Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09 - 124

bei uns veröffentlicht am07.07.2010

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.11.2009 – Az: 14 O 196/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 86%, die Beklagte trägt 14% der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.102,61 EUR bis zum 03.05.2010 und auf 36.102,61 EUR ab dem 04.05.2010 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus seiner Hausratversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1999 eine Hausrat-Versicherung, der die VHB 92 (Bl. 125 d.A.) zugrunde liegen (Versicherungsschein-Nr. ...) mit einer Versicherungssumme von 410.000,00 DM. Der Vertrag kam nach einer Beratung durch den Agenten der Beklagten, den Zeugen T., zustande. Im Antrag war unter I (Wertermittlung für Wertsachen) bei Nr. 3 (Schmucksachen) unter b (Aufbewahrung außerhalb der in a) genannten Behältnisse) handschriftlich 40.000,00 DM eingetragen. Unter II (Einzelwertaufstellung) war vermerkt: „Uhrensammlung lt. Gutachten – 20.8.92 – 105.000,00 DM“. Anschließend war die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 35% beantragt (Bl. 43 d.A.).

Bei den Verhandlungen lag das Gutachten vom 20.08.1992 (Bl. 147 d.A.) über die Uhrensammlung vor. Die dort aufgeführten Uhren, bis auf die beiden Rolex-Uhren, sind Antiquitäten. Das Gutachten aus dem Jahr 1992 nennt einen Gesamtwert der Uhren von 84.375,00 DM.

Der Kläger verfügt über keinen mehrwandigen oder eingemauerten Stahlschrank.

Am 30.10.2005 ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl im Hausanwesen des Klägers, bei dem eine Vielzahl von Hausratsgegenständen entwendet wurden, darunter Schmucksachen im Wert von 53.775,00 EUR und 1.380,00 EUR. Die Täter drangen durch ein Badezimmerfenster ein, wodurch die Badezimmerverfliesung beschädigt wurde.

Die Beklagte regulierte unter Hinweis auf § 19 Nr. 3 VHB 92 nur 20.452,00 EUR (40.000,00 DM) für die entwendeten Schmucksachen.

Der Kläger hat behauptet, die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme sei ein Vorschlag des Zeugen T. gewesen, der bei der Antragsaufnahme argumentiert habe, die Versicherungssumme reiche sonst für die vorhandenen Schmuckgegenstände nicht aus. Er habe die Erhöhung der Entschädigungsgrenze nicht auf die Uhrensammlung, sondern ausdrücklich auf die übrigen Gegenstände bezogen und von einem „Rundum-sorglos-Paket“ gesprochen. Die Entschädigungsgrenze von 40.000,00 DM für Schmucksachen außerhalb von Tresoren habe der Zeuge T. nicht verdeutlicht. Die Schmucksachen seien bis auf vier Goldringe im Gesamtwert von 2.550,00 EUR bereits 1992 vorhanden gewesen. Der Wert der Schmucksachen habe bei Vertragsschluss rund 100.000,00 DM betragen. Die Reparaturkosten des Badezimmers, welches komplett neu verfliest werden müsse, weil einzelne Fliesen nicht mehr zu beschaffen seien, betrügen 7.945,20 EUR (Bl. 46 d.A.). Beim Austausch des Fensters seien sämtliche in den Leibungen befindliche Fliesen gerissen und auch einige um das Fenster herumliegende Fliesen.

Die Beklagte hat behauptet, über die Problematik der Aufbewahrung von Schmucksachen außerhalb von Tresoren sei ausdrücklich zwischen dem Zeugen T. und dem Kläger gesprochen worden. Der Kläger habe aus Kostengründen keinen Tresor einbauen lassen wollen. Zur Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% sei es gekommen, weil der Zeuge T. dem Kläger vorgerechnet habe, dass die angenommenen 105.000,00 DM für die Uhrensammlung zuzüglich 40.000,00 DM Schmucksachen insgesamt Wertsachen in Höhe von 145.000,00 DM ausmachten, so dass 20% der Versicherungssumme von 410.000,00 DM, also 82.000,00 DM, nicht ausreichten. Deshalb sei die Erhöhung auf 35%, also 143.500,00 DM, vereinbart worden. Für die Beschädigungen der Badfliesen sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 23.11.2005 (Bl. 12 d.A.) ein Betrag von 600,00 EUR an den Kläger gezahlt worden, nicht nur in Höhe von 500,00 EUR. Durch den Einbruch seien nur drei Bodenfliesen geringfügig beschädigt worden.

Der Kläger hat mit seiner Klage weitere 35.613,00 EUR für die entwendeten Schmucksachen, weitere 7.450,00 EUR für die Beschädigung des Badezimmers (7.945,20 EUR – 500,00 EUR) und weitere 11.830,00 EUR für verschiedene sonstige entwendete Gegenstände (Bl. 10 d.A.) verlangt, insgesamt 54.893,00 EUR. Später hat er seine Klageforderung auf 51.378,00 EUR reduziert (Bl. 169 d.A.).

Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen T. und G. (Bl. 179 d.A. und 413 d.A.) sowie S. und Ge. (Bl. 413 d.A.) vernommen. Außerdem hat es Gutachten der Sachverständigen Dr. W. (Bl. 262 d.A. und 381 d.A.) und We. (Bl. 300 d.A. und 359 d.A.) eingeholt. Anschließend hat es die Beklagte durch Urteil vom 19.11.2009 – Az: 14 O 196/06 – verurteilt, an den Kläger 15.275,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2006 zu zahlen und ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 869,94 EUR freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil eine weitere Entschädigung für Schmucksachen über 20.452,00 EUR hinaus nicht geschuldet sei, der Kläger lediglich Ersatz für beide Rolex-Uhren beanspruchen könne und dem Kläger wegen der Beschädigung der Badezimmerfliesen nur 350,00 EUR und 446,39 EUR Wertminderung zuständen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.11.2009 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.378,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2006 und ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 869,94 EUR freizustellen.

Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich gerügt, dass das Landgericht keine Entschädigung für Schmucksachen über einen Betrag von 20.452,00 EUR hinaus und für die Beschädigung der Badfliesen nur 350,00 EUR und 446,39 EUR zugesprochen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Beklagte hat zunächst Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sie bislang – auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils – keine Zahlung geleistet hat. Da sie einen Betrag von 6.275,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.754,34 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR aufgrund des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger gezahlt hat (Bl. 486 d.A.), wandte sich gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken in Höhe von 9.000,00 EUR.

In Höhe der Zahlung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger die Klageforderung für erledigt erklärt (Bl. 496 d.A.).

Die Anschlussberufung hat die Beklagte am 03.05.2010 zurückgenommen (Bl. 509 d.A.).

Nachdem der Kläger sich für das Schadensbild der Badfliesen wiederholt auf das Gutachten des Sachverständigen We. berufen hat, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz erklärt, sie versage dem Kläger nach § 22 Abs. 1 VHB 92 wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz wegen des Schadens an den Bodenfliesen (Bl. 502 d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 1, 2 und 18 VHB 92 auf Zahlung weiterer 36.102,61 EUR.

(1.)

In Höhe von 2.716,00 EUR ist die Berufung des Klägers unzulässig. Es fehlt insoweit an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung, so dass diese allein deshalb auf Kosten des Klägers abzuweisen ist. Bei einem – wie hier – teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Fehlt eine solche Begründung, ist die Berufung insoweit unzulässig (BGH, Urt. v. 11.11.1999 – VII ZR 68/99 – NJW-RR 2000, 1015; BAG, Urt. v. 14.12.2004 – 1 AZR 504/03 – NJW 2005, 2172).

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.378,00 EUR zu zahlen, anstatt 15.275,39 EUR, wie das Landgericht angenommen hat. Damit verlangt er mit seinem Berufungsantrag weitere 36.102,61 EUR. Begründet hat der Kläger seine Berufung aber nur damit, dass das Landgericht zu Unrecht die Entschädigungsgrenze für Schmucksachen nach § 19 Nr. 3c VHB 92 angewandt hat bzw. ihm keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch oder Anspruch aufgrund einer Erfüllungshaftung zugesprochen hat. Aus diesem Grund hat das Landgericht dem Kläger 26.733,00 EUR nicht zugesprochen. Nach seiner Klageberechnung standen dem Kläger für Schmucksachen ohne die Entschädigungsgrenze weitere 34.703,00 EUR (53.775,00 EUR + 1.380,00 EUR – 20.452,00 EUR) zu. Darin enthalten waren allerdings die beiden Rolex-Uhren, die das Landgericht nicht als von der Entschädigungsgrenze erfasst angesehen hat. Deshalb müssen die in dem Betrag von 53.775,00 EUR enthaltenen 4.995,00 EUR und 2.975,00 EUR für die beiden Uhren (Bl. 16 d.A.) abgezogen werden, weil diese nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Begründung des Landgerichts stehen. Es errechnen sich 26.733,00 EUR (34.703,00 EUR – 4.995,00 EUR – 2.975,00 EUR).

Außerdem hat sich der Kläger mit seiner Begründung dagegen gewandt, dass ihm statt der verlangten 7.450,00 EUR für die Beschädigung der Badfliesen nur 350,00 EUR und 446,39 EUR zugesprochen worden sind. Er wendet sich mit seiner Begründung deshalb gegen eine Klageabweisung in Höhe von weiteren 6.653,61 EUR.

Zusammen errechnen sich 33.386,61 EUR (26.733,00 EUR + 6.653,61 EUR). Trotzdem hat er in Höhe von 36.102,61 EUR Berufung eingelegt.

Die teilweise Erledigungserklärung ist ohne Bedeutung, weil der Kläger sie auf Zahlungen der Beklagten stützt, die diese aufgrund der Verurteilung im erstinstanzlichen Urteil geleistet hat. Da insoweit das Urteil des Landgerichts von keiner Partei angegriffen wurde, ist der entsprechende Streitgegenstand nicht in die Berufungsinstanz gelangt. Die Erledigungserklärung des Klägers hat deshalb für die Berufungsanträge des Klägers keine Auswirkung.

(2.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 26.733,00 EUR wegen des gestohlenen Schmucks nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 1, 2 und 18 VHB 92. Zu Recht hat das Landgericht die Entschädigungsgrenze für Schmuckgegenstände, die außerhalb besonderer Sicherungsschränke aufbewahrt wurden, nach § 19 Nr. 3c VHB 92 angewandt und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Falschberatung des Klägers bzw. eine Erfüllungshaftung der Beklagten verneint.

(a)

Aus § 19 Nr. 3c VHB 92 folgt, dass für Schmucksachen, die sich außerhalb der dort genannten Behältnisse befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt 40.000,00 DM, also 20.452,00 EUR, begrenzt ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Versicherungsbedingung sind nicht ersichtlich.

(aa)

Die Klausel ist insbesondere nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). Das wäre nur der Fall, wenn zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz bestände, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen (wie z.B. dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht) und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (Gang und Inhalt der Verhandlungen, äußerer Zuschnitt des Vertrags) bestimmt (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – IX ZR 60/91 – NJW 1992, 1234; Senat, Urt. v. 27.10.1993 – 5 U 197/93-15 – VersR 1994, 720).

Die VHB 92 sind übersichtlich gestaltet und durch ihre hervorgehobenen Überschriften der einzelnen Paragraphen leicht zu erfassen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bereits anhand der vorangestellten Gliederung und der Überschrift zu § 19 VHB 92 erkennen. Eine Abweichung vom dispositiven Recht oder üblichen Bedingungen liegt nicht vor. Vielmehr entspricht § 19 VHB 92 den damaligen Musterbedingungen und einer weit verbreiteten Praxis.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss auch mit einer Entschädigungsgrenze für Schmucksachen bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Dass diese Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet sind und deshalb die Art der Verwahrung Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben kann, weiß ein Versicherungsnehmer, der solche Gegenstände mit erheblichem Wert besitzt und sich Gedanken um ihre Versicherung macht. Dem Kläger war dies außerdem durch den von ihm unterschriebenen Antrag deutlich vor Augen geführt worden. In dem Antrag vom 10.03.1999 (Bl. 43 d.A.) war zwischen Schmucksachen je nach ihrer Aufbewahrung unterschieden. Da nur an wenigen Stellen Eintragungen in dem lediglich einseitigen Antragsformular enthalten sind, ist auch von einer ausreichenden Erkennbarkeit für den Kläger auszugehen.

Auch hat der Kläger nicht bewiesen, dass er aufgrund des Gangs und des Inhalts der mündlichen Verhandlungen mit dem Zeugen T., dem Agenten der Beklagten, nicht mit einer solchen Entschädigungsgrenze für Schmucksachen rechnen musste.

Zwar hat die Zeugin G., die Ehefrau des Klägers, bekundet, der Zeuge T. habe die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme ausdrücklich für den Schmuck vorgeschlagen. Der Zeuge T. habe gewusst, dass kein Tresor vorhanden war, und dies auch vermerkt. Gerade deshalb sei die Erhöhung auf 35% erfolgt. Über die handschriftlich eingetragenen 40.000,00 DM für die Schmucksachen sei nicht gesprochen worden. Sonst hätten sie die Versicherungslücke erkannt. Den Wert ihres Hausrates habe ihr Ehemann vorher überschlagen, wobei sie für den Schmuck 120.000,00 DM angenommen hätten. Zwar sei dem Zeugen T. dieser Wert nicht mitgeteilt worden und dieser habe sich den Hausrat auch nicht angesehen. Ihr Ehemann habe aber gesagt, dass 20% der Versicherungssumme von 410.000,00 DM für den Schmuck nicht ausreichend seien. Außerdem habe der Zeuge T. bei der Erhöhung auf 35% erklärt, dass die Gegenstände, die von dem Hausratgutachten aus dem Jahr 1992 erfasst seien, außen vor blieben.

Diese Aussage genügt aber zum Nachweis falscher mündlicher Erklärungen des Zeugen T. nicht. Solche Erklärungen des Zeugen T. widersprächen nicht nur dem schriftlichen Antrag vom 10.03.1999, sondern auch den klaren Versicherungsbedingungen, die für einen Versicherungsagenten zum täglichen Geschäft gehören. So ist es kaum vorstellbar, dass der Zeuge T. sogar erklärt haben sollte, die Gegenstände, die von dem Gutachten aus dem Jahr 1992 erfasst seien, blieben bei der Entschädigungsgrenze für Wertsachen außen vor. Dagegen spricht bereits, dass der ausgefüllte Antrag zeigt, dass der Zeuge T. die Bedingungen richtig verstanden hat. Er hat nämlich die Obergrenze für den unverschlossen verwahrten Schmuck von 40.000,00 DM handschriftlich eingetragen und die Uhrensammlung deshalb pauschal mit 105.000,00 DM angesetzt, deren Wert zumindest im Jahr 1992 noch niedriger geschätzt worden war, weil die Summe dann 145.000,00 DM betrug, also rund 35% von 410.000,00 DM. Auch war es im Grundsatz richtig, die Uhren aus dem Gutachten als Wertsachen nach § 19 Nr. 1e VHB 92 bzw. § 19 Nr. 1c VHB 92 einzuordnen. Bis auf die beiden Rolex-Uhren, die unter § 19 Nr. 1c VHB 92 fallen konnten, waren die anderen Uhren nach den im Gutachten aufgeführten Daten weit überwiegend Antiquitäten, nämlich über 100 Jahre alt. Zweifelhaft war dies nur für die Uhr Nr. 2 (Bl 149 d.A.), weil eine Standuhr ein Möbelstück sein kann, welches nicht unter die Wertgrenze fällt. Eine entscheidende Rolle bei der Einordnung als Möbelstück spielt dabei die Frage, ob solche Gegenstände, die für die versicherten Räume nach denselben Gesichtspunkten ausgewählt und in ihnen aufgestellt werden wie sonstige Möbelstücke, eine solch erschwerte Transportierbarkeit wegen großen Volumens oder hohen Gewichts aufweisen, dass sie für Diebe unattraktiv sind (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., U IV Rdn. 43).

Es verbleibt deshalb die Möglichkeit, dass die Zeugin G. sich nach dem Einbruch am 30.10.2005 und des für sie plötzlich deutlich gewordenen Schadens an die Vertragsverhandlungen im Jahr 1999 nicht mehr wirklich erinnert und sich im nachhinein Erklärungen vergegenwärtigt hat, die den Abschluss eines Vertrages erklären, der bei vorhandenen Schmucksachen in Höhe von 100.000,00 DM eine erhebliche Versicherungslücke enthält. Entgegen ihrer Wahrnehmung kommt als Grund dafür aber auch in Betracht, dass der Zeuge T., der den Wert des Schmuckes nicht kannte, objektiv richtig beraten hat, der Kläger und die Zeugin G. aber die verschiedenen Wertgrenzen bei Wertsachen einerseits und Schmucksachen andererseits nicht richtig auseinandergehalten oder den Wert des Schmuckes damals doch niedriger eingeschätzt oder wegen der hohen Kosten für einen Tresor bewusst ein Risiko in Kauf genommen haben.

Entsprechend hat auch der Zeuge T. bekundet, dass er handschriftlich 40.000,00 DM für Schmucksachen eingetragen hat, den Kläger auf diese Grenze für unverschlossenen Schmuck hingewiesen hat und darauf, dass ohne den Einbau eines Tresors keine höhere Versicherung für Schmucksachen möglich ist. Die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme habe er vorgeschlagen, weil 20% für die Wertsachen nicht genügt hätten, schließlich sei es auch um die Uhren gegangen, für die bereits ein Gutachten vorgelegen habe. Diese Angaben sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Erklärungen des Zeugen T. führten auch zu dem für den Kläger maximal bei der Beklagten erreichbaren Versicherungsschutz, solange er sich keinen Tresor einbauen ließ.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen war die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme auch nicht sinnlos. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn außer Schmuckgegenständen keine anderen Wertsachen im Sinne von § 19 Abs. 1 VHB 92 von über 42.000,00 DM vorhanden gewesen wären (20% von 410.000,00 DM = 82.000,00 DM abzüglich der Obergrenze für unverschlossene Schmucksachen von 40.000,00 DM). Da die Uhrensammlung im Gutachten aus dem Jahr 1992 bereits mit rund 84.000,00 DM bewertet worden war und die Uhren überwiegend als Wertsache nach § 19 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 92 einzuordnen waren, war eine Anhebung der Entschädigungsgrenze sinnvoll.

(bb)

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vor. Nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bedingung den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vorliegen und nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Rechte und Pflichten nicht so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Keiner dieser Fälle liegt vor.

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt nicht vor. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Das ist bei Entschädigungsgrenzen nicht der Fall, solange diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze bleibt der Vertragszweck unangetastet, lediglich extreme Risiken, die von der Prämienkalkulation nicht erfasst sind, werden ausgeschlossen.

Aus demselben Grund benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies setzte voraus, dass der Verwender einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Entschädigungsgrenzen des § 19 VHB 92 stellen einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die übliche Prämienkalkulation wird von hohen Einzelrisiken freigehalten, die gesondert versichert bzw. geschützt werden müssen. Erkennbar hohe Risiken können durch eine Zusatzprämie bzw. dadurch versichert werden, dass besondere Entwendungshindernisse geschaffen werden. Eine solche unterschiedliche Tarifgestaltung und die Verstärkung des Präventionsgedankens anstelle von ausufernden Prämien liegen im Interesse der Versichertengemeinschaft. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liegt deshalb nicht vor.

(b)

Die Grundsätze einer gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungs- bzw. Vertrauenshaftung des Versicherers wegen etwaiger durch einen Versicherungsagenten hervorgerufener Fehlvorstellungen, wonach der Versicherungsnehmer so zu stellen wäre, wie er bei einem Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt stehen würde, kommen nicht zum Tragen.

Es ist zwar gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Versicherungsagent, der erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrags unrichtige Vorstellungen macht, verpflichtet ist, diese richtigzustellen. Versäumt er dies, muss der Versicherer für ihn einstehen (BGH, Urt. v. 04.07.1989 – VI ZR 217/88 – VersR 1989, 948; Urt. v. 20.06.1963 – II ZR 199/61 – BGHZ 40, 22).

Wie unter (a) ausgeführt, steht aber nicht fest, dass der Zeuge T. beim Kläger die Fehlvorstellung hervorgerufen bzw. aufrecht erhalten hat, auch unverschlossen verwahrte Schmuckgegenstände im Wert von über 40.000,00 DM seien vollständig versichert. Der Antrag und die Versicherungsbedingungen sind eindeutig. Dass der Zeuge T. etwas Abweichendes gesagt hat bzw. erkannt hat, dass der Kläger den Umfang des Versicherungsschutzes verkannt hat, und eine Richtigstellung unterlassen hat, ist nicht bewiesen.

Unabhängig davon haftet die Beklagte aber auch deshalb nicht, weil den Kläger an einem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hätte und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt.

Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn klar und eindeutig gefasste Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall, für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließen. Dann sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers, und es besteht kein Grund, die Versicherungsbedingungen in der Weise als abgeändert anzusehen, dass der Versicherer gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1963 – II ZR 199/61 – BGHZ 40, 22). Die Versicherungsbedingungen sind im vorliegenden Fall klar und eindeutig. § 19 Abs. 3 c) VHB 92 lässt keinen Raum für Fehlvorstellungen.

(c)

Auch ein – nicht durch die oben dargelegten Grundsätze zur Vertrauenshaftung verdrängter (hierzu BGH, Urt. v. 20.06.1963 – II ZR 199/61 – BGHZ 40, 22) – Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1 BGB besteht nicht. Eine Nebenpflichtverletzung des Zeugen T. ist nicht bewiesen und außerdem stände einem solchen Anspruch der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB entgegen.

(d)

Diese Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers, der eine mündliche Falschberatung durch den Zeugen T. bzw. eine unterlassene Richtigstellung eines erkennbaren Irrtums beweisen muss, folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass grundsätzlich derjenige für die Umstände beweispflichtig ist, die für ihn günstig sind, die also die von ihm begehrte Rechtsfolge tragen. Deshalb kann sich der Kläger nicht auf die Beweislastverteilung berufen, die gilt, wenn die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht im Streit ist. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Versicherer das Gegenteil beweisen muss, wenn der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall substantiiert behauptet, den Agenten zutreffend mündlich informiert zu haben (BGH, Urt. v. 27.02.2008 – IV ZR 270/06 – VersR 2008, 765; BGH Urt. v. 03.07.2002 – IV ZR 145/01 – VersR 2002, 1089). Diese Beweislastverteilung trifft aber nicht alle Fälle, in denen der Inhalt der Vertragsverhandlungen mit dem Agenten streitig ist, sondern beruht darauf, dass der Versicherer die für ihn günstige Anzeigepflichtverletzung beweisen muss, weil er die Rechtsfolge des Rücktritts bzw. einer Anfechtung auslösen will. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hier verlangt der Kläger Schadensersatz bzw. eine Erfüllungshaftung, die er als für ihn günstig beweisen muss.

(3.)

Wegen der Beschädigung der Badfliesen steht dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von 6.653,61 EUR aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 1, 2 und 18 VHB 92 zu.

Die Beschädigung einzelner Badfliesen hat lediglich zu einem Teilschaden an der Badezimmerverfliesung geführt. Auch wenn keine Ersatzfliesen mehr zu beschaffen sind und deshalb eine vollständige Reparatur nur durch eine komplette Neuverfliesung zu erreichen ist, liegt nicht notwendig ein Totalschaden vor. Selbst wenn nach der Reparatur einer Sache die Lebensdauer, die Leistungsfähigkeit oder das Aussehen der Sache noch beeinträchtigt ist, kann die Sache als „repariert“ nach der Verkehrsansicht gelten. Dies ist entsprechend dem in § 251 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken dann der Fall, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Wertminderung neben oder anstatt einer Reparatur dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 12.04.2006 – 5 U 496/05-53 zu § 15 Nr. 1 b) VGB 88; OLG Düsseldorf, zfs 2007, 279). Der in § 18 Nr. 1b) VHB 92 vorgesehene Wertminderungsausgleich privilegiert also den Versicherer und erspart ihm überproportional erhöhte Reparaturkosten bzw. eine Totalschadenentschädigung (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., R I Rdn. 20).

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (OLG Düsseldorf, VersR 1994, 670). Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., R I Rdn. 31).

Durch den Einbruch sind drei Bodenfliesen beschädigt worden. Außerdem hat der notwendige Austausch des Badezimmerfensters zu Beschädigungen an den Fliesen der Fensterleibung bzw. den Rändern der umliegenden Fliesen geführt. Nach der Einschätzung des Sachverständigen We. in seinem Gutachten vom 03.03.2009 (Bl. 359 d.A.) können die Bodenfliesen jedoch gegen Wertminderung verbleiben. Die Fensterleibung kann mit einem Zargenprofil verkleidet werden, so dass die abgestoßenen Fliesenkanten am Fenster verdeckt werden.

Dieser Einschätzung konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei folgen. Wie der Vergleich der Lichtbilder, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige S. und der gerichtliche Sachverständige We. gemacht haben, zeigt, ist schadensbedingt das alte, dunkelbraune Fenster (Bl. 346 d.A.) durch ein neues, weißes Fenster (Bl. 304 d.A.) ersetzt worden. Damit hat sich die Innenansicht des Fensterbereichs vollständig geändert. Eine weiße Verkleidung der Fensterleibung fügt sich an dieser Stelle ein und passt sowohl zu dem neuen weißen Fenster als auch zu sonstigen Einrichtungsgegenständen des Bades (z.B. dem sich in der Nähe befindenden weißen Heizkörper). Eine Verfliesung der schmalen Fensterleibung erwartet der Betrachter nicht. Weil es sich außerdem um das einzige Fenster im Badezimmer handelt, fällt auch keine Abweichung zu einer anderen Fensteröffnung auf. Der optische Eindruck des Fensterbereichs, der für ein Badezimmer – wie generell für Wohnräume – von erheblicher Bedeutung ist, ist deshalb durch eine weiße Verkleidung der Fensterleibung nicht gestört. Durch die vom Sachverständigen vorgeschlagene Kante der Verkleidung werden auch die beschädigten Fliesenkanten verdeckt.

Die Abplatzungen an drei Bodenfliesen sind geringfügig. Der Sachverständige We. hat dies zwar nicht näher begründet und nicht ausreichend fotografiert. Aus den Lichtbildern des Sachverständigen S. (Bl. 346 d.A.) ergibt sich aber ein ausreichender Eindruck. Die Fliesen sind strukturiert und in der Farbgestaltung nicht einheitlich. Zwar fallen die abgeplatzten Stellen dennoch auf, doch sind sie klein und lediglich im Bodenbereich vorhanden, in dem auch Schadstellen nicht üblicherweise zum sofortigen Austausch aller Fliesen führen. Soweit der Sachverständige We. von fünf beschädigten Fliesen spricht, zeigt dies, dass zwei Schadstellen einbruchsunabhängig entstanden sind. Unmittelbar nach dem Einbruch hatte der Sachverständige S. nur drei Fliesen als beschädigt aufgenommen (Bl. 13 d.A.), was der Kläger nicht beanstandet hatte. Auch wenn diese Fliesenschäden nicht bereits zum Zeitpunkt des Einbruchs bestanden und der Fliesenbelag im Badezimmer trotz seines Alters von fast 20 Jahren noch in gutem Zustand war, hätte ein nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine komplette Neuverfliesung des Bades unterlassen und die geringfügigen Fliesenschäden hingenommen.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Schaden an den drei Bodenfliesen nicht auch dadurch repariert werden kann, dass an nicht sichtbaren Stellen drei unbeschädigte Fliesen entnommen werden. Üblicherweise geht der Fliesenbelag hinter dem Heizkörper und hinter dem Wandspiegel weiter, so dass drei Fliesen an diesen Stellen beschädigungsfrei entnommen werden können. Da die dafür entstehenden Kosten – wie sich aus der Kalkulation des Sachverständigen We. zum Austausch der Bodenfliesen ergibt (Bl. 361 d.A.) – nicht höher sind als die vom Landgericht zugesprochene Wertminderung, braucht dies aber nicht mehr aufgeklärt zu werden.

Gegen die vom Sachverständigen We. angegebenen Kosten in Höhe von 350,00 EUR brutto für die Fensterzarge und die kalkulierte Wertminderung von 446,39 EUR bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Kläger hat dagegen auch nichts vorgebracht.

Weil nur der Kläger Berufung eingelegt hat, bzw. die Anschlussberufung der Beklagten zurückgenommen worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen Schaden überhaupt abstrakt berechnen bzw. die Beklagte dem Kläger nach § 22 Abs. 1 VHB 92 den Versicherungsschutz versagen kann. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte bereits 600,00 EUR an den Kläger für die Beschädigung der Badezimmerfliesen gezahlt hat, und nicht nur 500,00 EUR.

(4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 und 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Anschlussberufung noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09 - 124

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09 - 124

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09 - 124 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09 - 124 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09 - 124 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2008 - IV ZR 270/06

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 270/06 Verkündetam: 27.Februar2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2002 - IV ZR 145/01

bei uns veröffentlicht am 03.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/01 Verkündet am: 3. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ V

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 270/06 Verkündetam:
27.Februar2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen
Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines
Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entgegennahme
eines Versicherungsantrags.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 1. Juni 2001 genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
2
Im Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung, die einen anderweitig bestehenden vertraglichen Berufsunfähigkeitsschutz ersetzen sollte. In dem vom Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen F. , ausgefüllten Versicherungsantrag vom 24. Januar 2001 sind die Fragen nach Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden verneint; die Frage nach ärztlichen Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren ist unter Hinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August 2003 begehrte der Kläger Versicherungsleistungen mit der Begründung, er könne seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben. Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger bei der Antragstellung mehrere Erkrankungen verschwiegen habe. Demgegenüber macht der Kläger geltend , er habe die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet; der Versicherungsagent der Beklagten habe die geschilderten Beschwerden jedoch als unerheblich für den Abschluss des Vertrages bezeichnet und deshalb nicht in das Antragsformular aufgenommen.
3
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie auf rückständige Rentenleistungen im Wesentlichen stattgegeben, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Beitragsfreistellung sowie zur Erstattung bereits geleisteter Beiträge verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5
I. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger den Versicherungsagenten der Beklagten bei Antragstellung auf seine Vorerkrankungen , insbesondere auf eine frühere Rückenerkrankung hingewiesen und ihn auch von den zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenwärtigen Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt hat. Der Versicherungsagent habe, so das Berufungsgericht weiter, daraufhin erklärt, die Rücken- und die Kniebeschwerden seien für den Abschluss des Versicherungsvertrages unerheblich; er habe dann lediglich einen grippalen Infekt in das Antragsformular aufgenommen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in einem solchen Fall komme eine arglistige Täuschung des Versicherers dann in Betracht, wenn Versicherungsnehmer und Versicherungsagent zu Lasten des Versicherers zusammengewirkt haben oder wenn der Agent von seiner Vertretungsmacht dergestalt in verdächtigter Weise Gebrauch macht, dass bei dem Versicherungsnehmer begründete Zweifel im Hinblick auf einen Treueverstoß des Agenten entstehen mussten. Dass der Kläger das im vorliegenden Fall auf der Hand liegende treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten erkannt und gebilligt habe, ergebe sich daraus, dass nicht nur eine frühere, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeklungene Rückenerkrankung nicht in den Antrag aufgenommen worden sei, sondern auch der vom Kläger selbst als krankheitswertig empfundene Zustand des linken Knies. Auch angesichts der gegenteiligen Bekundungen des Agenten könne der Kläger nicht geglaubt haben, dass diese Vorerkrankungen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung unerheblich gewesen seien. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestand und diese durch die bei der Beklagten beantragte Versicherung habe ersetzt werden sollen, vermöge ausreichende Zweifel an der Arglist des Klägers nicht zu begründen.
6
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht für die Frage der Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen Versicherungsagenten von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BGHZ 102, 194; 116, 387 und ständig) ausgegangen, die nunmehr auch Eingang in das reformierte, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz gefunden hat (vgl. § 70 VVG n.F.). Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussage seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
8
Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass der Kläger dem Versicherungsagenten der Be- klagten, dem Zeugen F. , seine Vorerkrankungen nicht verschwiegen , sondern vielmehr seine zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhandenen Rückenbeschwerden ebenso genannt hat wie die gegenwärtigen Beschwerden im linken Knie und die in der Vergangenheit erforderlich gewordene Kniespiegelung. Damit war der Kläger seiner Anzeigeobliegenheit nachgekommen. Zu weiteren Angaben musste sich der Kläger nicht veranlasst sehen, zumal der Zeuge F. , wie vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellt, die ihm geschilderten Beschwerden als für den Vertragsschluss unerheblich bezeichnet und sie - im Unterschied zu einem grippalen Infekt - nicht in das Antragsformular aufgenommen hat.
9
2.Durchgreifendenrechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Erwägung im angefochtenen Urteil, die vollständige mündliche Unterrichtung über die Vorerkrankungen habe ausnahmsweise nicht zu einer Wissenszurechnung geführt, weil der Versicherungsagent F. treuwidrig gehandelt und der Kläger dies erkannt und wenigstens billigend in Kauf genommen, also arglistig mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt habe. Das Berufungsgericht hat die für einen solchen Ausnahmefall in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten Anforderungen nicht ausreichend in den Blick genommen und dabei, wie die Revision zu Recht rügt, die Voraussetzungen fehlender Kenntniszurechnung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs von denen einer arglistigen Täuschung des Versicherers wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent nicht ausreichend unterschieden.
10
a) Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsvertragsrechts dient, wie der in § 166 Abs. 1 BGB für das Zivilrecht allge- mein geltende Grundsatz der Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, dem Schutz des redlichen Vertragspartners, hier des künftigen Versicherungsnehmers , dem der Versicherer für den beabsichtigten Vertragsschluss einen zu seiner passiven Stellvertretung Bevollmächtigten und damit zur Entgegennahme antragsbezogener Erklärungen ausschließlich zuständigen Versicherungsagenten gegenüberstellt (BGHZ 102, 194, 198). Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist (Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). Das ist der Fall, wenn er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als besonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs (so zutreffend Fricke VersR 2007, 1614, 1615) - setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 3 m.w.N.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 43 Rdn. 54).
11
Gemessendaranrechtf ertigen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen die Annahme kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und dem Zeugen F. zum Nachteil der Beklagten nicht. Fraglich ist schon, ob die vom Berufungsgericht für die Begründung arglistigen Verhaltens des Klägers in den Mittelpunkt gestellte Er- wägung tragfähig ist, wonach dieser nicht geglaubt haben könne, ein gegenwärtiger , also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandener krankhafter Zustand seines Kniegelenks sei - trotz gegenteiliger Bekundung des ihn beratenden Agenten - für den Abschluss des Vertrages bedeutungslos , vielmehr sei für den Kläger das Gegenteil evident gewesen. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Berufungsgericht den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass die in den Urteilsgründen für diese Erwägung herangezogenen und auszugsweise wörtlich zitierten Bekundungen der Ehefrau des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem entscheidenden Punkt unvollständig wiedergegeben werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat diese ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten (dem Versicherungsagenten ) auch erklärt, dass schon eine Kniespiegelung gemacht wurde und dass "zu dem Zeitpunkt" das Knie auch nicht in Ordnung gewesen sei. Die Wendung "zu dem Zeitpunkt", die sich dem Sinnzusammenhang nach ersichtlich auf den Zeitpunkt der Kniespiegelung und nicht auf den der Antragstellung bezieht, fehlt in der wörtlichen Wiedergabe der Aussage der Zeugin in den Entscheidungsgründen. Über diesen Teil der Aussage der Zeugin, der gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht, hätte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Erörterung hinweggehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als es an weiteren, tragfähigen Feststellungen zur Arglist fehlt. Im angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich weiter festgestellt, dass der Zeuge F. die ihm gegebenen Informationen zu den Vorerkrankungen des Klägers nicht in das Formular aufgenommen hat. Dafür, dass der Kläger dies gewollt und gebilligt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dass er bei Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer unterhielt, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr ein gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten dar. Gerade weil es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, die regelmäßig nur aus Indizien gefolgert werden kann, hätte es näherer Erörterung bedurft, warum der gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits abgesicherte Kläger in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, auf das Vorstellungsbild der Beklagten unlauter einzuwirken, um diese zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Hinzu kommt, dass, von der Beklagten nicht bestritten, die Initiative zum Vertragsschluss von dem Versicherungsagenten F. ausging, der den Kläger nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme von sich aus zu Hause aufsuchte.
12
b) Die Beklagte kann dem Kläger auch einen sonstigen Missbrauch der Vertretungsmacht - als besonderer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - nicht entgegenhalten.
13
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit längerem anerkannt, dass der Vertretene auch in Fällen eines Vollmachtsmissbrauchs unterhalb der Schwelle der Kollusion mit dem Vertragspartner im Verhältnis zu diesem geschützt sein kann. Voraussetzung ist dafür indes, dass der Missbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, 2082 unter II 2 a und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617 unter I 2 a). Dementsprechend hat der Senat an die für § 242 BGB geforderte Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs durch einen Versicherungsagenten ebenfalls einen strengen Maßstab angelegt, der dessen besonderer Stellung Rechnung trägt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425 unter II 3 c; vgl. auch Fricke aaO). Denn der Versicherer, der aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem künftigen Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit sie dieser benötigt, erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten. Dementsprechend darf der Antragsteller davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Versicherungsagent dadurch , dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 aaO, vgl. schon Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte , was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers (Senatsurteile jeweils aaO).
14
Gemessen daran tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht im vorliegenden Fall nicht. Aus den oben näher dargelegten Gründen legen sie vielmehr die gegenteilige Annahme nahe.
15
Sache Die bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 108/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 3 U 14/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 145/01 Verkündet am:
3. Juli 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 1; ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 (G) a.F.; BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung
auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer
auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem der Kläger wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei geworden ist.
Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten über deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefüllten schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Beklagten vorformulierten Erklärung, die auszugsweise lautet:

"... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Für diese automatische Erhöhung gelten die 'Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung'." Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag "auf Grund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandten "Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. ... 2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht worden ist. ... 5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung beginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin. 7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt." Dem Versicherungsschein war auûerdem eine "Besondere Vereinbarung" mit folgenden Inhalt beigefügt: "Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich gemäû Ziffer 1 der ©Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung©." Ab dem 1. April 1993 ist der Kläger berufsunfähig. Die Beklagte zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit maûgebenden Lebensversicherungssumme berechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.
Der Kläger behauptet, er habe bei Antragstellung ausdrücklich eine Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den Fall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungsschutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daû die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1. April 1993 hinaus fortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Grundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 1. April 1993 bis längstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberlan-

desgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere fortlaufende Erhöhung der Versicherungssumme und der Berufsunfähigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfallen ist. Daû ausnahmsweise eine Dynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle, ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefügten "Besonderen Vereinbarung". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als solche zu policieren. Ihr könne nicht entnommen werden, daû in den Vertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" einbezogen werden sollten. Diese hätten nach den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gelten sollen. Aus ihnen folge, daû die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen , daû der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten geäuûert und so seinen schriftlich gestellten Antrag mündlich ergänzt habe. Der Kläger trage in-

soweit die Beweislast, weil die mündliche Ergänzung eines schriftlichen Versicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Eine andere Beweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt habe. Die Grundsätze der "Auge-undOhr" -Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn über den Inhalt eines Versicherungsantrags gestritten werde.
Die Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungs - oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen , daû der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags zugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt.

a) Ein entsprechender Wille des Klägers ist seinem schriftlichen Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht zu entnehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099

unter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88 unter II).
aa) Maûgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muûte (BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes vorformuliert hatte, kann der Kläger seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muû die Beklagte den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903 unter II 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Kläger konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daû die von ihm beantragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automatischen Beitragserhöhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres verbunden war. Schon diese Verknüpfung deutet nach ihrem Wortsinn darauf hin, daû die Versicherungsleistungen nur solange erhöht werden, wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt sich auch aus den "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung". Auf sie wird in dem Antragsformular ausdrücklich Bezug genommen.

Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der Antragserklärung geworden und können zu deren Auslegung herangezogen werden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muû. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR 2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" insgesamt so, daû die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1 S. 2 macht deutlich, daû eine Erhöhung der Versicherungsleistungen durch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Daran anknüpfend werden in Ziffer 2 S. 1 "die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen" erwähnt. Die Abhängigkeit der Dynamisierung von der Beitragserhöhung kommt auch in Ziffer 5 zum Ausdruck , wonach der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung mit dem Eingang, d.h. der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags beginnt. Daû dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhältnis wie

die Hauptversicherung erhöht werden. Im Anschluû daran stellt Ziffer 7 S. 2 aber klar, daû bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Damit scheidet für diesen Zeitraum auch die - von Beitragserhöhungen abhängige - Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann höhere Versicherungsleistungen , wenn er erhöhte Beiträge zahlt.

b) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daû der Kläger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mündlich eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Fall der Berufsunfähigkeit begehrte.
aa) Die vom Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des schriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisionsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. gebunden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daû der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich machte. Die diesbezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäû § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.

bb) Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel wie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfolge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muû Beweis für rechtshindernde , rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemäû muû derjenige , der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachweisen , daû ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis eines entsprechenden Vertragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mündliche Ergänzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trägt er dafür die Beweislast (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2).
Diese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer - wie der Kläger - seinen Antrag auf einem Vordruck gestellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG Rdn. 2; a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas anderes folgt nicht daraus, daû bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige

Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht, so daû alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123, 224, 230 f.). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der Beweislast nichts zu tun. Sie führen auch nicht zu einer Verschiebung der Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn der Agent den Antrag ausgefüllt hat.
So liegt die Beweislast dafür, daû der Versicherungsnehmer im Zuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Versicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage des vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars, sondern regelmäûig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten führen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Versicherer nur eine andere Art der Beweisführung abverlangt. Das berührt aber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trägt, weil eine Obliegenheitsverletzung ihn zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt und somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ändert die Funktion des Versicherungsagenten als "Auge und Ohr" des Versicherers etwas daran, daû dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den Inhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche Antrag als auch eine mündliche Ergänzung desselben haben rechtsbegründende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen.


c) Von dem schriftlichen Antrag des Klägers weicht die Annahmeerklärung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein beigefügte "Besonderen Vereinbarung" dergestalt ab, daû sie einen Willen zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der "Besonderen Vereinbarung" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Bedeutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.
2. Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 - VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daû der Versicherungsagent dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zusicherte , die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Auch insoweit greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfahrensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.