Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 10 UF 205/12

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:0723.10UF205.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.07.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratzeburg vom 3. August 2012 hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und – zur Klarstellung – insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 70.735,00 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.06.2011, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 112,60 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 75,52 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 62,83 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,39 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,7141 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SEB AG (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 97,97 Euro monatlich nach Maßgabe Teilungsregeln vom 11.08.2010, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 131,52 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 85,77 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,97 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 56,42 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

13. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

14. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten heirateten am 8. Juli 1966 vor dem Standesamt L.. Aus der Ehe ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Seit dem 5. Oktober 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 10. Januar 2012 zugestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratzeburg vom 3. August 2012 ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Weiterhin hat das Amtsgericht – Familiengericht – den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Bereits vor dem Ehezeitende haben die Beteiligten Renten bezogen. Beide Beteiligte haben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften erworben. Weiterhin beziehen sie bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. Betriebsrenten. Die Antragsgegnerin bezieht zudem bei der SEB AG eine weitere Betriebsrente.

3

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

4

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …..bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

5

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 69.335,00 € nach Maßgabe Teilungsordnung in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.06.2011, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

6

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 113,49 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

7

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 76,12 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

8

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63,33 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

9

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr…….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,57 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

10

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,7141 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

11

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SEB AG (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 97,97 € monatlich nach Maßgabe Teilungsregeln vom 11.08.2010, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

12

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 131,52 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

13

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 85,77 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

14

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,97 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

15

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr…….) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 56,42 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

16

13. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

17

14. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr…….) findet nicht statt.

18

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller Änderungen der Anordnung zum Versorgungsausgleich zu den Ziffern 2., 3., 4., 5., 6., 9., 10., 11. und 12.

19

Der Antragsteller macht geltend, rechtsfehlerhaft sei die Wertentwicklung der Versorgungsanwartschaften der Beteiligten bis zur Rechtskraft der Eheschei-dung nicht berücksichtigt worden. Deshalb sei wegen eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 5 S. 2 VersAusglG die bisherige Entscheidung zu ändern. Die betrieblichen Altersversorgungen seien wegen des durchgehenden Leistungsbezuges der Beteiligten während des laufenden Scheidungsverfahrens und der dann erst später eintretenden Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich anders zu bewerten als gemäß den älteren Auskünften. Die Problematik der Wertentwicklung zwischen der im Ausgangstenor benannten Ehezeit und der Rechtskraft der Regelung zum Versorgungsausgleich sei vom Gesetzgeber bisher nicht geregelt worden. Erst mit Eintritt der Rechtskraft werde bezogen auf die auszugleichenden Anrechte ein entsprechender Vertrag für den anderen Ehepartner angelegt. In der Zwischenzeit nehme das auszugleichende Deckungskapital vollumfänglich an der Wertentwicklung des Anrechtes der ausgleichspflichtigen Person teil. Im vorliegenden Fall sei zu seinen Lasten diese Wertentwicklung negativ, da ein Leistungsbezug bereits vorliege. Dieser unterschiedlichen Entwicklung sei dadurch Rechnung getragen worden, dass er, der Antragsteller, bis zur Rechtskraft der Ehescheidung weiterhin Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt habe. Eine jetzt vorzunehmende Kürzung seiner Anrechte bei der Deutschen Bank und dem BVV Versicherungsverein oder der BVV Versorgungskasse würde dazu führen, dass letztlich ein höheres Anrecht aufgrund des Ehezeitendes ausgeglichen werde als dieses tatsächlich zur Rechtskraft der Entscheidung vorliege. Deshalb sei gemäß der Anregung des Versorgungsträgers diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Zusatz in den Tenor aufgenommen werde, wonach der Ausgleichsberechtigte ebenfalls an der Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung beteiligt werde. Dadurch könnte dann der Versorgungsträger eine entsprechende Anpassung der tatsächlichen Kapitalwerte der Anwartschaften bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung vornehmen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

Den am 24.08.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichtes Ratzeburg – 9 F 8/12 – in Bezug auf den Versorgungsausgleich wie folgt abzuändern:

22

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …..bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

23

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 69.335,00 € nach Maßgabe Teilungsordnung in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.06.2011, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

24

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 113,49 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

25

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (0102) (Vers. Nr. …..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 76,12 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

26

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63,33 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

27

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,57 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

28

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,7141 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

29

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SEB AG (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 97,97 € monatlich nach Maßgabe Teilungsregeln vom 11.08.2010, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

30

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 131,52 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

31

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 85,77 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

32

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…….) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von e,97 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

33

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 56,42 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

34

13. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

35

14. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

36

Die Antragsgegnerin hat zur Beschwerde des Antragstellers keine Stellungnahme abgegeben.

37

Die Deutsche Bank ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf deren Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 wird Bezug genommen.

38

Auf Anforderung des Senats haben die Deutsche Bank und der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. aktuelle Auskünfte zu den betrieblichen Rentenversorgungen der Beteiligten erteilt. Insofern wird auf die Schreiben der Deutschen Bank vom 15. April 2013 und des BVV Versicherungsvereins und der BVV Versorgungskasse vom 25. April 2013 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

40

Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanrechte) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Eheleuten zu teilen (sogenannter Halbteilungsgrundsatz). Grundsätzlich ist gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG eine ehezeitbezogene Berechnung der Versorgungsanwartschaften vorzunehmen, die dann geteilt werden. Die Berechnung richtet sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem und den darin maßgebenden Bezugsgrößen. Solche können in Form von Entgeltpunkten eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwerts berechnet werden. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist für die Bewertung grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt das Ende der Ehezeit. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.

41

Damit stellt sich im vorliegenden Fall das Problem, dass beide Beteiligte zum Ehezeitende, dem 31. Dezember 2011, gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG bereits Rentenempfänger einiger kapitalgedeckter betrieblicher Renten gewesen sind. Der zum Ehezeitende jeweils ermittelte hälftige Kapitalwert kann nicht ohne weiteres zu Gunsten des jeweils berechtigten Beteiligten ausgeglichen werden, weil die Tatsache, dass dem jeweils anderen Beteiligten nach Vollendung des 65. Lebensjahres schon Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung über das Ehezeitende hinaus zufließen und demzufolge der zum Ehezeitende bemessene Ehezeitanteil des ermittelten Kapitalwerts weiter teilweise verzehrt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Hierin liegen tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die eine Abweichung vom Stichtagsprinzip gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG rechtfertigen. Die Beurteilung einer solchen Fallkonstellation ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt dazu noch nicht vor.

42

Einer Rechtsansicht zur Folge kann ein Ausgleich zum Stichtag des Ehezeitendes (sofern keine Doppelverwertung gegeben ist) ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durchgeführt werden, wenn dadurch auch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012, Az 5 UF 90/00, zitiert bei juris).

43

Nach einer anderen Ansicht ist davon auszugehen, dass die zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingetretene Verringerung des Barwertes zu berücksichtigen sei, denn nur ein solcher Anteil der Versorgung könne geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei. Die Verringerung des Barwertes durch fortlaufende Rentenzahlungen stelle eine Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar (Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.).

44

Der Senat folgt der letzten Rechtsansicht, die unter anderem auch vom OLG Hamm (Beschluss vom 25.01.2013, Az 10 UF 278/11, zitiert bei juris) und dem OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2013, Az 4 UF 126/12, zitiert bei juris) vertreten wird. In den dortigen Entscheidungen werden im Einzelnen mit Hinweis auf weitere Fundstellen der Meinungs- und Streitstand umfangreich dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Maßgebend ist dabei für den Senat, dass es sich bei dem fortlaufenden Rentenbezug um eine nachehezeitliche Veränderung handelt, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergibt (vgl. BGH FamRZ 2012, 509 Rn. 23). Im Gegensatz dazu stehen die nicht zu berücksichtigenden nachehezeitlichen Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg, einem besonderen persönlichen Einsatz ( BGH FamRZ 2012, 509 Rn. 24) oder einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld (BGH FamRZ 2012, 851 Rn. 15) beruhen.

45

Der Senat schließt sich der vom OLG Köln (Beschluss v. 15.01.2013, Az.: 4 UF 126/12, Rn. 13, zitiert bei juris) vertretenen Auffassung an, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet ist, auf die die unmittelbar Beteiligten – hier der Antragsteller – nicht unmittelbar Einfluss genommen haben (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.06.2013, Az.: XII ZB 633/11 Rn. 8, zitiert bei juris).

46

Weiterhin wird auf die Aufsätze von Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth „Zur Akzessorietät des Versorgungsausgleichs und deren Konsequenzen für Problemfälle“ FamRZ 2013, 414-420 und Heidrich „Zum Scheinproblem von Werteverzehr und „Rentnerfalle“ im Versorgungsaugleich“ FPR 2013, 227 ff. Bezug genommen.

47

Der Senat geht davon aus, dass eine zeitlich der Rechtskraft zur Versorgungsausgleichsentscheidung naheliegende Berechnung des Wertes des Kapitals bezogen auf das Ehezeitende einer Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Entsprechend sind aktuelle Auskünfte eingeholt worden.

48

Soweit sich für die Rente des Antragstellers bei der Deutschen Bank ein höherwertiger Kapitalwert ergibt, ist diese Werterhöhung als nachehezeitlicher Zuwachs im Wert bei der Halbteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2012, 694 ff.). Es verbleibt bezüglich dieses Rechts mithin bei dem schon vormals festgestellten Kapitalwert. Allerdings sind abweichend von der Auskunft der Deutschen Bank die Teilungskosten insgesamt nur mit 500,00 € zu bemessen. Die Deutsche Bank hat sich auf Nachfrage zum tatsächlichen Kostenaufwand mit Schreiben vom 30. April 2013 dahin erklärt, keine Einwände gegen eine Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 500,00 € zu erheben.

49

In der Ausgangsauskunft der Deutschen Bank waren 3.300,00 € als Teilungskosten für beide Ehegatten, in einer Auskunft vom 15. April 2013 Teilungskosten in Höhe von insgesamt 3.480,00 € in die Berechnung einbezogen worden.

50

Durch die Berücksichtigung des geringeren Wertes der Teilungskosten erhöht sich zwar der Ausgleichsbetrag, es verbleibt aber dem Antragsteller selbst ein höherer Kapitalwert, weshalb keine Verschlechterung gegeben ist.

51

Soweit die aktuellen Auskünfte auf Seiten der Antragsgegnerin zu höheren Ausgleichswerten führen könnten, ist – wie auf Seiten des Antragstellers – zu berücksichtigen, dass eine Werterhöhung als nachehelicher Zuwachs nicht bei der Halbteilung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH a.a.O).

52

Soweit mit der Beschwerde die Ziffern 13 und 14 der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angegriffen sind, kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung, diese beiden Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, rechtlich gemäß § 18 VersAusglG zutreffend ist oder nicht. Es handelt sich um abtrennbare Teilbereiche des Versorgungsausgleichs, die bereits gesondert in Teilrechtskraft erwachsen sind.

53

Insgesamt ergibt sich danach folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs der Beteiligten:

54

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

55

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

56

Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1966
Ende der Ehezeit: 31. 12. 2011

57

Ausgleichspflichtige Anrechte

58

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

59

Der Antragsteller:

60

Gesetzliche Rentenversicherung

61

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 59,0197 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,5099 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 177.747,92 €.

62

Betriebliche Altersversorgung

63

2. Bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 141.970,00 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 70.735,00 € zu bestimmen (141.970,00 € - 500,00 € Teilungskosten : 2 = 70.735,00 €).

64

3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 333,57 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 112,60 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.862,88 €.

65

4. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 223,74 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 75,52 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.017,95 €.

66

5. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 186,13 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 62,83 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.989,02 €.

67

6. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 165,49 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 55,86 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.326,78 Euro.

68

Aus den oben dargestellten Gründen bleibt dieses Anrecht auch weiterhin unausgeglichen.

69

7. Bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,84 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 17,39 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.150,90 €.

70

Die Antragsgegnerin:

71

Gesetzliche Rentenversicherung

72

8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 45,4282 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22,7141 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 136.814,57 €.

73

Betriebliche Altersversorgung

74

9. Bei der SEB AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 195,94 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 97,97 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.503,55 €.

75

10. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 245,28 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 131,52 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.905,36 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

76

11. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 159,96 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 85,77 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.937,90 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

77

12. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,40 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,97 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 691,19 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

78

13. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 123,12 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 66,01 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.497,19 €. Aus den oben dargestellten Gründen bleibt dieses Anrecht weiterhin unausgeglichen.

79

14. Bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 106,84 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunftvorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 56,42 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.826,26 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

80

Ausgleich:

81

Die einzelnen Anrechte:

82

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,5099

83

Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

84

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 69.335,00 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

85

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 112,60 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

86

Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 75,52 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

87

Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 62,83 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

88

Zu 6.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr. ….) mit dem Ausgleichswert von 56,30 € monatlich unterbleibt der Ausgleich.

89

Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 17,39 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

90

Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 22,7141 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

91

Zu 9.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der SEB AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 97,97 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

92

Zu 10.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 131,52 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

93

Zu 11.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 85,77 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

94

Zu 12.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,97 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

95

Zu 13.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr…..) mit dem Ausgleichswert von 66,01 € monatlich unterbleibt der Ausgleich.

96

Zu 14.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 56,42 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

97

Soweit der Antragsteller anknüpfend an die Empfehlung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. lediglich die Tenorierung dahin begehrt, dass als Zusatz angefügt wird „inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft“, ist dem nicht zu folgen, weil dadurch eine gänzlich unbestimmte Regelung angeordnet würde, die jeder Nachprüfung entzogen wäre.

98

Die Durchführung eines Erörterungstermins ist im vorliegenden Verfahren entbehrlich.

99

Zwar besteht gemäß § 221 FamFG für das Gericht grundsätzlich die Pflicht, einen Erörterungstermin anzuberaumen. Die Vorschrift gilt für die Beschwerdeinstanz jedoch mit der Einschränkung, dass ein Erörterungstermin entbehrlich ist, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt aufgeklärt ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 267 f.). So liegt es hier. Zudem beruht die Entscheidung allein auf der Anwendung formellen Rechts. Eine persönliche Anhörung wird dazu keine weiteren Erkenntnisse erbringen.

100

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.

101

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 Fam-GKG.

102

Der Senat hat gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Fragen der Berechnung einer laufenden, kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung hat und derzeit keine einheitliche Rechtsprechung dazu gegeben ist.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 10 UF 205/12

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 10 UF 205/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 10 UF 205/12 zitiert 12 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 221 Erörterung, Aussetzung


(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig is

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 10 UF 205/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 10 UF 205/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 633/11 vom 19. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Aus

Referenzen

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

8
1. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Ausübung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüglich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des Abgeordnetengesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung eines von dem Antragsgegner erst nach Ende der gesetzlichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen , wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Lauf- bahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Mit Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84 - FamRZ 1989, 44, 45).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.