der Ausfüllung von Lücken, die das Athener Übereinkommen (nur) zum Haftungsumfang lasse, nicht ankommen. Entscheidend sei allein, ob das deutsche Recht in vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld gewährt. Dies sei zu bejahen. Ob ein Schmerzensgeldanspruch - entgegen dem engen Wortlaut des Art. 11 - mit konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verlangt werden könnte, könne daher unentschieden bleiben (a. a. O.). Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2005 (VI ZR 83/04, NJW 2000, 1271 f.- Zusammenstürzen eines unvollständig gesicherten Sonnendachs auf einem Motorschiff) zunächst ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus §§ 77 BinnSchG, 664 Abs. 1 HGB, Art. 2, 3, 10, 11 der Anlage zu § 664 HGB, § 823 BGB ohne Rechtsfehler bejaht (vgl. Rdn. 8), hat er sich in der nachfolgenden Begründung der Entscheidung nicht mehr mit Ansprüchen aus § 823 BGB befasst, sondern die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, einschließlich Schmerzensgeld ausschließlich auf Grundlage der Anlage zu § 664 HGB und §§ 249, 847 BGB a. F. bejaht.

49

In seinem Urteil vom 12.06.2007 (X ZR 87/06, NJW 2007, 2549), auf das der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, hat der Bundesgerichtshof lediglich das Bestehen einer Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen Schadenersatzansprüchen gem. §§ 651 a ff. BGB und deliktischen Ansprüchen bei einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bejaht, nicht aber einer solchen zwischen §§ 823, 831 BGB und der Anlage zu § 664 HGB. Streitgegenständlich waren in der genannten Entscheidung auch nur Ansprüche aus einem Schadensereignis in einer Clubanlage, nicht aber an Bord eines Schiffes.

50

d) Etwaige konkurrierende Schadenersatzansprüche aus §§ 823, 831 BGB wegen der behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung wären zudem verjährt.

51

Zwar unterliegen Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB grundsätzlich der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht, soweit es sich um Schadenersatzforderungen handelt, die - wie hier - durch eine Körperverletzung anlässlich der Beförderung des Reisenden auf See begründet sind. Insoweit greift die Bestimmung des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB ein, die gem. Art. 11 dieser Anlage eine spezielle Regelung für Schadenersatzklagen wegen Körperverletzung eines Reisenden auf See gegen den Beförderer und/oder den ausführenden Beförderer trifft (Führich, a. a. O., § 40 Rdn. 1224; BGH, Urt.v.14.07.1980, II ZR 138/79, VersR 1980, 968, 969 zur Verjährung nach § 902 Nr. 2 HGB bei Schadenersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen). Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.09.2004 (X ZR 25/03, NJW 2004, 3777) rechtfertigt keine abweichende rechtliche Wertung, denn in dem dort zu entscheidenden Fall ging es um konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche, die unterschiedlich verjähren.

52

Die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB war - wie oben unter 1.3. ausgeführt - am 29.12.2006 abgelaufen.

53

1.5. Auch konkurrierende vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. § 651 f BGB, einschließlich des Entschädigungsanspruches wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (Abs. 2) sind nach Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen.

54

Etwaige vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind zudem gem. Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB seit dem 29.12.2006 verjährt (vgl. Ziff. 1.3.).

2.

55

Wegen der Verletzung von Informationspflichten hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Rückerstattung eines anteiligen Reisepreises von 997,50 € (§§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, §§ 651 d Abs. 1 i. V. m. 638 Abs. 4, 651 g Abs. 2 BGB).

56

2.1. Die Reiseleistung war mangelhaft i. S. von § 651 c Abs. 1 BGB.

57

a) Als Reiseveranstalterin ist die Beklagte gem. § 651 c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und wenn dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 70., Aufl., vor § 651 c Rdn. 2). Der Mangelbegriff im Gewährleistungsrecht des Reisevertrages erfasst im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, also auch Beeinträchtigungen durch vom Veranstalter beeinflussbare und nicht beeinflussbare Risiken, soweit sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Palandt/Sprau, a. a. O., § 651 c Rdn. 1 m. w. N.). Aufgrund seiner Obhut- und Fürsorgepflichten schuldet der Reiseveranstalter dem Reisenden Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht in Kauf nimmt (a. a. O., § 651 a, Rdn. 5). Deshalb fallen auch Beeinträchtigungen, die aus Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters resultieren, d. h. die Folge der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sind, für die der Reiseveranstalter einzustehen hat, unter den Mangelbegriff. Da danach der Mangel im Gewährleistungsrecht des Reisevertrages die Verletzung praktisch aller Pflichten des Reiseveranstalters umfasst, ist ein hieraus resultierender Personenschaden stets die Folge eines Mangels bei der Beförderung (Prüssmann/Rabe, a. a. O. vor § 664, Rdn. 9, BGH, Urt.v.12.06.2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 f., m. w. N).

58

b) Der Unfall des Klägers beruht auf einem Mangel der Reiseleistung.

59

Allerdings war der Zustand der Whirlpoolanlage selbst nicht mangelhaft. Die Anlage entspricht nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten internationalen Sicherheitsstandards. Das in der Akte befindliche Foto vom Whirlpool (Bd. I, Bl. 28) lässt keine Mängel an der Anlage erkennen. Ob zum Unfallzeitpunkt Hinweisschilder vor der Rutschgefahr bei Nässe warnten, was der Kläger bestreitet, kann dahinstehen, denn es ist allgemein bekannt, dass es im unmittelbaren Bereich eines Whirlpools nässebedingt glatt ist. Die erhöhte Rutschgefahr insbesondere im Bereich der Schräge war auch für den Kläger offensichtlich. Hierauf hätte er sich einstellen und den Whirlpool ggf. unter Nutzung des Handlaufs und über die Holztreppe verlassen müssen.

60

Ein Mangel der Reiseleistung der Beklagten ist darin begründet, dass sich am Morgen des Unfalltages im unmittelbaren Bereich des Whirlpools Scherben einer Wein- oder Sektflasche befanden. Hiermit musste der Kläger als Nutzer des Whirlpools nicht rechnen; Glasscherben in diesem Bereich zählen auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Vorhandensein der Glasscherben fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die als Reiseveranstalterin gerade im Bereich des Whirlpools auf Grund der dort herrschenden nässebedingten Ausrutschgefahr für die Reisenden, aber auch auf Grund des Umstandes, dass die Nutzung des Pools in der Regel unbeschuht erfolgt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblag.

61

2.2. Wegen des Mangels der Reiseleistung der Beklagten war der Reisepreis um 997,50 € gemindert (§§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB).

62

a) Hat die Körperverletzung die Beeinträchtigung des mit der Seereise verbundenen Urlaubsgenusses oder Erholungswertes zur Folge, kann der Reisende nach § 651 d BGB Minderung des Reisepreises verlangen. Minderung bedeutet lediglich Herabsetzung der Vergütung für die geschuldete Leistung (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das Recht, den Reisepreis zu mindern, lässt folglich die Möglichkeit, Schadenersatz nach § 664 HGB zu verlangen, unberührt (a. a. O.) und umgekehrt.

63

b) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Scherben erst kurz vor dem Unfall dorthin gelangt seien und es keine Möglichkeit gegeben habe, diese zu beseitigen. Die Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB setzt - anders als der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 651 f BGB - kein Verschulden voraus, sondern stellt ausschließlich auf einen Vergleich der objektiven Soll- und der Ist-Beschaffenheit ab. Da hier aufgrund der Scherben im Whirlpoolbereich die Ist-Beschaffenheit der Reiseleistung hinter der Soll-Beschaffenheit zurückblieb, lag ein Mangel vor, der gem. § 651 d Abs. 1 BGB zur Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels führt. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein; eine Erklärung des Reisenden, den Reisepreis mindern zu wollen, ist nicht erforderlich.

64

c) Die Minderung ist nicht wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

65

Unstreitig hat der Schiffsarzt unmittelbar nach dem Unfall von dem streitgegenständlichen Unfallereignis Kenntnis erlangt und nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hat auch der Kapitän der ... am 10.07.2004 hiervon erfahren.

66

d) Die Minderung scheitert auch nicht an der Versäumung der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB.

67

Nach dieser Regelung muss ein Reisender einen Anspruch aus § 651 d BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Kläger hat mit seiner Anzeige des Unfalls am 10.07.2004 die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in der Anzeige eines Gesundheitsschadens, den der Reisende infolge eines Reisemangels erlitten hat, die Geltendmachung eines Ersatzanspruches liegen, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt (BGH, Urteil vom 07.09.2004, X ZR 25/03; NJW 2004, 3777, 3778). Nach Auffassung des Senates gilt dies für die Minderung entsprechend.

68

Hätte - wie die Beklagte meint - der Kläger ihr gegenüber den Reisemangel nach Beendigung der Reise (förmlich) anzeigen müssen, so dass von einer rechtzeitigen Anzeige i. S. von § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auszugehen wäre, dann war der Kläger jedenfalls ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert (§ 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass er an der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht gehindert ist. Nach §§ 651 a Abs. 3 BGB, 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat, u. a. Angaben über die nach § 651 g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Dass der Text der dem Kläger übergebenden Reisebestätigung die Ausschlussfrist von einem Monat erwähnt, behauptet die Beklagte auch nach entsprechendem Hinweis durch den Senat nicht. Sie trägt auch nicht vor, dass sie ihre Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 BGB-InfoV dadurch erfüllt hat, dass sie auf die in einem von ihr herausgegebenen und dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verwiesen hat, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV). Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann der Kläger trotz objektiver Fristversäumnis seine Gewährleistungsersatzansprüche noch geltend machen, weil er ohne Verschulden i. S. von § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB an der Einhaltung der Frist verhindert war (BGH, Urt.v.12.06.2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 f.).

69

e) Die wegen des Mangels der Reise eingetretene Minderung des Reisepreises bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Höhe des Reisepreises und dem Umfang der durch den Mangel bedingten Beeinträchtigung. Zeitlich kann die Minderung zwar nur für die Dauer des Mangels verlangt werden (§ 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB); im vorliegenden Fall wäre dies lediglich ein Urlaubstag. Ist aber der Nutzen der Reise infolge des Mangels für den Reisenden im übrigen beeinträchtigt, wirkt der Mangel also nach, dann mindert sich der Reisepreis auch für die übrigen sachlich und zeitlich betroffenen Reiseteile (BGH Urt.v.15.07.2008, X ZR 93/97, NJW 2008, 2775). Für den Fall, dass der Reisende durch den Mangel schwere Verletzungen erleidet, liegt eine "Nachwirkung" des Mangels auf der Hand. Der Kläger erlitt bereits am Morgen des zweiten Urlaubstages durch die am Pool liegenden Glasscherben so schwere Verletzungen, dass er noch an Bord medizinisch versorgt werden und bis zum Ende der Reise am 16.07.2004 auf der Krankenstation des Schiffes verbleiben musste. Damit war der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck verfehlt. Bei der Bemessung der Minderung ist deshalb eine zeitanteilige Quote in Höhe von 7/8 des Reisepreises anzusetzen. Ausgehend vom Reisepreis in Höhe von 1.140,00 € beträgt die Minderung 997,50 €. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte gem. §§ 651 d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 638 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

70

2.3. Der sich aus der Minderung ergebene Rückerstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 997,50 € ist zwar gem. § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Wegen Verletzung ihrer gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 obliegenden Informationspflichten ist die Beklagte dem Kläger allerdings gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz in entsprechender Höhe verpflichtet.

71

a) Der sich aus der Minderung des Reisepreises ergebende Rückerstattungsanspruch des Klägers ist verjährt.

72

Gem. § 651 g Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte; hier der 17.07.2004. Insoweit besteht ein Gleichlauf der reisevertraglichen Verjährungsfrist mit der des Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB. Unter Berücksichtigung der Zeiträume, in denen die Verjährung auf Grund schwebender Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB gehemmt war, endete die Verjährung folglich ebenfalls am 29.12.2006 (vgl. Ziff. 1.3.).

73

b) Die Beklagte kann sich aber nicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB berufen, denn sie schuldet dem Kläger wegen der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz in Höhe des sich aus der Minderung des Reisepreises ergebenden Rückerstattungsanspruches.

74

Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV war die Beklagte verpflichtet, in der Reisebestätigung nicht nur auf die einmonatige Anzeigefrist des § 651 g Abs. 1 BGB hinzuweisen, sondern auch auf die kürzere Verjährungsfrist des § 651 g Abs. 2 BGB. Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen des Klägers ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt.

75

Gem. § 280 Abs. 1 BGB haftet die Beklagte dem Kläger auf Ersatz der aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden. Dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), behauptet die Beklagte nicht. Der Schadensersatzanspruch entspricht der Höhe nach dem verjährten, sich aus der Minderung des Reisepreises gem. §§ 651 d Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 4 BGB ergebenden Rückerstattungsanspruch des Klägers. Dieser Anspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu verzinsen.

76

c) Der aus der Pflichtverletzung der Beklagten resultierende Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht gem. Art. 11 der Anlage zu § 664 HGB ausgeschlossen, denn dieser Schaden ist durch den Verlust des sich aus der Minderung des Reisepreises ergebenden Rückzahlungsanspruches wegen eingetretener Verjährung und damit nicht bei der Beförderung des Klägers auf See i. S. von § 664 Abs. 1 HGB entstanden. Auch die schuldhafte Verletzung der Informationspflichten durch die Beklagte erfolgte anlässlich des Vertragsabschlusses und damit vor der Beförderung des Klägers auf See.

77

d) Der sich aus der Verletzung von Informationspflichten ergebende Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht verjährt.

78

Insoweit gilt die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2005 zu laufen begann und regulär am 31.12.2007 endete. Die Verjährungsfrist war wegen schwebender Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB für die Dauer von 166 Tagen gehemmt (vgl. Ziff. 1.3. b-c); sie endete danach am 13.06.2008. Der Kläger hat am 30.12.2007, und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist, gegenüber der Beklagten einen Güteantrag bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien Hansestadt Hamburg gestellt, wo am 23.06.2008 ein Gütetermin stattfand. Dieser Antrag führte gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB erneut zur Hemmung der Verjährung, die gem. § 204 Abs. 2 BGB bis zum 23.12.2008 andauerte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.12.2008 war sein sich aus der Pflichtverletzung der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB begründeter Schadenersatzanspruch folglich noch nicht verjährt.

79

Der Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2011, der nur Rechtsausführungen enthält, gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

III.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 11. Feb. 2011 - 5 U 40/10

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 83/04 Verkündet am:
12. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Anlage zu § 664 HGB Art. 10
EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4

a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im
Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.

b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - Brandenburgisches OLG
AG Brandenburg a.d.H.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Schiffahrtsobergericht vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das vorgenannte Urteil - unter Zurückweisung ihrer Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Rentenanträge für die Zeit nach dem 1. Juli 2009 und den Feststellungsantrag hinsichtlich der Umbaukosten des Schlosses V. als unzulässig abgewiesen und die Kosten der privatärztlichen Behandlung in Höhe von 3.692,04 € als nicht erstattungsfähig angesehen hat. Insoweit werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.692,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3. Februar 2001 zu bezahlen. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Unfall auf einem Binnenmotorschiff in Anspruch. Die Klägerin wurde am 1.7.2000 während einer Kreuzfahrt , die sie bei der Beklagten zu 1 gebucht hatte und die durch die Beklagte zu 2 ausgeführt wurde, durch das Zusammenstürzen eines unvollständig gesicherten Sonnendachs auf dem vom Beklagten zu 3 geführten Binnenmotorschiff S. schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Sie verlangt Schmerzensgeld, Ausgleich von Erwerbsschaden bzw. Mehrbedarfsrente und Mehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie jedoch abgewiesen, soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 225.000 € sowie Ersatz der Kosten für schweizerische Rechtsanwälte von mehr als 250 € und privatärztlich angefallene Heilbehandlungskosten begehrt hat. Auf die Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, das Schmerzensgeld in der beantragten Mindesthöhe zugesprochen , jedoch Rentenansprüche nach dem 1. Juli 2009 sowie die Feststellungsklage betreffend Umbaukosten des Zweitwohnsitzes als unzulässig abgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Beklagte zu 2 zu einer Sicherheitsleistung von 160.000 € für die ab 1. Januar 2004 zu zahlende Rente verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin vollständige Klageabweisung und die Klägerin eine Verurteilung auch hinsichtlich der abgewiesenen Anträge.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit der Klage auf Zahlung einer Schadensrente nach dem 1. Juli 2009, da die Klägerin nicht einmal die Größenordnung ihrer Vorstellungen angegeben habe. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Umbaukosten für Schloß V. (Zweitwohnsitz) sei ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im übrigen bejaht es eine Haftung der Beklagten aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 3 habe grob fahrlässig gehandelt, als er das Hubseil für das Sonnendach gelöst habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob beide Sicherungen angebracht waren. Haftungsbeschränkungen griffen angesichts der groben Fahrlässigkeit nicht ein; das Athener Übereinkommen von 1974 gelte nicht für die Binnenschiffahrt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.

II.

A. Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3: Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Seine Entscheidung enthält keine klare Beschränkung der Zulassung. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als für eine Beschränkung unzureichend angesehen , wenn das Berufungsgericht lediglich - wie hier - eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat ohne weiter erkennbar zu machen, daß
es eine Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. BGHZ 153, 358, 361; Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 715, 716). 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, Artt. 2, 3, 10, 11 der Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB - Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I, 1120, 1122 ff.; künftig nur: Anlage), § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler bejaht.
a) Zu Recht und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Schädigung durch den Unfall vom 1. Juli 2000 als Körperverletzung der Klägerin bei der Beförderung auf Binnengewässern, die Beklagte zu 1 als Beförderer (Art. 1 Nr. 1a der Anlage) und die Beklagte zu 2, die Schiffseignerin, als ausführenden Beförderer (Art. 1 Nr. 1b der Anlage) eingestuft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - TransportR 1997, 154, 155 und vom selben Tag - II ZR 271/95 - TransportR 1997, 158f.).
b) Das Berufungsgericht hat ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3 als Verschulden i.S.d. Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage festgestellt. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988
- VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985). bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 276 Abs. 2 BGB n.F.) bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens des Beklagten zu 3 als grob fahrlässig auch keine wesentlichen Umstände außer acht gelassen. (1) Da für den Verkehrsbereich der Personenbeförderung in der Binnenschiffahrt - worauf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hinweist - keine rechtlichen Vorschriften über besondere Verhaltensregeln bestehen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich solche besonderen Verhaltensregeln aus der konkreten Situation beim Aufbau des Sonnendachs ergeben. Es hat dabei als wesentlich den Umstand bewertet, daß der Beklagte
zu 3 dem Zeugen M. innerhalb kurzer Zeit zwei völlig unterschiedliche Weisungen (zunächst einseitige Absicherung, dann "kompletter Aufbau") erteilte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen der hierdurch geschaffenen Gefahr von Mißverständnissen und der erheblichen Gefährdung, die von dem tonnenschweren Sonnendach bei unsachgemäßer Befestigung für die Fahrgäste ausgeht, dem Beklagten zu 3 eine besondere Sorgfaltspflicht dahin auferlegt, sich vor Ablösen des Hubseils zu vergewissern, ob die zuletzt gegebene Weisung auch umgesetzt worden ist. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung im Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle ein grob fahrlässiges Verhalten sieht. (2) Die hiergegen erhobenen Rügen der Revisionen der Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Revisionen der Beklagten dem Berufungsgericht vorwerfen, es überspanne die Sorgfaltsanforderungen an einen Schiffsführer und lasse wesentliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt, können sie damit nicht durchdringen. Der erkennende Senat vermag der Auffassung, ein Schiffsführer dürfe darauf vertrauen, daß seine Anweisungen vom Schiffspersonal - zumal wenn dieses wie hier der Zeuge M. selbst das Schiffsführerpatent besitze - auch umgesetzt werden, so daß es insoweit keiner Nachfragen bedürfe, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar mag es Seemannsbrauch sein, daß bei Routinemaßnahmen, die das Personal ohne weiteres beherrscht, eine Anweisung des Schiffsführers an ein qualifiziertes Besatzungsmitglied nicht auf ihre Durchführung hin überprüft werden muß und daß der Schiffsführer darauf vertrauen kann, diese Routinemaßnahme werde auch anweisungsgemäß erledigt. Die Revision verkennt jedoch, daß von einem solchen "Routine"-Anweisungsfall hier nicht ausgegangen werden kann: der Beklagte zu 3 hat in kurzer zeitlicher
Abfolge zwei sich möglicherweise widersprechende Anweisungen erteilt, die noch dazu in der konkreten Situation ("Komplettaufbau" auf die beidseitige Verspannung des Sonnendachs oder auf die Bestuhlung bezogen) nicht eindeutig waren, ohne den Besatzungsmitgliedern mit der gebotenen Deutlichkeit klarzumachen , daß die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Ein Schiffsführer darf sich bei einer derart gefahrenträchtigen Maßnahme wie dem Lösen des Hubseils nur dann darauf verlassen, daß seine Anweisungen weisungsgemäß umgesetzt werden, wenn er zuvor sicherstellt, daß die Anweisung auch hinreichend deutlich ist und verstanden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die Wertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte zu 3 habe sich hier vor Lösen des Hubseils vergewissern müssen, ob die Anweisung richtig umgesetzt wurde. Soweit die Revision meint, der Beklagte zu 3 habe jedenfalls beim Lösen des Hubseils nicht von einer Widersprüchlichkeit seiner Anweisungen ausgehen müssen, weil er die Aufforderung des Zeugen M., das Hubseil zu lösen, als Bestätigung seiner Anweisung habe verstehen dürfen, zeigt sie keine Umstände auf, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bei seiner Wertung nicht berücksichtigt hat. Auch kann die Revision der Beklagten zu 1 nicht mit Erfolg darauf verweisen , daß das AG Oranienburg in seinem Strafurteil vom 11. Januar 2002 das Verschulden des Beklagten zu 3 lediglich als Augenblicksversagen gewertet hat. Das Strafgericht wirft dem Beklagten zu 3 gleichfalls vor, er habe die Ausführung der späteren Anweisung durch konkrete Nachfrage überwachen müssen. Wenn es dennoch von einem Augenblicksversagen ausgeht, ist dies lediglich eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung. Eine Bindung des Zivilrichters an das strafgerichtliche Urteil besteht nicht und ist mit der das Zivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (vgl.
BGH, Beschl. vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 - z.V.b.). Hinzu kommt, daß der im Strafprozeß anzuwendende individuelle Sorgfaltsmaßstab im Zivilrecht keine Geltung hat. Hier gilt vielmehr ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Hiernach hätte der Beklagte zu 3 im Hinblick auf die Schwere der Gefahr gerade wegen seiner widersprüchlichen Anweisungen besonderen Anlaß zur Prüfung gehabt, ob das Sonnendach beidseits befestigt war. (3) Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht zeige nur eine objektiv grobe Pflichtverletzung des Beklagten zu 3 auf, erläutere jedoch nicht, worin es dessen subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung sehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Vorwurf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 3 hat trotz der Gefährlichkeit des Sonnendachs für die Menschen unter dem Dach das Hubseil ohne jede Vergewisserung über eine ausreichende anderweitige Sicherung gelöst. Damit hat er in ungewöhnlich hohem Maß die Anforderungen an die Sicherheit der ihm anvertrauten Passagiere und Besatzungsmitglieder außer Acht gelassen.
c) Dieses Verschulden des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der Beklagten zu 1 als Beförderer nach Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu § 664 HGB (vgl. in gleichem Sinn §§ 428 Satz 2, 435 HGB für das Landfrachtrecht ) und - insoweit unangegriffen - der Beklagten zu 2 als ausführendem Beförderer nach Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der Anlage zugerechnet und eine gesetzliche Haftungsbeschränkung der Ansprüche der Klägerin nach Art. 5 der Anlage wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung seiner Verrichtungen nach Art. 10 Abs. 1 der Anlage verneint.
Zwar erwähnt der Wortlaut des Art. 10 der Anlage in Absatz 1 nur den Beförderer und seine Bediensteten oder Beauftragten; dies ist - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 - jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Haftungsbeschränkung des Beförderers nur bei grobem Verschulden eigener Bediensteter und Beauftragter ausgeschlossen wäre, nicht dagegen bei entsprechendem Verschulden der Hilfspersonen des ausführenden Beförderers. Art. 10 der Anlage darf nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen gelesen werden. Aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage folgt, daß der Beförderer, der den Beförderungsvertrag nicht selbst erfüllt, auch für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers und dessen Bediensteten haftet. Daß diese Haftung auch bei grobem Verschulden der Bediensteten des ausführenden Beförderers summenbeschränkt sein soll, läßt sich Art. 10 Abs. 1 der Anlage nicht entnehmen; vielmehr ist hier die Zurechnung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage herzuleiten (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, Anl. § 664 Art. 10, Rn. 5). Der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1, die Wortwahl des Art. 10 Abs. 1 spreche für eine bewußte Einschränkung der Zurechnung auf eigene Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der Anlage ließe sogar grobes Verschulden der eigenen Hilfspersonen die Haftungsbeschränkung des ausführenden Beförderers nicht entfallen, weil Art. 10 Abs. 1 nur vom Beförderer und nicht vom „ausführenden Beförderer“ spricht. Eine Ungleichbehandlung von Beförderer und ausführendem Beförderer war vom Gesetzgeber hier jedoch ersichtlich nicht gewollt (vgl. Rabe, aaO; Herber, Neues Haftungsrecht der Schiffahrt, S. 179; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/3852, S. 30). Dort ist ausgeführt, daß der Beförderer das Recht verliert, sich auf die Beschränkung der Haftung zu berufen, "wenn er oder eine Person, für deren Handeln er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat". Einzustehen hat der Beförderer nach Art. 3 jedoch auch für den ausführenden Beförderer und dessen Bedienstete. Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust der Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten bezweckt hat (vgl. Rabe aaO, Rn. 5; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). Einer analogen Anwendung (dazu vgl. Herber, Neues Haftungsrecht der Schifffahrt , S. 180) bedarf es somit nicht. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 folgt keine andere Beurteilung aus der Regelung des § 5b BinSchG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998, BGBl. I, 2489 f.), der für den Wegfall der Haftungsbeschränkung des Schiffseigners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (vgl. Korioth, in: Herber /Fischer/Korioth/Hartmann, Transport- und Haftungsrecht in der Binnenschiffahrt , 2000, 77). § 5b BinSchG betrifft nämlich die Haftung des Schiffseigners als solche, die sich allein aus der Tatsache ergibt, daß er Eigner des Schiffes ist ("Reederprivileg", vgl. Korioth, aaO, 88 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um die Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Aus der Gesetzesbegründung zum (inzwischen überholten, aber durch die Neuregelung des Binnenschiffahrtsgesetzes inhaltlich insoweit nicht geänderten, vgl. BTDrucks. 13/8446, S. 34) § 77 BinSchG i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 1986, 1120 ff.) ergibt sich hierzu, daß der Gesetzgeber zwischen der Haftung des Schiffseigners, der nicht Beförderer ist, und der des Beförderers unterscheidet: hiernach richtet sich die Haftung eines Schiffseigners, der auch Beförderer ist, ausschließlich nach den Maßstäben der Befördererhaftung (Art. 11 der Anlage; vgl. BT-Drucks. 10/3852, S. 35).
d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Anwendung des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Ge-
päck auf See von 1974 und damit der in ihm enthaltenen Haftungsbeschränkungen auf den vorliegenden Fall verneint. Die Einwendungen der Revisionen hiergegen greifen jedenfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, daß § 77 Abs. 1 BinSchG mit seinem Verweis auf die Regelung des § 664 HGB eine Vorschrift anspricht, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages (in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, BGBl. II 1990, 889, 959) "nicht anzuwenden [ist], soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist; insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden". Sinn und Zweck dieser Regelung des Einigungsvertrages ist daher schon nach ihrem Wortlaut, die Gefahr völkerrechtswidrigen Verhaltens durch Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 2; Rabe aaO vor § 664 Rn. 3) abzuwenden. Dementsprechend heißt es auch in der erläuternden Anmerkung zu dem Vorbehalt in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b: "Das Seehandelsrecht der Deutschen Demokratischen Republik enthält für internationale Schiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die abweichenden Vorschriften beruhen auf dem von der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierten Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Das vereinigte Deutschland wird seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verpflichtungen der DDR nach dem in Artikel 12 II Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahren festlegen. Abweichendes Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden sein" (BT-Drucks. 11/7817, S. 53 f.). Völkerrechtliche Verpflichtungen ist die DDR mit dem Beitritt zum Athener Übereinkommen im Jahre 1989 jedoch nur im Hinblick auf seerechtliche Fragen eingegangen , weil das Abkommen sich nur mit solchen Fragen beschäftigt. Schon
hieraus ergibt sich, daß keine völkerrechtliche Verpflichtung der DDR bestand oder weiterbestehen kann, die Haftungsbegrenzungen des Athener Übereinkommens auch auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR auszudehnen. Insoweit ist die Ansicht der Revisionen der Beklagten verfehlt, der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages hätte nur durch eine völkerrechtlich wirksame Maßnahme außer Kraft gesetzt werden können. Der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages ist vielmehr bei verständiger Auslegung und unter Berücksichtigung der amtlichen Erläuterung dahin zu verstehen, daß er nur das Seehandelsrecht betreffende völkerrechtliche Verpflichtungen der ehemaligen DDR erfaßt. Demgegenüber ist das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 4, BGBl. II 1990, 889, 960) vorbehaltlos auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt worden. Da das Binnenschiffahrtsrecht aufgrund des in der Bundesrepublik vorherrschenden Wunsches, die Haftungsfragen im Seerecht und im Binnenschiffahrtsrecht grundsätzlich gleichgelagert zu behandeln (vgl. Czerwenka, in: Riedel/Wiese, Probleme des Binnenschiffahrtsrechts VIII, 69, 71; Herber, in: FS für Walter Müller, 1993, 99, 103; offen: Rabe, Seehandelsrecht , 4. Auflage, vor § 664 HGB, Rn. 10; BT-Drucks. 10/3852, S. 1), durch Verweis auf das für die Bundesrepublik geltende Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, ist damit das für das Seegebiet der Bundesrepublik geltende Haftungsrecht für die Personenbeförderung des § 664 HGB mit seiner Anlage auf das gesamte Binnenschiffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands erstreckt worden (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 4; offen Rabe, aaO). 2. Auch die Angriffe der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Höhe der zugesprochenen Ersatzansprüche, die sich die Revision der Beklagten zu 1 zu eigen gemacht hat, bleiben erfolglos.

a) Das Berufungsgericht hat das der Klägerin gemäß § 664 HGB, Art. 11 der Anlage, § 847 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - aaO 156) zustehende Schmerzensgeld unter Beachtung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585 f. auch zur Leistungsfähigkeit des Schädigers) nicht nachteilig für die Beklagten bemessen. Es hat der Bemessung ohne Rechtsfehler insbesondere einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß des Beklagten zu 3 zugrunde gelegt, der den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin zuzusprechenden Umbaukosten für den Familienwohnsitz in N. mit 378.885,62 € ermittelt. aa) Insbesondere hat es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Grundsätze für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse verkannt. Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemißt sich gemäß § 249 S. 2 BGB a.F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) nach den Dispositionen , die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse kommt danach in besonders gelagerten Fällen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuführender Schadensausgleich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der
Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 62/97). Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des bereits bestehenden Wohnraums der Klägerin in einer Weise, daß sie ihn trotz ihrer Behinderung vollumfänglich - wie vor dem Unfall - nutzen kann. Daß es durch die erfolgten Umbauten zu einer werterhöhenden Renovierung und Erneuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der Auffassung der Revision durch die Höhe der Umbaukosten nicht indiziert: Daß es aufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes) repräsentatives Wohnhaus behindertengerecht umzubauen als ein Einfamilienhaus "normalen" Standards behindertengerecht neu zu errichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rahmen tatrichterlicher Schadensbewertung. Dafür, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f. m.w.N; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - z.V.b.) einen Beweisantritt der Beklagten dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem Umbau höher als zuvor, übergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung
noch ein entsprechender Beweisantritt. Im übrigen hat das Berufungsgericht durch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen Ausführungen für jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Umbaukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, so daß Anhaltspunkte für einen die notwendigen Umbaukosten übersteigenden Differenzwert nicht bestehen. bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten durfte es die Ausführungen des Sachverständigen P. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
3) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Sicherheitsleistung nach § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB verurteilt. Die ohne Ermittlung konkreter Umstände zu Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Beklagten zu 2 vorgenommene Wertung des Berufungsgerichtes, wegen der erheblichen tenorierten Zahlungsansprüche insgesamt bestünden für die Zukunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Rentenbeträge, begegnet im Hinblick auf die Stellung der Beklagten zu 2 als juristische Person, deren Existenz bei Vermögensverfall erheblich gefährdet ist, revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. zur Ermessenskontrolle MüKo /Wagner, BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843 Rn. 71). Einer Ermittlung der konkreten Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2 bedurfte es nicht. Die Revision vermag keinen Vortrag der Beklagten zu 2 zu ihrer Leistungsfähigkeit oder zu einer Haftpflichtversicherung darzulegen, den das Berufungsgericht übergangen hätte.
B. Revision der Klägerin: Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin allerdings geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig erfaßt und insbesondere das verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Zuerkennung des Schmerzensgeldes dem Grunde nach; § 847 BGB a.F. findet Anwendung (vgl. BGH, Urt. vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - aaO). Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943) und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351). Auf dieser Grundlage läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchti-
gung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gewürdigt. Dabei kann offen bleiben, ob ein zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers bezüglich erkennbar begründeten Ansprüchen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden kann. Denn das Berufungsgericht hat sich - was auch die Revision der Klägerin nicht verkennt - mit der Frage der Schmerzensgelderhöhung wegen verzögerten Regulierungsverhaltens beschäftigt und hier die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Erhöhung verneint. Dies begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß vorliegend bereits die Haftung der Beklagten dem Grunde nach streitig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß - wären allein die vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des Art. 10 Abs. 1 der Anlage und die Anwendbarkeit des Athener Übereinkommens streitig gewesen - zumindest eine Regulierung in Höhe des Betrages der Haftungsbeschränkung des Athener Übereinkommens hätte erwartet werden können. Die Beklagten haben jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3 und der anderen Besatzungsmitglieder in Frage gestellt und vorrangig auf einen Konstruktionsfehler des Sonnendachs abgehoben, der für die Beklagten unvorhersehbar zu dem Schadensfall geführt habe. Allein der Umstand, daß die Beklagten dies nicht beweisen konnten, begründet nicht den Vorwurf verzögerten Regulierungsverhaltens. 2. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Klägerin die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Mehrbedarfsrente aus § 843 Abs. 1 BGB im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 1. Juni 2005 an. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit weder verfahrensfehlerhaft einen Hinweis unterlassen noch sein Ermessen bei der Bestimmung der Anträge fehlerhaft ausgeübt.
Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Antrag Ziff. 2a) hat die Klägerin für diesen Zeitraum (anders als in Antrag Ziff. 2b) die Höhe der Geldrente nicht in das Ermessen des Gerichts, sondern einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß es nach § 308 ZPO an die Vorstellungen der Klägerin gebunden sei. Dem steht auch nicht entgegen, daß die bezifferte Summe sich nach der Berufungsbegründung ersichtlich an den Tarifen vor dem 1. Januar 2003 orientierte; dies konnte nicht dazu führen, den Antrag entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut dahin zu verstehen, es sei nur ein Mindestbetrag verlangt. Auch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen , daß die Sätze des BAT sich zum 1. Januar 2003 geändert haben. Diese Änderungen sind allgemein zugänglich und es ist ni cht Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der Hinweispflicht aus § 139 ZPO, die Parteien darauf hinzuweisen , daß sie auch mehr als gefordert verlangen können, soweit sie die Berechnung nicht zulässigerweise in das Ermessen des Gerichtes stellen. Da die Klägerin letzteres für den fraglichen Zeitraum nicht getan hat, bestand insoweit kein Ermessen des Berufungsgerichtes, so daß auch für den von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Hinweis darauf, das Berufungsgericht werde das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausüben, kein Raum war. 3. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit es mehr als 250 € Aufwendungen für die Tätigkeit der schweizerischen Rechtsanwälte der Klägerin nicht für erstattungsfähig hält. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es eine Tätigkeit der schweizerischen Anwälte zur Vorbereitung einer etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung eingestuft. Mit dem Gerichtsstand in Deutschland möglicherweise ver-
bundene Rechtsfragen ließen sich aufgrund des Luganer Abkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. September 1988 (BGBl. 1994 II, 2658/2660) durch einen deutschen Rechtsanwalt klären. Ebenso war es nicht erforderlich, zur Beschaffung von Registerauszügen schweizerische Anwälte zu beauftragen. Da das Berufungsgericht mangels Vortrags der Klägerin die auf die verschiedenen von ihr behaupteten Tätigkeiten der schweizerischen Anwälte entfallenden Anteile des Honorars oder der Arbeitszeit nicht festgestellt hat, kann offen bleiben, ob es notwendig war, schweizerische Anwälte zur Ermittlung der materiellen Rechtslage in der Schweiz einzuschalten. Mangels jeglicher tatsächlicher Angaben fehlt es insoweit bereits an jeder Handhabe für eine weitergehende Schadensschätzung. Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweisantritt übergangen. Der angebotene Zeugenbeweis des sachbearbeitenden schweizerischen Rechtsanwalts hätte mangels geeigneten Sachvortrags einen Ausforschungsbeweis dargestellt (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292, 1293). Soweit die Klägerin rügt, für die Festsetzung von 250 € für die Registeranfrage fehle jede Grundlage, ist auf § 8 Abs. 2 BRAGO hinzuweisen, der einen Gegenstandswert für Fälle wie den vorliegenden nach billigem Ermessen im Bereich von 4.000 € (Gebühr bei 4.000 € Gegenstandswert: 245 €) angab. Das Berufungsgericht hat sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gehalten. 4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die Kosten einer privatärztlichen Behandlung von den Beklagten nicht zu erstatten seien. Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behand-
lungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - VersR 1970, 129, 130; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 56; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - BGHR BGB § 249 "Heilbehandlungskosten" 4). Entscheidend ist, ob die privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erschien. Maßstab für die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Im Vergleich zu den sonstigen unfallbedingten Aufwendungen sind die Zusatzkosten mit 3.692,04 € für die privatärztliche Behandlung verhältnismäßig gering. Es erscheint daher folgerichtig, daß die Klägerin angesichts ihres aus den sonstigen Schadenspositionen ersichtlichen Lebenszuschnitts und der Schwere ihrer Verletzung eine privatärztliche Behandlung auch dann gewählt hätte, wenn der Unfall nicht durch Dritte verursacht worden wäre. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat über diesen Teilbetrag abschließend entscheiden. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB a.F. 5. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Urteilsausspruch gegen die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff "S." verfahrensfehlerhaft auf die Zahlungsansprüche zu Antrag 2 und 4 beschränkt. Aus der vom Amtsgericht zuerkannten Duldung „für die genannten Zahlungsforderungen“ ergab sich angesichts der auch in die Zukunft gehenden tenorierten Rentenzahlungen über die bezifferte Verurteilung hinaus kein vollstreckbar bezifferter Betrag, für den die Vollstreckung zu dulden wäre. Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Klägerin in der Beru-
fungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, daß sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 - NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 - NJW-RR 1995, 1119). Insoweit hätte auch der von der Klägerin vermißte Hinweis zu keinem für sie positiven Ergebnis geführt, da der von ihr nach dem Vortrag der Revision dann gestellte Antrag mangels vollstreckbaren Betrages ebenfalls unzulässig gewesen wäre. Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung setzt einen vollstreckungsfähigen Inhalt des Leistungstitels voraus. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß die Beklagte zu 2 auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung für die sich aus dem Feststellungsausspruch des Amtsgerichts ergebenden Forderungen der Klägerin verpflichtet sei, ist nicht zulässig. Ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung soll die Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiff ermöglichen, lautet wie ein Leistungsurteil auf Verurteilung und ist Vollstreckungstitel. Ihm kann daher kein Feststellungsurteil zugrunde liegen (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 228 f.). 6. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Abweisung der Klage zur Höhe hinsichtlich des Rentenantrags ab dem 1. Juli 2009 als unzulässig.
a) Zum einen hat das Berufungsgericht - worauf die Revision der Klägerin zu Recht hinweist - nicht beachtet, daß die Klägerin bereits in ihrem Klageerweiterungsschriftsatz vom 23. Mai 2001 in den Erläuterungen zum unbezifferten Antrag einen Mindestbetrag von 2.471,38 DM monatlich genannt (50 % des bis zum 1.7.2009 geltend gemachten Mindestbetrags) und in der Berufung gegen das insoweit nur eine Feststellung aussprechende Urteil des Schiffahrtsgerichts eine Bescheidung ihres Leistungsantrages begehrt hat.

b) Zum anderen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Zulässigkeitsmangel zu beheben. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (oder die Schlüssigkeit) der Klage muß das Gericht gemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - VersR 1989, 931; BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 - BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - "Anwaltsprozeß" 3). Erst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz der Klage - wenn auch als Feststellungsklage - stattgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378; vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92 - NJW-RR 1994, 566, 567).
c) Insoweit ist lediglich der Betrag des der Klägerin zuerkannten Anspruchs betroffen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. 7. Gleichfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Abweisung der wiederum auf den Betrag des zuerkannten Anspruchs bezogenen Feststellungsklage betreffend die Umbaukosten des Schlosses V. als unzulässig.
a) Zwar geht die Ansicht der Revision fehl, die Feststellungsklage sei hier zulässig, weil der Klägerin eine Leistungsklage nicht möglich sei. Richtig ist aber der Ansatzpunkt, daß die Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257). Damit soll die
klagende Partei davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um ihren Anspruch zu beziffern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat vorprozessual durch den Sachverständigen R. sowohl die Umbaukosten für das Wohnhaus N., als auch die Umbaukosten für das Schloß V. detailliert ermitteln lassen. Warum es ihr unzumutbar sein soll, auf der Grundlage des Gutachtens R. die Umbaukosten für Schloß V. ebenso beziffert einzuklagen, wie sie es hinsichtlich der Umbaukosten für das Wohnhaus N. getan hat, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die von ihr vor dem Unfall genutzte Zweitwohnung Schloß V. auch nach dem Unfall nutzen zu können und dies durch einen behindertengerechten Umbau zu erreichen.
b) Das Berufungsgericht hätte jedoch, da es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages erkannt hat, auf die Möglichkeit hinweisen müssen, Leistung statt Feststellung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Klägerin hätte dann die Klage auf einen Zahlungsantrag in Höhe der vom Sachverständigen R. ermittelten Umbaukosten umstellen können. Daher muß der Klägerin durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, diese nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch -
AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 87/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1

a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel
darstellen.

b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters
auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1
BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen
und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.

c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in
der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest
bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem
Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.

d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist
des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung
dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt
, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die
für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.

f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels
Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach
Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen
, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist
hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht
hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt
der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heilbehandlungskosten , Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss.
2
Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. . Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter "Entertainment", dass dort unter anderem "amüsante Abendshows im Clubtheater" stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wettendass -Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war die Klägerin völlig beschwerdefrei.
3
Ab Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab November zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei denen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dortigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwerden der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche an.
4
Gestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin geltend , sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls- leiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reisepreisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
8
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kontrolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse so gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko realisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstalters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des Schuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften.
9
Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier unabhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht verstoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klägerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem Unfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen habe , hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche geltend gemacht.
10
Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend.
11
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene deliktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Unfalls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann, die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind.
12
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 BGB).
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger , umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leistungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsruhe MDR 2004, 35).
14
b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Prospekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltungen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin , dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschulden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern gehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig).
15
c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der Animationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zunächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel bei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animationsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm zu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes erkannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
16
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher zu verneinen.
17
2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hingegen in Betracht.

18
a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
19
aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.
20
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters , d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Senats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen Mangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste, ob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.).
21
Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 16.05.2007 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 - II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konkludent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewesen , dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht nicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch entstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Verletzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausgefallen ist, genügt hierfür nicht.
22
bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Beklagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
23
(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen - zu denen sein Leistungsträger gehört - und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84).
24
(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus Vertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der Animateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Begründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr vorausschauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht geworfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
25
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der Reisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte.
26
aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte die einmonatige Ausschlussfrist nicht.
27
§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt.
28
(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war- nen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGBInfoV Rdn. 18).
29
(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei einer Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, aaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
30
(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein tauglicher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu klein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer lesbaren Kleinstdrucks nicht der Fall.
31
bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
32
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der verspätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung darin , dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354).
33
Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröffnung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu heißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: "Die Bestimmung des S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes vereinbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten Ansprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Gesetzesentwurfs heißt es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).
34
Bei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reiseveranstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Reisenden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldigungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschlussfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivilrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungsfrist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, die für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des Versicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht bilden, nicht kleinlich zu handhaben.
35
(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen den Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäumung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Berufungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht geprüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vornehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
36
(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen.
37
(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit diesem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine etwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen.
38
(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschuldigt , weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung verpflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am 18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung bei unverschuldeter Fristversäumung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchsgegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der Anspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen und war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf die Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar 2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an.
39
(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb entschuldigt , weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte.
40
(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Unkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungsgrund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden gelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf bekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte.
Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter gegenüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach seinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausgeheilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem Reisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden, sondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und Feststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursachenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins Gewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349).
41
(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin etwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens.
42
(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträg- lich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadenskenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu sichern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19).
43
Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der Verjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also auf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmöglichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer Sachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjährungsfrist , in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Geschädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von Folgeschäden gibt.
44
3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be- rufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen.
45
a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis für den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum substantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich zu erklären.
46
b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die Kausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der Klägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen.
47
c) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitverschulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der Animateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte halten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dargelegt , die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertraglichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu seiner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die Gefahr ohne nähere Prüfung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade schuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall.
48
4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 25/03 Verkündet am:
7. September 2004
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen begehren Schmerzensgeld, Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen eines Reiseunfalls.
Die Klägerin zu 2 - die Mutter der Klägerin zu 1 - buchte bei der Beklagten für ihre aus den Eltern und drei Kindern bestehende Familie eine Pauschalreise in eine Clubanlage auf M. . Die Beklagte bestätigte die Buchung mit Schreiben vom 26. März 1999, worin sie auf ihre beigefügten Reise- und Zahlungsbedingungen hinwies, in denen es unter Nr. 10.7 hieß:
"Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren."
Am 27. Juli 1999 stürzte die damals sieben Jahre alte Klägerin zu 1, die sich zuvor in den Räumen des von der Beklagten unterhaltenen Kinderclubs aufgehalten hatte, von einer auf dem Vorplatz des Kinderclubs befindlichen etwa 1 m hohen, hinten aber 2 m tief abfallenden Mauer nach hinten ab. Ob vor dieser Mauer damals Stühle standen, ob das Kind, dem die Eltern die Erlaubnis gegeben hatten, den Kinderclub unbeaufsichtigt zu verlassen, auf diesem Vorplatz noch von den Betreuern des Kinderclubs zu beaufsichtigen war und ob die Betreuer den Sturz gegebenenfalls hätten verhindern können, ist streitig und ungeklärt. Das Kind erlitt einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens , der am Urlaubsort eine Operation und einen mehrtägigen Krankenhaus-
aufenthalt erforderlich machte, während dessen auch die Mutter im Krankenhaus blieb. Noch am Urlaubsort zeigte die Klägerin zu 2 den Unfall der dortigen Reiseleitung der Beklagten an, die am 2. August 1999 einen vorgedruckten Fragebogen mit der Überschrift "Personen- und Sachschäden" ausfüllte, in dem unter der Rubrik "Unfall" nach dem Unfallhergang und der Art der Verletzung gefragt wurde und dessen Fußzeile lautete: "Diese Meldung stellt kein Anerkenntnis einer Haftung seitens der Veranstalter dar." Die Klägerin zu 2 unterschrieb. Die Reise endete vertragsgemäß am 5. August 1999. Mit Schreiben vom 6. September 1999, das der Beklagten am 7. September 1999 zuging, meldete der damalige anwaltliche Vertreter der Klägerinnen Ansprüche bei der Beklagten an, die diese mit Schreiben vom 14. September 1999 zurückwies. Am 27. Dezember 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit den Anträgen , an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000,-- DM zu zahlen und der Klägerin zu 2 30 % des gesamten Reisepreises sowie Taxifahrten und den Zeitwert des von dem Kind bei seinem Sturz getragenen, im Krankenhaus bei der Behandlung zerschnittenen T-Shirts zu ersetzen. Insgesamt begehrt die Klägerin zu 2 2.498,-- DM.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche seien wegen verspäteter Geltendmachung nach Nr. 10.7 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat jedoch wegen der damals noch umstrittenen Frage, ob eine Bedingungsklausel wirksam ist, welche die in § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB für vertragliche Reisegewährleistungsansprüche geregelte einmonatige Anmeldungsfrist auf deliktische Schadensersatzansprü-
che ausdehnt, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Klägerinnen ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat etwaige reisevertragliche Gewährleistungsansprüche wegen Versäumung der einmonatigen Ausschlußfrist für die Geltendmachung (§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgelehnt. Die Schadensmeldung der Klägerin zu 2 am 2. August 1999 sei keine Geltendmachung von Ansprüchen , sondern lediglich eine Mängelanzeige im Sinne des § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen. Denn zum einen habe die Klägerin zu 2 diese Schadensanzeige der örtlichen Reiseleitung und nicht dem Reiseveranstalter gegenüber abgegeben, und zum anderen sei weder aus dem schriftlichen Text dieser Anzeige noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, daß die Klägerin zu 2 damals bereits Ansprüche geltend gemacht hätte. Dies sei vielmehr erst mit dem 7. September 1999 bei der Beklagten eingegangenen Anwaltsschreiben vom 6. September 1999 geschehen. Damit hätten die Klägerinnen die Ausschlußfrist, die am 6. September 1999 abgelaufen sei, versäumt. Im übrigen seien die vertraglichen Ansprüche auch verjährt, da die sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 651 g Abs. 2 BGB) mit dem Zurückweisungsschreiben der Beklagten vom 14. September 1999 zu laufen begonnen habe, die Klage aber erst am 27. Dezember 2001 erhoben worden sei.
Auch etwaige deliktische Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht für ausgeschlossen gehalten. Der Ausschluß ergebe sich zwar nicht aus § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich diese Bestimmung nur auf die vertrag-
lichen Ansprüche der §§ 651 c bis 651 f BGB beziehe, wohl aber aus Nr. 10.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach sämtliche, also auch deliktische Ansprüche innerhalb eines Monats seit Reiseende geltend gemacht werden müßten. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung zum Teil nicht stand. Den Klägerinnen stehen zwar keine durchsetzbaren vertraglichen, möglicherweise aber deliktische Schadensersatzansprüche zu.
1. Reisevertragliche Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Es kann offenbleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB versäumt hätten, und insbesondere seine Auslegung, die Schadensmeldung der Klägerin zu 2 am Urlaubsort sei eine bloße Mängelanzeige und keine Anspruchsanmeldung gewesen, frei von Rechtsfehlern zustandegekommen sind. Bedenken bestehen insoweit, als das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht haben könnte, daß dann, wenn der Reisende einen erheblichen Schaden anzeigt, insbesondere einen Gesundheitsschaden, den er infolge eines Reisemangels erlitten hat, darin die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen kann, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt. Auch könnte das Berufungsgericht im vorliegenden besonderen Fall den Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft haben, indem es die textliche Ausgestaltung des von der Klägerin zu 2 unterschriebenen Fragebogens als Schadensanzeige
nicht berücksichtigte. Falls die Erklärung der Klägerin zu 2 inhaltlich auf Schadensersatz abzielte, so spricht auch der Umstand, daß die Klägerin sie gegenüber der örtlichen Reiseleitung, nicht gegenüber der Niederlassung des Reiseveranstalters im Heimatland abgab, nicht dagegen, die Erklärung als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzusehen. Denn die Klägerin zu 2 durfte darauf vertrauen, daß die Reiseleitung ihre Anspruchsanmeldung an den Reiseveranstalter weiterleiten werde.
Der Senat braucht indessen über die Versäumung der Ausschlußfrist im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden.

b) Denn etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerinnen sind auch, falls sie rechtzeitig angemeldet wurden, jedenfalls nicht durchsetzbar, weil sich die Beklagte insoweit zu Recht auf Verjährung berufen hat.
(1) Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit dem - unstreitigen - Zurückweisungsschreiben der Beklagten vom 14. September 1999 zu laufen begann (§ 651 g Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; künftig: a.F.), war abgelaufen, als die Klägerinnen am 27. Dezember 2001 mit der Klageerhebung die erste Handlung vornahmen, die nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung führen konnte.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe sich nicht auf die Verjährung der Klageforderungen berufen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben. Nach dem den Zivilpro-
zeß beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) ist zwar nicht das schriftliche, sondern das mündliche Parteivorbringen maßgebend. Die Revision meint, die Verjährungseinrede sei nicht mündlich vorgetragen worden, weil sie im Tatbestand des Berufungsurteils, der Beweis für das mündliche Parteivorbringen erbringt (§ 314 Satz 1 ZPO), nicht ausdrücklich erwähnt ist. Der Urteilstatbestand beweist aber nicht nur, daß das, was in ihm als Parteivortrag ausdrücklich wiedergegeben wird, tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch, daß der gesamte Inhalt der im Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätze vorgetragen worden ist (BGH, Urt. v. 03.11.1982 - IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 unter I 1; Urt. v. 09.02.1990 - V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 unter 1). Hier nimmt das Berufungsurteil auf sämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen auch Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung zurückgewiesen. Derartige Ansprüche sind weder verjährt noch durch Versäumung der Ausschlußfrist verlorengegangen.

a) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt, weil für sie die Verjährungsfrist drei Jahre betrug (§ 852 Abs. 1 1. Altern. BGB a.F.) und diese Frist, die frühestens am Unfalltag, dem 29. Juli 1999, zu laufen begann , durch die am 27. Dezember 2001 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen wurde. Die kürzere, seinerzeit sechsmonatige Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts (§ 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) gilt nicht für eine dem Reisenden auf der Reise zugefügte unerlaubte Handlung (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, NJW 1988, 1380 unter II 3).


b) Deliktische Schadensersatzansprüche sind aber auch nicht durch Versäumung einer Ausschlußfrist verlorengegangen. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerinnen eine etwaige einmonatige Ausschlußfrist durch die rechtzeitige Anspruchsanmeldung bei der örtlichen Reiseleitung gewahrt hätten, gilt für die deliktischen Ansprüche der Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Weder ist die ihrem Wortlaut nach nur für die reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche geltende Regelung des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder analog auf konkurrierende Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar, noch haben die Parteien eine Ausschlußfrist auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wirksam vertraglich vereinbart. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt. v. 03.06.2004 - X ZR 28/03 unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen), benachteiligt eine AGB-Klausel, welche die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, den Reisekunden unangemessen und ist daher unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt: § 307 BGB).
III. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es war aufzuheben. Der erkennende Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
der Beklagten eine unerlaubte Handlung - etwa wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht oder pflichtwidrig vernachlässigter Aufsicht über das Kind - zur Last fällt und ob gegebenenfalls den Klägerinnen ein Schaden in welcher Höhe entstanden ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Mühlens

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 87/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1

a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel
darstellen.

b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters
auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1
BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen
und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.

c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in
der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest
bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem
Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.

d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist
des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung
dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt
, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die
für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.

f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels
Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach
Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen
, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist
hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht
hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt
der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heilbehandlungskosten , Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss.
2
Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. . Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter "Entertainment", dass dort unter anderem "amüsante Abendshows im Clubtheater" stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wettendass -Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war die Klägerin völlig beschwerdefrei.
3
Ab Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab November zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei denen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dortigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwerden der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche an.
4
Gestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin geltend , sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls- leiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reisepreisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
8
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kontrolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse so gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko realisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstalters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des Schuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften.
9
Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier unabhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht verstoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klägerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem Unfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen habe , hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche geltend gemacht.
10
Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend.
11
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene deliktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Unfalls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann, die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind.
12
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 BGB).
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger , umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leistungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsruhe MDR 2004, 35).
14
b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Prospekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltungen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin , dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschulden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern gehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig).
15
c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der Animationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zunächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel bei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animationsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm zu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes erkannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
16
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher zu verneinen.
17
2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hingegen in Betracht.

18
a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
19
aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.
20
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters , d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Senats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen Mangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste, ob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.).
21
Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 16.05.2007 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 - II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konkludent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewesen , dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht nicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch entstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Verletzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausgefallen ist, genügt hierfür nicht.
22
bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Beklagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
23
(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen - zu denen sein Leistungsträger gehört - und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84).
24
(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus Vertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der Animateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Begründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr vorausschauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht geworfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
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b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der Reisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte.
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aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte die einmonatige Ausschlussfrist nicht.
27
§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt.
28
(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war- nen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGBInfoV Rdn. 18).
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(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei einer Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, aaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
30
(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein tauglicher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu klein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer lesbaren Kleinstdrucks nicht der Fall.
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bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
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(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der verspätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung darin , dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354).
33
Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröffnung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu heißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: "Die Bestimmung des S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes vereinbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten Ansprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Gesetzesentwurfs heißt es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).
34
Bei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reiseveranstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Reisenden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldigungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschlussfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivilrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungsfrist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, die für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des Versicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht bilden, nicht kleinlich zu handhaben.
35
(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen den Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäumung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Berufungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht geprüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vornehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
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(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen.
37
(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit diesem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine etwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen.
38
(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschuldigt , weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung verpflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am 18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung bei unverschuldeter Fristversäumung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchsgegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der Anspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen und war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf die Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar 2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an.
39
(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb entschuldigt , weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte.
40
(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Unkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungsgrund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden gelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf bekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte.
Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter gegenüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach seinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausgeheilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem Reisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden, sondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und Feststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursachenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins Gewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349).
41
(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin etwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens.
42
(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträg- lich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadenskenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu sichern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19).
43
Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der Verjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also auf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmöglichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer Sachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjährungsfrist , in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Geschädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von Folgeschäden gibt.
44
3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be- rufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen.
45
a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis für den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum substantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich zu erklären.
46
b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die Kausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der Klägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen.
47
c) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitverschulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der Animateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte halten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dargelegt , die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertraglichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu seiner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die Gefahr ohne nähere Prüfung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade schuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall.
48
4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 25/03 Verkündet am:
7. September 2004
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen begehren Schmerzensgeld, Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen eines Reiseunfalls.
Die Klägerin zu 2 - die Mutter der Klägerin zu 1 - buchte bei der Beklagten für ihre aus den Eltern und drei Kindern bestehende Familie eine Pauschalreise in eine Clubanlage auf M. . Die Beklagte bestätigte die Buchung mit Schreiben vom 26. März 1999, worin sie auf ihre beigefügten Reise- und Zahlungsbedingungen hinwies, in denen es unter Nr. 10.7 hieß:
"Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren."
Am 27. Juli 1999 stürzte die damals sieben Jahre alte Klägerin zu 1, die sich zuvor in den Räumen des von der Beklagten unterhaltenen Kinderclubs aufgehalten hatte, von einer auf dem Vorplatz des Kinderclubs befindlichen etwa 1 m hohen, hinten aber 2 m tief abfallenden Mauer nach hinten ab. Ob vor dieser Mauer damals Stühle standen, ob das Kind, dem die Eltern die Erlaubnis gegeben hatten, den Kinderclub unbeaufsichtigt zu verlassen, auf diesem Vorplatz noch von den Betreuern des Kinderclubs zu beaufsichtigen war und ob die Betreuer den Sturz gegebenenfalls hätten verhindern können, ist streitig und ungeklärt. Das Kind erlitt einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens , der am Urlaubsort eine Operation und einen mehrtägigen Krankenhaus-
aufenthalt erforderlich machte, während dessen auch die Mutter im Krankenhaus blieb. Noch am Urlaubsort zeigte die Klägerin zu 2 den Unfall der dortigen Reiseleitung der Beklagten an, die am 2. August 1999 einen vorgedruckten Fragebogen mit der Überschrift "Personen- und Sachschäden" ausfüllte, in dem unter der Rubrik "Unfall" nach dem Unfallhergang und der Art der Verletzung gefragt wurde und dessen Fußzeile lautete: "Diese Meldung stellt kein Anerkenntnis einer Haftung seitens der Veranstalter dar." Die Klägerin zu 2 unterschrieb. Die Reise endete vertragsgemäß am 5. August 1999. Mit Schreiben vom 6. September 1999, das der Beklagten am 7. September 1999 zuging, meldete der damalige anwaltliche Vertreter der Klägerinnen Ansprüche bei der Beklagten an, die diese mit Schreiben vom 14. September 1999 zurückwies. Am 27. Dezember 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit den Anträgen , an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000,-- DM zu zahlen und der Klägerin zu 2 30 % des gesamten Reisepreises sowie Taxifahrten und den Zeitwert des von dem Kind bei seinem Sturz getragenen, im Krankenhaus bei der Behandlung zerschnittenen T-Shirts zu ersetzen. Insgesamt begehrt die Klägerin zu 2 2.498,-- DM.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche seien wegen verspäteter Geltendmachung nach Nr. 10.7 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat jedoch wegen der damals noch umstrittenen Frage, ob eine Bedingungsklausel wirksam ist, welche die in § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB für vertragliche Reisegewährleistungsansprüche geregelte einmonatige Anmeldungsfrist auf deliktische Schadensersatzansprü-
che ausdehnt, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Klägerinnen ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat etwaige reisevertragliche Gewährleistungsansprüche wegen Versäumung der einmonatigen Ausschlußfrist für die Geltendmachung (§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgelehnt. Die Schadensmeldung der Klägerin zu 2 am 2. August 1999 sei keine Geltendmachung von Ansprüchen , sondern lediglich eine Mängelanzeige im Sinne des § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen. Denn zum einen habe die Klägerin zu 2 diese Schadensanzeige der örtlichen Reiseleitung und nicht dem Reiseveranstalter gegenüber abgegeben, und zum anderen sei weder aus dem schriftlichen Text dieser Anzeige noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, daß die Klägerin zu 2 damals bereits Ansprüche geltend gemacht hätte. Dies sei vielmehr erst mit dem 7. September 1999 bei der Beklagten eingegangenen Anwaltsschreiben vom 6. September 1999 geschehen. Damit hätten die Klägerinnen die Ausschlußfrist, die am 6. September 1999 abgelaufen sei, versäumt. Im übrigen seien die vertraglichen Ansprüche auch verjährt, da die sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 651 g Abs. 2 BGB) mit dem Zurückweisungsschreiben der Beklagten vom 14. September 1999 zu laufen begonnen habe, die Klage aber erst am 27. Dezember 2001 erhoben worden sei.
Auch etwaige deliktische Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht für ausgeschlossen gehalten. Der Ausschluß ergebe sich zwar nicht aus § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich diese Bestimmung nur auf die vertrag-
lichen Ansprüche der §§ 651 c bis 651 f BGB beziehe, wohl aber aus Nr. 10.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach sämtliche, also auch deliktische Ansprüche innerhalb eines Monats seit Reiseende geltend gemacht werden müßten. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung zum Teil nicht stand. Den Klägerinnen stehen zwar keine durchsetzbaren vertraglichen, möglicherweise aber deliktische Schadensersatzansprüche zu.
1. Reisevertragliche Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Es kann offenbleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB versäumt hätten, und insbesondere seine Auslegung, die Schadensmeldung der Klägerin zu 2 am Urlaubsort sei eine bloße Mängelanzeige und keine Anspruchsanmeldung gewesen, frei von Rechtsfehlern zustandegekommen sind. Bedenken bestehen insoweit, als das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht haben könnte, daß dann, wenn der Reisende einen erheblichen Schaden anzeigt, insbesondere einen Gesundheitsschaden, den er infolge eines Reisemangels erlitten hat, darin die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen kann, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt. Auch könnte das Berufungsgericht im vorliegenden besonderen Fall den Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft haben, indem es die textliche Ausgestaltung des von der Klägerin zu 2 unterschriebenen Fragebogens als Schadensanzeige
nicht berücksichtigte. Falls die Erklärung der Klägerin zu 2 inhaltlich auf Schadensersatz abzielte, so spricht auch der Umstand, daß die Klägerin sie gegenüber der örtlichen Reiseleitung, nicht gegenüber der Niederlassung des Reiseveranstalters im Heimatland abgab, nicht dagegen, die Erklärung als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzusehen. Denn die Klägerin zu 2 durfte darauf vertrauen, daß die Reiseleitung ihre Anspruchsanmeldung an den Reiseveranstalter weiterleiten werde.
Der Senat braucht indessen über die Versäumung der Ausschlußfrist im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden.

b) Denn etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerinnen sind auch, falls sie rechtzeitig angemeldet wurden, jedenfalls nicht durchsetzbar, weil sich die Beklagte insoweit zu Recht auf Verjährung berufen hat.
(1) Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit dem - unstreitigen - Zurückweisungsschreiben der Beklagten vom 14. September 1999 zu laufen begann (§ 651 g Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; künftig: a.F.), war abgelaufen, als die Klägerinnen am 27. Dezember 2001 mit der Klageerhebung die erste Handlung vornahmen, die nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung führen konnte.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe sich nicht auf die Verjährung der Klageforderungen berufen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben. Nach dem den Zivilpro-
zeß beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) ist zwar nicht das schriftliche, sondern das mündliche Parteivorbringen maßgebend. Die Revision meint, die Verjährungseinrede sei nicht mündlich vorgetragen worden, weil sie im Tatbestand des Berufungsurteils, der Beweis für das mündliche Parteivorbringen erbringt (§ 314 Satz 1 ZPO), nicht ausdrücklich erwähnt ist. Der Urteilstatbestand beweist aber nicht nur, daß das, was in ihm als Parteivortrag ausdrücklich wiedergegeben wird, tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch, daß der gesamte Inhalt der im Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätze vorgetragen worden ist (BGH, Urt. v. 03.11.1982 - IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 unter I 1; Urt. v. 09.02.1990 - V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 unter 1). Hier nimmt das Berufungsurteil auf sämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen auch Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung zurückgewiesen. Derartige Ansprüche sind weder verjährt noch durch Versäumung der Ausschlußfrist verlorengegangen.

a) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt, weil für sie die Verjährungsfrist drei Jahre betrug (§ 852 Abs. 1 1. Altern. BGB a.F.) und diese Frist, die frühestens am Unfalltag, dem 29. Juli 1999, zu laufen begann , durch die am 27. Dezember 2001 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen wurde. Die kürzere, seinerzeit sechsmonatige Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts (§ 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) gilt nicht für eine dem Reisenden auf der Reise zugefügte unerlaubte Handlung (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, NJW 1988, 1380 unter II 3).


b) Deliktische Schadensersatzansprüche sind aber auch nicht durch Versäumung einer Ausschlußfrist verlorengegangen. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerinnen eine etwaige einmonatige Ausschlußfrist durch die rechtzeitige Anspruchsanmeldung bei der örtlichen Reiseleitung gewahrt hätten, gilt für die deliktischen Ansprüche der Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Weder ist die ihrem Wortlaut nach nur für die reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche geltende Regelung des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder analog auf konkurrierende Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar, noch haben die Parteien eine Ausschlußfrist auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wirksam vertraglich vereinbart. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt. v. 03.06.2004 - X ZR 28/03 unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen), benachteiligt eine AGB-Klausel, welche die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, den Reisekunden unangemessen und ist daher unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt: § 307 BGB).
III. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es war aufzuheben. Der erkennende Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
der Beklagten eine unerlaubte Handlung - etwa wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht oder pflichtwidrig vernachlässigter Aufsicht über das Kind - zur Last fällt und ob gegebenenfalls den Klägerinnen ein Schaden in welcher Höhe entstanden ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Mühlens

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 87/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1

a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel
darstellen.

b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters
auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1
BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen
und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.

c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in
der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest
bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem
Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.

d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist
des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung
dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt
, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die
für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.

f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels
Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach
Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen
, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist
hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht
hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt
der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heilbehandlungskosten , Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss.
2
Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. . Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter "Entertainment", dass dort unter anderem "amüsante Abendshows im Clubtheater" stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wettendass -Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war die Klägerin völlig beschwerdefrei.
3
Ab Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab November zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei denen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dortigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwerden der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche an.
4
Gestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin geltend , sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls- leiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reisepreisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
8
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kontrolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse so gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko realisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstalters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des Schuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften.
9
Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier unabhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht verstoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klägerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem Unfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen habe , hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche geltend gemacht.
10
Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend.
11
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene deliktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Unfalls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann, die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind.
12
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 BGB).
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger , umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leistungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsruhe MDR 2004, 35).
14
b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Prospekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltungen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin , dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschulden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern gehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig).
15
c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der Animationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zunächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel bei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animationsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm zu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes erkannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
16
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher zu verneinen.
17
2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hingegen in Betracht.

18
a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
19
aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.
20
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters , d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Senats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen Mangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste, ob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.).
21
Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 16.05.2007 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 - II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konkludent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewesen , dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht nicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch entstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Verletzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausgefallen ist, genügt hierfür nicht.
22
bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Beklagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
23
(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen - zu denen sein Leistungsträger gehört - und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84).
24
(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus Vertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der Animateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Begründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr vorausschauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht geworfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
25
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der Reisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte.
26
aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte die einmonatige Ausschlussfrist nicht.
27
§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt.
28
(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war- nen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGBInfoV Rdn. 18).
29
(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei einer Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, aaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
30
(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein tauglicher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu klein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer lesbaren Kleinstdrucks nicht der Fall.
31
bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
32
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der verspätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung darin , dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354).
33
Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröffnung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu heißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: "Die Bestimmung des S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes vereinbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten Ansprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Gesetzesentwurfs heißt es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).
34
Bei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reiseveranstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Reisenden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldigungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschlussfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivilrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungsfrist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, die für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des Versicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht bilden, nicht kleinlich zu handhaben.
35
(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen den Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäumung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Berufungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht geprüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vornehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
36
(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen.
37
(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit diesem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine etwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen.
38
(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschuldigt , weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung verpflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am 18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung bei unverschuldeter Fristversäumung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchsgegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der Anspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen und war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf die Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar 2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an.
39
(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb entschuldigt , weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte.
40
(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Unkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungsgrund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden gelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf bekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte.
Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter gegenüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach seinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausgeheilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem Reisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden, sondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und Feststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursachenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins Gewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349).
41
(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin etwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens.
42
(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträg- lich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadenskenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu sichern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19).
43
Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der Verjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also auf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmöglichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer Sachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjährungsfrist , in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Geschädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von Folgeschäden gibt.
44
3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be- rufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen.
45
a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis für den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum substantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich zu erklären.
46
b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die Kausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der Klägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen.
47
c) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitverschulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der Animateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte halten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dargelegt , die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertraglichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu seiner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die Gefahr ohne nähere Prüfung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade schuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall.
48
4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.