Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 125/15

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:0714.7U125.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. August 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.662 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Werklohnansprüche für Arbeiten, die die Insolvenzschuldnerin erbracht hat, geltend.

2

Am 8. Februar 2013 schlossen die Insolvenzschuldnerin (Firma X der Frau X) und die Beklagte einen Werkvertrag über Tiefbauarbeiten (vgl. Anlage K2, Anlagenband). Die Insolvenzschuldnerin wurde beauftragt, auf einem Grundstück in S, auf dem sie selbst Geschäftsräume unterhielt, Tiefbauarbeiten vorzunehmen. Der Vertrag enthielt folgenden Passus: „Die Auftragssumme beträgt 9.800 € zzgl. Mwst. und ist 14 Tage nach Auftragserteilung fällig“.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 1. Juli 2013 (vgl. Anlage K1, Anlagenband) wurde über das Vermögen der Frau X das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen der Betriebsfortführung erbrachte die Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 2. bis 4. Juli 2013 die im Vertrag vom 8. Februar 2013 vereinbarten Leistungen.

4

Am 27. November 2013 wurde der Beklagten ein Abschlag in Höhe von 5.000 € netto / 5.950 € brutto in Rechnung gestellt und um Überweisung an den Kläger geboten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (vgl. Anlage K4, Anlagenband) erklärte die Beklagte die Aufrechnung in voller Höhe wegen einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung. Diese betrifft Mietrückstände der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2013, die unstreitig 17.242,06 € betragen. Der Kläger wies die Aufrechnung zurück und forderte bis zum 17. Juni 2014 die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags.

5

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

6

Er hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.950 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch des Klägers durch die Aufrechnung der Beklagte erloschen sei. Denn nach dem geschlossenen Vertrag sei die Beklagte zur Zahlung des vollen Werklohns bereits vor Aufnahme der vereinbarten Leistungen verpflichtet gewesen. Hierdurch sei die Schuld des Insolvenzgläubigers bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung nebst tatsächlicher Feststellungen Bezug genommen.

11

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er nunmehr im Wege der Klagerweiterung die gesamte noch offene Forderung aus dem Vertrag vom 8. Februar 2013 geltend macht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Anspruch der Beklagten unbeschadet der Fälligkeitsvereinbarung unstreitig erst nach der Insolvenzeröffnung werthaltig geworden sei. Das Landgericht habe die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Werthaltigkeit einer Forderung nicht beachtet. Zudem ergebe sich aus dem Vertrag eine Fälligkeit, aber keine Vorleistungsverpflichtung zur Zahlung.

12

Er beantragt,

13

unter Abänderung des am 28. August 2015 verkündeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.662 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 hat sie auch gegenüber der erweiterten Klage die Aufrechnung mit der ihr zustehenden Insolvenzforderung erklärt.

17

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

18

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist auch die Klagerweiterung in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO zulässig. Denn die Entscheidung des Senats kann sich auf Tatsachen stützen, die vom Landgericht bereits festgestellt sind (§ 533 Nr. 2 ZPO). Da kein neuer Streitstoff hinzugefügt wird, ist sie auch sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO).

19

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

20

Unstreitig steht dem Kläger eine Werklohnforderung in Höhe von 11.662 Euro zu. Ebenso unstreitig hat die Beklagten eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in übersteigender Höhe, mit der sie im vorliegenden Verfahren aufgerechnet hat.

21

Der Aufrechnung der Beklagten steht aber vorliegend das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Hiernach ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn der Insolvenzgläubiger (also die Beklagte) erst nach Verfahrenseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist.

22

Die Beklagte und ihr folgend das Landgericht, stellen sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei, weil eine Fälligkeit des Werklohns aufgrund des Vertrages bereits Ende Februar 2013 eingetreten sei, die Insolvenz aber erst im Anschluss hieran am 1. Juli 2013 eröffnet wurde.

23

Dies hält einer berufungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die Beklagte ist erst nach Insolvenzeröffnung den Werklohn "schuldig geworden." Zum einen war der Werklohnanspruch zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts nicht werthaltig, weil die vertraglich geschuldeten Arbeiten erst nach Insolvenzeintritt erbracht wurden. Es spricht einiges dafür, den durch die Rechtsprechung zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entwickelten Begriff der Werthaltigkeit einer Forderung auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Hiernach ist für den Zeitpunkt der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung darauf abzustellen, wann die Forderung durch Erbringung der Leistung werthaltig geworden sei. Erst die erbrachte Werkleistung verschaffe die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen (vgl. BGH, NZG 2013, 511, 512). Dieser Rechtsgedanke greift auch für den vorliegenden Fall ein. Denn "etwas schuldig" wird man nur, wenn eine werthaltige Forderung vorhanden ist.

24

Jedenfalls ist die Beklagte den Werklohn schon deshalb vor Insolvenzeintritt nicht schuldig geworden, weil die gegen sie gerichtete Forderung zu jenem Zeitpunkt zwar fällig, aber nicht durchsetzbar gewesen war. Denn die Bestimmung im Vertrag, dass die Auftragssumme 14 Tage nach Auftragserteilung fällig werde, bedeutet nicht, dass die spätere Insolvenzschuldnerin bereits vor Durchführung der Arbeiten ihren Werklohn verlangen konnte. Dies wäre eine Vorleistungsplicht des Bestellers. Dass die Vertragspartner eine solche Vorleistungspflicht vereinbaren wollten, findet im Vertrag keine Grundlage.

25

Zwar führt der Vertrag zu einer Abbedingung des § 641 BGB. Hiernach ist der Werklohn erst nach Abnahme fällig. Eine solche Regelung ist individualvertraglich zulässig (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 641, Rn. 10). Die Regelung des § 320 BGB, die auch vor Abnahme Anwendung findet (vgl. MüKoBGB/Emmerich, BGB § 320 Rn. 13a), wonach bei einem gegenseitigen Vertrag jede Vertragspartei die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern darf, ist dadurch aber nicht gleichfalls abbedungen. Der Fall ist ähnlich gelagert wie derjenige, in dem der Besteller wg. vereinbarter Abschlagszahlungen grundsätzlich zur Leistung vor Abnahme verpflichtet ist. Dort hat die Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen der Fälligkeit des Werklohnanspruchs aufgrund von § 320 BGB zur Folge, dass der Besteller seinen Werklohn Zug-um-Zug entrichten muss (vgl. MüKoBGB (a.a.O.)). Er ist mithin bis zur Vornahme der Arbeiten zwar fällig, aber nicht durchsetzbar.

26

Eine Auslegung des Passus im Vertrag, dass dem Besteller auch die Möglichkeit abgeschnitten werden sollte, die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu erheben, hätte - da weitreichend - im Vertragstext erwähnt werden müssen. Das ist aber nicht geschehen.

27

Die Berufung hatte hiernach Erfolg.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 125/15 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 16. Dez. 2016 - 7 U 119/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Referenzen

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.