Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Feb. 2006 - 17 UF 247/05

bei uns veröffentlicht am14.02.2006

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Stuttgart vom 19.8.2005 (23 F 1423/04) abgeändert.

In Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der L. vom 2.10.2002 Geschäftszeichen … wird der Kläger verurteilt, ab dem 1.7.2005 an die Beklagte monatlich jeweils im Voraus Kindesunterhalt i.H.v. 53 EUR zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:

bis zur Rücknahme der Anschlussberufung    2.004 EUR

nach Rücknahme der Anschlussberufung    1.200 EUR.

Gründe

 
I. Die am. 1986 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers, geboren am. 1959, aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Beklagten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, die Beklagte ist polnische Staatsangehörige, sie lebt in Polen.
Die Beklagte besuchte das Gymnasium und schloss dieses am 30.6.2005 mit dem Abitur ab. Ab dem 1.9.2005 besucht sie als Studentin die berufliche Fachhochschule mit dem Ziel des Abschlusses einer Technikerin für Organisation der Werbung. Sie erhält keine staatliche Unterstützung. Sie wohnt bei ihrer Mutter, die 1.200 PLN verdient, wovon sie die Beklagte i.H.v. 250 PLN (entsprechend 62 EUR) unterstützt.
Der Kläger hat sich in einer Jugendamtsurkunde vom 2.10.2002 verpflichtet, Kindesunterhalt i.H.v. 100 EUR monatlich zu bezahlen.
Der 46 Jahre alte Kläger hat in Polen eine Ausbildung zum Schiffelektromechaniker gemacht. Er ist Mitte der 80er Jahre nach Deutschland übersiedelt, wo diese Ausbildung nicht anerkannt wurde. Er arbeitete zunächst als Gerüstbauer und Landschaftsgärtner, seit dem 26.8.1992 war er als ungelernter Arbeiter bei der Druckerei M. beschäftigt und verdiente dort monatsdurchschnittlich 2.500 EUR brutto. Nach seinem Vortrag errechnete sich hieraus ein Einkommen i.H.v. 1.400 EUR netto. Er leistete Schuldentilgungen auf private Konsumkredite im Umfang von 399 EUR (Gesamtschuld ca. 19.500 EUR). Infolge Betriebstilllegung wurde ihm am 25.11.2002 auf den 31.3.2003 gekündigt, er erhielt eine Abfindung i.H.v. 14.703 EUR. Nach seinem Vortrag setzte er diese im Umfang von 12.000 EUR zu Schuldentilgungen ein. Aktuell hat er noch Schulden aus einem Darlehensvertrag vom 17.11.2003 ggü. der V. in ursprünglicher Gesamthöhe von 1050 EUR, worauf er monatliche Raten von 25 EUR bezahlt.
Er erhielt zunächst Arbeitslosengeld i.H.v. 212,66 EUR pro Woche, ab 1.4.2004 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 183,89 EUR pro Woche und ab dem 1.1.2005 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau (geboren am. 1972) Arbeitslosengeld II i.H.v. 1.337,79 EUR, ab März 2005 i.H.v. 1.311,13 EUR und ab April 2005 i.H.v. 1.177,79 EUR.
Der Kläger behauptet, er sei infolge einer Herzerkrankung seit Anfang 2004 erwerbsunfähig und bietet zum Beweis hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger angegeben, dass er im Oktober oder November 2004 eine Rentenantrag gestellt habe, dieser jedoch abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage erklärte er in der Verhandlung zweiter Instanz, dass er nicht wisse, worauf die Ablehnung beruhe, um den Bescheid habe er sich nicht bemüht. Man habe ihm lediglich erklärt, er sei zu fit für die Rente.
Das FamG hat die Jugendamtsurkunde vom 10.2.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.7.2005 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des FamG abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11 
Seine Anschlussberufung auf Abänderung der Jugendamtsurkunde bereits zum 1.4.2004 auf 44 EUR und ab 1.1.2005 auf 0 EUR hat er in der Verhandlung zurückgenommen.
12 
II. Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
13 
Gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB ist auf den Unterhaltsanspruch der in Polen lebenden Beklagten polnisches Unterhaltsrecht anzuwenden.
14 
Nach Art. 128 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (FuVG) obliegt die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt den gradlinigen Verwandten und den Geschwistern. Nach Art. 135 § 1 FuVG hängt der Umfang der Unterhaltsleistungen von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab. Dabei sieht das polnische Recht weder für den Bedarf noch für den Selbstbehalt Richtsätze vor, vielmehr bedarf es einer konkreten Abwägung der Rechte der Berechtigten und des Pflichtigen.
15 
Der Bedarf der Beklagten bemisst sich nach deren Vortrag, dem der insoweit darlegungspflichtige Abänderungskläger nicht widersprochen hat, auf mindestens 785 PLN. Davon deckt ihre Mutter tatsächlich einen Anteil i.H.v. 250 PLN, so dass sie einen offenen Unterhaltsbedarf i.H.v. 535 PLN, umgerechnet mindestens 134 EUR, hat. Sie trägt weiterhin unwidersprochen vor, dass ihr staatliche Hilfsmittel nicht zufließen, wofür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
16 
Der Kläger hat seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht dargelegt, weshalb er sich i.E. ohne Erfolg auf eine gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit beruft.
17 
Er hat ausweislich des Bescheides über Arbeitslosenhilfe ab dem 1.4.2004 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 183,89 EUR pro Woche erhalten, somit monatsdurchschnittlich i.H.v. 796,86 EUR. Hiervon wurden im Wege der Pfändung 2,20 EUR kalendertäglich für den titulierten Kindesunterhalt gepfändet, nachdem vom zuvor bezogenen Arbeitslosengeld 3,30 EUR kalendertäglich gepfändet wurden. Nach dem Vortrag der Beklagten konnten im Jahr 2004 insgesamt 830,50 EUR gepfändet werden. Ab dem 1.1.2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II, hiervon wurden keine Gelder abgezweigt.
18 
Bereits diese Biographie lässt ersehen, dass der Kläger trotz seines im Jahr 2000 erlittenen Herzinfarktes in der Vergangenheit stets als arbeitsfähig angesehen wurde und dies auch jetzt noch der Fall ist, da Leistungen nach dem SGB II ausschließlich an arbeitsfähige Erwerbslose bezahlt werden (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II).
19 
Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Prozessverhalten des Klägers im vorliegenden Rechtstreit. Einerseits behauptet er, ständige Schmerzen zu haben, die ihm jegliche Möglichkeit nehmen, schwer zu arbeiten und die ihn dazu zwingen, jegliche Belastungssituation zu vermeiden. Insbesondere sehe er sich nicht in der Lage, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, bevor nicht weitere ärztliche Untersuchungen durchgeführt sind, wobei allerdings dem Senat nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Maßnahmen geplant sind. Andererseits trägt er selbst vor, dass er Ende 2004 einen Rentenantrag gestellt habe, welcher abschlägig beschieden wurde. Über den Inhalt des Bescheides und der zugrunde liegenden Untersuchung teilte der Kläger nichts mit, er beschränkte sich vielmehr auf die Angabe, dass er nach Auffassung des Rententrägers zu fit für die Rente sei. Angesichts der Tatsache, dass der Rentenantrag erst ein Jahr nach Einreichung der streitgegenständlichen Abänderungsklage gestellt wurde, wäre vom anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem arbeitsmedizinischen Gutachten des Rentenverfahrens auseinandersetzt und darstellt, aus welchen Gründen dieses seiner Auffassung nach zu fehlerhaften Ergebnissen gekommen ist. Die Einholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ist nicht geboten, zumal sich der Kläger auch in der Beschreibung seiner aktuellen gesundheitlichen Beschwerden auf recht allgemein gehaltene Aussagen beschränkt und keine konkreten Anknüpfungstatsachen behauptet, die Grundlage einer Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen sein könnten.
20 
Für die Feststellung der Höhe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommt es nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf dasjenige Einkommen an, das er bei einem objektiv zumutbaren Arbeitsaufwand entsprechend seinen beruflichen Qualifikationen erzielen kann (Bergmann/Ferid, Polen, S. 32b; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, S. 436).
21 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung hat, und dass er nach seinem Herzinfarkt grundsätzlich in gewissem Umfang gesundheitlich eingeschränkt sein dürfte. Er ist deswegen bei seinen Arbeitsbemühungen auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt, die ohne erhebliche körperliche Anstrengungen zu bewältigen sind. Solche Arbeiten werden nach der Kenntnis des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bei Leiharbeitsfirmen für Männer mit einem Bruttolohn von ca. 8 EUR pro Stunde vergütet. Bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 176 Stunden im Monat errechnet sich daraus folgendes Nettoeinkommen:
22 
Bruttolohn 176 Stunden × 8 EUR    1.408 EUR
23 
./. Rentenversicherung    137,28 EUR
24 
./. Arbeitslosenversicherung    45,76 EUR
25 
./. Krankenversicherung    110,52 EUR
26 
./. Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0    99,16 EUR
27 
./. Kirchensteuer    7,93 EUR
28 
./. Solidaritätszuschlag    3,63 EUR
29 
    991,76 EUR
30 
./. 5 % Berufsaufwand    49,59 EUR
31 
bereinigtes Nettoeinkommen    942,17 EUR
32 
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sieht es der Senat als geboten an, dem Kläger von seinem Erwerbseinkommen seinen notwendigen Selbstbehalt i.H.v. 890 EUR als Existenzminimum zuzubilligen, um zu vermeiden, dass er nach Bezahlung des Kindesunterhalts zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs Sozialmittel in Anspruch nehmen muss.
33 
Das polnische Recht selbst kennt keine festen Selbstbehaltssätze, vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete auch eventuell geringe Einkünfte mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen hat. Auch führen Fragen eventuell mangelnder Leistungsfähigkeit nicht dazu, dass aus diesem Grund ein Rückgriff auf deutsches Recht und damit direkt eine Anwendung deutscher Selbstbehaltssätze in Betracht kommt (BGH v. 13.12.2000 - XII ZR 278/98, BGHReport 2001, 288 = FamRZ 2001, 412).
34 
Da in früherer Zeit das Oberste polnische Gericht entschieden hat, dass eine Unterhaltsklage nicht an einer Knappheit der Mittel scheitert, sondern lediglich dann abzuweisen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete über keine finanziellen Mittel verfügt, wird hieraus teilweise geschlossen, dass es zugunsten des Verpflichteten keine Grenze des Selbstbehalts gibt, die nicht unterschritten werden darf (so auch Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, S. 436). In diesem Fall wäre entsprechend einer von Henrich (Henrich, IPrax 1986, 178) früher vertretenen Auffassung das Unterhaltsverhältnis auf der Schiene einer möglichen oder nicht möglichen Vollstreckbarkeit der ausgeurteilten Beträge zu lösen.
35 
Allerdings richtet sich bereits nach dem Wortlaut des polnischen Rechts der Umfang des hier privilegierten Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht nur nach deren Bedürfnissen, sondern auch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Wendl/Dose, § 7 Rz. 94). Diese Leistungsfähigkeit kann jedoch nur nach den Lebensumständen im Lande des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsverpflichteten beurteilt werden, weshalb es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein dürfte, zur Vermeidung einer eigenen Sozialhilfebedürftigkeit infolge Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalt dem Kläger als Existenzminimum den notwendigen Selbstbehalt zuzubilligen (so auch OLG Karlsruhe v. 24.8.1989 - 2 UF 198/87, FamRZ 1990, 313).
36 
Die Kreditverbindlichkeit ggü. der V. im Umfang einer monatlichen Rate von 25 EUR mindert die Leistungsfähigkeit des Klägers ggü. der Beklagten nicht. Der Kläger hat bereits noch nicht einmal vorgetragen, aus welchem Grund er den Kredit aufgenommen hat, so dass es dem Senat nicht möglich ist, zu beurteilen, ob dem Grunde nach eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vorliegt. Darüber hinaus hat der Kläger den Senat auch allgemein über seine wirtschaftliche Situation im Unklaren gelassen. Noch Ende Juni 2003, also Monate nach Erhalt der Abfindung für den Verlust der Arbeitsstelle, welche der Kläger nach seinem Vortrag im Wesentlichen für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten eingesetzt hatte, trug er in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags vor, dass er Bankverbindlichkeiten von fast 17.000 EUR habe. Im November 2005 waren nach der letzten PKH-Erklärung und auch nach seinem Sachvortrag im Verfahren diese Verbindlichkeiten auf 1.050 EUR zurück gegangen. Da er im gesamten Zeitraum lediglich Sozialmittel bezog und auch seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachging, lässt sich aus der Rückführung von Verbindlichkeiten i.H.v. 16.000 EUR in 2 Jahren mangels anderweitiger plausibler Erklärung des darlegungspflichtigen Klägers nur der Schluss ziehen, dass er entweder über weitere Vermögenswerte oder anderweitige Unterstützungsquellen verfügt, die er bislang nicht offenbart hat und die er möglicherweise auch zugunsten des geschuldeten Kindesunterhalts hätte einsetzen können.
37 
Die Leistungsfähigkeit des Klägers besteht somit i.H.v. 53 EUR (Einkommen gerundet 943 EUR, Selbstbehalt 890 EUR).
38 
Der Kläger schuldet Kindesunterhalt durchgehend über den Zeitraum Juli 2005 hinaus. Die Beklagte hat im Sommer 2005 ihre allgemeine Schulausbildung abgeschlossen und zum 1.9.2005 das Studium an der Fachhochschule aufgenommen. In der kurzen dazwischen liegenden Zeit durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen ihre Obliegenheit zur wirtschaftlichen Eigenversorgung einer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, um die Aufnahme des Studiums vorzubereiten.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH ab. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Regelung der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2000 - XII ZR 278/98

bei uns veröffentlicht am 13.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 278/98 Verkündet am: 13. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgeric

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 278/98 Verkündet am:
13. Dezember 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. September 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April 1997. Die Klägerin hat die polnische, der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre am 21. April 1992 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinderlos. Im Mai 1993 trennten sich die Parteien, wobei Grund und nähere Umstände der Trennung zwischen ihnen streitig sind. Die Klägerin lebte in der Folge von 1993 bis 1996 bei ihren Eltern in Polen, von 1996 bis 1997 wieder allein in Deutschland, wo sie einer Aushilfstätigkeit in einem Altenheim nachging. Im
März 1997 wurde sie nach Polen ausgewiesen und war dort zunächst arbeitslos. Seit Januar 1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Firma und verdient monatlich 850 Zloty. Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur und seit März 1998 betriebsbedingt arbeitslos. Zwischen den Parteien ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl das Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren einen Trennungsunterhalt von monatlich 885 DM, beginnend ab 1. April 1997, geltend gemacht. Das Amtsgericht hat ihr gemäß § 1361 BGB einen monatlichen Unterhalt von 590 DM ab 1. April 1997 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - davon ausgegangen , daß der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustehe, ohne darzulegen, weshalb es auf den Unterhaltsanspruch deutsches Recht angewendet hat. Es hat diesen Anspruch gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB verneint, weil die Unterhaltsbelastung, die sich nur aus dem unterschiedlichen Einkommensniveau zwischen Polen und Deutschland herleite, für den Beklagten an-
gesichts der persönlichen Lebensumstände der Parteien und ihres nur kurzen Zusammenlebens in kinderloser Ehe objektiv unzumutbar sei. 2. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben , da gegen die Anwendung des deutschen Rechts Bedenken bestehen.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925 m.N.). Das ist hier gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Fall, da für die selbständige Familiensache des Trennungsunterhalts das Gericht zuständig ist, bei dem die Ehesache anhängig ist oder war (vgl. Schwab/Maurer aaO I Rdn. 1081, 1082). Die vorrangige Sonderregelung des EuGVÜ (Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II 773) greift hier nicht ein, weil Polen dem Übereinkommen noch nicht beigetreten ist (vgl. Übersichten bei Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 59. Aufl. Einleitung IV Rdn. 2 und Schlußanhang V C 1 Rdn. 5; Zöller/Geimer ZPO 59. Aufl. Anh. I Art. 1 GVÜ Rdn. 1; Schwab/ Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. I Rdn. 1088, 1089).
b) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051, 2306). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind
(Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für Deutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. II 1987, 225). Es geht demgemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit denen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 aaO 926). Das UÜbk. 73 wurde von Polen am 1. Mai 1996 ratifiziert, würde jedoch auch unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 59. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 3. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 7 Rdn. 1). Gemäß Art. 4 Abs. 1 UÜbk. 73 (= Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798, 800 und vom 29. Oktober 1980 - IV b ZB 586/80 - FamRZ 1981, 135, 136; Wendl/Dose aaO Rdn. 9). Vorliegend macht die Klägerin Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April 1997 geltend. Unstreitig lebt sie seit ihrer Ausweisung im März 1997 in Polen, wo sie familiäre Bindungen hat und einem Beruf nachgeht. Daher richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin vorrangig nach polnischem Recht.
Eine Ausnahme, nämlich ein Rückgriff auf deutsches Recht, kommt dann in Betracht, wenn die Klägerin nach dem vorrangig berufenen polnischen Recht dem Grunde nach keinen Unterhalt erhalten kann (Art. 6 UÜbk. 73 = Art. 18 Abs. 2 EGBGB). Persönliche und wirtschaftliche Gründe, etwa fehlende Bedürftigkeit des Berechtigten oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erfüllen diese Voraussetzung allerdings nicht (Johannsen/Henrich aaO Rdn. 11; Wendl/Dose aaO Rdn. 13 bis 15, 16).
c) Das angefochtene Urteil, welches ausschließlich deutsches Recht geprüft hat, kann danach nicht bestehenbleiben. Der Senat kann auch nicht selbst abschließend entscheiden, da Feststellungen zum Inhalt des polnischen Rechts und zu den zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Lebensverhältnissen der Parteien und den Umständen der Trennung erforderlich sind, die der Tatrichter nachzuholen hat. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht einem getrenntlebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gewährt. Obwohl das polnische Recht einen solchen Anspruch nicht gesondert regelt, sondern nur die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten ausspricht, zur Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, ist ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr wird er von den polnischen Gerichten aus dem Familienunterhaltsanspruch abgeleitet. Allerdings können die Trennung und die besonderen Umstände des Einzelfalles Einfluß auf Form und Umfang der Unterhaltspflicht haben (vgl. Unterhaltsrecht in Europa Teil 4: Polen, herausgegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht 1983 S. 169 ff., insbesondere 171, 173; Gralla/Leonhardt Unterhaltsrecht
in Osteuropa Studien des Instituts für Ostrecht 1989 Bd. 36 S. 146, 147; Wendl/Dose aaO Rdn. 97; OLG Hamm FamRZ 1994, 774, 775; OLG Koblenz FamRZ 1992, 1428, 1429). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, inwieweit die Frage der Schuld an der Trennung nach der polnischen Rechtspraxis Einfluß auf den Unterhaltsanspruch hat (vgl. Unterhaltsrecht in Europa aaO S. 173; Gralla/Leonhardt aaO S. 147; OLGe Hamm und Koblenz ebenda). Zur Klärung dieser Fragen war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der neuen Verhandlung werden die Parteien auch Gelegenheit haben, zu den inhaltlichen Voraussetzungen des polnischen Rechts vorzutragen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.