Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

bei uns veröffentlicht am19.03.2008

Tenor

I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH)

teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst:

1. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 6 und 16 werden als unzulässig verworfen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag der Antragstellerin Ziff. 14 auf bare Zuzahlung erledigt hat.

3. Im Übrigen werden die Anträge auf bare Zuzahlung zurückgewiesen.

4. Der von der Antragsgegnerin angebotene Abfindungsbetrag je Aktie zu 30,00 EUR wird um 11,50 EUR auf 74,00 EUR erhöht.

5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16 tragen diese selbst. Die Gerichtskosten und die übrigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin.

6. Der Geschäftswert erster Instanz wird auf 3.900.000,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.900.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Höhe der Barabfindung und über eine bare Zuzahlung an die ehemaligen Aktionäre der X. AG, die aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 22.12.1999 in eine GmbH umgewandelt wurde. Die Antragsteller gehören zu diesen ehemaligen Aktionären der 1930 gegründeten Gesellschaft, die sich im Wesentlichen mit Herstellung und Vertrieb von Milch, Milcherzeugnissen und sonstigen Nahrungsmitteln befasst.
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft von nominell 129.035.650,00 DM war eingeteilt in 2.579.598 Inhaberstammaktien und - infolge fehlender Dividendenausschüttung in den letzten Jahren mit Stimmrecht ausgestattete - 1.115 Inhabervorzugsaktien, jeweils zum Nennbetrag von 50,00 DM. Die Stammaktien wurden nach Einstellung des Freiverkehrhandels an der Frankfurter Börse im Jahr 1996 zuletzt im Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Börse in Stuttgart gehandelt.
Zum 03.10.1999 hielt die Mehrheitsaktionärin X. bv, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X. M. bv, 2.133.813 Stammaktien (ca. 82,72 %) und 1.085 Vorzugsaktien (ca. 97,31 %).
Das Umwandlungsvorhaben wurde nach Zustimmung des Aufsichtsrats der X. AG am 08.11.1999 bekannt gemacht. Zur Vorbereitung der Umwandlung wurden in der Hauptversammlung die Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt und zur Glättung des Grundkapitals sowie der Aktiennennbeträge die Erhöhung des Grundkapitals um 11.446.509,77 EUR auf 77.421.390,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. Damit erhielten die Aktien einen Nennbetrag von 30,00 EUR.
Der Umwandlungsbeschluss ist am 04.04.2000 im Handelsregister eingetragen worden. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 25.05.2000.
Den Aktionären, die in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss zur Niederschrift erklärt haben, hat die Gesellschaft eine Barabfindung von 62,50 EUR für jede Aktie im Nennbetrag von 30,00 EUR angeboten. Dem lag ein auf der Grundlage des Bewertungsgutachtens der K. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelter Unternehmenswert von 160.425.000,00 EUR und ein sich daraus ergebender anteiliger Wert je Aktie von 62,16 EUR zugrunde (Bl. 673 d.A.). Die Feststellungen im Bewertungsgutachten waren von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der W., bestätigt worden.
Die Antragsteller halten das Angebot nicht für angemessen. Darüber hinaus wird von einigen Antragstellern die Festsetzung einer baren Zuzahlung beansprucht. Sie haben die gerichtliche Nachprüfung beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass der steuerliche Sonderwert für die Verlustvorträge falsch ermittelt worden sei. Auch sei die der Berechnung der voraussichtlichen Erträge zugrunde gelegte Planung zu vorsichtig und für Abfindungszwecke gesteuert worden. Die Gesellschaft und ihre Mehrheitsaktionäre hätten vor der Strukturmaßnahme für Aktien wesentlich höhere Preise bezahlt. Dabei habe es sich um stimmrechtslose Vorzugsaktien gehandelt, die überhaupt nicht zum Handel an der Börse zugelassen waren und somit einen geringeren Wert gehabt hätten. In der Vergangenheit seien unzulässige Strukturveränderungen zugunsten der Mehrheitsaktionärin durchgeführt worden. Weiter wenden sie sich gegen den in Ansatz gebrachten Kapitalisierungszinssatz - Basiszins, Risikozuschlag, Wachstumsabschlag und typisierte Einkommenssteuer der Anteilseigner seien nicht korrekt bestimmt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss vom 19.12.2005 (Bl. 434 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 16.07.2004 (Bl. 263 d.A.; im Folgenden: GGA), die ergänzenden Stellungnahmen vom 17.05.2005 (Bl. 367/378 d.A.) sowie vom 22.05.2005 (Bl. 381/383 d.A.) eingeholt und nach einer Anhörung des Sachverständigen (Bl. 400/407 d.A.) den angebotenen Barabfindungsbetrag von 62,50 EUR auf 67,46 EUR erhöht. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 6 und Ziff. 16 hat das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen (insoweit wurde kein Rechtsmittel eingelegt). Auch die Anträge der Beteiligten Ziff. 2 a/b und Ziff. 5 auf bare Zuzahlung wurden als unzulässig abgewiesen; hinsichtlich der baren Zuzahlung wurde die Erledigung der Anträge der Antragsteller Ziff. 4, Ziff. 13 und Ziff. 14 festgestellt. Die übrigen Anträge auf bare Zuzahlung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin wurden die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegner wurde nicht angeordnet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die Antragsteller, die die Abfindung nach Verfahrenseinleitung angenommen haben, deren Angemessenheit weiterhin gerichtlich überprüfen lassen könnten. Allerdings sei bei diesen Antragstellern durch die Annahme der Abfindung eine Erledigung der Anträge auf bare Zuzahlung eingetreten. Dies sei klarstellend festzustellen. Im Übrigen seien jedoch sämtliche Anträge auf bare Zuzahlung unbegründet, weil rechtliche Veränderungen, die alle Anteilsinhaber gleichmäßig träfen, keinen derartigen Anspruch auslösen könnten. Die Umwandlung habe die erforderliche individuelle Benachteiligung einzelner Anteilsinhaber nicht zur Folge gehabt. Demgegenüber führe der Antrag auf gerichtliche Überprüfung zur Festsetzung einer höheren Abfindung. Auf der Grundlage des Bewertungsgutachtens der K. (Bl. 649 ff. d.A.), des Prüfungsberichts der W. (Anl. 1 zum Umwandlungsbericht) und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Unternehmenswert der Antragsgegnerin gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 340.518.000,00 DM zu schätzen. Im Rahmen der anzuwendenden Ertragswertmethode bestehe keine Veranlassung, die Unternehmensplanung zu korrigieren, da diese - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt habe - als sehr ambitioniert bezeichnet werden könne und nichts dafür spräche, dass die Planung für Abfindungszwecke gesteuert worden sei. Das von der Antragsgegnerin für die Veräußerung des russischen Kundenstamms angesetzte Entgelt müsse ebenfalls nicht geändert werden, weil nach den Umständen und dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das vereinbarte Entgelt nicht beanstandet werden könne. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestehe auch kein Anlass, den Basiszinssatzes von 6 % und den Risikozuschlags von 4 % abzuändern. Allerdings sei der Wachstumsabschlag von 0,5 auf 2,0 % zu erhöhen, da auch unter Berücksichtigung der als Inflationsausgleich notwendigen Thesaurierung bei dem gegebenen Marktumfeld langfristig ein überproportionales Mengen- und Gewinnwachstum zu erwarten sei, dem man durch eine derartige Anpassung Rechnung tragen müsse. Insgesamt sei daher der Ertragswert auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes in der Detailplanungsphase von 10 % und danach von 8 % zu ermitteln. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Schätzung des Unternehmenswerts von vielen Unbekannten abhängig sei, so dass es nicht angehe, bei einzelnen Faktoren zu behaupten, genau dieser und kein anderer Ansatz sei der richtige. Danach sei jedenfalls das festgestellte Resultat nicht zu beanstanden. Ein entsprechendes Ergebnis werde auch dann erzielt, wenn die anzusetzenden Parameter gegenläufig verschoben würden. Bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung seien persönliche Ertragssteuern nicht zu berücksichtigen. Durch die veranlassten Änderungen müsse auch der steuerliche Verlustvortrag neu berechnet werden, woraus sich ein korrekter Wertansatz von 102.474.000,00 DM ergebe. Insgesamt betrage danach die anteilige Barabfindung 67.46 EUR, die der Abfindung zugrunde gelegt werden könne, weil der nach Art. 14 GG geschützte Verkehrswert der Aktie an der Börse nicht erreicht worden sei.
10 
Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart haben die Antragsteller Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 10, 13 und 15 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gemäß - dem nach der Übergangsvorschrift in § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG anzuwendenden - § 12 Abs. 1 SpruchG eingelegt. Auch die Antragsgegnerin hat den Beschluss mit der Beschwerde angegriffen. Der Antragsteller Ziff. 5, der Beteiligte Ziff. 18 (gemeinsamer Vertreter hinsichtlich des Ausgleichs durch bare Zuzahlung) und der Beteiligte Ziff. 19 (gemeinsamer Vertreter hinsichtlich der Barabfindung) haben jeweils Anschlussbeschwerde eingereicht.
11 
Von Antragstellerseite wird im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe für die Veräußerung des russischen Kundenstamms einen unzureichenden Wert angesetzt. Außerdem seien der Basiszinssatz mit 6%, die Marktrisikoprämie mit 5% und der Betafaktor mit 0,8 zu hoch veranschlagt worden. Generell sei das vom Landgericht angewendete Ertragswertverfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswerts nicht geeignet. Der erzielbare Verkaufspreis für Unternehmen werde damit viel zu niedrig taxiert. Auch sei es unrichtig, bei der Diskontierungsrechnung auf die Mitte des Folgejahres und nicht auf das jeweilige Jahresende abzustellen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht die persönlichen Steuern nicht berücksichtigt. Ungerechtfertigt sei es, den Jahresüberschuss 1999 mit Null, und nicht mit 5,472 Mio. DM in die Bewertung einzustellen. Hinsichtlich der beantragten baren Zuzahlung wird eine fehlerhafte Interpretation von § 196 UmwG gerügt. Die Norm sei schon deshalb einschlägig, weil die Mitgliedschaft beim Rechtsträger neuer Form (einer GmbH) keinen ausreichenden Gegenwert für die verlorenen Aktien darstelle, insbesondere weil ihre Fungibilität eingeschränkt sei. Schlussendlich beanstanden die Antragsteller die landgerichtliche Kostenentscheidung als unangemessen.
12 
Die Antragsteller Ziff. 4 und Ziff. 13 rügen, dass das Landgericht zu ihren Lasten ungerechtfertigt eine Erledigung der Hauptsache bejaht habe. Der Verlust ihrer Gesellschafterstellung sei nie behauptet worden (Bl. 473 d.A.).
13 
Von der Antragsgegnerin wird geltend gemacht, dass keine Erhöhung der angebotenen Barabfindung gerechtfertigt sei. Das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht einen Wachstumsabschlag von 2,0 % zugrunde gelegt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 10, 13 und 15 sind zulässig (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Gleiches gilt, da es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, für die Anschlussbeschwerden (OLG Stuttgart NZG 2007, 237; Wilske in Kölner Kommentar, SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.) des Antragstellers Ziff. 5 und der gemeinsamen Vertreter.
16 
III. Zulässigkeit der Anträge
17 
1. Die Antragsteller Ziff. 6 und Ziff. 16 haben die landgerichtliche Entscheidung nicht angegriffen, weshalb über die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 14, deren Antrag das Landgericht für erledigt erklärt hat.
18 
2. Demgegenüber haben die Antragsteller Ziff. 2 a/b und Ziff. 5, deren Anträge auf bare Zuzahlung als unzulässig zurückgewiesen wurden (Ziff. 2 des landgerichtlichen Beschlusstenors), und die Antragsteller Ziff. 4 und 13, deren Anträge auf bare Zuzahlung für erledigt erklärt wurden (Ziff. 3 des Tenors), gegen den landgerichtlichen Beschluss Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde (s.o.) eingelegt.
19 
Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Anträge unter dem Aspekt der Anteilsveräußerung problematisiert.
20 
a) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Veräußerung von Anteilen ist eine differenzierende Bewertung veranlasst.
21 
aa) Im Beschwerdeverfahren ist lediglich über Sachverhalte zu befinden, in denen die Anteilsveräußerung nach Antragstellung erfolgte. Es muss deshalb nicht entschieden werden, wie sich nach früherem Recht die Veräußerung vor Antragstellung auf die Antragsberechtigung ausgewirkt hat (vgl. dazu etwa Decher in Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 212 Rn. 4; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 34 Rn. 3; BayObLG NZG 2002, 877; ZIP 2005, 208; die für einen Verlust der Antragsberechtigung eintreten und deren Ansicht zwischenzeitlich auch durch § 3 S. 2 SpruchG bestätigt wurde [so ausdrücklich Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/371 S. 13; dazu Büchel NZG 2003, 793, 795; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O. § 3 Rn. 5, 16; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 305, § 3 SpruchG Rn. 5]).
22 
bb) Eine Veräußerung von Anteilen nach Antragstellung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Antragsberechtigung.
23 
(1) Dies ist aus einer analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO unter Geltung des alten Rechts abzuleiten (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; OLG Frankfurt WM 1990, 148; OLG Hamburg NZG 2002, 189; Büchel, a.a.O., S. 795; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 27; Wasmann, a.a.O., § 3 Rn. 6 f.; jetzt auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 8). Der abweichenden Ansicht, die einen Fortbestand der Anteilsinhaberschaft bis zur Beendigung des Spruchverfahrens für erforderlich hält, andernfalls der Antragsteller ersatzlos ausscheidet (so KG WM 1971, 764; OLG Frankfurt NJW 1972, 641, 642; für das neue Recht wohl auch Bilda NZG 2005, 375, 378), ist nicht zu folgen. Ebenfalls überzeugt die Meinung nicht, die einen Übergang der Antragsberechtigung auf den Erwerber, der sodann als Antragsteller in das Verfahren eintritt, annimmt (Emmerich, a.a.O., 3. Aufl., § 304 AktG Rn. 87a; Krieger in Lutter, UmwG, 3. Aufl., Anh. § 3 SpruchG Rn. 4; Hüffer, a.a.O., Anh. § 305 AktG § 3 SpruchG Rn. 5).
24 
Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der BGH entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Anteilsinhaber während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; AG 2006, 543 - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Begründet wurde dies damit, dass die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Anteilsinhabers im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf entspreche. Dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, steht analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat; dann muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze-out zustehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier BB 2004, 1126, 1127; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2006, 340; a.A. Bungert BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott DB 2005, 990, 993).
25 
Die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO ist gerade in Spruchverfahren geboten, da diese in der Regel mehrere Jahre andauern und vielfältige Veränderungen in der Anteilsinhaberschaft eintreten können, weshalb eine Vervielfachung der Anzahl beteiligter Antragsteller droht. Außerdem könnte ein Verlust der Antragsbefugnis die Übertragung der Anteile über Jahre hinweg ausschließen und damit berechtigten Interessen widersprechen. Dies sind Gesichtspunkte, denen § 265 Abs. 2 ZPO im Interesse der Prozessökonomie und im Parteiinteresse vorbeugen will (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 1). Der Ablauf eines Verfahrens soll nicht durch die Einbeziehung ständig neuer Beteiligter in das Verfahren erschwert werden. Außerdem ist die Anwendbarkeit dieser Norm im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; 2001, 596, 597; LG Köln AG 1998, 538; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 3 SpruchG Rn. 22; Leuring in Simon, SpruchG, 2007, § 3 Rn. 22; Büchel, a.a.O. S., 795; Bilda in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 221, Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 44; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 5; Klöcker/Frowein, a.a.O., § 3 Rn. 27; Wasmann WM 2004, 819, 821 f.; ders. in Kölner Kommentar, a.a.O., § 3 Rn. 6; Tomson/Hammerschmitt NJW 2003, 2572, 2573 f.; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., Anh. § 327 f. Rn. 9). Die Regelung ist mit den für das Spruchverfahren geltenden Grundsätzen vereinbar (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; BayOblGZ 1983, 73, 76). Schlussendlich hat diese Ansicht ihre Bestätigung durch die Gesetzesmaterialien zum SpruchG erfahren (Begr. RegE BT-Drucks. 15/371, S. 13).
26 
(2) Die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO (analog) bedeutet aber nicht, dass eine Antragsumstellung erforderlich wäre. Abweichend von der üblichen Handhabung ist dies im Spruchverfahren nicht notwendig, da nicht die Ausurteilung eines Leistungstitels in Rede steht (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; Leuring, a.a.O., § 3 Rn. 22; Fritsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 3 Rn. 44; ebenso mit anderer Begründung Drescher, a.a.O., § 3 SpruchG, Rn. 22).
27 
(3) Allerdings muss auch im Rahmen des § 265 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse (Leuring, a.a.O., § 3 Rn. 22), ein Rechtsschutzbedürfnis (so Wasmann in Kölner Kommentar, a.a.O., § 3 Rn. 7; vgl. auch Wilske, a.a.O., § 13 Rn. 9 zum Abfindungsergänzungsanspruch) die Verfahrensfortsetzung rechtfertigen.
28 
Daher muss zwischen den einzelnen Maßnahmen, die das Spruchverfahren ausgelöst haben, differenziert werden.
29 
Bei dem hier gegebenen Formwechsel stehen den betroffenen Anteilseigner grundsätzlich zwei Ausgleichsinstrumente in Form der Barabfindung (§ 212 UmwG) und der baren Zuzahlung (§ 196 UmwG) zur Verfügung, die sich nach Inhalt und zeitlichem Ablauf unterscheiden.
30 
Zwar können beide Anträge - innerhalb der Antragsfrist von 2 Monaten nach der letzten Bekanntmachung (hier: 25.05.2000) der Umwandlungseintragung (§§ 305, 201 S. 2 UmwG a.F.) - kumulativ gestellt werden (OLG Schleswig ZIP 2004, 2433; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 5). Auch wird angenommen, dass der Antragsteller letztlich erst nach Abschluss des Spruchverfahrens entscheiden muss, ob er die Barabfindung annimmt und ausscheidet oder ob er nach dem Formwechsel in der Gesellschaft verbleiben und als Ausgleich für besondere Nachteile eine bare Zuzahlung entgegennehmen will (OLG Schleswig ZIP 2004, 2433 mit Anm. Klöcker/Frowein EWiR 2005, 321, 322; Meister/Klöcker, a.a.O., § 196 Rn. 5). Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, wie die Rechtslage zu bewerten ist, wenn die Wahl - früher - ausgeübt wird.
31 
Wenn ein Antragsteller, der (auch) einen Antrag auf bare Zuzahlung gestellt hat, sich im Laufe des Verfahren entscheidet, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Barabfindung anzunehmen, so ist ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung seines Antrags auf bare Zuzahlung nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2001, 596, 597 mit Anm. Luttermann in EWiR 2001, 291; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 3 Rn. 20, 24; dies. EWiR 2005, 321, 322). Jedenfalls mit der Annahme der Barabfindung entfällt die Berechtigung, einen Antrag auf bare Zuzahlung zu stellen. Wenn der Antrag nicht für erledigt erklärt wird, ist er als unzulässig abzuweisen.
32 
Demgegenüber ändert sich durch die Annahme der Barabfindung nichts an der Berechtigung, die Angemessenheit der Zahlungshöhe überprüfen zu lassen. Die Berechtigung wirkt im Rahmen eines Abfindungsergänzungsanspruchs fort (vgl. Drescher, a.a.O., § 3 SpruchG, Rn. 22, Leuering, a.a.O., § 3 Rn. 21).
33 
b) Auf dieser Grundlage kann der landgerichtlichen Bewertung nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
34 
aa) Die am 06.06.2000 eingegangen Anträge der Antragsteller Ziff. 2 a/b waren ausdrücklich auf Barabfindung und bare Zuzahlung gerichtet.
35 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2 a/b sind hinsichtlich ihrer Anträge auf bare Zuzahlung unbegründet. Das Landgericht hat diese Anträge auf Grund einer Anteilsveräußerung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin Ziff. 2 a hat ihre Anteile am 01.03.2001 und der Antragsteller Ziff. 2 b seine Anteile am 17.08.2000 übertragen (Bl. 223 d.A.).
36 
Die auf die Barabfindung gerichteten Anträge bleiben demgegenüber - wovon im Ergebnis auch das Landgericht ausgegangen ist - zulässig, da ein Abfindungsergänzungsanspruch besteht.
37 
bb) Der Antragssteller Ziff. 5 hat keinen Antrag auf bare Zuzahlung gestellt. Die vom Landgericht ausgesprochene Zurückweisung erfolgte daher zu Unrecht.
38 
Demgegenüber bleibt sein auf die Barabfindung gerichteter Antrag zulässig. Der Antragssteller Ziff. 5 nahm am 12.07.2000 das auf Barabfindung gerichtete Angebot an (Bl. 223 d.A.). Der Antrag war beim LG Heilbronn bereits am 19.06.2000 eingegangen. Da gem. § 281 ZPO (analog) auch die Antragseinreichung beim unzuständigen Gericht genügt (vgl. BGH NZG 2006, 426), ist es unschädlich, dass die Akten beim Landgericht Stuttgart auf Grund der Verweisung erst am 13.07.2000 und damit nach Veräußerung der Anteile eingegangen sind. Das für die Fortführung des Rechtsstreits erforderliche rechtliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen. Nach § 3 des notariellen Übertragungsvertrags (Bl. 10 im Verfahren 4 KfH AktE 9/00) hat sich die Antragsgegnerin für den Fall einer höheren Barabfindung im Spruchverfahren verpflichtet, diese unverzüglich nachzuzahlen, weshalb auch zu Gunsten des Antragsstellers Ziff. 5 unter dem Aspekt des Abfindungsergänzungsanspruchs eine Verfahrensfortführung möglich bleibt.
39 
cc) Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass die Antragsteller Ziff. 4 und Ziff. 13, die mit ihrer Antragstellung bereits erstinstanzlich eine bare Zuzahlung begehrt haben, ihre Anteile veräußert haben. Auch haben diese Antragssteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt, weshalb das Landgericht zu Unrecht die Erledigung ihrer Anträge festgestellt hat. Im Beschwerdeverfahren ist damit eine Abänderung der erstinstanzlichen Tenorierung veranlasst. Deren Anträge sind weder unzulässig noch ist eine Erledigung eingetreten.
40 
dd) Im Übrigen hat das Landgericht die Zulässigkeit der Anträge zu Recht bejaht.
41 
IV. Begründetheit der Anträge
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A. Bare Zuzahlung:
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Die Anträge auf bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) sind, soweit nicht bereits unzulässig (s.o.), unbegründet.
44 
1. Eine bare Zuzahlung kann gem. § 196 UmwG nur gewährt werden, wenn einzelnen Anteilsinhabern durch den Formwechsel im Vergleich zu ihrer bisherigen Rechtsposition Nachteile entstehen, während durch einen Formwechsel, der für alle Anteilseigner gleichmäßig eintretende Nachteile herbeiführt, kein Anspruch auf bare Zuzahlung begründet wird. Erforderlich ist, dass einzelnen Anteilsinhabern (im Gegensatz zu allen) oder den Inhabern besonderer Rechte bestimmte Rechte gewährt oder genommen werden (OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 282; LG Dortmund ZIP 2007, 2029, 2034; Bärwaldt in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 196 Rn. 2, 11 f.; Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand 6/07, § 196 Rn. 5; Decher in Lutter, a.a.O., 3. Aufl., § 196 Rn. 10 f.; Meister/Klöcker, a.a.O., § 196 Rn. 9; Meyer-Landrut/Kiem WM 1997, 1413, 1420; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2019; vgl. auch Kruse WM 2003, 1843, 1848).
45 
Der Umstand, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nur demjenigen Anteilsinhaber zusteht, der auf Grund des Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet, folgt aus einer telelogischen Reduktion der Regelung in § 196 UmwG. Den Veränderungen in der rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft, die sämtliche Anteilsinhaber tangieren, ist durch die Abfindungsregelung in § 207 UmwG und die Möglichkeit, die Höhe der Abfindung überprüfen zu lassen, ausreichend Rechnung getragen. Nach der Gesetzessystematik muss sich ein Anteilseigner entscheiden, ob er entweder die Grundsatzentscheidung über den Formwechsel als solche angreifen oder aber aus der Gesellschaft gegen Gewährung der Barabfindung, die seine Interessen ausreichend sichert, ausscheiden will (OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 282; LG Dortmund ZIP 2007, 2029, 2034; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2019). Außerdem besteht mangels einer feststehenden Rangfolge und Wertigkeit von Anteilen oder Mitgliedschaften für die einzelnen Rechtsformen kein Maßstab, um die bare Zuzahlung beim Wechsel in eine andere Rechtsform ermitteln zu können (Decher in Lutter, a.a.O., § 196 Rn. 11). Dies wird im konkreten Fall durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen belegt, der aufgezeigt hat, dass eine relevante Wertdifferenz nicht festgestellt werden kann (GGA Tz. 69/75).
46 
Auch der BGH legt im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 LwAnpG [n.F.] - wie auch zu § 34 LwAnpG [a.F.] - die Regelung des § 196 UmwG in diesem Sinne aus, wenn er unter Hinweis auf §§ 196, 15 UmwG betont, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nur dann in Betracht komme, wenn die umgewandelten Anteile einer LPG nicht quotal dem Anteil am Eigenkapital einer Genossenschaft entsprechen (BGH WM 1996, 740, 742 = VIZ 1996, 278; WM 1997, 890, 891 f. = VIZ 1997, 178, 179; NZG 1999, 88; 2000, 212, 213; VIZ 2002, 482 f.; vgl. auch Czub VIZ 2003, 105, 116). Ein Anspruch auf bare Zuzahlung wird nur bei einer Quotendifferenz anerkannt.
47 
Die von verschiedenen Antragstellern herangezogene Macrotron-Entscheidung des BGH (NZG 2003, 280 = NJW 2003, 1032 = ZIP 2003, 387) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Aktionär bei einem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsenG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsenG) ein Pflichtangebot über den Kauf seiner Aktien durch die Gesellschaft oder den Großaktionär vorzulegen sei. Dieses Angebot müsse dem Wert der Aktien entsprechen und die Möglichkeit eröffnen, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BGH NJW 2003, 1032, 1034). Für eine bare Zuzahlung nach § 196 UmwG zur Kompensation einer beeinträchtigten Fungibilität der Anteile kann daraus indessen nichts abgeleitet werden. Ein Fungibilitätsausgleich wird nur in der Form verlangt, dass es dem Anteilsinhaber ermöglicht werden muss, sich von der Gesellschaft zu trennen (vgl. auch Kruse, a.a.O., S. 1849). Dieses Recht wird aber im Fall der Umwandlung über § 208 UmwG ohnehin gewährleistet.
48 
2. Eine andere Bewertung ist hier auch nicht deshalb veranlasst, weil einzelne Aktionäre, die lediglich eine Aktie der Gesellschaft gehalten haben, Mitinhaber eines GmbH-Anteils wurden (vgl. UB S. 25, vgl. auch § 18 c) des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses = Anl. 5 [S. 9] zum UB). Auch diese Gesellschafter bleiben unmittelbar am Unternehmen mit einer unveränderten Quote beteiligt. Die erforderliche individuelle Betroffenheit ist zu verneinen, so dass die für einen Anspruch auf bare Zuzahlung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
49 
B. Barabfindung:
50 
Die Beschwerden, die auf eine Erhöhung der Barabfindung gerichtet sind, sind begründet und führen zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
51 
Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert je Aktie von 67,46 EUR zu niedrig festgesetzt. Der Senat erachtet gem. §§ 207, 208 UmwG eine Barabfindung von 74,00 EUR für angemessen.
52 
Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425), das auch im Umwandlungsbericht (abgekürzt: UB) für die Bewertung herangezogen worden ist.
53 
Der Senat legt die Feststellungen der Kammer für Handelssachen des Landgerichts zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst.
54 
1. Ertragswertverfahren
55 
a) Den von einigen Beschwerdeführern geltend gemachten grundsätzlichen Einwänden gegen das Ertragswertverfahren kann nicht gefolgt werden. Dieses Verfahren ist als eine mögliche - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 100, 289) - Methode zur Unternehmensbewertung anerkannt (BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; 2000, 744, 745; OLGR 2004, 6, 8 f.; BayObLGZ 2002, 400,403 f.; NZG 2006, 156; NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle, NZG 1998, 987; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 52b m.w.N.; Hüffer, a.a.O, § 305 Rn. 19; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 152). Es hat sich in der obergerichtlichen Rspr. und betriebswirtschaftlichen Praxis zur Unternehmensbewertung durchgesetzt (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, 3. Aufl., § 70 Rn. 108 ff.; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 52b ff.).
56 
Richtig mag sein, dass dieses Verfahren mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden ist. Das stellt jedoch die Anwendung der Methode nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr ist zu beachten, dass jede Unternehmens- und Anteilsbewertung naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass für die Bewertung eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung - unmittelbar oder mittelbar - die künftigen finanziellen Erträge für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung von maßgeblicher Bedeutung sind, weshalb notwendigerweise Prognosen über künftige Entwicklungen relevant werden, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen.
57 
Deshalb und weil für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, sondern in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss, ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
58 
b) Danach müssen die zukünftigen Erträge (aa) geschätzt und auf den maßgeblichen Stichtag (Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert (bb) werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).
59 
aa) Ertragsprognose
60 
(1) Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
61 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 597 f.; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
62 
Der gerichtliche Sachverständige hat die Planungsrechnung der Antragsgegnerin überprüft, einer Beurteilung zugeführt und das dabei erzielte Ergebnis umfangreich dargestellt (vgl. GGA Tz. 88/144). Der Gutachter sieht grundsätzlich keinen Anlass anzunehmen, dass die Planungsrechnung in Bezug auf Gesamtleistung, Material-, Personal- oder sonstigen Aufwand korrekturbedürftig wäre.
63 
Dies gilt auch, soweit die Einbeziehung des Jahresüberschusses 1999 im Streit steht. Von Antragstellerseite wird zu Unrecht gerügt, der Sachverständige habe den Überschuss mit Null und nicht, wie es richtig gewesen wäre, mit 5,472 Mio. DM angesetzt. Diese Einwendung greift nicht durch. Der gerichtliche Gutachter hat auf Grund des bei der Antragsgegnerin vorhandenen Verlustvortrags lediglich angenommen, dass für das Jahr 1999 keine Ausschüttungen vorzunehmen sind. Der Überschuss wurde deshalb in die gesonderte Ermittlung des Werts der Verlustvorträge eingestellt und dadurch in die Ertragswertberechnung einbezogen. Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden.
64 
(2) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug zu berücksichtigen.
65 
(11) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner - den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen folgend - gänzlich außer Betracht gelassen. Einerseits wurden damit bei den Jahresergebnissen nur die auf Unternehmensebene anfallenden Steuern, nicht aber die auf die Anteilseigner entfallende persönliche Einkommensteuer abgesetzt, was sich zunächst zu Gunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt. Andererseits hat das Landgericht aber auch beim Kapitalisierungszinssatz, mit dem die künftigen Erträge abzuzinsen sind, keinen Abschlag vorgenommen; der damit höhere Kapitalisierungszinssatz wirkt sich zu Lasten der Minderheitsaktionäre aus, und zwar rechnerisch wegen der „Hebelwirkung“ des Kapitalisierungszinssatzes erheblicher zu ihren Lasten, als andererseits eine Berücksichtigung der Ertragszahlen vor Steuern zu ihren Gunsten durchschlägt.
66 
Richtig ist zwar, dass gegen eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern, die auch früher nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW HFA 2/1983 (WPg 1983, 468, 477 f.) in der Regel unüblich war und nur bei der Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte einkalkuliert wurden, nach wie vor Bedenken erhoben werden (Barthels DStR 2007, 83, 86 m.w.N.; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 63 ff.; vor der Umstellung durch IDW S 1 v. 28.06.2000 Seetzen WM 1999, 565; Rosenbaum DB 1999, 1613; Hennrichs ZHR 2000, 453). Dabei werden insbesondere die zunehmende Komplexität für die Bewertung (Seetzen, a.a.O., S. 574; Barthels, a.a.O., S. 83; Hennrichs, a.a.O., S. 476), die Objektbezogenheit der Bewertung nach den Verhältnissen der Gesellschaft (etwa §§ 327b Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 3 S. 2 AktG) und nicht der Anteilseigner (Hennrichs, a.a.O., S. 470 ff.) sowie der Umstand, dass die steuerrechtliche Betrachtung im internationalen Vergleich einen deutschen Sonderweg bei der Unternehmensbewertung darstelle, der bei internationalen Bewertungsfällen zu Schwierigkeiten führen könnte (vgl. zu diesem Aspekt Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Special 7/2005, 1, 10; Reuter, AG 2007, 1, 8 ff.; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 899; Großfeld, a.a.O., S. 103), ins Feld geführt.
67 
Der Senat hält trotz dieser Bedenken (dazu ausführlich NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.) bis auf weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest (Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06), die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter, a.a.O., S. 6; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter, a.a.O., S. 6). Für den entsprechend kalkulierenden Anleger sind nicht die künftigen Bruttoerträge des Unternehmens, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz. Ebenso muss er bei der Frage nach der Alternativanlage selbstverständlich auf das abstellen, was er ohne den letztlich abzuführenden Steueranteil behalten darf (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302). Die Nachsteuerbetrachtung ist daher im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen.
68 
Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in Festschrift für Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann WPg 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, a.a.O., S. 766; Wagner in Festschrift für Brönner, a.a.O., S. 425, 437; Siegel, a.a.O., S. 391, 400 ff. m.w.N.).
69 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München BB 2007, 2395, 2397). Auch der Senat hat bislang in seiner Rechtsprechung eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35% oder bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens seit 2001 von 17,5% mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für richtig gehalten (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 478). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, a.a.O., S. 766). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
70 
(22) Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren abgestellt werden. Maßgebend ist bei die Steuerrechtslage der Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses (vgl. dazu auch GGA Tz. 246). Der formwechselnde Unternehmensträger hatte im Dezember 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Dieser Gesichtspunkt ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung einer angemessenen Barabfindung nicht übertragbar (OLG Stuttgart DStR 2006, 626; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 [a.F. und n.F.] Rn. 23 a.E.).
71 
bb) Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 6,24 % (Planungsphase) bzw. 5,24 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO).
72 
(1) Bezogen auf den hier relevanten Bewertungsstichtag (22.12.1999) bewertet der Senat im Rahmen von § 287 Absatz 2 ZPO den Basiszinssatz - mit dem Landgericht - auf 6,00%. Dies entspricht auch dem Ansatz im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin vom 11.11.1999 (S. 44), im Prüfungsbericht vom 10.11.1999 (S. 13) und den Ausführungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 16.07.2004 (GGA S. 45, Tz. 194 f.).
73 
Die von einigen Antragstellern geforderte Herabsetzung ist nicht veranlasst.
74 
Nach dem aus §§ 208, 30 UmwG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier: 22.12.1999) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 56; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG Rn. 11). Wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 115 f.; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302) näher dargelegt hat, sind trotz dieser Stichtagsbezogenheit spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 56a, Rn. 57 f.; Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11; Großfeld, a.a.O., S. 59 f.). Zu ermitteln ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld, a.a.O., S. 119).
75 
Der Senat sieht danach jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Wert zu korrigieren. Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für die Zeit ab dem 01.01.2003 empfohlen, statt des bis dahin üblichen Basiszinssatzes von 6,0 % wegen des gesunkenen Zinsniveaus nur noch einen Basiszinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen (FN-IDW 2003, 26; vgl. auch GGA Tz. 169). Eine Herabsetzung des Basiszinssatzes ist wegen des größeren zeitlichen Abstands zwischen dem Bewertungsstichtag und der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW zum 01.01.2003 nicht angezeigt. Der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung kann nicht pauschal vorverlagert werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 f.; 2007, 302).
76 
Ein Wert in der Größenordnung von 6 % ergibt sich zum Stichtag auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
77 
(2) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117; 2007, 302). Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, die sich das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen über dem Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen abgelten lassen (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld, a.a.O., S. 122 ff.; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 20 f.).
78 
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa NZG 2007, 478; 2007, 302; 2007, 112) wird diese Risikoaversion der Marktteilnehmer nicht mehr durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen, sondern - dem Standard IDW S1 n.F. folgend - im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM - Capital Asset Pricing Model) bewertet. Danach wird die durchschnittliche Risikoprämie (die anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart NZG 2007, 478; Großfeld, a.a.O., S. 136 f.).
79 
Der Senat hält anstelle des vom LG akzeptierten Risikozuschlags von 4%, der sich aus einer Marktrisikoprämie von 5% und einem Beta-Faktor von 0,8 als Multiplikator zusammensetzt, einen Risikozuschlag von 3,6% (bei einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Betafaktor von 0,8) für angemessen.
80 
(11) Die Marktrisikoprämie ist mit 4,5 % anzusetzen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich, wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 (Bewertungsstichtag: 15.08.2002) ausgeführt hat (NZG 2007, 112, 117), eine höhere Marktrisikoprämie nicht belegen. Er hat dies im Beschluss vom 16.02.2007 (Bewertungsstichtag: 18.12.2002) bekräftigt (NZG 2007, 302, 307). Ein Grund von dieser Rechtssprechung abzuweichen, ist weder von den Parteien aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
81 
(22) Demgegenüber besteht kein Anlass, den vom Landgericht angesetzten Beta-Faktor zu korrigieren. Bereits im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin wird unter Hinweis auf vergleichbare börsennotierte Unternehmen ein Wert von 0,80 angegeben (S. 43 des Berichts). Auch der Prüfungsbericht ermittelt den Beta-Faktor „anhand von vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften mit 0,8“ (S. 12 dieses Berichts). Diese Wertfeststellungen können nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandet werden. Er hat für vergleichbare Unternehmen Beta-Faktoren im Rahmen einer Bandbreite von 0,5 bis 0,9 ermittelt (S. 51 des GGA; vgl. auch Bl. 368 d.A.). Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er nochmals erläutert, weshalb er einen Ansatz von 0,8 für vertretbar hält (vgl. Bl. 406 d.A.).
82 
Auf dieser Grundlage hat der Senat keine Veranlassung, den vom Landgericht angesetzten Beta-Faktor zu korrigieren. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Aspekte vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
83 
(3) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 9,6 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 6,24 % errechnet.
84 
(4) Das LG hat für die Phase II ab dem Jahr 2005 einen Wachstumsabschlag von 2% für angemessen erachtet. Es ist insoweit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Die Antragsgegnerin hält diesen Ansatz für übersetzt und einen Wachstumsabschlag von 0,5 % für richtig. Demgegenüber meinen einzelne Antragssteller, es müsse auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von einem noch höheren Wachstumsabschlag ausgegangen werden.
85 
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 68; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, a.a.O., S. 143 f., 149 f.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden (vgl. auch GGA Tz. 221). Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; 2007, 478; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; 2007, 478; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, a.a.O., S. 143 f. im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 281).
86 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Kapitalisierungszinssatz in der Prognosephase um einen Wachstumsabschlag von 1 % zu kürzen. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen einen derartigen Wertansatz für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; 2007, 302, 307 f.; AG 2007, 596). Zwar kann eine Bewertung des Abschlags nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls erfolgen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich, weil auf die Verhältnisse des zu bewertenden Unternehmens abzustellen ist. Gleichwohl besteht kein Grund, hier von einem anderen Wert auszugehen. Die auf die Antragsgegnerin bezogenen Verhältnisse unterscheiden sich nicht wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen in den bereits entschiedenen Fällen. Die Feststellungen des gerichtlichen Gutachters stehen einer derartigen Einschätzung nicht entgegen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er erklärt, dass auch ein Wertansatz von 1 % vertretbar sei (Bl. 804 d.A.). Auch hat er eingeräumt, dass die von ihm selbst als ambitioniert bezeichnete Prognose der Ertragsentwicklung in der Planungsphase eher für eine niedrigere Festsetzung des Wachstumsabschlags spricht.
87 
(5) Das Landgericht hat bei seiner Berechnung den Diskontierungszeitpunkt auf die Mitte des Folgejahres bezogen. Damit ist es der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, der dargelegt hat, dass die aus der Beteiligung resultierenden Zahlungsströme im Wesentlichen Dividendenzahlungen seien, die erst nach einer Beschlussfassung der Gesellschaft zur Ausschüttung gelangen könnten. Da die Hauptversammlung näherungsweise erst zum 30. Juni eines Jahres stattfinden würde, sei es angezeigt, die Erträge erst zu diesem Zeitpunkt den Anteilseignern zuzurechnen. Dies müsse bei der Kapitalisierung berücksichtigt werden (vgl. Bl. 377 d.A.).
88 
Die Ansicht wird von der Antragstellerseite zu Recht angegriffen.
89 
Zunächst wird damit verkannt, dass die Unternehmensbewertung nicht allein auf tatsächliche Zahlungsflüsse abstellt, vielmehr Beträge den Anteilseignern durch eine rechnerische Fiktion auch dann unmittelbar zugerechnet werden, wenn sie ihnen nicht zufließen (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, 889, 895; Reuter/Lenz, a.a.O., S. 1692). Es sind nicht unterstellte Dividendenzahlungen, sondern ausschüttbare Erträge zum Unternehmenswert zu diskontieren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die verzögerte Dividendenauszahlung die Gesellschaft in der Lage versetzt, in diesem Zeitraum mit den Geldern zu arbeiten. Da aber grundsätzlich angenommen wird, dass das Unternehmen einbehaltene Beträge zum Kapitalisierungszinssatz anlegt (dazu etwa Reuter/Lenz, a.a.O., S. 1692; Kunowski DStR 2005, 569, 570), hätte der Sachverständige auf der Basis seiner Annahme einer Ausschüttung zur Mitte des Folgejahres folgerichtig zunächst eine Aufzinsung des Betrags berechnen müssen, um sodann die Abzinsung vornehmen zu können. Jedenfalls näherungsweise heben sich beide Effekte auf und können daher vernachlässigt werden.
90 
c) Dem Ertragswert ist außerdem der Substanzwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen. Diese Position ist im Beschwerdeverfahren nicht streitig. Es besteht kein Anlass, von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (GGA Tz. 254), die vom Landgericht ohne Beanstandung durch die Verfahrensbeteiligten übernommen wurden, abzuweichen. Damit ist ein Betrag von 7.750.000,00 DM in die Bewertung einzustellen.
91 
d) Weiter sind bei der Berechnung die zum Bewertungsstichtag vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge zu berücksichtigen.
92 
aa) Zu den von den Antragstellern vorgebrachten grundsätzlichen Einwänden gegen die Berechnung der Verlustsvorträge hat der gerichtlichen Sachverständige bereits in erster Instanz überzeugend Stellung genommen. Danach ist methodisch der Wert eines Verlustvortrags aus der Differenz zwischen den Ertragswerten des Unternehmens mit und ohne Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnung zu ermitteln. Bei dieser Vorgehensweise wird der Ertragswert zunächst so ermittelt, als wäre kein steuerlicher Verlustvortrag vorhanden. In einem zweiten Schritt wird der Ertragswert unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustvorträge berechnet (vgl. GGA Tz. 84). Die Wertermittlung im Bewertungsgutachten der K. (Bl. 649 ff. d.A.) weicht davon nicht ab. In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin wurde lediglich eine abweichende Darstellungsform gewählt, die ebenfalls nicht beanstandet werden kann, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat (vgl. GGA Tz. 84).
93 
bb) Der Sachverständige kommt allerdings auf Grund seiner Einschätzung zur Relevanz der persönlichen Steuern, seiner Berechnung des Diskontierungszeitpunkt auf die Mitte des Folgejahres und der von ihm gewählten Höhe der Wachstumsrate (s.o.) bei der Bewertung des Verlustvortrags zu einem Ergebnis, das mit demjenigen im Umwandlungsbericht nicht übereinstimmt (vgl. GGA Tz. 87, 276). Konkret errechnet er - statt des vom Bewertungsgutachter ermittelten Betrags von 85.227.000,00 DM (so Gutachten der K., S. 21 = Bl. 672 d.A.) - einen Wert des Verlustvortrags von 102.474.000,00 DM. Der Senat war demgegenüber wegen der abweichenden Beurteilung der genannten wertrelevanten Parameter gehalten, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine eigenständige Bewertung des Verlustvortrags vorzunehmen. Danach beläuft sich der Wert des steuerlichen Verlustvortrags auf 99.217.000,00 DM.
94 
e) Das Ertragsergebnis ist um den Wert zu erhöhen, der als Entgelt für die Nutzung der Marke Y. in Russland anzusetzen ist.
95 
Die vom Landgericht vertretene Ansicht, wonach lediglich die zwischen der Antragsgegnerin und der X. O. vereinbarte Vergütung zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Damit wird außer Acht gelassen, dass der Vertrag lediglich über eine Laufzeit bis zum 08.05.2007 verfügt. Vielmehr ist eine Bewertung in zwei Zeitabschnitten veranlasst.
96 
aa) Für die Vertragslaufzeit, also für die Zeit bis zum 08.05.2007, ist der landgerichtlichen Einschätzung zu folgen.
97 
(1) Der Vertragsinhalt ist - bezogen auf den Bewertungsstichtag - als hinreichend konkret zu bezeichnen, so dass dessen Inhalt bei der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt werden muss.
98 
Zwar ist nach dem Parteivortrag unklar, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Es kann zunächst nur gesagt werden, dass - entgegen der Vermutung des gerichtlichen Sachverständigen - der Vertrag nicht aus dem Jahr 1997 stammt. Die Marke wurde erst am 08.05.1997 angemeldet und am 30.06.1998 registriert. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Vertrag im Jahr 2000 unterzeichnet wurde, weil der Aufsichtsrat den Vorstand erst am 08.11.1999 zu einem Vertragsschluss ermächtigt hat (vgl. Anl. CC 4, nach Bl. 307 d.A.) und außerdem im Rubrum des Vertrags nicht mehr die AG, sondern bereits die GmbH (Eintragung des Formwechsels im Handelsregister am 04.04.2000) aufgeführt ist. Eine exakte zeitliche Einordnung der Vertragsunterzeichnung ist jedoch nicht möglich. Dies ist allerdings für die Unternehmensbewertung auch unschädlich. Die Ermächtigung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat, in der bereits das vertraglich vereinbarte Entgelt bezeichnet wird, verdeutlicht, dass zum Bewertungsstichtag konkrete Vorstellungen über den Inhalt des Rechtsgeschäfts vorgelegen haben und die Vertragsverhandlungen weit fortgeschritten waren (vgl. Anl. CC 4, nach Bl. 307 d.A.). Belegt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihr (russisches) Anlagevermögen sowie den dortigen Kassen- und Kontenbestand der X. O. bereits am 29.12.1999 über 226.712,95 DM in Rechnung gestellt hat (vgl. Anl. CC 5, nach Bl. 307 d.A.).
99 
Damit ist - unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - nach der Wurzeltheorie anzunehmen, dass der (wesentliche) Vertragsinhalt bereits zum Bewertungsstichtag angelegt war. Das „in der Wurzel Angelegte“ war bereits zum Bewertungsstichtag hinreichend konkretisiert (vgl. dazu etwa Großfeld, a.a.O., S. 60). Der Inhalt des Vertrags ist somit für die Unternehmensbewertung maßgebend (vgl. auch OLG Köln NZG 1999, 1222, 1226; Großfeld, a.a.O., S. 59 f.).
100 
(2) Es besteht - bezogen auf die Vertragslaufzeit - kein Grund, die Verbindlichkeit der vertraglichen Regelungen in Frage zu stellen.
101 
Unternehmerische Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies ist keine spruchverfahrensrechtliche Besonderheit, sondern gerade im Bereich der Organhaftung ausdrücklich normiert (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Entscheidend ist somit allein, ob der Lizenzvertrag einen unternehmerisch vertretbaren Inhalt hat (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425; NZG 2007, 112, 114; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016). Dies ist hier der Fall.
102 
Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargelegt, dass in dem Vertrag ein angemessener Preis vereinbart worden ist und die Verhandlungen marktkonform geführt wurden. Das gerichtliche Gutachten gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln. Auf dessen Grundlage (vgl. GGA S. 36: ab 2004 jährliche Umsatzsteigerung von 2 %; gleichbleibende Lizenzraten von 2 % für dauerhafte und 1,5 % für frische Joghurtprodukte) lässt sich für die Vertragslaufzeit eine angemessene Lizenzgebühr von ca. 6.750.000 EUR ermitteln. Dies steht einem vereinbarten Vertragsentgelt für die Markennutzung von ca. 5.000.000 EUR gegenüber. Somit beträgt die Abweichung ca. 35 %. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere wegen des Auslandsbezugs, der Produktumstellung, die mit wesentlichen Unwägbarkeiten verbunden war, und wegen der stark rückläufigen Umsatzentwicklung in der Zeit bis 1999, kann aus dieser Wertdifferenz allein nicht abgeleitet werden, dass der Vertragsinhalt auf der Grundlage einer unvertretbaren unternehmerischen Entscheidung zustande gekommen ist. Sonstige Gründe, die eine derartige Einschätzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
103 
bb) Allerdings ist der landgerichtlichen Wertung nicht darin beizupflichten, dass für die Zeit ab dem 09.05.2007 kein weiterer Wert anzusetzen ist.
104 
Es ist zwar richtig, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, sich aus dem russischen Markt zurückzuziehen und das vorhandene Warenzeichen durch eine Lizenzierung zu verwerten, im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht korrigiert werden kann. Insoweit ist die Einschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
105 
Jedoch ist in dem der Bewertung zugrunde zu legenden Vertrag klar geregelt, dass die Markenrechte der Antragsgegnerin auch nach dem Ende der zunächst vereinbarten Laufzeit zustehen und deshalb über eine Verlängerung der Vereinbarung zu verhandeln ist. Diese sich auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden ergebende Einschätzung wurde von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigt (Bl. 803 d.A.). Eine abweichende Beurteilung ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen veranlasst, vielmehr ist die Berechtigung der Antragsgegnerin einer Bewertung zu unterwerfen.
106 
(1) Die Marke ist nach den maßgeblichen russischen Regelungen ein der Verwertung zugänglicher Vermögenswert.
107 
Die Antragsgegnerin kann als deutsche juristische Person auf Grund der Wahrung des Prinzips der Gegenseitigkeit (Art. 47 S. 1 russisches WZG; vgl. dazu auch Fezer, MarkenR, 3. Aufl.,§ 3 Rn. 94) und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Betätigung (Art. 8 Abs. 1 russisches WZG; vgl. von Füner/von Füner/Sloboshanin, in Breidenbach, Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Stand Juli 2007, RUS, Kap. D. VII Rn. 144) Inhaberin eines durch Eintragung geschützten Warenzeichens sein (Art. 2 Abs. 1 russisches WZG). Das Warenzeichen wurde am 30.06.1998 im staatlichen Register eingetragen (Zertifikat Nr. 165329; vgl. Anl. CC 3 = nach Bl. 307 d.A.). Der Antragsgegnerin steht damit das ausschließliche Recht zu, das Warenzeichen zu nutzen und darüber zu verfügen (vgl. Art. 4 Abs. 1 russisches WZG; von Füner/von Füner/Sloboshanin, a.a.O., Kap. D. VII Rn. 174); insbesondere ist sie berechtigt, im Rahmen befristeter oder unbefristeter Lizenzverträge das Warenzeichen anderen Personen zur Nutzung zu überlassen (dazu Gärtner in Breidenbach, a.a.O., Kap. B Rn. 263, 265; Art. 26 S. 1 russisches WZG; Art. 1027 russisches ZGB).
108 
Zwar gilt die Eintragung der Warenzeichen lediglich für die Dauer von 10 Jahren (§ 16 Abs. 1 russisches WZG), jedoch kann die Eintragungsdauer „auf im letzten Geltungsjahr gestellten Antrag des Rechtsinhabers jedes Mal um weitere 10 Jahre verlängert werden“ (Art. 16 Abs. 2 russisches WZG). Die Antragsgegnerin kann demnach die Schutzfrist über die 10-jährige Zeitspanne seit der Eintragung am 08.05.1997 hinaus erstrecken. Dies ist ihr von Gesetzes wegen möglich und auch nach dem Lizenzvertrag nicht untersagt.
109 
(2) Der Umstand, dass der Antragsgegnerin das Warenzeichen auch in der Zeit nach dem 09.05.2007 zusteht, macht im Rahmen der Unternehmensbewertung einen Wertansatz erforderlich.
110 
Die von der Antragsgegnerin gegen eine Werthaltigkeit der Marke im Jahr 1999 vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Nach den Vereinbarungen im Lizenzvertrag stand, wie ausgeführt, der in der Marke verkörperte wirtschaftliche Wert allein der Antragsgegnerin zu. Es ist daher nicht wesentlich, dass die Marke für haltbare Joghurtprodukte entwickelt wurde und später - auf Grund der Währungskrise in Russland, der negativen Entwicklung der Importzölle und der beträchtlichen Reduzierung der Export-Rückerstattungssätze (EU-Subventionen) - auf Frischprodukte umgestellt werden musste. Dieser Gesichtspunkt ändert nichts an der Tatsache, dass die Marke weiterhin genutzt wird und damit einen wirtschaftlichen Wert hat, der der Antragsgegnerin zusteht. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Lizenznehmerin verpflichtet war, den gesamten Markenaufbau in Zukunft zu gestalten und zu finanzieren (Bl. 306 d.A.). Dieser Umstand beeinflusst die allein relevante Frage, wem der wirtschaftliche Wert der Marke nach Ablauf der Vertragszeit zusteht, nicht.
111 
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt, wie der Wert einer Marke ermittelt werden kann. Diesen Ausführungen kann grundsätzlich gefolgt werden.
112 
(11) Dessen methodische Vorgehensweise ist korrekt. Sein Ansatz, den Wert der Marke nach den in der Praxis üblichen Lizenzgebühren zu bestimmen, ist nicht zu beanstanden. Der Lizenzgebührenvergleich ist eine in der Praxis gebräuchliche Methode der Wertermittlung. Dabei werden die Umsätze der markierten Waren und Dienstleistungen ermittelt, ein für die Branche üblicher Lizenzsatz ausgewählt und die daraus errechneten Jahreserträge mit einem angemessenen Zinssatz über einen geeigneten Nutzungszeitraum abgezinst, um so zu einem kapitalisierten aktuellen Wert der Marke zu gelangen (dazu Rohnke DB 1992, 1941, 1942; Hommel/Buhleier/Pauly BB 2007, 371, 373 f.; Tafelmeier BC 2007, 44, 45 ff.; Stein/Ortmann BB 1996, 787, 788; vgl. insg. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor § 27 Rn. 2 ff.; vgl. auch IDW S 5, FN-IDW 2007, 610, 614 Rn. 31 f., 59).
113 
(22) Auch die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten einzelnen Bewertungsparameter sind überwiegend nicht zu beanstanden.
114 
(α) Der Sachverständigen hat die marktüblichen Lizenzsätze ermittelt und diese mit 2 % für dauerhafte Joghurtprodukte sowie mit 1,5 % für frische Joghurtproduktetaxiert. Dies bedarf keiner Korrektur. Der Gutachter hat einleuchtend dargelegt (GGA Tz. 150 ff.), weshalb er diese Lizenzsätze für angemessen erachtet.
115 
(β) Dementsprechend sieht der Senat keine Veranlassung, die vom Sachverständigen der Berechnung zugrunde gelegten Umsätze zu korrigieren. Gegen die überzeugenden Ausführungen des Gutachters (GGA Tz. 152 f., 157) haben die Beteiligten keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
116 
(γ) Demgegenüber kann dem Sachverständigen aber nicht darin gefolgt werden, dass bei der Bewertung der Marke eine unbegrenzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden müsse (GGA Tz. 155). In der Literatur ist anerkannt, dass eine voraussichtliche Nutzungsdauer von mehr als 20 Jahren nur bei besonders starken Kennzeichen unterstellt werden kann (etwa Rohnke, a.a.O., S. 1942). Auch nach den zwischenzeitlich vom IDW verabschiedeten „Grundsätzen zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte“ ist es unzulässig, bei einer Markenbewertung generell von einer unbestimmten Nutzungsdauer auszugehen und somit eine ewige Rente zu unterstellen (IDW S 5, a.a.O., Rn. 70).
117 
Hier ist eine begrenzte Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen. Ein Fall besonderer Markenstärke ist - bezogen auf den relevanten Markt in Russland - nicht gegeben. Die Marke wurde dort erst im Jahr 1995 eingeführt. Auch wenn zunächst eine starke Marktdurchdringung eintrat und der Marktanteil - allerdings ohnehin nur im Bereich dauerhafter Joghurtprodukte - hoch war (ca. 50 %; Bl. 290, 375 d.A.), so kann doch nicht von einem starken, jedenfalls nicht von einem besonders starken Kennzeichen ausgegangen werden, wie der gravierende Umsatzrückgang bis 1999 verdeutlicht (vgl. GGA Tz. 150 und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Bl. 375 d.A.). Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass bis zum Jahr 1999 keine stabile Marktposition erreicht werden konnte (Bl. 290 d.A.). Darüber hinaus hat sie zu Recht betont, dass die besondere Situation des sich in einer Boom- und Umbruchphase befindlichen russischen Marktes der Annahme einer beständigen Positionierung der Marke entgegen steht (vgl. Bl. 426 f. d.A.). Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass die Produktpalette verändert werden musste. Der Markt für frische Joghurtprodukte sollte erst entwickelt werden (s.o., vgl. auch Bl. 290 d.A.). Dieser Aspekt wirkt sich auf die zu prognostizierende Nutzungsdauer aus. Bei dieser Ausgangslage ist es einerseits nicht angemessen, eine unbegrenzte Nutzungsdauer anzusetzen; andererseits kann angesichts der prognostizierten guten Umsatzentwicklung in der Zeit bis zum Jahr 2005 nicht angenommen werden, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Marke im Jahr 2007 endet. Angesichts der Marktpräsenz in der Vergangenheit und der im Jahr 1999 prognostizierten Umsätze sowie des mit zahlreichen Unwägbarkeiten behafteten Marktumfeldes erachtet es der Senat vielmehr für angemessen, einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum von insgesamt 20 Jahre anzusetzen. Diese Zeitspanne beginnt mit der Lizenzierung (Anfang 2000). Da, wie dargelegt, in der Zeit bis zum 08.05.2007 lediglich das vertraglich vereinbarte Entgelt in Ansatz gebracht werden kann, bedarf nur noch die voraussichtliche Restnutzungsdauer (09.05.2007 bis 31.12.2019) einer gesonderten Bewertung.
118 
Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet sich für diesen Zeitraum ein Markenwert von 9.788.000,00 DM, der in die Unternehmensbewertung zusätzlich einzustellen ist.
119 
f) Insgesamt ermittelt sich damit der Unternehmenswert zum 22.12.1999 wie folgt:
120 
Ertragswert
nach Steuern
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005 ff.
Stichtag:
22.12.1999
TDM
TDM
TDM
TDM
TDM
TDM
TDM
Ergebnis vor
typisierter

Einkommensteuer
0
9.852
22.737
13.967
16.409
19.880
23.235
Typisierte
Einkommensteuer
(35,0%)
0
-3.448
-7.958
-4.888
-5.743
-6.958
-8.132
Erwartete
Nettoausschüttungen  
0
6.404
14.779
9.079
10.666
12.922
15.103
Kapitalisierungs-
zinssatz
nach Steuern
6,24%
6,24%
6,24%
6,24%
6,24%
6,24%
1. Phase:
6,24%
2. Phase:
5,24%
Abzinsungszinssatz
1,0624
1,0624
1,0624
1,0624
1,0624
1,0624
1,0524
Perioden
0,025
1,025
2,025
3,025
4,025
5,025
        
Barwertfaktor
0,99849
0,93984
0,88464
0,83268
0,78377
0,73774
14,0789803
Barwerte
0
 6.018,56
 13.074,14
 7.559,54
 8.359,61
 9.533,06
 212.631,320
Ertragswert
nach Steuern
 257.176,22
TDM
        
        
        
        
        
Beteiligungen
+7.750,00
TDM
        
        
        
        
        
Steuerlicher
Sonderwert
+99.217,00
TDM
        
        
        
        
        
Mehrwert
Russlandgeschäft
+9.788,00
TDM
        
        
        
        
        
Unternehmenswert
zum
22.12.1999
373.931,22
TDM
        
        
        
        
        
=
191.188,00
TEUR
        
        
        
        
        
121 
Aus diesen Erwägungen und Prognosen lässt sich rechnerisch ein Ertragswert des Unternehmens von 191.188.000,00 EUR und damit ein Anteilswert von 74,08 EUR ableiten. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat den Verkehrswert eines Anteils auf 74,00 EUR (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dieser Wert stellt zugleich eine angemessene Abfindung dar.
122 
2. Börsenkurs
123 
Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfGE 100, 289 = NJW 1999, 3769, 3771 f.; NZG 2000, 28, 29; BGHZ 147, 108 = NJW 2001, 2080; OLG Stuttgart NZG 2007, 112; 2000, 744, 745; OLGR 2004, 6, 7; vgl. auch Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 42 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre.
124 
Wenn man den vom BGH für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der beschlussfassenden Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 22.12.1999, heranzieht, so ergibt sich ein ungewichteter Durchschnittskurs von ca. 58,00 EUR und ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 62,97 EUR (GGA Tz. 54). Diese Börsenkurswerte können eine höhere Festsetzung der Barabfindung nicht rechtfertigen.
125 
Nichts anderes gilt, wenn man auf einen Referenzzeitraum vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme abstellt (OLG Stuttgart NZG 2007, 302; Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06). Angesichts der Tatsache, dass - wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat (GGA Tz. 57) - nach Bekanntgabe der Umwandlung am 08.11.1999 das Handelsvolumen von 150 Stück pro Tag auf 3.150 Stück gestiegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Kurse in der Zeit nach Bekanntgabe der Maßnahme gestiegen sind. Diese Einschätzung wird durch die im Umwandlungsbericht mitgeteilten Durchschnittskurse bestätigt (S. 51; vgl. auch die Aktienkursspiegel auf S. 15, 16 des UB). Der Durchschnittskurs in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.10.1999 belief sich auf lediglich 51,50 EUR. Selbst dann, wenn man auf einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abstellt, besteht demnach kein Anlass, einen höheren Wert als nach dem Ertragswertverfahren festzusetzen.
126 
Damit kommt dem Börsenkurs unabhängig von der streitigen Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen ist und ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt a.M. AG 2003, 581, 582; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 47; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist, keine Bedeutung zu.
127 
3. Liquidationswert
128 
Einige Antragsteller vertreten nach wie vor die Ansicht, dass der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelte Unternehmenswert nicht angesetzt werden dürfe, weil sich allein der für die Marke „Z.“ erzielbare Erlös auf 500 Mio. DM belaufe.
129 
Das Landgericht hat sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bezogen und die Relevanz des Vortrags aus tatsächlichen Gründen verneint. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.
130 
Zu ermitteln ist der Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Liquidation des Unternehmens (IDW S. 1 n.F. Rn. 150/151), also der Erlös abzüglich der Liquidationskosten (vgl. etwa BGH NZG 2006, 425; je nach „Zerschlagungsgeschwindigkeit“ ist demnach ein künftiger Wert abzuzinsen, vgl. Piltz, Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 32 f.; Koppensteiner, a.a.O., § 305 Rn. 89). Letztlich ist also auch der Liquidationswert eine Variante des Ertragswerts; zugrunde gelegt wird der Ertrag aus der Veräußerung (Piltz, a.a.O., S. 32 oben).
131 
Danach kann schon nicht gesagt werden, dass die Antragsteller einen höheren Liquidationswert nachvollziehbar vorgetragen haben. Sie haben isoliert behauptet, die Veräußerung einer Marke erbringe einen bestimmten Erlös. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil, wie erwähnt, maßgeblich ist, welche finanziellen Überschüsse aus der Liquidation des gesamten Unternehmens, wobei von den Gesamterlösen die Liquidationskosten abzuziehen sind, erzielt werden können.
132 
Abgesehen davon hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt, dass die behaupteten Erlöse aus der Markenveräußerung keineswegs zu erwarten sind. Der Gesamtwert aller Marken liegt danach weit unter dem angeblichen Wert (GGA Tz. 34). Auch beläuft sich der Liquidationswert des Gesamtunternehmens ohne Marken, den der Gutachter überschlägig ermittelt hat, lediglich auf ca. 181,7 Mio. DM. Insgesamt wird somit ein Gesamtliquidationswert erreicht, der unter dem nach Fortführungswerten ermittelten Unternehmenswert liegt (GGA Tz. 35 f.).
133 
Weil bereits die tatsächliche Grundlage für einen über dem Ertragswert liegenden Liquidationserlös zu verneinen ist, muss die streitige Frage, ob der Liquidationswert stets dann angesetzt werden kann, wenn die Liquidation rechtlich und tatsächlich möglich ist (Piltz, a.a.O., S. 32; Hüttemann ZHR 162 (1998) 563, 585 f; Knoll ZIP 2003, 2329, 2330 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 248 f.; Simon/Leuering in Simon, a.a.O., Anh § 11, Rn. 173; vgl. auch KG WM 1971, 764, 771), oder ob es dem grundsätzlich entgegensteht, wenn die Unternehmensführung nach ihrer Planung eine Liquidation gar nicht beabsichtigt (OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055; Riegger a.a.O., Anh. § 11 Rn. 47; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 70 Rn. 133; Bilda in MünchKomm, a.a.O., § 305 Rn. 85; Seetzen, a.a.O., S. 570 f.), nicht entschieden werden.
134 
4. Vergleichswertverfahren
135 
Weiter wird von Antragstellerseite zu Unrecht geltend gemacht, der Ertragswert sei nicht relevant, da für das Unternehmen ein höherer Verkaufspreis erzielt werden könne. Vergleichswerte in ähnlichen Bewertungsfällen verdeutlichten, dass eine höhere Barabfindung angemessen sei.
136 
Richtig ist insoweit zunächst, dass vergleichbare Transaktionen in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag zur Plausibilisierung des errechneten Ertragswerts herangezogen werden können. Allerdings besteht immer die Schwierigkeit festzustellen, ob die zu bewertenden Unternehmen hinreichend ähnlich sind. Erforderlich ist, dass die Unternehmen einem vergleichbaren Risiko unterliegen, gleiche Marktpositionen aufweisen, über entsprechende Kostenstrukturen verfügen und die Transaktionspreise in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag vereinbart wurden. Darüber hinaus ist notwendig, die Verkaufsbedingungen in ihrem Umfeld näher zu überprüfen.
137 
Daran scheitert eine Bewertung auf der Grundlage von vergleichbaren Transaktionen. Die näheren Umstände der in den Raum gestellten Bewertungsfälle sind nicht bekannt. Darauf hat der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten hingewiesen (GGA Tz. 39). Er hat diese Ansicht bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nochmals bestätigt (vgl. Bl. 404 d.A.). Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren gegenüber diesen überzeugenden Ausführungen nichts vorgebracht, weshalb sich eine weitere Erörterung erübrigt.
138 
5. Berücksichtigung gezahlter Preise durch Antragsgegnerin
139 
Schlussendlich kann eine Erhöhung des Abfindungsbetrags auch nicht mit den Preisen, die das herrschende Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft bezahlt hat, gerechtfertigt werden. Verfassungsrechtlich ist die Berücksichtigung derartiger Entgelte nicht geboten, da sie regelmäßig über den marktüblichen Entgelten liegen, weshalb daraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch, an den Mehrheitsaktionär veräußern zu können, existiert nicht (BverfGE 100, 289, 306 f.). Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab.
140 
VI. Nebenentscheidungen
141 
1. Der Senat hat von der Festsetzung einer Verzinsung abgesehen, denn diese ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 209, 30 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 UmwG; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06; OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15, insoweit nicht abgedruckt in AG 2007, 403; OLG Hamburg AG 2002, 89, je zu § 305 Abs. 3 S. 3 AktG). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher, a.a.O., § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
142 
2. Das Landgericht hat die Gerichtskosten erster Instanz gem. § 312 UmwG a.F. zutreffend der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist § 13a Abs. 1 FGG anzuwenden. Die hiernach erforderliche Billigkeitsentscheidung führt zur Kostenbelastung der Antragsgegnerin (vgl. dazu Winter in Simon, a.a.O., § 15 Rn. 86; Roßkopf in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 46 m.w.N.). Eine abweichende Beurteilung ist hier wegen des Verfahrensausgangs nur insoweit veranlasst, als die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16 betroffen sind, deren Anträge als unzulässig verworfen oder zugenommen worden sind (zu dieser Ausnahme etwa Beyerle AG 1979, 306, 315).
143 
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG.Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor.Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 48; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick darauf, dass der als angemessen festgesetzte Betrag die angebotene Abfindung um annähernd 19 % erhöht, liegt eine erhebliche Abänderung der Leistung vor, die aus Billigkeitsgründen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin rechtfertigt (vgl. Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 48; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 16). Der Senat hat davon abgesehen, im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf bare Zuzahlung eine davon abweichende Beurteilung vorzunehmen, weil dadurch keine besonderen Kosten verursacht wurden.
144 
3. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert nach den Regelungen in § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Der Geschäftswert hängt nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auch für das Verfahren zweiter Instanz vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart NZG 2004, 97; 2004, 625; Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 19). Der Senat hat auf dieser Grundlage in Anlehnung an die landgerichtlichen Ausführungen, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden sind, den Wert zweiter Instanz festgesetzt.
145 
Die Wertbestimmung erster Instanz hat sich an § 30 KostO zu orientieren. Auch insoweit war von der landgerichtlichen Festsetzung auszugehen, wobei eine entsprechende Anpassung des Geschäftswerts veranlasst war, weil der Betrag der angemessenen Barabfindung weiter erhöht wurde.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06 zitiert 31 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Aktiengesetz - AktG | § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Aktiengesetz - AktG | § 305 Abfindung


(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag besti

Aktiengesetz - AktG | § 304 Angemessener Ausgleich


(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Ges

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 12 Beschwerde


(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

Aktiengesetz - AktG | § 327b Barabfindung


(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur V

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Ante

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 207 Angebot der Barabfindung


(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 3 Antragsberechtigung


Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An

Aktiengesetz - AktG | § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer


(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb ein

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 11 Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung


(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. (2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niede

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 28 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses


(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwer

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 30 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung


(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden. (2) Die Angemessenheit einer anzubietend

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 34 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen: 1. Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.2. Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehme

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die ang

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses


Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtstr

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 209 Annahme des Angebots


Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmu

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 201 Bekanntmachung des Formwechsels


Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 9/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen. 2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschw
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2011 - 31 O 190/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2011 - 20 W 11/08

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 9

Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach § 132 Abs. 1 zuständige Gericht stellen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Der Antrag muß auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten höchstens anzusetzen waren. Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, daß der Jahresabschluß die in der abschließenden Feststellung der Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.

(2) Über den Antrag entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. § 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Soweit die volle Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder Beträge zu schätzen.

(3) § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß. Das Gericht hat seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht der Gesellschaft und Aktionären zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, jedoch für die Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch für diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(4) Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft, sonst dem Antragsteller aufzuerlegen. § 247 gilt sinngemäß.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen.

2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird Nr. 2 des Beschlusses der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH abgeändert:

Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 30,84 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

b) Im Übrigen werden auch diese Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.089.878 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die 28 Antragsteller sind oder waren Aktionäre der SAG mit Sitz in S., die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Ausgleich oder Abfindung angebotenen Beträge für nicht angemessen und sie begehren in diesem Spruchverfahren deshalb eine höhere Festsetzung.
I.
Die SAG wurde 1921 gegründet, um nach der Verlegung des S. Hauptbahnhofs freigewordene Innenstadtflächen im Bereich des früheren M. Geländes zu erwerben und zu bebauen. Sie ist Eigentümerin des mit einem Hotel bebauten Grundstücks S., am Rande des Schlossgartens, sowie der mit Geschäftsgebäuden bebauten Grundstücke K., also an der Haupteinkaufsstraße von S. gelegen. Die Grundstücke sind teils in Erbbaupacht vergeben und im Übrigen vermietet (diese Angaben wie alle weiteren im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 02.07.2004, sofern nicht anders angegeben). Die Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs. Die SAG hat außerdem 1990 ein mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück N. in der Innenstadt, aber außerhalb des genannten Gebiets, erworben.
Die SAG tritt zusammen mit zwei weiteren ebenfalls in den Zwanziger-Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten Gesellschaften, der BAG und der IAG, sowie der gemeinsamen Tochter G GmbH (im Folgenden G GmbH) unter der Bezeichnung „B. Gesellschaften“ auf. Die G GmbH wurde von allen drei Gesellschaften als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, die SAG hält einen Geschäftsanteil von 25 %. Die G GmbH ist Eigentümerin weiterer Geschäftsbauten im Zentrum von S.. Sie hat im Jahr 2000 aufgrund eines Servicevertrags mit den drei B. Gesellschaften die Besorgung sämtlicher Geschäfte dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Geschäftsführung übernommen. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer der drei Aktiengesellschaften und der G GmbH sind personenidentisch.
Das Grundkapital der SAG von 5.460.000 EUR ist in 210.000 Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, wovon die Antragsgegnerin 178.776 Aktien (ca. 85,13 %) gehalten hat. Weitere 21.000 Aktien (10 %) hat die L. Holding gehalten, die an der Antragsgegnerin mit 64,58 % beteiligt ist. Im Streubesitz befanden sich 10.224 Aktien der SAG (ca. 4,87%). Die Aktien sind an der Börse Stuttgart zum Handel im geregelten Markt zugelassen.
Durch Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 gab die SAG die Absicht der Antragsgegnerin bekannt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SAG abzuschließen. Der Vertrag wurde am 11.05.2004 abgeschlossen und durch eine weitere Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Im Unternehmensvertragsbericht wurde auf der Grundlage eines von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Ertragswerts von 89,8 Mio. EUR ein anteiliger Ertragswert je Aktie von 427,41 EUR angenommen. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 445,00 EUR je Aktie (im Hinblick auf den Kauf von SAG-Aktien Ende 2003 zu diesem Preis durch die Antragsgegnerin) und ein fester Ausgleich von 20,04 EUR je Aktie festgesetzt. Diese Festsetzungen wurden von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Prüfbericht vom 13.05.2004 als angemessen bestätigt.
Die Hauptversammlung der SAG vom 02.07.2004 stimmte dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 15.07.2004 im Handelsregister eingetragen, die Eintragung wurde letztmals am 24.07.2004 bekannt gemacht (Mitteilung AG Stuttgart vom 20.08.2004, Bl. 1 ab der neuen Zählung in Band II d.A.).
II.
Die Antragsteller haben eine Erhöhung der Barabfindung begehrt. Sie haben die Festsetzung für unangemessen gehalten, weil der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und ebenso ein Liquidationswert des Unternehmens der SAG auf Basis der richtig zu ermittelnden Grundstückswerte über seinem Ertragswert liege. Auch dieser sei zu niedrig angesetzt, weil die Ertragsüberschüsse zu niedrig prognostiziert seien, u.a. wegen zu Unrecht angesetzter Personalkosten für den Vorstand H., der erst im Februar 2004 als zusätzliches drittes Vorstandsmitglied bestellt worden und bereits im November 2004 ersatzlos wieder ausgeschieden war. Außerdem sei eine geplante Verlängerung des Gebäudes Königstr. 1 A/B nicht ertragsteigernd berücksichtigt worden. Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht.
Die Antragsgegnerin ist diesen Bewertungsrügen entgegen getreten. Zum Stichtag sei das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. nicht geplant oder sonst absehbar gewesen, die Planung für eine Verlängerung des Gebäudes KA/B sei wieder aufgegeben gewesen. Auch im Übrigen seien die Ertragsprognosen ebenso wenig zu beanstanden wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Börsenkurse hätten wegen Marktenge außer Betracht zu bleiben. Der lediglich zur Plausibilisierung ermittelte Liquidationswert liege ohnehin unter dem Ertragswert, er sei außerdem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Unternehmen der SAG weder dauerhaft ertragslos noch seine Liquidation beabsichtigt gewesen sei.
Zur Ermittlung des festen Ausgleichs war vor allem umstritten, mit welchem Satz der Ertragswert zu verzinsen sein soll.
III.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2006 den Antrag der Antragstellerin zu 3 wegen fehlender Darlegung der Antragsberechtigung und den Antrag der Antragstellerin zu 13 wegen fehlenden Nachweises der Antragsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ferner auf die übrigen Anträge hin die Barabfindung auf einen Betrag von 551,60 EUR je Aktie festgesetzt, den festen Ausgleich auf 24,46 EUR je Aktie erhöht. Die Erhöhungen beruhen auf folgenden Umständen: Das Landgericht hat in Bezug auf einen möglichen Anbau an das Gebäude KA/B angenommen, dass zwar weder zum Stichtag eine konkrete Planung als Grundlage für eine Prognose zusätzlicher Erträge vorliege noch die für einen solchen Anbau zu verwendende Grundstücksteilfläche als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesehen werden könne. Dennoch bleibe die wirtschaftliche Chance eines erfolgversprechenden Anbaus unter entsprechenden gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die dem Ertragswert mit einem nach Gebäudevolumen (entsprechend der aufgegebenen konkreten Planung), Eigentumsverhältnissen und Bodenwerten geschätzten Sonderwert von 4 Mio. EUR hinzuzurechnen sei.
11 
Außerdem hat das Landgericht die in den Planungs- und Prognoserechnungen angesetzten Personalkosten nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des ehemaligen (bei allen B. Gesellschaften tätigen) Vorstandsmitglieds H. ab 2005 um den auf die SAG entfallenden Anteil an seiner Vergütung, also um 41.000,-- EUR jährlich, gekürzt.
12 
Auf der Grundlage eines Basiszinses von 5,5 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines wegen der herausragenden Lage der Grundstücke von 0,23 auf 0,12 herabgesetzten Beta-Faktors der SAG und eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % hat das Landgericht einen Kapitalisierungszinssatz von 3,89 % für die Planjahre angenommen. Für die folgende Phase hat es einen von 1 % auf 1,25 % erhöhten Wachstumsabschlag und damit einen Kapitalisierungszinssatz von 2,64 % angesetzt. Für die Berechnung des Ertragswerts der G GmbH blieb es beim Betafaktor von 0,23, so dass sich bei im Übrigen gleichen Werten Zinssätze von 4,17 % und 2,92 % ergaben (vgl. auch Anl. 1 und 2 zum angefochtenen Beschluss).
13 
Den Liquidationswert hat das Landgericht für nicht maßgeblich gehalten, weil das Unternehmen weder liquidiert werden sollte noch auf Dauer ertragslos sei.
14 
Auch Börsenkurse seien nicht maßgeblich. In der Zeit nach Bekanntgabe des Unternehmensvertrags durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 habe der Handelsvolumen sprunghaft zugenommen, die Kurse seien unmittelbar von zuvor 550 EUR auf 700 EUR gestiegen, der weitere Handel habe sich zwischen dem 20. und 29.04.2004 bei Kursen zwischen 650 EUR und 680 EUR, nach Bekanntgabe des Barabfindungsangebots zwischen dem 10.05.2004 und dem 13.05.2004 bei Kursen zwischen 660 EUR und 519 EUR abgespielt. Darin liege nicht die vom Bundesgerichtshof verlangte kontinuierliche Kursentwicklung während des maßgeblichen Zeitraums, ein kontinuierlicher Kurs lasse sich auch wegen der geringen Anzahl der Handelstage nicht feststellen. Bei dieser Sachlage sei auf einen Börsenkurs als Untergrenze aus der Zeit vor Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmensvertrags abzustellen, der unabhängig von der Länge des Referenzzeitraums einen Wert von 550 EUR nicht überschreite.
15 
Als festen Ausgleich hat das Landgericht aus dem von ihm ermittelten Ertragswert unter Ansatz eines risikoadjustierten Zinssatzes einen Betrag von 24,46 EUR abgeleitet.
IV.
16 
Die Antragstellerin zu 3 hat frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig eingelegt und dazu eine Bankbestätigung vorgelegt, mit der ihr Anteilsbesitz nunmehr nachgewiesen sei.
17 
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass die Festsetzungen im Unternehmensvertrag angemessen und deshalb vom Landgericht zu Unrecht höher gesetzt worden seien. Die Antragssteller zu 1, 9 bis 12, 14 und 18 bis 21 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt (die Beschwerde der Antragstellerin zu 15 ist zurückgenommen worden), die Antragsteller zu 4, 8 und 22 bis 26 Anschlussbeschwerde. Sie halten den vom Landgericht angesetzten Kapitalisierungszinssatz im Ergebnis für noch zu hoch und den für die Anbaumöglichkeit zum Gebäude KA/B angesetzten Sonderwert für zu niedrig. Der Liquidationswert sei als Untergrenze des Unternehmenswerts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; dazu sei eine Grundstücksbewertung zu veranlassen, denn die von der Antragsgegnerin veranlassten Grundstückswertermittlungen seien fehlerhaft. Auch der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten für der Hauptversammlung sei als Untergrenze der Bewertung zu beachten.
18 
Der Antragsteller zu 25 wiederholt seinen Standpunkt, der Zinssatz für die Ermittlung des Ausgleichs könne bei richtiger Risikobetrachtung nicht herabgesetzt, sondern er müsse allenfalls erhöht werden.
B.
19 
Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
C.
20 
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 ist unbegründet. Das Landgericht hat ihren Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt hat.
21 
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ist es erforderlich, dass ein Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SpruchG seine Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG darlegt. Wird dieses Begründungserfordernis nicht eingehalten, ist der Antrag unzulässig (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 1162, 1163 m.w.N.; ebenso KG ZIP 2007, 2352, 2355). Lediglich der Nachweis der Antragsberechtigung kann nach Fristablauf im weiteren Verfahren nachgereicht werden (OLG Stuttgart NZG 2004, 1162; OLG Düsseldorf NZG 2005, 895; OLG Frankfurt NZG 2006, 667 m.w.N.; a.A. jetzt KG ZIP 2007, 2352, 2355 ff). Die Darlegung muss aber wie die übrigen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zur Begründung erforderlichen Mindestangaben fristgerecht erfolgen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 4 SpruchG Rn. 14).
22 
Die Bekanntmachung der am 15.07.2004 erfolgten Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wurde zuletzt am 24.07.2004 veröffentlicht und galt damit als erfolgt (§ 10 Abs. 2 HGB in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung). Fristablauf war somit am Montag, den 25.10.2004 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpruchG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). In dieser Frist hat die Antragstellerin zu 3 nicht dargetan, dass sie bei Antragstellung noch Aktionärin war.
23 
Die Antragstellerin zu 3 hat in ihrem innerhalb dieser Frist am 04.10.2004 eingegangenen Schriftsatz vom 01.10.2004 behauptet, deshalb antragsberechtigt zu sein, weil sie zum Zeitpunkt der Eintragung Aktionärin gewesen sei. Sie hat dazu ein Schreiben ihrer Depotbank vom 11.08.2004 vorgelegt, mit dem diese das Abfindungsangebot mitgeteilt und Gelegenheit gegeben hat, für die bei ihr verwahrte eine Aktie der Antragstellerin zu 3 den Auftrag zur Abwicklung der Abfindung zu erteilen.
24 
Unrichtig ist der Standpunkt der Antragstellerin zu 3, bereits aus ihrer Antragstellung ergebe sich konkludent die Behauptung, dass sie auch noch zu diesem Zeitpunkt Aktionärin sei. Diese Auffassung ist schon generell mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, das als Zulässigkeitsvoraussetzung die Darlegung der Antragsberechtigung verlangt. Diese gesetzliche Voraussetzung wäre sinnlos, wenn bereits jeder Antragstellung diese Behauptung immanent wäre. Das Argument der Antragsgegnerin, es sei noch nie vorgekommen, dass Personen Anträge stellten, die nicht antragsberechtigt seien, trägt deshalb nicht. Diese Behauptung ist auch nicht richtig. So kommt es nach den Erfahrungen des Senats insbesondere vor, dass ehemalige Aktionäre, die ein Abfindungsangebot angenommen haben, danach ein Spruchverfahren zur Erhöhung der Abfindung in der Meinung beantragen, noch antragsberechtigt zu sein; tatsächlich ist nicht mehr antragsberechtigt, wer das Abfindungsangebot bereits angenommen hat (Drescher a.a.O. § 3 SpruchG Rn. 12 m.w.N.). Oder es werden Spruchverfahren von Personen beantragt, die sich gerichtsbekannt regelmäßig und bundesweit an aktienrechtlichen Verfahren beteiligen und im konkreten Fall übersehen haben, dass sie gerade die hier von einer Maßnahme betroffenen Aktien zur Mitnahme von Kursgewinnen zum maßgeblichen Zeitpunkt schon wieder veräußert hatten. Eine zügige Überprüfung der Antragsberechtigung gerade unter solchen Gesichtspunkten soll durch die fristgerechte Darlegung der Antragsberechtigung ermöglicht werden (vgl. Drescher a.a.O. § 4 SpruchG Rn. 2).
25 
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen steht der Annahme einer solchen konkludenten Behauptung der Antragsstellerin zu 3 auch entgegen, dass sie in der Antragsschrift ausdrücklich in der Vergangenheitsform erklärt hat: „Sie war zum Zeitpunkt der Eintragung Aktionärin der Gesellschaft.“ Zusammen mit dem o.g. Bankschreiben war allenfalls noch anzunehmen, dass sie auch noch am 11.08.2004 Aktionärin gewesen war. Der Schluss, sie sei es ebenso bei Antragstellung, konnte daraus nicht gezogen werden. Die Darlegung in der Antragsschrift ließ die Möglichkeit offen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich das Abfindungsangebot für ihre Aktie angenommen haben könnte.
26 
Das Landgericht hat deshalb den Antrag der Antragstellerin zu 3 zu Recht zurückgewiesen und ihr insoweit ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.
27 
Daran ändert die in der Beschwerdeinstanz vorgelegte neue Bankbestätigung (Anl. ASt. 5, Bl. 386), wonach die Antragstellerin seit 02.07.2004 ununterbrochen Aktien der SAG in ihrem Depot gehalten hat, nichts. Der Antrag ist nicht wegen eines fehlenden Nachweises, sondern wegen nicht rechtzeitiger Darlegung der Antragsberechtigung unzulässig.
D.
28 
Die übrigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Barabfindung von 551,60 EUR je SAG-Aktie durch das Landgericht wenden. Dieser Betrag ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Börsenwerts der SAG, wie er sich langfristig vor Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags mit der Antragsgegnerin entwickelt hat, angemessen. Eine höhere Abfindung kommt weder auf der Grundlage einer Ertragswertermittlung noch eines Liquidationswerts in Betracht.
29 
Dabei ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung zu bewerten ist und die Bewertung deshalb notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Es kommt hinzu, dass für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, weshalb in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss. Das alles gilt unabhängig davon, ob der Anteilswert mittelbar über den Unternehmensertragswert aus internen Unternehmensdaten oder unmittelbar aus Marktdaten abgeleitet wird (vgl. zur Börsenkursbetrachtung auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710). Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein „wahrer“ Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
I.
30 
Zugrunde zu legen ist ein Börsenwert in der Größenordnung von 550 EUR, weil aufgrund des konstanten Kursverlaufs in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 23.03.2004, mit der die Absicht eines Unternehmensvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der SAG bekannt gemacht worden ist, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dieser Verkehrswert ergeben hätte.
31 
1. Der aus einer Börsenkursbetrachtung abgeleitete Verkehrswert der Aktie ist bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung entscheidend zu berücksichtigen.
32 
Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f). Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f). Er hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen der aktienrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Aktionären aus Gründen des Gemeinwohls Maßnahmen der Aktionärsmehrheit zuzulassen, die diese verfassungsrechtlich geschützte Stellung berühren, auch wenn sie zum Entzug (Eingliederung oder Squeeze-Out) oder einer erheblichen Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen oder vermögensrechtlichen Stellung führen (Unternehmensvertrag). Darin liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 14, 263, 277 f; 100, 289, 302 f; BVerfG NZG 2007, 587, 588; BGH BB 2005, 2651 f). Für den Verlust oder die vergleichbare Beeinträchtigung der vermögenswerten Rechtsposition ist allerdings ein voller Ausgleich zu leisten (BVerfGE 100, 289, 305 ff).
33 
Aus diesem Grundsatz der vollen Entschädigung hat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung für die Entziehung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung des Aktieneigentums zu leisten ist, abgeleitet, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben darf und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ abbildet, die Untergrenze der Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289, 307 ff). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie - im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).
34 
2. Dabei geht es um die angemessene Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Beteiligung zu ihrem vollen Wert und mithin um ein Bewertungsproblem, nicht aber um eine Art Schadensberechnung (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177). Dazu muss nicht der konkrete für den Zeitpunkt der Hauptversammlung festgestellte Börsenkurs angesetzt werden. Nach § 305 Abs. 2 Satz 2 AktG sind die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der über den Unternehmensvertrag beschließenden Hauptversammlung lediglich zu berücksichtigen. Deshalb kann auf einen Durchschnittswert aus Kursen eines bestimmten Zeitraums zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f), was in der Praxis mit dem Abstellen auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten auch regelmäßig geschieht. Der so ermittelte Börsenwert eines Anteils ist kein real als Verkaufspreis erzielbarer Kurs und muss es auch nicht sein. Wenn aus den durch Angebot und Nachfrage zustande gekommenen Preisen durch Mittelung über einen Referenzzeitraum ein Wert errechnet wird, kann dieser aus ökonomischer Sicht ohnehin keinen exakten Aktienwert zum Ende des Zeitraums darstellen oder gar einen kapitalisierten Börsenwert (überzeugend Weber ZGR 2004, 280, 290 ff). Dennoch wird in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur aus rechtlichen Gründen richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff). Dabei handelt es sich letztlich auch nur um eine typisierende und damit fiktive Betrachtung, wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706; Adolff a.a.O. S. 166) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird (siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710). Auch daraus wird deutlich, dass es bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von Börsenkursen um eine Bewertungsmethode geht, die freilich nicht die Bestimmung eines anteiligen Unternehmenswerts auf der Grundlage der Börsenkapitalisierung zum Ziel hat - dann wäre ihre Heranziehung ausschließlich eine methodische und nicht auch eine verfassungsrechtliche Frage -, sondern die Ermittlung der angemessenen Abfindung auf der eigenständigen Grundlage eines typisierten Desinvestitionswerts (so Adolff a.a.O. S. 334 ff) oder auch Dispositionswerts (so Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f) der verkehrsfähigen Aktie (s.o.). Damit wird im Ergebnis der Verkehrswert prognostiziert, den die Aktie am Stichtag hypothetisch aus Sicht eines typisierten Aktionärs gehabt hätte, wenn es nicht zu der fraglichen Maßnahme, die die Abfindungspflicht auslöst, gekommen wäre (Adolff a.a.O. S. 318 ff).
35 
3. Der so ermittelte Börsenwert kann freilich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht herangezogen werden, wenn er wegen besonderen Marktumständen, wie einem nur marginalen Handel, den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 123). Die ihm zugrunde liegenden Börsenkurse müssen also in dem Sinne aussagekräftig sein, dass aus ihnen als Folge der Marktbewertung der Aktie verlässlich ein typisierter Preis abgeleitet werden kann, zu dem ein Minderheitsaktionär die Aktie am Stichtag hypothetisch hätte veräußern können.
36 
Das ist hier für den Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen wäre, nicht der Fall, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Senat einen Referenzzeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags für richtig hält (a). Jedenfalls ersatzweise kann ein Durchschnittswert aus diesem letztgenannten Zeitraum zugrunde gelegt werden, der hinreichend tragfähig für eine Prognose zur Markteinschätzung der Aktie zum Stichtag ist (b).
37 
a) Für einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Börsenkursbetrachtung heranzuziehen wäre (dazu gleich aa), ergeben sich Werte, die erheblich über dem aus Sicht des Senats angemessenen anteiligen Ertragswert des Unternehmens (dazu unten II.) liegen. So ergibt sich auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Kursdaten, die offenbar Schlusskurse wiedergeben, ein ungewichteter Kurs von 596,79 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Kurs von 595,75 EUR. Die BaFin hat mit Schreiben vom 19.09.2007 (Bd. IV Bl. 542 f) einen Wert von 600,97 EUR mitgeteilt, der als Mindestpreis nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO, also als ebenfalls umsatzgewichteter Durchschnittskurs auf der Basis aller nach § 9 WpHG als börslich mitgeteilten Geschäfte, berechnet wurde, allerdings die Voraussetzungen für einen gültigen Mindestpreis nach § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO nicht erfüllt. Zum Kursverlauf, auf dem diese Durchschnittsbildungen beruhen, ist zu bemerken, dass der im Februar und März 2004 noch verhältnismäßig stabil bei ca. 550 EUR liegende Kurs nach der Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 binnen weniger Tage auf einen Wert von 700 EUR gestiegen ist, danach zwischen 650 und 680 EUR geschwankt hat und sich schließlich nach Bekanntgabe des Abfindungsangebots am 11.05.2004 mit starken Schwankungen nach unten bis auf 545 EUR am Tag der Hautversammlung bewegt hat (Angaben betreffen jeweils Schlusskurse, siehe dazu noch unten bb (2)).
38 
Die so abgeleiteten Durchschnittswerte können aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich Kurse aus diesem Zeitraum nach Ansicht des Senats grundsätzlich nicht als Bewertungsgrundlage eignen (aa) und weil sie unabhängig davon in diesem Fall nicht hinreichend aussagekräftig für einen Desinvestitionswert sind (bb).
39 
aa) Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f). Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175). Dem hat sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend angeschlossen, wobei ihre Entscheidungen jedenfalls teilweise darauf beruhen (siehe im Einzelnen m.w.N. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).
40 
Der Senat hält es indessen nicht für sachgerecht, an einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung festzuhalten.
41 
Die überwiegende Auffassung im Schrifttum steht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Endpunkt des Referenzzeitraums kritisch gegenüber (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Rn. 24 e/f; Riegger in KK-SpruchG, Anh. § 11 Rn. 56; Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 AktG, Rn. 46 f; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 AktG Rn. 104; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 104 f; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Krieger in Münch. Hdb. GesR. Bd. IV, AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 136; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 195 f; Bungert BB 2001, 1163, 1166; Meilicke/Heidel DB 2001, 973, 974; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter DB 2001, 1347, 1349 ff; Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 102 ff; vgl. auch schon Röhricht in Gesellschaftsrecht in der Diskussion, Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung, 2001, S. 3, 22 ff und Diskussionsbeiträge Henze und E. Vetter in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f; ferner aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; Beckmann Wpg. 2004, 620 ff; Böcking in FS Drukarczyk, 2003, S. 83 f).
42 
In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).
43 
Der Senat hat in der genannten Vorlageentscheidung näher ausgeführt (NZG 2007, 302, 304), dass die Berücksichtigung eines mit der Hauptversammlung endenden Zeitraums schon wenig praktikabel erscheine, weil das Abfindungsangebot und der Bericht über die Prüfung seiner Angemessenheit ab Einberufung der Hauptversammlung, die über die zur Abfindung verpflichtende Maßnahme beschließen soll, bereits vorliegen müssen (Lösungsvorschläge bei Krieger BB 2002, 53, 56 m.w.N.; Just/Lieth NZG 2007, 444, 447; Streit BB 2007, 345, 347; Winter EWiR 2007, 27, 28; Bedenken aber bei Wasmann BB 2007, 680, 681 f; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 355; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 235 Fn. 329).
44 
Vor allem aber bestehen sachliche Bedenken gegen diesen Zeitraum, weil der Börsenkurs zunächst durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solcher und dann insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld a.a.O. S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165; ausführlich hierzu und zum Folgenden OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff). Hierbei handelt es sich keineswegs notwendigerweise um außergewöhnliche Tagesausschläge, sprunghafte Entwicklungen oder gar gezielte Manipulationen (so die Einschränkungen in BGHZ 147, 108, 118) - letztere wären ohnehin kaum nachweisbar -, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen. Es beruht typischerweise nicht auf Synergieeffekten, sondern auf Abfindungserwartungen (nunmehr auch Adolff a.a.O. S. 321 f und 334 ff: der Markt für Eigenkapitalinvestitionen wird zum Markt für Abfindungswerte). Nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sind den Erwartungen des Marktes, solange die Höhe der anzubietenden Abfindung nicht bekannt gegeben ist, nach oben keine Grenzen gesetzt. Das führt regelmäßig zu einem deutlichen Kursanstieg bei eher volatilem Verlauf, was durch die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens nicht zu erklären ist. Dieses Phänomen beruht zumindest zu einem erheblichen Teil darauf, dass nach der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme gezielt Aktien des entsprechenden Unternehmens erworben werden. Nicht nur Kleinaktionäre hoffen auf lukrative Abfindungen bzw. deren Erhöhung spätestens in einem Spruchverfahren, unter Umständen auch mittelbar durch pauschale Kostenerstattungen bei einer vergleichsweisen Beilegung von Gerichtsverfahren (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 305), sondern auch institutionelle Anleger investieren aus solchen Gründen gezielt in Aktien, für die Strukturmaßnahmen zu erwarten oder schon bekannt gegeben sind (Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 353). Wird dann nach einigen Wochen das Abfindungsangebot bekannt gegeben, pendelt sich der Kurs häufig auf einem etwas über diesem Betrag liegenden Wert ein, der über den sicheren Sockel des Angebots hinaus die Erwartung auf solche Erhöhungen einpreist (OLG Stuttgart a.a.O.). Dieser typische Verlauf findet sich auch im vorliegenden Fall bei der schon oben dargestellten Kursentwicklung wieder.
45 
Die Anknüpfung an diesen Referenzzeitraum kann also nicht zu sachlich richtigen und im Interesse der Rechtssicherheit vorhersehbaren Ergebnissen führen, nicht nur wegen der Gefahr einer Manipulation in die eine oder andere Richtung, sondern vor allem deshalb, weil die Abfindung nach Art eines Zirkelschlusses von einem Börsenkurs abhängig gemacht wird, der sich seinerseits nach der Höhe der angebotenen und erwarteten Abfindung entwickelt (OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.). Selbst wenn im Fall von Unternehmensverträgen auch Synergieerwartungen mit eine - wahrscheinlich geringere - Rolle für Kursveränderungen nach Bekanntgabe von Maßnahme und Abfindungsangebot spielen sollten, ließe sich dies nicht quantitativ von dem Einfluss der Abfindungserwartungen abschichten. Deren Eliminierung wäre aber zur Vermeidung der Zirkularität geboten (s.o.). Auch weil diese Erwartungen unberücksichtigt bleiben müssen, ist der zugrunde zu legende Desinvestitionswert notwendigerweise hypothetisch (siehe i.ü. schon oben). Er muss aus Sicht des das Abfindungsangebot unterbreitenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung prognostiziert oder im Nachhinein im Spruchverfahren überprüft werden. Für diese Hypothese bzw. Prognose ist also ein Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum vor der Hauptversammlung nicht geeignet, weil die Abfindungserwartungen nicht herausgerechnet werden können (vgl. auch Adolff a.a.O. S. 341 f).
46 
Insgesamt ist aus diesen Gründen der Referenzzeitraum von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zur Bestimmung des Börsenwerts vorzuziehen. Er weist noch eine hinreichende Nähe zum Bewertungsstichtag auf, um als Grundlage für die Prognose des Desinvestitionswerts zu diesem Zeitpunkt zu dienen.
47 
Das entspricht auch der normativen Wertung, die § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO zugrunde liegt. Mit der Anknüpfung an einen Zeitraum vor den relevanten Veröffentlichungen über die Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots oder der Kontrollerlangung wurde ebenfalls dem Umstand Rechnung getragen, dass die Veröffentlichung Auswirkungen auf die Kurse selbst hat, die sich letztlich auf ein Niveau nahe beim Angebot einpendeln (Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 5 WpÜG-AngebVO Rn. 7; vgl. auch Pötzsch/Möller WM-Sonderbeilage 2/2000 S. 24).
48 
Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs konnte nicht ergehen, weil die dort beschwerdeführenden Antragsteller ihre Beschwerden zurück genommen haben. Die Divergenz besteht deshalb fort. Eine erneute Vorlage nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG kommt in diesem Spruchverfahren allerdings nicht in Betracht, weil die Divergenz nicht entscheidungsrelevant ist.
49 
bb) Ein Durchschnittskurs aus dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f). Wegen hoher Volatilität bei marginalem Handel - wenige Handelstage und geringe Volumina - lässt sich der Verkehrswert zum Stichtag aus der Betrachtung des Kapitalmarkts vor dem Stichtag nicht zuverlässig ableiten.
50 
(1) Dabei kann nicht entscheidend auf eine Möglichkeit für die Gesamtheit der außenstehenden Aktionäre, ihre Aktien zum Stichtag oder auch in einem überschaubaren Zeitraum zum festgestellten Börsenkurs zu verkaufen, abgestellt werden (so aber insbesondere Wilm NZG 2000, 1070, 1072 f; zustimmend E. Vetter DB 2001, 1347, 1351; Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 93, 101; dagegen etwa Röhricht in VGR, Bd. 5 (2002), S. 27). Dieses Kriterium wäre schon aus praktischen Gründen nicht geeignet, die Verwendbarkeit eines Börsenkurses zu belegen, weil eine Veräußerung sämtlicher Aktien aller außenstehenden Aktionäre zwangsläufig erheblichen Einfluss auf den Börsenkurs haben müsste, ohne dass sich das auch nur annähernd schätzen ließe. Ebenso wenig ist es praktikabel, danach zu differenzieren, welcher außenstehende Aktionär wie viele Aktien hält (so aber Wilm a.a.O.), denn darüber liegen in Spruchverfahren mangels ausreichender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpruchG regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Aus rechtlicher Sicht spricht entscheidend gegen diese Ansätze, dass es nicht um ein faktisches Verhalten aller einzelnen Aktionäre geht, sondern, wie auch bei der Ertragswertberechnung des Unternehmenswerts, um eine typisierende Betrachtung mit dem Ziel der Feststellung eines typisierten Wertes (s.o.).
51 
(2) Dafür ist die weiterführende Frage entscheidend, ob der Börsenkurs aussagekräftig ist, d.h. eine hinreichend verlässliche Ableitung des Verkehrswerts der Beteiligung zum Stichtag erlaubt.
52 
Dabei kann es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf ankommen, ob die Börsenkapitalisierung des Unternehmens eine taugliche Grundlage für die Feststellung seines Unternehmenswerts darstellt. Diese Frage mag von Bedeutung sein, wenn eine Börsenkapitalisierung als methodische Alternative zur Ertragswertberechnung oder zur Plausibilisierung des Ergebnisses einer Ertragswertberechnung herangezogen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Hüttemann ZGR 2001, 454, 465 ff). Darum geht es hier aber nicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft vermittelt, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist (s.o.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, also unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich geschützten Dispositionsfreiheit, ob der durchschnittliche Börsenkurs den Verkehrswert des Anteils verlässlich widerspiegelt (Piltz ZGR 2001, 185, 193; Adolff a.a.O. S. 340 ff; vgl. auch Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320b AktG, S. 366 oben; anders - Aussagekraft für Unternehmenswert - Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 216; Henze in FS Lutter, 2001, S. 1101, 1108 ff; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG, § 305 Rn. 139; Schwark in FS Lutter, 2001, S. 1529 ff, insbes. 1538 ff, 1548). Diese Wertbestimmung aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, also der Verkehrswert, ist deshalb unabhängig davon maßgeblich, ob den am Handel beteiligten (Klein-) Aktionären sämtliche für eine Unternehmensbewertung relevanten Informationen vorliegen (vgl. BVerfGE 100, 289, 308). Wie effizient der Markt preisrelevante Informationen generell aufnimmt und einpreist (Informationseffizienz) und inwieweit die Börsenkapitalisierung geeignet ist, den nach betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Fundamentalwert wiederzugeben (sog. Allokationseffizienz, vgl. zum Begriff Adolff a.a.O. S. 16 und weiter zu diesen Fragen S. 340 f), spielt insoweit keine Rolle.
53 
Vielmehr kommt es darauf an, dass die Börsenkurse auf einem realen und nicht nur marginalen Marktgeschehen beruhen, dem ein ausreichender Handel oder zumindest eine zu einigermaßen konstantem Kurs anhaltende Nachfrage nach den Aktien zugrunde liegt. Dazu ist - wie auch bei der Regelung in § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO - einerseits auf die Volatilität der Kurse und auf das Ausmaß des tatsächlichen Handels nach Handelstagen und - insoweit über die o.g. Regelung hinaus - auch nach Umsätzen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei geringer Volatilität auch Geldkurse ausreichen können, weil eine anhaltende Nachfrage nach Aktien unter solchen Umständen die Prognose eines Verkehrswert erlaubt, zu dem ein typisierter Aktionär hätte verkaufen können. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtbetrachtung der Marktumstände im Einzelfall, quantitative Begrenzungen lassen sich nicht schematisch festlegen (so schon BGHZ 147, 108, 123 unter Hinweis auf Piltz ZGR 2001, 185, 202; ebenso etwa Adolff a.a.O. S. 341 f; Beckmann Wpg. 2004, 620, 622).
54 
Bereits der Umstand, dass sich nur noch 10.224 Aktien der SAG (ca. 4,87%) im Streubesitz befunden haben, wovon alleine der Antragsteller zu 14 2.000 Stück hält, während die übrigen Aktien von der Antragsgegnerin oder anderen Gesellschaften des L-Konzerns gehalten wurden, deutet auf eine sog. Marktenge hin, was allerdings für sich genommen noch nicht die Heranziehung von Börsenkursen ausschließt (BVerfG a.a.O.). Dabei wurden im fraglichen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen aber nicht einmal 2 % des Free-Float bzw. nicht einmal 0,1 % der gesamten ausstehenden Aktien an weniger als einem Drittel aller Handelstage gehandelt. Wie bereits in erster Instanz von der Antragsgegnerin vorgebracht, umfasste der Aktienhandel selbst im Zeitraum von Januar bis Juni 2004 lediglich 0,164 % der ausstehenden Aktien bzw. 3,37 % des Free Floats.
55 
Entscheidend kommt hinzu, dass die Kurse in den drei Monaten vor der Hauptversammlung stark geschwankt haben. Wie schon ausgeführt, war der Kurs im Vergleich zum Verlauf in den zwei Jahren vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 (dazu noch unten) recht instabil. Von einem Ausgangswert von 700 EUR zu Beginn der Periode (01.04.2004), dem ein verstärkter Handel nach der Ad-hoc-Meldung vom 24.03.2004 vorausgegangen war, sank der Kurs bei sich beruhigendem Handel alsbald auf Werte um ca. 650 bis 660 EUR mit Ausschlägen bis 680 EUR, um dann nach dem 11.05.2004, als der Handel vorübergehend noch einmal anzog, auf schwankende Werte zwischen ca. 520 EUR und 570 EUR mit Ausschlägen bis zu 590 EUR abzusinken; diese Tendenz setzte sich bis zu einer Seitwärtsbewegung bei ca. 565 EUR in den zwei Wochen vor der Hauptversammlung und einem Wert von nur noch 545 EUR am Tag der Hauptversammlung (02.07.2004) fort.
56 
Aus einem unter diesen Umständen gebildeten Durchschnittswert von ca. 600 EUR lässt sich nicht ableiten, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Desinvestition zu diesem Preis möglich gewesen wäre.
57 
b) Dagegen kommt die Berücksichtigung eines Börsenwerts unter Einbeziehung der langfristigen Kursentwicklung in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung (24.03.2004) in Betracht. Die DAT/Altana - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108) schließt für den Fall, dass die Kurse aus dem dort favorisierten Referenzzeitraum mangels Aussagekraft nicht in Frage kommen, nicht die Heranziehung eines früheren Zeitraums aus, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Börsenkursen bei der Verkehrswertermittlung des Anteils Rechnung zu tragen.
58 
Insoweit ergibt sich nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Daten für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 ein ungewichteter Durchschnittskurs von 549,31 EUR und ein nach Umsätzen gewichteter Kurs von 554,02 EUR. Der von der BaFin als gültiger Mindestpreis für den Stichtag 24.03.2004 mitgeteilte Wert beträgt 553,47 EUR.
59 
Allerdings sind in diesem Referenzzeitraum noch weniger Handelstage als im oben behandelten späteren Zeitraum nach der Ad-hoc-Meldung zu verzeichnen, an denen zudem nur zwischen zwei und zwanzig Aktien umgesetzt wurden. Dennoch erscheint es dem Senat richtig, einen Wert von ca. 550 EUR anzusetzen. Denn eine längerfristige Betrachtung der Daten, die die Antragsgegnerin seit Mai 2003 mitgeteilt hat und mit im Internet verfügbaren historischen Kursen ergänzt werden können (ab Mai 2003 stimmen sie mit den Daten der Antragsgegnerin überein), zeigt deutlich, dass die genannten Werte in ihrer Größenordnung von einzelnen Umsätzen nicht nennenswert beeinflusst wurden und dass sie eine langfristige, zuletzt leicht ansteigende Tendenz aufweisen und gerade auch in den letzten Monaten vor Ende März 2004 nicht sonderlich volatil waren. Nachdem die Kurse bereits seit September 1999 um ca. 450 EUR ohne extreme Ausschläge geschwankt hatten, waren sie über 490 EUR im November/Dezember 2002 auf 500 EUR und Ende April 2003 auf etwas über 520 EUR gestiegen. Im Juli 2003 schwankten die Kurse bei geringfügig verstärktem Handel zwischen 485 EUR und 500 EUR; dabei blieb es auch bis Ende September 2003, danach stieg das Niveau ohne nennenswerten Handel geringfügig an. Schließlich gab es Ende Oktober 2003 erneut einen Anstieg auf bis zu 555 EUR, der Kurs sank in der Folgezeit im Wesentlichen nicht mehr unter 530 EUR, ab Mitte Dezember 2003 nicht mehr unter 540 EUR und ab Ende Januar 2004 nicht mehr unter 550 EUR. Im Zeitraum von einem Jahr vor der Ad-hoc-Mitteilung betrug der Durchschnittskurs ca. 520 EUR. Wegen dieses relativ stabilen Kursgeschehens konnte auch die BaFin trotz der wenigen Handelstage unter Berücksichtigung der Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO, die kumulativ vorliegen müssen, für den Dreimonatszeitraum vor der Ad-hoc-Meldung einen gültigen Mindestpreis feststellen.
60 
Unter diesen relativ konstanten Umständen erscheint es auch für die Festlegung der angemessenen Barabfindung gerechtfertigt und geboten, den Börsenkurs trotz sehr geringen Handels heranzuziehen (vgl. auch LG Frankfurt Der Konzern 2006, 553 = NZG 2007, 40 [LS]). Die leicht steigende Tendenz vor allem in den letzten Wochen und Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags rechtfertigt es, einen hypothetischen Wert von ca. 550 EUR anzunehmen, zu dem am Bewertungsstichtag der Hauptversammlung einem typisierten Aktionär die Desinvestition möglich gewesen wäre. Dies liegt übrigens auch nicht wesentlich weit von den Werten entfernt, auf die sich die Kurse bis zur Hauptversammlung eingependelt hatten.
61 
c) Nachdem auch die Börsenkursbetrachtung Werte ergibt, die nicht punktgenau berechnet, sondern nur näherungsweise festgesetzt werden können, ist es nach diesen Überlegungen nicht veranlasst, die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 551,60 EUR abzuändern. Der Senat hält diesen Wert unter umfassender Berücksichtigung der Börsenkursentwicklung für einen hinreichend verlässlichen Ausdruck des Verkehrswerts und damit für die angemessene Abfindung (§ 287 ZPO).
II.
62 
Eine den Wert von 551,60 EUR übersteigende Abfindung lässt sich nicht aus einem höheren Ertragswert des Unternehmens der SAG ableiten (ausführlich zur Ertragswertmethode, die auch die Antragsgegnerin hier angewandt hat, OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff m.w.N.).
63 
Dabei legt der Senat die Feststellungen der mit sachkundigen Handelsrichtern besetzten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu den zu prognostizierenden Zukunftserträgen zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst (1.). Diese Erträge sind mit dem vom Senat angesetzten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren (2). Die von den beschwerdeführenden Antragstellern gegen die Annahmen des Landgerichts vorgebrachten Beanstandungen sind danach im Ergebnis unbegründet. Ob das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin insoweit berechtigt wäre, ist für die Entscheidung über die Abfindung nicht entscheidungserheblich, allerdings von Bedeutung, soweit der Ertragswert der SAG auch für die Berechnung des Ausgleichs nach § 304 AktG heranzuziehen ist (s.u. E.).
64 
1. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge der SAG bestehen keine Bedenken.
65 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
66 
a) Das Landgericht hat zu Recht die nach dem Unternehmensvertragsbericht (abgekürzt: UB) in der Planung unterstellte Mietsteigerung von 1,5 % (S. 56) mit der Überlegung gebilligt, für die konkrete Planungsphase sei nach dem Kenntnisstand zum Stichtag nicht mit einer durchgreifenden Erholung der Mieterlöse zu rechnen gewesen. Eine besondere Begutachtung ist nicht nur im Hinblick auf die im Beschluss dargelegte Sachkunde der Handelsrichter in Bezug auf den Immobilienmarkt in S., sondern auch aufgrund allgemein zugänglicher Daten nicht erforderlich. Nach dem Marktbericht der Deutschen Immobilien-Partner „Markt & Fakten“ 2005 waren von 2002 bis 2004 die Bürospitzen- und ebenso die Bürodurchschnittsmieten in der S. Citylage gesunken (S. 7). Für 2005 wurden keine Steigerungen prognostiziert und erst ab 2006 eine allmähliche Markterholung erwartet (S. 7 und 29). Entsprechendes gilt für Einzelhandelsflächen, insbesondere für 1B-Lagen wurde für 2005 sogar eine fallende Tendenz prognostiziert (S. 9). Wegen steigender Flächen durch Neubauprojekte wurde mit einem weiteren moderaten Mietpreisrückgang auch in 1A-Lagen gerechnet; die Mieterträge früherer Jahre seien auch mittelfristig nur noch in Ausnahmefällen zu erzielen (S. 39). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf durchschnittliche Steigerungsraten von 0,9 % bei den Mieterlösen der SAG in den zehn Jahren vor 2004 (UB S. 56) ist die Annahme einer Steigerung von 1,5 % jährlich nicht unangemessen, wenn nicht gar „ehrgeizig“ (UB S. 57), auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die SAG entgegen dem Trend in 2003 eine Umsatzsteigerung gegenüber 2002 von 23 TEUR oder 0,4 % erzielen konnte (UB S. 19 unten; vgl. auch S. 28 f und 56 f).
67 
b) Die Antragsteller zu 22 bis 26 haben zu Unrecht beanstandet, bei den Erlösplanungen müsse berücksichtigt werden, dass nach Auslaufen der Erbbaurechte der Erlös sprunghaft ansteige. Die Erbbaurechte hatten am Stichtag noch Laufzeiten von 22 Jahren, 57 Jahren und 58 Jahren. Änderungen nach dem Auslaufen in dieser zeitlichen Ferne hätten auf die Berechnung der ewigen Rente vergleichsweise geringe Auswirkungen. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass alle Erbbauberechtigten Verlängerungsoptionen haben und bei Auslaufen der Verkehrswert der Gebäude ersetzen werden muss (sog. Heimfallentschädigung). Auf das Ende der genannten Laufzeiten lässt sich unter diesen Umständen keine Ertragssteigerung verlässlich prognostizieren.
68 
c) Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der streitige Ansatz einer Vergütung des kurz nach dem Stichtag ersatzlos ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds H. nicht als Aufwand berücksichtigt wird. In der Ertragswertberechnung ist deshalb, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, ab dem Jahr 2005 das Jahresergebnis vor Steuern um den auf die SAG entfallenden Vergütungsanteil von jeweils 41.000,00 EUR zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu korrigieren.
69 
d) Die Ertragsplanungen bzw. -prognosen sind nicht wegen eines möglichen Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück KA/B zu korrigieren.
70 
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die unbebaute Teilfläche dieses Grundstücks zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört und deshalb nicht nach einem Liquidationswert gesondert dem Unternehmenswert hinzugeschlagen werden kann. Betriebsnotwendig sind jedenfalls solche Grundstücke, auf denen das Kerngeschäft betrieben wird (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 688; AG 2002, 398). Ist es wie hier Unternehmensgegenstand eines Immobilienunternehmens, Grundstücke mit Gebäuden zu halten und zu bewirtschaften, sind diese unmittelbar die Grundlage der Erträge und des Ertragswerts. Die in erster Instanz vertretene Ansicht einiger Antragsteller, sämtliche Immobilien der SAG seien nicht betriebsnotwendig, ist deshalb rechtlich unhaltbar. Bei Veräußerung sämtlicher Immobilien wäre der Geschäftszweck aufgegeben, was satzungswidrig wäre, sofern nicht für den Erlös andere Immobilien erworben werden. Welche Immobilien im Bestand gehalten werden und damit auch als betriebsnotwendig angesehen werden müssen, ist aber eine unternehmerische Entscheidung, die nicht im Spruchverfahren zu hinterfragen ist.
71 
Vor diesem Hintergrund ist weiter der rechtliche Umstand von Bedeutung, dass die unbebaute Fläche, die für einen Anbau in Frage gekommen wäre, kein selbständiges Grundstück ist, sondern ein Teil des einheitlichen Grundstücks KA/B. Auf die fiktive Möglichkeit einer Grundstücksaufteilung zum Zweck der Veräußerung des nicht bebauten Teils kann nicht abgestellt werden, weil dies nach der Unternehmensplanung nicht vorgesehen und auch nicht naheliegend ist. Das gilt insbesondere aufgrund der weiteren vom Landgericht zutreffend dargestellten, auch dem Senat bekannten örtlichen Verhältnisse. Der unbebaute Grundstücksteil ist keine einheitliche Fläche, die sozusagen als weiterer Bauplatz komplett von der bislang bebauten Fläche abgetrennt werden könnte, um sie einem Außenstehenden zur zusätzlichen Bebauung zu überlassen. Das bestehende Gebäude weist mit seiner Vorderfassade unmittelbar zum Bahnhofsvorplatz und ist damit das vorderste Gebäude an der Haupteinkaufsstraße und -fußgängerzone. Aus unternehmerischer Sicht besteht kein Anlass, die davor liegende Fläche aus dem Grundstück herauszulösen und einem Konkurrenten diese Platzierung zu überlassen, soweit dies angesichts des begrenzten Raumumfangs überhaupt realistisch wäre. Denn die Antragsteller berücksichtigen nicht, dass einerseits die unbebaute Restfläche von insgesamt 2.995 qm keinesfalls nur die Fläche unmittelbar vor dem Gebäude KA/B in gerader Verlängerung seiner Gebäudekanten umfasst - insoweit geht es nur um ca. 400 qm - , sondern dass sie sich in östlicher Richtung bis vor die Nachbargebäude wie insbesondere das S-Hotel mit davorliegender repräsentativer Auffahrt und daneben einer Tiefgaragenabfahrt erstreckt (vgl. Plan in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004). Diese weiteren Teilflächen sind also auch für die Benutzung des Grundstücks S und der Tiefgarage unter sämtlichen Grundstücken von Bedeutung und stehen somit in einem funktionalen Zusammenhang mit weiterem betriebsnotwendigen Vermögen der SAG. Deren Nutzung und damit die Erträge etwa aus dem vergebenen Erbbaurecht am Grundstück S wären bei einer zusätzlichen Bebauung, die auch noch die Hotelfenster über etliche Stockwerke hin verdecken würde, beeinträchtigt, was auch städtebaulich kaum in Frage kommen dürfte. Andererseits wäre für einen Anbau, mit dem das Gebäude KA/B nur quasi verlängert wird, über die 400 qm hinaus der zusätzliche Erwerb einer Teilfläche erforderlich, die nicht der SAG, sondern der Stadt gehört. Unter solchen Umständen kann eine auch nur fiktive Abteilung und Veräußerung der unbebauten Teilflächen des Grundstücks KA/B nicht als unternehmerisch geboten, diese Teilflächen deshalb nicht als nicht betriebsnotwendig betrachtet werden.
72 
Da das Grundstück in seiner Gesamtheit betriebsnotwendig ist, können der Unternehmensbewertung nur die Zukunftserträge zugrunde gelegt werden, die nach der Unternehmensplanung daraus erwirtschaftet werden sollen. Diese sind mit den Erträgen aus der Nutzung der vorhandenen Bebauung vollständig berücksichtigt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine konkrete Planung für eine Bebauung und anschließende Vermietung der genannten unbebauten Teilfläche von ca. 400 qm zum Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr bestand - ein früheres Vorhaben war nach der Darstellung der Antragsgegnerin endgültig aufgegeben, was dem Aufsichtsrat der SAG bereits Ende 2003 bekannt gegeben worden war. Der erstinstanzliche Vortrag von Antragstellern über Presse- oder Internet-Veröffentlichungen in den Jahren 2005 und 2006 zu weiteren oder neuen Überlegungen im Hinblick auf einen derartigen Anbau belegt nicht, dass solche Überlegungen zum Stichtag in eine derart konkrete Unternehmensplanung gemündet waren, dass hieraus unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung und außerdem der Kosten für den erforderlichen Zuerwerb städtischer Flächen sowie für die Planung und Realisierung ein zusätzlicher Ertrag verlässlich hätte prognostiziert werden können.
73 
Unter diesen Umständen besteht auch keine Grundlage für eine Berücksichtigung eines nicht näher bestimmten Sonderwerts von 4 Mio. EUR außerhalb des Ertragswerts der SAG, was im Übrigen auch zu keiner den Börsenwert übersteigenden Abfindung geführt hätte.
74 
e) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern in Höhe von 26,38 % (Körperschaftsteuer 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug in Höhe von 17,5 % zu berücksichtigen.
75 
Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765). Sie ist im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen. Dies ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner der Nachsteuerwert. Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum (s.u. 2 d) und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in FS Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann Wpg. 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O. § 305 Rn. 63 a.E.).
76 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München a.a.O.). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 65, 66). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner u.a. Wpg. 2007, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
77 
Mit diesem Satz ist wegen des anwendbaren Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der ausschüttbaren Erträge zu versteuern. Rechnerisch entspricht dies einem Abzug von 17,5 %.
78 
2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts der SAG einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 3,94 % (Planungsphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies liegt etwas über den vom Landgericht angewandten Sätzen von 3,89 % bzw. 2,64 %, so dass sich infolge der höheren Abzinsung ein niedrigerer Ertragswert ergibt (s.u.).
79 
a) Der Senat geht von einem Basiszins von 5,25 % aus. Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5,5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5,0 % empfohlen. Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5,25 % angemessen. Ein Wert in dieser Größenordnung (5,22 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006). Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene Wert von 5,39 % beruht nicht nur auf einer Mittelung von drei Werten zum 30.04., 31.05. und 30.06.2004 (zweifelnd dazu Wüstemann a.a.O. m.w.N.; bei einer Durchschnittsbildung sämtlicher Werte über drei Monate vor Stichtag ergibt sich übrigens ein Wert von ca. 5,26 %), sondern offensichtlich auch auf damaligen Annahmen in Fachkreisen, es sei eine Umrechnung stetiger in diskrete Renditen erforderlich, was sich bei Zugrundelegung der Daten der Deutschen Bundesbank als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Reese/Wiese ZBB 2007, 38, 42; Wiese/Gampenrieder, Der Schweizer Treuhänder 2007, 442, 445, je m.w.N.).
80 
b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).
81 
Er ist zu multiplizieren mit dem sog. Beta-Faktor zur Berücksichtigung der abweichenden Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen (geringer Verschuldungsgrad, ausgezeichnete Lage der Objekte) hält es der Senat für sachgerecht, abweichend von dem im Unternehmensvertragsbericht für Immobilienunternehmen angeführten, aus dem DIMAX abgeleiteten Durchschnittswert von 0,23 einen niedrigeren Wert von 0,18 anzusetzen. Dagegen ist der vom Landgericht angenommene Wert von 0,12 nach Ansicht des Senats nicht mehr zu rechtfertigen: die besonders hervorgehobene Lage der Objekte der SAG und insbesondere des Hotels am Parkrand rechtfertigen es nicht, ein geringeres Risiko als bei den beiden Schwestergesellschaften (siehe hierzu die heutigen Beschlüsse in den Parallelverfahren) oder auch bei einem Immobilienunternehmen mit ausschließlicher Vermietung an Konzerngesellschaften anzunehmen, für das der Senat ebenfalls einen Beta-Faktor von 0,18 angesetzt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 307).
82 
Dies ergibt einen Risikozuschlag von 0,81.
83 
c) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 6,06 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 3,94 % ergibt.
84 
d) Ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Wert von 1 % im Unternehmensvertragsbericht nachvollziehbar hergeleitet, hierauf wird verwiesen (S. 60). Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt die besondere Lage der Grundstücke mit der im Grundsatz zutreffenden Unterstellung, diese würden auch in Zukunft nachgefragt werden, keine Erhöhung des Wachstumsabschlags um 0,25 Prozentpunkte. Die anhaltende Nachfrage ist bereits in die Prognose der Zukunftserträge eingeflossen und begründet als solche kein zusätzliches Wachstum.
85 
3. Dem Ertragswert ist außerdem der Barwert des Körperschaftsteuerguthabens von 488.000 EUR hinzuzurechnen, der bei Abzinsung mit dem entsprechend oben 2 c) korrigierten Zinssatz gerundet 287.000 EUR beträgt (zur Berechnungsweise i.ü. vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004, S. 31).
86 
Schließlich ist der Wert des Geschäftsanteils von 25 % an der G GmbH anzusetzen, der ebenfalls richtigerweise und im Grundsatz unbeanstandet nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden ist. Beim Ansatz der zu diskontierenden Jahresergebnisse nach Steuern ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Unternehmensvertragsbericht. Auch hier können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a). Wegen der einzelnen Faktoren des Kapitalisierungzinses kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass es hier aus den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, bei dem Beta-Faktor von 0,23 zu verbleiben hat.
87 
4. Danach ergibt sich der Ertragswert der SAG unter Einbeziehung der Beteiligung von 25 % an der G GmbH wie folgt (Rechenwerte nur in der Darstellung gerundet, Betragsangaben in Tausend Euro):
88 
a) Unternehmenswert der G GmbH
89 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis nach
Ertragsteuern des
Unternehmens und
der Anteilseigner
 729,81
 883,40
 949,65
 978,76
 1.006,87
 1.035,48
 1.045,84
Zinssatz
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 ab 2010
3,085 %
Kapitalisierungs-
faktor
 0,96075
 0,92305
 0,88682
 0,85202
 0,81858
 0,78645
 25,49270688
Barwert
 701,16
 815,42
 842,17
 833,92
 824,20
 814,35
 26.661,20
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 31.492,43
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 29,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
31.521,43
90 
b) Unternehmenswert der SAG einschließlich Beteiligung an G GmbH
91 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis
vor Steuern
 3.662,00
 4.230,00
 4.462,00
 4.537,00
 4.600,00
 4.657,00
(Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Korrektur
Vorstandsvergütung
        
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
Korrigiertes
Jahresergebnis
 3.662,00
 4.271,00
 4.503,00
 4.578,00
 4.641,00
 4.698,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 -966,04
 -1.126,69
 -1.187,89
 -1.207,68
 -1.224,30
 -1.239,33
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 2.695,96
 3.144,31
 3.315,11
 3.370,32
 3.416,70
 3.458,67
Pers. ESt
Anteilseigner
17,5 %
 -471,79
 -550,25
 -580,14
 -589,81
 -597,92
 -605,27
Jahresergebnis
nach Steuern
 2.224,17
 2.594,06
 2.734,96
 2.780,52
 2.818,78
 2.853,40
 
2.881,93
Zinssatz
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungs-
faktor
 0,96209
 0,92562
 0,89054
 0,85678
 0,82430
 0,79306
 26,9746858
Barwert
 2.139,86
 2.401,12
 2.435,59
 2.382,29
 2.323,53
 2.262,91
 77.739,29
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 91.684,58
Beteiligung 25 %
an G GmbH (s.o. a)
        
        
        
        
        
        
 7.880,36
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 287,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
 99.851,93
Aufzinsung auf
02.07.2004
 Faktor
1,0197
        
        
        
        
        
101.821,87
92 
c) Aus dem Unternehmenswert von 101.821.870 EUR ergibt sich bei 210.000 Aktien ein Wert zum Stichtag 02.07.2004 von 484,87 EUR pro Aktie. Die Ertragswertberechnung führt mithin nicht zu einer höheren Abfindung als vom Landgericht festgesetzt.
III.
93 
Eine höhere Barabfindung ist auch nicht aufgrund einer Liquidationsbewertung festzusetzen.
94 
Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).
95 
Denn ein Liquidationswert der SAG übersteigt nicht ihren Ertrags- oder gar Börsenwert von maximal 115.836.000 EUR (551,60 EUR mal 210.000 Aktien). Die von den Antragstellern in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die überschlägige Liquidationswertermittlung, die anlässlich des Abfindungsangebots durchgeführt worden ist und einen Wert von 73.796.000 EUR ergeben hat (UB S. 63), greifen nicht durch. Soweit konkrete Bewertungsrügen erhoben worden sind, sind diese nicht schlüssig oder jedenfalls nicht geeignet, einen übersteigenden Liquidationswert, mithin einen Mehrbetrag von über 42,042 Mio. EUR, zu begründen.
96 
1. Der Liquidationswert ist der Erlös, der sich nach Auflösung der Gesellschaft bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Liquidationskosten erzielen ließe (vgl. etwa Großfeld a.a.O. S. 203, 206).
97 
Anzusetzen sind also zunächst die Verkehrswerte dieser Vermögensbestandteile. Da die SAG ausschließlich Gewerbeimmobilien hält, ist es angemessen, dass die Verkehrswerte dieser Immobilien von dem hiermit von der SAG und der Antragsgegnerin beauftragten S., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Grundstücksbewertungen, nach der für die Grundstücksbewertung anerkannten Ertragswertmethode bewertet worden sind. Diese Methode ist in §§ 15 ff WertV mit weiteren Details in der Wertermittlungsrichtlinie, zum Stichtag hier in der Fassung 2002 gültig (WertR 2002), beschrieben. Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar für die Bewertung durch die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB, enthalten aber Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Immobilien, wie sie auch in der Grundstücksbewertungsliteratur und -praxis allgemein anerkannt sind (vgl. nur Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl., S. 620 Rn. 7 ff). Nach diesen Grundsätzen wird wie folgt vorgegangen: Aus dem Jahresrohertrag auf der Grundlage nachhaltig erzielbarer Mieten ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten der Jahresreinertrag (§§ 16 - 18 WertV). Der auf ihn entfallende Bodenwertanteil (Bodenwertverzinsungsbetrag) wird abgezogen, weil der Bodenwert als solcher am Ende der Berechnung dem Gebäudeertragswert hinzugerechnet wird. Der verbleibende Gebäudeanteil, immer noch ein Jahresbetrag, wird über einen Vervielfältiger kapitalisiert, was den Gebäudeertragswert ergibt. Der Vervielfältiger wird aus einem dem örtlichen Grundstücksmarkt und der Grundstückslage entsprechenden Liegenschaftszins unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer abgeleitet (siehe Vervielfältigertabelle in der Anl. zu § 16 Abs. 3 WertV). Die Summe von Gebäudeertragswert und Bodensachwert ergibt den Ertragswert, der im Einzelfall noch einer Anpassung wegen besonderer Umstände des Objekts (z.B. Reparaturstau) oder des Markts bedarf (ausführlich Kleiber/Simon a.a.O. S. 1381 ff Rn. 31 ff). Nach dieser Methode wurde der Verkehrswert auch in sämtlichen Einzelgutachten ermittelt, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die der Senat eingehend geprüft hat. Gegen die dort ausgewiesenen Ergebnisse (vgl. auch Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht) bestehen keine Bedenken.
98 
a) Zu Unrecht haben einige Antragsteller vor allem beanstandet, dass die Bodenwerte der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden seien.
99 
Der sachverständige Grundstücksbewerter hat die Bodenwerte auf der Grundlage der Angaben in der vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in S. (kurz: Gutachterausschuss S.) herausgegebenen Bodenrichtwertkarte sachgerecht ermittelt. Die Ableitung aus diesen Bodenrichtwerten wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Ihre Ansicht, ein Wert aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. sei immer dann unverändert zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche GFZ (Geschossflächenzahl, zulässige Geschossfläche je qm Grundstücksfläche nach § 20 BauNVO) des Objekts der nach dem Bebauungsplan für das Grundstück zulässigen GFZ entspreche, beruht auf einer Fehlvorstellung zur Ableitung von Bodenwerten aus Bodenrichtwerten.
100 
Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. beruhen vor allem auf tatsächlichen Grundstücksverkäufen und beziehen sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück. Der für ein Gebiet angegebene qm-Preis ist dort jeweils in Beziehung gesetzt zu einer konkreten Geschossflächenzahl, die nicht der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl entsprechen muss. Die Geschossflächenzahl, auf die sich der Preis bezieht, ist unmittelbar aus der Richtwertkarte ersichtlich. Zur Ableitung des Bodenwerts des bebauten Gebäudes aus dem Bodenrichtwert müssen die GFZ des Gebäudes auf dem zu bewertenden Grundstück und die dem Bodenrichtwert zugeordnete GFZ in ein Verhältnis gesetzt und anschließend der Bodenrichtwert in diesem Verhältnis umgerechnet werden. Anders als etwa für bestimmte Wohngrundstücke sind für Grundstücke mit Geschäftsbauten vom Gutachterausschuss S. keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben (vgl. etwa Jahresbericht 2002 zum Grundstücksmarkt, S. 36; dto. für 2003, S. 45); hier ist vielmehr eine lineare Umrechnung sachgerecht (Wertermittlungsrichtlinie 2002, 2.3.4.2.).
101 
So hat auch der Sachverständige S. korrekt umgerechnet. Beispielsweise ergibt sich für das Grundstück KA/B bei einer GFZ von 6,0 für den Bodenrichtwert und einer tatsächlichen GFZ von 1,8, die auf 2,0 aufgerundet wurde, ein Umrechnungsfaktor von 2,0 : 6,0 = 0,3333. Damit ist der Bodenrichtwert von 14.500,00 EUR umzurechnen, was zu einem Wert von 4.833,33 EUR führt. Der Betrag ist noch einmal auf 4.900,00 EUR aufgerundet worden. Entsprechend ist der Sachverständige auch bei allen anderen zu bewertenden Grundstücken verfahren, was hier nicht im Einzelnen dargestellt werden muss (vgl. dazu bereits den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004, S. 45 ff). Die Einwendungen, die auf die Berechnung des Bodenwerts der einzelnen Grundstücke zielen, sind deshalb nicht berechtigt.
102 
b) Ob bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks KA/B die Chance eines Anbaus aus vergleichbaren Gründen wie bei der Unternehmensbewertung (s.o.) außer Betracht gelassen werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Ist ein Grundstück wesentlich größer als es einer den baulichen Anlagen angemessenen Nutzung entspricht und wäre auf einer unbebauten Teilfläche eine weitere Nutzung möglich und zulässig, dann wird dies durch eine Minderung der vom Reinertrag abzuziehenden Bodenwertverzinsung berücksichtigt, so dass sich der zu kapitalisierende Gebäudeanteil (s.o.) entsprechend erhöht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 WertV; Nr. 3.5.5. WertR 2002). Veränderung man die Berechnung im Gutachten zu diesem Grundstück unter Berücksichtigung einer um 400 qm verminderten Bodenwertverzinsung, so ergibt dies einen Ertragsmehrwert von 1,74 Mio. EUR; selbst eine - nicht berechtigte (s.o.) - Verminderung um die gesamten 2.995 qm würde nur zu einem Mehrwert von 13,1 Mio. EUR führen. Daraus folgt kein Gesamt-Liquidationswert, der einen Gesamtwert aller SAG-Aktien von 115.836.000 EUR übersteigt.
103 
c) Zu Unrecht haben einige Antragsteller beanstandet, der vom Grundstückssachverständigen angesetzte Liegenschaftszins für die Ertragswertberechnung zum Gebäudewert von bis zu 8 % sei zu hoch. In derart allgemein gehaltenen Einwendungen liegt schon keine konkrete Bewertungsrüge, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG genügt. Die Behauptung ist auch falsch, weil bei der Bewertung der Immobilien der SAG und auch der G GmbH keine Liegenschaftszinsen von „bis zu 8 %“ angesetzt wurden, sondern Werte zwischen 4 % und 5,5 %. Das ergibt sich bereits aus der Übersicht in der Anlage 2 zum Unternehmensvertragsbericht und ebenso im Detail aus den Einzelgutachten des Sachverständigen S.. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht erwidert, dass diese Werte am unteren Rand der im Grundstücksmarktbericht 2002 der Stadt S. auf S. 41 angegebenen Liegenschaftszinsen für Geschäfts- und Bürogrundstücke liegen (vgl. dazu Anl. AG 3 zum Schriftsatz vom 01.03.2005).
104 
d) Ebenso wenig konkret ist die Rüge, die Restnutzungsdauer sei durchgängig zu niedrig angesetzt. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf ausführlich und zutreffend erwidert, dass bei den beiden vermieteten Grundstücken der SAG, um die es hier nur geht, eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren zugrunde gelegt wurde (Schriftsatz vom 01.03.2005, S. 83 f). Dies ist für Geschäfts- bzw. Bürobauten wiederum am oberen Rand anzusiedeln (Anl. 4 zu WertR 2002; Kleiber/Simon a.a.O. S. 1423 Rn. 125), zumal in der hier gegebenen zentralen Innenstadtlage. Aus dieser Gesamtnutzungsdauer wurde die Restnutzungsdauer entsprechend dem jeweiligen Alter des Gebäudes korrekt abgeleitet.
105 
e) Zu Unrecht wurde in erster Instanz weiter beanstandet, dass anstelle der konkret entstandenen Kosten Pauschalen für nicht umlagefähige Betriebskosten (1 %), Verwaltungskosten (4 %) und Bewirtschaftungskosten (13 % bzw. 15,95 %) angesetzt worden seien, dass das Mietausfallwagnis von 4 bzw. 5 % zu hoch sei und dass auch die Instandhaltungskosten nicht nachzuvollziehen seien. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Bewirtschaftungskosten der Oberbegriff ist, der die übrigen genannten Positionen umfasst (vgl. dazu § 18 WertV und hierzu Kleiber/Simon a.a.O. S. 1408 ff, 1655 ff). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Immobilienbewertung sind für die Verkehrswertermittlung die üblichen, dem Objekt angemessenen Kosten anzusetzen, davon etwa abweichende tatsächliche Kosten des derzeitigen Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie auf die Ertragsfähigkeit von Einfluss sind (Nr. 3.5.2. WertR 2002; vgl. auch § 18 WertV). Die pauschalen Ansätze sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch der Höhe nach erscheinen sie im Vergleich mit den in der Anl. 3 der WertR 2002 angegeben Werte angemessen.
106 
f) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob bei der Bewertung der Grundstücke KC und S, für die Erbbaurechte vergeben sind, anstelle des Wertfaktors 0,8 ein solcher von 0,7 (wie bei dem Grundstück K) hätte angesetzt werden müssen.
107 
Weil im Fall von Erbbaurechten die Gebäude dem Erbbauberechtigten gehören, wird der Wert im Grundsatz nur nach dem Bodenwert berechnet. Entspricht der Erbbauzins der angemessenen Bodenwertverzinsung, dann ist der Bodenwert mit dem Grundstückswert identisch. Die Situation kommt aber bei älteren Erbbaurechten, wie sie auch hier vorliegen, praktisch nicht vor, weil der für den Erbauzins vereinbarte Index erheblich unter der Bodenwertsteigerung liegt. Dann erleidet der Eigentümer einen Zinsverlust, der den Bodenwert mindert, also von ihm abgezogen werden muss. Er hängt wiederum von der Restlaufzeit des Erbbaurechts ab. Nach der WertR 2002 ist die Differenz zwischen angemessenem und tatsächlichem Erbbauzins über die Restlaufzeit zu kapitalisieren. Das Ergebnis ist mit einem sog. Wertfaktor von 0,3 bis 0,8 oder 0,9 zu multiplizieren, was zu höheren Bodenwerten für den Eigentümer führt; damit sollen Vor- und Nachteile aus der Höhe des Erbbauzinses und aus sonstigen Auswirkungen des Erbbauvertrags berücksichtigt werden; zudem sollen am Markt höhere Kaufpreise beobachtet worden sein, als sie sich rechnerisch ergeben haben. Der Faktor ist um so höher, je größer die Beeinträchtigungen des Grundstücks durch das Erbbaurecht sind (vgl. zu alldem WertR 2002 Nr. 4.2.2.3 und 4.2.1; Simon u.a. Handbuch der Grundstückswertermittlung S. 55 ff).
108 
Diese Umstände sind in den betreffenden Gutachten methodisch korrekt berücksichtigt. Eine Verringerung des Wertfaktors bei den beiden genannten Grundstücken um 0,1 auf 0,7 in diesen Berechnungen hätte einen Mehrwert von insgesamt lediglich 2,3 Mio. EUR zur Folge, was weder alleine noch mit den oben angesprochenen weiteren etwaigen Korrekturen den Liquidationswert entscheidungserheblich anhebt.
109 
2. Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind zu Recht Liquidationskosten abgezogen worden. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172). Der in erster Instanz antragstellerseits vertretene Standpunkt, Liquidationskosten dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen fiktiven Wert handele, ist gerade nicht richtig. Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.
110 
Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht. Deshalb wurde bei der überschlägigen Ermittlung des Liquidationswerts im Unternehmensvertragsbericht (S. 63) diese Steuerlast zu Recht berücksichtigt. Der Einwand, eine Kapitalgesellschaft als potentielle Erwerberin zahle diese Steuern nicht und brauche sie nicht vom Kaufpreis abziehen, ist unschlüssig, weil es nicht um die Steuerlast eines potentiellen Erwerbers eines Grundstücks der Gesellschaft oder um sein Preiskalkül unter steuerlichen Gesichtspunkten geht, sondern um die von der veräußernden Gesellschaft auf den Betriebsaufgabegewinn (Differenz zwischen letztem Steuerbilanzwert und Verkehrswerten nach kompletter Veräußerung aller Vermögensbestandteile, § 11 Abs. 2 bis 4 KStG) zu zahlenden Steuern. Da bei dieser Betrachtung die Liquidation der Gesellschaft unterstellt wird, könnte sie der Steuerlast auch nicht etwa durch Übertragung von stillen Reserven auf ein neu angeschafftes Ersatzgrundstück nach § 6 b EStG entgehen. Die Unternehmenssteuern sind deshalb zu Recht als Liquidationskosten in Abzug gebracht worden.
111 
Ob der weitere Abzug persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner in Höhe von 13.541.000 EUR in diesem Fall richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil aus einem um diesen Wert korrigierten Liquidationswert vor Ertragsteuern keine höhere Abfindung folgt.
112 
3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten entsprechend für die gleichartigen Rügen zur Ermittlung des Liquidationswerts der G GmbH, der in Höhe der Beteiligung von 25 % in die Liquidationsbewertung der SAG eingeflossen ist (Unternehmensbericht S. 61, 63 und Anl. 3 Ziff. 2). Soweit darüber hinaus in erster Instanz die Berechtigung eines Abzugs von Reparaturkosten in der Abdichtung der K-Passage bezweifelt worden ist, kommt es darauf wegen des verhältnismäßig geringen, für die Entscheidung unerheblichen Differenzbetrags von 200.000,-- EUR (davon relevant für den Wert der SAG ein Viertel) nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand, beim Objekt R hätte wegen laufender Prolongationsverhandlungen ein höherer Vervielfältiger angesetzt werden müssen: selbst wenn - wohl unberechtigt - eine Restlaufzeit von 14 Jahren anstelle von 4 Jahren angesetzt würde, würde sich damit bei einem Vervielfältiger von 9,59 und einem Abzinsungsfaktor von 0,47257 zur Berechnung der Wertminderung des Werts der baulichen Anlagen bei Vertragsende lediglich ein Mehrwert von ca. 640.000 EUR (1/4 = 160.000 EUR) ergeben.
IV.
113 
Somit bleibt es bei der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung von 551,60 EUR je Aktie.
114 
Von der Festsetzung einer Verzinsung, wie sie die Antragsteller in erster Instanz verschiedentlich begehrt hatten, hat das Landgericht zu Recht abgesehen, denn die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15; OLG Hamburg AG 2002, 89). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher in Spindler/Stilz a.a.O. § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
E.
115 
Der Ausgleich nach § 304 AktG ist abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf einen Betrag von 30,84 EUR (brutto) abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag festzusetzen.
I.
116 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich/Habersack a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f). Die Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Bestimmung des variablen Ausgleichs nach der Verschmelzungswertrelation die Berücksichtigung der Börsenkurse des beherrschten Unternehmens verlangt, ist auf den festen Barausgleich nicht übertragbar (Koppensteiner a.a.O. § 304 Rn. 55 m.w.N.). Hier geht es ausschließlich um die Erwartungen an die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens der beherrschten Gesellschaft; dafür ist ein Desinvestitionsinteresse ohne Belang (vgl. auch OLG Hamburg AG 2003, 583, 585).
II.
117 
Auszugehen ist deshalb vom Unternehmenswert zum 31.12.2003 in Höhe von 99.851.930 EUR (s.o.). Auch hier ist aus den o.g. methodischen Gründen zunächst von einem Nachsteuerwert auszugehen. Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.). Tatsächlich führt aber auch die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer bei der Ermittlung des Ertragswerts und seiner Verzinsung (unten III.) nicht zu einem Nettowert des Ausgleichs, weil letztlich die typisierte Steuerlast auf die Ausgleichszahlung als Korrekturfaktor hinzu gerechnet wird (s.u. IV.). Damit erhält der im Unternehmen verbleibende Anteilseigner eine Brutto-Garantiedividende, die er je nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Steuerrechts zu versteuern hat. Diese Berechnungsweise ist im Verfahren auch nicht bezweifelt worden.
III.
118 
Dieser Unternehmenswert ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu verzinsen. Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren. Jedenfalls beruhen beide Ansichten auf der Überlegung, dass sich die Risikostruktur der festen Ausgleichszahlung von derjenigen einer Aktienrendite qualitativ unterscheidet und deshalb an sich einer eigenständigen Betrachtung bedarf. Ob dies im Regelfall quantitativ einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigt, kann offen bleiben. Der Risikozuschlag ist hier ohnehin aus den oben ausgeführten Gründen äußerst gering (0,81). Eine weitere Reduzierung des Risikozuschlags um die Hälfte würde einen Wert nahe Null ergeben und dem verbleibenden Restrisiko kaum ausreichend Rechnung tragen. Zudem verändert sie das Endergebnis ohnehin nur um ca. 7 %, was noch innerhalb möglicher Bandbreiten der Bewertung liegt.
119 
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Risikofaktors erst recht nicht aus dem Grund in Betracht, weil das Risiko einer „Ausplünderung“ des Unternehmens durch die beherrschende Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestehe, wie einige Antragsteller unter Hinweis auf einschlägige betriebswirtschaftliche Untersuchungen vertreten (vgl. auch Knoll ZIP 2003, 2329, 2335). Für die zugrunde liegende Befürchtung, bei einem den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert sei eine Vermögensveräußerung auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens für dieses lohnend, fehlt es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen.
120 
Aus diesen Gründen belässt es der Senat in diesem Fall bei dem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %. Reduziert um den typisierten Einkommensteuersatz von 35 %, wie er auf die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu entrichten ist (dazu Unternehmensbericht S. 65), ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 %. Daraus folgt ein Netto-Ausgleichsbetrag von 18,73 EUR je Aktie.
IV.
121 
Da der typisierte Aktionär, auf den bei der Unternehmensbewertung und der daraus abgeleiteten Ausgleichsberechnung abzustellen ist, mit der Ausgleichsleistung der Einkommensteuer auf Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, § 304 Rn. 164 f m.w.N.), ist der so ermittelte Nachsteuerbetrag auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen (Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 87; siehe auch die Darstellung auf S. 24 f des Prüfungsberichts zu UB S. 65 f). Wird der Nachsteuerbetrag von 18,73 EUR mit 82,5 % gleichgesetzt, ergibt sich so ein Betrag (100 %) von 22,70 EUR.
V.
122 
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren. In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45). Somit ist der oben unter IV. ermittelte Endbetrag um die in der Ertragswertberechnung berücksichtigte Steuerbelastung von insgesamt 26,38 % (25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) zu korrigieren. Dies gibt einen Bruttoausgleichsbetrag von 30,84 EUR abzüglich jeweiliger Belastung mit diesen Unternehmenssteuern.
F.
123 
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Das gilt auch in Bezug auf die unbegründete Beschwerde der Antragstellerin zu 3 und die zurückgenommene Beschwerde der Antragstellerin zu 15, nachdem dadurch gesonderte Kosten nicht entstanden sind.
124 
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer abweichend vom Regelfall, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, nach § 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das gilt auch im Hinblick auf die geänderte Festsetzung des Ausgleichs, dessen Nettobetrag nach Unternehmenssteuern (vgl. oben E.V.) sogar unter der Festsetzung des Landgerichts liegt.
125 
Der Geschäftswert ist wie in erster Instanz auf 1.089.878 EUR festzusetzen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der festgesetzten Barabfindung für alle außenstehenden Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Bei gleichzeitiger Entscheidung über Abfindung und Ausgleich kommt keine Zusammenrechnung in Betracht, weil beide Arten der Kompensation nur alternativ gewährt werden; maßgeblich ist in dem Fall der höhere Betrag (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rn. 5). Er liegt für den Ausgleich niedriger, denn abzustellen ist auf den 12,5-fachen Jahresbetrag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 24 Abs. 1 KostO, siehe Drescher a.a.O. Rn. 4) nur der Differenz zwischen dem Ausgleichsangebot der Antragsgegnerin und dem o.g. Nettobetrag von 22,70 EUR vor Hinzurechnung des Unternehmenssteueranteils, der wirtschaftlich dem festgesetzten Bruttobetrag abzüglich jeweiliger Unternehmensertragsteuer entspricht.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen.

2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird Nr. 2 des Beschlusses der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH abgeändert:

Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 30,84 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

b) Im Übrigen werden auch diese Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.089.878 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die 28 Antragsteller sind oder waren Aktionäre der SAG mit Sitz in S., die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Ausgleich oder Abfindung angebotenen Beträge für nicht angemessen und sie begehren in diesem Spruchverfahren deshalb eine höhere Festsetzung.
I.
Die SAG wurde 1921 gegründet, um nach der Verlegung des S. Hauptbahnhofs freigewordene Innenstadtflächen im Bereich des früheren M. Geländes zu erwerben und zu bebauen. Sie ist Eigentümerin des mit einem Hotel bebauten Grundstücks S., am Rande des Schlossgartens, sowie der mit Geschäftsgebäuden bebauten Grundstücke K., also an der Haupteinkaufsstraße von S. gelegen. Die Grundstücke sind teils in Erbbaupacht vergeben und im Übrigen vermietet (diese Angaben wie alle weiteren im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 02.07.2004, sofern nicht anders angegeben). Die Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs. Die SAG hat außerdem 1990 ein mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück N. in der Innenstadt, aber außerhalb des genannten Gebiets, erworben.
Die SAG tritt zusammen mit zwei weiteren ebenfalls in den Zwanziger-Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten Gesellschaften, der BAG und der IAG, sowie der gemeinsamen Tochter G GmbH (im Folgenden G GmbH) unter der Bezeichnung „B. Gesellschaften“ auf. Die G GmbH wurde von allen drei Gesellschaften als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, die SAG hält einen Geschäftsanteil von 25 %. Die G GmbH ist Eigentümerin weiterer Geschäftsbauten im Zentrum von S.. Sie hat im Jahr 2000 aufgrund eines Servicevertrags mit den drei B. Gesellschaften die Besorgung sämtlicher Geschäfte dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Geschäftsführung übernommen. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer der drei Aktiengesellschaften und der G GmbH sind personenidentisch.
Das Grundkapital der SAG von 5.460.000 EUR ist in 210.000 Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, wovon die Antragsgegnerin 178.776 Aktien (ca. 85,13 %) gehalten hat. Weitere 21.000 Aktien (10 %) hat die L. Holding gehalten, die an der Antragsgegnerin mit 64,58 % beteiligt ist. Im Streubesitz befanden sich 10.224 Aktien der SAG (ca. 4,87%). Die Aktien sind an der Börse Stuttgart zum Handel im geregelten Markt zugelassen.
Durch Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 gab die SAG die Absicht der Antragsgegnerin bekannt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SAG abzuschließen. Der Vertrag wurde am 11.05.2004 abgeschlossen und durch eine weitere Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Im Unternehmensvertragsbericht wurde auf der Grundlage eines von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Ertragswerts von 89,8 Mio. EUR ein anteiliger Ertragswert je Aktie von 427,41 EUR angenommen. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 445,00 EUR je Aktie (im Hinblick auf den Kauf von SAG-Aktien Ende 2003 zu diesem Preis durch die Antragsgegnerin) und ein fester Ausgleich von 20,04 EUR je Aktie festgesetzt. Diese Festsetzungen wurden von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Prüfbericht vom 13.05.2004 als angemessen bestätigt.
Die Hauptversammlung der SAG vom 02.07.2004 stimmte dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 15.07.2004 im Handelsregister eingetragen, die Eintragung wurde letztmals am 24.07.2004 bekannt gemacht (Mitteilung AG Stuttgart vom 20.08.2004, Bl. 1 ab der neuen Zählung in Band II d.A.).
II.
Die Antragsteller haben eine Erhöhung der Barabfindung begehrt. Sie haben die Festsetzung für unangemessen gehalten, weil der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und ebenso ein Liquidationswert des Unternehmens der SAG auf Basis der richtig zu ermittelnden Grundstückswerte über seinem Ertragswert liege. Auch dieser sei zu niedrig angesetzt, weil die Ertragsüberschüsse zu niedrig prognostiziert seien, u.a. wegen zu Unrecht angesetzter Personalkosten für den Vorstand H., der erst im Februar 2004 als zusätzliches drittes Vorstandsmitglied bestellt worden und bereits im November 2004 ersatzlos wieder ausgeschieden war. Außerdem sei eine geplante Verlängerung des Gebäudes Königstr. 1 A/B nicht ertragsteigernd berücksichtigt worden. Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht.
Die Antragsgegnerin ist diesen Bewertungsrügen entgegen getreten. Zum Stichtag sei das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. nicht geplant oder sonst absehbar gewesen, die Planung für eine Verlängerung des Gebäudes KA/B sei wieder aufgegeben gewesen. Auch im Übrigen seien die Ertragsprognosen ebenso wenig zu beanstanden wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Börsenkurse hätten wegen Marktenge außer Betracht zu bleiben. Der lediglich zur Plausibilisierung ermittelte Liquidationswert liege ohnehin unter dem Ertragswert, er sei außerdem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Unternehmen der SAG weder dauerhaft ertragslos noch seine Liquidation beabsichtigt gewesen sei.
Zur Ermittlung des festen Ausgleichs war vor allem umstritten, mit welchem Satz der Ertragswert zu verzinsen sein soll.
III.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2006 den Antrag der Antragstellerin zu 3 wegen fehlender Darlegung der Antragsberechtigung und den Antrag der Antragstellerin zu 13 wegen fehlenden Nachweises der Antragsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ferner auf die übrigen Anträge hin die Barabfindung auf einen Betrag von 551,60 EUR je Aktie festgesetzt, den festen Ausgleich auf 24,46 EUR je Aktie erhöht. Die Erhöhungen beruhen auf folgenden Umständen: Das Landgericht hat in Bezug auf einen möglichen Anbau an das Gebäude KA/B angenommen, dass zwar weder zum Stichtag eine konkrete Planung als Grundlage für eine Prognose zusätzlicher Erträge vorliege noch die für einen solchen Anbau zu verwendende Grundstücksteilfläche als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesehen werden könne. Dennoch bleibe die wirtschaftliche Chance eines erfolgversprechenden Anbaus unter entsprechenden gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die dem Ertragswert mit einem nach Gebäudevolumen (entsprechend der aufgegebenen konkreten Planung), Eigentumsverhältnissen und Bodenwerten geschätzten Sonderwert von 4 Mio. EUR hinzuzurechnen sei.
11 
Außerdem hat das Landgericht die in den Planungs- und Prognoserechnungen angesetzten Personalkosten nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des ehemaligen (bei allen B. Gesellschaften tätigen) Vorstandsmitglieds H. ab 2005 um den auf die SAG entfallenden Anteil an seiner Vergütung, also um 41.000,-- EUR jährlich, gekürzt.
12 
Auf der Grundlage eines Basiszinses von 5,5 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines wegen der herausragenden Lage der Grundstücke von 0,23 auf 0,12 herabgesetzten Beta-Faktors der SAG und eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % hat das Landgericht einen Kapitalisierungszinssatz von 3,89 % für die Planjahre angenommen. Für die folgende Phase hat es einen von 1 % auf 1,25 % erhöhten Wachstumsabschlag und damit einen Kapitalisierungszinssatz von 2,64 % angesetzt. Für die Berechnung des Ertragswerts der G GmbH blieb es beim Betafaktor von 0,23, so dass sich bei im Übrigen gleichen Werten Zinssätze von 4,17 % und 2,92 % ergaben (vgl. auch Anl. 1 und 2 zum angefochtenen Beschluss).
13 
Den Liquidationswert hat das Landgericht für nicht maßgeblich gehalten, weil das Unternehmen weder liquidiert werden sollte noch auf Dauer ertragslos sei.
14 
Auch Börsenkurse seien nicht maßgeblich. In der Zeit nach Bekanntgabe des Unternehmensvertrags durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 habe der Handelsvolumen sprunghaft zugenommen, die Kurse seien unmittelbar von zuvor 550 EUR auf 700 EUR gestiegen, der weitere Handel habe sich zwischen dem 20. und 29.04.2004 bei Kursen zwischen 650 EUR und 680 EUR, nach Bekanntgabe des Barabfindungsangebots zwischen dem 10.05.2004 und dem 13.05.2004 bei Kursen zwischen 660 EUR und 519 EUR abgespielt. Darin liege nicht die vom Bundesgerichtshof verlangte kontinuierliche Kursentwicklung während des maßgeblichen Zeitraums, ein kontinuierlicher Kurs lasse sich auch wegen der geringen Anzahl der Handelstage nicht feststellen. Bei dieser Sachlage sei auf einen Börsenkurs als Untergrenze aus der Zeit vor Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmensvertrags abzustellen, der unabhängig von der Länge des Referenzzeitraums einen Wert von 550 EUR nicht überschreite.
15 
Als festen Ausgleich hat das Landgericht aus dem von ihm ermittelten Ertragswert unter Ansatz eines risikoadjustierten Zinssatzes einen Betrag von 24,46 EUR abgeleitet.
IV.
16 
Die Antragstellerin zu 3 hat frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig eingelegt und dazu eine Bankbestätigung vorgelegt, mit der ihr Anteilsbesitz nunmehr nachgewiesen sei.
17 
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass die Festsetzungen im Unternehmensvertrag angemessen und deshalb vom Landgericht zu Unrecht höher gesetzt worden seien. Die Antragssteller zu 1, 9 bis 12, 14 und 18 bis 21 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt (die Beschwerde der Antragstellerin zu 15 ist zurückgenommen worden), die Antragsteller zu 4, 8 und 22 bis 26 Anschlussbeschwerde. Sie halten den vom Landgericht angesetzten Kapitalisierungszinssatz im Ergebnis für noch zu hoch und den für die Anbaumöglichkeit zum Gebäude KA/B angesetzten Sonderwert für zu niedrig. Der Liquidationswert sei als Untergrenze des Unternehmenswerts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; dazu sei eine Grundstücksbewertung zu veranlassen, denn die von der Antragsgegnerin veranlassten Grundstückswertermittlungen seien fehlerhaft. Auch der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten für der Hauptversammlung sei als Untergrenze der Bewertung zu beachten.
18 
Der Antragsteller zu 25 wiederholt seinen Standpunkt, der Zinssatz für die Ermittlung des Ausgleichs könne bei richtiger Risikobetrachtung nicht herabgesetzt, sondern er müsse allenfalls erhöht werden.
B.
19 
Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
C.
20 
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 ist unbegründet. Das Landgericht hat ihren Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt hat.
21 
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ist es erforderlich, dass ein Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SpruchG seine Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG darlegt. Wird dieses Begründungserfordernis nicht eingehalten, ist der Antrag unzulässig (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 1162, 1163 m.w.N.; ebenso KG ZIP 2007, 2352, 2355). Lediglich der Nachweis der Antragsberechtigung kann nach Fristablauf im weiteren Verfahren nachgereicht werden (OLG Stuttgart NZG 2004, 1162; OLG Düsseldorf NZG 2005, 895; OLG Frankfurt NZG 2006, 667 m.w.N.; a.A. jetzt KG ZIP 2007, 2352, 2355 ff). Die Darlegung muss aber wie die übrigen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zur Begründung erforderlichen Mindestangaben fristgerecht erfolgen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 4 SpruchG Rn. 14).
22 
Die Bekanntmachung der am 15.07.2004 erfolgten Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wurde zuletzt am 24.07.2004 veröffentlicht und galt damit als erfolgt (§ 10 Abs. 2 HGB in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung). Fristablauf war somit am Montag, den 25.10.2004 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpruchG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). In dieser Frist hat die Antragstellerin zu 3 nicht dargetan, dass sie bei Antragstellung noch Aktionärin war.
23 
Die Antragstellerin zu 3 hat in ihrem innerhalb dieser Frist am 04.10.2004 eingegangenen Schriftsatz vom 01.10.2004 behauptet, deshalb antragsberechtigt zu sein, weil sie zum Zeitpunkt der Eintragung Aktionärin gewesen sei. Sie hat dazu ein Schreiben ihrer Depotbank vom 11.08.2004 vorgelegt, mit dem diese das Abfindungsangebot mitgeteilt und Gelegenheit gegeben hat, für die bei ihr verwahrte eine Aktie der Antragstellerin zu 3 den Auftrag zur Abwicklung der Abfindung zu erteilen.
24 
Unrichtig ist der Standpunkt der Antragstellerin zu 3, bereits aus ihrer Antragstellung ergebe sich konkludent die Behauptung, dass sie auch noch zu diesem Zeitpunkt Aktionärin sei. Diese Auffassung ist schon generell mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, das als Zulässigkeitsvoraussetzung die Darlegung der Antragsberechtigung verlangt. Diese gesetzliche Voraussetzung wäre sinnlos, wenn bereits jeder Antragstellung diese Behauptung immanent wäre. Das Argument der Antragsgegnerin, es sei noch nie vorgekommen, dass Personen Anträge stellten, die nicht antragsberechtigt seien, trägt deshalb nicht. Diese Behauptung ist auch nicht richtig. So kommt es nach den Erfahrungen des Senats insbesondere vor, dass ehemalige Aktionäre, die ein Abfindungsangebot angenommen haben, danach ein Spruchverfahren zur Erhöhung der Abfindung in der Meinung beantragen, noch antragsberechtigt zu sein; tatsächlich ist nicht mehr antragsberechtigt, wer das Abfindungsangebot bereits angenommen hat (Drescher a.a.O. § 3 SpruchG Rn. 12 m.w.N.). Oder es werden Spruchverfahren von Personen beantragt, die sich gerichtsbekannt regelmäßig und bundesweit an aktienrechtlichen Verfahren beteiligen und im konkreten Fall übersehen haben, dass sie gerade die hier von einer Maßnahme betroffenen Aktien zur Mitnahme von Kursgewinnen zum maßgeblichen Zeitpunkt schon wieder veräußert hatten. Eine zügige Überprüfung der Antragsberechtigung gerade unter solchen Gesichtspunkten soll durch die fristgerechte Darlegung der Antragsberechtigung ermöglicht werden (vgl. Drescher a.a.O. § 4 SpruchG Rn. 2).
25 
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen steht der Annahme einer solchen konkludenten Behauptung der Antragsstellerin zu 3 auch entgegen, dass sie in der Antragsschrift ausdrücklich in der Vergangenheitsform erklärt hat: „Sie war zum Zeitpunkt der Eintragung Aktionärin der Gesellschaft.“ Zusammen mit dem o.g. Bankschreiben war allenfalls noch anzunehmen, dass sie auch noch am 11.08.2004 Aktionärin gewesen war. Der Schluss, sie sei es ebenso bei Antragstellung, konnte daraus nicht gezogen werden. Die Darlegung in der Antragsschrift ließ die Möglichkeit offen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich das Abfindungsangebot für ihre Aktie angenommen haben könnte.
26 
Das Landgericht hat deshalb den Antrag der Antragstellerin zu 3 zu Recht zurückgewiesen und ihr insoweit ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.
27 
Daran ändert die in der Beschwerdeinstanz vorgelegte neue Bankbestätigung (Anl. ASt. 5, Bl. 386), wonach die Antragstellerin seit 02.07.2004 ununterbrochen Aktien der SAG in ihrem Depot gehalten hat, nichts. Der Antrag ist nicht wegen eines fehlenden Nachweises, sondern wegen nicht rechtzeitiger Darlegung der Antragsberechtigung unzulässig.
D.
28 
Die übrigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Barabfindung von 551,60 EUR je SAG-Aktie durch das Landgericht wenden. Dieser Betrag ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Börsenwerts der SAG, wie er sich langfristig vor Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags mit der Antragsgegnerin entwickelt hat, angemessen. Eine höhere Abfindung kommt weder auf der Grundlage einer Ertragswertermittlung noch eines Liquidationswerts in Betracht.
29 
Dabei ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung zu bewerten ist und die Bewertung deshalb notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Es kommt hinzu, dass für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, weshalb in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss. Das alles gilt unabhängig davon, ob der Anteilswert mittelbar über den Unternehmensertragswert aus internen Unternehmensdaten oder unmittelbar aus Marktdaten abgeleitet wird (vgl. zur Börsenkursbetrachtung auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710). Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein „wahrer“ Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
I.
30 
Zugrunde zu legen ist ein Börsenwert in der Größenordnung von 550 EUR, weil aufgrund des konstanten Kursverlaufs in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 23.03.2004, mit der die Absicht eines Unternehmensvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der SAG bekannt gemacht worden ist, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dieser Verkehrswert ergeben hätte.
31 
1. Der aus einer Börsenkursbetrachtung abgeleitete Verkehrswert der Aktie ist bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung entscheidend zu berücksichtigen.
32 
Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f). Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f). Er hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen der aktienrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Aktionären aus Gründen des Gemeinwohls Maßnahmen der Aktionärsmehrheit zuzulassen, die diese verfassungsrechtlich geschützte Stellung berühren, auch wenn sie zum Entzug (Eingliederung oder Squeeze-Out) oder einer erheblichen Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen oder vermögensrechtlichen Stellung führen (Unternehmensvertrag). Darin liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 14, 263, 277 f; 100, 289, 302 f; BVerfG NZG 2007, 587, 588; BGH BB 2005, 2651 f). Für den Verlust oder die vergleichbare Beeinträchtigung der vermögenswerten Rechtsposition ist allerdings ein voller Ausgleich zu leisten (BVerfGE 100, 289, 305 ff).
33 
Aus diesem Grundsatz der vollen Entschädigung hat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung für die Entziehung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung des Aktieneigentums zu leisten ist, abgeleitet, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben darf und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ abbildet, die Untergrenze der Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289, 307 ff). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie - im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).
34 
2. Dabei geht es um die angemessene Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Beteiligung zu ihrem vollen Wert und mithin um ein Bewertungsproblem, nicht aber um eine Art Schadensberechnung (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177). Dazu muss nicht der konkrete für den Zeitpunkt der Hauptversammlung festgestellte Börsenkurs angesetzt werden. Nach § 305 Abs. 2 Satz 2 AktG sind die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der über den Unternehmensvertrag beschließenden Hauptversammlung lediglich zu berücksichtigen. Deshalb kann auf einen Durchschnittswert aus Kursen eines bestimmten Zeitraums zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f), was in der Praxis mit dem Abstellen auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten auch regelmäßig geschieht. Der so ermittelte Börsenwert eines Anteils ist kein real als Verkaufspreis erzielbarer Kurs und muss es auch nicht sein. Wenn aus den durch Angebot und Nachfrage zustande gekommenen Preisen durch Mittelung über einen Referenzzeitraum ein Wert errechnet wird, kann dieser aus ökonomischer Sicht ohnehin keinen exakten Aktienwert zum Ende des Zeitraums darstellen oder gar einen kapitalisierten Börsenwert (überzeugend Weber ZGR 2004, 280, 290 ff). Dennoch wird in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur aus rechtlichen Gründen richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff). Dabei handelt es sich letztlich auch nur um eine typisierende und damit fiktive Betrachtung, wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706; Adolff a.a.O. S. 166) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird (siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710). Auch daraus wird deutlich, dass es bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von Börsenkursen um eine Bewertungsmethode geht, die freilich nicht die Bestimmung eines anteiligen Unternehmenswerts auf der Grundlage der Börsenkapitalisierung zum Ziel hat - dann wäre ihre Heranziehung ausschließlich eine methodische und nicht auch eine verfassungsrechtliche Frage -, sondern die Ermittlung der angemessenen Abfindung auf der eigenständigen Grundlage eines typisierten Desinvestitionswerts (so Adolff a.a.O. S. 334 ff) oder auch Dispositionswerts (so Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f) der verkehrsfähigen Aktie (s.o.). Damit wird im Ergebnis der Verkehrswert prognostiziert, den die Aktie am Stichtag hypothetisch aus Sicht eines typisierten Aktionärs gehabt hätte, wenn es nicht zu der fraglichen Maßnahme, die die Abfindungspflicht auslöst, gekommen wäre (Adolff a.a.O. S. 318 ff).
35 
3. Der so ermittelte Börsenwert kann freilich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht herangezogen werden, wenn er wegen besonderen Marktumständen, wie einem nur marginalen Handel, den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 123). Die ihm zugrunde liegenden Börsenkurse müssen also in dem Sinne aussagekräftig sein, dass aus ihnen als Folge der Marktbewertung der Aktie verlässlich ein typisierter Preis abgeleitet werden kann, zu dem ein Minderheitsaktionär die Aktie am Stichtag hypothetisch hätte veräußern können.
36 
Das ist hier für den Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen wäre, nicht der Fall, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Senat einen Referenzzeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags für richtig hält (a). Jedenfalls ersatzweise kann ein Durchschnittswert aus diesem letztgenannten Zeitraum zugrunde gelegt werden, der hinreichend tragfähig für eine Prognose zur Markteinschätzung der Aktie zum Stichtag ist (b).
37 
a) Für einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Börsenkursbetrachtung heranzuziehen wäre (dazu gleich aa), ergeben sich Werte, die erheblich über dem aus Sicht des Senats angemessenen anteiligen Ertragswert des Unternehmens (dazu unten II.) liegen. So ergibt sich auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Kursdaten, die offenbar Schlusskurse wiedergeben, ein ungewichteter Kurs von 596,79 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Kurs von 595,75 EUR. Die BaFin hat mit Schreiben vom 19.09.2007 (Bd. IV Bl. 542 f) einen Wert von 600,97 EUR mitgeteilt, der als Mindestpreis nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO, also als ebenfalls umsatzgewichteter Durchschnittskurs auf der Basis aller nach § 9 WpHG als börslich mitgeteilten Geschäfte, berechnet wurde, allerdings die Voraussetzungen für einen gültigen Mindestpreis nach § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO nicht erfüllt. Zum Kursverlauf, auf dem diese Durchschnittsbildungen beruhen, ist zu bemerken, dass der im Februar und März 2004 noch verhältnismäßig stabil bei ca. 550 EUR liegende Kurs nach der Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 binnen weniger Tage auf einen Wert von 700 EUR gestiegen ist, danach zwischen 650 und 680 EUR geschwankt hat und sich schließlich nach Bekanntgabe des Abfindungsangebots am 11.05.2004 mit starken Schwankungen nach unten bis auf 545 EUR am Tag der Hautversammlung bewegt hat (Angaben betreffen jeweils Schlusskurse, siehe dazu noch unten bb (2)).
38 
Die so abgeleiteten Durchschnittswerte können aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich Kurse aus diesem Zeitraum nach Ansicht des Senats grundsätzlich nicht als Bewertungsgrundlage eignen (aa) und weil sie unabhängig davon in diesem Fall nicht hinreichend aussagekräftig für einen Desinvestitionswert sind (bb).
39 
aa) Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f). Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175). Dem hat sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend angeschlossen, wobei ihre Entscheidungen jedenfalls teilweise darauf beruhen (siehe im Einzelnen m.w.N. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).
40 
Der Senat hält es indessen nicht für sachgerecht, an einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung festzuhalten.
41 
Die überwiegende Auffassung im Schrifttum steht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Endpunkt des Referenzzeitraums kritisch gegenüber (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Rn. 24 e/f; Riegger in KK-SpruchG, Anh. § 11 Rn. 56; Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 AktG, Rn. 46 f; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 AktG Rn. 104; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 104 f; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Krieger in Münch. Hdb. GesR. Bd. IV, AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 136; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 195 f; Bungert BB 2001, 1163, 1166; Meilicke/Heidel DB 2001, 973, 974; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter DB 2001, 1347, 1349 ff; Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 102 ff; vgl. auch schon Röhricht in Gesellschaftsrecht in der Diskussion, Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung, 2001, S. 3, 22 ff und Diskussionsbeiträge Henze und E. Vetter in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f; ferner aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; Beckmann Wpg. 2004, 620 ff; Böcking in FS Drukarczyk, 2003, S. 83 f).
42 
In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).
43 
Der Senat hat in der genannten Vorlageentscheidung näher ausgeführt (NZG 2007, 302, 304), dass die Berücksichtigung eines mit der Hauptversammlung endenden Zeitraums schon wenig praktikabel erscheine, weil das Abfindungsangebot und der Bericht über die Prüfung seiner Angemessenheit ab Einberufung der Hauptversammlung, die über die zur Abfindung verpflichtende Maßnahme beschließen soll, bereits vorliegen müssen (Lösungsvorschläge bei Krieger BB 2002, 53, 56 m.w.N.; Just/Lieth NZG 2007, 444, 447; Streit BB 2007, 345, 347; Winter EWiR 2007, 27, 28; Bedenken aber bei Wasmann BB 2007, 680, 681 f; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 355; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 235 Fn. 329).
44 
Vor allem aber bestehen sachliche Bedenken gegen diesen Zeitraum, weil der Börsenkurs zunächst durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solcher und dann insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld a.a.O. S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165; ausführlich hierzu und zum Folgenden OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff). Hierbei handelt es sich keineswegs notwendigerweise um außergewöhnliche Tagesausschläge, sprunghafte Entwicklungen oder gar gezielte Manipulationen (so die Einschränkungen in BGHZ 147, 108, 118) - letztere wären ohnehin kaum nachweisbar -, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen. Es beruht typischerweise nicht auf Synergieeffekten, sondern auf Abfindungserwartungen (nunmehr auch Adolff a.a.O. S. 321 f und 334 ff: der Markt für Eigenkapitalinvestitionen wird zum Markt für Abfindungswerte). Nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sind den Erwartungen des Marktes, solange die Höhe der anzubietenden Abfindung nicht bekannt gegeben ist, nach oben keine Grenzen gesetzt. Das führt regelmäßig zu einem deutlichen Kursanstieg bei eher volatilem Verlauf, was durch die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens nicht zu erklären ist. Dieses Phänomen beruht zumindest zu einem erheblichen Teil darauf, dass nach der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme gezielt Aktien des entsprechenden Unternehmens erworben werden. Nicht nur Kleinaktionäre hoffen auf lukrative Abfindungen bzw. deren Erhöhung spätestens in einem Spruchverfahren, unter Umständen auch mittelbar durch pauschale Kostenerstattungen bei einer vergleichsweisen Beilegung von Gerichtsverfahren (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 305), sondern auch institutionelle Anleger investieren aus solchen Gründen gezielt in Aktien, für die Strukturmaßnahmen zu erwarten oder schon bekannt gegeben sind (Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 353). Wird dann nach einigen Wochen das Abfindungsangebot bekannt gegeben, pendelt sich der Kurs häufig auf einem etwas über diesem Betrag liegenden Wert ein, der über den sicheren Sockel des Angebots hinaus die Erwartung auf solche Erhöhungen einpreist (OLG Stuttgart a.a.O.). Dieser typische Verlauf findet sich auch im vorliegenden Fall bei der schon oben dargestellten Kursentwicklung wieder.
45 
Die Anknüpfung an diesen Referenzzeitraum kann also nicht zu sachlich richtigen und im Interesse der Rechtssicherheit vorhersehbaren Ergebnissen führen, nicht nur wegen der Gefahr einer Manipulation in die eine oder andere Richtung, sondern vor allem deshalb, weil die Abfindung nach Art eines Zirkelschlusses von einem Börsenkurs abhängig gemacht wird, der sich seinerseits nach der Höhe der angebotenen und erwarteten Abfindung entwickelt (OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.). Selbst wenn im Fall von Unternehmensverträgen auch Synergieerwartungen mit eine - wahrscheinlich geringere - Rolle für Kursveränderungen nach Bekanntgabe von Maßnahme und Abfindungsangebot spielen sollten, ließe sich dies nicht quantitativ von dem Einfluss der Abfindungserwartungen abschichten. Deren Eliminierung wäre aber zur Vermeidung der Zirkularität geboten (s.o.). Auch weil diese Erwartungen unberücksichtigt bleiben müssen, ist der zugrunde zu legende Desinvestitionswert notwendigerweise hypothetisch (siehe i.ü. schon oben). Er muss aus Sicht des das Abfindungsangebot unterbreitenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung prognostiziert oder im Nachhinein im Spruchverfahren überprüft werden. Für diese Hypothese bzw. Prognose ist also ein Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum vor der Hauptversammlung nicht geeignet, weil die Abfindungserwartungen nicht herausgerechnet werden können (vgl. auch Adolff a.a.O. S. 341 f).
46 
Insgesamt ist aus diesen Gründen der Referenzzeitraum von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zur Bestimmung des Börsenwerts vorzuziehen. Er weist noch eine hinreichende Nähe zum Bewertungsstichtag auf, um als Grundlage für die Prognose des Desinvestitionswerts zu diesem Zeitpunkt zu dienen.
47 
Das entspricht auch der normativen Wertung, die § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO zugrunde liegt. Mit der Anknüpfung an einen Zeitraum vor den relevanten Veröffentlichungen über die Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots oder der Kontrollerlangung wurde ebenfalls dem Umstand Rechnung getragen, dass die Veröffentlichung Auswirkungen auf die Kurse selbst hat, die sich letztlich auf ein Niveau nahe beim Angebot einpendeln (Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 5 WpÜG-AngebVO Rn. 7; vgl. auch Pötzsch/Möller WM-Sonderbeilage 2/2000 S. 24).
48 
Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs konnte nicht ergehen, weil die dort beschwerdeführenden Antragsteller ihre Beschwerden zurück genommen haben. Die Divergenz besteht deshalb fort. Eine erneute Vorlage nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG kommt in diesem Spruchverfahren allerdings nicht in Betracht, weil die Divergenz nicht entscheidungsrelevant ist.
49 
bb) Ein Durchschnittskurs aus dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f). Wegen hoher Volatilität bei marginalem Handel - wenige Handelstage und geringe Volumina - lässt sich der Verkehrswert zum Stichtag aus der Betrachtung des Kapitalmarkts vor dem Stichtag nicht zuverlässig ableiten.
50 
(1) Dabei kann nicht entscheidend auf eine Möglichkeit für die Gesamtheit der außenstehenden Aktionäre, ihre Aktien zum Stichtag oder auch in einem überschaubaren Zeitraum zum festgestellten Börsenkurs zu verkaufen, abgestellt werden (so aber insbesondere Wilm NZG 2000, 1070, 1072 f; zustimmend E. Vetter DB 2001, 1347, 1351; Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 93, 101; dagegen etwa Röhricht in VGR, Bd. 5 (2002), S. 27). Dieses Kriterium wäre schon aus praktischen Gründen nicht geeignet, die Verwendbarkeit eines Börsenkurses zu belegen, weil eine Veräußerung sämtlicher Aktien aller außenstehenden Aktionäre zwangsläufig erheblichen Einfluss auf den Börsenkurs haben müsste, ohne dass sich das auch nur annähernd schätzen ließe. Ebenso wenig ist es praktikabel, danach zu differenzieren, welcher außenstehende Aktionär wie viele Aktien hält (so aber Wilm a.a.O.), denn darüber liegen in Spruchverfahren mangels ausreichender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpruchG regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Aus rechtlicher Sicht spricht entscheidend gegen diese Ansätze, dass es nicht um ein faktisches Verhalten aller einzelnen Aktionäre geht, sondern, wie auch bei der Ertragswertberechnung des Unternehmenswerts, um eine typisierende Betrachtung mit dem Ziel der Feststellung eines typisierten Wertes (s.o.).
51 
(2) Dafür ist die weiterführende Frage entscheidend, ob der Börsenkurs aussagekräftig ist, d.h. eine hinreichend verlässliche Ableitung des Verkehrswerts der Beteiligung zum Stichtag erlaubt.
52 
Dabei kann es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf ankommen, ob die Börsenkapitalisierung des Unternehmens eine taugliche Grundlage für die Feststellung seines Unternehmenswerts darstellt. Diese Frage mag von Bedeutung sein, wenn eine Börsenkapitalisierung als methodische Alternative zur Ertragswertberechnung oder zur Plausibilisierung des Ergebnisses einer Ertragswertberechnung herangezogen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Hüttemann ZGR 2001, 454, 465 ff). Darum geht es hier aber nicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft vermittelt, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist (s.o.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, also unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich geschützten Dispositionsfreiheit, ob der durchschnittliche Börsenkurs den Verkehrswert des Anteils verlässlich widerspiegelt (Piltz ZGR 2001, 185, 193; Adolff a.a.O. S. 340 ff; vgl. auch Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320b AktG, S. 366 oben; anders - Aussagekraft für Unternehmenswert - Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 216; Henze in FS Lutter, 2001, S. 1101, 1108 ff; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG, § 305 Rn. 139; Schwark in FS Lutter, 2001, S. 1529 ff, insbes. 1538 ff, 1548). Diese Wertbestimmung aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, also der Verkehrswert, ist deshalb unabhängig davon maßgeblich, ob den am Handel beteiligten (Klein-) Aktionären sämtliche für eine Unternehmensbewertung relevanten Informationen vorliegen (vgl. BVerfGE 100, 289, 308). Wie effizient der Markt preisrelevante Informationen generell aufnimmt und einpreist (Informationseffizienz) und inwieweit die Börsenkapitalisierung geeignet ist, den nach betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Fundamentalwert wiederzugeben (sog. Allokationseffizienz, vgl. zum Begriff Adolff a.a.O. S. 16 und weiter zu diesen Fragen S. 340 f), spielt insoweit keine Rolle.
53 
Vielmehr kommt es darauf an, dass die Börsenkurse auf einem realen und nicht nur marginalen Marktgeschehen beruhen, dem ein ausreichender Handel oder zumindest eine zu einigermaßen konstantem Kurs anhaltende Nachfrage nach den Aktien zugrunde liegt. Dazu ist - wie auch bei der Regelung in § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO - einerseits auf die Volatilität der Kurse und auf das Ausmaß des tatsächlichen Handels nach Handelstagen und - insoweit über die o.g. Regelung hinaus - auch nach Umsätzen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei geringer Volatilität auch Geldkurse ausreichen können, weil eine anhaltende Nachfrage nach Aktien unter solchen Umständen die Prognose eines Verkehrswert erlaubt, zu dem ein typisierter Aktionär hätte verkaufen können. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtbetrachtung der Marktumstände im Einzelfall, quantitative Begrenzungen lassen sich nicht schematisch festlegen (so schon BGHZ 147, 108, 123 unter Hinweis auf Piltz ZGR 2001, 185, 202; ebenso etwa Adolff a.a.O. S. 341 f; Beckmann Wpg. 2004, 620, 622).
54 
Bereits der Umstand, dass sich nur noch 10.224 Aktien der SAG (ca. 4,87%) im Streubesitz befunden haben, wovon alleine der Antragsteller zu 14 2.000 Stück hält, während die übrigen Aktien von der Antragsgegnerin oder anderen Gesellschaften des L-Konzerns gehalten wurden, deutet auf eine sog. Marktenge hin, was allerdings für sich genommen noch nicht die Heranziehung von Börsenkursen ausschließt (BVerfG a.a.O.). Dabei wurden im fraglichen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen aber nicht einmal 2 % des Free-Float bzw. nicht einmal 0,1 % der gesamten ausstehenden Aktien an weniger als einem Drittel aller Handelstage gehandelt. Wie bereits in erster Instanz von der Antragsgegnerin vorgebracht, umfasste der Aktienhandel selbst im Zeitraum von Januar bis Juni 2004 lediglich 0,164 % der ausstehenden Aktien bzw. 3,37 % des Free Floats.
55 
Entscheidend kommt hinzu, dass die Kurse in den drei Monaten vor der Hauptversammlung stark geschwankt haben. Wie schon ausgeführt, war der Kurs im Vergleich zum Verlauf in den zwei Jahren vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 (dazu noch unten) recht instabil. Von einem Ausgangswert von 700 EUR zu Beginn der Periode (01.04.2004), dem ein verstärkter Handel nach der Ad-hoc-Meldung vom 24.03.2004 vorausgegangen war, sank der Kurs bei sich beruhigendem Handel alsbald auf Werte um ca. 650 bis 660 EUR mit Ausschlägen bis 680 EUR, um dann nach dem 11.05.2004, als der Handel vorübergehend noch einmal anzog, auf schwankende Werte zwischen ca. 520 EUR und 570 EUR mit Ausschlägen bis zu 590 EUR abzusinken; diese Tendenz setzte sich bis zu einer Seitwärtsbewegung bei ca. 565 EUR in den zwei Wochen vor der Hauptversammlung und einem Wert von nur noch 545 EUR am Tag der Hauptversammlung (02.07.2004) fort.
56 
Aus einem unter diesen Umständen gebildeten Durchschnittswert von ca. 600 EUR lässt sich nicht ableiten, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Desinvestition zu diesem Preis möglich gewesen wäre.
57 
b) Dagegen kommt die Berücksichtigung eines Börsenwerts unter Einbeziehung der langfristigen Kursentwicklung in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung (24.03.2004) in Betracht. Die DAT/Altana - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108) schließt für den Fall, dass die Kurse aus dem dort favorisierten Referenzzeitraum mangels Aussagekraft nicht in Frage kommen, nicht die Heranziehung eines früheren Zeitraums aus, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Börsenkursen bei der Verkehrswertermittlung des Anteils Rechnung zu tragen.
58 
Insoweit ergibt sich nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Daten für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 ein ungewichteter Durchschnittskurs von 549,31 EUR und ein nach Umsätzen gewichteter Kurs von 554,02 EUR. Der von der BaFin als gültiger Mindestpreis für den Stichtag 24.03.2004 mitgeteilte Wert beträgt 553,47 EUR.
59 
Allerdings sind in diesem Referenzzeitraum noch weniger Handelstage als im oben behandelten späteren Zeitraum nach der Ad-hoc-Meldung zu verzeichnen, an denen zudem nur zwischen zwei und zwanzig Aktien umgesetzt wurden. Dennoch erscheint es dem Senat richtig, einen Wert von ca. 550 EUR anzusetzen. Denn eine längerfristige Betrachtung der Daten, die die Antragsgegnerin seit Mai 2003 mitgeteilt hat und mit im Internet verfügbaren historischen Kursen ergänzt werden können (ab Mai 2003 stimmen sie mit den Daten der Antragsgegnerin überein), zeigt deutlich, dass die genannten Werte in ihrer Größenordnung von einzelnen Umsätzen nicht nennenswert beeinflusst wurden und dass sie eine langfristige, zuletzt leicht ansteigende Tendenz aufweisen und gerade auch in den letzten Monaten vor Ende März 2004 nicht sonderlich volatil waren. Nachdem die Kurse bereits seit September 1999 um ca. 450 EUR ohne extreme Ausschläge geschwankt hatten, waren sie über 490 EUR im November/Dezember 2002 auf 500 EUR und Ende April 2003 auf etwas über 520 EUR gestiegen. Im Juli 2003 schwankten die Kurse bei geringfügig verstärktem Handel zwischen 485 EUR und 500 EUR; dabei blieb es auch bis Ende September 2003, danach stieg das Niveau ohne nennenswerten Handel geringfügig an. Schließlich gab es Ende Oktober 2003 erneut einen Anstieg auf bis zu 555 EUR, der Kurs sank in der Folgezeit im Wesentlichen nicht mehr unter 530 EUR, ab Mitte Dezember 2003 nicht mehr unter 540 EUR und ab Ende Januar 2004 nicht mehr unter 550 EUR. Im Zeitraum von einem Jahr vor der Ad-hoc-Mitteilung betrug der Durchschnittskurs ca. 520 EUR. Wegen dieses relativ stabilen Kursgeschehens konnte auch die BaFin trotz der wenigen Handelstage unter Berücksichtigung der Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO, die kumulativ vorliegen müssen, für den Dreimonatszeitraum vor der Ad-hoc-Meldung einen gültigen Mindestpreis feststellen.
60 
Unter diesen relativ konstanten Umständen erscheint es auch für die Festlegung der angemessenen Barabfindung gerechtfertigt und geboten, den Börsenkurs trotz sehr geringen Handels heranzuziehen (vgl. auch LG Frankfurt Der Konzern 2006, 553 = NZG 2007, 40 [LS]). Die leicht steigende Tendenz vor allem in den letzten Wochen und Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags rechtfertigt es, einen hypothetischen Wert von ca. 550 EUR anzunehmen, zu dem am Bewertungsstichtag der Hauptversammlung einem typisierten Aktionär die Desinvestition möglich gewesen wäre. Dies liegt übrigens auch nicht wesentlich weit von den Werten entfernt, auf die sich die Kurse bis zur Hauptversammlung eingependelt hatten.
61 
c) Nachdem auch die Börsenkursbetrachtung Werte ergibt, die nicht punktgenau berechnet, sondern nur näherungsweise festgesetzt werden können, ist es nach diesen Überlegungen nicht veranlasst, die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 551,60 EUR abzuändern. Der Senat hält diesen Wert unter umfassender Berücksichtigung der Börsenkursentwicklung für einen hinreichend verlässlichen Ausdruck des Verkehrswerts und damit für die angemessene Abfindung (§ 287 ZPO).
II.
62 
Eine den Wert von 551,60 EUR übersteigende Abfindung lässt sich nicht aus einem höheren Ertragswert des Unternehmens der SAG ableiten (ausführlich zur Ertragswertmethode, die auch die Antragsgegnerin hier angewandt hat, OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff m.w.N.).
63 
Dabei legt der Senat die Feststellungen der mit sachkundigen Handelsrichtern besetzten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu den zu prognostizierenden Zukunftserträgen zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst (1.). Diese Erträge sind mit dem vom Senat angesetzten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren (2). Die von den beschwerdeführenden Antragstellern gegen die Annahmen des Landgerichts vorgebrachten Beanstandungen sind danach im Ergebnis unbegründet. Ob das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin insoweit berechtigt wäre, ist für die Entscheidung über die Abfindung nicht entscheidungserheblich, allerdings von Bedeutung, soweit der Ertragswert der SAG auch für die Berechnung des Ausgleichs nach § 304 AktG heranzuziehen ist (s.u. E.).
64 
1. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge der SAG bestehen keine Bedenken.
65 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
66 
a) Das Landgericht hat zu Recht die nach dem Unternehmensvertragsbericht (abgekürzt: UB) in der Planung unterstellte Mietsteigerung von 1,5 % (S. 56) mit der Überlegung gebilligt, für die konkrete Planungsphase sei nach dem Kenntnisstand zum Stichtag nicht mit einer durchgreifenden Erholung der Mieterlöse zu rechnen gewesen. Eine besondere Begutachtung ist nicht nur im Hinblick auf die im Beschluss dargelegte Sachkunde der Handelsrichter in Bezug auf den Immobilienmarkt in S., sondern auch aufgrund allgemein zugänglicher Daten nicht erforderlich. Nach dem Marktbericht der Deutschen Immobilien-Partner „Markt & Fakten“ 2005 waren von 2002 bis 2004 die Bürospitzen- und ebenso die Bürodurchschnittsmieten in der S. Citylage gesunken (S. 7). Für 2005 wurden keine Steigerungen prognostiziert und erst ab 2006 eine allmähliche Markterholung erwartet (S. 7 und 29). Entsprechendes gilt für Einzelhandelsflächen, insbesondere für 1B-Lagen wurde für 2005 sogar eine fallende Tendenz prognostiziert (S. 9). Wegen steigender Flächen durch Neubauprojekte wurde mit einem weiteren moderaten Mietpreisrückgang auch in 1A-Lagen gerechnet; die Mieterträge früherer Jahre seien auch mittelfristig nur noch in Ausnahmefällen zu erzielen (S. 39). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf durchschnittliche Steigerungsraten von 0,9 % bei den Mieterlösen der SAG in den zehn Jahren vor 2004 (UB S. 56) ist die Annahme einer Steigerung von 1,5 % jährlich nicht unangemessen, wenn nicht gar „ehrgeizig“ (UB S. 57), auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die SAG entgegen dem Trend in 2003 eine Umsatzsteigerung gegenüber 2002 von 23 TEUR oder 0,4 % erzielen konnte (UB S. 19 unten; vgl. auch S. 28 f und 56 f).
67 
b) Die Antragsteller zu 22 bis 26 haben zu Unrecht beanstandet, bei den Erlösplanungen müsse berücksichtigt werden, dass nach Auslaufen der Erbbaurechte der Erlös sprunghaft ansteige. Die Erbbaurechte hatten am Stichtag noch Laufzeiten von 22 Jahren, 57 Jahren und 58 Jahren. Änderungen nach dem Auslaufen in dieser zeitlichen Ferne hätten auf die Berechnung der ewigen Rente vergleichsweise geringe Auswirkungen. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass alle Erbbauberechtigten Verlängerungsoptionen haben und bei Auslaufen der Verkehrswert der Gebäude ersetzen werden muss (sog. Heimfallentschädigung). Auf das Ende der genannten Laufzeiten lässt sich unter diesen Umständen keine Ertragssteigerung verlässlich prognostizieren.
68 
c) Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der streitige Ansatz einer Vergütung des kurz nach dem Stichtag ersatzlos ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds H. nicht als Aufwand berücksichtigt wird. In der Ertragswertberechnung ist deshalb, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, ab dem Jahr 2005 das Jahresergebnis vor Steuern um den auf die SAG entfallenden Vergütungsanteil von jeweils 41.000,00 EUR zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu korrigieren.
69 
d) Die Ertragsplanungen bzw. -prognosen sind nicht wegen eines möglichen Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück KA/B zu korrigieren.
70 
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die unbebaute Teilfläche dieses Grundstücks zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört und deshalb nicht nach einem Liquidationswert gesondert dem Unternehmenswert hinzugeschlagen werden kann. Betriebsnotwendig sind jedenfalls solche Grundstücke, auf denen das Kerngeschäft betrieben wird (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 688; AG 2002, 398). Ist es wie hier Unternehmensgegenstand eines Immobilienunternehmens, Grundstücke mit Gebäuden zu halten und zu bewirtschaften, sind diese unmittelbar die Grundlage der Erträge und des Ertragswerts. Die in erster Instanz vertretene Ansicht einiger Antragsteller, sämtliche Immobilien der SAG seien nicht betriebsnotwendig, ist deshalb rechtlich unhaltbar. Bei Veräußerung sämtlicher Immobilien wäre der Geschäftszweck aufgegeben, was satzungswidrig wäre, sofern nicht für den Erlös andere Immobilien erworben werden. Welche Immobilien im Bestand gehalten werden und damit auch als betriebsnotwendig angesehen werden müssen, ist aber eine unternehmerische Entscheidung, die nicht im Spruchverfahren zu hinterfragen ist.
71 
Vor diesem Hintergrund ist weiter der rechtliche Umstand von Bedeutung, dass die unbebaute Fläche, die für einen Anbau in Frage gekommen wäre, kein selbständiges Grundstück ist, sondern ein Teil des einheitlichen Grundstücks KA/B. Auf die fiktive Möglichkeit einer Grundstücksaufteilung zum Zweck der Veräußerung des nicht bebauten Teils kann nicht abgestellt werden, weil dies nach der Unternehmensplanung nicht vorgesehen und auch nicht naheliegend ist. Das gilt insbesondere aufgrund der weiteren vom Landgericht zutreffend dargestellten, auch dem Senat bekannten örtlichen Verhältnisse. Der unbebaute Grundstücksteil ist keine einheitliche Fläche, die sozusagen als weiterer Bauplatz komplett von der bislang bebauten Fläche abgetrennt werden könnte, um sie einem Außenstehenden zur zusätzlichen Bebauung zu überlassen. Das bestehende Gebäude weist mit seiner Vorderfassade unmittelbar zum Bahnhofsvorplatz und ist damit das vorderste Gebäude an der Haupteinkaufsstraße und -fußgängerzone. Aus unternehmerischer Sicht besteht kein Anlass, die davor liegende Fläche aus dem Grundstück herauszulösen und einem Konkurrenten diese Platzierung zu überlassen, soweit dies angesichts des begrenzten Raumumfangs überhaupt realistisch wäre. Denn die Antragsteller berücksichtigen nicht, dass einerseits die unbebaute Restfläche von insgesamt 2.995 qm keinesfalls nur die Fläche unmittelbar vor dem Gebäude KA/B in gerader Verlängerung seiner Gebäudekanten umfasst - insoweit geht es nur um ca. 400 qm - , sondern dass sie sich in östlicher Richtung bis vor die Nachbargebäude wie insbesondere das S-Hotel mit davorliegender repräsentativer Auffahrt und daneben einer Tiefgaragenabfahrt erstreckt (vgl. Plan in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004). Diese weiteren Teilflächen sind also auch für die Benutzung des Grundstücks S und der Tiefgarage unter sämtlichen Grundstücken von Bedeutung und stehen somit in einem funktionalen Zusammenhang mit weiterem betriebsnotwendigen Vermögen der SAG. Deren Nutzung und damit die Erträge etwa aus dem vergebenen Erbbaurecht am Grundstück S wären bei einer zusätzlichen Bebauung, die auch noch die Hotelfenster über etliche Stockwerke hin verdecken würde, beeinträchtigt, was auch städtebaulich kaum in Frage kommen dürfte. Andererseits wäre für einen Anbau, mit dem das Gebäude KA/B nur quasi verlängert wird, über die 400 qm hinaus der zusätzliche Erwerb einer Teilfläche erforderlich, die nicht der SAG, sondern der Stadt gehört. Unter solchen Umständen kann eine auch nur fiktive Abteilung und Veräußerung der unbebauten Teilflächen des Grundstücks KA/B nicht als unternehmerisch geboten, diese Teilflächen deshalb nicht als nicht betriebsnotwendig betrachtet werden.
72 
Da das Grundstück in seiner Gesamtheit betriebsnotwendig ist, können der Unternehmensbewertung nur die Zukunftserträge zugrunde gelegt werden, die nach der Unternehmensplanung daraus erwirtschaftet werden sollen. Diese sind mit den Erträgen aus der Nutzung der vorhandenen Bebauung vollständig berücksichtigt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine konkrete Planung für eine Bebauung und anschließende Vermietung der genannten unbebauten Teilfläche von ca. 400 qm zum Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr bestand - ein früheres Vorhaben war nach der Darstellung der Antragsgegnerin endgültig aufgegeben, was dem Aufsichtsrat der SAG bereits Ende 2003 bekannt gegeben worden war. Der erstinstanzliche Vortrag von Antragstellern über Presse- oder Internet-Veröffentlichungen in den Jahren 2005 und 2006 zu weiteren oder neuen Überlegungen im Hinblick auf einen derartigen Anbau belegt nicht, dass solche Überlegungen zum Stichtag in eine derart konkrete Unternehmensplanung gemündet waren, dass hieraus unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung und außerdem der Kosten für den erforderlichen Zuerwerb städtischer Flächen sowie für die Planung und Realisierung ein zusätzlicher Ertrag verlässlich hätte prognostiziert werden können.
73 
Unter diesen Umständen besteht auch keine Grundlage für eine Berücksichtigung eines nicht näher bestimmten Sonderwerts von 4 Mio. EUR außerhalb des Ertragswerts der SAG, was im Übrigen auch zu keiner den Börsenwert übersteigenden Abfindung geführt hätte.
74 
e) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern in Höhe von 26,38 % (Körperschaftsteuer 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug in Höhe von 17,5 % zu berücksichtigen.
75 
Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765). Sie ist im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen. Dies ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner der Nachsteuerwert. Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum (s.u. 2 d) und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in FS Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann Wpg. 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O. § 305 Rn. 63 a.E.).
76 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München a.a.O.). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 65, 66). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner u.a. Wpg. 2007, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
77 
Mit diesem Satz ist wegen des anwendbaren Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der ausschüttbaren Erträge zu versteuern. Rechnerisch entspricht dies einem Abzug von 17,5 %.
78 
2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts der SAG einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 3,94 % (Planungsphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies liegt etwas über den vom Landgericht angewandten Sätzen von 3,89 % bzw. 2,64 %, so dass sich infolge der höheren Abzinsung ein niedrigerer Ertragswert ergibt (s.u.).
79 
a) Der Senat geht von einem Basiszins von 5,25 % aus. Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5,5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5,0 % empfohlen. Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5,25 % angemessen. Ein Wert in dieser Größenordnung (5,22 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006). Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene Wert von 5,39 % beruht nicht nur auf einer Mittelung von drei Werten zum 30.04., 31.05. und 30.06.2004 (zweifelnd dazu Wüstemann a.a.O. m.w.N.; bei einer Durchschnittsbildung sämtlicher Werte über drei Monate vor Stichtag ergibt sich übrigens ein Wert von ca. 5,26 %), sondern offensichtlich auch auf damaligen Annahmen in Fachkreisen, es sei eine Umrechnung stetiger in diskrete Renditen erforderlich, was sich bei Zugrundelegung der Daten der Deutschen Bundesbank als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Reese/Wiese ZBB 2007, 38, 42; Wiese/Gampenrieder, Der Schweizer Treuhänder 2007, 442, 445, je m.w.N.).
80 
b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).
81 
Er ist zu multiplizieren mit dem sog. Beta-Faktor zur Berücksichtigung der abweichenden Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen (geringer Verschuldungsgrad, ausgezeichnete Lage der Objekte) hält es der Senat für sachgerecht, abweichend von dem im Unternehmensvertragsbericht für Immobilienunternehmen angeführten, aus dem DIMAX abgeleiteten Durchschnittswert von 0,23 einen niedrigeren Wert von 0,18 anzusetzen. Dagegen ist der vom Landgericht angenommene Wert von 0,12 nach Ansicht des Senats nicht mehr zu rechtfertigen: die besonders hervorgehobene Lage der Objekte der SAG und insbesondere des Hotels am Parkrand rechtfertigen es nicht, ein geringeres Risiko als bei den beiden Schwestergesellschaften (siehe hierzu die heutigen Beschlüsse in den Parallelverfahren) oder auch bei einem Immobilienunternehmen mit ausschließlicher Vermietung an Konzerngesellschaften anzunehmen, für das der Senat ebenfalls einen Beta-Faktor von 0,18 angesetzt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 307).
82 
Dies ergibt einen Risikozuschlag von 0,81.
83 
c) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 6,06 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 3,94 % ergibt.
84 
d) Ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Wert von 1 % im Unternehmensvertragsbericht nachvollziehbar hergeleitet, hierauf wird verwiesen (S. 60). Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt die besondere Lage der Grundstücke mit der im Grundsatz zutreffenden Unterstellung, diese würden auch in Zukunft nachgefragt werden, keine Erhöhung des Wachstumsabschlags um 0,25 Prozentpunkte. Die anhaltende Nachfrage ist bereits in die Prognose der Zukunftserträge eingeflossen und begründet als solche kein zusätzliches Wachstum.
85 
3. Dem Ertragswert ist außerdem der Barwert des Körperschaftsteuerguthabens von 488.000 EUR hinzuzurechnen, der bei Abzinsung mit dem entsprechend oben 2 c) korrigierten Zinssatz gerundet 287.000 EUR beträgt (zur Berechnungsweise i.ü. vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004, S. 31).
86 
Schließlich ist der Wert des Geschäftsanteils von 25 % an der G GmbH anzusetzen, der ebenfalls richtigerweise und im Grundsatz unbeanstandet nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden ist. Beim Ansatz der zu diskontierenden Jahresergebnisse nach Steuern ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Unternehmensvertragsbericht. Auch hier können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a). Wegen der einzelnen Faktoren des Kapitalisierungzinses kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass es hier aus den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, bei dem Beta-Faktor von 0,23 zu verbleiben hat.
87 
4. Danach ergibt sich der Ertragswert der SAG unter Einbeziehung der Beteiligung von 25 % an der G GmbH wie folgt (Rechenwerte nur in der Darstellung gerundet, Betragsangaben in Tausend Euro):
88 
a) Unternehmenswert der G GmbH
89 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis nach
Ertragsteuern des
Unternehmens und
der Anteilseigner
 729,81
 883,40
 949,65
 978,76
 1.006,87
 1.035,48
 1.045,84
Zinssatz
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 ab 2010
3,085 %
Kapitalisierungs-
faktor
 0,96075
 0,92305
 0,88682
 0,85202
 0,81858
 0,78645
 25,49270688
Barwert
 701,16
 815,42
 842,17
 833,92
 824,20
 814,35
 26.661,20
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 31.492,43
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 29,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
31.521,43
90 
b) Unternehmenswert der SAG einschließlich Beteiligung an G GmbH
91 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis
vor Steuern
 3.662,00
 4.230,00
 4.462,00
 4.537,00
 4.600,00
 4.657,00
(Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Korrektur
Vorstandsvergütung
        
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
Korrigiertes
Jahresergebnis
 3.662,00
 4.271,00
 4.503,00
 4.578,00
 4.641,00
 4.698,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 -966,04
 -1.126,69
 -1.187,89
 -1.207,68
 -1.224,30
 -1.239,33
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 2.695,96
 3.144,31
 3.315,11
 3.370,32
 3.416,70
 3.458,67
Pers. ESt
Anteilseigner
17,5 %
 -471,79
 -550,25
 -580,14
 -589,81
 -597,92
 -605,27
Jahresergebnis
nach Steuern
 2.224,17
 2.594,06
 2.734,96
 2.780,52
 2.818,78
 2.853,40
 
2.881,93
Zinssatz
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungs-
faktor
 0,96209
 0,92562
 0,89054
 0,85678
 0,82430
 0,79306
 26,9746858
Barwert
 2.139,86
 2.401,12
 2.435,59
 2.382,29
 2.323,53
 2.262,91
 77.739,29
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 91.684,58
Beteiligung 25 %
an G GmbH (s.o. a)
        
        
        
        
        
        
 7.880,36
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 287,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
 99.851,93
Aufzinsung auf
02.07.2004
 Faktor
1,0197
        
        
        
        
        
101.821,87
92 
c) Aus dem Unternehmenswert von 101.821.870 EUR ergibt sich bei 210.000 Aktien ein Wert zum Stichtag 02.07.2004 von 484,87 EUR pro Aktie. Die Ertragswertberechnung führt mithin nicht zu einer höheren Abfindung als vom Landgericht festgesetzt.
III.
93 
Eine höhere Barabfindung ist auch nicht aufgrund einer Liquidationsbewertung festzusetzen.
94 
Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).
95 
Denn ein Liquidationswert der SAG übersteigt nicht ihren Ertrags- oder gar Börsenwert von maximal 115.836.000 EUR (551,60 EUR mal 210.000 Aktien). Die von den Antragstellern in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die überschlägige Liquidationswertermittlung, die anlässlich des Abfindungsangebots durchgeführt worden ist und einen Wert von 73.796.000 EUR ergeben hat (UB S. 63), greifen nicht durch. Soweit konkrete Bewertungsrügen erhoben worden sind, sind diese nicht schlüssig oder jedenfalls nicht geeignet, einen übersteigenden Liquidationswert, mithin einen Mehrbetrag von über 42,042 Mio. EUR, zu begründen.
96 
1. Der Liquidationswert ist der Erlös, der sich nach Auflösung der Gesellschaft bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Liquidationskosten erzielen ließe (vgl. etwa Großfeld a.a.O. S. 203, 206).
97 
Anzusetzen sind also zunächst die Verkehrswerte dieser Vermögensbestandteile. Da die SAG ausschließlich Gewerbeimmobilien hält, ist es angemessen, dass die Verkehrswerte dieser Immobilien von dem hiermit von der SAG und der Antragsgegnerin beauftragten S., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Grundstücksbewertungen, nach der für die Grundstücksbewertung anerkannten Ertragswertmethode bewertet worden sind. Diese Methode ist in §§ 15 ff WertV mit weiteren Details in der Wertermittlungsrichtlinie, zum Stichtag hier in der Fassung 2002 gültig (WertR 2002), beschrieben. Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar für die Bewertung durch die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB, enthalten aber Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Immobilien, wie sie auch in der Grundstücksbewertungsliteratur und -praxis allgemein anerkannt sind (vgl. nur Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl., S. 620 Rn. 7 ff). Nach diesen Grundsätzen wird wie folgt vorgegangen: Aus dem Jahresrohertrag auf der Grundlage nachhaltig erzielbarer Mieten ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten der Jahresreinertrag (§§ 16 - 18 WertV). Der auf ihn entfallende Bodenwertanteil (Bodenwertverzinsungsbetrag) wird abgezogen, weil der Bodenwert als solcher am Ende der Berechnung dem Gebäudeertragswert hinzugerechnet wird. Der verbleibende Gebäudeanteil, immer noch ein Jahresbetrag, wird über einen Vervielfältiger kapitalisiert, was den Gebäudeertragswert ergibt. Der Vervielfältiger wird aus einem dem örtlichen Grundstücksmarkt und der Grundstückslage entsprechenden Liegenschaftszins unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer abgeleitet (siehe Vervielfältigertabelle in der Anl. zu § 16 Abs. 3 WertV). Die Summe von Gebäudeertragswert und Bodensachwert ergibt den Ertragswert, der im Einzelfall noch einer Anpassung wegen besonderer Umstände des Objekts (z.B. Reparaturstau) oder des Markts bedarf (ausführlich Kleiber/Simon a.a.O. S. 1381 ff Rn. 31 ff). Nach dieser Methode wurde der Verkehrswert auch in sämtlichen Einzelgutachten ermittelt, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die der Senat eingehend geprüft hat. Gegen die dort ausgewiesenen Ergebnisse (vgl. auch Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht) bestehen keine Bedenken.
98 
a) Zu Unrecht haben einige Antragsteller vor allem beanstandet, dass die Bodenwerte der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden seien.
99 
Der sachverständige Grundstücksbewerter hat die Bodenwerte auf der Grundlage der Angaben in der vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in S. (kurz: Gutachterausschuss S.) herausgegebenen Bodenrichtwertkarte sachgerecht ermittelt. Die Ableitung aus diesen Bodenrichtwerten wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Ihre Ansicht, ein Wert aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. sei immer dann unverändert zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche GFZ (Geschossflächenzahl, zulässige Geschossfläche je qm Grundstücksfläche nach § 20 BauNVO) des Objekts der nach dem Bebauungsplan für das Grundstück zulässigen GFZ entspreche, beruht auf einer Fehlvorstellung zur Ableitung von Bodenwerten aus Bodenrichtwerten.
100 
Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. beruhen vor allem auf tatsächlichen Grundstücksverkäufen und beziehen sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück. Der für ein Gebiet angegebene qm-Preis ist dort jeweils in Beziehung gesetzt zu einer konkreten Geschossflächenzahl, die nicht der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl entsprechen muss. Die Geschossflächenzahl, auf die sich der Preis bezieht, ist unmittelbar aus der Richtwertkarte ersichtlich. Zur Ableitung des Bodenwerts des bebauten Gebäudes aus dem Bodenrichtwert müssen die GFZ des Gebäudes auf dem zu bewertenden Grundstück und die dem Bodenrichtwert zugeordnete GFZ in ein Verhältnis gesetzt und anschließend der Bodenrichtwert in diesem Verhältnis umgerechnet werden. Anders als etwa für bestimmte Wohngrundstücke sind für Grundstücke mit Geschäftsbauten vom Gutachterausschuss S. keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben (vgl. etwa Jahresbericht 2002 zum Grundstücksmarkt, S. 36; dto. für 2003, S. 45); hier ist vielmehr eine lineare Umrechnung sachgerecht (Wertermittlungsrichtlinie 2002, 2.3.4.2.).
101 
So hat auch der Sachverständige S. korrekt umgerechnet. Beispielsweise ergibt sich für das Grundstück KA/B bei einer GFZ von 6,0 für den Bodenrichtwert und einer tatsächlichen GFZ von 1,8, die auf 2,0 aufgerundet wurde, ein Umrechnungsfaktor von 2,0 : 6,0 = 0,3333. Damit ist der Bodenrichtwert von 14.500,00 EUR umzurechnen, was zu einem Wert von 4.833,33 EUR führt. Der Betrag ist noch einmal auf 4.900,00 EUR aufgerundet worden. Entsprechend ist der Sachverständige auch bei allen anderen zu bewertenden Grundstücken verfahren, was hier nicht im Einzelnen dargestellt werden muss (vgl. dazu bereits den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004, S. 45 ff). Die Einwendungen, die auf die Berechnung des Bodenwerts der einzelnen Grundstücke zielen, sind deshalb nicht berechtigt.
102 
b) Ob bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks KA/B die Chance eines Anbaus aus vergleichbaren Gründen wie bei der Unternehmensbewertung (s.o.) außer Betracht gelassen werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Ist ein Grundstück wesentlich größer als es einer den baulichen Anlagen angemessenen Nutzung entspricht und wäre auf einer unbebauten Teilfläche eine weitere Nutzung möglich und zulässig, dann wird dies durch eine Minderung der vom Reinertrag abzuziehenden Bodenwertverzinsung berücksichtigt, so dass sich der zu kapitalisierende Gebäudeanteil (s.o.) entsprechend erhöht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 WertV; Nr. 3.5.5. WertR 2002). Veränderung man die Berechnung im Gutachten zu diesem Grundstück unter Berücksichtigung einer um 400 qm verminderten Bodenwertverzinsung, so ergibt dies einen Ertragsmehrwert von 1,74 Mio. EUR; selbst eine - nicht berechtigte (s.o.) - Verminderung um die gesamten 2.995 qm würde nur zu einem Mehrwert von 13,1 Mio. EUR führen. Daraus folgt kein Gesamt-Liquidationswert, der einen Gesamtwert aller SAG-Aktien von 115.836.000 EUR übersteigt.
103 
c) Zu Unrecht haben einige Antragsteller beanstandet, der vom Grundstückssachverständigen angesetzte Liegenschaftszins für die Ertragswertberechnung zum Gebäudewert von bis zu 8 % sei zu hoch. In derart allgemein gehaltenen Einwendungen liegt schon keine konkrete Bewertungsrüge, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG genügt. Die Behauptung ist auch falsch, weil bei der Bewertung der Immobilien der SAG und auch der G GmbH keine Liegenschaftszinsen von „bis zu 8 %“ angesetzt wurden, sondern Werte zwischen 4 % und 5,5 %. Das ergibt sich bereits aus der Übersicht in der Anlage 2 zum Unternehmensvertragsbericht und ebenso im Detail aus den Einzelgutachten des Sachverständigen S.. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht erwidert, dass diese Werte am unteren Rand der im Grundstücksmarktbericht 2002 der Stadt S. auf S. 41 angegebenen Liegenschaftszinsen für Geschäfts- und Bürogrundstücke liegen (vgl. dazu Anl. AG 3 zum Schriftsatz vom 01.03.2005).
104 
d) Ebenso wenig konkret ist die Rüge, die Restnutzungsdauer sei durchgängig zu niedrig angesetzt. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf ausführlich und zutreffend erwidert, dass bei den beiden vermieteten Grundstücken der SAG, um die es hier nur geht, eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren zugrunde gelegt wurde (Schriftsatz vom 01.03.2005, S. 83 f). Dies ist für Geschäfts- bzw. Bürobauten wiederum am oberen Rand anzusiedeln (Anl. 4 zu WertR 2002; Kleiber/Simon a.a.O. S. 1423 Rn. 125), zumal in der hier gegebenen zentralen Innenstadtlage. Aus dieser Gesamtnutzungsdauer wurde die Restnutzungsdauer entsprechend dem jeweiligen Alter des Gebäudes korrekt abgeleitet.
105 
e) Zu Unrecht wurde in erster Instanz weiter beanstandet, dass anstelle der konkret entstandenen Kosten Pauschalen für nicht umlagefähige Betriebskosten (1 %), Verwaltungskosten (4 %) und Bewirtschaftungskosten (13 % bzw. 15,95 %) angesetzt worden seien, dass das Mietausfallwagnis von 4 bzw. 5 % zu hoch sei und dass auch die Instandhaltungskosten nicht nachzuvollziehen seien. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Bewirtschaftungskosten der Oberbegriff ist, der die übrigen genannten Positionen umfasst (vgl. dazu § 18 WertV und hierzu Kleiber/Simon a.a.O. S. 1408 ff, 1655 ff). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Immobilienbewertung sind für die Verkehrswertermittlung die üblichen, dem Objekt angemessenen Kosten anzusetzen, davon etwa abweichende tatsächliche Kosten des derzeitigen Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie auf die Ertragsfähigkeit von Einfluss sind (Nr. 3.5.2. WertR 2002; vgl. auch § 18 WertV). Die pauschalen Ansätze sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch der Höhe nach erscheinen sie im Vergleich mit den in der Anl. 3 der WertR 2002 angegeben Werte angemessen.
106 
f) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob bei der Bewertung der Grundstücke KC und S, für die Erbbaurechte vergeben sind, anstelle des Wertfaktors 0,8 ein solcher von 0,7 (wie bei dem Grundstück K) hätte angesetzt werden müssen.
107 
Weil im Fall von Erbbaurechten die Gebäude dem Erbbauberechtigten gehören, wird der Wert im Grundsatz nur nach dem Bodenwert berechnet. Entspricht der Erbbauzins der angemessenen Bodenwertverzinsung, dann ist der Bodenwert mit dem Grundstückswert identisch. Die Situation kommt aber bei älteren Erbbaurechten, wie sie auch hier vorliegen, praktisch nicht vor, weil der für den Erbauzins vereinbarte Index erheblich unter der Bodenwertsteigerung liegt. Dann erleidet der Eigentümer einen Zinsverlust, der den Bodenwert mindert, also von ihm abgezogen werden muss. Er hängt wiederum von der Restlaufzeit des Erbbaurechts ab. Nach der WertR 2002 ist die Differenz zwischen angemessenem und tatsächlichem Erbbauzins über die Restlaufzeit zu kapitalisieren. Das Ergebnis ist mit einem sog. Wertfaktor von 0,3 bis 0,8 oder 0,9 zu multiplizieren, was zu höheren Bodenwerten für den Eigentümer führt; damit sollen Vor- und Nachteile aus der Höhe des Erbbauzinses und aus sonstigen Auswirkungen des Erbbauvertrags berücksichtigt werden; zudem sollen am Markt höhere Kaufpreise beobachtet worden sein, als sie sich rechnerisch ergeben haben. Der Faktor ist um so höher, je größer die Beeinträchtigungen des Grundstücks durch das Erbbaurecht sind (vgl. zu alldem WertR 2002 Nr. 4.2.2.3 und 4.2.1; Simon u.a. Handbuch der Grundstückswertermittlung S. 55 ff).
108 
Diese Umstände sind in den betreffenden Gutachten methodisch korrekt berücksichtigt. Eine Verringerung des Wertfaktors bei den beiden genannten Grundstücken um 0,1 auf 0,7 in diesen Berechnungen hätte einen Mehrwert von insgesamt lediglich 2,3 Mio. EUR zur Folge, was weder alleine noch mit den oben angesprochenen weiteren etwaigen Korrekturen den Liquidationswert entscheidungserheblich anhebt.
109 
2. Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind zu Recht Liquidationskosten abgezogen worden. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172). Der in erster Instanz antragstellerseits vertretene Standpunkt, Liquidationskosten dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen fiktiven Wert handele, ist gerade nicht richtig. Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.
110 
Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht. Deshalb wurde bei der überschlägigen Ermittlung des Liquidationswerts im Unternehmensvertragsbericht (S. 63) diese Steuerlast zu Recht berücksichtigt. Der Einwand, eine Kapitalgesellschaft als potentielle Erwerberin zahle diese Steuern nicht und brauche sie nicht vom Kaufpreis abziehen, ist unschlüssig, weil es nicht um die Steuerlast eines potentiellen Erwerbers eines Grundstücks der Gesellschaft oder um sein Preiskalkül unter steuerlichen Gesichtspunkten geht, sondern um die von der veräußernden Gesellschaft auf den Betriebsaufgabegewinn (Differenz zwischen letztem Steuerbilanzwert und Verkehrswerten nach kompletter Veräußerung aller Vermögensbestandteile, § 11 Abs. 2 bis 4 KStG) zu zahlenden Steuern. Da bei dieser Betrachtung die Liquidation der Gesellschaft unterstellt wird, könnte sie der Steuerlast auch nicht etwa durch Übertragung von stillen Reserven auf ein neu angeschafftes Ersatzgrundstück nach § 6 b EStG entgehen. Die Unternehmenssteuern sind deshalb zu Recht als Liquidationskosten in Abzug gebracht worden.
111 
Ob der weitere Abzug persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner in Höhe von 13.541.000 EUR in diesem Fall richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil aus einem um diesen Wert korrigierten Liquidationswert vor Ertragsteuern keine höhere Abfindung folgt.
112 
3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten entsprechend für die gleichartigen Rügen zur Ermittlung des Liquidationswerts der G GmbH, der in Höhe der Beteiligung von 25 % in die Liquidationsbewertung der SAG eingeflossen ist (Unternehmensbericht S. 61, 63 und Anl. 3 Ziff. 2). Soweit darüber hinaus in erster Instanz die Berechtigung eines Abzugs von Reparaturkosten in der Abdichtung der K-Passage bezweifelt worden ist, kommt es darauf wegen des verhältnismäßig geringen, für die Entscheidung unerheblichen Differenzbetrags von 200.000,-- EUR (davon relevant für den Wert der SAG ein Viertel) nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand, beim Objekt R hätte wegen laufender Prolongationsverhandlungen ein höherer Vervielfältiger angesetzt werden müssen: selbst wenn - wohl unberechtigt - eine Restlaufzeit von 14 Jahren anstelle von 4 Jahren angesetzt würde, würde sich damit bei einem Vervielfältiger von 9,59 und einem Abzinsungsfaktor von 0,47257 zur Berechnung der Wertminderung des Werts der baulichen Anlagen bei Vertragsende lediglich ein Mehrwert von ca. 640.000 EUR (1/4 = 160.000 EUR) ergeben.
IV.
113 
Somit bleibt es bei der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung von 551,60 EUR je Aktie.
114 
Von der Festsetzung einer Verzinsung, wie sie die Antragsteller in erster Instanz verschiedentlich begehrt hatten, hat das Landgericht zu Recht abgesehen, denn die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15; OLG Hamburg AG 2002, 89). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher in Spindler/Stilz a.a.O. § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
E.
115 
Der Ausgleich nach § 304 AktG ist abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf einen Betrag von 30,84 EUR (brutto) abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag festzusetzen.
I.
116 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich/Habersack a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f). Die Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Bestimmung des variablen Ausgleichs nach der Verschmelzungswertrelation die Berücksichtigung der Börsenkurse des beherrschten Unternehmens verlangt, ist auf den festen Barausgleich nicht übertragbar (Koppensteiner a.a.O. § 304 Rn. 55 m.w.N.). Hier geht es ausschließlich um die Erwartungen an die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens der beherrschten Gesellschaft; dafür ist ein Desinvestitionsinteresse ohne Belang (vgl. auch OLG Hamburg AG 2003, 583, 585).
II.
117 
Auszugehen ist deshalb vom Unternehmenswert zum 31.12.2003 in Höhe von 99.851.930 EUR (s.o.). Auch hier ist aus den o.g. methodischen Gründen zunächst von einem Nachsteuerwert auszugehen. Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.). Tatsächlich führt aber auch die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer bei der Ermittlung des Ertragswerts und seiner Verzinsung (unten III.) nicht zu einem Nettowert des Ausgleichs, weil letztlich die typisierte Steuerlast auf die Ausgleichszahlung als Korrekturfaktor hinzu gerechnet wird (s.u. IV.). Damit erhält der im Unternehmen verbleibende Anteilseigner eine Brutto-Garantiedividende, die er je nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Steuerrechts zu versteuern hat. Diese Berechnungsweise ist im Verfahren auch nicht bezweifelt worden.
III.
118 
Dieser Unternehmenswert ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu verzinsen. Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren. Jedenfalls beruhen beide Ansichten auf der Überlegung, dass sich die Risikostruktur der festen Ausgleichszahlung von derjenigen einer Aktienrendite qualitativ unterscheidet und deshalb an sich einer eigenständigen Betrachtung bedarf. Ob dies im Regelfall quantitativ einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigt, kann offen bleiben. Der Risikozuschlag ist hier ohnehin aus den oben ausgeführten Gründen äußerst gering (0,81). Eine weitere Reduzierung des Risikozuschlags um die Hälfte würde einen Wert nahe Null ergeben und dem verbleibenden Restrisiko kaum ausreichend Rechnung tragen. Zudem verändert sie das Endergebnis ohnehin nur um ca. 7 %, was noch innerhalb möglicher Bandbreiten der Bewertung liegt.
119 
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Risikofaktors erst recht nicht aus dem Grund in Betracht, weil das Risiko einer „Ausplünderung“ des Unternehmens durch die beherrschende Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestehe, wie einige Antragsteller unter Hinweis auf einschlägige betriebswirtschaftliche Untersuchungen vertreten (vgl. auch Knoll ZIP 2003, 2329, 2335). Für die zugrunde liegende Befürchtung, bei einem den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert sei eine Vermögensveräußerung auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens für dieses lohnend, fehlt es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen.
120 
Aus diesen Gründen belässt es der Senat in diesem Fall bei dem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %. Reduziert um den typisierten Einkommensteuersatz von 35 %, wie er auf die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu entrichten ist (dazu Unternehmensbericht S. 65), ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 %. Daraus folgt ein Netto-Ausgleichsbetrag von 18,73 EUR je Aktie.
IV.
121 
Da der typisierte Aktionär, auf den bei der Unternehmensbewertung und der daraus abgeleiteten Ausgleichsberechnung abzustellen ist, mit der Ausgleichsleistung der Einkommensteuer auf Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, § 304 Rn. 164 f m.w.N.), ist der so ermittelte Nachsteuerbetrag auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen (Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 87; siehe auch die Darstellung auf S. 24 f des Prüfungsberichts zu UB S. 65 f). Wird der Nachsteuerbetrag von 18,73 EUR mit 82,5 % gleichgesetzt, ergibt sich so ein Betrag (100 %) von 22,70 EUR.
V.
122 
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren. In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45). Somit ist der oben unter IV. ermittelte Endbetrag um die in der Ertragswertberechnung berücksichtigte Steuerbelastung von insgesamt 26,38 % (25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) zu korrigieren. Dies gibt einen Bruttoausgleichsbetrag von 30,84 EUR abzüglich jeweiliger Belastung mit diesen Unternehmenssteuern.
F.
123 
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Das gilt auch in Bezug auf die unbegründete Beschwerde der Antragstellerin zu 3 und die zurückgenommene Beschwerde der Antragstellerin zu 15, nachdem dadurch gesonderte Kosten nicht entstanden sind.
124 
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer abweichend vom Regelfall, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, nach § 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das gilt auch im Hinblick auf die geänderte Festsetzung des Ausgleichs, dessen Nettobetrag nach Unternehmenssteuern (vgl. oben E.V.) sogar unter der Festsetzung des Landgerichts liegt.
125 
Der Geschäftswert ist wie in erster Instanz auf 1.089.878 EUR festzusetzen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der festgesetzten Barabfindung für alle außenstehenden Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Bei gleichzeitiger Entscheidung über Abfindung und Ausgleich kommt keine Zusammenrechnung in Betracht, weil beide Arten der Kompensation nur alternativ gewährt werden; maßgeblich ist in dem Fall der höhere Betrag (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rn. 5). Er liegt für den Ausgleich niedriger, denn abzustellen ist auf den 12,5-fachen Jahresbetrag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 24 Abs. 1 KostO, siehe Drescher a.a.O. Rn. 4) nur der Differenz zwischen dem Ausgleichsangebot der Antragsgegnerin und dem o.g. Nettobetrag von 22,70 EUR vor Hinzurechnung des Unternehmenssteueranteils, der wirtschaftlich dem festgesetzten Bruttobetrag abzüglich jeweiliger Unternehmensertragsteuer entspricht.

Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen.

2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird Nr. 2 des Beschlusses der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH abgeändert:

Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 30,84 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

b) Im Übrigen werden auch diese Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.089.878 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die 28 Antragsteller sind oder waren Aktionäre der SAG mit Sitz in S., die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Ausgleich oder Abfindung angebotenen Beträge für nicht angemessen und sie begehren in diesem Spruchverfahren deshalb eine höhere Festsetzung.
I.
Die SAG wurde 1921 gegründet, um nach der Verlegung des S. Hauptbahnhofs freigewordene Innenstadtflächen im Bereich des früheren M. Geländes zu erwerben und zu bebauen. Sie ist Eigentümerin des mit einem Hotel bebauten Grundstücks S., am Rande des Schlossgartens, sowie der mit Geschäftsgebäuden bebauten Grundstücke K., also an der Haupteinkaufsstraße von S. gelegen. Die Grundstücke sind teils in Erbbaupacht vergeben und im Übrigen vermietet (diese Angaben wie alle weiteren im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 02.07.2004, sofern nicht anders angegeben). Die Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs. Die SAG hat außerdem 1990 ein mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück N. in der Innenstadt, aber außerhalb des genannten Gebiets, erworben.
Die SAG tritt zusammen mit zwei weiteren ebenfalls in den Zwanziger-Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten Gesellschaften, der BAG und der IAG, sowie der gemeinsamen Tochter G GmbH (im Folgenden G GmbH) unter der Bezeichnung „B. Gesellschaften“ auf. Die G GmbH wurde von allen drei Gesellschaften als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, die SAG hält einen Geschäftsanteil von 25 %. Die G GmbH ist Eigentümerin weiterer Geschäftsbauten im Zentrum von S.. Sie hat im Jahr 2000 aufgrund eines Servicevertrags mit den drei B. Gesellschaften die Besorgung sämtlicher Geschäfte dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Geschäftsführung übernommen. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer der drei Aktiengesellschaften und der G GmbH sind personenidentisch.
Das Grundkapital der SAG von 5.460.000 EUR ist in 210.000 Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, wovon die Antragsgegnerin 178.776 Aktien (ca. 85,13 %) gehalten hat. Weitere 21.000 Aktien (10 %) hat die L. Holding gehalten, die an der Antragsgegnerin mit 64,58 % beteiligt ist. Im Streubesitz befanden sich 10.224 Aktien der SAG (ca. 4,87%). Die Aktien sind an der Börse Stuttgart zum Handel im geregelten Markt zugelassen.
Durch Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 gab die SAG die Absicht der Antragsgegnerin bekannt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SAG abzuschließen. Der Vertrag wurde am 11.05.2004 abgeschlossen und durch eine weitere Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Im Unternehmensvertragsbericht wurde auf der Grundlage eines von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Ertragswerts von 89,8 Mio. EUR ein anteiliger Ertragswert je Aktie von 427,41 EUR angenommen. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 445,00 EUR je Aktie (im Hinblick auf den Kauf von SAG-Aktien Ende 2003 zu diesem Preis durch die Antragsgegnerin) und ein fester Ausgleich von 20,04 EUR je Aktie festgesetzt. Diese Festsetzungen wurden von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Prüfbericht vom 13.05.2004 als angemessen bestätigt.
Die Hauptversammlung der SAG vom 02.07.2004 stimmte dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 15.07.2004 im Handelsregister eingetragen, die Eintragung wurde letztmals am 24.07.2004 bekannt gemacht (Mitteilung AG Stuttgart vom 20.08.2004, Bl. 1 ab der neuen Zählung in Band II d.A.).
II.
Die Antragsteller haben eine Erhöhung der Barabfindung begehrt. Sie haben die Festsetzung für unangemessen gehalten, weil der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und ebenso ein Liquidationswert des Unternehmens der SAG auf Basis der richtig zu ermittelnden Grundstückswerte über seinem Ertragswert liege. Auch dieser sei zu niedrig angesetzt, weil die Ertragsüberschüsse zu niedrig prognostiziert seien, u.a. wegen zu Unrecht angesetzter Personalkosten für den Vorstand H., der erst im Februar 2004 als zusätzliches drittes Vorstandsmitglied bestellt worden und bereits im November 2004 ersatzlos wieder ausgeschieden war. Außerdem sei eine geplante Verlängerung des Gebäudes Königstr. 1 A/B nicht ertragsteigernd berücksichtigt worden. Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht.
Die Antragsgegnerin ist diesen Bewertungsrügen entgegen getreten. Zum Stichtag sei das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. nicht geplant oder sonst absehbar gewesen, die Planung für eine Verlängerung des Gebäudes KA/B sei wieder aufgegeben gewesen. Auch im Übrigen seien die Ertragsprognosen ebenso wenig zu beanstanden wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Börsenkurse hätten wegen Marktenge außer Betracht zu bleiben. Der lediglich zur Plausibilisierung ermittelte Liquidationswert liege ohnehin unter dem Ertragswert, er sei außerdem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Unternehmen der SAG weder dauerhaft ertragslos noch seine Liquidation beabsichtigt gewesen sei.
Zur Ermittlung des festen Ausgleichs war vor allem umstritten, mit welchem Satz der Ertragswert zu verzinsen sein soll.
III.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2006 den Antrag der Antragstellerin zu 3 wegen fehlender Darlegung der Antragsberechtigung und den Antrag der Antragstellerin zu 13 wegen fehlenden Nachweises der Antragsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ferner auf die übrigen Anträge hin die Barabfindung auf einen Betrag von 551,60 EUR je Aktie festgesetzt, den festen Ausgleich auf 24,46 EUR je Aktie erhöht. Die Erhöhungen beruhen auf folgenden Umständen: Das Landgericht hat in Bezug auf einen möglichen Anbau an das Gebäude KA/B angenommen, dass zwar weder zum Stichtag eine konkrete Planung als Grundlage für eine Prognose zusätzlicher Erträge vorliege noch die für einen solchen Anbau zu verwendende Grundstücksteilfläche als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesehen werden könne. Dennoch bleibe die wirtschaftliche Chance eines erfolgversprechenden Anbaus unter entsprechenden gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die dem Ertragswert mit einem nach Gebäudevolumen (entsprechend der aufgegebenen konkreten Planung), Eigentumsverhältnissen und Bodenwerten geschätzten Sonderwert von 4 Mio. EUR hinzuzurechnen sei.
11 
Außerdem hat das Landgericht die in den Planungs- und Prognoserechnungen angesetzten Personalkosten nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des ehemaligen (bei allen B. Gesellschaften tätigen) Vorstandsmitglieds H. ab 2005 um den auf die SAG entfallenden Anteil an seiner Vergütung, also um 41.000,-- EUR jährlich, gekürzt.
12 
Auf der Grundlage eines Basiszinses von 5,5 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines wegen der herausragenden Lage der Grundstücke von 0,23 auf 0,12 herabgesetzten Beta-Faktors der SAG und eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % hat das Landgericht einen Kapitalisierungszinssatz von 3,89 % für die Planjahre angenommen. Für die folgende Phase hat es einen von 1 % auf 1,25 % erhöhten Wachstumsabschlag und damit einen Kapitalisierungszinssatz von 2,64 % angesetzt. Für die Berechnung des Ertragswerts der G GmbH blieb es beim Betafaktor von 0,23, so dass sich bei im Übrigen gleichen Werten Zinssätze von 4,17 % und 2,92 % ergaben (vgl. auch Anl. 1 und 2 zum angefochtenen Beschluss).
13 
Den Liquidationswert hat das Landgericht für nicht maßgeblich gehalten, weil das Unternehmen weder liquidiert werden sollte noch auf Dauer ertragslos sei.
14 
Auch Börsenkurse seien nicht maßgeblich. In der Zeit nach Bekanntgabe des Unternehmensvertrags durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 habe der Handelsvolumen sprunghaft zugenommen, die Kurse seien unmittelbar von zuvor 550 EUR auf 700 EUR gestiegen, der weitere Handel habe sich zwischen dem 20. und 29.04.2004 bei Kursen zwischen 650 EUR und 680 EUR, nach Bekanntgabe des Barabfindungsangebots zwischen dem 10.05.2004 und dem 13.05.2004 bei Kursen zwischen 660 EUR und 519 EUR abgespielt. Darin liege nicht die vom Bundesgerichtshof verlangte kontinuierliche Kursentwicklung während des maßgeblichen Zeitraums, ein kontinuierlicher Kurs lasse sich auch wegen der geringen Anzahl der Handelstage nicht feststellen. Bei dieser Sachlage sei auf einen Börsenkurs als Untergrenze aus der Zeit vor Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmensvertrags abzustellen, der unabhängig von der Länge des Referenzzeitraums einen Wert von 550 EUR nicht überschreite.
15 
Als festen Ausgleich hat das Landgericht aus dem von ihm ermittelten Ertragswert unter Ansatz eines risikoadjustierten Zinssatzes einen Betrag von 24,46 EUR abgeleitet.
IV.
16 
Die Antragstellerin zu 3 hat frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig eingelegt und dazu eine Bankbestätigung vorgelegt, mit der ihr Anteilsbesitz nunmehr nachgewiesen sei.
17 
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass die Festsetzungen im Unternehmensvertrag angemessen und deshalb vom Landgericht zu Unrecht höher gesetzt worden seien. Die Antragssteller zu 1, 9 bis 12, 14 und 18 bis 21 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt (die Beschwerde der Antragstellerin zu 15 ist zurückgenommen worden), die Antragsteller zu 4, 8 und 22 bis 26 Anschlussbeschwerde. Sie halten den vom Landgericht angesetzten Kapitalisierungszinssatz im Ergebnis für noch zu hoch und den für die Anbaumöglichkeit zum Gebäude KA/B angesetzten Sonderwert für zu niedrig. Der Liquidationswert sei als Untergrenze des Unternehmenswerts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; dazu sei eine Grundstücksbewertung zu veranlassen, denn die von der Antragsgegnerin veranlassten Grundstückswertermittlungen seien fehlerhaft. Auch der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten für der Hauptversammlung sei als Untergrenze der Bewertung zu beachten.
18 
Der Antragsteller zu 25 wiederholt seinen Standpunkt, der Zinssatz für die Ermittlung des Ausgleichs könne bei richtiger Risikobetrachtung nicht herabgesetzt, sondern er müsse allenfalls erhöht werden.
B.
19 
Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
C.
20 
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 ist unbegründet. Das Landgericht hat ihren Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt hat.
21 
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ist es erforderlich, dass ein Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SpruchG seine Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG darlegt. Wird dieses Begründungserfordernis nicht eingehalten, ist der Antrag unzulässig (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 1162, 1163 m.w.N.; ebenso KG ZIP 2007, 2352, 2355). Lediglich der Nachweis der Antragsberechtigung kann nach Fristablauf im weiteren Verfahren nachgereicht werden (OLG Stuttgart NZG 2004, 1162; OLG Düsseldorf NZG 2005, 895; OLG Frankfurt NZG 2006, 667 m.w.N.; a.A. jetzt KG ZIP 2007, 2352, 2355 ff). Die Darlegung muss aber wie die übrigen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zur Begründung erforderlichen Mindestangaben fristgerecht erfolgen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 4 SpruchG Rn. 14).
22 
Die Bekanntmachung der am 15.07.2004 erfolgten Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wurde zuletzt am 24.07.2004 veröffentlicht und galt damit als erfolgt (§ 10 Abs. 2 HGB in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung). Fristablauf war somit am Montag, den 25.10.2004 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpruchG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). In dieser Frist hat die Antragstellerin zu 3 nicht dargetan, dass sie bei Antragstellung noch Aktionärin war.
23 
Die Antragstellerin zu 3 hat in ihrem innerhalb dieser Frist am 04.10.2004 eingegangenen Schriftsatz vom 01.10.2004 behauptet, deshalb antragsberechtigt zu sein, weil sie zum Zeitpunkt der Eintragung Aktionärin gewesen sei. Sie hat dazu ein Schreiben ihrer Depotbank vom 11.08.2004 vorgelegt, mit dem diese das Abfindungsangebot mitgeteilt und Gelegenheit gegeben hat, für die bei ihr verwahrte eine Aktie der Antragstellerin zu 3 den Auftrag zur Abwicklung der Abfindung zu erteilen.
24 
Unrichtig ist der Standpunkt der Antragstellerin zu 3, bereits aus ihrer Antragstellung ergebe sich konkludent die Behauptung, dass sie auch noch zu diesem Zeitpunkt Aktionärin sei. Diese Auffassung ist schon generell mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, das als Zulässigkeitsvoraussetzung die Darlegung der Antragsberechtigung verlangt. Diese gesetzliche Voraussetzung wäre sinnlos, wenn bereits jeder Antragstellung diese Behauptung immanent wäre. Das Argument der Antragsgegnerin, es sei noch nie vorgekommen, dass Personen Anträge stellten, die nicht antragsberechtigt seien, trägt deshalb nicht. Diese Behauptung ist auch nicht richtig. So kommt es nach den Erfahrungen des Senats insbesondere vor, dass ehemalige Aktionäre, die ein Abfindungsangebot angenommen haben, danach ein Spruchverfahren zur Erhöhung der Abfindung in der Meinung beantragen, noch antragsberechtigt zu sein; tatsächlich ist nicht mehr antragsberechtigt, wer das Abfindungsangebot bereits angenommen hat (Drescher a.a.O. § 3 SpruchG Rn. 12 m.w.N.). Oder es werden Spruchverfahren von Personen beantragt, die sich gerichtsbekannt regelmäßig und bundesweit an aktienrechtlichen Verfahren beteiligen und im konkreten Fall übersehen haben, dass sie gerade die hier von einer Maßnahme betroffenen Aktien zur Mitnahme von Kursgewinnen zum maßgeblichen Zeitpunkt schon wieder veräußert hatten. Eine zügige Überprüfung der Antragsberechtigung gerade unter solchen Gesichtspunkten soll durch die fristgerechte Darlegung der Antragsberechtigung ermöglicht werden (vgl. Drescher a.a.O. § 4 SpruchG Rn. 2).
25 
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen steht der Annahme einer solchen konkludenten Behauptung der Antragsstellerin zu 3 auch entgegen, dass sie in der Antragsschrift ausdrücklich in der Vergangenheitsform erklärt hat: „Sie war zum Zeitpunkt der Eintragung Aktionärin der Gesellschaft.“ Zusammen mit dem o.g. Bankschreiben war allenfalls noch anzunehmen, dass sie auch noch am 11.08.2004 Aktionärin gewesen war. Der Schluss, sie sei es ebenso bei Antragstellung, konnte daraus nicht gezogen werden. Die Darlegung in der Antragsschrift ließ die Möglichkeit offen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich das Abfindungsangebot für ihre Aktie angenommen haben könnte.
26 
Das Landgericht hat deshalb den Antrag der Antragstellerin zu 3 zu Recht zurückgewiesen und ihr insoweit ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.
27 
Daran ändert die in der Beschwerdeinstanz vorgelegte neue Bankbestätigung (Anl. ASt. 5, Bl. 386), wonach die Antragstellerin seit 02.07.2004 ununterbrochen Aktien der SAG in ihrem Depot gehalten hat, nichts. Der Antrag ist nicht wegen eines fehlenden Nachweises, sondern wegen nicht rechtzeitiger Darlegung der Antragsberechtigung unzulässig.
D.
28 
Die übrigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Barabfindung von 551,60 EUR je SAG-Aktie durch das Landgericht wenden. Dieser Betrag ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Börsenwerts der SAG, wie er sich langfristig vor Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags mit der Antragsgegnerin entwickelt hat, angemessen. Eine höhere Abfindung kommt weder auf der Grundlage einer Ertragswertermittlung noch eines Liquidationswerts in Betracht.
29 
Dabei ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung zu bewerten ist und die Bewertung deshalb notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Es kommt hinzu, dass für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, weshalb in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss. Das alles gilt unabhängig davon, ob der Anteilswert mittelbar über den Unternehmensertragswert aus internen Unternehmensdaten oder unmittelbar aus Marktdaten abgeleitet wird (vgl. zur Börsenkursbetrachtung auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710). Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein „wahrer“ Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
I.
30 
Zugrunde zu legen ist ein Börsenwert in der Größenordnung von 550 EUR, weil aufgrund des konstanten Kursverlaufs in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 23.03.2004, mit der die Absicht eines Unternehmensvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der SAG bekannt gemacht worden ist, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dieser Verkehrswert ergeben hätte.
31 
1. Der aus einer Börsenkursbetrachtung abgeleitete Verkehrswert der Aktie ist bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung entscheidend zu berücksichtigen.
32 
Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f). Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f). Er hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen der aktienrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Aktionären aus Gründen des Gemeinwohls Maßnahmen der Aktionärsmehrheit zuzulassen, die diese verfassungsrechtlich geschützte Stellung berühren, auch wenn sie zum Entzug (Eingliederung oder Squeeze-Out) oder einer erheblichen Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen oder vermögensrechtlichen Stellung führen (Unternehmensvertrag). Darin liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 14, 263, 277 f; 100, 289, 302 f; BVerfG NZG 2007, 587, 588; BGH BB 2005, 2651 f). Für den Verlust oder die vergleichbare Beeinträchtigung der vermögenswerten Rechtsposition ist allerdings ein voller Ausgleich zu leisten (BVerfGE 100, 289, 305 ff).
33 
Aus diesem Grundsatz der vollen Entschädigung hat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung für die Entziehung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung des Aktieneigentums zu leisten ist, abgeleitet, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben darf und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ abbildet, die Untergrenze der Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289, 307 ff). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie - im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).
34 
2. Dabei geht es um die angemessene Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Beteiligung zu ihrem vollen Wert und mithin um ein Bewertungsproblem, nicht aber um eine Art Schadensberechnung (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177). Dazu muss nicht der konkrete für den Zeitpunkt der Hauptversammlung festgestellte Börsenkurs angesetzt werden. Nach § 305 Abs. 2 Satz 2 AktG sind die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der über den Unternehmensvertrag beschließenden Hauptversammlung lediglich zu berücksichtigen. Deshalb kann auf einen Durchschnittswert aus Kursen eines bestimmten Zeitraums zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f), was in der Praxis mit dem Abstellen auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten auch regelmäßig geschieht. Der so ermittelte Börsenwert eines Anteils ist kein real als Verkaufspreis erzielbarer Kurs und muss es auch nicht sein. Wenn aus den durch Angebot und Nachfrage zustande gekommenen Preisen durch Mittelung über einen Referenzzeitraum ein Wert errechnet wird, kann dieser aus ökonomischer Sicht ohnehin keinen exakten Aktienwert zum Ende des Zeitraums darstellen oder gar einen kapitalisierten Börsenwert (überzeugend Weber ZGR 2004, 280, 290 ff). Dennoch wird in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur aus rechtlichen Gründen richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff). Dabei handelt es sich letztlich auch nur um eine typisierende und damit fiktive Betrachtung, wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706; Adolff a.a.O. S. 166) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird (siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710). Auch daraus wird deutlich, dass es bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von Börsenkursen um eine Bewertungsmethode geht, die freilich nicht die Bestimmung eines anteiligen Unternehmenswerts auf der Grundlage der Börsenkapitalisierung zum Ziel hat - dann wäre ihre Heranziehung ausschließlich eine methodische und nicht auch eine verfassungsrechtliche Frage -, sondern die Ermittlung der angemessenen Abfindung auf der eigenständigen Grundlage eines typisierten Desinvestitionswerts (so Adolff a.a.O. S. 334 ff) oder auch Dispositionswerts (so Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f) der verkehrsfähigen Aktie (s.o.). Damit wird im Ergebnis der Verkehrswert prognostiziert, den die Aktie am Stichtag hypothetisch aus Sicht eines typisierten Aktionärs gehabt hätte, wenn es nicht zu der fraglichen Maßnahme, die die Abfindungspflicht auslöst, gekommen wäre (Adolff a.a.O. S. 318 ff).
35 
3. Der so ermittelte Börsenwert kann freilich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht herangezogen werden, wenn er wegen besonderen Marktumständen, wie einem nur marginalen Handel, den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 123). Die ihm zugrunde liegenden Börsenkurse müssen also in dem Sinne aussagekräftig sein, dass aus ihnen als Folge der Marktbewertung der Aktie verlässlich ein typisierter Preis abgeleitet werden kann, zu dem ein Minderheitsaktionär die Aktie am Stichtag hypothetisch hätte veräußern können.
36 
Das ist hier für den Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen wäre, nicht der Fall, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Senat einen Referenzzeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags für richtig hält (a). Jedenfalls ersatzweise kann ein Durchschnittswert aus diesem letztgenannten Zeitraum zugrunde gelegt werden, der hinreichend tragfähig für eine Prognose zur Markteinschätzung der Aktie zum Stichtag ist (b).
37 
a) Für einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Börsenkursbetrachtung heranzuziehen wäre (dazu gleich aa), ergeben sich Werte, die erheblich über dem aus Sicht des Senats angemessenen anteiligen Ertragswert des Unternehmens (dazu unten II.) liegen. So ergibt sich auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Kursdaten, die offenbar Schlusskurse wiedergeben, ein ungewichteter Kurs von 596,79 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Kurs von 595,75 EUR. Die BaFin hat mit Schreiben vom 19.09.2007 (Bd. IV Bl. 542 f) einen Wert von 600,97 EUR mitgeteilt, der als Mindestpreis nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO, also als ebenfalls umsatzgewichteter Durchschnittskurs auf der Basis aller nach § 9 WpHG als börslich mitgeteilten Geschäfte, berechnet wurde, allerdings die Voraussetzungen für einen gültigen Mindestpreis nach § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO nicht erfüllt. Zum Kursverlauf, auf dem diese Durchschnittsbildungen beruhen, ist zu bemerken, dass der im Februar und März 2004 noch verhältnismäßig stabil bei ca. 550 EUR liegende Kurs nach der Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 binnen weniger Tage auf einen Wert von 700 EUR gestiegen ist, danach zwischen 650 und 680 EUR geschwankt hat und sich schließlich nach Bekanntgabe des Abfindungsangebots am 11.05.2004 mit starken Schwankungen nach unten bis auf 545 EUR am Tag der Hautversammlung bewegt hat (Angaben betreffen jeweils Schlusskurse, siehe dazu noch unten bb (2)).
38 
Die so abgeleiteten Durchschnittswerte können aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich Kurse aus diesem Zeitraum nach Ansicht des Senats grundsätzlich nicht als Bewertungsgrundlage eignen (aa) und weil sie unabhängig davon in diesem Fall nicht hinreichend aussagekräftig für einen Desinvestitionswert sind (bb).
39 
aa) Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f). Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175). Dem hat sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend angeschlossen, wobei ihre Entscheidungen jedenfalls teilweise darauf beruhen (siehe im Einzelnen m.w.N. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).
40 
Der Senat hält es indessen nicht für sachgerecht, an einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung festzuhalten.
41 
Die überwiegende Auffassung im Schrifttum steht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Endpunkt des Referenzzeitraums kritisch gegenüber (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Rn. 24 e/f; Riegger in KK-SpruchG, Anh. § 11 Rn. 56; Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 AktG, Rn. 46 f; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 AktG Rn. 104; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 104 f; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Krieger in Münch. Hdb. GesR. Bd. IV, AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 136; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 195 f; Bungert BB 2001, 1163, 1166; Meilicke/Heidel DB 2001, 973, 974; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter DB 2001, 1347, 1349 ff; Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 102 ff; vgl. auch schon Röhricht in Gesellschaftsrecht in der Diskussion, Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung, 2001, S. 3, 22 ff und Diskussionsbeiträge Henze und E. Vetter in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f; ferner aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; Beckmann Wpg. 2004, 620 ff; Böcking in FS Drukarczyk, 2003, S. 83 f).
42 
In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).
43 
Der Senat hat in der genannten Vorlageentscheidung näher ausgeführt (NZG 2007, 302, 304), dass die Berücksichtigung eines mit der Hauptversammlung endenden Zeitraums schon wenig praktikabel erscheine, weil das Abfindungsangebot und der Bericht über die Prüfung seiner Angemessenheit ab Einberufung der Hauptversammlung, die über die zur Abfindung verpflichtende Maßnahme beschließen soll, bereits vorliegen müssen (Lösungsvorschläge bei Krieger BB 2002, 53, 56 m.w.N.; Just/Lieth NZG 2007, 444, 447; Streit BB 2007, 345, 347; Winter EWiR 2007, 27, 28; Bedenken aber bei Wasmann BB 2007, 680, 681 f; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 355; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 235 Fn. 329).
44 
Vor allem aber bestehen sachliche Bedenken gegen diesen Zeitraum, weil der Börsenkurs zunächst durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solcher und dann insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld a.a.O. S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165; ausführlich hierzu und zum Folgenden OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff). Hierbei handelt es sich keineswegs notwendigerweise um außergewöhnliche Tagesausschläge, sprunghafte Entwicklungen oder gar gezielte Manipulationen (so die Einschränkungen in BGHZ 147, 108, 118) - letztere wären ohnehin kaum nachweisbar -, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen. Es beruht typischerweise nicht auf Synergieeffekten, sondern auf Abfindungserwartungen (nunmehr auch Adolff a.a.O. S. 321 f und 334 ff: der Markt für Eigenkapitalinvestitionen wird zum Markt für Abfindungswerte). Nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sind den Erwartungen des Marktes, solange die Höhe der anzubietenden Abfindung nicht bekannt gegeben ist, nach oben keine Grenzen gesetzt. Das führt regelmäßig zu einem deutlichen Kursanstieg bei eher volatilem Verlauf, was durch die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens nicht zu erklären ist. Dieses Phänomen beruht zumindest zu einem erheblichen Teil darauf, dass nach der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme gezielt Aktien des entsprechenden Unternehmens erworben werden. Nicht nur Kleinaktionäre hoffen auf lukrative Abfindungen bzw. deren Erhöhung spätestens in einem Spruchverfahren, unter Umständen auch mittelbar durch pauschale Kostenerstattungen bei einer vergleichsweisen Beilegung von Gerichtsverfahren (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 305), sondern auch institutionelle Anleger investieren aus solchen Gründen gezielt in Aktien, für die Strukturmaßnahmen zu erwarten oder schon bekannt gegeben sind (Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 353). Wird dann nach einigen Wochen das Abfindungsangebot bekannt gegeben, pendelt sich der Kurs häufig auf einem etwas über diesem Betrag liegenden Wert ein, der über den sicheren Sockel des Angebots hinaus die Erwartung auf solche Erhöhungen einpreist (OLG Stuttgart a.a.O.). Dieser typische Verlauf findet sich auch im vorliegenden Fall bei der schon oben dargestellten Kursentwicklung wieder.
45 
Die Anknüpfung an diesen Referenzzeitraum kann also nicht zu sachlich richtigen und im Interesse der Rechtssicherheit vorhersehbaren Ergebnissen führen, nicht nur wegen der Gefahr einer Manipulation in die eine oder andere Richtung, sondern vor allem deshalb, weil die Abfindung nach Art eines Zirkelschlusses von einem Börsenkurs abhängig gemacht wird, der sich seinerseits nach der Höhe der angebotenen und erwarteten Abfindung entwickelt (OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.). Selbst wenn im Fall von Unternehmensverträgen auch Synergieerwartungen mit eine - wahrscheinlich geringere - Rolle für Kursveränderungen nach Bekanntgabe von Maßnahme und Abfindungsangebot spielen sollten, ließe sich dies nicht quantitativ von dem Einfluss der Abfindungserwartungen abschichten. Deren Eliminierung wäre aber zur Vermeidung der Zirkularität geboten (s.o.). Auch weil diese Erwartungen unberücksichtigt bleiben müssen, ist der zugrunde zu legende Desinvestitionswert notwendigerweise hypothetisch (siehe i.ü. schon oben). Er muss aus Sicht des das Abfindungsangebot unterbreitenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung prognostiziert oder im Nachhinein im Spruchverfahren überprüft werden. Für diese Hypothese bzw. Prognose ist also ein Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum vor der Hauptversammlung nicht geeignet, weil die Abfindungserwartungen nicht herausgerechnet werden können (vgl. auch Adolff a.a.O. S. 341 f).
46 
Insgesamt ist aus diesen Gründen der Referenzzeitraum von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zur Bestimmung des Börsenwerts vorzuziehen. Er weist noch eine hinreichende Nähe zum Bewertungsstichtag auf, um als Grundlage für die Prognose des Desinvestitionswerts zu diesem Zeitpunkt zu dienen.
47 
Das entspricht auch der normativen Wertung, die § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO zugrunde liegt. Mit der Anknüpfung an einen Zeitraum vor den relevanten Veröffentlichungen über die Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots oder der Kontrollerlangung wurde ebenfalls dem Umstand Rechnung getragen, dass die Veröffentlichung Auswirkungen auf die Kurse selbst hat, die sich letztlich auf ein Niveau nahe beim Angebot einpendeln (Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 5 WpÜG-AngebVO Rn. 7; vgl. auch Pötzsch/Möller WM-Sonderbeilage 2/2000 S. 24).
48 
Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs konnte nicht ergehen, weil die dort beschwerdeführenden Antragsteller ihre Beschwerden zurück genommen haben. Die Divergenz besteht deshalb fort. Eine erneute Vorlage nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG kommt in diesem Spruchverfahren allerdings nicht in Betracht, weil die Divergenz nicht entscheidungsrelevant ist.
49 
bb) Ein Durchschnittskurs aus dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f). Wegen hoher Volatilität bei marginalem Handel - wenige Handelstage und geringe Volumina - lässt sich der Verkehrswert zum Stichtag aus der Betrachtung des Kapitalmarkts vor dem Stichtag nicht zuverlässig ableiten.
50 
(1) Dabei kann nicht entscheidend auf eine Möglichkeit für die Gesamtheit der außenstehenden Aktionäre, ihre Aktien zum Stichtag oder auch in einem überschaubaren Zeitraum zum festgestellten Börsenkurs zu verkaufen, abgestellt werden (so aber insbesondere Wilm NZG 2000, 1070, 1072 f; zustimmend E. Vetter DB 2001, 1347, 1351; Maier-Reimer/Kolb in FS Welf Müller, 2001, S. 93, 101; dagegen etwa Röhricht in VGR, Bd. 5 (2002), S. 27). Dieses Kriterium wäre schon aus praktischen Gründen nicht geeignet, die Verwendbarkeit eines Börsenkurses zu belegen, weil eine Veräußerung sämtlicher Aktien aller außenstehenden Aktionäre zwangsläufig erheblichen Einfluss auf den Börsenkurs haben müsste, ohne dass sich das auch nur annähernd schätzen ließe. Ebenso wenig ist es praktikabel, danach zu differenzieren, welcher außenstehende Aktionär wie viele Aktien hält (so aber Wilm a.a.O.), denn darüber liegen in Spruchverfahren mangels ausreichender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpruchG regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Aus rechtlicher Sicht spricht entscheidend gegen diese Ansätze, dass es nicht um ein faktisches Verhalten aller einzelnen Aktionäre geht, sondern, wie auch bei der Ertragswertberechnung des Unternehmenswerts, um eine typisierende Betrachtung mit dem Ziel der Feststellung eines typisierten Wertes (s.o.).
51 
(2) Dafür ist die weiterführende Frage entscheidend, ob der Börsenkurs aussagekräftig ist, d.h. eine hinreichend verlässliche Ableitung des Verkehrswerts der Beteiligung zum Stichtag erlaubt.
52 
Dabei kann es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf ankommen, ob die Börsenkapitalisierung des Unternehmens eine taugliche Grundlage für die Feststellung seines Unternehmenswerts darstellt. Diese Frage mag von Bedeutung sein, wenn eine Börsenkapitalisierung als methodische Alternative zur Ertragswertberechnung oder zur Plausibilisierung des Ergebnisses einer Ertragswertberechnung herangezogen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Hüttemann ZGR 2001, 454, 465 ff). Darum geht es hier aber nicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft vermittelt, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist (s.o.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, also unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich geschützten Dispositionsfreiheit, ob der durchschnittliche Börsenkurs den Verkehrswert des Anteils verlässlich widerspiegelt (Piltz ZGR 2001, 185, 193; Adolff a.a.O. S. 340 ff; vgl. auch Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320b AktG, S. 366 oben; anders - Aussagekraft für Unternehmenswert - Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 216; Henze in FS Lutter, 2001, S. 1101, 1108 ff; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG, § 305 Rn. 139; Schwark in FS Lutter, 2001, S. 1529 ff, insbes. 1538 ff, 1548). Diese Wertbestimmung aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, also der Verkehrswert, ist deshalb unabhängig davon maßgeblich, ob den am Handel beteiligten (Klein-) Aktionären sämtliche für eine Unternehmensbewertung relevanten Informationen vorliegen (vgl. BVerfGE 100, 289, 308). Wie effizient der Markt preisrelevante Informationen generell aufnimmt und einpreist (Informationseffizienz) und inwieweit die Börsenkapitalisierung geeignet ist, den nach betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Fundamentalwert wiederzugeben (sog. Allokationseffizienz, vgl. zum Begriff Adolff a.a.O. S. 16 und weiter zu diesen Fragen S. 340 f), spielt insoweit keine Rolle.
53 
Vielmehr kommt es darauf an, dass die Börsenkurse auf einem realen und nicht nur marginalen Marktgeschehen beruhen, dem ein ausreichender Handel oder zumindest eine zu einigermaßen konstantem Kurs anhaltende Nachfrage nach den Aktien zugrunde liegt. Dazu ist - wie auch bei der Regelung in § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO - einerseits auf die Volatilität der Kurse und auf das Ausmaß des tatsächlichen Handels nach Handelstagen und - insoweit über die o.g. Regelung hinaus - auch nach Umsätzen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei geringer Volatilität auch Geldkurse ausreichen können, weil eine anhaltende Nachfrage nach Aktien unter solchen Umständen die Prognose eines Verkehrswert erlaubt, zu dem ein typisierter Aktionär hätte verkaufen können. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtbetrachtung der Marktumstände im Einzelfall, quantitative Begrenzungen lassen sich nicht schematisch festlegen (so schon BGHZ 147, 108, 123 unter Hinweis auf Piltz ZGR 2001, 185, 202; ebenso etwa Adolff a.a.O. S. 341 f; Beckmann Wpg. 2004, 620, 622).
54 
Bereits der Umstand, dass sich nur noch 10.224 Aktien der SAG (ca. 4,87%) im Streubesitz befunden haben, wovon alleine der Antragsteller zu 14 2.000 Stück hält, während die übrigen Aktien von der Antragsgegnerin oder anderen Gesellschaften des L-Konzerns gehalten wurden, deutet auf eine sog. Marktenge hin, was allerdings für sich genommen noch nicht die Heranziehung von Börsenkursen ausschließt (BVerfG a.a.O.). Dabei wurden im fraglichen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen aber nicht einmal 2 % des Free-Float bzw. nicht einmal 0,1 % der gesamten ausstehenden Aktien an weniger als einem Drittel aller Handelstage gehandelt. Wie bereits in erster Instanz von der Antragsgegnerin vorgebracht, umfasste der Aktienhandel selbst im Zeitraum von Januar bis Juni 2004 lediglich 0,164 % der ausstehenden Aktien bzw. 3,37 % des Free Floats.
55 
Entscheidend kommt hinzu, dass die Kurse in den drei Monaten vor der Hauptversammlung stark geschwankt haben. Wie schon ausgeführt, war der Kurs im Vergleich zum Verlauf in den zwei Jahren vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 (dazu noch unten) recht instabil. Von einem Ausgangswert von 700 EUR zu Beginn der Periode (01.04.2004), dem ein verstärkter Handel nach der Ad-hoc-Meldung vom 24.03.2004 vorausgegangen war, sank der Kurs bei sich beruhigendem Handel alsbald auf Werte um ca. 650 bis 660 EUR mit Ausschlägen bis 680 EUR, um dann nach dem 11.05.2004, als der Handel vorübergehend noch einmal anzog, auf schwankende Werte zwischen ca. 520 EUR und 570 EUR mit Ausschlägen bis zu 590 EUR abzusinken; diese Tendenz setzte sich bis zu einer Seitwärtsbewegung bei ca. 565 EUR in den zwei Wochen vor der Hauptversammlung und einem Wert von nur noch 545 EUR am Tag der Hauptversammlung (02.07.2004) fort.
56 
Aus einem unter diesen Umständen gebildeten Durchschnittswert von ca. 600 EUR lässt sich nicht ableiten, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Desinvestition zu diesem Preis möglich gewesen wäre.
57 
b) Dagegen kommt die Berücksichtigung eines Börsenwerts unter Einbeziehung der langfristigen Kursentwicklung in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung (24.03.2004) in Betracht. Die DAT/Altana - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108) schließt für den Fall, dass die Kurse aus dem dort favorisierten Referenzzeitraum mangels Aussagekraft nicht in Frage kommen, nicht die Heranziehung eines früheren Zeitraums aus, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Börsenkursen bei der Verkehrswertermittlung des Anteils Rechnung zu tragen.
58 
Insoweit ergibt sich nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Daten für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.03.2004 ein ungewichteter Durchschnittskurs von 549,31 EUR und ein nach Umsätzen gewichteter Kurs von 554,02 EUR. Der von der BaFin als gültiger Mindestpreis für den Stichtag 24.03.2004 mitgeteilte Wert beträgt 553,47 EUR.
59 
Allerdings sind in diesem Referenzzeitraum noch weniger Handelstage als im oben behandelten späteren Zeitraum nach der Ad-hoc-Meldung zu verzeichnen, an denen zudem nur zwischen zwei und zwanzig Aktien umgesetzt wurden. Dennoch erscheint es dem Senat richtig, einen Wert von ca. 550 EUR anzusetzen. Denn eine längerfristige Betrachtung der Daten, die die Antragsgegnerin seit Mai 2003 mitgeteilt hat und mit im Internet verfügbaren historischen Kursen ergänzt werden können (ab Mai 2003 stimmen sie mit den Daten der Antragsgegnerin überein), zeigt deutlich, dass die genannten Werte in ihrer Größenordnung von einzelnen Umsätzen nicht nennenswert beeinflusst wurden und dass sie eine langfristige, zuletzt leicht ansteigende Tendenz aufweisen und gerade auch in den letzten Monaten vor Ende März 2004 nicht sonderlich volatil waren. Nachdem die Kurse bereits seit September 1999 um ca. 450 EUR ohne extreme Ausschläge geschwankt hatten, waren sie über 490 EUR im November/Dezember 2002 auf 500 EUR und Ende April 2003 auf etwas über 520 EUR gestiegen. Im Juli 2003 schwankten die Kurse bei geringfügig verstärktem Handel zwischen 485 EUR und 500 EUR; dabei blieb es auch bis Ende September 2003, danach stieg das Niveau ohne nennenswerten Handel geringfügig an. Schließlich gab es Ende Oktober 2003 erneut einen Anstieg auf bis zu 555 EUR, der Kurs sank in der Folgezeit im Wesentlichen nicht mehr unter 530 EUR, ab Mitte Dezember 2003 nicht mehr unter 540 EUR und ab Ende Januar 2004 nicht mehr unter 550 EUR. Im Zeitraum von einem Jahr vor der Ad-hoc-Mitteilung betrug der Durchschnittskurs ca. 520 EUR. Wegen dieses relativ stabilen Kursgeschehens konnte auch die BaFin trotz der wenigen Handelstage unter Berücksichtigung der Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngVO, die kumulativ vorliegen müssen, für den Dreimonatszeitraum vor der Ad-hoc-Meldung einen gültigen Mindestpreis feststellen.
60 
Unter diesen relativ konstanten Umständen erscheint es auch für die Festlegung der angemessenen Barabfindung gerechtfertigt und geboten, den Börsenkurs trotz sehr geringen Handels heranzuziehen (vgl. auch LG Frankfurt Der Konzern 2006, 553 = NZG 2007, 40 [LS]). Die leicht steigende Tendenz vor allem in den letzten Wochen und Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht eines Unternehmensvertrags rechtfertigt es, einen hypothetischen Wert von ca. 550 EUR anzunehmen, zu dem am Bewertungsstichtag der Hauptversammlung einem typisierten Aktionär die Desinvestition möglich gewesen wäre. Dies liegt übrigens auch nicht wesentlich weit von den Werten entfernt, auf die sich die Kurse bis zur Hauptversammlung eingependelt hatten.
61 
c) Nachdem auch die Börsenkursbetrachtung Werte ergibt, die nicht punktgenau berechnet, sondern nur näherungsweise festgesetzt werden können, ist es nach diesen Überlegungen nicht veranlasst, die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 551,60 EUR abzuändern. Der Senat hält diesen Wert unter umfassender Berücksichtigung der Börsenkursentwicklung für einen hinreichend verlässlichen Ausdruck des Verkehrswerts und damit für die angemessene Abfindung (§ 287 ZPO).
II.
62 
Eine den Wert von 551,60 EUR übersteigende Abfindung lässt sich nicht aus einem höheren Ertragswert des Unternehmens der SAG ableiten (ausführlich zur Ertragswertmethode, die auch die Antragsgegnerin hier angewandt hat, OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff m.w.N.).
63 
Dabei legt der Senat die Feststellungen der mit sachkundigen Handelsrichtern besetzten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu den zu prognostizierenden Zukunftserträgen zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst (1.). Diese Erträge sind mit dem vom Senat angesetzten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren (2). Die von den beschwerdeführenden Antragstellern gegen die Annahmen des Landgerichts vorgebrachten Beanstandungen sind danach im Ergebnis unbegründet. Ob das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin insoweit berechtigt wäre, ist für die Entscheidung über die Abfindung nicht entscheidungserheblich, allerdings von Bedeutung, soweit der Ertragswert der SAG auch für die Berechnung des Ausgleichs nach § 304 AktG heranzuziehen ist (s.u. E.).
64 
1. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge der SAG bestehen keine Bedenken.
65 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
66 
a) Das Landgericht hat zu Recht die nach dem Unternehmensvertragsbericht (abgekürzt: UB) in der Planung unterstellte Mietsteigerung von 1,5 % (S. 56) mit der Überlegung gebilligt, für die konkrete Planungsphase sei nach dem Kenntnisstand zum Stichtag nicht mit einer durchgreifenden Erholung der Mieterlöse zu rechnen gewesen. Eine besondere Begutachtung ist nicht nur im Hinblick auf die im Beschluss dargelegte Sachkunde der Handelsrichter in Bezug auf den Immobilienmarkt in S., sondern auch aufgrund allgemein zugänglicher Daten nicht erforderlich. Nach dem Marktbericht der Deutschen Immobilien-Partner „Markt & Fakten“ 2005 waren von 2002 bis 2004 die Bürospitzen- und ebenso die Bürodurchschnittsmieten in der S. Citylage gesunken (S. 7). Für 2005 wurden keine Steigerungen prognostiziert und erst ab 2006 eine allmähliche Markterholung erwartet (S. 7 und 29). Entsprechendes gilt für Einzelhandelsflächen, insbesondere für 1B-Lagen wurde für 2005 sogar eine fallende Tendenz prognostiziert (S. 9). Wegen steigender Flächen durch Neubauprojekte wurde mit einem weiteren moderaten Mietpreisrückgang auch in 1A-Lagen gerechnet; die Mieterträge früherer Jahre seien auch mittelfristig nur noch in Ausnahmefällen zu erzielen (S. 39). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf durchschnittliche Steigerungsraten von 0,9 % bei den Mieterlösen der SAG in den zehn Jahren vor 2004 (UB S. 56) ist die Annahme einer Steigerung von 1,5 % jährlich nicht unangemessen, wenn nicht gar „ehrgeizig“ (UB S. 57), auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die SAG entgegen dem Trend in 2003 eine Umsatzsteigerung gegenüber 2002 von 23 TEUR oder 0,4 % erzielen konnte (UB S. 19 unten; vgl. auch S. 28 f und 56 f).
67 
b) Die Antragsteller zu 22 bis 26 haben zu Unrecht beanstandet, bei den Erlösplanungen müsse berücksichtigt werden, dass nach Auslaufen der Erbbaurechte der Erlös sprunghaft ansteige. Die Erbbaurechte hatten am Stichtag noch Laufzeiten von 22 Jahren, 57 Jahren und 58 Jahren. Änderungen nach dem Auslaufen in dieser zeitlichen Ferne hätten auf die Berechnung der ewigen Rente vergleichsweise geringe Auswirkungen. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass alle Erbbauberechtigten Verlängerungsoptionen haben und bei Auslaufen der Verkehrswert der Gebäude ersetzen werden muss (sog. Heimfallentschädigung). Auf das Ende der genannten Laufzeiten lässt sich unter diesen Umständen keine Ertragssteigerung verlässlich prognostizieren.
68 
c) Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der streitige Ansatz einer Vergütung des kurz nach dem Stichtag ersatzlos ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds H. nicht als Aufwand berücksichtigt wird. In der Ertragswertberechnung ist deshalb, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, ab dem Jahr 2005 das Jahresergebnis vor Steuern um den auf die SAG entfallenden Vergütungsanteil von jeweils 41.000,00 EUR zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu korrigieren.
69 
d) Die Ertragsplanungen bzw. -prognosen sind nicht wegen eines möglichen Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück KA/B zu korrigieren.
70 
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die unbebaute Teilfläche dieses Grundstücks zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört und deshalb nicht nach einem Liquidationswert gesondert dem Unternehmenswert hinzugeschlagen werden kann. Betriebsnotwendig sind jedenfalls solche Grundstücke, auf denen das Kerngeschäft betrieben wird (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 688; AG 2002, 398). Ist es wie hier Unternehmensgegenstand eines Immobilienunternehmens, Grundstücke mit Gebäuden zu halten und zu bewirtschaften, sind diese unmittelbar die Grundlage der Erträge und des Ertragswerts. Die in erster Instanz vertretene Ansicht einiger Antragsteller, sämtliche Immobilien der SAG seien nicht betriebsnotwendig, ist deshalb rechtlich unhaltbar. Bei Veräußerung sämtlicher Immobilien wäre der Geschäftszweck aufgegeben, was satzungswidrig wäre, sofern nicht für den Erlös andere Immobilien erworben werden. Welche Immobilien im Bestand gehalten werden und damit auch als betriebsnotwendig angesehen werden müssen, ist aber eine unternehmerische Entscheidung, die nicht im Spruchverfahren zu hinterfragen ist.
71 
Vor diesem Hintergrund ist weiter der rechtliche Umstand von Bedeutung, dass die unbebaute Fläche, die für einen Anbau in Frage gekommen wäre, kein selbständiges Grundstück ist, sondern ein Teil des einheitlichen Grundstücks KA/B. Auf die fiktive Möglichkeit einer Grundstücksaufteilung zum Zweck der Veräußerung des nicht bebauten Teils kann nicht abgestellt werden, weil dies nach der Unternehmensplanung nicht vorgesehen und auch nicht naheliegend ist. Das gilt insbesondere aufgrund der weiteren vom Landgericht zutreffend dargestellten, auch dem Senat bekannten örtlichen Verhältnisse. Der unbebaute Grundstücksteil ist keine einheitliche Fläche, die sozusagen als weiterer Bauplatz komplett von der bislang bebauten Fläche abgetrennt werden könnte, um sie einem Außenstehenden zur zusätzlichen Bebauung zu überlassen. Das bestehende Gebäude weist mit seiner Vorderfassade unmittelbar zum Bahnhofsvorplatz und ist damit das vorderste Gebäude an der Haupteinkaufsstraße und -fußgängerzone. Aus unternehmerischer Sicht besteht kein Anlass, die davor liegende Fläche aus dem Grundstück herauszulösen und einem Konkurrenten diese Platzierung zu überlassen, soweit dies angesichts des begrenzten Raumumfangs überhaupt realistisch wäre. Denn die Antragsteller berücksichtigen nicht, dass einerseits die unbebaute Restfläche von insgesamt 2.995 qm keinesfalls nur die Fläche unmittelbar vor dem Gebäude KA/B in gerader Verlängerung seiner Gebäudekanten umfasst - insoweit geht es nur um ca. 400 qm - , sondern dass sie sich in östlicher Richtung bis vor die Nachbargebäude wie insbesondere das S-Hotel mit davorliegender repräsentativer Auffahrt und daneben einer Tiefgaragenabfahrt erstreckt (vgl. Plan in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004). Diese weiteren Teilflächen sind also auch für die Benutzung des Grundstücks S und der Tiefgarage unter sämtlichen Grundstücken von Bedeutung und stehen somit in einem funktionalen Zusammenhang mit weiterem betriebsnotwendigen Vermögen der SAG. Deren Nutzung und damit die Erträge etwa aus dem vergebenen Erbbaurecht am Grundstück S wären bei einer zusätzlichen Bebauung, die auch noch die Hotelfenster über etliche Stockwerke hin verdecken würde, beeinträchtigt, was auch städtebaulich kaum in Frage kommen dürfte. Andererseits wäre für einen Anbau, mit dem das Gebäude KA/B nur quasi verlängert wird, über die 400 qm hinaus der zusätzliche Erwerb einer Teilfläche erforderlich, die nicht der SAG, sondern der Stadt gehört. Unter solchen Umständen kann eine auch nur fiktive Abteilung und Veräußerung der unbebauten Teilflächen des Grundstücks KA/B nicht als unternehmerisch geboten, diese Teilflächen deshalb nicht als nicht betriebsnotwendig betrachtet werden.
72 
Da das Grundstück in seiner Gesamtheit betriebsnotwendig ist, können der Unternehmensbewertung nur die Zukunftserträge zugrunde gelegt werden, die nach der Unternehmensplanung daraus erwirtschaftet werden sollen. Diese sind mit den Erträgen aus der Nutzung der vorhandenen Bebauung vollständig berücksichtigt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine konkrete Planung für eine Bebauung und anschließende Vermietung der genannten unbebauten Teilfläche von ca. 400 qm zum Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr bestand - ein früheres Vorhaben war nach der Darstellung der Antragsgegnerin endgültig aufgegeben, was dem Aufsichtsrat der SAG bereits Ende 2003 bekannt gegeben worden war. Der erstinstanzliche Vortrag von Antragstellern über Presse- oder Internet-Veröffentlichungen in den Jahren 2005 und 2006 zu weiteren oder neuen Überlegungen im Hinblick auf einen derartigen Anbau belegt nicht, dass solche Überlegungen zum Stichtag in eine derart konkrete Unternehmensplanung gemündet waren, dass hieraus unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung und außerdem der Kosten für den erforderlichen Zuerwerb städtischer Flächen sowie für die Planung und Realisierung ein zusätzlicher Ertrag verlässlich hätte prognostiziert werden können.
73 
Unter diesen Umständen besteht auch keine Grundlage für eine Berücksichtigung eines nicht näher bestimmten Sonderwerts von 4 Mio. EUR außerhalb des Ertragswerts der SAG, was im Übrigen auch zu keiner den Börsenwert übersteigenden Abfindung geführt hätte.
74 
e) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern in Höhe von 26,38 % (Körperschaftsteuer 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug in Höhe von 17,5 % zu berücksichtigen.
75 
Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765). Sie ist im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen. Dies ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner der Nachsteuerwert. Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum (s.u. 2 d) und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in FS Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann Wpg. 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O. § 305 Rn. 63 a.E.).
76 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München a.a.O.). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 65, 66). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner u.a. Wpg. 2007, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
77 
Mit diesem Satz ist wegen des anwendbaren Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der ausschüttbaren Erträge zu versteuern. Rechnerisch entspricht dies einem Abzug von 17,5 %.
78 
2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts der SAG einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 3,94 % (Planungsphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies liegt etwas über den vom Landgericht angewandten Sätzen von 3,89 % bzw. 2,64 %, so dass sich infolge der höheren Abzinsung ein niedrigerer Ertragswert ergibt (s.u.).
79 
a) Der Senat geht von einem Basiszins von 5,25 % aus. Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5,5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5,0 % empfohlen. Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5,25 % angemessen. Ein Wert in dieser Größenordnung (5,22 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006). Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene Wert von 5,39 % beruht nicht nur auf einer Mittelung von drei Werten zum 30.04., 31.05. und 30.06.2004 (zweifelnd dazu Wüstemann a.a.O. m.w.N.; bei einer Durchschnittsbildung sämtlicher Werte über drei Monate vor Stichtag ergibt sich übrigens ein Wert von ca. 5,26 %), sondern offensichtlich auch auf damaligen Annahmen in Fachkreisen, es sei eine Umrechnung stetiger in diskrete Renditen erforderlich, was sich bei Zugrundelegung der Daten der Deutschen Bundesbank als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Reese/Wiese ZBB 2007, 38, 42; Wiese/Gampenrieder, Der Schweizer Treuhänder 2007, 442, 445, je m.w.N.).
80 
b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).
81 
Er ist zu multiplizieren mit dem sog. Beta-Faktor zur Berücksichtigung der abweichenden Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen (geringer Verschuldungsgrad, ausgezeichnete Lage der Objekte) hält es der Senat für sachgerecht, abweichend von dem im Unternehmensvertragsbericht für Immobilienunternehmen angeführten, aus dem DIMAX abgeleiteten Durchschnittswert von 0,23 einen niedrigeren Wert von 0,18 anzusetzen. Dagegen ist der vom Landgericht angenommene Wert von 0,12 nach Ansicht des Senats nicht mehr zu rechtfertigen: die besonders hervorgehobene Lage der Objekte der SAG und insbesondere des Hotels am Parkrand rechtfertigen es nicht, ein geringeres Risiko als bei den beiden Schwestergesellschaften (siehe hierzu die heutigen Beschlüsse in den Parallelverfahren) oder auch bei einem Immobilienunternehmen mit ausschließlicher Vermietung an Konzerngesellschaften anzunehmen, für das der Senat ebenfalls einen Beta-Faktor von 0,18 angesetzt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 307).
82 
Dies ergibt einen Risikozuschlag von 0,81.
83 
c) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 6,06 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 3,94 % ergibt.
84 
d) Ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Wert von 1 % im Unternehmensvertragsbericht nachvollziehbar hergeleitet, hierauf wird verwiesen (S. 60). Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt die besondere Lage der Grundstücke mit der im Grundsatz zutreffenden Unterstellung, diese würden auch in Zukunft nachgefragt werden, keine Erhöhung des Wachstumsabschlags um 0,25 Prozentpunkte. Die anhaltende Nachfrage ist bereits in die Prognose der Zukunftserträge eingeflossen und begründet als solche kein zusätzliches Wachstum.
85 
3. Dem Ertragswert ist außerdem der Barwert des Körperschaftsteuerguthabens von 488.000 EUR hinzuzurechnen, der bei Abzinsung mit dem entsprechend oben 2 c) korrigierten Zinssatz gerundet 287.000 EUR beträgt (zur Berechnungsweise i.ü. vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004, S. 31).
86 
Schließlich ist der Wert des Geschäftsanteils von 25 % an der G GmbH anzusetzen, der ebenfalls richtigerweise und im Grundsatz unbeanstandet nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden ist. Beim Ansatz der zu diskontierenden Jahresergebnisse nach Steuern ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Unternehmensvertragsbericht. Auch hier können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a). Wegen der einzelnen Faktoren des Kapitalisierungzinses kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass es hier aus den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, bei dem Beta-Faktor von 0,23 zu verbleiben hat.
87 
4. Danach ergibt sich der Ertragswert der SAG unter Einbeziehung der Beteiligung von 25 % an der G GmbH wie folgt (Rechenwerte nur in der Darstellung gerundet, Betragsangaben in Tausend Euro):
88 
a) Unternehmenswert der G GmbH
89 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis nach
Ertragsteuern des
Unternehmens und
der Anteilseigner
 729,81
 883,40
 949,65
 978,76
 1.006,87
 1.035,48
 1.045,84
Zinssatz
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 ab 2010
3,085 %
Kapitalisierungs-
faktor
 0,96075
 0,92305
 0,88682
 0,85202
 0,81858
 0,78645
 25,49270688
Barwert
 701,16
 815,42
 842,17
 833,92
 824,20
 814,35
 26.661,20
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 31.492,43
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 29,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
31.521,43
90 
b) Unternehmenswert der SAG einschließlich Beteiligung an G GmbH
91 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis
vor Steuern
 3.662,00
 4.230,00
 4.462,00
 4.537,00
 4.600,00
 4.657,00
(Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Korrektur
Vorstandsvergütung
        
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
 - 41,00
Korrigiertes
Jahresergebnis
 3.662,00
 4.271,00
 4.503,00
 4.578,00
 4.641,00
 4.698,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 -966,04
 -1.126,69
 -1.187,89
 -1.207,68
 -1.224,30
 -1.239,33
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 2.695,96
 3.144,31
 3.315,11
 3.370,32
 3.416,70
 3.458,67
Pers. ESt
Anteilseigner
17,5 %
 -471,79
 -550,25
 -580,14
 -589,81
 -597,92
 -605,27
Jahresergebnis
nach Steuern
 2.224,17
 2.594,06
 2.734,96
 2.780,52
 2.818,78
 2.853,40
 
2.881,93
Zinssatz
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungs-
faktor
 0,96209
 0,92562
 0,89054
 0,85678
 0,82430
 0,79306
 26,9746858
Barwert
 2.139,86
 2.401,12
 2.435,59
 2.382,29
 2.323,53
 2.262,91
 77.739,29
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 91.684,58
Beteiligung 25 %
an G GmbH (s.o. a)
        
        
        
        
        
        
 7.880,36
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 287,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
 99.851,93
Aufzinsung auf
02.07.2004
 Faktor
1,0197
        
        
        
        
        
101.821,87
92 
c) Aus dem Unternehmenswert von 101.821.870 EUR ergibt sich bei 210.000 Aktien ein Wert zum Stichtag 02.07.2004 von 484,87 EUR pro Aktie. Die Ertragswertberechnung führt mithin nicht zu einer höheren Abfindung als vom Landgericht festgesetzt.
III.
93 
Eine höhere Barabfindung ist auch nicht aufgrund einer Liquidationsbewertung festzusetzen.
94 
Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).
95 
Denn ein Liquidationswert der SAG übersteigt nicht ihren Ertrags- oder gar Börsenwert von maximal 115.836.000 EUR (551,60 EUR mal 210.000 Aktien). Die von den Antragstellern in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die überschlägige Liquidationswertermittlung, die anlässlich des Abfindungsangebots durchgeführt worden ist und einen Wert von 73.796.000 EUR ergeben hat (UB S. 63), greifen nicht durch. Soweit konkrete Bewertungsrügen erhoben worden sind, sind diese nicht schlüssig oder jedenfalls nicht geeignet, einen übersteigenden Liquidationswert, mithin einen Mehrbetrag von über 42,042 Mio. EUR, zu begründen.
96 
1. Der Liquidationswert ist der Erlös, der sich nach Auflösung der Gesellschaft bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Liquidationskosten erzielen ließe (vgl. etwa Großfeld a.a.O. S. 203, 206).
97 
Anzusetzen sind also zunächst die Verkehrswerte dieser Vermögensbestandteile. Da die SAG ausschließlich Gewerbeimmobilien hält, ist es angemessen, dass die Verkehrswerte dieser Immobilien von dem hiermit von der SAG und der Antragsgegnerin beauftragten S., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Grundstücksbewertungen, nach der für die Grundstücksbewertung anerkannten Ertragswertmethode bewertet worden sind. Diese Methode ist in §§ 15 ff WertV mit weiteren Details in der Wertermittlungsrichtlinie, zum Stichtag hier in der Fassung 2002 gültig (WertR 2002), beschrieben. Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar für die Bewertung durch die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB, enthalten aber Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Immobilien, wie sie auch in der Grundstücksbewertungsliteratur und -praxis allgemein anerkannt sind (vgl. nur Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl., S. 620 Rn. 7 ff). Nach diesen Grundsätzen wird wie folgt vorgegangen: Aus dem Jahresrohertrag auf der Grundlage nachhaltig erzielbarer Mieten ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten der Jahresreinertrag (§§ 16 - 18 WertV). Der auf ihn entfallende Bodenwertanteil (Bodenwertverzinsungsbetrag) wird abgezogen, weil der Bodenwert als solcher am Ende der Berechnung dem Gebäudeertragswert hinzugerechnet wird. Der verbleibende Gebäudeanteil, immer noch ein Jahresbetrag, wird über einen Vervielfältiger kapitalisiert, was den Gebäudeertragswert ergibt. Der Vervielfältiger wird aus einem dem örtlichen Grundstücksmarkt und der Grundstückslage entsprechenden Liegenschaftszins unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer abgeleitet (siehe Vervielfältigertabelle in der Anl. zu § 16 Abs. 3 WertV). Die Summe von Gebäudeertragswert und Bodensachwert ergibt den Ertragswert, der im Einzelfall noch einer Anpassung wegen besonderer Umstände des Objekts (z.B. Reparaturstau) oder des Markts bedarf (ausführlich Kleiber/Simon a.a.O. S. 1381 ff Rn. 31 ff). Nach dieser Methode wurde der Verkehrswert auch in sämtlichen Einzelgutachten ermittelt, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die der Senat eingehend geprüft hat. Gegen die dort ausgewiesenen Ergebnisse (vgl. auch Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht) bestehen keine Bedenken.
98 
a) Zu Unrecht haben einige Antragsteller vor allem beanstandet, dass die Bodenwerte der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden seien.
99 
Der sachverständige Grundstücksbewerter hat die Bodenwerte auf der Grundlage der Angaben in der vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in S. (kurz: Gutachterausschuss S.) herausgegebenen Bodenrichtwertkarte sachgerecht ermittelt. Die Ableitung aus diesen Bodenrichtwerten wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Ihre Ansicht, ein Wert aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. sei immer dann unverändert zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche GFZ (Geschossflächenzahl, zulässige Geschossfläche je qm Grundstücksfläche nach § 20 BauNVO) des Objekts der nach dem Bebauungsplan für das Grundstück zulässigen GFZ entspreche, beruht auf einer Fehlvorstellung zur Ableitung von Bodenwerten aus Bodenrichtwerten.
100 
Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. beruhen vor allem auf tatsächlichen Grundstücksverkäufen und beziehen sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück. Der für ein Gebiet angegebene qm-Preis ist dort jeweils in Beziehung gesetzt zu einer konkreten Geschossflächenzahl, die nicht der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl entsprechen muss. Die Geschossflächenzahl, auf die sich der Preis bezieht, ist unmittelbar aus der Richtwertkarte ersichtlich. Zur Ableitung des Bodenwerts des bebauten Gebäudes aus dem Bodenrichtwert müssen die GFZ des Gebäudes auf dem zu bewertenden Grundstück und die dem Bodenrichtwert zugeordnete GFZ in ein Verhältnis gesetzt und anschließend der Bodenrichtwert in diesem Verhältnis umgerechnet werden. Anders als etwa für bestimmte Wohngrundstücke sind für Grundstücke mit Geschäftsbauten vom Gutachterausschuss S. keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben (vgl. etwa Jahresbericht 2002 zum Grundstücksmarkt, S. 36; dto. für 2003, S. 45); hier ist vielmehr eine lineare Umrechnung sachgerecht (Wertermittlungsrichtlinie 2002, 2.3.4.2.).
101 
So hat auch der Sachverständige S. korrekt umgerechnet. Beispielsweise ergibt sich für das Grundstück KA/B bei einer GFZ von 6,0 für den Bodenrichtwert und einer tatsächlichen GFZ von 1,8, die auf 2,0 aufgerundet wurde, ein Umrechnungsfaktor von 2,0 : 6,0 = 0,3333. Damit ist der Bodenrichtwert von 14.500,00 EUR umzurechnen, was zu einem Wert von 4.833,33 EUR führt. Der Betrag ist noch einmal auf 4.900,00 EUR aufgerundet worden. Entsprechend ist der Sachverständige auch bei allen anderen zu bewertenden Grundstücken verfahren, was hier nicht im Einzelnen dargestellt werden muss (vgl. dazu bereits den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.12.2004, S. 45 ff). Die Einwendungen, die auf die Berechnung des Bodenwerts der einzelnen Grundstücke zielen, sind deshalb nicht berechtigt.
102 
b) Ob bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks KA/B die Chance eines Anbaus aus vergleichbaren Gründen wie bei der Unternehmensbewertung (s.o.) außer Betracht gelassen werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Ist ein Grundstück wesentlich größer als es einer den baulichen Anlagen angemessenen Nutzung entspricht und wäre auf einer unbebauten Teilfläche eine weitere Nutzung möglich und zulässig, dann wird dies durch eine Minderung der vom Reinertrag abzuziehenden Bodenwertverzinsung berücksichtigt, so dass sich der zu kapitalisierende Gebäudeanteil (s.o.) entsprechend erhöht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 WertV; Nr. 3.5.5. WertR 2002). Veränderung man die Berechnung im Gutachten zu diesem Grundstück unter Berücksichtigung einer um 400 qm verminderten Bodenwertverzinsung, so ergibt dies einen Ertragsmehrwert von 1,74 Mio. EUR; selbst eine - nicht berechtigte (s.o.) - Verminderung um die gesamten 2.995 qm würde nur zu einem Mehrwert von 13,1 Mio. EUR führen. Daraus folgt kein Gesamt-Liquidationswert, der einen Gesamtwert aller SAG-Aktien von 115.836.000 EUR übersteigt.
103 
c) Zu Unrecht haben einige Antragsteller beanstandet, der vom Grundstückssachverständigen angesetzte Liegenschaftszins für die Ertragswertberechnung zum Gebäudewert von bis zu 8 % sei zu hoch. In derart allgemein gehaltenen Einwendungen liegt schon keine konkrete Bewertungsrüge, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG genügt. Die Behauptung ist auch falsch, weil bei der Bewertung der Immobilien der SAG und auch der G GmbH keine Liegenschaftszinsen von „bis zu 8 %“ angesetzt wurden, sondern Werte zwischen 4 % und 5,5 %. Das ergibt sich bereits aus der Übersicht in der Anlage 2 zum Unternehmensvertragsbericht und ebenso im Detail aus den Einzelgutachten des Sachverständigen S.. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht erwidert, dass diese Werte am unteren Rand der im Grundstücksmarktbericht 2002 der Stadt S. auf S. 41 angegebenen Liegenschaftszinsen für Geschäfts- und Bürogrundstücke liegen (vgl. dazu Anl. AG 3 zum Schriftsatz vom 01.03.2005).
104 
d) Ebenso wenig konkret ist die Rüge, die Restnutzungsdauer sei durchgängig zu niedrig angesetzt. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf ausführlich und zutreffend erwidert, dass bei den beiden vermieteten Grundstücken der SAG, um die es hier nur geht, eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren zugrunde gelegt wurde (Schriftsatz vom 01.03.2005, S. 83 f). Dies ist für Geschäfts- bzw. Bürobauten wiederum am oberen Rand anzusiedeln (Anl. 4 zu WertR 2002; Kleiber/Simon a.a.O. S. 1423 Rn. 125), zumal in der hier gegebenen zentralen Innenstadtlage. Aus dieser Gesamtnutzungsdauer wurde die Restnutzungsdauer entsprechend dem jeweiligen Alter des Gebäudes korrekt abgeleitet.
105 
e) Zu Unrecht wurde in erster Instanz weiter beanstandet, dass anstelle der konkret entstandenen Kosten Pauschalen für nicht umlagefähige Betriebskosten (1 %), Verwaltungskosten (4 %) und Bewirtschaftungskosten (13 % bzw. 15,95 %) angesetzt worden seien, dass das Mietausfallwagnis von 4 bzw. 5 % zu hoch sei und dass auch die Instandhaltungskosten nicht nachzuvollziehen seien. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Bewirtschaftungskosten der Oberbegriff ist, der die übrigen genannten Positionen umfasst (vgl. dazu § 18 WertV und hierzu Kleiber/Simon a.a.O. S. 1408 ff, 1655 ff). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Immobilienbewertung sind für die Verkehrswertermittlung die üblichen, dem Objekt angemessenen Kosten anzusetzen, davon etwa abweichende tatsächliche Kosten des derzeitigen Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie auf die Ertragsfähigkeit von Einfluss sind (Nr. 3.5.2. WertR 2002; vgl. auch § 18 WertV). Die pauschalen Ansätze sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch der Höhe nach erscheinen sie im Vergleich mit den in der Anl. 3 der WertR 2002 angegeben Werte angemessen.
106 
f) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob bei der Bewertung der Grundstücke KC und S, für die Erbbaurechte vergeben sind, anstelle des Wertfaktors 0,8 ein solcher von 0,7 (wie bei dem Grundstück K) hätte angesetzt werden müssen.
107 
Weil im Fall von Erbbaurechten die Gebäude dem Erbbauberechtigten gehören, wird der Wert im Grundsatz nur nach dem Bodenwert berechnet. Entspricht der Erbbauzins der angemessenen Bodenwertverzinsung, dann ist der Bodenwert mit dem Grundstückswert identisch. Die Situation kommt aber bei älteren Erbbaurechten, wie sie auch hier vorliegen, praktisch nicht vor, weil der für den Erbauzins vereinbarte Index erheblich unter der Bodenwertsteigerung liegt. Dann erleidet der Eigentümer einen Zinsverlust, der den Bodenwert mindert, also von ihm abgezogen werden muss. Er hängt wiederum von der Restlaufzeit des Erbbaurechts ab. Nach der WertR 2002 ist die Differenz zwischen angemessenem und tatsächlichem Erbbauzins über die Restlaufzeit zu kapitalisieren. Das Ergebnis ist mit einem sog. Wertfaktor von 0,3 bis 0,8 oder 0,9 zu multiplizieren, was zu höheren Bodenwerten für den Eigentümer führt; damit sollen Vor- und Nachteile aus der Höhe des Erbbauzinses und aus sonstigen Auswirkungen des Erbbauvertrags berücksichtigt werden; zudem sollen am Markt höhere Kaufpreise beobachtet worden sein, als sie sich rechnerisch ergeben haben. Der Faktor ist um so höher, je größer die Beeinträchtigungen des Grundstücks durch das Erbbaurecht sind (vgl. zu alldem WertR 2002 Nr. 4.2.2.3 und 4.2.1; Simon u.a. Handbuch der Grundstückswertermittlung S. 55 ff).
108 
Diese Umstände sind in den betreffenden Gutachten methodisch korrekt berücksichtigt. Eine Verringerung des Wertfaktors bei den beiden genannten Grundstücken um 0,1 auf 0,7 in diesen Berechnungen hätte einen Mehrwert von insgesamt lediglich 2,3 Mio. EUR zur Folge, was weder alleine noch mit den oben angesprochenen weiteren etwaigen Korrekturen den Liquidationswert entscheidungserheblich anhebt.
109 
2. Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind zu Recht Liquidationskosten abgezogen worden. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172). Der in erster Instanz antragstellerseits vertretene Standpunkt, Liquidationskosten dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen fiktiven Wert handele, ist gerade nicht richtig. Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.
110 
Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht. Deshalb wurde bei der überschlägigen Ermittlung des Liquidationswerts im Unternehmensvertragsbericht (S. 63) diese Steuerlast zu Recht berücksichtigt. Der Einwand, eine Kapitalgesellschaft als potentielle Erwerberin zahle diese Steuern nicht und brauche sie nicht vom Kaufpreis abziehen, ist unschlüssig, weil es nicht um die Steuerlast eines potentiellen Erwerbers eines Grundstücks der Gesellschaft oder um sein Preiskalkül unter steuerlichen Gesichtspunkten geht, sondern um die von der veräußernden Gesellschaft auf den Betriebsaufgabegewinn (Differenz zwischen letztem Steuerbilanzwert und Verkehrswerten nach kompletter Veräußerung aller Vermögensbestandteile, § 11 Abs. 2 bis 4 KStG) zu zahlenden Steuern. Da bei dieser Betrachtung die Liquidation der Gesellschaft unterstellt wird, könnte sie der Steuerlast auch nicht etwa durch Übertragung von stillen Reserven auf ein neu angeschafftes Ersatzgrundstück nach § 6 b EStG entgehen. Die Unternehmenssteuern sind deshalb zu Recht als Liquidationskosten in Abzug gebracht worden.
111 
Ob der weitere Abzug persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner in Höhe von 13.541.000 EUR in diesem Fall richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil aus einem um diesen Wert korrigierten Liquidationswert vor Ertragsteuern keine höhere Abfindung folgt.
112 
3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten entsprechend für die gleichartigen Rügen zur Ermittlung des Liquidationswerts der G GmbH, der in Höhe der Beteiligung von 25 % in die Liquidationsbewertung der SAG eingeflossen ist (Unternehmensbericht S. 61, 63 und Anl. 3 Ziff. 2). Soweit darüber hinaus in erster Instanz die Berechtigung eines Abzugs von Reparaturkosten in der Abdichtung der K-Passage bezweifelt worden ist, kommt es darauf wegen des verhältnismäßig geringen, für die Entscheidung unerheblichen Differenzbetrags von 200.000,-- EUR (davon relevant für den Wert der SAG ein Viertel) nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand, beim Objekt R hätte wegen laufender Prolongationsverhandlungen ein höherer Vervielfältiger angesetzt werden müssen: selbst wenn - wohl unberechtigt - eine Restlaufzeit von 14 Jahren anstelle von 4 Jahren angesetzt würde, würde sich damit bei einem Vervielfältiger von 9,59 und einem Abzinsungsfaktor von 0,47257 zur Berechnung der Wertminderung des Werts der baulichen Anlagen bei Vertragsende lediglich ein Mehrwert von ca. 640.000 EUR (1/4 = 160.000 EUR) ergeben.
IV.
113 
Somit bleibt es bei der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung von 551,60 EUR je Aktie.
114 
Von der Festsetzung einer Verzinsung, wie sie die Antragsteller in erster Instanz verschiedentlich begehrt hatten, hat das Landgericht zu Recht abgesehen, denn die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15; OLG Hamburg AG 2002, 89). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher in Spindler/Stilz a.a.O. § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
E.
115 
Der Ausgleich nach § 304 AktG ist abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf einen Betrag von 30,84 EUR (brutto) abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag festzusetzen.
I.
116 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich/Habersack a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f). Die Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Bestimmung des variablen Ausgleichs nach der Verschmelzungswertrelation die Berücksichtigung der Börsenkurse des beherrschten Unternehmens verlangt, ist auf den festen Barausgleich nicht übertragbar (Koppensteiner a.a.O. § 304 Rn. 55 m.w.N.). Hier geht es ausschließlich um die Erwartungen an die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens der beherrschten Gesellschaft; dafür ist ein Desinvestitionsinteresse ohne Belang (vgl. auch OLG Hamburg AG 2003, 583, 585).
II.
117 
Auszugehen ist deshalb vom Unternehmenswert zum 31.12.2003 in Höhe von 99.851.930 EUR (s.o.). Auch hier ist aus den o.g. methodischen Gründen zunächst von einem Nachsteuerwert auszugehen. Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.). Tatsächlich führt aber auch die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer bei der Ermittlung des Ertragswerts und seiner Verzinsung (unten III.) nicht zu einem Nettowert des Ausgleichs, weil letztlich die typisierte Steuerlast auf die Ausgleichszahlung als Korrekturfaktor hinzu gerechnet wird (s.u. IV.). Damit erhält der im Unternehmen verbleibende Anteilseigner eine Brutto-Garantiedividende, die er je nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Steuerrechts zu versteuern hat. Diese Berechnungsweise ist im Verfahren auch nicht bezweifelt worden.
III.
118 
Dieser Unternehmenswert ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu verzinsen. Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren. Jedenfalls beruhen beide Ansichten auf der Überlegung, dass sich die Risikostruktur der festen Ausgleichszahlung von derjenigen einer Aktienrendite qualitativ unterscheidet und deshalb an sich einer eigenständigen Betrachtung bedarf. Ob dies im Regelfall quantitativ einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigt, kann offen bleiben. Der Risikozuschlag ist hier ohnehin aus den oben ausgeführten Gründen äußerst gering (0,81). Eine weitere Reduzierung des Risikozuschlags um die Hälfte würde einen Wert nahe Null ergeben und dem verbleibenden Restrisiko kaum ausreichend Rechnung tragen. Zudem verändert sie das Endergebnis ohnehin nur um ca. 7 %, was noch innerhalb möglicher Bandbreiten der Bewertung liegt.
119 
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Risikofaktors erst recht nicht aus dem Grund in Betracht, weil das Risiko einer „Ausplünderung“ des Unternehmens durch die beherrschende Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestehe, wie einige Antragsteller unter Hinweis auf einschlägige betriebswirtschaftliche Untersuchungen vertreten (vgl. auch Knoll ZIP 2003, 2329, 2335). Für die zugrunde liegende Befürchtung, bei einem den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert sei eine Vermögensveräußerung auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens für dieses lohnend, fehlt es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen.
120 
Aus diesen Gründen belässt es der Senat in diesem Fall bei dem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %. Reduziert um den typisierten Einkommensteuersatz von 35 %, wie er auf die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu entrichten ist (dazu Unternehmensbericht S. 65), ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 %. Daraus folgt ein Netto-Ausgleichsbetrag von 18,73 EUR je Aktie.
IV.
121 
Da der typisierte Aktionär, auf den bei der Unternehmensbewertung und der daraus abgeleiteten Ausgleichsberechnung abzustellen ist, mit der Ausgleichsleistung der Einkommensteuer auf Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, § 304 Rn. 164 f m.w.N.), ist der so ermittelte Nachsteuerbetrag auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen (Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 87; siehe auch die Darstellung auf S. 24 f des Prüfungsberichts zu UB S. 65 f). Wird der Nachsteuerbetrag von 18,73 EUR mit 82,5 % gleichgesetzt, ergibt sich so ein Betrag (100 %) von 22,70 EUR.
V.
122 
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren. In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45). Somit ist der oben unter IV. ermittelte Endbetrag um die in der Ertragswertberechnung berücksichtigte Steuerbelastung von insgesamt 26,38 % (25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) zu korrigieren. Dies gibt einen Bruttoausgleichsbetrag von 30,84 EUR abzüglich jeweiliger Belastung mit diesen Unternehmenssteuern.
F.
123 
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Das gilt auch in Bezug auf die unbegründete Beschwerde der Antragstellerin zu 3 und die zurückgenommene Beschwerde der Antragstellerin zu 15, nachdem dadurch gesonderte Kosten nicht entstanden sind.
124 
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer abweichend vom Regelfall, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, nach § 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das gilt auch im Hinblick auf die geänderte Festsetzung des Ausgleichs, dessen Nettobetrag nach Unternehmenssteuern (vgl. oben E.V.) sogar unter der Festsetzung des Landgerichts liegt.
125 
Der Geschäftswert ist wie in erster Instanz auf 1.089.878 EUR festzusetzen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der festgesetzten Barabfindung für alle außenstehenden Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Bei gleichzeitiger Entscheidung über Abfindung und Ausgleich kommt keine Zusammenrechnung in Betracht, weil beide Arten der Kompensation nur alternativ gewährt werden; maßgeblich ist in dem Fall der höhere Betrag (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rn. 5). Er liegt für den Ausgleich niedriger, denn abzustellen ist auf den 12,5-fachen Jahresbetrag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 24 Abs. 1 KostO, siehe Drescher a.a.O. Rn. 4) nur der Differenz zwischen dem Ausgleichsangebot der Antragsgegnerin und dem o.g. Nettobetrag von 22,70 EUR vor Hinzurechnung des Unternehmenssteueranteils, der wirtschaftlich dem festgesetzten Bruttobetrag abzüglich jeweiliger Unternehmensertragsteuer entspricht.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.