Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Mai 2011 - 6 UF 76/11

bei uns veröffentlicht am25.05.2011

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. April 2011 – 40 F 120/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. Mai 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

4. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Aus der am 15. November 1994 geschlossenen Ehe der Mutter und des Vaters sind die drei betroffenen Kinder, geboren am 18. Februar 1996, geboren am 14. November 1998, und geboren am 31. März 2002, hervorgegangen. Die Familie hat zusammen in … gelebt, wo auch die Eltern des Vaters leben, die in die Betreuung der Kinder eingebunden gewesen sind. Am 23. Februar 2011 hat sich die Mutter vom Vater getrennt und ist unter Mitnahme aller drei Kinder ins Saarland gezogen.

Im vorliegenden, durch am 12. März 2011 beim Familiengericht eingegangenen Eilantrag der Mutter eingeleiteten Verfahren, das von dort am 16. März 2011 an das Familiengericht Saarbrücken abgegeben und von diesem übernommen worden ist, hat die Mutter die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Der Vater hat Widerantrag auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle drei Kinder auf sich gestellt.

Im Termin vom 8. April 2011 hat das Familiengericht die Eltern, alle drei Kinder und die Sachbearbeiterin des Jugendamts des Regionalverbandes Saarbrücken persönlich angehört. Im Anschluss daran hat es durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage – vom Jugendamt ausdrücklich gebilligt – dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder übertragen. Aufgrund dessen sind und inzwischen zum Vater zurückgekehrt, während bislang bei der Mutter geblieben ist.

Mit ihrer gegen die einstweilige Anordnung gerichteten Beschwerde verfolgt die Mutter ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Vater bittet – von sinngemäß unterstützt – um Zurückweisung der Beschwerde. Das angehörte Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten des laufenden Hauptsacheverfahrens 40 F 121/11 SO sowie die Akten 40 F 112/11 SO und 40 F 111/11 EASO des Familiengerichts Saarbrücken vorgelegen.

II.

Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens getroffene Entscheidung des Familiengerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder vorläufig dem Vater zu übertragen, ist nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats.

Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat sich das Familiengericht – dessen örtliche Zuständigkeit der Senat wegen § 65 Abs. 4 FamFG nicht zu überprüfen hat – veranlasst gesehen, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nur im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung für die Kinder vorläufig aufzuheben und es ansonsten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Auch gegen die von den Beteiligten nicht in Frage gestellte Annahme des Familiengerichts, dass in Bezug auf jenen Teilbereich ein Anordnungsgrund besteht, ist nichts zu erinnern, nachdem der Aufenthalt der Kinder zwischen den Eltern streitig ist und daher dringend einer Regelung bedarf, andernfalls eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohl ernsthaft zu befürchten wäre (§ 49 Abs. 1 FamFG; Senatsbeschluss vom 30. September 2010 – 6 UF 86/10 –, JAmt 2011, 49 m.w.N.).

Der von dieser Vorschrift weiter vorausgesetzte Anordnungsanspruch des Vaters ist gegeben; denn es dient dem Wohle der Kinder vorläufig – jedenfalls bis zur Entscheidung des laufenden Hauptsacheverfahrens – besser, wenn der Vater über ihren Aufenthalt bestimmen darf.

Diesbezüglich macht sich der Senat die wohlerwogene Begründung der vom Familiengericht nach eingehender persönlicher Anhörung der Beteiligten erlassenen, zutreffend und unangegriffen auf § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründeten Entscheidung vollumfänglich zu Eigen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird.

Soweit die Mutter auf den Vorfall vor neun oder zehn Jahren abhebt, bei dem der Vater mehrmals in sexueller Absicht an ihrem Geschlechtsteil berührt hat, hat sich das Familiengericht damit eingehend auseinandergesetzt. Es hat diese Handlungen zu Recht als verwerflich und kindeswohlgefährdend weil geeignet angesehen, die geistige und seelische Entwicklung erheblich zu stören. Zutreffend hat das Familiengericht dem aber gegenübergestellt, dass der Vater von weiteren sexuellen Annäherungen an oder ein anderes seiner Kinder sofort Abstand genommen hat, als ihm die Mutter die ihr kurz darauf bekannt gewordenen Taten sogleich vorgehalten hat. Er hat sein Tun, das er selbst nicht nachzuvollziehen vermocht hat („große Dummheit“), eingeräumt – auch gegenüber seinen Eltern –, die Tat bereut und sich für sie, auch bei, entschuldigt. Diese ist in der Folgezeit wegen der Vorfälle – die die Mutter jahrelang nicht zum Anlass genommen hat, sich vom Vater zu trennen – nicht auffällig geworden. Vielmehr ist sie in der – vom Familiengericht einfühlsam und Ertrag bringend gestalteten – Kindesanhörung offen mit dem Thema umgegangen, in der sie auch gesagt hat, die Mutter „wirbelt das immer wieder auf“. In diesem Zusammenhang stellt sich daher durchaus die Frage, ob die Motive, die die Mutter mit ihrer Strafanzeige, die sie gegen den Vater wegen des sehr lange zurückliegenden sexuellen Missbrauchs an kurz nach der Trennung erstattet hat, verfolgt, ausschließlich fremdnützig und am wohlverstandenen Kindesinteresse orientiert sind. Ähnliche – und sozialdatenschutzrechtliche – Fragen wird sich das Jugendamt des Kreises vorlegen müssen, das ausweislich des den Beteiligten vom Senat eröffneten Vermerks des Familiengerichts vom 5. Mai 2011 erwägt, den Kampfsportverein und einen Arbeitgeber des Vaters von diesem nun ein Jahrzehnt zurückliegenden Vorfall zu informieren, falls der Vater seine dortigen Übungsleiter- bzw. Securitydiensttätigkeiten, in denen er jeweils Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, nicht aufgebe.

Auch die Schläge, die der Vater bei einzelnen erzieherischen Anlässen den Kindern mit einem Gürtel auf das Gesäß versetzt hat, hat das Familiengericht gewogen. Zutreffend hat es diese Züchtigungen als erheblichen Verstoß gegen das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) angesehen, allerdings bei seiner Zukunftsprognose berücksichtigt, dass der Vater – von der Mutter unbestritten und von allen Kindern in ihrer Anhörung bestätigt – bereits seit einiger Zeit solch körperliche Gewalt nicht mehr als Erziehungsmethode anwendet.

Zu Recht hat das Familiengericht demgegenüber dem eigenmächtigen plötzlichen Wegzug der Mutter, der die Kinder völlig unvorbereitet getroffen hat und gegen den Willen geschehen ist, erhebliches Gewicht beigemessen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; Senatsbeschluss vom 6. April 2011 – 6 UF 40/11 –, juris). Hierdurch wurden die Kinder unvermittelt aus ihrem gewohnten familiären und sozialen Umfeld in einem großzügigen Haus auf dem Lande gerissen und in ein völlig neues Leben in einer engen Großstadtwohnung geworfen. Dem entsprechend haben sich – anders als – in Saarbrücken und der hiesigen Schule nicht einzufinden vermocht (letztere zu ihrem Verhältnis zu den Mitschülern: „einfach Kacke“) und die Situation im Haushalt der Mutter als sehr belastend empfunden, zumal diese keinen Hobbys nachgeht, hingegen – wie ihr Vater – Kampfsport betreiben.

Hinzu kommt, dass die Mutter in der Folgezeit nach der Trennung zunächst längere Zeit jeglichen Kontakt der Kinder zum Vater abgebrochen, sogar das Handy weggenommen hat, damit die Kinder den Vater nicht mehr anrufen konnten. Spiegel dieses – insbesondere von als sehr negativ und beeinträchtigend empfundenen – Kontrollverhaltens der Mutter ist es, dass sie in Tagebuch gelesen hat, das unter deren Kopfkissen lag, was zu Recht als falsch empfunden hat.

Wenn das Familiengericht hiernach das Verhalten der Mutter als rigoros, bindungsintolerant und verständnislos bezeichnet, ihr mangelnde Empathiefähigkeit vorgehalten und nach Wägung der Einzelfallumstände dem nachdrücklichen Willen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, MDR 2011, 429, jeweils m.w.N.) der 15-jährigen und der fast 13 ½-jährigen, zu ihrem Vater zurückzukehren, entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist hiergegen bei den vorliegenden Umständen nichts zu erinnern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Familiengericht dem Vater im parallelen Hauptsacheverfahren in dessen Einverständnis aufgegeben hat, umgehend psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen – dies hat der Vater aktenersichtlich in Angriff genommen – und die Beratung und Hilfen des Jugendamts, insbesondere die – zwischenzeitlich installierte – Familienhilfe anzunehmen. Hinzu kommt, dass bei der gebotenen kindbezogenen Abwägung der Folgen des vorläufigen Verbleibs beim Vater gegen die ihres einstweiligen Wechsels zur Mutter der Verbleib beim Vater vorzugswürdig erscheint, um das Risiko mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des Wohnumfeldes, die das Kindeswohl in wesentlichem Maße beeinträchtigen kann, nicht zu erhöhen (vgl. dazu BVerfG JAmt 2011, 107; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2011 – 6 UF 24/11 – und vom 6. April 2011 – 6 UF 40/11 –, juris).

Angesichts der grundsätzlich angezeigten Vermeidung einer Geschwistertrennung (dazu BGH FamRZ 1985, 169; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, MDR 2011, 429) erweist sich bei den vorliegend obwaltenden Einzelfallumständen auch nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand die Entscheidung des Familiengerichts als richtig, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zu übertragen. Dass der Vater von diesem Recht nicht angemessen Gebrauch macht, ist nicht zu erkennen; vielmehr hat er deren derzeitige Weigerung, zu ihm zurückzukehren, nach Aktenlage und eigener Darstellung der Mutter bislang hingenommen. Angesichts der bereits eindrücklich zu Tage getretenen Bindungsintoleranz der Mutter ist zu befürchten, dass sie die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für dazu verleiten wird, den Kontakt ... zum Vater zu untergraben.

Vergebens beanstandet die Mutter, dass das Familiengericht den Kindern keinen Verfahrensbeistand bestellt hat.

…, die bereits älter sind, bedürfen offenkundig keines Sprachrohres, um ihre klare, leicht nachvollziehbare und durchgängige Position im vorliegenden Verfahren eigenständig zu vertreten (vgl. dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2011 – 9 UF 144/10 –; Völker/ Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 5, Rz. 20).

Aber auch ... musste das Familiengericht im vorliegenden Eilverfahren keinen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Der in solchen Verfahren stets auftretende Zielkonflikt zwischen der Beschleunigung des Verfahrens und der eigenständigen Interessenvertretung eines Kindes wird jedenfalls in Fällen des eigenmächtigen Verbringens eines Kindes durch einen Elternteil regelmäßig – so auch hier – zugunsten einer besonders straffen Verfahrensführung und raschen Entscheidung aufzulösen sein; denn es muss bestmöglich verhindert werden, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile zieht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. April 2011 – 6 UF 40/11 –, juris; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 189 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 365; Bespr. Völker/Clausius in FF 2009, 54). Diese vom Familiengericht beherzigten, der Gewährung effektiven Rechtschutzes geschuldeten besonderen Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung und zügige Entscheidungsfindung stehen der hierzu gegenläufigen Pflicht des Gerichts, die im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren offenstehenden Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen (BVerfG ZKJ 2011, 133 m.w.N.; FuR 2008, 338; Senatsbeschluss vom 30. September 2010 – 6 UF 86/10 –, JAmt 2011, 49 m.w.N.) hier schon deshalb nicht fallentscheidend entgegen, weil Aufgabe des Verfahrensbeistandes nur die subjektive Interessenvertretung des Kindes, nicht aber die Ermittlung des Sachverhalts ist (BVerfG FamRZ 2010, 109; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, MDR 2011, 429), und ... ihren Willen in ihrer Anhörung kundgetan hat. Vorliegend tritt der Umstand hinzu, dass die Wohnorte der Eltern weit voneinander entfernt sind. Unabhängig davon, ob man allen Kindern einen Verfahrensbeistand oder aber – was im Hinblick auf die nicht völlig mit der ihrer Geschwister gleichgerichteten Willensäußerung ... naheliegt – zwei verschiedene Verfahrensbeistände – einen für ... und ..., einen für ... – (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1893, juris Rz. 22; OLG Celle, FamRZ 2010, 1182, juris Rz. 12; AG Holzminden, FamRZ 2010, 322, juris Rz. 15; Völker/Clausius, a.a.O., § 5, Rz. 21 a.E.; Friederici/Kemper/Völker/Clausius, HK-FamFG, § 158, Rz. 6) bestellt hätte, hätte die Verfahrensbeistandsbestellung weitere Verzögerungen erwarten lassen. Schließlich beabsichtigt das Familiengericht ausweislich seines Vermerks vom 5. Mai 2011 im Hauptsacheverfahren die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder. Unter diesen Umständen besteht auch im Beschwerdeverfahren für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kein ausreichender Anlass.

Allerdings wird das Familiengericht im Hauptsacheverfahren zu beachten haben, dass sich das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht in seiner Konkretisierung in § 155 Abs. 2 FamFG erschöpft. In Ansehung dessen könnte es sich bei den gegebenen Umständen veranlasst sehen, die dem Jugendamt des Kreises Gütersloh mit Verfügung vom 11. Mai 2011 eingeräumte, großzügige Frist von drei Monaten zu überdenken.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den vorliegenden Gegebenheiten, auch unter Berücksichtigung der angezeigten besonderen Verfahrensbeschleunigung, nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder in der Beschwerdeinstanz ab, weil diese Anhörungen erstinstanzlich eingehend und verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sind und von einer erneuten Anhörung bei den hier obwaltenden Umständen keine weitergehenden – entscheidungserheblichen – Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 84 FamFG; es gibt keinen zureichenden Grund, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.

Dem Vater ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter – hier erforderlicher (§ 78 Abs. 2 FamFG) – Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Mutter ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil es ihrer Beschwerde an hinreichender Erfolgsaussicht mangelt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Mai 2011 - 6 UF 76/11

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Mai 2011 - 6 UF 76/11 zitiert 14 §§.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

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(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

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(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

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(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

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(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren

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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 06. Apr. 2011 - 6 UF 40/11

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 15. Februar 2011 – 20 F 4/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz w

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(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 15. Februar 2011 – 20 F 4/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

Aus der Verbindung der Mutter und des Vaters, die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ist am ... Dezember 2007 der verfahrensbetroffene Sohn N. hervorgegangen, für den der Vater die Vaterschaft anerkannt und die Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben. Die Familie hat zusammen in B. gelebt. Kurz vor Weihnachten 2010 hat sich die Mutter vom Vater getrennt und ist unter zwischen den Eltern streitigen Umständen mit N. nach S. gezogen.

Mit am 7. Januar 2011 beim Familiengericht eingegangenem Eilantrag hat der Vaters die Übertragung der Alleinsorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt. Die Mutter hat auf Zurückweisung des Antrags angetragen.

Durch die angefochtene, der Mutter am 17. Februar 2011 zugestellte einstweilige Anordnung vom 15. Februar 2011, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Vater nach mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und Einholung eines Jugendamtsberichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. übertragen, der Mutter dessen – zwischenzeitlich erfolgte – Herausgabe an den Vater aufgegeben und dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete, am 1. März 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der die Mutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich und die Herausgabe des Kindes an sich erstrebt und um deren Zurückweisung der Vater und der Verfahrensbeistand bitten, ist nach §§ 57 S. 2 Nr. 1 u. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Entscheidung des Familiengerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Vater zu übertragen, hält den Beschwerdeangriffen der Mutter stand.

Schon aus Rechtsgründen ohne Erfolg bekämpft diese die Auffassung des Familiengerichts, für die Bescheidung der Sache örtlich zuständig zu sein; eine Überprüfung dessen ist dem Senat wegen § 65 Abs. 4 FamFG verschlossen.

Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat sich das Familiengericht veranlasst gesehen, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nur im Bereich der Aufenthaltsbestimmung für das Kind vorläufig aufzuheben und es ansonsten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Auch gegen die von den Beteiligten nicht beanstandete Annahme des Familiengerichts, dass in Bezug auf jenen Teilbereich der elterlichen Sorge ein Anordnungsgrund besteht, ist nichts zu erinnern, nachdem der Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern streitig ist und dieser aus Kindeswohlgründen dringend einer Regelung bedarf (§ 49 Abs. 1 FamFG).

Der von dieser Vorschrift weiter vorausgesetzte Anordnungsanspruch ist gegeben; denn es dient dem Wohle N. vorläufig besser, wenn er seinen Aufenthalt jedenfalls bis zur Erstellung des im Hauptsacheverfahren 20 F 32/11 SO eingeholten Sachverständigengutachtens beim Vater hat.

Bei seiner – zutreffend und insoweit unangegriffen auf § 1671 (Abs. 1 und) Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründeten – Entscheidung hat sich das Familiengericht im Wesentlichen davon leiten lassen, dass N. bis zur Trennung der Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Wohnung in B. gehabt habe, in der der Vater wohnen geblieben sei. Dort sei N. sozial integriert gewesen und habe den örtlichen Kindergarten besucht. Durch den mangels Zustimmung des Vaters eigenmächtigen Wechsel des Aufenthalts des Kindes durch die Mutter habe diese kindeswohlwidrig gehandelt und versucht, faktische Verhältnisse zu schaffen. Durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater kehre das Kind in seine gewohnte Umgebung zurück und kehre bis zur Erstellung des im Hauptsacheverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens Ruhe ein.

Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Vater dem Auszug der Mutter mit dem Kind und auch einem Wechsel dessen gewöhnlichen Aufenthalts zugestimmt hat, wobei das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht davon ausgegangen ist – und ggf. im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen haben wird –, dass eine eigenmächtige, spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern häufig nicht dem Wohl des davon betroffenen Kindes dient und solch eigenmächtiges Verhalten eines Elternteils gewichtig im Rahmen der Beurteilung seiner Erziehungseignung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 365; Bespr. Völker/ Clausius in FF 2009, 54, jeweils auch zum Erfordernis besonderer Verfahrensbeschleunigung in solchen Fällen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann).

Denn jedenfalls ist es bei kindbezogener Abwägung der Folgen (vgl. BVerfG JAmt 2011, 107; Senatsbeschluss vom 11. März 2011 – 6 UF 24/11 –) des vorläufigen Verbleibs des Kindes beim Vater gegen die seines einstweiligen Wechsels zur Mutter vorzugswürdig, wenn das infolge der angefochtenen Entscheidung in sein früheres räumliches und soziales Umfeld zurückgeführte Kind einstweilen – auch gemäß seinem gegenüber seinem Verfahrensbeistand geäußerten Wunsch – beim Vater verbleibt, wo es nach derzeitigem Erkenntnisstand angemessen versorgt wird.

Sollte im Hauptsacheverfahren der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, so verzögerte sich der Wechsel des Kindes zu ihr um einen – allerdings angesichts der den Sachverständigen dort gesetzten Frist zur Erstellung ihres Gutachtens sehr überschaubaren – Zeitraum.

Ordnete der Senat im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren den Wechsel des Kindes zur Mutter an, so würde das Kind aus seinem derzeitigen sozialen Umfeld gerissen, was mit Belastungen für das Kind verbunden wäre. Würde dem Vater hiernach in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, so wäre zudem ein nochmaliger Aufenthaltswechsel des Kindes zurück zu diesem zu gewärtigen. Ein solcher mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des Wohnumfeldes beeinträchtigte das Kindeswohl aber in wesentlichem Maße.

Wägt man die jeweiligen Folgen kindeswohlzentriert gegeneinander ab, so streitet dies dafür, es derzeit bei der Regelung des Familiengerichts zu belassen, nachdem eine vorläufige Prüfung der übrigen Sorgerechtsbelange (vgl. zu diesen BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, juris, m.w.N.) unter Einbeziehung der vom Senat beigezogenen Akten 20 F 32/11 SO, 20 F 5/11 HK und 20 F 70/11 EAUG des Familiengerichts im Ergebnis jedenfalls kein solchermaßen erhebliches Übergewicht der für die Mutter sprechenden Gesichtspunkte zu Tage fördert, dass sie sich gegen die Nachteile eines vorläufigen erneuten Wechsels des Kindes durchsetzen könnten. Insbesondere hebt die Mutter insoweit vergebens sinngemäß auf das Bestehen eines biologischen Vorrangs der Mutter-Kind-Beziehung aufgrund des Alters des Kindes ab. Die von ihr – aus dem Zusammenhang gerissen zitierte – Textstelle aus BVerfG FamRZ 2003, 285 steht nicht ansatzweise in einem Zusammenhang mit der Situation von Eltern, die in der Vergangenheit gemeinsam Verantwortung für ihr Kind getragen haben. Einen naturgegebenen Vorrang der mütterlichen Bindung zum Kind gibt es jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Kind – wie hier – auch eine gute Beziehung zum Vater aufgebaut hat.

Dass das Familiengericht dem Kind (erst) in der angefochtenen Endentscheidung (§§ 38 Abs. 1 S. 1, 158 Abs. 3 S. 1 FamFG) einen Verfahrensbeistand bestellt hat, ist zwar verfahrensfehlerhaft. Denn die hier nach § 158 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG gebotene Bestellung ist so spät geschehen, dass der Verfahrensbeistand auf das erstinstanzliche Verfahren keinen Einfluss mehr nehmen konnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –, juris, und – mutatis mutandis – BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – XII ZB 346/10 –, juris). Dieser im Beschwerdeverfahren von keinem Beteiligten gerügte Verfahrensmangel ist indes durch die Beteiligung des Verfahrensbeistandes am Beschwerdeverfahren geheilt worden.

Hiernach bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil von einer erneuten Anhörung bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 84 FamFG; bei den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 FamGKG.

Beiden Eltern ist die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern. Der – anwaltlich vertretene – Vater hat auf seine erstinstanzliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen, ohne gleichzeitig zu erklären, dass sich seine Verhältnisse seit Abschluss der ersten Instanz nicht geändert haben, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass – selbständig die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe tragend – bereits jene Erklärung nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Der Beschwerde der Mutter mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.