Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09

bei uns veröffentlicht am16.12.2009

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 16. Juli 2009 – 39 F 505/08 SO – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die beiden betroffenen Kinder sind das fünfte und sechste Kind der am ... November 1977 geborenen Kindesmutter.

Aus deren am 2. September 1997 mit Herrn D. A. geschlossenen und am 4. Dezember 2003 geschiedenen Ehe stammen ihre beiden Kinder J3, geboren am ... März 1996, und J4, geboren am ... Oktober 1997. Ein weiterer, im Jahr 2001 aus dieser Ehe hervorgegangener Sohn starb am Tag seiner Geburt.

Aus einer nicht ehelichen Beziehung der Kindesmutter ist die Tochter C., geboren am … März 2003 hervorgegangen.

Das betroffene Kind J. wurde am ... Mai 2007 außerhalb einer Ehe geboren; die Vaterschaft für J. wurde bislang nicht anerkannt.

Die am ... April 2009 geborene L. J2 ist aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen.

Bereits seit 1998 unterstützt das Jugendamt die Kindesmutter, weil es Probleme in der Finanz- und Wohnsituation, der Hygiene und der Versorgung der Kinder gegeben hatte. Im September 2002 wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Im April 2003 äußerte J3 in der Betreuung der Schule, sie werde von beiden Eltern – der Kindesmutter und Herrn A. – geschlagen; es gab Hinweise auf eine mangelhafte Versorgung. Am 9. April 2003 erzählten J3 und J4, sie müssten beim gemeinsamen Duschen mit dem Kindesvater diesen am Penis berühren und waschen; die Kinder zeigten ein sexualisiertes Verhalten. Im September 2003 gab die Kindesmutter an, sich mit der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder überfordert zu fühlen.

Am 19. September 2003 wurden J3, J4 und C. auf Antrag beider Elternteile in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Mit einstweiliger Anordnung vom 2. April 2004 hat das Familiengericht im vorangegangenen Verfahren 39 F 140/04 SO der Kindesmutter und Herrn D. A. die Personensorge für J3 und J4 und der Kindesmutter die Personensorge für C. entzogen und die Personensorge für alle drei Kinder einem Pfleger übertragen. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass die Kinder in desolaten Wohnungsverhältnissen lebten und ihr Pflegezustand, ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln und ihre ärztliche Versorgung unzureichend seien.

Ein in diesem Verfahren eingeholtes psychologisches Gutachten des Sachverständigen Diplom-Psychologen A. vom 6. Juni 2005 hat die Kindesmutter als unreife Persönlichkeit, geprägt von emotionaler Instabilität und Impulsivität beschrieben, die eigene Anteile an den Schwierigkeiten mit ihren Kindern nicht sehe. Die Berichte des Jugendamtes, der Schule und des X.-Heims, insbesondere der Bereitschaftspflegemutter ließen ohne Zweifel darauf schließen, dass über einen längeren Zeitraum die elementare Grundversorgung, Betreuung und Förderung der Kinder von beiden Elternteilen vernachlässigt worden seien. Eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt sei aus psychologischer Sicht wegen Kindeswohlgefährdung nicht angezeigt. Weder Herr A. noch die Kindesmutter seien derzeit in der Lage, den Bedürfnissen der Kinder nach stabiler Beziehung, empathischer Fürsorge, nach strukturierter Erziehung und adäquater Förderung gerecht zu werden.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 hat das Familiengericht der Kindesmutter und Herrn A. die elterliche Sorge für J3 und J4 und der Kindesmutter zudem die elterliche Sorge für C. entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Nach der Geburt J. stellte das Jugendamt erneut erhebliche Mängel in der Versorgung dieses Kindes fest, das zu dieser Zeit mit den Kindeseltern in einer Ein-Zimmer-Wohnung lebte. Nachdem das Jugendamt J. in Obhut genommen hatte, erklärte sich die Kindesmutter bereit, mit J. in die Mutter-Kind-Einrichtung des Diakonischen Werks in zu gehen, wo sie ab dem 17. September 2007 mit dem Kind gelebt hat.

Das Familiengericht hat das vorliegende Verfahren aufgrund eines am 9. Dezember 2008 eingegangenen Berichts des Jugendamts eingeleitet, in dem dieses das Familiengericht um Perspektivklärung für J. gebeten hat, weil Zweifel bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Familie bestünden. Aus einem beigefügten Bericht der Mutter-Kind-Einrichtung vom 21. Oktober 2008 geht hervor, dass sich im Laufe des Jahres 2008 gezeigt habe, dass die Kindesmutter bei einer Lockerung der Vorgaben schwerlich in der Lage sei, ihre mütterliche Verantwortung konstant wahrzunehmen; ohne eine engen Rahmen und klar vorgegeben Strukturen für den Alltag sei sie schnell in Gefahr, die Bedürfnisse von J. aus dem Blick zu verlieren.

Das Jugendamt berichtete in einem Anhörungstermin beim Familiengericht am 6. Januar 2009, dass der Kindesvater seit Geburt J. präsent gewesen sei und sehr liebevoll mit dem Kind umgehe; er könne die Defizite der Mutter auch kompensieren.

Mit Beweisbeschluss vom 6. Januar 2009 ordnete das Familiengericht die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern an.

In ihrem am 29. März 2009 erstatteten Gutachten, auf das Bezug genommen wird, beurteilte die Sachverständige Diplom-Psychologin Dr. U. beide Kindeseltern im bestehenden Familiensystem als nicht erziehungsfähig.

Mit Bericht vom 6. April 2009 stellte die Mutter-Kind-Einrichtung einen Rollentausch dahingehend als denkbar dar, dass der Kindesvater anstelle der Kindesmutter stationär aufgenommen werde und – wenn das neugeborene Kind drei bis vier Monate alt sei – mit beiden Kindern in einer Außenwohnung in unmittelbarer Nähe der Einrichtung betreut werden könnte, während die Kindesmutter in eine eigene Wohnung ziehe und sich um ihren eigenen Lebensunterhalt kümmere.

Das Jugendamt hat im Anhörungstermin vom 2. Juni 2009 ausgeführt, dass es keine Jugendhilfemaßnahme gebe, die den Bedürfnissen der Familie gerecht werde.

Im Anhörungstermin vom 2. Juli 2009 ist die Sachverständige dem von der Mitarbeiterin der Mutter-Kind-Einrichtung erneut als Möglichkeit ins Spiel gebrachten Rollentausch zwischen den Kindeseltern, zu dem sich diese bereit erklärt haben, entgegengetreten. Sie habe diesen Rollentausch mit den Kindeseltern zweimal thematisiert, damals seien die Eltern nicht bereit gewesen, den Vorschlag anzunehmen. Sie sehe aber angesichts der Dringlichkeit der Situation auch einen Mangel an Kooperationsfähigkeit.

Das Jugendamt hat außerdem auf eine Gefährdungsmitteilung hingewiesen, der zufolge die Kindesmutter L. J2 an zwei Händen hochgezogen habe, so dass das Köpfchen nach hinten abgeknickt sei. Die Kindesmutter sei darauf angesprochen worden und habe erwidert, dass sie es vergessen habe. Die Kindesmutter hat dazu im Termin erklärt, dass sie an diesem Tag vergessen gehabt habe, den Kopf des Kindes zu stützen. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes hat bekundet, dass derselbe Vorgang mehrfach beobachtet worden sei. Dem hat die Kindesmutter nicht widersprochen.

Das Jugendamt hat beantragt, die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kinder in Dauerpflegefamilien übergeben werden können.

Die Kindeseltern haben um Zurückweisung des Antrags des Jugendamts gebeten.

Die Verfahrenspflegerin hat keinen Antrag gestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für J. entzogen und Vormundschaft angeordnet, beiden Kindeseltern die elterliche Sorge für L. J2 entzogen und Vormundschaft angeordnet sowie das Jugendamt des Regionalverbandes zum Vormund „bestellt“. Kurz nach Zustellung dieses Beschlusses brachte das Jugendamt die Kinder in einer Bereitschaftspflegefamilie unter.

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 20. Juli 2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit ihrer am 19. August 2009 eingegangen Beschwerde, mit der sie beantragen, unter Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge für J. der Mutter zu belassen bzw. zurück zu übertragen und die elterliche Sorge für L. J2 auf die Kindeseltern zurück zu übertragen. Die Kindeseltern suchen ferner um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin haben den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 140/04 SO – beigezogen.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Kindeseltern ist unbegründet.

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht der Kindesmutter die Alleinsorge für J. und beiden Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für L. J2 auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt des Regionalverbandes zum Vormund (richtig allerdings:) bestimmt.

Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögens gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG), aber auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1472; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 – 6 UF 48/09 –, vom 8. Oktober 2009 – 6 UF 82/09 – und vom 13. September 2007 – 6 UF 23/07 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2009 – 9 UF 15/09).

Diesen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts stand. Die gegen diese gerichteten Beschwerdeangriffe der Kindeseltern dringen nicht durch.

Hinsichtlich der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern teilt der Senat die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts, die mit dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. U. und ihren mündlichen Erläuterungen im Termin vom 2. Juli 2009 ebenso in Einklang stehen wie mit dem im vorangegangenen Verfahren 39 F 140/04 SO betreffend die Mutter eingeholten Gutachten des Sachverständigen A..

Die Sachverständige Dr. U. hat ausgeführt, dass die Kindesmutter hinsichtlich der eigenen Lebensführung und der Probleme in der Betreuung der Kinder zur Bagatellisierung und Verharmlosung neige und sich diesbezüglich deutliche Einbußen in der Kritikfähigkeit, ebenso Probleme der Selbstkritik und der Selbsteinschätzung zeigten. Sie weise Züge einer emotional instabilen Persönlichkeit auf. Ihr Verhalten sei von Impulsivität, Unreife und wechselnden Stimmungen geprägt. Ihre Frustrations- und Stresstoleranz scheine deutlich gemindert zu sein. Sie besitze ein vorrangig egozentrisches Wahrnehmungs- und Handlungsmuster und stelle daher meist die eigenen Belange in den Mittelpunkt, anstatt sich um die Bedürfnisse J. zu kümmern. Es gelinge der Kindesmutter kaum, sich in das Kind einzufühlen. Auch ihrem Mann gegenüber verhalte sich die Kindesmutter wenig empathisch. Die ehelichen Auseinandersetzungen, bei denen die Kindesmutter den Kindesvater auch vor der Sachverständigen anschreie und abwerte, seien dem Kindesvater sichtbar peinlich und unangenehm, was die Kindesmutter nicht zu bemerken scheine. Diese sei kaum in der Lage, ihr Verhalten selbst zu reflektieren, eigene Schwächen und Defizite wahrzunehmen und kritisch zu hinterfragen. Eine Übernahme von Verantwortung sei nicht zu spüren, stattdessen herrschten weiterhin kindlich unreife Rechtfertigungsmechanismen vor. Auf Grund dieser mangelnden Einsicht würden die Änderungsbereitschaft der Kindesmutter und ihre Kooperation mit unterstützenden und therapierenden Einrichtungen gering eingeschätzt. Sie verfüge über kein positives inneres Modell elterlicher Fürsorge.

Den Kindesvater hat die Sachverständige als im Umgang mit J. warmherzig und wohlwollend dargestellt. Er habe in unmittelbarem Kontakt mit den Kindern gute Ressourcen. Die Versorgung einer Familie mit Kleinkind und Baby würde den Kindesvater allerdings überfordern und ihm nicht in ausreichendem Maß gelingen. Kognitive, die Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes anbetreffende Defizite hätten zwar durch die Einrichtung einer sozial-pädagogischen Familienhilfe beseitigt werden können. Jedoch sei der Vater nicht in der Lage, sich gegen die Kindesmutter durchzusetzen, die dominiere. Er überschätze diesbezüglich seine Möglichkeiten und insbesondere seinen Einfluss auf seine Frau. Seine Bagatellisierungen bezüglich des Zustandes der alten gemeinsamen Wohnung deuteten auf eine unkritische und unrealistische Haltung hin. In wenigen Interaktionsbeobachtungen sei schon deutlich geworden, dass der Kindesvater nicht in der Lage sei, gegenüber der Kindesmutter seine Meinung zu vertreten oder gar durchzusetzen. Die bisherigen Hilfen seien aus Sicht der Sachverständigen nicht genügend in ihrer Bedeutung für das Funktionieren des Familienlebens seitens des Kindesvaters erkannt worden.

Im Ergebnis hat die Sachverständige die Kindesmutter als weiterhin nicht erziehungsfähig beurteilt. Wenn es auch innerhalb der Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung zu deutlichen Verbesserungen im Umgang mit J. und in der Bewältigung des Alltags gekommen sei, seien diese Fähigkeiten ohne engmaschige Betreuung nicht stabil. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur der beiden Ehegatten scheine auch die mögliche positive Unterstützung des Kindesvaters nicht ausreichend, um das Wohl der Kinder ohne engmaschige, professionelle Betreuung zu sichern. Der Kindesvater verfüge zwar über deutlich bessere Erziehungskompetenzen als die Mutter, müsse jedoch innerhalb des bestehenden Familiensystems auch als nicht ausreichend erziehungsfähig beurteilt werden.

Diese überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U. werden insbesondere durch die Bekundungen der Zeugin A2 im Termin vom 2. Juli 2009 gestützt, die erklärt hat, die Kindesmutter sei wenig kooperativ im Annehmen von Rat-schlägen und halte beharrlich an ihrer eigenen Auffassung von Kindererziehung fest. Selbst Kleinigkeiten wie das erbetene Unterlassen der Mitgabe eines Kakaofläschchens beim Zubettgehen, obwohl J. bereits faule Zähne habe, hätten sich trotz mehrfacher Anläufe hierzu nicht durchsetzen lassen. Soweit die Kindeseltern in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Zähne nicht deswegen gefault seien, kann dies dahinstehen. Denn jedenfalls ist allgemeinkundig, dass solche Verhaltensweisen zahnschädlich sind. Außerdem hat der Vater bei der Sachverständigen erläutert, die Zahnprobleme beruhten darauf, dass J. sich die Schneidezähne nicht putzen lasse. Dies lässt die Erziehungskompetenzen beider Eltern nicht in gutem Licht erscheinen; denn ordentliches Zähneputzen gehört zur Grundversorgung des Kindes, die diesem gegenüber erzieherisch durchgesetzt werden muss. Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschuhung J.. Dabei kann offen bleiben, ob deren Fußfehlstellung hierauf beruht; denn einem Kind Schuhe anzuziehen, die – wie das Jugendamt im Beschwerdeverfahren von den Eltern unwidersprochen vorträgt – zwei Schuhgrößen zu klein für es sind, stellt in jedem Fall eine Vernachlässigung der Gesundheit des Kindes dar. Erhebliches Gewicht hat auch der – von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellte – Vorfall mit L. J2. Wenn die Kindesmutter den Säugling nur einmalig an den Händen hochgezogen hätte, ohne sein Köpfchen zu stützen, wäre dies schon bedenklich genug, hält man sich vor Augen, dass sie schon mehrfach Säuglinge betreut hat. Sie hat dies aber mehrfach getan, also trotz entsprechender Hinweise des Personals der Mutter-Kind-Einrichtung. Einer Mutter, die solch zentrale Hinweise – wie die Kindesmutter es darstellt – „vergisst“, kann man auch zeitweise ein kleines Kind nicht anvertrauen. Wenn es der Mutter in den über anderthalb Jahren, während derer sie sich in der Mutter-Kind-Einrichtung befunden hat, nicht gelungen ist, solche kindeswohlschädlichen Verhaltensweisen einzustellen, gibt es keine Anhaltspunkte, dass ihr dies in Zukunft gelingen würde, zumal – was das Familiengericht zutreffend auf die Darstellung der Vertreterin des Jugendamts Bezug nehmend ausführt – es keine Form öffentlicher Hilfe gibt, die diese Defizite der Mutter ausgleichen könnte.

Eine solche Kompensation könnte auch nicht im Wege des vormals von der Mutter-Kind-Einrichtung angedachten Rollentauschs erreicht werden.

Soweit allerdings das Jugendamt in diesem Zusammenhang rechtliche Hindernisse sieht, weil der Kindesvater nicht Vater von J. ist, wären diese – seine Erziehungsfähigkeit im bestehenden Familiensystem vorausgesetzt – überwindbar gewesen; falls die Mutter dem Rollentausch nicht ohnehin dauerhaft zugestimmt hätte, hätte man ihm die elterliche Sorge als Vormund oder deren Teile als Pfleger übertragen können.

Der Senat tritt den Ausführungen des Familiengerichts allerdings auch insoweit bei, als es den Vater im bestehenden Familiensystem als nicht zur Erziehung der beiden Kinder fähig beurteilt hat.

Diese auf das auch insoweit überzeugende Sachverständigengutachten gestützte Prognose stellen die Kindeseltern ohne Erfolg in Frage. Auch wenn der Vater in seltenen Einzelfällen seiner Frau – vorsichtig – widersprochen hat, hat er doch selbst angemessenen Umgang mit J. sofort eingestellt, wenn die Mutter ihn gerügt hat. Eine Änderung seines Verhaltens konnte in der gesamten Zeit der Unterbringung der Mutter mit J. und später L. J2 in der Einrichtung nicht erreicht werden, obwohl er intensiv in die Maßnahme einbezogen war und dort auch übernachtet hat, abgesehen davon, dass er schon erhebliche Probleme hat, seine eigenen Angelegenheiten geregelt zu bekommen, worauf das Jugendamt im Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist. Die Einrichtung hat erfolglos versucht, den Vater anstelle der Mutter in die Hauptverantwortung für die Kinder zu bringen; dies ist stets an dem dominanten Verhalten der Mutter gescheitert.

Derzeit rechtfertigt daher nichts die Annahme, dass sich der Vater gegen die Mutter durchsetzen und so die Gefährdung der Kinder abwenden könnte, zumal er sich von der Mutter nicht trennen will.

Dass die Eltern nunmehr nach eigenem Vorbringen therapeutisch an sich arbeiten, ist zu begrüßen, führt aber derzeit zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Kindeseltern insoweit einwenden, die Umstände hätten sich geändert, weil die Kindeseltern eine funktionierende Ehe führten und die nach dem angefochtenen Beschluss erfolgte Wegnahme der Kinder zu einer Bewusstwerdung bei ihnen geführt habe, ist jedenfalls in Bezug auf die Kindesmutter eine solche Bewusstwerdung gerade aufgrund der Trennung der Kinder von der Familie unglaubhaft, weil sie eine solche Trennung schon bei ihren drei anderen Töchtern erlebt hatte und dies ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. U. nicht dazu geführt hat, dass sie ihr Erziehungsverhalten erheblich geändert hat. Aber auch hinsichtlich des Vaters geht die Bewusstwerdung nicht so weit, dass er sich – bis zur Stärkung seiner Durchsetzungsfähigkeit im Verhältnis zur Mutter – für eine Trennung von dieser und damit zugleich dafür entschieden hätte, J. und sein Kind L. J2 selbst erziehen zu können.

Auch bei der einfach- wie verfassungsrechtlich angezeigten strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Trennung der Kinder von ihrer Familie kann der Rollentausch bei der gebotenen Abwägung der im vorliegenden Einzelfall zutage getretenen Umstände nicht verantwortet werden. Die Sachverständige hat die Dynamik in der Beziehung der Eltern zueinander eindrücklich dargestellt. Selbst wenn es der Einrichtung gelänge, mit dem Vater unter der Woche fruchtbringend zu arbeiten, wäre die Mutter – mindestens – am Wochenende in der Einrichtung und würde durch ihre dominante Persönlichkeit, der der Vater umso weniger entgegenzusetzen hat, als er diesen Persönlichkeitszug sogar schätzt (er hat der Gutachterin gegenüber ausgeführt, die Mutter würde ihm „Feuer unterm Arsch machen“), positive Ansätze stets wieder zunichte machen. Hinzu kommt, dass der Vater gegenüber der Sachverständigen geäußert hat, eigentlich viel lieber arbeiten gehen und die Haushaltsführung und Kinderversorgung der Mutter überlassen zu wollen und Hilfen vom Jugendamt nicht für erforderlich gehalten hat, so dass die Dauerhaftigkeit der Entscheidung des Vaters, einen Rollentausch zu versuchen, zu hinterfragen ist. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat vollumfänglich die Prognose des sachverständig beratenen Familiengerichts, dass nur eine längere Trennung der Kindeseltern die Hoffnung zugelassen hätte, dass deren Rollentausch die Kindeswohlgefährdung abwenden könnte.

Freilich kommt stets, sollten die therapeutischen Bemühungen der Eltern zu einer Veränderung ihrer den Kindern schädlichen Beziehungsdynamik und – damit einhergehend – zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erziehungskompetenzen führen, eine künftige Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1696 Abs. 2 BGB in Betracht. Das Jugendamt wird daher weiterhin dafür Sorge zu tragen haben, dass die Kindeseltern regelmäßigen Umgang mit den Kindern haben, um die Rückführungsperspektive offenzuhalten, was von Verfassungs wegen – und zwar auch im Falle eingeleiteter Dauerpflege – zwingend ist (siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; vgl. auch BVerfGE 75, 201 und 79,51).

Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Den Kindeseltern ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde (§§ 14 FGG, 114 ZPO) zu verweigern.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09

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Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Okt. 2009 - 6 UF 48/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 13. März 2009 – 20 F 131/07 SO – festgestellt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht vorl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10

bei uns veröffentlicht am 30.07.2010

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in N. vom 31. März 2010 –Az. – wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Besch

Referenzen

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 13. März 2009 – 20 F 131/07 SO – festgestellt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht vorliegen mit der Folge, dass es uneingeschränkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern verbleibt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 20. Mai 2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

5. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 21. September 2009 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt. Der Antragsgegner hat ab 1. November 2009 monatliche Raten von 45 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

Gründe

I.

Das betroffene, am … Januar 1998 geborene Kind A. K. ist aus der – seit dem 21. September 2000 geschiedenen – Ehe der Beteiligten zu1) und 2) hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Antragstellerin. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge für A. K. gemeinsam aus.

Die Antragstellerin hat aus früheren Ehen drei – am … Januar 1994, am ... August 1996 und am … Januar 2003 geborene Kinder. Sie ist ferner Mutter eines am ... November 2007 aus einer neuen Beziehung hervorgegangenen weiteren Kindes.

Der Antragsgegner ist seit Dezember 2003 wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau hat aus erster Beziehung eine am ... November 1990 geborene Tochter.

Die Kindeseltern hatten erstinstanzlich zunächst wechselseitig auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge für das Kind auf sich sowie Zurückweisung des Antrags des anderen Elternteils angetragen.

Nach Einholung eines am 3. Mai 2007 eingegangenen Jugendamtsberichts, in dem keine hinreichenden Gründe dafür gesehen wurden, das Kind aus seinen derzeitigen familiären Bezügen und seinem gewohnten sozialen Umfeld herauszureißen, in dem aber eine Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern nicht gesehen und ein regelmäßiger Umgang des Antragsgegners mit dem Kind befürwortet wurde, hat das Familiengericht das Kind am 15. Mai 2007 persönlich angehört. Das Kind erklärte, wenn es bei der Mutter sei, vermisse es den Vater; wenn es beim Vater sei, vermisse es die Mutter. Am liebsten wolle es alle drei Wochen beim Vater sein, dorthin umziehen wolle es allerdings nicht.

In der mündlichen Anhörung vom selben Tage hat das Familiengericht dem Kind einen Verfahrenspfleger bestellt, der am 14. September 2007 berichtet hat, dass das Kind eine eindeutige Beziehung zu beiden Elternteilen habe, es werde aber deutlich, dass es lieber in der Familie der Mutter verbleiben wolle.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 hat das Familiengericht die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, welche Form des Aufenthaltes des Kindes dem Kindeswohl am Besten entspreche. In seinem Gutachten vom 17. Oktober 2008, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat der Sachverständige einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners empfohlen. Zwar sprächen die Kontinuität der Lebensbedingungen und der Kindeswille für einen Verbleib des Kindes im Haushalt der Antragstellerin. Auf der anderen Seite legten die Förderkompetenz und größere Bindungstoleranz einen Wechsel in den Haushalt des Antragsgegners nahe. Ausschlaggebend für die sachverständige Empfehlung sei aus psychologischer Sicht hier die drohende Entwicklungsgefährdung, welche sich für das Kind aus den pathologischen Beziehungsmustern der Antragstellerin ergebe. Zudem sei entscheidend, welcher der beiden Elternteile am ehesten in der Lage sein werde, auf diese potenzielle Gefährdung adäquat zu reagieren; dies sei der Antragsgegner.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2008 hat die Antragstellerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen sowie vor dessen Einholung den Namen des in Betracht kommenden Sachverständigen bekannt zu geben. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19. November 2008 um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.

In der mündlichen Anhörung vom 4. Dezember 2008 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass für ihn möglicherweise ein beruflicher Wechsel nach G. anstehe, der mit einem Ortswechsel verbunden sei, weshalb er seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst nicht mehr weiter verfolge, aber unter Bezugnahme auf das Gutachten anrege, für das Kind Jugendhilfemaßnahmen einzuleiten, wozu er bereit sei.

Die Antragstellerin hat erklärt, für derartige Maßnahmen keine Notwendigkeit zu sehen. Der Verfahrenspfleger hat den von ihm im Übrigen geteilten Vorschlag des Sachverständigen eines Wechsels des Kindes zum Antragsgegner in Ansehung dessen bevorstehenden Berufswechsels nicht mehr befürwortet, hat sich aber zugleich für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ausgesprochen.

Die Kindeseltern sind sodann übereingekommen, dass sie die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausüben wollen und haben die wechselseitigen Sorgerechtsanträge für erledigt erklärt.

Das Jugendamt hat mit Bericht vom 12. Dezember 2008 mitgeteilt, dass die Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme nicht für notwendig gehalten werde.

Der Antragsgegner hat am 19. Dezember 2008 beantragt, Termin zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen zu bestimmen und dem Antragsgegner nach § 1628 BGB das Recht zur Beantragung einzuleitender Jugendhilfemaßnahmen für das Kind einschließlich der Beantragung sozialpädagogischer Familienhilfe zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Sachverständige mit Schreiben vom 26. Januar 2009 „ dringendst “ empfohlen, folgende Hilfsmaßnahmen zu installieren:

- Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe mit einer entsprechend qualifizierten Fachkraft zur Unterstützung des Kindes im jetzigen Konflikt sowie zur Unterstützung der Mutter mit dem Ziel der Verbesserung der psychoemotionalen Entwicklung des Kindes;

- Aufnahme einer zunächst niederfrequenten ambulanten psychothera-peutischen Behandlung des Kindes zur Bewältigung der jetzigen Situation;

- Aufnahme einer längerfristigen strukturierten psychotherapeutischen Intervention für die Kindesmutter zur Reflektion ihrer eigenen persönlichen Entwicklungsgeschichte im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Kind und dessen Entwicklung.

Er hat weiter ausgeführt, dass bei einer unveränderten jetzigen Situation eine langfristige Kindeswohlgefährdung für das Kind nicht auszuschließen sei. Es werde deutlich darauf hingewiesen, dass diese Umstände bereits jetzt psychologisch beschreib- und vorhersagbar seien.

In seiner Stellungnahme hierzu hat das Jugendamt weiterhin keine Kindeswohl-gefährdung gesehen; die Antragstellerin hat beantragt, den auf § 1628 BGB gestützten Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen, die Beurteilung des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 26. Januar 2009 bestritten und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begehrt. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie bereits 2008 freiwillig eine Therapie bei einer Psychotherapeutin durchgeführt habe, wohingegen der Antragsgegner dies nicht unternommen habe, und hat zum Beweis der Tatsache, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei, sachverständiges Zeugnis dieser Psychotherapeutin angeboten. Ferner sei die Tochter zwischenzeitlich ebenfalls in kinderpsychologischer Behandlung. Es lägen in Anbetracht dessen keinerlei Gründe vor, die einen Sorgerechtseingriff rechtfertigten.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2009, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin aufgegeben, das Kind unverzüglich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zur Bewältigung der jetzigen Situation zuzuführen (Ziffer I.); sich einer eigenen psychotherapeutischen Behandlung zur Reflektion der eigenen persönlichen Entwicklungsgeschichte im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Kind und dessen Entwicklung zu unterziehen (Ziffer II.) und den Vater über den Verlauf der Behandlungen nach Aufforderung zu informieren (Ziffer III.), und hat seine Entscheidung auf § 1666 Abs. 1 BGB gestützt.

Gegen diesen – ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17. März 2009 zugestellten – Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 17. April 2009 eingegangenen und mit am 5. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz begründeten Beschwerde.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschlusses aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners vom 19. Dezember 2008 zurückzuweisen.

Sie hat ferner um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gebeten.

Der Antragsgegner, der ebenfalls um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht, beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 hat die Antragstellerin eine Bescheinigung der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie M. vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin das Kind Anfang November 2008 erneut vorgestellt hat und die vereinbarten Termine bis Mitte Mai regelmäßig wahrgenommen worden sind. Dass danach erst am 15. Juli 2009 ein neuer Termin erfolgt sei, beruhte ausweislich der Bescheinigung auf personellen Veränderungen innerhalb der Praxis.

Mit Bericht vom 30. Juli 2009 hat das Jugendamt – unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Berichte im Übrigen – mitgeteilt, das Kind müsse die 5. Klasse der Erweiterten Realschule wiederholen, und hat das Ergebnis mit der Antragstellerin und dem Kind geführter Einzelgespräche dargelegt. Die Antragstellerin habe durchaus einen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf für das Kind erkannt und sei der gerichtlichen Anordnung nachgekommen. Sie habe sich darüber hinaus bereit erklärt, andere erforderliche Maßnahmen, die der schulischen Unterstützung dienlich seien, und die Teilnahme des Kindes an Entspannungskursen zu billigen. Eine Notwendigkeit, sich selbst in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, sehe sie nicht und wolle sich dies auch nicht von anderen Personen vorschreiben lassen. Das Kind habe erzählt, es würde gerne mehr Zeit mit seinem Vater verbringen, z.B. in den Sommerferien, aufgrund der immer wiederkehrenden Konflikte zwischen seinen Eltern sei dies aber nicht möglich. Mit seiner Situation zu Hause sei es zufrieden, es verstehe sich vor allem mit dem Sohn des derzeitigen Lebensgefährten seiner Mutter sehr gut.

Der Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom 8. September 2009 zufolge hat das Kind ihm Gleichlautendes berichtet. Der Verfahrenspfleger ist der Auffassung, dass nach dem Verzicht des Antragsgegners, A. K. zu sich zu nehmen, nur der Verbleib bei der Antragstellerin und deren sozialem Umfeld mit regelmäßigen Umgangskontakten zum Antragsgegner möglich sei. Die Antragstellerin wolle für das Kind weiterhin an externen Hilfen festhalten.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich im vorliegenden, vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Bereits das Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel.

a) Rechtlich unbedenklich und von den Beteiligten zweitinstanzlich unangegriffen – anders noch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2009 – hat das Familiengericht allerdings das Verfahren trotz der übereinstimmenden Erledigungserklärung der wechselseitig gestellten Anträge auf Übertragung der Alleinsorge amtswegig fortgesetzt.

Zwar ist das Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB ein Antragsverfahren (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12, Rz. 10), indessen kein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; denn die Beteiligten können über den Streitgegenstand – hier das Sorgerecht für das betroffene Kind – nicht abschließend disponieren (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12, Rz. 226 ff.). Infolgedessen sind die Erledigungserklärungen der wechselseitig von den Kindeseltern gestellten Sorgerechtsanträge zwar als Rücknahmen derselben auszulegen (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12, Rz. 42). An diese Rücknahmen ist allerdings das Gericht nicht gebunden (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19, Rz. 89); vielmehr kann es – wie § 1671 Abs. 3 BGB zeigt – sein Verfahren amtswegig fortsetzen, wenn und weil es dafürhält, dass die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften – hier § 1666 BGB – abweichend geregelt werden muss.

Dies gilt auch in Ansehung des von dem Antragsgegner auf der Grundlage von § 1628 BGB gestellten Antrags, ihm das Alleinentscheidungsrecht in Bezug auf das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen einschließlich der Beantragung sozialpädagogischer Familienhilfe für das betroffene Kind zu übertragen. Denn gefährdet die Nichteinigung der Eltern aus Sicht des erkennenden Gerichts das Kindeswohl, so hat dieses von Amts wegen die nach §§ 1666, 1666 a BGB angezeigten Maßnahmen zu treffen (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1628 Rz. 7).

b) Jedoch hat das Familiengericht in der Sache entschieden, aktenersichtlich ohne zuvor oder zumindest zugleich über die Ablehnung des Sachverständigen durch die Antragstellerin befunden zu haben, obwohl es eine in die Rechte der Antragstellerin eingreifende Sorgerechtsregelung getroffen und sich dabei entscheidend auf die Empfehlungen des Sachverständigen gestützt hat.

Die Bescheidung des Antrags der Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb hinfällig geworden, weil diese ihren eigenen Antrag auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an sie für erledigt erklärt hat; denn ersichtlich umfasste die Erledigungserklärung nicht die Sachverständigenablehnung, wenn und weil das Familiengericht das Sorgerechtsverfahren von Amts wegen fortsetzen und eine – der Antragstellerin nachteilige – Endentscheidung auch auf das Gutachten stützen wollte.

2. Der Senat sieht jedoch von der bereits hiernach angezeigten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht ab und entscheidet in der Sache selbst, weil es hier für die Entscheidung keiner weiteren Sachaufklärung mehr bedarf, so dass dahinstehen kann, ob die Ablehnung des Sachverständigen durch die Antragstellerin für begründet hätte erklärt werden müssen.

Denn das Familiengericht hat die Voraussetzungen der §§ 1671 Abs. 3 i.V.m. 1666 BGB, auf deren Grundlage es in das Sorgerecht der Antragstellerin eingegriffen hat, verkannt und diese dementsprechend im Ergebnis zu Unrecht bejaht.

a) Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen.

Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG), aber auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Es gehört insbesondere nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden.

Greift der Staat auf der Grundlage seines Wächteramtes in die elterliche Sorge eines oder beider Elternteile ein, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen.

Voraussetzung der Entziehung elterliche Sorge ist zudem eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1472; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 – 6 UF 82/09 – und vom 13. September 2007 – 6 UF 23/07 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2009 – 9 UF 15/09).

b) Diesen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts aus mehreren Gründen nicht stand.

aa) Eine gegenwärtige und derart konkretisierte Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, hat das Familiengericht bereits in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt; sie ist dem Senat auch nicht ersichtlich.

Das Familiengericht führt aus, es gehe mit dem Sachverständigen davon aus, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Mutter ohne weitere Intervention eine Kindeswohlgefährdung für das Kind nicht auszuschließen sein werde. Die Auffassung des Jugendamtes, bis dato sei eine Kindeswohlgefährdung bei der Mutter nicht festzustellen, möge zutreffend sein, aufgrund der Ausführungen des Gutachters sei jedoch davon auszugehen, dass bei einer unveränderten jetzigen Situation eine langfristige Kindeswohlgefährdung für das Kind nicht auszuschließen sei. Das Gericht gehe davon aus, dass das Jugendamt die Mutter bei der Erziehung des Kindes unterstützend begleite, so dass auch von daher einer Kindeswohlgefährdung begegnet bzw. eine solche rechtzeitig erkannt werden könne.

Diese Darlegungen lassen den Schluss auf eine konkrete, mit ziemlicher Sicherheit voraussehbare erhebliche Schädigung des Kindes vermissen. Im Gegenteil teilt das Familiengericht durch seine Entscheidungsbegründung mit, dass es eine – zudem langfristige – Kindeswohlgefährdung (nur) nicht auszuschließen vermag. Eine solche Gefährdungslage kann zwar nach § 50 f FGG (künftig: § 157 FamFG) Grundlage für ein Erörterungsgespräch sein, um zu klären, wie einermöglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann. Keinesfalls aber ist sie hinreichend, um – auf § 1666 BGB gestützt – in das Sorgerecht eines Elternteils einzugreifen.

Auch der Sachverständige, auf den sich das Familiengericht zur Stützung seiner Auffassung berufen hat, hat in seinem Gutachten lediglich von einer drohenden Entwicklungsgefährdung bzw. einer potentiellen Gefährdung des Kindes gesprochen und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2009 eine langfristige Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen vermocht.

Dies genügt ebenfalls nicht den Anforderungen, die von Gesetzes und Verfassungs wegen an amtswegige Sorgerechtseingriffe gestellt werden müssen, zumal weder das Jugendamt, das die Familie seit geraumer Zeit kennt, noch der Verfahrenspfleger des Kindes – trotz mehrfach von ihm gewonnener unmittelbarer Eindrücke – eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen vermocht haben. Das Jugendamt hat zudem berichtet, dass die Antragstellerin mit der Jugendhilfe zusammenarbeite und einen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf des Kindes sehe. Dies steht damit in Einklang, dass die Antragstellerin das Kind – was sie bereits erstinstanzlich vorgetragen und im Beschwerdeverfahren auch belegt hat – im November 2008 erneut bei einer Kinder- und Jugendpsychiaterin vorgestellt hat, die mit dem Kind seitdem Therapiegespräche führt; die diesbezügliche Unterbrechung von Mitte Mai bis Mitte Juli 2009 lag ausweislich des Attests der behandelnden Ärztin in Veränderungen innerhalb der Arztpraxis begründet.

Nach alledem fehlte es im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und mangelt es auch weiterhin an den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 1666 BGB vorliegen müssen.

Weitere Ermittlungen des Senats sind nicht angezeigt, weil neue, der Antragstellerin nachteilige Erkenntnisse weder von den Beteiligten vorgetragen noch aktenersichtlich sind. Nachdem mithin keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten ist, kann hier im Beschwerdeverfahren auch von einer persönlichen Anhörung der Kindeseltern und des Kindes abgesehen werden.

Es besteht auch kein Anlass, dem Antragsgegner – wie von ihm erstinstanzlich beantragt – nach § 1628 BGB das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaß-nahmen zu übertragen. Zwar hat sich das Familiengericht nicht erschöpfend mit diesem Antrag auseinandergesetzt. Dies beschwert allerdings die Antragstellerin – die um Abweisung dieses Antrags gebeten hatte und allein Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt hat – nicht. Der Antragsgegner hat im Beschwerderechtszug die Ablehnung einer Entscheidung nach § 1628 BGB durch das Familiengericht nicht angegriffen. Nachdem die Antragstellerin mit dem Jugendamt kooperiert und die von dort für erforderlich gehaltene Hilfe eingeleitet hat, besteht für eine Entscheidung nach § 1628 BGB kein Bedarf.

bb) Die Auflage des Familiengerichts, die Antragstellerin müsse sich einer eigenen psychotherapeutischen Behandlung zur Reflektion der eigenen persönlichen Entwicklungsgeschichte im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Kind A. und dessen Entwicklung unterziehen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage; dies ungeachtet des Umstandes, dass hier § 1666 BGB bereits deswegen nicht einschlägig ist, weil keine Kindeswohlgefährdung besteht.

Denn die Anordnung des Familiengerichts verletzt – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – ihr in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich verbrieftes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG 65, 1; 80, 367). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373; 65, 1; 89, 69). Zwar ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373; 65, 1; 89, 69).Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich allerdings die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1). In grundlegenden normativen Bereichen hat der Gesetzgeber dabei alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 61, 260; 88, 103).

An einer solchen verfassungsrechtlich gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es für den hier vorliegenden weitreichenden Eingriff. Die Anordnung, die die Antragstellerin hier zwingt, sich gegen ihren Willen psychotherapeutisch behandeln zu lassen, kann sich auf keine sie legitimierende Gesetzesnorm stützen und ist daher verfassungswidrig.

Als Grundlage hierfür käme im vorliegenden Zusammenhang allein § 1666 BGB in Betracht. Diese Norm gestattet indes nur Eingriffe in das Sorgerecht eines Elternteils. Die Anordnung, dass sich ein Elternteil selbst in Therapie begibt, betrifft aber nicht das sorgerechtliche Band, das ihn mit seinem Kind verbindet.

Mithin wäre es zwar – unterstellt, die Voraussetzungen des § 1666 BGB lägen vor – möglicherweise statthaft, einem Elternteil das Sorgerecht oder Teile davon zu entziehen, wenn er nicht zur Aufnahme einer zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen eigenen Therapie bereit ist. Ihm die Therapie jedoch förmlich und damit verpflichtend aufzuerlegen, ist mangels Rechtsgrundlage für diese Maßnahme nicht statthaft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 2004, 523).

cc) Auch die der Antragstellerin vom Familiengericht gemachte Auflage, den Antragsgegner „über den Verlauf der Behandlungen nach Aufforderung zu informieren“, entbehrt – mangels Einschlägigkeit von § 1666 BGB – erneut einer Rechtsgrundlage.

Soweit das Familiengericht – das mit dieser Auflage ausdrücklich („Verlauf der Behandlung en “) auch den Verlauf der der Antragstellerin aufgegebenen Therapie erfasst hat – dem Antragsgegner insoweit einen Auskunftsanspruch eingeräumt hat, verletzt auch dies – in Fortdenkung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Erwägungen – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

Insoweit, als das Familiengericht dem Antragsgegner einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Verlaufs der Therapie des betroffenen Kindes zuerkannt hat, kann dahinstehen, ob dem Antragsgegner aus § 1686 BGB ein solcher Anspruch grundsätzlich zusteht (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1687, Rz. 2). Allerdings kann sich die Antragstellerin – entgegen ihrem Beschwerdevortrag – insoweit nicht allein damit freizeichnen, dass der Antragsgegner bei den behandelnden Therapeuten Rückfrage halten mag, da so nicht gewährleistet sein muss, dass er zuverlässig erfährt, wo das Kind behandelt wird. Jedoch bedarf die familiengerichtliche Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs auf der Grundlage von § 1686 BGB eines entsprechenden Verfahrensantrags, den der Antragsgegner aktenersichtlich nicht gestellt hat. Soweit er in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, ihm stehe aus § 1686 BGB ein Auskunftsanspruch zu, kann darin kein förmlicher Verfahrensantrag gesehen werden, zumal ein solcher nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und neue, einen anderen Verfahrensgegenstand betreffende Anträge in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht gestellt werden dürfen, es diesbezüglich vielmehr gegebenenfalls der Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Familiengericht bedarf (Senatsbeschluss vom 13. September 2007 – 6 UF 23/07 m.w.N.).

3. Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 16 KostO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 2 und Abs. 3 KostO.

Beiden Kindeseltern ist für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 14 FGG, 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres jeweiligen Verfahrensbevoll-mächtigten zu bewilligen, der Antragstellerin ratenfrei, dem Antragsgegner nach Abzug der von ihm in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Juli 2009 geltend gemachten Belastungen mit der aus dem Tenor ersichtlichen Ratenzahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.