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| Die nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, gegen den Kostenausspruch im Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 02.03.2012 gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Das Landgericht hat zu Recht § 93 ZPO nicht angewendet und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. |
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| 1. Der Beklagte hat Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber den Klägern war so, dass diese bei vernünftiger Würdigung aus ihrer objektivierten Sicht zu dem Schluss berechtigt waren, sie würden ohne Beschreiten des Prozesswegs nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 24.06.1988 - 20 U 228/87 - Tz. 10 [juris]; OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2005 - 6 W 275/05 - Tz. 7 [juris]; OLG Zweibrücken, Urt. v. 08.06.2006 - 4 U 124/04 - Tz. 5 [juris]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.05.2007 - 6 W 35/07 - Tz. 23 [juris]; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 93 Rn. 3 m. w. N.). |
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| a) Der Beklagte ist vorprozessual mehrfach zur - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - auch schon seinerzeit durchsetzbaren und fälligen Leistung aufgefordert worden (vgl. zu Durchsetzbarkeit und Fälligkeit des Anspruchs sowie Leistungsaufforderung im Zusammenhang mit § 93 ZPO etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.05.2007 - 6 W 35/07 - Tz. 23 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 25.07.2011 - 13 W 29/11 - Tz. 15 [juris]; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 5 f.). Er hat darauf nur einmal mit der Bitte reagiert, ihn nicht zu belästigen, und dabei erklärt, er habe mit der Sache nichts mehr zu tun, die Kläger sollten sich mit der Volksbank … in Verbindung setzen (vgl. Anlage K 8). |
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| b) Dieses Verhalten berechtigte die Kläger ohne Weiteres zu dem Schluss, sie würden ohne Beschreiten des Prozesswegs nicht zu ihrem Recht kommen. Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang und in welchen Grenzen die klagende Partei gehalten ist, den von ihr später im Rechtsstreit geltend zu machenden Anspruch im Vorfeld des Prozesses dem Schuldner darzulegen oder gar zu belegen, um den späteren Einwand der beklagten Partei auszuschließen, sie habe zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO nicht Veranlassung gegeben (vgl. etwa OLG Celle, VersR 1961, 1144; OLG Hamm, VersR 1969, 741; OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.07.2002 - 4 W 1675/02 - Tz. 3 [juris]; Leuschner, AcP 207 [2007], 64, 69 f., 81 f.), kommt es hier nicht an. Die erwähnte Reaktion des Beklagten auf ihre Leistungsaufforderungen konnten die Kläger bei vernünftiger Würdigung aus ihrer objektivierten Sicht allein dahin verstehen, dass der Beklagte unter keinen Umständen freiwillig leisten werde. Am Beklagten war es zumindest, sich zunächst konkret zu dem Verlangen der Kläger zu äußern und diese unter Benennung der aus seiner Sicht ggf. in Frage stehenden Gesichtspunkte zur Darlegung bzw. zum Beleg ihres Anspruchs aufzufordern (vgl. etwa LG Saarbrücken, Beschl. v. 20.01.2011 - 13 T 11/10 - Tz. 7 [juris]; Münchener Kommentar zur ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 6; auch OLG München, Beschl., v. 01.12.1999 - 1 W 3034/99 - Tz. 27 [juris]; vgl. ferner etwa LG München II, VersR 1979, 459; Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 6 „Darlegungen gegenüber Beklagtem“), ihnen ggf. vor allem seine etwaigen Zweifel darüber mitzuteilen, ob sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bereits erfüllt hatten. |
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| c) Ob der Beklagte vor Prozessbeginn über das Vorliegen von klagebegründenden Tatsachen im Irrtum war, kann ebenfalls dahinstehen. Ein etwaiger Irrtum ginge zu seinen Lasten (vgl. etwa OLG Köln, MDR 1979, 941, 942; OLG Hamm, Urt. v. 24.06.1988 - 20 U 228/87 - Tz. 11 [juris]; Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 6 „Unschlüssige Klage“), auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an (vgl. etwa Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 93 Rn. 13). |
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| 2. Auf die Frage, ob das Anerkenntnis des Beklagten ein sofortiges war, kommt es, weil der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, von vornherein nicht mehr an (vgl. etwa OLG München, Beschl., v. 01.12.1999 - 1 W 3034/99 - Tz. 26 [juris]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.05.2007 - 6 W 35/07 - Tz. 22, 26 [juris]; OLG Zweibrücken, Urt. v. 08.06.2006 - 4 U 124/04 - Tz. 4 [juris]). Unerheblich ist somit insbesondere das - die Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, zumindest unter den hier vorliegenden Umständen im Übrigen ohnehin nicht berührende - Vorbringen der Beschwerde zu Inhalt und Veränderung des von den Klägern gestellten Antrags. Es bedarf bei dieser Sachlage auch keiner weiteren Auseinandersetzung damit, dass ein Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO zwar regelmäßig auch dann noch „sofort“ erfolgt, wenn es unverzüglich nach dem Zeitpunkt erklärt wird, in dem das Klagevorbringen erstmals den gestellten Antrag rechtfertigt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25.07.2011 - 13 W 29/11 - Tz. 9 [juris]), dass es jedoch bei einer Umformulierung eines Antrags anders liegen könnte, wenn sich das Klagebegehren der Sache nach nicht ändert (vgl. OLG München, Urt. v. 21.04.1994 - 6 U 6893/92 - Tz. 4 [juris]; OLG Zweibrücken, Urt. v. 08.06.2006 - 4 U 124/04 - Tz. 4 [juris]). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den Gesamtkosten des ersten Rechtszuges (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.07.2002 - 4 W 1675/02 - Tz. 15 [juris]). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. |
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