Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Aug. 2005 - 15 UF 59/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2005:0829.15UF59.05.0A
bei uns veröffentlicht am29.08.2005

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Pinneberg vom 1. März 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 10. August 1995 (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Az. 498 C 412/95) vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2005 einen monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt in Höhe von 327,00 € und ab 1. Juli 2005 einen monatlich jeweils im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt in Höhe von 337,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Mit dem Vergleich vom 10. August 1995 vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt von 500,00 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29. März 2004 ist der Beklagte aufgefordert worden, eine neue Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Gleichzeitig ist er aufgefordert worden, sich an den Kosten einer Klassenreise sowie des Auslandsschulaufenthaltes des Klägers in den USA in der Zeit von August 2004 bis Juni 2005 zu beteiligen. Der Kläger ist nach wie vor Schüler. Er beabsichtigt, im Jahre 2007 das Abitur abzulegen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, neben dem laufenden Unterhalt müsse sich der Beklagte für die Kosten des USA-Aufenthaltes mit 3.000,00 € beteiligen.

3

Auf die geltend gemachte erhöhte Unterhaltsforderung für den laufenden Unterhalt mit monatlich 327,00 € hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. Entsprechend ist mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil ergangen. Auf den Inhalt und die Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.

4

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, nicht verpflichtet zu sein, den Auslandsaufenthalt des Klägers mitfinanzieren zu müssen. Die Übernahme von Kosten der Ausbildung könne vom Berechtigten nur verlangt werden, soweit er bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig sei. Deshalb müssten die Kosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da die Kosten des Auslandsschuljahres den angemessenen Ausbildungsbedarf des Klägers überstiegen. Von ihm könne keine überobligatorische Leistung verlangt werden. Zur schulischen Qualifikation des Klägers sei nichts vorgetragen worden, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, inwieweit gerade der Aufenthalt in den USA für seine schulische Weiterentwicklung unbedingt notwendig sei. Sollte der Kläger besondere Defizite in dem Fach „Englisch“ haben und seine schulische Ausbildung ohne Förderungsmaßnahmen erheblich gefährdet gewesen sein, so sei nicht unbedingt ein Auslandsaufenthalt notwendig. Mit angemessenem Nachhilfeunterricht hätten solche Defizite ggf. aufgefangen werden können. Er, der Beklagte, sei an der Entscheidung für den Auslandsaufenthalt überhaupt nicht beteiligt worden. Er hätte einen solchen Entschluss auch ablehnen müssen, da er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

5

Der Beklagte beantragt,

6

das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er zu einem Betrag in Höhe von 2.000,00 € sowie weiterer je 200,00 € am 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005 und 1.7.2005 verurteilt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er stützt seine Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung der Kosten für den Auslandsaufenthalt verpflichtet, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1988 (FamRZ 1988, 1091 f.). Es sei beim Kläger, wie in dem vorgenannten Rechtsstreit beim OLG Karlsruhe, nicht um ein touristisches Unternehmen gegangen. In Amerika habe er regelmäßig dem Schulunterricht beigewohnt, wo er derselben Schuldisziplin unterworfen gewesen sei, wie die amerikanischen Schüler. Ausdrücklich habe er Kosten für Taschengeld etc. nicht in die Forderung mit einbezogen. Seiner Mutter seien weitaus höhere Kosten erwachsen. Die Kindesmutter verfüge über geringeres Einkommen als der Beklagte. Zudem seien von staatlichen Stellen geförderte Auslandsaufenthalte für junge Menschen in jeder Hinsicht förderlich. Dass die Ausbildung etwa notwendig sei, werde auch sonst nicht gefordert.

10

Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger ab 1. Juli 2005 wegen der erhöhten Tabellenwerte der unterhaltsrechtlichen Leitlinien einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 337,00 €.

11

Der Beklagte hat die Forderung der Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 und in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Der Kläger hat den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisteilurteils beantragt.

12

Wegen des weiter gehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Soweit der Beklagte die ab 1. Juli 2005 um monatlich 10,00 € erhöhte Unterhaltsleistung anerkannt hat, ist auf Antrag des Klägers durch Anerkenntnisteilurteil gemäß §§ 307, 301, 313 b ZPO zu entscheiden. Der weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen bedarf es dazu nicht.

14

Die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung, sich an den Kosten des Auslandsaufenthaltes des Klägers zu beteiligen, ist begründet. Eine Unterhaltsverpflichtung, diese Kosten zu tragen, besteht nicht. Maßgeblich wäre dafür die Regelung in § 1613 Abs. 2 BGB. Es handelt sich bei diesen Kosten um einen unregelmäßigen Bedarf, der außergewöhnlich hoch ist und über den Rahmen des laufenden Bedarfes hinaus geht (vgl. BGH FamRZ 1982, 145 - 147; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 f.; OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 f.).

15

Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in den USA für die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers bestimmt förderlich war. Eine Verpflichtung des Beklagten, sich an den Mehrkosten oberhalb des regelmäßig zu erbringenden Unterhalts zu beteiligen, ergibt sich daraus aber nicht. Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat, ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Bedarf (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2000, 444 f.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 278).

16

Die Kosten des Auslandsaufenthaltes des Klägers überschreiten den angemessenen Ausbildungsbedarf. Der persönlichen Entwicklung und dem Kenntnisstand über die englische Sprache mag der Aufenthalt in den USA gedient haben. Der Kläger macht hierzu aber keine Angaben. Die Finanzierung des Aufenthalts stellt sich aber als überobligatorische Unterhaltsleistung dar, zu der der Beklagte nicht verpflichtet ist. Dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringt, ist nicht als unabweisbar (wie z.B. bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbaren Gesamtumstände unterhaltsrechtlich ohne weiteres berechtigt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 960) zu bewerten. Die deutlich überwiegende Mehrzahl von Gymnasiasten in Deutschland nimmt nicht an längerfristigen Auslandsaufenthalten in den USA, Kanada oder Australien teil. Zur Förderung der Sprachkenntnisse ist verbreiteter, mehrwöchige Sprachschulaufenthalte in europäischen Ländern mit geringfügigeren Aufwendungen durchzuführen. Der längerfristige Aufenthalt des Klägers in Nordamerika stellt keine notwendige Voraussetzung dar, eine Englischnote im oberen Notenbereich zu erlangen. Die Teilnahme an einem Auslandsaufenthalt für ein ganzes Schuljahr überschreitet den Rahmen einer allgemein üblichen und generell gebotenen schulischen Förderung. Eine solche besonders herausgehobene Ausbildung kann vom Unterhaltsberechtigten nicht ohne weiteres verlangt werden, weil dies in aller Regel nur finanziell weit überdurchschnittlich gestellten Eltern möglich ist.

17

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten gelangt man im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil zur Erforderlichkeit des Auslandsaufenthaltes des Klägers keine Umstände vorgetragen worden sind. In der Berufungserwiderung ist auf die Berufungsbegründung hin ausgeführt worden, dass nicht gefordert werden könne, dass die Ausbildung etwa notwendig sei. In der mündlichen Verhandlung ist für den Kläger ausgeführt worden, dass der Aufenthalt in den USA der Verbesserung der Englischkenntnisse gedient habe und es das Berufsziel des Klägers sei, für das höhere Lehramt u.a. Englisch zu studieren. Es wäre notwendig gewesen, dass der Kläger darlegt, auf Grund welcher Umstände überhaupt bei welcher Notenausgangslage ein Auslandsaufenthalt gerade in der von ihm gewählten Art und Weise geeignet und erforderlich gewesen sein soll, um den angestrebten Schulabschluss z.B. des Abiturfachs Englisch zu verbessern. Irgendwelche Anknüpfungstatsachen für eine dahingehende Bewertung sind auch im Ansatz nicht dargelegt worden.

18

Nach den Gesamtumständen ist die Bedarfssituation des Klägers, hier im Rahmen des Sonderbedarfs auch nur anteilig Kosten des Auslandsaufenthaltes vom Beklagten erstattet zu erhalten, nicht begründet.

19

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1988, 1091 f.) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. In der vorgenannten Entscheidung ist über eine Prozesskostenhilfebeschwerde im Rahmen des summarischen Verfahrens entschieden worden. Gegenstand des Verfahrens war ein dreimonatiger Schüleraustausch zwischen deutschen und kanadischen Schülern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ohne Vertiefung ausgeführt, zu Unrecht habe das Amtsgericht Familiengericht - anklingen lassen, der Bedarf sei daran zu bemessen, was für die Ausbildung notwendig sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ausgeführt, dass sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen richte, mithin Differenzierungen unterworfen sei. Bei dem Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens handelte es sich um einen 16-jährigen Schüler, der sprachbegabt gewesen ist. Der unterhaltsverpflichtete Vater war in der höchsten Einkommensstufe des gehobenen Dienstes in einer Ausbildungsstätte für angehende Lehrer beschäftigt. Mithin hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen Anknüpfungstatsachen dahingehend, inwiefern bei dem Antragsteller des dortigen Verfahrens eine Erforderlichkeit gegeben sein könnte, zum anderen bezieht sich die Entscheidung überwiegend auf die wirtschaftliche Abwägung, in welchem Umfange (dort wurden insgesamt 2.928,00 DM geltend gemacht) die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Vaters gegeben sei.

20

Demgegenüber ist im vorliegenden Fall keine Anknüpfung gegeben, um das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des Auslandsaufenthaltes zu bewerten.

21

Soweit in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts Familiengericht - auf die Abwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung FamRZ 1992, 1064 f. abgestellt worden ist, so betraf der dortige Rechtsstreit einen Ausbildungsunterhaltsanspruch einer Studentin gemäß § 1610 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen dafür, einen regelmäßigen Unterhaltsbedarf zu verfolgen, sind andere, als gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen Sonderbedarf. Durch die regelmäßige monatliche Unterhaltszahlung deckt der Beklagte den allgemeinen Ausbildungsbedarf des Klägers für den Besuch des Gymnasiums ab. Wie oben ausgeführt, zählt ein Auslandsaufenthalt eines Schülers für ein Schuljahr nicht zu den regelmäßigen Ausbildungsaufwendungen, sondern ist ein Ereignis, das nach den Maßstäben des Sonderbedarfs zu beurteilen ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO für die erste Instanz und aus §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO für den Berufungsrechtszug.

23

Die Kostenverteilung ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Im ersten Rechtszug hat der Kläger kostenanteilig auf den den Unterhalt über monatlich 327,00 € hinausgehenden Teil zur Klageforderung von monatlich 378,00 € und nunmehr bezüglich der Sonderbedarfsforderung über 3.000,00 € die Kosten zu tragen. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt im ersten Rechtszug auf Seiten des Beklagten nicht vor, weil insofern für eine Teilleistung ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich ist. Der Beklagte ist in Höhe von 20,00 € monatlichen Unterhalt streitig verurteilt worden.

24

Im Berufungsrechtszug unterliegt der Kläger hinsichtlich der Forderung über 3.000,00 € zum Sonderbedarf. Soweit er mit der Anschlussberufung einen erhöhten monatlichen Unterhalt ab 1. Juli 2005 mit 10,00 € geltend macht, hat der Beklagte gemäß § 93 ZPO mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben. Der Beklagte ist zur erhöhten Unterhaltszahlung nicht gemahnt worden. Er hat keine Veranlassung zur Klageerhebung über diesen Betrag gegeben und die Mehrforderung vollumfänglich anerkannt.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

26

Die Revision gegen das Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder dient der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage der Notwendigkeit des Auslandsaufenthaltes ist eine Einzelfallfrage, die der tatrichterlichen Bewertung an Hand der vorgebrachten Tatsachen unterliegt. Der Beurteilung sind die bisher allgemein gültigen Bewertungskriterien zum Unterhaltsbedarf zugrunde gelegt worden.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

Referenzen

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.