Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 3. Mai 2011 – 12 F 30/11 UK – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 4. März 2010 – 20 F 25/10 UEUK – die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
II.
“Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von § 71 Abs. 2; § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO... 75 EUR“
„Nummer 1910 [KV FamGKG] übernimmt für die Familienstreitsachen Nummer 1810 KV GKG“
„Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmen.“
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010, Az.: 3 F 466/09 UK (Ziffer 2 der Beschlussformel) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).
Gründe
- 1
1. Die gemäß § 113 FamFG in Verb. mit §§ 99, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 (Bl. 47 ff. d. A.), wonach dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO in Verb. mit § 113 FamFG nach erfolgtem prozessualen Anerkenntnis auferlegt worden sind, ist in der Sache unbegründet.
- 2
Denn zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner als mit seiner Rechtsverteidigung unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit im Sinne von § 243 FamFG entspricht. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO in Verb. mit § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG und damit die Möglichkeit einer anderweitigen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen sind nicht gegeben.
- 3
Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH , NJW 1979, 2040; derselbe, NJW-RR, 2005, 1005, 1006, derselbe, NJW 2006, 2490 ff.).
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Der Antragsgegner hat im Entscheidungsfall, anders als er meint, bereits dadurch Anlass zur Klageerhebung geboten, in dem er auf die nachweislich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.08.2009 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung der Antragstellerin nicht reagiert hat, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben - nachweislich - zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunfts- als auch der sich daraus ergebende Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist. Überdies ist dem Antragsgegner persönlich mit richterlicher Verfügung vom 17.09.2009 (Bl. 9 d. A.) das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie eine Zweitschrift des Antrages mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens übermittelt worden, auf die er erst nach weiterer gerichtlicher Verfügung und der erneuten Fristsetzung des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2009 reagiert hat, in dem er außerprozessual und damit erst nach mehrfacher Aufforderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2009 Auskunft erteilt hat.
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Vor dem Hintergrund dieses auch bei der in Unterhaltsachen nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ab dem 01.09.2009 im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachtenden Verhaltens hat aber der Antragsgegner sehr wohl Anlass zur Klageerhebung gegeben, konnte und durfte doch die Antragstellerin aufgrund der Nichtreaktion des Antragsgegners auf ihr erstes Aufforderungsschreiben davon ausgehen, dass sie mit ihrem Begehren nur bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe werde Erfolg haben können. Auf die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Anerkenntnis noch sofortig im Sinne von § 93 ZPO ist, wenn es im schriftlichen Verfahren nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bzw. vor dem frühen Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, kommt es nicht an. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Beschluss vom 30.05.2009, Az.: VI ZB 64/05 = BGH , FamRZ 2006, 1189 ff.) vermag im Entscheidungsfall nicht zu tragen, lag doch dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt die abweichende Tatsache zugrunde, dass der dortige Kläger, ohne vorherige Aufforderung an den Beklagten, unmittelbar Klage erhoben hatte, die alsdann noch nach Verteidigungsanzeige binnen der gerichtlich gesetzten Erwiderungsfrist vom Beklagten anerkannt worden war.
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Nach alledem jedenfalls hatte das gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Antragsgegner als mit seiner Beschwerde unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.
- 8
3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 42 Abs. 1, 40 Abs. 1 FamGKG und bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, nicht mit den gesamten Kosten des Unterhaltsverfahrens belastet zu werden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 08.03.2011
abgeändert:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: Bis 600,00 EUR
Gründe
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin, die die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat, wird von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung geändert:
Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 601 bis 900 €.
Gründe
- 1
Die am 19. September 2007 geborene, jetzt dreijährige Antragstellerin hat den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe von 225 € in Anspruch genommen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsgegner auf eine Jugendamtsurkunde hingewiesen, die er bereits anlässlich des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zugunsten der Antragstellerin errichtet hatte. Ob diese Urkunde zur persönlichen Kenntnis der Kindsmutter und gesetzlichen Vertreterin gelangt war, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellerin war damals durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Sie hat nach Bekanntwerden der Urkunde in vorliegendem Verfahren ihren Antrag unter Verwahrung gegen die Kosten zurückgenommen. Das Familiengericht hat ihr aber durch Beschluss vom 17. September 2010 die gesamten Kosten auferlegt; hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der Kostenaufhebung erstrebt wird.
- 2
Das Rechtsmittel der Antragstellerin, über das der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden hat, ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung zulässig und führt in der Sache zu dem erstrebten Erfolg.
- 3
Die Beschwerde ist allerdings verspätet, nämlich erst mehr als zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden. Nach Auffassung des Senats sind in Familienstreitsachen für Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden, hier insbesondere §§ 91a Abs. 2 und - im vorliegenden Fall einschlägig - § 269 Abs. 5, jeweils i.V.m. §§ 567 ff. Entsprechendes muss auch für die ausschließliche Anfechtung der Kostenentscheidung in den Fällen des § 99 Abs. 2 ZPO gelten. Gemäß der ZPO gilt für die Anfechtung die Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1, weiterhin wird ein Beschwerdewert von – nur – 200 € vorausgesetzt (§ 567 Abs. 2) und es besteht die grundsätzliche Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 568).
- 4
Die Frage ist allerdings in Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unumstritten. Nach Auffassung des OLG Oldenburg, 5. Senat für Familiensachen (FamRZ 2010, 1831), handelt es sich auch hier um Endentscheidungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG, für die folgerichtig die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft sei. Ebenso wird in der Kommentarliteratur zum Teil uneingeschränkt von der Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschriften ausgegangen, ohne zwischen nichtstreitigen und streitigen Familiensachen zu unterscheiden (MK-FamFG § 81 Rn. 78; Prütting/Helms, FamFG § 81 Rn. 32; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG § 81 Rn. 21). Dies hätte zur Folge, dass die Anfechtungsfrist einen Monat beträgt (§ 63 FamFG), ein Beschwerdewert von 600 € zu beachten (§ 61 FamFG) und grundsätzlich das Beschwerdegericht in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen ist (§ 68 Abs. 4 FamFG).
- 5
Nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht sind dagegen die o.a. Vorschriften der ZPO zugrunde zu legen (OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2011, 8 WF 262/10 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.1.2011, 15 WF 2/11 – juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 369; OLG Oldenburg – 1. Senat für Familiensachen – FuR 2011, 112; KG Berlin NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837; Zöller, ZPO 28. Aufl. § 58 Rn. 4; Keidel, FamFG 16. Aufl. § 58, Rn. 95, 97; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 14; Horndasch/Viefhues, FamFG 2. Aufl. § 82 Rn. 27). Dem schließt sich auch der Senat an.
- 6
Dabei ist es aus der Sicht des Senats entscheidend, dass die entsprechenden Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6308, S. 168; 16/12717, S. 60) durchaus mit hinreichender Deutlichkeit im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen sind; dies zwar nicht im FamFG selbst, aber in der Anlage 1 zum FamGKG Nr. 1910. Die dort geregelte Gebühr für „... Beschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO“ wäre überflüssig, wenn das Rechtsmittelrecht der ZPO hier überhaupt nicht anwendbar wäre (so auch OLG Stuttgart a.a.O.). Das Gesetzgebungswerk des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586) ist insoweit als Einheit anzusehen. Für eine Unterhaltssache, wie sie hier vorliegt, kann dabei nichts anderes gelten, § 243 FamFG enthält abweichende Regelungen nur für den Inhalt der Kostenentscheidung, nicht aber hinsichtlich ihrer Anfechtung (vgl. insbesondere Zöller a.a.O.).
- 7
Hinsichtlich der somit versäumten kurzen Beschwerdefrist nach der ZPO ist der Antragstellerin aber nach Maßgabe von §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO von Amts wegen die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Verspätung offensichtlich auf der ihr erteilten unrichtigen – nämlich die Monatsfrist nach dem FamFG ausweisenden – Rechtsmittelbelehrung beruht (vgl. a. § 17 Abs. 2 FamFG). Der Antragstellerin wäre zwar ein Verschulden der sie vertretenden Rechtsanwältin anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), wobei der Rechtsirrtum eines Anwalts regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen ist; dies kann aber in den Übergangsfällen nach dem FGG-Reformgesetz nur dann uneingeschränkt gelten, wenn er sich entgegen einer von der Mehrheit in der Literatur und in einer ersten veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung verhält (zum Ganzen: BGH FamRZ 2011, 100).
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Hier liegt der Fall entscheidend anders. Aufgrund der o.a. Entscheidung des 5. Familiensenats des OLG Oldenburg, die im September 2010 in zwei bekannten Fachzeitschriften veröffentlicht worden war (FuR 2010, 531; NJW 2010, 2815) und aufgrund des oben dargestellten Meinungsbildes in der Kommentarliteratur war von einer unklaren Rechtslage auszugehen; es kann daher der Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht zum Verschuldensvorwurf gereichen, wenn sie die vom Amtsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zugrunde gelegt hat (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837).
- 9
Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel erreicht in der Sache das damit verfolgte Ziel. Nach Maßgabe von § 243 FamFG und nach den Umständen des Falles erscheint es dem Senat nicht angemessen, die Antragstellerin mit den vollen Kosten des Verfahrens zu belasten. Sie kann zwar von Verantwortung für dessen entbehrliche Einleitung und Durchführung nicht ganz freigesprochen werden. Auch wenn ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin (§ 278 BGB) die fragliche Jugendamtsurkunde nicht bekannt geworden sein sollte, war ihre Verfahrensbevollmächtigte (§ 85 Abs. 2 ZPO) doch gehalten, sich rechtzeitig der Ergebnisse des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu vergewissern. Ein ebensolcher Vorwurf richtet sich aber auch an die Gegenseite (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner war bereits in dem Feststellungsverfahren durch seinen auch nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten; dieser hatte die damalige Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Jugendamt die Urkunde vorgelegt hatte. Die Urkunde befand sich weiterhin bei seinen Unterlagen, wie ihre plötzliche Vorlage in dem amtsgerichtlichen Termin vom 15. April 2010 ergibt. Für dieses Verfahrensverhalten gibt es keine Erklärung, die mit einer sorgfältigen und verantwortungsbewussten Mandatsführung vereinbar wäre.
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Nach dem vollen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es auch angemessen, den Antragsgegner mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten (§ 243 FamFG; zur Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren vgl. KG Berlin NJW 2010, 3588; Zöller a.a.O., § 243 FamFG Rn. 11). Der Verfahrenswert der Beschwerde ergibt sich nach dem verfolgten Kosteninteresse.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 574 ZPO), weil die Entscheidung des Senats nicht auf der hier entschiedenen grundsätzlichen Rechtsfrage beruht (vgl. Zöller a.a.O., § 574 Rn. 13a). Der Senat war ohnehin in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen; hinsichtlich der versäumten Frist ist Wiedereinsetzung gewährt worden. Auch der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) wäre erreicht gewesen.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.