Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Mai 2007 - 6 W 35/07

published on 08/05/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Mai 2007 - 6 W 35/07
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Gericht

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Tenor

1. In der Rechtssache ... wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2007 (23 O 265/06) auf die sofortige Beschwerde des Klägers

a b g e ä n d e r t :

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens:

für die Gerichts- und Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte: bis 7.000 EUR

für die Terminsgebühr der Rechtsanwälte: bis 2.000 EUR

Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Kostentragung für eine Stufenklage, deren Auskunftsstufe der Beklagte anerkannt hatte und deren restliche Stufen die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter, der Beklagte war bis zu seiner Entlassung am 17. Oktober 2003 Nachlassverwalter über das Vermögen des verstorbenen .... Die Entlassung des Beklagten war erfolgt, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Nachlassgericht und der Verhängung von Zwangsgeldern seinen Rechnungslegungspflichten nicht nachgekommen war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Notariats ... vom 17. Oktober 2003 (GRN Nr. 139/2003) verwiesen (Anlage K 2), mit dem der Beklagte aus seinem Amt entlassen wurde. Der Nachfolger des Beklagten im Amt des Nachlassverwalters wie auch später der Kläger haben den Beklagten in der Folgezeit vergeblich aufgefordert, eine Schlussrechnung für seine Nachlassverwaltung zu erteilen (Anlagen K 8 und K 9).
Der Kläger hatte sich nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter bemüht, sich einen Überblick über die Entwicklung des Nachlasses zu verschaffen. Dies gelang ihm bezüglich des Kontos der Erbengemeinschaft nach ... bei der ... nur bedingt. So konnte er zwar den Kontostand zum 31. März 2003 mit 31.628,48 EUR ermitteln und zum 9. Dezember 2003 mit 25.145,67 EUR; für den zwischenliegenden Zeitraum erteilte ihm die kontoführende Bank aber keine Auskunft und er konnte seinen sonstigen Unterlagen auf keine Erklärung für die Verringerung des Saldos entnehmen.
Er schrieb daher den Beklagten unter dem 2. November 2006 an und forderte ihn unter Fristsetzung bis 15. November 2006 zur Erklärung über den Differenzbetrag auf. Der Beklagte schwieg.
2. Am 13. Dezember 2006 reichte der Kläger Stufenklage gegen den Beklagten ein mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen:
1. In der ersten Stufe Auskunft über den Differenzbetrag in Höhe von EUR 6.482,81, resultierend aus den Kontobewegungen des Kontos ... bei der ... e.G. zu erteilen und zwar durch Vorlage von entsprechenden Belegen.
2. In der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft zu Ziff. 1) dieser Klage nach bestem Wissen und so vollständig erteilt wurde, als er dazu im Stande sei.
3. In der dritten Stufe an den Kläger den Differenzbetrag in einer nach Ertei-lung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2006 zu bezahlen.
Innerhalb der vom Landgericht bestimmten und mehrfach verlängerten Klageerwiderungsfrist vertrat der Beklagtenvertreter zunächst die Auffassung, dass der Beklagte wegen seiner Abberufung keine weitere Tätigkeiten mehr habe entwickeln dürfen und daher auch keine weitere Auskunft erteilen könne. In der am letzten Tag der Frist eingereichten Klageerwiderung erkannte er den Klageantrag Ziff. 1 aber dennoch an und „beantragte“ hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 2 und 3 Klageabweisung. Er teilte unter Vorlage eines Kontoauszugs mit, dass das Konto per 4. Juli 2003 noch immer mit 31.619,98 EUR valutiert habe und der Differenzbetrag zum 31. März 2003 aus Kontoführungsgebühren resultiere. Außerdem spekulierte er über den möglichen Grund für die danach eingetretene Reduzierung des Saldos.
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Ca. 2 Wochen später und zwischen Ergehen und Zustellung des Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts über den Klageantrag Ziff. 1 reichte der Beklagtenvertreter einen weiteren Schriftsatz ein. In ihm legte er dar, dass die Reduzierung des Kontostands zwischen dem 4. Juli und 9. Dezember 2003 auf zwei Sollbuchungen am 14. und 21. November 2003 beruhte, mithin aus der Zeit nach der Abberufung des Beklagten als Nachlassverwalter. Er fügte Auszüge bei, die er zwischenzeitlich von der kontoführenden Bank erhalten hatte.
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Die Parteivertreter erklärten den Rechtsstreit danach übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge.
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3. Das Landgericht hat dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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Es hat dies für die Auskunftsstufe damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorlägen. Der Kläger habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, da der Beklagte zu der in diesem Rechtsstreit beantragten Auskunftserteilung rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei und sich der Differenzbetrag auf dem Konto bei der ... durch Erfüllung der Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Schlussrechnung über seine Nachlassverwaltung nicht hätte klären lassen. Zudem habe er innerhalb der Klageerwiderungsfrist, damit also sofort, anerkannt und den Auskunftsanspruch zeitnah erfüllt.
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In der Leistungsstufe habe der Kläger die Kosten zu tragen, da er in der Hauptsache unterlegen wäre und dies durch seine Erledigungserklärung auch selbst zum Ausdruck gebracht habe. Zwar sei ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei der Entscheidung nach § 91a ZPO mit zu berücksichtigen. Dem Kläger stehe ein solcher aber nicht zu, da der Beklagte nicht in Verzug habe kommen könne, da er keine Auskunft und keine Zahlung geschuldet habe.
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4. Gegen den ihm am 18. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter am 24. April 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Er ist der Auffassung, dass der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, da ihm die später erteilte Auskunft schon vorgerichtlich möglich gewesen sei und er aufgrund der vorgerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung in Verzug gewesen sei. Demgegenüber habe der Kläger vor Klageerhebung wegen der bis heute fehlenden Schlussrechnung des Beklagten nicht beurteilen können, ob sich die Kontobewegungen auf den Zeitraum vor oder nach dem Abrechnungszeitraum des Beklagten bezogen.
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Der Klägervertreter beantragt daher:
18 
1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.04.2007 wird aufgehoben.
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2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
20 
5. Das Landgericht hat nicht abgeholfen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des Beschlusses des Landgerichts. Der Beklagte hat die auf die Auskunftsstufe entfallenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen (nachstehend 1.). Die Kosten der Zahlungsstufe hat der Beklagte nach § 91 a ZPO zu tragen (nachstehend 2.). Auf die Erfolgsaussichten für den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt kommt es daneben nicht an (nachstehend 3.).
22 
1. Die für die Auskunftsstufe angefallenen Kosten hat der Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen (§ 91 a ZPO findet insoweit keine Anwendung, die spätere Erledigungserklärungen der Parteien sollten und konnten sich nicht auf den bereits beschiedenen Teil der Stufenklage beziehen). Von den Voraussetzungen der Vorschrift des § 93 ZPO, der vorsieht, wann trotz eines Anerkenntnisses ausnahmsweise der Kläger die Kosten zu tragen hat, fehlt zumindest diejenige, dass der Beklagte keine Veranlassung für die Klage gegeben haben darf.
23 
a. Klageveranlassung gibt derjenige, der sich - auch unverschuldet - vorprozessual so verhält, dass der Kläger annehmen muss, sein Ziel nur durch einen Prozess erreichen zu können (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Auflage § 93 Rdnr. 4; Herget in Zöller ZPO 26. Auflage § 93 Rdnr. 4; Wolst in Musielak ZPO 5. Auflage § 93 Rdnr. 2). Dementsprechend gibt ein Schuldner jedenfalls dann i.d.R. Anlass zur Klageerhebung, wenn er auf eine außergerichtliche Aufforderung nicht leistet (Hüßtege aaO Rdnr. 5; Herget aaO Rdnr. 5 Stichwort „Aufforderung“; Wolst aaO Rdnr. 11 Stichwort „Aufforderung“). Im vorliegenden Fall bleibt es bei der Regel, denn der Beklagte hatte schon früher auf Rechnungslegungsaufforderungen selbst bei Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern nicht reagiert.
24 
Allerdings wird teilweise - so auch das LG - für das Vorliegen der Klageveranlassung weiter verlangt, dass die Klage schlüssig sein müsse. Denn wenn ein Beklagter nicht leisten müsse, dann gebe er auch keine Klageveranlassung, wenn er nicht leiste (so z.B. OLG Düsseldorf 20. ZS MDR 1993, 801; OLG Hamm 2. FS MDR 2006, 890; OLG Karlsruhe MDR 1980, 501; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1576). Dem ist der BGH (NJW-RR 2004, 999) immerhin insoweit gefolgt, als er das weitere Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, nämlich das Erfordernis eines „sofortigen“ Anerkenntnisses, trotz anfänglicher Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den Schuldner dann bejaht hat, wenn die Klage zunächst unschlüssig war, der Beklagte sich daher verteidigt hat und erst nach der Nachbesserung durch den Kläger im nächsten Schriftsatz anerkannt hat. Auch entspricht es einer weit verbreiteten Meinung (z.B. Hüßtege aaO Rdnr. 5), dass für eine Klageveranlassung zumindest die Fälligkeit des Klageanspruchs gegeben sein müsse und daher auch vom Gericht überprüft werde.
25 
Für den Fall, dass ein Beklagter, der vorgerichtlich vergeblich zur Leistung aufgefordert worden war, eine Klage anerkennt, obwohl sich am Klägervortrag nichts entscheidungserhebliches geändert hat, ist es aus Sicht des Senats für die Beurteilung des Vorliegens der Klageveranlassung unerheblich, ob die Klage schlüssig war (so auch OLG Düsseldorf 5. ZS MDR 1999, 1349; OLG Hamburg WRP 1996, 442; OLG Hamm 20. ZS JurBüro 1990, 915 und 27. ZS OLGR 2003, 2003, 232; OLG München NJW 1969, 1815; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1569; OLG Stuttgart 2. ZS WRP 1987, 406; Hüßtege aaO Rdnr. 5; Herget aaO Rdnr. 6 Stichwort „unschlüssige Klage“; Wolst aaO Rdnr. 27 Stichwort „unschlüssige Klage“). Jedenfalls in diesem Fall verhindert der Beklagte nämlich gerade durch das Anerkenntnis die Prüfung der materiellen Rechtslage durch das Gericht in der Hauptsache, was durch das GKG (Nr. 1211 Nr. 2 KV für die erste Instanz; Nr. 1222 Nr. 2 KV für die Berufung; Nr. 1232 Nr. 2 KV für die Revision) gebührenmäßig honoriert wird. Dem würde es entgegen der Auffassung des 20. ZS des OLG Düsseldorf aaO widersprechen, wenn das Gericht die Prüfung im Rahmen der Kostenentscheidung doch noch nachholen müsste, zumal der Gesetzgeber an Kostenentscheidungen ohnehin einen pauschaleren Maßstab anlegt (wie z.B. aus § 91a ZPO ersichtlich). Auch überzeugt das Gegenargument nicht, dass der Beklagte ohne Anerkenntnis keinerlei Kosten zu tragen hätte. Ob er anerkennt, hängt von seiner Entscheidung ab, wobei das Kostenrisiko (ggfs. wegen eines Rechtsstreits über mehrere Instanzen) häufig ein Argument sein wird. Er kann aber nicht einerseits Kostenminimierung betreiben, andererseits aber doch so gestellt werden, als ob er das Kostenrisiko eingegangen wäre. Der Argumentation des Senats steht die oben zitierte Entscheidung des BGH nicht entgegen, denn dort war der Beklagte durch die Verteidigungsanzeige zunächst das Risiko der vollen Kostentragungspflicht eingegangen. Zudem verhält sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er einerseits vorprozessual nicht leistet, dann aber prozessual anerkennt, sich also unterwirft, und dennoch keine Kosten tragen will.
26 
b. Daneben kann offen bleiben, ob das Anerkenntnis des Beklagten sofortig war, obwohl sein Prozessbevollmächtigter zunächst die Ansicht vertreten hatte, dass der Beklagte nicht zur Auskunft verpflichtet sei (vgl. hierzu für das hier nicht einschlägige schriftliche Vorverfahren: BGH NJW 2006, 2490 sowie Deichfuß MDR 2004, 190).
27 
2. Auch die Kosten für die Zahlungsstufe hat der Beklagte zu tragen, da dies nach der beidseitigen Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht (§ 91 a ZPO).
28 
a. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Kläger den Rechtsstreit insoweit ohne die Erledigungserklärung verloren hätte und dass dies an sich dafür spräche, ihm die auf die Zahlungsstufe entfallenden Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 91 ZPO aufzuerlegen. Nicht unumstritten, aber nach Auffassung des Senats genauso zutreffend, ist seine weitere Überlegung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 91a ZPO auch berücksichtigt werden kann und muss, wenn dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht (wie hier OLG Brandenburg NJW-RR 2003, 795 mwN; aA z.B. OLG Dresden OLGR 2001, 85, 88 oder OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 74 mwN). Denn die Regelung des § 91a ZPO dient der Prozessökonomie und deckt es daher ab, dass der Kläger einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im gleichen Rechtsstreit geltend machen kann und er nicht auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen wird. Gerade der Gesichtspunkt der Prozessökonomie hat den BGH veranlasst, in den Fällen einseitig gebliebener Erledigungserklärungen eine Umstellung der Leistungsstufe auf eine Feststellungsklage zuzulassen, mit der die Erstattungspflicht der durch die gesamte Klage ausgelösten Kosten festgestellt wird (BGH NJW 1994, 2895).
29 
b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein solcher Kostenerstattungsanspruch hier zu.
30 
aa. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des LG, dass er sich nicht auf Verzug des Beklagten mit der Erteilung der in der Auskunftsstufe beantragten Auskunft stützen lässt.
31 
Zwar steht aufgrund der materiellen Rechtskraft des Teilurteils des LG bindend fest (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo aaO § 322 Rdnr. 10), dass dem Kläger der in der ersten Stufe der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ab Rechtshängigkeit der Stufenklage (BGH NJW 1983, 164, 165) zusteht (vgl. z.B. für ein Teilurteil über die Hauptforderung und die Bindung an das Bestehen dieser Forderung für den noch zu bescheidenden Zinsanspruch BGH DStR 1994, 512; die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 12. Dezember 2006, VI ZR 4/06 Rdnr. 8, betrifft eine andere Konstellation, da dort schon die Entscheidung über die gegenläufigen Hauptforderungen nur teilweise in Rechtskraft erwachsen war) und fällig war. Auch sind die weiteren Voraussetzungen des Verzugs des Beklagten nach §§ 280 Abs. 1 und 2 sowie 286 BGB gegeben, da es wegen Rechtshängigkeit (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB) keiner Mahnung bedurfte und Verschulden aufgrund der Vermutungen der §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB anzunehmen ist.
32 
Der Beklagte schuldet aber aufgrund des Verzugs mit dieser Auskunftspflicht nicht die Kosten der Stufenklage. Zwar ist die Kostentragungspflicht an sich adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners, wenn das Gesetz den Parteien in Fällen der vorliegenden Art aus Gründen der Prozessökonomie eine Stufenklage zur Verfügung stellt (BGH NJW 1994, 2895). Indes fehlt es hier aus anderen Gründen an der Kausalität: Die Bindungswirkung des Teilanerkenntnisurteils setzt erst mit der Rechtshängigkeit der Stufenklage ein, somit können die mit oder gar vor der Rechtshängigkeit anfallenden Kosten nicht durch den erst mit der Rechtshängigkeit einsetzenden Verzug verursacht sein. Und vor Rechtshängigkeit der Stufenklage konnte der Kläger schon deshalb trotz der Mahnung vom 2. Dezember 2006 nicht in Verzug geraten, weil für den Zeitraum vor der Bindungswirkung der mit der Auskunftsstufe der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestand, wie das LG zutreffend festgestellt hat.
33 
bb. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich indes aus § 1833 BGB, der über §§ 1975 (Nachlass„pflegschaft“), 1915 BGB auch auf den Nachlassverwalter Anwendung findet. Der Beklagte ist nämlich seiner Pflicht zur Schlussrechnung der Nachlassverwaltung schuldhaft nicht nachgekommen.
34 
Auch wenn es der wohl hM (vgl. Diederichsen in Palandt BGB 66. Auflage § 1840 Rdnr. 5 zur jährlichen Rechnungslegung) entspricht, dass die Rechnungslegungspflichten nur gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 1975, 1915, 1890 BGB) bestehen, löst deren Verletzung doch einen Schadensersatzanspruch gegenüber der verwalteten Masse aus (Diedrichsen aaO).
35 
Die Erhebung der vorliegenden Stufenklage war auch kausale Folge der Pflichtverletzung. Denn hätte der Beklagte die - mit Belegen zu versehende (Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB 4. Auflage § 1890 Rdnr. 6; vgl. auch § 1841 Abs. 1 BGB für die jährliche Rechnungslegung) - Abrechnung eingereicht gehabt, dann hätte sich aus ihr in der Tat ergeben, dass die Verringerung des Kontostands in der Zeit nach Beendigung seiner Nachlassverwaltung eingetreten sein musste. Dann wäre der Kläger auch nicht herausgefordert gewesen (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt BGB 66. Auflage vor § 249 Rdnr. 77ff), die vorliegende Klage einzureichen. Der Senat vermag - im Hinblick auf die Pflicht zur Beifügung von Belegen - nicht zu erkennen, warum insoweit eine Unsicherheit bestehen sollte, zumal unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers in diesem Prozess, nämlich der Erledigungserklärung nach Vorlage von Belegen.
36 
3. Wie über den Antrag auf Versicherung an Eides Statt zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Parteien nicht auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, braucht nicht näher untersucht zu werden. Selbst wenn insoweit der Beklagte obsiegt hätte, wären für diesen Teil des Rechtsstreits so geringe Kosten angefallen, dass der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotzdem die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte:
37 
Der (Gebühren-)Streitwert für diese Stufe und damit die Gewichtung bei der einheitlichen Kostenentscheidung richtet sich danach, welchen Mehrbetrag der Kläger sich durch die Versicherung gegenüber dem bereits mit der Auskunftserteilung eingeräumten Betrag verspricht, wobei auf den Zeitraum nach der Auskunftserteilung abzustellen ist (Schneider/Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Auflage Rdnr. 5147). Da der Kläger auf die Auskunftserteilung mit der Erledigungserklärung reagierte, weil er sich keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten mehr erhoffte, kommt damit nur die unterste Gebührenstufe von bis 300 EUR in Betracht, bei der sich eine weitere Ermäßigung nach den Kriterien der Bewertung des Auskunftsanspruchs (Schneider/Herget aaO Rdnr. 5148) erübrigt. Selbst wenn man aber auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung abstellen und damit ca. ¼ des Leistungsantrags von 6.482,81 EUR ansetzen wollte, fallen die durch den Antrag entstandenen Kosten nicht ins Gewicht, weil es für diesen Antrag (im Gegensatz zur Auskunftsstufe) zu keinem Anfall einer Terminsgebühr für die Prozessbevollmächtigten mehr kam und zudem deren Verfahrensgebühr für die Zahlungsstufe aus dem vollen Streitwert anfällt.
III.
38 
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
IV.
39 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist sowohl bei Entscheidungen nach § 91 a ZPO als auch § 93 ZPO statthaft (BGH NJW-RR 2004, 999f). Die Zulassung hat jedenfalls nach § 574 Abs. 3 iVm Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu erfolgen. Die Frage der Bedeutung der Schlüssigkeit der Klage für die Beurteilung der Klageveranlassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten und eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Auch die Frage der Kostenverteilung für die weiteren Stufen der Stufenklage, wenn die Auskunft ergibt, dass kein Zahlungsanspruch besteht, ist bei beidseitigen Erledigungserklärungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und wird obergerichtlich unterschiedlich beantwortet, auch wenn sich abzeichnet, dass sich die auch vom Senat vertretene Auffassung durchsetzt.
V.
40 
Bei der Festsetzung des Streitwertes des Beschwerdeverfahrens war zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr der Anwälte in erster Instanz nicht aus dem Streitwert der Leistungsstufe von 6.482,81 EUR zu errechnen ist, sondern vielmehr aus dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. Herget aaO § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Stufenklage“), da nur dieser dem Anerkenntnisurteil zugeführt wurde. Er ist mit ca. ¼ der Leistungsstufe anzusetzen.
41 
Der Senat hat die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach § 63 Abs. 3 GKG analog (OLG Brandenburg JurBüro 1998, 648; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 158) korrigiert.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 02/05/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2012 - 24 O 486/11 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. Der Beklagte hat di
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Annotations

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.