Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09

bei uns veröffentlicht am01.07.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2009

g e ä n d e r t .

2. a) Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementsvertrages zugestimmt haben.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, der Sache nach von Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Klägerin macht Ansprüche nach § 4 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend, da - was unstreitig ist - die Beklagte, ein Zeitungsabonnementvertrieb, der Verbraucherin U. B. am 25.03.2009 in zwei als „Auftragsbestätigung“ gekennzeichneten Schreiben mitgeteilt hatte, die Kundin habe die Zeitschrift „E.“ bzw. „H. B. M.“ bestellt, das erste Heft sei gratis, danach könne die Kundin 8 Tage lang prüfen, ob sie das jeweilige Magazin weiterbeziehen wolle, falls nicht, genüge eine kurze Nachricht an die Beklagte. Die Rechnung erhalte sie mit der nächsten Lieferung (K 2). Noch vor Auslieferung eines Magazins war die Verbraucherin der Auslieferung entgegengetreten.
Die Klägerin hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
diese Verbraucherin - ein weiterer Fall (Frau H.) könne ebenfalls angeführt werden - habe nichts bestellt. Die anlasslose Übersendung der Auftragsbestätigung stelle einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG oder jedenfalls gegen § 4 Nr. 1, § 5 und Ziff. 29 Anh zu § 3 UWG dar.
Sie hat deshalb beantragt
[wie zweitinstanzlich erneut].
10 
Die Beklagte hat beantragt:
11 
Klageabweisung.
12 
Sie hatte zunächst vorgebracht,
13 
sie habe als Vertriebspartnerin eine Firma A. GmbH eingeschaltet, auf deren Online-Umfrage-Portal sich die Verbraucherin am 23.03.2009 aufgeschaltet und durch mehrmaliges Anklicken letztlich die von der Beklagten bestätigte Bestellung aufgegeben habe. Veranlasst durch das Klagevorbringen - Unrichtigkeit des Geburtsdatums dieser Verbraucherin und Verbraucherin überhaupt nicht Inhaberin einer E-Mail-Adresse - hätten weitere Recherchen ergeben, dass die Beklagte und die Firma A. GmbH selbst Opfer eines groß angelegten Betruges geworden seien. Die Firma A. GmbH arbeite ihrerseits mit provisionsberechtigten Vertriebspartnern, sog. Affiliates, diese wiederum mit verschiedenen Sub-Affiliates, welche über einen Link und eine eigene Händlercodenummer der Firma A. GmbH und diese dann der Beklagten die Daten zuspielten und dafür auch Provision erhielten. Auf dieser Sub-Affiliates-Stufe „... sind im Rahmen eines vermutlich groß angelegten Betrugs falsche Daten eingegeben worden ... Stammt das Vertragsangebot tatsächlich nicht von der Zeugin B. ..., was streitig bleibt, so hat ein bisher noch unbekannter Täter in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile (Provisionen) zu verschaffen, E-Mail-Accounts vorübergehend unter dem Namen real existierender Personen eingerichtet, sodann 'Leads' vorgetäuscht, also deren Kaufabsicht, ... eine Provision zu Unrecht kassiert und danach die E-Mail-Adressen wieder löschen lassen, die Spuren also verwischt“ (Bl. 30). So sei denkbar, dass dies auch in Bezug auf die angeschriebene Frau B. geschehen sei. Für solche kriminellen Vorgänge von Personen außerhalb des Vertriebssystems habe sie, die Beklagte, aber nicht einzustehen.
14 
Die Klägerin hat dazu vorgetragen: „Zunächst einmal geht die Klägerin davon aus, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich das Zustandekommen des Datensatzes lediglich eine Vermutung der Beklagten darstellt. Vorsorglich soll dieser Vortrag jedoch mit Nichtwissen bestritten werden“ (Bl. 42).
15 
Das Landgericht wies die Klage ab. Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG sei die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Verbrauchers. Für die Beklagte sei dies nach ihrem Vortrag nicht erkennbar gewesen, da sie mit der Firma A. GmbH Opfer eines Betruges geworden sei. Für eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG hätte die Klägerin vortragen und beweisen müssen, dass die Beklagte hinsichtlich aller Vertriebspartner weisungsberechtigt gewesen sei und ihr zumindest Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten innerhalb der Vertriebskette bekannt geworden seien. Davon könne angesichts der eingehaltenen gängigen Sicherungsmechanismen nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei ohnehin nur Sponsorin und lediglich Empfängerin der Widerrufsbelehrung gewesen. „Es fehlt an einer unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers, wenn er ein Angebot abgibt, das sodann der falsche Vertragspartner bestätigt. Der Rechtsirrtum des Unternehmens (hier der Beklagten) hinsichtlich der Eigenschaft als Vertragspartner wird nicht mit § 7 Abs. 1 UWG sanktioniert“.
16 
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin (Bl. 66/67), wonach entgegen ihrem Bestreiten das landgerichtliche Urteil das geänderte Vorbringen der Beklagten als unstreitig behandelt habe, wies das Landgericht zurück, da ein bestimmter Antrag fehle, wo der Tatbestand unrichtig und wie er zu berichtigen sei, und verwies die Klägerin auf eine Rechtsmitteleinlegung.
17 
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und sieht schon eine Fehlbehandlung von Vorbringen. Aber selbst auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten hafte diese, da es das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Verbrauchers nicht gebe, die Beklagte unberechtigte Auftragsbestätigungen versandt und gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch für ihre Informationszuträger einzustehen habe.
18 
Die Klägerin beantragt:
19 
Unter Aufhebung des Urteiles des Landgerichtes Heilbronn vom 27.11.2009, Aktenzeichen: 21 O 70/09 KfH,
20 
1. der Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu untersagen,
21 
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementsvertrages zugestimmt haben,
22 
sowie
23 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 192,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und hält an ihren schon erstinstanzlich vorgebrachten Wertungen fest, wonach Erkennbarkeit Tatbestandsmerkmal und der Unterlassungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei; die Handlung Dritter müsse der Beklagten aber zurechenbar sein, um als adäquat kausal gelten zu können. Daran mangle es auch im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab nach Art. 5 RL 2005/29/EG, wenn im Vertrieb alle verlangbaren Sicherungsmaßnahmen beachtet worden, diese nur aufgrund krimineller Machenschaften überwunden worden seien. Für diese müsse die Beklagte nicht einstehen, da sie jenen Personen gegenüber nicht weisungsbefugt entsprechend § 8 Abs. 2 UWG sei. Im Übrigen fehle es schon an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten, wonach Absatzförderungsabsicht vorausgesetzt werde. Der Empfänger wisse im Übrigen auch, dass es zu keinem bestätigungsfähigen Vertragsabschluss gekommen sei. Es gebe auch nicht den gebotenen objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages bei einer irrtümlich versandten Auftragsbestätigung. Denn „der Marktteilnehmer hat die geschäftliche Entscheidung aus der Perspektive des Versenders bereits getroffen, sie hat auf die Entscheidungen des Marktteilnehmers keinen Einfluss mehr“ (Bl. 101).
27 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
1.
28 
Die von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2007, 617 [Tz. 14] - Sammelmitgliedschaft V) Klagebefugnis begegnet keinen Bedenken. Sie ergibt sich sowohl aus § 4 UKlaG wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Zwar hatte das UWG nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG gezählt (BT-Drs. 15/1487 S. 23). Diese Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten der Unterlassungsklagerichtlinie 2009/22/EG geändert, jedenfalls in Bezug auf die §§ 4 Nr. 1, 5 und 7 UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010], § 2 UKlaG, 11 a).
2.
a)
29 
Nach Anh I Nr. 29 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken = Nr. 29 Anh zu § 3 Abs. 3 UWG, was vorrangig vor § 7 oder § 4 Nr. 11 UWG zu prüfen ist (Köhler a.a.O. § 7, 82; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 61, 91), gilt gegenüber Verbrauchern die Aufforderung zur Bezahlung unbestellt gelieferter Produkte als stets unlautere aggressive Geschäftspraxis, sofern es sich nicht um Ersatzlieferungen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie handelt (Köhler in Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III, 29.1 bis 29.3; Mankowski in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 7, 370; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. [2010], § 7, 83; Koch in Ullmann, juris-PK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 7, 100 und 101; Hasselblatt a.a.O. § 61, 87 und 90). Dies gilt auch für die bloße Übersendung eines Werbegeschenkes, wenn der Empfänger nach den Umständen davon ausgehen muss, dass der Lieferant eine Zahlung erwartet. Von einer solchen Erwartung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Lieferer gleichzeitig eine entsprechende, wenngleich unverbindliche Bitte äußert. Denn dann wird der Empfänger in die Situation gebracht, die Ware entgegenzunehmen und sich Gedanken zu machen, wie er mit der Ware verfahren soll (Köhler a.a.O. § 7, 84; vgl. ferner Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 358 bis 360; Ohly a.a.O. § 7, 90 und 91). Dass der Werbende die Zusendung zuvor etwa in einem Brief angekündigt hat, begründet noch keine Bestellung (Köhler a.a.O. § 7, 89; Mankowski a.a.O. § 7, 367; Koch a.a.O. § 7, 114), noch weniger, dass mit der Ankündigung erklärt wird, ein bestimmtes Verhalten werde als Bestellung gewertet (Mankowski a.a.O. 368; Köhler a.a.O. § 7, 89; Ohly a.a.O. § 7, 91; Hasselblatt a.a.O. § 61, 92).
b)
30 
Der Tatbestand ist jedoch eng gefasst und verbietet nicht per se jede unbestellte Zusendung. Vielmehr nimmt er sich allein der Aufforderungen zur sofortigen und späteren Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen und der Aufforderungen zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Ware an, nicht der Warenzusendung als solcher (Mankowski a.a.O. § 7, 370; ebenfalls für eine einschränkende Auslegung: Koch in Ullmann, juris-PK-UWG a.a.O. Anh zu § 3 III Nr. 29, 4).
c)
31 
Vorliegend liegt zwar noch keine Warenzusendung vor, sondern nur die Ankündigung der Zusendung einer unbestellten, aber als bestellt dargestellten Ware, deren Zusendung als entgeltliche fortgesetzt werde, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspreche. Diese Konstellation wird aber von Anh zu § 3 III Nr. 29 erfasst. Denn die unzumutbare Belästigung liegt in der Drucksituation, welche mit der Übersendung einer unbestellten Ware jedenfalls bei damit verbundener Zahlungsaufforderung geschaffen wird (Verwahrung, Rücksendung, Fristwahrung, Hinnahme der Belieferung; vgl. Köhler a.a.O. § 7, 83 und 84; Mankowski a.a.O. § 7, 373; Ohly a.a.O. § 7, 87; Hasselblatt a.a.O. § 61, 87 und 92). Die Drucklage des Verhaltens ist aber nicht geringer, wenn diese Entwicklung als unausweichlich eintretend angekündigt und mit der Falschbehauptung verbunden wird, der Verbraucher habe diese selbst veranlasst. Es wäre wirklichkeitsfremd, dem Verbraucher zuzumuten, den körperlichen Eintritt der angekündigten Situation erst abwarten zu müssen, um sich berechtigt belästigt zu fühlen. Die unberechtigte Ankündigung ist zumindest ähnlich verunsichernd, wenn nicht gar mehr belästigend, da der Empfänger der Ankündigung meinen kann, sich nun gar auf den Empfang der Ware einrichten zu müssen, um den fristgerechten Widerruf sicherzustellen, oder dass er - wie vorliegend tatsächlich auch geschehen - schon jetzt zur Inanspruchnahme von Hilfe aufgerufen sein kann. Deshalb ist auch die vorliegende Verhaltensweise nach der bezeichneten Norm wettbewerbswidrig. Denn nach Anh I Nr. 29 UGP-Richtlinie ist es unter allen Umständen unlauter, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, aufzufordern (Köhler a.a.O. § 7, 80).
d)
32 
Der Ansicht, dass insoweit keine Falschlieferung vorliege, wenn der Gewerbetreibende irrtümlich von einer Bestellung ausgehe (Koch a.a.O. Anh zu § 3 III Nr. 29, 4; Köhler/Lettl WRP 2003, 319, 345 [Rdn. 121: „So wird man schwerlich den Fall darunter subsumieren können, dass der Gewerbetreibende irrtümlich (z.B. durch Namensverwechslung) von einer Bestellung ausgeht“]), vermag der Senat schon nicht beizutreten, da subjektive Momente (Irrtum und Fahrlässigkeit) sonst in den Tatbestand eingestellt würden, die sich in ihm nicht finden. Die Norm stellt auf die objektive Handlung und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und ist per se verboten. Einzelfallerwägungen sind ausgeschlossen, eben auch solche über Irrtum und Verschulden, weil diese an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, aber nur zu unabschätzbaren Motiverforschungen und der Entwicklung von Motivklassen beim Unternehmer führen. Auch Art. 5 Abs. 2 lit. a RL 2005/29/EG, der auch im Rahmen des Tatbestandes Anh I Nr. 29 UGP-Richtlinie Beachtung finden dürfte, ändert - wie auch in anderem Zusammenhang sogleich auszuführen sein wird (3. c) bb) (1)) - an dieser Einschätzung nichts.
3.
33 
Doch selbst wenn man die bezeichnete Handlung noch nicht unter dieses per-se-Verbot fallen lassen würde, läge vorliegend ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor.
a)
34 
Allerdings fallen unter § 7 Abs. 1 UWG nur geschäftliche Handlungen (§ 2 Nr. 1 UWG; vgl. etwa Ohly a.a.O. § 7, 23; Koch a.a.O. § 7, 2 und 15). Dabei umfasst § 7 Abs. 1 S. 1 UWG - anders als etwa § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 - nicht nur die Werbung, sondern alle geschäftlichen Handlungen (Köhler a.a.O. § 7, 16; Ohly a.a.O. § 7, 28 und 31; Hasselblatt a.a.O. § 61, 20 und 22).
aa)
35 
Soweit die geschäftliche Handlung einen objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages aufweisen muss, kommt es darauf an, ob es sich um eine auf den Vertragsschluss bezogene Erklärung oder Mitteilung handelt, die objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftliche Entscheidung des potenziellen Vertragspartners zu beeinflussen (Köhler a.a.O. § 2, 77; Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 54; Erdmann a.a.O. § 31, 84 und 86; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 2, 24; Hasselblatt a.a.O. § 61, 21). Eine Auftragsbestätigung verfügt über diese objektive Zurechnung zum Vertragsabschluss (Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 95; Köhler a.a.O. § 2, 78; vgl. auch Erdmann a.a.O. § 31, 86).
bb)
36 
Die lauterkeitsrechtliche Vorfrage, aber auch die lauterkeitsrechtliche Vertragsabschlusskontrolle ist danach grundsätzlich eröffnet (Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 103 bis 105) und ergibt sich aus der Art der Beeinflussung des Verbrauchers (Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 54).
cc)
37 
Soweit der BGH die erforderliche marktbezogene Handlung nur annahm, wenn von dem Kundenauftrag abweichende Auftragsbestätigungen zielgerichtet und systematisch als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden (BGH GRUR 2007, 987 [Tz. 36] - Änderung der Voreinstellung I; vgl. hierzu Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 107, ferner 116; Erdmann a.a.O. § 31, 83), ist dieser Rechtsprechungsansatz überholt (so ersichtlich auch OLG München WRP 2010, 295, 297 für Vorgänge im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung), jedenfalls bezogen auf einen Vorgang im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, der vorliegend, da es um die Vertragsanbahnung geht, nicht betroffen ist.
b)
aa)
38 
Dass keine Bestellung, nicht einmal eine solche eines Gratisheftes, vorlag, ist unstreitig. Zwar hat die Beklagte Gegenteiliges anfänglich behauptet (Bl. 30). Nun spricht sie selbst davon: „... die irrtümlich erfolgte Versendung der 'Auftragsbestätigung' ...“ (Bl. 98). Das hat auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat noch einmal ergeben. Anderes vertrüge sich auch nicht mit ihrem geänderten und unter Beweis gestellten Vorbringen, wonach sie das Opfer eines Provisionsbetruges geworden sei.
bb)
39 
Die Zusendung unbestellter Ware wird regelmäßig als Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 1 UWG eingestuft (Mankowski a.a.O. § 7, 731; Ohly a.a.O. § 7, 87; Hasselblatt a.a.O. § 61, 91; Koch a.a.O. § 7, 107; vgl. auch Köhler/Bornkamm a.a.O. bei Anh zu § 3 III, 29.1), zumal wenn - wie hier - die Rechtsunkenntnis oder zumindest Rechts-unsicherheit des Adressaten berührt wird. Denn Rechtsunkundige können eine Abnahmepflicht annehmen oder sich zumindest von den beigefügten Hinweisen, dass man bei Nichtrücksendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem Vertragsschluss ausgehe, irreführen und düpieren lassen. Solche Irrtümer will der Zusendende gerade zu seinen Gunsten ausnutzen. Darin liegt ein unlauteres Verhalten (Mankowski a.a.O. 373; Koch a.a.O. § 7, 114). Denn dadurch wird der Druck auf den Empfänger, sich entweder gegen die Lieferung zu wehren oder die Lieferung hinzunehmen, sogar noch verstärkt (Koch a.a.O. 114). Schon der Erwägungsgrund 16 der Fernabsatzrichtlinie sah jene Absatztechnik, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, als nicht zulässig an (Mankowski a.a.O. 373).
cc)
40 
So hat schon der Senat noch zum altem UWG erkannt: Die Zusendung einer Auftragsbestätigung und einer Rechnung ohne Erteilung eines Auftrags ist auch dann wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG [a.F.], wenn dem Adressaten ein Widerrufsrecht eingeräumt wird (Senat NJW-RR 1998, 184, 185 [1 a]; vgl. auch BGH WRP 1998, 383, 385 - Wirtschaftsregister [dort bei systematisch auf Täuschung angelegtem Verhalten]; Köhler a.a.O. § 7, 95; Koch a.a.O. § 7, 125). So wurde auch als unlauter angesehen die Übersendung von Probeheften mit der Ankündigung, dass die Folgehefte bis zu einer Kündigung weitergeliefert würden (OLG Köln NJW-RR 2002, 472, 473; Koch a.a.O. § 7, 107).
c)
41 
Die Unlauterkeit der unzumutbaren Belästigung ergibt sich daraus, dass durch diesen Akt die Interessen des Adressaten verletzt werden. Die weiteren von der Beklagten statuierten Tatbestandsmerkmale sind jedenfalls vorliegend ohne Belang.
aa)
(1)
42 
§ 7 Abs. 1 S. 1 stellt eine sog. kleine Generalklausel dar, die in § 7 Abs. 1 S. 2 UWG um einen Beispielsfall ergänzt wird (Köhler a.a.O. § 7, 4 und 31; Mankowski a.a.O. § 7, 83 und 84; vgl. auch Ohly a.a.O. § 7, 28; Hasselblatt a.a.O. § 61, 28). Liegt allerdings ein ausdrückliches Einverständnis des Adressaten vor oder ein mutmaßliches, so ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG nicht erfüllt (Hasselblatt a.a.O. § 61, 93), so bei Auftragsbestätigungen oder Warensendungen, wenn eine Bestellung tatsächlich vorlag (Köhler a.a.O. § 7, 90; Mankowski a.a.O. § 7, 358; Ohly a.a.O. § 7, 91). Die Beweislast für letzteres trägt dabei der Werbende (Mankowski a.a.O. § 7, 221; Ohly a.a.O. § 31 [zu § 7 Abs. 1 S. 2]; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung).
(2)
43 
Dies ist vorliegend nicht problematisch, da nach dem unstreitigen Sachstand keine Einwilligung des Verbrauchers vorlag und auch keine Genehmigung nachfolgte.
bb)
44 
Im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es nur auf die objektive Tatbestandsverwirklichung an. Besondere subjektive Momente, z.B. Absichten auf Seiten des Unternehmers, sind weder erforderlich noch nachzuweisen. Ebenso wenig ist ein Verschulden maßgeblich (Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 86; Köhler a.a.O. § 7, 29).
(1)
45 
Soweit die Beklagte meint, aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der RL 2005/29/EG („... den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht ...“) ergebe sich ein Tat-bestandsmerkmal des Verschuldens oder - so die Beklagte - das Erfordernis einer adäquat-kausalen Zurechnung, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. allg. zur Struktur und Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Fezer WRP 2010, 677). Hinsichtlich des Sorgfaltsmerkmals genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage war, diesen Erfordernissen nachzukommen, ist unerheblich. Ein persönliches Verschulden ist lediglich beim Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 1 UWG vorausgesetzt (Köhler a.a.O. § 3, 38; vgl. ferner Fezer in Fezer a.a.O. § 3, 26, 180 und 219, insbes. 191 f; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 2, 83 und § 3, 23; Erdmann a.a.O. § 38, 6 und 15; Ullmann in Ullmann, juris-PK-UWG [Stand: 09.03.2010], § 3, 20 und 22). Ob die Branche auch so verfährt, also ob nur ein verkehrsüblicher Standard im Sinne auch einer herrschenden Nachlässigkeit besteht, ist nicht der Maßstab. Die Sorgfaltsanforderung ist verbraucherbezogen (Fezer a.a.O. § 3, 26). Den, der eine Gefahrenquelle eröffnet, trifft eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und damit im Ergebnis eine Haftung, die ihren Ursprung in der - eine zivilrechtliche Garantiestellung auslösenden - Gefahrenquelle hat (Ullmann a.a.O. § 3, 24; vgl. auch BGH U. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 [Tz. 13] - Sommer unseres Lebens [die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen]).
(2)
46 
Die Sorgfaltsanforderung hat verbraucherbezogen zu geschehen. Der Werbende hat alles auf dem Markt Verfügbare zu nutzen oder bei technischen Unzulänglichkeiten dieses Systems auf die Schließung von Lücken und die Sicherung der Verbraucher-interessen verlässlich hinzuwirken, bis hin zur (vorübergehenden) Einstellung, um dem ihn treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstab zu genügen. Dabei mag ein arbeitsteiliges Vertriebssystem, das sich in immer weiter verzweigender und einer direkten Kontrolle der Beklagten entziehender Struktur verliert, wirtschaftlichen Erfordernissen der Beklagten entsprechen und ihrem Geschäftsmodell innewohnen. Bei der vorliegenden Fragestellung geht es aber nicht um die Bewertung dieses Geschäftsmodelles und seinen vorrangigen Erhalt (Art. 12 oder 14 GG). Das Geschäftsmodell muss immer so beschaffen sein und unterhalten werden, dass ein Verbraucher objektiv vermeidbar von Belästigungen der Beklagten verschont wird. Das von der Beklagten praktizierte Geschäftsmodell enthält in seiner sich immer weiter einer direkten Kontrolle entziehenden Verzweigung in Verbindung mit dem Vorschusscharakter der Provisionen schon systemimmanent Anreize zur Provisionserwirkung ohne geldwerte, reale Gegenleistung. Es enthält danach selbst ein gegen den Schutzanspruch des § 7 UWG gerichtetes Störmoment, das sich im konkreten Fall auch verwirklicht hat. Dass die Beklagte jedenfalls die Sicherheitsstandards erhöhen kann, um auch unter Aufrechterhaltung ihres Vertriebsmodells und zugleich bei notwendiger Beachtung der Verbraucherschutzinteressen sich wirtschaftlich betätigen zu können, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur beispielhaft veranschaulicht. Würde die Beklagte Provisionen erst entrichten, wie es dem gesetzlichen Leitbild ohnehin entspricht, wenn es nach Auftragsbestätigung innerhalb eines gewissen Zeitraums zu keinem Widerspruch des so angeschriebenen Verbrauchers gekommen ist, würde das Risiko für den Verbraucher und das ihrem System innewohnende Verletzungspotenzial nicht mehr oder doch praktisch ausschließbar zum Tragen kommen. Allein schon dies belegt auch, dass die Beklagte den sie treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat. Aufgabe des Senats ist es andererseits nicht, der Beklagten Vorschläge für eine Lückenschließung zu machen; vielmehr ist es die ureigene Aufgabe der Beklagten, verbraucherorientiert Prävention zu betreiben und alles nur Erdenkliche zu unternehmen, Schutzstandards einzuführen. Dies ist ihr ganz ersichtlich nicht gelungen. Danach ist auch der Sorgfaltsmaßstab verletzt.
cc)
47 
Angesichts dessen kommt es auch nicht weiter auf die Frage an, ob und inwieweit der Versender die Ablehnung des Verbrauchers erkannt hat oder erkennen konnte. Soweit sich liest, der entgegenstehende Wille des Empfängers müsse für den Werbenden erkennbar sein (etwa Ohly a.a.O. § 7, 32), kann dem im Ansatz schon nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich nach dem Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 1 zu S. 2 nicht im Umkehrschluss. Denn im Umkehrschluss ist nicht jede Werbung zulässig, wenn kein entgegenstehender Wille erkennbar ist. Dies folgt bereits aus der nicht abschließenden Konkretisierung der generalklauselartigen Umschreibung der unzumutbaren Belästigung durch § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG. Zudem ist es dem Adressaten in vielen Fällen unmöglich, seinen entgegenstehenden Willen (rechtzeitig) erkennbar zu machen, etwa bei der Zusendung unbestellter Ware oder auch dem Ansprechen auf öffentlichen Straßen (Hasselblatt a.a.O. § 61, 34). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht belästigt werden, nicht etwa mit nicht bestellten Waren oder nicht mit einer von den tatsächlichen Verhältnissen nicht gedeckten Auftragsbestätigung konfrontiert werden will (vgl. im Weiteren ebenso Ohly a.a.O. 32 [a.E.]; vgl. allg. auch Wasse WRP 2010, 191, 197). Ob sich die Frage des Irrtums über einen Einwilligungstatbestand im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG stellt (vgl. hierzu etwa Köhler a.a.O. § 7, 95 a), kann danach vorliegend auf sich beruhen.
dd)
48 
Dieser Ansatz ist auch wertungsgerecht und wird den beiderseitigen Interessen im b2c-Geschäft gerecht. Denn für den Grundtatbestand der Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es einzig auf die beschriebene Einwirkung an (Mankowski a.a.O. § 7, 79 [„als Schutzbehauptung zu wohlfeil“]; zudem müssten ohnehin über die erfolgte Provisionsabführung die Begünstigten und damit die Täter erkennbar sein]). Zwar mag die Beklagte diese Art der Haftung für kriminelle Einwirkungen Dritter, die jenseits der möglicherweise gemäß § 8 Abs. 2 UWG der Beklagten im Datenversorgungsstrang zuzurechnenden Affiliates (vgl. hierzu Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 223; Köhler a.a.O. § 8, 2.45; vgl. auch Ohly a.a.O. § 8, 150) stehen, für die irrtümliche Übersendung einer unzutreffenden Auftragsbestätigung und eine darauf aufbauende Haftung als „Gefährdungshaftung“ empfinden, welche einem ganzen Wirtschaftszweig den Todesstoß versetzen würde. Die andere Folge wäre, dass der Verbraucher sich folgenlos Belästigungen ausgesetzt sehen müsste, weil die Beklagte einzig in ihrem Geschäftsinteresse eine Gefahr schafft, die ihr unbeherrschbar wird. Am Unternehmen ist es, diese Belästigung zu unterlassen. Es kann nicht Aufgabe des Ver-brauchers sein, sich gegen nicht von ihm veranlasste Belästigungen zu wehren und möglicherweise erfolglos wegen Vorgängen, die sich ausschließlich in der Sphäre des einzigen Veranlassers und Nutznießers, der Beklagten, zutragen, noch Kosten und Mühen aufzuwenden.
4.
a)
49 
Ist - wie vorliegend - der Haftungstatbestand der unzumutbaren Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 UWG verwirklicht, ist die Handlung zu unterlassen. Eine weitere Prüfungsstufe in Bezug auf die Bagatellklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG hat nicht mehr zu geschehen (BT-Drs. 16/10145 S. 28 zu Nr. 8 [§ 7]; Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 76; vgl. auch Hasselblatt a.a.O. § 61, 23 und 108); ob die verbraucherbezogene Generalklausel des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG anzuwenden ist (vgl. hierzu Fezer in Fezer a.a.O. § 7, 34 ff.; 48 ff.), kann hier dahinstehen, da deren Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
b)
50 
Danach ist der Klage zu entsprechen und dem Rechtsmittel stattzugeben, ohne dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, inwieweit das Landgericht Vortrag der Klägerin übergangen und bei seinem Wertungsansatz dadurch rechtliches Gehör verletzt hat.
5.
51 
Der Anspruch auf Abmahnkosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Gegen die Höhe sind Bedenken weder angemeldet worden noch angebracht.
II.
52 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
53 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen vor. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage des Verständnisses und der Auslegung der black-list-Nr. 29, generell der Umsetzung der UGP-Richtlinie und des Zusammenspiels mit einzelnen wettbewerbsrechtlichen Verbotstatbeständen, insofern auch, welche - gemeinschaftsrechtlichen - Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind.
54 
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes folgt der Senat der Wertbemessung des Landgerichtes, welche der Wertvorgabe der Klägerin entspricht und die keinen Widerspruch erfahren hat.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09 zitiert 17 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 216/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.