Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 U 75/15

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung einer Bausparkasse über eine Darlehensgebühr sowie die Erstattung von pauschalierten Auslagen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: Bi 6 O 50/15) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im Kern ausgeführt:
Die in § 10 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten vorgesehene Darlehensgebühr unterliege als AGB und Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle, halte dieser aber stand. Die Beklagte habe bei der Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum. Die Darlehensgebühr sei von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht zwingend vorgegeben. Das Bausparkassengesetz enthalte keine dahingehende Vorgabe (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG). Auch nicht, indem es deren Einbeziehung in den effektiven Jahreszins verlange.
Die Regelung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Bausparer erkenne, die Höhe der Bauspargebühr. Auf die Gebühr sei zudem grafisch hervorgehoben hingewiesen. Der Text der Klausel sei leicht verständlich.
Die Erhebung von Darlehensgebühren sei bausparspezifisch. Es entspreche der Legaldefinition des Bausparvertrages nicht, diesen in einen Spar- und einen Darlehensvertrag aufzuspalten. Der Bausparvertrag sei ein einheitlicher Vertrag mit Besonderheiten, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob insoweit auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages abgestellt werden könne. Jedenfalls seien die materiellen Wertungen des Bausparkassenrechts im Rahmen der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen.
Anders als beim bloßen Darlehensvertrag komme die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Das System sei vom Kapitalmarkt entkoppelt und auf eine zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen ausgelegt, was einen fortlaufenden Mittelzufluss erfordere, wozu auch die mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch die BaFin feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitrügen. Würde sie den Bausparkassen entzogen, so würde die Berechnung der BaFin zur Vorgabe ausgewogener Einnahmen gefährdet.
Die Darlehensgebühr benachteilige den Bausparer nicht unangemessen. Sie sei Teil eines Vertragssystems, das auch ihm Vorteile bringe. Solche könnten auch in Niedrigzinsphasen entstehen. Später sich ergebende Individualinteressen müssten hinter dem Gruppeninteresse an einem kontinuierlichen Mittelzufluss zurücktreten.
Für die unberechtigte Abmahnung stehe dem Kläger keine Pauschale zu.
10 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
11 
Er trägt vor:
12 
Die streitgegenständliche Darlehensgebühr unterliege der Inhaltskontrolle, halte dieser aber nicht stand.
13 
Das allgemeine Verständnis einer Darlehensgebühr sei bei Wikipedia zu ersehen. Hier handele es sich eigentlich um einen Mitgliedsbeitrag. Dieser sei weder notwendig noch gesetzlich vorgesehen.
14 
Die Bausparkasse könne einen festen Zuteilungszeitpunkt nicht zusagen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Es widerspreche dem Leitbild des Bausparens nicht, wenn die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfallenden Mittel von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen seien. Die Eintrittsgebühr in das System sei die Abschlussgebühr, in der auch bereits ein Entgelt für die Kreditgewährung beinhaltet sei. Die Darlehensgebühr sei daher für dieses System nicht mehr erforderlich.
15 
Derzeit kündigten die Bausparkassen zugeteilte Verträge, bei denen vom Bausparer kein Darlehen beantragt worden sei, selbst und verzichteten damit auf die Darlehensgebühr; offenbar auch die Beklagte. Dies belege, dass die Darlehensgebühr gar nicht dazu diene, notwendige Einnahmen zu generieren, sondern zur Gewinnmaximierung.
16 
Die Darlehensgebühr benachteilige die Kunden unangemessen. Sie hätten bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht.
17 
Dem entspreche es, dass die Beklagte die Darlehensgebühr auch bei vorfälliger Rückzahlung verlange. Dies sei ein Sonderopfer aller Kreditnehmer.
18 
In einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vertieft der Kläger seinen Vortrag und ergänzt:
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Im Rahmen der Transparenzkontrolle habe eine Unterscheidung nach Preishaupt- und Preisnebenabrede nicht zu erfolgen (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB). Intransparent seien Entgeltklauseln bereits dann, wenn nicht ersichtlich sei, für welche konkrete Leistung welches Entgelt verlangt werde. Die Darlehensgebühr decke nicht einen Verwaltungsaufwand ab, sondern stehe der Verzinsung gleich. Der Kunde erkenne nicht, für welche Leistung sie verlangt werde. Die Darlehensgebühr decke eine ohnehin und daher ohne Zusatzkosten zu erbringende Leistung ab.
20 
Auch das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zwinge zu der Annahme, es liege eine Preisnebenabrede vor. Der Bundesgerichtshof habe an seiner Rechtsprechung dazu festgehalten. Eine unangemessene Benachteiligung sei indiziert.
21 
Soweit sie ein Sonderkündigungsrecht für sich reklamiere, berufe sich die Beklagte auf die Grundsätze des Darlehensrechts. Dazu setze sie sich in Widerspruch, indem sie hier vortrage, es sei ein besonderes Rechtsverhältnis gegeben, für welches das Leitbild des Darlehensvertrages nicht gelte.
22 
Der Kläger beantragt:
23 
1. Unter Abänderung des am 21.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - AZ. Bi 6 O 50/15- wird die Beklagte verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
24 
„§ 10 Darlehensgebühr
25 
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
26 
2. Unter Abänderung des am 21.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - AZ. Bi 6 O 50/15 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt hierzu vor:
30 
Das Transparenzgebot erfordere keine Offenlegung der internen Verwendung von Mitteln. Eine Irreführung sei nicht zu erkennen, zumal die angegriffene Klausel gar keine Aussage über die Verwendung enthalte.
31 
Die Darlehensgebühr sei wie die Verzinsung der Bauspardarlehen eine Ertragsquelle, die dazu beitrage, dass die Erfüllbarkeit der Verträge mit den Bausparkunden dauerhaft gewährleistet sei.
32 
Die angegriffene Klausel sei eine Preishauptabrede und als solche nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfrei. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Bausparer verstehe unter der „Darlehensgebühr“ einen Teil der Verzinsung des Darlehenskapitals. Auch nach dem Wortlaut des streitgegenständlichen § 10 sei sie nicht für den Darlehensvertragsabschluss zu entrichten, sondern, wie die Zinsen, an die Auszahlung des Bauspardarlehens als Hauptleistung der Bausparkasse geknüpft. Eine Interessenabwägung führe nicht zu einem anderen Ergebnis angesichts der Besonderheiten des Bausparvertragsverhältnisses.
33 
Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle, eine typische Überlegenheit des Verwenders zu kontrollieren, greife hier nicht. Die Darlehensgebühr nehme am Wettbewerb teil. Der Bausparer berücksichtige sie bei seiner Marktentscheidung.
34 
Unter „Gebühr“ verstehe der Kunde ein Entgelt und keine Aufwandsentschädigung. Das Landgericht überspanne seine Befugnisse und führe eine verfassungswidrige (Art. 12 Abs. 1 GG) Preiskontrolle durch.
35 
Die Klausel sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien des Bausparvertrages unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Bausparer sei, anders als der gewöhnliche Darlehensnehmer, Teil einer Zweckgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe die Darlehensgebühr vorgesehen. Seit jeher fielen unter die Kosten und Gebühren i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG) in erster Linie die Abschluss- und die Darlehensgebühr. Der Gesetzgeber nenne sie im Entwurf zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 BSpkG (BT-Drs. 11/8089, S. 15). Sie sei Teil eines von der BaFin genehmigten Tarifs und dürfe daher nicht aus dem Vertragsgefüge herausgelöst werden.
36 
Es gebe keinen Rechtssatz, dass nicht notwendige Entgelte unzulässig seien.
37 
Die Klausel benachteilige den Bausparer auch nicht unangemessen. Der als Gesamtheit zu betrachtende Bausparvertrag biete ihm eine ganze Reihe von Sondervorteilen. Seinen Interessen stünden wiederum die schon vorgetragenen Interessen der Beklagten und diejenigen des Bausparkollektivs gegenüber. Würde die Darlehensgebühr verworfen, so könnten die Bausparer, welche diese Gebühr bezahlt hätten, sie bis zur Verjährungsgrenze zurückfordern. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung und gäbe dem Einzelnen den Vorrang gegenüber der Gemeinschaft der Bausparer, was zu einer nicht mehr korrigierbaren Beeinträchtigung des Kollektivinteresses der Bausparergemeinschaft führte.
38 
Auch die konkrete Ausgestaltung der Darlehensgebühr sei angemessen. Sie stelle angesichts des Sonderkündigungsrechts des Bausparers den Mindestertrag der Bausparkasse aus der Darlehensphase dar.
39 
Der streitgegenständliche Tarif N und die ABB seien durch die BaFin genehmigt worden. Die Fachkompetenz, die in der Genehmigung ihren Ausdruck finde, müsse berücksichtigt werden. Die BaFin habe die Darlehensgebühr noch nie beanstandet.
40 
Die Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach der Zuteilung sei zulässig, aber ohne Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit.
41 
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 hat die Beklagte, nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist, ihren Vortrag vertieft.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2015 Bezug genommen. Die BaFin hat mit Schreiben vom 20. August 2015 auf ihre erstinstanzliche Stellungnahme verwiesen.
II.
43 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt, wie schon vom Landgericht angenommen. Aber die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Berufung vermag das landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern, welches nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern leidet und gegen welches der Kläger Verfahrensrügen nicht erhebt.
A
44 
Bei der beanstandete Klausel Nr. 10 in den ABB der Beklagten zu ihrem Tarif N handelt es sich, worum die Parteien auch nicht streiten, um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die BaFin das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8, 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt es aber nicht, die Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB auszuschließen (BGHZ 187, 360, bei juris Rz. 17, m.w.N. - Abschlussgebühr der Bausparkassen).
B
45 
Dahinstehen kann, ob es sich bei der streitgegenständlichen Nr. 10 der ABB der Klägerin zu ihrem Tarif N um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (so Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, bei juris Rz. 4, u.H. auf die Grundsätze aus BGHZ 161, 189, 190 f., BGHZ 180, 257, Rn. 16, m.w.N.; s. auch BGHZ 136, 261, 264 und 266; BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f.) oder um eine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede (s. Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff., und die Nachweise daselbst in Fn. 7 bis 9) handelt.
C
46 
Die angegriffene Bestimmung ist, Kontrollfähigkeit unterstellt, wirksam und ihre Verwendung daher nicht zu untersagen. Sie ist weder intransparent nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch benachteiligt sie den Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Irreführung ist nicht dargetan und ein Verstoß gegen ein besonderes Klauselverbot nach dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich.
1.
47 
Die Klausel ist nicht intransparent im Sinne des § 307 BGB.
a)
48 
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976; und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
49 
Für das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, welches der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat, bei dessen erkennenden Mitgliedern zudem eigene Erfahrungen mit Bausparverträgen gegeben sind, selbst beurteilen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334), ist davon auszugehen, dass der Verbraucher die Geschäftsbedingungen mit der bei Verträgen der gegebenen Art zu erwartenden Aufmerksamkeit durchsieht, verständig würdigt und dabei den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.).
50 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist bei der Auslegung vom Wortlaut der Klausel auszugehen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 187, 360, Rn. 29; BGHZ 190, 66, Rn. 21; BGHZ 195, 298, Rn. 16). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben aber Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGHZ 180, 257, Rn. 11; BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 201, 168, Rn. 25; BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31).
51 
Der mit der Klausel verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie für dem Kunden erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zum Auslegungsmaßstab auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 2 U 80/15).
52 
Zur Reichweite einer Allgemeiner Geschäftsbedingung gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 32; und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519, Rn. 13, m.w.N.). Damit wird zugleich der Grundsatz der verbraucherfeindlichsten Auslegung begrenzt.
53 
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies ist häufig gar nicht zu vermeiden. Maßgebend dafür, ob ein Rechtsbegriff oder eine andere Formulierung hinreichend klar und damit transparent ist, sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt für das Verbraucherverständnis kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Vertragsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976, m.w.N.; vgl. ergänzend BGHZ 123, 83, 85). Nimmt ein Rechtsbegriff erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug, so ist bei seiner Auslegung von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Dadurch erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nichts anderes verstehen will und der Verbraucher hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179, Rn. 14; BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216, Rn. 13; vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939, Rn. 12; und vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535, Rn. 14; ferner BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334, bei juris Rz. 12, m.w.N.).
b)
54 
An diesem Maßstab gemessen ist die angegriffene Klausel nicht zu beanstanden.
aa)
55 
Der Wortlaut der Klausel ist klar. Der Begriff der Darlehensgebühr ist für den durchschnittlichen Kunden, der sich mit dem Abschluss eines Bausparvertrages befasst, verständlich. Dabei kommt es trotz des rechtlichen Bezugs nicht auf die rechtliche Einordnung des Wortbestandteiles „Gebühr“ an, sondern darauf, dass der Kunde versteht, dass er einen durch ein prozentuales Verhältnis zur Darlehenssumme zu berechnenden Betrag an die Bausparkasse bezahlen muss, wenn das Darlehen an ihn ausbezahlt wird.
bb)
56 
Auch die Voraussetzungen, an die das Entstehen der Darlehensgebühr geknüpft sind, sind in der Klausel klar und verständlich aufgezeigt.
cc)
57 
Die Höhe der Gebühr ist hinreichend bestimmt. Dass kein Festbetrag genannt wird, ist unschädlich. Die Berechnung anhand eines Prozentsatzes ist dem Verbraucher möglich und zumutbar.
dd)
58 
Ohne Erfolg bleibt auch der Berufungsangriff dahin, dass der Kunde nicht erkennen könne, für welche Leistung die Darlehensgebühr erhoben werde. Die vom Kläger diesbezüglich herangezogene Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln trifft den vorliegenden Fall nicht. Bei Preisanpassungen ist der Kunde in besonderem Maße darauf angewiesen, die Billigkeit der einseitig von seinem Vertragspartner bestimmten Anpassung überprüfen zu können, deren tatsächliche Grundlagen außerhalb seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten liegen.
59 
Zutreffend verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass sie nicht gehalten ist, ihre internen Kalkulationsgrundlagen offen zu legen (vgl. BGHZ 187, 360, bei juris Rz. 21 - Abschlussgebühr der Bausparkassen; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2015 - 17 U 5/14, ZIP 2015, 1918, bei juris Rz. 28). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Kunde erkennt, dass die vorgesehene Zahlung mit der Auszahlung des Darlehens anfällt. Indem der Kläger ausführt, der Verbraucher verstehe die Darlehensgebühr eher als zinsähnlichen Preisbestandteil, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass der Interessent beim Vergleich einander gegenüberstehender Angebote die Darlehensgebühr als auf ein bestimmtes Ereignis bedingten Kostenfaktor erkennt und berücksichtigt. Eine Intransparenz besteht dabei nicht.
2.
60 
Die angegriffene Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht in anderer Weise unangemessen. Durch sie wird nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden von dem maßgebenden gesetzlichen Leitbild abgewichen. Und auch eine Benachteiligung seiner in sonstiger Weise ist nicht ersichtlich.
a)
61 
Maßgebend ist nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das sich mit jenem zwar überschneidende, aber durch Besonderheiten geprägte Leitbild für Bausparverträge, welches neben den Darlehensvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hauptsächlich durch das Bausparkassengesetz geprägt ist. Darüber hinaus sind bei der Auslegung der einschlägigen Normen die hergebrachten, im Verständnis der Verbraucher aufgrund jahrzehntelanger Übung und Bewerbung verankerten Grundsätze des Bausparwesens zu berücksichtigen, von denen ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. auch BGHZ 187, 360 - Abschlussgebühr der Bausparkassen).
b)
62 
Eine prozentuale Darlehensgebühr läuft dem gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrages nicht zuwider. Dieses Leitbild geht von einer Darlehensgebühr sogar aus und erkennt sie damit im Grundsatz an.
aa)
63 
Dass im Bausparwesen die Darlehensgebühr über Jahrzehnte hinweg allgemein gebräuchlich war, ist senatsbekannt und allein daraus abzulesen, dass sie in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen vorgetragen wurde. Mitglieder des Senates haben sich in eigener Sache über Jahre hinweg mit Bausparverträgen beschäftigt und sind seit Jahrzehnten immer wieder mit Rechtsfällen befasst gewesen, in denen Bausparverträge und damit auch die Existenz einer Darlehensgebühr zum Streitstoff gehörten. Im Übrigen bestreitet auch der Kläger diese Übung nicht.
bb)
64 
Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er um die Üblichkeit einer solchen Gebühr wusste. Dass er dennoch dieser Gebühr nicht durch Gesetzgebung entgegengetreten ist, wäre schwerlich erklärbar, hätte er sie nicht als leitbildkonform angesehen und als rechtskonform anerkennen wollen.
65 
Auch die Einbeziehung dieser Gebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber diese Gebühr nicht für unstatthaft hielt. Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass er sie in einer Branche, die sich ihre Tarife genehmigen lassen und daher weithin Gleichförmigkeit der Vertragsinhalte zu gewährleisten hat, als leitbildimmanent angesehen hat.
cc)
66 
Der Gesetzgeber hat diese Vertragsgestaltungen auch dadurch gebilligt, dass er sie über etliche Jahrzehnte hinweg durch die Bausparprämie, vermögenswirksame Leistungen, die Aufnahme in den Kanon der staatlich geförderten Altersvorsorge und steuerliche Begünstigungen gefördert hat. Damit wäre die Annahme nicht zu vereinbaren, dass er die Darlehensgebühr als dem gesetzlichen Leitbild zuwiderlaufend angesehen hätte und erst recht nicht, dass er darin eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers gesehen hätte.
c)
67 
Auch jenseits des gesetzlichen Leitbildes des Bausparvertrages greifen die Argumente des Klägers nicht durch. An die Annahme einer solchen Unbilligkeit wären auch strenge Anforderungen zu stellen, da der allgemeine Rechtsgedanke der Unbilligkeit nicht dazu missbraucht werden darf, ein vom Gesetzgeber im Grundsatz akzeptiertes Vorgehen faktisch qua Rechtsprechung zu verbieten.
aa)
68 
Mit seinem Vortrag, eine Darlehensgebühr sei nicht notwendig, verlässt der Kläger den Prüfungsrahmen für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen und überschreitet zudem den Zweck seiner eigenen Klagebefugnis. § 1 UKlaG verfolgt den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen frei zu halten (BGHZ 196, 11 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).
(1)
69 
Die über Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeübte Inhaltskontrolle ist eine Missbrauchskontrolle. Sie soll sicherstellen, dass der Verwender die bei ihm vermutete überlegene Marktmacht nicht dazu missbraucht, seinem Kunden überraschende oder unbillige Vertragsbestimmungen aufzuzwingen (vgl. statt vieler Herresthal, ZIP 2015, 1948, 1954). Hingegen ist das Kontrollrecht weder dazu bestimmt, ein aus Sicht des Gerichts ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung oder eine ausgewogene Risikoverteilung herzustellen. Auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt es dem Verwender in den gesetzlichen Grenzen, Bestimmungen für einen Vertragsschluss vorzugeben, die ihm Vorteile, seinem Kunden im Gegenzug Nachteile bringen. Dies ist an sich noch nicht unbillig. Denn der Interessent hat immer die Möglichkeit, im Hinblick auf ABG-Klauseln einen Vertrag nicht abzuschließen.
(2)
70 
Auch dient die AGB-Kontrolle nicht dazu, den für eine freie Wirtschaftsordnung grundlegenden Dualismus von Angebot und Nachfrage, zu dem grundsätzlich auch die durch die Vertragsfreiheit den Parteien zugewiesene Preisfindung einschließlich von Preisnebenabreden gehört, durch eine gerichtliche und damit im Ergebnis staatliche Preiskontrolle am Maßstab der Notwendigkeit oder Auskömmlichkeit eines Entgelts zu ersetzen oder zu beschränken. Auch hier gilt, dass es dem Verbraucher frei steht, ob er den Vertrag bei dem erreichbaren Leistungsgefüge abschließt oder nicht. Einen Anspruch darauf, dass sein Gegenüber den Preis oder Nebenentgelte auf das betriebswirtschaftlich Notwendige reduziere, hat er nicht. Ihre Grenze setzen der Vertragsfreiheit insoweit die Verbote des Wuchers und der sonstigen Treuwidrigkeit.
bb)
71 
Zutreffend, aber unbehelflich ist der Vortrag des Klägers, die „Eintrittsgebühr“ des Bausparers in die Gemeinschaft der Bausparer sei die Abschlussgebühr (vgl. BGHZ 187, 360, Rn. 46, m.w.N.). Daraus ist nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung zu ziehen, Teile der Abschlussgebühr gälten bereits die Darlehensgewährung partiell mit ab. Dies kann aber dahinstehen, weil daraus für die Frage einer Unangemessenheit der angegriffenen Klausel nichts folgte.
cc)
72 
Der derzeit in der Rechtspraxis anzutreffende Versuch von Bausparkassen ihrerseits seit Jahren zugeteilte Verträge zu kündigen, bei denen vom Bausparer kein Darlehen beantragt wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
(1)
73 
Dieses Vorgehen, über dessen Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, hat seinen Hintergrund in der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), die erklärtermaßen darauf abzielt, den Kapitalmarkt mit Geld zu fluten und die Zinsen auf einem historisch betrachtet extrem niedrigen Niveau zu halten, um einerseits die Wirtschaft im Euroraum anzukurbeln, indem bei einer Inflation oberhalb des Zinsniveaus für die Menschen der Anreiz abnimmt, ihr Geld für Alter oder Notsituationen zu sparen, zumal da langfristig infolge der Geldschwemme mit einer massiven Geldentwertung zu rechnen ist; andererseits versucht die EZB, den - europarechtswidrig - hochverschuldeten Staaten im Euroraum die Möglichkeit zu geben, ihre Zinslast zu verringern und neue Schuldverschreibungen gegen geringere Zinsen am Markt platzieren zu können.
74 
Die EZB hat mehrfach bekundet, noch längere Zeit an ihrem zinspolitischen Kurs festhalten und den Markt, sofern sie dies für erforderlich hält, im Grunde unbegrenzt mit Kapital versorgen zu wollen.
75 
Es ist daher damit zu rechnen, dass im Euroraum noch auf längere, derzeit unabsehbare Zeit ein deutlich unter dem langjährigen Mittel liegendes Zinsniveau fortbestehen wird.
(2)
76 
Dieses Zinsniveau untergräbt den trotz schwieriger Phasen langfristig bewährten Grundgedanken des Bausparens, in der Ansparphase niedrige Habenzinsen in Kauf zu nehmen und so anderen Bausparern günstiges Kapital zur Verfügung zu stellen, um später selbst ein marktunabhängig niedrig verzinstes Darlehen zu erhalten.
77 
Zumindest in Altverträgen sind Darlehenszinsen vereinbart, die es für den Bausparer häufig attraktiver erscheinen lassen, sich ein benötigtes Darlehen auf dem freien Kapitalmarkt zu beschaffen, da dort die Zinsen niedriger sind.
(3)
78 
Zugleich bringen Altverträge in der Ansparphase durch dieses Zinsniveau deutlich höhere Zinsen als sie derzeit sonst auf dem Markt für als sicher geltende Geldanlagen zu erzielen sind. Dadurch entsteht für den Bausparer, sofern nicht andere Erwägungen diesen Effekt überlagern, ein Anreiz, solche Verträge möglichst lange in der Ansparphase zu halten.
(4)
79 
Infolgedessen fließt den Bausparkassen aus den Altverträgen in der Ansparphase Geld zu, für das andererseits keine adäquate Darlehensnachfrage besteht. Auch am Kapitalmarkt wird eine adäquate Anlage dieser Liquidität zunehmend schwieriger. Deshalb versuchen Bausparkassen, sich über den vom Kläger skizzierten Weg einer Kündigung von Altverträgen in der Ansparphase zu trennen.´
(5)
80 
Jedoch kann aus diesem Vorgehen nicht, wie es der Kläger vermeint, abgeleitet werden, Bausparkassen verzichteten auf die Darlehensgebühr und diese käme also nicht der Gemeinschaft der Bausparer zugute, sondern nur dem Gewinn der Bausparkassen. Vielmehr ist das Vorgehen der Bausparkassen, sei sie nun rechtmäßig oder nicht, in dem aufgezeigten Marktumfeld eine Reaktion zur Schadensbegrenzung.
81 
Außerdem wäre die rechtliche Einordnung der Darlehensgebühr nicht davon abhängig, ob sie in einer konkreten Phase den Gewinn der Bausparkasse steigert, Liquiditätsengpässe vermeidet oder erforderlich ist, um - wie es in Zeiten stark steigender Zinsen (etwa Anfang der 80er des 20. Jahrhunderts) zu beobachten war - eine Zuteilung der Bausparverträge zu ermöglichen, bei denen die vorgesehene Ansparquote und die vorgesehene Wartezeit überschritten sind.
(6)
82 
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung des Klägers, da sich die Bausparkassen bei ihrem Versuch einer Vertragskündigung auf das Darlehensrecht beriefen, müssten sie auch bei der Darlehensgebühr die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung gegen sich gelten lassen. Denn das Bausparvertragsverhältnis weist, da ihm eine Darlehensphase typischerweise zugehört, unzweifelhaft Elemente auf, die dem Darlehensrecht unterstehen. Darüber hinaus ist es aber durch Besonderheiten geprägt, die dem typischen Darlehensvertrag fremd sind, namentlich die Gemeinschaftsorientierung und die Koppelung zwischen Ansparphase und Darlehensphase in einem einheitlichen Vertragsverhältnis.
dd)
83 
Die vorstehenden Erwägungen zum Marktzinsniveau und seinen Auswirkungen zeigen zudem, dass der Argumentation des Klägers schon im Tatsächlichen nicht zu folgen ist, der Bausparer habe bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht.
84 
Außerdem könnte es nicht per se als unbillige Benachteiligung des Kunden angesehen werden, würde im Rahmen eines komplexen Gesamtproduktes wie eines Bausparvertrages eine Kompensation für einen Zinsvorteil auf verschiedenen Ebenen geschaffen.
85 
Im Übrigen verkennt der Kläger mit diesem Argument, dass eine im Falle des Wegfalls der Darlehensgebühr erfolgende Umlegung des damit einhergehenden Einnahmeausfalls auf die Abschlussgebühr zu einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeinschaft führen würde, zugunsten derjenigen, die ihren Darlehensanspruch ausüben und zu Lasten derjenigen, die einen solchen Anspruch nie erwerben oder ihn nicht ausüben.
ee)
86 
Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet wird, wenn der Darlehensnehmer von der Möglichkeit einer vorfälligen Darlehenstilgung Gebrauch macht, führt schon deshalb nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil zum einen die Entscheidung für eine vorfällige Tilgung in seine Sphäre fällt. Wenn er sich dafür entscheidet, so geschieht dies regelmäßig, weil er die vorzeitige Tilgung auch unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Darlehensgebühr als wirtschaftlich vorteilhaft erachtet.
87 
Zum anderen führt die vorfällige Tilgung für den Kunden nicht zu einer Mehrbelastung. Seine nominale Gesamtbelastung aus der Darlehensphase wird geringer, nicht höher. Höher wird allein der effektive Jahreszins für das ihm gewährte Darlehen. Dies aber ist, wie ausgeführt, Folge seiner autonomen Entscheidung und daher von ihm zu tragen und nicht auf die Bausparkasse abzuwälzen.
ff)
88 
Ein weiteres, wenngleich nicht zwingendes Argument gegen die Unbilligkeit einer Darlehensgebühr auf der Grundlage von ABB ist die Genehmigung des Tarifs durch die BaFin. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber nicht entscheidend an.
III.
A
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
B
90 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Ein Fall des § 51 Abs. 4 GKG oder des § 12 Abs. 4 UWG liegt nicht vor.
91 
Der Senat geht wie schon das Landgericht, von den Parteien unbeanstandet, von einem Wert des Unterlassungsantrages von 25.000,- EUR aus. Der Senat verkennt dabei nicht den Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofes in Sachen XI ZR 3/10 (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10, bei juris - Bausparkassenabschlussgebühr). Dem steht aber gegenüber, dass der Bundesgerichtshof danach in Klauselnichtigkeitsverfahren auch höhere Streitwerte angesetzt und mittlerweile entschieden hat, in der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes sei der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, dennoch könne diese in besonders gelagerten Fällen bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6 f., m.w.N.; OLG Stuttgart Urteil vom 07. August 2015 - 2 U 107/15, m.w.N.; n. rkr.). Der Senat sieht vorliegend eine weit über den Normalfall hinausreichende Bedeutung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (vgl. zu einem Standardfall OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 2 U 80/15) und auch eine deutlich höhere Bedeutung als in dem Verfahren 2 U 107/15. Schon im Einzelfall hängen nicht unerhebliche Forderungen von der Wirksamkeit der angegriffenen Klausel ab. Der Rechtsstreit reicht aber auch weit über die Beklagte hinaus und erfasst die gesamte Bausparbranche.
C
92 
Der Senat lässt die Revision zu. Die Sache ist rechtsgrundsätzlich.
93 
Die beschriebene Aufgabe der früheren Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen (BGHZ 201, 168) lässt es dem Senat zudem angezeigt erscheinen, auch für Darlehensgebühren in Bausparverträgen eine höchstrichterliche Klärung zu eröffnen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 U 75/15

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2015 (Az. 11 0 15/15) im Kostenpunkt und in Ziffer 3. des Tenors a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juni 2015 - 17 U 5/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil s

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bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 25.000 EUR Tatbestand

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/14 vom 7. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric

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Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000 EUR

Tatbestand

 
Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung sowie die Erstattung von Auslagen.
Nach der Satzung des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren, Vereinszweck. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet. Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die in ihrem Antrag genannte allgemeine Bedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002; Anlage Kl).
Der klagende Verein ist der Auffassung, es liege eine allgemeine kontrollfähige Geschäftsbedingung vor, die gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstoße, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Es sei unzulässig, einen Aufwand oder eine Tätigkeit zu bepreisen, die keine Leistung für den Kunden darstelle.
Der klagende Verein stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr In Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehenschuld)."
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die in den allgemeinen Bausparbedingungen transparent ausgewiesene, an die Auszahlung des Darlehens geknüpfte Darlehensgebühr stelle ein Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals zu den besonderen Charakteristika des Bausparvertrags dar. Bausparspezifisch seien die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge. Als Preisabrede sei § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Inhaltskontrolle entzogen. Die Darlehensgebühr sei gerade kein Bearbeitungsentgelt. Die Beklagte habe ihr Entgelt in einzelne Preisbestandteile aufteilen dürfen. Den einheitlichen, in § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrag könne man nicht in einen Sparvertrag und einen Darlehensvertrag trennen. Die Hauptleistungspflicht bestehe beim Bausparvertrag nicht nur in der Geldüberlassung gegen Zins. Die allgemeine Bedingung der Darlehensgebühr für Bausparverträge des Tarif N sei wirksam. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 3 Nummer 3 Bausparkassengesetz die Erhebung von Gebühren und damit auch die Darlehensgebühr als typische Vertragsgestaltung vorausgesetzt und gebilligt.
11 
Ein Verbot einer Darlehensgebühr werde dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht gerecht und verkürze die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Bausparvertrags. Die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge seien eigenständige Leistungen zugunsten der Bausparkunden, die Bausparkassen nicht ohne eine besondere Vergütung erbringen müssten. Die Darlehensgebühren würden die Belange des einzelnen Bausparers angemessen berücksichtigen. Der Bausparer erhalte ein Darlehen mit mehrfach begünstigter Zinsrisikostruktur. Der Zinssatz sei von den marktüblichen Zinsen zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife unabhängig. Bei geringeren Zinsen könne der Bausparer das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sondertilgen. Die sich in einer Stillhalteposition befindliche Bausparkasse habe ein mindestens gleichwertiges Interesse an einer Kompensation der sich zu Lasten der Bausparkasse auswirkenden Zinsrisikostruktur. Die tarifgenehmigte Darlehensgebühr entspreche dem Kollektivinteresse der Barspargemeinschaft, da sie die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Bausparkasse gewährleiste. Die Rückzahlung bezahlter Darlehensgebühren verletze den Gleichheitsgrundsatz, da den Interessen dieser Bausparer Vorrang eingeräumt werden würde. Die Anknüpfung an die Darlehensauszahlung stelle sicher, dass nur Darlehensnehmer die Gebühr entrichten müssen. Die Ausstattung der Bauspardarlehen mit einem Sondertilgungsrecht gegen Erhebung einer Darlehensgebühr für alle Bausparer sei wegen des Kollektivgedankens erforderlich. Belastungen und Vergünstigungen müssten allen Bausparern gleichermaßen zukommen. Die Darlehensgebühr von 2 Prozent sei wegen der ungesicherten Zinserwartung der Bausparkassen angemessen. Die Kompetenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die die Gebühren noch nie als unangemessen kritisiert habe, sei gebührend zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt halte die Generierung notwendiger Erträge für erforderlich. Der Wegfall der Darlehensgebühr verhindere, dass die bausparmathematischen Berechnungen auf Dauer die für eine erfolgreiche Entwicklung der Bauspargemeinschaft erforderlichen Zuteilungsbedingungen erwarten lassen. In die Gesamtschau flössen alle Kostenfaktoren, alle Verpflichtungen der Bausparer und alle Leistungen der Bausparkasse ein. Die Gebühren würden den Tilgungsverlauf, den Geldeingang im Kollektiv und die Vertragslaufzeit beeinflussen. Mit der Genehmigung des Tarifs habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berücksichtigung der Darlehensgebühr das Leistungsverhältnis als ausgewogen betrachtet. Der Verzicht auf die Darlehensgebühr sei in genehmigten Tarifen unzulässig. Eine Rückzahlungspflicht von Darlehensgebühren würde in die genehmigten, langfristigen Interessen der Bauspargemeinschaft eingreifen, ohne Korrekturmöglichkeit der Bausparkassen.
12 
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, da die Darlehensgebühr kein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, könne sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungstellung des Darlehens gewertet werden. Eine rechtlich nicht geregelte Leistung biete die Beklagte nicht an. Weder der Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung noch der Zinssicherungseffekt seien zusätzliche Leistungen der Beklagten. Der Zinssicherungseffekt sei nichts anders als die Erfüllung der sich aus dem Bausparkassengesetz festgelegten Verpflichtung. Auch sei das in der Ansparphase zur Verfügung gestellte Kapital mit niedriger Verzinsung ein hinreichendes Äquivalent. Weder der Ansparzins noch der Darlehenszins entsprächen der Marktlage. Der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung sei kein zusätzliches Sonderentgelt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei in § 502 BGB geregelt und über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BGB in der Höhe auf 1% des vorzeitig zurückbezahlten Betrags beschränkt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden beschränkt, der durch die frühere Tilgung entstehe. Die Beklagte lege ihrer Berechnung nicht den zurückgeführten Teilbetrag, sondern die gesamte Darlehenssumme zu Grunde. Die Erhebung einer weiteren Gebühr sehe das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags nicht vor. Die Beklagte lasse sich den Verzicht von allen Darlehensnehmern und nicht nur von den vorzeitig Tilgenden vergüten, weshalb gerade kein Entgelt für den Vorfälligkeitsentschädigungsverzicht, sondern ein Sonderopfer aller Bauspardarlehensnehmer vorliege. Durch die Bauspardarlehensgebühr werde der Bauspardarlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Darlehensgebühr diene allein der Gewinnerzielung der Beklagten. Die Darlehensgebühr berücksichtige Interessen des Bausparers in keiner Form. Die Darlehensgebühr werde auch in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöhe auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern sei ausschließlich Gewinn der Bausparkasse. Der Bauspardarlehensvertrag entspreche dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags gemäß §§ 488 ff. BGB. Der Bauspardarlehensvertrag sei kein unselbständiger Teil des Bausparvertrags. Der Bundesgerichtshof, der die rechtliche Konstruktion offen lasse, unterscheide zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag und sehe im Bauspardarlehensvertrag einen eigenständigen Darlehensvertrag.
13 
Die Bundesanstalt für Finanzansicht hat am 14.4.15 zur Klage Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme und des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Stellungnahme, die Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der klagende Verein ist klageberechtigt(§§ 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG). Sein Vereinszweck ist nach der Satzung die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet(§ 4 UKlaG). Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die genannte allgemeine Bausparbedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Anlage Kl).
II.
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
1) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Geschäftsbedingung(§§ 1,3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist(§§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 1, 307 Abs. 3 Satz 1, 488ff BGB).
18 
Die in den allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle(§ 307 BGB) und hält der Kontrolle stand.
19 
a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer allgemeinen Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt.
20 
Es handelt sich bei dem § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Bau-Sparvertrags stellt.
21 
b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3 Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).
22 
Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).
23 
(a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwingend vorgegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor(§ 307 Abs. 3 BGB). Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft(§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor(§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2+3 Nummer 1, 2, 4-9 BausparkG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt. Dabei prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf- und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 2+3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 3+4).
24 
(b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die Festlegung der Flöhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz die Darlehensgebühr nennt(§ 5 Abs. 3 Nummer 3 BausparkG). Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).
25 
c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
26 
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)). Der durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens - bei der Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios - fällig wird und der Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen weisen in der „Präambel" auf der Titelseite grafisch durch Verwendung eines Rahmens um den Text hervorgehoben auf die von einem Bausparer zu entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 1). Der die Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 2) ist leicht verständlich.
27 
d) Die in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.
28 
Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).
29 
Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.
30 
Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).
31 
Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu. Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen „Darlehen" und „Gebühr" kommt dem Nomen „Gebühr" die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens „Darlehen" kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht. Im „Duden" findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in Wikipedia(Stand 4.5.2015) wird unter dem Stichwort „Darlehensgebühr" ausgeführt, dass „Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken". Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr als Synonyme verwendet.
32 
Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 5 der allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); § 305c Abs. 2 BGB).
33 
e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.
34 
(a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)). Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (33)). Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (43)). Diese Voraussetzung erfülle eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr nicht. Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)). Die Darlehensgebühr sei auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung. Die Bonitätsprüfung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besicherung des Darlehens lägen regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank. Die Auswirkungen auf den Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)). Auch die Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (53)). Akquise- und Vorbereitungshandlungen seien keine Beratungstätigkeiten, die über die Darlehensvorbereitungshandlungen hinausgehen. Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)). Folgetätigkeiten wie die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)). Mit einem deutlichen Hinweis auf die Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 —(59,60)), da die Inhaltskontrolle über das Transparenzgebot hinausgehe. Dies sehe auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010,1-04785). Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die ein Darlehen aufnehmenden Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -).
35 
(b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -), eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge, einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags(§ 1 Abs. 2 BausparkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann, erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.
36 
(c) Die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Bearbeitungsentgelten für Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkasse scheitert nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) mit weiteren Nachweisen).
37 
Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft.
38 
Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr). Dabei erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant macht.
39 
Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes, grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines Tarifes erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil des sogenannten Zuteilungstopfs gefährdet das auf ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).
40 
(d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.
41 
Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH, Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr). Das kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte - beim Bauspartarif N der Beklagten, die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte - stehen mit der Genehmigung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abschluss des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt, dass der auch in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannte Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in der sogenannten Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde alleine die Kunden bevorzugen, die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen, obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen. Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes(§ 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG) in Anspruch genommen werden kann. Bei den „freien" Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins davon ab, ob ein Darlehen in Höhe von nur 50 bzw. 60 Prozent des Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.
42 
2) Für die unberechtigte Abmahnung steht dem klagenden Verein keine Pauschale(§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG, 287 ZPO) zu.
43 
3) Nebenentscheidungen: §§ 3, 91, 709 ZPO, 5 UKlaG.
44 
Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots war bei der Streitwertbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen(BGH, Beschl. v. 10.12.13-XIZR 405/12-). Bei einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB kann es angemessen sein, den Streitwert mit 25.000 EUR zu bemessen. Die Kammer hält deshalb diesen Streitwert auch bei einer Verbandsklage gegen eine in einer weite Verbreitung findenden Allgemeinen Bausparbedingung festgelegten Darlehensgebühr für angemessen.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der klagende Verein ist klageberechtigt(§§ 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG). Sein Vereinszweck ist nach der Satzung die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet(§ 4 UKlaG). Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die genannte allgemeine Bausparbedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Anlage Kl).
II.
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
1) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Geschäftsbedingung(§§ 1,3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist(§§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 1, 307 Abs. 3 Satz 1, 488ff BGB).
18 
Die in den allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle(§ 307 BGB) und hält der Kontrolle stand.
19 
a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer allgemeinen Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt.
20 
Es handelt sich bei dem § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Bau-Sparvertrags stellt.
21 
b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3 Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).
22 
Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).
23 
(a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwingend vorgegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor(§ 307 Abs. 3 BGB). Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft(§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor(§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2+3 Nummer 1, 2, 4-9 BausparkG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt. Dabei prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf- und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 2+3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 3+4).
24 
(b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die Festlegung der Flöhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz die Darlehensgebühr nennt(§ 5 Abs. 3 Nummer 3 BausparkG). Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).
25 
c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
26 
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)). Der durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens - bei der Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios - fällig wird und der Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen weisen in der „Präambel" auf der Titelseite grafisch durch Verwendung eines Rahmens um den Text hervorgehoben auf die von einem Bausparer zu entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 1). Der die Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 2) ist leicht verständlich.
27 
d) Die in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.
28 
Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).
29 
Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.
30 
Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).
31 
Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu. Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen „Darlehen" und „Gebühr" kommt dem Nomen „Gebühr" die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens „Darlehen" kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht. Im „Duden" findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in Wikipedia(Stand 4.5.2015) wird unter dem Stichwort „Darlehensgebühr" ausgeführt, dass „Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken". Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr als Synonyme verwendet.
32 
Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 5 der allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); § 305c Abs. 2 BGB).
33 
e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.
34 
(a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)). Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (33)). Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (43)). Diese Voraussetzung erfülle eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr nicht. Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)). Die Darlehensgebühr sei auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung. Die Bonitätsprüfung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besicherung des Darlehens lägen regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank. Die Auswirkungen auf den Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)). Auch die Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (53)). Akquise- und Vorbereitungshandlungen seien keine Beratungstätigkeiten, die über die Darlehensvorbereitungshandlungen hinausgehen. Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)). Folgetätigkeiten wie die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)). Mit einem deutlichen Hinweis auf die Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 —(59,60)), da die Inhaltskontrolle über das Transparenzgebot hinausgehe. Dies sehe auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010,1-04785). Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die ein Darlehen aufnehmenden Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -).
35 
(b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -), eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge, einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags(§ 1 Abs. 2 BausparkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann, erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.
36 
(c) Die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Bearbeitungsentgelten für Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkasse scheitert nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) mit weiteren Nachweisen).
37 
Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft.
38 
Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr). Dabei erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant macht.
39 
Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes, grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines Tarifes erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil des sogenannten Zuteilungstopfs gefährdet das auf ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).
40 
(d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.
41 
Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH, Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr). Das kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte - beim Bauspartarif N der Beklagten, die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte - stehen mit der Genehmigung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abschluss des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt, dass der auch in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannte Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in der sogenannten Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde alleine die Kunden bevorzugen, die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen, obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen. Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes(§ 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG) in Anspruch genommen werden kann. Bei den „freien" Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins davon ab, ob ein Darlehen in Höhe von nur 50 bzw. 60 Prozent des Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.
42 
2) Für die unberechtigte Abmahnung steht dem klagenden Verein keine Pauschale(§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG, 287 ZPO) zu.
43 
3) Nebenentscheidungen: §§ 3, 91, 709 ZPO, 5 UKlaG.
44 
Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots war bei der Streitwertbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen(BGH, Beschl. v. 10.12.13-XIZR 405/12-). Bei einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB kann es angemessen sein, den Streitwert mit 25.000 EUR zu bemessen. Die Kammer hält deshalb diesen Streitwert auch bei einer Verbandsklage gegen eine in einer weite Verbreitung findenden Allgemeinen Bausparbedingung festgelegten Darlehensgebühr für angemessen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über

1.
die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der zugehörigen Wartezeiten;
2.
die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren);
2a.
die Berechnung der Mehrerträge aus der Anlage der Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7 sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung";
3.
die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstücke;
4.
die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten;
5.
die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulässig ist;
6.
das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge;
7.
eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über

1.
die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten;
2.
die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen;
3.
die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden;
4.
die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung und die Bedingungen für die Auszahlung der Bausparsumme;
5.
die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen;
6.
die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann;
7.
die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;
8.
das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag;
9.
den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet ist.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

1.
müssen die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, insbesondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen und
2.
dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren.

(5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist. Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr anbietet, kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000 EUR

Tatbestand

 
Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung sowie die Erstattung von Auslagen.
Nach der Satzung des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren, Vereinszweck. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet. Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die in ihrem Antrag genannte allgemeine Bedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002; Anlage Kl).
Der klagende Verein ist der Auffassung, es liege eine allgemeine kontrollfähige Geschäftsbedingung vor, die gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstoße, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Es sei unzulässig, einen Aufwand oder eine Tätigkeit zu bepreisen, die keine Leistung für den Kunden darstelle.
Der klagende Verein stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr In Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehenschuld)."
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die in den allgemeinen Bausparbedingungen transparent ausgewiesene, an die Auszahlung des Darlehens geknüpfte Darlehensgebühr stelle ein Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals zu den besonderen Charakteristika des Bausparvertrags dar. Bausparspezifisch seien die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge. Als Preisabrede sei § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Inhaltskontrolle entzogen. Die Darlehensgebühr sei gerade kein Bearbeitungsentgelt. Die Beklagte habe ihr Entgelt in einzelne Preisbestandteile aufteilen dürfen. Den einheitlichen, in § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrag könne man nicht in einen Sparvertrag und einen Darlehensvertrag trennen. Die Hauptleistungspflicht bestehe beim Bausparvertrag nicht nur in der Geldüberlassung gegen Zins. Die allgemeine Bedingung der Darlehensgebühr für Bausparverträge des Tarif N sei wirksam. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 3 Nummer 3 Bausparkassengesetz die Erhebung von Gebühren und damit auch die Darlehensgebühr als typische Vertragsgestaltung vorausgesetzt und gebilligt.
11 
Ein Verbot einer Darlehensgebühr werde dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht gerecht und verkürze die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Bausparvertrags. Die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge seien eigenständige Leistungen zugunsten der Bausparkunden, die Bausparkassen nicht ohne eine besondere Vergütung erbringen müssten. Die Darlehensgebühren würden die Belange des einzelnen Bausparers angemessen berücksichtigen. Der Bausparer erhalte ein Darlehen mit mehrfach begünstigter Zinsrisikostruktur. Der Zinssatz sei von den marktüblichen Zinsen zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife unabhängig. Bei geringeren Zinsen könne der Bausparer das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sondertilgen. Die sich in einer Stillhalteposition befindliche Bausparkasse habe ein mindestens gleichwertiges Interesse an einer Kompensation der sich zu Lasten der Bausparkasse auswirkenden Zinsrisikostruktur. Die tarifgenehmigte Darlehensgebühr entspreche dem Kollektivinteresse der Barspargemeinschaft, da sie die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Bausparkasse gewährleiste. Die Rückzahlung bezahlter Darlehensgebühren verletze den Gleichheitsgrundsatz, da den Interessen dieser Bausparer Vorrang eingeräumt werden würde. Die Anknüpfung an die Darlehensauszahlung stelle sicher, dass nur Darlehensnehmer die Gebühr entrichten müssen. Die Ausstattung der Bauspardarlehen mit einem Sondertilgungsrecht gegen Erhebung einer Darlehensgebühr für alle Bausparer sei wegen des Kollektivgedankens erforderlich. Belastungen und Vergünstigungen müssten allen Bausparern gleichermaßen zukommen. Die Darlehensgebühr von 2 Prozent sei wegen der ungesicherten Zinserwartung der Bausparkassen angemessen. Die Kompetenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die die Gebühren noch nie als unangemessen kritisiert habe, sei gebührend zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt halte die Generierung notwendiger Erträge für erforderlich. Der Wegfall der Darlehensgebühr verhindere, dass die bausparmathematischen Berechnungen auf Dauer die für eine erfolgreiche Entwicklung der Bauspargemeinschaft erforderlichen Zuteilungsbedingungen erwarten lassen. In die Gesamtschau flössen alle Kostenfaktoren, alle Verpflichtungen der Bausparer und alle Leistungen der Bausparkasse ein. Die Gebühren würden den Tilgungsverlauf, den Geldeingang im Kollektiv und die Vertragslaufzeit beeinflussen. Mit der Genehmigung des Tarifs habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berücksichtigung der Darlehensgebühr das Leistungsverhältnis als ausgewogen betrachtet. Der Verzicht auf die Darlehensgebühr sei in genehmigten Tarifen unzulässig. Eine Rückzahlungspflicht von Darlehensgebühren würde in die genehmigten, langfristigen Interessen der Bauspargemeinschaft eingreifen, ohne Korrekturmöglichkeit der Bausparkassen.
12 
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, da die Darlehensgebühr kein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, könne sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungstellung des Darlehens gewertet werden. Eine rechtlich nicht geregelte Leistung biete die Beklagte nicht an. Weder der Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung noch der Zinssicherungseffekt seien zusätzliche Leistungen der Beklagten. Der Zinssicherungseffekt sei nichts anders als die Erfüllung der sich aus dem Bausparkassengesetz festgelegten Verpflichtung. Auch sei das in der Ansparphase zur Verfügung gestellte Kapital mit niedriger Verzinsung ein hinreichendes Äquivalent. Weder der Ansparzins noch der Darlehenszins entsprächen der Marktlage. Der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung sei kein zusätzliches Sonderentgelt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei in § 502 BGB geregelt und über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BGB in der Höhe auf 1% des vorzeitig zurückbezahlten Betrags beschränkt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden beschränkt, der durch die frühere Tilgung entstehe. Die Beklagte lege ihrer Berechnung nicht den zurückgeführten Teilbetrag, sondern die gesamte Darlehenssumme zu Grunde. Die Erhebung einer weiteren Gebühr sehe das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags nicht vor. Die Beklagte lasse sich den Verzicht von allen Darlehensnehmern und nicht nur von den vorzeitig Tilgenden vergüten, weshalb gerade kein Entgelt für den Vorfälligkeitsentschädigungsverzicht, sondern ein Sonderopfer aller Bauspardarlehensnehmer vorliege. Durch die Bauspardarlehensgebühr werde der Bauspardarlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Darlehensgebühr diene allein der Gewinnerzielung der Beklagten. Die Darlehensgebühr berücksichtige Interessen des Bausparers in keiner Form. Die Darlehensgebühr werde auch in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöhe auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern sei ausschließlich Gewinn der Bausparkasse. Der Bauspardarlehensvertrag entspreche dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags gemäß §§ 488 ff. BGB. Der Bauspardarlehensvertrag sei kein unselbständiger Teil des Bausparvertrags. Der Bundesgerichtshof, der die rechtliche Konstruktion offen lasse, unterscheide zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag und sehe im Bauspardarlehensvertrag einen eigenständigen Darlehensvertrag.
13 
Die Bundesanstalt für Finanzansicht hat am 14.4.15 zur Klage Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme und des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Stellungnahme, die Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der klagende Verein ist klageberechtigt(§§ 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG). Sein Vereinszweck ist nach der Satzung die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet(§ 4 UKlaG). Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die genannte allgemeine Bausparbedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Anlage Kl).
II.
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
1) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Geschäftsbedingung(§§ 1,3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist(§§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 1, 307 Abs. 3 Satz 1, 488ff BGB).
18 
Die in den allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle(§ 307 BGB) und hält der Kontrolle stand.
19 
a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer allgemeinen Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt.
20 
Es handelt sich bei dem § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Bau-Sparvertrags stellt.
21 
b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3 Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).
22 
Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).
23 
(a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwingend vorgegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor(§ 307 Abs. 3 BGB). Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft(§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor(§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2+3 Nummer 1, 2, 4-9 BausparkG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt. Dabei prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf- und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 2+3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 3+4).
24 
(b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die Festlegung der Flöhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz die Darlehensgebühr nennt(§ 5 Abs. 3 Nummer 3 BausparkG). Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).
25 
c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
26 
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)). Der durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens - bei der Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios - fällig wird und der Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen weisen in der „Präambel" auf der Titelseite grafisch durch Verwendung eines Rahmens um den Text hervorgehoben auf die von einem Bausparer zu entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 1). Der die Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 2) ist leicht verständlich.
27 
d) Die in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.
28 
Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).
29 
Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.
30 
Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).
31 
Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu. Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen „Darlehen" und „Gebühr" kommt dem Nomen „Gebühr" die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens „Darlehen" kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht. Im „Duden" findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in Wikipedia(Stand 4.5.2015) wird unter dem Stichwort „Darlehensgebühr" ausgeführt, dass „Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken". Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr als Synonyme verwendet.
32 
Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 5 der allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); § 305c Abs. 2 BGB).
33 
e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.
34 
(a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)). Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (33)). Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (43)). Diese Voraussetzung erfülle eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr nicht. Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)). Die Darlehensgebühr sei auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung. Die Bonitätsprüfung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besicherung des Darlehens lägen regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank. Die Auswirkungen auf den Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)). Auch die Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (53)). Akquise- und Vorbereitungshandlungen seien keine Beratungstätigkeiten, die über die Darlehensvorbereitungshandlungen hinausgehen. Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)). Folgetätigkeiten wie die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)). Mit einem deutlichen Hinweis auf die Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 —(59,60)), da die Inhaltskontrolle über das Transparenzgebot hinausgehe. Dies sehe auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010,1-04785). Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die ein Darlehen aufnehmenden Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -).
35 
(b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -), eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge, einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags(§ 1 Abs. 2 BausparkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann, erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.
36 
(c) Die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Bearbeitungsentgelten für Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkasse scheitert nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) mit weiteren Nachweisen).
37 
Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft.
38 
Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr). Dabei erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant macht.
39 
Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes, grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines Tarifes erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil des sogenannten Zuteilungstopfs gefährdet das auf ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).
40 
(d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.
41 
Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH, Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr). Das kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte - beim Bauspartarif N der Beklagten, die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte - stehen mit der Genehmigung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abschluss des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt, dass der auch in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannte Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in der sogenannten Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde alleine die Kunden bevorzugen, die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen, obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen. Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes(§ 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG) in Anspruch genommen werden kann. Bei den „freien" Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins davon ab, ob ein Darlehen in Höhe von nur 50 bzw. 60 Prozent des Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.
42 
2) Für die unberechtigte Abmahnung steht dem klagenden Verein keine Pauschale(§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG, 287 ZPO) zu.
43 
3) Nebenentscheidungen: §§ 3, 91, 709 ZPO, 5 UKlaG.
44 
Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots war bei der Streitwertbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen(BGH, Beschl. v. 10.12.13-XIZR 405/12-). Bei einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB kann es angemessen sein, den Streitwert mit 25.000 EUR zu bemessen. Die Kammer hält deshalb diesen Streitwert auch bei einer Verbandsklage gegen eine in einer weite Verbreitung findenden Allgemeinen Bausparbedingung festgelegten Darlehensgebühr für angemessen.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der klagende Verein ist klageberechtigt(§§ 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG). Sein Vereinszweck ist nach der Satzung die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet(§ 4 UKlaG). Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die genannte allgemeine Bausparbedingung(Einzelheiten: § 10 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Anlage Kl).
II.
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
1) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Geschäftsbedingung(§§ 1,3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist(§§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nummer 1, 307 Abs. 3 Satz 1, 488ff BGB).
18 
Die in den allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle(§ 307 BGB) und hält der Kontrolle stand.
19 
a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer allgemeinen Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt.
20 
Es handelt sich bei dem § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Bau-Sparvertrags stellt.
21 
b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3 Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).
22 
Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).
23 
(a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwingend vorgegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor(§ 307 Abs. 3 BGB). Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft(§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor(§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2+3 Nummer 1, 2, 4-9 BausparkG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt. Dabei prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf- und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 2+3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hält Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung(Bericht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht vom 14.4.15, Seite 3+4).
24 
(b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die Festlegung der Flöhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz die Darlehensgebühr nennt(§ 5 Abs. 3 Nummer 3 BausparkG). Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).
25 
c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
26 
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)). Der durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens - bei der Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios - fällig wird und der Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen weisen in der „Präambel" auf der Titelseite grafisch durch Verwendung eines Rahmens um den Text hervorgehoben auf die von einem Bausparer zu entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 1). Der die Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen(Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif N, Fassung Juli 2002, Seite 2) ist leicht verständlich.
27 
d) Die in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen geregelte Darlehensgebühr ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.
28 
Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).
29 
Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.
30 
Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).
31 
Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu. Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen „Darlehen" und „Gebühr" kommt dem Nomen „Gebühr" die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens „Darlehen" kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht. Im „Duden" findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in Wikipedia(Stand 4.5.2015) wird unter dem Stichwort „Darlehensgebühr" ausgeführt, dass „Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken". Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr als Synonyme verwendet.
32 
Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 5 der allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); § 305c Abs. 2 BGB).
33 
e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.
34 
(a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)). Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (33)). Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (43)). Diese Voraussetzung erfülle eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr nicht. Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)). Die Darlehensgebühr sei auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung. Die Bonitätsprüfung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besicherung des Darlehens lägen regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank. Die Auswirkungen auf den Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)). Auch die Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (53)). Akquise- und Vorbereitungshandlungen seien keine Beratungstätigkeiten, die über die Darlehensvorbereitungshandlungen hinausgehen. Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)). Folgetätigkeiten wie die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)). Mit einem deutlichen Hinweis auf die Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 —(59,60)), da die Inhaltskontrolle über das Transparenzgebot hinausgehe. Dies sehe auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010,1-04785). Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die ein Darlehen aufnehmenden Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -).
35 
(b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt(Urt. v. 12.3.09 -60 342/08 Bm -), eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge, einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags(§ 1 Abs. 2 BausparkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann, erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.
36 
(c) Die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Bearbeitungsentgelten für Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 der allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkasse scheitert nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) mit weiteren Nachweisen).
37 
Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft.
38 
Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr). Dabei erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant macht.
39 
Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes, grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines Tarifes erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil des sogenannten Zuteilungstopfs gefährdet das auf ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).
40 
(d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.
41 
Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH, Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr). Das kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte - beim Bauspartarif N der Beklagten, die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte - stehen mit der Genehmigung des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abschluss des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt, dass der auch in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs genannte Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in der sogenannten Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde alleine die Kunden bevorzugen, die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen, obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen. Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes(§ 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG) in Anspruch genommen werden kann. Bei den „freien" Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins davon ab, ob ein Darlehen in Höhe von nur 50 bzw. 60 Prozent des Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.
42 
2) Für die unberechtigte Abmahnung steht dem klagenden Verein keine Pauschale(§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG, 287 ZPO) zu.
43 
3) Nebenentscheidungen: §§ 3, 91, 709 ZPO, 5 UKlaG.
44 
Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots war bei der Streitwertbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen(BGH, Beschl. v. 10.12.13-XIZR 405/12-). Bei einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB kann es angemessen sein, den Streitwert mit 25.000 EUR zu bemessen. Die Kammer hält deshalb diesen Streitwert auch bei einer Verbandsklage gegen eine in einer weite Verbreitung findenden Allgemeinen Bausparbedingung festgelegten Darlehensgebühr für angemessen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
I I Z R 3 9 5 / 1 2
Verkündet am:
29. April 2014
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mindert sich nach den Genussscheinbedingungen der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers
, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, umfasst der Bilanzverlust auch Verluste
, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen
, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.

b) Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustteilnahme, um Genussrechtsverbindlichkeiten
dem haftenden Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital zuzurechnen, steht einem
Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit
außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann
durchführen würde, nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Aktiengesellschaft ist aus der Verschmelzung der R. H. bank AG auf die A. H. bank AG im Jahr 2001 hervorgegangen. Die R. H. bank AG gab seit 1996 Inhabergenussrechte mit unterschiedlichen Volumina und Laufzeiten aus. Sie legte den Emissionen jeweils ihre vorformulierten Genussscheinbedingungen zugrunde, die u.a. lauten:
2
§ 2 Ausschüttungen auf die Genussscheine (1) Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Gesell- schaft vorgehende jährliche Ausschüttung von (…)% des Nennbetrags der Genuss- scheine. Sofern der Rückzahlungsanspruch gemäß den Bestimmungen gemäß § 6 den Nennbetrag der Genussscheine unterschreitet, ist für die Berechnung des Ausschüttungsbetrages die jeweilige Höhe des verminderten Rückzahlungsanspruchs maßgeblich. (2) Die Ausschüttungen auf die Genussscheine sind dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf…
3
§ 5 Laufzeit der Genussscheine/Kündigung der Genussscheine (1) Die Laufzeit der Genussscheine ist (…) befristet. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 6 werden die Genussscheine zum Nenn- betrag zurückgezahlt (…)
4
§ 6 Verlustteilnahme (1) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt, mindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers. Bei einem Bilanzverlust vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten ) errechnet. Bei einer Kapitalherabsetzung vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, wie das Grundkapital herabgesetzt wird. Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht. (2) Werden nach einer Teilnahme der Genussscheininhaber am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt, so sind aus diesen – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage – die Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussscheine zu erhöhen, bevor eine Ausschüttung auf Genussscheine oder eine Gewinnverwendung vorgenommen wird. Diese Verpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Genussscheine. (3) Reicht ein Gewinn zur Wiederauffüllung dieser und bereits begebener Genussscheine nicht aus, so wird die Wiederauffüllung des Kapitals anteilig im Verhältnis des gesamten Nennbetrags dieser Genussscheine zum Gesamtnennbetrag früher begebener Genussscheine vorgenommen.
5
§ 7 Nachrangigkeit Die Forderungen aus den Genussscheinen gehen den Forderungen aller anderen Gläubiger der Gesellschaft, die nicht ebenfalls nachrangig sind, im Range nach. Im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder Liquidation der Gesellschaft werden die Genussscheininhaber nach allen anderen, nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Aktionären bedient (…)
6
§ 8 Hinweis gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG Nachträglich können die Teilnahme am Verlust (§ 6 dieser Bedingungen) nicht geändert , der Nachrang der Genussscheine (§ 7 dieser Bedingungen) nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist (§ 5 dieser Bedingungen) nicht verkürzt wer- den….
7
Von 2001 bis 30. Juni 2002 führte die Beklagte Zinsderivategeschäfte über 13.971.000.000 € durch. Wegen Drohverlusten aus den Zinspositionen bildete die Beklagte Anfang 2002 eine Vorsorgereserve (§ 340 f HGB), die 2002 bis 2004 durch Zuwendungen der damaligen Aktionäre erhöht wurde. Aufgrund dieser Maßnahmen wurden in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 Bilanzgewinne ausgewiesen. Ende 2005 war die Vorsorgereserve aufgebraucht. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass im Fall einer bei Misslingen des angestrebten "Verkaufs" der Beklagten angedachten Liquidation davon ausgegangen werden müsse, dass die haftenden Eigenmittel , darunter auch das börsennotierte Genussscheinkapital, aufgezehrt werden könnten. Der Kurs der von der Beklagten ausgegebenen Genussscheine sank daraufhin.
8
Die L. Investments LP vereinbarte mit den Altaktionären der Beklagten im Dezember 2005, die Mehrheit der Aktien gegen eine Einzahlung von 871 Millionen Euro in die Kapitalrücklage der Beklagten zu erwerben. Anfang Januar 2006 zahlte die neue Aktionärin den Betrag in die Kapitalrücklage ein.
9
Am 2. Januar 2006 teilte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung mit, dass sie für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis rechne, u.a. wegen der abschließenden Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und der Neubewertung von Kreditbeständen. Angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts werde das durch Genussscheingläubiger bereit gestellte haftende Eigenkapital in Anspruch genommen.
10
Der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 wies einen Fehlbetrag in Höhe von 1.083,4 Mio. € aus. Nach Inanspruchnahme u.a. des Genussscheinkapitals in Höhe von 359,8 Mio. € verblieb ein Bilanzverlust von 441,60 Mio. €. Im Geschäftsjahr 2006 wurde ein Fehlbetrag von 575,1 Mio. € festgestellt und das Genussscheinkapital mit 103,9 Mio. € in Anspruch genommen. In der Folge zahlte die Beklagte ab dem Jahr 2005 an die jeweiligen Genussscheininhaber , soweit die Rückzahlungsansprüche fällig geworden waren, nur einen Teil der Nennwerte aus.
11
Die Beklagte hat von mehreren Vorständen der Jahre 2001 und 2002 mit der Behauptung Schadensersatz verlangt, bei den Zinsderivategeschäften habe es sich um nach § 5 Hypothekenbankgesetz unzulässige Geschäfte gehandelt. Der Senat hat das Berufungsurteil, mit dem die Klage der Beklagten gegen ihre Vorstände abgewiesen wurde, aufgehoben, so dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455).
12
Die Klägerinnen behaupten, seit 23. Januar 2006 in unterschiedlichem Umfang verschiedene Genussscheine erworben zu haben. Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen hinsichtlich der bereits abgelaufenen Genussscheine Zahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten Beträgen und den Nominalbeträgen und hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Genussscheine die Feststellung begehrt, dass die Rückzahlungsansprüche in Höhe der jeweiligen Nennwerte bis einschließlich des Geschäftsjahres 2008 durch Verluste nicht gemindert wurden, hilfsweise dass die Beklagte verurteilt wird, das in der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene und auf die Klägerinnen entfallende Genussrechtskapital bis zur Höhe der jeweiligen Nennbeträge wieder aufzufüllen.
13
Die Klagen und die Berufungen der Klägerinnen hatten keinen Erfolg. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:

14
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
15
I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 25. September 2012 - 15 U 101/10, juris) hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Klägerinnen zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert seien. Den Klägerinnen stehe jedenfalls kein Erfüllungsanspruch auf ungekürzte Rückzahlung des Nominalwerts zu. Aus den Genussrechtsbedingungen folge nicht, dass der Rückzahlungsanspruch nur um eine bestimmte Art von Verlusten, nämlich solchen aus einer nicht qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftsführung, zu vermindern sei. Die Auslegung ergebe, dass für den Begriff des Bilanzverlusts das Verständnis des in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG ausgeführten Begriffs des "Bilanzgewinns /Bilanzverlusts" zu Grunde zu legen sei. Die Verpflichtung zur Bilanzierung von Verlusten bestehe unabhängig davon, ob diese aus rechtswidrigen oder rechtskonformen Geschäften erzielt worden seien. Auch der weitere Wortlaut der Genussrechtsbedingungen, die Umstände und der Zweck der Genussrechtsemission trügen kein Verständnis des Bilanzverlusts als anhand von materiellen Kriterien zu beurteilende Analyse der Verlustquellen. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Genussrechte gemäß § 10 Abs. 5 KWG" erschließe sich den durchschnittlich aufmerksamen Verkehrs- und Wirtschaftskreisen , dass damit haftendes Eigenkapital der emittierenden Bank generiert werden solle. Daher liege auch keine unangemessene Benachteiligung der Ge- nussrechtsinhaber nach § 307 BGB oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
16
Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bereits 2005 eine bilanzierungsfähige Forderung der Beklagten gegen die neue Aktionärin auf Einzahlung in die Kapitalrücklage entstanden sei. Eine bilanzierungsfähige Forderung habe nicht entstehen können, da sich der Anspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter richten müsse und die L. Investments LP erst 2006 Aktionärin geworden sei. Die von den Klägerinnen angeführten Indizien für eine schon vor dem Stichtag hinreichend sichere Forderungsberechtigung wiesen nicht zuverlässig darauf hin, dass der Erwerb der Aktienmehrheit durch die L. Investments LP noch im Jahr 2005 vollzogen worden sei.
17
Die Klagebegehren seien aber auch nicht als Schadensersatzansprüche begründet. Zwar scheiterten die Schadensersatzansprüche nicht daran, dass ein aus den Derivategeschäften resultierender Schaden nicht bei ihnen, sondern bei den veräußernden Genussrechtsinhabern eingetreten sein könnte. Mit Ausnahme der hier nicht betroffenen jährlichen Ausschüttungen zeige sich erst bei Laufzeitende der Genussrechte, ob die dann fällig werdenden Rückzahlungsansprüche wegen der Verluste aus den Zinsderivategeschäften beeinträchtigt würden. Die Klägerinnen als den Ersterwerbern nachfolgende Genussrechtsinhaber seien in den Pflichtenkreis der ursprünglichen Vertragsparteien einbezogen und das sich aus der Kapitalmarktfähigkeit der Genussrechte bzw. ihrer Fungibilität ergebende Auseinanderfallen von Pflichtwidrigkeit und Schadensentstehung sei unschädlich. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Vornahme der Zinsderivategeschäfte um eine qualifiziert pflichtwidrige Geschäftstätigkeit handele, stehe einem Schadensersatzanspruch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG entgegen. Ein Schadensersatzanspruch lasse sich mit dem vertraglich vereinbarten Charakter des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital nicht in Übereinstimmung bringen. Die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen würde dazu führen, dass sich ein Genussrechtsinhaber bei verlustverursachenden Geschäften der emittierenden Bank im Sinn der "Klöckner"-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305) de facto nicht mehr an den Verlusten beteiligen würde, da seine schuldrechtliche Verlustbeteiligung durch einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe kompensiert würde. Der Bank würden damit liquide Mittel entzogen, die sie gerade im Fall einer Krise benötige.
18
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
19
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Ausspruch der Zulassung im Berufungsurteil enthält keine Beschränkung. Eine Beschränkung kann sich zwar auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
20
Die Rechtsfragen, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beziehen sich aber nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob § 10 Abs. 5 KWG aF (in den bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassungen) eine Sperrwirkung gegenüber Schadensersatzansprüchen von BankGenussrechtsinhabern wegen pflichtwidrig herbeigeführter Verluste entfalte, grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordere und zugleich die Frage aufgeworfen sei, ob seine Entscheidung von den Grundsätzen der "KlöcknerEntscheidung" abweiche. Jedenfalls von dem zuletzt genannten Zulassungsgrund sind nicht nur die Schadensersatzansprüche, sondern auch die in erster Linie geltend gemachten Erfüllungsansprüche betroffen.
21
2. Die Revisionen sind allerdings unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Berufungsgericht (primäre) Ansprüche auf Vertragserfüllung verneint hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vertragliche Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber, zu denen die Klägerinnen nach ihrem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag gehören, infolge der Bilanzverluste in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 gemindert ist.
22
a) Dabei ist - da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat - revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Bilanzverluste auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, und die zu Ersatzansprüchen der Genussrechtsinhaber gegen die Beklagte geführt haben. Die Gesellschaft haftet den Genussscheininhabern zwar nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331). Sie haftet ihnen auch nicht für jede Tätigkeit, die fahrlässig außerhalb des Unternehmensgegenstandes entfaltet wird. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber den Genussscheininhabern entspricht nicht der Haftung der Vorstände gegenüber der Gesellschaft nach § 93 AktG für fehlerhafte Geschäftsführung, sondern ist an engere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 355; Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 177; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65; aA Habersack AG 2009, 801, 804; Stadler in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 95). Das gilt angesichts der Auslegungsbedürftigkeit der Satzungsbestimmungen auch für eine Tätigkeit, mit der der Unternehmensgegenstand überschritten wird. Die Gesellschaft haftet aber für eine Tätigkeit außerhalb des Unternehmensgegenstandes , die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen grundsätzlich beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).
23
b) Der Rückzahlungsanspruch ist nach den Genussscheinbedingungen gemindert, weil in den Jahren 2005 und 2006 ein Bilanzverlust ausgewiesen ist. Nach den Genussscheinbedingungen (§ 6 Abs. 1) mindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt wird, um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten ) errechnet. Unter Bilanzverlust im Sinn der Genussscheinbedingungen ist ein Bilanzverlust zu verstehen, der auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.
24
aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie - wie hier der Begriff des Bilanzverlusts in den Genussscheinbedingungen - erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Genussscheinbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570 Rn. 32).
25
bb) Ein Bilanzverlust im Sinn von § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG ist auch entstanden, wenn er aus einer Geschäftstätigkeit herrührt, die rechtswidrig, satzungswidrig oder kaufmännisch schlechthin unseriös ist. Eine Unterscheidung in Verluste aus ordnungsgemäßen und nicht ordnungsgemäßen Geschäften und damit nach ihrer Herkunft ist in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG nicht vorgesehen.
26
Für eine danach unterscheidende Auslegung des für den vertraglichen Rückzahlungsanspruch vereinbarten Begriffs des Bilanzverlusts besteht auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die Genussscheininhabern aus einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands zustehen können, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), kein Anlass (aA MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 278 und 282; Habersack, AG 2009, 801, 806; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65). Zwar kann der Genussscheininhaber, wenn sein Rückzahlungsanspruch durch einen Bilanzverlust vermindert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz haben, der auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution , und wenn dies - etwa wegen des Erlöschens des Genussrechts durch Herabsetzung auf Null, aber auch wegen des Laufzeitendes - nicht möglich ist, gem. § 251 Abs. 1 BGB auf eine Entschädigung in Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334; vgl. auch Habersack, AG 2009, 801, 804; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696). Der Anspruch auf Naturalrestitution setzt einen Schaden voraus, der allerdings nicht schon im Bilanzverlust, sondern in der in den Genussscheinbedingungen angeordneten Minderung der Rückzahlungsansprüche besteht. Daher führt ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution nicht dazu, dass der Bilanzverlust um die Verluste aus der nicht ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit bereinigt wird, sondern dass die Minderung der Rückzahlungsansprüche durch Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals auszugleichen ist. Da unter Bilanzverlust im Sinn der Genussscheinbedingungen der Bilanzverlust vor Entnahmen aus dem Genussrechtskapital (vgl. Formblatt 2 Nr. 1 bis 8 und Formblatt 3 Nr. 27 bis 34 zu § 2 RechKredV) zu verstehen ist und erst nach den Entnahmen eine Wiederauffüllung des Genussscheinkapitals zu buchen wäre, kann dies nicht zu einer Veränderung des Verständnisses des Bilanzverlusts im Sinn von § 6 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen führen. Ein Anspruch auf Naturalrestitution führt nicht dazu, dass für die Gläubiger des Schadensersatzanspruches kein Bilanzverlust entsteht. Der Anspruch auf Wiederauffüllung der geminderten Rückzahlungsansprüche ist nicht mit seiner Erfüllung gleichzusetzen.
27
cc) Die vertragliche Bestimmung über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).
28
Diesen Anforderungen genügt die Klausel in den Genussscheinbedingungen der Beklagten über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust. Für den Durchschnittskunden ist hinreichend klar, dass es auf den im Jahresabschluss der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlust ankommt und dass sich der Rückzahlungsanspruch im Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten) mindert. Aus dem Gesetz ergibt sich, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG) und nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist (§§ 243 ff. HGB; vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Was unter Eigenkapital zu verstehen ist, ist in der Vertragsbestimmung des § 6 der Genussrechtsbedingungen erläutert; die dabei verwandten Begriffe sind bestimmt (vgl. Formblatt 2 Nr. 1 bis 8 und Formblatt 3 Nr. 27 bis 34 zu § 2 RechKredV) und die Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst die Verpflichtung zur Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht, den Kunden über den Ausnahmefall ihm nachteiliger Rechtsfolgen eines vom Emittenten festgestellten, objektiv hinsichtlich eines Bilanzverlustes unrichtigen Jahresabschlusses aufzuklären. Inwieweit ein festgestellter Jahresabschluss unwirksam ist, ist ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 256 AktG).
29
dd) Einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt die Klausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen nicht, wonach sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers mindert, soweit ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt wird. Die Vereinbarung über die Verlustteilnahme der Genussscheine gehört zu dem einer Inhaltskon- trolle entzogenen Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil die Vertragsparteien damit festlegen, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 314 f.). Dass der Genussscheininhaber am Bilanzverlust und nicht am Jahresfehlbetrag teilnimmt, gehört zum Hauptleistungsinhalt und nicht zur Regelung der Art und Weise der Herabsetzung. Zum Hauptleistungsinhalt gehört auch die Bestimmung, was unter Bilanzverlust zu verstehen ist und nach welchem Maßstab sich der Rückzahlungsanspruch mindert. Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital herabgesetzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen nicht.
30
c) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 871 Mio. € im Jahr 2006 nicht schon im Jahresabschluss 2005 als Vermögen zu verbuchen war.
31
In den Jahresabschluss 2005 war keine Forderung gegen die neue Aktionärin als Vermögensgegenstand einzubuchen. Eine Forderung wäre einzustellen , wenn vereinbarungsgemäß erst im Jahr 2006 gezahlt werden sollte, die Forderung aber bereits entstanden oder ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten war. Um als Vermögensgegenstand qualifiziert werden zu können , muss eine Forderung konkretisierbar, d.h. ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 380). Das gilt grundsätzlich unter Beachtung des Vorsichtsprinzips auch für künftige Forderungen (MünchKommBilR/Hennrichs, 3. Aufl., § 246 HGB Rn. 46). Da die Vereinbarung über eine Einzahlung in die Kapitalrücklage zwischen den Alt- und Neuaktionären geschlossen wurde, stünde die Forderung aber nur dann der Beklagten zu, wenn es sich dabei um einen Vertrag zu ihren Gunsten gehandelt hätte (§ 328 Abs. 1 BGB). Die bloße Aussicht auf eine Zahlung ohne Forderungsrecht genügt dagegen regelmäßig nicht, weil als Vermögensgegenstand nur Rechte aktiviert werden können, die auch rechtlich entstanden sind oder bei denen der Eintritt der fehlenden Entstehungsvoraussetzungen mit Sicherheit zu erwarten ist. Dass der Beklagten ein Forderungsrecht auf die Leistung eingeräumt werden sollte, ist nicht festgestellt. Ob ein Dritter bei einem Vertrag, nach dem eine Leistung an ihn zu bewirken ist, ein Forderungsrecht erwirbt, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags, die hier ohne Kenntnis des Inhalts des Vertrags zwischen Alt- und Neuaktionären nicht geklärt werden kann. Den genauen Inhalt der Vereinbarung haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
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3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen einen auf Beseitigung der Minderung des Rückzahlungsanspruchs gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten unzulässigen Derivategeschäfte durch den Vorstand wegen einer Sperrwirkung der in § 10 Abs. 5 KWG aF enthaltenen Regelungen über die Voraussetzungen einer Zurechnung des Genussrechtskapitals zum Ergänzungskapital bzw. haftenden Eigenkapital verneint.
33
a) Ob § 10 Abs. 5 KWG aF Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern ausschloss, ist streitig. Ein Teil der Literatur bejaht dies (Bracht, WM 2012, 585, 588 f.; Kokemoor/Theilig, WM 2013, 337, 342 f.; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 695 ff.; Becker, NZG 2012, 1089, 1090 f.; Becker, NZG 2014, 171, 174). Wirtschaftlich werde die Verlustbeteiligung durch den Schadensersatzanspruch sofort kompensiert. Das stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, weil dann anders als dort gefordert im wirtschaftlichen Ergebnis keine Verlustbeteiligung vorliege (Bracht, WM 2012, 585, 589; Kokemoor/Theilig, WM 2013, 337, 342; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696; Becker, NZG 2012, 1089, 1092). Eine verlustquellenspezifische Einschränkung der Verlustbeteiligung widerspreche der Interessenlage der Beteiligten , berücksichtigte nicht, dass auch irreguläre Erträge den Genussscheinin- habern zugutekämen und stünde im Widerspruch zum Prinzip der lediglich gewinngebundenen Privilegierung des Genussrechtskapitals (Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 687 und 696). Die Schutzfunktion des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals setze sich gegenüber vertraglichen Ansprüchen des schuldrechtlichen Eigenkapitalgebers durch und nicht umgekehrt, wie schon § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG aF zeige, der auch eine anderweitige Rückzahlung ausschließe (Becker, NZG 2012, 1089, 1092; Becker, NZG 2014, 171, 174). Ein wesentliches Merkmal der Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber sei die Fähigkeit, die Rekapitalisierung einer in der Krise befindlichen Bank zu fördern. Ein Schadensersatzanspruch erschwere aber nicht nur die Rekapitalisierung, etwa durch die Beeinträchtigung der Möglichkeiten zum Kapitalschnitt, sondern entziehe dem Kreditinstitut gerade in der Krise in Form des Schadensersatzes zusätzlich liquide Mittel. Genussrechte, deren Bedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch im Sinne der Klöckner-Rechtsprechung begründen könnten, seien daher nicht als aufsichtsrechtliches Eigenkapital anzuerkennen. Der Wille zum Abschluss einer solchen Genussrechtsvereinbarung könne einem auf aufsichtsrechtlich wirksames Eigenkapital angewiesenen Kreditinstitut nicht unterstellt werden (Bracht, WM 2012, 585, 589).
34
Ein anderer Teil der Literatur verneint eine Sperrwirkung (Habersack, AG 2009, 801, 802 und 806; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 272 a.E. (FN 730); Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65; Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332 f.; Sethe, WM 2012, 577, 584; wohl auch Hirte in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 400). § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlange nicht, dass an außergewöhnlichen Aufwendungen teilgenommen werde , und dazu zählten Verluste aus rechtswidrigen Handlungen (Habersack, AG 2009, 801, 802); das aus dem Aufsichtsrecht entstammende Interesse der Emittenten könne den Anlegerschutz nicht außer Kraft setzen (Habersack, AG 2009, 801, 806 f.; Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332) und § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG aF verbiete nur rechtsgeschäftlich vereinbarte Rückzahlungen (Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332).
35
b) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustbeteiligung steht dem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber nicht entgegen.
36
aa) § 10 Abs. 5 KWG aF enthält aufsichtsrechtliche Regelungen, die allenfalls mittelbar Wirkungen auf das Genussrechtsverhältnis haben können, soweit die Beteiligten die Funktion des Genusskapitals als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital ihrem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt haben. Eine unmittelbare Wirkung auf zivilrechtliche Vereinbarungen haben die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Eigenkapital nicht. Wo der Gesetzgeber zivilrechtliche Vorschriften zurücktreten lassen wollte, wenn der Zweck einer Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist, hat er dies vielmehr ausdrücklich angeordnet (vgl. etwa § 10 Abs. 5 Satz 8 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 10 KWG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010, BGBl. I S. 1599; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie, BT-Drucks. 17/1720 S. 39). Für die Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber gegen die Gesellschaft hat er keine solche Regelung getroffen.
37
bb) Ein aufsichtsrechtliches Verbot, die Minderung der Rückzahlungsansprüche auszugleichen oder Schadensersatz zu leisten, kann trotz des Hinweises in § 8 der Genussscheinbedingungen auf § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG bzw. der Kenntnis der Genussscheininhaber von der Funktion als haftendes Eigenkapital nicht als konkludente Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Genussscheininhabern über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss verstanden werden. Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft sind ein Risiko, das bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht der Genussscheininhaber, sondern die Gesellschaft zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570, z.V.B. in BGHZ 197, 284 Rn. 48; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 2/12, juris Rn. 43). Das gilt erst recht für Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals , die durch Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber wegen fehlerhafter Geschäftsführung entstehen. Die Gesellschaft muss sich ein rechtswidriges Verhalten ihrer Vorstände zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - I ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 333). Im Gegensatz zu den Aktionären haben die Genussscheininhaber keine mitgliedschaftlichen Teilhaberechte und können nicht durch eine effektive Kontrolle der Geschäftsleitung einem verantwortungslosen Verhalten der Geschäftsorgane entgegentreten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 328). Vielmehr stellt der Genussscheininhaber sein Kapital, wenn es haftungsrechtlich dem Einlagekapital gleichstehen soll, der Gesellschaft in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung, dass sich ihre Geschäfte im Rahmen des von der Satzung vorgegebenen Unternehmensgegenstandes bewegen und das Kapital nicht durch eine Geschäftstätigkeit gefährdet wird, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331). Das verbietet es, der Erwähnung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital in den Genussrechtsbedingungen gerade für diesen Fall einen Haftungsausschluss zu entnehmen.
38
cc) Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF für die Anerkennung als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital verlangte Verlustteilnahme, stehen dem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber auch nicht entgegen. Zwar kann der Zweck der Verlustteilnahme durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs beeinträchtigt werden. Wirtschaftlich wird die Verlustbeteiligung durch den Schadensersatzanspruch sofort kompensiert. Die Pflicht zur Wiederauffüllung kann in einer Krisensituation die Fähigkeit zur Rekapitalisierung beeinträchtigen und damit dem Zweck der aufsichtsrechtlichen Vorschriften widersprechen, die Rekapitalisierung zu erleichtern, weil für die Bedienung des Schadensersatzanspruchs weiteres Kapital erforderlich wird.
39
Die Berücksichtigung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital rechtfertigt es aber nicht, die Risikoverteilung zum Nachteil der Genussrechtsinhaber zu ändern, sie bei groben Pflichtverletzungen schutzlos zu stellen und § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF eine Sperrwirkung für eine Verpflichtung zur Wiederauffüllung geminderter Rückzahlungsansprüche auch gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen der Durchführung von Geschäften, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Fällen bereits dem Anlegerschutz Vorrang vor dem Kapitalschutz und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger eingeräumt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f.). Dass eine Sperrwirkung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht ausnahmslos gegenüber Schadensersatzansprüchen Geltung beanspruchen kann und sie gegenüber deliktischen Ansprüchen nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, aber auch kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach §§ 37a f. WpHG zurücktritt, wird auch von den Befürwortern einer Sperrwirkung anerkannt (vgl. Bracht, WM 2012, 585, 589).
40
Von einem solchen "Vorrang" der Ersatzansprüche der Kapitalanleger ist auch für den Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber wegen einer Geschäftstätigkeit, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, auszugehen. Die Schadensersatzpflicht besteht nicht in jedem Fall eines Verlustes, noch nicht einmal in jedem Fall eines durch eine fehlerhafte Geschäftsführung entstandenen Verlustes, sondern in dem Ausnahmefall einer qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftstätigkeit, vor der unter anderem gerade die Aufsicht über die Banken schützen soll. Dass der Schadensersatz der Genussrechtsinhaber gerade an einer vereinbarten Verlustbeteiligung ansetzt, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zu deliktischen oder kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht. Haftungsgrund ist die Pflichtverletzung, lediglich der Schaden, der in der Minderung der Rückzahlungsansprüche besteht , hat den Bilanzverlust als Maßstab, wenn dies so vereinbart ist. Die generelle Eignung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital oder Ergänzungskapital und zur Verlustteilnahme wird nicht davon berührt, dass den Genussscheininhabern in besonderen Fällen Schadensersatzansprüche zustehen, die eine verlustbedingte Minderung des Rückzahlungsanspruchs ausgleichen. Eine unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Gläubiger der Gesellschaft besteht nicht. Die Nachrangigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber erfasst auch den Schadensersatzanspruch, weil er auf Ausgleich der Minderung des nachrangigen Rückzahlungsanspruchs geht. Lediglich die Sanierung durch Rekapitalisierung wird erschwert, wenn zur Auffüllung der Rückzahlungsansprüche zusätzliches Kapital benötigt wird.
41
Soweit die Regelungen in § 10 Abs. 5 KWG aF auf europäischen Richtlinien beruhen, stehen sie einer solchen Auslegung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegen. Artikel 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. EG 1989 L 124 S. 16), Artikel 35 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG 2000 L 126 S. 1) und Artikel 63 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU 2006 L 177 S. 1) verlangten übereinstimmend für sonstige Bestandteile des Eigenmittelbegriffs, zu denen das Genusskapital zu rechnen ist, dass die Urkunden über die Ausgabe der Titel sicherstellen müssen, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten. Ein Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen lässt sich dem nicht entnehmen. Die bestimmungsgemäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste ist nicht berührt.
42
4. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
43
a) Den Vortrag der Klägerinnen, dass sie die behaupteten Genussrechte erworben hätten, hat die Beklagte zwar bestritten. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
44
b) Die Klägerinnen sind auch Inhaberinnen der Schadensersatzansprüche geworden, wenn sie die Genussrechte zeitlich nach den von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen der Vorstände der Beklagten erworben haben. Inhaber des Sekundäranspruchs nach § 280 BGB ist grundsätzlich der jeweilige Gläubiger des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, ZIP 2013, 1113, z.V.b. in BGHZ 197, 155 Rn. 9), auch wenn eine Pflicht vor der Abtretung verletzt wurde. Die Klägerinnen können auch den Schaden geltend machen , der entstanden ist, bevor sie die Genussscheine erworben haben. Bei Schadensersatzansprüchen eines Genussscheininhabers wegen fehlerhafter Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass sie von der Abtretung des Hauptanspruchs umfasst werden. Der Schaden ist zwar mit der Minderung des Nennbetrags des Rückzahlungsanspruchs eingetreten. Der Ersatzanspruch geht aber, solange das Genussrecht nicht wegfällt, zunächst nur auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und wandelt sich erst dann, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Laufzeit der Genussrechte den Rückzahlungsanspruch nicht wieder aufgefüllt hat, in einen Zahlungsanspruch (§ 251 BGB). Eine Wiederauffüllung des Rück- zahlungsanspruchs kommt immer dem Zessionar zugute. Eine Spekulation des ersten Genussrechtsinhabers auf eine Zahlung bei Ende der Laufzeit liegt fern, zumal er mit der Veräußerung des Genussrechts gerade zeigt, dass er nicht bis zum Rückzahlungszeitpunkt warten, sondern den verbliebenen Wert sofort realisieren will. Damit gehen die Interessen von Zedent und Zessionar in diesem Fall dahin, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergeht.
45
III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
46
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
47
1. Die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen können nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten, die Verlusten aus einzelnen konkreten Zinsderivategeschäften zuzuordnen sind, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten haben und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte. Dass Zinsderivategeschäfte vorgenommen wurden und daraus Verluste entstanden, begründet allein noch keinen Schadensersatzanspruch. Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17). Eine Hypothekenbank durfte Zinsderivategeschäfte abschließen, wenn sie absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte hatten und das Verlustrisiko begrenzt blieb, dagegen nicht, wenn sie ausschließlich in Verbindung mit anderen Derivategeschäften standen oder ihr Umfang den Hypothekenbanken als Spezialinstituten gesetzte Grenzen überschritt. Absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte konnten Zinsderivategeschäfte auch haben, wenn nicht einem bestimmten Geschäft oder Risiko jeweils ein Absicherungsgeschäft durch Zinsderivate zugeordnet werden kann (Micro-Hedging). Bei umfassender Erfassung aller Einzelpositionen in richtiger Gewichtung sowie geeigneten Vorkehrungen im Bereich der Dokumentation und der internen Überwachung, die zu einer Risikoverminderung führen, war auch ein MacroHedging zulässig, bei dem das gesamte Zinsänderungsrisiko abgesichert wird. Die im Rahmen eines solchen Macro-Hedging abgeschlossenen Zinsderivategeschäfte waren Neben- oder Hilfsgeschäfte, soweit das Macro-Hedging der Absicherung der Zinsänderungsrisiken aus dem Hauptgeschäft und zulässigen Nebengeschäften, aber nicht der selbständigen Gewinnerzielung diente (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 19). Der Schadensersatzanspruch besteht nicht schon dann, wenn die Vorstände der Beklagten die Zinsderivategeschäfte als Absicherungsgeschäfte ausführen wollten und dabei fehlerhaft handelten. Die Gesellschaft haftet nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).
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2. Soweit die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs geltend machen, wird zu berücksichtigen sein, dass die Wiederauffüllung Kapitalmaßnahmen voraussetzen kann, die einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten benötigen, der ihr nicht aufge- zwungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334). Insoweit kann daher ggf. nur die Verpflichtung zur Wiederauffüllung festgestellt und nicht zur Auffüllung verurteilt werden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2010 - 87 O 159/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2012 - 15 U 101/10 -
30
(1) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678, 1681 Rn. 27; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16, jeweils mwN). Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (s. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 2011 aaO; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 Rn. 29 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 174/12 Verkündet am:
8. Mai 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag erst ab dem 28. August 2010 zu zahlen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die - auch gerichtliche - Verfolgung von Verstößen gegen das AGB-Gesetz gehört. In den von der Beklagten, ei- nem Versicherungsunternehmen, verwendeten Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung heißt es in § 3 Abs. 2 f) bb): "Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung , der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)."
2
Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser Bestimmung zu untersagen, weil sie seiner Ansicht nach intransparent ist. Ferner verlangt er für die vergebliche vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten einen Kostenersatz in Höhe von 238 €.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
4
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der seinen Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist - bis auf eine geringe Zinsforderung - begründet. Mit dieser Einschränkung führt sie zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
6
I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene Klausel sei wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Transparenzgebot. Insoweit sei nicht erforderlich, dass aus einem speziellen Lebensbereich entnommene Ausdrücke jedermann sofort verständ- lich seien; in der Rechtsschutzversicherung sei es unabdingbar, auf Fach- und Rechtsbegriffe zurückzugreifen. Der Begriff "Effekten" sei ein solcher geschäftsüblicher Fachbegriff, der hinreichend klar und für den Kunden verständlich sei. Spätestens durch die exemplarische Aufzählung im Klammerzusatz habe der Verbraucher einen tragfähigen Anhalt für die Bedeutung des Begriffs, und Unschärfen könnten nur noch in untergeordneten Randbereichen auftreten.
7
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die hier verwendete so genannte "Effektenklausel" als wirksam angesehen. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 unter II 1 c aa und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden , dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 369 f.). Diesen Erfordernissen entspricht die "Effekten- klausel" nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.
9
a) Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 unter I 1 c bb m.w.N.). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen , wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
10
Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel nicht erkennen.
11
aa) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Anknüpfung des Berufungsgerichts an das Kriterium eines "geschäftsüblichen Fachbegriffs". Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen Prüfungsmaßstab zugrunde , der von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht.
12
Danach erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 aaO), nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179 Rn. 14; Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 13; vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939 Rn. 12; vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn. 14; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa). Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom vorgenannten maßgeblichen Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b bb und vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb). Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie , wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179 Rn. 14 m.w.N.).
13
bb) Wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht, handelt es sich bei dem Begriff "Effekten" nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es seit der Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 nicht mehr, abgesehen davon, dass der dort definierte Begriff des "Effektengeschäfts" die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren jeder Art erfasste und damit weit über das heute übliche engere Verständnis (vgl. unten b)) hinausweist. Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191, 193 f.; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, NJW-RR 2005, 1135, 1136; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23; vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 53; vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 Rn. 50), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in diesen Entscheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriterien vorgenommen, sondern er allenfalls im Sinne eines im Bankwesen geschäftsüblichen Fachbegriffs verwendet wird.
14
b) Verbindet danach die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck "Effekten" keinen fest umrissenen Begriff und kommt es daher nach den oben genannten Prüfungsmaßstäben nur darauf an, wie dieser Begriff aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, zu verstehen ist, so erweist sich die Klausel als intransparent.
15
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Effekten nur noch selten im Sinne einer Bezeichnung für bewegliche Habe und Habseligkeiten verwendet. Dass diese veraltete Bedeutung in der Klausel nicht gemeint sein kann, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - schon aufgrund der im Klammerzusatz aufgeführten Beispiele offensichtlich.
16
Der heutige Ausdruck - vornehmlich nach seiner Verwendung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben, nicht dagegen in der Alltagssprache - eröffnet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein weites Begriffsfeld (vgl. www.duden.de "Effekten" unter 1; Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. "Effekten"; www.wikipedia.de "Effekten" Stand Mai 2013).
17
Danach wird er zwar möglicherweise erkennen, dass es sich bei Effekten um einen Ausschnitt aus der Gruppe der Wertpapiere handelt; die schlagwortartige Bezeichnung "Effekten" reicht aber nicht dafür aus, dass sich ihm erschließt, welche weiteren Kriterien erfüllt sein müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind, und wann Geschäfte mit diesen Papieren vom Deckungsumfang der Versicherung erfasst sein sollen. Es kann nicht erwartet werden, dass er als juristischer Laie ein präziseres Begriffsverständnis, wie es der Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung (siehe oben unter a) bb)) oder in Finanz- und Ban- kenkreisen zugrunde liegen mag, kennt. Ohne nähere Erläuterung wird ihm auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertragesnicht vermittelt, was mit "Effekten" gemeint ist (vgl. ähnlich zu "Kardinalpflichten" BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 unter X. 2 b). So wird er beispielsweise nicht sicher erkennen, ob die Klausel auch bei Geschäften über nicht börsennotierte, aber potenziell an der Börse handelbare Wertpapiere, oder umgekehrt bei Geschäften mit nicht an der Börse handelbaren Wertpapieren eingreifen soll (zutreffend OLG München VersR 2012, 477, 478 f.).
18
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der streitigen Klausel kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung ihrer Verwendung beanspruchen. Die hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil aus der vertraglichen Einbeziehung der Bedingungen in der Vergangenheit die tatsächliche Vermutung der zukünftigen Verwendung und Anwendung bei der Vertragsdurchführung folgt (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 1149 Rn. 72 m.w.N.).
19
Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen , in ihren aktuellen Bedingungen, die für neu abgeschlossene Verträge gelten, nicht mehr den Begriff "Effekten", sondern - den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) folgend - den Begriff "Wertpapiere" zu verwenden. Dies schließt die Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus, weil sie die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung , gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 80; BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487), verweigert und die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Bedingungen durchgehend vertei- digt hat (vgl. Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 unter I 2).
20
3. Der Anspruch auf Erstattung der für die vorprozessuale Abmahnung erforderlichen Aufwendungen folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale von 238 € bestehen keine Bedenken, § 287 ZPO. Rechtshängigkeitszinsen auf diesen Betrag kann der Kläger aufgrund der Klagezustellung am 27. August 2010 indessen erst ab dem 28. August 2010 verlangen , §§ 291 Satz 1 Halbsatz 1, 187 Abs. 1 BGB; nur insoweit war die Berufung der Beklagten begründet.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2011 - 20 O 313/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2012- 2 U 118/11 -
10
1.Versicherungsbedingungensind aus sich heraus zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen , die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt (vgl.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am:
28. Juli 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem
Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Preis pro Posten 0,32 EUR"
ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als
auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam
, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2014 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht der A. mbH und der S. GmbH (im Folgenden: Zedenten) auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.
2
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge mit einem monatlichen Beitragsinkasso von ca. 550.000 €.
3
Seit Ende der 1990er Jahre unterhielten der Kläger und die Zedenten bei der Beklagten mehrere Geschäftsgirokonten. In den von der Beklagten den einzelnen Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in Nr. 17 unter anderem wie folgt: "(1) Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäfts- verbindung mit ihm erforderlich werden …. (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte …. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. ..."
4
In den - im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden - Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten ist für Geschäftsgirokonten bestimmt, dass der "Preis pro Posten" 0,32 € beträgt.
5
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatten die Parteien vereinbart, dass bei einer Rückbelastung von Lastschriften, die im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden, lediglich die im Interbankenverkehr geschuldeten Entgelte im Wege des Auslagenersatzes abgerechnet werden sollten, nicht jedoch ein gesondertes Entgelt geschuldet war. Nachdem die Beklagte ab dem 1. Januar 2007 für jede Rücklastschrift ein Entgelt von 3 € berechnet hatte, fand noch im Januar 2007 auf Veranlassung des Klägers ein Gespräch mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten statt, in dem sich die Parteien darauf einigten, dass die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 für Rücklastschriften - neben den Fremdgebühren - zu Lasten des Klägers und der Zedenten ein eigenes Entgelt von jeweils 0,10 € berechnen durfte. In der Folgezeit berechnete die Beklagte neben diesem Entgelt im jeweiligen Monatsabschluss - wie bereits zuvor - pro Rücklastschrift unter der Bezeichnung "Rückbelastungen" weitere 0,32 €. Die Abbuchungen hierfür summierten sich seit dem 1. Januar 2007 für die Konten des Klägers und der Zedenten auf insgesamt 81.648,08 €, wovon die Beklagte noch im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 4.010,70 € zurückerstattete.
6
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Geltendmachung eines "Buchungspostenentgelts" widerspreche der Vereinbarung vom Januar 2007. Zudem verstoße die Buchungspostenklausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte behauptet, die Berechnung des Buchungspostenentgelts sei bei der Vereinbarung im Januar 2007 nicht thematisiert worden. Vielmehr sei der Kläger bereits bei einer Besprechung am 18. Juli 2000 mit der Berechnung von Buchungsgebühren einverstanden gewesen, wobei es sich dabei um eine vorrangige Individualvereinbarung handele, die fortgelte. Die Belastung von Buchungspostenentgelten sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Buchungspostenentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB zu, weil diese die Entgelte mit Rechtsgrund erlangt habe. Mit dem Landgericht sei zunächst davon auszugehen, dass die Parteien im Januar 2007 keine abschließende Entgeltvereinbarung geschlossen hätten, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausgeschlossen habe. Dies lasse sich den Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 nicht entnehmen. Denn darin habe die Beklagte dem Kläger und den Zedenten lediglich mitgeteilt, dass sie für die Nicht- einlösung von Lastschriften ab dem 1. Januar 2007 ein eigenes Entgelt von jeweils 3 € berechne, sie aber aufgrund der angenehmen Geschäftsverbindung bereit sei, nur eine Gebühr in Höhe von 10 Cent pro Rücklastschrift zu verlangen. Einen Bezug zu den auch vor dem 1. Januar 2007 daneben in Rechnung gestellten Buchungspostenentgelten wiesen die Schreiben dagegen nicht auf; diese seien auch nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs gewesen. Für etwas anderes habe der Kläger keine Indizien oder Umstände vorgetragen.
11
Der Beklagten stehe nach Nr. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ihrer zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis das von ihr verlangte Buchungspostenentgelt zu. Diese Bestimmungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Buchungspostenregelung handele es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die aber einer Inhaltskontrolle standhalte.
12
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) benachteilige die Klausel im Geschäftsverkehr zwischen - wie hier - Unternehmern den anderen Teil nicht unangemessen, weil dieser - was auch der vorliegende Fall zeige - im Vergleich zu einem Verbraucher eine weitaus stärkere Verhandlungsposition habe, die es ihm ermögliche, mit der Bank die einzelnen Vertragskonditionen auszuhandeln. Soweit der Bundesgerichtshof im Privatkundenverkehr die Einräumung von fünf Freiposten verlange, komme dem bei einem Geschäftsgirokonto mit einem - wie hier - monatlichen Beitragsinkasso von ca. 500.000 € keine Bedeutung zu und sei zu vernachlässigen. Das Buchungspostenentgelt von 0,32 € sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das zwischen den Parteien ausge- handelte Entgelt für die Nichteinlösung der Lastschrift von 10 Cent sei insoweit kein Vergleichsmaßstab.
13
Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts gelte nichts anderes. Insbesondere sei die Preisklausel auch insoweit kontrollfähig. Zwar könnten Kreditinstitute gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB Kontoführungsentgelte grundsätzlich frei vereinbaren. Dieses Preisbestimmungsrecht gelte aber nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln würden , nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen der Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt werde. Die hier streitgegenständliche Preisklausel für einzelne Buchungen auf dem Girokonto regele Entgelte, die die Beklagte für vertragliche Nebenleistungen erhebe.
14
Schließlich sei die Klage auch im Hinblick auf den - vom Landgericht übersehenen - Vortrag der Beklagten unbegründet, die Parteien hätten sich in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren geeinigt. Dabei handele es sich um eine Individualvereinbarung, die gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe. Der für das Fehlen eines Rechtsgrundes beweisbelastete Kläger habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Parteien eine solche Vereinbarung nicht geschlossen hätten.

II.


15
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erhobenen Buchungspostenentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 398 BGB zu, weil die Beklagte diese ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
16
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien im Januar 2007 keine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen haben, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausschließt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
17
Die Auslegung einer Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, WM 2014, 2160 Rn. 15 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
18
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN). Dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 lässt sich - was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - lediglich entnehmen, dass die Beklagte für die Nichteinlösung von Lastschriften ein eigenes Entgelt von nur noch jeweils 10 Cent anstatt der zuvor in Rechnung gestellten 3 € berechnen werde, während die - davon unabhängige - Geltendmachung eines Buchungspostenentgelts nicht angesprochen wurde. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein solches bereits vor dem 1. Januar 2007 in Rechnung gestellt hat, ist die darauf gestützte Annahme des Berufungsgerichts, die Buchungspostenentgelte seien nicht Gegenstand des Gesprächs im Januar 2007 gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen oder eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Die Revision kann auf kein Vorbringen des Klägers verweisen, wonach die Parteien die Vereinbarung von Januar 2007 abweichend von dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 als abschließend dahin verstanden hätten, dass neben dem Entgelt für die Rücklastschrift ein allgemeines Buchungspostenentgelt nicht anfalle. Soweit die Revision meint, dies ergebe sich "mittelbar" aus dem Vortrag des Klägers, er habe die Berechnung des Buchungspostenentgelts gegenüber der Beklagten moniert, woraufhin diese eine Überprüfung zugesagt, ihn indes in der Folgezeit immer wieder vertröstet habe, lässt dies den von der Revision gezogenen Schluss nicht zu; die bloße Überprüfung eines in Rechnung gestellten Entgelts bedeutet gerade kein Eingeständnis einer abweichenden Abrede.
20
2. Dagegen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung verneint, dass der für das Fehlen eines Rechtsgrunds beweisbelastete Kläger keinen Beweis dafür angetreten habe, die Parteien hätten sich entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren nicht geeinigt.
21
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich der Anspruchsteller trägt. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 und XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21, jeweils mwN). Allerdings trifft den Leistungsempfänger eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen , der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, WM 2014, 2128 Rn. 11, 17 jeweils mwN).
22
b) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtlichen Grundes für die Vereinnahmung der Buchungspostenentgelte - hier in Form einer Individualvereinbarung - genügt hat. Das Gegenteil ist der Fall.
23
Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1013 und vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234) und nachträglich getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133, 136). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen , wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 Rn. 10 mwN und vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, WM 2015, 867 Rn. 33, für BGHZ bestimmt). Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 55, für BGHZ bestimmt).
24
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, anders als das Berufungsgericht meint, den Tatbestand einer Individualvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgebracht, dass "in der Besprechung vom 18.07.2000 erstmals und letztmals über 'Buchungsgebühren' gesprochen wurde und der Kläger gemäß Aktennotiz vom 20.07.2000 damit einverstanden war". Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB nicht. Dem Vortrag der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, ob sie zu einer ernsthaften Verhandlung über die Berechnung der Buchungspostenentgelte überhaupt bereit war und auf welche Weise sie dem Kläger eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Aus der Aktennotiz der Beklagten vom 20. Juli 2000 ergibt sich auch kein ausdrückliches Einverständnis des Klägers mit der Berechnung von Buchungsentgelten. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass es im Hinblick auf die Buchungsgebühren keine Veränderung zur bisherigen Handhabung geben sollte. Da die bis dahin erfolgte Berechnung von Buchungsentgelten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf der Grundlage ihrer in die Kontoführungsverträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist, bietet ihr weiteres Vorbringen keine hinreichende Grundlage dafür, dass dies ab Juli 2000 auf einer Individualvereinbarung beruhen sollte. Dies stünde vor allem auch dazu im Widerspruch, dass sie in der Folgezeit - wiederum nach ihrem eigenen Vorbringen - die Buchungspostenentgelte auf Grundlage ihrer insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit erhöht hat.
25
Aufgrund dessen bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil weitere Feststellungen durch dieses mangels substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht zu erwarten sind. Ein solcher Vortrag wird von der Revisionserwiderung weder in den tatinstanzlich eingereichten Schriftsätzen aufgezeigt noch im Revisionsverfahren dargelegt. Da es aufgrund dessen bereits an einem substantiierten und schlüssigen Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen einer Individualvereinbarung als Rechtsgrund für die Berechnung der Buchungspostenentgelte fehlt, bedurfte es auch keines Beweisantritts des Klägers zur Widerlegung einer diesbezüglichen Behauptung.
26
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren die Wirksamkeit der streitigen Klausel bejaht. Diese hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weder für den Zeitraum vor noch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 stand. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus auch bereits wegen Verstoßes gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
27
a) Das Berufungsgericht hat allerdings - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die Klausel zu Recht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterworfen.
28
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
29
bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
30
(1) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.
31
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
32
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie ein Entgelt unter anderem für Buchungen im Zuge von Bareinzahlungen auf ein solches Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung be- anspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle , auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe. Soweit der Senat dies bislang nur im Rahmen von Verbraucherverbandsklagen entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13), gilt im Geschäftsverkehr der Banken gegenüber Unternehmern nichts anderes. Auch für den durchschnittlichen Unternehmer stellt sich der Geltungsbereich der Buchungspostenklausel so dar, dass sie sämtliche Buchungen in dem oben genannten Sinne erfasst und bepreist. Daran ist entgegen der Auffassung der Revision und einer kritischen Stimme im Schrifttum (Kropf, WuB 2015, 253 f.) bereits deshalb festzuhalten, weil auch der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs Anlass gesehen hat, insoweit im Hinblick auf Entgelte und Zinsen ausdrücklich einen gesetzlichen Erstattungsanspruch zu normieren.
33
(2) Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Dies hat der Senat für private Girokonten entschieden (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.) und gilt für Geschäftsgirokonten gleichermaßen. Auch diese bieten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf. Dies ist insbesondere bei solchen Kontoinhabern der Fall, die in ihren Geschäften von ihren Kunden Barzahlungen erhalten und diese Einnahmen einmal oder mehrmals am Tag auf ihr Konto einzahlen, um diese zumindest "über Nacht" sicher zu verwahren oder damit ein bestehendes Debet zu vermindern.
34
(3) Ob sich bereits daraus die Kontrollfähigkeit der Buchungspostenklausel auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ergibt, hat der Senat dagegen bislang nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519) und bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung.
35
Die Kontrollfähigkeit ergibt sich jetzt jedenfalls daraus, dass die Beklagte mit der Bepreisung von Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, von § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB abweicht. Wird ein vom Zahlungsdienstnutzer ausgelöster Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstnutzer im Ergebnis keinen Anspruch auf ein Entgelt (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 14 mwN). Bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Sinne des § 675u BGB gilt dies - was mittelbar auch aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB hervorgeht - erst recht (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 1. Februar 2015, § 675z Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675z Rn. 6; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675z Rn. 2; Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675z Rn. 2). Zwar enthält diese Norm keine § 675y Abs. 4 BGB entsprechende Bestimmung; dies beruht aber darauf, dass bei der fehlerhaften Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrags ein dafür vereinbartes Entgelt (vgl. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB) zunächst einmal anfällt und es daher einer Anspruchsgrundlage für dessen Rückerstattung bedarf, während bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entgelts dem Grunde nach fehlen (vgl. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
36
Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags wie auch in Fällen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen (§ 675y Abs. 1 Satz 2, § 675u Satz 2 BGB). Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen , die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, ein Entgelt verlangt, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
37
b) Die von der Beklagten verwendete Buchungspostenklausel ist nach Maßgabe des § 307 BGB unwirksam. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
38
aa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ist die streitgegenständliche Buchungspostenklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger als Vertragspartner der Beklagten und Klauselverwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
39
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem privaten Girokonto eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Postenpreisklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie keine angemessene FreipostenRegelung enthält. Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Einund Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von dispositivem Recht, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch als selbstverständlich davon ausgeht, dass in Bezug auf Bareinzahlungen - was § 270 Abs. 1, § 369 Abs. 1 BGB, Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG 1998 Nr. L 139 S. 1), § 3 Abs. 1 MünzG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG belegen - jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrags erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259 f. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14 ff.). In Bezug auf Barauszahlungen gilt nichts anders; auch hier gehen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung als selbstverständlich davon aus, dass ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1993, aaO, S. 261). Im Rahmen der nach § 307 Abs. 2 BGB erforderlichen Abwägung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats eine im Preisaushang enthaltene Freiposten -Regelung dazu führen, dass der Buchungspostenklausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung genommen und sie damit wirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996, aaO, S. 16).
40
(2) Diese Maßgaben gelten für ein Geschäftsgirokonto gleichermaßen. Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN).
41
Die gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung wie auch die oben genannten Vorschriften zur Verpflichtung, gesetzliche Zahlungsmittel unentgeltlich annehmen zu müssen, gelten aber auch - zum Teil zwingend - für Geschäftsgirokonten (vgl. Fischer, WuB IV B. § 8 AGBG 1.94). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung tritt bei einem Geschäftsgirokonto dessen Darlehens- und Verwahrungsfunktion nicht so weit hinter die übrigen Funktionen zurück, dass dies im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung zu vernachlässigen wäre. Ganz im Gegenteil ist der Inhaber eines Geschäftsgirokontos in den Bargeldkreislauf wesentlich stärker eingeschaltet und daher auf die Inanspruchnahme des Kontos als "Kasse" angewiesen als der private Verbraucher, so dass die unangemessene Benachteiligung durch die Buchungspostenklausel eher noch verstärkt zutage tritt (vgl. Drygala, DZWir 1994, 383, 385). Insbesondere Bareinzahlungen sind im Geschäftsverkehr üblich und dienen der sicheren Verwahrung der tagsüber eingenommenen Gelder.
42
bb) Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 folgt die Unwirksamkeit der von der Beklagten für ein Geschäftsgirokonto verwendeten Buchungspostenklausel aus deren Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB. Die Klausel bepreist - was oben im Einzelnen dargelegt worden ist - auch Buchungen, die bei der Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und dessen Berichtigung anfallen, obwohl der Zahlungsdienstleister insoweit nach § 675u BGB keinen Anspruch auf ein Entgelt hat. Von den Vorgaben des § 675u BGB darf indes nach § 675e Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Dies führt - was im Übrigen auch bei einer Individualvereinbarung der Fall wäre - nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Klausel (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1984 - VII ZR 189/83, BGHZ 90, 363, 365 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08, BGHZ 180, 372 Rn. 7 f.).
43
Zugleich benachteiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, ihn mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42).
44
c) Ob die Klausel sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden.
45
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht verwirkt. Es liegen bereits keine besonderen Umstände vor, die die (verspätete) Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Allein aus dem Umstand , dass der Kläger nach den Besprechungen im Juli 2000 und im Januar 2007 die Buchungsgebühren nicht mehr beanstandete, konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Davon abgesehen fehlt es auch an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f., vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13, jeweils mwN).

III.


46
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 O 242/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2014 - 17 U 339/12 -
16
aa) Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ankommen soll. Insbesondere ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychische und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden. Er kann der Regelung des § 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umstände an dem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs "berufliche Tätigkeit" lässt für ihn nicht offen, ob darunter die konkrete Tätigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut für mehrdeutig hält). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter beruflicher Tätigkeit seine spezifische Tätigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Arbeitgeber gemeint ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am:
28. Juli 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem
Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Preis pro Posten 0,32 EUR"
ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als
auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam
, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2014 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht der A. mbH und der S. GmbH (im Folgenden: Zedenten) auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.
2
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge mit einem monatlichen Beitragsinkasso von ca. 550.000 €.
3
Seit Ende der 1990er Jahre unterhielten der Kläger und die Zedenten bei der Beklagten mehrere Geschäftsgirokonten. In den von der Beklagten den einzelnen Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in Nr. 17 unter anderem wie folgt: "(1) Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäfts- verbindung mit ihm erforderlich werden …. (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte …. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. ..."
4
In den - im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden - Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten ist für Geschäftsgirokonten bestimmt, dass der "Preis pro Posten" 0,32 € beträgt.
5
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatten die Parteien vereinbart, dass bei einer Rückbelastung von Lastschriften, die im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden, lediglich die im Interbankenverkehr geschuldeten Entgelte im Wege des Auslagenersatzes abgerechnet werden sollten, nicht jedoch ein gesondertes Entgelt geschuldet war. Nachdem die Beklagte ab dem 1. Januar 2007 für jede Rücklastschrift ein Entgelt von 3 € berechnet hatte, fand noch im Januar 2007 auf Veranlassung des Klägers ein Gespräch mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten statt, in dem sich die Parteien darauf einigten, dass die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 für Rücklastschriften - neben den Fremdgebühren - zu Lasten des Klägers und der Zedenten ein eigenes Entgelt von jeweils 0,10 € berechnen durfte. In der Folgezeit berechnete die Beklagte neben diesem Entgelt im jeweiligen Monatsabschluss - wie bereits zuvor - pro Rücklastschrift unter der Bezeichnung "Rückbelastungen" weitere 0,32 €. Die Abbuchungen hierfür summierten sich seit dem 1. Januar 2007 für die Konten des Klägers und der Zedenten auf insgesamt 81.648,08 €, wovon die Beklagte noch im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 4.010,70 € zurückerstattete.
6
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Geltendmachung eines "Buchungspostenentgelts" widerspreche der Vereinbarung vom Januar 2007. Zudem verstoße die Buchungspostenklausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte behauptet, die Berechnung des Buchungspostenentgelts sei bei der Vereinbarung im Januar 2007 nicht thematisiert worden. Vielmehr sei der Kläger bereits bei einer Besprechung am 18. Juli 2000 mit der Berechnung von Buchungsgebühren einverstanden gewesen, wobei es sich dabei um eine vorrangige Individualvereinbarung handele, die fortgelte. Die Belastung von Buchungspostenentgelten sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Buchungspostenentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB zu, weil diese die Entgelte mit Rechtsgrund erlangt habe. Mit dem Landgericht sei zunächst davon auszugehen, dass die Parteien im Januar 2007 keine abschließende Entgeltvereinbarung geschlossen hätten, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausgeschlossen habe. Dies lasse sich den Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 nicht entnehmen. Denn darin habe die Beklagte dem Kläger und den Zedenten lediglich mitgeteilt, dass sie für die Nicht- einlösung von Lastschriften ab dem 1. Januar 2007 ein eigenes Entgelt von jeweils 3 € berechne, sie aber aufgrund der angenehmen Geschäftsverbindung bereit sei, nur eine Gebühr in Höhe von 10 Cent pro Rücklastschrift zu verlangen. Einen Bezug zu den auch vor dem 1. Januar 2007 daneben in Rechnung gestellten Buchungspostenentgelten wiesen die Schreiben dagegen nicht auf; diese seien auch nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs gewesen. Für etwas anderes habe der Kläger keine Indizien oder Umstände vorgetragen.
11
Der Beklagten stehe nach Nr. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ihrer zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis das von ihr verlangte Buchungspostenentgelt zu. Diese Bestimmungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Buchungspostenregelung handele es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die aber einer Inhaltskontrolle standhalte.
12
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) benachteilige die Klausel im Geschäftsverkehr zwischen - wie hier - Unternehmern den anderen Teil nicht unangemessen, weil dieser - was auch der vorliegende Fall zeige - im Vergleich zu einem Verbraucher eine weitaus stärkere Verhandlungsposition habe, die es ihm ermögliche, mit der Bank die einzelnen Vertragskonditionen auszuhandeln. Soweit der Bundesgerichtshof im Privatkundenverkehr die Einräumung von fünf Freiposten verlange, komme dem bei einem Geschäftsgirokonto mit einem - wie hier - monatlichen Beitragsinkasso von ca. 500.000 € keine Bedeutung zu und sei zu vernachlässigen. Das Buchungspostenentgelt von 0,32 € sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das zwischen den Parteien ausge- handelte Entgelt für die Nichteinlösung der Lastschrift von 10 Cent sei insoweit kein Vergleichsmaßstab.
13
Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts gelte nichts anderes. Insbesondere sei die Preisklausel auch insoweit kontrollfähig. Zwar könnten Kreditinstitute gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB Kontoführungsentgelte grundsätzlich frei vereinbaren. Dieses Preisbestimmungsrecht gelte aber nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln würden , nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen der Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt werde. Die hier streitgegenständliche Preisklausel für einzelne Buchungen auf dem Girokonto regele Entgelte, die die Beklagte für vertragliche Nebenleistungen erhebe.
14
Schließlich sei die Klage auch im Hinblick auf den - vom Landgericht übersehenen - Vortrag der Beklagten unbegründet, die Parteien hätten sich in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren geeinigt. Dabei handele es sich um eine Individualvereinbarung, die gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe. Der für das Fehlen eines Rechtsgrundes beweisbelastete Kläger habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Parteien eine solche Vereinbarung nicht geschlossen hätten.

II.


15
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erhobenen Buchungspostenentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 398 BGB zu, weil die Beklagte diese ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
16
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien im Januar 2007 keine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen haben, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausschließt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
17
Die Auslegung einer Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, WM 2014, 2160 Rn. 15 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
18
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN). Dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 lässt sich - was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - lediglich entnehmen, dass die Beklagte für die Nichteinlösung von Lastschriften ein eigenes Entgelt von nur noch jeweils 10 Cent anstatt der zuvor in Rechnung gestellten 3 € berechnen werde, während die - davon unabhängige - Geltendmachung eines Buchungspostenentgelts nicht angesprochen wurde. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein solches bereits vor dem 1. Januar 2007 in Rechnung gestellt hat, ist die darauf gestützte Annahme des Berufungsgerichts, die Buchungspostenentgelte seien nicht Gegenstand des Gesprächs im Januar 2007 gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen oder eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Die Revision kann auf kein Vorbringen des Klägers verweisen, wonach die Parteien die Vereinbarung von Januar 2007 abweichend von dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 als abschließend dahin verstanden hätten, dass neben dem Entgelt für die Rücklastschrift ein allgemeines Buchungspostenentgelt nicht anfalle. Soweit die Revision meint, dies ergebe sich "mittelbar" aus dem Vortrag des Klägers, er habe die Berechnung des Buchungspostenentgelts gegenüber der Beklagten moniert, woraufhin diese eine Überprüfung zugesagt, ihn indes in der Folgezeit immer wieder vertröstet habe, lässt dies den von der Revision gezogenen Schluss nicht zu; die bloße Überprüfung eines in Rechnung gestellten Entgelts bedeutet gerade kein Eingeständnis einer abweichenden Abrede.
20
2. Dagegen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung verneint, dass der für das Fehlen eines Rechtsgrunds beweisbelastete Kläger keinen Beweis dafür angetreten habe, die Parteien hätten sich entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren nicht geeinigt.
21
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich der Anspruchsteller trägt. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 und XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21, jeweils mwN). Allerdings trifft den Leistungsempfänger eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen , der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, WM 2014, 2128 Rn. 11, 17 jeweils mwN).
22
b) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtlichen Grundes für die Vereinnahmung der Buchungspostenentgelte - hier in Form einer Individualvereinbarung - genügt hat. Das Gegenteil ist der Fall.
23
Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1013 und vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234) und nachträglich getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133, 136). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen , wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 Rn. 10 mwN und vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, WM 2015, 867 Rn. 33, für BGHZ bestimmt). Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 55, für BGHZ bestimmt).
24
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, anders als das Berufungsgericht meint, den Tatbestand einer Individualvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgebracht, dass "in der Besprechung vom 18.07.2000 erstmals und letztmals über 'Buchungsgebühren' gesprochen wurde und der Kläger gemäß Aktennotiz vom 20.07.2000 damit einverstanden war". Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB nicht. Dem Vortrag der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, ob sie zu einer ernsthaften Verhandlung über die Berechnung der Buchungspostenentgelte überhaupt bereit war und auf welche Weise sie dem Kläger eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Aus der Aktennotiz der Beklagten vom 20. Juli 2000 ergibt sich auch kein ausdrückliches Einverständnis des Klägers mit der Berechnung von Buchungsentgelten. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass es im Hinblick auf die Buchungsgebühren keine Veränderung zur bisherigen Handhabung geben sollte. Da die bis dahin erfolgte Berechnung von Buchungsentgelten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf der Grundlage ihrer in die Kontoführungsverträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist, bietet ihr weiteres Vorbringen keine hinreichende Grundlage dafür, dass dies ab Juli 2000 auf einer Individualvereinbarung beruhen sollte. Dies stünde vor allem auch dazu im Widerspruch, dass sie in der Folgezeit - wiederum nach ihrem eigenen Vorbringen - die Buchungspostenentgelte auf Grundlage ihrer insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit erhöht hat.
25
Aufgrund dessen bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil weitere Feststellungen durch dieses mangels substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht zu erwarten sind. Ein solcher Vortrag wird von der Revisionserwiderung weder in den tatinstanzlich eingereichten Schriftsätzen aufgezeigt noch im Revisionsverfahren dargelegt. Da es aufgrund dessen bereits an einem substantiierten und schlüssigen Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen einer Individualvereinbarung als Rechtsgrund für die Berechnung der Buchungspostenentgelte fehlt, bedurfte es auch keines Beweisantritts des Klägers zur Widerlegung einer diesbezüglichen Behauptung.
26
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren die Wirksamkeit der streitigen Klausel bejaht. Diese hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weder für den Zeitraum vor noch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 stand. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus auch bereits wegen Verstoßes gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
27
a) Das Berufungsgericht hat allerdings - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die Klausel zu Recht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterworfen.
28
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
29
bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
30
(1) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.
31
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
32
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie ein Entgelt unter anderem für Buchungen im Zuge von Bareinzahlungen auf ein solches Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung be- anspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle , auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe. Soweit der Senat dies bislang nur im Rahmen von Verbraucherverbandsklagen entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13), gilt im Geschäftsverkehr der Banken gegenüber Unternehmern nichts anderes. Auch für den durchschnittlichen Unternehmer stellt sich der Geltungsbereich der Buchungspostenklausel so dar, dass sie sämtliche Buchungen in dem oben genannten Sinne erfasst und bepreist. Daran ist entgegen der Auffassung der Revision und einer kritischen Stimme im Schrifttum (Kropf, WuB 2015, 253 f.) bereits deshalb festzuhalten, weil auch der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs Anlass gesehen hat, insoweit im Hinblick auf Entgelte und Zinsen ausdrücklich einen gesetzlichen Erstattungsanspruch zu normieren.
33
(2) Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Dies hat der Senat für private Girokonten entschieden (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.) und gilt für Geschäftsgirokonten gleichermaßen. Auch diese bieten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf. Dies ist insbesondere bei solchen Kontoinhabern der Fall, die in ihren Geschäften von ihren Kunden Barzahlungen erhalten und diese Einnahmen einmal oder mehrmals am Tag auf ihr Konto einzahlen, um diese zumindest "über Nacht" sicher zu verwahren oder damit ein bestehendes Debet zu vermindern.
34
(3) Ob sich bereits daraus die Kontrollfähigkeit der Buchungspostenklausel auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ergibt, hat der Senat dagegen bislang nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519) und bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung.
35
Die Kontrollfähigkeit ergibt sich jetzt jedenfalls daraus, dass die Beklagte mit der Bepreisung von Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, von § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB abweicht. Wird ein vom Zahlungsdienstnutzer ausgelöster Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstnutzer im Ergebnis keinen Anspruch auf ein Entgelt (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 14 mwN). Bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Sinne des § 675u BGB gilt dies - was mittelbar auch aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB hervorgeht - erst recht (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 1. Februar 2015, § 675z Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675z Rn. 6; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675z Rn. 2; Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675z Rn. 2). Zwar enthält diese Norm keine § 675y Abs. 4 BGB entsprechende Bestimmung; dies beruht aber darauf, dass bei der fehlerhaften Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrags ein dafür vereinbartes Entgelt (vgl. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB) zunächst einmal anfällt und es daher einer Anspruchsgrundlage für dessen Rückerstattung bedarf, während bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entgelts dem Grunde nach fehlen (vgl. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
36
Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags wie auch in Fällen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen (§ 675y Abs. 1 Satz 2, § 675u Satz 2 BGB). Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen , die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, ein Entgelt verlangt, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
37
b) Die von der Beklagten verwendete Buchungspostenklausel ist nach Maßgabe des § 307 BGB unwirksam. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
38
aa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ist die streitgegenständliche Buchungspostenklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger als Vertragspartner der Beklagten und Klauselverwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
39
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem privaten Girokonto eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Postenpreisklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie keine angemessene FreipostenRegelung enthält. Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Einund Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von dispositivem Recht, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch als selbstverständlich davon ausgeht, dass in Bezug auf Bareinzahlungen - was § 270 Abs. 1, § 369 Abs. 1 BGB, Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG 1998 Nr. L 139 S. 1), § 3 Abs. 1 MünzG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG belegen - jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrags erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259 f. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14 ff.). In Bezug auf Barauszahlungen gilt nichts anders; auch hier gehen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung als selbstverständlich davon aus, dass ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1993, aaO, S. 261). Im Rahmen der nach § 307 Abs. 2 BGB erforderlichen Abwägung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats eine im Preisaushang enthaltene Freiposten -Regelung dazu führen, dass der Buchungspostenklausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung genommen und sie damit wirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996, aaO, S. 16).
40
(2) Diese Maßgaben gelten für ein Geschäftsgirokonto gleichermaßen. Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN).
41
Die gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung wie auch die oben genannten Vorschriften zur Verpflichtung, gesetzliche Zahlungsmittel unentgeltlich annehmen zu müssen, gelten aber auch - zum Teil zwingend - für Geschäftsgirokonten (vgl. Fischer, WuB IV B. § 8 AGBG 1.94). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung tritt bei einem Geschäftsgirokonto dessen Darlehens- und Verwahrungsfunktion nicht so weit hinter die übrigen Funktionen zurück, dass dies im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung zu vernachlässigen wäre. Ganz im Gegenteil ist der Inhaber eines Geschäftsgirokontos in den Bargeldkreislauf wesentlich stärker eingeschaltet und daher auf die Inanspruchnahme des Kontos als "Kasse" angewiesen als der private Verbraucher, so dass die unangemessene Benachteiligung durch die Buchungspostenklausel eher noch verstärkt zutage tritt (vgl. Drygala, DZWir 1994, 383, 385). Insbesondere Bareinzahlungen sind im Geschäftsverkehr üblich und dienen der sicheren Verwahrung der tagsüber eingenommenen Gelder.
42
bb) Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 folgt die Unwirksamkeit der von der Beklagten für ein Geschäftsgirokonto verwendeten Buchungspostenklausel aus deren Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB. Die Klausel bepreist - was oben im Einzelnen dargelegt worden ist - auch Buchungen, die bei der Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und dessen Berichtigung anfallen, obwohl der Zahlungsdienstleister insoweit nach § 675u BGB keinen Anspruch auf ein Entgelt hat. Von den Vorgaben des § 675u BGB darf indes nach § 675e Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Dies führt - was im Übrigen auch bei einer Individualvereinbarung der Fall wäre - nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Klausel (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1984 - VII ZR 189/83, BGHZ 90, 363, 365 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08, BGHZ 180, 372 Rn. 7 f.).
43
Zugleich benachteiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, ihn mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42).
44
c) Ob die Klausel sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden.
45
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht verwirkt. Es liegen bereits keine besonderen Umstände vor, die die (verspätete) Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Allein aus dem Umstand , dass der Kläger nach den Besprechungen im Juli 2000 und im Januar 2007 die Buchungsgebühren nicht mehr beanstandete, konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Davon abgesehen fehlt es auch an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f., vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13, jeweils mwN).

III.


46
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 O 242/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2014 - 17 U 339/12 -

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2015 (Az. 11 0 15/15) im Kostenpunkt und in Ziffer 3. des Tenors

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

3. Der Beklagten wird unter Androhung der in Ziffer 2 bezeichneten Ordnungsmittel zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

II. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im zweiten Rechtszug noch auf Unwirksamkeit einer AGB-Klausel in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.Mai 2015 (Az. 11 O 15/15).
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. angegriffene Klausel ("Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag [...] erhalten zu haben") sei wirksam.
Nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB gelte die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesondert qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien.
Die angegriffene Klausel erfülle die Anforderungen an ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB. Sie verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) BGB.
Der § 309 Nr. 12 a) BGB sei in diesen Fällen nicht anwendbar. Andererseits würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung unterlaufen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die noch streitige Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 12 lit. a); 309 Nr. 12 lit. b); 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
11 
Die Klausel laute in ihrer Gesamtheit (K 2):
12 
„Empfangsbestätigung:
13 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben."
14 
Nachdem erstinstanzlich die Klausel
15 
„Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag (…) erhalten zu haben."
16 
im Streit gestanden habe, müsse nunmehr die gesamte Klausel in den Antrag aufgenommen werden, da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung (dort S. 11 oben) ausgeführt habe, dass die Klausel „... insbesondere deutlich von dem übrigen Vertragstext abgesetzt und gesondert unterschrieben ..." sei.
17 
Eine gesonderte Unterschrift liege nicht vor. Der Verbraucher solle durch eine Unterschrift bestätigen bis zu 11 Dokumente erhalten zu haben, wobei einige Erklärungen bedingt seien und damit völlig unbestimmt. Allein die Bedingung führe zur Unbestimmtheit im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
18 
Eine Klausel verstoße gegen § 309 Abs. 12 b, wenn sie andere Erklärungen mitumfasse (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108).
19 
Zugleich mit der Erklärung werde der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, wodurch die Erklärung dem Verwender einen Vorteil bringe. Zudem werde auf verschiedene Versicherungsvertragsarten verwiesen.
20 
Die Klausel bewirke eine Umkehr der Beweislast im Streit über einen rechtzeitigen Widerruf, was nach § 309 Nr. 12 a BGB zur Unwirksamkeit der Klausel ohne Wertungsvorbehalt führe. Auch die Bestätigung der Voraussetzungen des § 355 BGB - wie hier - sei unwirksam.
21 
Zulässig sei nur ein gesondertes Empfangsbekenntnis. Die Verbindung mit weiteren Erklärungen mache es unwirksam.
22 
Der Kläger beantragt zu ihrer eigenen Berufung,
23 
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az.: 11 0 15/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
24 
I. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
25 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.
26 
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt vor:
30 
Der in der Berufung angekündigte erweiterte und außerdem mit neuen rechtlichen Erwägungen (zu § 307 BGB) unterlegte Unterlassungsantrag sei als zweitinstanzliche Klageerweiterung unzulässig. Soweit das Gericht von einer Klageänderung ausgehe, willige die Beklagte in diese nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich, da der Kläger sie auf eine neue rechtliche Begründung stütze.
31 
Er sei auch, ebenso wie der ursprüngliche, vom Landgericht zurückgewiesene Klageantrag unbegründet. Die Rechtsbehauptung der Berufung, es würden bereits sogenannte „Sammelerklärungen" für unwirksam erachtet, sei falsch. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass im Falle einer Unterschrift unter einen Vertrag ein zugleich erteiltes Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben werden müsse, damit der Kunde nicht zugleich mit dem Vertragsschluss unbemerkt eine Tatsache bestätige, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändere (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108). Hier gehe es nur um die Bestätigung, verschiedene Dokumente erhalten zu haben. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012, BeckRS 2012, 05821).
32 
Es sollten nicht 11 Empfangsbestätigungen abgegeben werden. Das Empfangsbekenntnis unterfalle § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB, ob der Empfang von drei oder von fünf Dokumenten bestätigt werde oder von elfen. Entscheidend für die Anwendbarkeit sei, dass das Empfangsbekenntnis gesondert unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und keine anderen Erklärungen enthalte. Hier sei sie einschlägig.
33 
Die Klausel genüge auch den Transparenzanforderungen, die ohnehin nicht überspannt werden dürften. Abzustellen sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den sorgfältigen, aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Für ihn sei zweifelsfrei erkennbar, zu welchen Dokumenten er eine Erklärung abgebe. Ob die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien, ergebe sich klar aus Seite 1 des Vertrages.
34 
Im vorliegenden Fall werde über den Empfang der Dokumente hinaus keine weitere in irgend einer Weise rechtlich relevante Erklärung abgegeben. Dass ein zulässiges Empfangsbekenntnis gemäß § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB rechtliche Folgen haben könne, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge dieser Vorschrift.
35 
Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Beide Parteien haben für den Fall ihres Unterliegens die Zulassung der Revision angeregt.
II.
36 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens im Berufungsantrag, welches darin besteht, dass die Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Übrigen und nicht nur in Ziffer 3 des Tenors begehrt wird, auch begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger antragsbefugt und kann nach §§ 1 ff. UKlaG vorgehen, und auch begründet.
A
37 
Die Berufung ist zulässig. Zwar stellt der Kläger im zweiten Rechtszug einen gegenüber dem ersten inhaltlich veränderten Klageantrag. Dies stellt eine Klageänderung dar, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist.
1.
38 
Der Kläger hat seine Klage im Berufungsrechtszug geändert.
a)
39 
Allein der Umstand, dass der Kläger sein neues Begehren auch auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, bedeutet keine Klageänderung. Die Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach unstreitige AGB-Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine Rechtsfrage.
b)
40 
Aber der Kläger hat den Streitgegenstand dadurch geändert, dass er im zweiten Rechtszug einen abweichenden Klageantrag stellt, der weder als bloße Klarstellung anzusehen ist noch als Klageerweiterung. Durch die Antragsänderung wird der Prüfungsgegenstand für das Gericht verändert.
41 
Der Kläger hatte im ersten Rechtszug von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht im Ganzen anzugreifen (s. dazu BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 – 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.), sondern nur einen Teil derselben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Kläger erstinstanzlich vorgenommene Beschränkung nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig war, ob insbesondere die Klausel so in Teile zerlegt werden konnte, wie es der Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageantrag getan hat.
42 
Eine Klageänderung liegt unabhängig von der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags darin, dass der Kläger zweitinstanzlich auch diejenigen Teile derselben Geschäftsbedingung verbieten lassen will, die er erstinstanzlich noch nicht in seinen Antrag aufgenommen hatte. Dadurch wird das Klagebegehren nicht nur ausgeweitet, sondern auch inhaltlich verändert. Der Kläger ersetzt weder sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren durch ein einheitliches neues, noch macht er dieses neue zusätzlich zu dem erstinstanzlichen beantragten geltend. Diese Einstufung beruht nicht lediglich auf formalen Aspekten wie der Antragsformulierung, sondern der Kläger bezieht sich in seiner Berufungsbegründung selbst auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile und nennt dieses als Grund für die Antragsänderung.
2.
43 
Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie nur, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und die Klageänderung darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)
44 
Zwar hat die Beklagte ihre Einwilligung in die Klageänderung nicht erteilt. Sie hat sie, für den Fall, dass eine solche überhaupt vorliege, ausdrücklich verweigert.
45 
Aber die Klageänderung ist sachdienlich. Durch die Klageänderung wird kein neuer Lebenssachverhalt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Es wird lediglich die bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte, aber im Klageantrag zunächst nur teilweise aufgegriffene Klausel nunmehr vollständig zur rechtlichen Überprüfung durch das Gericht gestellt. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder Grundlagen ergibt sich daraus nicht. Von daher wäre es sachwidrig und läge auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die Klägerin auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen. Belange der Beklagten oder der Allgemeinheit, welcher der Zulassung entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere schlägt, da es um eine reine rechtliche Überprüfung einer AGB-Klausel geht, auch der Verlust einer Instanz zulasten der Beklagten nicht durch.
b)
46 
Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und der nach Maßgabe des § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen über den Berufungsantrag entscheiden.
B
47 
Die Klage ist, soweit noch im Streit, auch begründet. Denn die angegriffene Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. Sie verstößt zwar nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB, aber gegen das Transparenzgebot.
1.
48 
Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Berufung vermögen sie nicht zu erschüttern.
49 
Insbesondere ist auch das Zusammenfassen mehrerer Dokumente in einem Empfangsbekenntnis nicht im Sinne des § 309 Nr. 12 a) BGB unzulässig. Die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) 2. Hs. BGB lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Norm nur dort habe greifen lassen wollen, wo der Empfang eines einzigen Dokumentes bestätigt werde. Dafür spricht weder der Wortlaut der Norm, noch legten Zweckerwägungen eine entsprechende Auslegung nahe. Der Bundesgerichtshof hat, wie von der Beklagten dargelegt, den Zweck der Trennung darin gesehen, dass der Verbraucher nicht im Zusammenhang mit einer anderen, ihm wichtigeren Erklärung übersieht, dass er mit derselben Unterschrift darüber hinaus einen Empfang bestätige. Für diesen Zweck ist die Anzahl der Dokumente, deren Empfang bestätigt wird, grundsätzlich unerheblich.
2.
50 
Die angegriffene Klausel ist aber intransparent und von daher wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 BGB).
a)
51 
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
52 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen; dieses Verständnis kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat selbst beurteilen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AGB sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zur Auslegung auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.).
b)
53 
An diesem Maßstab gemessen begründet die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einzigen Erklärung für sich genommen keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch von einem Verbraucher ist bei der beim Abschluss von Finanzgeschäften üblichen und gebotenen Sorgfalt zu erwarten, dass er, ehe er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, dieses durchliest und sich vergewissert, ob er die darin ausdrücklich als empfangen genannten Dokumente erhalten hat. Von daher führt allein die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einheitlichen Erklärung nicht zu deren Intransparenz.
54 
Dies schließt es nicht aus, dass eine Erklärung über mehrere Unterlagen aufgrund ihrer konkreten Gestaltung intransparent sein kann, namentlich aufgrund ihrer - vorliegend nicht gerügten - grafischen oder ihrer sprachlichen Gestaltung.
c)
55 
Intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist die angegriffene Klausel dadurch, dass darin Empfangsbekenntnisse unter einer Bedingung gegeben werden sollen.
aa)
56 
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher selbst zu prüfen hat, welche Unterlagen er erhalten hat. Davon zu trennen ist aber, dass ein Empfangsbekenntnis schon seinem Wesen nach bedingungsfeindlich ist. Der Adressat hat eine Urkunde erhalten, oder es hat sie nicht erhalten. Dass er sie bedingt erhalten habe, ist schon tatsächlich nicht möglich.
bb)
57 
Indem ein Empfangsbekenntnis unter eine Bedingung gestellt wird, wird aus der Erklärung heraus nicht klar, wie weit die Erklärung inhaltlich reicht. Dies muss erst unter Hinzuziehung anderer Erkenntnisquellen geklärt werden. Damit kann das Empfangsbekenntnis auch seinen Zweck nicht erfüllen. Es klärt nicht, welche Unterlagen der Unterzeichner tatsächlich erhalten hat.
58 
Dass die insoweit gebotene Klarheit anderweitig herbeigeführt worden sei (vgl. zum Widerrufsrecht OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, bei juris Rz. 78 - Baukastenformular), ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte hierzu auf das Beratungsgespräch und den Vertragsschluss als solchen abstellt, reicht dies nicht aus.
III.
A
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nur aufgrund seiner Klageänderung gewonnen und von daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wohingegen die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten aufzuerlegen waren.
B
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C
61 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat setzt pro angegriffener Klausel 3.000,- EUR als Wert an.
D
62 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Soweit der Senat Rechtsauffassungen des Klägers nicht beigetreten ist, besteht vorliegend unabhängig von der Frage, ob daraus inhaltlich ein Revisionszulassungsgrund erwachsen könnte, schon keine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung für die Hauptsache. Die Revision bezweckt nicht die Klärung abstrakter, für die Sachentscheidung unerheblicher Rechtsfragen.
63 
Eine Revisionszulassung allein wegen ihrer Bedeutung für die Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen in der Zivilprozessordnung zu erkennen gegeben, dass ein Rechtsmittel allein wegen der Kosten regelmäßig nicht eröffnet sein soll, wenn das Gericht zugleich über die Hauptsache entschieden hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am:
28. Juli 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem
Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Preis pro Posten 0,32 EUR"
ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als
auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam
, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2014 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht der A. mbH und der S. GmbH (im Folgenden: Zedenten) auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.
2
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge mit einem monatlichen Beitragsinkasso von ca. 550.000 €.
3
Seit Ende der 1990er Jahre unterhielten der Kläger und die Zedenten bei der Beklagten mehrere Geschäftsgirokonten. In den von der Beklagten den einzelnen Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in Nr. 17 unter anderem wie folgt: "(1) Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäfts- verbindung mit ihm erforderlich werden …. (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte …. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. ..."
4
In den - im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden - Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten ist für Geschäftsgirokonten bestimmt, dass der "Preis pro Posten" 0,32 € beträgt.
5
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatten die Parteien vereinbart, dass bei einer Rückbelastung von Lastschriften, die im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden, lediglich die im Interbankenverkehr geschuldeten Entgelte im Wege des Auslagenersatzes abgerechnet werden sollten, nicht jedoch ein gesondertes Entgelt geschuldet war. Nachdem die Beklagte ab dem 1. Januar 2007 für jede Rücklastschrift ein Entgelt von 3 € berechnet hatte, fand noch im Januar 2007 auf Veranlassung des Klägers ein Gespräch mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten statt, in dem sich die Parteien darauf einigten, dass die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 für Rücklastschriften - neben den Fremdgebühren - zu Lasten des Klägers und der Zedenten ein eigenes Entgelt von jeweils 0,10 € berechnen durfte. In der Folgezeit berechnete die Beklagte neben diesem Entgelt im jeweiligen Monatsabschluss - wie bereits zuvor - pro Rücklastschrift unter der Bezeichnung "Rückbelastungen" weitere 0,32 €. Die Abbuchungen hierfür summierten sich seit dem 1. Januar 2007 für die Konten des Klägers und der Zedenten auf insgesamt 81.648,08 €, wovon die Beklagte noch im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 4.010,70 € zurückerstattete.
6
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Geltendmachung eines "Buchungspostenentgelts" widerspreche der Vereinbarung vom Januar 2007. Zudem verstoße die Buchungspostenklausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte behauptet, die Berechnung des Buchungspostenentgelts sei bei der Vereinbarung im Januar 2007 nicht thematisiert worden. Vielmehr sei der Kläger bereits bei einer Besprechung am 18. Juli 2000 mit der Berechnung von Buchungsgebühren einverstanden gewesen, wobei es sich dabei um eine vorrangige Individualvereinbarung handele, die fortgelte. Die Belastung von Buchungspostenentgelten sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Buchungspostenentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB zu, weil diese die Entgelte mit Rechtsgrund erlangt habe. Mit dem Landgericht sei zunächst davon auszugehen, dass die Parteien im Januar 2007 keine abschließende Entgeltvereinbarung geschlossen hätten, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausgeschlossen habe. Dies lasse sich den Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 nicht entnehmen. Denn darin habe die Beklagte dem Kläger und den Zedenten lediglich mitgeteilt, dass sie für die Nicht- einlösung von Lastschriften ab dem 1. Januar 2007 ein eigenes Entgelt von jeweils 3 € berechne, sie aber aufgrund der angenehmen Geschäftsverbindung bereit sei, nur eine Gebühr in Höhe von 10 Cent pro Rücklastschrift zu verlangen. Einen Bezug zu den auch vor dem 1. Januar 2007 daneben in Rechnung gestellten Buchungspostenentgelten wiesen die Schreiben dagegen nicht auf; diese seien auch nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs gewesen. Für etwas anderes habe der Kläger keine Indizien oder Umstände vorgetragen.
11
Der Beklagten stehe nach Nr. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ihrer zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis das von ihr verlangte Buchungspostenentgelt zu. Diese Bestimmungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Buchungspostenregelung handele es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die aber einer Inhaltskontrolle standhalte.
12
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) benachteilige die Klausel im Geschäftsverkehr zwischen - wie hier - Unternehmern den anderen Teil nicht unangemessen, weil dieser - was auch der vorliegende Fall zeige - im Vergleich zu einem Verbraucher eine weitaus stärkere Verhandlungsposition habe, die es ihm ermögliche, mit der Bank die einzelnen Vertragskonditionen auszuhandeln. Soweit der Bundesgerichtshof im Privatkundenverkehr die Einräumung von fünf Freiposten verlange, komme dem bei einem Geschäftsgirokonto mit einem - wie hier - monatlichen Beitragsinkasso von ca. 500.000 € keine Bedeutung zu und sei zu vernachlässigen. Das Buchungspostenentgelt von 0,32 € sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das zwischen den Parteien ausge- handelte Entgelt für die Nichteinlösung der Lastschrift von 10 Cent sei insoweit kein Vergleichsmaßstab.
13
Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts gelte nichts anderes. Insbesondere sei die Preisklausel auch insoweit kontrollfähig. Zwar könnten Kreditinstitute gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB Kontoführungsentgelte grundsätzlich frei vereinbaren. Dieses Preisbestimmungsrecht gelte aber nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln würden , nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen der Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt werde. Die hier streitgegenständliche Preisklausel für einzelne Buchungen auf dem Girokonto regele Entgelte, die die Beklagte für vertragliche Nebenleistungen erhebe.
14
Schließlich sei die Klage auch im Hinblick auf den - vom Landgericht übersehenen - Vortrag der Beklagten unbegründet, die Parteien hätten sich in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren geeinigt. Dabei handele es sich um eine Individualvereinbarung, die gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe. Der für das Fehlen eines Rechtsgrundes beweisbelastete Kläger habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Parteien eine solche Vereinbarung nicht geschlossen hätten.

II.


15
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erhobenen Buchungspostenentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 398 BGB zu, weil die Beklagte diese ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
16
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien im Januar 2007 keine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen haben, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausschließt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
17
Die Auslegung einer Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, WM 2014, 2160 Rn. 15 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
18
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN). Dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 lässt sich - was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - lediglich entnehmen, dass die Beklagte für die Nichteinlösung von Lastschriften ein eigenes Entgelt von nur noch jeweils 10 Cent anstatt der zuvor in Rechnung gestellten 3 € berechnen werde, während die - davon unabhängige - Geltendmachung eines Buchungspostenentgelts nicht angesprochen wurde. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein solches bereits vor dem 1. Januar 2007 in Rechnung gestellt hat, ist die darauf gestützte Annahme des Berufungsgerichts, die Buchungspostenentgelte seien nicht Gegenstand des Gesprächs im Januar 2007 gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen oder eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Die Revision kann auf kein Vorbringen des Klägers verweisen, wonach die Parteien die Vereinbarung von Januar 2007 abweichend von dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 als abschließend dahin verstanden hätten, dass neben dem Entgelt für die Rücklastschrift ein allgemeines Buchungspostenentgelt nicht anfalle. Soweit die Revision meint, dies ergebe sich "mittelbar" aus dem Vortrag des Klägers, er habe die Berechnung des Buchungspostenentgelts gegenüber der Beklagten moniert, woraufhin diese eine Überprüfung zugesagt, ihn indes in der Folgezeit immer wieder vertröstet habe, lässt dies den von der Revision gezogenen Schluss nicht zu; die bloße Überprüfung eines in Rechnung gestellten Entgelts bedeutet gerade kein Eingeständnis einer abweichenden Abrede.
20
2. Dagegen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung verneint, dass der für das Fehlen eines Rechtsgrunds beweisbelastete Kläger keinen Beweis dafür angetreten habe, die Parteien hätten sich entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren nicht geeinigt.
21
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich der Anspruchsteller trägt. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 und XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21, jeweils mwN). Allerdings trifft den Leistungsempfänger eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen , der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, WM 2014, 2128 Rn. 11, 17 jeweils mwN).
22
b) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtlichen Grundes für die Vereinnahmung der Buchungspostenentgelte - hier in Form einer Individualvereinbarung - genügt hat. Das Gegenteil ist der Fall.
23
Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1013 und vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234) und nachträglich getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133, 136). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen , wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 Rn. 10 mwN und vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, WM 2015, 867 Rn. 33, für BGHZ bestimmt). Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 55, für BGHZ bestimmt).
24
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, anders als das Berufungsgericht meint, den Tatbestand einer Individualvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgebracht, dass "in der Besprechung vom 18.07.2000 erstmals und letztmals über 'Buchungsgebühren' gesprochen wurde und der Kläger gemäß Aktennotiz vom 20.07.2000 damit einverstanden war". Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB nicht. Dem Vortrag der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, ob sie zu einer ernsthaften Verhandlung über die Berechnung der Buchungspostenentgelte überhaupt bereit war und auf welche Weise sie dem Kläger eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Aus der Aktennotiz der Beklagten vom 20. Juli 2000 ergibt sich auch kein ausdrückliches Einverständnis des Klägers mit der Berechnung von Buchungsentgelten. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass es im Hinblick auf die Buchungsgebühren keine Veränderung zur bisherigen Handhabung geben sollte. Da die bis dahin erfolgte Berechnung von Buchungsentgelten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf der Grundlage ihrer in die Kontoführungsverträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist, bietet ihr weiteres Vorbringen keine hinreichende Grundlage dafür, dass dies ab Juli 2000 auf einer Individualvereinbarung beruhen sollte. Dies stünde vor allem auch dazu im Widerspruch, dass sie in der Folgezeit - wiederum nach ihrem eigenen Vorbringen - die Buchungspostenentgelte auf Grundlage ihrer insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit erhöht hat.
25
Aufgrund dessen bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil weitere Feststellungen durch dieses mangels substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht zu erwarten sind. Ein solcher Vortrag wird von der Revisionserwiderung weder in den tatinstanzlich eingereichten Schriftsätzen aufgezeigt noch im Revisionsverfahren dargelegt. Da es aufgrund dessen bereits an einem substantiierten und schlüssigen Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen einer Individualvereinbarung als Rechtsgrund für die Berechnung der Buchungspostenentgelte fehlt, bedurfte es auch keines Beweisantritts des Klägers zur Widerlegung einer diesbezüglichen Behauptung.
26
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren die Wirksamkeit der streitigen Klausel bejaht. Diese hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weder für den Zeitraum vor noch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 stand. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus auch bereits wegen Verstoßes gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
27
a) Das Berufungsgericht hat allerdings - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die Klausel zu Recht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterworfen.
28
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
29
bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
30
(1) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.
31
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
32
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie ein Entgelt unter anderem für Buchungen im Zuge von Bareinzahlungen auf ein solches Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung be- anspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle , auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe. Soweit der Senat dies bislang nur im Rahmen von Verbraucherverbandsklagen entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13), gilt im Geschäftsverkehr der Banken gegenüber Unternehmern nichts anderes. Auch für den durchschnittlichen Unternehmer stellt sich der Geltungsbereich der Buchungspostenklausel so dar, dass sie sämtliche Buchungen in dem oben genannten Sinne erfasst und bepreist. Daran ist entgegen der Auffassung der Revision und einer kritischen Stimme im Schrifttum (Kropf, WuB 2015, 253 f.) bereits deshalb festzuhalten, weil auch der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs Anlass gesehen hat, insoweit im Hinblick auf Entgelte und Zinsen ausdrücklich einen gesetzlichen Erstattungsanspruch zu normieren.
33
(2) Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Dies hat der Senat für private Girokonten entschieden (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.) und gilt für Geschäftsgirokonten gleichermaßen. Auch diese bieten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf. Dies ist insbesondere bei solchen Kontoinhabern der Fall, die in ihren Geschäften von ihren Kunden Barzahlungen erhalten und diese Einnahmen einmal oder mehrmals am Tag auf ihr Konto einzahlen, um diese zumindest "über Nacht" sicher zu verwahren oder damit ein bestehendes Debet zu vermindern.
34
(3) Ob sich bereits daraus die Kontrollfähigkeit der Buchungspostenklausel auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ergibt, hat der Senat dagegen bislang nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519) und bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung.
35
Die Kontrollfähigkeit ergibt sich jetzt jedenfalls daraus, dass die Beklagte mit der Bepreisung von Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, von § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB abweicht. Wird ein vom Zahlungsdienstnutzer ausgelöster Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstnutzer im Ergebnis keinen Anspruch auf ein Entgelt (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 14 mwN). Bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Sinne des § 675u BGB gilt dies - was mittelbar auch aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB hervorgeht - erst recht (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 1. Februar 2015, § 675z Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675z Rn. 6; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675z Rn. 2; Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675z Rn. 2). Zwar enthält diese Norm keine § 675y Abs. 4 BGB entsprechende Bestimmung; dies beruht aber darauf, dass bei der fehlerhaften Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrags ein dafür vereinbartes Entgelt (vgl. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB) zunächst einmal anfällt und es daher einer Anspruchsgrundlage für dessen Rückerstattung bedarf, während bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entgelts dem Grunde nach fehlen (vgl. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
36
Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags wie auch in Fällen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen (§ 675y Abs. 1 Satz 2, § 675u Satz 2 BGB). Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen , die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, ein Entgelt verlangt, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
37
b) Die von der Beklagten verwendete Buchungspostenklausel ist nach Maßgabe des § 307 BGB unwirksam. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
38
aa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ist die streitgegenständliche Buchungspostenklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger als Vertragspartner der Beklagten und Klauselverwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
39
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem privaten Girokonto eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Postenpreisklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie keine angemessene FreipostenRegelung enthält. Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Einund Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von dispositivem Recht, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch als selbstverständlich davon ausgeht, dass in Bezug auf Bareinzahlungen - was § 270 Abs. 1, § 369 Abs. 1 BGB, Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG 1998 Nr. L 139 S. 1), § 3 Abs. 1 MünzG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG belegen - jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrags erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259 f. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14 ff.). In Bezug auf Barauszahlungen gilt nichts anders; auch hier gehen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung als selbstverständlich davon aus, dass ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1993, aaO, S. 261). Im Rahmen der nach § 307 Abs. 2 BGB erforderlichen Abwägung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats eine im Preisaushang enthaltene Freiposten -Regelung dazu führen, dass der Buchungspostenklausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung genommen und sie damit wirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996, aaO, S. 16).
40
(2) Diese Maßgaben gelten für ein Geschäftsgirokonto gleichermaßen. Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN).
41
Die gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung wie auch die oben genannten Vorschriften zur Verpflichtung, gesetzliche Zahlungsmittel unentgeltlich annehmen zu müssen, gelten aber auch - zum Teil zwingend - für Geschäftsgirokonten (vgl. Fischer, WuB IV B. § 8 AGBG 1.94). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung tritt bei einem Geschäftsgirokonto dessen Darlehens- und Verwahrungsfunktion nicht so weit hinter die übrigen Funktionen zurück, dass dies im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung zu vernachlässigen wäre. Ganz im Gegenteil ist der Inhaber eines Geschäftsgirokontos in den Bargeldkreislauf wesentlich stärker eingeschaltet und daher auf die Inanspruchnahme des Kontos als "Kasse" angewiesen als der private Verbraucher, so dass die unangemessene Benachteiligung durch die Buchungspostenklausel eher noch verstärkt zutage tritt (vgl. Drygala, DZWir 1994, 383, 385). Insbesondere Bareinzahlungen sind im Geschäftsverkehr üblich und dienen der sicheren Verwahrung der tagsüber eingenommenen Gelder.
42
bb) Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 folgt die Unwirksamkeit der von der Beklagten für ein Geschäftsgirokonto verwendeten Buchungspostenklausel aus deren Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB. Die Klausel bepreist - was oben im Einzelnen dargelegt worden ist - auch Buchungen, die bei der Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und dessen Berichtigung anfallen, obwohl der Zahlungsdienstleister insoweit nach § 675u BGB keinen Anspruch auf ein Entgelt hat. Von den Vorgaben des § 675u BGB darf indes nach § 675e Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Dies führt - was im Übrigen auch bei einer Individualvereinbarung der Fall wäre - nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Klausel (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1984 - VII ZR 189/83, BGHZ 90, 363, 365 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08, BGHZ 180, 372 Rn. 7 f.).
43
Zugleich benachteiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, ihn mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42).
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c) Ob die Klausel sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden.
45
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht verwirkt. Es liegen bereits keine besonderen Umstände vor, die die (verspätete) Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Allein aus dem Umstand , dass der Kläger nach den Besprechungen im Juli 2000 und im Januar 2007 die Buchungsgebühren nicht mehr beanstandete, konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Davon abgesehen fehlt es auch an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f., vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13, jeweils mwN).

III.


46
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 O 242/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2014 - 17 U 339/12 -
13
bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, ein Entgelt u.a. für Buchungen im Zuge der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen , mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beanspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c Rn. 120; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 22 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
I I Z R 3 9 5 / 1 2
Verkündet am:
29. April 2014
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mindert sich nach den Genussscheinbedingungen der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers
, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, umfasst der Bilanzverlust auch Verluste
, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen
, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.

b) Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustteilnahme, um Genussrechtsverbindlichkeiten
dem haftenden Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital zuzurechnen, steht einem
Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit
außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann
durchführen würde, nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Aktiengesellschaft ist aus der Verschmelzung der R. H. bank AG auf die A. H. bank AG im Jahr 2001 hervorgegangen. Die R. H. bank AG gab seit 1996 Inhabergenussrechte mit unterschiedlichen Volumina und Laufzeiten aus. Sie legte den Emissionen jeweils ihre vorformulierten Genussscheinbedingungen zugrunde, die u.a. lauten:
2
§ 2 Ausschüttungen auf die Genussscheine (1) Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Gesell- schaft vorgehende jährliche Ausschüttung von (…)% des Nennbetrags der Genuss- scheine. Sofern der Rückzahlungsanspruch gemäß den Bestimmungen gemäß § 6 den Nennbetrag der Genussscheine unterschreitet, ist für die Berechnung des Ausschüttungsbetrages die jeweilige Höhe des verminderten Rückzahlungsanspruchs maßgeblich. (2) Die Ausschüttungen auf die Genussscheine sind dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf…
3
§ 5 Laufzeit der Genussscheine/Kündigung der Genussscheine (1) Die Laufzeit der Genussscheine ist (…) befristet. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 6 werden die Genussscheine zum Nenn- betrag zurückgezahlt (…)
4
§ 6 Verlustteilnahme (1) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt, mindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers. Bei einem Bilanzverlust vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten ) errechnet. Bei einer Kapitalherabsetzung vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, wie das Grundkapital herabgesetzt wird. Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht. (2) Werden nach einer Teilnahme der Genussscheininhaber am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt, so sind aus diesen – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage – die Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussscheine zu erhöhen, bevor eine Ausschüttung auf Genussscheine oder eine Gewinnverwendung vorgenommen wird. Diese Verpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Genussscheine. (3) Reicht ein Gewinn zur Wiederauffüllung dieser und bereits begebener Genussscheine nicht aus, so wird die Wiederauffüllung des Kapitals anteilig im Verhältnis des gesamten Nennbetrags dieser Genussscheine zum Gesamtnennbetrag früher begebener Genussscheine vorgenommen.
5
§ 7 Nachrangigkeit Die Forderungen aus den Genussscheinen gehen den Forderungen aller anderen Gläubiger der Gesellschaft, die nicht ebenfalls nachrangig sind, im Range nach. Im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder Liquidation der Gesellschaft werden die Genussscheininhaber nach allen anderen, nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Aktionären bedient (…)
6
§ 8 Hinweis gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG Nachträglich können die Teilnahme am Verlust (§ 6 dieser Bedingungen) nicht geändert , der Nachrang der Genussscheine (§ 7 dieser Bedingungen) nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist (§ 5 dieser Bedingungen) nicht verkürzt wer- den….
7
Von 2001 bis 30. Juni 2002 führte die Beklagte Zinsderivategeschäfte über 13.971.000.000 € durch. Wegen Drohverlusten aus den Zinspositionen bildete die Beklagte Anfang 2002 eine Vorsorgereserve (§ 340 f HGB), die 2002 bis 2004 durch Zuwendungen der damaligen Aktionäre erhöht wurde. Aufgrund dieser Maßnahmen wurden in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 Bilanzgewinne ausgewiesen. Ende 2005 war die Vorsorgereserve aufgebraucht. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass im Fall einer bei Misslingen des angestrebten "Verkaufs" der Beklagten angedachten Liquidation davon ausgegangen werden müsse, dass die haftenden Eigenmittel , darunter auch das börsennotierte Genussscheinkapital, aufgezehrt werden könnten. Der Kurs der von der Beklagten ausgegebenen Genussscheine sank daraufhin.
8
Die L. Investments LP vereinbarte mit den Altaktionären der Beklagten im Dezember 2005, die Mehrheit der Aktien gegen eine Einzahlung von 871 Millionen Euro in die Kapitalrücklage der Beklagten zu erwerben. Anfang Januar 2006 zahlte die neue Aktionärin den Betrag in die Kapitalrücklage ein.
9
Am 2. Januar 2006 teilte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung mit, dass sie für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis rechne, u.a. wegen der abschließenden Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und der Neubewertung von Kreditbeständen. Angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts werde das durch Genussscheingläubiger bereit gestellte haftende Eigenkapital in Anspruch genommen.
10
Der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 wies einen Fehlbetrag in Höhe von 1.083,4 Mio. € aus. Nach Inanspruchnahme u.a. des Genussscheinkapitals in Höhe von 359,8 Mio. € verblieb ein Bilanzverlust von 441,60 Mio. €. Im Geschäftsjahr 2006 wurde ein Fehlbetrag von 575,1 Mio. € festgestellt und das Genussscheinkapital mit 103,9 Mio. € in Anspruch genommen. In der Folge zahlte die Beklagte ab dem Jahr 2005 an die jeweiligen Genussscheininhaber , soweit die Rückzahlungsansprüche fällig geworden waren, nur einen Teil der Nennwerte aus.
11
Die Beklagte hat von mehreren Vorständen der Jahre 2001 und 2002 mit der Behauptung Schadensersatz verlangt, bei den Zinsderivategeschäften habe es sich um nach § 5 Hypothekenbankgesetz unzulässige Geschäfte gehandelt. Der Senat hat das Berufungsurteil, mit dem die Klage der Beklagten gegen ihre Vorstände abgewiesen wurde, aufgehoben, so dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455).
12
Die Klägerinnen behaupten, seit 23. Januar 2006 in unterschiedlichem Umfang verschiedene Genussscheine erworben zu haben. Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen hinsichtlich der bereits abgelaufenen Genussscheine Zahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten Beträgen und den Nominalbeträgen und hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Genussscheine die Feststellung begehrt, dass die Rückzahlungsansprüche in Höhe der jeweiligen Nennwerte bis einschließlich des Geschäftsjahres 2008 durch Verluste nicht gemindert wurden, hilfsweise dass die Beklagte verurteilt wird, das in der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene und auf die Klägerinnen entfallende Genussrechtskapital bis zur Höhe der jeweiligen Nennbeträge wieder aufzufüllen.
13
Die Klagen und die Berufungen der Klägerinnen hatten keinen Erfolg. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:

14
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
15
I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 25. September 2012 - 15 U 101/10, juris) hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Klägerinnen zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert seien. Den Klägerinnen stehe jedenfalls kein Erfüllungsanspruch auf ungekürzte Rückzahlung des Nominalwerts zu. Aus den Genussrechtsbedingungen folge nicht, dass der Rückzahlungsanspruch nur um eine bestimmte Art von Verlusten, nämlich solchen aus einer nicht qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftsführung, zu vermindern sei. Die Auslegung ergebe, dass für den Begriff des Bilanzverlusts das Verständnis des in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG ausgeführten Begriffs des "Bilanzgewinns /Bilanzverlusts" zu Grunde zu legen sei. Die Verpflichtung zur Bilanzierung von Verlusten bestehe unabhängig davon, ob diese aus rechtswidrigen oder rechtskonformen Geschäften erzielt worden seien. Auch der weitere Wortlaut der Genussrechtsbedingungen, die Umstände und der Zweck der Genussrechtsemission trügen kein Verständnis des Bilanzverlusts als anhand von materiellen Kriterien zu beurteilende Analyse der Verlustquellen. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Genussrechte gemäß § 10 Abs. 5 KWG" erschließe sich den durchschnittlich aufmerksamen Verkehrs- und Wirtschaftskreisen , dass damit haftendes Eigenkapital der emittierenden Bank generiert werden solle. Daher liege auch keine unangemessene Benachteiligung der Ge- nussrechtsinhaber nach § 307 BGB oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
16
Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bereits 2005 eine bilanzierungsfähige Forderung der Beklagten gegen die neue Aktionärin auf Einzahlung in die Kapitalrücklage entstanden sei. Eine bilanzierungsfähige Forderung habe nicht entstehen können, da sich der Anspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter richten müsse und die L. Investments LP erst 2006 Aktionärin geworden sei. Die von den Klägerinnen angeführten Indizien für eine schon vor dem Stichtag hinreichend sichere Forderungsberechtigung wiesen nicht zuverlässig darauf hin, dass der Erwerb der Aktienmehrheit durch die L. Investments LP noch im Jahr 2005 vollzogen worden sei.
17
Die Klagebegehren seien aber auch nicht als Schadensersatzansprüche begründet. Zwar scheiterten die Schadensersatzansprüche nicht daran, dass ein aus den Derivategeschäften resultierender Schaden nicht bei ihnen, sondern bei den veräußernden Genussrechtsinhabern eingetreten sein könnte. Mit Ausnahme der hier nicht betroffenen jährlichen Ausschüttungen zeige sich erst bei Laufzeitende der Genussrechte, ob die dann fällig werdenden Rückzahlungsansprüche wegen der Verluste aus den Zinsderivategeschäften beeinträchtigt würden. Die Klägerinnen als den Ersterwerbern nachfolgende Genussrechtsinhaber seien in den Pflichtenkreis der ursprünglichen Vertragsparteien einbezogen und das sich aus der Kapitalmarktfähigkeit der Genussrechte bzw. ihrer Fungibilität ergebende Auseinanderfallen von Pflichtwidrigkeit und Schadensentstehung sei unschädlich. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Vornahme der Zinsderivategeschäfte um eine qualifiziert pflichtwidrige Geschäftstätigkeit handele, stehe einem Schadensersatzanspruch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG entgegen. Ein Schadensersatzanspruch lasse sich mit dem vertraglich vereinbarten Charakter des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital nicht in Übereinstimmung bringen. Die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen würde dazu führen, dass sich ein Genussrechtsinhaber bei verlustverursachenden Geschäften der emittierenden Bank im Sinn der "Klöckner"-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305) de facto nicht mehr an den Verlusten beteiligen würde, da seine schuldrechtliche Verlustbeteiligung durch einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe kompensiert würde. Der Bank würden damit liquide Mittel entzogen, die sie gerade im Fall einer Krise benötige.
18
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
19
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Ausspruch der Zulassung im Berufungsurteil enthält keine Beschränkung. Eine Beschränkung kann sich zwar auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
20
Die Rechtsfragen, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beziehen sich aber nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob § 10 Abs. 5 KWG aF (in den bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassungen) eine Sperrwirkung gegenüber Schadensersatzansprüchen von BankGenussrechtsinhabern wegen pflichtwidrig herbeigeführter Verluste entfalte, grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordere und zugleich die Frage aufgeworfen sei, ob seine Entscheidung von den Grundsätzen der "KlöcknerEntscheidung" abweiche. Jedenfalls von dem zuletzt genannten Zulassungsgrund sind nicht nur die Schadensersatzansprüche, sondern auch die in erster Linie geltend gemachten Erfüllungsansprüche betroffen.
21
2. Die Revisionen sind allerdings unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Berufungsgericht (primäre) Ansprüche auf Vertragserfüllung verneint hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vertragliche Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber, zu denen die Klägerinnen nach ihrem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag gehören, infolge der Bilanzverluste in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 gemindert ist.
22
a) Dabei ist - da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat - revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Bilanzverluste auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, und die zu Ersatzansprüchen der Genussrechtsinhaber gegen die Beklagte geführt haben. Die Gesellschaft haftet den Genussscheininhabern zwar nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331). Sie haftet ihnen auch nicht für jede Tätigkeit, die fahrlässig außerhalb des Unternehmensgegenstandes entfaltet wird. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber den Genussscheininhabern entspricht nicht der Haftung der Vorstände gegenüber der Gesellschaft nach § 93 AktG für fehlerhafte Geschäftsführung, sondern ist an engere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 355; Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 177; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65; aA Habersack AG 2009, 801, 804; Stadler in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 95). Das gilt angesichts der Auslegungsbedürftigkeit der Satzungsbestimmungen auch für eine Tätigkeit, mit der der Unternehmensgegenstand überschritten wird. Die Gesellschaft haftet aber für eine Tätigkeit außerhalb des Unternehmensgegenstandes , die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen grundsätzlich beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).
23
b) Der Rückzahlungsanspruch ist nach den Genussscheinbedingungen gemindert, weil in den Jahren 2005 und 2006 ein Bilanzverlust ausgewiesen ist. Nach den Genussscheinbedingungen (§ 6 Abs. 1) mindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt wird, um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten ) errechnet. Unter Bilanzverlust im Sinn der Genussscheinbedingungen ist ein Bilanzverlust zu verstehen, der auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.
24
aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie - wie hier der Begriff des Bilanzverlusts in den Genussscheinbedingungen - erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Genussscheinbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570 Rn. 32).
25
bb) Ein Bilanzverlust im Sinn von § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG ist auch entstanden, wenn er aus einer Geschäftstätigkeit herrührt, die rechtswidrig, satzungswidrig oder kaufmännisch schlechthin unseriös ist. Eine Unterscheidung in Verluste aus ordnungsgemäßen und nicht ordnungsgemäßen Geschäften und damit nach ihrer Herkunft ist in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG nicht vorgesehen.
26
Für eine danach unterscheidende Auslegung des für den vertraglichen Rückzahlungsanspruch vereinbarten Begriffs des Bilanzverlusts besteht auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die Genussscheininhabern aus einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands zustehen können, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), kein Anlass (aA MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 278 und 282; Habersack, AG 2009, 801, 806; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65). Zwar kann der Genussscheininhaber, wenn sein Rückzahlungsanspruch durch einen Bilanzverlust vermindert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz haben, der auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution , und wenn dies - etwa wegen des Erlöschens des Genussrechts durch Herabsetzung auf Null, aber auch wegen des Laufzeitendes - nicht möglich ist, gem. § 251 Abs. 1 BGB auf eine Entschädigung in Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334; vgl. auch Habersack, AG 2009, 801, 804; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696). Der Anspruch auf Naturalrestitution setzt einen Schaden voraus, der allerdings nicht schon im Bilanzverlust, sondern in der in den Genussscheinbedingungen angeordneten Minderung der Rückzahlungsansprüche besteht. Daher führt ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution nicht dazu, dass der Bilanzverlust um die Verluste aus der nicht ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit bereinigt wird, sondern dass die Minderung der Rückzahlungsansprüche durch Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals auszugleichen ist. Da unter Bilanzverlust im Sinn der Genussscheinbedingungen der Bilanzverlust vor Entnahmen aus dem Genussrechtskapital (vgl. Formblatt 2 Nr. 1 bis 8 und Formblatt 3 Nr. 27 bis 34 zu § 2 RechKredV) zu verstehen ist und erst nach den Entnahmen eine Wiederauffüllung des Genussscheinkapitals zu buchen wäre, kann dies nicht zu einer Veränderung des Verständnisses des Bilanzverlusts im Sinn von § 6 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen führen. Ein Anspruch auf Naturalrestitution führt nicht dazu, dass für die Gläubiger des Schadensersatzanspruches kein Bilanzverlust entsteht. Der Anspruch auf Wiederauffüllung der geminderten Rückzahlungsansprüche ist nicht mit seiner Erfüllung gleichzusetzen.
27
cc) Die vertragliche Bestimmung über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).
28
Diesen Anforderungen genügt die Klausel in den Genussscheinbedingungen der Beklagten über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust. Für den Durchschnittskunden ist hinreichend klar, dass es auf den im Jahresabschluss der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlust ankommt und dass sich der Rückzahlungsanspruch im Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten) mindert. Aus dem Gesetz ergibt sich, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG) und nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist (§§ 243 ff. HGB; vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Was unter Eigenkapital zu verstehen ist, ist in der Vertragsbestimmung des § 6 der Genussrechtsbedingungen erläutert; die dabei verwandten Begriffe sind bestimmt (vgl. Formblatt 2 Nr. 1 bis 8 und Formblatt 3 Nr. 27 bis 34 zu § 2 RechKredV) und die Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst die Verpflichtung zur Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht, den Kunden über den Ausnahmefall ihm nachteiliger Rechtsfolgen eines vom Emittenten festgestellten, objektiv hinsichtlich eines Bilanzverlustes unrichtigen Jahresabschlusses aufzuklären. Inwieweit ein festgestellter Jahresabschluss unwirksam ist, ist ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 256 AktG).
29
dd) Einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt die Klausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen nicht, wonach sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers mindert, soweit ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt wird. Die Vereinbarung über die Verlustteilnahme der Genussscheine gehört zu dem einer Inhaltskon- trolle entzogenen Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil die Vertragsparteien damit festlegen, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 314 f.). Dass der Genussscheininhaber am Bilanzverlust und nicht am Jahresfehlbetrag teilnimmt, gehört zum Hauptleistungsinhalt und nicht zur Regelung der Art und Weise der Herabsetzung. Zum Hauptleistungsinhalt gehört auch die Bestimmung, was unter Bilanzverlust zu verstehen ist und nach welchem Maßstab sich der Rückzahlungsanspruch mindert. Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital herabgesetzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen nicht.
30
c) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 871 Mio. € im Jahr 2006 nicht schon im Jahresabschluss 2005 als Vermögen zu verbuchen war.
31
In den Jahresabschluss 2005 war keine Forderung gegen die neue Aktionärin als Vermögensgegenstand einzubuchen. Eine Forderung wäre einzustellen , wenn vereinbarungsgemäß erst im Jahr 2006 gezahlt werden sollte, die Forderung aber bereits entstanden oder ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten war. Um als Vermögensgegenstand qualifiziert werden zu können , muss eine Forderung konkretisierbar, d.h. ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 380). Das gilt grundsätzlich unter Beachtung des Vorsichtsprinzips auch für künftige Forderungen (MünchKommBilR/Hennrichs, 3. Aufl., § 246 HGB Rn. 46). Da die Vereinbarung über eine Einzahlung in die Kapitalrücklage zwischen den Alt- und Neuaktionären geschlossen wurde, stünde die Forderung aber nur dann der Beklagten zu, wenn es sich dabei um einen Vertrag zu ihren Gunsten gehandelt hätte (§ 328 Abs. 1 BGB). Die bloße Aussicht auf eine Zahlung ohne Forderungsrecht genügt dagegen regelmäßig nicht, weil als Vermögensgegenstand nur Rechte aktiviert werden können, die auch rechtlich entstanden sind oder bei denen der Eintritt der fehlenden Entstehungsvoraussetzungen mit Sicherheit zu erwarten ist. Dass der Beklagten ein Forderungsrecht auf die Leistung eingeräumt werden sollte, ist nicht festgestellt. Ob ein Dritter bei einem Vertrag, nach dem eine Leistung an ihn zu bewirken ist, ein Forderungsrecht erwirbt, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags, die hier ohne Kenntnis des Inhalts des Vertrags zwischen Alt- und Neuaktionären nicht geklärt werden kann. Den genauen Inhalt der Vereinbarung haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
32
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen einen auf Beseitigung der Minderung des Rückzahlungsanspruchs gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten unzulässigen Derivategeschäfte durch den Vorstand wegen einer Sperrwirkung der in § 10 Abs. 5 KWG aF enthaltenen Regelungen über die Voraussetzungen einer Zurechnung des Genussrechtskapitals zum Ergänzungskapital bzw. haftenden Eigenkapital verneint.
33
a) Ob § 10 Abs. 5 KWG aF Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern ausschloss, ist streitig. Ein Teil der Literatur bejaht dies (Bracht, WM 2012, 585, 588 f.; Kokemoor/Theilig, WM 2013, 337, 342 f.; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 695 ff.; Becker, NZG 2012, 1089, 1090 f.; Becker, NZG 2014, 171, 174). Wirtschaftlich werde die Verlustbeteiligung durch den Schadensersatzanspruch sofort kompensiert. Das stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, weil dann anders als dort gefordert im wirtschaftlichen Ergebnis keine Verlustbeteiligung vorliege (Bracht, WM 2012, 585, 589; Kokemoor/Theilig, WM 2013, 337, 342; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696; Becker, NZG 2012, 1089, 1092). Eine verlustquellenspezifische Einschränkung der Verlustbeteiligung widerspreche der Interessenlage der Beteiligten , berücksichtigte nicht, dass auch irreguläre Erträge den Genussscheinin- habern zugutekämen und stünde im Widerspruch zum Prinzip der lediglich gewinngebundenen Privilegierung des Genussrechtskapitals (Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 687 und 696). Die Schutzfunktion des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals setze sich gegenüber vertraglichen Ansprüchen des schuldrechtlichen Eigenkapitalgebers durch und nicht umgekehrt, wie schon § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG aF zeige, der auch eine anderweitige Rückzahlung ausschließe (Becker, NZG 2012, 1089, 1092; Becker, NZG 2014, 171, 174). Ein wesentliches Merkmal der Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber sei die Fähigkeit, die Rekapitalisierung einer in der Krise befindlichen Bank zu fördern. Ein Schadensersatzanspruch erschwere aber nicht nur die Rekapitalisierung, etwa durch die Beeinträchtigung der Möglichkeiten zum Kapitalschnitt, sondern entziehe dem Kreditinstitut gerade in der Krise in Form des Schadensersatzes zusätzlich liquide Mittel. Genussrechte, deren Bedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch im Sinne der Klöckner-Rechtsprechung begründen könnten, seien daher nicht als aufsichtsrechtliches Eigenkapital anzuerkennen. Der Wille zum Abschluss einer solchen Genussrechtsvereinbarung könne einem auf aufsichtsrechtlich wirksames Eigenkapital angewiesenen Kreditinstitut nicht unterstellt werden (Bracht, WM 2012, 585, 589).
34
Ein anderer Teil der Literatur verneint eine Sperrwirkung (Habersack, AG 2009, 801, 802 und 806; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 272 a.E. (FN 730); Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65; Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332 f.; Sethe, WM 2012, 577, 584; wohl auch Hirte in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 400). § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlange nicht, dass an außergewöhnlichen Aufwendungen teilgenommen werde , und dazu zählten Verluste aus rechtswidrigen Handlungen (Habersack, AG 2009, 801, 802); das aus dem Aufsichtsrecht entstammende Interesse der Emittenten könne den Anlegerschutz nicht außer Kraft setzen (Habersack, AG 2009, 801, 806 f.; Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332) und § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG aF verbiete nur rechtsgeschäftlich vereinbarte Rückzahlungen (Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332).
35
b) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustbeteiligung steht dem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber nicht entgegen.
36
aa) § 10 Abs. 5 KWG aF enthält aufsichtsrechtliche Regelungen, die allenfalls mittelbar Wirkungen auf das Genussrechtsverhältnis haben können, soweit die Beteiligten die Funktion des Genusskapitals als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital ihrem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt haben. Eine unmittelbare Wirkung auf zivilrechtliche Vereinbarungen haben die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Eigenkapital nicht. Wo der Gesetzgeber zivilrechtliche Vorschriften zurücktreten lassen wollte, wenn der Zweck einer Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist, hat er dies vielmehr ausdrücklich angeordnet (vgl. etwa § 10 Abs. 5 Satz 8 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 10 KWG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010, BGBl. I S. 1599; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie, BT-Drucks. 17/1720 S. 39). Für die Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber gegen die Gesellschaft hat er keine solche Regelung getroffen.
37
bb) Ein aufsichtsrechtliches Verbot, die Minderung der Rückzahlungsansprüche auszugleichen oder Schadensersatz zu leisten, kann trotz des Hinweises in § 8 der Genussscheinbedingungen auf § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG bzw. der Kenntnis der Genussscheininhaber von der Funktion als haftendes Eigenkapital nicht als konkludente Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Genussscheininhabern über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss verstanden werden. Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft sind ein Risiko, das bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht der Genussscheininhaber, sondern die Gesellschaft zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570, z.V.B. in BGHZ 197, 284 Rn. 48; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 2/12, juris Rn. 43). Das gilt erst recht für Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals , die durch Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber wegen fehlerhafter Geschäftsführung entstehen. Die Gesellschaft muss sich ein rechtswidriges Verhalten ihrer Vorstände zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - I ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 333). Im Gegensatz zu den Aktionären haben die Genussscheininhaber keine mitgliedschaftlichen Teilhaberechte und können nicht durch eine effektive Kontrolle der Geschäftsleitung einem verantwortungslosen Verhalten der Geschäftsorgane entgegentreten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 328). Vielmehr stellt der Genussscheininhaber sein Kapital, wenn es haftungsrechtlich dem Einlagekapital gleichstehen soll, der Gesellschaft in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung, dass sich ihre Geschäfte im Rahmen des von der Satzung vorgegebenen Unternehmensgegenstandes bewegen und das Kapital nicht durch eine Geschäftstätigkeit gefährdet wird, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331). Das verbietet es, der Erwähnung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital in den Genussrechtsbedingungen gerade für diesen Fall einen Haftungsausschluss zu entnehmen.
38
cc) Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF für die Anerkennung als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital verlangte Verlustteilnahme, stehen dem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber auch nicht entgegen. Zwar kann der Zweck der Verlustteilnahme durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs beeinträchtigt werden. Wirtschaftlich wird die Verlustbeteiligung durch den Schadensersatzanspruch sofort kompensiert. Die Pflicht zur Wiederauffüllung kann in einer Krisensituation die Fähigkeit zur Rekapitalisierung beeinträchtigen und damit dem Zweck der aufsichtsrechtlichen Vorschriften widersprechen, die Rekapitalisierung zu erleichtern, weil für die Bedienung des Schadensersatzanspruchs weiteres Kapital erforderlich wird.
39
Die Berücksichtigung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital rechtfertigt es aber nicht, die Risikoverteilung zum Nachteil der Genussrechtsinhaber zu ändern, sie bei groben Pflichtverletzungen schutzlos zu stellen und § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF eine Sperrwirkung für eine Verpflichtung zur Wiederauffüllung geminderter Rückzahlungsansprüche auch gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen der Durchführung von Geschäften, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Fällen bereits dem Anlegerschutz Vorrang vor dem Kapitalschutz und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger eingeräumt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f.). Dass eine Sperrwirkung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht ausnahmslos gegenüber Schadensersatzansprüchen Geltung beanspruchen kann und sie gegenüber deliktischen Ansprüchen nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, aber auch kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach §§ 37a f. WpHG zurücktritt, wird auch von den Befürwortern einer Sperrwirkung anerkannt (vgl. Bracht, WM 2012, 585, 589).
40
Von einem solchen "Vorrang" der Ersatzansprüche der Kapitalanleger ist auch für den Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber wegen einer Geschäftstätigkeit, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, auszugehen. Die Schadensersatzpflicht besteht nicht in jedem Fall eines Verlustes, noch nicht einmal in jedem Fall eines durch eine fehlerhafte Geschäftsführung entstandenen Verlustes, sondern in dem Ausnahmefall einer qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftstätigkeit, vor der unter anderem gerade die Aufsicht über die Banken schützen soll. Dass der Schadensersatz der Genussrechtsinhaber gerade an einer vereinbarten Verlustbeteiligung ansetzt, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zu deliktischen oder kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht. Haftungsgrund ist die Pflichtverletzung, lediglich der Schaden, der in der Minderung der Rückzahlungsansprüche besteht , hat den Bilanzverlust als Maßstab, wenn dies so vereinbart ist. Die generelle Eignung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital oder Ergänzungskapital und zur Verlustteilnahme wird nicht davon berührt, dass den Genussscheininhabern in besonderen Fällen Schadensersatzansprüche zustehen, die eine verlustbedingte Minderung des Rückzahlungsanspruchs ausgleichen. Eine unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Gläubiger der Gesellschaft besteht nicht. Die Nachrangigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber erfasst auch den Schadensersatzanspruch, weil er auf Ausgleich der Minderung des nachrangigen Rückzahlungsanspruchs geht. Lediglich die Sanierung durch Rekapitalisierung wird erschwert, wenn zur Auffüllung der Rückzahlungsansprüche zusätzliches Kapital benötigt wird.
41
Soweit die Regelungen in § 10 Abs. 5 KWG aF auf europäischen Richtlinien beruhen, stehen sie einer solchen Auslegung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegen. Artikel 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. EG 1989 L 124 S. 16), Artikel 35 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG 2000 L 126 S. 1) und Artikel 63 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU 2006 L 177 S. 1) verlangten übereinstimmend für sonstige Bestandteile des Eigenmittelbegriffs, zu denen das Genusskapital zu rechnen ist, dass die Urkunden über die Ausgabe der Titel sicherstellen müssen, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten. Ein Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen lässt sich dem nicht entnehmen. Die bestimmungsgemäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste ist nicht berührt.
42
4. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
43
a) Den Vortrag der Klägerinnen, dass sie die behaupteten Genussrechte erworben hätten, hat die Beklagte zwar bestritten. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
44
b) Die Klägerinnen sind auch Inhaberinnen der Schadensersatzansprüche geworden, wenn sie die Genussrechte zeitlich nach den von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen der Vorstände der Beklagten erworben haben. Inhaber des Sekundäranspruchs nach § 280 BGB ist grundsätzlich der jeweilige Gläubiger des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, ZIP 2013, 1113, z.V.b. in BGHZ 197, 155 Rn. 9), auch wenn eine Pflicht vor der Abtretung verletzt wurde. Die Klägerinnen können auch den Schaden geltend machen , der entstanden ist, bevor sie die Genussscheine erworben haben. Bei Schadensersatzansprüchen eines Genussscheininhabers wegen fehlerhafter Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass sie von der Abtretung des Hauptanspruchs umfasst werden. Der Schaden ist zwar mit der Minderung des Nennbetrags des Rückzahlungsanspruchs eingetreten. Der Ersatzanspruch geht aber, solange das Genussrecht nicht wegfällt, zunächst nur auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und wandelt sich erst dann, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Laufzeit der Genussrechte den Rückzahlungsanspruch nicht wieder aufgefüllt hat, in einen Zahlungsanspruch (§ 251 BGB). Eine Wiederauffüllung des Rück- zahlungsanspruchs kommt immer dem Zessionar zugute. Eine Spekulation des ersten Genussrechtsinhabers auf eine Zahlung bei Ende der Laufzeit liegt fern, zumal er mit der Veräußerung des Genussrechts gerade zeigt, dass er nicht bis zum Rückzahlungszeitpunkt warten, sondern den verbliebenen Wert sofort realisieren will. Damit gehen die Interessen von Zedent und Zessionar in diesem Fall dahin, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergeht.
45
III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
46
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
47
1. Die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen können nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten, die Verlusten aus einzelnen konkreten Zinsderivategeschäften zuzuordnen sind, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten haben und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte. Dass Zinsderivategeschäfte vorgenommen wurden und daraus Verluste entstanden, begründet allein noch keinen Schadensersatzanspruch. Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17). Eine Hypothekenbank durfte Zinsderivategeschäfte abschließen, wenn sie absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte hatten und das Verlustrisiko begrenzt blieb, dagegen nicht, wenn sie ausschließlich in Verbindung mit anderen Derivategeschäften standen oder ihr Umfang den Hypothekenbanken als Spezialinstituten gesetzte Grenzen überschritt. Absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte konnten Zinsderivategeschäfte auch haben, wenn nicht einem bestimmten Geschäft oder Risiko jeweils ein Absicherungsgeschäft durch Zinsderivate zugeordnet werden kann (Micro-Hedging). Bei umfassender Erfassung aller Einzelpositionen in richtiger Gewichtung sowie geeigneten Vorkehrungen im Bereich der Dokumentation und der internen Überwachung, die zu einer Risikoverminderung führen, war auch ein MacroHedging zulässig, bei dem das gesamte Zinsänderungsrisiko abgesichert wird. Die im Rahmen eines solchen Macro-Hedging abgeschlossenen Zinsderivategeschäfte waren Neben- oder Hilfsgeschäfte, soweit das Macro-Hedging der Absicherung der Zinsänderungsrisiken aus dem Hauptgeschäft und zulässigen Nebengeschäften, aber nicht der selbständigen Gewinnerzielung diente (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 19). Der Schadensersatzanspruch besteht nicht schon dann, wenn die Vorstände der Beklagten die Zinsderivategeschäfte als Absicherungsgeschäfte ausführen wollten und dabei fehlerhaft handelten. Die Gesellschaft haftet nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).
48
2. Soweit die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs geltend machen, wird zu berücksichtigen sein, dass die Wiederauffüllung Kapitalmaßnahmen voraussetzen kann, die einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten benötigen, der ihr nicht aufge- zwungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334). Insoweit kann daher ggf. nur die Verpflichtung zur Wiederauffüllung festgestellt und nicht zur Auffüllung verurteilt werden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2010 - 87 O 159/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2012 - 15 U 101/10 -
14
aa) Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn ein Sprachgebrauch des täglichen Lebens, nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 9 m.w.N.), maßgebend ist. Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen , dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen. Dies trifft indes nicht für den auch in der Umgangssprache verwendeten Begriff von "Schäden" zu, der nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache verweist, weil es dort keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenbegriff gibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 186 zum "Schadensersatz"). Die Reichweite der Klausel wird deshalb insbesondere nicht durch den Begriff des Bergschadens im Sinne der Legaldefinition des § 114 BBergG bestimmt.
13
Die Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskosten auslösenden Maßnahmen, auf die sich die Beschränkung bezieht, mit der Wendung "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr" Begriffe der Rechtssprache. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu- sammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), eine Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu verstehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist - wie auch die Revision einräumt - eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf Vollstreckung.
12
a) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b aa m.w.N.).
14
a) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b und vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bausparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus ihren Bauspardarlehensverträgen sowie einer korrespondierenden Klausel aus ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (nachfolgend: ABB) gegenüber privaten Kunden, die jeweils „Kontogebühren“ im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Darlehensverträge der Beklagten (Anlage K 3), welche Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, enthalten folgende Klausel:
„I.1 Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an.
- Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)
[…]“
§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten (Anlage K 1) lautet:
„Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.
Die Kontogebühr wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im ersten Jahr wird sie bei Vertragsbeginn anteilig belastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.
Für ein Konto in der Sparphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Sparphase beginnt mit der Anlage des Bausparvertrages, sie endet mit der Auflösung des Bausparvertrages oder mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“
Mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage K 2) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 07.02.2012 ab. Die Beklagte gab eine solche nicht ab.
10 
Der Kläger hat vorgetragen,
die Klauseln genügten nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Kunde interpretiere eine „Kontogebühr“ als „Kontoführungsgebühr“. Für ihn sei es unverständlich und damit irreführend, dass das so bezeichnete Entgelt nicht für das Bausparkonto des jeweiligen Bausparers, sondern für Bereiche erhoben werde, die mit dem tatsächlichen Bausparkonto nichts zu tun hätten.
11 
Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden. Denn die Kontogebühr stelle keine vertragliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens dar. In der Darlehensphase des Bauspargeschäfts gewähre die Bausparkasse dem Bausparer ein zweckgebundenes Darlehen zu den im Bausparvertrag vereinbarten Konditionen; als Gegenleistung sei der Bausparer zur Zahlung des geschuldeten Zinses verpflichtet. Es könne zwar sein, dass die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse eine Art „Geschäftsgrundlage“ des kollektiven Bausparmodells darstellten. Das beziehe sie aber noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch ein. Durch die Klauseln wälze die Beklagte vielmehr allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten und Kosten für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse lägen, auf den Kunden ab. Denn ein Darlehenskonto diene in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken der Beklagten, die dabei im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeiten dokumentiere und damit auch ihrer sich aus § 238 HGB i.V.m. §§ 21 Abs. 2, 15 Abs. 1 RechKredV ergebenden Verpflichtung nachkomme. Damit sei die von der Beklagten erhobene „Kontogebühr“ angesichts ihres Wortlautes jedenfalls unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB als Preisnebenabrede auszulegen.
12 
Die Klauseln benachteiligten die Bausparer unangemessen. Als „Kontoführungsgebühren“ seien sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden könne. Auch eine Bezeichnung als „Kollektivverwaltungsgebühr“ ändere nichts an der unangemessenen Benachteiligung der Bausparer, da die Gegenleistung für bausparspezifische Leistungen der Beklagten bereits durch den Verzicht des Bausparers auf einen marktüblichen Zins in der Ansparphase erbracht sei. Darin unterscheide sich die „Kontoführungsgebühr“ von einer zulässigen „Abschlussgebühr“, die tatsächlich dem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspreche. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Abschlussgebühr“ sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
13 
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen,
die Klauseln genügten dem Transparenzgebot. Denn in ihnen werde dem Bausparkunden seine Zahlungspflicht klar, einfach und präzise dargestellt. Eine darüber hinausgehende Aufklärung, etwa über die interne Kalkulation werde von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gefordert.
14 
Die Klauseln enthielten eine Preishauptabrede, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen sei. Mit der „Kontogebühr“ erbringe der Bausparer einen kollektiven Mitgliedsbeitrag im Rahmen der von der Beklagten als Bausparkasse organisierten Zweckspargemeinschaft, welcher der permanenten Planung, Steuerung und Verwaltung des Bausparkollektivs diene. Ein Verständnis als Kontoführungsgebühr sei ausgeschlossen, da sie in dem in Bezug genommenen § 17 ABB derart konkret aufgeschlüsselt werde, dass für einen solchen Sinngehalt kein Raum bleibe. Anders als bei gewöhnlichen Bankdarlehen gehe das Spar- und Bauspardarlehenskonto über die bloße Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen hinaus und diene der Erfüllung originärer Hauptpflichten aus dem Bausparvertrag. Ihr stehe es als Verwenderin frei, das Entgelt für ihre Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen, sodass die Entrichtung einer Kontogebühr neben der Zahlung von Zinsen ein zusätzliches Teilentgelt darstelle.
15 
Jedenfalls hielten die Klauseln einer Inhaltskontrolle stand und stellten insbesondere keine unzulässige Entgeltregelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die der „Kontogebühr“ nach § 17 ABB zugrundeliegenden Tätigkeiten erfolgten anders als beim gewöhnlichen Darlehensvertrag nicht allein im Interesse der Bausparkasse, sondern dienten auch dem Bausparkollektiv und damit mittelbar dem einzelnen Bausparer. Die Bausparkasse beurteile anhand der in den Bausparkonten wiedergegebenen Entwicklungsstände der einzelnen Bausparverträge fortlaufend den jeweiligen Umfang der kollektiven Zuteilungsmittel und entscheide danach über die Zuteilungsreife jedes einzelnen Bausparvertrages. Der einzelne Bausparer bleibe auch in der Darlehensphase Mitglied dieses Kollektivs, da auch seine Tilgungsleistungen wiederum Einfluss auf das Zuteilungsverfahren hätten. Seinen Einzelinteressen, sich nicht an den Kosten der Verwaltung des Kollektivs zu beteiligen, stünden die Interessen des Kollektivs zumindest gleichberechtigt gegenüber.
16 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
17 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klauseln verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Kunden sowohl die Höhe seiner jährlichen Zahlungspflicht, der Zeitpunkt der Belastung als auch die unterjährigen Verfahrensweisen klar dargestellt würden. Mehr könne nicht verlangt werden. Die Klauseln seien als Preishauptabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, da die Auslegung klar ergebe, dass es sich nicht um eine Kontoführungsgebühr handle, sondern damit die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse abgegolten werde, was eine vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Bausparvertrag darstelle. Selbst bei Einordnung als Preisnebenabrede hielten die Klauseln jedoch der Inhaltskontrolle stand. Aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens folge, dass die Umlegung dieser Kosten nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Die Abwägung zwischen den Interessen der Beklagten als Bausparkasse und den Interessen der sich in der Darlehensphase befindlichen Bausparer ergebe keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
19 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Klauseln seien intransparent, da die Bezeichnung des kollektiven Mitgliedsbeitrages als „Kontogebühr“ für den durchschnittlichen Kunden irreführend sei. Ihre Kontrollfähigkeit ergebe sich daraus, dass die „Kontogebühr“ nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben werde, sondern die damit abgedeckten Tätigkeiten notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Durchführung ihres Geschäftsbetriebes darstellten. Selbst wenn eine Kollektivsteuerung Geschäftsgrundlage des Bausparmodells sei, folge daraus noch nicht ihre Einbeziehung in den vertraglichen Leistungsaustausch. Jedenfalls führe § 305c Abs. 2 BGB zur Eröffnung der Inhaltskontrolle. Dieser hielten die Klauseln nicht stand, weil die Beklagte damit die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten - allen voran diejenige zur Verbuchung der Geschäftsvorfälle - auf die Kunden abwälze. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr sei nicht übertragbar, da die Beklagte die angesprochenen Tätigkeiten anders als dort vor allem im eigenen Interesse erbringe, sodass die Weitergabe der dafür anfallenden Kosten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Ohne diese Tätigkeiten sei das Bauspargeschäft schlicht nicht durchführbar.
20 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Parteien haben zuletzt mit Schriftsätzen vom 08.06. und 09.06.2015 vorgetragen.
II.
22 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Vielmehr ist das vom Landgericht gefundene Ergebnis, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus §§ 1, 3, 4 UKlaG noch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu, nicht zu beanstanden.
23 
Die - entgegen der Ansicht des Landgerichts kontrollfähigen (2.) - Klauseln verstoßen weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (1.) noch benachteiligen sie die Verbraucher unangemessen im Sinne der §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (3.).
24 
1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die beiden angegriffenen Klauseln nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klauseln auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich sind (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
25 
a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f., vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20).
26 
b) Diesen Anforderungen genügen die Klauseln.
27 
aa) Dabei ist zunächst zu beachten, dass die im Bauspardarlehensvertrag enthaltene Klausel einerseits und die in den ABB befindliche Klausel andererseits nicht unabhängig voneinander einer Betrachtung unterzogen werden dürfen. Denn den in Ziffer I. 1 b) des Darlehensvertrages (Anlage K3) ausdrücklich in Bezug genommenen ABB (hier: § 17) kommt - für die Verwendergegenseite erkennbar - Ergänzungsfunktion zu. Sofern es also keine inhaltliche Unverträglichkeit der beiden Klauseln gibt und der Vertragspartner die Formularvertragsregelung auch nicht als abschließende Regelung verstehen darf, sind die Vorschriften nebeneinander anwendbar (Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c BGB Rn. 121; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93, NJW 1995, 56, 57 und OLG Karlsruhe, WM 1990, 1867 Rn. 37). So liegt der Fall hier. Die Beklagte wollte durch die Verweisung in der denkbar kurzen und lediglich den jährlichen Zahlbetrag ausweisenden Klausel im Darlehensvertrag auf die ausführlicheren Regelungen in § 17 ABB eine Überfrachtung des individuellen Vertrages vermeiden. Daher wird zur Beschreibung der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Entgeltes und der mit ihm abgegoltenen Tätigkeiten die - die konkrete „Kontogebühr“ aus dem Darlehensvertrag in ihrer Überschrift aufnehmende - Vorschrift des § 17 ABB in Bezug genommen. Ein Verständnis der Ziffer I. 1 b) des Darlehensvertrages als abschließend ist damit objektiv ausgeschlossen.
28 
bb) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden (der Höhe und dem Fälligkeitszeitpunkt nach) als auch die Verrechnungsweise bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung eines Vertrages unmissverständlich dargestellt. Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 21 f. m.w.N.). Daher ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz z.B. nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (BGH, a.a.O., Rn. 21).
29 
Nichts anderes gilt im Streitfall. Soweit die Berufung nunmehr ausschließlich moniert, die Bezeichnung des Entgeltes als „Kontogebühr“ sei irreführend, weil daraus nicht klar werde, dass es sich eigentlich um einen „kollektiven Mitgliedsbeitrag“ handele, verkennt sie die Reichweite des Transparenzgebots. Wenn der Verwender nicht offenlegen muss, welche internen Kosten er mit der erhobenen Gebühr deckt, kann ein sich aus der Bezeichnung möglicherweise nicht klar ergebender Bezug zu den dahinter stehenden Kalkulationsüberlegungen nicht die Intransparenz der Bestimmung begründen. Der Regelungsgehalt der Klauseln (Höhe des Entgelts, Fälligkeit, anteilige Zahlung/Rückvergütung bei unterjährigem Beginn/Ende des Vertrags) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Die von der Berufung aufgeworfene Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Inhaltskontrolle von Bedeutung.
30 
2. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Berufung jedoch die Annahme des Landgerichts, bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Preishauptabreden, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien. Die Klauseln haben vielmehr Preisnebenabreden zum Gegenstand und sind damit kontrollfähig.
31 
a) Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt indes keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 17 f. m.w.N.).
32 
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 16, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 m.w.N.). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteile vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 16, vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398Rn. 15 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 m.w.N.). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
33 
Ob die angegriffenen Entgeltklauseln solche Preisabreden beinhalten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244Rn. 19, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 11, vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180Rn. 21, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. 10.2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 11, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 m.w.N.).
34 
c) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, stellen sich die angegriffenen Klauseln entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts als bloße - und damit kontrollfähige - Preisnebenabreden dar.
35 
aa) Zutreffend geht das Landgericht noch davon aus, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB im Streitfall nicht eingreift, da die Auslegung der Klauseln ergibt, dass die „Kontogebühr“ nicht - wie weiterhin von der Berufung geltend gemacht - eine „Kontoführungsgebühr“ (Gebühr für das Führen des Bausparkontos; vgl. zur Unzulässigkeit der formularmäßigen Forderung einer solchen Kontoführungsgebühr für Privatkredite BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66) darstellt, sondern als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Klauseln aus dem Darlehensvertrag und § 17 ABB (dazu oben 1.) sind insoweit eindeutig. Die Führung des Bausparkontos ist demgegenüber schon Gegenstand von § 16 ABB.
36 
bb) Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung folgt die Kontrollfreiheit der Klauseln nicht daraus, dass die mit dem Entgelt abgedeckte Kollektivsteuerung „Voraussetzung dafür ist, dass die wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Bausparkollektivs in einer Weise aufeinander abgestimmt werden, die es überhaupt ermöglicht, den einzelnen Bausparvertrag zu führen“. Denn selbst wenn ohne Vereinnahmung der Kontogebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausgerichtet werden müsste, kann dies die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Denn das macht die Kontogebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (vgl. zur Abschlussgebühr bereits BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 28). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Kontogebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
37 
cc) Anders als die Berufung meint, ergibt sich die Kontrollfähigkeit der Klauseln nicht schon aus der von ihr vorgenommenen Aufspaltung des Bausparvertrages in einen Vertrag der Ansparphase einerseits - der als Hauptleistungspflichten die Zahlung der Bauspareinlagen bzw. die Verschaffung einer Anwartschaft auf ein späteres Darlehen habe - und einen späteren Darlehensvertrag andererseits - aus dem die Beklagte zur Gewährung des Darlehens und der Kunde zur Zinszahlung verpflichtet und hinsichtlich dessen die Kollektivsteuerung allenfalls „Geschäftsgrundlage“ sei. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, der Darlehensvertrag werde bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen, oder ob man annimmt, der Bausparvertrag begründe im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages (dazu BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 32 m.w.N.), definiert § 1 Abs. 2 BSpkG den Bausparvertrag nämlich als einen Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Damit wird klar, dass die beiden - wenn auch rechtlich unterscheidbaren - Verträge aus den unterschiedlichen Phasen miteinander so verzahnt sind (vgl. Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, ABB, Neubearbeitung 2011, Rn. 5), dass der Bausparvertrag als Ganzes in den Blick genommen werden muss und nicht isoliert auf die vermeintlichen Hauptleistungspflichten eines herausgegriffenen Zeitraumes - hier der Darlehensphase - abgestellt werden kann.
38 
dd) Maßgebend ist danach allein, dass die Kontogebühr auch bei Betrachtung des Bausparvertrages als Ganzes entgegen der Berufungsantwort nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird.
39 
Nach § 17 ABB deckt die Beklagte mit der Kontogebühr (hauptsächlich) die Kosten der Kollektivsteuerung und der Führung einer Zuteilungsmasse ab. Auch wenn die Kollektivsteuerung und ständige (Neu)bewertung der Zuteilungsmasse wegen der Besonderheiten des Bausparkollektivs Voraussetzung dafür sein mögen, dass den wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Bausparkollektivs am Ende - durch die Zuteilung des gewünschten Darlehens - überhaupt nachgekommen werden kann, stellen diese „Hintergrundtätigkeiten“ keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte. Richtig ist zwar, dass die fortlaufende Analyse des Spar- und Zuteilungsverhaltens, der Tilgungsmoral und der Tarifkalkulation auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss - der aufgrund der Beobachtung rechtzeitig ergriffener Steuerungsmaßnahmen sichergestellt werden kann - verkürzt. Diese Abhängigkeit macht aus der Kollektivsteuerung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen und auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG ist in dieser Hinsicht unergiebig. Der Kunde kann zwar die Zuteilung eines Darlehens zu feststehenden Konditionen, nicht aber den Zeitpunkt hierfür (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) oder das Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Erreichung dieses Vertragszwecks verlangen. Auch wenn die kontinuierliche Überwachung aller Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist sie damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (vgl. zu den von der Abschlussgebühr abgedeckten Kosten der Neukundenwerbung BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 34).
40 
3. Die angegriffenen Klauseln halten - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - bei dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand.
41 
a) Die Klauseln sind nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
42 
aa) Dabei kann dahin stehen, ob sich dies - wie die Berufungsantwort meint - bereits aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG ergibt, der für die von den Bausparkassen zu entwerfenden ABB vorgibt, dass diese die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden, aufzeigen müssen. Das Recht zur Entgelterhebung regelt die Vorschrift jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39) und auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Kontogebühr nicht (der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BSpkG ist insoweit unergiebig, vgl. BT-Drucks. VI/1900 Seite 18; derjenige zur Änderung des BSpkG spricht nur die hier nicht streitgegenständlichen Abschluss-, Darlehens- und Kontoführungsgebühren an, vgl. BT-Drucks. 11/8089 Seite 15; aA wohl Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-AGB, Neubearbeitung 2008, S. 47 Fn. 304).
43 
bb) Vielmehr ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse, wie sie Ziffer I. 1 b) der Darlehensverträge und § 17 der ABB der Beklagten regeln, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.
44 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 43).
45 
(2) Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich nicht um solche - regelmäßig - unzulässigen Entgeltregelungen.
46 
(a) Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die in § 238 HGB, §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998, BGBl. I S. 3658) niedergelegten Pflichten der Beklagten zur Verbuchung der anfallenden Geschäftsvorfälle und Ausweisung der Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden abstellt und daraus eine gesetzliche Pflicht zur Vornahme der in den angegriffenen Klauseln bepreisten Tätigkeiten herleitet, greift sie zu kurz. Das erhobene Entgelt dient nicht nur der „bauspartechnischen Verwaltung“, sondern - unstreitig - vor allem der „Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, also der Auswertung und Beobachtung der einzelnen Bausparverträge, der Kontrolle der Kollektiventwicklung, der Steuerung der Qualität des Gesamtbestandes und der Überwachung des individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (vgl. § 5 Abs. Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSpkG). Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen rechtlich nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse diese kontinuierliche Hintergrundkontrolle und verlängern sich aufgrund mangelhaften Controllings die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen oder erscheint die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BSpkG sein.
47 
(b) Wenn die Berufung ferner meint, die Erhebung der Kontogebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil das Bauspargeschäft ohne die bepreisten Tätigkeiten nicht durchführbar sei und die gewinnorientiert tätige Beklagte damit vor allem ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen, verfolge, greift diese Betrachtung erneut zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit diesen durch die Kontogebühr zu vergütenden Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren. Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv nicht nur fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, sondern vor allem die bereits vorhandenen Mittel und Bemessungsfaktoren konstant überwacht und bei einer drohenden Nichterfüllbarkeit der Bausparverträge Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen sind (vgl. zur Abschlussgebühr BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 m.w.N.).
48 
b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Klauseln nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
49 
aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237Rn. 18, vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215Rn. 23 , vom 23.09.2010 - III ZR 21/10, WM 2010, 2372 Rn. 12 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 48 m.w.N.). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin bestehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 48 m.w.N.).
50 
bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte ihre Kunden durch die in Ziffer I. 1 b) ihrer Darlehensverträge und § 17 ABB geregelte Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse nicht unangemessen benachteiligt.
51 
(1) Dass die angesprochenen Tätigkeiten auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegen, zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, den Kollektivinteressen sei bereits durch den - nach den derzeitigen Marktverhältnissen keineswegs zu konstatierenden - Verzicht der Kunden auf eine marktübliche Verzinsung ihrer Spareinlagen in der Ansparphase sowie die Zahlung der Abschlussgebühr ausreichend Rechnung getragen. Das greift zu kurz. Denn auch wenn der genaue Zuteilungszeitpunkt beim Abschluss des Bausparvertrages noch nicht feststeht und damit risikobehaftet ist, erkauft sich der Kunde durch den anfänglichen Zinsverzicht die Option auf ein Darlehen, das später systembedingt und marktunabhängig zu einem konkreten und im Vergleich zum Marktzins regelmäßig niedrigeren Garantiezins verzinst wird. Damit hat der Verzicht auf die Verzinsung der Einlage individuelle Gründe und taugt daher nicht als Abwägungsmaterial gegen die Kollektivinteressen. Und die Entrichtung einer für sich genommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) nicht zu beanstandenden Abschlussgebühr - die ohnehin ganz andere Kosten abdeckt - kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Unwirksamkeit eines anderen, ebenfalls Kollektivinteressen dienenden Entgeltes führen.
52 
(2) Soweit die Berufung durch den lediglich gegen die Kontogebühr in der Darlehensphase gerichteten Angriff zum Ausdruck bringen möchte, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer in der Ansparphase befindlichen Kunden einerseits müssten gegen die Interessen der sich bereits in der Darlehensphase befindenden Kunden andererseits abgewogen werden, denen die Kontogebühr ebenfalls in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Abrufs des Bauspardarlehens (erneut) damit belastet zu werden, trifft dies nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Ansparkunden" und "Darlehenskunden" ist nicht gegeben. Auch die Sparer, die mittlerweile die Darlehensphase erreicht haben, beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt der gemeinschaftlichen Bindung. Auch sie profitieren von der Führung, Überwachung und Steuerung der Zuteilungsmasse, aus der sie ihr Darlehen erhalten und in die neben den Bauspareinlagen der "Ansparkunden" auch und gerade die Tilgungsleistungen der "Darlehenskunden" eingehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG). Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Kollektivsteuerung durch eine gesonderte Gebühr auch in der Darlehensphase deckt (vgl. zur Abschlussgebühr BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 49). Dass diese - anders als die Abschlussgebühr - nicht prozentual, sondern in einem Festbetrag erhoben wird, ändert daran entgegen der Rechtsansicht der Berufung nichts. Die von der Berufung in den Vordergrund gestellten und gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel daher nicht begründen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klauseln über den entschiedenen Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Bausparkassen-AGB von Bedeutung sein kann.
55 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 3/10
vom
8. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 auf 10.200 € festgesetzt.

Gründe:

1
Im Verbandsprozess bemisst sich der Streitwert nicht, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Klausel (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Bei der Bewertung des Allgemeininteresses kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), der den Streitwert im vorliegenden Verfahren zuletzt auf 10.200 € beziffert hat. Dieser Betrag erscheint angesichts der weiten Verbreitung der angegriffenen Klausel und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits angemessen. Der Senat hat deshalb aufgrund der Anregung des Klägers vom 14. Dezember 2010 die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 108/14
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die
Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin
Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 15. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die beklagte Bank warb am 5. November 2012 im Internet für einen "Genussschein Solarpark F. O. ". Nach Ansicht des Klägers, des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., verstießen die von der Beklagten dabei in den Abschnitten "Sicherheiten" und "Verzinsung" gemachten Angaben gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV).
2
Die vom Kläger deswegen gegen die Beklagte erhobene Klage auf Unterlassung der beanstandeten Werbung und Ersatz pauschaler Abmahn- kosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen hatte vor dem Landgericht teilweise und vor dem Berufungsgericht im vollen Umfang Erfolg.
3
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Sie macht dabei auch geltend, der Beklagten würden durch die wegen ihrer Verurteilung erforderliche Änderung ihres Internetauftritts Kosten in Höhe von 23.800 € netto entstehen.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
5
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 4).
6
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
7
Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6). Im Streitfall hat die Beklagte aber nicht glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehende Praxis für sie eine solche herausragende wirtschaftliche Bedeutung hat.
8
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.10.2013 - 7 O 2340/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 U 2124/13 -

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2015 (Az. 11 0 15/15) im Kostenpunkt und in Ziffer 3. des Tenors

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

3. Der Beklagten wird unter Androhung der in Ziffer 2 bezeichneten Ordnungsmittel zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

II. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im zweiten Rechtszug noch auf Unwirksamkeit einer AGB-Klausel in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.Mai 2015 (Az. 11 O 15/15).
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. angegriffene Klausel ("Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag [...] erhalten zu haben") sei wirksam.
Nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB gelte die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesondert qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien.
Die angegriffene Klausel erfülle die Anforderungen an ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB. Sie verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) BGB.
Der § 309 Nr. 12 a) BGB sei in diesen Fällen nicht anwendbar. Andererseits würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung unterlaufen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die noch streitige Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 12 lit. a); 309 Nr. 12 lit. b); 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
11 
Die Klausel laute in ihrer Gesamtheit (K 2):
12 
„Empfangsbestätigung:
13 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben."
14 
Nachdem erstinstanzlich die Klausel
15 
„Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag (…) erhalten zu haben."
16 
im Streit gestanden habe, müsse nunmehr die gesamte Klausel in den Antrag aufgenommen werden, da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung (dort S. 11 oben) ausgeführt habe, dass die Klausel „... insbesondere deutlich von dem übrigen Vertragstext abgesetzt und gesondert unterschrieben ..." sei.
17 
Eine gesonderte Unterschrift liege nicht vor. Der Verbraucher solle durch eine Unterschrift bestätigen bis zu 11 Dokumente erhalten zu haben, wobei einige Erklärungen bedingt seien und damit völlig unbestimmt. Allein die Bedingung führe zur Unbestimmtheit im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
18 
Eine Klausel verstoße gegen § 309 Abs. 12 b, wenn sie andere Erklärungen mitumfasse (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108).
19 
Zugleich mit der Erklärung werde der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, wodurch die Erklärung dem Verwender einen Vorteil bringe. Zudem werde auf verschiedene Versicherungsvertragsarten verwiesen.
20 
Die Klausel bewirke eine Umkehr der Beweislast im Streit über einen rechtzeitigen Widerruf, was nach § 309 Nr. 12 a BGB zur Unwirksamkeit der Klausel ohne Wertungsvorbehalt führe. Auch die Bestätigung der Voraussetzungen des § 355 BGB - wie hier - sei unwirksam.
21 
Zulässig sei nur ein gesondertes Empfangsbekenntnis. Die Verbindung mit weiteren Erklärungen mache es unwirksam.
22 
Der Kläger beantragt zu ihrer eigenen Berufung,
23 
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az.: 11 0 15/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
24 
I. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
25 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.
26 
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt vor:
30 
Der in der Berufung angekündigte erweiterte und außerdem mit neuen rechtlichen Erwägungen (zu § 307 BGB) unterlegte Unterlassungsantrag sei als zweitinstanzliche Klageerweiterung unzulässig. Soweit das Gericht von einer Klageänderung ausgehe, willige die Beklagte in diese nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich, da der Kläger sie auf eine neue rechtliche Begründung stütze.
31 
Er sei auch, ebenso wie der ursprüngliche, vom Landgericht zurückgewiesene Klageantrag unbegründet. Die Rechtsbehauptung der Berufung, es würden bereits sogenannte „Sammelerklärungen" für unwirksam erachtet, sei falsch. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass im Falle einer Unterschrift unter einen Vertrag ein zugleich erteiltes Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben werden müsse, damit der Kunde nicht zugleich mit dem Vertragsschluss unbemerkt eine Tatsache bestätige, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändere (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108). Hier gehe es nur um die Bestätigung, verschiedene Dokumente erhalten zu haben. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012, BeckRS 2012, 05821).
32 
Es sollten nicht 11 Empfangsbestätigungen abgegeben werden. Das Empfangsbekenntnis unterfalle § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB, ob der Empfang von drei oder von fünf Dokumenten bestätigt werde oder von elfen. Entscheidend für die Anwendbarkeit sei, dass das Empfangsbekenntnis gesondert unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und keine anderen Erklärungen enthalte. Hier sei sie einschlägig.
33 
Die Klausel genüge auch den Transparenzanforderungen, die ohnehin nicht überspannt werden dürften. Abzustellen sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den sorgfältigen, aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Für ihn sei zweifelsfrei erkennbar, zu welchen Dokumenten er eine Erklärung abgebe. Ob die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien, ergebe sich klar aus Seite 1 des Vertrages.
34 
Im vorliegenden Fall werde über den Empfang der Dokumente hinaus keine weitere in irgend einer Weise rechtlich relevante Erklärung abgegeben. Dass ein zulässiges Empfangsbekenntnis gemäß § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB rechtliche Folgen haben könne, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge dieser Vorschrift.
35 
Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Beide Parteien haben für den Fall ihres Unterliegens die Zulassung der Revision angeregt.
II.
36 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens im Berufungsantrag, welches darin besteht, dass die Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Übrigen und nicht nur in Ziffer 3 des Tenors begehrt wird, auch begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger antragsbefugt und kann nach §§ 1 ff. UKlaG vorgehen, und auch begründet.
A
37 
Die Berufung ist zulässig. Zwar stellt der Kläger im zweiten Rechtszug einen gegenüber dem ersten inhaltlich veränderten Klageantrag. Dies stellt eine Klageänderung dar, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist.
1.
38 
Der Kläger hat seine Klage im Berufungsrechtszug geändert.
a)
39 
Allein der Umstand, dass der Kläger sein neues Begehren auch auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, bedeutet keine Klageänderung. Die Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach unstreitige AGB-Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine Rechtsfrage.
b)
40 
Aber der Kläger hat den Streitgegenstand dadurch geändert, dass er im zweiten Rechtszug einen abweichenden Klageantrag stellt, der weder als bloße Klarstellung anzusehen ist noch als Klageerweiterung. Durch die Antragsänderung wird der Prüfungsgegenstand für das Gericht verändert.
41 
Der Kläger hatte im ersten Rechtszug von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht im Ganzen anzugreifen (s. dazu BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 – 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.), sondern nur einen Teil derselben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Kläger erstinstanzlich vorgenommene Beschränkung nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig war, ob insbesondere die Klausel so in Teile zerlegt werden konnte, wie es der Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageantrag getan hat.
42 
Eine Klageänderung liegt unabhängig von der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags darin, dass der Kläger zweitinstanzlich auch diejenigen Teile derselben Geschäftsbedingung verbieten lassen will, die er erstinstanzlich noch nicht in seinen Antrag aufgenommen hatte. Dadurch wird das Klagebegehren nicht nur ausgeweitet, sondern auch inhaltlich verändert. Der Kläger ersetzt weder sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren durch ein einheitliches neues, noch macht er dieses neue zusätzlich zu dem erstinstanzlichen beantragten geltend. Diese Einstufung beruht nicht lediglich auf formalen Aspekten wie der Antragsformulierung, sondern der Kläger bezieht sich in seiner Berufungsbegründung selbst auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile und nennt dieses als Grund für die Antragsänderung.
2.
43 
Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie nur, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und die Klageänderung darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)
44 
Zwar hat die Beklagte ihre Einwilligung in die Klageänderung nicht erteilt. Sie hat sie, für den Fall, dass eine solche überhaupt vorliege, ausdrücklich verweigert.
45 
Aber die Klageänderung ist sachdienlich. Durch die Klageänderung wird kein neuer Lebenssachverhalt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Es wird lediglich die bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte, aber im Klageantrag zunächst nur teilweise aufgegriffene Klausel nunmehr vollständig zur rechtlichen Überprüfung durch das Gericht gestellt. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder Grundlagen ergibt sich daraus nicht. Von daher wäre es sachwidrig und läge auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die Klägerin auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen. Belange der Beklagten oder der Allgemeinheit, welcher der Zulassung entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere schlägt, da es um eine reine rechtliche Überprüfung einer AGB-Klausel geht, auch der Verlust einer Instanz zulasten der Beklagten nicht durch.
b)
46 
Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und der nach Maßgabe des § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen über den Berufungsantrag entscheiden.
B
47 
Die Klage ist, soweit noch im Streit, auch begründet. Denn die angegriffene Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. Sie verstößt zwar nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB, aber gegen das Transparenzgebot.
1.
48 
Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Berufung vermögen sie nicht zu erschüttern.
49 
Insbesondere ist auch das Zusammenfassen mehrerer Dokumente in einem Empfangsbekenntnis nicht im Sinne des § 309 Nr. 12 a) BGB unzulässig. Die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) 2. Hs. BGB lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Norm nur dort habe greifen lassen wollen, wo der Empfang eines einzigen Dokumentes bestätigt werde. Dafür spricht weder der Wortlaut der Norm, noch legten Zweckerwägungen eine entsprechende Auslegung nahe. Der Bundesgerichtshof hat, wie von der Beklagten dargelegt, den Zweck der Trennung darin gesehen, dass der Verbraucher nicht im Zusammenhang mit einer anderen, ihm wichtigeren Erklärung übersieht, dass er mit derselben Unterschrift darüber hinaus einen Empfang bestätige. Für diesen Zweck ist die Anzahl der Dokumente, deren Empfang bestätigt wird, grundsätzlich unerheblich.
2.
50 
Die angegriffene Klausel ist aber intransparent und von daher wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 BGB).
a)
51 
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
52 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen; dieses Verständnis kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat selbst beurteilen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AGB sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zur Auslegung auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.).
b)
53 
An diesem Maßstab gemessen begründet die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einzigen Erklärung für sich genommen keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch von einem Verbraucher ist bei der beim Abschluss von Finanzgeschäften üblichen und gebotenen Sorgfalt zu erwarten, dass er, ehe er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, dieses durchliest und sich vergewissert, ob er die darin ausdrücklich als empfangen genannten Dokumente erhalten hat. Von daher führt allein die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einheitlichen Erklärung nicht zu deren Intransparenz.
54 
Dies schließt es nicht aus, dass eine Erklärung über mehrere Unterlagen aufgrund ihrer konkreten Gestaltung intransparent sein kann, namentlich aufgrund ihrer - vorliegend nicht gerügten - grafischen oder ihrer sprachlichen Gestaltung.
c)
55 
Intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist die angegriffene Klausel dadurch, dass darin Empfangsbekenntnisse unter einer Bedingung gegeben werden sollen.
aa)
56 
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher selbst zu prüfen hat, welche Unterlagen er erhalten hat. Davon zu trennen ist aber, dass ein Empfangsbekenntnis schon seinem Wesen nach bedingungsfeindlich ist. Der Adressat hat eine Urkunde erhalten, oder es hat sie nicht erhalten. Dass er sie bedingt erhalten habe, ist schon tatsächlich nicht möglich.
bb)
57 
Indem ein Empfangsbekenntnis unter eine Bedingung gestellt wird, wird aus der Erklärung heraus nicht klar, wie weit die Erklärung inhaltlich reicht. Dies muss erst unter Hinzuziehung anderer Erkenntnisquellen geklärt werden. Damit kann das Empfangsbekenntnis auch seinen Zweck nicht erfüllen. Es klärt nicht, welche Unterlagen der Unterzeichner tatsächlich erhalten hat.
58 
Dass die insoweit gebotene Klarheit anderweitig herbeigeführt worden sei (vgl. zum Widerrufsrecht OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, bei juris Rz. 78 - Baukastenformular), ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte hierzu auf das Beratungsgespräch und den Vertragsschluss als solchen abstellt, reicht dies nicht aus.
III.
A
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nur aufgrund seiner Klageänderung gewonnen und von daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wohingegen die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten aufzuerlegen waren.
B
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C
61 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat setzt pro angegriffener Klausel 3.000,- EUR als Wert an.
D
62 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Soweit der Senat Rechtsauffassungen des Klägers nicht beigetreten ist, besteht vorliegend unabhängig von der Frage, ob daraus inhaltlich ein Revisionszulassungsgrund erwachsen könnte, schon keine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung für die Hauptsache. Die Revision bezweckt nicht die Klärung abstrakter, für die Sachentscheidung unerheblicher Rechtsfragen.
63 
Eine Revisionszulassung allein wegen ihrer Bedeutung für die Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen in der Zivilprozessordnung zu erkennen gegeben, dass ein Rechtsmittel allein wegen der Kosten regelmäßig nicht eröffnet sein soll, wenn das Gericht zugleich über die Hauptsache entschieden hat.