Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Sept. 2010 - 6 UF 70/10

bei uns veröffentlicht am24.09.2010

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 4. März 2010 – 20 F 25/10 UEUK – die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten, alle Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlicher übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahr 2005 in Deutschland geschieden wurde, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.

Mit am 19. Januar 2010 beim Familiengericht eingegangenem und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Januar 2001 zugestelltem Antrag, der wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Antragsteller den Antragsgegner auf Auskunfts- und Belegerteilung in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4. März 2010 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit ihrer gegen diesen ihnen am 12. März 2010 zugestellten Beschluss gerichteten und am 19. März 2010 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde beantragen die Antragsteller, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, womit jene sich einverstanden erklärt haben.

Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.

Die Akten des zwischen den Beteiligten vor dem Familiengericht geführten Verfahrens 20 F 18/10 UEUK haben dem Senat vorgelegen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft.

Allerdings ist zwischen den Obergerichten und in der Literatur streitig, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (NJW 2010, 2815 m.w.N.) sieht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG als das statthafte Rechtsmittel an.

Demgegenüber hält die derzeit herrschende Meinung die sofortige Beschwerde für einschlägig (KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –; OLG Nürnberg, NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 WF 269/09 –; ebenso wohl – obiter dictum – OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 – 15 UF 40/10 –; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243, Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10, Rz. 185; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/ Geißler, Hdb FA FamR, 7. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 625 a.E.; Johannsen/Henrich/ Althammer, FamR, § 58 FamFG, Rz. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58, Rz. 97 a.E.; Schneider/Wolf/Volpert/Wolf, FamGKG, 1. Aufl., Nr. 1910-1911 KV, Rz. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Vorbem zu §§ 58-75, Rz. 20; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58, Rz. 4).

Der Senat, der einer Entscheidung der Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat, macht sich die herrschende Ansicht zu Eigen.

Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft ist. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belässt es für Familienstreit-sachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erklärt § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein kann, verweist seinerseits – auch – auf § 91 a Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80 bis 85 FamFG ausdrücklich ausschließt, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regelt, stellt dies nicht in Frage, sondern bestätigt vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betrifft zudem nur den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen ist, enthält aber gerade keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel.

Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg durch systematische Betrachtung dazu gelangt, dass die Anwendung des Rechts der sofortigen Beschwerde zur Anwendbarkeit auch von § 99 Abs. 1 ZPO führte, vermag der Senat – selbst wenn man diese teilweise bestrittene Schlussfolgerung als gegeben hinnähme – hierin ebenfalls keinen Grund zu erkennen, weshalb die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel sein muss. Zwar ist zutreffend, dass § 243 FamFG in weiterem Umfang als bisher richterlichem Ermessen Raum gibt. In den typischerweise problematischen Fällen – Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Rücknahme – lassen indessen die ZPO-Vorschriften die isolierte Anfechtung zu (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO). Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, weshalb die Frage des statthaften Rechtsmittels gegen die – unterschiedslos auf § 243 FamFG zu gründenden – Kostenentscheidungen in Unterhaltsstreitsachen (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) und solchen in FG-Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 2 FamFG) einheitlich beantwortet werden müsste. Demgegenüber bietet Nummer 1910 KV FamGKG einen wichtigen – bei der systematischen Auslegung zu berücksichtigenden – Anhalt, zumal FamFG und FamGKG gleichzeitig durch das FGG-RG eingeführt und stets gemeinsam beraten wurden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

“Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von § 71 Abs. 2; § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO... 75 EUR“

Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte er diese Kostenvorschrift nicht in das FamGKG aufgenommen, zumal er sich mit dieser Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auseinandergesetzt hat. Denn in der zugehörigen BT-Drucks. 16/6308, S. 315, heißt es zum einen:

„Nummer 1910 [KV FamGKG] übernimmt für die Familienstreitsachen Nummer 1810 KV GKG“

Nummer 1810 KV FamGKG ist die Vorschrift, nach der sich nach dem bis zum 31. August geltenden Recht die Gebühren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Anerkenntnis, übereinstimmender Erledigungserklärung und Rücknahme richtete.

Zum anderen hat der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/12717, dort S. 60), ausgeführt:

„Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmen.“

Ob des nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts, der aufgezeigten systematischen Gründe und des nach Vorstehendem klaren gesetzgeberischen Willens beantwortet der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der herrschenden Meinung.

Die mit dieser Maßgabe auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsgegner.

Zu Recht hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit bejaht, die aus Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 folgt (das in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [sog. Lugano II-Übereinkommen] ist im Verhältnis zur Schweiz noch nicht in Kraft getreten; siehe http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/topics/intla/intrea/depch/misc/conlug2.Par.0007.File.tmp/mt_100219_lug2part_f.pdf ), und das Auskunfts-begehren der Antragsteller deutschem Sachrecht unterstellt, wobei sich dies bezüglich desjenigen der Antragsteller zu 2) bis 4) aus Art. 4 Abs. 1 und hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) aus Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 ergibt.

Von Rechts wegen ist es allerdings – ohne dass es insoweit der Rüge eines Beteiligten bedürfte – zu beanstanden, dass das Familiengericht seine nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten allein noch zu treffende Kostenentscheidung auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 a ZPO gestützt hat. Denn dieser nur im Wege der allgemeinen Verweisung in Bezug genommenen Norm geht in der vorliegenden Unterhaltsfamilienstreitsache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 112 Nr. 1 FamFG) die Vorschrift des § 243 FamFG vor, die die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen speziell regelt (vgl. Friederici/Kemper/ Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 1; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 2. Aufl., § 243, Rz. 1; Zöller/Lorenz/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 1; BT-Drucks. 16/6308, S. 259; vgl. auch – inzident – BGH FamRZ 2010, 195 und – für die Rechtsmittelinstanz – KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –).

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dem Antragsgegner nach § 243 S. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner selbst im Zeitpunkt der am 27. Januar 2010 eingetretenen Rechtshängigkeit des Antrags der Antragsteller die von diesen rechtsbedenkenfrei begehrten Auskünfte nicht ordnungsgemäß erteilt hatte.

Der dem nach §§ 1580, 1605 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 260 Abs. 1 BGB Auskunftsberechtigten verbriefte Auskunftsanspruch beinhaltet das Recht auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben durch den Auskunftsverpflichteten, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Dabei ist Kleinigkeit zu vermeiden; auch muss eine Auskunft zwar eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners sein, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten – z.B. einen Rechtsanwalt – an den Auskunftsberechtigten übermittelt werden darf (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2008, 600; 1984, 144; 1983, 996; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2007 – 9 WF 43/07 –).

Weder im vorliegenden Verfahren noch in dem vom Senat beigezogenen, zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren 20 F 18/10 UEUK hat der Antragsgegner eine solche systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben vorgelegt, sondern vielmehr aktenersichtlich nur nach und nach einzelne Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und belegt. Folgerichtig hat sich der Antragsgegner selbst veranlasst gesehen, in der Sitzung vor dem Familiengericht am 4. März 2010 – seine bisherigen Angaben ergänzend – anzugeben, dass er keine Zinseinnahmen habe und keine selbständige Tätigkeit mehr ausübe. Unter anderem hierauf war aber der Auskunftsantrag der Antragsteller gerichtet, so dass sich bereits daran zeigt, dass die Auskunft jedenfalls bis zum Termin vom 4. März 2010 nicht vollumfänglich und ordnungsgemäß erteilt worden war.

Da mithin der Auskunftsantrag im Zeitpunkt seiner Rechtshängigwerdung zulässig und begründet war, entspricht es in Ermangelung hiergegen streitender anderer Gesichtspunkte der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Verfahrenskosten trägt.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 FamFG (OLG Oldenburg, NJW 2010, 2815; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 – m.w.N.).

Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus § 42 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 FamGKG (siehe dazu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2010 – 6 WF 80/10 – m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Sept. 2010 - 6 UF 70/10

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.