Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Apr. 2011 - 15 UF 86/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 08.03.2011

abgeändert:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Bis 600,00 EUR

Gründe

 
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte während des Jahres 2008. Die steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr 2008 ist für den Antragsteller günstiger als eine getrennte Veranlagung. Er forderte von der Antragsgegnerin, der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) zuzustimmen und verpflichtete sich schriftlich, die ihr dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen. Ihm gegenüber gab die Antragstellerin eine Zustimmungserklärung nicht ab und auch gegenüber dem Finanzamt hatte sie geäußert, sie werde eine solche Erklärung nicht abgeben. Daraufhin nahm der Antragsteller sie mit gerichtlichem Antrag vom 15.09.2010 auf Zustimmung in Anspruch. Der Antragsschriftsatz enthielt einen Hinweis auf das Aktenzeichen des gleichzeitig anhängigen Scheidungsverbundverfahrens („Zu Az.: …“). Das Familiengericht wies mit Verfügung vom 17.09.2010 darauf hin, dass der „neue Verbundantrag“ zugestellt werde. Dieser sei allerdings gemäß § 137 FamFG wohl unzulässig. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 21.09.2010 zugestellt. Der Antragsteller erklärte zur Verfügung des Familiengerichts mit Schriftsatz vom 22.09.2010, es handle sich nicht um einen Verbundantrag, sondern um einen selbständigen Antrag im Sinne des § 266 FamFG. Die Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens sei versehentlich erfolgt. Er bitte nun um Zustellung eines entsprechend korrigierten Antrags (d.h. eines Antrags ohne Hinweis auf das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens) Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde der zweite Antrag der Antragsgegnerin am 07.12.2010 zugestellt.
Noch vor der Zustellung des korrigierten Antrags, aber nach dessen Anhängigkeit, teilte das zuständige Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2010 mit, dass es den der Antragsgegnerin bereits erteilten Einkommensteuerbescheid, mit dem sie getrennt veranlagt worden war, aufgehoben habe, weil es die Beteiligten zusammen veranlagen werde. Am 30.11.2010 erließ das Finanzamt einen Steuerbescheid, mit dem die Zusammenveranlagung erfolgte.
Die Antragsgegnerin erklärte dazu, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenveranlagung bestehe nach Erlass des Bescheides nicht mehr. Sie habe der Zusammenveranlagung allerdings nicht zugestimmt, auch nicht gegenüber dem Finanzamt. Die Zusammenveranlagung sei aufgrund von Informationen erfolgt, die der Antragsteller dem Finanzamt gegeben habe. Der Antragsteller habe gewusst, dass eine Zusammenveranlagung erfolgen werde und dennoch beim Familiengericht den Antrag eingereicht, mit dem er ihre Verpflichtung zur Zustimmung anstrebte.
Der Antragsteller hat, nachdem er vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ausging, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch nach seiner Kenntnis habe die Antragsgegnerin keine Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklärt, sondern gegenüber der Sachbearbeiterin des Finanzamts geäußert, sie werde keine Zustimmungserklärung unterschreiben. Er bestreite dennoch vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung seines Antrags an die Antragsgegnerin habe es aber nicht am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Insbesondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass das Finanzamt die Zusammenveranlagung vornehmen werde. Vielmehr habe seine Steuerberaterin ihm mitgeteilt, dass sie vom Finanzamt und dem Steuerberater der Antragsgegnerin darüber informiert worden sei, dass die Antragsgegnerin der Zusammenveranlagung nicht zustimmen werde. Unmittelbar im Anschluss an diese Information durch seine Steuerberaterin habe er den (ersten) gerichtlichen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen, aber beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Aus einem Schreiben des Finanzamtes vom 24.01.2011 an den Antragsteller ergebe sich, dass aufgrund des Einspruchs seines Steuerberaters die Bescheide über die getrennte Veranlagung des Antragstellers und der Antragsgegnerin aufgehoben worden seien. Daraus sei zu folgern, dass er gewusst habe, dass das Finanzamt die steuerliche Zusammenveranlagung vornehmen werde. Zudem sei ihr die Antragsschrift erst am 07.12.2010, also nach Erlass des Bescheids des Finanzamtes über die Zusammenveranlagung zugestellt worden.
Das Familiengericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und dies damit begründet, dass dem Antragsteller der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zustehen dürfte. Ungeklärt sei aber, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestanden habe. Ob der Antragsteller bereits vor Erlass des Steuerbescheids, insbesondere vor Antragstellung, gewusst habe, dass ein solcher Bescheid auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin ergehen werde, sei nämlich offen. Eine Beweisaufnahme darüber komme im Verfahren nach § 91a ZPO nicht in Betracht. Daher seien die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller weiterhin geltend, er habe bei Einreichung seines Antrags nicht gewusst, ob das Finanzamt eine Zusammenveranlagung vornehmen werde.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unzulässig, da der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG (mehr als 600,00 EUR) nicht erreicht sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
10 
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert erreicht, der sich nicht nach § 61 Abs.1 FamFG (mehr als 600,00 EUR), sondern nach § 567 Abs. 2 ZPO (mehr als 200,00 EUR) bemisst. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist insofern unzutreffend.
11 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO) und auch der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
12 
Der vorliegende Streit um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist eine sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 i.Vm. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn. 14 „Steuerfragen“) und damit eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG).
13 
Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu treffen, also nach § 91a ZPO. Die Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs. 2 ZPO und somit nach den §§ 567 ff. ZPO, denn der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht nach der Zivilprozessordnung Anwendung findet (Senat, Beschl. vom 10.01.2011 - 15 WF 2/11). Demgegenüber wird zwar, allerdings meist im Zusammenhang mit Unterhaltsstreitsachen, für die mit § 243 FamFG eine eigenständige Kostenregelung existiert, auch die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 58 FamFG zu beurteilen ist (so OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831). Die Anwendung des § 58 FamFG hätte zur Folge, dass die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigen würde (§ 61 Abs. 1 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Antragsteller, der davon ausgeht, dass die den Beschwerdegegenstand bildenden Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit 600,00 EUR übersteigen würden, übersieht, dass die Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehört (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Geschäftsgebühr“).
14 
Die Frage, ob Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 58 FamFG mit der befristeten Beschwerde oder nach 91a Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können, wurde im Gesetzgebungsverfahren erörtert. Für eine aus der richterlichen Praxis geforderte ausdrückliche Klarstellung sah der Gesetzgeber keinen Anlass, weil sich diese Frage bereits ohne weitere Ergänzungen aus dem Gesetz - im Sinne der Anwendbarkeit des § 91a Abs. 2 ZPO - beantworten lasse. Zwar handle es sich bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache um eine Endentscheidung gemäß § 38 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfinde, aber nur, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache sei etwas anderes bestimmt, denn über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelange § 91a Abs. 2 ZPO zur Anwendung, der als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO vorsehe (BT-Drucks. 16/12717, S. 60).
15 
Zwar wäre es in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, nach dem das Beschwerdeverfahren gemäß § 58 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, einerseits und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit seiner Verweisung auf die ZPO andererseits wünschenswert gewesen, der Gesetzgeber hätte sich doch zu einer Klarstellung durchgerungen, denn die in den Gesetzesmaterialien vertretene Auslegung zum Vorrang des § 91a Abs. 2 ZPO findet in der Praxis nicht durchweg Gefolgschaft (siehe OLG Oldenburg, aaO.). Der Senat folgt aber der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung zum Vorrang des § 91a Abs. 2 ZPO (so auch die h.M., dazu OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 369 mwN. in Rn. 16; zum Ganzen auch Götze, Anm. zu OLG Oldenburg aaO.). Soweit dagegen vorgebracht wird, die Vorschriften der ZPO fänden über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nur Anwendung, soweit die entsprechenden Regelungen des FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeschlossen seien, was für § 58 FamFG nicht der Fall sei (OLG Oldenburg aaO., Rn. 8), ist das für die Antwort auf die Frage nach dem anwendbaren Beschwerderecht gegen Beschlüsse nach Erledigung der Hauptsache kein überzeugender Ansatz. Die Anwendbarkeit des § 91a Abs. 2 ZPO und daraus folgend der §§ 567 ff. ZPO ist nämlich die Konsequenz daraus, dass in Familienstreitsachen grundsätzlich das Kostenrecht der Zivilprozessordnung (inklusive des zugehörigen Rechtsmittelrechts) anwendbar ist, nachdem die Kostenregelungen des FamFG in §§ 80 ff. FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen wird.
16 
Hinzu kommt, dass KV-Nr. 1910 FamGKG eine Gebührenregelung für Beschwerden nach §§ 71 Abs. 2, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO enthält. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte diese Kostenvorschrift für Beschwerden nach den Vorschriften der ZPO gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen keinen Anwendungsbereich. Der Gesetzgeber hätte sie dann nicht in das FamGKG aufgenommen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 369 Rn. 21).
2.
17 
Die Beschwerde ist auch begründet.
18 
Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO). Damit war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
19 
Bei der nach § 91a Abs. 1 S. 1 zu treffenden Kostenentscheidung wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, das heißt, es wird derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a, Rn. 24). Vorliegend hätte der Antragsteller ohne das erledigende Ereignis obsiegt.
20 
Zwar war zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung des Antrags auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung am 07.12.2010 der Bescheid des Finanzamtes über die Zusammenveranlagung bereits ergangen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Antrag. Wäre dies der entscheidende Zustellungszeitpunkt, wäre der Antrag von Anfang an unzulässig gewesen.
21 
Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der ersten Zustellung am 21.09.2010. Auch wenn der am 21.09.2010 zugestellte Schriftsatz, der ansonsten mit dem am 07.12.2010 zugestellten Schriftsatz inhaltsgleich war, das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens mit dem Zusatz „zu Az.: … „ trug, ändert dies nichts daran, dass bereits mit der Zustellung dieses Schriftsatzes der Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung als selbständige Familiensache am 21.09.2010 rechtshängig wurde. Zwar wäre der zuerst zugestellte Antrag, würde man ihn als Folgesachenantrag verstehen, gemäß § 137 Abs. 2 FamFG unzulässig. Der Antrag ist jedoch nicht als Folgesachenantrag zu verstehen.
22 
Der einzige Hinweis darauf, dass es sich um eine Folgesachenantrag handeln könnte, ist die Angabe des Aktenzeichens. Ansonsten wird in dem Schriftsatz kein Zusammenhang mit dem Scheidungsverbundverfahren hergestellt. Es ist vielmehr offenkundig, dass der Antragsteller die Entscheidung über seinen Antrag keinesfalls nur für den Fall der Scheidung (§ 137 Abs. 2 FamFG) anstrebte, sondern vielmehr die Zustimmung der Antragsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens forderte. Die wegen der Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens dennoch entstandenen Zweifel, ob der Antrag als Folgesachenantrag gemeint war, sind in Anbetracht der Widersprüchlichkeit zwischen dem Inhalt des Antrags und der Angabe des Aktenzeichens durch Auslegung zu klären. Dabei ist dem Auslegungsergebnis des Familiengerichts nicht zu folgen, das den Antrag mit Verfügung vom 17.09.2010 als Verbundantrag gewertet hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es völlig unverständlich wäre, würde der Antragsteller die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur für den Fall der Scheidung verlangen, denn ein Zusammenhang zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht nicht. Zudem ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einen unzulässigen (§ 137 Abs. 2 FamFG) Antrag stellen wollte. Die Auslegung ergibt also, dass der Antrag trotz der Angabe des Aktenzeichens des Verbundverfahrens als Antrag in einer selbständigen Familiensache gemeint war. Der Antrag wurde somit bereits am 21.09.2010 rechtshängig. Es kommt also darauf an, ob der Antrag zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Dies ist der Fall.
23 
Die Antragsgegnerin war verpflichtet, dem Wunsch des Antragstellers zur Zusammenveranlagung zuzustimmen (BGH, FamRZ 2010, 269 Rn. 11). Die Zustimmung hat sie, wie sie nicht bestreitet, nicht erteilt. Gründe, warum sie zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt gewesen sein sollte, hat sie selbst nicht genannt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
24 
Es fehlte auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Zwar hat die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe bereit zum Zeitpunkt als er den auf Zustimmung gerichteten Antrag gestellt habe, gewusst, dass das Finanzamt einen Bescheid über die Zusammenveranlagung erteilen werde. Selbst wenn dies zuträfe, entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsantrag dadurch nicht.
25 
Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel leichter, schneller und zuverlässiger ohne gerichtliche Hilfe erlangen kann (BGH, NJW 1998, 1636). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Auch wenn die Sachbearbeiterin des Finanzamtes dem Antragsteller bereits im September 2010 versprochen haben sollte, dass das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durchführen wird, konnte sich der Antragsteller darauf nicht verlassen. Nach § 26 Abs. 2 EStG ist Voraussetzung der Zusammenveranlagung eine darauf gerichtete schriftliche Erklärung beider Ehegatten gegenüber dem Finanzamt. Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben. Nach ihrer eigenen Darstellung, hat sie dies auch bis heute nicht getan. Der Antragsteller musste also damit rechnen, dass das Finanzamt am Erlass eines Zusammenveranlagungsbescheids aus Rechtsgründen gehindert sein würde oder ihn jedenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs der Antragsgegnerin wieder aufheben würde. Mit einer solchen unsicheren Position brauchte er sich nicht zu begnügen. Es bestand vielmehr bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Zustimmungsantrag. Nur so konnte der Antragsteller sich eine rechtlich gesicherte Stellung gegenüber dem Finanzamt verschaffen, nachdem die Antragsgegnerin nicht bereit war, ihre Zustimmung zu erteilen.
26 
Demnach entspricht es billigem Ermessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3.
27 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm. § 91 ZPO.
4.
28 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Beschwerde gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen in einer Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache nach §§ 58 ff. FamFG oder, wie vorliegend vertreten, nach § 567 ff. ZPO zu beurteilen ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Apr. 2011 - 15 UF 86/11

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Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 3. Mai 2011 – 12 F 30/11 UK – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis

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(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.